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Beschreibung

Der Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege ist ein Gemeinschaftswerk von erfahrenen Juristinnen und Juristen aus Verwaltung, Justiz und Advokatur. Er stellt die aktuelle Praxis und Literatur zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege übersichtlich und in gut verständlicher Sprache dar. Dieses Werk versteht sich in erster Linie als Arbeitsinstrument für Behörden und Anwaltschaft sowie als Orientierungshilfe für rechtsuchende Private. Es soll zu einer qualitativ hohen Rechtspflege und zu einem stärkeren Rechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger beitragen. Die artikelweisen Kommentierungen behandeln das Verwaltungsrechtspflegegesetz wie auch diejenigen Bestimmungen des Justizgesetzes, die einen direkten Bezug zum Verwaltungsrecht aufweisen. Sie werden ergänzt durch zwei vertiefende Beiträge, die sich mit der Geschichte und den Perspektiven der Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege auseinandersetzen. Angehängte Checklisten sowie ein Sachregister erhöhen den praktischen Nutzen des Kommentars.

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Seitenzahl: 1044

Veröffentlichungsjahr: 2021

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Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) Justizgesetz (JG)

Kilian Meyer; Oliver Herrmann; und Stefan Bilger

© 2021 – CC BY-NC-ND (Werk), CC BY-SA (Text)

Herausgeber: Kilian Meyer, Oliver Herrmann, Stefan BilgerVerlag: EIZ PublishingProduktion, Satz & Vertrieb: buch & netz (buchundnetz.com)Cover: Corinne GysiISBN:978-3-03805-410-8 (Print – Softcover)978-3-03805-411-5 (Print – Hardcover)978-3-03805-446-7 (PDF)978-3-03805-447-4 (ePub)DOI:https://doi.org/10.36862/eiz-411Version: 1.02-20211005

Dieses Werk ist als gedrucktes Buch sowie als E-Book in verschiedenen Formaten verfügbar. Weitere Informationen finden Sie unter der URL: https://eizpublishing.ch/publikationen/kommentar-zur-schaffhauser-verwaltungsrechtspflege/.

Zitiervorschlag:BearbeiterIn, in: Meyer/Herrmann/Bilger (Hrsg.), Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. X VRG/JG N. X.

Inhalt

EditorialInhaltAutorenverzeichnisAbkürzungsverzeichnisLiteraturverzeichnisMaterialienverzeichnisMain BodyGeschichte der Schaffhauser VerwaltungsrechtspflegeArnold MartiPerspektiven der Schaffhauser VerwaltungsrechtspflegeKilian MeyerGesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)A. Das VerwaltungsverfahrenArt. 2 / AusstandVRGOliver HerrmannArt. 3 / Überweisung von EingabenVRGChristian RitzmannArt. 3a / Elektronischer VerkehrVRGAlfons FratschölArt. 4 / Vorsorgliche MassnahmenVRGOliver HerrmannArt. 4a / Zustellungsdomizil bei MasseneinspracheverfahrenVRGBeatrice MollArt. 4b / Zustellungsdomizil (Ausland)VRGBeatrice MollArt. 5 / Untersuchung von Amtes wegenVRGBeatrice MollArt. 6 / AkteneinsichtVRGBeatrice MollArt. 7 / Mitteilung der ErledigungVRGAlexander Rihs und Andreas BaeckertArt. 7a / RealakteVRGCristina Baumgartner-SpahnArt. 8 / RechtsmittelbelehrungVRGPatrick SpahnArt. 9 / FristenlaufVRGPatrick SpahnArt. 10 / FristerstreckungVRGKilian MeyerArt. 11 / FristwiederherstellungVRGKilian MeyerArt. 12 / Widerruf von VerwaltungsaktenVRGAlfons FratschölArt. 13 / Gebühren und BarauslagenVRGNatalie GrehArt. 14 / VorschusspflichtVRGNatalie GrehArt. 15 / OrdnungsbusseVRGStefan BilgerII. RekursArt. 17 / AufgehobenVRGKonrad WaldvogelArt. 19 / RekursgründeVRGKonrad WaldvogelArt. 20 / RekursfristVRGNatascha HoneggerArt. 21 / Inhalt der RekursschriftVRGKilian MeyerArt. 22 / Beilage der BeweismittelVRGCristina Baumgartner-SpahnArt. 23 / Aufschiebende WirkungVRGOliver HerrmannArt. 24 / RekursverfahrenVRGNina DajcarArt. 25 / Umfang der ÜberprüfungVRGNina DajcarArt. 26 / RekursentscheidVRGNina DajcarArt. 27 / VerfahrenskostenVRGBeat KellerArt. 28 / ParteientschädigungVRGBeat KellerArt. 29 / Unentgeltliche RechtspflegeVRGBeat KellerIII. BeschwerdeArt. 31 / AufsichtsbeschwerdeVRGAlexander Rihs und Andreas BaeckertIV. VollstreckungArt. 33 / StrafenVRGStefan BilgerB. Verwaltungsrechtliche ZuständigkeitenC. Das verwaltungsgerichtliche VerfahrenArt. 36 / Legitimation und BeschwerdegründeVRGKonrad WaldvogelArt. 36a / SozialversicherungsrechtVRGSusanne BollingerArt. 36b / SteuerrechtVRGAlexander Rihs und Andreas BaeckertArt. 36c und 37 / AufgehobenVRGSusanne BollingerArt. 39 / RechtsmittelfristenVRGNatascha HoneggerArt. 40 / RechtsmitteleingabenVRGKilian MeyerArt. 41 / Aufschiebende Wirkung / vorsorgliche MassnahmenVRGOliver HerrmannArt. 42 / SchriftenwechselVRGDaniel SutterArt. 43 / VerhandlungVRGKilian MeyerArt. 44 / BeweisverfahrenVRGKilian MeyerArt. 45 / ÖffentlichkeitVRGKilian MeyerArt. 46 / Umfang der ÜberprüfungsbefugnisVRGDaniel SutterArt. 47 / Mitteilung des EntscheidesVRGDaniel SutterArt. 48 / Kosten und ParteientschädigungVRGBasil HotzArt. 49 / RevisionVRGDaniel SutterArt. 50 / Ergänzende VorschriftenVRGOliver Herrmann und Kilian MeyerD. Überprüfung von Erlassen durch das ObergerichtArt. 52 / LegitimationVRGBeat SulzbergerArt. 53 / VerfahrenVRGBeat SulzbergerArt. 54 / UrteilVRGBeat SulzbergerArt. 55 / WirkungVRGBeat SulzbergerDbisDbis ... / AufgehobenE. Schluss- und ÜbergangsbestimmungenArt. 57 / ÜbergangsbestimmungVRGOliver HerrmannArt. 58 / InkrafttretenVRGKilian MeyerJustizgesetz (JG)I. Teil: AllgemeinesArt. 7 / Aufsichtsbeschwerde und -anzeigeJGAlexander Rihs und Andreas BaeckertIV. Teil: Gerichte4. VerwaltungsrechtspflegeArt. 37 / Polizeiliche ZwangsmassnahmenJGNicole Heingärtner und Dina WeilB. ObergerichtArt. 39 / KonstituierungJGOliver Herrmann4. VerwaltungsrechtspflegeArt. 45 / Schiedsgericht in SozialversicherungssachenJGSusanne BollingerArt. 46 / NormenkontrolleJGBeat SulzbergerArt. 47 / ZuständigkeitskonflikteJGChristian RitzmannArt. 48 / Besetzung und VerfahrenJGOliver Herrmann6. AusstandC. Gemeinsame BestimmungenArt. 52 / KanzleiJGBeat SulzbergerArt. 53 / VerfahrensleitungJGOliver HerrmannArt. 54 / UnterschriftJGDaniel SutterArt. 55 / MinderheitsmeinungJGKilian MeyerVII. Teil: VerfahrensbestimmungenA. AllgemeinesArt. 63 / SachverständigeJGKilian MeyerArt. 64 / PolizeiJGNicole Heingärtner und Dina WeilArt. 65 / Öffentliche BekanntmachungenJGStefan BilgerArt. 66 / ArchivierungJGBeat SulzbergerArt. 67 / GerichtsberichterstattungJGKilian MeyerD. Kosten und EntschädigungArt. 83 / Pauschale für das gerichtliche VerfahrenJGBasil HotzArt. 84 / SchutzschriftJGBasil HotzArt. 86 / Parteientschädigung für anwaltliche VertretungJGBasil HotzArt. 87 / Parteientschädigung für andere berufsmässige VertretungJGBasil Hotz3. Gemeinsame BestimmungenArt. 93 / Honorar unentgeltliche VertretungJGBasil HotzArt. 94 / KostenvollzugJGBasil HotzVIII. Teil: Weitere Bestimmungen mit Bezug zum StrafrechtCheckliste RekursKilian MeyerCheckliste BeschwerdeKilian MeyerCheckliste EntscheidKilian MeyerSachregister

1

Editorial

Das Schaffhauser Verwaltungsrechtspflegegesetz ist mittlerweile seit 50 Jahren in Kraft, und auch das Justizgesetz (aus dem nur diejenigen Bestimmungen kommentiert werden, die einen direkten Bezug zum Verwaltungsrecht aufweisen) feiert dieses Jahr bereits sein zehnjähriges Jubiläum. Der vorliegende Kommentar – ein Gemeinschaftswerk von Juristinnen und Juristen aus Verwaltung, Justiz und Advokatur – will die aktuelle Praxis und Literatur zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege übersichtlich und gut verständlich darstellen. Die artikelweisen Kommentierungen werden ergänzt durch zwei vertiefende Beiträge, die sich mit der Geschichte und den Perspektiven der Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege auseinandersetzen.

Dieses Werk versteht sich in erster Linie als Arbeitsinstrument für Behörden und Anwaltschaft sowie als Orientierungshilfe für rechtsuchende Private. Es kann als klassisches Buch im Handel erworben werden, ist jedoch gleichzeitig auch im Internet öffentlich und unentgeltlich zugänglich. Gerade Letzteres soll die Zugänglichkeit der Verwaltungsrechtspflege im Kanton Schaffhausen erhöhen und daher zu einem stärkeren Rechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger und einer qualitativ hohen Rechtspflege beitragen. Die dem Kommentar angehängten Checklisten sowie ein Stichwortverzeichnis erhöhen den praktischen Nutzen des Kommentars.

Die Kommentierung achtet auf eine gut verständliche Sprache. Wenn immer sinnvoll möglich, wird geschlechtsneutral formuliert. Soweit im Text Funktionsbezeichnungen in nicht geschlechtsneutraler Weise verwendet werden, beziehen sie sich selbstverständlich auf beide Geschlechter.

Beim Verfassen dieses Werks durften wir auf die wertvolle Unterstützung vieler Personen zählen und möchten uns dafür herzlich bedanken. Einen besonderen Dank gebührt allen voran den Autorinnen und Autoren, ohne deren Einsatz und Engagement dieses Werk nicht zustande gekommen wäre. Die Herausgabe des Werks war für uns eine Herausforderung und hat auch unseren Ehegattinnen Annina, Elisabeth und Corina viel Geduld und Verständnis abverlangt: auch dafür herzlichen Dank.

Dem Europa Institut an der Universität Zürich als Verlag, namentlich den Herren Michael Mayer und Selim Tisli sowie Frau Laura P. Zilio, danken wir für die professionelle und kompetente Betreuung und für das Lektorat. Schliesslich danken wir dem Kanton Schaffhausen (Lotteriefonds), der Schaffhauser Anwaltskammer, dem Verband der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber des Kantons Schaffhausen sowie dem Juristenverein Schaffhausen für die finanzielle Unterstützung.

Literatur und Praxis entsprechen dem Stand Ende April 2021.

Anregungen und Hinweise nehmen wir gerne entgegen ([email protected]).

Schaffhausen, im Herbst 2021

Kilian Meyer / Oliver Herrmann / Stefan Bilger

2

Inhalt

Editorial

Autorenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Materialienverzeichnis

Geschichte der Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege

Perspektiven der Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege

Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)

A Das Verwaltungsverfahren

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 / Geltungsbereich

Art. 2 / Ausstand

Art. 3 / Überweisung von Eingaben

Art. 3a / Elektronischer Verkehr

Art. 4 / Vorsorgliche Massnahmen

Art. 4a / Zustellungsdomizil bei Masseneinspracheverfahren

Art. 4b / Zustellungsdomizil (Ausland)

Art. 5 / Untersuchung von Amtes wegen

Art. 6 / Akteneinsicht

Art. 7 / Mitteilung der Erledigung

Art. 7a / Realakte

Art. 8 / Rechtsmittelbelehrung

Art. 9 / Fristenlauf

Art. 10 / Fristerstreckung

Art. 11 / Fristwiederherstellung

Art. 12 / Widerruf von Verwaltungsakten

Art. 13 / Gebühren und Barauslagen

Art. 14 / Vorschusspflicht

Art. 15 / Ordnungsbusse

II. Rekurs

Art. 16 / Weiterziehbare Anordnung

Art. 18 / Rekursberechtigung

Art. 19 / Rekursgründe

Art. 20 / Rekursfrist

Art. 21 / Inhalt der Rekursschrift

Art. 22 / Beilage der Beweismittel

Art. 23 / Aufschiebende Wirkung

Art. 24 / Rekursverfahren

Art. 25 / Umfang der Überprüfung

Art. 26 / Rekursentscheid

Art. 27 / Verfahrenskosten

Art. 28 / Parteientschädigung

Art. 29 / Unentgeltliche Rechtspflege

III. Beschwerde

Art. 30 / Rechtsverweigerungsbeschwerde

Art. 31 / Aufsichtsbeschwerde

IV. Vollstreckung

Art. 32 / Unmittelbarer Zwang

Art. 33 / Strafen

B. Verwaltungsrechtliche Zuständigkeiten

Art. 34 / Allgemeines

C. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren

Art. 35 / Geltungsbereich

Art. 36 / Legitimation und Beschwerdegründe

Art. 36a / Sozialversicherungsrecht

Art. 36b / Steuerrecht

Art. 38 / Parteivertretung

Art. 39 / Rechtsmittelfristen

Art. 40 / Rechtsmitteleingaben

Art. 41 / Aufschiebende Wirkung / vorsorgliche Massnahmen

Art. 42 / Schriftenwechsel

Art. 43 / Verhandlung

Art. 44 / Beweisverfahren

Art. 45 / Öffentlichkeit

Art. 46 / Umfang der Überprüfungsbefugnis

Art. 47 / Mitteilung des Entscheides

Art. 48 / Kosten und Parteientschädigung

Art. 49 / Revision

Art. 50 / Ergänzende Vorschriften

D. Überprüfung von Erlassen durch das Obergericht

Art. 51 / Gesuch

Art. 52 / Legitimation

Art. 53 / Verfahren

Art. 54 / Urteil

Art. 55 / Wirkung

E. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 56 / Änderung von Gesetzen und Dekreten

Art. 57 / Übergangsbestimmung

Art. 58 / Inkrafttreten

Justizgesetz (JG)

I. Teil: Allgemeines

Art. 1 / Geltungsbereich

Art. 7 / Aufsichtsbeschwerde und -anzeige

II. Teil: Schlichtungsbehörden in Zivilsachen

III. Teil: Strafverfolgungsbehörden

IV. Teil: Gerichte

A. Kantonsgericht

4. Verwaltungsrechtspflege

Art. 36 / Ausländerrecht

Art. 37 / Polizeiliche Zwangsmassnahmen

B. Obergericht

1. Organisation

Art. 38 / Zusammensetzung

Art. 39 / Konstituierung

4. Verwaltungsrechtspflege

Art. 44 / Klagen und Rechtsmittel

Art. 45 / Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

Art. 46 / Normenkontrolle

Art. 47 / Zuständigkeitskonflikte

Art. 48 / Besetzung und Verfahren

6. Ausstand

Art. 50 / Ausstand

C. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 51 / Gerichtsschreiber

Art. 52 / Kanzlei

Art. 53 / Verfahrensleitung

Art. 54 / Unterschrift

Art. 55 / Minderheitsmeinung

V. Teil: Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung

VI. Teil: Weitere Rechtspflegebehörden

VII. Teil: Verfahrensbestimmungen

A. Allgemeines

Art. 62 / Verfahrenssprache

Art. 63 / Sachverständige

Art. 64 / Polizei

Art. 65 / Öffentliche Bekanntmachungen

Art. 66 / Archivierung

Art. 67 / Gerichtsberichterstattung

D. Kosten und Entschädigung

1. Zivilverfahren

Art. 81 / Gebührenbemessung im Allgemeinen

Art. 83 / Pauschale für das gerichtliche Verfahren

Art. 84 / Schutzschrift

Art. 86 / Parteientschädigung für anwaltliche Vertretung

Art. 87 / Parteientschädigung für andere berufsmässige Vertretung

3. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 92 / Wegfall von Gerichtskosten

Art. 93 / Honorar unentgeltliche Vertretung

Art. 94 / Kostenvollzug

VIII. Teil: Weitere Bestimmungen mit Bezug zum Strafrecht

A. Haft-, Straf- und Massnahmenvollzug

Art. 98 / Verfahren

IX. Teil: Betreibungs- und Konkurswesen

X. Teil: Schlussbestimmungen

Checkliste Rekurs

Checkliste Beschwerde

Checkliste Entscheid

Sachregister

3

Autorenverzeichnis

MLaw Andreas Baeckert Rechtsanwalt in ZürichArt. 7, 16, 30, 31, 36b VRG; Art. 7 JGlic. iur. Cristina Baumgartner-Spahn Leiterin des Rechtsdiensts des Erziehungsdepartements des Kantons SchaffhausenArt. 7a, 22 VRG

*

Dr. iur. Stefan Bilger Staatsschreiber des Kantons SchaffhausenArt. 15, 32, 33 VRG; Art. 65 JG

*

Dr. iur. Susanne Bollinger Vizepräsidentin des Obergerichts des Kantons SchaffhausenArt. 36a, 38 VRG; Art. 45 JG

*

Dr. iur. Nina Dajcar Leiterin des Rechtsdiensts des Baudepartements des Kantons SchaffhausenArt. 24, 25, 26 VRG

*

lic. iur. Alfons Fratschöl Juristischer Mitarbeiter beim Amt für Justiz und Gemeinden des Kantons SchaffhausenArt. 3a, 12 VRG

*

lic. iur. Natalie Greh Departementssekretärin des Finanzdepartements des Kantons SchaffhausenArt. 13, 14 VRG

*

lic. iur. Nicole Heingärtner Kantonsrichterin am Kantonsgericht SchaffhausenArt. 36, 37, 64 JG

*

lic. iur. Oliver Herrmann Oberrichter am Obergericht des Kantons SchaffhausenArt. 2, 4, 23, 41, 50, 57 VRG; Art. 38, 39, 48, 50, 53 JG

*

MLaw Natascha Honegger Juristische Mitarbeiterin beim Amt für Justiz und Gemeinden des Kantons SchaffhausenArt. 20, 39 VRG; Art. 98 JG

*

MLaw Basil Hotz Leitender Gerichtsschreiber und Ersatzrichter am Obergericht des Kantons SchaffhausenArt. 48 VRG; Art. 81, 83, 84, 86, 87, 92, 93, 94 JG

*

Dr. iur. Beat Keller Rechtsanwalt in Schaffhausen; vormals Ersatzrichter am Obergericht des Kantons SchaffhausenArt. 27, 28, 29 VRG

*

Prof. Dr. iur. Arnold Marti Rechtskonsulent in Schaffhausen; Präsident der Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung des Kantons Schaffhausen; vormals Vizepräsident des Obergerichts des Kantons SchaffhausenGeschichte der Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege

*

Dr. iur. Kilian Meyer Oberrichter am Obergericht des Kantons SchaffhausenPerspektiven der Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege Art. 10, 11, 21, 40, 43, 44, 45, 50, 56, 58 VRG; Art. 55, 62, 63, 67 JG

*

lic. iur. Beatrice Moll vormals Leiterin des Rechtsdiensts des Baudepartements des Kantons SchaffhausenArt. 4a, 4b, 5, 6 VRG

*

MLaw Alexander Rihs Stv. Leitender Gerichtsschreiber am Obergericht des Kantons SchaffhausenArt. 7, 16, 30, 31, 36b VRG; Art. 7 JG

*

lic. iur. Christian Ritzmann Staatsschreiber-Stv. des Kantons SchaffhausenArt. 3 VRG; Art. 47 JG

*

lic. iur. Patrick Spahn Departementssekretär des Baudepartements des Kantons SchaffhausenArt. 8, 9 VRG

*

lic. iur. Beat Sulzberger Ersatzmitglied der Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung; vormals Leitender Gerichtsschreiber und Ersatzrichter am Obergericht des Kantons SchaffhausenArt. 51, 52, 53, 54, 55 VRG; Art. 46, 52, 66 JG

*

MLaw Daniel Sutter Gerichtsschreiber am Obergericht des Kantons SchaffhausenArt. 35, 42, 46, 47, 49 VRG; Art. 44, 51, 54 JG

*

lic. iur. Nihat Tektas Rechtsanwalt in SchaffhausenArt. 1, 34 VRG; Art. 1 JGlic. iur. Konrad Waldvogel Rechtsanwalt in Schaffhausen; Präsident der Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz des Kantons SchaffhausenArt. 18, 19, 36 VRG

*

MLaw Dina Weil Vizepräsidentin des Kantonsgerichts SchaffhausenArt. 36, 37, 64 JG

4

Abkürzungsverzeichnis

aalt (vor Erlass oder Artikel)a.a.O.am angeführten OrtABAmtsbericht des Obergerichts an den Kantonsrat SchaffhausenABlAmtsblatt für den Kanton SchaffhausenAbs.Absatz / AbsätzeADSAmtsdruckschrifta.E.am EndeAGAargau / AktiengesellschaftAIGBundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20)AJPAktuelle Juristische Praxisa.M.anderer Meinungamtl. Bull.Amtliches BulletinAnwGGesetz vom 17. Mai 2004 über das Anwaltswesen (SHR 173.800)ArchivVVerordnung vom 8. Februar 1994 über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung, SHR 172.301)ArGBundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, SR 822.11)Art.ArtikelAsylGAsylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)ATSGBundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1)Aufl.AuflageBauGGesetz vom 1. Dezember 1997 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz, SHR 700.100)BBBundesbeschlussBBlBundesblatt der Schweizerischen EidgenossenschaftBEBernbetr.betreffendBevSGBevölkerungsschutzgesetz vom 22. August 2016 (SHR 500.100)BGBundesgesetzBGBBBundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11)BGEEntscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (amtliche Sammlung)BGerEntscheid des Bundesgerichts (nicht in der amtlichen Sammlung publiziert)BGFABundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, SR 935.61)BGGBundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110)BGSBereinigte Gesetzessammlung des Kantons ZugBJBundesamt für JustizBPRBundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1)BSGBernische Systematische Gesetzessammlung / Gesetz vom 8. Dezember 2003 über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzgesetz, SHR 550.100)BSKBasler Kommentarbspw.beispielsweiseBüGBundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, SR 141.0)BVBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)BVGBundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40)BVGEEntscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (amtliche Sammlung)BVGerEntscheid des Bundesverwaltungsgerichts (nicht in der amtlichen Sammlung publiziert)BVRBernische Verwaltungsrechtsprechung: Entscheide und Abhandlungen zum bernischen Verwaltungsrechtbzgl.bezüglichbzw.beziehungsweiseDBGBundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11)Ders.Derselbed.h.das heisstDiss.DissertationDSGBundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, SR 235.1)DSG/SHGesetz vom 7. März 1994 über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, SHR 174.100)EEntwurfE.ErwägungEFDEidgenössisches FinanzdepartementEG BGBMEinführungsgesetz vom 29. Juni 1998 zum Bundesgesetz über den Binnenmarkt (SHR 172.500)EG StGBGesetz vom 22. September 1941 über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) (SHR 311.100)EG ZGBGesetz vom 27. Juni 1911 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SHR 210.100)EGMREuropäischer Gerichtshof für Menschenrechteeidg.eidgenössischEJPDEidgenössisches Justiz- und PolizeidepartementEMRKKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention, SR 0.101)EntG/SHEnteignungsgesetz für den Kanton Schaffhausen vom 21. Dezember 1964 (SHR 711.100)ErbSchStGGesetz vom 13. Dezember 1976 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (SHR 643.100)ERl KGRichtlinien vom 23. November 2015 über die Einsicht in Entscheide des Kantonsgerichts (Stand 24. November 2015)ERl OGRichtlinien vom 23. April 2004 über die Einsicht in Entscheide des Obergerichts (Stand 1. Januar 2016) (ABl 2004, S. 602 f., und ABl 2015, S. 2017 f.)EröffVVerordnung vom 8. November 2006 über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (SR 173.110.47)EVGEidgenössisches Versicherungsgerichtf./ff.und folgende (Seiten/n, Artikel usw.)FHGFinanzhaushaltsgesetz vom 20. Februar 2017 (SHR 611.100)Fn.FussnoteFRFreiburgFr.Schweizer FrankenGGesetzGBVOVerordnung des Obergerichts vom 26. August 1988 über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern (Gerichtsberichterstatterverordnung, SHR 320.511)GebVGGesetz vom 8. Dezember 2003 über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, SHR 960.100)GGGemeindegesetz vom 17. August 1998 (SHR 120.100)GLGlarusgl.M.gleicher MeinungGO KRGeschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen vom 20. Dezember 1999 (SHR 171.110)GRGraubündenGSGesetzessammlung des Kantons GlarusHAVEHaftung und VersicherungHGGesetz vom 23. September 1985 über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz, SHR 170.300)HGSHHochschulgesetz vom 2. Dezember 2019 (SHR 414.200)HonVVerordnung des Obergerichts vom 10. Dezember 2010 über das Honorar für unentgeltliche Vertretung und amtliche Verteidigung (Honorarverordnung, SHR 173.811)Hrsg.Herausgeberi.c.in concreto, in casui.d.S.in diesem Sinnei.e.S.im engeren Sinneinsb.insbesonderei.S.in Sacheni.S.v.im Sinne vonIVInvalidenversicherungIVGBundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (SR 831.20)i.V.m.in Verbindung mitIVöBInterkantonale Vereinbarung vom 25. November 1994 / 15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen (SHR 172.510)i.w.S.im weiteren SinneJagdGGesetz vom 15. Juni 1992 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, SHR 922.100)JArchVVerordnung des Obergerichts vom 26. August 1988 über die Archivierung der Justizakten (SHR 320.111)JGJustizgesetz vom 9. November 2009 (SHR 173.200)JVVJustizvollzugsverordnung vom 19. Dezember 2006 (SHR 341.101)KESBKindes- und ErwachsenenschutzbehördeKGKantonsgericht SchaffhausenKGerKantonsgerichtKNHKKantonale Natur- und HeimatschutzkommissionKRKantonsratKRGGesetz vom 20. Mai 1996 über den Kantonsrat (SHR 171.100)Kt.KantonKVVerfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 (Kantonsverfassung, SHR 101.000)LGVELuzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheidelit.LiteraLSLoseblattsammlung (Systematische Sammlung des Zürcher Rechts)LULuzernmMeterMAGMehrwertausgleichsgesetz vom 2. Juli 2018 (SHR 700.200)m.E.meines Erachtensm.H.mit Hinweis(en)m.w.H.mit weiteren HinweisenMAGMehrwertausgleichsgesetz vom 2. Juli 2018 (SHR 700.200)N.NoteNHGBundesgesetz vom 1. Juli 1996 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451)NHG/SHGesetz vom 12. Februar 1968 über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen (SHR 451.100)NRNationalratNr.NummerOGObergericht SchaffhausenOGEEntscheid des Obergerichts des Kantons SchaffhausenOHGBundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, SR 312.5)ORBundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (SR 220)OrgGGesetz vom 18. Februar 1985 über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (Organisationsgesetz, SHR 172.100)OrgVVerordnung vom 6. Mai 1986 über die Organisation der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, SHR 172.101)OSOffizielle Sammlung der Gesetze, Dekrete, Verordnungen, Beschlüsse und Verträge des Kantons Schaffhausen, neue Folge (ab 1851)PGGesetz vom 3. Mai 2004 über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz, SHR 180.100)PolGPolizeigesetz vom 21. Februar 2000 (SHR 354.100)publ.publiziertRBThurgauer RechtsbuchRPGBundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, SR 700)RRBBeschluss des Regierungsrates des Kantons SchaffhausenRSSRechtssammlung der Stadt SchaffhausenRTGGesetz vom 5. Dezember 1977 betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Ladenschluss (Ruhetagsgesetz, SHR 900.200)S.Seites.siehes.a.siehe auchSARSystematische Sammlung des Aargauischen RechtsSchKGBundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1)SchulGSchulgesetz vom 27. April 1981 (SHR 410.100)SGSt. GallenSGFSystematische Gesetzessammlung des Kantons FreiburgsGSSystematische Gesetzessammlung des Kantons St. GallenSHSchaffhausenSHEGGesetz vom 28. Oktober 2013 über die öffentliche Sozialhilfe und öffentliche Einrichtungen (Sozialhilfegesetz, SHR 850.100)SHRSchaffhauser RechtsbuchSJZSchweizerische Juristenzeitungsog.sogenanntSRSystematische Sammlung des BundesrechtsStadtVVerfassung der Stadt Schaffhausen vom 25. September 2011 (Stadtverfassung, RSS 100.1)StGGesetz vom 20. März 2000 über die direkten Steuern (Steuergesetz, SHR 641.100)StGBSchweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0)StHGBundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (SR 642.14)StPOSchweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0)StrGStrassengesetz vom 18. Februar 1980 (SHR 725.100)TGThurgauu.a.unter anderemu.E.unseres ErachtensUSGBundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, SR 814.01)usw.und so weiteru.U.unter UmständenUVGBundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (SR 832.20)VVerordnungV ArG/UVGVerordnung vom 22. März 2011 zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (SHR 822.101)v.a.vor allemVEVorentwurfVERVVerordnung vom 19. November 2013 über den elektronischen Rechtsverkehr in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (SHR 172.202)VGerVerwaltungsgerichtVGGBundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, SR 173.32)vgl.vergleicheVGVVerordnung vom 16. Oktober 1973 über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung, SHR 172.201)ViVöBVerordnung vom 15. April 2003 zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 / 15. März 2001 (SHR 172.511)Vorbem.VorbemerkungenVRGGesetz vom 20. September 1971 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, SHR 172.200)VRG/FRGesetz des Kantons Freiburg vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (SGF 150.1)VRG/LUGesetz des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (SRL 40)VRG/TGGesetz des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (RB 170.1)VRG/ZHVerwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich vom 24. Mai 1969 (LS 175.2)VRP/SGGesetz des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1)VRPG/AGGesetz des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, SAR 271.200)VRPG/BEGesetz des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (BSG 155.21)VRPG/GLGesetz des Kantons Glarus vom 4. Mai 1986 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, GS III G/1)VwVGBundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, SR 172.021)WahlGGesetz vom 15. März 1904 über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte (Wahlgesetz, SHR 160.100)z.B.zum BeispielZBlSchweizerisches Zentralblatt für Staats- und VerwaltungsrechtZGBSchweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210)ZHZürichZiff.Zifferzit.zitiertZPOSchweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272)ZPO/SHZivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (SHR 273.100)ZRBlätter für Zürcherische RechtsprechungZSRZeitschrift für Schweizerisches Rechtz.T.zum Teil

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Literaturverzeichnis

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Materialienverzeichnis

Materialien zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

Protokolle der Expertenkommission (25. November 1965 bis 10. Juli 1969) (zit. Prot. EK-VRG 25. November 1965)

Protokolle der Untergruppe Schlussbestimmungen (13. März 1969 bis 10. Juli 1969) (zit. Prot. EK-UG-VRG 13. März 1969)

Entwurf der Expertenkommission vom Juli 1969 (zit. E-EK-VRG)

Erläuternder Bericht der Expertenkommission vom 10. Juli 1969 (zit. Erl. Bericht EK-VRG)

Bericht und Antrag vom 11. März 1970 an den Grossen Rat (ADS 1947) (zit. VRG-Regierungsvorlage)

Protokolle der Vorberatenden Kommission des Grossen Rates (22. Mai 1970 bis 1. April 1971) (zit. Prot. GK-VRG)

Entwurf der Vorberatenden Kommission des Grossen Rates vom November 1970 (zit. E-GK-VRG November 1970)

Entwurf der Vorberatenden Kommission des Grossen Rates vom Dezember 1970 (bereinigte Fassung) (zit. E-GK-VRG Dezember 1970)

Entwurf und Vorlage der Vorberatenden Kommission des Grossen Rates vom Februar 1971 (zit. E-GK-VRG Februar 1971)

Vorlage, Bericht und Antrag der Vorberatenden Kommission des Grossen Rates vom 1. April 1971 an den Grossen Rat (zit. VRG-Kommissionsvorlage)

Entwurf und Vorlage der Vorberatenden Kommission des Grossen Rates vom 30. August 1971 (zit. E-GK-VRG 30. August 1971)

Protokolle des Grossen Rates (17. Juni 1971 bis 20. September 1971) (zit. ABl 1971)

Botschaft und Vorlage des Grossen Rates für die Volksabstimmung vom 12. Dezember 1971 (zit. VRG-Abstimmungsvorlage)

Publikation des Verwaltungsrechtspflegegesetzes im Amtsblatt 1971, S. 2091 ff. (zit. ABl 1971)

Entwurf des Justizgesetzes vom 10. Juli 2008 (und Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes) mit Anmerkungen in Fussnoten (Arbeitspapier) (zit. E-JG 10. Juli 2008)

Materialien zum Justizgesetz

Entwurf vom 10. Juli 2008 mit Anmerkungen in Fussnoten (Arbeitspapier) (zit. E-JG 10. Juli 2008)

Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 19. Mai 2009 an den Kantonsrat (ADS 09-32) (zit. JG-Regierungsvorlage)

Protokolle der Spezialkommission 2009/5 (29. Mai 2009 bis 28. September 2009) (zit. Prot. SK-JG 29. Mai 2009)

Vorlage der Spezialkommission 2009/5 vom 20. August 2009 (ADS 09-61) (zit. JG-Kommissionsvorlage)

Bericht und Vorlage der Spezialkommission 2009/5 vom 26. Oktober 2009 an den Kantonsrat für die 2. Lesung (ADS 09-71) (zit. E-JG 26. Oktober 2009)

Protokolle des Kantonsrates (21. September 2009 bis 9. November 2009) (zit. Prot. KR 2009)

Publikation des Justizgesetzes im Amtsblatt 2010, S. 549 ff. (zit. ABl 2010)

Weitere Materialien:

Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 12. Juli 1994 an den Grossen Rat zu einem Verfassungsgesetz sowie zu einem Gesetz über die Einführung des revidierten Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege und die Straffung der Rechtspflege (ADS 4023) (zit. Regierungsvorlage Verfassungsgesetz)

Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1 ff. (zit. Botschaft BV)

Bericht und Antrag des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 1. Juli 2003 an den Kantonsrat betreffend das Rechtsetzungsprogramm zur Umsetzung der neuen Verfassung (Anpassung von Rechtserlassen, ADS 03-74) (zit. Regierungsvorlage Rechtsetzungsprogramm)

Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 11. Oktober 2005 an den Kantonsrat betreffend Zusammenfassung der Sozialversicherungsgerichtsbarkeit und Vereinfachung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (ADS 05-91) (zit. Regierungsvorlage Sozialversicherungsgerichtsbarkeit)

Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 4. Juli 2006 betreffend das Rechtssetzungsprogramm 2 zur Umsetzung der neuen Kantonsverfassung (ADS 06-68) (zit. Regierungsvorlage Rechtssetzungsprogramm 2)

Main Body

Geschichte der Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege[1]

Arnold Marti

Anfänge der Verwaltungsrechtspflege im Ancien Régime und nach dem Zusammenbruch der alten Eidgenossenschaft

Im Ancien Régime, in welchem sich der Staat auf einige wenige Aufgaben konzentrierte (namentlich auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die Sittenpolizei und die Armenfürsorge) mangelte es an einer grundsätzlichen Ausscheidung der Funktionen der Staatsgewalt. Diese war vielmehr im Schaffhauser Stadtstaat aufgrund der Zunftverfassung von 1411 (mit Änderungen 1688/89) in den Händen des Grossen und Kleinen Rats vereinigt, wie dies meist auch in den anderen Kantonen der Fall war. Der Kleine Rat (ein Ausschuss des Grossen Rats) war nicht nur oberste Verwaltungsbehörde, sondern zusammen mit dem Grossen Rat auch Gesetzgeber und höchste richterliche Instanz. Die verschiedenen Staatsfunktionen wurden auch auf unterer Stufe nicht auseinandergehalten. So besassen die Vollzugsorgane der beiden Räte häufig die Rechtsstellung von Gerichten, und in den Landgemeinden fungierten die Gemeinderäte als Gemeindegerichte. Der Vollzug des geltenden Rechts (insb. der Mandate und Ordnungen) erfolgte ohne feste Regeln nach Gewohnheit und Überlieferung. Rechtsmittel gegen behördliche Entscheide gab es nur sehr beschränkt. In vielen Bereichen konnten sich die Betroffenen nur mit Petitionen (Beschwerdebriefe, Zunftdesiderien usw.) zur Wehr setzen.[2]

Einen schroffen Bruch mit der Vergangenheit brachte nach dem Zusammenbruch der Alten Eidgenossenschaft unter dem Ansturm der französischen Truppen die Helvetik (1798–1803). Die von Frankreich diktierte helvetische Verfassung vom 12. April 1798 schuf für kurze Zeit einen schweizerischen Einheitsstaat mit reinen Statthaltern in den zu blossen Verwaltungsbezirken gewordenen Kantonen. Obwohl diese Staatsform bald wieder wegfiel, wurden damit im Geiste der Französischen Revolution erstmals Neuerungen eingeleitet, welche die Verwaltungsrechtspflege auch künftig prägen sollten, so namentlich die Durchorganisation der Verwaltung, der Grundsatz der Gewaltentrennung und der Gesetzmässigkeit der Verwaltung sowie die Unterscheidung von Zivilrecht und öffentlichem Recht. Bezüglich des Rechtsschutzes ergaben sich allerdings kaum Verbesserungen. Immerhin wurde aber das Petitionsrecht erstmals durch die Verfassung grundsätzlich uneingeschränkt gewährt.[3]

Die durch Vermittlung Napoleons am 19. Februar 1803 zustande gekommene Mediation (1803–1814) brachte den Kantonen ihre frühere Selbständigkeit zurück. Als Nachwirkung der Helvetik blieben Verwaltung und Justiz aber auch im Kanton Schaffhausen voneinander getrennt. In den fünf neuen Kantonen St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin und Waadt wurden in Anlehnung an das französische Vorbild erstmals Verwaltungsgerichte (sog. „Administrationsgerichte“) geschaffen. In Schaffhausen und den anderen früheren Städtekantonen wurde dagegen die Vormachtstellung des Kleinen Rats wiederhergestellt, welcher in Schaffhausen auch im neu geschaffenen Appellationsgericht den Vorsitz führte. Als Fortschritt auf dem Gebiet der Verwaltungsrechtspflege ist immerhin die erstmalige Regelung eines verwaltungsinternen Rekursrechts in bestimmten Angelegenheiten zu erwähnen.[4]

Nach dem Scheitern Napoleons setzte die Zeit der Restauration ein (1814–1830) mit dem nun selbst geschaffenen Bundesvertrag von 1815 und in Schaffhausen mit der neuen Kantonsverfassung vom 12. Juli 1814. Entsprechend der Umschreibung dieser Zeit wurde auch im Bereich der Verwaltungsrechtspflege das Rad der Entwicklung zurückgedreht und die frühere Gewaltenvermengung wiederhergestellt. Während in den erwähnten neuen Kantonen in der Mediationszeit die „Administrationsgerichte“ wieder abgeschafft wurden, wurde im Kanton Schaffhausen das Appellationsgericht aufgehoben und dem Kleinen Rat wieder die höchste Kompetenz in der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege übertragen. Mit der Verfassungsrevision von 1826 wurde das Appellationsgericht zwar erneut eingeführt, doch bestand es ausschliesslich aus Mitgliedern des Kleinen Rats. Für den Rechtsschutz ergab sich dadurch ein Stillstand oder sogar ein Rückschritt, wobei auch das Petitionsrecht wieder einschränkender geregelt wurde.[5]

Vorrang der verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege neben zivilgerichtlichen Teilzuständigkeiten ab der Regeneration

Erst die liberale Revolution von 1831 verhalf dem Prinzip der Trennung von Justiz und Verwaltung auch im Kanton Schaffhausen endgültig zum Durchbruch. Mit der ersten Regenerationsverfassung vom 2. Juni 1831 verlor der Kleine Rat seine bisherigen Kompetenzen auf dem Gebiet der Zivil- und Strafrechtspflege, für welche künftig wieder ein Appellationsgericht als oberste kantonale Instanz zuständig war. Überdies musste der bisherige Stadtstaat zu einem Kanton mit gleichberechtigter Landschaft umgebaut werden. Für die Verwaltungsrechtspflege ergab sich dadurch aber kaum eine Verbesserung, da für Verwaltungsstreitigkeiten in der Verfassung eine Kompetenzvermutung zugunsten des Kleinen Rats bestehen blieb. Im Lauf der folgenden Jahrzehnte wurden die Staatsaufgaben aber deutlich ausgeweitet, wobei in verschiedenen Spezialgesetzen auch eine besondere Regelung des Verwaltungsrechtsschutzes erfolgte (z.B. im Vormundschafts- und Erbteilungswesen und in Schulangelegenheiten). Allgemein wichtig für die Erledigung von Verwaltungsstreitigkeiten wurde auch das Gemeindegesetz von 1861, mit welchem von der drei- zur zehntätigen Rekursfrist übergegangen wurde.[6]

Aufgrund der blossen Kompetenzvermutung zugunsten des Kleinen Rats war im 19. Jahrhundert eine Übertragung der Entscheidung verwaltungsrechtlicher Streitsachen an die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte) auch im Kanton Schaffhausen nicht ausgeschlossen. Wie auch in anderen Kantonen wurden unter dem Einfluss der Fiskustheorie (Zuständigkeit der Zivilgerichte, wenn Vermögensrechte des Staates betroffen sind) und der Lehre von den wohlerworbenen Rechten (zivilgerichtlicher Schutz privater Rechte bei der Nutzung öffentlicher Sachen) gewisse Rechtsprechungsbefugnisse im Verwaltungsrecht auf dem Weg der Gesetzgebung oder der gerichtlichen Praxis den Zivilgerichten zugewiesen (sog. Erweiterung des Rechtswegs). 1845/46 bildete die Forderung nach einem Ausbau der Verwaltungskontrolle durch die ordentlichen Gerichte im Sinne eines justizstaatlichen Modells sogar Gegenstand einer kantonalen Verfassungs-Revisionsbewegung, welche aber scheiterte. Bei der Totalrevision der Kantonsverfassung von 1852, welche sich zur Abgrenzung Zivil-/Verwaltungsrechtsprechung nicht mehr äusserte, war dies kein Thema mehr.[7]

Bei der Schaffung der neuen Kantonsverfassung von 1876 wurde zwar die Einführung einer besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit ein erstes Mal diskutiert, doch wurde auf eine solche Neuerung verzichtet, zumal die Stellung der Kantonsregierung im Sinne der damals schweizweit feststellbaren demokratischen Bewegung durch die Einführung der Volkswahl der Regierungsräte wesentlich verstärkt wurde und deren Unterstellung unter eine richterliche Kontrolle nicht opportun schien. Überdies diente die ab 1874 auf der Bundesebene sukzessiv ausgebaute staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht gegenüber kantonalen Akten gewissermassen als Ersatz einer richterlichen Kontrolle der Verwaltung auf kantonaler Ebene. Anders als in anderen Kantonen wurde in Schaffhausen auf Weiterzugsmöglichkeiten von Verwaltungsakten ans Kantonsparlament verzichtet. Die teilweise Erweiterung des Rechtswegs im Sinne der Fiskustheorie blieb in verschiedenen Bereichen bestehen, doch wurde insbesondere die Zuständigkeit zur Entscheidung von Steuerstreitigkeiten ab 1880 vollumfänglich dem Regierungsrat zugewiesen.[8]

Erste Ansätze einer eigentlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts

Nachdem die Einführung einer besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Schaffung der Schaffhauser Kantonsverfassung von 1876 noch abgelehnt worden war, kam um die Jahrhundertwende im Bund und in den grösseren Kantonen im Zusammenhang mit der zunehmenden Machtfülle des Staates eine Gegenbewegung auf, welche zur Einführung von besonderen Verwaltungsgerichten (Basel 1905; Bern 1909) bzw. im Bund nach einer Verfassungsrevision von 1914 zur Schaffung des Eidg. Versicherungsgerichts (1917) und 1928 nach längeren Auseinandersetzungen zur Einführung der eidgenössischen Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege durch die staats- und verwaltungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts führte, wobei die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit jedoch sachlich eng beschränkt blieb (Enumerationsmethode; z.T. Teilgeneralklauseln). In den übrigen Kantonen verzichtete man auf die Schaffung allgemeiner Verwaltungsgerichte, wies jedoch den bestehenden ordentlichen Gerichten besondere verwaltungsgerichtliche Kompetenzen zu oder schuf Spezialverwaltungsgerichte mit sachlich beschränkter Zuständigkeit (Versicherungsgerichte; Steuerrekurskommissionen). Den ersteren Weg beschritt – wie andere kleine Kantone – der Kanton Schaffhausen. Er wies dem Obergericht ab 1915 aufgrund der Anforderungen des Bundesrechts im Sinne eines Spezialverwaltungsgerichts Rechtsprechungskompetenzen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts und nach einer Verfassungsänderung von 1919 im Bereich des kantonalen Steuerrechts zu, welche Kompetenzen im Lauf der Jahre teils aufgrund des Bundesrechts, teils aufgrund von autonomem kantonalen Recht ausgedehnt wurden.[9]

Im Rahmen der Ablösung bisheriger zivilgerichtlicher Verwaltungsrechtspflegezuständigkeiten wurden später auch im Kanton Schaffhausen besondere Spezialverwaltungsgerichte geschaffen, so 1936 die Schätzungskommission für Enteignungen und 1941 das Landwirtschaftliche Schiedsgericht. In der gleichen Zeit (1938) wurde auch die Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung eingeführt.[10] Im Bereich der verwaltungsinternen Rechtspflege ergaben sich in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts kaum Verbesserungen. Es bestand weiterhin keine allgemeine Verfahrensordnung, sondern nur Spezialbestimmungen für einzelne Sachbereiche und die Rechtsmittelordnung des Gemeindegesetzes für die Anfechtung von kommunalen Akten. Der frühere Schaffhauser Stadtpräsident (1919–1932) und spätere Obergerichtspräsident (1941–1950) Dr. iur. Heinrich Pletscher stellte 1934 fest, die Verwaltungsrechtsrechtspflege habe es im Kanton Schaffhausen noch nicht zu Leistungen gebracht, die modernen Anforderungen genügten. Der Regierungsrat liebe es, grundsätzlicher Stellungnahme aus dem Wege zu gehen und von Fall zu Fall, ohne Präjudiz, seine Entscheidungen zu treffen. Deshalb habe sich auch in grundlegenden Rechtsschutzfragen keine konstante Praxis gebildet, was allerdings auch für andere kleine Kantone gelte.[11]

Schaffung des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen von 1971 (VRG) mit Einführung der uneingeschränkten Verwaltungsgerichtsbarkeit

In der Zeit der grossen äusseren Gefahr und der Sondervollmachten zugunsten der Exekutiven vor und während des Zweiten Weltkriegs kamen die Diskussionen zur Verbesserung der Verwaltungsrechtspflege und zur Einführung einer weitergehenden Verwaltungsgerichtsbarkeit im ganzen Land grösstenteils zum Erliegen.[12] Mit dem Schweizerischen Juristentag von 1947, welcher der Frage des Stands und des Ausbaus der Verwaltungsrechtspflege in Bund und Kantonen gewidmet war, wurde die Debatte wieder aufgenommen.[13] Während unmittelbar danach im Bund unter Einbezug der Referenten gesetzgeberische Vorarbeiten in Angriff genommen wurden, welche 1968 in der Verabschiedung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) und einer Revision des Bundesgerichts-Organisationsgesetzes (OG) mündeten und im Kanton Zürich aufgrund der bestehenden Vorarbeiten bereits 1959 mit dem neuen Verwaltungsrechtspflegegesetz ein allgemeines Verwaltungsgericht mit allerdings beschränkten Kompetenzen (positive Enumeration) eingeführt wurde,[14] bedurfte es im Kanton Schaffhausen des Anstosses durch Volksinitiativen, um einen besseren Rechtsschutz in Verwaltungssachen und die Einführung der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit (inkl. Verbesserung der Gewaltentrennung) zu erreichen.[15]

Während die ausformulierte Initiative Aellig (Unvereinbarkeit des Richteramts mit Verwaltungsfunktionen und Parlamentsmitgliedschaft) 1967 nach dem Scheitern eines weniger weit gehenden Gegenvorschlages in der Volksabstimmung angenommen wurde, setzte der Regierungsrat für die Behandlung der Initiative Gasser (Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit) bereits im Herbst 1965 eine aus kantonalen Fachleuten bestehende Expertenkommission unter der Leitung von alt Bezirksrichter Dr. iur. Hans Tanner ein. Diese nahm umgehend umfangreiche Befragungen und Abklärungen zum bisherigen Stand und Ablauf des Verwaltungsrechtsschutzes an die Hand. Hans Tanner legte in der Folge einen Entwurf eines Verwaltungsrechtspflegegesetzes vor, welcher sich eng an das Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetz von 1959 anlehnte, wie dieses auch eine Regelung für die verwaltungsinternen Verfahren enthielt, die neuen verwaltungsgerichtlichen Kompetenzen aber dem bestehenden Obergericht zuwies. Dieser Entwurf wurde nach eingehender Beratung ab Januar 1968 im Sommer 1969 zuhanden des Regierungsrats verabschiedet. Der Regierungsrat beriet diesen Entwurf ebenfalls in mehreren Sitzungen und unterbreitete diesen im Frühling 1970 ohne wesentliche Änderungen dem Grossen Rat als gesetzgebender Behörde.[16]

Die im Mai 1970 für die Vorberatung des Gesetzesentwurfs eingesetzte Spezialkommission des Grossen Rats unter der Leitung von Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Hädener fand bald, der Entwurf vermöge den Anforderungen an einen modernen Verwaltungsrechtsschutz nicht zu genügen, und entschloss sich, den Entwurf selbst zu verbessern. Nach Anhörung ausserkantonaler Experten kam sie zum Schluss, dass nur eine grundsätzlich uneingeschränkteGeneralklausel zugunsten der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bzw. des neu auch als solches fungierenden Obergerichts in Frage komme und auch ein Ausschluss einzelner Gebiete (negative Enumeration) nicht angebracht sei, zumal solche Einschränkungen, welche in den einzelnen Kantonen ganz unterschiedlich geregelt seien, sich sachlich kaum überzeugend begründen liessen. Um den Instanzenzug nicht unnötig zu verlängern, wurden lediglich diejenigen Fälle von der Generalklausel ausgenommen, in welchen ein anderes Bundesrechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde offenstand. Gegen den Willen des Regierungsrats wurde sodann auch das verwaltungsgerichtliche Rechtsmittel der abstrakten Normenkontrolle bezüglich aller untergesetzlichen Erlasse nach dem Vorbild des Kantons Aargau übernommen. Überdies beschloss die Kommission, im neuen Gesetz nicht nur die Verfahrensvorschriften für die neue Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern für alle verwaltungsgerichtlichen Verfahren (insb. auch für das Sozialversicherungs- und Steuerrecht) zusammenfassend zu regeln. Zudem wurde als Verfassungsänderung bei den Kompetenzen des Regierungsrats für die Verwaltungsstreitigkeiten die Zuständigkeit des Obergerichts als Verwaltungsgericht ausdrücklich vorbehalten (Art. 66 Abs. 2 Ziff. 12 aKV) und dessen Organisation und Zuständigkeit in der Verfassung zusammenfassend neu geregelt (Art. 80 aKV [ohne Verankerung der Generalklausel in der Verfassung, aber mit der Möglichkeit der Bestellung eines zusätzlichen Richters]).[17] Das Plenum des Grossen Rats behandelte die Vorlage der Spezialkommission an vier Sitzungen und verabschiedete diese nach intensiver Diskussion am 20. September 1971 mit deutlicher Mehrheit zuhanden der Volksabstimmung. Diese fand am 12. Dezember 1971 statt, wobei die Verfassungsänderung und das neue „Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)“ – später allgemein als VRG abgekürzt – mit je rund einer Dreiviertelmehrheit angenommen wurden.[18]

Das neue Gesetz trat gemäss Art. 58 VRG mit der Annahme durch das Volk am 12. Dezember 1971 in Kraft.[19] Damit bestand im Kanton Schaffhausen erstmals ein eigenes Gesetz für die Verwaltungsrechtspflege. Dieses regelte in Art. 1–15 VRG in enger Anlehnung an das Zürcher Vorbild allgemeine Grundsätze für das Verwaltungsverfahren sowie das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, wobei es sich auf wichtige Punkte beschränkte und anderes (z.B. die Umschreibung des massgebenden Verfügungs- und Parteibegriffes, die Anforderungen des rechtlichen Gehörs sowie die Frage der Revision oder Wiedererwägung von Verwaltungsakten) der Praxis überliess.[20] Ebenfalls in Anlehnung an das Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetz wurde in den Art. 16–29 VRG das (Verwaltungs‑)Rekursverfahren als ordentliches verwaltungsinternes Rechtsmittelverfahren an die jeweils obere Verwaltungsbehörde mit grundsätzlich uneingeschränkter Kognition geregelt (jedoch mit der Möglichkeit des direkten Weiterzugs an das Obergericht bei mehreren kantonalen Rekursinstanzen; sog. Sprungbeschwerde im – inzwischen aufgehobenen – Art. 17 VRG). Anders als im Kanton Zürich, wo in kommunalen Angelegenheiten eine besondere Gemeindebeschwerde gegen Volks- und Parlamentsentscheide verblieb, kam der Rekurs nun auch als allgemeines Rechtsmittel gegen Gemeindeentscheide zum Zug,[21] wobei gegen Gemeindeerlasse aber fortan und bis heute nach der Rechtsprechung nur noch das in den Art. 51–55 VRG in Anlehnung an das Aargauer Recht geregelte Normenkontrollgesuch offensteht.[22] In Art. 32 und 33 VRG werden im Wesentlichen die ursprünglichen Zürcher VRG-Vorschriften über die Vollstreckung übernommen.[23]

Zentrales Kernstück des Schaffhauser Verwaltungsrechtspflegegesetzes von 1971 und eine schweizweite Pionierleistung bildet die grundsätzlich uneingeschränkte Einführung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (nachträgliche Verwaltungsgerichtsbarkeit) gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden, wozu nach der Praxis auch landeskirchliche Verwaltungsbehörden gehören (Art. 34–36 VRG; Generalklausel ohne sachliche Ausnahmen).[24] Zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führte allerdings in der Praxis der Vorbehalt von Bundesrechtsmitteln ausser der staatsrechtlichen Beschwerde, bis er aufgrund des Bundesrechts aufgegeben werden musste.[25] Ebenfalls unklar war zu Beginn der Geltung des neuen Verwaltungsrechtspflegegesetzes, wie die Legitimation zur Erhebung von Rekurs und Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzugrenzen sei. Obwohl sowohl Art. 18 Abs. 1 VRG für den Rekurs als auch Art. 36 Abs. 1 VRG für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich nur vom Erfordernis eines „schutzwürdigen Interesses“ sprechen, verlangte die Praxis zunächst in Anlehnung an die staatsrechtliche Beschwerde und die Theorie der subjektiven öffentlichen Rechte zum Teil ein rechtlich geschütztes Interesse für jedes Beschwerdeargument, bis das Obergericht bereits 1977 – also viel früher als im Zürcher Recht – in Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichts bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (heute bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)[26] nur noch ein besonderes tatsächliches Interesse im Sinne eines besonderen Berührtseins verlangte.[27] Gemäss Art. 18 Abs. 2 VRG steht auch den Gemeinden und weiteren Selbstverwaltungskörpern die Legitimation zur Rekurserhebung und nach der Gerichtspraxis auch zum Weiterzug mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu.[28] Seit 1982 können überdies auch die kantonalen Natur- und Heimatschutzorganisationen von den Rechtsmitteln des VRG Gebrauch machen.[29] Bei der Abgrenzung von Rechts- und Ermessensfragen im Zusammenhang mit der auf Rechts- und Sachverhaltsfragen beschränkten Kognition (Art. 36 VRG) schloss sich das Obergericht schon früh der Praxis des Bundesgerichts und anderer kantonaler Verwaltungsgerichte an, welche nur das Rechtsfolgeermessen von einer direkten Überprüfung ausschliesst, jedoch beim Tatbestandsermessen (unbestimmte Rechtsbegriffe) eine Überprüfung zulässt, soweit eine richterliche Prüfung sinnvoll erscheint.[30] Sowohl für das verwaltungsinterne Rekursverfahren als auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wurde sodann grundsätzlich einheitlich eine Rechtsmittelfrist von 20 Tagen vorgesehen (Art. 20 und 39 VRG).[31]

In den Art. 38–50 VRG wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht nur für die allgemeine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern auch für die besonderen verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittel im Bereich des Sozialversicherungsrechts (damals teils Klagen, teils Beschwerden) und des Steuerrechts (Rekurse bei den kantonalen bzw. Beschwerden bei den Bundessteuern) zusammenfassend geregelt, wobei sich in der Praxis zum Teil heikle Konkurrenzfragen im Verhältnis von allgemeinen und besonderen Vorschriften ergaben. Da die allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Verfahrensvorschriften – ähnlich wie die Vorschriften für das verwaltungsinterne Verfahren – keine abschliessenden Verfahrensregeln enthalten, wurde in Art. 50 VRG – wie vereinzelt auch in anderen Kantonen, nicht aber für das vorangehende verwaltungsinterne Verfahren – auf das Zivilprozessrecht als subsidiäres Recht verwiesen. Dieses kann allerdings nur insoweit herbeigezogen werden, als es für verwaltungsgerichtliche Streitsachen passt („sinngemässe Anwendung“, was für die Rechtsprechung einen erheblichen Auslegungsspielraum belässt).[32] In Bereichen, in welchen bisher aufgrund des kantonalen Rechts Spezialverwaltungsgerichte bestanden (Landwirtschaftliches Schiedsgericht, Schätzungskommission für Enteignungen) bzw. in der gleichen Zeit neu geschaffen wurden (Rekurskommission für die Gebäudeversicherung) wurden in den Spezialgesetzen anstelle der bisherigen zivilprozessualen Rechtsmittel die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bzw. bei den Enteignungen ein besonderer verwaltungsgerichtlicher Rekurs mit voller Kognition vorgesehen (vor der Gesetzesrevision von 1984 nach zivilprozessualen Vorschriften; heute gemäss Art. 40 ff. EntG/SH), womit sich in diesen Bereichen eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit ergab.[33] Auf die Schaffung einer besonderen Disziplinargerichtsbarkeit mit erweiterter Kognition des Verwaltungsgerichts – wie sie lange Zeit im Kanton Zürich bestand – wurde verzichtet.[34] Ebenfalls wurde anders als im Kanton Zürich von der Schaffung einer verwaltungsrechtlichen Klage (ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbarkeit) abgesehen, da 1951 mit der Einführung der kantonalen Zivilprozessordnung von 1951 in Art. 80bis aKV im Sinne einer minimalen Weiterführung der im 19. Jahrhundert eingeleiteten Weiterführung des erweiterten Rechtswegs die Möglichkeit vorgesehen wurde, dass die Zivilgerichte auch nichtzivilrechtliche Ansprüche zu beurteilen haben, wenn nicht andere Behörden zuständig sind.[35] Nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Jahr 1971 wurde diese Möglichkeit durch die Rechtsprechung auf Bereiche beschränkt, wo keine Verfügungen erlassen werden können (namentlich Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen und zwischen Gemeinwesen), während insbesondere alle Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis fortan allein nach den VRG-Rechtsschutzvorschriften behandelt wurden.[36]

Bedeutsame Revisionen von Spezialgesetzen nach 1971

Die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes von 1971 sind seit ihrem Erlass noch nie einer umfassenden Revision unterzogen worden. Vielmehr wurde das Gesetz lediglich einzelsprungweise revidiert, wenn sich aufgrund des Bundesrechts (z.B. aufgrund der neuen Bundesverfassung bzw. darnach durch die grundlegende Justizreform des Bundes) oder des kantonalen Rechts (insb. aufgrund der totalrevidierten Kantonsverfassung von 2002) neue Anforderungen an den Verwaltungsrechtsschutz ergaben. Überdies wurde seit 1971 die Rechtspflege in Teilbereichen des Verwaltungsrechts mehrfach neu geordnet, was ebenfalls Auswirkungen auf die allgemeine Verwaltungsrechtspflege hatte.[37] Auf diese Änderungen und Ergänzungen soll in den nachfolgenden Abschnitten hingewiesen werden.

Als Erstes zu nennen ist die Revision des Kindes- und Vormundschaftsrechts, dessen Vollzug im Kanton Schaffhausen ebenso wie die Vollzugsaufgaben auf dem Gebiet des Erbrechts lange Zeit traditionell in weiten Teilen den Verwaltungsbehörden zugewiesen war, wobei eine zweistufige Aufsicht bestand (Waisen- bzw. später Vormundschaftsinspektoren und als zweite Aufsichtsinstanz der Regierungsrat). 1978 musste aufgrund der Revision des Kindesrechts im ZGB als erste Rechtsschutzverbesserung gegen bestimmte Entscheide der in Kreisen dezentralisierten Vormundschaftsinspektoren im Kindesrecht und aus Konsequenzgründen auch gegen ähnlich schwerwiegende Entscheide im Vormundschaftsrecht ein besonderer direkter verwaltungsgerichtlicher Rekurs ans Obergericht eingeführt werden, zumal zuvor ein Weiterzug an das Obergericht als dritte Rechtsmittelinstanz mit der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgrund der Instanzenbeschränkung des Bundesrechts ausgeschlossen war. Im Jahr 1980 musste sodann aufgrund der massgeblich mit dem Beitritt zur EMRK zusammenhängenden neuen Bundesvorschriften über den fürsorgerischen Freiheitsentzug im ZGB eine gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit gegenüber Unterbringungs- und Rückbehaltungsentscheiden eingeführt werden (besondere Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit voller Kognition). Beide Neuerungen wurden im EG ZGB mit teilweisen Verweisungen auf das VRG vorgenommen.[38] Eine Zentralisierung der bisherigen Aufgaben der Vormundschaftsinspektoren im Vormundschafts- und Erbschaftswesen beim zuständigen Departement und einen direkten Weiterzug mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht in allen Vormundschaftssachen (bei schwerwiegenden Entscheiden mit voller Kognition) hatte eine Gesetzesrevision von 1994 zur Folge, bei welcher auch die besonderen, jedoch im VRG-Verfahren zu behandelnden Beschwerden im Erbschaftswesen klarer geregelt wurden (noch heute geltende Art. 88 und 88a EG ZGB).[39] Eine vollständige Neuordnung des bisherigen kantonalen Kindes- und Vormundschaftsrechts (nicht aber des Erbschaftswesens) wurde knapp 20 Jahre später nötig, als der Bund im Rahmen der Justizreform anstelle des bisherigen Vormundschaftsrechts im ZGB die Vorschriften über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht erliess. Der Kanton Schaffhausen hat sich dabei für eine gerichtliche Lösung entschieden (zentrale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als kantonales Fachgericht) und Verfahren sowie Rechtsschutz in diesem Bereich – entsprechend der formellen und materiellen Behandlung des juristischen Grenzgebiets im ZGB – neu der Zivilrechtspflege zugewiesen bzw. neben den neuen besonderen Verfahrensregeln zivilprozessuale Verfahrensvorschriften als anwendbar erklärt (inkl. Rechtsschutz bei fürsorgerischer Unterbringung).[40]

Eine nächste wichtige Änderung im kantonalen Verwaltungsrechtsschutzsystem erfolgte ebenfalls 1978 im Zusammenhang mit der Anpassung des kantonalen Wahlgesetzes an das neue BPR. In Anlehnung an dieses Bundesgesetz bzw. dessen Regelung für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen wurden in den Art. 82bis und 82ter WahlG auch für die kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen als besondere Rechtsmittel eine Stimmrechts-, Abstimmungs- und Wahlbeschwerde an den Regierungsrat eingeführt mit der Möglichkeit des Weiterzugs mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht. Soweit diese besonderen Rechtsmittel nicht offenstehen (z.B. bei Fragen der Vorprüfung oder des Zustandekommens von Volksbegehren oder der Unterstellung von Geschäften unter das Referendum), können im Bereich der politischen Rechte aber weiterhin die allgemeinen Rechtsmittel (Rekurs an den Regierungsrat, Verwaltungsgerichtsbeschwerde bzw. abstrakte Normenkontrolle) erhoben werden.[41]

Mitte der 1980er-Jahre wurden mehrere für die Verwaltungsrechtspflege bedeutsame Gesetze geändert bzw. neu geschaffen. Als Erstes wurde 1984 das kantonale Enteignungsgesetz revidiert, wobei als Neuerung eine besondere Regelung für das Verfahren bei materieller Enteignung geschaffen und der Rechtsschutz für formelle und materielle Enteignungen neu geregelt wurden.[42] 1985 wurde sodann für das bisher aufgrund der früheren Fiskustheorie ganz den Zivilgerichten zur Beurteilung überlassene Staatshaftungsrecht das neue Haftungsgesetz geschaffen, welches – ähnlich wie der Kanton Zürich – für Haftungsansprüche gegen Kanton und Gemeinden weiterhin an der zivilgerichtlichen Zuständigkeit festhält, aber ein besonderes verwaltungsinternes Vorverfahren und für die Beurteilung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen der Gemeinwesen gegen Mitarbeiter und Behördenmitglieder ein direktes verwaltungsgerichtliches Rekursrecht mit voller Kognition an das Obergericht einführte.[43]

Im gleichen Jahr (1985) wurde ein neues Regierungsrats-Organisationsgesetz geschaffen, mit welchem eine grundlegende Neuorganisation von Regierung und Verwaltung und in diesem Zusammenhang eine Verkürzung des Instanzenzugs (direkter Rekurs an den Regierungsrat gegen Akte untergeordneter Behörden; Neufassung von Art. 16 VRG) verbunden war, womit auch die Sprungbeschwerde in Art. 17 VRG abgeschafft werden konnte.[44] 13 Jahre später wurde 1998 ein neues Gemeindegesetz erlassen, mit welchem der Instanzenzug innerhalb der Gemeinden ebenfalls auf eine Rekursinstanz beschränkt wurde (mit Weiterzugsmöglichkeit direkt an den Regierungsrat) und überdies – in Anlehnung an das damalige Züricher Recht – neu eine besondere gemeinderechtliche Beschwerde zur Anfechtung von Gemeindevolks- und -parlamentsentscheiden eingeführt wurde, welche auch Gemeindebehörden und Stimmberechtigte erheben können.[45]

Im März 2000 wurde sodann ein neues Gesetz über die direkten Steuernerlassen, mit welchem das neue Steuerharmonisierungsrecht des Bundes umgesetzt wurde. In diesem Zusammenhang wurde das Verhältnis zwischen der allgemeinen und den besonderen Verfahrensordnungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren insoweit klarer geregelt, als in Art. 38 Abs. 2 VRG (heute Art. 35 Abs. 2 VRG) ein allgemeiner Vorbehalt zugunsten besonderer Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Rechts aufgenommen und die bisher bestehenden unvollständigen Einzelvorbehalte in den Art. 39–50 VRG aufgehoben wurden. Da der Gesetzgeber im Steuergesetz eine möglichst vollständige Rechtspflegenormierung anstrebte, bestehen allerdings weiterhin unnötige Doppelspurigkeiten zwischen der Regelung im Steuergesetz und derjenigen im VRG; überdies wurde es versäumt, im Steuergesetz für dort nicht behandelte Fragen auf das VRG als subsidiär anwendbares Recht zu verweisen.[46]

VRG-Änderungen als Folge von Bundesjustizreformen und neuen Verfassungen (ab 1995)

Eine erste grössere Revision des VRG im Zusammenhang mit kantonalen und eidgenössischen Justizreformbestrebungen brachte 1995 das Gesetz über die Einführung des revidierten Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) und die Straffung der Rechtspflege vom 21. August 1995.[47] Mit der Revision des früheren Bundesgerichts-Organisationsgesetzes wurden die Kantone in dessen Art. 98a verpflichtet, zur Entlastung des Bundesgerichts und zur Sicherung des nach Art. 6 EMRK erforderlichen Rechtsschutzes im ganzen Anwendungsbereich der damaligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht richterliche Vorinstanzen einzusetzen und hierbei Beschwerdelegitimation und Beschwerdekognition mindestens im gleichen Umfang wie im bundesgerichtlichen Verfahren zu gewährleisten. Während andere Kantone darauf weitreichende Änderungen in den Verwaltungsrechtspflegegesetzen vornehmen oder ein Verwaltungsgericht überhaupt erst schaffen mussten,[48] konnte sich der Kanton Schaffhausen darauf beschränken, in der Generalklausel des Art. 34 VRG den Vorbehalt zugunsten der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufzuheben. Gleichzeitig wurde in Art. 43 VRG aufgrund der Rechtsprechung zu Art. 6 EMRK überdies ausdrücklich vorgesehen, dass eine öffentliche Verhandlung auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen anzuordnen ist. Weitere VRG-Änderungen sollten aufgrund der kantonalen Bemühungen zur Straffung der Rechtspflege in allen Bereichen (auch in der Zivil- und Strafrechtspflege) zu mehr Effizienz und zugleich auch zu einer Entlastung der Rechtspflegebehörden führen. In der Verwaltungsrechtspflege wurde namentlich Folgendes vorgesehen: die Möglichkeit der Zeugenbefragung bereits im Verwaltungsverfahren (Art. 5 Abs. 2 VRG), die Einführung einer allgemeinen Kostenvorschusspflicht für Gesuche und Rechtsmittel (Art. 14 VRG, Art. 119 Abs. 1 ZPO/SH), die teilweise Neuregelung der Kosten- und Entschädigungspflicht (Art. 15, 27 f. und Art. 48 Abs. 3 VRG) sowie die Möglichkeit, auch Verwaltungsgerichtsentscheide zunächst nur im Dispositiv zu eröffnen (Art. 47 VRG).[49]

Tiefgreifendere VRG-Änderungen hatten die neue Bundesverfassung von 1999 bzw. vor allem die im Jahr 2000 von Volk und Ständen angenommene Justizreform sowie die neue Kantonverfassung von 2002 zur Folge. Während die Bundesverfassung in der Justizreform-Fassung von 2000 in Art. 29a eine Rechtsweggarantie mit gesetzlichen Ausnahmemöglichkeiten vorsieht, welche aber durch das Bundesgerichtsgesetz von 2005 wesentlich eingeschränkt wurde (vgl. Art. 89 Abs. 3 BGG), enthält die Kantonsverfassung von 2002 eine noch weitergehende Rechtsweggarantie (Art. 17 KV), welche die bisherige uneingeschränkte Generalklausel in Art. 34 VRG verfassungsrechtlich schützt, nach herrschender Auffassung auch die abstrakte Normenkontrolle umfasst und lediglich die Überprüfung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen sowie Kantonsratsentscheiden grundsätzlich ausschliesst. Mit dem Bundesgerichtsgesetz wurden überdies die bisherigen Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde und der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde praktisch flächendeckend durch das neue Einheitsrechtsmittel der öffentlich-rechtlichen Beschwerde ans Bundesgericht ersetzt (Art. 82 ff. BGG).[50] Dies und namentlich die sehr weitgehende kantonale Rechtsweggarantie hatten eine weitere Ausdehnung der bisher schon sehr umfassenden verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeiten zur Folge. So wurde 2004 in einem ersten Recht­setzungsprogramm zur Umsetzung der neuen Kantonsverfassung die Ver­waltungsgerichtsbeschwerde auch gegen Justizverwaltungsakte der dem Obergericht aufsichtsmässig unterstellten Rechtspflegebehörden zugelassen und für Justizverwaltungsakte des Obergerichts eine besondere, vom Obergericht unabhängige Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung geschaffen (damaliger Art. 34a VRG). Mit dem neuen Anwaltsgesetz wurde die Anwaltsaufsicht (inkl. Anwaltsprüfungen) aus dem Obergericht herausgelöst und einer separaten Aufsichtsbehörde über das Anwaltswesen übertragen, deren Entscheide mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht anfechtbar sind (heute Art. 60 JG; vgl. aber zum erstinstanzlichen Verfahren Art. 10 AnwG). Die bestehenden Spezialverwaltungsgerichte (heute Art. 58–61 JG) wurden in ihrer Unabhängigkeit allgemein gestärkt, indem sie seither aufgrund von Art. 73 KV entweder vom Parlament oder vom Obergericht gewählt werden müssen und nach Art. 78 Abs. 3 KV der Aufsicht des Obergerichts unterstehen, womit der Regierungsrat als Wahl- und Aufsichtsbehörde entfällt (vgl. heute auch Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 JG). Überdies wurden Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden neu dem Obergericht zur Entscheidung zugewiesen (damaliger Art. 55a VRG; heutiger Art. 47 JG).[51] Auf die Einführung einer verwaltungsgerichtlichen Klage wurde dagegen verzichtet, obwohl in der neuen Verfassung keine subsidiäre zivilgerichtliche Zuständigkeit für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten i.S. des Art. 80bis aKV mehr vorgesehen wurde. Soweit nicht ausnahmsweise spezialgesetzliche Klagemöglichkeiten bestehen (wie namentlich im Staatshaftungsrecht), muss daher auch in vermögensrechtlichen Streitigkeiten zukünftig eine Verfügung erwirkt und diese angefochten werden.[52] Ebenfalls verzichtet wurde auf die Einführung einer eigentlichen Verfassungsgerichtsbarkeit, welche auch Gesetze und allgemeinverbindliche Beschlüsse des Kantonsrats erfasst hätte.[53]

Weitere Änderungen in Aufbau und Regelung des VRG bewirkte das vom Kantonsrat am 20. März 2006 erlassene Gesetz betreffend die Zusammenfassung der Sozialversicherungsgerichtsbarkeit und die Vereinfachung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.[54] Diese sehr umfangreiche VRG-Teilrevision hing zwar primär mit dem Erlass des ATSG zusammen, welches den Rechtsschutz in der Sozialversicherung umfassend neu regelte (einheitliches Beschwerdeverfahren) und auf kantonaler Ebene die Beurteilung durch eine einheitliche Rechtsschutzinstanz verlangte (Art. 56 ff. ATSG), diente aber auch zur Nachbesserung hinsichtlich der neuen Rechtspflegevorschriften in der Bundes- und Kantonsverfassung. Dementsprechend wurde mit diesem Gesetz die seit 1938 bestehende paritätische Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung aufgehoben und das Obergericht umfassend als kantonales Versicherungsgericht eingesetzt (damaliger Art. 36a VRG; heute Art. 44 Abs. 2 JG). Gleichzeitig wurden die Systematik des VRG im Teil Verwaltungsgerichtsbarkeit (Zulässigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Obergericht als Spezialverwaltungsgericht; Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung; verwaltungsgerichtliches Verfahren; damalige Art. 34–50 VRG) neu geordnet und weitere durch die Verfassungsreformen und das ATSG erforderliche inhaltliche Änderungen vorgenommen. Zu erwähnen sind insbesondere die Regelung über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch gegen landeskirchliche Akte und ausnahmsweise gegen Kantonsratsentscheide (damaliger Art. 35 VRG; heute Art. 44 Abs. 1 lit. c JG) und die Ausdehnung der Zuständigkeit der Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung auch auf die abstrakte Normenkontrolle gegenüber Obergerichtsverordnungen (damaliger Art. 37 VRG; heute Art. 57 Abs. 1 JG). Überdies wurde in Art. 50 Abs. 2 VRG für gewisse Zustellungsfragen und die Rechtmittellegitimation der Selbstverwaltungskörper neu auch auf die Vorschriften des verwaltungsinternen Verfahrens verwiesen. Bei den Vorschriften über das Verwaltungsverfahren wurden Zustell- bzw. Publikationsbestimmungen für Masseneinsprachen und bei Auslandwohnsitz oder unbekanntem Aufenthalt erlassen (Art. 4a, 4b und Art. 7 Abs. 2 VRG).[55]

Nach diesen umfangreichen VRG-Änderungen von 2006 brachte das zweite Rechtsetzungsprogramm zur Umsetzung der neuen Kantonsverfassung vom 22. Januar 2007 für die Verwaltungsrechtspflege nur noch einige wenige Ergänzungen, welche namentlich auch durch die Reform der Bundesrechtspflege (insb. die Einführung des BGG von 2005) bedingt waren. So bildet der neue Art. 3a VRG die Grundlage für die Einführung des elektronischen Verkehrs im Verwaltungsverfahren und Art. 7a VRG regelt in Anlehnung an Art. 25a VwVG die Anfechtung von Realakten. In Art. 16 Abs. 1 und 1bis VRG wurden die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden durch Rekurs sinngemäss der Regelung von Art. 92 und 93 BGG für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren nachgebildet bzw. präzisiert (vgl. dazu aber Art. 50 VRG N. 5 f.) und überdies in den Legitimationsvorschriften von Art. 18 und 36 VRG besondere Vorschriften für die Legitimation weiterer Personen, Organisationen und Behörden ausdrücklich vorbehalten.[56]

Erneut und bisher letztmals umfangreichere VRG-Änderungen hatte die 2009 erfolgte Schaffung eines Justizgesetzes zur Folge. Damit wurden im Zusammenhang mit der auf Bundesebene erfolgten Prozessrechtsvereinheitlichung (Schaffung der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung) die entsprechenden bisherigen kantonalen Prozessordnungen sowie weitere Justizerlasse aufgehoben und das den Kantonen verbleibende Justizorganisationsrecht entsprechend einem schon seit längerer Zeit bestehenden Postulat in einem einheitlichen Gesetz zusam­mengefasst.[57] Für das VRG hatte dies weitreichende Folgen, in dem die Vorschriften über die verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeiten (damalige Art. 34–36c, 37 und 51 VRG) aus dem VRG herausgelöst und ins Justizgesetz überführt wurden, nämlich in dessen Art. 44 (Klagen und Rechtsmittel ans Obergericht), 45 (Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen), 46 (abstrakte Normenkontrolle), 47 (Zuständigkeitskonflikte) und 56 f. (Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung). Neu wurden auch die bisher der Zivilrechtspflege zugeordnete Schätzungskommission für Wildschäden als Spezialverwaltungsgericht eingesetzt (Art. 59 JG) und dem Kantonsgericht ebenfalls sachlich allerdings eng begrenzte erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Zuständigkeiten zugewiesen (Art. 36 f. JG: Überprüfung von Zwangsmassnahmen nach Ausländerrecht und kantonalem Polizeigesetz), welche bisher nach strafprozessualen Regeln wahrgenommen werden mussten, obwohl es sich trotz sachlicher Verwandtschaft nicht um strafrechtliche Entscheide handelt. Mit dem Erlass des Justizgesetzes wurde somit – zusammen mit der später erfolgten Neuordnung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (vgl. N. 17