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Rentenbesteuerung - Ab wieviel Rente muss man Steuern zahlen? Seit 2005 gelten für Renten neue Steuerregeln. Eine Rentensteuer wie häufig zu lesen ist, wurde durch das "Alterseinkünftegesetz" aber nicht eingeführt. Ob Sie als Rentner eine Steuererklärung abgeben und Steuern zahlen müssen, hängt vor allem davon ab, wie hoch der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente oder Renten ist. Ab wieviel Rente muss man Steuern zahlen? Die Höhe der Rente ist bei der Rentenbesteuerung allein nicht ausschlaggebend, denn Renten werden höchst unterschiedlich besteuert. Beispiele unterschiedlich besteuerter Renten sind folgende: - Steuerfreie Renten: Renten, die in vollem Umfang steuerfrei sind, wie zum Beispiel die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. - Nachgelagert besteuerte Renten: Renten, die in voller Höhe steuerpflichtig sind, soweit sie auf steuerfreien oder steuerlich geförderten Beiträgen beruhen. Davon betroffen sein können Betriebsrenten oder Riester-Renten. - Nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtige Renten: Dazu gehören viele Renten aus privaten Versicherungen und der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (z.B. VBL-Renten) sowie Betriebsrenten aus einer Direktversicherung oder Pensionskasse. - Ruhegehälter von internationalen Organisationen - Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Renten, die im Rahmen einer Übergangsregelung nachgelagert besteuert werden, etwa Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer privaten Rürup-Rente (Basisrente).Die Versicherungsträger melden jährlich der Finanzverwaltung in einer Rentenbezugsmitteilung die Höhe der an Sie ausgezahlten Rente(n). Sie machen Angaben zu Ihren Renten in der Anlage R der Steuererklärung. Daraus errechnet dann das Finanzamt die Höhe Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte. Fehler zu Ihren Ungunsten sind dabei nicht ausgeschlossen! In unserem Ratgeber erfahren Sie, worauf Sie achten müssen und wie Sie die Anlage R richtig ausfüllen. Grundfreibetrag & Rentenfreibetrag korrekt berechnen und berücksichtigen Übersteigt der steuerpflichtige Teil Ihrer Rente (Jahresbruttorente) zusammen mit weiteren steuerpflichtigen Einkünften den Grundfreibetrag von 9.408 Euro pro Jahr (Grundfreibetrag 2020 für Alleinstehende) sind Sie als Rentner grundsätzlich dazu verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Ehepartner haben 2020 entsprechend den doppelten Grundfreibetrag von 18.816 Euro. Der Rentenfreibetrag dagegen ist kein pauschaler Betrag der für alle gilt, sondern wird relativ zur eigenen Rente berechnet. Für Rentner die 2019 in Rente gingen, beträgt der Rentenfreibetrag 22% der Rente. Geht man im Jahr 2020 in Rente, sinkt der Rentenfreibetrag auf 20% usw. bis zum Jahr 2040. Ab dem Jahr 2040 werden 100% der Rente versteuert und der Rentenfreibetrag sinkt entsprechend auf 0%. Der einmal zum Rentenbeginn ermittelte Rentenfreibetrag (in Euro) auf Basis der ersten bezogenen Jahresbruttorente bleibt in den Folgejahren unverändert – auch wenn die Rente durch Rentenanpassungen steigt. Aufgrund der jährlichen Rentenerhöhung kann es somit auch in späteren Jahren dazu kommen, dass Sie über den Grundfreibetrag rutschen und dann eine Steuererklärung abgeben müssen. Sich im Vorfeld richtig zu informieren und einen Überblick über alle Freibeträge und Kosten zu haben, die man als Rentner von der Steuer absetzen kann, liegt deshalb im eigenen Interesse. Nur so können Sie sicherstellen, dass Sie nicht zu viel Steuern zahlen.
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Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Inhaltsübersicht
1 Renten werden unterschiedlich hoch besteuert
1.1 Überblick
1.2 Nachgelagert besteuerte Renten
1.2.1 Das Alterseinkünftegesetz
1.2.2 Was bedeutet nachgelagerte Besteuerung?
1.2.3 Welche Renten werden nachgelagert besteuert?
1.2.4 Die Öffnungsklausel
1.2.5 Rentenbesteuerung auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand
1.2.6 Wann liegt eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vor?
1.3 Nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtige Renten
1.4 Steuerfreie Renten
1.4.1 Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
1.4.2 Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten
1.4.3 Wiedergutmachungsrenten
1.4.4 Leistungen für Kindererziehung nur im Ausnahmefall steuerfrei
1.4.5 Rentenabfindung bei Wiederheirat
1.4.6 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
1.4.7 Schadensersatzrenten
1.4.8 Gesetzliche Rente für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
1.4.9 Leistungen aus einer Pflegeversicherung
1.5 Ruhegehälter von internationalen Organisationen
1.5.1 Besteuerung wie die gesetzliche Rente
1.5.2 Besteuerung wie eine Pension
2 Renten in der Steuererklärung
2.1 Renten werden in den Anlagen R berücksichtigt
2.1.1 Ab 2020 gibt es drei Anlagen R
2.1.2 Der Standardfall: Die Anlage R
2.2 Werbungskosten
3 Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
3.1 Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag
3.1.1 Das Jahr des Rentenbeginns bestimmt den Besteuerungsanteil
3.1.2 Für das Finanzamt ist der Rentenbetrag maßgebend
3.1.3 Krankenkassenbeiträge gehören in die Anlage Vorsorgeaufwand
3.1.4 Aufgepasst bei Rentennachzahlungen
3.1.5 Rentenfreibetrag gilt grundsätzlich für gesamte Rentenlaufzeit
3.2 So ermitteln Sie Ihren persönlichen Rentenfreibetrag
3.2.1 Rentenbeginn vor 2005
3.2.2 Rentenbeginn ab 2005
3.2.3 Der Rentenanpassungsbetrag
3.2.4 Wann der Rentenfreibetrag neu berechnet wird
3.2.5 Wenn die Rentenart wechselt
3.3 Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
3.4 Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
3.4.1 Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag
3.4.2 Umwandlung in eine Altersrente
3.4.3 Altersrente für ehemalige Erwerbsminderungsrentner
3.4.4 Rückwirkende Umwandlung von Lohnersatzleistungen in Rente
3.5 Witwen- und Waisenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
3.5.1 Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag bei Hinterbliebenenrenten
3.5.2 Der Verstorbene war bereits Rentner
3.5.3 Wenn sich die Hinterbliebenenrente ändert
3.5.4 Abfindung und Witwenrente »nach dem vorletzten Ehegatten«
3.5.5 Waisenrenten
3.6 Besteuerung der sog. Mütterrente
4 Weitere nachgelagert besteuerte Renten
4.1 Renten aus berufsständischen Versorgungswerken
4.1.1 Was sind berufsständische Versorgungseinrichtungen?
4.1.2 Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag
4.1.3 Nachgelagerte Besteuerung gilt nur für Leistungen aus der Basisversorgung
4.1.4 Öffnungsklausel sorgt ggf. für niedrigere Steuerlast
4.2 Renten aus der landwirtschaftlichen Alterskasse
4.3 Renten aus einer privaten Rürup-Rente (Basisrente)
5 Private Renten
5.1 Renten aus privaten Versicherungen
5.1.1 Meist gilt der günstige Ertragsanteil
5.1.2 Lebenslange Leibrenten – Tabelle 1
5.1.3 Abgekürzte Leibrenten – Tabelle 2
5.1.4 Renten aus einer privaten Rentenversicherung
5.1.5 Berufsunfähigkeitsrente
5.1.6 Rente aus einer privaten Unfallversicherung
5.1.7 Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung
5.1.8 Renten aus einem Altersvorsorgevertrag (Riester-Rente)
5.2 Schadensersatzrenten
5.2.1 Schadensrenten als Ersatz für entgangene Einnahmen
5.2.2 Schadensrenten, die kein Ersatz für entgangene Einnahmen sind
5.2.3 Abfindung und Verrentung von Schadensrenten
5.3 Private Veräußerungs-, Versorgungs- und Unterhaltsrenten
6 Zusatzversorgungsrenten nach dem öffentlichen Dienst
6.1 Grundsätzliches
6.2 Wann gilt der günstige Ertragsanteil?
6.3 Die Altersrente
6.4 Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung
6.5 Renten für Witwen, Witwer und Waisen
6.6 Voll steuerpflichtiger Rentenanteil
6.7 Leistungen aus einer freiwilligen Zusatzversicherung
7 Betriebsrenten
7.1 Die betriebliche Altersvorsorge
7.1.1 Versorgungszusage des Arbeitgebers
7.1.2 Betriebsrenten werden unterschiedlich besteuert
7.2 Besteuerung wie eine Pension
7.2.1 Werkspensionäre tragen ihre Betriebsrente in der Anlage N ein
7.2.2 Versorgungsbezüge sind steuerlich begünstigt
7.2.3 Ihre Betriebsrente zählt nicht zu den Versorgungsbezügen
7.3 Besteuerung wie eine Rente
7.3.1 Berücksichtigung in der Steuererklärung
7.3.2 Wann gilt der günstige Ertragsanteil?
7.3.3 Die Beiträge wurden (teilweise) steuerlich gefördert
7.3.4 Einmalauszahlung
8 Kontrolle durch die Rentenbezugsmitteilung
8.1 Wer meldet?
8.2 Was wird gemeldet?
9 Wann müssen Rentner Steuern zahlen?
9.1 Maßgebend ist die Höhe des zu versteuernden Einkommens
9.2 Sie beziehen nur die gesetzliche Rente
9.3 Sie haben neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte
Renten in der Steuererklärung - Korrekt gemacht und Geld gespart
Einführung
Auch mit Beginn des Ruhestands ist das leidige Thema »Ausfüllen der Steuererklärung« leider noch nicht vorbei. Denn Altersbezüge sind nicht steuerfrei und deshalb müssen Pensionäre und auch viele Rentner weiterhin jährlich eine Steuererklärung abgeben.
Altersbezüge behandelt das Finanzamt unterschiedlich
Steuerlich gibt es im Wesentlichen zwei Arten von Altersbezügen: Renten und Pensionen.
Pensionen sind in voller Höhe steuerpflichtig als (nachträgliche) Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 2 EStG). Dieses Ruhegehalt wird weiterhin in der Anlage N eingetragen. Pensionen erhalten vor allem Beamte, Richter und Soldaten im Ruhestand bzw. deren Witwen und Waisen. Aber auch Betriebsrenten aus einer Pensionszusage oder Unterstützungskasse, die ehemalige Angestellte von ihrem früheren Arbeitgeber erhalten, werden steuerlich wie Pensionen behandelt.
Renten dagegen sind als sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG meist nur mit einem bestimmten Anteil steuerpflichtig und werden in der Anlage R eingetragen. Dazu zählen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Zusatzversorgungsrenten nach dem öffentlichen Dienst und Renten aus privaten Versicherungen und aus der betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds).
Oft ist die Steuererklärung im Ruhestand sogar umfangreicher als während der aktiven Berufstätigkeit. Denn neben Rente und/oder Pension haben viele noch andere steuerpflichtige Einkünfte, etwa aus einer vermieteten Eigentumswohnung, einer selbstständigen Tätigkeit oder nichtselbstständigen Beschäftigung. Das Finanzamt kennt hier kein Pardon und für Ruheständler bei der Ermittlung dieser Einkünfte auch keine steuerlichen Besonderheiten. Einzige Steuererleichterung für Senioren ist der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG.
Auch die Regeln zu den steuerlich abzugsfähigen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sind im Ruhestand weiterhin gültig.
1 Renten werden unterschiedlich hoch besteuert
1.1 Überblick
Renten zählen grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG. Das heißt aber nicht, dass alle Renten gleich besteuert werden. Vielmehr ist für Rentenempfänger die entscheidende Frage: Wie hoch ist der steuerpflichtige Anteil meiner Rente? Denn steuerlich gesehen gibt es verschiedene Gruppen von Renten:
Renten, die nachgelagert besteuert werden, so zum Beispiel die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier bestimmt das Jahr des Rentenbeginns über den sogenannten Besteuerungsanteil der Rente;
nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtige Renten, wie Renten aus privaten Versicherungen oder Zusatzversorgungsrenten nach dem öffentlichen Dienst;
Renten, die in voller Höhe steuerpflichtig sind, soweit sie auf steuerfreien bzw. steuerlich geförderten Beiträgen beruhen. Davon betroffen sein können Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge oder eine Riester-Rente;
Renten, die in voller Höhe steuerfrei sind, wie die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
In diesem Beitrag lesen Sie häufig, dass ein bestimmter Teil der Rente »steuerpflichtig« ist oder »besteuert« wird. Das bedeutet aber noch nicht, dass Sie als Rentenempfänger auch tatsächlich Steuern auf Ihre Rente zahlen müssen. Sondern gibt Ihnen Auskunft darüber, welcher Teil der Rente in die Berechnung des maßgeblichen zu versteuernden Einkommens eingeht. Allein dieser Wert entscheidet letztlich darüber, ob und in welcher Höhe Sie Steuern zahlen müssen.
Grundsätzlich sind auch Renten aus dem Ausland steuerpflichtig. Ob die Rente wie eine vergleichbare Rente eines deutschen Versorgungsträgers steuerpflichtig ist oder ggf. nach dem Progressionsvorbehalt bei der Bemessung des Steuersatzes zu berücksichtigen ist, regelt das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem jeweiligen Staat. Die Renteneinkünfte werden dabei nach deutschem Recht ermittelt. So ist zum Beispiel die dänische DSS- und ATP-Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Das Besteuerungsrecht dieser Renten steht zwar Dänemark zu, die Renten unterliegen aber mit dem Besteuerungsanteil dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG (BFH-Urteil vom 14.7.2010, X R 37/08, BStBl. 2011 II S. 628).
Zunächst ist also eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Rente mit deutschem Recht vorzunehmen. Dann ist zu prüfen, welchem Staat das jeweilige DBA das Besteuerungsrecht für die Rente zuweist. Zur erstmaligen individuellen Klärung der richtigen steuerlichen Einordnung Ihrer ausländischen Rente sollten Sie sich an einen Steuerberater wenden, der auf internationales Steuerrecht spezialisiert ist. Adressen gibt es bei der zuständigen Steuerberaterkammer. Auch ein Anruf beim Finanzamt kann sich lohnen. Lassen Sie sich mit einem Sachbearbeiter für internationales Steuerrecht verbinden und schildern Sie Ihren Fall.
Renten aus der französischen gesetzlichen Sozialversicherung an in Deutschland ansässige Bezieher sind nach einer Änderung des DBA ab 2016 ausschließlich in Deutschland steuerpflichtig (Art. 13 Abs. 8 DBA Frankreich). Die Besteuerung von Renten aus der Türkei nach dem aktuellen DBA Türkei hat die Finanzverwaltung näher erläutert mit BMF-Schreiben vom 11.12.2014, BStBl. 2015 I S. 92.
1.2 Nachgelagert besteuerte Renten
1.2.1 Das Alterseinkünftegesetz
Bis 2004 waren Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit dem günstigen Ertragsanteil steuerpflichtig. Begründung für diese Begünstigung: Rentenbezieher haben anders als Beamte viele Jahre lang Beiträge aus zum Teil versteuerten Einkommen gezahlt. Da sie sich somit ein Rentenstammrecht erworben haben, wurde die Zahlung der Rente zum großen Teil als steuerfreie Rückzahlung des eingezahlten Kapitals angesehen. Nur der im Rentenbetrag enthaltene Zinsanteil, der Ertragsanteil, musste deshalb versteuert werden. So betrug der Ertragsanteil einer gesetzlichen Altersrente bei Rentenbeginn mit 65 Jahren nur 27 %.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem sogenannten Rentenurteil entschieden, dass die ungleiche Besteuerung von Pensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach damaligem Recht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und deshalb verfassungswidrig war (BVerfG, Urteil vom 6.3.2002, 2 BvL 17/99, BStBl. 2002 II S. 618). Der Gesetzgeber wurde dazu verpflichtet, spätestens ab 1.1.2005 eine Neuregelung zu treffen.
Den Auftrag der Verfassungsrichter erfüllte der Gesetzgeber mit dem sog. »Alterseinkünftegesetz« (BGBl. 2004 I S. 1427). Damit wurde die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträgen) und Altersbezügen (Renten und Pensionen) ab 2005 grundlegend geändert. Das wesentliche Kernelement der Neuregelung ist der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung.
1.2.2 Was bedeutet nachgelagerte Besteuerung?
Höhere steuerpflichtige Renteneinkünfte im Ruhestand
Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung
Während der aktiven Berufstätigkeit sind die Beiträge zur Altersvorsorge in voller Höhe steuerfrei.
Im Ruhestand sind die daraus erzielten Altersbezüge voll steuerpflichtig.
Für Beamte gilt dieses Prinzip seit jeher, da – mangels Beitragszahlung – der Anspruch auf Versorgung im Alter während der Dienstzeit nicht versteuert wird. Die Pension im Ruhestand ist dann allerdings in voller Höhe steuerpflichtig.
Anders bei Angestellten: Hier ist zwar der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG. Der Arbeitnehmeranteil wurde aber wegen der nur beschränkten Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen – vor allem bei höherem Verdienst – zu einem wesentlichen Teil aus versteuertem Gehalt bezahlt. Deshalb wurden bis 2004 Renten mit dem günstigen Ertragsanteil besteuert. Das ist seit dem Jahr 2005 anders: Der Beitrag zur Rentenversicherung wird schrittweise in voller Höhe von der Steuer freigestellt. Im Gegenzug ist dann die spätere Rente – nach einer langen Übergangsphase – in voller Höhe steuerpflichtig.
Die Übergangsregelung zur nachgelagerten Besteuerung
Bis 2004 haben sich Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nur zum Teil steuermindernd ausgewirkt. Deshalb darf der Fiskus Ihre Rente nicht sofort in voller Höhe versteuern (Verbot der Doppelbesteuerung). Aus diesem Grund wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang in einer Übergangsregelung bis zum Jahr 2040 die gesetzliche Rente stufenweise höher besteuert.
Aber auch die volle Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen (Rentenversicherungsbeiträge) wird aus fiskalischen Gründen erst schrittweise bis zum Jahr 2025 eingeführt.
Die neue Ausrichtung auf die nachgelagerte Besteuerung und die Ausgestaltung der Übergangsregelung ist verfassungsgemäß (z. B. BFH-Urteil vom 26.11.2008, X R 15/07, BStBl. 2009 II S. 710; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 30.9.2015, 2 BvR 1066/10, HFR 2016 S. 72).
Trotz Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung sind die Rentenversicherungsbeiträge nicht in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten, sondern nur begrenzt als Altersvorsorgeaufwendungen abzugsfähig . Auch diese gesetzliche Regelung wurde zwischenzeitlich verfassungsrechtlich abgesegnet (BVerfG, Beschluss vom 14.6.2016, 2 BvR 290/10, BStBl. 2016 II S. 801).
1.2.3 Welche Renten werden nachgelagert besteuert?
Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, alle Basis-Altersversorgungssysteme unterschiedslos der nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen. Generell gilt: Renten und andere Leistungen aus Versicherungen, deren Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar sind, werden nachgelagert besteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Bstb. a Doppelbstb. aa EStG). Das sind:
Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung;
Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen;
Renten aus der landwirtschaftlichen Alterskasse und
Renten aus einer privaten Rürup-Rente/Basisrente.
Die Renten werden nicht sofort in voller Höhe nachgelagert besteuert. Im Rahmen einer längeren Übergangsregelung steigt je nach Jahr des Rentenbeginns der Besteuerungsanteil von neu beginnenden Renten schrittweise an (sog. Kohortenprinzip). Wie viel von der Rente versteuert werden muss, richtet sich also danach, in welchem Jahr die Rente begonnen hat. Der steuerfreie Teil der Rente wird dann als »Rentenfreibetrag« für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Erst Renten, die nach 2039 beginnen, müssen voll versteuert werden.
Betroffen sind in erster Linie Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören auch Selbstständige und nicht pflichtversicherte Personen, die eine gesetzliche Rente erhalten. Die Ausführungen im Kapitel »Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung« gelten gleichsam für Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie aus der landwirtschaftlichen Alterskasse. Und auch für die Rente aus einer privaten Rürup-Rente (Basisrente) gelten die gleichen Steuerregeln wie für die gesetzliche Rente.
Aus dieser sog. Basisversorgung mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig sind nach dem Gesetzestext »Leibrenten und andere Leistungen«. Die Finanzverwaltung unterwirft daher grundsätzlich alle Leistungen dieser Versorgungssysteme der nachgelagerten Besteuerung, unabhängig davon, ob sie
als Rente oder Teilrente (z.B. Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente als Witwen- oder Witwerrente, Waisenrente oder Erziehungsrente) oder
als einmalige Leistung (z.B. Sterbegeld oder Abfindung von Kleinbetragsrenten) ausgezahlt werden (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087 Rz. 195).
Der BFH hat die Besteuerung von Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungswerke mit dem Besteuerungsanteil bestätigt (BFH-Urteil vom 23.10.2013, X R 3/12, BStBl. 2014 II S. 58; BFH-Urteil vom 23.10.2013, X R 21/12, BFH/NV 2014 S. 330). Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 143/14 wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12.7.2016 nicht zur Entscheidung angenommen.
Einmalzahlungen sind auch dann mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig, wenn daneben keine laufenden Leistungen gezahlt werden (BFH-Urteil vom 23.10.2013, X R 33/10, BStBl. 2014 II S. 103). Das gilt z. B. für eine einmalige Todesfallleistung an ein hinterbliebenes Kind eines Versicherten. Auch das von einem berufsständischen Versorgungswerk gezahlte Sterbegeld ist als »andere Leistung« mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig (BFH-Urteil vom 23.11.2016, X R 13/14, BFH/NV 2017 S. 445).
In bestimmten Fällen kann es in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer Erstattung der eingezahlten Beiträge kommen. Nicht nachgelagert besteuert, sondern in voller Höhe steuerfrei nach § 3 Nr. 3 Bstb. b EStG ist
die Erstattung von Versichertenbeiträgen, in Fällen, in denen das mit der Einbeziehung in die Rentenversicherung verfolgte Ziel eines Rentenanspruchs nicht oder voraussichtlich nicht erreicht oder nicht vollständig erreicht werden kann (§ 210 SGB VI und § 286d SGB VI);
die Erstattung von freiwilligen Beiträgen im Zusammenhang mit Nachzahlungen von Beiträgen in besonderen Fällen (§§ 204, 205 und 207 SGB VI);
die Erstattung der vom Versicherten zu Unrecht geleisteten Beiträge nach § 26 SGB IV (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087 Rz. 197).
Den Kriterien dieser Vorschriften entsprechende Beitragsrückerstattungen aus berufsständischen Versorgungswerken sind nach § 3 Nr. 3 Bstb. c EStG steuerfrei. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist allerdings eine steuerfreie Erstattung von Pflichtbeiträgen erst möglich, wenn nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate vergangen sind und nicht erneut eine Versicherungspflicht eingetreten ist (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087 Rz. 205). Das sieht der BFH anders: Die Erstattung kann auch vor Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten nach dem Ende der Beitragspflicht steuerfrei sein. Offen bleibt allerdings die Frage, ob die Beitragserstattung ggf. mit im Erstattungsjahr geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen verrechnet werden darf oder ggf. zu einer Verrechnung mit früheren Beitragszahlungen und so zur Korrektur des Sonderausgabenabzugs der Vorjahre führen kann (BFH-Urteil vom 10.10.2017, X R 3/17, DB 2018 S. 423).
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden ebenfalls nachgelagert besteuert. Als abgekürzte Leibrenten wurden diese bis 2004 nur mit einem sehr niedrigen Ertragsanteil besteuert. Seit 2005 hat sich bei diesen Renten der steuerpflichtige Anteil um ein Vielfaches erhöht gegenüber dem alten Recht 2004. Der BFH hat gegen die dadurch eingetretene Steuermehrbelastung keine Bedenken. Die Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten mit dem höheren Besteuerungsanteil verstößt nicht gegen die Verfassung (z.B. BFH-Urteil vom 13.4.2011, X R 33/09, BFH/NV 2011 S. 1496). Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1808/11 wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5.6.2013 nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Finanzamt unterwirft alle Rentenzahlungen ab 2005 der nachgelagerten Besteuerung, auch wenn diese Zeiträume vor 2005 betreffen. Erhalten Sie nach einem längeren Rechtsstreit eine Rentennachzahlung für vergangene Jahre, besteuert das Finanzamt auch den Teil der Rentenzahlung mit dem höheren Besteuerungsanteil, der Zeiträume vor 2005 betrifft. Auch dagegen hat der BFH keine Einwände: Nach dem Zuflussprinzip gilt der höhere Besteuerungsanteil für alle Renten, die nach dem 31.12.2004 ausgezahlt werden. Für eine Einschränkung dieser Vorschrift besteht keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit (BFH-Urteil vom 13.4.2011, X R 1/10, BStBl. 2011 II S. 915).
Die nachgelagerte Besteuerung samt Übergangsregelung gilt sowohl für Leistungen von inländischen als auch von vergleichbaren ausländischen Versorgungseinrichtungen (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087 Rz. 190). Eine Vergleichbarkeit von ausländischen Alterseinkünften mit inländischen Alterseinkünften nimmt das Finanzamt an, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht. »Wesentliche Merkmale der Basisversorgung sind die Zahlung der Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbsunfähigkeit und die Funktion als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebensunterhaltssicherung. Die tatsächliche Verwendung als Altersversorgung wird grundsätzlich dadurch sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind. Weitere Merkmale sind, dass die Beitragszahlungen auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen, die Versicherung für den betroffenen Personenkreis obligatorisch ist und die Leistungen als Leistungen öffentlich-rechtlicher Art zu erbringen sind.« (BMF-Schreiben vom 27.7.2016, BStBl. 2016 I S. 759 Rz. 2 und 3).
So sind zum Beispiel Rentenleistungen bzw. Einmalauszahlungen aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie der Invalidenversicherung (IV) für in Deutschland wohnende (ehemalige) Grenzgänger mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig. Denn diese staatliche Vorsorge (Säule 1 der schweizerischen Altersvorsorge) ist mit der deutschen gesetzlichen Sozialversicherungsrente vergleichbar.
Bei Leistungen aus einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen »Schweizer Pensionskasse« (berufliche Vorsorge – Säule 2 der schweizerischen Altersvorsorge) wird steuerlich zwischen der gesetzlichen Mindestabsicherung (dem »Obligatorium)« und einer weiter gehenden Vorsorgeverpflichtung (dem »Überobligatorium)« unterschieden:
Renten und Kapitalauszahlungen aus dem Obligatorium sind mit dem maßgebenden Besteuerungsanteil als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Eine einmalige Kapitalauszahlung kann als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit nach der Fünftelregelung begünstigt sein, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Rentenzahlungen aus dem Überobligatorium sind nur mit dem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Eine Kapitalauszahlung wird steuerlich wie eine Leistung aus einer privaten Kapitallebensversicherung behandelt und führt ggf. zu Einkünften aus Kapitalvermögen (BMF-Schreiben vom 27.7.2016, BStBl. 2016 I S. 759).
Welches Land das Besteuerungsrecht für Leistungen der Säule 2 an aktive oder ehemals Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst hat, erläutert die Verfügung der OFD Karlsruhe vom 5.3.2018 mit dem Aktenzeichen S 130.1/669-St 217 näher.
Bei vorzeitigem Ruhestand bis zum Erreichen des Rentenalters von einer Schweizer Pensionskasse an (ehemalige) Grenzgänger nicht aus dem Obligatorium gezahlte AHV-Überbrückungsrenten sind mit dem niedrigen Ertragsanteil einer abgekürzten Leibrente als sonstige Einkünfte steuerpflichtig (BFH-Urteil vom 17.5.2017, X R 10/15, BStBl. 2017 II S. 1251).
1.2.4 Die Öffnungsklausel
Eine Ausnahme von der nachgelagerten Besteuerung lässt der Gesetzgeber nur teilweise und unter ganz bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der sogenannten Öffnungsklausel zu (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Bstb. a Doppelbstb. bb Satz 2 EStG; BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087 Rz. 238–269). Darüber hinaus sieht das Gesetz keine weitere Ausnahme vor.
Wer kann von der Öffnungsklausel Gebrauch machen?
Voraussetzung für die Öffnungsklausel
Sie haben
bis zum 31.12.2004
für mindestens zehn Jahre
Beiträge über dem Betrag des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) geleistet.
Berücksichtigt werden nur Beiträge, an denen Sie beteiligt waren. Dabei wird immer der gesamte Beitrag zugrunde gelegt, unabhängig davon, ob er von Ihnen vollständig oder teilweise selbst getragen wurde.
Diese Voraussetzung müssen Sie einmalig mit einer Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungs- bzw. Versorgungsträgers nachweisen und in der Anlage R der Steuererklärung die Öffnungsklausel beantragen.
Dann ist der Teil der Rente nur mit dem günstigen Ertragsanteil steuerpflichtig, der auf den Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrages beruht. Der andere Teil der Rente wird mit dem höheren Besteuerungsanteil nachgelagert besteuert. Soweit eine einmalige Leistung z.B. eines berufsständischen Versorgungswerks (Rentenabfindung, Sterbegeld etc.) auf Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrages beruht, ist sie steuerfrei (BFH-Urteil vom 23.10.2013, X R 11/12, BFH/NV 2014 S. 328; BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087 Rz. 256).
Für Angestellte bestand die Möglichkeit, Beiträge über dem Höchstbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen, nur bis zum Jahr 1997 im Rahmen der Höherversicherung nach § 234 SGB VI in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung.
Die Öffnungsklausel kommt deshalb vor allem für Selbstständige und Angehörige berufsständischer Versorgungseinrichtungen infrage, die bis zum Jahr 2004 zum Teil sehr hohe Beiträge einbezahlt haben.
Der Bundesfinanzhof hält die Öffnungsklausel für eine zulässige pauschalierende Regelung, die verfassungsgemäß ist (BFH-Urteil vom 4.2.2010, X R 58/08, BStBl. 2011 II S. 579; bestätigt mit BFH-Beschluss vom 8.10.2013, X B 217/12, BFH/NV 2014 S. 41). Aber: »Unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen der sog. Öffnungsklausel, die der Vermeidung einer gesetzlich vermuteten Doppelbesteuerung dient, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob generell das Verbot der Doppelbesteuerung beachtet worden ist« (BFH-Urteil vom 18.5.2010, X R 1/09, BFH/NV 2010 S. 1803).
10-Jahres-Grenze
Es reicht nicht aus, dass Sie mit Ihrem Gehalt über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze lagen. Es müssen tatsächlich Beiträge über dem Höchstbeitrag gezahlt worden sein. Bei der Prüfung, ob dies mindestens zehn Jahre der Fall war, wird jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet. Die Jahre müssen nicht unmittelbar aufeinanderfolgen.
Nicht erforderlich ist, dass die erhöhten Beiträge an einen Versorgungsträger gezahlt wurden, sondern die erforderlichen zehn Jahre können auch durch Einzahlungen an mehrere Versorgungsträger erreicht werden. Für die Frage, ob in einem Jahr Beiträge über dem Höchstbeitrag geleistet wurden, werden sämtliche Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an die landwirtschaftliche Alterskasse und an berufsständische Versorgungseinrichtungen zusammengerechnet, die dem einzelnen Jahr zuzurechnen sind (Verfügung der OFD Frankfurt vom 27.1.2016, Az. S 2255 A-37-St 220).
Grundsätzlich sind die Beiträge dem Jahr zuzurechnen, in dem sie gezahlt oder für das sie bescheinigt werden. Sofern Beiträge jedoch rentenrechtlich (als Nachzahlung) in einem anderen Jahr wirksam werden, sind diese dem Jahr zuzurechnen, in dem sie rentenrechtlich wirksam werden. Berücksichtigt werden nur Zahlungen bis 31.12.2004 »für« Beitragsjahre vor 2005 (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087 Rz. 240). Die Finanzverwaltung schließt sich damit der BFH-Rechtsprechung an: Bei der Anwendung der Öffnungsklausel kommt es darauf an, für welche Jahre die Beiträge gezahlt wurden (BFH-Urteil vom 19.1.2010, X R 53/08, BStBl. 2011 II S. 567).
Maßgeblicher Höchstbeitrag
Höchstbeitrag ist die Summe des Arbeitgeberanteils und des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung. In den Jahren, in denen im gesamten Kalenderjahr eine Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung bestand, gilt deren Höchstbeitrag (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087 Rz. 241).
Eine Aufstellung der maßgeblichen Höchstbeiträge für die Jahre 1927 bis 2004 finden Sie bei uns im Internet unter www.steuertipps.de.
Maßgebend ist der Höchstbeitrag des Jahres, dem die Beiträge zuzurechnen sind. Der jährliche Höchstbeitrag ist auch dann maßgebend, wenn nur für einen Teil des Jahres Versicherungspflicht bestand oder nicht während des ganzen Jahres Beiträge gezahlt wurden (BFH-Urteil vom 4.2.2010, X R 58/08, BStBl. 2011 II S. 579). Er wird also nicht zeitanteilig angesetzt – auch nicht für das Jahr, in dem Sie in den Ruhestand gegangen sind.
Ermittlung der geleisteten Beiträge
Einbezogen werden sämtliche Beiträge an gesetzliche Rentenversicherungen, an die landwirtschaftliche Alterskasse und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die dem einzelnen Jahr zuzurechnen sind. Dabei werden auch Beiträge zu einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung sowie an Alterssicherungssysteme von Internationalen Organisationen, die mit der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, berücksichtigt. Das gilt unabhängig davon, ob die sich daraus später ergebenden Renteneinkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund eines Versorgungsausgleichs (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (§ 187a SGB VI) oder zur Erhöhung der Rentenanwartschaft (§ 187b SGB VI) werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie geleistet wurden (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087 Rz. 242).
Berücksichtigt werden nur Beiträge, an denen Sie beteiligt waren. Zugrunde gelegt wird der gesamte Beitrag, unabhängig davon, ob die Beiträge von Ihnen vollständig oder nur teilweise selbst getragen wurden. Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge oder Beiträge zur Höherversicherung handelt (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087 Rz. 243).
Nicht berücksichtigt werden
Beiträge für nicht nachgelagert besteuerte Renten, z.B. zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst oder für eine private Rentenversicherung;
Zahlungen in eine befreiende Lebensversicherung, wenn diese steuerfrei ausgezahlt wurde bzw. werden kann (BFH-Urteil vom 4.2.2010, X R 58/08, BStBl. 2011 II S. 579);
Beiträge aufgrund von Nachversicherungen, zum Beispiel in gesetzliche Rentenversicherungen, wenn das Beamtenverhältnis unter Verlust der Versorgungszusage aufgelöst wird (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087 Rz. 244);