Niedersächsisches Bestattungsgesetz -  - E-Book

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Beschreibung

Das Friedhof- und Leichenwesen in Deutschland ist Ländersache. Aus diesem Grunde gibt es für jedes Bundesland voneinander unabhängige Bestattungsgesetze. In diesen werden alle wichtigen Regelungen festgeschrieben. Hierauf bauen dann Verordnungen auf. Mit diesem Buch können Sie sich über die Rechtslage des Bundeslandes Niedersachsen informieren. Es ist die aktuell geltende Fassung des Bestattungsgesetzes mit der letzten zurückliegenden Gesetzesänderung vom 8. Dezember 2005! In einem handlichen Booklet - Ideal für Ihre tägliche Arbeit!

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB

Seitenzahl: 22

Veröffentlichungsjahr: 2017

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Inhaltsverzeichnis

Grundsatz

Begriffsbestimmungen

Verpflichtung zur ärztlichen Leichenschau

Durchführung der Leichenschau

Innere Leichenschau

Todesbescheinigungen und Datenschutz

Aufbewahrung und Beförderung von Leichen

Bestattung

Zeitpunkt der Bestattung, Bestattungsdokumente

Bestattungsarten

Erdbestattung

Feuerbestattung

Friedhöfe

Mindestruhezeiten

Ausgrabungen und Umbettungen

Aufhebung von Friedhöfen

Vollstreckungshilfe

Ordnungswidrigkeiten

Übergangsvorschriften

Zuständigkeit, Kostendeckung

Aufhebung von Vorschriften

Inkrafttreten

§1 Grundsatz

Leichen und Aschen Verstorbener sind so zu behandeln, dass die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt wird und das sittliche, religiöse und weltanschauliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird.

§2 Begriffsbestimmungen

1

Leiche ist der Körper eines Menschen, der keine Lebenszeichen mehr aufweist und bei dem der körperliche Zusammenhang noch nicht durch den Verwesungsprozess völlig aufgehoben ist.

2

Leichen sind auch Totgeborene (Absatz 3 Satz 1), jedoch mit Ausnahme der Fehlgeborenen (Absatz 3 Satz 2), und die den Totgeborenen entsprechenden Ungeborenen (Absatz 3 Satz 3).

Ist der körperliche Zusammenhang des menschlichen Körpers in anderer Weise als durch Verwesung aufgehoben worden, so gelten auch der Kopf und der Rumpf bereits als Leiche.

1

Eine Leiche ist auch eine Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm, bei der nach der Trennung vom Mutterleib kein Lebenszeichen (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur oder Einsetzen der natürlichen Lungenatmung) festgestellt wurde (Totgeborenes).

2

Fehlgeborenes ist eine tote Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm.

3

Die Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch (Ungeborenes) gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls als Leiche.

Friedhöfe sind alle von einem Träger nach § 13 Abs. 1 für die Beisetzung Verstorbener oder deren Asche besonders gewidmeten und klar abgegrenzten Grundstücke, Anlagen oder Gebäude bis zu deren Aufhebung.

§3 Verpflichtung zur ärztlichen Leichenschau

Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin oder einem Arzt äußerlich zu untersuchen (Leichenschau).

1

Die Leichenschau haben in folgender Rangfolge unverzüglich zu veranlassen

die zum Haushalt der verstorbenen Person gehörenden Personen,

die Person, in deren Wohnung oder Einrichtung oder auf deren Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat, und

jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder die Leiche auffindet.

2 Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch Benachrichtigung der Polizei erfüllt werden.

1

Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:

beim Sterbefall in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, die diensthabenden Ärztinnen und Ärzte der Einrichtung,

beim Sterbefall außerhalb einer in Nummer 1 genannten Einrichtung die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, denen der Sterbefall bekannt gegeben worden ist, sowie die Ärztinnen und Ärzte im Notfall- oder Rettungsdienst und