Sammlung von Instruktionen der königlich sächsischen Armee -  - E-Book

Sammlung von Instruktionen der königlich sächsischen Armee E-Book

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Beschreibung

Diese Sammlung enthält u.a. folgende Vorschriften: - Instruktion für den Stabs-Medicus Dr. Neumann vom 21.09.1807 - Instruktion für einen Stabs-Chirurgen - Instruktion für einen Feld-Apotheken-Provisor - Instruktion für einen Feld-Lazarett-Verwalter bzw. Schreiber (Extrakt) - Entwurf der diätischen Verpflegung der Kranken in den Feld-Lazaretten - Regulativ des Lazarett-Verpflegungsbeitrages der Generals, Stabs- und Oberoffiziers

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Seitenzahl: 55

Veröffentlichungsjahr: 2023

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Ähnliche


Beiträge zur sächsischen Militärgeschichte zwischen 1793 und 1815

Heft 79

Abb. 01 Beginn der Instruktion für den zweiten Stabs-Medicus Dr. Neumann

Inhaltsverzeichnis

Instruktion für den Stabs-Medicus

Dr. Neumann vom 21.09.1807

Instruktion für einen Stabs-Chirurgen

Instruktion für einen Feld-Apotheken-Provisor

Extrakt aus der Instruktion des Feld-Lazarett-Verwalters /: Feld-Lazarett-Schreibers :/ d.d. 19 Novbr 1805

Specificatio (Schema)

Schema zum Speisezettel

Entwurf der diätischen Verpflegung der Kranken in den Königl: Sächs: Feld-Lazaretten

Rapport derer Kranken und Verwundeten des Kön: Sächs: mobilen Corps d’Armee (Schema)

National und Conduiten Liste derer Chirurgen (Schema)

TäglicherRapport (Schema)

Regulativ in welcher Maße der Feld- Lazarett-Verpflegungs-Beitrag von denen Generals, Stabs und Ober-Offizieren, ingleichen denen, beim Feld-Kriegs-Kommissariat und sonst bei dem Corps d’Armee angestellten, den Unteroffiziers und gemeinen Soldaten nicht gleich zu achtenden Personen zu entrichten ist vom 05.03.1796

Maße

_____

Quellen

Alle genannten Instruktionen entstammen der

Akte No. 122 im

Aktenbestand 13260 (Generalkriegskommissariat)

im Hauptstaatsarchiv Dresden.

Instruktion für den Stabs-Medicus Dr. Neumann

Nachdem Ihro Königl. Majestät zu Sachsen

D. Carl George Neumann

als zweiten Stabs-Medicum, bei dem mobilen Truppen Corps Ihrer Armee zur Mitbesorgung und guten Pflege der Kranken in den Feld-Hospitälern in Dero Dienste zu nehmen und anstellen zu lassen, allergnädigst resol-viert haben, derselbe auch auf nachstehende Instruktion verpflichtet worden; als hat zuvörderst er

1.

dem Königl. Hause zu Sachsen pp. getreu, hold und dienstgewärtig zu sein, Dero Bestes und Nutzen zu befördern, Schaden und Nachteil hingegen abzuwenden und zuvor zu kommen. Ohngeachtet er

2.

von dem kommandierenden Herrn General und dem Feld-Kriegs-Kommissariats-Direktor, welchen er allen Gehorsam und Ehrerbietung schuldig ist, vor seine Person abhängt; so ist er doch auch hiermit, an den ersten Stabs-Medicum, D. Schön, verwiesen, welcher die Inspektion und Direktion über das gesamte Medizinal-Personale des General-Stabes, der Feld-Hospitäler und aller zum mobilen Etat gehörigen Dependenzen, bei diesem Corps, anvertraut ist, und hat er, ob er gleich mit selbigen in kommunikativen Verhältnis steht, dessen schriftlichen und mündlichen Weisungen und Erinnerungen, in so fern sie seine Funktion betreffen, gehörig nachzukommen.

Alle Kranke überhaupt, es sei in den Feld-Hospitälern, oder wo es sonst bei dem Corps sei, hat er mit möglichsten Fleiß, Treue, Eifer und Sorgfalt zu behandeln, für deren Bestmöglichste Abwertung und Verpflegung zu sorgen, über Reinlichkeit, Ordnung und Verbesserung der Luft in den Krankenstuben zu wachen, die Kranken richtig zu klassifizieren, und solche, so viel nur immer möglich und tunlich, auseinander zu legen, damit nicht durch Anhäufung in engen Stuben und Kammern, die Krankheiten erhöht und die Mortalität vermehrt werde. In den Feld-Hospitälern hat er darauf mit zu sehen, dass nach denen, den Stabs-Chirurgen erteilten Instruktionen, ein richtiges Tagebuch genau in der Maße gehalten werde, wie das dazu gegebene Schema ausweist. Auch werden ihm die Instruktionen für die Stabs-Chirurgen, den Apotheken-Provisor und den Lazarett-Schreiber sowie die Diätische Vorschrift in den Anfügen sub A. B. C. et D. abschriftlich mitgeteilt, um über Befolgung derselben wachen und halten zu können.

Alle Monate hat er von der Abteilung der Kranken, die er besonders zu besorgen hat, ein zuverlässiges Verzeichnis nebst deren Beschaffenheit nach dem beiliegenden Schema sub E. und vierteljährig eine genaue und zuverlässige Liste, mit Zensuren, über den Fleiß, die Geschicklichkeit und sittliche Aufführung des medizinisch-chirurgischen Lazarett-Personals zu fertigen, wie das Schema sub F. besagt, und an den ersten Stabs-Medicum einzureichen.

Und da es gemeiniglich schwer hält, den wahren täglichen Krankenbestand zu erfahren, was doch für die Ökonomie-Verwaltung besonders von Wichtigkeit, und zu richtiger Fertigung erwähnter Verzeichnisse notwendig ist; So müssen täglich des Morgens den dirigierenden Feldarzte oder Stabs-Chirurgus, von allen Stationen nach dem angefügten Schema sub G. summarische Anzeigen über den Bestand, Zuwachs und Abgang, in den verflossenen 24 Stunden übergeben werden, woraus eine besondere Tabelle des täglichen Bestandes fortlaufend zu fertigen ist. Nun liegt ihm zwar

3.

vorzüglich die Kur und Behandlung derjenigen Kranken ob, welche an innerlichen Krankheiten darniederliegen, doch sind die chirurgischen Kranken und Blessierten keineswegs ausgeschlossen, sondern es muss auch auf diese sein besonderes Augenmerk gerichtet sein. Er soll und darf denenselben seinen Beistand nicht versagen, und es soll, wenn die Umstände Aufschub verstatten, keine Operation von Erheblichkeit, ohne sein Vorwissen, und in seiner Abwesenheit vorgenommen werden, in welcher Rücksicht auch die, bei den Feld-Hospitälern angestellten Stabs-, Ober- und Hospital-Chirurgen an ihn mit verwiesen sind, und die er nach Befinden der Umstände bei innerlichen Krankheiten anzustellen und deren Dienstleistungen zu bestimmen hat. Ist der erste Stabs-Medicus bei dem Hospitale gegenwärtig, so ist selbigem davon zuvor Anzeige zu machen. Ferner hat derselbe

4.

genaue Obsicht zu führen, dass die Medikamente nach den vorhandenen Vorschriften und jedesmaligen Verordnungen, ordentlich, pünktlich und richtig bereitet werden, auch jederzeit eine hinreichende Quantität guter äußerlicher und innerlicher Arzneimittel und Materialien bei derjenigen Feld-Apotheken-Abteilung und dem Hospitale, bei welchem er steht, vorhanden sei, in welcher Rücksicht ihm dann die Mitaufsicht über die Feld-Apotheke, besonders an dem Orte seines Aufenthalts übertragen wird. Und da auch angeordnet ist, dass in den Feld-Apotheken immerfort ein Vorrat von Roßmedikamenten mitgeführt werden soll, um denen, bei der Artillerie Roßpartei, und dem KommissariatsFuhrwesen angestellten Roß-Ärzten, davon das erforderliche verabfolgen lassen zu können, so hat er auch darauf zu sehen, dass dabei nach der Instruktion verfahren werde.

Desgleichen hat er auch auf die gute und richtige Führung des Rechnungswesens bei der Feld-Apotheke, und dass solche genau nach den erhaltenen Vorschriften erfolge, immerfort zu sehen, und nach Maßgabe derselben, die ihm vorgelegt werdenden und resp: zu autorisierenden Rezepte zu beurteilen, auch durch Nachwirkung mehrerer vorrätigen Medikamente mit Gegeneinanderhaltung des gefundenen Vorrates und der Rechnung darinnen miteinander übereinstimmen, und hiernach kann er dann auch anordnen, was für Medikamente sofort zu ersetzen sind. Auch hat derselbe dahin zu sehen, dass

5.

außer denen, von ihm oder einem der Stabs-Chirurgo-rum, auch in Krankheitsfällen der letzteren, von den Ober-Chirurgis eigenhändig geschrieben oder mit ihrer Namensunterschrift bestätigten, von ihm aber sogleich, oder doch nachhero zu autorisierenden Rezepten, keine Medikamente gereicht oder verabfolgt werden, als was in dringenden Fällen wegen der Regiments-Chirurgen des mobilen Corps, nachgelassen, und wegen der Roßärzte vorgeschrieben ist. Und ob schon, wie vorgesagt, in dringenden Fällen auch den Ober-Chirurgis, Rezepte zu verschreiben nachgelassen, so ist doch in regula die Signatur des Stabs-Medici dazu jedesmal erforderlich, und wenigstens ist diese Signatur, falls solche eintretender Fälle wegen nicht vor der Verabreichung aus der Feld-Apotheke hat erfolgen können, bei der, ihm nach vorigen §pho obliegenden Revidieren derselben, die eigentlich aller 4 Wochen wenigstens erfolgen soll, und bei der Durchgehung der Rezepte annoch nachzuholen, wenn sonst kein Bedenken dabei vorwaltet.

6.