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Beschreibung

Der vorliegende 18. Band der Jahrbuchreihe „Wirtschaftsrecht Schweiz – EU“ dokumentiert die aktuellen Entwicklungen in zentralen Bereichen des EU-Wirtschaftsrechts und deren Bedeutung für die Schweiz. Berücksichtigt werden diverse wirtschaftsrelevante Rechtsgebiete, u.a. Kapitalmarktrecht, Immaterialgüterrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht und Wettbewerbsrecht. Das Jahrbuch richtet sich an Unternehmens-, Wirtschafts- und VerwaltungsjuristInnen sowie an RichterInnen und RechtsanwältInnen und bietet ihnen einen kompakten Überblick über die wichtigsten Gesetzgebungsvorstösse, neue Rechtsakte und ergangene Urteile im vergangenen Jahr 2022.

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Jahrbuch Wirtschaftsrecht Schweiz - EU von Andreas Kellerhals und Tobias Baumgartner wird unter Creative Commons Namensnennung-Nicht kommerziell-Keine Bearbeitung 4.0 International lizenziert, sofern nichts anderes angegeben ist.

© 2023 – CC BY-NC-ND (Werk), CC BY-SA (Text)

Verlag: EIZ Publishing (eizpublishing.ch)Herausgeber: Andreas Kellerhals, Tobias Baumgartner, Europa Institut an der Universität ZürichProduktion, Satz und Vertrieb: buch & netz (buchundnetz.com)ISBN:978-3-03805-574-7 (Print – Softcover)978-3-03805-575-4 (PDF)978-3-03805-576-1 (ePub)DOI: https://doi.org/10.36862/eiz-574Version: 1.01 – 20230328

Dieses Werk ist als gedrucktes Buch sowie als E-Book (open access) in verschiedenen Formaten verfügbar. Weitere Informationen finden Sie unter der URL:https://eizpublishing.ch/publikationen/jahrbuch-wirtschaftsrecht-schweiz-eu-2023/.

Zitiervorschlag:Nachname Vorname, Teilgebiet, in: Kellerhals/Baumgartner (Hrsg.), Wirtschaftsrecht Schweiz – EU 2022/23, Zürich 2023, Seitenzahl

1

Vorwort

Der vorliegende 18. Band der Jahrbuchreihe „Wirtschaftsrecht Schweiz – EU“ dokumentiert die aktuellen Entwicklungen in zentralen Bereichen des EU-Wirtschaftsrechts und deren Bedeutung für die Schweiz. Berücksichtigt werden diverse wirtschaftsrelevante Rechtsgebiete, u.a. Kapitalmarktrecht, Immaterialgüterrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht und Wettbewerbsrecht. Das Jahrbuch richtet sich an Unternehmens-, Wirtschafts- und VerwaltungsjuristInnen sowie an RichterInnen und RechtsanwältInnen und bietet ihnen einen kompakten Überblick über die wichtigsten Gesetzgebungsvorstösse, neue Rechtsakte und ergangene Urteile im vergangenen Jahr 2022. Auch diese Ausgabe des Jahrbuchs erscheint wiederum im Verlag EIZ Publishing, und zwar als frei verfügbares E-Book (open access) sowie in gedruckter Form (print on demand). Wir bedanken uns bei Andreas Von Gunten und Petra Bitterli von buch & netz für die gute Zusammenarbeit bei der technischen Umsetzung der neuen Publikationsvarianten.

Zürich, März 2023 Andreas Kellerhals Tobias Baumgartner

2

Inhaltsübersicht

Banken- und Kapitalmarktrecht Rechtsentwicklung EU: Stefan SulzerRechtsentwicklung Schweiz: Stefan SulzerVersicherungsrecht Rechtsentwicklung EU: Hansjürg Appenzeller/Vanessa IslerRechtsentwicklung Schweiz: Hansjürg Appenzeller/ Vanessa IslerKommunikation und Medien Rechtsentwicklung EU: Tobias BaumgartnerRechtsentwicklung Schweiz: Ulrike I. HeinrichWettbewerbsrecht Rechtsentwicklung EU: David BruchRechtsentwicklung Schweiz: David MamaneArbeitsrecht Rechtsentwicklung EU: Wesselina UebeRechtsentwicklung Schweiz: Thomas GeiserÖffentliches Auftragswesen Rechtsentwicklung EU: Peter RechsteinerBedeutung für die Schweiz: Peter RechsteinerEnergie Rechtsentwicklung EU: Fatlum AdemiRechtsentwicklung Schweiz: Brigitta KratzSteuerrecht Rechtsentwicklung EU: René Schreiber/Jana Fischer/ Jochen Meyer-Burow/Eva JürgensRechtsentwicklung Schweiz: René Schreiber/Jana Fischer/ Jochen Meyer-Burow/Eva JürgensImmaterialgüterrecht Rechtsentwicklung EU: Selim TisliRechtsentwicklung Schweiz: Ulrike I. HeinrichVerbraucherrecht Rechtsentwicklung EU: Alexander BrunnerRechtsentwicklung Schweiz: Alexander BrunnerInternationales Privatrecht Rechtsentwicklung EU: Dirk TrütenRechtsentwicklung Schweiz: Dirk TrütenAussenwirtschaftsrecht Rechtsentwicklung EU: Janick ElsenerRechtsentwicklung Schweiz: Andreas R. Ziegler

3

Autorenverzeichnis

Fatlum Ademi, MLaw, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Europa Institut der Universität Zürich

Dr. Hansjürg Appenzeller, Rechtsanwalt, Partner bei Homburger, Zürich

Dr. Tobias Baumgartner, LL.M. (Eur.), Rechtsanwalt, Stv. Direktor des Europa Instituts an der Universität Zürich

Dr. David Bruch, Referent beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (WEKO)

Prof. Dr. Alexander Brunner, Titularprofessor em. für Handels- und Konsumrecht sowie Verfahrensrecht an der Universität St. Gallen, Oberrichter a.D. am Handelsgericht Zürich und nebenamtlicher Bundesrichter a.D. an der Ersten Zivilabteilung des Bundesgerichts, Lausanne

Janick Elsener, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Europa Institut an der Universität Zürich

Jana Fischer, LL.M., Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Partnerin bei Baker McKenzie, Frankfurt

Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Thomas Geiser, em. Ordinarius für Privat- und Handelsrecht an der Universität St. Gallen, em. Direktor des Forschungsinstitutes für Arbeit und Arbeitswelten an der Universität St. Gallen

Dr. Ulrike I. Heinrich, Rechtsanwältin, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Bern

Vanessa Isler, LL.M., Rechtsanwältin bei Homburger, Zürich

Eva Jürgens, Rechtsanwältin, Associate bei Baker McKenzie, Frankfurt

Dr. Brigitta Kratz, LL.M., Rechtsanwältin, Badertscher Rechtsanwälte AG, Zürich, ehem. Vizepräsidentin Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

David Mamane, LL.M. (Bruges), Advokat, Partner bei Schellenberg Wittmer Rechtsanwälte, Zürich, Lehrbeauftragter für Wettbewerbsrecht an der Universität Luzern

Jochen Meyer-Burow, LL.M., Mag. Rer. Fiscalium, Rechtsanwalt und Partner bei Baker McKenzie, Frankfurt

Peter Rechsteiner, Rechtsanwalt, Bracher Spieler Schönberg Eitel Rechsteiner, Rechtsanwälte und Notare, Solothurn

René Schreiber, Rechtsanwalt/dipl. Steuerexperte, Partner bei Eversheds Sutherland AG, Zürich und Bern, Dozent für Steuerrecht an der Universität Zürich

Dr. Stefan Sulzer, LL.M., Rechtsanwalt, Group General Counsel, The Adecco Group, Zürich

Selim Tisli, cand. M.A. HSG, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Europa Institut an der Universität Zürich

PD Dr. Dirk Trüten, LL.M., Privatdozent für Europäisches Privat-, Wirtschafts- und Verfahrensrecht sowie Privatrechtsvergleichung an der Universität Luzern

Dr. Wesselina Uebe, Rechtsanwältin, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Europa Institut an der Universität Zürich

Prof. Dr. Andreas R. Ziegler, LL.M., Ordinarius für internationales Recht, Direktor des LLM-Programms, Universität Lausanne

Banken- und Kapitalmarktrecht

Stefan Sulzer

„Es könnte keinen besseren Zeitpunkt geben, um den europäischen Unternehmen den Zugang zu verschiedenen Finanzierungsquellen zu erleichtern und um ihre Wachstums- und Innovationsfähigkeit sowie ihre Fähigkeit, Arbeitsplätze zu schaffen und Investitionen anzuziehen, zu stärken.“

Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis, 7. Dezember 2022

Inhalt

Rechtsentwicklungen in der EU im Jahr 2022 (Stefan Sulzer)KapitalmarktunionAttraktivität von EU-KapitalmärktenClearingInsolvenz von NichtbankenNotierung an öffentlichen MärktenLangfristige InvestmentfondsBankenunionNotleidende KrediteEigenkapitalNachhaltiges FinanzwesenPlattform für nachhaltiges FinanzwesenNachhaltigkeitsberichterstattungDigitales Finanzwesen – Open FinanceGedeckte SchuldverschreibungenZentralverwahrerBenchmarksBedeutung für die Schweiz (Stefan Sulzer)BundFinanzmarktinfrastrukturAnerkennung von HandelsplätzenDigitales FinanzwesenOpen FinanceBankenEigenmittelInsolvenz und EinlagensicherungLiquidität – Widerstandsfähigkeit gegen LiquiditästsschocksNachhaltiges FinanzwesenFinanzplatz SchweizPrävention von GreenwashingKlimaberichterstattungSwiss Climate ScoreCyberangriffeKollektivanlagenGeldwäscherei und TerrorismusfinanzierungFinanzmarktaufsicht (FINMA)RisikomonitorFinanzmarktinfrastrukturBankenEigenmittelOperationelle Risiken bei BankenRecovery- und Resolution-PlanungManagement von klimabezogenen FinanzrisikenDatenschutz.GeldwäschereiSIX Swiss ExchangeAktienrechtsrevisionCorporate GovernanceHinterlegungsscheine (Global Depository Receipts)Reporting – Ad hoc-Mitteilungen

Rechtsentwicklungen in der EU im Jahr 2022

Kapitalmarktunion

Attraktivität von EU-Kapitalmärkten

Am 7. Dezember 2022 legte die Europäische Kommission Massnahmen zur Weiterentwicklung der EU-Kapitalmarktunion vor, mit denen folgende Ziele verfolgt werden: (i) Steigerung der Attraktivität und Widerstandsfähigkeit der in der EU erbrachten Clearingdienste, Unterstützung der offenen strategischen Autonomie der EU und Wahrung der Finanzstabilität; (ii) EU-weite Harmonisierung bestimmter Insolvenzvorschriften für Nichtbanken, um die Vorschriften effizienter zu gestalten und grenzüberschreitende Investitionen zu fördern, und (iii) Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen jeder Grösse, insb. KMU, durch einen neuen Rechtsakt zur Notierung an öffentlichen Märkten, damit die Unternehmen durch eine Börsennotierung leichter Zugang zu Finanzmitteln erhalten können.

Clearing

Mit Blick auf eine gut funktionierende Kapitalmarktunion braucht die EU ein sicheres, robustes und attraktives Clearing. Wenn das Clearing nicht effizient funktioniert, sind Finanzinstitute, Unternehmen und Anleger, wie die Finanzkrise von 2008 gezeigt hat, mit höheren Risiken und Kosten konfrontiert. Die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Massnahmen werden (i) die Clearing-Landschaft attraktiver machen, da sie die zentralen Gegenparteien (central counterparties, CCPs) – die Clearingdienste erbringen – in die Lage versetzen, ihre Produkte schneller und einfacher zu erweitern und den EU-Marktteilnehmern weitere Anreize bieten, Clearingdienste von EU-CCPs in Anspruch zu nehmen und bei ihnen Liquidität aufzubauen; (ii) einen Beitrag zum Aufbau eines sicheren und widerstandsfähigen Clearingsystems leisten, indem sie den EU-Aufsichtsrahmen für CCPs stärken und den durch die Aggression Russlands gegen die Ukraine bedingten jüngsten Entwicklungen an den Energiemärkten Rechnung tragen; und (iii) übermässige Risikopositionen von EU-Marktteilnehmern gegenüber CCPs in Drittländern reduzieren, insb. bei Derivaten, die nach Ansicht der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde von „wesentlicher Systemrelevanz“ sind.

Das vorgeschlagene Massnahmenpaket zum Clearing umfasst eine Mitteilung[1], eine Verordnung[2] zur Änderung der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR), der Eigenmittelverordnung (CRR) und der Verordnung über Geldmarktfonds (MMF) und einer Richtlinie[3] zur Änderung der Eigenkapitalrichtlinie (CRD), der Richtlinie über Wertpapierfirmen und der Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Richtlinie).

Insolvenz von Nichtbanken

Jeder Mitgliedstaat hat seine eigene Insolvenzregelung. Dies ist eine Herausforderung für grenzüberschreitende Anleger, die bei der Bewertung einer Anlagemöglichkeit 27 unterschiedlichen Insolvenz-Regelwerken Rechnung tragen müssen. Der nun von der Europäischen Kommission unterbreitete Vorschlag wird (i) bestimmte Aspekte von Insolvenzverfahren EU-weit harmonisieren. Er enthält bspw. Vorschriften über Massnahmen zur Erhaltung der Insolvenzmasse (d.h. Vermeidung von Handlungen von Schuldnern, durch die der Wert, den die Gläubiger erhalten können, verringert würde), Gläubigerausschüsse, um eine gerechte Verteilung des beigetriebenen Werts unter den Gläubigern sicherzustellen, sog. Pre-pack-Verfahren (ein nach dem englischen Begriff „pre-packaged insolvency sale“ benanntes Verfahren, bei dem die Veräusserung des Unternehmens vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbart wird), die Verpflichtung der Mitglieder der Unternehmensleitung, rechtzeitig Insolvenz anzumelden, um zu verhindern, dass der Wert des Unternehmens Schaden nimmt; (ii) eine vereinfachte Regelung für Kleinstunternehmen einführen, um die Kosten für deren Abwicklung zu senken und den Eigentümern der Unternehmen eine Schuldenbefreiung zu ermöglichen, sodass ihnen ein Neuanfang als Unternehmer möglich ist; und (iii) die Mitgliedstaaten verpflichten, ein Informationsblatt zu erstellen, in dem die wesentlichen Elemente ihres nationalen Insolvenzrechts zusammengefasst werden, um grenzüberschreitenden Anlegern ihre Entscheidungen zu erleichtern.

Der Vorschlag zur Insolvenz von Nichtbanken besteht aus einer neuen Richtlinie[4].

Notierung an öffentlichen Märkten

Für Unternehmen ist die Notierung an öffentlichen Märkten mit erheblichen Anforderungen verbunden. So können sich bspw. die Prospektdokumente auf bis zu 800 Seiten erstrecken. Die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Änderungen werden (i) die Dokumentation, die Unternehmen für eine Notierung an öffentlichen Märkten benötigen, vereinfachen und die Verfahren der Kontrolle durch die nationalen Aufsichtsbehörden straffen, wodurch das Notierungsverfahren beschleunigt und die Kosten gesenkt werden, soweit dies möglich ist; (ii) bestimmte Vorschriften in Bezug auf Marktmissbrauch einfacher und klarer gestalten, ohne die Marktintegrität zu beeinträchtigen; (iii) die Sichtbarkeit der Unternehmen gegenüber den Anlegern verbessern, indem sie die Finanzanalyse, insb. in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen, fördern; sowie (iv) Unternehmern die Möglichkeit geben, bei einer Notierung an KMU-Wachstumsmärkten auf Mehrstimmrechtsaktien-Strukturen zurückzugreifen, damit sie auch nach der Notierung eine ausreichende Kontrolle über ihr Unternehmen behalten können und gleichzeitig die Rechte aller anderen Aktionäre geschützt werden.

Diese Massnahmen werden die Kapitalmarktunion dadurch voranbringen, dass unnötiger administrativer Aufwand und unnötige Kosten für die Unternehmen vermieden werden. Ein leichterer Zugang zu öffentlichen Märkten wird die Unternehmen in die Lage versetzen, ihre Finanzierungsquellen besser zu diversifizieren und zu ergänzen.

Das vorgeschlagene Paket zur Notierung an öffentlichen Märkten besteht aus (i) einer Änderungsverordnung[5] zur Änderung der Prospektverordnung, der Marktmissbrauchsverordnung und der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR), (ii) einer Änderungsrichtlinie[6] zur Änderung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumentem (MiFID II) und zur Aufhebung der Notierungsrichtlinie und (iii) einer Richtlinie[7] über Mehrstimmrechtsaktien.

Langfristige Investmentfonds

Am 25. November 2021 schlug die Europäische Kommission konkrete Massnahmen zur Stärkung der europäischen Kapitalmärkte vor.[8] Die Vorschläge umfassen insb. die Überarbeitung der Verordnung über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF)[9], um die Attraktivität europäischer langfristiger Investmentfonds für Anleger zu erhöhen und ihre Rolle als ergänzende Finanzierungsquelle für EU-Unternehmen zu stärken. Ausserdem wird es Kleinanlegern erleichtert, in solche Investmentfonds zu investieren insb. durch die Abschaffung der Mindestinvestitionsschwelle von 10 000 EUR bei gelichzeitiger Gewährleistung eines starken Anlegerschutzes.

Am 20. Oktober 2022 erzielte das Europäische Parlament und der Rat politische Einigung über die vorgeschlagene Änderung der Verordnung über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF).

Bankenunion

Notleidende Kredite

Für die Risikominimierung im europäischen Bankensektor ist ein weiterer Rückgang der Zahl notleidender Kredite (non-performing loans, NPLs) von zentraler Bedeutung. Die Finanzkrise und die anschliessende Rezession führten dazu, dass Kreditnehmer immer häufiger nicht in der Lage waren, ihre Darlehen zurückzuzahlen, da mehr und mehr Privatpersonen und Unternehmen mit anhaltenden Zahlungsschwierigkeiten konfrontiert waren oder gar in Konkurs gehen mussten.

Am 11. Juli 2017 einigte sich der EU-Rat auf einen Aktionsplan zur Bewältigung des Problems notleidender Kredite im Bankensektor.[10] Am 16. Dezember 2020 stellte die Europäische Kommission eine Strategie vor, die verhindern soll, dass durch die Coronakrise in der Europäischen Union wieder notleidende Kredite in den Bankbilanzen auflaufen.[11] Dadurch soll sichergestellt werden, dass private Haushalte und Unternehmen in der EU weiterhin die Finanzmittel erhalten können, die sie brauchen, um durch die Krise zu kommen.

Am 18. Oktober 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission Leitlinien[12] für ein best-execution-Verfahren für den Verkauf notleidender Kredite auf Sekundärmärkten.

Eigenkapital

Am 28. April 2020 nahm die Europäische Kommission ein Bankenpaket an, das den Banken unionsweit die Kreditvergabe an private Haushalte und Unternehmen erleichtern soll. Dieses Paket umfasst gezielte „Sofort“-Änderungen an den EU-Bankenvorschriften[13], namentlich der Eigenkapitalverordnung (CRR und CRR II)[14], um die Fähigkeit der Banken zur Kreditvergabe und zum Ausgleich coronabedingter Verluste zu maximieren. Es handelt sich um aussergewöhnliche temporäre Massnahmen, mit denen die unmittelbaren Folgen der Coronakrise abgemildert werden sollen. Hierzu zählen die Anpassung des Zeitplans für die Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards auf das Kapital der Banken, eine günstigere Behandlung von Garantien, die während der Krise gewährt werden, die Verschiebung des Anwendungsbeginns des Puffers bei der Verschuldungsquote und die Änderung der Art und Weise, wie bestimmte Risikopositionen von der Berechnung der Verschuldungsquote ausgenommen werden.

Mit der CRR II wurde in die CRR eine Bestimmung aufgenommen, die global systemrelevanten Instituten einen Puffer bei der Verschuldungsquote vorschreibt. Dieser Puffer sollte ursprünglich ab 1. Januar 2022 gelten. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie und im Einklang mit dem vom BCBS beschlossenen neuen Umsetzungszeitplan wurde der Geltungsbeginn um ein Jahr verschoben und gilt seit dem 1. Januar 2023.

Nachhaltiges Finanzwesen

Plattform für nachhaltiges Finanzwesen

Der Dialog und die enge Zusammenarbeit zwischen einer Vielzahl von Interessengruppen aus dem öffentlichen und privaten Sektor werden von entscheidender Bedeutung sein, um die Ziele der EU-Taxonomie-Verordnung[15] und letztlich des europäischen Grünen Deals und der EU-Klimaziele für 2030 und 2050 zu erreichen.

Die Plattform für nachhaltiges Finanzwesen bringt weltweit führende Nachhaltigkeitsexperten aus allen Interessengruppen zusammen und spielt eine Schlüsselrolle, wenn es darum geht, Zusammenarbeit zu ermöglichen, indem sie das beste Know-how der Unternehmen und des öffentlichen Sektors, der Industrie, der Zivilgesellschaft und der Finanzbranche zusammenbringt. Die Plattform wurde erstmals im Oktober 2020 für ein zweijähriges Mandat eingerichtet. Im Oktober 2022 wurde eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Auswahl der Mitglieder für das neue Mandat der Plattform veröffentlicht, und die neue Zusammensetzung der Plattform wurde am 8. Februar 2023 bekannt gegeben.[16]

Nachhaltigkeitsberichterstattung

In ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ verpflichtete sich die Europäische Kommission, die nichtfinanzielle Berichterstattung betreffenden Bestimmungen der Bilanz-Richtlinie[17] zu überprüfen. Der Grüne Deal ist die neue Wachstumsstrategie der Europäischen Union.[18] Er zielt darauf ab, die Europäische Union bis 2050 zu einer modernen, ressourcenschonenden und wettbewerbsfähigen Wirtschaft ohne Netto-Treibhausgasemissionen zu machen. Ausserdem soll er das Naturkapital der Europäischen Union schützen, bewahren und verbessern und die Gesundheit und das Wohlergehen der Unionsbürgerinnen und -bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen schützen. Der Grüne Deal ist ferner darauf ausgerichtet, das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung zu entkoppeln und sicherzustellen, dass alle Regionen und Unionsbürgerinnen und -bürger an einem sozial gerechten Übergang zu einem nachhaltigen Wirtschaftssystem teilhaben, sodass niemand zurückgelassen und kein Standort abgehängt wird.

Am 21. April 2021 legte die Europäische Kommission ein umfassendes Massnahmenpaket vor, das dazu beitragen soll, in der Europäischen Union mehr Geld in nachhaltige Tätigkeiten zu lenken und die Anleger in die Lage versetzen, ihre Investitionen auf nachhaltigere Technologien und Unternehmen umzustellen und so wesentlich zur Klimaneutralität Europas bis 2050 beitragen.[19]

Die geänderte Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) ist am 6. Januar 2023 in Kraft getreten.[20] Artikel 4 dieser Richtlinie wird ab dem 1. Januar 2024 auf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre angewandt.

Digitales Finanzwesen – Open Finance

Digitales Finanzwesen ist der Begriff, der verwendet wird, um die Auswirkungen neuer Technologien auf die Finanzdienstleistungsbranche zu beschreiben. Es umfasst eine Vielzahl von Produkten, Anwendungen, Prozessen und Geschäftsmodellen, die die traditionelle Art der Bereitstellung von Bank- und Finanzdienstleistungen verändert haben.

Technologische Innovationen im Finanzbereich sind zwar nicht neu, aber die Investitionen in neue Technologien haben in den letzten Jahren erheblich zugenommen und das Innovationstempo ist exponentiell. Wir interagieren jetzt mit unserer Bank mittels mobiler Technologie. Wir leisten Zahlungen, überweisen Geld und tätigen Investitionen mit einer Vielzahl neuer Tools, die vor einigen Jahren noch nicht da waren. Künstliche Intelligenz, soziale Netzwerke, maschinelles Lernen, mobile Anwendungen, Distributed-Ledger-Technologie, Cloud-Computing und Big-Data-Analysen haben zu neuen Diensten und Geschäftsmodellen von etablierten Finanzinstituten und neuen Marktteilnehmern geführt.[21]

All diese Technologien können sowohl Verbrauchern als auch Unternehmen zugute kommen, indem sie einen besseren Zugang zu Finanzdienstleistungen ermöglichen, eine grössere Auswahl und eine höhere Effizienz der Geschäftstätigkeit bieten. Sie können auch dazu beitragen, nationale Hindernisse zu beseitigen und den Wettbewerb in Bereichen wie (i) Online-Banking, Online-Zahlungs- und Überweisungsdienste; (ii) Peer-to-Peer-Kredite; und (iii) persönliche Anlageberatung und –dienstleistungen zu fördern.

Am 24. Oktober 2022 veröffentlichte die Expertengruppe für den Europäischen Finanzdatenraum (Expert Group on European Financial Data Space) einen Bericht über offene Finanzen.[22] Der Bericht beschreibt Elemente eines offenen Finanzökosystems aus Sicht der Expertengruppe. Es stellt auch eine Auswahl von Kundenerlebnissen (customer journeys) und verwandten Geschäftsanforderungen in Bezug auf eine erste Reihe von Anwendungsfällen zur Datenfreigabe und -wiederverwendung vor.

Gedeckte Schuldverschreibungen

Gedeckte Schuldverschreibungen sind Finanzinstrumente, die durch einen Pool an Krediten besichert sind. Ihr Vorteil besteht nicht nur darin, dass sie eine kostengünstige Art der Finanzierung darstellen, sondern auch darin, dass sie besonders sicher sind. Der EU-Markt ist nach wie vor entlang der nationalen Grenzen fragmentiert, wobei es Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten gibt.

Am 12. März 2018 präsentierte die Europäische Kommission einen Legislativvorschlag, der den EU-Markt für gedeckte Schuldverschreibungen als Quelle langfristiger Finanzierungsmittel fördern soll. Der Vorschlag zielt darauf ab, die Verwendung gedeckter Schuldverschreibungen als stabile und kostengünstige Finanzierungsquelle für Kreditinstitute auszubauen, insb. auf weniger entwickelten Märkten. Ausserdem werden sie den Anlegern ein breiteres und sichereres Spektrum an Anlagemöglichkeiten bieten.

Am 26. Februar 2019 einigten sich der EU-Ratsvorsitz und das EU-Parlament über einen harmonisierten Rahmen für gedeckte Schuldverschreibungen. In diesem Rahmen ist eine gemeinsame Definition für die Verwendung des Gütesiegels „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und die Gewährung einer günstigeren Behandlung gedeckter Schuldverschreibungen im Hinblick auf die Eigenmittelunterlegung vorgesehen. Das Gesetzespaket[23] trat am 8. Januar 2020 in Kraft. Die Bestimmungen der Richtlinie sind seit dem 8. Juli 2021 anzuwenden, diejenigen der Verordnung gelten seit dem 8. Juli 2022.

Zentralverwahrer

Zentralverwahrer (Central Securities Depositories, CSDs) sind systemisch relevante Infrastrukturen in modernen Wertpapiermärkten. Sie betreiben die nötige Infrastruktur, damit Wertpapiergeschäfte (z.B. mit Aktien oder Anleihen) an den Finanzmärkten abgewickelt werden können. „Abwicklung“ heisst, dass die Wertpapiere an den Käufer ausgeliefert werden und die Gelder dafür im Gegenzug an den Verkäufer übergehen. Bis ein Geschäft endgültig abgewickelt ist, können bis zu zwei Geschäftstage vergehen. In dieser Zeit können sowohl Kredit- als auch Rechtsrisiken bestehen. Dass solche Geschäfte sicher und effizient abgewickelt werden, ist für das EU-Finanzsystem daher eminent wichtig.[24] Im Nachgang zur Finanzkrise trat am 17. September 2014 die Zentralverwahrer-Verordnung[25] in Kraft, um die Abwicklung sicherer und effizienter zu machen und gewisse einheitliche Anforderungen für alle Zentralverwahrer in der EU festzulegen.

Am 18. März 2022 legte die Europäische Kommission Änderungen an der Zentralverwahrer-Verordnung vor[26], um die EU-Abwicklungsmärkte noch effizienter zu machen und gleichzeitig die Finanzstabilität zu bewahren. Der Vorschlag ist zentraler Bestandteil des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion von 2020[27].

Die Zentralverwahrer-Verordnung soll in folgenden zentralen Punkten verbessert werden: (i) das „EU-Pass-Verfahren“ für Zentralverwahrer wird vereinfacht, sodass sie leichter mit nur einer Lizenz in der gesamten EU tätig werden können. Vor allem werden teure Doppelverfahren aus der Welt geschafft und die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung und der Wettbewerb erleichtert; (ii) die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden wird verbessert, indem für bestimmte Zentralverwahrer Kollegien vorgeschrieben werden, um die Aufsicht konsequenter und stimmiger zu machen; (iii) die Bedingungen, unter denen Zentralverwahrer Zugang zu Bankdienstleistungen haben, sollen angepasst werden. So könnten Zentralverwahrer Abwicklungsdienste für ein breiteres Währungsspektrum anbieten, womit Unternehmen die Möglichkeit erhalten, sich über einen grösseren Anlegerpool, auch grenzüberschreitend, zu finanzieren; (iv) die Regeln zur Abwicklungsdisziplin werden in einigen Punkten geändert, um ihre Wirksamkeit und Verhältnismässigkeit zu erhöhen; und (v) der Vorschlag stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörden besser über die Tätigkeiten von Drittlands-Zentralverwahrern in der EU informiert sind.

Benchmarks

Die EU-Benchmark Verordnung[28] wurde eingeführt, um die Robustheit der in der EU bereitgestellten und verwendeten finanziellen Benchmarks zu verbessern. Dieser Rahmen enthält auch Vorschriften für die Verwendung von ausserhalb der EU bereitgestellten Benchmarks in der EU, die am 1. Januar 2024 in Kraft treten werden.

Vom 20. Mai bis 12. August 2022 führte die Europäische Kommission eine Konsultation[29] bei interessierten Kreisen durch, um die Auswirkungen auf EU-Bürger und Unternehmen festzustellen und um dann einen Vorschlag zur Überprüfung der Vorschriften für ausserhalb der EU bereitgestellten Benchmarks auszuarbeiten.

Bedeutung für die Schweiz

Bund

Finanzmarktinfrastruktur

Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)[30] regelt die Bewilligung und die Pflichten von Finanzmarktinfrastrukturen sowie die Verhaltenspflichten der Finanzmarktteilnehmenden im Effekten- und Derivatehandel. Es ist seit Januar 2016 in Kraft.

Am 30. September 2022 verabschiedete das Eidgenössische Finanzdepartment (EFD) zu Handen des Bundesrates ein Bericht zur „Evaluation des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes – FinfraG-Review“.[31] Darin kommt das EFD zum Schluss, dass sich das FinfraG seit seinem Inkrafttreten mehrheitlich bewährt hat. In einzelnen Bereichen wurde aber Handlungsbedarf identifiziert. Angesichts der Erfahrungen, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gemacht wurden, sowie der nationalen und internationalen Entwicklungen, sollen Transparenz und Rechtssicherheit in bestimmten Regulierungsbereichen weiter gestärkt werden.

Am 30. September 2022 beauftragte der Bundesrat das EFD, bis Mitte 2024 eine Vernehmlassungsvorlage zu erarbeiten. Der Bundesrat hat ausserdem entschieden, die im FinfraG vorgesehene Meldepflicht von Derivatetransaktionen für kleine nicht-finanzielle Gegenparteien (z.B. Industriefirmen) wiederum per Verordnungsanpassung zu verschieben. Sie tritt erst per 1. Januar 2028 in Kraft, bis ein Entscheid des Parlaments vorliegt. Damit schafft der Bundesrat Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen. Die bereits geltenden Meldepflichten für andere Marktteilnehmer bleiben unberührt.

Anerkennung von Handelsplätzen

Die EU hatte die Anerkennung der Börsenäquivalenz per Ende Juni 2019 auslaufen lassen. Daraufhin aktivierte die Schweiz per 1. Juli 2019 die Schutzmassnahme gegenüber der EU.[32] Die Massnahme zielt auf den Schutz und Erhalt einer funktionsfähigen Schweizer Börseninfrastruktur ab. Sie hat zudem die Grundlage geschaffen, damit Wertpapierfirmen aus der EU weiterhin Aktien von Schweizer Gesellschaften an Schweizer Börsen handeln können.

Nachdem die EU die Schweizer Börsenregulierung weiterhin nicht als gleichwertig anerkannt hat, verlängerte der Bundesrat am 17. November 2021 die Gültigkeit der Schutzmassnahme bis zum 31. Dezember 2025. Vom 17. November 2021 bis 4. März 2022 führte das EFD die Vernehmlassung zur Überführung der Schutzmassnahme ins FinfraG durch.[33]

Am 22. Juni 2022 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft[34] zur Überführung der Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur in das FinfraG. Dieser Schritt ist notwendig, weil die Schutzmassnahme ansonsten ausser Kraft tritt und die Europäische Union (EU) bis anhin die Schweizer Börsenregulierung nicht als gleichwertig anerkannt hat. Die Massnahme bleibt auch nach Überführung in das FinfraG temporär und soll vorerst für eine Dauer von fünf Jahren gelten, aber jederzeit deaktiviert werden können.

Mit der Vorlage will der Bundesrat auch weiterhin negative Auswirkungen vermeiden, die dem Börsen‑, Finanz- und Wirtschaftsstandort Schweiz durch die fehlende Börsenäquivalenz der EU drohen. Er ist aber weiterhin überzeugt, dass die Schweiz alle Voraussetzungen für die unbeschränkte Anerkennung der Gleichwertigkeit der schweizerischen Börsenregulierung durch die EU erfüllt. Das Ziel des Bundesrates bleibt eine unbefristete Börsenäquivalenz.

Digitales Finanzwesen

Der Einsatz neuer digitaler Technologien führt zu neuen Produkten und öffnet die Türen für neue Akteure auf den Finanzmärkten. Dadurch werden diese potentiell effizienter, transparenter, kostengünstiger und kundenzentrierter. Die Digitalisierung schafft aber auch neue Risiken.[35]

In der Schweiz ist der Einsatz neuer digitaler Technologien im Grundsatz Sache der Privatwirtschaft. Der Veränderungsprozess und die identifizierten Chancen und Risiken für den Standort Schweiz verlangen aber vom Bund eine aktivere Rolle. Er soll die Rahmenbedingungen für neue Geschäftsmodelle verbessern, Stabilität und Integrität sowie die internationale Wettbewerbsfähigkeit sicherstellen sowie Nachhaltigkeit und Vernetzung des Finanzplatzes fördern.

Am 2. Februar 2022 verabschiedete der Bundesrat einen Bericht zum Digitalen Finanzwesen (Digital Finance)[36]. Darin werden Chancen und Risiken aufgezeigt sowie konkrete Handlungsfelder festgelegt. Zudem beauftragt er das EFD, diese in enger Koordination mit Politik, Behörden, Privatwirtschaft und Wissenschaft umzusetzen. Die Behörden sollen dabei (i) bestmögliche regulatorische Rahmenbedingungen schaffen; (ii) aktive Dialogpartner gegenüber den verschiedenen Anspruchsgruppen (Finanzinstitute, Konsumenten, Zulieferer, innovative Startups, global tätige Technologieunternehmen, Wissenschaft und Betreiber von dezentralen Netzwerken) sein und falls nötig koordinieren; und (iii) Querschnittsthemen im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Risiken des Schweizer Finanzplatzes aufarbeiten, namentlich bei der Nutzung von Daten, Clouds, Distributed Ledger-Technologie, Cybersicherheit, Künstlicher Intelligenz, Green Fin-Tech, Lehre und Forschung.

Open Finance

Open Finance ermöglicht den Austausch von Finanzdaten über standardisierte und sichere Datenschnittstellen auf Wunsch der Kundschaft. Wer bspw. bei mehreren Banken Konten hat, könnte mit der App einer dieser Banken oder eines Fintech alle Konten ansteuern. Weiter könnten Finanzdaten automatisch mit anderen Daten kombiniert werden, um bspw. eine CO2-Bilanz zu berechnen.

Im Gegensatz zu anderen Ländern, wie etwa der EU oder dem Vereinigten Königreich, besteht in der Schweiz gegenwärtig keine gesetzliche Verpflichtung für Finanzinstitute, Drittanbietern auf Wunsch der Kundschaft Finanzdaten zugänglich zu machen. Der Bericht des Bundesrates zum Digitalen Finanzwesen vom Februar 2022[37] sieht vor, regelmässig den Handlungsbedarf zur Förderung und Ausweitung von Open Finance zu prüfen.

Am 16. Dezember 2022 nahm der Bundesrat von den vom EFD entwickelten Ziele für Open Finance in der Schweiz Kenntnis.[38] Für den Fall, dass die Finanzbranche sich nicht ausreichend dafür engagieren sollte, ihre Schnittstellen zu öffnen, hat der Bundesrat das EFD beauftragt, ihm bis im Juni 2024 Massnahmen zu unterbreiten.

Banken

Eigenmittel

Vom 4. Juli bis 25. Oktober 2022 führte das EFD die Vernehmlassung zur Änderung der Eigenmittelverordnung (ERV)[39] durch.[40] Mit dieser Vorlage sollen die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verabschiedeten finalen Basel III Standards in Schweizer Recht überführt werden. Damit ist gewährleistet, dass der Schweizer Bankenplatz im internationalen Wettbewerb weiterhin über gute Bedingungen verfügt.

Mit der vorgeschlagenen Anpassung der ERV sollen risikoreichere Geschäfte mit mehr Eigenmitteln unterlegt werden müssen als risikoärmere. Diese stärkere Differenzierung nach Risiken kann Banken unterschiedlich betreffen: Im Durchschnitt werden sich die Eigenmittelanforderungen für den Bankensektor – mit Ausnahme der Grossbanken – nicht wesentlich ändern. Andererseits wird das Zusammenspiel von standardisierten und internen Messverfahren so angepasst, dass eine transparente und international vergleichbare Berechnung der Kapitalanforderungen resultiert. Für Banken, die gewisse Anforderungen mittels interner Modelle berechnen, wird dabei der Spielraum im Vergleich zu den Standardverfahren der übrigen Banken begrenzt.

Insolvenz und Einlagensicherung

Am 17. Dezember 2021 hat das Eidgenössische Parlament die Änderung des Bankengesetzes[41] verabschiedet. Aufgrund der im Bankengesetz vorgenommenen Änderungen musste auch die Bankenverordnung[42] angepasst werden. Die Ausführungsbestimmungen umfassen hauptsächlich Definitionen und Konkretisierungen zur Einlagensicherung. So wird den Banken vorgegeben, wie sie sich vorbereiten müssen, um im Fall einer Insolvenz die rasche Auszahlung der gesicherten Einlagen zu gewährleisten. Weiter wird den Kantonalbanken ermöglicht, spezielle, auf ihre Sonderstellung zugeschnittene Finanzinstrumente für den Sanierungsfall herauszugeben. Konkretisiert werden auch die finanziellen und organisatorischen Anforderungen an nicht beaufsichtigte wichtige Unternehmen, die zu einer systemrelevanten Bankengruppe gehören. Schliesslich betrifft die Vorlage auch die Grossbanken, weil deren Rabatt auf bestimmte Eigenmittelanforderungen durch ein Anreizsystem ersetzt werden soll.

Vom 8. April bis 15. Juli 2022 führte das EFD die Vernehmlassung zur Änderung der Bankenverordnung durch. Am 23. November 2022 setzte der Bundesrat die Änderung des Bankengesetzes sowie der Bankenverordnung auf den 1. Januar 2023 in Kraft.

Liquidität – Widerstandsfähigkeit gegen Liquiditästsschocks

Ereignisse wie die globale Finanzkrise 2007-2009 und die Covid-19 Pandemie haben gezeigt, wie bedeutend die Liquidität für die Stabilität einer systemrelevanten Bank und für die Volkswirtschaft ist. Eine Notlage oder ein Ausfall einer systemrelevanten Bank kann erhebliche Verwerfungen im Finanzsystem verursachen. Die Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Intervention – mit möglichen Kostenfolgen für die Steuerpflichtigen – ist zu minimieren.

Eine Analyse des EFD in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und der Schweizerischen Nationalbank (SNB) hat gezeigt, dass die geltenden besonderen Anforderungen für systemrelevante Banken nicht durchgehend zu einer höheren Liquiditätshaltung führen. Die vom BankG verlangte Widerstandsfähigkeit gegen Liquiditätsschocks ist nicht gewährleistet und der Liquiditätsbedarf für den Fall einer Sanierung oder Liquidation ist nicht angemessen gedeckt.

Vom 30. September 2021 bis 13. Januar 2022 führte das EFD die Vernehmlassung zur Änderung der Liquiditätsverordnung[43] durch.[44]

Am 3. Juni 2022 verabschiedete der Bundesrat Änderungen der Liquiditätsverordnung. Die Revision stellt sicher, dass systemrelevante Banken ausreichend Liquidität halten, um Liquiditätsschocks zu absorbieren und den Bedarf für eine Sanierung oder Liquidation zu decken. Eine hohe Liquiditätsausstattung ist auch eine zentrale Voraussetzung für die vom Bundesrat beabsichtigte Einführung einer staatlichen Liquiditätssicherung („Public Liquidity Backstop“). Die Änderung der Liquiditätsverordnung trat am 1. Juli 2022 in Kraft. Die betroffenen Banken erhalten eine Übergangszeit von 18 Monaten, um die neuen Anforderungen zu erfüllen.

Das neue Regulierungskonzept für systemrelevante Banken umfasst Grund- und Zusatzanforderungen. Die Grundanforderungen decken gewisse Risiken ab, die in den für alle Banken geltenden Bestimmungen zu wenig berücksichtigt sind. Beispielsweise müssen systemrelevante Banken künftig für eine 90 (statt 30) Tage dauernde Liquiditätskrise gewappnet sein. Die FINMA kann zusätzlich institutsspezifische Zuschläge erheben.

Zur Erfüllung der erhöhten Anforderungen können auch Massnahmen wie der Verkauf marktgängiger Wertpapiere, mit denen eine Bank während einer Krise Liquidität beschaffen kann, bis zu einer Obergrenze angerechnet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch kantonale Staatsgarantien und teilweise die ausserordentliche Liquiditätshilfe der SNB anrechenbar.

Nachhaltiges Finanzwesen

Finanzplatz Schweiz

Nachhaltigkeit bildet einen der Pfeiler der Schweizer Finanzmarktstrategie, die der Bundesrat im Dezember 2020 beschlossen hatte. Der Finanzstandort Schweiz kann mit einer Vorreiterrolle im Bereich nachhaltiger Finanzen seine Wettbewerbsfähigkeit stärken und gleichzeitig dazu beitragen, die Nachhaltigkeitsziele der UNO zu erreichen.

Am 16. Dezember 2022 legte der Bundesrat einen Bericht zu „Sustainable-Finance Schweiz – Handlungsfelder 2022-2025 für einen führenden nachhaltigen Finanzplatz“[45] vor. Anhand von 15 Massnahmen legt der Bundesrat darin dar, wie die Schweiz ihre Position als einer der weltweit führenden Standorte für nachhaltige Finanzen weiter ausbauen kann. Für die internationale Wettbewerbsfähigkeit ist zentral, dass der Schweizer Finanzplatz auch im Bereich Sustainable Finance durch hohe Glaubwürdigkeit und Verhinderung von Greenwashing hervorsticht.

Die Massnahmen sollen u.a. für mehr und bessere Nachhaltigkeitsdaten aus der Gesamtwirtschaft sorgen, etwa indem Daten zur Klimaverträglichkeit offengelegt werden. Die Transparenz im Finanzsektor soll generell erhöht werden, z.B. dadurch, dass Finanzinstitute die jüngst eingeführten Swiss Climate Scores[46] anwenden oder sich internationalen Netto-Null Allianzen anschliessen. Der Bundesrat empfiehlt Finanzinstituten und Vorsorgeeinrichtungen, auf ihren Internetseiten aufzuzeigen, inwiefern ihre Dialoge mit investierten Unternehmen und die Ausübung ihrer Aktienstimmrechte mit Nachhaltigkeitszielen, die sie freiwillig unterstützen, vereinbar sind.

Zudem will der Bundesrat Investitionen fördern, die neben einer finanziellen Rendite auch eine positive und messbare soziale und/oder ökologische Wirkung erzielen. Er will den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft auch in internationalen Gremien mitprägen und bspw. Initiativen für einen globalen CO2-Preis unterstützen.

Prävention von Greenwashing

Am 16. Dezember 2022 präzisierte der Bundesrat in einem Positionspapier[47] seine Haltung zu Greenwashing im Finanzmarkt. Unter Greenwashing im Finanzsektor wird die Täuschung von Kundinnen und Kunden bezüglich nachhaltiger Eigenschaften von Finanzprodukten und -dienstleistungen verstanden. Finanzprodukte oder -dienstleistungen sollen nur dann als nachhaltig angeboten werden, wenn sie mit mind. einem spezifischen Nachhaltigkeitsziel verträglich sind oder dazu beitragen, ein Nachhaltigkeitsziel zu erreichen. Damit soll gewährleistet werden, dass Finanzprodukte und ‑dienstleistungen, die allfällige ESG-Risiken reduzieren sollen, nur als nachhaltig bezeichnet werden, wenn sie neben einem rein finanziellen auch ein nachhaltiges Anlageziel verfolgen. Anbieter nachhaltiger Produkte oder Dienstleistungen sollen darlegen, wie sie das angestrebte nachhaltige Anlageziel zu erreichen gedenken. Die Anbieter sollen zudem periodisch über die gewählten nachhaltigen Anlageziele Rechenschaft ablegen und die Einhaltung der Transparenzanforderungen soll durch einen unabhängigen Dritten überprüft werden können.

Der Bundesrat beauftragt eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des EFD, zu prüfen, wie der Standpunkt des Bundesrates bezüglich Greenwashing-Prävention am besten umzusetzen ist. Das EFD wird dem Bundesrat auf Basis der Arbeiten bis Ende September 2023 das weitere Vorgehen vorschlagen.

Klimaberichterstattung

Transparenz von grossen Unternehmen zur Klimawirkung ihrer Tätigkeit ist ein zentrales Element für das Funktionieren der Märkte sowie für Klimanachhaltigkeit im Finanzsektor. Bisher fehlen in der Schweiz klare, vergleichbare Offenlegungen im Bereich Klima.[48] Dies hat der Bundesrat mit einer neuen Verordnung ermöglicht. Vom 30. März bis 7. Juli 2022 führte das EFD bei interessierten Kreisen eine Vernehmlassung zum Verordnungsentwurf durch. Am 23. November 2022 verabschiedete der Bundesrat die entsprechende Verordnung.[49] Sie tritt auf den 1. Januar 2024 in Kraft.

Die Verordnung sieht die verbindliche Umsetzung der international anerkannten Empfehlungen der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) für grosse Schweizer Unternehmen vor. Publikumsgesellschaften, Banken und Versicherungen, die mind. 500 Mitarbeitende beschäftigen und eine Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Franken oder einen Umsatz von mehr als 40 Millionen Franken aufweisen, sind verpflichtet, über Klimabelange öffentlich Bericht zu erstatten. Die öffentliche Berichterstattung umfasst einerseits das finanzielle Risiko, das ein Unternehmen durch klimarelevante Tätigkeiten eingeht. Anderseits muss offengelegt werden, welche Auswirkungen die Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf das Klima hat. Zudem muss beschrieben werden, welche Reduktionsziele das Unternehmen bezüglich seiner direkten und indirekten Treibhausgasemissionen setzt und wie es diese umzusetzen plant.

Swiss Climate Score

Der Schweizer Finanzplatz soll mit glaubwürdiger Klimatransparenz einen internationalen Spitzenplatz einnehmen. Am 29. Juni 2022 hat der Bundesrat zu diesem Zweck die „Swiss Climate Scores“ lanciert.[50]

Die „Swiss Climate Scores“ verschaffen institutionellen und privaten Anlegerinnen und Anlegern in der Schweiz vergleichbare und aussagekräftige Informationen, inwiefern ihre Finanzanlagen mit internationalen Klimazielen verträglich sind. Die „Swiss Climate Scores“ sollen, wo sinnvoll, bei Finanzanlagen und Kundenportfolien angewendet werden.

Die „Swiss Climate Scores“ enthalten Indikatoren, welche sowohl die aktuelle Situation von globalen Unternehmen im Finanzprodukt oder Portfolio widerspiegeln (Ist-Zustand), als auch aufzeigen, wo sich diese Unternehmen in Bezug auf globale Klimaziele (Netto-Null- Zielsetzung per 2050) aktuell situieren. Netto-Null bedeutet, dass global nicht mehr Treibhausgase ausgestossen werden dürfen, als natürliche und technische Speicher aufnehmen können.

Mit der freiwilligen Verwendung der „Swiss Climate Scores“ sollen Anlageentscheide effizienter gefällt werden können. Anlegerinnen und Anleger können von wirtschaftlichen Chancen beim Übergang zu Netto-Null profitieren und gleichzeitig ihren Beitrag zur Erreichung der Klimaziele besser leisten.

Cyberangriffe

Erfolgreiche Cyberangriffe können weitreichende Folgen für die Verfügbarkeit und Sicherheit der Schweizer Wirtschaft haben. Die Bevölkerung, Behörden und Unternehmen sind täglich dem Risiko eines Cyberangriffs ausgesetzt. Heute fehlt eine Übersicht darüber, welche Angriffe wo stattgefunden haben, da Meldungen an das Nationale Zentrum für Cybersicherheit (NCSC) nur auf freiwilliger Basis erfolgen.

Vom 12. Januar bis 14. April 2022 führte das EFD eine Vernehmlassung zur Änderung des Informationssicherheitsgesetzes[51] durch. Am 2. Dezember 2022 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft für eine entsprechende Gesetzesrevision.[52] Die Vorlage schafft die gesetzlichen Grundlagen zur Meldepflicht für Betreiberinnen und Betreiber kritischer Infrastrukturen und definiert die Aufgaben des NCSC, welches als zentrale Meldestelle für Cyberangriffe vorgesehen ist.

Dank einer Meldepflicht erhält das NCSC künftig eine bessere Übersicht über die in der Schweiz erfolgten Cyberangriffe und die Vorgehensweisen der Angreifer. Dadurch wird eine bessere Einschätzung der Bedrohungslage möglich und Betreiberinnen und Betreiber kritischer Infrastrukturen können frühzeitig gewarnt werden.

Kollektivanlagen

Im Dezember 2021 beschlossen die Eidgenössischen Räte, das Kollektivanlagengesetz[53] zu ändern und damit den Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) einzuführen. Dabei handelt es sich um kollektive Kapitalanlagen, die von der Bewilligungs- und Genehmigungspflicht durch die FINMA befreit sind. Bedingung dafür ist, dass sie ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offenstehen und von Instituten verwaltet werden, die durch die FINMA beaufsichtigt werden. Der L-QIF soll dazu beitragen, die Attraktivität und die Innovationsfähigkeit des Fondsplatzes Schweiz zu erhöhen.

Vom 23. September bis 23. Dezember 2022 führte das EFD die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Änderung der Kollektivanlagenverordnung[54] durch.[55]

Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Die Schweiz verfügt über wirksame Instrumente zur Bekämpfung der Finanzmarktkriminalität. Sie ist zudem aktives Mitglied der internationalen Financial Action Task Force (FATF).

Am 19. März 2021 hat das Eidgenössische Parlament die Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG)[56] beschlossen. Diese verbessert das Abwehrdispositiv der Schweiz zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und trägt den wichtigsten Empfehlungen des Länderberichts der FATF über die Schweiz vom Dezember 2016 Rechnung. Die Massnahmen verlangen nach Ausführungsbestimmungen, namentlich im Bereich des Meldesystems für Geldwäscherei, der Einführung einer Bewilligungspflicht für den Ankauf von Altedelmetallen, des Zentralamtes für Edelmetallkontrolle als neue Geldwäschereiaufsichtsbehörde und der Transparenz von Vereinen mit einem erhöhten Risiko der Terrorismusfinanzierung.

Vom 1. Oktober 2021 bis 17. Januar 2022 führte der Bundesrat eine Vernehmlassung zur Änderung der Geldwäschereiverordnung (GwV)[57] sowie weiterer Verordnungen, wie der Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei, der Handelsregisterverordnung, der Edelmetallkontrollverordnung und der Verordnung über die Gebühren der Edelmetallkontrolle, durch.[58]

Am 31. August 2022 hat der Bundesrat das revidierte GwG sowie die angepasste GwV per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Die Revision sieht Massnahmen vor für Finanzintermediäre in den Bereichen wirtschaftliche Berechtigung, Aktualität der Kundendaten und Geldwäschereiverdachtsmeldungen. Zudem fördert sie die Transparenz von Vereinen mit erhöhtem Risiko im Bereich der Terrorismusfinanzierung und verstärkt die Aufsicht und Kontrollen im Bereich der Edelmetalle.

Finanzmarktaufsicht (FINMA)

Risikomonitor

Am 10. November 2022 veröffentlichte die FINMA ihren Risikomonitor 2022.[59] Sie gibt damit einen Überblick über die aus ihrer Sicht aktuell bedeutendsten Risiken für die Beaufsichtigten und beschreibt den daraus abgeleiteten Fokus der Aufsichtstätigkeit.

Aufgrund des Krieges in der Ukraine hat das globale Wirtschaftswachstum im Jahre 2022 deutlich an Schwung verloren. Aufgrund des hohen Inflationsdrucks haben die Zentralbanken ihren geldpolitischen Kurs angepasst und die Zinsen zum Teil deutlich angehoben. Auch in der Schweiz endete am 22. September 2022 eine längere Phase mit negativem Leitzins. Die unsichere weitere Entwicklung der Inflation, der Zinssätze sowie des Wirtschaftswachstums birgt Risiken.

Vor diesem Hintergrund identifiziert die FINMA sieben Hauptrisiken für die Finanzbranche. Sechs davon lauten gleich wie im Vorjahr. Es sind dies: (i) Zinsrisiken, (ii) Kreditrisiken bei Hypotheken, (iii) Kreditrisiken bei übrigen Krediten, (iv) Risiken vor Cyber-Angriffen, (v) Risiken im Bereich der Geldwäschereibekämpfung, sowie (vi) Risiken wegen eines erschwerten grenz­überschreitenden Marktzugangs. Während die FINMA die Risiken im Zusammenhang mit Cyber-Angriffen als gleichbleibend hoch beurteilt, ortet sie bei allen anderen erwähnten Themen erhöhte Risiken gegenüber dem Vorjahr. Als zusätzliches Risiko wird die Erhöhung der Risikoaufschläge (Credit Spreads) erstmals im Risikomonitor aufgeführt.

Finanzmarktinfrastruktur

Mit Inkrafttreten des Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)[60] und den ausführenden Verordnungen wurden die Bestimmungen zur Meldepflicht zwecks Förderung der Transparenz des Effektenhandels und zur Verbesserung der Handelsüberwachung revidiert.[61] Handelsplatzteilnehmer sowie übrige Banken und Wertpapierhäuser sind nach einer Übergangsfrist seit dem 1. Oktober 2018 (inländische Teilnehmer) bzw. 1. Januar 2019 (ausländische Teilnehmer) verpflichtet, die Abschluss- und Transaktionsmeldungen nach Art. 39 FinfraG zu erstatten. Für die Entgegennahme und die Verarbeitung der für die Handelsüberwachung zentralen Transaktionsmeldungen betreiben die Handelsplätze je eine Meldestelle gemäss Art. 5 Abs. 4 Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA)[62]. Die von den Meldepflichtigen übermittelten Transaktionsmeldungen weisen bei Derivaten bis heute nicht die Qualität auf, die für eine effektive Handelsüberwachung und die Marktaufsicht durch die FINMA erforderlich ist. Ein Grund hierfür liegt in der offenen Formulierung des Meldeinhalts von Art. 3 FinfraV-FINMA und die gestützt auf diese Bestimmung erlassenen Meldespezifikationen der Handelsplätze.

Gestützt auf eine vom 9. Mai bis 5. Juli 2022 durchgeführten Anhörung veröffentlichte die FINMA am 14. Dezember 2022 die teilrevidierte FinfraV-FINMA. Die FINMA präzisierte in der Verordnung den zu meldenden Inhalt bei meldepflichtigen Derivatetransaktionen. Transaktionen über Derivate, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassene Effekten als Basiswert haben, müssen gemeldet und in die Handelsüberwachung einbezogen werden. Zudem müssen die Handelsplätze Meldungen, die offensichtlich falsch oder unvollständig sind, erkennen und wo nötig zurückweisen. Die Verordnung sieht für die Erstellung der technischen Spezifikationen zuhanden der Meldepflichtigen sowie für die operative Einführung gestaffelte Übergangsfristen von insgesamt 15 Monaten vor. Weiter aktualisierte die FINMA als Reaktion auf die Benchmark-Reform den Katalog abrechnungspflichtiger Zinsderivate, die über eine zentrale Gegenpartei abzurechnen sind. Dabei orientierte sich die FINMA wie bis anhin eng am EU-Recht. Die teilrevidierte FinfraV-FINMA trat am 1. Februar 2023 in Kraft.

Banken

Eigenmittel

Der internationale Bankenstandard Basel III umfasst Regeln zu anrechenbaren Eigenmitteln, zur Höhe der Eigenmittel zur Verlustabfederung, zur Risikoverteilung, zur Liquidität und zur Offenlegung. Gesetzes- und Verordnungsgeber haben seit 2013 das als Reaktion auf die letzte Finanzkrise entwickelte Reformpaket der Basel-III-Standards schrittweise ins Schweizer Recht eingeführt. Mit der Einführung der sog. finalen Basel-III-Standards findet dieser Prozess seinen Abschluss.[63]

Zur Einführung der finalen Basel-III-Standards passen der Bundesrat die Eigenmittelverordnung und die FINMA ihre zugehörigen Ausführungsbestimmungen in Form von fünf neuer FINMA-Verordnungen an.[64] Gleichzeitig hebt die FINMA fünf von sechs relevanten FINMA-Rundschreiben auf.[65] Vom 4. Juli bis 25. Oktober 2022 führte die FINMA die Anhörung zu ihren Verordnungen durch. Die Eigenmittelverordnung des Bundesrates und die zugehörigen FINMA-Verordnungen sollen am 1. Juli 2024 in Kraft treten.

Operationelle Risiken bei Banken

Gestützt auf eine vom 10. Mai bis 11. Juni 2022 durchgeführten Anhörung veröffentlichte die FINMA am 13. Dezember 2022 das totalrevidierte Rundschreiben zu den operationellen Risiken bei Banken.[66] Sie will damit den fortschreitenden technologischen Entwicklungen Rechnung tragen und konkretisiert ihre Aufsichtspraxis in Bezug auf das Management operationeller Risiken, insb. im Zusammenhang mit der Informations- und Kommunikationstechnologie, dem Umgang mit kritischen Daten und den Cyber-Risiken. Das Rundschreiben übernimmt zudem die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht im März 2021 veröffentlichten revidierten Prinzipien zum Umgang mit operationellen Risiken und die neuen Prinzipien zur operationellen Resilienz. Das totalrevidierte FINMA-Rundschreiben tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.[67] Für die Sicherstellung der operationellen Resilienz gelten zusätzlich schrittweise Übergangsbestimmungen über zwei Jahre.

Recovery- und Resolution-Planung

Systemrelevante Schweizer Finanzinstitute müssen über eine Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung verfügen, die sog. Recovery- und Resolution-Planung. Darin zeigen sie auf, wie sie sich im Krisenfall stabilisieren oder wie sie saniert oder liquidiert werden können. Für die Schweiz systemrelevante Funktionen müssen dabei stets aufrechterhalten bleiben. Am 24. März 2022 informierte die FINMA über den Stand der Recovery- und Resolution-Planung von systemrelevanten Schweizer Finanzinstituten.[68]

Bei den Finanzmarktinfrastrukturen hat die FINMA die Recovery-Pläne der zentralen Gegenpartei SIX x-clear sowie des Zentralverwahrers SIX SIS erstmals genehmigt. Die Grossbanken Credit Suisse und UBS konnten Fortschritte in ihrer globalen Resolvability (Abwickelbarkeit) erzielen. Sie bauten Hindernisse zur Umsetzung der Resolution-Strategie deutlich ab. Die FINMA hat die Recovery-Pläne der beiden Grossbanken erneut genehmigt. Auch die Schweizer Notfallpläne von Credit Suisse und UBS beurteilt die FINMA weiterhin als umsetzbar. Die FINMA erachtet die Notfallpläne der inlandorientierten systemrelevanten Banken PostFinance, Raiffeisen und Zürcher Kantonalbank indes weiterhin für nicht umsetzbar. Keine der Banken hat ausreichend verlustabsorbierende Mittel reserviert, um im Krisenfall rekapitalisiert und weitergeführt werden zu können (sog. Gone-Concern-Kapital).

Management von klimabezogenen Finanzrisiken

Die grössten Banken und Versicherungsunternehmen müssen gemäss den FINMA-Rundschreiben 2016/1 „Offenlegung – Banken“ und 2016/2 „Offenlegung – Versicherer (Public Disclosure)“ ihre wesentlichen klimabezogenen Finanzrisiken beschreiben. Dabei haben sie darzulegen, welchen Einfluss die Klimarisiken auf die Geschäfts- und Risikostrategie sowie deren Auswirkungen auf die bestehenden Risikokategorien haben. Zudem müssen die Institute die Risikomanagementstrukturen und -prozesse offenlegen, mit welchen sie die Risiken identifizieren, bewerten und behandeln. Dazu gehören auch quantitative Informationen und Beschriebe der verwendeten Methodologien. Die Institute haben auch darzulegen, mit welcher Governance-Struktur sie klimabezogenen Finanzrisiken begegnen. Schliesslich müssen sie Einschätzungen machen, für wie wesentlich sie die Risiken halten und welche Kriterien und Bewertungsmethoden für diese Einschätzung berücksichtigt werden.

Am 29. November 2022 veröffentlichte die FINMA eine Aufsichtsmitteilung[69] in der sie die wesentlichen Erkenntnisse aus einer von ihr durchgeführten Analyse zur ersten Offenlegung klimabezogener Finanzrisiken festhält.

Am 24. Januar 2023 veröffentlichte die FINMA ausserdem eine Aufsichtsmitteilung[70] betreffend Entwicklungen im Bereich des Managements von Klimarisiken. Darin bekräftigt sie ihre Erwartung, dass beaufsichtigte Institute ein adäquates und ihrem Risikoprofil entsprechendes Klimarisikomanagement etablieren. Dabei erwartet die FINMA, dass die beaufsichtigten Finanzinstitute sich proaktiv mit den angesprochenen Empfehlungen und Hilfestellungen internationaler Gremien sowie mit bewährten Praktiken am Markt auseinandersetzen und ihre Instrumente und Prozesse wo nötig weiterentwickeln.

Datenschutz

Seit 1. Oktober 2011 ist die Datenverordnung-FINMA in Kraft.[71] Diese wurde im Rahmen von mehreren Teilrevisionen ergänzt und präzisiert. Die geltende Datenverordnung-FINMA regelt die Führung einer Datensammlung mit Hinweisen zu Personen, die für die Beurteilung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit relevant sein können (Datensammlung Gewähr oder früher auch Watchlist genannt) sowie die Datenbearbeitung durch Dritte im Rahmen der Aufsicht.

Am 25. September 2020 wurde die Totalrevision des Datenschutzgesetzes[72] vom Parlament verabschiedet.

Vom 9. März bis 10. Mai 2022 führte die FINMA eine Anhörung zur Totalrevision der Datenverordnung-FINMA durch.[73] Mit der Totalrevision der Datenverordnung-FINMA sollen die bestehenden Ausführungsvorschriften der FINMA im Lichte der neuen Bundesregelungen ergänzt und präzisiert werden. Gleichzeitig soll das revidierte Datenschutzrecht umgesetzt werden.

Geldwäscherei

Am 2. November 2022 passte die FINMA die Geldwäschereiverordnung-FINMA[74] an, um den jüngsten Revisionen des GwG und der GwV Rechnung zu tragen. Die Verordnung trat am 1. Januar 2023 in Kraft.

Die vom 8. März bis 10. Mai 2022 durchgeführte Anhörung im Vorfeld der Revision ergab, dass wie von der FINMA vorgeschlagen die gesetzlich geregelte Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person sowie die periodische Überprüfung der Aktualität der Kundendaten auf Verordnungsstufe nicht konkretisiert werden müssen. Hingegen bleibt die Bestimmung bestehen, dass Finanzintermediäre die Modalitäten der Aktualisierung und Überprüfung der Kundenbelege in einer internen Weisung regeln müssen. Zudem wird die Geldwäschereiverordnung-FINMA auch auf Distributed-Ledger-Handelssysteme angewendet.

SIX Swiss Exchange

Aktienrechtsrevision

Seit dem 1. Januar 2023 gelten für Aktiengesellschaften flexiblere Gründungs- und Kapitalvorschriften. Gleichzeitig wurde die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) aufgehoben und deren Bestimmungen in das Obligationenrecht (OR) überführt. Die bereits per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Bestimmungen für besseren Schutz von Mensch und Umwelt finden nach Ablauf der Übergangsfrist erstmals auf das Geschäftsjahr 2023 Anwendung. Die auf bundesrechtlicher Ebene erfolgten Änderungen mussten in den Regularien für die Handelsplätze von SIX umgesetzt werden. Die Anpassungen hatten bei folgenden Regularien Änderungen zur Folge: (i) Richtlinie Ausgestaltung von Effekten (RLAE); (ii) Richtlinie Corporate Governance (RLCG); (iii) Richtlinie Regelmeldepflichten (RLRMP); (iv) Richtlinie Verfahren Beteiligungsrechte (RLVB); sowie (v) Gebührenordnung zum Kotierungsreglement. Die revidierten Regularien sind am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. In Bezug auf die RLCG sind diese erstmals für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, anzuwenden. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für die Berichtspflichten zu den Geschlechterrichtwerten, welche für Berichtsperioden ab dem 1. Januar 2026 bzw. 1. Januar 2031 gelten.

Corporate Governance

Am 1. Januar 2023 ist der vollständig revidierte Leitfaden zur Richtlinie Corporate Governance[75], der sich auf die Richtlinie betreffend Informationen zur Corporate Governance[76] (RLCG) bezieht, in Kraft getreten. Seit der letztmaligen Überarbeitung des Leitfadens im Jahr 2017 wurde die RLCG mehrmals partiell revidiert, insb. in Bezug auf die Möglichkeit eines „Opting-In“ für einen Nachhaltigkeitsbericht, Folgeanpassungen der Einführung des Finanzdienstleistungsgesetzes sowie die Angaben zu generellen Handelssperrzeiten. Mit der Einführung des neuen regulatorischen Standards Sparks wurde die RLCG ein weiteres Mal angepasst. Zuletzt wurde infolge der umfassenden Aktienrechtsrevision eine substantielle Überarbeitung erforderlich. Der revidierte und aktualisierte Leitfaden enthält nun all diese Änderungen. Gelichzeitig wurden die bestehenden Erläuterungen auf ihre Aktualität überprüft und, soweit notwendig, angepasst oder entfernt.

Hinterlegungsscheine (Global Depository Receipts)

Am 25. Juli 2022 traten revidierte Bestimmungen zu Hinterlegungsscheinen bzw. Global Depository Receipts (GDR) in Kraft. Mit den revidierten Bestimmungen wurden die Kotierung und der Handel von GDR attraktiv ausgestattet und vergleichbare regulatorische Rahmenbedingen wie an anderen Handelsplätzen geschaffen. Entsprechend wurden Anpassungen am Kotierungsreglement[77] vorgenommen, wie insb. (i) neue Informationspflichten des Depositärs und Pflichten zur Verwahrung der Basisaktien, (ii) die Pflicht angemessene Informationen über den Depositär, die Hinterlegungsscheine und den Hinterlegungsvertrag im Prospekt oder einem zusätzlichen Dokument offenzulegen; (iii) die bis anhin bestehende Ausnahme zur Offenlegung von Management-Transaktionen wurde aufgehoben; (iv) die Anwendbarkeit der Richtlinie Corporate Governance (RLCG) bleibt ausgenommen. Neu hat der Emittent der Basisaktien indes sowohl im Prospekt nach dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)[78] als auch im Geschäftsbericht eine Erklärung abzugeben, wonach er die Corporate Governance Standards seines Heimmarktes einhält; sowie (v) die bis anhin bestandene Ausnahme zur Veröffentlichung von Zwischenabschlüssen wird aufgehoben. Der Emittent der Basisaktien ist verpflichtet, Halbjahresabschlüsse zu veröffentlichen.

Die an der SIX Swiss Exchange AG kotierten Hinterlegungsscheine werden in einem neuen Handelssegment „Hinterlegungsscheine“ handelbar. Das Handelsmodell für Hinterlegungsscheine ist demjenigen des Handelssegments „Mid-/Small-Cap Aktien“ nachgebildet.

Reporting – Ad hoc-Mitteilungen

Mit einer Übergangsfrist vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 änderte die SIX Exchange Regulation die Art der Übermittlung für Ad hoc-Mitteilungen. Seit 1. Januar 2022 sind ad hoc-Mitteilungen zwingend über CONNEXOR® Reporting zu übermitteln und nicht mehr wie bis anhin durch E-Mail.[79]

Europäische Kommission, Mitteilung der an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, Auf dem Weg zu einem stärkeren EU-Clearingsystem, vom 7. Dezember 2022, COM (2022) 696 final. ↵Europäische Kommission, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Massnahmen zur Minderung übermässiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union, vom 7. Dezember 2022, COM (2022) 697 final. ↵Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos gegenüber zentralen Gegenparteien und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften, vom 7. Dezember 2022, COM (2022) 698 final. ↵Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts, vom 7. Dezember 2022, COM (2022) 702 final. ↵Europäische Kommission, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen, vom 7. Dezember 2022, COM (2022) 762 final. ↵Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/34/EG, vom 7. Dezember 2022, COM (2022) 760 final. ↵Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt beantragen, vom 7. Dezember 2022, COM (2022) 761 final. ↵Vgl. hierzu bereits Sulzer Stefan, Banken- und Kapitalmarktrecht, in: Kellerhals/Baumgartner (Hrsg.), Wirtschaftsrecht Schweiz – EU 2021/2022, Zürich 2022, 4 f. ↵Europäische Kommission, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760, vom 25. November 2021, COM (2021) 722 final. ↵Vgl. hierzu bereits Sulzer Stefan, Banken- und Kapitalmarktrecht, in: Kellerhals/Baumgartner (Hrsg.), Wirtschaftsrecht Schweiz – EU 2019/2020, Zürich 2020, 12 f. ↵Europäische Kommission, Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat und die Europäische Zentralbank, Abbau notleidender Kredite nach der COVID-19 Pandemie, vom 16. Dezember 2020, COM (2020) 822 final. ↵Europäische Kommission, Mitteilung über die Leitlinien für ein Best-Execution-Verfahren für den Verkauf notleidender Kredite auf Sekundärmärkten, vom 18. Oktober 2022, COM (2022) 7277 final. ↵Europäische Kommission, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund von Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie, vom 28. April 2020, COM (2020) 310 final. ↵Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl L 176 vom 27. Juni 2013, 1, sowie Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (CRR II), ABl L 150 vom 7. Juni 2019, 1. ↵Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl L 198 vom 22. Juni 2020, 13. ↵Abrufbar unter: <https://finance.ec.europa.eu/system/files/2023-02/eu-platform-on-sustainable-finance-members_en.pdf>. ↵