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Der Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege ist ein Gemeinschaftswerk von erfahrenen Juristinnen und Juristen aus Verwaltung, Justiz und Advokatur. Er stellt die aktuelle Praxis und Literatur zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege übersichtlich und in gut verständlicher Sprache dar. Dieses Werk versteht sich in erster Linie als Arbeitsinstrument für Behörden und Anwaltschaft sowie als Orientierungshilfe für rechtsuchende Private. Es soll zu einer qualitativ hohen Rechtspflege und zu einem stärkeren Rechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger beitragen. Die artikelweisen Kommentierungen behandeln das Verwaltungsrechtspflegegesetz wie auch diejenigen Bestimmungen des Justizgesetzes, die einen direkten Bezug zum Verwaltungsrecht aufweisen. Sie werden ergänzt durch zwei vertiefende Beiträge, die sich mit der Geschichte und den Perspektiven der Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege auseinandersetzen. Angehängte Checklisten sowie ein Sachregister erhöhen den praktischen Nutzen des Kommentars.
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Seitenzahl: 1044
Veröffentlichungsjahr: 2021
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© 2021 – CC BY-NC-ND (Werk), CC BY-SA (Text)
Herausgeber: Kilian Meyer, Oliver Herrmann, Stefan BilgerVerlag: EIZ PublishingProduktion, Satz & Vertrieb: buch & netz (buchundnetz.com)Cover: Corinne GysiISBN:978-3-03805-410-8 (Print – Softcover)978-3-03805-411-5 (Print – Hardcover)978-3-03805-446-7 (PDF)978-3-03805-447-4 (ePub)DOI:https://doi.org/10.36862/eiz-411Version: 1.02-20211005
Dieses Werk ist als gedrucktes Buch sowie als E-Book in verschiedenen Formaten verfügbar. Weitere Informationen finden Sie unter der URL: https://eizpublishing.ch/publikationen/kommentar-zur-schaffhauser-verwaltungsrechtspflege/.
Zitiervorschlag:BearbeiterIn, in: Meyer/Herrmann/Bilger (Hrsg.), Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. X VRG/JG N. X.
Das Schaffhauser Verwaltungsrechtspflegegesetz ist mittlerweile seit 50 Jahren in Kraft, und auch das Justizgesetz (aus dem nur diejenigen Bestimmungen kommentiert werden, die einen direkten Bezug zum Verwaltungsrecht aufweisen) feiert dieses Jahr bereits sein zehnjähriges Jubiläum. Der vorliegende Kommentar – ein Gemeinschaftswerk von Juristinnen und Juristen aus Verwaltung, Justiz und Advokatur – will die aktuelle Praxis und Literatur zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege übersichtlich und gut verständlich darstellen. Die artikelweisen Kommentierungen werden ergänzt durch zwei vertiefende Beiträge, die sich mit der Geschichte und den Perspektiven der Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege auseinandersetzen.
Dieses Werk versteht sich in erster Linie als Arbeitsinstrument für Behörden und Anwaltschaft sowie als Orientierungshilfe für rechtsuchende Private. Es kann als klassisches Buch im Handel erworben werden, ist jedoch gleichzeitig auch im Internet öffentlich und unentgeltlich zugänglich. Gerade Letzteres soll die Zugänglichkeit der Verwaltungsrechtspflege im Kanton Schaffhausen erhöhen und daher zu einem stärkeren Rechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger und einer qualitativ hohen Rechtspflege beitragen. Die dem Kommentar angehängten Checklisten sowie ein Stichwortverzeichnis erhöhen den praktischen Nutzen des Kommentars.
Die Kommentierung achtet auf eine gut verständliche Sprache. Wenn immer sinnvoll möglich, wird geschlechtsneutral formuliert. Soweit im Text Funktionsbezeichnungen in nicht geschlechtsneutraler Weise verwendet werden, beziehen sie sich selbstverständlich auf beide Geschlechter.
Beim Verfassen dieses Werks durften wir auf die wertvolle Unterstützung vieler Personen zählen und möchten uns dafür herzlich bedanken. Einen besonderen Dank gebührt allen voran den Autorinnen und Autoren, ohne deren Einsatz und Engagement dieses Werk nicht zustande gekommen wäre. Die Herausgabe des Werks war für uns eine Herausforderung und hat auch unseren Ehegattinnen Annina, Elisabeth und Corina viel Geduld und Verständnis abverlangt: auch dafür herzlichen Dank.
Dem Europa Institut an der Universität Zürich als Verlag, namentlich den Herren Michael Mayer und Selim Tisli sowie Frau Laura P. Zilio, danken wir für die professionelle und kompetente Betreuung und für das Lektorat. Schliesslich danken wir dem Kanton Schaffhausen (Lotteriefonds), der Schaffhauser Anwaltskammer, dem Verband der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber des Kantons Schaffhausen sowie dem Juristenverein Schaffhausen für die finanzielle Unterstützung.
Literatur und Praxis entsprechen dem Stand Ende April 2021.
Anregungen und Hinweise nehmen wir gerne entgegen ([email protected]).
Schaffhausen, im Herbst 2021
Kilian Meyer / Oliver Herrmann / Stefan Bilger
Editorial
Autorenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Materialienverzeichnis
Geschichte der Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege
Perspektiven der Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege
Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
A Das Verwaltungsverfahren
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 / Geltungsbereich
Art. 2 / Ausstand
Art. 3 / Überweisung von Eingaben
Art. 3a / Elektronischer Verkehr
Art. 4 / Vorsorgliche Massnahmen
Art. 4a / Zustellungsdomizil bei Masseneinspracheverfahren
Art. 4b / Zustellungsdomizil (Ausland)
Art. 5 / Untersuchung von Amtes wegen
Art. 6 / Akteneinsicht
Art. 7 / Mitteilung der Erledigung
Art. 7a / Realakte
Art. 8 / Rechtsmittelbelehrung
Art. 9 / Fristenlauf
Art. 10 / Fristerstreckung
Art. 11 / Fristwiederherstellung
Art. 12 / Widerruf von Verwaltungsakten
Art. 13 / Gebühren und Barauslagen
Art. 14 / Vorschusspflicht
Art. 15 / Ordnungsbusse
II. Rekurs
Art. 16 / Weiterziehbare Anordnung
Art. 18 / Rekursberechtigung
Art. 19 / Rekursgründe
Art. 20 / Rekursfrist
Art. 21 / Inhalt der Rekursschrift
Art. 22 / Beilage der Beweismittel
Art. 23 / Aufschiebende Wirkung
Art. 24 / Rekursverfahren
Art. 25 / Umfang der Überprüfung
Art. 26 / Rekursentscheid
Art. 27 / Verfahrenskosten
Art. 28 / Parteientschädigung
Art. 29 / Unentgeltliche Rechtspflege
III. Beschwerde
Art. 30 / Rechtsverweigerungsbeschwerde
Art. 31 / Aufsichtsbeschwerde
IV. Vollstreckung
Art. 32 / Unmittelbarer Zwang
Art. 33 / Strafen
B. Verwaltungsrechtliche Zuständigkeiten
Art. 34 / Allgemeines
C. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren
Art. 35 / Geltungsbereich
Art. 36 / Legitimation und Beschwerdegründe
Art. 36a / Sozialversicherungsrecht
Art. 36b / Steuerrecht
Art. 38 / Parteivertretung
Art. 39 / Rechtsmittelfristen
Art. 40 / Rechtsmitteleingaben
Art. 41 / Aufschiebende Wirkung / vorsorgliche Massnahmen
Art. 42 / Schriftenwechsel
Art. 43 / Verhandlung
Art. 44 / Beweisverfahren
Art. 45 / Öffentlichkeit
Art. 46 / Umfang der Überprüfungsbefugnis
Art. 47 / Mitteilung des Entscheides
Art. 48 / Kosten und Parteientschädigung
Art. 49 / Revision
Art. 50 / Ergänzende Vorschriften
D. Überprüfung von Erlassen durch das Obergericht
Art. 51 / Gesuch
Art. 52 / Legitimation
Art. 53 / Verfahren
Art. 54 / Urteil
Art. 55 / Wirkung
E. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 56 / Änderung von Gesetzen und Dekreten
Art. 57 / Übergangsbestimmung
Art. 58 / Inkrafttreten
Justizgesetz (JG)
I. Teil: Allgemeines
Art. 1 / Geltungsbereich
Art. 7 / Aufsichtsbeschwerde und -anzeige
II. Teil: Schlichtungsbehörden in Zivilsachen
III. Teil: Strafverfolgungsbehörden
IV. Teil: Gerichte
A. Kantonsgericht
4. Verwaltungsrechtspflege
Art. 36 / Ausländerrecht
Art. 37 / Polizeiliche Zwangsmassnahmen
B. Obergericht
1. Organisation
Art. 38 / Zusammensetzung
Art. 39 / Konstituierung
4. Verwaltungsrechtspflege
Art. 44 / Klagen und Rechtsmittel
Art. 45 / Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
Art. 46 / Normenkontrolle
Art. 47 / Zuständigkeitskonflikte
Art. 48 / Besetzung und Verfahren
6. Ausstand
Art. 50 / Ausstand
C. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 51 / Gerichtsschreiber
Art. 52 / Kanzlei
Art. 53 / Verfahrensleitung
Art. 54 / Unterschrift
Art. 55 / Minderheitsmeinung
V. Teil: Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung
VI. Teil: Weitere Rechtspflegebehörden
VII. Teil: Verfahrensbestimmungen
A. Allgemeines
Art. 62 / Verfahrenssprache
Art. 63 / Sachverständige
Art. 64 / Polizei
Art. 65 / Öffentliche Bekanntmachungen
Art. 66 / Archivierung
Art. 67 / Gerichtsberichterstattung
D. Kosten und Entschädigung
1. Zivilverfahren
Art. 81 / Gebührenbemessung im Allgemeinen
Art. 83 / Pauschale für das gerichtliche Verfahren
Art. 84 / Schutzschrift
Art. 86 / Parteientschädigung für anwaltliche Vertretung
Art. 87 / Parteientschädigung für andere berufsmässige Vertretung
3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 92 / Wegfall von Gerichtskosten
Art. 93 / Honorar unentgeltliche Vertretung
Art. 94 / Kostenvollzug
VIII. Teil: Weitere Bestimmungen mit Bezug zum Strafrecht
A. Haft-, Straf- und Massnahmenvollzug
Art. 98 / Verfahren
IX. Teil: Betreibungs- und Konkurswesen
X. Teil: Schlussbestimmungen
Checkliste Rekurs
Checkliste Beschwerde
Checkliste Entscheid
Sachregister
*
Dr. iur. Stefan Bilger Staatsschreiber des Kantons SchaffhausenArt. 15, 32, 33 VRG; Art. 65 JG*
Dr. iur. Susanne Bollinger Vizepräsidentin des Obergerichts des Kantons SchaffhausenArt. 36a, 38 VRG; Art. 45 JG*
Dr. iur. Nina Dajcar Leiterin des Rechtsdiensts des Baudepartements des Kantons SchaffhausenArt. 24, 25, 26 VRG*
lic. iur. Alfons Fratschöl Juristischer Mitarbeiter beim Amt für Justiz und Gemeinden des Kantons SchaffhausenArt. 3a, 12 VRG*
lic. iur. Natalie Greh Departementssekretärin des Finanzdepartements des Kantons SchaffhausenArt. 13, 14 VRG*
lic. iur. Nicole Heingärtner Kantonsrichterin am Kantonsgericht SchaffhausenArt. 36, 37, 64 JG*
lic. iur. Oliver Herrmann Oberrichter am Obergericht des Kantons SchaffhausenArt. 2, 4, 23, 41, 50, 57 VRG; Art. 38, 39, 48, 50, 53 JG*
MLaw Natascha Honegger Juristische Mitarbeiterin beim Amt für Justiz und Gemeinden des Kantons SchaffhausenArt. 20, 39 VRG; Art. 98 JG*
MLaw Basil Hotz Leitender Gerichtsschreiber und Ersatzrichter am Obergericht des Kantons SchaffhausenArt. 48 VRG; Art. 81, 83, 84, 86, 87, 92, 93, 94 JG*
Dr. iur. Beat Keller Rechtsanwalt in Schaffhausen; vormals Ersatzrichter am Obergericht des Kantons SchaffhausenArt. 27, 28, 29 VRG*
Prof. Dr. iur. Arnold Marti Rechtskonsulent in Schaffhausen; Präsident der Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung des Kantons Schaffhausen; vormals Vizepräsident des Obergerichts des Kantons SchaffhausenGeschichte der Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege*
Dr. iur. Kilian Meyer Oberrichter am Obergericht des Kantons SchaffhausenPerspektiven der Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege Art. 10, 11, 21, 40, 43, 44, 45, 50, 56, 58 VRG; Art. 55, 62, 63, 67 JG*
lic. iur. Beatrice Moll vormals Leiterin des Rechtsdiensts des Baudepartements des Kantons SchaffhausenArt. 4a, 4b, 5, 6 VRG*
MLaw Alexander Rihs Stv. Leitender Gerichtsschreiber am Obergericht des Kantons SchaffhausenArt. 7, 16, 30, 31, 36b VRG; Art. 7 JG*
lic. iur. Christian Ritzmann Staatsschreiber-Stv. des Kantons SchaffhausenArt. 3 VRG; Art. 47 JG*
lic. iur. Patrick Spahn Departementssekretär des Baudepartements des Kantons SchaffhausenArt. 8, 9 VRG*
lic. iur. Beat Sulzberger Ersatzmitglied der Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung; vormals Leitender Gerichtsschreiber und Ersatzrichter am Obergericht des Kantons SchaffhausenArt. 51, 52, 53, 54, 55 VRG; Art. 46, 52, 66 JG*
MLaw Daniel Sutter Gerichtsschreiber am Obergericht des Kantons SchaffhausenArt. 35, 42, 46, 47, 49 VRG; Art. 44, 51, 54 JG*
lic. iur. Nihat Tektas Rechtsanwalt in SchaffhausenArt. 1, 34 VRG; Art. 1 JGlic. iur. Konrad Waldvogel Rechtsanwalt in Schaffhausen; Präsident der Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz des Kantons SchaffhausenArt. 18, 19, 36 VRG*
MLaw Dina Weil Vizepräsidentin des Kantonsgerichts SchaffhausenArt. 36, 37, 64 JGAuer Christoph/Müller Markus/Schindler Benjamin (Hrsg.), VwVG. Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich 2019 (zit. Bearbeiter/in, in: Auer/Müller/Schindler)
Binder Anja Martina, Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich, Zürich/St. Gallen 2021 (zit. Binder)
Brunner Alexander/Gasser Dominik/Schwander Ivo (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO – Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016 (zit. Bearbeiter/in, in: Brunner/Gasser/Schwander)
Doleschal Ralph, Die abstrakte Normenkontrolle in den Kantonen, ZStöR 259, Zürich 2019 (zit. Doleschal)
Dolge Annette, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht ZStV 124, Zürich 2001 (zit. Dolge)
Dubach Reto/Marti Arnold/Spahn Patrick, Verfassung des Kantons Schaffhausen, Kommentar, Schaffhausen 2004 (zit. Dubach/Marti/Spahn)
Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender(Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. Zürich/St. Gallen/Basel/Genf 2014 (zit. Bearbeiter/in, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender)
Fedi Angelo/Meyer Kilian/Müller Dorian, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Basel 2014 (zit. Fedi/Meyer/Müller)
Frésard-Fellay Ghislaine/Klett Barbara/Leuzinger-Naef Susanne(Hrsg.), Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2019 (zit. BSK ATSG-Bearbeiter/in)
Griffel Alain (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Aufl., Zürich 2014 (zit. Bearbeiter/in, in: Griffel)
Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020 (zit. Häfelin/Müller/Uhlmann)
Herzog Ruth/Daum Michael (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., Bern 2020 (zit. Bearbeiter/in, in: Herzog/Daum)
Juristenverein Schaffhausen(Hrsg.), Schaffhauser Recht und Rechtsleben, Festschrift zum Jubiläum 500 Jahre Schaffhausen im Bund, Schaffhausen 2001 (zit. Bearbeiter/in, in: Juristenverein Schaffhausen)
Karpenstein Ulrich/Mayer Franz(Hrsg.), EMRK, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, 2. Aufl., München 2015 (zit. Bearbeiter/in, in: Karpenstein/Mayer)
Kiener Regina/Rütsche Bernhard/Kuhn Mathias, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2015 (zit. Kiener/Rütsche/Kuhn)
Kölz Alfred/Häner Isabelle/Bertschi Martin, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013 (zit. Kölz/Häner/Bertschi)
Marti Arnold, Abstrakte Normenkontrolle, Klageverfahren und weitere besondere Verfahren, in: Alain Griffel/Tobias Jaag (Hrsg.), Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2010 (zit. Marti, Abstrakte Normenkontrolle)
Marti Arnold, Die Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege – vorbildlicher Rechtsschutz seit 30 Jahren, in: Juristenverein Schaffhausen, S. 359 ff. (zit. Marti, Verwaltungsrechtspflege)
Marti Arnold, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss., Zürich 1986 (zit. Marti, Verwaltungsgerichtsbarkeit)
Merker Michael, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 9. Juli 1968, ZStV 108, Zürich 2009 (zit. Merker)
Meyer Kilian, Mündlichkeit im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht, in: Justice – Justiz – Giustizia 2017/1 (zit. Meyer)
Moser André/Beusch Michael/Kneubühler Lorenz, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013 (zit. Moser/Beusch/Kneubühler)
Niggli Marcel Alexander/Heer Marianne/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordung, 2. Aufl., Basel 2014 (zit. BSK StPO-Bearbeiter/in)
Niggli Marcel Alexander/Uebersax Peter/Wiprächtiger Hans/Kneubühler Lorenz (Hrsg.), Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018 (zit. BSK BGG-Bearbeiter/in)
Rizvi Salim/Schindler Benjamin/Cavelti Urs Peter(Hrsg.), Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2019 (zit. Bearbeiter/in, in: Rizvi/Schindler/Cavelti)
Rhinow René/Koller Heinrich/Kiss Christina/Thurnherr Daniela/Brühl-Moser Denise, Öffentliches Prozessrecht – Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Aufl., Basel 2014 (zit. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser)
Schindler Benjamin,Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Schweiz, in: Armin von Bogdandy/Peter Michael Huber/Lena Marcusson (Hrsg.), Handbuch Ius Publicum Europaeum, Band VIII: Verwaltungsgerichtsbarkeit in Europa: Institutionen und Verfahren, Heidelberg 2019, S. 611 ff. (zit. Schindler)
Spühler Karl/Tenchio Luca/Infanger Dominik (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017 (zit. BSK ZPO-Bearbeiter/in)
Sutter-Somm Thomas/Hasenböhler Franz/Leuenberger Christoph (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016 (zit. Bearbeiter/in, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger)
Tschannen Pierre/Zimmerli Ulrich/Müller Markus, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014 (zit. Tschannen/Zimmerli/Müller)
Waldmann Bernhard/Belser Eva Maria/Epiney Astrid(Hrsg.), Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015 (zit. BSK BV-Bearbeiter/in)
Waldmann Bernhard/Weissenberger Philippe (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016 (zit. Bearbeiter/in, in: Waldmann/Weissenberger)
Wiederkehr René/Plüss Kaspar, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020 (zit. Wiederkehr/Plüss)
Zweifel Martin/Beusch Michael(Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Basel 2017 (zit. Bearbeiter/in, in: Zweifel/Beusch)
Protokolle der Expertenkommission (25. November 1965 bis 10. Juli 1969) (zit. Prot. EK-VRG 25. November 1965)
Protokolle der Untergruppe Schlussbestimmungen (13. März 1969 bis 10. Juli 1969) (zit. Prot. EK-UG-VRG 13. März 1969)
Entwurf der Expertenkommission vom Juli 1969 (zit. E-EK-VRG)
Erläuternder Bericht der Expertenkommission vom 10. Juli 1969 (zit. Erl. Bericht EK-VRG)
Bericht und Antrag vom 11. März 1970 an den Grossen Rat (ADS 1947) (zit. VRG-Regierungsvorlage)
Protokolle der Vorberatenden Kommission des Grossen Rates (22. Mai 1970 bis 1. April 1971) (zit. Prot. GK-VRG)
Entwurf der Vorberatenden Kommission des Grossen Rates vom November 1970 (zit. E-GK-VRG November 1970)
Entwurf der Vorberatenden Kommission des Grossen Rates vom Dezember 1970 (bereinigte Fassung) (zit. E-GK-VRG Dezember 1970)
Entwurf und Vorlage der Vorberatenden Kommission des Grossen Rates vom Februar 1971 (zit. E-GK-VRG Februar 1971)
Vorlage, Bericht und Antrag der Vorberatenden Kommission des Grossen Rates vom 1. April 1971 an den Grossen Rat (zit. VRG-Kommissionsvorlage)
Entwurf und Vorlage der Vorberatenden Kommission des Grossen Rates vom 30. August 1971 (zit. E-GK-VRG 30. August 1971)
Protokolle des Grossen Rates (17. Juni 1971 bis 20. September 1971) (zit. ABl 1971)
Botschaft und Vorlage des Grossen Rates für die Volksabstimmung vom 12. Dezember 1971 (zit. VRG-Abstimmungsvorlage)
Publikation des Verwaltungsrechtspflegegesetzes im Amtsblatt 1971, S. 2091 ff. (zit. ABl 1971)
Entwurf des Justizgesetzes vom 10. Juli 2008 (und Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes) mit Anmerkungen in Fussnoten (Arbeitspapier) (zit. E-JG 10. Juli 2008)
Entwurf vom 10. Juli 2008 mit Anmerkungen in Fussnoten (Arbeitspapier) (zit. E-JG 10. Juli 2008)
Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 19. Mai 2009 an den Kantonsrat (ADS 09-32) (zit. JG-Regierungsvorlage)
Protokolle der Spezialkommission 2009/5 (29. Mai 2009 bis 28. September 2009) (zit. Prot. SK-JG 29. Mai 2009)
Vorlage der Spezialkommission 2009/5 vom 20. August 2009 (ADS 09-61) (zit. JG-Kommissionsvorlage)
Bericht und Vorlage der Spezialkommission 2009/5 vom 26. Oktober 2009 an den Kantonsrat für die 2. Lesung (ADS 09-71) (zit. E-JG 26. Oktober 2009)
Protokolle des Kantonsrates (21. September 2009 bis 9. November 2009) (zit. Prot. KR 2009)
Publikation des Justizgesetzes im Amtsblatt 2010, S. 549 ff. (zit. ABl 2010)
Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 12. Juli 1994 an den Grossen Rat zu einem Verfassungsgesetz sowie zu einem Gesetz über die Einführung des revidierten Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege und die Straffung der Rechtspflege (ADS 4023) (zit. Regierungsvorlage Verfassungsgesetz)
Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1 ff. (zit. Botschaft BV)
Bericht und Antrag des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 1. Juli 2003 an den Kantonsrat betreffend das Rechtsetzungsprogramm zur Umsetzung der neuen Verfassung (Anpassung von Rechtserlassen, ADS 03-74) (zit. Regierungsvorlage Rechtsetzungsprogramm)
Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 11. Oktober 2005 an den Kantonsrat betreffend Zusammenfassung der Sozialversicherungsgerichtsbarkeit und Vereinfachung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (ADS 05-91) (zit. Regierungsvorlage Sozialversicherungsgerichtsbarkeit)
Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 4. Juli 2006 betreffend das Rechtssetzungsprogramm 2 zur Umsetzung der neuen Kantonsverfassung (ADS 06-68) (zit. Regierungsvorlage Rechtssetzungsprogramm 2)
Im Ancien Régime, in welchem sich der Staat auf einige wenige Aufgaben konzentrierte (namentlich auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die Sittenpolizei und die Armenfürsorge) mangelte es an einer grundsätzlichen Ausscheidung der Funktionen der Staatsgewalt. Diese war vielmehr im Schaffhauser Stadtstaat aufgrund der Zunftverfassung von 1411 (mit Änderungen 1688/89) in den Händen des Grossen und Kleinen Rats vereinigt, wie dies meist auch in den anderen Kantonen der Fall war. Der Kleine Rat (ein Ausschuss des Grossen Rats) war nicht nur oberste Verwaltungsbehörde, sondern zusammen mit dem Grossen Rat auch Gesetzgeber und höchste richterliche Instanz. Die verschiedenen Staatsfunktionen wurden auch auf unterer Stufe nicht auseinandergehalten. So besassen die Vollzugsorgane der beiden Räte häufig die Rechtsstellung von Gerichten, und in den Landgemeinden fungierten die Gemeinderäte als Gemeindegerichte. Der Vollzug des geltenden Rechts (insb. der Mandate und Ordnungen) erfolgte ohne feste Regeln nach Gewohnheit und Überlieferung. Rechtsmittel gegen behördliche Entscheide gab es nur sehr beschränkt. In vielen Bereichen konnten sich die Betroffenen nur mit Petitionen (Beschwerdebriefe, Zunftdesiderien usw.) zur Wehr setzen.[2]
Einen schroffen Bruch mit der Vergangenheit brachte nach dem Zusammenbruch der Alten Eidgenossenschaft unter dem Ansturm der französischen Truppen die Helvetik (1798–1803). Die von Frankreich diktierte helvetische Verfassung vom 12. April 1798 schuf für kurze Zeit einen schweizerischen Einheitsstaat mit reinen Statthaltern in den zu blossen Verwaltungsbezirken gewordenen Kantonen. Obwohl diese Staatsform bald wieder wegfiel, wurden damit im Geiste der Französischen Revolution erstmals Neuerungen eingeleitet, welche die Verwaltungsrechtspflege auch künftig prägen sollten, so namentlich die Durchorganisation der Verwaltung, der Grundsatz der Gewaltentrennung und der Gesetzmässigkeit der Verwaltung sowie die Unterscheidung von Zivilrecht und öffentlichem Recht. Bezüglich des Rechtsschutzes ergaben sich allerdings kaum Verbesserungen. Immerhin wurde aber das Petitionsrecht erstmals durch die Verfassung grundsätzlich uneingeschränkt gewährt.[3]
Die durch Vermittlung Napoleons am 19. Februar 1803 zustande gekommene Mediation (1803–1814) brachte den Kantonen ihre frühere Selbständigkeit zurück. Als Nachwirkung der Helvetik blieben Verwaltung und Justiz aber auch im Kanton Schaffhausen voneinander getrennt. In den fünf neuen Kantonen St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin und Waadt wurden in Anlehnung an das französische Vorbild erstmals Verwaltungsgerichte (sog. „Administrationsgerichte“) geschaffen. In Schaffhausen und den anderen früheren Städtekantonen wurde dagegen die Vormachtstellung des Kleinen Rats wiederhergestellt, welcher in Schaffhausen auch im neu geschaffenen Appellationsgericht den Vorsitz führte. Als Fortschritt auf dem Gebiet der Verwaltungsrechtspflege ist immerhin die erstmalige Regelung eines verwaltungsinternen Rekursrechts in bestimmten Angelegenheiten zu erwähnen.[4]
Nach dem Scheitern Napoleons setzte die Zeit der Restauration ein (1814–1830) mit dem nun selbst geschaffenen Bundesvertrag von 1815 und in Schaffhausen mit der neuen Kantonsverfassung vom 12. Juli 1814. Entsprechend der Umschreibung dieser Zeit wurde auch im Bereich der Verwaltungsrechtspflege das Rad der Entwicklung zurückgedreht und die frühere Gewaltenvermengung wiederhergestellt. Während in den erwähnten neuen Kantonen in der Mediationszeit die „Administrationsgerichte“ wieder abgeschafft wurden, wurde im Kanton Schaffhausen das Appellationsgericht aufgehoben und dem Kleinen Rat wieder die höchste Kompetenz in der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege übertragen. Mit der Verfassungsrevision von 1826 wurde das Appellationsgericht zwar erneut eingeführt, doch bestand es ausschliesslich aus Mitgliedern des Kleinen Rats. Für den Rechtsschutz ergab sich dadurch ein Stillstand oder sogar ein Rückschritt, wobei auch das Petitionsrecht wieder einschränkender geregelt wurde.[5]
Erst die liberale Revolution von 1831 verhalf dem Prinzip der Trennung von Justiz und Verwaltung auch im Kanton Schaffhausen endgültig zum Durchbruch. Mit der ersten Regenerationsverfassung vom 2. Juni 1831 verlor der Kleine Rat seine bisherigen Kompetenzen auf dem Gebiet der Zivil- und Strafrechtspflege, für welche künftig wieder ein Appellationsgericht als oberste kantonale Instanz zuständig war. Überdies musste der bisherige Stadtstaat zu einem Kanton mit gleichberechtigter Landschaft umgebaut werden. Für die Verwaltungsrechtspflege ergab sich dadurch aber kaum eine Verbesserung, da für Verwaltungsstreitigkeiten in der Verfassung eine Kompetenzvermutung zugunsten des Kleinen Rats bestehen blieb. Im Lauf der folgenden Jahrzehnte wurden die Staatsaufgaben aber deutlich ausgeweitet, wobei in verschiedenen Spezialgesetzen auch eine besondere Regelung des Verwaltungsrechtsschutzes erfolgte (z.B. im Vormundschafts- und Erbteilungswesen und in Schulangelegenheiten). Allgemein wichtig für die Erledigung von Verwaltungsstreitigkeiten wurde auch das Gemeindegesetz von 1861, mit welchem von der drei- zur zehntätigen Rekursfrist übergegangen wurde.[6]
Aufgrund der blossen Kompetenzvermutung zugunsten des Kleinen Rats war im 19. Jahrhundert eine Übertragung der Entscheidung verwaltungsrechtlicher Streitsachen an die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte) auch im Kanton Schaffhausen nicht ausgeschlossen. Wie auch in anderen Kantonen wurden unter dem Einfluss der Fiskustheorie (Zuständigkeit der Zivilgerichte, wenn Vermögensrechte des Staates betroffen sind) und der Lehre von den wohlerworbenen Rechten (zivilgerichtlicher Schutz privater Rechte bei der Nutzung öffentlicher Sachen) gewisse Rechtsprechungsbefugnisse im Verwaltungsrecht auf dem Weg der Gesetzgebung oder der gerichtlichen Praxis den Zivilgerichten zugewiesen (sog. Erweiterung des Rechtswegs). 1845/46 bildete die Forderung nach einem Ausbau der Verwaltungskontrolle durch die ordentlichen Gerichte im Sinne eines justizstaatlichen Modells sogar Gegenstand einer kantonalen Verfassungs-Revisionsbewegung, welche aber scheiterte. Bei der Totalrevision der Kantonsverfassung von 1852, welche sich zur Abgrenzung Zivil-/Verwaltungsrechtsprechung nicht mehr äusserte, war dies kein Thema mehr.[7]
Bei der Schaffung der neuen Kantonsverfassung von 1876 wurde zwar die Einführung einer besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit ein erstes Mal diskutiert, doch wurde auf eine solche Neuerung verzichtet, zumal die Stellung der Kantonsregierung im Sinne der damals schweizweit feststellbaren demokratischen Bewegung durch die Einführung der Volkswahl der Regierungsräte wesentlich verstärkt wurde und deren Unterstellung unter eine richterliche Kontrolle nicht opportun schien. Überdies diente die ab 1874 auf der Bundesebene sukzessiv ausgebaute staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht gegenüber kantonalen Akten gewissermassen als Ersatz einer richterlichen Kontrolle der Verwaltung auf kantonaler Ebene. Anders als in anderen Kantonen wurde in Schaffhausen auf Weiterzugsmöglichkeiten von Verwaltungsakten ans Kantonsparlament verzichtet. Die teilweise Erweiterung des Rechtswegs im Sinne der Fiskustheorie blieb in verschiedenen Bereichen bestehen, doch wurde insbesondere die Zuständigkeit zur Entscheidung von Steuerstreitigkeiten ab 1880 vollumfänglich dem Regierungsrat zugewiesen.[8]
Nachdem die Einführung einer besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Schaffung der Schaffhauser Kantonsverfassung von 1876 noch abgelehnt worden war, kam um die Jahrhundertwende im Bund und in den grösseren Kantonen im Zusammenhang mit der zunehmenden Machtfülle des Staates eine Gegenbewegung auf, welche zur Einführung von besonderen Verwaltungsgerichten (Basel 1905; Bern 1909) bzw. im Bund nach einer Verfassungsrevision von 1914 zur Schaffung des Eidg. Versicherungsgerichts (1917) und 1928 nach längeren Auseinandersetzungen zur Einführung der eidgenössischen Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege durch die staats- und verwaltungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts führte, wobei die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit jedoch sachlich eng beschränkt blieb (Enumerationsmethode; z.T. Teilgeneralklauseln). In den übrigen Kantonen verzichtete man auf die Schaffung allgemeiner Verwaltungsgerichte, wies jedoch den bestehenden ordentlichen Gerichten besondere verwaltungsgerichtliche Kompetenzen zu oder schuf Spezialverwaltungsgerichte mit sachlich beschränkter Zuständigkeit (Versicherungsgerichte; Steuerrekurskommissionen). Den ersteren Weg beschritt – wie andere kleine Kantone – der Kanton Schaffhausen. Er wies dem Obergericht ab 1915 aufgrund der Anforderungen des Bundesrechts im Sinne eines Spezialverwaltungsgerichts Rechtsprechungskompetenzen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts und nach einer Verfassungsänderung von 1919 im Bereich des kantonalen Steuerrechts zu, welche Kompetenzen im Lauf der Jahre teils aufgrund des Bundesrechts, teils aufgrund von autonomem kantonalen Recht ausgedehnt wurden.[9]
Im Rahmen der Ablösung bisheriger zivilgerichtlicher Verwaltungsrechtspflegezuständigkeiten wurden später auch im Kanton Schaffhausen besondere Spezialverwaltungsgerichte geschaffen, so 1936 die Schätzungskommission für Enteignungen und 1941 das Landwirtschaftliche Schiedsgericht. In der gleichen Zeit (1938) wurde auch die Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung eingeführt.[10] Im Bereich der verwaltungsinternen Rechtspflege ergaben sich in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts kaum Verbesserungen. Es bestand weiterhin keine allgemeine Verfahrensordnung, sondern nur Spezialbestimmungen für einzelne Sachbereiche und die Rechtsmittelordnung des Gemeindegesetzes für die Anfechtung von kommunalen Akten. Der frühere Schaffhauser Stadtpräsident (1919–1932) und spätere Obergerichtspräsident (1941–1950) Dr. iur. Heinrich Pletscher stellte 1934 fest, die Verwaltungsrechtsrechtspflege habe es im Kanton Schaffhausen noch nicht zu Leistungen gebracht, die modernen Anforderungen genügten. Der Regierungsrat liebe es, grundsätzlicher Stellungnahme aus dem Wege zu gehen und von Fall zu Fall, ohne Präjudiz, seine Entscheidungen zu treffen. Deshalb habe sich auch in grundlegenden Rechtsschutzfragen keine konstante Praxis gebildet, was allerdings auch für andere kleine Kantone gelte.[11]
In der Zeit der grossen äusseren Gefahr und der Sondervollmachten zugunsten der Exekutiven vor und während des Zweiten Weltkriegs kamen die Diskussionen zur Verbesserung der Verwaltungsrechtspflege und zur Einführung einer weitergehenden Verwaltungsgerichtsbarkeit im ganzen Land grösstenteils zum Erliegen.[12] Mit dem Schweizerischen Juristentag von 1947, welcher der Frage des Stands und des Ausbaus der Verwaltungsrechtspflege in Bund und Kantonen gewidmet war, wurde die Debatte wieder aufgenommen.[13] Während unmittelbar danach im Bund unter Einbezug der Referenten gesetzgeberische Vorarbeiten in Angriff genommen wurden, welche 1968 in der Verabschiedung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) und einer Revision des Bundesgerichts-Organisationsgesetzes (OG) mündeten und im Kanton Zürich aufgrund der bestehenden Vorarbeiten bereits 1959 mit dem neuen Verwaltungsrechtspflegegesetz ein allgemeines Verwaltungsgericht mit allerdings beschränkten Kompetenzen (positive Enumeration) eingeführt wurde,[14] bedurfte es im Kanton Schaffhausen des Anstosses durch Volksinitiativen, um einen besseren Rechtsschutz in Verwaltungssachen und die Einführung der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit (inkl. Verbesserung der Gewaltentrennung) zu erreichen.[15]
Während die ausformulierte Initiative Aellig (Unvereinbarkeit des Richteramts mit Verwaltungsfunktionen und Parlamentsmitgliedschaft) 1967 nach dem Scheitern eines weniger weit gehenden Gegenvorschlages in der Volksabstimmung angenommen wurde, setzte der Regierungsrat für die Behandlung der Initiative Gasser (Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit) bereits im Herbst 1965 eine aus kantonalen Fachleuten bestehende Expertenkommission unter der Leitung von alt Bezirksrichter Dr. iur. Hans Tanner ein. Diese nahm umgehend umfangreiche Befragungen und Abklärungen zum bisherigen Stand und Ablauf des Verwaltungsrechtsschutzes an die Hand. Hans Tanner legte in der Folge einen Entwurf eines Verwaltungsrechtspflegegesetzes vor, welcher sich eng an das Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetz von 1959 anlehnte, wie dieses auch eine Regelung für die verwaltungsinternen Verfahren enthielt, die neuen verwaltungsgerichtlichen Kompetenzen aber dem bestehenden Obergericht zuwies. Dieser Entwurf wurde nach eingehender Beratung ab Januar 1968 im Sommer 1969 zuhanden des Regierungsrats verabschiedet. Der Regierungsrat beriet diesen Entwurf ebenfalls in mehreren Sitzungen und unterbreitete diesen im Frühling 1970 ohne wesentliche Änderungen dem Grossen Rat als gesetzgebender Behörde.[16]
Die im Mai 1970 für die Vorberatung des Gesetzesentwurfs eingesetzte Spezialkommission des Grossen Rats unter der Leitung von Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Hädener fand bald, der Entwurf vermöge den Anforderungen an einen modernen Verwaltungsrechtsschutz nicht zu genügen, und entschloss sich, den Entwurf selbst zu verbessern. Nach Anhörung ausserkantonaler Experten kam sie zum Schluss, dass nur eine grundsätzlich uneingeschränkteGeneralklausel zugunsten der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bzw. des neu auch als solches fungierenden Obergerichts in Frage komme und auch ein Ausschluss einzelner Gebiete (negative Enumeration) nicht angebracht sei, zumal solche Einschränkungen, welche in den einzelnen Kantonen ganz unterschiedlich geregelt seien, sich sachlich kaum überzeugend begründen liessen. Um den Instanzenzug nicht unnötig zu verlängern, wurden lediglich diejenigen Fälle von der Generalklausel ausgenommen, in welchen ein anderes Bundesrechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde offenstand. Gegen den Willen des Regierungsrats wurde sodann auch das verwaltungsgerichtliche Rechtsmittel der abstrakten Normenkontrolle bezüglich aller untergesetzlichen Erlasse nach dem Vorbild des Kantons Aargau übernommen. Überdies beschloss die Kommission, im neuen Gesetz nicht nur die Verfahrensvorschriften für die neue Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern für alle verwaltungsgerichtlichen Verfahren (insb. auch für das Sozialversicherungs- und Steuerrecht) zusammenfassend zu regeln. Zudem wurde als Verfassungsänderung bei den Kompetenzen des Regierungsrats für die Verwaltungsstreitigkeiten die Zuständigkeit des Obergerichts als Verwaltungsgericht ausdrücklich vorbehalten (Art. 66 Abs. 2 Ziff. 12 aKV) und dessen Organisation und Zuständigkeit in der Verfassung zusammenfassend neu geregelt (Art. 80 aKV [ohne Verankerung der Generalklausel in der Verfassung, aber mit der Möglichkeit der Bestellung eines zusätzlichen Richters]).[17] Das Plenum des Grossen Rats behandelte die Vorlage der Spezialkommission an vier Sitzungen und verabschiedete diese nach intensiver Diskussion am 20. September 1971 mit deutlicher Mehrheit zuhanden der Volksabstimmung. Diese fand am 12. Dezember 1971 statt, wobei die Verfassungsänderung und das neue „Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)“ – später allgemein als VRG abgekürzt – mit je rund einer Dreiviertelmehrheit angenommen wurden.[18]
Das neue Gesetz trat gemäss Art. 58 VRG mit der Annahme durch das Volk am 12. Dezember 1971 in Kraft.[19] Damit bestand im Kanton Schaffhausen erstmals ein eigenes Gesetz für die Verwaltungsrechtspflege. Dieses regelte in Art. 1–15 VRG in enger Anlehnung an das Zürcher Vorbild allgemeine Grundsätze für das Verwaltungsverfahren sowie das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, wobei es sich auf wichtige Punkte beschränkte und anderes (z.B. die Umschreibung des massgebenden Verfügungs- und Parteibegriffes, die Anforderungen des rechtlichen Gehörs sowie die Frage der Revision oder Wiedererwägung von Verwaltungsakten) der Praxis überliess.[20] Ebenfalls in Anlehnung an das Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetz wurde in den Art. 16–29 VRG das (Verwaltungs‑)Rekursverfahren als ordentliches verwaltungsinternes Rechtsmittelverfahren an die jeweils obere Verwaltungsbehörde mit grundsätzlich uneingeschränkter Kognition geregelt (jedoch mit der Möglichkeit des direkten Weiterzugs an das Obergericht bei mehreren kantonalen Rekursinstanzen; sog. Sprungbeschwerde im – inzwischen aufgehobenen – Art. 17 VRG). Anders als im Kanton Zürich, wo in kommunalen Angelegenheiten eine besondere Gemeindebeschwerde gegen Volks- und Parlamentsentscheide verblieb, kam der Rekurs nun auch als allgemeines Rechtsmittel gegen Gemeindeentscheide zum Zug,[21] wobei gegen Gemeindeerlasse aber fortan und bis heute nach der Rechtsprechung nur noch das in den Art. 51–55 VRG in Anlehnung an das Aargauer Recht geregelte Normenkontrollgesuch offensteht.[22] In Art. 32 und 33 VRG werden im Wesentlichen die ursprünglichen Zürcher VRG-Vorschriften über die Vollstreckung übernommen.[23]
Zentrales Kernstück des Schaffhauser Verwaltungsrechtspflegegesetzes von 1971 und eine schweizweite Pionierleistung bildet die grundsätzlich uneingeschränkte Einführung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (nachträgliche Verwaltungsgerichtsbarkeit) gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden, wozu nach der Praxis auch landeskirchliche Verwaltungsbehörden gehören (Art. 34–36 VRG; Generalklausel ohne sachliche Ausnahmen).[24] Zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führte allerdings in der Praxis der Vorbehalt von Bundesrechtsmitteln ausser der staatsrechtlichen Beschwerde, bis er aufgrund des Bundesrechts aufgegeben werden musste.[25] Ebenfalls unklar war zu Beginn der Geltung des neuen Verwaltungsrechtspflegegesetzes, wie die Legitimation zur Erhebung von Rekurs und Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzugrenzen sei. Obwohl sowohl Art. 18 Abs. 1 VRG für den Rekurs als auch Art. 36 Abs. 1 VRG für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich nur vom Erfordernis eines „schutzwürdigen Interesses“ sprechen, verlangte die Praxis zunächst in Anlehnung an die staatsrechtliche Beschwerde und die Theorie der subjektiven öffentlichen Rechte zum Teil ein rechtlich geschütztes Interesse für jedes Beschwerdeargument, bis das Obergericht bereits 1977 – also viel früher als im Zürcher Recht – in Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichts bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (heute bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)[26] nur noch ein besonderes tatsächliches Interesse im Sinne eines besonderen Berührtseins verlangte.[27] Gemäss Art. 18 Abs. 2 VRG steht auch den Gemeinden und weiteren Selbstverwaltungskörpern die Legitimation zur Rekurserhebung und nach der Gerichtspraxis auch zum Weiterzug mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu.[28] Seit 1982 können überdies auch die kantonalen Natur- und Heimatschutzorganisationen von den Rechtsmitteln des VRG Gebrauch machen.[29] Bei der Abgrenzung von Rechts- und Ermessensfragen im Zusammenhang mit der auf Rechts- und Sachverhaltsfragen beschränkten Kognition (Art. 36 VRG) schloss sich das Obergericht schon früh der Praxis des Bundesgerichts und anderer kantonaler Verwaltungsgerichte an, welche nur das Rechtsfolgeermessen von einer direkten Überprüfung ausschliesst, jedoch beim Tatbestandsermessen (unbestimmte Rechtsbegriffe) eine Überprüfung zulässt, soweit eine richterliche Prüfung sinnvoll erscheint.[30] Sowohl für das verwaltungsinterne Rekursverfahren als auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wurde sodann grundsätzlich einheitlich eine Rechtsmittelfrist von 20 Tagen vorgesehen (Art. 20 und 39 VRG).[31]
In den Art. 38–50 VRG wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht nur für die allgemeine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern auch für die besonderen verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittel im Bereich des Sozialversicherungsrechts (damals teils Klagen, teils Beschwerden) und des Steuerrechts (Rekurse bei den kantonalen bzw. Beschwerden bei den Bundessteuern) zusammenfassend geregelt, wobei sich in der Praxis zum Teil heikle Konkurrenzfragen im Verhältnis von allgemeinen und besonderen Vorschriften ergaben. Da die allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Verfahrensvorschriften – ähnlich wie die Vorschriften für das verwaltungsinterne Verfahren – keine abschliessenden Verfahrensregeln enthalten, wurde in Art. 50 VRG – wie vereinzelt auch in anderen Kantonen, nicht aber für das vorangehende verwaltungsinterne Verfahren – auf das Zivilprozessrecht als subsidiäres Recht verwiesen. Dieses kann allerdings nur insoweit herbeigezogen werden, als es für verwaltungsgerichtliche Streitsachen passt („sinngemässe Anwendung“, was für die Rechtsprechung einen erheblichen Auslegungsspielraum belässt).[32] In Bereichen, in welchen bisher aufgrund des kantonalen Rechts Spezialverwaltungsgerichte bestanden (Landwirtschaftliches Schiedsgericht, Schätzungskommission für Enteignungen) bzw. in der gleichen Zeit neu geschaffen wurden (Rekurskommission für die Gebäudeversicherung) wurden in den Spezialgesetzen anstelle der bisherigen zivilprozessualen Rechtsmittel die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bzw. bei den Enteignungen ein besonderer verwaltungsgerichtlicher Rekurs mit voller Kognition vorgesehen (vor der Gesetzesrevision von 1984 nach zivilprozessualen Vorschriften; heute gemäss Art. 40 ff. EntG/SH), womit sich in diesen Bereichen eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit ergab.[33] Auf die Schaffung einer besonderen Disziplinargerichtsbarkeit mit erweiterter Kognition des Verwaltungsgerichts – wie sie lange Zeit im Kanton Zürich bestand – wurde verzichtet.[34] Ebenfalls wurde anders als im Kanton Zürich von der Schaffung einer verwaltungsrechtlichen Klage (ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbarkeit) abgesehen, da 1951 mit der Einführung der kantonalen Zivilprozessordnung von 1951 in Art. 80bis aKV im Sinne einer minimalen Weiterführung der im 19. Jahrhundert eingeleiteten Weiterführung des erweiterten Rechtswegs die Möglichkeit vorgesehen wurde, dass die Zivilgerichte auch nichtzivilrechtliche Ansprüche zu beurteilen haben, wenn nicht andere Behörden zuständig sind.[35] Nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Jahr 1971 wurde diese Möglichkeit durch die Rechtsprechung auf Bereiche beschränkt, wo keine Verfügungen erlassen werden können (namentlich Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen und zwischen Gemeinwesen), während insbesondere alle Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis fortan allein nach den VRG-Rechtsschutzvorschriften behandelt wurden.[36]
Die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes von 1971 sind seit ihrem Erlass noch nie einer umfassenden Revision unterzogen worden. Vielmehr wurde das Gesetz lediglich einzelsprungweise revidiert, wenn sich aufgrund des Bundesrechts (z.B. aufgrund der neuen Bundesverfassung bzw. darnach durch die grundlegende Justizreform des Bundes) oder des kantonalen Rechts (insb. aufgrund der totalrevidierten Kantonsverfassung von 2002) neue Anforderungen an den Verwaltungsrechtsschutz ergaben. Überdies wurde seit 1971 die Rechtspflege in Teilbereichen des Verwaltungsrechts mehrfach neu geordnet, was ebenfalls Auswirkungen auf die allgemeine Verwaltungsrechtspflege hatte.[37] Auf diese Änderungen und Ergänzungen soll in den nachfolgenden Abschnitten hingewiesen werden.
Als Erstes zu nennen ist die Revision des Kindes- und Vormundschaftsrechts, dessen Vollzug im Kanton Schaffhausen ebenso wie die Vollzugsaufgaben auf dem Gebiet des Erbrechts lange Zeit traditionell in weiten Teilen den Verwaltungsbehörden zugewiesen war, wobei eine zweistufige Aufsicht bestand (Waisen- bzw. später Vormundschaftsinspektoren und als zweite Aufsichtsinstanz der Regierungsrat). 1978 musste aufgrund der Revision des Kindesrechts im ZGB als erste Rechtsschutzverbesserung gegen bestimmte Entscheide der in Kreisen dezentralisierten Vormundschaftsinspektoren im Kindesrecht und aus Konsequenzgründen auch gegen ähnlich schwerwiegende Entscheide im Vormundschaftsrecht ein besonderer direkter verwaltungsgerichtlicher Rekurs ans Obergericht eingeführt werden, zumal zuvor ein Weiterzug an das Obergericht als dritte Rechtsmittelinstanz mit der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgrund der Instanzenbeschränkung des Bundesrechts ausgeschlossen war. Im Jahr 1980 musste sodann aufgrund der massgeblich mit dem Beitritt zur EMRK zusammenhängenden neuen Bundesvorschriften über den fürsorgerischen Freiheitsentzug im ZGB eine gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit gegenüber Unterbringungs- und Rückbehaltungsentscheiden eingeführt werden (besondere Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit voller Kognition). Beide Neuerungen wurden im EG ZGB mit teilweisen Verweisungen auf das VRG vorgenommen.[38] Eine Zentralisierung der bisherigen Aufgaben der Vormundschaftsinspektoren im Vormundschafts- und Erbschaftswesen beim zuständigen Departement und einen direkten Weiterzug mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht in allen Vormundschaftssachen (bei schwerwiegenden Entscheiden mit voller Kognition) hatte eine Gesetzesrevision von 1994 zur Folge, bei welcher auch die besonderen, jedoch im VRG-Verfahren zu behandelnden Beschwerden im Erbschaftswesen klarer geregelt wurden (noch heute geltende Art. 88 und 88a EG ZGB).[39] Eine vollständige Neuordnung des bisherigen kantonalen Kindes- und Vormundschaftsrechts (nicht aber des Erbschaftswesens) wurde knapp 20 Jahre später nötig, als der Bund im Rahmen der Justizreform anstelle des bisherigen Vormundschaftsrechts im ZGB die Vorschriften über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht erliess. Der Kanton Schaffhausen hat sich dabei für eine gerichtliche Lösung entschieden (zentrale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als kantonales Fachgericht) und Verfahren sowie Rechtsschutz in diesem Bereich – entsprechend der formellen und materiellen Behandlung des juristischen Grenzgebiets im ZGB – neu der Zivilrechtspflege zugewiesen bzw. neben den neuen besonderen Verfahrensregeln zivilprozessuale Verfahrensvorschriften als anwendbar erklärt (inkl. Rechtsschutz bei fürsorgerischer Unterbringung).[40]
Eine nächste wichtige Änderung im kantonalen Verwaltungsrechtsschutzsystem erfolgte ebenfalls 1978 im Zusammenhang mit der Anpassung des kantonalen Wahlgesetzes an das neue BPR. In Anlehnung an dieses Bundesgesetz bzw. dessen Regelung für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen wurden in den Art. 82bis und 82ter WahlG auch für die kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen als besondere Rechtsmittel eine Stimmrechts-, Abstimmungs- und Wahlbeschwerde an den Regierungsrat eingeführt mit der Möglichkeit des Weiterzugs mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht. Soweit diese besonderen Rechtsmittel nicht offenstehen (z.B. bei Fragen der Vorprüfung oder des Zustandekommens von Volksbegehren oder der Unterstellung von Geschäften unter das Referendum), können im Bereich der politischen Rechte aber weiterhin die allgemeinen Rechtsmittel (Rekurs an den Regierungsrat, Verwaltungsgerichtsbeschwerde bzw. abstrakte Normenkontrolle) erhoben werden.[41]
Mitte der 1980er-Jahre wurden mehrere für die Verwaltungsrechtspflege bedeutsame Gesetze geändert bzw. neu geschaffen. Als Erstes wurde 1984 das kantonale Enteignungsgesetz revidiert, wobei als Neuerung eine besondere Regelung für das Verfahren bei materieller Enteignung geschaffen und der Rechtsschutz für formelle und materielle Enteignungen neu geregelt wurden.[42] 1985 wurde sodann für das bisher aufgrund der früheren Fiskustheorie ganz den Zivilgerichten zur Beurteilung überlassene Staatshaftungsrecht das neue Haftungsgesetz geschaffen, welches – ähnlich wie der Kanton Zürich – für Haftungsansprüche gegen Kanton und Gemeinden weiterhin an der zivilgerichtlichen Zuständigkeit festhält, aber ein besonderes verwaltungsinternes Vorverfahren und für die Beurteilung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen der Gemeinwesen gegen Mitarbeiter und Behördenmitglieder ein direktes verwaltungsgerichtliches Rekursrecht mit voller Kognition an das Obergericht einführte.[43]
Im gleichen Jahr (1985) wurde ein neues Regierungsrats-Organisationsgesetz geschaffen, mit welchem eine grundlegende Neuorganisation von Regierung und Verwaltung und in diesem Zusammenhang eine Verkürzung des Instanzenzugs (direkter Rekurs an den Regierungsrat gegen Akte untergeordneter Behörden; Neufassung von Art. 16 VRG) verbunden war, womit auch die Sprungbeschwerde in Art. 17 VRG abgeschafft werden konnte.[44] 13 Jahre später wurde 1998 ein neues Gemeindegesetz erlassen, mit welchem der Instanzenzug innerhalb der Gemeinden ebenfalls auf eine Rekursinstanz beschränkt wurde (mit Weiterzugsmöglichkeit direkt an den Regierungsrat) und überdies – in Anlehnung an das damalige Züricher Recht – neu eine besondere gemeinderechtliche Beschwerde zur Anfechtung von Gemeindevolks- und -parlamentsentscheiden eingeführt wurde, welche auch Gemeindebehörden und Stimmberechtigte erheben können.[45]
Im März 2000 wurde sodann ein neues Gesetz über die direkten Steuernerlassen, mit welchem das neue Steuerharmonisierungsrecht des Bundes umgesetzt wurde. In diesem Zusammenhang wurde das Verhältnis zwischen der allgemeinen und den besonderen Verfahrensordnungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren insoweit klarer geregelt, als in Art. 38 Abs. 2 VRG (heute Art. 35 Abs. 2 VRG) ein allgemeiner Vorbehalt zugunsten besonderer Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Rechts aufgenommen und die bisher bestehenden unvollständigen Einzelvorbehalte in den Art. 39–50 VRG aufgehoben wurden. Da der Gesetzgeber im Steuergesetz eine möglichst vollständige Rechtspflegenormierung anstrebte, bestehen allerdings weiterhin unnötige Doppelspurigkeiten zwischen der Regelung im Steuergesetz und derjenigen im VRG; überdies wurde es versäumt, im Steuergesetz für dort nicht behandelte Fragen auf das VRG als subsidiär anwendbares Recht zu verweisen.[46]
Eine erste grössere Revision des VRG im Zusammenhang mit kantonalen und eidgenössischen Justizreformbestrebungen brachte 1995 das Gesetz über die Einführung des revidierten Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) und die Straffung der Rechtspflege vom 21. August 1995.[47] Mit der Revision des früheren Bundesgerichts-Organisationsgesetzes wurden die Kantone in dessen Art. 98a verpflichtet, zur Entlastung des Bundesgerichts und zur Sicherung des nach Art. 6 EMRK erforderlichen Rechtsschutzes im ganzen Anwendungsbereich der damaligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht richterliche Vorinstanzen einzusetzen und hierbei Beschwerdelegitimation und Beschwerdekognition mindestens im gleichen Umfang wie im bundesgerichtlichen Verfahren zu gewährleisten. Während andere Kantone darauf weitreichende Änderungen in den Verwaltungsrechtspflegegesetzen vornehmen oder ein Verwaltungsgericht überhaupt erst schaffen mussten,[48] konnte sich der Kanton Schaffhausen darauf beschränken, in der Generalklausel des Art. 34 VRG den Vorbehalt zugunsten der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufzuheben. Gleichzeitig wurde in Art. 43 VRG aufgrund der Rechtsprechung zu Art. 6 EMRK überdies ausdrücklich vorgesehen, dass eine öffentliche Verhandlung auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen anzuordnen ist. Weitere VRG-Änderungen sollten aufgrund der kantonalen Bemühungen zur Straffung der Rechtspflege in allen Bereichen (auch in der Zivil- und Strafrechtspflege) zu mehr Effizienz und zugleich auch zu einer Entlastung der Rechtspflegebehörden führen. In der Verwaltungsrechtspflege wurde namentlich Folgendes vorgesehen: die Möglichkeit der Zeugenbefragung bereits im Verwaltungsverfahren (Art. 5 Abs. 2 VRG), die Einführung einer allgemeinen Kostenvorschusspflicht für Gesuche und Rechtsmittel (Art. 14 VRG, Art. 119 Abs. 1 ZPO/SH), die teilweise Neuregelung der Kosten- und Entschädigungspflicht (Art. 15, 27 f. und Art. 48 Abs. 3 VRG) sowie die Möglichkeit, auch Verwaltungsgerichtsentscheide zunächst nur im Dispositiv zu eröffnen (Art. 47 VRG).[49]
Tiefgreifendere VRG-Änderungen hatten die neue Bundesverfassung von 1999 bzw. vor allem die im Jahr 2000 von Volk und Ständen angenommene Justizreform sowie die neue Kantonverfassung von 2002 zur Folge. Während die Bundesverfassung in der Justizreform-Fassung von 2000 in Art. 29a eine Rechtsweggarantie mit gesetzlichen Ausnahmemöglichkeiten vorsieht, welche aber durch das Bundesgerichtsgesetz von 2005 wesentlich eingeschränkt wurde (vgl. Art. 89 Abs. 3 BGG), enthält die Kantonsverfassung von 2002 eine noch weitergehende Rechtsweggarantie (Art. 17 KV), welche die bisherige uneingeschränkte Generalklausel in Art. 34 VRG verfassungsrechtlich schützt, nach herrschender Auffassung auch die abstrakte Normenkontrolle umfasst und lediglich die Überprüfung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen sowie Kantonsratsentscheiden grundsätzlich ausschliesst. Mit dem Bundesgerichtsgesetz wurden überdies die bisherigen Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde und der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde praktisch flächendeckend durch das neue Einheitsrechtsmittel der öffentlich-rechtlichen Beschwerde ans Bundesgericht ersetzt (Art. 82 ff. BGG).[50] Dies und namentlich die sehr weitgehende kantonale Rechtsweggarantie hatten eine weitere Ausdehnung der bisher schon sehr umfassenden verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeiten zur Folge. So wurde 2004 in einem ersten Rechtsetzungsprogramm zur Umsetzung der neuen Kantonsverfassung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch gegen Justizverwaltungsakte der dem Obergericht aufsichtsmässig unterstellten Rechtspflegebehörden zugelassen und für Justizverwaltungsakte des Obergerichts eine besondere, vom Obergericht unabhängige Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung geschaffen (damaliger Art. 34a VRG). Mit dem neuen Anwaltsgesetz wurde die Anwaltsaufsicht (inkl. Anwaltsprüfungen) aus dem Obergericht herausgelöst und einer separaten Aufsichtsbehörde über das Anwaltswesen übertragen, deren Entscheide mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht anfechtbar sind (heute Art. 60 JG; vgl. aber zum erstinstanzlichen Verfahren Art. 10 AnwG). Die bestehenden Spezialverwaltungsgerichte (heute Art. 58–61 JG) wurden in ihrer Unabhängigkeit allgemein gestärkt, indem sie seither aufgrund von Art. 73 KV entweder vom Parlament oder vom Obergericht gewählt werden müssen und nach Art. 78 Abs. 3 KV der Aufsicht des Obergerichts unterstehen, womit der Regierungsrat als Wahl- und Aufsichtsbehörde entfällt (vgl. heute auch Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 JG). Überdies wurden Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden neu dem Obergericht zur Entscheidung zugewiesen (damaliger Art. 55a VRG; heutiger Art. 47 JG).[51] Auf die Einführung einer verwaltungsgerichtlichen Klage wurde dagegen verzichtet, obwohl in der neuen Verfassung keine subsidiäre zivilgerichtliche Zuständigkeit für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten i.S. des Art. 80bis aKV mehr vorgesehen wurde. Soweit nicht ausnahmsweise spezialgesetzliche Klagemöglichkeiten bestehen (wie namentlich im Staatshaftungsrecht), muss daher auch in vermögensrechtlichen Streitigkeiten zukünftig eine Verfügung erwirkt und diese angefochten werden.[52] Ebenfalls verzichtet wurde auf die Einführung einer eigentlichen Verfassungsgerichtsbarkeit, welche auch Gesetze und allgemeinverbindliche Beschlüsse des Kantonsrats erfasst hätte.[53]
Weitere Änderungen in Aufbau und Regelung des VRG bewirkte das vom Kantonsrat am 20. März 2006 erlassene Gesetz betreffend die Zusammenfassung der Sozialversicherungsgerichtsbarkeit und die Vereinfachung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.[54] Diese sehr umfangreiche VRG-Teilrevision hing zwar primär mit dem Erlass des ATSG zusammen, welches den Rechtsschutz in der Sozialversicherung umfassend neu regelte (einheitliches Beschwerdeverfahren) und auf kantonaler Ebene die Beurteilung durch eine einheitliche Rechtsschutzinstanz verlangte (Art. 56 ff. ATSG), diente aber auch zur Nachbesserung hinsichtlich der neuen Rechtspflegevorschriften in der Bundes- und Kantonsverfassung. Dementsprechend wurde mit diesem Gesetz die seit 1938 bestehende paritätische Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung aufgehoben und das Obergericht umfassend als kantonales Versicherungsgericht eingesetzt (damaliger Art. 36a VRG; heute Art. 44 Abs. 2 JG). Gleichzeitig wurden die Systematik des VRG im Teil Verwaltungsgerichtsbarkeit (Zulässigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Obergericht als Spezialverwaltungsgericht; Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung; verwaltungsgerichtliches Verfahren; damalige Art. 34–50 VRG) neu geordnet und weitere durch die Verfassungsreformen und das ATSG erforderliche inhaltliche Änderungen vorgenommen. Zu erwähnen sind insbesondere die Regelung über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch gegen landeskirchliche Akte und ausnahmsweise gegen Kantonsratsentscheide (damaliger Art. 35 VRG; heute Art. 44 Abs. 1 lit. c JG) und die Ausdehnung der Zuständigkeit der Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung auch auf die abstrakte Normenkontrolle gegenüber Obergerichtsverordnungen (damaliger Art. 37 VRG; heute Art. 57 Abs. 1 JG). Überdies wurde in Art. 50 Abs. 2 VRG für gewisse Zustellungsfragen und die Rechtmittellegitimation der Selbstverwaltungskörper neu auch auf die Vorschriften des verwaltungsinternen Verfahrens verwiesen. Bei den Vorschriften über das Verwaltungsverfahren wurden Zustell- bzw. Publikationsbestimmungen für Masseneinsprachen und bei Auslandwohnsitz oder unbekanntem Aufenthalt erlassen (Art. 4a, 4b und Art. 7 Abs. 2 VRG).[55]
Nach diesen umfangreichen VRG-Änderungen von 2006 brachte das zweite Rechtsetzungsprogramm zur Umsetzung der neuen Kantonsverfassung vom 22. Januar 2007 für die Verwaltungsrechtspflege nur noch einige wenige Ergänzungen, welche namentlich auch durch die Reform der Bundesrechtspflege (insb. die Einführung des BGG von 2005) bedingt waren. So bildet der neue Art. 3a VRG die Grundlage für die Einführung des elektronischen Verkehrs im Verwaltungsverfahren und Art. 7a VRG regelt in Anlehnung an Art. 25a VwVG die Anfechtung von Realakten. In Art. 16 Abs. 1 und 1bis VRG wurden die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden durch Rekurs sinngemäss der Regelung von Art. 92 und 93 BGG für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren nachgebildet bzw. präzisiert (vgl. dazu aber Art. 50 VRG N. 5 f.) und überdies in den Legitimationsvorschriften von Art. 18 und 36 VRG besondere Vorschriften für die Legitimation weiterer Personen, Organisationen und Behörden ausdrücklich vorbehalten.[56]
Erneut und bisher letztmals umfangreichere VRG-Änderungen hatte die 2009 erfolgte Schaffung eines Justizgesetzes zur Folge. Damit wurden im Zusammenhang mit der auf Bundesebene erfolgten Prozessrechtsvereinheitlichung (Schaffung der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung) die entsprechenden bisherigen kantonalen Prozessordnungen sowie weitere Justizerlasse aufgehoben und das den Kantonen verbleibende Justizorganisationsrecht entsprechend einem schon seit längerer Zeit bestehenden Postulat in einem einheitlichen Gesetz zusammengefasst.[57] Für das VRG hatte dies weitreichende Folgen, in dem die Vorschriften über die verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeiten (damalige Art. 34–36c, 37 und 51 VRG) aus dem VRG herausgelöst und ins Justizgesetz überführt wurden, nämlich in dessen Art. 44 (Klagen und Rechtsmittel ans Obergericht), 45 (Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen), 46 (abstrakte Normenkontrolle), 47 (Zuständigkeitskonflikte) und 56 f. (Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung). Neu wurden auch die bisher der Zivilrechtspflege zugeordnete Schätzungskommission für Wildschäden als Spezialverwaltungsgericht eingesetzt (Art. 59 JG) und dem Kantonsgericht ebenfalls sachlich allerdings eng begrenzte erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Zuständigkeiten zugewiesen (Art. 36 f. JG: Überprüfung von Zwangsmassnahmen nach Ausländerrecht und kantonalem Polizeigesetz), welche bisher nach strafprozessualen Regeln wahrgenommen werden mussten, obwohl es sich trotz sachlicher Verwandtschaft nicht um strafrechtliche Entscheide handelt. Mit dem Erlass des Justizgesetzes wurde somit – zusammen mit der später erfolgten Neuordnung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (vgl. N. 17