70,99 €
Zur Vorbereitung auf die Einführung von Eurocode 3 werden die Grundnorm Teil 1-1 sowie Teil 1-8 über Anschlüsse mit den zugehörigen Nationalen Anhängen dokumentiert. Dabei wird die größte Sorgfalt der Autoren auf die schlüssige Lesbarkeit der verzahnten Normendokumente gelegt. Erläuterungen der Hintergründe zur europäischen Normung im Stahlbau - insbesondere auch zu den Regelungen für die Bemessung und Ausführung der verschiedenen Verbindungsarten - sorgen für Verständnis und ermöglichen eine schnelle Einarbeitung. Verbindungen sind ein Innovationstreiber im Stahlbau - in den sechs Jahren seit der Behandlung dieses Schwerpunktthemas hat sich vieles getan. Der Stahlbau-Kalender 2011 stellt anwendungsbereites Wissen mit zahlreichen Beispielen zur Verfügung.
Sie lesen das E-Book in den Legimi-Apps auf:
Seitenzahl: 1339
Veröffentlichungsjahr: 2014
Hinweis des Verlages
Die Recherche zum Stahlbau-Kalender ab Jahrgang 1999 steht im Internet zur Verfügung unter www.ernst-und-sohn.de
Titelbild: Dachtragwerk des Flughafens in Porto, Portugal Foto: © Philippa Maier, Universität Stuttgart
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie: detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
© 2011 Wilhelm Ernst & Sohn, Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG, Rotherstraße 21, 10245 Berlin, Germany
Alle Rechte, insbesondere die der Übersetzung in andere Sprachen, vorbehalten. Kein Teil dieses Buches darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – durch Fotokopie, Mikrofilm oder irgendein anderes Verfahren – reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsmaschinen, verwend-bare Sprache übertragen oder übersetzt werden.
All rights reserved (including those of translation into other languages). No part of this book may be reproduced in any form – by photoprint, microfilm, or any other means – nor transmitted or translated into a machine language without written permission from the publishers.
Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Buch berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige gesetzlich geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche markiert sind.
ISBN: 978-3-433-02955-8
ISSN: 1438-1192
Electronic version available, o-book ISBN 978-3-433-60086-3
Vorwort
Der Stahlbau-Kalender 2011 beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der neuen europäischen Norm Eurocode 3 und dem Thema Verbindungen. Da voraussichtlich 2012 die offizielle bauaufsichtliche Einführung der Eurocodes erfolgen wird, nachdem bereits in diesem Jahr bauaufsichtlich eine alternative Anwendung zu deutschen Normen möglich ist, wird im StahlbauKalender die europäische Bemessungsnorm DIN EN 1993 Eurocode 3 anstelle von DIN 18800 behandelt. Dieses Schwerpunktthema wird durch den verantwortlichen Vorsitzenden des Lenkungsgremiums „Fachbereich 08 – Stahlbau, Verbundbau, Aluminiumbau“ und des Deutschen Ausschusses für Stahlbau (DASt), MinR Dr.-Ing. Gerhard Scheuermann in den baurechtlichen Zusammenhang gestellt und durch eine Reihe von Beiträgen über Verbindungen und Verbindungstechniken ergänzt.
Im Einführungsbeitrag Europarechtliche Regelungen und ihre Auswirkungen auf nationale Verordnungen und die Baupraxis von MinR Dr.-Ing. Gerhard Scheuermann werden die Verwendung von Bauprodukten nach nationalen und europäischen Vorschriften sowie die bauaufsichtlichen Anforderungen bei der Anwendung der Eurocodes erläutert. Dabei geht es nicht nur um die Umstellung der Bemessungsnormen auf den Eurocode 3 für den Stahlbau, sondern auch um die neue Ausführungs- und Herstellungsnorm DIN EN 1090 und die europäische Harmonisierung der Bauprodukte. Zur Vorbereitung auf die Einführung von Eurocode 3 werden die zwei wesentlichen Teile DIN EN 1993 Teil 1-1 (Grundnorm) und DIN EN 1993 Teil 1-8 (Anschlüsse) mit den zugehörigen Nationalen Anhängen abgedruckt. Wie in der Vergangenheit für DIN 18800 wurden alle erforderlichen Korrekturen und die Passagen aus den Nationalen Anhängen an den Stellen in der Norm eingearbeitet, auf die sie sich beziehen. Kurze Erläuterungen und Hinweise zu einzelnen Regelungen werden von Prof. Dr.-Ing. Ulrike Kuhlmann und Dipl.-Ing. Antonio Zizza, Universität Stuttgart für DIN EN 1993-1-1 sowie von Prof. Dr.-Ing. Dieter Ungermann und Dipl.-Ing. Stephan Schneider, Technische Universität Dortmund für DIN EN 1993-1-8 gegeben und als grau unterlegte Kommentare in den Text eingefügt. Weiterhin sind in bewährter Form von Dr.-Ing. Karsten Kathage und Dipl.-Ing. Christoph Ortmann, Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) aktuelle Technische Baubestimmungen, Normen, Bauregellisten und Zulassungen im Stahlbau zusammengestellt.
Der Beitrag Ausführung geschraubter Verbindungen nach DIN EN 1090-2 von Prof. em. Dr.-Ing. Herbert Schmidt und Prof. Dr.-Ing. habil. Natalie Stranghöner, Universität Duisburg-Essen befasst sich mit den Ver
bindungsmitteln – Schrauben, Muttern und Scheiben, zusammengefasst zu Schraubengarnituren, den zugehörigen europäischen Produktnormen, dem Einbau in das Tragwerk und der abschließenden Kontrolle und Überprüfung. Besonders wichtig für die Praxis sind u. a. die Erläuterungen zum planmäßigen Vorspannen von Schraubenverbindungen, da es hier Neuerungen gibt. Zusammen mit dem folgenden Beitrag werden so die wichtigsten Regeln nach DIN EN 1090-2 eingeführt.
Dipl.-Ing. Jörg Mährlein und Dipl.-Ing. Rainer Zwätz, SLV Duisburg erläutern die Änderungen bei der Ausführung geschweißter Konstruktionen nach DIN EN 1090 im Vergleich zur Ausführung nach der bisherigen deutschen Norm DIN 18800 Teil 7. Sie gehen dabei auf den Aufbau der Normenreihe DIN EN 1090 generell und das System der Europäischen Konformitätsnachweisverfahren für Bauprodukte ein. Bezüglich DIN EN 1090 Teil 1 werden u. a. Hinweise zur Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle, zu den Anforderungen an den Hersteller und zu den Möglichkeiten der CE-Kennzeichnung gegeben. Einen Schwerpunkt des Beitrags stellen die Änderungen für schweißtechnische Betriebe bei Anwendung von DIN EN 1090 Teil 2 dar, wie z. B. bezüglich der Schweißprozesse oder der Qualifikation der Schweißer und des Schweißaufsichtspersonals. Wichtig sind außerdem Hinweise zum Vorgehen bei Kontrolle, Prüfung und Korrekturmaßnahmen.
In DIN EN 1993-1-8 Kapitel 7 werden Anschlüsse mit Hohlprofilen behandelt. Hierdurch wird einerseits DIN 18808 ersetzt und gleichzeitig die weltweite Forschung des CIDECT (Comité International pour le Développement et l ’Étude de la Construction Tubulaire) in europäische Regelungen umgesetzt. Ergänzend zu dem kommentierten Abdruck der Norm werden im Beitrag Anschlüsse mit Hohlprofilen nach DIN EN 1993-1-8, Hintergrund, Kommentare, Beispiele von Prof. Dr. Ram Puthli, Dr.-Ing. Ina Pertermann, Puthli & Partner Ingenieurgesellschaft, Prof. Dr.-Ing. Thomas Ummenhofer, Lehrstuhl für Stahl- und Leichtmetallbau des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) und von Prof. Dr. Jaap Wardenier, Technische Universität Delft die Ausbildung von Anschlüssen mit Hohlprofilen, der Entwurf von Fachwerkträgern aus Rechteckhohlprofilen und insbesondere die Hintergründe zu den Knotennachweisen nach DIN EN 1993-1-8 erläutert. Wertvoll sind vor allem die Beispielrechnungen, die einen Einblick in die konkrete Umsetzung der neuen europäischen Anwendungsregeln geben.
Die Verwendung vorgefertigter Zugstabsysteme hat in der Architektur in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen, sie werden bevorzugt bei filigranen Tragkonstruktionen, wie z. B. Stahl-Glas-Konstruktionen für Fassaden und Überdachungen, Dachtragwerke für Stadien- oder Hallenbauten und Fußgängerbrücken, verwendet. Zugstäbe und ihre Anschlüsse, für die
im Beitrag von Prof. Dr.-Ing. Thomas Ummenhofer, Dr.-Ing. Thomas Misiek, Lehrstuhl für Stahl- und Leichtmetallbau des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) und Dr.-Ing. Karsten Kathage, Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) ein Überblick erarbeitet worden ist, stehen zwischen Normung und Zulassungspraxis. Durch Versuche, aber auch FE-Berechnungen werden deutlich höhere Tragfähigkeiten erreicht als durch die konservativen geometrischen Pauschalregeln der Normen. Europäische technische Zulassungen spiegeln diese günstigeren Bedingungen wider.
Setzbolzen und Metallbauschrauben werden im Metallleichtbau seit vielen Jahren wirtschaftlich eingesetzt. Der Beitrag von Dipl.-Ing. Hermann Beck, Dipl.-Ing. Michael Siemers und Dipl.-Ing. Martin Reuter, Fa. Hilti AG beschäftigt sich mit der Technologie, dem Nachweis, den Anwendungen sowie den europäischen als auch nationalen bauaufsichtlichen Regelungen. Die Anwendungspalette für Setzbolzen und Metallbauschrauben im Stahlbau ist breit: Sie reicht von einfachen, teils rein konstruktiven Befestigungen von Holz oder Gipsplatten über die klassische Profilblechbefestigung bis zu tragenden, hochgradig ausgenutzten Anwendungen von Setzbolzen im Verbundbau. Der Beitrag ist die aktualisierte und wesentlich erweiterte Fassung von „Setzbolzen im Stahlbau“ der Autoren im Stahlbau-Kalender 2005.
In ihrem Beitrag Kleben im konstruktiven Glasbau erläutern Prof. Dr.-Ing. Bernhard Weller, Technische Universität Dresden und sein Team mit Dipl.-Chem. Michael Kothe, Dipl.-Ing. Felix Nicklisch, Dr.-Ing. Thomas Schadow, Dr.-Ing. Silke Tasche, EAE, Dr.-Ing. Iris Vogt, EAE und Dipl.-Ing. Jan Wünsch die Anwendung und das Potenzial der Klebtechnologie im Glasbau. Beginnend bei einem Überblick über typische Anwendungsgebiete im Bauwesen und im Glasbau, werden relevante Strukturklebstoffe in ihren wesentlichen Eigenschaften vorgestellt. Ebenso wird auf die Besonderheiten von Glas als Fügepartner und seine materialspezifischen Oberflächenparameter eingegangen. Einen weiteren Schwerpunkt bilden Ansätze zur erfolgreichen Planung, zur materialgerechten Konstruktion und zur möglichen Nachweisführung bei der Umsetzung geklebter Verbindungen einschließlich der baurechtlichen Hintergründe für Deutschland. Im Beitrag Tragwerksplanung, Standsicherheit und Werkstattplanung von Stahlbauten stellt Prof. Dr.-Ing.
Ralf Steinmann, Krebs und Kiefer Beratende Ingenieure, Vorsitzender des DStV-Arbeitsausschusses Technisches Büro, die neue „Richtlinie zur statischen Berechnung von Stahlbauten“ und die „Richtlinie zur Erstellung von Ausführungsunterlagen (Herstellungsunterlagen) für Stahlbauten“ vor. Beide Richtlinien geben Anhaltspunkte, wie durch Art und Umfang der Dokumentation von Planungs- und Ausführungsunterlagen im Stahlbau eine verbesserte Kommunikation zwischen den Beteiligten erreicht werden kann.
RA Karl Heinz Güntzer als Vertreter des DStV gibt einen Überblick zur Überarbeitung der ATV DIN 18335 Stahlbauarbeiten (ATV – Allgemeine Technische Vertragsbedingungen). In den ATV ist geregelt, wie der Auftragnehmer eines Werkauftrags bzw. Bauauftrags den vertraglich geschuldeten „Werkerfolg“ bzw. das Bauwerk realisieren soll. Aus der aktiven Teilnahme am Beratungsprozess zum Regelwerk und seiner langjährigen Erfahrung als juristischer Fachmann im DStV weiß der Autor den Baupraktikern wertvolle Hinweise zu geben.
Zum Schluss möchte ich mich, auch im Namen des Verlags Ernst & Sohn, bei allen Autoren und Mitarbeitern für ihre Leistung und ihren Einsatz bedanken. Hier war in diesem Jahr durch die Umstellung auf die neuen europäischen Bemessungsnormen DIN EN 1993-1-1 und DIN EN 1993-1-8 eine besondere Anstrengung erforderlich. Gleichzeitig möchte ich bei den Lesern um Verständnis werben, dass aufgrund der Aktualität – die letzten Berichtigungen und die Nationalen Anhänge sind zum Teil erst Ende 2010 erschienen(!) – möglicherweise nicht alle Fehler gefunden wurden. Umso dankbarer bin ich für entsprechende Anregungen und Hinweise, die wir dann in den folgenden Jahren einarbeiten können. Am Freitag, 20. Mai 2011 findet in Stuttgart wieder der Stahlbau-Kalender-Tag statt, bei dem die Autoren aus ihren Beiträgen vortragen und auch für die Beantwortung von Fragen zur Verfügung stehen. Auch in diesem Zusammenhang sind sicher noch Klarstellungen möglich.
Erst durch die Anwendung in der Praxis wird für die neuen europäischen Normen der „Härtetest“ erfolgen. Da zurzeit schon die Überarbeitung für 2014 in Angriff genommen wird, lohnt sich die frühzeitige Auseinandersetzung und Reflektion hinsichtlich von Schwächen und Verbesserungswünschen.
Stuttgart, Januar 2011
Prof. Dr.-Ing. Ulrike Kuhlmann
Dr.-Ing. Gerhard Scheuermann
Inhaltsverzeichnis
Dieser Beitrag befasst sich mit den aktuellen und zukünftigen bauordnungsrechtlichen Regelungen, die mit dem In-Kraft-Treten europäischer Richtlinien und Verordnungen auch in der Bundesrepublik Deutschland ihren nachhaltigen Einfluss auf die Regelungen für Bauprodukte und die Anwendung des europäischen technischen Regelwerks haben werden.
Themenschwerpunkte bilden die Verwendung von Bauprodukten nach nationalen und europäischen Vorschriften sowie die bauaufsichtlichen Anforderungen bei der Anwendung der Eurocodes.
Die Wurzeln der heutigen Bauordnungen gehen auf überlieferte Anforderungen an Bauwerke zurück, die innerhalb berufsständischer Organisationen wie Zünften und Bauhütten festgehalten wurden. Mit dem Anwachsen der Städte nahmen die Sicherheitsanforderungen an Bauwerke zu. Insbesondere die Brandgefahr wuchs erheblich. Um vor allem dieser Gefahr entgegen zu wirken, wurden im späten Mittelalter städtische Bauordnungen geschaffen.
Bauordnungsrecht ist Länderrecht. Alle Bundesländer verfügen über eine Landesbauordnung, die dieses Ordnungsrecht regelt. Sie zielt darauf ab, bauliche Anlagen so zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Inzwischen haben zwar auch zahlreiche sozialpolitische, umweltschützende und andere Zielsetzungen Eingang in die Landesbauordnungen gefunden. Im Kern regeln sie aber nach wie vor überwiegend ordnungsrechtliche Materien, welche bei Bauvorhaben zu beachten sind. Die Bauordnungen gelten für bauliche Anlagen und Bauprodukte (Baustoffe, Bauteile u. a.). Die besonderen Regelungen über Bauprodukte haben den Sinn, auch diese ausdrücklich den Sicherheitsanforderungen der Bauordnungen zu unterwerfen. Dagegen werden die Bedingungen, auf welchen Grundstücken überhaupt und in welcher Art und welchem Ausmaß gebaut werden darf, durch das Bauplanungsrecht bestimmt.
Die Bauordnungen der Bundesländer, die sog. Landesbauordnungen, fußen auf der Musterbauordnung (MBO), die die Länder 1960 im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister der Länder (ARGEBAU) erarbeitet und seither immer wieder fortgeschrieben haben. Die Musterbauordnung hat lediglich zum Ziel, die Einheitlichkeit des Bauordnungsrechts anzustreben; sie ist selbst kein Gesetz. Die Länder haben daher stets einen gewissen Spielraum für Abweichungen in Anspruch genommen. In den materiellen Anforderungen sind sich die Bauordnungen ähnlich; deutliche Unterschiede bestehen bei den Verfahrensregelungen. Die Anforderungen, die in den Bauordnungen geregelt sind, beziehen sich einerseits auf das Grundstück und andererseits auf die Bebauung:
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 MBO sind so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen An-lagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen von § 3 Abs. 1 MBO erfüllt werden (§ 3 Abs. 3 Satz 3 MBO). In Bezug auf den Nachweis der Verwendbarkeit nicht geregelter Bauprodukte und Bauarten gelten §§ 20 ff. MBO. Der Errichtung wird das Ändern und Instandhalten gleichgesetzt. Auch für den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 MBO und für die Änderung ihrer Benutzung gelten § 3 Abs. 1 und 3 MBO sinngemäß.
Die in § 3 Abs. 2 MBO an Bauprodukte gestellten Anforderungen sollen sicherstellen, dass die baulichen Anlagen ihrerseits dem Bauordnungsrecht entsprechen und gebrauchstauglich sind. Dies entspricht der Konzeption der Bauproduktenrichtlinie und dem Bauproduktengesetz. Der Begriff „gebrauchstauglich“ wird aus der Bauproduktenrichtlinie (Anhang I) und dem Bauproduktengesetz (§ 5 Abs. 1) übernommen, bezieht sich jedoch nur auf die dort genannten wesentlichen Anforderungen. Darüber hinaus nimmt § 3 Abs. 2 MBO die Anforderung der Dauerhaftigkeit für bauliche Anlagen auf, die über die allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 MBO hinausgeht und auf die bisher nur im Zusammenhang mit der Standsicherheit ausdrücklich abgestellt wurde. Damit besteht Übereinstimmung mit der Bauproduktenrichtlinie und dem Bauproduktengesetz. Der in diesen Rechtsvorschriften gesondert herausgestellte Aspekt der Wirtschaftlichkeit wird in der MBO nicht ausdrücklich aufgenommen. Er ist mit der Formulierung „während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer“ hinreichend berücksichtigt.
Die MBO in der Fassung vom Oktober 2008 und die darauf basierenden Landesbauordnungen enthalten ein neues Brandschutzkonzept. Es basiert auf neueren fachlichen Erkenntnissen und ist insgesamt praktikabler und sachgerechter. Im Gegensatz zum Brandschutzkonzept der zurückliegenden Bauordnungen, das nur Gebäude geringer Höhe einerseits und Gebäude bis zur Hochhausgrenze andererseits kennt, teilt das neue Brandschutzkonzept die Gebäude in fünf Gebäudeklassen ein, wobei sich die Gebäudeklassen 1 bis 4 abgestuft an der Bauhöhe, Anzahl der Nutzungseinheiten und der Nutzungsfläche orientieren. Die Gebäudeklasse 5 schließt sonstige und unterirdische Gebäude ein. Dies ermöglicht es, dem Bauvorhaben nur die wirklich notwendigen Brandschutzanforderungen zuzuordnen, was gerade für kleine Gebäude zu Erleichterungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit führt. In die Landesbauordnung selbst werden nur die Grundsätze des Brandschutzkonzepts aufgenommen. Sämtliche technischen Detailregelungen ergeben sich – wie bereits bisher – aus der Allgemeinen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung.
Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung, die bestimmte Tatbestände erfüllen (z. B. Hochhäuser, größere Verkaufsstätten, Versammlungs-und Sportstätten, usw.). Sie behalten ihre Sonderbaueigenschaft unabhängig davon, welcher Gebäudeklasse sie innerhalb der Gesamtheit der Gebäude zugeordnet werden. An Sonderbauten können zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 MBO besondere Anforderungen im Einzelfall gestellt werden; Erleichterungen sind möglich, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Besondere Anforderungen oder Erleichterungen könnten z. B. die Bauart und Anordnung aller für den Brandschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen in diesem Zusammenhang betreffen. Die Bauordnungen lassen unabhängig von der Sonderbaueigenschaft solche Abweichungen (Erleichterungen) von Anforderungen des jeweiligen Gesetzes oder technischer Bauvorschriften in einem separaten Paragrafen ausdrücklich zu. Sie sind bei einigen Landesbauordnungen unter bestimmten Voraussetzungen sogar zuzulassen, wenn die jeweiligen Anforderungen der Bauordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 MBO erfüllt werden. Davon unberührt bleibt die Zulässigkeit von den Technischen Baubestimmungen abzuweichen, wenn den Anforderungen des § 3 Abs. 1 MBO auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird. Für diese Abweichung von den Technischen Baubestimmungen ist keine behördliche Entscheidung erforderlich. Die Baurechtsbehörde kann jedoch die vergleichbare Wirksamkeit der jeweiligen Lösung anzweifeln. Die Begründung müsste dies dann hinreichend belegen können.
Der Baurechtsbehörde ist eine allgemeine Überwachungsaufgabe zugewiesen, die durch eine in allen Landesbauordnungen enthaltene Regelung begründet wird. Bei der Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden in der Bauordnung wird vor allem deren zentrale bauaufsichtliche Aufgabe hervorgehoben. Der Begriff Bauaufsicht bezeichnet die Gesamtheit des Tätigwerdens der Baurechtsbehörde bei Errichtung, Unterhaltung und Abbruch von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen. Sie haben darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die Errichtung und den Abbruch von baulichen Anlagen eingehalten und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden.
Die allgemeine Überwachungsaufgabe ist allerdings schon 1994 in der Mehrzahl der Länder gelockert worden, da dort durch die Freistellung der Wohngebäude geringer Höhe vom Baugenehmigungsverfahren die präventive Kontrolle weithin entfallen ist. Die aktuelle Entwicklung geht in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland dahin, die Beachtung der baurechtlich relevanten Vorschriften bei einfacheren Vorhaben in die Eigenverantwortung der am Bau Beteiligten zu übertragen. Die Durchführung aller Bauvorhaben unterliegt zwar weiterhin der Bauaufsicht, die Aufsicht konzentriert sich aber mehr auf die komplexen und schwierigen Bauvorhaben.
Bauaufsicht erfolgt im öffentlichen Interesse. Sie dient der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für Leben und Gesundheit, die von baulichen Anlagen ausgehen können. Diese wiederum in allen Landesbauordnungen enthaltene generelle Regelung zur Gefahrenabwehr wird durch zahlreiche Vorschriften in den Landesbauordnungen, die die Sicherheitsanforderungen im Einzelnen konkreti sieren, ergänzt (z. B. zur Standsicherheit, zum Brandschutz, Wärmeschutz, Schallschutz, Erschütterungsschutz oder zur Verkehrssicherheit).
Unberücksichtigt bleiben von der Bauaufsicht dagegen alle privatrechtlichen Vorschriften. Die Bauaufsicht hat sich nur um die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der am Bau Beteiligten zu kümmern.
Die Baurechtsbehörde hat in Fällen, die einem baurechtlichen Genehmigungsverfahren unterliegen, nicht die Verpflichtung zur ständigen, systematischen oder gar lückenlosen Überwachung. Nur bei ernst zu nehmendem Verdacht, dass ein baurechtswidriger Zustand droht oder eingetreten ist, hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen einzuschreiten. Hat sich die Baurechtsbehörde zum Einschreiten entschlossen, entscheidet sie wiederum nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Maßnahmen zur Erfüllung der aktuellen Aufgabe geboten sind (Baueinstellung, Abbruch, Nutzungsuntersagung u. a.). Ein Anspruch auf Einschreiten besteht in der Regel nicht. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann anderes gelten; dies etwa dann, wenn mit hoher Intensität ein wesentliches Rechtsgut gefährdet wird und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann.
Die Baurechtsbehörde kann Sachverständige heranziehen. Bei ungewöhnlichen Bauvorhaben und selten vorkommenden Problemlagen wird sie dies in der Regel tun. Sachverständige werden gutachterlich für die Baurechtsbehörde tätig.
Bauprodukte sind Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in Gebäude und sonstige bauliche Anlagen eingebaut zu werden, sowie aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertiggaragen und Silos. Die gesetzlichen Regelungen zum In-Verkehr-Bringen und zur Verwendung von Bauprodukten enthalten das Bauproduktengesetz des Bundes bzw. die Landesbauordnungen. Die Verfahren sind in beiden Rechtsgrundlagen bewusst ähnlich gefasst worden. Diese Produkte dürfen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit in der Regel nur eingesetzt werden, wenn sie das europäische CE-Zeichen oder das deutsche Ü-Zeichen tragen. Die Landesbauordnungen regeln aber auch die Zulässigkeit von Bauprodukten und Bauarten, die den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechen. Sie dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Diese Verwendbarkeit ist allerdings in jedem Einzelfall festzustellen.
Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.
Aufgrund der EG-Bauproduktenrichtlinie vom 21.12.1988 (89/106/EWG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 11.02.1989 Nr. L 40/12) werden erstmals europäisch harmonisierte Anforderungen an Bauprodukte gestellt, soweit sie dauerhaft in Bauwerke des Hoch und Tiefbaus eingebaut werden und für die Erfüllung der sechs wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen:
über den Zeitraum der Nutzung von Bedeutung sind. Die Richtlinie regelt die sich daraus ergebenden Voraussetzungen und Bedingungen für Bauprodukte, insbesondere auch die Verfahrensregeln für den Nachweis der Brauchbarkeit von Produkten, die Rolle technischer Regeln und das Verfahren zur Konkretisierung der wesentlichen Anforderungen in sog. Grundlagendokumenten. So konkretisiert z. B. das der wesentlichen Anforderung „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ zugeordnete Grundlagendokument Nr. 1 diese Anforderung weiter und nennt Kriterien für den Ansatz der Einwirkungen, Nachweismethoden sowie Bestimmungen für Produkte.
Zur Konkretisierung der rechtlichen Anforderungen stellt die Richtlinie auf harmonisierte technische Spezifikationen – europäische Normen und europäische technische Zulassungen – ab. Harmonisierte Normen sind aufgrund eines Normungsauftrags (Mandat) der Europäischen Kommission vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) erarbeitet worden. Europäische technische Zulassungen sind von einer Zulassungsstelle aufgrund von (mandatierten) Leitlinien oder – soweit Leitlinien nicht bekannt gemacht sind – ohne Leitlinie in Abstimmung mit den anderen europäischen Zulassungsstellen zu erteilen. Leitlinien für Zulassungen erarbeitet die Organisation europäischer Zulassungsstellen (EOTA); dort ist das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) als deutsche Zulassungsstelle Mitglied.
Bauprodukte müssen brauchbar sein. Von der Brauchbarkeit ist auszugehen, wenn bauliche Anlagen, die mit den Bauprodukten errichtet werden, die an sie gestellten wesentlichen Anforderungen erfüllen können. Von der Brauchbarkeit eines Produktes ist auszugehen, wenn es mit einer harmonisierten Norm, einer europäischen Zulassung oder einer auf Gemeinschaftsebene anerkannten Norm übereinstimmt. Die Konformität der Produkte mit den harmonisierten Normen oder den Zulassungen wird durch werkseigene Produktionskontrolle und ggf. weitere externe Prüfungen und Überwachungen sichergestellt; das Konformitätsbescheinigungsverfahren legt die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten fest. Die Konformität wird durch das CE-Zeichen belegt, das die Produkte tragen müssen.
Das für die jeweiligen Produkte oder Produktgruppen maßgebende Konformitätsbescheinigungsverfahren legt die Europäische Kommission in Form einer rechtsverbindlichen „Entscheidung“ nach Art. 189 des EGV fest; so ist das am 09.03.1998 auch für „Metallbauprodukte und Zubehörteile“ erfolgt. Nach Anhang III der Bauproduktenrichtlinie lassen sich unterschiedlich strenge Verfahren zum Nachweis der Konformität eines Produkts mit der dem Produkt zugrunde liegenden technischen Regel festlegen.
Die Wahl des Verfahrens erfolgt in Abhängigkeit von der Bedeutung des Produkts für die öffentliche Sicherheit, der Art und Beschaffenheit des Produkts, des Einflusses der Veränderlichkeit seiner Eigenschaften und der Fehleranfälligkeit bei der Herstellung. Es wird nach sechs Systemen unterschieden (System 1+, System 1, System 2+, System 2, System 3, System 4). Alle Konformitätsverfahren basieren auf der werkseigenen Produktionskontrolle des Herstellers (Eigenüberwachung) und verlangen darüber hinaus, je nach Produktbedeutung in den Systemen 1+ bis 3 unterschiedlich strenge Kontrollen durch externe Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen).
Tabelle 1 zeigt die Aufgaben, die Hersteller und PÜZ-Stellen bei den einzelnen Systemen zu übernehmen haben.
Die Systeme 1+, 1 führen zur Erteilung eines Konformitätszertifikats für das Produkt durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle, die anderen Systeme zu einer Konformitätserklärung des Herstellers. Zertifikat und Erklärung berechtigen den Hersteller oder seinen in der EU ansässigen Bevollmächtigten, auf dem Produkt selbst, auf einem Etikett, auf der Verpackung oder auf den Begleitpapieren das EG-Konformitätszeichen (CE) anzubringen.
Für alle Metallbauprodukte und Zubehörteile gilt System 2+, mit Ausnahme von Konstruktionsteilen, die ihr Brandverhalten während der Herstellung nachteilig verändern können, für die System 1 gefordert wird.
Die CE-Kennzeichnung besteht aus dem Namen und Kennzeichen des Herstellers, der Jahreszahl der Herstellung, ggf. der Nummer des Konformitätszertifikats und den Produktmerkmalen samt technischer Spezifikationen.
PÜZ-Stellen sind aufgrund der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz (BauPG – PÜZ-Anerkennungsverordnung) vom 06.06.1996 anzuerkennen (BGBl. I 1996 S. 789).
Die Bauproduktenrichtlinie ist in Bezug auf das In-Verkehr-Bringen der Produkte durch das Bauproduktengesetz (BauPG) des Bundes vom 10. August 1992 in der Fassung vom 28. April 1998 (BGBl. I 1998 S. 812) und in Bezug auf die Verwendung der Produkte durch die geltenden Landesbauordnungen in nationales Recht umgesetzt worden.
Tabelle 1. Übersicht der Systeme zur Bescheinigung der Konformität sowie der Aufgaben des Herstellers und der anerkannten Stelle nach dem Bauproduktengesetz
Bild 1. Beispiel für die CE-Kennzeichnung mit Angabe von Tragfähigkeitsdaten für das Bauteil
Das BauPG regelt das In-Verkehr-Bringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten von und in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes. Es enthält Begriffsbestimmungen, regelt insbesondere den Anwendungsbereich, allgemeine Anforderungen an Bauprodukte, die Bestimmungen in Bezug auf die Brauchbarkeit, die europäische technische Zulassung, die Zulassungsstelle (Deutsches Institut für Bautechnik), die Konformitätsnachweisverfahren, die Aufgaben und Anerkennungsvoraussetzungen für PÜZ-Stellen und die CE-Kennzeichnung.
Die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte wurde in Deutschland mit dem Bauproduktengesetz in nationales Recht umgesetzt (zuletzt in der Neufassung vom 28. April 1998). Die Umsetzung von einer europäischen Richtlinie in territorial begrenzte, nationale Verordnungen in den jeweiligen Mitgliedstaaten hat zu einer Vielzahl von Auslegungen der Richtlinie innerhalb der Europäischen Gemeinschaft geführt. Die Bauproduktenrichtlinie soll zukünftig durch die unmittelbar für alle Mitgliedstaaten geltende Bauproduktenverordnung ersetzt werden, um so dem Ziel ein Stück näher zu kommen, die geltenden Rahmenbedingungen zu präzisieren sowie Transparenz und Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen zu verbessern. Mit der Bauproduktenverordnung findet darüber hinaus ein Paradigmenwechsel gegenüber der Bauproduktenrichtlinie statt: während bei der Bauproduktenrichtlinie nur dann ein Bauprodukt mit einem CE-Kennzeichen versehen werden darf, wenn die Brauchbarkeit nachgewiesen ist und eine Konformitätsbescheinigung vorliegt, darf bei der Bauproduktenverordnung das CE-Zeichen nur aufgebracht werden, wenn der Hersteller dazu eine Leistungserklärung erstellt, d. h. bestimmte Informationen über wesentliche Eigenschaften des Produkts bereitstellt.
Die nachfolgenden Abschnitte behandeln den derzeitigen Stand der Beratungen.
Mai/Juni 2007
Vorlage eines Eckpunktepapiers der Kommission zur Bauproduktenverordnung (CPR) im Rahmen eines Workshops während der deutsehen Ratspräsidentschaft
Mai 2008
Kommission legt 1. Entwurf zur CPR vor
Juli 2008
Ratsarbeitsgruppe (RAG) nimmt Beratungen auf, Begleitkreis zur CPR wird beim BMVBS eingerichtet
Sept/Nov. 2008
Beschlüsse des Bundesrates zum Entwurf einer Bauproduktenverordnung (Drucksachen 400/08 v. 19.09.2008 und 400/08 (2) v. 28.11.2008
April-2009
1. Lesung im Europaparlament
10. Mai 2010
letzte Sitzung der RAG
14. Mai 2010
Ausschuss der ständigen Vertreter in Brüssel berät die Vorlage (9432/10) der spanischen Ratspräsidentschaft
25. Mai 2010 Januar 2011
CPR-Entwurf wird auf Ministerebene (Wirtschaftsminister) im Wett-bewerbsrat beraten und mit qualifizierter Mehrheit gebilligt 2. Lesung im Europaparlament
1. Juli 2011
Inkrafttreten; die Artikel 3 bis 28, 36 bis 38, 56 bis 63, 65, 66 sowie die Anhänge I, II, III und V gelten ab dem 1. Juli 2013
1. Juli 2013
Richtlinie 89/106/EWG gilt in ihren relevanten Teilen bis zu diesem Zeitpunkt; die Bauprodukten- verordnung tritt in Kraft; sie muss mindestens 20 Tage vorher im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
Nicht zuletzt wegen einiger besonders umstrittener Punkte haben sich die Beratungen zur CPR schwierig und langwierig gestaltet. Nachfolgend zusammengefasst die wesentlichen Punkte nach Abschluss der Beratungen durch die Ratsarbeitsgruppe und der 2. Lesung im Europaparlament:
Grundlegende Anforderungen an Bauwerke und wesentliche Merkmale von Bauprodukten; Bedingungen für die Erstellung der Leistungserklärung und Inhalt der Leistungserklärung – Verwendung der CE-Kennzeichnung
Die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten sind in den harmonisierten technischen Spezifikationen (europäische Produktnormen, Leitpapiere), in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen, die an Bauwerke gestellt werden, festzulegen. Bei Bedarf legt die Kommission für spezielle Produktfamilien und auf der Grundlage des Verwendungszwecks, der in der harmonisierten europäischen Norm angegeben ist, im Rahmen eines delegierten Rechtsaktes diejenigen wesentlichen Merkmale fest, für die der Hersteller eine Leistungserklärung (LE) abgeben muss. Die Kommission kann ggf. auch Schwellenwerte für bestimmte Merkmale festlegen.
Die LE gibt die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale dieser Produkte in Übereinstimmung mit den geltenden harmonisierten technischen Spezifikationen an. Die LE muss die im Verwendungsland geforderten Merkmale ausweisen und in dessen Amtssprache ausgestellt sein.
Das CE-Zeichen bestätigt, im Rahmen eines Konformitätsnachweisverfahrens durch eine notifizierte Stelle (z. B. im Herstellerland), dass die in der LE angegebenen Merkmale zutreffend sind. Die Leistung muss mindestens für ein wesentliches Merkmal – und zwar in der Landessprache des Mitgliedstaates, in dem das Produkt verfügbar gemacht wird – erklärt werden. Alle anderen wesentlichen Merkmale, für die keine Leistung erklärt werden kann, müssen mit einem „NPD“ (No Performance Declared) versehen werden.
LE/CE-Zeichen sind obligatorisch, wenn das Bauprodukt durch eine harmonisierte Norm abgedeckt ist oder wenn eine europäische Zulassung ausgestellt wurde. Ausgenommen hiervon, und wenn keine europäischen oder nationalen Bestimmungen die Erklärung wesentlicher Merkmale vorschreiben, sind Produkte, die
Die CE-Kennzeichnung ist auf dem Produkt anzubringen. Sie enthält darüber hinaus die Liste der wesentlichen Merkmale, die im Zielland anzugeben sind. Ansonsten ist die LE separat dem Bauprodukt beizufügen.
Harmonisierte Spezifikationen: harmonisierte europäische Normen (hEN), Europäisches Bewertungsdokument (EAD)
Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, ihre nationalen Anforderungen an Bauprodukte in der hEN umzusetzen. Die hEN müssen, wo angemessen und wenn die Produktqualität insgesamt nicht gefährdet wird, weniger aufwendige Alternativen zur Überprüfung der Leistungsmerkmale vorsehen.
Dem Hersteller eines Bauprodukts ist es freigestellt, ob er für eine bauaufsichtliche Zulassung den nationalen oder europäischen Weg wählt.
Eine europäische technische Zulassung – künftig Europäische Technische Bewertung (ETA) – wird auf der Grundlage eines EAD erteilt. Der formale und zeitliche (max. ca. 1 Jahr Entwicklungszeit) Ablauf zur Erstellung eines EAD wird, im Gegensatz zum derzeitigen Verfahren, vorgeschrieben. Eine Zulassung für ein Produkt ist möglich, wenn das Produkt von einer hEN nicht oder nur teilweise abgedeckt wird, oder wenn eine hEN kein Beurteilungskriterium für mindestens ein Leistungsmerkmal enthält. Die Kommission behält sich bei der Entwicklung des EAD eine weitgehende Beteiligung vor. Sie kann an den Beratungen teilnehmen und entscheidet ggf. über Fristverlängerungen. Sie kann weiterhin im Rahmen eines delegierten Rechtsaktes nach Art. 50 dieser VO das Verfahren zur Erstellung eines EAD modifizieren.
Vereinfachte Verfahren
Falls es sich um ein Produkt handelt, dessen Übereinstimmung mit der harmonisierten Spezifikation nach dem Konformitätsnachweisverfahren (KNV) 1+ oder
1 (es gibt die Verfahren 1+, 1, 2+, 3 und 4) nachzuweisen ist, so muss das STD von einer notifizierten Stelle bestätigt werden.
2. Vereinfachte Verfahren für Kleinstunternehmen Kleinstunternehmen dürfen für Bauprodukte, bei denen die KNV 3 und 4 anzuwenden sind, bei der Festlegung des Produkttyps von der hEN abweichende Testmethoden verwenden. Darüber hinaus dürfen sie für Produkte, für die das KNV 3 anzuwenden wäre, das KNV 4 anwenden. Die Hersteller müssen die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den für die Anwendung erforderlichen Merkmalen mit dem STD bestätigen.
3. Weiteres vereinfachtes Verfahren
Für Bauprodukte, die auf der Grundlage einer hEN und individuell in einer Nichtserienproduktion auf besonderen Auftrag hin (einzeln) angefertigt werden, darf die Bewertung der Leistung nach dem KNV vom Hersteller durch ein STD ersetzt werden, das die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den für die Anwendung erforderlichen Merkmalen bestätigt. Falls es sich um ein Produkt handelt, dessen Übereinstimmung mit der harmonisierten Spezifikation nach dem KNV 1+ oder 1 nachzuweisen ist, so muss das STD von einer notifizierten Stelle bestätigt werden.
Gegenüber der Bauproduktenrichtlinie wird es nur noch fünf Systeme zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten geben. Das System 2 wird gestrichen. Die Anerkennung der PÜZ-Stellen (Notifizierte Stellen) gilt europaweit.
Bei der Marktüberwachung handelt es sich um eine dem Recht der Wirtschaft zugeordnete Aufgabe. Technische Hemmnisse, die den Handel mit Produkten im Binnenmarkt behindern, sollen weiter abgebaut werden. Ein hohes Niveau in Bezug auf den Schutz öffentlicher Interessen sollen die Produkte gleichwohl aufweisen. Im Baubereich besteht hier die Verbindung zur Bauwerkssicherheit. Diese wird maßgeblich durch ordnungsgemäße CE-gekennzeichnete Bauprodukte und deren technische Eigenschaften beeinflusst. Insofern besteht eine große fachliche Nähe zu den bauaufsichtlichen Tätigkeiten. Daneben zielt die Marktüberwachung aber auch auf die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs ab.
Rechtliche Grundlagen der Marktüberwachung sind vor allem:
Die Bundesländer hatten im Bereich der Bauprodukte bislang lediglich eine anlassbezogene Marktaufsicht durchgeführt. Seit dem 1. Januar 2010 erfolgt die Marktaufsicht bundesweit einheitlich.
In Deutschland wird derzeit ein Modell zur Marktüberwachung umgesetzt, das zentrale und dezentrale Elemente enthält. So soll das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt), bei dem auch bisher schon die Zentrale Stelle für die Koordinierung der Marktaufsicht untergebracht war, die zentrale Prüfung und Bewertung der Produkte übernehmen. Die Länder, denen die formale Überprüfung der Produkte obliegt, treten einen Teil der Vollzugs- und Vollstreckungsbefugnisse an das DIBt ab, soweit der bundeseinheitliche Vollzug sinnvoll und effizient erscheint.
Die Marktüberwachung nach diesem Programm erstreckt sich auf alle Bauprodukte nach der Richtlinie 89/106/EWG, für die harmonisierte Normen gelten oder europäische technische Zulassungen erteilt sind. Die Bauprodukte werden im Wesentlichen in die folgenden Bereiche gegliedert:
Im Geltungszeitraum des Programms kontrollieren die zuständigen Marktüberwachungsbehörden Bauprodukte in den o. g. Bereichen darauf, ob sie die Anforderungen der Richtlinie 89/106/EWG erfüllen. Die Merkmale der Produkte werden anhand angemessener Stichproben kontrolliert.
Im Rahmen der Überprüfung erfolgen eine Inaugenscheinnahme des Produkts und Kontrolle der Unterlagen. Bei entsprechenden Verdachtsmomenten schließen sich physische Kontrollen und Laborprüfungen an. Erkenntnisse über gefährliche oder nicht konforme Erzeugnisse von Bauprodukten, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hergestellt werden und zum Freiverkehr auf dem Gemeinschaftsmarkt bestimmt sind, werden im Rahmen der Erstellung von Produktrisikoprofilen berücksichtigt, die den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Stellen (Zollbehörden) übermittelt werden. Im Rahmen von Marktüberwachungsaktionen auf dem Gemeinschaftsmarkt können auch entsprechende Meldungen an die Zollbehörden ergehen.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass kontrollierte Bauprodukte gegen andere einschlägige Harmonisierungsrechtsvorschriften verstoßen (wie die Richtlinie 2001/95/EG – allgemeine Produktsicherheit –, Richtlinie 90/396/EW – Gasgeräte – oder Richtlinie 2006/95/EG – elektrische Betriebsmittel mit Niederspannung) werden die hierfür zuständigen Marktüberwachungsbehörden informiert. Die deutschen Marktüberwachungsbehörden führen Produktkontrollen in Abhängigkeit von regionalen Märkten auch in Kooperation mit den Marktüberwachungsbehörden angrenzender EU-Mitgliedstaaten durch.
Bauprodukte dürfen aufgrund von § 20 der Musterbauordnung (MBO) bzw. den entsprechenden Regelungen der Bauordnungen nur verwendet werden,
wenn sie von den in der vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) bekanntgemachten Bauregelliste A genannten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) und sie das Ü-Zeichen tragen oder
wenn sie einen Verwendbarkeitsnachweis in Form
aufweisen, soweit sie von technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder es solche oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte) und sie das Ü-Zeichen tragen oder
wenn sie nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes oder den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie oder anderer EG-Richtlinien in Verkehr gebracht werden dürfen und die CE-Kennzeichnung tragen und diese Kennzeichnung ggf. die national erforderlichen Klassen und Leistungsstufen des Produkts ausweist oder die Verwendbarkeit auf andere Weise sicher gestellt ist (z. B. über eine Zustimmung im Einzelfall oder entsprechend Liste B der Bauregelliste).
Ausgenommen von diesen Regelungen sind sogenannte sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen und Bauprodukte, für die es technische Regeln nicht gibt und die für die Erfüllung baurechtlicher Anforderungen nur untergeordnete Bedeutung haben und die in die Liste C aufgenommen worden sind.
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte unterliegen einem in der Bauregelliste A, der jeweiligen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der Zustimmung im Einzelfall vorgeschriebenen Verfahren zum Nachweis der Übereinstimmung mit den ihnen zugrunde liegenden technischen Regeln in Form einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers mit oder ohne vorherige Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle (Verfahren ÜH bzw. ÜHP) oder eines Übereinstimmungszertifikats einer anerkannten Zertifizierungsstelle (Verfahren ÜZ).
Die Anerkennung der PÜZ-Stellen nach Bauordnungsrecht regeln die PÜZ-Anerkennungsverord-nungen der Länder (z. B. in Baden-Württemberg am 10.05.2010 (GBl. Nr. 9, S. 446 ff.)). Die Übereinstimmung des Produkts mit der dafür maßgebenden technischen Regel, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall dokumentiert der Hersteller durch Kennzeichnung des Produkts mit dem Übereinstimmungszeichen Ü aufgrund der Bestimmungen der Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder. Das Ü-Zeichen darf auch auf der Verpackung, einem Beipackzettel, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein aufgebracht werden.
Für die Ü-Kennzeichnung von Bauprodukten, die nach technischen Regeln der Bauregelliste A Teil 1 hergestellt werden, haben die Länder in Ergänzung zu den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen, die auf der Grundlage der Muster-ÜZVO erlassen wurden, weitere Hinweise bekanntgegeben (siehe DIBt-Mitteilungen 6/1997).
In der „Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten“ (Herstellerund Anwenderverordnung – HAVO) ist geregelt, dass für die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile und Aluminiumbauteile die Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Einrichtungen verfügen müssen. Die Erfordernisse bestimmen sich aus DIN 18800-7 oder DIN 4113 bzw. DIN EN 1090 für den Fall, dass geschweißte Bauteile nach dem europäischen Regelwerk DIN EN 1993 oder DIN EN 1999 bemessen werden (s. hierzu Abschn. 6).
Die Hersteller und Anwender haben gegenüber einer dafür anerkannten Prüfstelle ihre Befähigung nachzuweisen.
Geregelte Bauprodukte entsprechen den in Bauregelliste A Teil 1 · bekanntgemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Die Verwendbarkeit der Produkte ergibt sich aus der Übereinstimmung · mit den bekanntgemachten technischen Regeln. Die Verwendbarkeit ist in dem für die Produkte in der Bauregelliste A Teil 1 geforderten Übereinstimmungsnachweis
jeweils aufgrund einer werkseigenen Produktionskontrolle zu bestätigen; deshalb tragen die Produkte das Ü-Zeichen.
Maßgebend ist das in der Bauregelliste angegebene Übereinstimmungsnachweisverfahren, auch wenn die technischen Regeln ggf. etwas anderes ausweisen.
Die Bauregelliste wird vom DIBt im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder mindestens einmal jährlich in aktueller Form und in vollständigem Umfang in den „Mitteilungen“ des DIBt bekanntgemacht.
Die Bauregelliste hat rechtssatzähnlichen Charakter.
Bestimmte, in Bauregelliste A Teil 2 genannte Bauprodukte, für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt und deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient – so z. B. Lager für Lagerungen der Lagerungsklasse 2 nach DIN 4141-3 – sind in Teil 2 Nr. 1 enthalten; als Verwendbarkeitsnachweis genügt hier ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis einer dafür anerkannten Prüfstelle.
Die andere Gruppe nicht geregelter Bauprodukte in Teil 2 sind Bauprodukte, für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht oder noch nicht für alle Anforderungen gibt, die aber hinsichtlich dieser Anforderungen – Absturzsicherung, Brandverhalten, Schallschutz, Geräuschverhalten, Dichtigkeit, Standsicherheit – nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können. In Bezug auf die Bekanntmachung und die rechtliche Bedeutung der Liste gilt das unter dem vorigen Abschnitt Gesagte.
Bauprodukte, für die es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen nur eine untergeordnete Bedeutung haben, sind in Liste C aufgeführt. Bei diesen Produkten entfallen Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise. Diese Produkte dürfen kein Ü-Zeichen tragen.
Darunter fallen für den Metallbau z. B. Dachelemente samt Befestigungen mit einem Unterstützungsabstand von bis zu 1 m und Doppelböden mit Stützweiten bis 0,5 m.
Europäische Produktnormen können nach ihrer Bekanntmachung im europäischen Amtsblatt angewendet werden. Für Bauprodukte im Geltungsbereich harmonisierter Normen – das sind die EU-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragsstaaten – werden mit den Normen von der Europäischen Kommission sogenannte Koexistenzperioden bekannt gemacht, nach deren Ablauf ausschließlich die CE-Kennzeichnungspflicht für das In-Verkehr-Bringen des Bauproduktes besteht.
Während der Koexistenzperiode hergestellte Bauprodukte können in den genannten Staaten sowohl mit der CE-Kennzeichnung als auch aufgrund der bislang geltenden nationalen Regelungen in Verkehr gebracht werden.
Gegebenenfalls sind in Deutschland für bestimmte Verwendungszwecke bei bestimmten Produkten weitere Anforderungen zu stellen, nämlich dann, wenn die entsprechende Technische Spezifikation nicht ausreichend konkret genug bestimmte Produkteigenschaften für den jeweiligen Verwendungszweck beschreibt. Es wurden folgende Kriterien für die Aufnahme in die Bauregelliste B Teil 1 festgelegt:
In den genannten Fällen ist es möglich, dass das Bauprodukt/die Bauart sowohl mit einer CE-Kennzeichnung als auch mit einem Ü-Zeichen auszustatten sind.
Bauprodukte, die aufgrund anderer EG-Richtlinien, insbesondere der Richtlinie für Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG), der Richtlinie für Maschinen (2006/2/EG), der Richtlinie für elektrische Betriebsmittel innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen („Niederspannungsrichtlinie“ 73/23/EWG), der Richtlinie über die Wirkungsgrade von mit flüssigen öder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (92/42/EWG) und/oder der Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit (89/336/EWG) die CE-Kennzeichnung tragen, sind nach den Landesbauordnungen im Allgemeinen ohne weitere Prüfung verwendbar.
Die Verwendbarkeit in Deutschland erfährt nur dann eine Einschränkung, wenn die der CE-Kennzeichnung zugrunde liegenden EG-Richtlinien wesentliche Anforderungsbereiche der Bauproduktenrichtlinie nicht abdecken und in Deutschland für diese nicht abgedeckten Anforderungsbereiche bauaufsichtliche Anforderungen gestellt werden. Die betroffenen Bauprodukte werden vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder in der Bauregelliste B Teil 2 bekanntgemacht. Hierbei wird auch festgelegt, welche Verwendbarkeitsund Übereinstimmungsnachweise für die nicht abgedeckten Anforderungsbereiche zusätzlich zu führen sind. Ein solches CE-gekennzeichnetes Bauprodukt muss für eine ordnungsgemäße Verwendung in Deutschland dann zusätzlich ein Ü-Zeichen tragen. Bauprodukte für den Metallbau sind in dieser Liste nicht enthalten.
Bauart im Sinne der Landesbauordnungen ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen davon. Als Bauart gilt z. B. im Bereich des Stahlbaus eine konventionell errichtete Halle. Bauarten, die Technischen Baubestimmungen entsprechen, bedürfen keines besonderen Anwendbarkeitsnachweises (geregelte Bauarten). Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen nur angewendet werden, wenn für sie eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt oder eine Zustimmung im Einzelfall der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde erteilt ist. Bestimmte, in Bauregelliste A Teil 3 genannte Bauarten, insbesondere solche, an die Anforderungen in Bezug auf die Feuerwiderstandsdauer oder den Schallschutz gestellt werden und die im Übrigen Technischen Baubestimmungen entsprechen, benötigen als Anwendbarkeitsnachweis nur ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis einer dafür anerkannten Prüfstelle.
Hierunter fallen die bereits unter Bauregelliste A Teil 2 genannten Bauteile, wenn sie nicht vorgefertigt hergestellt werden. Bauarten bedürfen einer (schriftlichen) Bestätigung der Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen und Zustimmungen im Einzelfall durch den Hersteller der Bauart, jedoch keiner Kennzeichnung mit dem Ü-Zeichen. Diese Bestätigung kann formlos erfolgen und der Einfachheit halber sogar auf der Rechnung für die Leistung angebracht werden. Sie kann lauten: „Es wird bestätigt, dass die Ausführung den Technischen Baubestimmungen entspricht.“
Die Technischen Baubestimmungen konkretisieren die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 der Bauordnungen in Bezug auf die Gefahrenabwehr. Die von der obersten Baurechtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen bekanntgemachten Technischen Regeln sind zu beachten; sie sind in einer von allen Ländern im Grundsatz gebilligten „Musterliste der Technischen Baubestimmungen“ zusammengefasst. Diese „Liste“ bildet die technische Grundlage der Behandlung bautechnischer Nachweise im baurechtlichen Verfahren. Sie wird in den Ländern i. W. einheitlich – also der „Musterliste“ entsprechend – bekanntgemacht.
Die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, die auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 MBO als Technische Baubestimmungen bekannt gemacht werden. Soweit technische Regeln durch die Anlagen zur Liste geändert werden, gehören auch die Änderungen und Ergänzungen zum Inhalt der Technischen Baubestimmungen.
Anlagen, in denen die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie geregelt ist (Anwendungsregelungen), sind durch den Buchstaben „E“ kenntlich gemacht. Gibt es im Teil I der Liste keine technischen Regeln für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen und ist die Verwendung auch nicht durch andere allgemein anerkannte Regeln der Technik geregelt, können Anwendungsregelungen auch im Teil II Abschnitt 5 der Liste enthalten sein.
Europäische technische Zulassungen enthalten im Allgemeinen keine Regelungen für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, in die die Bauprodukte eingebaut werden. Die hierzu erforderlichen Anwendungsregelungen sind im Teil II Abschnitt 1 bis 4 der Liste aufgeführt. Im Teil III sind Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze, die in den Geltungsbereich von Verordnungen nach § 17 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 MBO fallen.
Die technischen Regeln für Bauprodukte werden nach § 17 Abs. 2 MBO in der Bauregelliste A bekannt gemacht (veröffentlicht in den „Mitteilungen“ des Deutschen Instituts für Bautechnik). Sofern die in Spalte 2 der Liste aufgeführten technischen Regeln Festlegungen zu Bauprodukten (Produkteigenschaften) enthalten, gelten vorrangig die Bestimmungen der Bauregellisten.
Die europäischen Bemessungsnormen der Reihe DIN EN 1990 bis 1999 (Eurocodes) einschließlich ihrer Nationalen Anhänge sind derzeit noch nicht vollständig veröffentlicht. Die Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz hat den Bundesländern empfohlen, ein Normungspaket, bestehend aus Normenteilen der Normen DIN EN 1990 bis 1995 – und, sofern fertiggestellt auch 1996 – sowie 1997 und 1999 zum Stichtag 1.7.2012 bauaufsichtlich einzuführen und gleichzeitig die korrespondierenden nationalen Planungsund Bemessungsnormen sowie die bauaufsichtlich eingeführten Vornormen zum Brandschutz (DIN V ENV) aus der Liste der Technischen Baubestimmungen zu streichen. Die Fachkommission Bautechnik hat die am Baugeschehen Beteiligten darüber informiert, dass keine Bedenken bestehen, wenn die vorliegenden Normen DIN EN 1990 bis 1995, 1997 und 1999 nach § 3 Abs. 3 Satz 3 MBO als gleichwertige Lösung, abweichend von den korrespondierenden Technischen Baubestimmungen, unter den folgenden generellen Bedingungen angewendet werden:
Unbenommen davon gelten für das Bauen im Bestand die von der Fachkommission Bautechnik herausgegebenen „Hinweise und Beispiele zum Vorgehen beim Nachweis der Standsicherheit beim Bauen im Bestand“ (Stand April 2008).
Weitere Bedingungen, die zur Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 3 MBO erfüllt sein müssen, sind in den nachfolgenden Abschnitten genannt.
DIN EN 1990:2002-10
Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung;
DIN EN 1991-1-1:2002-10
Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke
Teil 1-1: Allgemeine Einwirkungen auf Tragwerke – Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau;
DIN EN 1991-1-3:2004-09
Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke
Teil 1-3: Allgemeine Einwirkungen – Schneelasten;
DIN EN 1991-1-4:2005-07
Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke
Teil 1-4: Allgemeine Einwirkungen – Windlasten;
DIN EN 1991-1-7:2007-02
Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke
Teil 1-7: Allgemeine Einwirkungen – Außergewöhnliche Einwirkungen.
Sollten nicht mindestens die vorgenannten Normenteile, zugehörige Berichtigungen oder konsolidierte Fassungen dieser Normenteile (in die die Berichtigungen bereits eingepflegt sind) einschließlich der Weißdruckfassung der zugehörigen Nationalen Anhänge vorliegen und von der Bauaufsicht über die DIBt-Mitteilungen freigegeben sein, so sind die entsprechenden Teile (mit Ausnahme der Brandeinwirkungen) der Reihe DIN 1055, einschl. der zugehörigen LTB-Anlagen, anzuwenden. Dies gilt auch für Verweise in den nachfolgenden europäischen Normen DIN EN 1992 bis 1995, 1997 und 1999 auf DIN EN 1990 bzw. DIN EN 1991.
DIN EN 1992-1-1:2005-10
Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton und Spannbetontragwerken
Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau.
Bei Verweisen in DIN EN 1992-1-1 auf EN 13670 – Ausführung von Tragwerken aus Beton – ist stattdessen die Norm DIN 1045-3 anzuwenden.
Bild 2. Nachweis der Kipp- und Lagesicherheit bei Einzelfundamenten
Bei einem Einzelfundament, das zentrisch vertikal mit ständigen Einwirkungen und Einwirkungen aus Schnee sowie horizontal mit Einwirkungen aus Wind beansprucht wird, ist bei günstig wirkendem Eigengewicht sowohl der Nachweis der Lagesicherheit nach DIN 1055-100 (Bild 2 b) als auch der Nachweis der Kippsicherheit nach DIN 1054 (Bild 2 a) zu führen. Die daraus resultierenden größeren Fundamentabmessungen sind der Bemessung nach DIN EN 1992-1-1 zugrunde zu legen. Für die Bemessung von Fundamenten nach DIN EN 1992-1-1 (Bild 2 c) ist die sich aus der Gleichgewichtsbedingung im Grenzzustand der Tragfähigkeit ergebende Resultierende der fiktiven Bodenpressungen als Bemessungswert anzusetzen. Diese Bodenpressungen dürfen auch als gleichmäßig verteilt ohne betragsmäßige Begrenzung angenommen werden.
DIN EN 1993-1-1:2005-07
Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten
Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau;
DIN EN 1993-1-3:2007-02
Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten
Teil 1-3: Allgemeine Regeln – Ergänzende Regeln für kaltgeformte dünnwandige Bauteile und Bleche;
DIN EN 1993-1-5:2007-02
Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten
Teil 1-5: Plattenförmige Bauteile;
DIN EN 1993-1-6:2007-07
Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten
Teil 1-6: Festigkeit und Stabilität von Schalen;
DIN EN 1993-1-7:2007-07
Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten
Teil 1-7: Plattenförmige Bauteile mit Querbelastung;
DIN EN 1993-1-8:2005-07
Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten
Teil 1-8: Bemessung von Anschlüssen;
DIN EN 1993-1-9:2005-07
Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten
Teil 1-9: Ermüdung;
DIN EN 1993-1-10:2005-07
Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten
Teil 1-10: Stahlsortenauswahl im Hinblick auf
Bruchzähigkeit und Eigenschaften in Dickenrichtung;
DIN EN 1993-1-11:2007-02
Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten
Teil 1-11: Bemessung und Konstruktion von Tragwerken mit Zuggliedern aus Stahl;
DIN EN 1993-5:2007-07
Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten
Teil 5: Pfähle und Spundwände;
DIN EN 1993-6:2007-07
Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten
Teil 6: Kranbahnen.
Die Anforderungen für die Ausführung von Stahl- und Aluminiumtragwerken werden in der Normenreihe DIN EN 1090 europäisch zusammengeführt. DIN EN 1090-2 regelt die technischen Anforderungen für die Ausführung von Stahltragwerken und wird die derzeit noch gültigen nationalen Regelungen der DIN 18800-7 ablösen. Bei im Werk geschweißten Stahlbauteilen, die für eine Bemessung nach EC 3 relevant sind, ist DIN EN 1090-2:2008-12 – Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken, Teil 2: Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken – anzuwenden. Bild 1 zeigt ein Beispiel für die CE-Kennzeichnung eines geschweißten Stahlbauteils.
Die Hinweise zur Festlegung der Schadensfolgeklasse CC sind in dieser Norm allerdings sehr unpräzise festgelegt, da sie nur eine beschränkte Auswahl an Bauwerksbeispielen enthalten. Um die Zuordnung von Bauwerken, Tragwerken bzw. Bauteilen zu den in Abschnitt DIN EN 1090-2, Abschnitt 4.1.2 genannten Ausführungsklassen EXC 1 bis EXC 4 zu erleichtern und um Missverständnisse zwischen dem Tragwerksplaner und der ausführenden Firma, die entsprechend dieser Ausführungsklassen zertifiziert sein muss, zu vermeiden, wurden vonseiten der Bauaufsicht nachfolgende Festlegungen getroffen.
Ausführungsklasse EXC 1
In diese Ausführungsklasse fallen vorwiegend ruhend beanspruchte Bauteile oder Tragwerke aus Stahl bis zur Festigkeitsklasse S 275, für die mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:
Die Ausführungsklasse EXC 1 gilt auch für andere vergleichbare Bauwerke, Tragwerke und Bauteile.
Ausführungsklasse EXC 2
In diese Ausführungsklasse fallen vorwiegend ruhend und nicht vorwiegend ruhend beanspruchte Bauteile oder Tragwerke aus Stahl bis zur Festigkeitsklasse S 700, die nicht den Ausführungsklassen EXC 1, EXC 3 und EXC 4 zuzuordnen sind.
Ausführungsklasse EXC 3
In diese Ausführungsklasse fallen vorwiegend ruhend und nicht vorwiegend ruhend beanspruchte Bauteile oder Tragwerke aus Stahl bis zur Festigkeitsklasse S 700, für die mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:
Die Ausführungsklasse EXC 3 gilt auch für andere vergleichbare Bauwerke, Tragwerke und Bauteile.
Ausführungsklasse EXC 4
In diese Ausführungsklasse fallen alle Bauteile oder Tragwerke der Ausführungsklasse EXC 3 mit extremen Versagensfolgen für Menschen und Umwelt, wie z. B.:
DIN EN 1994-1-1:2006-07
Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton
Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Anwendungsregeln für den Hochbau
Für die Ausführung von Stahlbauteilen in Verbundtragwerken gilt Abschnitt 6.2.3.
DIN EN 1995-1-1:2008-09
Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten
Teil 1-1: Allgemeines – Allgemeine Regeln und Regeln für den Hochbau.
DIN EN 1997-1:2009-09
Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik
Teil 1: Allgemeine Regeln in Verbindung mit DIN 1054 Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau – Ergänzende Regelungen zu DIN EN 1997-1. DIN EN 1997-1 und die ergänzenden Regelungen in DIN 1054 dürfen nur in den Fällen angewendet werden, in denen die Bemessung, Ausführung und Prüfung ohne Berücksichtigung der in Bezug genommenen europäischen Spezialtiefbaunormen erfolgen kann, z. B. Flächengründungen, Schwergewichtsmauern.
DIN EN 1999-1-1:2010-05
Eurocode 9: Bemessung und Konstruktion von Aluminiumtragwerken
Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln
DIN EN 1999-1-4:2010-05
Eurocode 9: Bemessung und Konstruktion von Aluminiumtragwerken
Teil 1-4: Kaltgeformte Profiltafeln
DIN EN 1999-1-5:2010-05
Eurocode 9: Bemessung und Konstruktion von Aluminiumtragwerken
Teil 1-5: Schalentragwerke
Die Zuordnung von Bauwerken, Tragwerken bzw. Bauteilen zu den in DIN EN 1090-3, Abschnitt 4.1.2 genannten Ausführungsklassen EXC 1 bis EXC 4 wird analog zu Abschnitt 6.2.3 umgesetzt:
Ausführungsklasse EXC 1
In diese Ausführungsklasse fallen vorwiegend ruhend und, falls ungeschweißt, auch nicht vorwiegend ruhend beanspruchte Bauteile oder Tragwerke aus den in DIN EN 1999-1-1 Abschnitt 3 geregelten Aluminiumlegierungen, für die mindestens einer der Punkte zutrifft, die in Abschnitt 6.2.3 bei der Ausführungsklasse EXC 1 aufgelistet sind.
Ausführungsklasse EXC 2
In diese Ausführungsklasse fallen vorwiegend ruhend und nicht vorwiegend ruhend beanspruchte Bauteile oder Tragwerke aus Aluminiumlegierungen, die nicht den Ausführungsklassen EXC 1, EXC 3 und EXC 4 zuzuordnen sind.
Ausführungsklasse EXC 3
In diese Ausführungsklasse fallen vorwiegend ruhend und nicht vorwiegend ruhend beanspruchte Bauteile oder Tragwerke aus Aluminiumlegierungen, für die mindestens einer der Punkte zutrifft, die in Abschnitt 6.2.3 bei der Ausführungsklasse EXC 3 aufgelistet sind.
Ausführungsklasse EXC 4
analog Abschnitt 6.2.3 EXC 4.
Darüber hinaus ist zu beachten,