Privat- und Prozessrecht - Peter Förschler - E-Book

Privat- und Prozessrecht E-Book

Peter Förschler

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Beschreibung

8.1 Verpfl ichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäfte 8. Vertragsabwicklung 8.1 Verpfl ichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäfte Durch den Vertragsabschluss zweier Vertragspartner entsteht regelmäßig ein zweiseitiges Schuldverhältnis (vgl. § 311 Abs. 1 BGB), aus welchem für beide Vertragspartner Ansprüche entstehen (vgl. § 241 Abs. 1 BGB: „… ist der Gläubiger berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu fordern.“), beide aber auch umgekehrt Verpfl ichtungen treffen („Verpfl ichtungsgeschäft“, vgl. 3.2.1.1). Diese Pfl ichten sind durch sog. „Erfüllungsgeschäfte“ oder auch „Verfügungsgeschäfte“ zu erfüllen. Sie sind vom schuldrechtlichen Vertragsschluss zu unterscheiden („ Trennungsgrundsatz“) und in ihren Rechtswirkungen vom Vertrag und auch voneinander unabhängig („ Abstraktionsprinzip“, vgl. 3.2.5.1). schuldrechtlicher Kaufvertrag > Verpfl ichtungsgeschäft Warenübereignung > Verfügungs- bzw. Erfüllungsgeschäft Geldzahlung > Verfügungs- bzw. Erfüllungsgeschäft Dabei bestehen die Verpfl ichtungen der Vertragspartner nur vordergründig darin, die verkaufte Sache zu liefern, den Kaufpreis zu zahlen, das bestellte Werk herzustellen oder eine vermietete Sache zum Gebrauch zu überlassen. Das sind nur die Hauptpfl ichten. In Wahrheit kann die einzelne Vertragspfl icht (z. B. Ware liefern) jedoch in ein ganzes Bündel von Unter-, Neben- und Sorgfaltspfl ichten zerlegt werden, die der Verpfl ichtete allesamt zu beachten hat, will er seine Leistung insgesamt vertragsgemäß erbringen. Die nach dem Kaufvertrag zu liefernde Ware muss qualitativ und quantitativ genau den Vorgaben des Vertrags entsprechen, sie muss zur richtigen Zeit am richtigen Ort von der richtigen Person an die richtige Person übereignet werden, die ihrerseits auch zur Übereignung bereit sein muss. Wo einzelne dieser Pfl ichten im Rahmen des Erfüllungsvorganges missachten werden, wo es also zu Komplikationen kommt, spricht man von einer „ Leistungsstörung

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Peter Förschler

Privat- und Prozessrecht

Ein Lehrbuch für Ausbildung und Praxis

2. Auflage 2018

Holzmann Medien | Buchverlag

Das vorliegende Werk enthält in der Regel Berufsbezeichnungen, Gruppenbezeichnungen usw. nur in der männlichen Form. Wir bitten diese sinngemäß als Doppelbezeichnungen, wie zum Beispiel Frau/Mann, Handwerkerin/Handwerker, Unternehmerin/Unternehmer usw. zu interpretieren und anzuwenden.

Impressum

2. Auflage 2018

© 2018 by Holzmann Medien GmbH & Co. KG, 86825 Bad Wörishofen

Alle Rechte, insbesondere die der Vervielfältigung, fotomechanischen Wiedergabe und Übersetzung nur mit Genehmigung durch Holzmann Medien.

Das Werk darf weder ganz noch teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie, Mikrofilm, elektronische Medien oder ähnliches Verfahren) gespeichert, reproduziert oder sonst wie veröffentlicht werden. Diese Publikation wurde mit äußerster Sorgfalt bearbeitet, Verfasser und Verlag können für den Inhalt jedoch keine Gewähr übernehmen.

Lektorat: Achim Sacher, Holzmann Medien | Buchverlag

Umschlaggestaltung: Markus Kratofil, Holzmann Medien | Buchverlag

Satz: Markus Kratofil, Holzmann Medien | Buchverlag

E-Book-Herstellung: Zeilenwert GmbH 2018

ISBN (Print):

978-3-7783-1313-8 | Artikel-Nr. 1822.02

ISBN (E-Book):

978-3-7783-1314-5 | Artikel-Nr. 1822.98

Vorwort zur 1. Auflage (2016)

Das vorliegende Lehrbuch beruht auf einem Lehrbuch „Privat- und Prozessrecht“ des Autors Prof. Dr. jur. Hermann Förschler, der das Werk bis zur 10. Auflage 2006 betreut hat. Dieses Werk wurde von seinem Sohn Prof. Dr. jur. Peter Förschler bis zur 14. Auflage 2013 in der Reihe „Führungswissen für kleine und mittlere Unternehmen“ fortgeführt.

Nachdem diese Reihe abgelöst wurde, war es an der Zeit, das Werk grundlegend neu zu konzipieren und an den heutigen Bedürfnissen einer modernen Leserschaft auszurichten. So wurde die Vermittlung der allgemeinen Grundlagen des Privatrechts um die praxisnahe Darstellung wirtschaftsrechtlicher Fragestellungen der Beschaffung, der Finanzierung, der Unternehmensorganisation und des Vertriebs sowie um handelsrechtliche Besonderheiten erweitert. Hinzu kam auch ein Kapitel über immobilienrechtliche Fragestellungen. Der prozessuale Teil wurde neu strukturiert und beinhaltet nun das unternehmerische Forderungsmanagement, die zivilgerichtlichen Verfahren und die Zwangsvollstreckung. Entfallen sind die für eine breite wirtschaftsrechtliche Ausbildung wenig relevanten Rechtsgebiete des Familien- und Erbrechts sowie die Spezialmaterie des Insolvenzrechts.

Sämtliche wesentlichen Inhalte des Lehrbuchs wurden in Grafiken und Schemata visuell aufbereitet und sollen so die schnelle Erfassung und das systematische Verständnis der textlichen Ausführungen unterstützen. Unzählige Praxisbeispiele mögen die Anwendung der juristischen Regeln erleichtern.

Vorwort zur 2. Auflage

Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, das zum 1.1.2018 in Kraft getreten ist, wurde eine Neuauflage des Werkes erforderlich. Im Kaufrecht und im Werkvertragsrecht sind nun alle Neuerungen eingearbeitet. Das Kapitel über Rechtsfragen der Finanzierung ist mit der Unterscheidung zwischen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag und Immobiliar-Darlehensvertrag ebenfalls auf neuestem Stand. Zugleich wurde das Werk umfassend überarbeitet und das Kapitel „Objekte der Rechtsordnung: Sachen und Rechte“ neu gefasst und kann nun sowohl im Bereich der Ausbildung von Juristen und Wirtschaftswissenschaftlern wie auch im Hinblick auf den ausführlichen bauvertraglichen Teil an Akademien des Handwerks weiterhin aktuelles Wissen anwendungsnah vermitteln.

Mai 2018

Der Autor und

Holzmann Medien | Buchverlag

Inhalt

Cover

Titel

Impressum

Vorwort zur 1. Auflage (2016)

Vorwort zur 2. Auflage

1. Grundlagen der Rechtsordnung

1.1 Regeln für das Zusammenleben der Menschen

1.1.1 Rechtsordnung

1.1.2 Bedeutung des Rechts für den Bürger

1.1.3 Privatrecht und öffentliches Recht

1.1.4 Rechtsquellen

1.1.5 Rechtssprache

1.2 Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch und Nebengesetze

1.2.1 Einteilung des Bürgerlichen Gesetzbuches

1.2.2 Handelsgesetzbuch

1.2.3 Nebengesetze zum BGB, Auslagerung und Integration

1.2.4 Prozessrecht

2. Personen und deren rechtliche Fähigkeiten

2.1 Personen im Recht

2.1.1 Natürliche Personen

2.1.2 Juristische Personen

2.1.3 Verbraucher, Unternehmer und Kaufleute

2.2 Die Rechtsfähigkeit

2.2.1 Erwerb der Rechtsfähigkeit

2.2.2 Ende der Rechtsfähigkeit

2.3 Die Geschäftsfähigkeit

2.3.1 Begriff

2.3.2 Geschäftsunfähigkeit

2.3.3 Beschränkte Geschäftsfähigkeit

2.3.4 Betreuung von volljährigen Personen

3. Objekte der Rechtsordnung: Sachen und Rechte

3.1 Sachen

3.1.1 Begriff der Sache

3.1.2 Bewegliche Sachen und Grundstücke

3.1.3 Rechtsverhältnisse an Bestandteilen von Sachen und an Zubehör

3.1.4 Tiere als Gegenstand des Rechts

3.2 Relative und absolute Rechte

3.2.1 Relative Rechtsbeziehungen: Forderungen

3.2.2 Absolute Rechte

3.2.3 Besitz an Sachen

3.2.4 Das Eigentum

3.2.5 Der Eigentumserwerb

3.2.6 Dingliche Rechte

3.2.7 Sonstige subjektive Rechte

4. Teilnahme am Rechtsverkehr durch Willenserklärung und Vertrag

4.1 Der Vertrag als Transaktionsgrundlage

4.2 Die rechtsgeschäftliche Willenserklärung

4.2.1 Willenserklärungen als einseitige und zweiseitige Rechtsgeschäfte

4.2.2 Der Wille

4.2.3 Die Erklärung

4.2.4 Übereinstimmung von Wille und Erklärung

4.2.5 Wirksamwerden der Willenserklärung

4.2.6 Widerruf einer Willenserklärung

4.3 Vertragsabschluss durch übereinstimmende Willenserklärungen

4.3.1 Der Vertragsabschluss

4.3.2 Der Vertragsantrag

4.3.3 Die Vertragsannahme

4.4 Rechtsfolgen des Vertrags

4.5 Absprachen ohne Rechtsbindung

4.5.1 Gefälligkeitsverhältnisse

4.5.2 Unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen)

5. Rechtsgeschäftliches Handeln durch Stellvertreter

5.1 Arten der Vertretung

5.2 Gesetzliche Vertretung

5.3 Rechtsgeschäftliche („gewillkürte“) Vertretung

5.3.1 Begriff und Abgrenzungen

5.3.2 Erteilung der Vollmacht

5.3.3 Vollmacht und Innenverhältnis

5.3.4 Offenlegungsgrundsatz

5.4 Vollmacht kraft Rechtsscheins

5.5 Vertreter ohne Vertretungsmacht – Eigenhaftung des Vertreters

5.6 Handelsrechtliche Vertretungsverhältnisse

5.6.1 Prokura und Handlungsvollmacht

5.6.2 Mittelbare Stellvertretung

6. Hindernisse beim Zustandekommen von Verträgen und Rechtsgeschäften

6.1 Übersicht

6.2 Fehlende Geschäftsfähigkeit

6.3 Geheimer Vorbehalt, Scheingeschäft und Mangel der Ernstlichkeit

6.4 Formmangel

6.4.1 Formfreiheit und Formzwang

6.4.2 Formen

6.4.3 Formzwecke

6.4.4 Gesetzliche Formvorschriften

6.4.5 Folgen eines Formmangels

6.4.6 Vereinbarte Form

6.5 Verstoß gegen die guten Sitten

6.6 Gesetzesverstoß

6.7 Anfechtung von Rechtsgeschäften

6.7.1 Allgemeine Anfechtungsvoraussetzungen

6.7.2 Anfechtung wegen Irrtums (§§ 119, 120 BGB)

6.7.3 Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und wegen Drohung

7. Vertragsgestaltung: Vertragsfreiheit und Allgemeine Geschäftsbedingungen

7.1 Grundsatz der Vertragsfreiheit (Privatautonomie)

7.1.1 Abschlussfreiheit

7.1.2 Inhaltliche Gestaltungsfreiheit

7.1.3 Formfreiheit

7.2 Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

7.2.1 Bedeutung von AGB

7.2.2 Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

7.2.3 Einbeziehung von AGB in Verträge

7.2.4 Verbotene Klauseln

7.2.5 Überraschende Klauseln und Unklarheiten

7.2.6 Kollision Allgemeiner Geschäftsbedingungen

8. Vertragsabwicklung

8.1 Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäfte

8.2 Haupt- und Nebenleistungspflichten, sonstige Nebenpflichten

8.2.1 Hauptleistungspflichten

8.2.2 Nebenleistungspflichten

8.2.3 Sonstige Nebenpflichten

8.2.4 Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen

8.3 Die Art und Weise der Leistungserfüllung

8.3.1 Leistung durch den Schuldner

8.3.2 Leistung an den Gläubiger

8.3.3 Umfang der Leistungserfüllung

8.3.4 Leistung am Erfüllungsort

8.3.5 Fälligkeit

8.4 Erfüllung

8.4.1 Erfüllung und Erfüllungssurrogate

8.4.2 Aufrechnung

9. Komplikationen bei der Vertragsabwicklung

9.1 Allgemeines zu Leistungsstörungen

9.1.1 Pflichtverletzungen und Verantwortlichkeit

9.1.2 Leistungsstörungen

9.1.3 System des vertraglichen Schadensersatzes

9.2 Die Unmöglichkeit

9.2.1 Erscheinungsformen der Unmöglichkeit

9.2.2 Die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit

9.2.3 Besonderheiten der anfänglichen Unmöglichkeit

9.3 Die Verzögerung

9.3.1 Die Voraussetzungen der Verzögerung

9.3.2 Die Rechtsfolgen der Verzögerung

9.4 Der Schuldnerverzug

9.4.1 Voraussetzungen des Schuldnerverzugs

9.4.2 Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges

9.4.3 Die Vertragsstrafe

9.5 Der Gläubigerverzug (Annahmeverzug)

9.5.1 Voraussetzungen des Gläubigerverzugs

9.5.2 Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs

9.6 Die Rücksichtnahmepflichtverletzung

9.6.1 Voraussetzungen der Rücksichtnahmepflichtverletzung

9.6.2 Rechtsfolgen der Rücksichtnahmepflichtverletzung

9.7 Störung der Geschäftsgrundlage und außerordentliche Kündigung

9.7.1 Bedingungen, Störung und Wegfall der Geschäftsgrundlage

9.7.2 Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

9.8 Verjährung von Forderungen

9.8.1 Voraussetzungen der Verjährung

9.8.2 Rechtsfolgen der Verjährung

9.8.3 Vereinbarungen über die Verjährung

10. Rechtsfragen der Beschaffung durch Kauf, Werkvertrag, Miete und Franchising

10.1 Lieferantenbeziehungen

10.1.1 Besonderheiten der Lieferantenbeziehung und rechtliche Ausgestaltung

10.1.2 Vertragsarten

10.2 Der Kaufvertrag

10.2.1 Wesen des Kaufvertrags

10.2.2 Kauf unter Eigentumsvorbehalt

10.2.3 Mängel der Kaufsache

10.2.4 Rechte des Käufers bei Mängeln

10.2.5 Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf

10.2.6 Geltendmachung von Mangelgewährleistungsansprüchen und deren Verjährung

10.3 Werkvertrag

10.3.1 Wesen des Werkvertrags und Abgrenzungen

10.3.2 Absicherung des vorleistungspflichtigen Unternehmers

10.3.3 Mängel des Werkes

10.3.4 Rechte des Bestellers bei Mängeln

10.3.5 Verjährung von Mangelgewährleistungsansprüchen

10.3.6 Vorzeitige Beendigung des Werkvertrages durch Kündigung

10.3.7 Bauvertrag nach VOB

10.3.8 Der Verbraucherbauvertrag

10.4 Der Mietvertrag

10.4.1 Abgrenzung zu Pacht, Leihe und Sachdarlehen

10.4.2 Einzelheiten zum Mietvertrag

10.5 Der Franchisevertrag

10.5.1 Begriff und wirtschaftlicher Hintergrund

10.5.2 Vorteile der Franchisepartner

10.5.3 Rechtliche Bezüge

11. Rechtsfragen der Finanzierung: Kreditformen und Sicherheiten

11.1 Kreditgewährung

11.2 Der Gelddarlehensvertrag

11.2.1 Beiderseitige Hauptpflichten

11.2.2 Der Darlehenszins

11.3 Der Verbraucherdarlehensvertrag

11.3.1 Ausgangslage

11.3.2 Begriffe und persönlicher Anwendungsbereich

11.3.3 Gesetzliche Anforderungen an den Verbraucherdarlehensvertrag

11.4 Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen Verbraucher und Unternehmer

11.4.1 Finanzierungshilfen

11.4.2 Ratenlieferungsverträge

11.5 Der Leasingvertrag

11.5.1 Wesen, Herkunft und Vorteile

11.5.2 Rechtsbeziehungen im Leasingverhältnis

11.5.3 Inhalt des Leasingvertrags

11.6 Der Factoring-Vertrag

11.6.1 Wesen und Konstruktion

11.6.2 Funktionen des Factorings

11.6.3 Factoring-Varianten

11.6.4 Faktische und rechtliche Grenzen des Factorings

11.7 Lieferantenkredit

11.8 Kreditsicherung

11.8.1 Bedarf und Kreditsicherungsarten

11.8.2 Der Personalkredit

11.8.3 Der Realkredit

12. Rechtsfragen der Unternehmensorganisation

12.1 Formen unternehmerischer Betätigung

12.2 Kaufleute

12.2.1 Der Istkaufmann

12.2.2 Der Kannkaufmann

12.2.3 Der Formkaufmann

12.2.4 Das Handelsregister

12.2.5 Die Firma

12.2.6 Besonderheiten bei Handelsgeschäften

12.3 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

12.3.1 Wesen und Entstehung

12.3.2 Das Gesellschaftsvermögen

12.3.3 Die Rechtspersönlichkeit

12.3.4 Pflichten der Gesellschafter

12.3.5 Rechte der Gesellschafter

12.3.6 Die Haftung

12.3.7 Beendigung der Gesellschaft

12.4 Offene Handelsgesellschaft, OHG (§§ 105 ff. HGB)

12.4.1 Wesen und Entstehung

12.4.2 Rechte und Pflichten der Gesellschafter

12.4.3 Die Haftung

12.4.4 Beendigung der Gesellschaft

12.4.5 Vergleich GbR und OHG

12.5 Die Kommanditgesellschaft

12.5.1 Wesen der KG

12.5.2 Rechte und Pflichten der Gesellschafter

12.5.3 Die Haftung

12.6 Die GmbH & Co KG

12.7 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

12.7.1 Wesen der GmbH

12.7.2 Gründung: Gesellschaftsvertrag und Stammkapital

12.7.3 Gründungsphasen und Haftung für Verbindlichkeiten

12.7.4 Geschäftsführung und Vertretung

12.7.5 Aufgaben der Gesellschafter und innere Willensbildung

12.7.6 Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen

12.7.7 Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

12.8 Die Aktiengesellschaft, AG (§§ 1 ff. AktG)

12.8.1 Wesen der Aktiengesellschaft

12.8.2 Gründungsphasen

12.8.3 Organe

12.9 Unternehmensübertragung

12.9.1 Unternehmenspacht oder Unternehmenskauf

12.9.2 Gegenstand des Unternehmenskaufs

12.9.3 Phasen des Unternehmenskaufs

13. Rechtsfragen des Vertriebs: Verbrauchervertrag, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag, Fernabsatzvertrag, Wettbewerbsrecht

13.1 Rechtlicher Verbraucherschutz

13.1.1 Ausgangssituation

13.1.2 Typischerweise für Verbraucher riskante Geschäftssituationen oder Vertragsgestaltungen

13.1.3 Rechtliche Instrumente des Verbraucherschutzes

13.2 Verbraucherverträge

13.2.1 Der Verbrauchervertrag

13.2.2 Allgemeine Pflichten und Grundsätze für Verbraucherverträge

13.2.3 Das Widerrufsrecht

13.3 Vorschriften für besondere Vertriebsformen

13.3.1 Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

13.3.2 Fernabsatzgeschäft

13.3.3 Informationspflichten

13.3.4 Das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

13.4 Elektronischer Geschäftsverkehr

13.4.1 Anwendungsbereich

13.4.2 Pflichten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern

13.4.3 Besondere Pflichten gegenüber Verbrauchern

13.5 Grundzüge des Wettbewerbsrechts

13.5.1 Überblick

13.5.2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

13.5.3 Kartellrecht

13.5.4 Werbung mit Emblemen, Logos, Marken und Prominenten

14. Haftung für unerlaubte Handlungen

14.1 Einführung in das Schadensersatzrecht

14.1.1 Schadensarten

14.1.2 Schadensersatzursachen

14.2 Deliktsfähigkeit

14.2.1 Deliktsunfähigkeit von Kindern und Minderjährigen

14.2.2 Bedingte Deliktsfähigkeit von Kindern und Minderjährigen

14.2.3 Unzurechnungsfähigkeit

14.2.4 Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen

14.3 Deliktshaftung aus unerlaubter Handlung bei nachzuweisendem Verschulden

14.3.1 Haftung und Verschulden

14.3.2 Zentralnorm deliktischen Schadensersatzes § 823 Abs. 1 BGB

14.3.3 Verstoß gegen ein Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB)

14.3.4 Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB)

14.4 Deliktshaftung aus unerlaubter Handlung bei vermutetem Verschulden

14.4.1 Haftung des Geschäftsherrn für Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB

14.4.2 Haftung des Aufsichtspflichtigen für aufsichtsbedürftige Personen, § 832 BGB

14.5 Deliktshaftung ohne Verschulden (Gefährdungshaftung)

14.5.1 Tierhalterhaftung, § 833 BGB

14.5.2 Haftung für Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs, § 7 StVG

14.5.3 Produkthaftung

14.6 Der zu ersetzende Schaden

14.6.1 Maß der Ersatzleistung

14.6.2 Art der Ersatzleistung

14.6.3 Die einzelnen Schadensposten am Beispiel des Straßenverkehrsunfalls

14.6.4 Ersatz von Personenschäden

15. Immobilienrecht, beschränkt dingliche Rechte und Wohnungseigentum

15.1 Der Grundstückskauf

15.1.1 Das Grundstück

15.1.2 Zustandekommen des Grundstückserwerbsvertrags

15.2 Übertragung des Grundeigentums

15.2.1 Sachenrechtliches Verfügungsgeschäft

15.2.2 Die Einigung nach § 873 Abs. 1 BGB

15.2.3 Die Grundbucheintragung

15.3 Das Grundbuch

15.3.1 Materielles und formelles Grundbuchrecht

15.3.2 Arten und Aufbau von Grundbüchern

15.3.3 Grundbuchämter

15.3.4 Eintragungsgrundsätze nach GBO

15.3.5 Die Publizität des Grundbuchs

15.4 Dingliche Rechte

15.4.1 Übersicht

15.4.2 Beschränkte dingliche Nutzungsrechte

15.4.3 Beschränkt dingliche Verwertungsrechte

15.4.4 Beschränkt dingliche Erwerbsrechte

15.5 Das Wohnungseigentum

15.5.1 Rechtlicher und historischer Hintergrund

15.5.2 Begriff des Wohnungseigentums

15.5.3 Begründung und Erwerb von Wohnungseigentum

15.5.4 Rechte der Wohnungseigentümer

15.5.5 Verwaltung des Wohnungseigentums

15.5.6 Gerichtliches Verfahren in Wohnungseigentumssachen

16. Forderungsmanagement im Unternehmen

16.1 Begriff

16.1.1 Definition

16.1.2 Überblick

16.2 Vorbeugendes Forderungsmanagement

16.2.1 Kreditrisiken

16.2.2 Rechtsrisiken

16.2.3 Liquiditätsrisiken

16.3 Das kaufmännische Mahnverfahren

16.3.1 Überwachung der Zahlungseingänge

16.3.2 Straffes Mahnwesen

16.3.3 Internes oder externes Mahnwesen?

16.4 Außergerichtliches Konfliktmanagement

16.4.1 Vorrang gütlicher Einigung

16.4.2 Kooperative Konfliktlösungsverfahren

16.4.3 Die Schiedsgerichtsbarkeit

17. Gerichtliche Verfahren

17.1 Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens

17.1.1 Arten gerichtlicher Verfahren

17.1.2 Verfahrenschancen?

17.1.3 Notwendigkeit und Nutzen der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten

17.1.4 Die Kosten eines Gerichtsverfahrens

17.2 Das gerichtliche Mahnverfahren

17.2.1 Charakter und Zulässigkeit des Verfahrens

17.2.2 Verfahrensverlauf

17.3 Der Rechtsstreit vor Gericht (Zivilprozess)

17.3.1 Risiken und Nebenwirkungen eines Zivilprozesses

17.3.2 Ablauf des Klageverfahrens

17.3.3 Die Beweiserhebung

17.3.4 Die Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil

17.3.5 Rechtsmittel gegen Urteile

17.4 Einstweiliger Rechtsschutz und selbstständiges Beweisverfahren

17.4.1 Einstweiliger Rechtsschutz

17.4.2 Selbstständiges Beweisverfahren

18. Die Zwangsvollstreckung

18.1 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

18.1.1 Der Vollstreckungstitel

18.1.2 Die Vollstreckungsklausel

18.1.3 Zustellung des Vollstreckungstitels

18.2 Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung

18.2.1 Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen

18.2.2 Pfändung von Forderungen

18.2.3 Zwangsvollstreckung in Grundstücke

19. Hinweise für die Bearbeitung rechtlicher Fragen und Fälle

19.1 Aufgabenstellung in Praxis und Prüfung

19.1.1 Ausgangspunkt: Der Sachverhalt

19.1.2 Erfassen des Sachverhalts

19.2 Rechtliche Falllösung

19.2.1 Arbeitsauftrag: Die Fragestellung

19.2.2 Aufsuchen geeigneter Anspruchsgrundlagen

19.2.3 Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Subsumtion)

19.2.4 Prüfung anspruchsabwehrender Gegenrechte

19.3 Ergebnisformulierung im Gutachtenstil

Der Autor

Das Stichwortverzeichnis

  1.Grundlagen der Rechtsordnung

1.1 Regeln für das Zusammenleben der Menschen

Der Mensch als Teil der Gesellschaft hat zwangsläufig Kontakte mit anderen. Das Zusammenleben in vielfältigen Gemeinschaften (Familie, Hausgemeinschaft, Unternehmen, Verein, Gemeinde, Staat) kann nur funktionieren, wenn bestimmte Regeln des Miteinanders, der Toleranz und der Rücksichtnahme beachtet werden. Diese Regeln haben unterschiedliche Quellen: Sie sind von der Natur vorgegeben, wie etwa die Sorge für nahe Familienangehörige, durch Tradition und Brauchtum entstanden oder auch von allgemeinen Moralvorstellungen geprägt.

Ein Teil dieser Sozialordnung ist aber auch das geltende Recht. Es unterscheidet sich von den anderen Regeln, die für das Zusammenleben der Menschen bestimmend sind, durch seine Erzwingbarkeit. Während die Missachtung von allgemeinen Anstandsregeln lediglich die Missbilligung der Mitmenschen auslöst und das Unterlassen einer moralisch gebotenen Handlung allenfalls ein „schlechtes Gewissen“ verursacht, wird der Rechtsbrecher (strafrechtlich) nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs bestraft, der säumige Schuldner einer Forderung (zivilrechtlich) zur Zahlung durch ein Gericht verurteilt.

1.1.1 Rechtsordnung

Die Rechtsordnung ist bestimmend für die rechtlichen Beziehungen der Bürger untereinander. Sie besteht aus den in Gesetzen und Verordnungen niedergelegten Verboten und Geboten für das äußere menschliche Zusammenleben.

Diese betreffen die Achtung fremder Rechtsgüter (Eigentum, körperliche Unversehrtheit, Ehre) ebenso wie den Zwang zur Erfüllung eingegangener Schuldverpflichtungen oder die Verpflichtung zum Ersatz angerichteten Schadens.

Recht und Moral haben oftmals gleichen Ursprung und Hintergrund. Was unmoralisch ist, ist meist auch rechtswidrig. Gleichwohl sind Moral und Recht nicht dasselbe.

Unmoralisch handelt der wohlhabende Bürger, wenn er seinen unverschuldet in große Not geratenen Bruder nicht unterstützt. Eine rechtliche Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen besteht aber nur unter Verwandten in gerader Linie (Großeltern – Eltern – Kinder).

Rechtswidrig ist es, bei roter Fußgängerampel die Straße zu überqueren, auch wenn weit und breit kein anderer Verkehrsteilnehmer zu sehen ist. Ein moralischer Vorwurf ist jedoch in solchem Fall wohl nicht begründet.

1.1.2 Bedeutung des Rechts für den Bürger

Das Recht wird in besonderen Situationen augenscheinlich sichtbar:

> bei der Eheschließung vor dem Standesbeamten,

> bei der Kreditaufnahme am Bankschalter,

> bei der notariellen Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages,

> bei einer Gerichtsverhandlung.

Die Bedeutung des Rechts erschöpft sich jedoch nicht in solchen „Feiertagsangelegenheiten“. Vielmehr findet „Recht“ im Leben der Bürger täglich und zu jeder Stunde statt:

> Täglicher Einkauf von Lebensmitteln, Benzin, Kleidung.

> Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

> Wer mit seinem Pkw auf der rechten Straßenseite fährt, tut das, weil § 2 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorschreibt: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benützen, von zwei Fahrbahnen die rechte.“

Aber auch im Unternehmen stehen Rechtsvorgänge im Vordergrund unternehmerischen Handelns:

> Einkauf von Produktionsmitteln (Beschaffung).

> Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Mitarbeitern oder einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat (HR-Management).

> Verkauf von produzierten Gütern (Vertrieb).

Es ist von Vorteil, sich dieser umfassenden Bedeutung des Rechts bewusst zu sein und sich darin auszukennen, insbesondere, wenn es im privaten oder geschäftlichen Bereich zu Komplikationen kommt.

1.1.3 Privatrecht und öffentliches Recht

Je nachdem, ob Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern untereinander oder zwischen Bürger und dem mit Hoheitsgewalt ausgestatteten Staat geregelt werden, handelt es sich um privates oder um öffentliches Recht.

Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander (Grundsatz der Gleichordnung).

Keiner kann dem anderen befehlen, vielmehr können sie ihre Angelegenheiten nur einvernehmlich vertraglich regeln, die Konditionen aushandeln oder auch rechtlichen Kontakt vermeiden (z.B. Bürgerliches Recht im BGB, Sonderprivatrecht der Kaufleute im HGB).

Dem Bauunternehmer A steht es frei, ob er ein Angebot machen will und welchen Preis er für richtig hält. Bauherr B kann das Angebot annehmen, ablehnen oder versuchen, neue Bedingungen auszuhandeln. Er kann anstelle des A dem C den Zuschlag geben. Herr D und Frau E können sich jeweils frei entscheiden, eine Ehe miteinander einzugehen oder weiterhin unverheiratet zu bleiben.

Das öffentliche Recht regelt demgegenüber die Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern und dem mit hoheitlicher Gewalt ausgestatteten Staat (Grundsatz der Über- und Unterordnung).

Der Staat agiert gegenüber dem Bürger zumeist hoheitlich durch Erlass eines „Verwaltungsakts“ (Verwaltungsrecht).

Festsetzung der Steuerschuld durch Steuerbescheid des Finanzamts, Einberufung zum Wehrdienst, Erteilung oder Versagung einer Baugenehmigung durch die Baubehörde, Ampelregelung im Straßenverkehr.

Zum öffentlichen Recht gehören aber auch die Rechtsbestimmungen, die den Staat selbst betreffen (Verfassungsrecht im Grundgesetz oder in Landesverfassungen, Prozessrecht in der ZPO, Strafrecht im StGB) oder die das Verhältnis der staatlichen Institutionen untereinander regeln (Staatsvertrag, öffentlich-rechtlicher Vertrag).

Vereinbarungen zweier Landkreise über eine gemeinsame Mülldeponie, Staatsvertrag zwischen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz über den Südwestrundfunk.

Soweit jedoch der Staat selbst als gleichgeordneter und gleichgestellter Partner am Rechtsleben teilnimmt, gilt auch für ihn das Privatrecht (fiskalisches Handeln des Staates).

Der Staat mietet Diensträume von einem privaten Hauseigentümer, kauft Möbel und Büromaschinen für den dienstlichen Gebrauch, vergibt Aufträge an private Bauunternehmer.

Zuweilen können auch privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Vorgänge ineinander übergehen.

Geländebedarf für den Bau einer Autobahn: Die zuständige staatliche Behörde wird zunächst versuchen, das erforderliche Land dem privaten Eigentümer abzukaufen (Privatrecht). Gelingt das wegen zu hoher Preisvorstellungen des Eigentümers oder zu geringem Angebot der Behörde nicht, so kann ein Enteignungsverfahren eingeleitet werden (öffentliches Recht). Der angemessene Preis wird dann gegebenenfalls durch Entscheidung des Gerichts bestimmt.

Die Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht hat vor allem für die Wahl des richtigen Rechtswegs Bedeutung. Privatrechtliche Streitigkeiten werden vor den ordentlichen Gerichten (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) oder den Arbeitsgerichten verhandelt, öffentlich-rechtliche Klagen gehören vor die Verwaltungsgerichte, Sozialgerichte, Finanzgerichte oder vor das Bundesverfassungsgericht.

1.1.4 Rechtsquellen

Die für das Zusammenleben der Menschen geltenden Rechtsbestimmungen beruhen auf dem vom gemeinsamen Rechtsbewusstsein getragenen Willen der Bürger. Sie sind meist in Gesetzen und Verordnungen niedergeschrieben. Im Einzelnen unterscheidet man folgende Rechtsquellen:

1.1.4.1 Europäische Rechtssetzungsakte

Die Organe der Europäischen Union setzen Recht durch allgemein gültige Verordnungen, die in den EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar gelten, durch an die Mitgliedsstaaten gerichtete Richtlinien, deren Ziele von innerstaatlichen Stellen rechtverbindlich umgesetzt werden müssen, sowie durch Beschlüsse, die nur für den jeweiligen Adressatenkreis verbindlich sind (vgl. Art. 288 AEUV).

Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherschutzrichtlinie).

1.1.4.2 Grundgesetz

Ranghöchste nationale Rechtsquelle ist das Grundgesetz (Verfassungsrecht). Gegen seine Bestimmungen darf bei der Gesetzgebung durch die Parlamente nicht verstoßen werden; insbesondere sind die in Art. 1 bis 19 GG niedergelegten Grundrechte und die Staatszielbestimmungen der Art. 20, 20a und 28 GG zu beachten. Darüber wacht das Bundesverfassungsgericht.

Art. 2 Abs. 1 GG: Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

1.1.4.3 Gesetze

Gesetze sind von den Gesetzgebungsorganen des Bundes und der Länder (Bundestag, Bundesrat, Länderparlamente) erlassene Rechtsnormen.

Sie kommen auf dem von den Verfassungen vorgesehenen Weg zustande und werden zur Kenntnisnahme für jedermann verkündet.

Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Polizeigesetz BW, Gemeindeordnung BW.

1.1.4.4 Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen sind Rechtsbestimmungen, die von den Stellen der ausführenden Verwaltung (z.B. Ministerien) erlassen werden.

Sie bedürfen jedoch im Einzelfall einer Ermächtigung durch das gesetzgebende Organ (Art. 80 Abs. 1 GG).

Einkommensteuerdurchführungsverordnung, Allgemeine Durchführungsverordnung zur Baunutzungsverordnung.

1.1.4.5 Autonome Satzung

Autonome Satzungen sind die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Rahmen ihrer Befugnisse aufgestellten Regeln.

Räum- und Streupflichtsatzung der Stadt Nürtingen, Benutzungssatzung für öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Bad Wörishofen, Bebauungsplan der Stadt Stuttgart.

1.1.4.6 Gewohnheitsrecht

Gewohnheitsrecht entsteht durch lang dauernde tatsächliche Übung, die von der Gemeinschaft als Recht empfunden und anerkannt wird und regelmäßig nicht niedergeschrieben ist.

In der heutigen Zeit umfassender gesetzlicher Regelungen ist das Gewohnheitsrecht von geringer Bedeutung.

Auf Gewohnheitsrecht beruht z.B. die Befugnis des Wanderers, im Wald Beeren pflücken und Pilze sammeln zu dürfen, obwohl diese nach dem Gesetz (§ 953 BGB) eigentlich dem Grundstückseigentümer gehören. Lediglich gewohnheitsrechtlich anerkannt ist der „Scheinkaufmann“ im Handelsrecht.

1.1.5 Rechtssprache

Es ist bekannt und wird vielfach beklagt, dass sich die Juristen oft einer für den Laien schwer verständlichen Sprache bedienen. Es ist dies vielleicht auch einer der Gründe, weshalb die Bürger dem „Recht“ meist hilflos, unsicher und voll Misstrauen gegenüberstehen.

Versuchen Sie, den § 164 Abs. 2 BGB bei einmaligem Lesen zu verstehen:

„Tritt der Mangel des Willens, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.“

Dieser Rechtssatz könnte verständlicher auch folgendermaßen ausgedrückt werden:

„Wer als Stellvertreter nicht deutlich macht, dass er für eine andere Person handeln will, kann sich hinterher, wenn er selbst in Anspruch genommen wird, dem Geschäftspartner gegenüber nicht auf seine angebliche Vertreterposition berufen.“

Der eigene Sprachgebrauch der Juristen hat aber sicher nicht seinen Grund darin, dass man sich nicht so leicht in die Karten schauen lassen und Juristerei als Geheimwissenschaft betreiben will. Vielmehr sind mehrere einsichtige Gründe dafür anzuführen, dass die Juristensprache nicht leicht zu verstehen ist:

> Gesetze müssen abstrakt formuliert sein, um mit möglichst wenig Worten möglichst viele Sachverhalte erfassen zu können. Je konkreter eine Vorschrift formuliert ist, desto weniger Anwendungsfälle hat sie.

Bei der Regelung des Kaufvertrags (§ 433 BGB) spricht das Gesetz abstrakt vom „Verkäufer einer Sache“ und erspart sich damit die konkrete Einzelaufzählung der Personen, die etwas verkaufen können (Autohändler, Kaufhausinhaber, Bäcker usw.) wie auch der einzelnen Gegenstände, die man kaufen und verkaufen kann (Pkw, Kleider, Brötchen usw.).

> Im Recht muss mit inhaltlich klar definierten Begriffen gearbeitet werden, um eine Verständigung auch in komplizierten Rechtsangelegenheiten zu ermöglichen. Solche Begriffe werden im Sprachgebrauch der Bevölkerung oft mit abweichender oder unklarer Bedeutung verwendet.

> Die heute geltenden Gesetze sind zum großen Teil noch im letzten Jahrhundert erlassen worden (BGB, HGB, ZPO) und sprechen deshalb zwangsläufig die Sprache ihrer Zeit, die heute nicht immer leicht verstanden wird.

§ 1924 BGB: „Abkömmlinge“ des „Erblassers“ – gemeint sind die Kinder und Enkel eines Verstorbenen.

Trotz dieser Schwierigkeiten beim Verstehen der Rechtssprache ist es von Vorteil, wenn man sich um die Rechtsbegriffe und ihre Inhalte bemüht und möglichst viele davon kennenlernt. Dann kann man im Recht „mitreden“ und vermeidet Missverständnisse.

1.2 Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch und Nebengesetze

Bis zur Gründung des Deutschen Reiches im Jahr 1871 galten in den einzelnen deutschen Ländern (Königreich Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen, Großherzogtum Baden usw.) jeweils eigene Gesetze, teilweise sogar noch das direkt aus dem alten römischen Recht übernommene (all-)„gemeine“ Recht. Zur Vereinheitlichung und Vereinfachung wurde dann die Schaffung eines umfassenden Gesetzeswerkes für das gesamte Privatrecht in Angriff genommen, das im Jahr 1896 fertig vorlag und im damaligen Reichsgesetzblatt verkündet wurde. Am 01.01.1900 ist es als Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Kraft getreten.

Dieses Bürgerliche Gesetzbuch hat, obwohl sich seit seiner Schaffung die gesellschaftlichen Verhältnisse nachhaltig verändert haben, die verschiedenen politischen Systeme in Deutschland vom Kaiserreich über die Zeit der Weimarer Republik und der Diktatur des Hitlerregimes bis zur heutigen Bundesrepublik überdauert. Bis 1976 hat es auch in der ehemaligen DDR gegolten und wurde dann dort durch ein neues Zivilgesetzbuch (ZGB) ersetzt. Seit der Wiedervereinigung gilt das BGB wieder in ganz Deutschland.

1.2.1 Einteilung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in fünf Bücher eingeteilt, die jeweils eigene Rechtsbereiche behandeln.

1. Allgemeiner Teil: Das erste Buch des BGB enthält allgemeine Rechtssätze, die für alle Rechtsbereiche Bedeutung haben.

Die Geschäftsfähigkeit (§ 105 BGB) ist gleichermaßen Wirksamkeitsvoraussetzung für den Abschluss eines Kaufvertrages (Schuldrecht), für die Eigentumsübertragung (Sachenrecht), für die Eheschließung (Familienrecht) wie für die Mitwirkung bei einem Erbvertrag (Erbrecht).

2. Schuldrecht: Im zweiten Buch des BGB finden sich die Bestimmungen über das Entstehen und die Erfüllung von schuldrechtlichen Verpflichtungen.

Der Käufer einer Sache schuldet den Kaufpreis (§ 433 Abs. 2 BGB); wer Rechte, Rechtsgüter (Eigentum, Körper, Gesundheit) oder Interessen eines anderen verletzt, ist diesem zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 280 Abs.1, 241 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB).

3. Sachenrecht: Im dritten Buch sind die rechtliche Zuordnung von Sachen zu einer Person (Eigentum) und sonstige Rechte an Sachen (Wegerecht, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld) geregelt. Man spricht insoweit auch von „dinglichen“ Rechten, weil sie in Bezug auf ein „Ding“ bestehen und nicht gegen eine bestimmte Person gerichtet sind.

§ 903 BGB regelt, welche Befugnisse der Eigentümer einer Sache hat: Er kann mit ihr nach Belieben verfahren, sie selber nutzen, sie anderen ausleihen, sie zerstören. § 854 BGB zeigt, wie man Besitz erlangt.

4. Familienrecht: Das vierte Buch des BGB regelt die Rechtsverhältnisse in Ehe und Familie. Dazu gehören neben den Regeln über die Verwandtschaft auch die personen- und güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe, die Ehescheidung, die Scheidungsfolgen sowie Bestimmungen zum Unterhalt und zur elterlichen Sorge für minderjährige Kinder.

Leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so muss bei Beendigung der Ehe ein Zugewinnausgleich stattfinden (§§ 1363, 1373 BGB). Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt (§ 1589 BGB).

5. Erbrecht: Das fünfte Buch des BGB behandelt die Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Nachlass eines Verstorbenen, die gesetzliche Erbfolgeregelung, die Möglichkeit der Regelung der Nachlassverteilung durch Testament oder Erbvertrag, die Auseinandersetzung unter Miterben sowie das Pflichtteilsrecht.

1.2.2 Handelsgesetzbuch

Von vornherein wurde das gesamte Handelsrecht, obwohl es auch zum Bereich des Privatrechts gehört, aus dem BGB ausgeschieden und als Sonderprivatrecht der Kaufleute im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.

Um zügige Geschäftsabwicklungen zu ermöglichen, erfordert kaufmännische Geschäftstätigkeit teilweise vom bürgerlichen Recht abweichende Sonderregelungen. Zum Teil handelt es sich aber auch um Übungen und Bräuche, die sich in der Geschäftspraxis der Kaufleute untereinander herausgebildet und die allgemeine Anerkennung gefunden haben.

1.2.2.1 Anwendungsbereich des HGB

Die Anwendung des HGB setzt voraus, dass mindestens einer der Akteure ein Kaufmann ist (sog. „subjektives“ System). Bei Rechtsgeschäften genügt also grundsätzlich ein einseitiges Handelsgeschäft, wenn nicht ausnahmsweise und ausdrücklich in einem bestimmten Paragrafen des HGB für dessen Anwendbarkeit ein beiderseitiges Handelsgeschäft zwischen zwei Kaufleuten gefordert ist (§§ 343, 345 HGB).

1.2.2.2 Charakteristika des Handelsrechts und Verhältnis zum BGB

Die im BGB geregelten Vertragstypen beherrschen auch den kaufmännischen Geschäftsverkehr. Auch der Kaufmann verkauft und kauft, mietet und vermietet, besorgt Geschäfte für andere.

Die Regelungen des BGB eignen sich aber nicht in allen Fällen auch für Kaufleute. Im HGB wird daher den besonderen Bedürfnissen des Handelsverkehrs Rechnung getragen nach zügiger Abwicklung von Geschäftsvorgängen des Handelsverkehrs (z.B. unverzügliche Untersuchung gelieferter Ware auf Mängel und deren unverzügliche Rüge, andernfalls Verlust aller Gewährleistungsansprüche, § 377 HGB), den erhöhten Sorgfaltsanforderungen und dem geringeren Schutzbedarf dieser Personengruppe (z.B. formfreie Bürgschaftsübernahme, §§ 350 HGB, 766 BGB; keine Möglichkeit der gerichtlichen Herabsetzung überhöhter Vertragsstrafen, §§ 348 HGB, 343 BGB) sowie dem Prinzip der Entgeltlichkeit gewerblicher Leistungen (z.B. erhöhter gesetzlicher Zinssatz, § 352 HGB; Fälligkeitszinsen, § 353 HGB).

Das HGB gilt für Kaufleute ergänzend zum allgemeinen bürgerlichen Recht, ändert das BGB aber auch punktuell ab.

Während dem Gewährleistungsanspruch des Käufers bei Mängeln der gelieferten Ware im BGB nur die Verjährung gefährlich werden kann, verliert der Kaufmann bei einem beidseitigen Handelsgeschäft jegliche Mangelansprüche schon dann, wenn er die gelieferte Ware nicht unverzüglich untersucht und einen vorhandenen Mangel nicht unverzüglich beim Verkäufer rügt (§ 377 HGB ergänzend zum BGB: Kaufmännische Rügeobliegenheit).

Anders als nach § 766 BGB bei „normalen“ Bürgen bedarf die von einem Kaufmann übernommene Bürgschaft zu ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform, der Kaufmann kann die Bürgschaft daher auch mündlich übernehmen (§ 350 HGB in Abänderung von § 766 BGB).

1.2.2.3 Handelsbrauch und Handelsklauseln

Weit mehr als im allgemeinen bürgerlichen Recht haben sich im Handelsrecht Gebräuche und Verkehrssitten entwickelt, die bei der Geschäftstätigkeit unter Kaufleuten allgemein Beachtung finden und auch bei gerichtlichen Entscheidungen berücksichtigt werden (§ 346 HGB).

Während im allgemeinen Rechtsverkehr durch Schweigen regelmäßig keine Rechtsfolgen ausgelöst werden, gibt es unter Kaufleuten die Regel, dass Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben, das den Inhalt eines vorausgegangenen Vertragsschlusses zusammenfasst, als Zustimmung zum fixierten Inhalt des Bestätigungsschreibens gilt. Der Empfänger des kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss also ausdrücklich und unverzüglich widersprechen, wenn er den mitgeteilten Vertragsinhalt nicht gelten lassen will (vgl. Einzelheiten in Kapitel 4.3.3.4).

Eine Besonderheit des Handelsverkehrs ist auch die Verwendung bestimmter international anerkannter Abkürzungen (Handelsklauseln, sog. Incoterms), die spezifische Bedeutungen haben, z.B. „fob“ (free on board: Lieferant trägt Transportkosten bis an Bord) oder „cif“ (cost, insurance, freight: Verkäufer zahlt die Kosten der Fracht und der Seeversicherung bis zum Bestimmungshafen).

1.2.3 Nebengesetze zum BGB, Auslagerung und Integration

Eine eigene Entwicklung hat auch das Arbeitsrecht genommen, indem über die im BGB enthaltene Grundregelung des Dienstvertrags hinaus (§§ 611 ff. BGB) in entsprechenden besonderen Gesetzen ein umfassender rechtlicher Sozialschutz verwirklicht worden ist (KSchG, JugendarbeitsschutzG, BundesurlaubsG usw.).

Breiten Raum nimmt innerhalb des BGB der Verbraucherschutz ein. Ursprünglich in eigenen Gesetzen geregelte Aspekte des Umgangs mit AllgemeinenGeschäftsbedingungen (AGBG) oder der Widerrufsmöglichkeit bei besonderen Vertriebsformen wie Fernabsatzgeschäften (FernabsG) oder bei Verbraucherkreditverträgen (VerbrKrG) wurden im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung zum 1.1.2002 in das BGB integriert. Darüber hinaus enthalten die §§ 13 und 14 BGB wichtige Bestimmungen zu den Begriffen „Verbraucher“ und „Unternehmer“.

Da die immer differenzierter werdenden verbraucherrechtlichen Regelungen den Rahmen des BGB sprengen würden, geht der Gesetzgeber neuerdings dazu über, die Einzelheiten der Informationspflichten bei besonderenVertriebsformen und Finanzdienstleistungen in die Art. 246 bis 248 des Einführungsgesetzes zum BGB nebst umfangreichen Anlagen (EGBGB) auszulagern, was deren praktische Handhabbarkeit jedoch nicht gerade erhöht.

Aber auch anderweitig außerhalb des BGB finden sich Verbraucher schützende Regelungen, etwa über die Produkthaftung für Schäden aus fehlerhaften Produkten (ProdHaftG) oder über die Möglichkeit, Unternehmen Verbraucherrechtsverstöße im Wege der Unterlassungsklage verbieten lassen zu können (UKlaG). Diskriminierungen vor allem im Bereich des Arbeitsrechts und des Mietrechts sanktioniert der Gesetzgeber im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Das bedeutsame Recht des Wohnungseigentums („Eigentumswohnung“), welches unter engen Voraussetzungen vom allgemeinen Sachenrecht abweichende Eigentumsrechte ermöglicht, findet sich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Erbbaurechte, die im Wohnungsbau wieder attraktiv geworden sind, werden nach den Vorschriften des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG) begründet.

1.2.4 Prozessrecht

„Recht haben und Recht bekommen sind zwei Paar Schuhe“, sagt ein altes Sprichwort. Dementsprechend sind im BGB und in den oben genannten Nebengesetzen die Rechtsverhältnisse der Bürger zueinander geregelt (Privatrecht: „Recht haben“), wohingegen die Zivilprozessordnung (ZPO) das gerichtliche Verfahren im Rechtsstreit und bei der Zwangsvollstreckung behandelt (Prozessrecht: „Recht bekommen“). Das bedeutet, dass das bürgerliche Recht bestimmt, welche Rechte und Pflichten die Bürger aufgrund rechtlicher Kontakte gegeneinander haben, wogegen das Prozessrecht Auskunft gibt, wie vorzugehen ist, um das Recht zu verwirklichen und Ansprüche durchzusetzen. Diese zwingenden Verfahrensbestimmungen der ZPO sind Teil des öffentlichen Rechts.

§ 433 BGB: „Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen … Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen …“ (Privatrecht).

§ 253 ZPO: „Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). Die Klageschrift muss enthalten: …“ (Prozessrecht).

§ 704 ZPO: „Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.“ (Prozessrecht).

§ 803 ZPO: „Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.“ (Prozessrecht).

Wiederholungsfragen zum 1. Kapitel

1. Welche Verhaltensregeln bestimmen das Zusammenleben der Menschen?

2. Wodurch unterscheiden sich die Bestimmungen der Rechtsordnung von anderen Regeln des menschlichen Zusammenlebens?

3. In welchem Verhältnis stehen Recht und Moral zueinander?

4. In welche beiden Bereiche wird das Recht eingeteilt, und was sind die vorrangigen Kennzeichen dieser Bereiche?

5. Ist es eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, wenn die staatliche Liegenschaftsverwaltung mit dem Bauunternehmer B wegen Renovierungsarbeiten bei einer Hochschule in rechtlichen Kontakt tritt?

6. Ist die Erteilung einer Baugenehmigung ein Vorgang des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts?

7. In welchen Formen sind rechtliche Bestimmungen niedergeschrieben und wodurch unterscheiden sie sich?

8. Gibt es rechtliche Verhaltensregeln, die nicht schriftlich festgestellt sind?

9. Weshalb ist die „Rechtssprache“ für den Laien nicht leicht verständlich?

10. Was bedeuten die Rechtsbegriffe „Hausbesitzer“ und „Leihwagen“?

11. Wann ist das BGB in Kraft getreten?

12. In welche Bücher ist das BGB eingeteilt?

13. Was ist im Handelsgesetzbuch geregelt?

14. Welche Bedeutung haben Handelsbräuche im Geschäftsverkehr der Kaufleute?

15. Was bedeutet „Schweigen“ auf ein „kaufmännisches Bestätigungsschreiben“ unter Kaufleuten?

16. Welche vom BGB abweichenden Regeln kennt das Handelsrecht hinsichtlich Bürgschaft, Vertragsstrafe, Zinsen, Ansprüchen wegen Mängeln?

17. Welche verbraucherrechtlichen Themenbereiche sind seit 2002 zusätzlich geregelt und in das BGB eingefügt worden? Welche sind ausgegliedert?

18. Wie unterscheiden sich Privat- und Prozessrecht?

(Siehe auch „Privat- und Prozessrecht – Übungsaufgaben mit Lösungen“, Fall 1)

  2.Personen und deren rechtliche Fähigkeiten

2.1 Personen im Recht

Personen sind die ausschließlichen Bezugssubjekte für Rechtsverhältnisse des bürgerlichen Rechts. Man nennt sie auch Rechtssubjekte. Die Rechtsordnung ist für Personen geschaffen.

Nur Personen können Träger von Rechten und Pflichten sein, also „Eigentümer“ von Sachen, „Inhaber“ von Forderungen oder „Schuldner“ einer Geldzahlung sein oder als „Erbe“ eines Verstorbenen infrage kommen. Diese Fähigkeiten hat weder ein Tier noch ein Gegenstand (Rechtsobjekte).

Testament eines Junggesellen: „Je ein Drittel meines Vermögens sollen meine Freundin Jacqueline, unser Gesangsverein ‚Frohes Lied e.V.‘ und mein Hund Bello erben.“ Wirksam ist das Testament nur bezüglich Jacqueline (natürliche Person) und bezüglich des Gesangvereins (juristische Person). Keine Person ist der Hund Bello; insoweit ist die Erbeinsetzung unwirksam.

In der Rechtsordnung wird grundsätzlich zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen unterschieden.

2.1.1 Natürliche Personen

„Natürliche“ Person ist der Mensch, solange er lebt.

Das ungeborene menschliche Leben (sog. „nasciturus“) gilt nicht als Person, es erfährt aber bereits einen entsprechenden rechtlichen Schutz durch die Regelung eines eingeschränkten Abtreibungsverbotes (§ 218 StGB).

Ebenso besteht nach dem Tod eines Menschen die von ihm zu Lebzeiten erworbene Menschenwürde als nachwirkendes allgemeines Persönlichkeitsrecht fort und schützt sein Lebensbild gegen grobe ehrverletzende Entstellungen („postmortales Persönlichkeitsrecht“).

Das BGB richtet sich generell an jede natürliche Person, insbesondere wenn es auf deren Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit oder Deliktsfähigkeit, auf deren Namensrecht oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht ankommt (§§ 1 bis 14 BGB). In besonderen Fällen unterscheidet das BGB jedoch bei den Personen zwischen Verbrauchern und Unternehmern (§§ 13, 14 BGB). Darüber hinaus können sie aber auch noch Kaufleute im Sinne des HGB sein (§§ 1 ff. HGB, vgl. Einzelheiten 2.1.3).

2.1.2Juristische Personen

2.1.2.1 Juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts

Juristische Personen sind „künstliche“ Rechtssubjekte in den Formen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts.

Juristische Personen des Privatrechts sind Zusammenschlüsse von zumeist natürlichen Personen, denen die Rechtsordnung eigene Rechtspersönlichkeit zuerkennt und die durch die Handlungen ihrer Organe selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen können. Das sind einerseits Idealvereine, die lediglich ideelle und keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen, andererseits aber auch Gesellschaften mit dem Zweck gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeit. Es können sich auch mehrere juristische Personen zu einer neuen juristischen Person zusammenschließen.

> Idealverein: Gesang-, Sport-, Kunst-, Kultur-, Altertumsverein. Sie führen zum Vereinsnamen den Zusatz e.V., also „eingetragener Verein“.

> Zusammenschluss zu wirtschaftlicher Tätigkeit: Wirtschaftlicher Verein, Stiftung, Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft beschränkter Haftung (GmbH) oder eingetragene Genossenschaft (eG).

> Zusammenschluss juristischer Personen: Bundesligavereine zum DFB.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts treten als Gebietskörperschaften, als Personalkörperschaften, als Anstalten des öffentlichen Rechts und als Stiftungen in Erscheinung. Im Privatrechtsverkehr spielen sie eine untergeordnete Rolle.

> Gebietskörperschaft d. ö. R.: Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer, die Gemeinden.

> Personalkörperschaft d. ö. R.: Handwerkskammer, Universitäten, Hochschulen.

> Anstalt d. ö. R.: Südwestrundfunk, Sparkassen.

> Stiftung d. ö. R.: Stiftung Preußischer Kulturbesitz.

2.1.2.2 Struktur der privatrechtlichen juristischen Person am Beispiel des eingetragenen Vereins

Der eingetragene Verein ist eine juristische Person. Er ist in seinem Bestand von den einzelnen Mitgliedern unabhängig. Er ist mit dem einzelnen Mitglied durch ein Mitgliedschaftsverhältnis verbunden. Der e.V. hat eigenes Vermögen, das von dem der Mitglieder rechtlich getrennt ist. Er hat daher auch für seine Verbindlichkeiten selbst aufzukommen, es haften den Gläubigern der juristischen Person nicht die Mitglieder mit ihrem Privatvermögen. Der Verein bildet einen vom Willen der einzelnen Mitglieder unabhängigen „Kollektivwillen“ und handelt durch seine Organe (Vorstand, Geschäftsführer). Rechtshandlungen, die das Organ vornimmt, betreffen in ihren Wirkungen unmittelbar die juristische Person.

Der Sportverein Kickers e.V. existiert ohne Verlust seiner Identität als juristische Person, wenn seine Gründungsmitglieder ausscheiden oder sterben oder neue Mitglieder eintreten, solange er überhaupt noch Mitglieder hat. Der Verein hat Anspruch auf Beitragszahlung, das Mitglied auf Benutzung der Vereinseinrichtungen. Beide Rechte können notfalls gerichtlich geltend gemacht werden. Ein ausscheidendes Mitglied kann nicht verlangen, einen ihm zustehenden Anteil aus der Vereinskasse ausbezahlt zu bekommen; der Verein ist Eigentümer der von ihm erworbenen Platzanlage. Hat sich der Verein finanziell übernommen, so können nicht die Mitglieder für den Ausfall in Anspruch genommen werden. Der in der Mitgliederversammlung getroffene Beschluss, eine Sporthalle zu bauen, ist gültig, auch wenn einzelne überstimmte Mitglieder das für unsinnig halten. Der Verein selbst wird Partner des von seinem Vorstand abgeschlossenen Bauvertrags und muss aus seiner Vereinskasse die dadurch begründeten Forderungen begleichen.

2.1.2.3 Rechtsformen juristischer Personen

Eingetragener Verein (e.V.): Die Mehrzahl der Zusammenschlüsse von Personen zu einem Verein erfolgt nicht zum Zweck eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, sondern zu gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Zwecken.

Solche Idealvereine (e.V.) entstehen, wenn mindestens sieben Mitglieder vorhanden sind, die Satzung verschiedene Sollinhalte aufweist und eine Eintragung ins Vereinsregister erfolgt (§§ 21, 56, 57 BGB).

Wirtschaftlicher Verein (e.V.): Daneben gibt es auch Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sog. wirtschaftlicher Verein (§ 22 BGB). Denkbar ist das etwa bei einer Taxizentrale e.V..

Aktiengesellschaft (AG): Sie wäre eher als „Aktienverein“ zu kennzeichnen, weil ihre Struktur dem Bild des Vereins gleicht. Durch Ausgabe vieler Mitgliedschaftsanteile (= Aktien) bietet die Aktiengesellschaft die Möglichkeit, große Kapitalmengen anzusammeln, die einzelne Personen regelmäßig nicht aufzubringen vermögen (§§ 1 ff. AktG). Dadurch können wirtschaftliche Aufgaben von gewaltigen Ausmaßen in Angriff genommen werden (Bau von Elektrizitätswerken, Schiffbarmachung von Flüssen, Aufbau großer Industrieunternehmen).

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Die Rechtsform der GmbH (§§ 1 ff. GmbHG) bietet die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf die von vornherein als finanzielle Ausstattung dieser juristischen Person vorgesehenen Kapitalbeträge (sog. Gesellschaftsanteile), ohne dass die Gesellschafter bei wirtschaftlichem Misserfolg der Gesellschaft Nachzahlungen zu leisten oder ihr privates Vermögen zur Verfügung zu stellen hätten. Andererseits wirkt sich der wirtschaftliche Erfolg der GmbH zugunsten der Gesellschafter durch Wertsteigerung ihrer Gesellschafteranteile aus. Die GmbH wird deshalb auch bevorzugt, wenn ein handwerkliches Unternehmen als juristische Person betrieben werden soll.

Genossenschaft (eG): Sie ist eine Einrichtung zur Förderung der Wirtschaftstätigkeit ihrer Mitglieder (§§ 1 ff. GenG). Hauptsächliche Formen sind Einkaufsgenossenschaften für Landwirte oder Handwerker, Absatzgenossenschaften für landwirtschaftliche Produkte, Wohnbaugenossenschaften zur Beschaffung von Eigenheimen, Volksbanken und Raiffeisenkassen für günstige Kredite.

Stiftung: Eine besondere Form der juristischen Person ist die Stiftung (§§ 80 bis 88 BGB). Es handelt sich um eine mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattete Einrichtung, für die ein Stifter Vermögen bereitstellt und einen mit diesem Vermögen zu fördernden Zweck bestimmt. Die Stiftung muss staatlich genehmigt werden. Sie kommt als Familienstiftung, kirchliche Stiftung oder für einen engeren örtlich begrenzten Bezirk als kommunale Stiftung vor. Sie hat eine Verfassung (Satzung), in der der Zweck festgestellt, ein Vorstand bestimmt und die Begünstigten angegeben sind.

2.1.2.4 Abgrenzung: Personengesellschaften

Keine juristischen Personen sind die die sog. Personengesellschaften. Zwar sind auch sie durch die Rechtsprechung als rechtsfähig anerkannt worden, sie weisen jedoch aufgrund der starken personenrechtlichen Beziehungen ihrer Gesellschafter einen grundsätzlich anderen Charakter als eine juristische Person auf.

Offene Handelsgesellschaft (OHG): Die Offene Handelsgesellschaft kann zum Zwecke des Betriebs eines kaufmännischen Handelsgewerbes i. S. der §§ 105, 1 HGB gegründet werden, was eine gewisse Größe des Unternehmens und Komplexität der Geschäftsvorgänge voraussetzt. Im Unterschied zu juristischen Personen haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch die Gesellschafter der OHG unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen.

Kommanditgesellschaft (KG): Die KG ist eine Abwandlung der OHG insoweit, als bei ihr die unbegrenzte persönliche Haftung auf nur einen Gesellschafter, den Komplementär, beschränkt werden kann, während die anderen Gesellschafter, die Kommanditisten, nur mit ihrer betragsmäßig fixierten Gesellschaftseinlage haften.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft): Während die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG als Zweck den Betrieb eines Handelsgewerbes voraussetzen, ist die GbR die richtige Organisationsform für alle anderen erlaubten Zwecke. Im Wirtschaftsleben kommt sie vornehmlich als Zusammenschluss von mehreren Freiberuflern zu einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis, von Handwerkern zum gemeinschaftlichen Betrieb eines Kleingewerbes oder als Rechtsanwaltssozietät vor. Sie ist der OHG und der KG rechtlich weitgehend gleichgestellt.

Nichtrechtsfähiger Verein: Eine besondere rechtliche Behandlung hat im BGB der nichtrechtsfähige Verein erfahren. Er ist ebenfalls keine juristische Person, sondern soll nach der Bestimmung des § 54 BGB als bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (GbR) behandelt werden, und den „Vorstand“ soll eine persönliche Haftung treffen, wenn er für den Verein handelt. Das bedeutet zugleich, dass das Vereinsvermögen den Mitgliedern gemeinschaftlich zusteht, diese aber auch für die rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner persönlich haften sollen.

Diese unglückliche gesetzliche Regelung sollte nach der Absicht des damaligen Gesetzgebers die Gründung derartiger Vereine, die nicht in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen werden wollten, möglichst verhindern. Gleichwohl gibt es unzählige solcher nichtrechtsfähiger Vereine nicht nur als Kegelklubs, Stammtischrunden oder sonstige Zusammenschlüsse zur Freizeitgestaltung. Vielmehr sind auch Gewerkschaften oder Studentenverbindungen als nichtrechtsfähige Vereine eingerichtet.

Durch die ohne Weiteres angenommene Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands auf das Vereinsvermögen werden bei Rechtsgeschäften die Mitglieder dann doch nur hinsichtlich ihres Anteils am Vereinsvermögen verpflichtet. Allerdings verbleibt es bei der persönlichen Haftung des für den nichtrechtsfähigen Verein Handelnden, falls nicht auch dieser im einzelnen Vertrag durch ausdrückliche Absprache mit dem jeweiligen Vertragspartner seine Haftung ebenfalls auf das Vereinsvermögen beschränkt. Im Prozess kann der nichtrechtsfähige Verein als solcher verklagt werden (§ 50 Abs. 2 ZPO). Als Kläger müssen jedoch in einem Aktivprozess gegebenenfalls alle Mitglieder auftreten.

Wegen Einzelheiten zu juristischen Personen und Personengesellschaften vgl. Kapitel 12 „Rechtsfragen der Unternehmensorganisation“.

2.1.3 Verbraucher, Unternehmer und Kaufleute

In BGB und HGB finden sich jedoch noch andere Kategorisierungen von Personen. Das BGB differenziert zwischen Verbrauchern und Unternehmern, das HGB bezieht sich ausschließlich auf Kaufleute.

2.1.3.1 Verbraucher und Unternehmer

Wie bereits dargestellt, hat der Verbraucherschutz im Zivilrecht erheblich an Bedeutung gewonnen. Dies machte bei den Personen eine begriffliche Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Unternehmern erforderlich, weil viele Vorschriften nur in dieser besonderen Konstellation gelten, z.B. die Regeln über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 ff. BGB), über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) oder über Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 ff. BGB).

Es ist daher nach den spiegelbildlich formulierten Tatbeständen der §§ 13, 14 BGB in den genannten Fällen zu prüfen, ob eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft bei dem infrage stehende Rechtsgeschäft in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (dann ist sie Unternehmer [§ 14 BGB]) oder ob eine natürliche Person überwiegend zu einem nicht gewerblichen oder selbstständig beruflichen, sondern zu rein privatem Zweck handelt (dann ist sie Verbraucher [§ 13 BGB]).

Daraus folgt, dass sich die Frage nach der Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft nur bei natürlichen Personen stellt. Juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften sind in jedem Fall Unternehmer, weil sie nie „private“ Zwecke verfolgen können.

Rentner Frost kauft bei Heizölhändler Schnurr für sein Wohnhaus Heizöl (privater Zweck bei Frost: Verbraucher; gewerblicher Zweck bei Schnurr: Unternehmer).

Pianist Kurz lässt vom Pianohaus Klang OHG seinen Konzertflügel auf den Kammerton stimmen (selbstständig beruflicher Zweck bei Kurz: Unternehmer; gewerblicher Zweck bei Klang OHG: Unternehmer).

Schreiner Brett kauft im Blumenladen Rosemarie Mohn e.K. für seine Frau 20 Rosen (privater Zweck bei Brett: Verbraucher; gewerblicher Zweck bei Mohn e.K.: Unternehmerin).

Schreiner Brett kauft für seinen Betrieb bei Fa. Stahl GmbH eine Säge (gewerblicher Zweck für beide: Unternehmer).

2.1.3.2 Kaufleute

Bei den gewerblich handelnden Unternehmern kann zusätzlich zur Unternehmereigenschaft nach § 13 BGB auch noch die Kaufmannseigenschaft nach §§ 1 ff. HGB vorliegen. Dabei gilt der Grundsatz: „Jeder Kaufmann ist Unternehmer, aber nicht jeder Unternehmer ist auch Kaufmann.“

Neben dem Istkaufmann unterscheidet man vor allem den Kannkaufmann und den Formkaufmann:

> Istkaufmann: Nach § 1 Abs. 1 HGB ist – unabhängig von der Handelsregistereintragung – zwingend Kaufmann, „wer ein Handelsgewerbe betreibt“. Demnach müssen für die Kaufmannseigenschaft drei Voraussetzungen vorliegen: Die Tätigkeit muss als „Gewerbe“ anzusehen sein, das unter bestimmten Voraussetzungen als „Handels“-Gewerbe zu qualifizieren ist. Kaufmann ist nur derjenige, der dieses Handelsgewerbe im eigenen Namen auf eigene Rechnung „betreibt“.

Kein Gewerbe haben die sog. „freien Berufe“ (Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt, Künstler), jedoch sonst im Grundsatz alle Gewerbetreibenden.

Ausgeschieden werden mangels „Handelsgewerbes“ auch solche Gewerbetreibenden, die wegen einfacher Geschäftsstruktur, unkomplizierter Geschäftsvorgänge oder geringen Geschäftsumfangs (unter ca. 250.000,– € Jahresumsatz) keine kaufmännische Unternehmensorganisation benötigen (§ 1 Abs. 2 HGB: „es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“).

> Kannkaufmann: Diese Kleingewerbetreibenden können sich jedoch freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und erlangen dadurch ebenfalls die Kaufmannseigenschaft (§ 2 HGB: „Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe …, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist.“).

> Formkaufmann: Schließlich gelten darüber hinaus Handelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH, AG, eG) stets als Kaufleute (§ 6 HGB).

Kaufleute treten im Geschäftsverkehr unter einer Firma (§ 17 HGB) auf. Für sie ist die Eintragung in das bei den Amtsgerichten geführte Handelsregister vorgeschrieben (§ 29 HGB), um wesentliche Geschäftsangaben für jedermann erkennbar zu machen (§ 19 HGB). Wegen Einzelheiten zu Kaufleuten vgl. Kapitel 12.2.

2.2 Die Rechtsfähigkeit

Natürliche und juristische Personen sind rechtsfähig, d.h., sie können Träger von Rechten und Pflichten sein, also Eigentümer von beweglichen Sachen und Grundstücken, Gläubiger von Forderungen, Schuldner von Zahlungsverpflichtungen.

Die Fähigkeit, Kläger/Beklagter im Zivilprozess zu sein, nennt man Parteifähigkeit – § 50 ZPO.

2.2.1 Erwerb der Rechtsfähigkeit

Beim Erwerb der Rechtsfähigkeit ist zwischen natürlichen und juristischen Personen zu unterscheiden.

Beim Menschen beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB).

Viele Unternehmer übertragen daher schon bald nach deren Geburt Geschäftsanteile auf ihre Kinder, um fortan alle 10 Jahre den steuerlichen Schenkungsfreibetrag nutzen zu können. Das Kleinkind ist damit Anteilseigner eines Unternehmens – und weiß es gar nicht.

Um „geboren“ zu sein, muss das Kind vollständig aus dem Mutterleib herausgetreten sein und dabei gelebt haben. Ein tot geborenes Kind erlangt keine Rechtsfähigkeit. Dies kann im Erbrecht von Bedeutung sein (vgl. § 1923 Abs. 1 und 2 BGB).

Ein Kind, das nach der Geburt auch nur einen Augenblick lang gelebt hat, kann in diesem Moment (etwa durch das Testament eines Onkels) Erbe geworden sein und das erlangte Vermögen sogleich an seine Erben (Eltern) weitervererbt haben. Die Erbschaft wäre dagegen nicht angefallen, wenn das Kind tot zur Welt gekommen wäre.

Juristische Personen erlangen Rechtsfähigkeit entweder durch Registereintragung oder durch staatliche Verleihung:

> Registereintragung beim zuständigen Amtsgericht: Der sog. Idealverein (nichtwirtschaftlicher Verein) erlangt Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB), die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Eintragung in das Handelsregister (§§ 36 ff. AktG, § 10 GmbHG) und die Genossenschaft mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister (§§ 10 ff. GenG).

> Staatliche Verleihung bei sonstigen Vereinen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 BGB). Wegen der einfacheren Entstehung handelsrechtlicher Personenzusammenschlüsse (AG, GmbH, eG) durch schlichte Registereintragung kommen solche wirtschaftlichen Vereine in der Praxis selten vor (z.B. Verwertungsgesellschaft VG WORT e. V.).

2.2.2 Ende der Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit endet beim Menschen mit dem Tod.

Bei juristischen Personen führt die Liquidation (Auflösung und Abwicklung, vgl. §§ 47, 49 BGB) zum Ende der Rechtsfähigkeit.

Bei Vereinen gibt es weitere Gründe für das Ende der Rechtsfähigkeit:

> Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung (§ 41 BGB),

> Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 42 BGB),

> Entziehung der Rechtsfähigkeit wegen gemeinschädlichen gesetzwidrigen Verhaltens (§ 43 BGB) oder wenn die Mitgliederzahl unter drei absinkt (§ 73 BGB).

Bei AG und GmbH endet die Rechtsfähigkeit auch nach Auflösung durch die Hauptversammlung oder Gesellschafterversammlung oder im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 262 AktG und §§ 60 ff. GmbHG).

2.3 Die Geschäftsfähigkeit

2.3.1 Begriff

Geschäftsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit natürlicher Personen, Rechtsgeschäfte selbstständig wirksam vornehmen zu können.

Abschluss von Verträgen, Vornahme einer Kündigung, Erklärung des Rücktritts, Eingehen einer Ehe.

Dies setzt eine gewisse geistige Reife und die Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Willensbildung voraus. Nach den Vorstellungen des Gesetzes ist der Mensch erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres dazu uneingeschränkt in der Lage (§ 2 BGB).

Das prozessuale Gegenstück zur Geschäftsfähigkeit ist die Prozessfähigkeit: „Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen“ (vgl. § 51 ZPO). Gemeint ist damit die Fähigkeit, alle Prozesshandlungen selbst wirksam vornehmen zu können.

Die Geschäftsfähigkeit gibt es nur bei natürlichen Personen. Eine juristische Person oder Personengesellschaft kann als „Kunstgebilde“ nicht selbst agieren, sondern benötigt dazu immer ihre Organe (Vorstand, Aufsichtsrat, Geschäftsführer).

Nicht zu verwechseln ist die Geschäftsfähigkeit mit der Deliktsfähigkeit, unter der man die Verantwortlichkeit für einen – anderen Personen zugefügten – Schaden versteht. Es geht also darum, ob der Schädiger für den von ihm angerichteten Schaden aufzukommen hat oder – mangels Deliktsfähigkeit – eben nicht (vgl. Einzelheiten in Kapitel 14.2).

Wo keine volle Geschäftsfähigkeit gegeben ist, kann Geschäftsunfähigkeit oder auch nur beschränkte Geschäftsfähigkeit vorliegen.

2.3.2 Geschäftsunfähigkeit

2.3.2.1 Geschäftsunfähige Personen

Zwei Gründe können zu Geschäftsunfähigkeit führen: das zu geringe Lebensalter von Kindern unter sieben Jahren oder eine dauerhafte krankhafte Störung der Geistestätigkeit.

Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB).

Der sechsjährige Karl kann selbst keinerlei Verträge abschließen. Er ist geschäftsunfähig.

Unabhängig vom Lebensalter gelten als geschäftsunfähig auch Personen, bei denen eine andauernde krankhafte Störung der Geistestätigkeit mit Ausschluss der freien Willensbestimmung vorliegt (§ 104 Nr. 2 BGB). Dazu gehören psychisch Kranke mit nachhaltigen manisch-depressiven Störungen oder alte Menschen, die unter Demenz oder der Alzheimer-Krankheit leiden.

Bei nur vorübergehender Störung der Geistestätigkeit (Bewusstseinstrübung, Alkoholvollrausch, Rauschgiftdelirium) oder Bewusstlosigkeit liegt keine Geschäftsunfähigkeit vor. Allerdings können in diesem Zustand ebenfalls keine wirksamen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden (vgl. sogleich).

2.3.2.2 Rechtliche Folgen der Geschäftsunfähigkeit

Die von Geschäftsunfähigen abgegebenen Willenserklärungen sind nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB); auch eine ihnen gegenüber abgegebene Erklärung ist ohne rechtliche Wirkung (§ 131 Abs. 1 BGB).

Diese gesetzliche Regelung dient dem Schutz der betroffenen Personengruppen vor nachteiligen Folgen von Willenserklärungen, deren Tragweite von ihnen nicht erfasst werden kann. Dieser Schutz hat immer Vorrang vor den Interessen des Rechtsverkehrs. Auch wenn die mangelnde Geschäftsfähigkeit im Einzelfall nicht erkennbar war, bleibt es bei der Nichtigkeit der Erklärung.

Der nicht erkennbar dauerhaft manisch-depressive Kranke chartert in krankhafter Hochstimmung zu seinem Geburtstag ein Flugzeug, um seinen Gästen mit einem Flug zu den Balearen „etwas Besonderes“ zu bieten. Der Vertrag ist unwirksam (§ 105 Abs. 1 BGB), etwa schon geleistete Anzahlungen müssen zurückerstattet werden (§ 812 BGB).

Liegt eine nur vorübergehende Störung der Geistestätigkeit oder Bewusstlosigkeit vor, die ja nicht zur generellen Geschäftsunfähigkeit führen, ist dennoch die einzelne, während eines solchen Zustands abgegebene Willenserklärung unwirksam (§ 105 Abs. 2 BGB).

Wirksam ist hingegen ein Geschäft des täglichen Lebens, das ein volljähriger Geschäftsunfähiger tätigt und das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, sobald die Leistung tatsächlich erbracht und die Gegenleistung bezahlt ist und dadurch nicht für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen eine erhebliche Gefahr entsteht (§ 105a BGB).

2.3.2.3 Gesetzliche Vertretung für Kinder bis sieben Jahre

Für Kinder bis zu sieben Jahren können wirksam nur die Eltern als gesetzliche Vertreter rechtsgeschäftlich handeln (§§ 1626, 1629 BGB).

> Hat der fünfjährige Erwin von seinem verstorbenen Onkel ein Hausgrundstück geerbt, so müssen bei schadhaftem Dach die Eltern namens ihres Kindes den Dachdecker bestellen. Vertragspartner ist aber das Kind und die Wirkungen dieses Werkvertrages betreffen auch nur das Kind: die Zahlungspflicht hinsichtlich des Werklohnes, der Anspruch auf Nacherfüllung bei mangelhafter Arbeit. Die Eltern müssen natürlich offenlegen, dass sie als Vertreter handeln.

> Wird das Kleinkind zum Bäcker geschickt, um Brötchen einzukaufen, so schließt nicht das Kind den Kaufvertrag mit dem Bäcker ab, vielmehr überbringt das Kind lediglich die Kaufvertragserklärung als Bote. Für diese Tätigkeit ist Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich (vgl. § 120 BGB: „… die zur Übermittlung verwendete Person ….“).

Minderjährige, die nicht unter elterlicher Sorge stehen, weil beide Eltern tot sind oder beiden Elternteilen wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen ist (vgl. § 1666 BGB), erhalten einen Vormund, der anstelle der Eltern das Recht und die Pflicht hat, für die Person und das Vermögen des Minderjährigen zu sorgen und diesen zu vertreten (§§ 1773, 1793 BGB).

2.3.3 Beschränkte Geschäftsfähigkeit

2.3.3.1 Erfordernis der Einwilligung

Zwischen den Geschäftsunfähigen bis sechs Jahren und den vollGeschäftsfähigen ab18 Jahren klafft eine Lücke: In dieser Altersspanne sind die Kinder und Jugendlichen („Minderjährige“) beschränkt geschäftsfähig. Das heißt, Minderjährige von sieben bis 17 Jahren können zwar rechtsgeschäftlich handeln, also selbst die erforderlichen Willenserklärungen abgeben. Die Wirksamkeit solcher Erklärungen hängt aber regelmäßig von der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (Eltern, evtl. Vormund) ab (§ 107 BGB). Die Einwilligung kann formfrei, also auch mündlich, erfolgen, was allerdings im Streitfall vor Gericht zu Beweisschwierigkeiten führen kann.

Diese Einwilligung bedeutet nicht, dass dadurch die Eltern selbst auch in das Rechtsgeschäft mit einbezogen würden; sie sind gesetzliche Vertreter. Vielmehr soll durch das Erfordernis der Einwilligung die Lebenserfahrung und Entscheidungskompetenz der Eltern für den wegen seines Alters zu sachlicher Beurteilung noch nicht voll fähigen Minderjährigen eingebracht werden.

Der 17-jährige Sohn kauft mit Einwilligung seiner Eltern ein Moped, mit dem er noch vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises einen Totalschaden erleidet. Die Eltern sind nicht verpflichtet, die Restkaufpreissumme vollends zu bezahlen, wenn der Sohn durch den Unfall erwerbsunfähig wird und den Rest schuldig bleibt. Sie sind durch ihre Einwilligung nicht selbst Vertragspartner geworden. Anders ist nur zu entscheiden, wenn die Eltern selbst als Mitkäufer mit dem Sohn ausdrücklich in den Kaufvertrag eingetreten sind.

Ein ohne vorherige Erteilung der Einwilligung oder ohne nachträgliche Genehmigung abgeschlossener Vertrag des Minderjährigen ist schwebend unwirksam (§ 108 Abs. 1 BGB). Unterbleibt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, so ist das Geschäft endgültig unwirksam, sogar dann, wenn der Geschäftspartner fälschlich geglaubt hat, es mit einem Volljährigen zu tun gehabt zu haben.

Wird der gesetzliche Vertreter vom Geschäftspartner des Minderjährigen zur nachträglichen Genehmigung eines vom Minderjährigen bereits abgeschlossenen, aber noch schwebend unwirksamen Geschäfts aufgefordert, so kann er diese nur innerhalb von zwei Wochen erteilen, verstreicht die Frist ohne Antwort, gilt die Genehmigung als verweigert, und das Geschäft ist unwirksam (§ 108 Abs. 2 BGB).

Ist der Minderjährige vor Genehmigung seiner Eltern 18 Jahre alt und damit voll geschäftsfähig geworden, so kann er seine bis zu diesem Zeitpunkt abgegebenen Willenserklärungen selbst genehmigen (§ 108 Abs. 3 BGB).

Ungeachtet dieser Rechtslage der Unwirksamkeit des Vertrags wegen fehlender Geschäftsfähigkeit kann sich allerdings eine Schadensersatzpflicht des Minderjährigen aus „unerlaubter Handlung“ ergeben, wenn er seine beschränkte Geschäftsfähigkeit wissentlich ausnutzt, um sich auf unlautere Weise einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen:

Der älter aussehende 17-jährige, kenntnisreiche Gymnasiast lässt sich von einem Taxi nach Hause bringen mit der vorgefassten Absicht, am Ende der Fahrt unter Hinweis auf seine fehlende Geschäftsfähigkeit und die daraus sich ergebende Vertragsnichtigkeit die Zahlung der Fahrtkosten zu verweigern.

Was die Unwirksamkeit des Vertrags anbelangt, hat er zwar recht. Sein „cleveres“ Verhalten wäre jedoch als unerlaubte Handlung zu werten (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. mit § 263 StGB – Betrug). An der Deliktsfähigkeit (Einsicht in das Unrecht seines Handelns) ist dabei wohl nicht zu zweifeln. Auch § 826 BGB könnte in Frage kommen (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung).

2.3.3.2 Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung

Ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger braucht zur Wirksamkeit seines rechtsgeschäftlichen Handelns in vier Fällen keine Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter:

> Lediglich rechtlich vorteilhafte Erklärungen: Bei Erklärungen, die dem Minderjährigen lediglich rechtlichen Vorteil bringen, erfordert der Schutzgedanke keine Einwilligung der Eltern (§ 107 BGB).

Annahme eines Schenkungsangebots, weil unentgeltlich; Annahme einer Vollmacht ohne Handlungsverpflichtung.

Entscheidend ist nicht, ob es sich um ein Angebot zu einem wirtschaftlich vorteilhaften Geschäft handelt (z.B. günstiger Kauf), sondern allein, dass kein rechtlicher Nachteil, also keine Verpflichtung zu irgendeiner Gegenleistung, mit dem Rechtsgeschäft verbunden ist.

Der Kauf einer wertvollen Antiquität auf dem Flohmarkt zu extrem günstigem Preis ist kein Rechtsgeschäft, das lediglich rechtlichen Vorteil bringt, weil mit dem Vertrag die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises – und sei er noch so gering – verbunden ist.

Dagegen ist die Schenkung eines Grundstücks auch dann ein lediglich vorteilhaftes Rechtsgeschäft, wenn es mit Hypotheken oder Grundschulden belastet ist. Denn der beschenkte Grundstückserwerber übernimmt ja nicht persönlich die Verbindlichkeiten, zu deren Sicherung die Grundpfandrechte eingetragen sind. Es dient lediglich das Grundstück selbst gegebenenfalls als Verwertungsobjekt, wenn der persönlich verpflichtete Schuldner nicht zahlt.

Ein rechtlicher Nachteil entsteht in diesem Fall jedoch, wenn das Grundstück mit einem vermieteten Haus bebaut ist, weil der Minderjährige als Erwerber und neuer Eigentümer nach § 566 BGB kraft Gesetzes zum neuen Vermieter werden und damit mietvertragliche Pflichten übernehmen würde.

> Taschengeldgeschäfte: Geschäfte, die der beschränkt Geschäftsfähige mit Mitteln „bewirkt“ (also auch bezahlt) hat, die der gesetzliche Vertreter ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen hat (§ 110 BGB – sog. Taschengeldparagraf). Eigentlich liegt hier gar keine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis vor: Die Überlassung der Geldmittel enthält zugleich stillschweigend die allgemeine Genehmigung für alle damit finanzierbaren Geschäfte.

Nicht ohne Weiteres umfasst diese stillschweigende Genehmigung aber besonders aufwendige Geschäfte, die nur mit langzeitig angespartem Taschengeld bewältigt werden können, ebenso wenig die freie Verwendung von Lottogewinnen, die zwar mit dem Einsatz von Taschengeld erzielt worden sind, aber mit dem Taschengeldbetrag selbst nicht hätten bezahlt werden können. § 110 BGB gilt auch nur bei sofortiger Zahlung, nicht beim Ratenkauf oder wenn der Kaufpreis ganz oder teilweise gestundet wird.

> Ermächtigter Betrieb eines Erwerbsgeschäfts: Im Falle der Ermächtigung des Minderjährigen zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts (gewerbliches Unternehmen, Handelsvertretertätigkeit, selbstständige Tätigkeit als Künstler) betrifft diese Erweiterung der Geschäftsfähigkeit alle Rechtsgeschäfte, die ein solcher Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Dazu ist jedoch außer der Ermächtigung durch die gesetzlichen Vertreter auch noch die Genehmigung durch das Familiengericht erforderlich (§ 112 BGB).

Ein 17-Jähriger betreibt einen Onlineshop, eine 16-Jährige eröffnet einen Floristikbetrieb.

Seitdem das Volljährigkeitsalter von 21 auf 18 Jahre herabgesetzt worden ist, hat diese Ausnahme keine große Bedeutung mehr.

> Ermächtigtes Dienst- oder Arbeitsverhältnis: Im Falle der generellen Ermächtigung des Minderjährigen durch seine gesetzlichen Vertreter, in Dienst oder Arbeit zu treten (Dienst-, Arbeits- oder Werkverträge, nicht jedoch Ausbildungsverträge), ist er für alle Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses betreffen (§ 113 BGB).

Anmietung einer Wohnung am Beschäftigungsort, Beschaffung von Berufskleidung und Arbeitsgerät, Absprachen über Lohn und Gehalt, Einrichtung eines Gehaltskontos (die Verwendung des Erwerbseinkommens unterliegt aber nicht auch der freien Verfügung des Minderjährigen – hier gilt weiterhin § 107 BGB), Beitritt zur Gewerkschaft, sogar Änderung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.

2.3.4 Betreuung von volljährigen Personen

2.3.4.1 Begriff

Für erwachsene Personen, die wegen besonderer persönlicher Umstände – psychische Krankheit, körperliche, geistige oder seelische Behinderung – ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können, sieht das Betreuungsrecht Maßnahmen der Betreuung vor (§§ 1896 ff. BGB). Die betroffenen Personen werden als „Betreute“, die zu ihrer Unterstützung bestellten Personen als „Betreuer“ bezeichnet.

2.3.4.2 Bestellung eines Betreuers

Die Bestellung eines Betreuers erfolgt – auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen – durch das Betreuungsgericht unter der Voraussetzungen, dass ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§§ 1896 Abs. 1 BGB) für die Angelegenheiten, für die eine Betreuung erforderlich ist; nur für diesen eingeschränkten Aufgabenkreis darf der Betreuer bestellt werden (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). Betreuung ist beispielsweise nicht erforderlich, wenn der Betroffene selbst durch Bestellung eines Bevollmächtigten für entsprechende Betreuung gesorgt hat (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Gegen den Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden (§ 1896 Abs. 1a BGB).

Die Bestellung erfolgt durch ein gerichtliches Verfahren, bei dem der Betroffene persönlich angehört werden muss. Die Entscheidung muss alle notwendigen Angaben enthalten, insbesondere den Betreuer angeben und seinen Aufgabenkreis bezeichnen. Hinsichtlich der Person des Betreuers hat der Betroffene ein Vorschlagsrecht (§ 1897 Abs. 4 BGB); im Übrigen ist auf verwandtschaftliche oder sonstige persönliche Bindungen (Eltern, Ehegatten, Kinder, auch Freunde oder Nachbarn) Rücksicht zu nehmen (§ 1897 Abs. 5 BGB). Die Betreuung darf nicht länger angeordnet bleiben als erforderlich. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Betreuung aufzuheben oder der Aufgabenkreis einzuschränken (§ 1908d Abs. 1 BGB).

2.3.4.3 Rechtsfolgen der Betreuung

Der Betreute bleibt, sofern nicht die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB vorliegen, voll geschäftsfähig und kann am Rechtsverkehr teilnehmen. Unabhängig davon ist der Betreuer für den angegebenen Aufgabenkreis der gesetzliche Vertreter (§ 1902 BGB).

Ein Einwilligungsvorbehalt kann angeordnet werden, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist (§ 1903 BGB). Der Einwilligungsvorbehalt bewirkt, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf.

Für den angeordneten Bereich hat der Einwilligungsvorbehalt entsprechend den Regelungen bei Minderjährigen (§ 1903 BGB) u.a. folgende Wirkungen:

Ein ohne Einwilligung des Betreuers geschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam. Seine Wirksamkeit hängt von der Genehmigung des Betreuers ab (§ 108 BGB).

Einseitige Rechtsgeschäfte des Betreuten ohne Einwilligung des Betreuers sind unwirksam (z.B. Kündigungserklärung, § 111 BGB).

Willenserklärungen, die gegenüber dem Betreuten abzugeben sind, werden nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter (Betreuer – § 1902 BGB) zugegangen sind (§ 131 Abs. 2 BGB).

Trotz Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes ist eine