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Steuerliche Änderungen zu verpassen ist riskant. Das jährlich erscheinende Arbeitsbuch vermittelt Ihnen einen detaillierten Überblick und nimmt Ihnen die mühsame Auswertungsarbeit ab. Damit haben Sie die Sicherheit, keine relevante Steueränderung zu übersehen. Vertrauen Sie auf das Autorenteam der PricewaterhouseCoopers GmbH WPG. Die erfahrenen Berater und Wirtschaftsprüfer stehen für rechtliche Aktualität und höchste Kompetenz im Steuerrecht. Inhalte: - Analyse der steuerlichen Änderungen 2022/2023 - Kommentierung aller wichtigen steuerlichen Urteile und Verwaltungsanweisungen 2022 - Neue Steuergesetzgebung - Ausblick auf in Planung befindliche Gesetzesvorhaben - Überblick über die Verwaltungsvorschriften - Überblick über die Rechtsprechung - Neuentwicklungen im internationalen Steuerrecht Das Steuerjahrbuch von PwC ist ein etabliertes Nachschlagewerk in unzähligen Steuerbüros und Kanzleien.
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ISBN 978-3-648-978-3-648-15478-6
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Steueränderungen 2023
21. Auflage, Februar 2023
© 2023 Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Freiburg
haufe.de
Bildnachweis (Cover): © Djem, Shutterstock
Produktmanagement: Bettina Noé
Lektorat: Ulrike Fuldner, Rechtsanwältin in Ruhestand
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In ihrem Koalitionsvertrag versprach die aktuelle Regierung, mehr Fortschritt zu wagen. Die Ziele waren und bleiben von Anfang an ambitioniert. Die Ampel musste im Pandemie-Krisenmodus starten und andere große Herausforderungen wie der Krieg in der Ukraine, Inflation, Energie- und Klimakrise kamen hinzu. Von den ersten Initiativen haben besonders die Steuergesetze Interesse geweckt. Neben Reaktionen auf die Inflation und die gestiegenen Energiepreise steht das Jahressteuergesetz 2022 mit punktuellen Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung im Fokus. Auf globaler und europäischer Ebene wird der Paradigmenwechsel im internationalen Steuerrecht mit der Einführung der globalen Mindeststeuer nach »Pillar Two« weiter vorangetrieben.
Die für Deutschland bereits angekündigten Maßnahmen erfordern gerade von den Unternehmen intensive Vorbereitungen. Neben den gesetzlichen Änderungen haben aber auch aktuelle Rechtsprechung und Äußerungen der Finanzverwaltung Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen. Genau an dieser Stelle setzt das Steuerjahrbuch an. Eine sorgfältig aufbereitete Stoffsammlung kann zwar nicht die individuelle Beratung ersetzen, wohl aber den kundigen Leser dabei unterstützen, keine relevante Rechtsentwicklung zu verpassen. Entsprechend dieser Zielsetzung liefert das vorliegende PwC-Jahrbuch in bewährter Tradition Hinweise und Tipps, die Sie dabei unterstützen, sich im komplexen Steuerdschungel zu orientieren. Die Chronik ist eine kompakte Informationsquelle für alle, die sich der Steuerfunktion und ihrer immer wichtiger werdenden Rolle annehmen. Wenn Sie in Ihrem Unternehmen oder als Berater über diese Jahresberichterstattung hinaus auf dem neuesten Stand bleiben möchten, sei Ihnen zusätzlich die Tax & Legal App von PwC empfohlen. Sie liefert Ihnen tagesaktuelle Informationen und exklusives Hintergrundwissen direkt auf Ihr Tablet oder Smartphone.
Die Erstellung eines solchen Werks ist nur in Teamarbeit möglich. Dem gesamten Autorenteam sei an dieser Stelle für das hohe Engagement herzlich gedankt. Anerkennung und Dank gebührt auch dem Haufe-Verlag für das Lektorat sowie Gabriele Nimmrichter, die das Jahrbuch zum 21. Mal realisiert hat.
Björn Viebrock
Düsseldorf, im Januar 2023
Editorial
Inhaltsübersicht
Abkürzungsverzeichnis
A Neue Steuergesetzgebung
1 Steuergesetze, die 2022 in Kraft getreten sind, aber schon im Jahr 2021 verabschiedet wurden
2 Steuergesetze, die 2022 verabschiedet wurden
2.1 Steuerentlastungsgesetz 2022
2.1.1 Änderung des EStG
2.1.1.1 § 32a Abs. 1 EStG – Erhöhung des Grundfreibetrags
2.1.1.2 Folgeänderungen
2.1.1.3 § 9 Abs. 1 S. 3 EStG – Erhöhung der Entfernungspauschale
2.1.1.4 § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG – Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
2.1.1.5 §§ 112 bis 122 EStG
2.1.1.6 § 66 Abs. 1 S. 2 und S. 3 EStG/§ 6 Abs. 3 BKGG Kinderbonus
2.2 Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz I)
2.3 Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz
2.4 Energiesteuersenkungsgesetz – EnergieStSenkG
2.5 Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
2.5.1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
2.5.1.1 § 3 Nr. 11b EStG – Pflegebonus
2.5.1.2 § 3 Nr. 28a EStG – Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld
2.5.1.3 § 3a Abs. 3 S. 2 Nr. 12 EStG – Sanierungserträge
2.5.1.4 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG – Abzinsung von Verbindlichkeiten
2.5.1.5 § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e S. 1 EStG – Abzinsung von Rückstellungen
2.5.1.6 § 7 Abs. 2 S. 1 EStG – Degressive Abschreibung
2.5.1.7 § 10d Abs. 1 EStG – Verlustrücktrag
2.5.1.8 § 41a Abs. 4 S. 2 EStG – Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
2.5.1.9 § 52 Abs. 6 S. 15 EStG – Homeoffice-Pauschale
2.5.1.10 § 52 Abs. 14 S. 4 bis S. 6 EStG – Reinvestitionsfristen des § 6b EStG
2.5.1.11 § 52 Abs. 16 S. 3 bis S. 5 EStG – Investitionsabzugsbeträge gem. § 7 g EStG
2.5.1.12 § 52 Abs. 35d EStG – Fristen für die Festsetzung von Vorauszahlungen
[10]2.5.2 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
2.5.3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
2.5.4 Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
2.5.5 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
2.6 Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (Zinsanpassungsgesetz)
2.6.1 Änderung der Abgabenordnung
2.6.1.1 § 138e Abs. 3 S. 6 und S. 8 AO – Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
2.6.1.2 § 138h Abs. 2 S. 1 AO – Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
2.6.1.3 § 233 S. 1 AO – Grundsatz der Verzinsung
2.6.1.4 § 233a Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 AO – Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
2.6.1.5 § 233a Abs. 3 S. 4 AO – Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
2.6.1.6 § 233a Abs. 5 S. 4 AO – Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
2.6.1.7 § 233a Abs. 8 AO – Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
2.6.1.8 § 238 Abs. 1a bis 1c AO – Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
2.6.1.9 § 239 Abs. 1 S. 1 AO – Festsetzung der Zinsen
2.6.1.10 § 239 Abs. 1 S. 2 AO – Festsetzung der Zinsen
2.6.1.11 § 239 Abs. 5 AO – Festsetzung der Zinsen
2.6.2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
2.7 Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften
2.8 Gesetz zur Umsetzung der RL (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts
2.9 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
2.10 Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz
2.11 Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs
2.12 Gesetz zur Umsetzung der RL (EU) 2021/514 des Rates v. 22.3.2021 zur Änderung der RL 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
2.12.1 Überblick
2.12.2 Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG
2.12.3 Änderungen der AO
2.12.4 Inkrafttreten/Anwendungsregelungen
[11]2.13 Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
2.13.1 Überblick
2.13.2 Änderung des Einkommensteuergesetzes
2.13.2.1 § 32 Abs. 6 S. 1 EStG – Kinder, Freibeträge für Kinder
2.13.2.2 § 33a Abs. 1 EStG – Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen
2.13.2.3 § 32a Abs. 1 EStG – Erhöhung des Grundfreibetrags
2.13.2.4 § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 1 und S. 2 EStG – Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
2.13.2.5 § 39b Abs. 2 S. 7 Halbs. 2 EStG – Einbehaltung der Lohnsteuer
2.13.2.6 § 46 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 EStG – Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
2.13.2.7 § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. a EStG – Sondervorschrift für beschränkt Steuerpflichtige
2.13.2.8 § 66 Abs. 1 EStG – Höhe des Kindergeldes
2.13.3 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
2.13.3.1 § 3 Abs. 2a S. 1 SolZG – Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung
2.13.3.2 § 6 Abs. 23 SolZG – Anwendungsvorschrift
2.13.4 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
2.14 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sog. Spitzenausgleichs
2.15 Jahressteuergesetz 2022
2.15.1 Überblick
2.15.2 Änderung des Einkommensteuergesetzes
2.15.2.1 § 3 Nr. 14a EStG – Steuerfreie Einnahmen/Grundrente
2.15.2.2 § 3 Nr. 72 EStG – Steuerfreie Einnahmen/Photovoltaikanlagen
2.15.2.3 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b und 6c EStG – Arbeitszimmer/Homeoffice-Pauschale
2.15.2.3.1 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG – Arbeitszimmer
2.15.2.3.2 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG – Homeoffice-Pauschale
2.15.2.4 § 5 Abs. 5 EStG – Rechnungsabgrenzungsposten
2.15.2.5 § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Abs. 5a EStG – Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
2.15.2.6 § 7b Abs. 2 und Abs. 3 EStG – Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
2.15.2.7 § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG – Arbeitnehmer-Pauschbetrag
2.15.2.8 § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG – Sonderausgaben
2.15.2.9 § 10 Abs. 3 S. 6 EStG – Sonderausgaben
2.15.2.10 § 10a Abs. 1a EStG – Zusätzliche Altersvorsorge
2.15.2.11 § 19 Abs. 3 EStG – Nichtselbstständige Arbeit
2.15.2.12 § 20 Abs. 6 S. 3 EStG – Kapitalvermögen
2.15.2.13 § 20 Abs. 9 EStG – Kapitalvermögen
2.15.2.14 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. c EStG – Arten der sonstigen Einkünfte
[12]2.15.2.15 § 22a Abs. 1 S. 2 EStG – Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
2.15.2.16 § 24b Abs. 2 S. 1 EStG – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
2.15.2.17 § 32 Abs. 6 S. 12 bis 14 EStG – Kinder, Freibeträge für Kinder
2.15.2.18 § 33a Abs. 2 S. 1 EStG – Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen
2.15.2.19 § 40a EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
2.15.2.20 § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 und Nr. 8a EStG – Kapitalerträge mit Steuerabzug
2.15.2.21 § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 2a EStG – Entrichtung der Kapitalertragsteuer
2.15.2.22 § 48a Abs. 1 S. 1 und S. 2 EStG – Steuerabzug
2.15.2.23 § 49 Abs. 1 Abs. 2 Buchst. f und Abs. 6 EStG – Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
2.15.2.24 § 69 EStG – Datenübermittlung an die Familienkassen
2.15.2.25 § 92a Abs. 1 Nr. 3 EStG – Altersvorsorgezulage – Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
2.15.2.26 §§ 123 bis 126 EStG – Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse
2.15.3 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
2.15.4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
2.15.4.1 § 2 Abs. 1 S. 1 UStG – Unternehmer, Unternehmen
2.15.4.2 § 4 Nr. 1 Buchst. b S. 2 UStG – Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen
2.15.4.3 § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 UStG – Steuerbefreiung kultureller Einrichtungen
2.15.4.4 § 4a Abs. 1 S. 2 UStG – Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet
2.15.4.5 § 12 Abs. 3 UStG – Steuersätze
2.15.4.6 § 18 Abs. 5a S. 1 bis S. 3 UStG – Besteuerungsverfahren
2.15.4.7 § 18 Abs. 9 S. 3 UStG – Besteuerungsverfahren
2.15.4.8 § 18 g S. 4 und S. 5 UStG – Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat
2.15.4.9 § 20 S. 1 Nr. 3 und Nr. 4 UStG – Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
2.15.4.10 § 22 g UStG – Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister
2.15.4.11 § 23 UStG – Allgemeine Durchschnittsätze
2.15.4.12 § 23a Abs. 2 UStG – Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
2.15.4.13 § 26a Abs. 2 Nr. 8 bis Nr. 10 UStG – Bußgeldvorschriften
2.15.4.14 § 27 Abs. 22a UStG – Allgemeine Übergangsvorschriften
2.15.5 Änderung des Bewertungsgesetzes
2.15.5.1 Überblick
2.15.5.2 § 153 Abs. 4 BewG – Erklärungspflicht
[13]2.15.5.3 § 177 BewG – Bewertung
2.15.5.4 § 181 Abs. 9 BewG – Grundstücksarten
2.15.5.5 § 184 Abs. 4 BewG – Bewertung im Ertragswertverfahren
2.15.5.6 § 185 Abs. 3 BewG – Ermittlung des Gebäudeertragswerts
2.15.5.7 § 187 BewG – Bewirtschaftungskosten
2.15.5.8 § 188 BewG – Liegenschaftszinssatz
2.15.5.9 § 189 BewG – Bewertung im Sachwertverfahren
2.15.5.10 § 190 BewG – Ermittlung des Gebäudesachwerts
2.15.5.11 § 191 BewG – Wertzahlen
2.15.5.12 § 193 BewG – Bewertung des Erbbaurechts
2.15.5.13 § 194 BewG – Bewertung des Erbbaugrundstücks
2.15.5.14 § 195 BewG – Gebäude auf fremdem Grund und Boden
2.15.5.15 § 265 Abs. 13 und Abs. 14 BewG – Anwendungsvorschriften
2.15.5.16 § 266 Abs. 4 S. 1 und S. 2 BewG – Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils
2.15.6 Änderung des Grundsteuergesetzes
2.15.6.1 § 15 Abs. 6 GrStG – Steuermesszahl für Grundstücke
2.15.6.2 § 19 GrStG – Anzeigepflicht
2.15.7 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
2.15.7.1 § 6 Abs. 3 S. 5 GrEStG – Übergang von einer Gesamthand
2.15.7.2 § 16 Abs. 4a GrEStG – Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung
2.15.7.3 § 19 Abs. 7 GrEStG – Anzeigepflicht der Beteiligten
2.15.8 Änderung des Steueroasen-Abwehrgesetzes
2.15.9 Änderung der Abgabenordnung
2.15.9.1 § 30 Abs. 4 Nr. 2d AO – Steuergeheimnis
2.15.9.2 § 31a Abs. 1 S. 2 AO – Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
2.15.9.3 § 122 Abs. 5 S. 2 und S. 4 AO – Bekanntgabe des Verwaltungsakts
2.15.9.4 § 139b AO – Identifikationsnummer
2.15.9.5 § 150 Abs. 7 S. 2 AO – Form und Inhalt der Steuererklärungen
2.15.9.6 § 188 Abs. 1 AO – Zerlegungsbescheid
2.15.9.7 § 191 AO – Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
2.15.9.8 § 229 AO – Beginn der Verjährung
2.15.9.9 § 230 AO – Hemmung der Verjährung
2.15.9.10 § 249 Abs. 3 S. 2 AO – Vollstreckungsbehörden
2.15.9.11 § 251 Abs. 3 AO – Vollstreckbare Verwaltungsakte
2.15.9.12 § 371 Abs. 3 S. 1 AO – Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
2.15.9.13 § 398a AO – Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
2.15.10 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
2.15.11 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
2.15.11.1 § 14 KStG – Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
[14]2.15.11.2 § 34 KStG – Schlussvorschriften
2.15.11.3 § 27 Abs. 8 KStG – Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen
2.15.12 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
2.15.12.1 § 3 Nr. 32 GewStG – Befreiungen
2.15.12.2 § 7b Abs. 2 S. 4 GewStG – Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung
2.15.13 Änderung des Außensteuergesetzes
2.15.13.1 § 6 Abs. 2 S. 4 AStG – Besteuerung des Vermögenszuwachses
2.15.13.2 § 21 Abs. 3 S. 1 AStG – Besteuerung des Vermögenszuwachses
2.15.14 Änderung des Investmentsteuergesetzes
2.15.15 Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
2.15.15.1 § 7 Abs. 1 S. 2 KapErhStG – Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften
2.15.15.2 § 7 Abs. 2 KapErhStG – Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften
2.15.16 Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854
3 Gesetzesvorhaben mit steuerlicher Relevanz
3.1 Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der RL zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
3.1.1 Überblick
3.1.2 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
3.1.2.1 Anwendungsbereich (§§ 1 und 2 HinSchG)
3.1.2.2 Verhältnis zu sonstigem geltenden Recht (§§ 4, 5 und 6 HinSchG)
3.1.2.3 Interne und externe Meldesysteme (§§ 7 bis 31 HinSchG)
3.1.2.4 Offenlegung (§ 32 HinSchG)
3.1.2.5 Schutzmaßnahmen (§§ 33 bis 39 HinSchG)
3.1.2.6 Sanktionen (§ 40 HinSchG)
3.2 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie
3.2.1 Überblick
3.2.2 Wesentliche Inhalte
3.2.2.1 Schutz der Anteilsinhaber
3.2.2.2 Gläubigerschutz
3.2.2.3 Schutz von Arbeitnehmerrechten
3.2.2.4 Grenzüberschreitender Registervollzug
3.2.2.5 Verfahrenserleichterungen bei Konzernverschmelzungen
3.2.2.6 Reform des Spruchverfahrens
3.3 Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen
3.4 Modernes Mehrwertsteuersystem für die EU
[15]B Überblick über die Verwaltungsvorschriften 2022
1 Änderungen bei der Einkommensteuer
1.1 Änderungen bei der Gewinn- und Einkunftsermittlung (§§ 2 bis 12 EStG)
1.1.1 FAQ zur Inflationsausgleichsprämie –§ 3 Nr. 11c EStG
1.1.2 Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs
1.1.3 Berücksichtigung von Aufwendungen bei sog. Drittaufwand für ein häusliches Arbeitszimmer
1.1.4 Schreiben betr. E-Bilanz; Veröffentlichung der Taxonomien 6.6
1.1.5 Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben nach § 6 Abs. 1 EStG
1.1.6 Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR); Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen
1.1.7 Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück
1.1.8 Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2023
1.1.9 Abgrenzung Geldleistung vom Sachbezug – Anwendung des § 8 Abs. 1 S. 2 und S. 3 sowie Abs. 2 S. 11 Halbs. 2 EStG
1.1.10 Vorsorgeaufwendungen: Aufteilung eines des einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags/Aufteilungsmaßstäbe für VZ 2023
1.2 Änderungen bei den Einkunftsarten (§ 13 bis § 23 EStG)
1.2.1 Übertragung/Überführung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen aus Mitunternehmerschaft; Verpächterwahlrecht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
1.2.2 Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft
1.2.3 Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen (§ 17 Abs. 2a EStG), Bürgschaftsregress- und vergleichbaren Forderungen
1.2.4 Einzelfragen zur Abgeltungsteuer
1.3 Sonstige Schreiben und Verfügungen der Finanzverwaltung
1.3.1 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
1.3.2 Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG
1.3.3 Aufwendungen für Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung
1.3.4 Abziehbarkeit der von der Gemeinde auf Anwohner umgelegte Erschließungskosten eines als haushaltsnahe Handwerkerleistungen
1.3.5 Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2023
1.3.6 Muster für Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2023
1.3.7 Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen (§§ 48 bis 48d EStG)
[16]1.4 Finanzverwaltung und Ukraine-Krieg
1.4.1 Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
1.4.2 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Aufnahme von Flüchtlingen
2 Änderungen bei der Körperschaftsteuer
2.1 Begriff der negativen Einkünfte nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG und Auslegungsfragen zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
2.2 Anerkennung einer Einlagenrückgewähr aus Drittstaaten-Kapitalgesellschaften
2.3 Wechsel zur Einlagelösung nach § 14 Abs. 4 KStG
2.4 § 27 Abs. 2 KStG gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei Betrieben gewerblicher Art (BgA)
2.5 Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022
3 Änderungen bei der Umsatzsteuer
3.1 Transaktionen auf Gewichtskonten
3.2 Bemessungsgrundlage für die Nutzung und Überlassung von Elektrofahrzeugen und Fahrrädern
3.3 Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern – Klärung weiterer Fragen
3.4 »Reemtsma«-Direktanspruch
3.5 Zum Vorsteuerabzug der Gesellschafter und Vorgründungsgesellschaften
3.6 Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Telekommunikationsleistungen
3.7 Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen bei verspäteter Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
3.8 Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
3.9 Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds
3.10 Leistungen von selbstständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder
3.11 Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz
3.12 Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken
3.13 Steuerentstehung bei Teilleistungen
3.14 Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionellen Änderungen in den UStAE
4 Änderungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
4.1 Wertsteigerungen infolge des Kaufkraftschwundes bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung
4.2 Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG; Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten im Kalenderjahr 2022
4.3 Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung; Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1.1.2023
4.4 Erbschaftsteuer nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
[17]4.5 Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen nach § 13a Abs. 3 S. 5 ErbStG
4.6 Steuerbefreiungen für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 4c ErbStG; zwingende, an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken hindernde Gründe
4.7 Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten des Erblassers i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG
5 Änderungen bei der Abgabenordnung
5.1 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
5.1.1 Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste
5.1.2 Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen
5.2 Verlängerung der Steuererklärungsfristen
5.3 Änderungen der §§ 233 bis 239 AO
5.3.1 Zweites Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO v. 12.7.2022
5.3.2 Vorläufige Festsetzung/Aussetzung der Festsetzung von Nachzahlungs-/ Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019
5.3.3 Neufassung des AEAO zu § 233a: Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen
5.4 Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen – Geänderter § 138h AO
5.5 Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 150 AO)
5.6 Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Abs. 4 EStDV – Anlage EÜR 2022
5.7 Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine – Billigkeitsmaßnahmen
5.8 Übergangsregelung für Einsatz der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision
5.9 Androhung/Festsetzung von Zwangsmitteln
5.10 Größenklassen gem. § 3 BpO 2000; Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum 1.1.2024
C Überblick über die Rechtsprechung 2022
1 Im Bereich der Einkommensteuer
1.1 Entscheidungen zur Gewinn- und Einkunftsermittlung (§§ 2 bis 12 EStG)
1.1.1 Steuerfreie Zuschläge für tatsächlich an Sonn-, Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit
1.1.2 Freiwillige Zahlung einer USt-Vorauszahlung des Vorjahres vor Fälligkeit innerhalb der kurzen Zeit gem. § 11 Abs. 2 S. 2 EStG
1.1.3 Betriebsstättenbegriff nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG nach altem und dem ab 2014 geltenden Reisekostenrecht
[18]1.1.4 Kein Betriebsausgabenabzug für ausschließlich bei der Berufsausübung getragene bürgerliche Kleidung
1.1.5 Berücksichtigung einer Leasingsonderzahlung bei Anwendung der sog. Kostendeckelungsregelung zur Privatnutzung betrieblicher Kfz
1.1.6 Berechnung der Überentnahmen i. S. d. § 4 Abs. 4a S. 2 und 3 EStG bei der sinngemäßen Anwendung der Regelungen auf Einnahmenüberschussrechner
1.1.7 »Sendelizenz« nach dem Landesmediengesetz Baden-Württemberg kein aktivierungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut
1.1.8 Zur Frage des Übergangs wirtschaftlichen Eigentums durch Einräumung von Filmverwertungsrechten
1.1.9 Rückstellung bei Werkzeugfertigung/-nutzung
1.1.10 Rückwirkender Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 S. 6 EStG
1.1.11 Anschaffungsnahe Herstellungskosten – Entnahme einer Wohnung ist keine Anschaffung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG
1.1.12 Zur Frage der Höhe des gem. § 6b Abs. 10 S. 2 EStG abziehbaren Betrags
1.1.13 Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw bei Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7 g EStG
1.1.14 Kein Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten bei Zuzahlungen an den Arbeitgeber für die Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens
1.1.15 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin
1.1.16 Keine dauerhafte Zuordnung bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses
1.1.17 Ein Taxi ist kein »öffentliches Verkehrsmittel« i. S. d. § 9 Abs. 2 S. 2 EStG
1.1.18 Kürzung des Werbungskostenabzugs bei steuerfreien Leistungen aus einem Stipendium
1.1.19 AfA-Berechtigung des Erwerbers nach entgeltlichem Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft
1.1.20 Schuldzinsenabzug – Taggleiche Durchleitung von Anschaffungskostendarlehen durch ein privat genutztes Girokonto
1.1.21 Fälligkeitserfordernis bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben
1.1.22 Zur steuerlichen Anerkennung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts
1.2 Entscheidungen zu den Einkunftsarten (§§ 13 bis 23 EStG)
1.2.1 Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft
1.2.2 Grundsätzlich keine Zuordnung der Kapitalbeteiligung des Kommanditisten zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II bei eigenem Geschäftsbetrieb
1.2.3 Gewerbliche Tätigkeit eines Sportlers und Zurechnung von Zahlungen der Sportförderung
[19]1.2.4 Abfärbung von Verlusten aus gewerblicher Tätigkeit auf die im Übrigen vermögensverwaltende Tätigkeit einer GbR – Verfassungsmäßigkeit der §§ 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 1 und S. 2 Alt. 1, 52 Abs. 23 S. 1 EStG i. d. F. des WElektroMobFördG
1.2.5 Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber
1.2.6 Drittlohn bei Rabatten eines Automobilherstellers
1.2.7 Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Darlehensgewährung zwischen Personengesellschaften
1.2.8 Zufluss von Kapitalerträgen beim beherrschenden Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft
1.2.9 Berücksichtigung gezahlter Prämien für Glattstellungsgeschäfte im Zusammenhang mit Einnahmen aus Stillhalterprämien bei periodenübergreifenden Optionsgeschäften
1.2.10 Einkünfteerzielungsabsicht bei § 21 EStG
1.2.11 Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten Pkw des Arbeitnehmers als Arbeitslohn
1.2.12 Privates Veräußerungsgeschäft bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung an nicht nach § 32 EStG berücksichtigungsfähige Kinder
1.2.13 Fristbeginn bei einem privaten Veräußerungsgeschäft im Fall der Selbstbenennung aufgrund eines befristeten Benennungsrechts
1.2.14 Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft des Einzelrechtsnachfolgers nach unentgeltlichem Erwerb – Buchwert als angesetzter Entnahmewert i. S. d. § 23 Abs. 3 S. 3 EStG
1.2.15 Einheitliche Entschädigung bei mehreren Teilleistungen aufgrund Arbeitsplatzverlusts
1.3 Sonstige Entscheidungen
1.3.1 Insolvenzverwaltervergütung keine außergewöhnliche Belastung
1.3.2 Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung gespendeter Eizellen
1.3.3 § 34 EStG bei Überstundenvergütungen
1.3.4 Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit
1.3.5 Keine Kapitalertragsteuerpflicht einer im Rückwirkungszeitraum beschlossenen und vollzogenen »offenen Gewinnausschüttung« in Einbringungsfällen
1.3.6 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für einzeln veranlagte Ehegatten im Trennungsjahr
1.3.7 Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für statische Berechnungen eines Statikers
1.3.8 Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen
1.3.9 Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen
[20]1.3.10 Kein Kindergeldanspruch während Ausbildung zum Facharzt
2 Im Bereich der Körperschaftsteuer
2.1 Veräußerung von Anteilen aus einer Wandelanleihe
2.2 Belastung der Dividenden von inländischen Kapitalgesellschaften bei steuerbefreiten öffentlich-rechtlichen Versorgungswerken
2.3 § 14 Abs. 3 S. 1 KStG umfasst keine außerorganschaftliche Mehrabführung
2.4 Verdeckte Gewinnausschüttung – Gemeinnützige Stiftung als nahestehende Person
2.5 Nacherhebung der Kapitalertragsteuer für eine offene Gewinnausschüttung in den Fällen des § 27 Abs. 5 S. 2 KStG
3 Im Bereich der Umsatzsteuer
3.1 Vorsteuerabzug nach Sollprinzip bei Leistung durch Ist-Versteuerer unionsrechtswidrig
3.2 Vermietung von virtuellem Land in einem Online-Spiel
3.3 Vorsteuerabzug aus Leistungen im Zuge der Erstellung einer kostenlos nutzbaren Touristenattraktion
3.4 Begriff der festen Niederlassung
3.5 Vorsteuervergütung bei unvollständigem Antrag
3.6 Umsatzsteuerliche Behandlung eines Kartenpfands für die Überlassung elektronischer Zahlungskarten
3.7 Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen
3.8 Steuerentstehung bei Ratenzahlungen
3.9 Fiktiver Erwerb nach falscher Beurteilung eines Reihengeschäfts
3.10 Erweiterung des Anwendungsbereichs des ermäßigten Steuersatzes aufgrund des Neutralitätsgrundsatzes
3.11 Übertragung eines nach dem 31.12.2018 ausgestellten Gutscheins in einer Leistungskette
3.12 Vorsteuerabzug bei Sacheinlage in eine Tochtergesellschaft
3.13 Vorsteuerabzug – Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit kein Missbrauch
3.14 Zur wirtschaftlichen Eingliederung einer Organgesellschaft
3.15 Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung als tauschähnlicher Umsatz
3.16 Steuerschuld aufgrund falschen Steuerausweises in einer Rechnung
3.17 Zur Verzinsung des Reemtsma-Anspruchs
3.18 Zur Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung
3.19 Vorsteuerabzug aus Leistungen für einen angestrebten Personalabbau
3.20 Umsatzsteuerliche Organschaft: Über- und Unterordnungsverhältnis, finanzielle Eingliederung
3.21 Vorsteuerkorrektur bei Geschäftsaufgabe
3.22 Incentive-Gutscheine zur Mitarbeitermotivation keine Leistung zu unternehmensfremden Zwecken
3.23 Zur Steuerbefreiung einer Verzichtsleistung als »Actus contrarius«
[21]3.24 Rechnungsangaben bei Anwendung der Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
3.25 Keine Steuerschuld nach § 14c UStG, wenn das Steueraufkommen nicht gefährdet ist?
4 Im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer
4.1 Schenkungsteuer bei Amortisation von Geschäftsanteilen
4.2 Erbschaftsteuerliche Behandlung der Anwachsung eines KG-Anteils bei übersteigendem Abfindungsanspruch
4.3 Höhe eines gesellschaftsvertraglich festgelegten Abfindungsanspruchs
4.4 Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei Verschaffung einer Gesamtgläubigerstellung bzgl. eines Nießbrauchsrechts an den anderen Ehegatten
4.5 Keine freigebige Zuwendung bei sog. Bedarfsabfindung für den Scheidungsfall
4.6 Entscheidungen zur Behandlung von Erwerben im Zusammenhang mit einem anglo-amerikanischen Trust
4.6.1 Erwerb durch Zwischenberechtigte eines anglo-amerikanischen Trusts
4.6.2 Schenkungsteuerlicher Erwerb bei Auflösung eines anglo-amerikanischen Trusts
4.6.3 Vermögen eines anglo-amerikanischen Trusts als Nachlassvermögen des Errichters
4.7 Keine Abzinsung einer aufschiebend bedingten Last
4.8 Wertfeststellung einer Stiftung & Co. KG für Erbschaftsteuerzwecke
4.9 Entscheidungen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung bei Selbstnutzung des Familienheims
4.9.1 Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims
4.9.2 Steuerbegünstigung für ein Familienheim bei Zuerwerb
4.9.3 Verzögerter Einzug in ein Familienheim bei umfangreicher Renovierung
5 Im Bereich der Abgabenordnung
5.1 Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Flankenschutzprüfer
5.2 Fortgeltung einer Empfangsvollmacht nach Ausscheiden eines Gesellschafters
5.3 Ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Steuerbescheids bei vermuteter Bevollmächtigung
5.4 Keine Prozesszinsen bei Aussetzung der Vollziehung
5.5 Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge
5.6 Formunwirksamkeit einer Beschwerdebegründung per E-Mail
5.7 Unzulässigkeit der Revision wegen verspäteter Begründung
5.8 Ladungsfähige Anschrift und Ermittlungspflicht des Finanzgerichts
5.9 Umfang der Sachaufklärungspflicht; vorweggenommene Beweiswürdigung; richterliche Hinweispflicht
5.10 Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und eines Verfahrensmangels
[22]D Verrechnungspreise
1 Einleitung
2 Aktuelle Entwicklungen auf OECD-Ebene
2.1 Zwei-Säulen-Ansatz zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft – Konkretisierung der Regelungen
2.1.1 »Pillar One« – Konsultationspapier zu Nexus und »Revenue Sourcing«
2.1.2 »Pillar One« – Wer fällt unter den Anwendungsbereich des »Pillar One« »Amount A«?
2.1.3 »Pillar One« – Konsultationspapiere zu Steuersicherheit unter »Amount A«
2.1.4 »Pillar One« – Fortschrittsbericht zu Aspekten der Verwaltung und Steuersicherheit des »Amount A«
2.1.5 »Pillar Two« – Einführung einer globalen Mindestbesteuerung auf OECD- und EU-Ebene
2.2 Überblick zu den neuen OECD-Verrechnungspreisrichtlinien 2022
3 Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung für Verrechnungspreise auf Ebene der EU
3.1 »Public Country-by-Country Reporting« in der EU
3.1.1 Verfahren
3.1.2 Anwendungsbereich
3.1.2.1 Persönlicher Anwendungsbereich
3.1.2.2 Ausnahmen
3.1.2.3 Zeitlicher Anwendungsbereich
3.1.3 Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts
3.1.3.1 Obligatorischer Inhalt
3.1.3.2 Ausnahmen
3.1.4 Offenlegung
3.1.5 Verantwortlichkeiten und Sanktionierung
3.1.6 Referentenentwurf
3.2 Umgang mit Briefkastenfirmen auf EU-Ebene – Neuer ATAD 3 Entwurf
3.3 ETACA – Europäisches Testprojekt zur Förderung der Transparenz, Zusammenarbeit und steuerlichen Compliance?
3.4 EuGH: Strafzuschlag wegen Verletzung von Dokumentationspflichten mit EU-Recht vereinbar
4 Aktuelle nationale Entwicklungen im Bereich Verrechnungspreise
4.1 Arbeitnehmerentsendung
4.2 Betriebsstätten
4.2.1 Zuordnung von Wirtschaftsgütern bei personallosen Betriebsstätten
4.2.2 Dotationskapital einer inländischen Versicherungsbetriebsstätte
[23]4.2.3 Strafzuschlag nach § 162 Abs. 4 AO bei Nichtexistenz einer erklärten Betriebsstätte
4.3 Konzerninterne Finanzierung: Einkünftekorrektur auf unbesicherte im Konzern begebene Darlehensforderung
4.4 Verordnung zu grenzüberschreitenden Funktionsverlagerungen
4.4.1 Zusammenfassung der Inhalte
4.4.1.1 Abschn. 1 – Allgemeine Vorschriften
4.4.1.2 Abschn. 2 – Wert des Transferpakets
4.4.1.3 Abschn. 3 – Schlussvorschriften
4.5 Änderung der Abgabenordnung zur Beschleunigung der Betriebsprüfung
4.5.1 Festsetzungsverjährung spätestens fünf Jahre nach Beginn der Betriebsprüfung
4.5.2 Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation
4.5.3 Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen – § 200a Abs. 1 AO
4.5.4 Erweiterung Anzeige und Berichtigungspflichten –§ 153 Abs. 4 AO
4.5.5 Fazit und Ausblick
E Digitale Transformation in Steuer- und Rechtsabteilungen
F Das Joint Crisis Center von PwC –Interdisziplinäres Krisenmanagement für Ihr Unternehmen
1 Einleitung
2 Versorgungssicherheit Gas: Orientierungshilfe
3 Lagebild zur aktuellen Situation in der Ukraine
3.1 Die wichtigsten Handlungsfelder
3.1.1 Sanktionen – Auswirkungen und mögliche Handlungsoptionen
3.1.2 Cyber Security – Unternehmen sollten ihr Cyberrisiko-Profil evaluieren und mögliche Bedrohungen ernst nehmen.
3.1.3 Zahlungsverkehr – Auswirkungen auf die Einhaltung der Sanktionsmaßnahmen, den Zahlungsverkehr und Krypto Assets.
3.1.4 Geopolitical Risk Advisory – Gezielte Informationen und Analysefähigkeiten für ein stabiles Lagebild für unternehmerische Entscheidungen.
3.1.5 Versorgungssicherheit/Infrastruktur – Wie sieht ein solides Risikomanagement in Zeiten von steigenden Preisen am Energiemarkt aus?
3.1.6 Resilienz – Die organisatorische Resilienz ist längst zu einer Schlüsselkompetenz für erfolgreiche Unternehmen geworden.
3.1.7 Lieferketten – Unsicherheiten sind sowohl für kleine Zulieferer als auch für Erstausrüster ein globales Risiko.
[24]3.1.8 Exit-Strategien – Unternehmen wägen ab, ob sie eine vorübergehende Stilllegung oder gar einen Rückzug aus Russland anstreben.
3.2 Webcast-Reihe – Krieg in der Ukraine: Auswirkungen für Ihr Unternehmen
G Die Steuerberaterplattform und das besondere elektronische Steuerberaterpostfach
1 Einleitung
2 Ausgangslage und Hintergründe
3 Gesetzliche Grundlagen
3.1 Berufsrechtliche Vorgaben
3.2 Prozessrechtliche Vorgaben
3.3 Onlinezugangsgesetz
3.4 Erweiterte Pflichten für Berufsangehörige
4 Funktionen und Einsatzmöglichkeiten
4.1 Steuerberaterplattform
4.2 Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach
5 Registrierung auf der Steuerberaterplattform und Erstanmeldung am beSt
6 Zukünftige Anwendungsstufen und Ausbaupotenziale
6.1 Identitätsföderation
6.2 Onlinezugangsgesetz
6.3 Kommunikation
Stichwortverzeichnis
PwC-Standorte
Zu den Steuergesetzen, die 2022 in Kraft traten, hatten wir in der 20. Auflage bereits umfänglich berichtet.
Beispielhaft sollen hier erwähnt werden:
Änderungen der AO: § 90 Abs. 2 S. 3 AO – Mitwirkungspflichten der Beteiligten § 162 Abs. 4a AO – Schätzung von BesteuerungsgrundlagenÄnderungen des EStG: § 49 Abs. 1 Nr. 11 EStG – Transparente GesellschaftenÄnderung des KStG: § 1a KStG – Option zur KSt-Besteuerung mit Folgeänderungen u. a. im EStG § 8 Abs. 1 S. 4 KStG – Ermittlung des Einkommens § 8b Abs. 3 S. 6 KStG – Gewinnminderungen § 34 Abs. 6e KStG – Anwendungsregelung zur Behandlung von organschaftlichen Mehr- und MinderabführungenÄnderung des AStG: § 1 Abs. 3 sowie 3a bis 3c AStG – Fremdvergleichspreise § 1a AStG – Preisanpassungsklausel § 6 AStG – Reform der Wegzugsbesteuerung §§ 7 ff. AStG – Änderungen bei der HinzurechnungsbesteuerungÄnderung des UmwStG: Aufhebung des § 1 Abs. 2 UmwStGsowie
Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG§ 1 Abs. 3 S. 3 InvStGSteueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir hier auf unsere Ausführungen in Kapitel A der 20. Auflage.
Das Steuerentlastungsgesetz 20221 wurde am 12.5.2022 vom Deutschen Bundestag und am 20.5.2022 vom Bundesrat verabschiedet. Die Veröffentlichung erfolgte im BGBl am 27.5.2022.2
Ausgelöst durch den Ukraine-Krieg haben sich erhebliche Preiserhöhungen insb. im Energiebereich ergeben.
Die Koalitionsfraktionen sahen Handlungsbedarf zur Entlastung der Bevölkerung, die sowohl durch direkte finanzielle Unterstützung als auch durch Steuervereinfachung realisiert wurde.
Das Gesetz ist zum 1.1.2022 (Art. 1 § 32a Abs. 1 EStG – Erhöhung des Grundfreibetrags), im Übrigen zum 28.5.2022 in Kraft getreten.
Der Grundfreibetrag 2022 wurde bereits mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz v. 1.12.20203 von 9.744 € auf 9.984 € angehoben. Durch das nun verabschiedete Gesetz erfolgt eine weitere Anhebung des Grundfreibetrags 2022 um die zum Zeitpunkt der Gesetzesvorlage geschätzte Inflationsrate 2022 von 3 % auf 10.347 €.
Die weiteren Progressionsstufen:
von 10.348 € bis 14.926 € (bisher 9.745 € bis 14.753 €)von 14.927 € bis 58.596 € (bisher 14.754 € bis 57.918 €)von 58.597 € bis 277.825 € (bisher 57.919 € bis 274.612 €)ab 277.826 € (bisher 274.613 €)Praxishinweis
Der ESt-Tarif wurde für VZ ab 2023 durch das Inflationsausgleichsgesetz geändert. S. hierzu unter Kapitel A.2.13.2.3.
[40]Der bisher im Jahr 2022 vorgenommene LSt-Abzug ist vom Arbeitgeber grds. zu korrigieren, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 EStG). Ändert der Arbeitgeber den LSt-Abzug nicht, kann der Arbeitnehmer beim Betriebsstätten-FA bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der LSt-Bescheinigung eine Änderung der LSt-Anmeldung und somit eine Erstattung der LSt beantragen (§ 41c Abs. 3 EStG, R 41c.1 Abs. 5 S. 3 LStR) oder die höheren Freibeträge bei der Veranlagung zur ESt geltend machen.
Durch die Erhöhung des Grundfreibetrags in § 32a Abs. 1 EStG ergeben sich Folgeänderungen.
Erhöhung des Betrags in § 39b Abs. 2 S. 7 EStG von 11.480 € auf 11.793 €Erhöhung der Beträge in § 46 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 EStG von 12.550 € auf 13.150 € und von 23.900 € auf 24.950 €Erhöhung des Betrags in § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. a EStG von 12.550 € auf 13.150 €.Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht4 wurde die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG) zur Entlastung der Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel befristet vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026 erhöht, um die, durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, teilweise auszugleichen.
Die Erhöhung betrug 5 Cent für 2021 bis 2023 und 8 Cent für 2024 bis 2026.
Für die ersten 20 km verblieb es bei der Pauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer.
Durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 wird die zweite Stufe der Anhebung bereits auf 2022 vorgezogen, sodass diese nunmehr für den Zeitraum 2022 bis 2026 gilt.
Die Änderungen haben zum einen Auswirkungen auf Fernpendler für deren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. Betrieb (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 8 Buchst. b EStG bzw. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG), zum anderen aber auch für Steuerpflichtige, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegt. Diese können nun für Heimfahrten die erhöhten Beträge ab dem 21. Entfernungskilometer in Anspruch nehmen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 9 EStG bzw. § 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG).
[41]Arbeitnehmer können ab dem Monat nach Inkrafttreten die Anpassung eines Freibetrags im LSt-Abzugsverfahren aufgrund der höheren Entfernungspauschale beantragen. Alternativ kann die höhere Entfernungspauschale im Rahmen der Veranlagung zur ESt geltend gemacht werden.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde zuletzt im Jahr 2011 auf 1.000 € angehoben. Mit dem StEntlG 2022 erfolgte eine Anhebung auf 1.200 € bereits ab dem VZ 2022.
Damit soll eine Vereinfachung für viele Arbeitnehmer erreicht werden, da diese ab 2022 den Werbungskostenabzug erst ab 1.201 € beantragen müssen. Darüber hinaus wird eine zeitnahe steuerliche Entlastung erreicht, da sich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag unmittelbar auf die Höhe der LSt auswirkt.
Praxishinweis
Zur erneuten Anhebung im Rahmen des JStG 2022 s. unter Kapitel A.2.15.2.7.
Die Anhebung der Entfernungspauschale wird durch die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags allerdings (teilweise) wieder aufgehoben, da sich diese steuerlich nur insoweit auswirkt, als der Betrag von 200 € überschritten wird.
Die Erhöhung des Grundfreibetrags, der Entfernungspauschale und die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wirken sich über § 101 EStG auch auf die Mobilitätsprämie aus. Dabei führen die Anhebungen der Entfernungspauschale und des Grundfreibetrags zu einer Erhöhung der Mobilitätsprämie, die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags zu einer Verringerung der Mobilitätsprämie.
Durch das StEntlG 2022 wurde in das EStG ein neuer Abschnitt »XV. Energiepreispauschale« mit den §§ 112–122 EStG eingefügt.5 Hierin wird die Energiepreispauschale (EPP) geregelt, die das Kernstück des StEntlG 2022 darstellt.6
[42]§ 112 EStG – Veranlagungszeitraum und Höhe
Anspruchsberechtigte erhalten einmalig für den VZ 2022 eine EPP i. H. v. 300 €. Diese steht jedem Anspruchsberechtigten nur einmal zu, auch wenn neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch Gewinneinkünfte bezogen werden.
Die EPP ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert, wodurch Geringverdiener stärker von der Einmalzahlung profitieren. Die Gesetzesbegründung spricht von einer »sozial ausgewogene Kompensation der energiepreisbedingten Mehrbelastung«.
Da es sich nicht um Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV handelt, fällt keine Sozialversicherung an.
§ 113 EStG – Anspruchsberechtigung
Da der Gesetzgeber einen Ausgleich für die drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen erzielen wollte, haben nur aktiv tätige Erwerbspersonen Anspruch auf die EPP.
Anspruchsberechtigt sind somit Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erzielen und unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst (BFDG) und Jugendfreiwilligendienst (JFDG) gehören ebenfalls zu den Anspruchsberechtigten. Das gilt auch für Personen, die einen Arbeitgeberzuschuss (z. B. nach § 20 MuSchG) oder Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung (§ 40a Abs. 1 bis 3 EStG) beziehen.
Durch die Beschränkung der Anwendung auf § 19 Nr. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sind Bezieher von Warte-, Ruhe-, Witwen- und Waisengeldern und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen vom Bezug ausgeschlossen.7
Damit erhalten Empfänger von Versorgungsbezügen (insb. Beamtenpensionäre) sowie Rentner, die keine begünstigten Einkünfte 2022 erzielen, keine EPP. Das gilt auch für Bezieher von ausschließlich sonstigen Einkünften (§ 22 EStG), die Abgeordneten im Europaparlament, im Deutschen Bundestag und in den Parlamenten der Bundesländer.
Praxishinweis
Siehe aber Kapitel A.2.11.
[43]§ 114 EStG – Entstehung des Anspruchs
Der Anspruch auf die EPP entsteht am 1.9.2022. Der Entstehungszeitpunkt hat keinen Bezug zu den Anspruchsvoraussetzungen. Einen Anspruch haben daher auch Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen des § 113 EStG zu einem anderen Zeitpunkt im Jahr 2022 erfüllen.
§ 115 EStG – Festsetzung
Grds. wird die EPP mit der ESt-Veranlagung für den VZ 2022 festgesetzt, es sei denn, dass diese bereits gem. § 117 EStG vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde. Neben den persönlichen Anspruchsvoraussetzungen ist die Abgabe einer ESt-Erklärung für den VZ 2022 in diesen Fällen erforderlich.
Die EPP wird jedem anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen einmal gewährt, daher erfolgt bei Arbeitnehmern eine Festsetzung der EPP über den Steuerbescheid nur, wenn diese noch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde. Ist nur ein Ehegatte für die EPP anspruchsberechtigt, wird diese auch bei Zusammenveranlagung nur einmal gewährt.
§ 116 EStG – Anrechnung auf die ESt
Die in der ESt-Veranlagung für den VZ 2022 festgesetzte EPP wird von der festgesetzten ESt abgezogen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, an die die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde.
Doppelberücksichtigungen der EPP im LSt-Abzugsverfahren und im Vorauszahlungsverfahren werden in der ESt-Veranlagung korrigiert.
Ist die festgesetzte EPP höher als die festgesetzte ESt, kommt es zu einer entsprechenden Erstattung an den Steuerpflichtigen.
Die festgesetzte EPP ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach § 233a Abs. 3 S. 1 AO zu berücksichtigen. Das bedeutet im Ergebnis, dass eine Nachzahlung, aber auch eine Rückzahlung, Auswirkung auf die Zinsbelastung haben kann.
§ 117 EStG – Auszahlung an Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber zahlt die EPP aus, wenn der Arbeitnehmer am 1.9.2022
bei ihm in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht undin eine der Steuerklassen 1 bis 5 gehört odernach § 40a Nr. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn bezieht (§ 117 Abs. 1 EStG).Erfolgt die LSt-Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG, bei der der Arbeitgeber keine elektronischen LSt-Abzugsmerkmale abruft, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor der Auszahlung der EPP zur Missbrauchsvermeidung schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
[44]Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, um die EPP mehrfach zu erhalten, greifen die Strafsowie die Bußgeldvorschriften der AO (§ 121 EStG).
Die EPP wird nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, wenn dieser keine LSt-Anmeldung abgibt. Das sind insb. Fälle einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung (z. B. im Privathaushalt), bei denen die LSt nach § 40a EStG pauschal erhoben wird. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer ESt-Erklärung erhalten.
§ 117 Abs. 2 EStG regelt den Zeitpunkt und die Auszahlung der EPP sowie die »Refinanzierung« der Arbeitgeber aus dem LSt-Aufkommen.
Der Arbeitgeber hat die EPP im September 2022 an den Arbeitnehmer (§ 117 Abs. 1 S. 1 EStG) auszuzahlen. Er zieht diese von der für August 2022 (alternativ für das dritte Quartal 2022 oder das Kalenderjahr 2022) abzuführenden LSt ab. In der LSt-Anmeldung, die i. d. R. bis zum 10.9.2022 abzugeben ist, muss der Betrag gesondert, d. h. unter einer zusätzlichen Kennzahl, ausgewiesen werden. Dadurch werden Finanzierungsprobleme beim Arbeitgeber vermieden, da der Arbeitgeber die EPP mit der Anmeldung für den Monat August 2022 von der LSt-Schuld in Abzug bringen kann und erst nach Erhalt im September auszahlen muss.
Härten bei »Quartals- bzw. Jahresanmeldern« werden durch § 117 Abs. 3 EStG vermieden. Als »Quartalsanmelder« hat der Arbeitgeber das Recht, die Auszahlung der EPP auf Oktober 2022 zu verschieben oder als »Jahresanmelder« ganz auf die Auszahlung der EPP zu verzichten. Wird keine Auszahlung vom Arbeitgeber vorgenommen, kann ein anspruchsberechtigter Arbeitnehmer die EPP dann mit der ESt-Veranlagung geltend machen (§ 115 Abs. 1 EStG).
In der elektronischen LSt-Bescheinigung ist die Auszahlung der EPP nach § 117 Abs. 4 EStG vom Arbeitgeber in der elektronischen LSt-Bescheinigung mit dem Großbuchstaben »E« zu kennzeichnen. Dadurch soll das FA mögliche Doppelzahlungen erkennen.
§ 118 EStG – EPP im ESt-Vorauszahlungsverfahren
Bei Steuerpflichtigen, die ESt-Vorauszahlungen aufgrund von Einkünften aus §§ 13, 15 oder 18 EStG zu leisten haben, werden die für das III. Quartal 2022 (Fälligkeit am 10.9.2022) festgesetzten Vorauszahlungen um 300 € gekürzt. Beträgt die Steuerschuld weniger als 300 € wird der Vorauszahlungsbetrag auf 0 € herabgesetzt. Eine weitergehende Kürzung der Dezember-Vorauszahlung wird nicht vorgenommen, die Differenz wird dann mit der ESt-Veranlagung ausgezahlt.
Die Bundesländer konnten entscheiden. ob sie individuell geänderte Vorauszahlungsbescheide für das III. Quartal 2022 versenden, oder, zur Vermeidung von erheblichen Bürokratie- und Versandkosten, Allgemeinverfügungen nach § 118 Abs. 2 AO erlassen.
[45]§ 119 EStG – Steuerpflicht
Bei Arbeitnehmern erhöht die EPP die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für den VZ 2022. Dies gilt auch dann, wenn weitere Einkünfte nach den §§ 13, 15 oder 18 EStG bezogen werden. Sie unterliegt als »sonstiger Bezug« auch dem LSt-Abzug, ist aber bei der Berechnung der Vorsorgepauschale nicht zu berücksichtigen, da für die EPP keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden.
In den Fällen der LSt-Pauschalierung nach § 40a EStG wird aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung der EPP verzichtet.
Anspruchsberechtigte, die nicht Arbeitnehmer sind, müssen die EPP als Einnahme aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) versteuern. Sie stellt keine Betriebseinnahme dar und unterliegt somit auch nicht der GewSt.
Allerdings findet die Freigrenze des § 22 Nr. 3 S. 2 EStG keine Anwendung. Damit wird verhindert, dass eine Zusammenrechnung von negativen Einkünften mit der EPP deren Besteuerung verhindert.
Für die Besteuerung der EPP sind gesonderte Angaben in der ESt-Erklärung nicht erforderlich.
§§ 120 bis 122 EStG – Weitere Regelungen
Nach § 120 EStG sind die Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden, allerdings gilt die Billigkeitsregel des § 163 AO nicht. Auch die Straf- und Bußgeldvorschriften der AO gelten entsprechend (§ 121 EStG). Schließlich regelt § 122 EStG, dass die EPP bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.
Um Familien aufgrund der gestiegenen Energiepreise zu unterstützen, wurde das Kindergeld auch im Jahr 2022 um einen Kinderbonus von 100 € erhöht, ohne dass dieser Auswirkungen auf existenzsichernde Sozialleistungen hat.8
Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2022 besteht für jedes Kind, für das im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Aber auch für Kinder, für die nicht im Juli, aber in einem anderen Monat des Jahres 2022 ein Kindergeldanspruch besteht, wird das Kindergeld erhöht.
Für den Einmalbetrag gelten grds. alle Vorschriften, die auch für das steuerliche Kindergeld maßgebend sind. Ein schriftlicher Änderungsbescheid muss nicht ergehen (§ 70 Abs. 2 S. 2 EStG).
[46]Der Kinderbonus wird im Rahmen der bei der ESt-Veranlagung durchzuführenden Vergleichsberechnung gem. § 31 S. 4 EStG zusammen mit dem Kindergeld berücksichtigt. Bei dieser sog. Günstigerprüfung wird kontrolliert, ob sich Kindergeld und Kinderbonus oder die Entlastung aus den Freibeträgen für Kinder günstiger auswirken.
Parallel zu den Änderungen in § 66 Abs. 1 S. 2 und S. 3 EStG werden die Regelungen für das Kindergeld in § 6 Abs. 3 BKGG geändert.
Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz I wurde am 19.5.2022 vom Deutschen Bundestag und am 20.5.2022 vom Bundesrat verabschiedet. Die Veröffentlichung erfolgte im BGBl am 27.5.2022.9
Als Reaktion auf den völkerrechtswidrigen Angriff der Russischen Föderation gegenüber der Ukraine hat die EU verschiedene Sanktionspakete verabschiedet, die insb. Maßnahmen gegen einzelne Personen und Einrichtungen, wie das Einfrieren von Vermögenswerten oder Reisebeschränkungen, aber auch Beschränkungen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Import- und Exportrestriktionen beinhalten.
Die EU-Verordnungen, die auf Grundlage von Beschlüssen des Rates der EU im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassen worden sind, gelten in Deutschland unmittelbar. Damit deutsche Behörden die Ziele effektiv erreichen können, und um Regelungslücken zu schließen. wurde das Sanktionsdurchsetzungsgesetz I verabschiedet.
Das Gesetz enthält insb. folgende Regelungen:
Möglichkeit der Vermögensermittlung und der Sicherstellung von Vermögensgegenständen bis zur Aufklärung der EigentumsverhältnisseKlarstellung der Zuständigkeit der Landesbehörden für die Anwendung und Durchsetzung außenwirtschaftsrechtlicher BestimmungenErweiterung der Datenübermittlungsbefugnisse beteiligter Behörden, z. B. Deutsche Bundesbank an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)Klarstellung, dass auch Sende-, Übertragungs- oder Verbreitungsverbote unter Dienstleistungsverbote zu fassen sindErweiterung der Auskunftspflicht nach dem Außenwirtschaftsgesetz auf AuslagerungsunternehmenStrafbewehrte Anzeigepflichten der sanktionierten Personen[47] Erweiterung des Zugangs zum Transparenzregister sowie zu Kontoabfragen bei der BaFin auf Sanktionsbehörden (z. B. Zollkriminalamt, Bundesbank, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle [BAFA])Mitwirkung der FIU bei der Vermögensfeststellung, Ergänzung der Sofortmaßnahmen der FIU zur Untersagung von Transaktionen mit möglichem Sanktionsbezug sowie der operativen Analyse von Amts wegenVerankerung einer spezialgesetzlichen Befugnis der BaFin zur Anordnung sämtlicher Maßnahmen zur Durchsetzung von Handelsverboten bei Sanktionsbezug.Das Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz) wurde am 12.5.2022 vom Deutschen Bundestag und am 20.5.2022 vom Bundesrat verabschiedet. Die Veröffentlichung erfolgte im BGBl am 27.5.2022.10
Das Gesetz trat zum 1.6.2022 in Kraft, ausgenommen davon waren Art. 7 und Art. 10 (28.5.2022), Art. 4 Nr. 1 Buchst. a (31.5.2022), Art. 2 Nr. 2 (1.10.2022) sowie Art. 5c (1.11.2022).
Das Gesetz sieht die Einführung eines Sofortzuschlags im SGB II, SGB XII, BVG und AsylbLG vor für von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Leistungen nach den für Kinder geltenden Regelbedarfsstufen erhielten oder für die die Eltern Kinderzuschlag nach dem BKGG erhielten.
Darüber hinaus erhielten erwachsene Leistungsberechtigte des SGB II, des SGB XII, des AsylbLG und des BVG eine einmalige finanzielle Unterstützung i. H. v. 100 € je Person.
Schließlich wurde durch eine Anpassung des § 68 SGB IX sichergestellt, dass die Erhöhung des Mindestlohns bei der Berechnung des fiktiven Arbeitsentgelts der Qualifikationsgruppe 4 berücksichtigt wird.
Das Gesetz zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz – EnergieStSenkG) wurde am 19.5.2022 [48]vom Deutschen Bundestag und am 20.5.2022 vom Bundesrat verabschiedet. Die Veröffentlichung erfolgte im BGBl am 31.5.2022.11
Das Gesetz trat am 1.6.2022 in Kraft.
Die aufgrund des Ukraine-Krieges erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden.
Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung wurden die Energiesteuersätze für die im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe für drei Monate vom 1.6.2022 bis zum 31.8.2022 auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie reduziert. Die Maßnahme sollte eine Preissenkung und damit Entlastung für die Bürger sowie die Wirtschaft ermöglichen.
Das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) wurde am 19.6.2022 vom Deutschen Bundestag und am 10.6.2022 vom Bundesrat verabschiedet. Die Veröffentlichung erfolgte im BGBl am 22.6.2022.12
Das Gesetz trat am 23.6.2022 in Kraft.
Zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie sollen durch das Gesetz Unternehmen gezielt unterstützt werden.13 Dabei helfen sollen die Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung14, die Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie der steuerlichen Investitionsfristen. Die Leistungen der Pflegekräfte sollen durch einen steuerfreien Corona-Bonus finanziell honoriert werden. Daneben wurde die Homeoffice-Pauschale, die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen noch einmal verlängert.