Testament, Erbrecht, Schenkung - Andrea Nasemann - E-Book

Testament, Erbrecht, Schenkung E-Book

Andrea Nasemann

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  • Herausgeber: Südwest
  • Kategorie: Ratgeber
  • Sprache: Deutsch
  • Veröffentlichungsjahr: 2008
Beschreibung

Mit dem neuesten BGH-Urteil

Wenn es ums Erbe geht, sind Streit und Ärger oft vorprogrammiert. Deshalb ist es so wichtig, den Nachlass rechtzeitig zu regeln, um den Erben Rechtssicherheit zu verschaffen, um finanzielle Nachteile für sie zu vermeiden und um Auseinandersetzungen zu verhindern.
Wer seinen letzten Willen festlegen möchte, sollte jedoch nicht nur über die gesetzliche Erbfolge und das Erbrecht von Ehegatten und Kindern Bescheid wissen. Um seine Vorstellungen realisieren zu können, muss der Erblasser sich aus auskennen mit letztwilligen Verfügungen – Testament, Erbvertrag oder Schenkung – und ergänzenden Bestimmungen, wie Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügungen.
Dieser fundierte Ratgeber informiert Erblasser und Erben in leicht verständlicher Sprache über alle wichtigen Punkte, die bei der Regelung des Nachlasses berücksichtigt werden müssen, und über alles, was vor dem Tod für den Todesfalls geklärt sein sollte –Bestattung, Sterbeurkunde, Erbschein. Expertenstatements weisen auf Fallstricke hin und Beispiele, Checklisten und Musterverfügungen helfen, Fehler zu vermeiden.

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Seitenzahl: 136

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Inhaltsverzeichnis
 
Vorwort
 
DIE GESETZLICHE ERBFOLGE
Das Erbrecht der Abkömmlinge und Verwandten
Das Erbrecht des Ehegatten
 
Copyright
VORWORT
Das Vermögen, das die Nachkriegsgeneration geschaffen hat, geht derzeit im Wege der Erbfolge auf die nächsten Generationen über - jedes Jahr geschätzte 200 Milliarden Euro. Dem Staat spült die Erbschaftswelle jährlich rund drei Milliarden Euro in die Kassen, Tendenz steigend. Allerdings wird die Erbschaft nicht immer zur Zufriedenheit der Erben verteilt, denn noch nie gab es so viele gerichtliche Erbschaftstreitigkeiten wie heute. Dabei könnte ein Großteil der Auseinandersetzungen vermieden werden, wenn sich Ehepartner und Familienangehörige rechtzeitig kundig machen würden.
 
Doch gerade das Thema Erbrecht ist emotional belastet. Oft besteht eine furchtsame Zurückhaltung im Hinblick auf die Verteilung des eigenen Vermögens (wer beschäftigt sich schon gern mit dem eigenen Tod). Und viel zu häufig herrscht schlicht auch Unkenntnis darüber, was sinnvollerweise wie geregelt werden sollte. Die Folge: Die Verteilung dessen, was ein Leben lang aufgebaut wurde, wird dem Zufall überlassen. Und nicht selten profitieren Personen vom Erbfall, die der Erblasser überhaupt nicht im Sinn hatte, während diejenigen, denen er wohlgesonnen war, unter Umständen leer ausgehen. Fehlende Verfügungen oder ungenaue beziehungsweise mehrdeutige Verfügungen können zur Zerschlagung des gesamten Vermögens führen. Streit und tiefgreifende Zerwürfnisse innerhalb der Familie und unter den Erben sind damit programmiert. Treffen Sie deshalb eindeutige Verfügungen über die Verteilung Ihres Nachlasses. In einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie genau regeln, wer was wann erhalten soll.
 
Wie Sie ein solches Dokument hieb- und stichfest formulieren, erklärt Ihnen dieser Ratgeber. Aber es geht auch darum, was nach dem Tod des Erblassers veranlasst werden muss, wie und wo Sie den Erbschein beantragen und wie Sie, zusammen mit den weiteren Erben, den Nachlass verteilen. Ein anderes Kapitel beschäftigt sich damit, mit welchen Steuern Sie im Erbfall rechnen müssen. Auch zur sogenannten vorweggenommenen Erbfolge finden Sie Ausführungen, also zu der Frage, wann es sinnvoll ist, das Vermögen schon vor dem Erbfall auf die Angehörigen zu übertragen, und welche Sicherungen Sie als Erblasser für Ihren Lebensabend einbauen sollten. Vorausschauend sollten Sie auch an eine Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung denken. Am Ende jeden Kapitels kommt ein ausgewiesener Erbrechtsspezialist zu Wort, der Tipps und Hinweise zur richtigen Gestaltung und Vorgehensweise gibt.
 
Ich hoffe, Sie werden nach der Lektüre klarer sehen, welche Regelungen Sie treffen wollen und wie Sie diese rechtssicher umsetzen können. In komplizierten Fällen ist allerdings immer die Hilfe eines versierten Rechtsanwalts oder Notars empfehlenswert.
 
 
 
 
München, Februar 2007
 
Andrea Nasemann
DIE GESETZLICHE ERBFOLGE
Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn der Verstorbene keine letztwillige Verfügung getroffen hat, also weder Testament noch Erbvertrag existieren. Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gilt die Privaterbfolge. Das bedeutet, dass das Vermögen nicht an den Staat fällt, wenn es kein Testament gibt, sondern an die Familie.
 
Hinweis: Der Fiskus erhält das Erbe erst dann, wenn keine Verwandten gefunden werden können. Er kann weder auf sein Erbrecht verzichten noch die Erbschaft ausschlagen.
 
Bei der gesetzlichen Erbfolge erben die nächsten Verwandten, also Kinder und Enkelkinder, Eltern und Geschwister, Neffen und Nichten. Dabei gilt: Nähere Verwandte erben vor entfernteren Verwandten.
 
Im Erbrecht wichtig ist der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge. Eine Definition dieses Begriffs enthält das Gesetz. In Paragraf 1922 BGB heißt es: »Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.« Im Klartext heißt das: Der oder die Erben treten die Nachfolge in das gesamte Vermögen des Verstorbenen an. Dieser wird auch als Erblasser bezeichnet.
 
Hinweis: Hat der Erblasser nur Schulden hinterlassen, haften der oder die Erben auch für die Nachlassverbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern. In diesem Fall ist eine Ausschlagung der Erbschaft sinnvoll (siehe Seite 108f.).
Voraussetzung für eine Erbschaft ist der Tod einer Person sowie die Tatsache, dass der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt oder zumindest gezeugt war. Die Erbschaft geht automatisch mit dem Tod des Erblassers auf den Erben über.

Das Erbrecht der Abkömmlinge und Verwandten

Die Reihenfolge, in der Verwandte erben, hat das Gesetz genau festgelegt, indem es sie in bestimmte Ordnungen einteilt. Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers, seine Enkel und Urenkel - unabhängig davon, ob diese adoptiert sind, aus der gemeinsamen Ehe mit dem Ehegatten stammen oder außerhalb der Ehe geboren wurden. Gesetzliche Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers. Zur dritten Ordnung gehören die Großeltern und deren Nachkommen, also Tanten, Onkel, Vettern und Kusinen. Erben vierter Ordnung schließlich wären die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.
 
Hinweis: Gesetzliche Erben der vierten, fünften und ferneren Ordnungen kommen in der Praxis nur selten vor. Grund: Gibt es einen überlebenden Ehegatten, verdrängt dieser sämtliche Verwandte ab der vierten Ordnung (siehe auch Seite 12ff.). Und selbst wenn es keinen Ehegatten gibt, ist es für entfernte Verwandte meist sehr schwierig, ihren Verwandtschaftsgrad mit dem Erblasser nachzuweisen.
 
 
Übersicht: Die gesetzliche Erbfolge - Abkömmlinge und Verwandte
Erben 1. Ordnung:Kinder, Enkel, UrenkelErben 2. Ordnung:Eltern, Geschwister, Neffen, NichtenErben 3. Ordnung:Großeltern, Onkel, Tanten, Vettern, CousinenErben 4. Ordnung:Urgroßeltern, deren Abkömmlinge
Erben erster Ordnung schließen Erben der zweiten Ordnung und diese wiederum Erben der dritten Ordnung aus. Leben also beispielsweise die Kinder des Erblassers noch, schließen sie bereits vorhandene Enkelkinder von der Erbfolge aus. Sind mehrere Kinder vorhanden, erbt jeder gleich viel. Sind die Kinder des Erblassers dagegen schon gestorben, erben deren Kinder, also die Enkelkinder des Erblassers und zwar jeweils anteilig.
BEISPIEL
Hans Meier ist kürzlich verstorben. Er hinterlässt keine eigene Familie, aber beide Eltern. Diese beerben ihren Sohn zu gleichen Teilen. Wäre ein Elternteil schon tot, würde der andere Elternteil allein erben. Hätte Hans Meier noch einen Bruder sowie Neffen und Nichten gehabt, erhielten diese die Hälfte neben dem überlebenden Elternteil. Wären zwei Geschwister vorhanden, würden diese zu je einem Viertel erben. Hätte Hans Meier dagegen Sohn und Tochter, würden diese die Eltern von der Erbfolge verdrängen.
Die Erbfolge ist jedoch nicht allein nach Ordnungen, sondern auch nach Stämmen gegliedert. Das bedeutet: An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge. Die mit dem Erblasser am nächsten verwandten Angehörigen eines Stammes schließen die anderen Angehörigen des gleichen Stammes von der Erbfolge aus.
BEISPIEL
Hans Meier hatte einen Sohn, der bereits verstorben ist, aber zwei Kinder hinterlassen hat. Diese erben nun jeweils zur Hälfte.
Fazit: Verwandte nachfolgender Ordnungen erben nur dann, wenn kein Angehöriger einer vorhergehenden Ordnung mehr vorhanden ist - entweder weil dieser vor dem Erbfall gestorben ist oder weil er aus anderem Grund nicht als gesetzlicher Erbe infrage kommt. Das ist der Fall, wenn er
• das Erbe wirksam ausgeschlagen hat,
• auf das Erbe verzichtet hat,
• enterbt worden ist,
• für erbunwürdig erklärt wurde (siehe Seite 115).

Das Erbrecht des Ehegatten

Wer verheiratet ist, sollte für den Todesfall Vorsorge treffen und eine letztwillige Verfügung abfassen. Der Grund: Viele glauben, dass dem Ehegatten automatisch das ganze Erbe zufällt. Doch das ist ein Irrtum. Nach dem Gesetz erbt der überlebende Ehegatte in der Regel nicht allein. Sein Anteil hängt davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben und ob es weitere Familienmitglieder gibt. Viele Ehepaare setzen sich deshalb bewusst mit einem Testament oder einem Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben ein. Doch Vorsicht: In solchen Fällen wird oftmals übersehen, dass das Erbrecht nicht automatisch mit dem Scheitern der Ehe endet (siehe auch Seite 53).
 
Hinweis: Damit ein gesetzliches Erbrecht überhaupt besteht, muss der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen sein. Der Erblasser darf weder die Scheidung beantragt noch ihr zugestimmt haben. Allerdings kann trotz laufenden Scheidungsverfahrens unter Umständen ein Erbrecht bestehen (Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, 3 W 103/00). Lebten die Eheleute zum Zeitpunkt des Todes nur getrennt, besteht das Erbrecht fort.
 
Wie aber ist das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten nun geregelt? Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung, also Kindern, Enkeln und Urenkeln zu einem Viertel erbberechtigt. Neben Verwandten der zweiten Ordnung, also Eltern, Geschwistern und deren Abkömmlingen sowie neben den Großeltern, erbt der Ehegatte die Hälfte. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, fällt dessen Anteil ebenfalls an den Ehegatten. Nur dann, wenn es weder Abkömmlinge der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern gibt, erhält der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass.
 
Schwierigkeiten kann es geben, wenn der Erblasser eine zweite Ehe eingegangen ist. In den alten Bundesländern wird jede dritte Ehe, in den neuen Bundesländern jede zweite Ehe geschieden. Damit nimmt auch die Zahl der Zweit- und Drittehen zu, was wiederum dazu führt, dass der hinterbliebene Ehegatte immer häufiger mit Stiefkindern zusammentrifft. Stirbt also beispielsweise der Ehemann, ohne ein Testament zu hinterlassen, erben seine beiden Kinder aus erster Ehe zu je einem Viertel, die neue Ehefrau zur Hälfte. Stirbt dagegen die zweite Ehefrau zuerst und hat sie weder Kinder aus früheren Beziehungen noch aus der Ehe, so erbt der Ehemann drei Viertel des Nachlasses, während sich Eltern, Geschwister oder Nichten und Neffen der verstorbenen Frau das restliche Viertel teilen. Damit sind Erbauseinandersetzungen absehbar. Wer solche Folgen vermeiden will, sollte daher die Erbfolge selbst in die Hand nehmen und entsprechend regeln.

Die Auswirkungen des Güterstands

BEISPIEL
Variante 1: Hans Meier stirbt. Er hinterlässt seine Frau Margot, mit der er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zwei Kinder. Es gibt weder Testament noch Erbvertrag.
 
Folge: Nach der gesetzlichen Erbfolge erhält die Ehefrau die Hälfte des Nachlasses, die Kinder jeweils ein Viertel.
 
 
 
© 2007 by Südwest Verlag, einem Unternehmen der Verlagsgruppe Random House GmbH, 81673 München
 
 
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Projektleitung
Dr. Iris Hahner
 
 
Herstellung
Reinhard Soll
 
 
Umschlaggestaltung und -konzeption R.M.E. Eschlbeck/Kreuzer/Botzenhardt unter Verwendung eines Fotos von Mauritius Images, Mittenwald (Fiona Fergusson)
 
 
Layout
Berliner Buchwerkstatt, Jörg Metze
 
 
Gesamtproducing
Redaktion: Berliner Buchwerkstatt, Andreas Kobschätzky
Gestaltung: Berliner Buchwerkstatt, Britta Dieterle
 
 
Druck und Bindung
Tĕšínská tiskarna, Česky Tesín Printed in the Czech Republic
 
 
eISBN : 978-3-641-01006-5
 
 
 
817 2635 4453 6271
 
Leseprobe
 

www.randomhouse.de