Sächsisches Bestattungsgesetz -  - E-Book

Sächsisches Bestattungsgesetz E-Book

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Beschreibung

Das Friedhof- und Leichenwesen ist in der Bundesrepublik Deutschland Ländersache. Daher gibt es für jedes Bundesland sowie jeden Stadtstaat voneinander unabhängige Bestattungsgesetze. In diesen werden alle wichtigen Regelungen und Vorschriften festgeschrieben. Hierauf bauen dann teils Verordnungen auf. Mit diesem Buch können Sie sich über die Rechtslage des Bundeslandes Sachsen informieren. Es ist die aktuell geltende Fassung des Bestattungsgesetzes mit der letzten zurückliegenden Gesetzesänderung vom 26. April 2018! In einem handlichen Paperback - Ideal für Ihre tägliche Arbeit!

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Seitenzahl: 44

Veröffentlichungsjahr: 2019

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Inhaltsverzeichnis

Eingangsformel

Erster Abschnitt – Friedhofswesen

§1 Bestattungsplätze

§2 Gemeindefriedhöfe

§3 Andere Friedhöfe und Bestattungsplätze

§4 Friedhöfe nichtgemeindlicher Träger

§5 Standort- und Abstandsregeln

§6 Ruhezeit

§6a Ruherecht für Angehörige der Bundeswehr

§7 Benutzungsordnung der Gemeindefriedhöfe

§8 Schließung und Aufhebung von Bestattungsplätzen

§8a Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft....

Zweiter Abschnitt – Leichenwesen

§9 Begriffsbestimmungen

§10 Verantwortlichkeit

§11 Pflicht zur Veranlassung der Leichenschau; Benachrichtungspflichten

§12 Ärztliche Leichenschaupflicht

§13 Durchführung der äußeren Leichenschau

§14 Todesbescheinigung

§15 Innere Leichenschau

§16 Einsargung und Überführung

§17 Beförderung von Leichen

Dritter Abschnitt – Bestattungswesen

§18 Allgemeine Vorschriften zur Bestattung

§18a Erdbestattung

§18b Feuerbestattung

§19 Fristen für die Bestattung

§20 Einäscherungsanlagen

§21 Bestatter, Totengräber

§22 Ausgrabung, Umbettung

Vierter Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten, Ermächtigungen und Schlussbestimmungen

§23 Ordnungswidrigkeiten

§24 Ermächtigungen

§25 Sonderbestimmungen

§26 Inkrafttreten

Fußnoten

Anlagen

Anlagen 1,2,3,4

Eingangsformel

Sächsisches Gesetz

über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen

(Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG)

Vom 8. Juli 1994

Der Sächsische Landtag hat am 23. Juni 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt – Friedhofswesen

§1 Bestattungsplätze

(1) Bestattungsplätze sind

Gemeindefriedhöfe,

Friedhöfe der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Grabstätten in Kirchen,

Anstaltsfriedhöfe und sonstige private Bestattungsplätze.

(2) Bestattungsplätze müssen der Würde des Menschen, den allgemeinen sittlichen Vorstellungen und den anerkannten gesellschaftlichen Ordnungen entsprechen. Sie müssen so beschaffen sein, dass die Totenruhe gewährleistet und das Grundwasser sowie die Oberflächengewässer, die öffentliche Sicherheit sowie die Gesundheit und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. Die Anforderungen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sowie die Belange der Landschafts- und Denkmalpflege sind zu berücksichtigen.

(3) Die Neuanlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes sowie die Wiederbelegung eines vorher geschlossenen Bestattungsplatzes bedürfen einer schriftlichen Genehmigung. Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind und sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen.

Zuständige Genehmigungsbehörde ist

in kreisangehörigen Gemeinden der Landkreis,

in Kreisfreien Städten die Kreisfreie Stadt.

(4) Vor der Erteilung der Genehmigung hat die Genehmigungsbehörde eine gutachtliche Stellungnahme des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zu den geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten einzuholen und sich mit dem zuständigen Gesundheitsamt ins Benehmen zu setzen. 2

§2 Gemeindefriedhöfe

(1) Den Gemeinden obliegt es als Pflichtaufgabe, Friedhöfe anzulegen und zu erweitern sowie Leichenhallen zu errichten, soweit hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht, und diese Einrichtungen zu unterhalten. Diese Pflicht umfasst auch die Sorge dafür, dass die notwendigen Bestattungseinrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) Auf Gemeindefriedhöfen ist die Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner zuzulassen. Die Bestattung anderer Verstorbener kann durch Satzung der Gemeinde ermöglicht werden. Die Bestattung einer anderen in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Person ist außerdem zuzulassen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatte, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Bestattung in der Gemeinde erfordern.

(3) Auf Gemeindefriedhöfen sind in ausreichendem Umfang Reihengräber als Einzelgräber bereitzustellen. In der Benutzungsordnung der Friedhofsträger (§ 7 Abs. 1) ist zu regeln, in welchem Umfang andere Arten von Grabstätten, insbesondere Wahlgräber und Gemeinschaftsgrabanlagen, bereitgestellt werden und welche anderen Begräbnisformen zugelassen sind. 3

§3 Andere Friedhöfe und Bestattungsplätze

(1) Kirchen, Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände sowie andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe nach Maßgabe der Gesetze anlegen, erweitern und wiederbelegen (kirchliche Friedhöfe) sowie Leichenhallen errichten.

(2) Grabstätten in Kirchen der in Absatz 1 genannten Körperschaften sind als Bestattungsplätze zu genehmigen, sofern nicht durch die Bestattung im Einzelfall gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind.

(3) Anstaltsfriedhöfe und sonstige private Bestattungsplätze dürfen nur angelegt, erweitert oder wiederbelegt werden, wenn

ein besonderes Bedürfnis oder ein berechtigtes Interesse besteht,

eine würdige Gestaltung und Unterhaltung des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert sind und

öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht entgegenstehen.

(4) Jede Bestattung auf sonstigen privaten Bestattungsplätzen, die nicht Anstaltsfriedhöfe sind, bedarf einer besonderen Genehmigung durch die nach § 1 Abs. 3 zuständige Behörde. Die Genehmigung darf nur für die Beisetzung von Aschen Verstorbener erteilt werden. Sie ist insbesondere zu versagen, wenn die Bestattung mit der jeweils geltenden Bebauungsplanung nicht vereinbar ist.

(5) Die Veräußerung von Grundstücken, auf denen sich Anstaltsfriedhöfe oder sonstige private Bestattungsplätze befinden, ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. 4

§4 Friedhöfe nichtgemeindlicher Träger

(1) Auf nichtgemeindlichen Friedhöfen, außer jüdischen, sind die in § 2 Abs. 2 genannten Verstorbenen aufzunehmen, soweit in zumutbarer Entfernung keine gemeindlichen Friedhöfe bestehen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um andersgläubige oder konfessionslose Verstorbene handelt. Diese sind nach Möglichkeit ohne räumliche Absonderung von anderen Grabstellen zu bestatten; die Nutzung der Leichenhalle ist für sie zuzulassen. In die Art und Weise der Bestattungs- und Totengedenkfeiern sowie in die Gestaltung der Grabstätten darf nur unter den Voraussetzungen des § 7 eingegriffen werden.

(2) Die Gemeinden haben sich an dem Kostenaufwand anderer Träger, die in ihrem Einzugsbereich einen Friedhof im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unterhalten, angemessen zu beteiligen, soweit die Kosten nicht durch Einnahmen aus den für die Nutzer zumutbaren Gebühren gedeckt werden können. Das gleiche gilt, wenn die gemeindlichen Bestattungsplätze nicht ausreichen und soweit der andere Friedhofsträger im Einverständnis mit der Gemeinde Bestattungsplätze für die Allgemeinheit zur Verfügung stellt. Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem anderen Friedhofsträger geregelt.

§5 Standort- und Abstandsregeln