Patientenverfügung und andere Vorsorgemöglichkeiten - Jan Bittler - E-Book

Patientenverfügung und andere Vorsorgemöglichkeiten E-Book

Jan Bittler

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Beschreibung

Das Leben würdevoll beenden

Jeder kann der Gefahr vorbeugen, dass Gerichte und Behörden gegen den eigenen Willen über Leben und Sterben entscheiden.

Der Ratgeber Patientenverfügung und andere Vorsorgemöglichkeiten beantwortet so wichtige Fragen wie:

  • Besteht ein Recht auf Sterbehilfe?
  • Dürfen lebensverlängernde Maßnahmen in aussichtsloser Situation abgebrochen werden?
  • Darf eine Organspende ohne persönliche Zustimmung erfolgen?
  • Wie kann ich die Familie für den Fall eigener Handlungs- und Entscheidungsunfähigkeit absichern?
  • Was beinhaltet das neue Ehegattennotvertretungsrecht?
  • Wann und in welchem Umfang dürfen sich Ehepartner auch ohne Vollmacht vertreten?

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12., aktualisierte. Auflage

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Kurzbeschreibung

Das Leben würdevoll beenden

Jeder kann der Gefahr vorbeugen, dass Gerichte und Behörden gegen den eigenen Willen über Leben und Sterben entscheiden.

Der Ratgeber Patientenverfügung und andere Vorsorgemöglichkeiten beantwortet so wichtige Fragen wie:

Besteht ein Recht auf Sterbehilfe?Dürfen lebensverlängernde Maßnahmen in aussichtsloser Situation abgebrochen werden?Darf eine Organspende ohne persönliche Zustimmung erfolgen?Wie kann ich die Familie für den Fall eigener Handlungs- und Entscheidungsunfähigkeit absichern?Was beinhaltet das neue Ehegattennotvertretungsrecht?Wann und in welchem Umfang dürfen sich Ehepartner auch ohne Vollmacht vertreten?

Autor

Jan Bittler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Schwerpunkte Erbrecht und Vorsorgerecht; Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV); erfolgreicher Fachautor.

Felix Dommermühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Schwerpunkte Erbrecht und Vorsorgerecht; Mitglied der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV).

Schnellübersicht

Vorwort

1. Vorsorgemöglichkeiten im Überblick

2. Die Patientenverfügung

3. Formulierungshilfen für Patientenverfügungen

4. Die Vorsorgevollmacht

5. Formulierungshilfen für Vorsorgevollmachten

6. Die Betreuungsverfügung

7. Formulierungshilfen für Betreuungsverfügungen

8. Die Bestattungsverfügung

9. Aufbewahrungsmöglichkeiten: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung

10. Nützliche Adressen

Auszüge aus referenzierten Vorschriften

Vorwort

Richtig vorsorgen

Formulare und Abkürzungen

Richtig vorsorgen

Der Gedanke an einen Unfall oder eine schwere Krankheit löst Unbehagen aus. Noch weniger möchten wir daran denken, dass wir nach einem solchen Ereignis zukünftig vielleicht nicht mehr für uns selbst sorgen können und uns in die Obhut anderer begeben müssen.

Ebenso wie der Gedanke an den eigenen Tod sind das Vorstellungen, die oftmals verdrängt werden. Fragen wie „Was passiert mit mir, falls ich einmal im Koma liegen sollte? Sind meine Angehörigen dann auch versorgt?“ wurden bislang allenfalls im Stillen gedacht. Eine Lösung dieser Probleme wurde jedoch nicht angegangen. Denn Gedanken, die so eng mit dem eigenen Tod verknüpft sind, galten jahrelang als ein Tabuthema.

Doch forciert durch die Medien, rückt das Thema der Vorsorge bei alters-, krankheits- oder unfallbedingter Entscheidungsunfähigkeit zunehmend in den Blickpunkt der Öffentlichkeit. Berichte über die fast unbegrenzt erscheinenden Möglichkeiten der modernen Apparatemedizin im Hinblick auf lebensverlängernde Maßnahmen wecken nicht nur unsere Ängste, sondern zeigen uns auch deutlich eine Situation auf, in der wir nicht mehr ohne weiteres unsere eigenen Entscheidungen treffen können.

So sind viele Diskussionen darüber entstanden, wie in einer solchen Situation der eigenen Entscheidungsunfähigkeit

zum einen ein selbstverantwortliches Handeln und eigene Entscheidungsfindung gewahrt und

andererseits nahe Angehörige finanziell abgesichert werden können.

Diese Neuauflage berücksichtigt eine umfassende Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, der Bundesrat hat einer vom Bundestag beschlossenen Reform am 26.03.2021 zugestimmt; sie trat am 01.01.2023 in Kraft.

Diese umfangreiche Reform reformiert und restrukturiert das Vormundschafts- und Betreuungsrecht. Der Rechtsanwender, aber auch der interessierte Laie wird sich zudem damit abfinden müssen, dass nicht nur neue Regelungen dazugekommen sind, sondern dass auch viele Regelungen eine neue „Hausnummer“ bekommen haben.

Neu und für die Zielgruppe dieses Buchs wahrscheinlich besonders interessant ist das neue, gesetzlich verankerte Vertretungsrecht für Eheleute und die damit verbundenen Fragen, ob bzw. wann eine Vorsorgevollmacht trotz dieser Neuregelung sinnvoll ist.

Seit der letzten Auflage sind zudem natürlich wieder zahlreiche Gerichtsentscheidungen ergangen, die sich mit Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten beschäftigt haben. Auf einige dieser Entscheidungen wird in diesem Buch hingewiesen.

Nachfolgend werden Ihnen die Möglichkeiten zur Vorsorge für Ihre finanziellen, aber auch persönlichen Angelegenheiten sowie die rechtlich zulässige Form von „Sterbehilfe“ dargestellt.

Felix Dommermühl

Formulare und Abkürzungen

Patientenverfügung mit Wunsch nach Behandlungsabbruch 34Patientenverfügung mit Wunsch nach medizinischer Maximalbehandlung39Bankübliche Kontovollmacht66Kontovollmacht mit Schenkungsvertrag 69Generalvollmacht für vermögensrechtliche und persönliche Angelegenheiten – Ehegattenvollmacht 71Generalvollmacht für vermögensrechtliche und persönliche Angelegenheiten – Einzelvollmacht 78Betreuungsverfügung kombiniert mit einer Patienten-verfügung98Betreuungsverfügung: Getrennter Betreuervorschlag für den vermögensrechtlichen und persönlichen Bereich102Bestattungsverfügung108Abs.AbsatzAz.AktenzeichenBGBBürgerliches GesetzbuchBGHBundesgerichtshofBtOGBetreuungsorganisationsgesetzBVerfGBundesverfassungsgerichtLGLandgerichtNr.NummerOLGOberlandesgerichtSGBSozialgesetzbuchStGBStrafgesetzbuchZPOZivilprozessordnung

1. Vorsorgemöglichkeiten im Überblick

Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht

Betreuungsverfügung

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung wird oftmals auch als Patiententestament oder Patientenbrief bezeichnet. Nicht zu verwechseln ist die Patientenverfügung mit einem Testament im herkömmlichen Sinn, das als „letzter Wille“ den Nachlass nach dem eigenen Versterben regelt.

Mit einer Patientenverfügung wenden Sie sich direkt an einen behandelnden Arzt und das Pflegepersonal. Sie können dann für den Fall, dass Sie Ihre Behandlungswünsche beispielsweise aufgrund von Bewusstlosigkeit nicht mehr zum Ausdruck bringen können, Ärzten und Pflegern diese schriftlich mitteilen.

Wichtig:

Der Wunsch nach einer medizinischen Maximalbehandlung kann hier ebenso zum Ausdruck gebracht werden wie der Wunsch, dass eine lebenserhaltende Maßnahme ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr durchgeführt werden soll.

Beispiel:

Ein völlig Gesunder fasst eine Patientenverfügung ab, in der er für den Fall der irreversiblen Bewusstlosigkeit einen Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen wie zum Beispiel künstliche Ernährung verfügt. Nach einem Unfall fällt er ins Koma. Ist die Irreversibilität des Bewusstseinsverlusts des Patienten festgestellt, wird die Patientenverfügung zumindest bei der Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens herangezogen und der Wille des Patienten somit im Hinblick auf seine Behandlungswünsche beachtet. Wird der Patientenwunsch in einer den neuen gesetzlichen Anforderungen und den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Patientenverfügung festgehalten, ist der behandelnde Arzt bzw. das Betreuungsgericht an diesen Willen gebunden.

Praxis-Tipp:

Eine Anweisung zu einer gezielten Lebensverkürzung, das heißt zu einer aktiven Sterbehilfe, wird aufgrund der strafrechtlichen Konsequenz (Tötung auf Verlangen ist gemäß § 216 StGB strafbar) weder von Ärzten noch vom Pflegepersonal befolgt werden. Das sollte vom Verfasser schon vorab beachtet werden.

§ 216 StGB – Tötung auf Verlangen

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht wird ein Bevollmächtigter bestimmt, für den zukünftigen Fall der eigenen Geschäftsunfähigkeit oder Hilfsbedürftigkeit quasi als Stellvertreter zu handeln. Je nach Umfang der Vollmacht kann der Bevollmächtigte dabei sowohl alle Vermögensangelegenheiten als auch alle Angelegenheiten in Gesundheitsfragen regeln.

Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungrechts hat der Gesetzgeber ein gesetzliches Vertretungsrecht für Eheleute geschaffen. Dieses Vertretungsrecht beinhaltet allerdings einige Tücken, für die absolut überwiegende Anzahl der Personen, die für den Notfall vorsorgen wollen, ist das gesetzliche Vertretungsrecht nicht ausreichend.

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung wendet sich an das Betreuungsgericht. In einer Betreuungsverfügung kann die Person vorgeschlagen werden, die für den Fall der eigenen psychischen Krankheit, körperlichen oder seelischen Behinderung vom Betreuungsgericht zum Betreuer bestellt werden soll. Gleichzeitig können Sie in der Betreuungsverfügung Anweisungen an den Betreuer festhalten.

Wichtig:

Der Betreuer unterliegt der Kontrolle durch das Betreuungsgericht.

Beispiel:

Eine ältere Witwe lebt ohne nähere Angehörige allein zu Hause in ihrer Eigentumswohnung. Sie kennt niemanden, dem sie für den Fall ihrer eigenen Hilflosigkeit eine Vollmacht erteilen könnte. Dennoch will sie erreichen, dass sie in einem speziellen Seniorenheim gepflegt wird.

Mit einer Betreuungsverfügung kann sie daher festlegen, in welchem Seniorenheim sie gepflegt werden möchte. Gleichzeitig kann sie auch beispielsweise anordnen, dass die Eigentumswohnung zur Deckung der Kosten des Pflegeheims verkauft werden soll.

2. Die Patientenverfügung

Das sollten Sie wissen!

In welcher Form ist eine Patientenverfügung abzufassen?

Wie sollte die Patientenverfügung aufbewahrt werden?

Wann ist eine Patientenverfügung verbindlich?

Welche Rolle spielt das Betreuungsgericht?

Kann die Patientenverfügung unwirksam werden?

Welche Regelungen können getroffen werden?

Kann aktive Sterbehilfe verlangt werden?

Sind Behandlungsabbruch bzw. lebensverkürzende Maßnahmen möglich?

Muss ein Wunsch nach medizinischer Maximalbehandlung befolgt werden?

Ist eine Kombination mit einer Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht möglich?

Interessante Fallbeispiele

Das sollten Sie wissen!

Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts bringt für die Patientenverfügung keine grundlegenden Änderungen, wohl aber eine neue „Hausnummer“. Ab 01.01.2023 ist die Patientenverfügung in § 1827 BGB geregelt.

Mit einer Patientenverfügung kann der Patient eine Willensäußerung im Hinblick auf eine zukünftige Behandlung für den Fall seiner späteren Äußerungsunfähigkeit abgeben. So kann er bestimmen, ob und in welchem Umfang in bestimmten, näher beschriebenen Krankheitssituationen medizinische Maßnahmen eingesetzt bzw. unterlassen werden sollen.

Mit dem scheinbar unaufhaltbaren Fortschritt der Medizin müssen Krankheit und Tod nicht mehr als unabwendbares Schicksal hingenommen werden.

Während einerseits die Erwartungen an die moderne Medizin ständig steigen, steht auf der anderen Seite eine Angst vor dem anonymen „Dahinvegetieren“, nur noch am Leben gehalten von der modernen Intensivmedizin mit ihren unzähligen Apparaten.

Vor diesem Hintergrund ist die Diskussion um die Patientenverfügung entstanden. Sie soll dem Patienten einerseits sein Recht auf Selbstbestimmung gewährleisten und andererseits den behandelnden Ärzten helfen, eine Entscheidung im Interesse des Patienten zu treffen.

Wichtig:

Daher kann jedem nur geraten werden, sich über seine Wünsche für den Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit in einer medizinischen Extremsituation klar zu werden und nach einer eigenen Auseinandersetzung mit dieser Thematik seinen Willen, sei dieser nun auf Lebensverlängerung oder Leidensverkürzung gerichtet, in einer entsprechenden Patientenverfügung darzulegen.

Praxis-Tipp:

Die Patientenverfügung findet nur Berücksichtigung, sofern der Patient selbst keinen Behandlungswunsch mehr äußern kann. Der Wille eines einwilligungsfähigen Patienten geht der Patientenverfügung immer vor.

In welcher Form ist eine Patientenverfügung abzufassen?

Mit dem am 01.09.2009 in Kraft getretenen Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts wurde die Patientenverfügung erstmalig in § 1901a BGB (seit 01.01.2023: § 1827 BGB) kodifiziert. Nach dieser Vorschrift muss eine Patientenverfügung schriftlich festgehalten und – um etwaige Zweifel auszuräumen – unterschrieben werden. Zwar ist die Handschriftlichkeit ebenso wenig gesetzlich vorgeschrieben wie eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung. Auch ist eine Hinzuziehung von Zeugen bei der Errichtung nicht erforderlich. Diese Maßnahmen sind unter Umständen aber sinnvoll, da im Zweifel der mutmaßliche Wille des Verfügenden ermittelt werden muss. Die Beteiligten bei der Errichtung einer Patientenverfügung, insbesondere auch Zeugen, können hierüber Auskunft geben.

Der Verfasser einer Patientenverfügung muss volljährig sowie einwilligungsfähig sein. Das bedeutet, dass er über die geistige und sittliche Reife verfügen muss, über sein Selbstbestimmungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten eigenverantwortlich bestimmen zu können.

§ 1827 BGB – Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten

(1) 1Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betreuten zutreffen. 2Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. 3Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) 1Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betreuten zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. 2Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. 3Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen.

(5) 1Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. 2Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

Entscheidend ist, dass Sie als Patient um Art und Schwere einer möglichen Erkrankung wissen und das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite eines ärztlichen Eingriffs bzw. einer Behandlung ebenso erkennen können wie die Folgen Ihrer Verweigerung von medizinisch indizierten Maßnahmen bzw. eines Behandlungsabbruchs.

Praxis-Tipp:

Daher sollte der Erstellung einer Patientenverfügung immer ein Beratungsgespräch mit einem Arzt Ihres Vertrauens vorausgehen. Das empfiehlt sich insbesondere, wenn Sie an einem Krankheitsbild leiden, hinsichtlich dessen die später einmal in Betracht kommenden Therapieoptionen bekannt sind.