Thüringer Kommunalhandbuch, 8. Auflage -  - E-Book

Thüringer Kommunalhandbuch, 8. Auflage E-Book

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Beschreibung

Die 8. Auflage des Thüringer Kommunalhandbuches enthält die wichtigsten Rechtsvorschriften und Grundkenntnisse über wesentliche kommunale Themen, so dass hiermit den kommunalen Mandatsträgern, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kommunalen Verwaltungen aber auch interessierten Dritten das notwendige Rüstzeug für ihre Arbeit auf kommunaler Ebene vermittelt wird. So finden Sie zahlreiche Gesetze und Verordnungen aus dem kommunalen Bereich, u. a. die Thüringer Kommunalordnung, das Thüringer Kommunalabgabengesetz, das Kommunalwahlgesetz sowie diverse Abhandlungen zu den wichtigsten kommunalen Themen. Hierbei werden in der 8. Auflage auch neue wichtige Gesetze wie das Thüringer Transparenzgesetz, das Thüringer Datenschutzgesetz sowie das Thüringer Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie komplett neue Beiträge beispielsweise zu den Themen „Neuerungen im Friedhofsrecht“ und „Instrumente des ländlichen Raumes“ enthalten sein. zahlreiche Gesetze und Verordnungen überarbeitet und aktualisiert Beiträge aus den Bereichen - allgemeine kommunalrechtliche Grundlagen - Digitalisierung und Datenschutz - Kommunalfinanzen - Landesplanung und Siedlungsentwicklung - Bau-, Miet- und Friedhofsrecht, Vergabe - Straßenrecht und Straßenwinterdienst - Umwelt - Kindertagesbetreuung

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Seitenzahl: 1300

Veröffentlichungsjahr: 2025

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Thüringer Kommunalhandbuch

Kommunale Verfassungstexte und Durchführungsverordnungen sowie Abhandlungen zu den wichtigsten Rechtsgrundlagen und Aufgabenbereichen der kommunalen Selbstverwaltung

Herausgegeben vom Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V.

8. Auflage

Ausgabe: August 2024

Thüringer Kommunalhandbuch

Kommunalhandbuch

für kommunale Amts- und Mandatsträger

im Freistaat Thüringen

Herausgegeben vom

Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V. Richard-Breslau-Straße 14 99094 Erfurt

Herstellung und Vertrieb

Kommunale Dienstleistungs-Gesellschaft Thüringen mbH Alfred-Hess-Straße 37 99094 Erfurt Tel.: 0361 / 6 02 06 - 70 Fax: 0361 / 6 02 06 - 75

 

Druck

Schroeter Druck GmbH Marktstraße 6 99894 Friedrichroda

Nachdruck, auch auszugsweise, verboten - alle Rechte vorbehalten.

Recht zur fotomechanischen Wiedergabe nur mit Genehmigung

des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen e. V.

VORWORT

Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V. ist die Interessenvertretung der Gemeinden, Städte und Verwaltungsgemeinschaften im Freistaat Thüringen. Als kommunaler Spitzenverband setzt er sich für die Belange seiner über 600 Mitgliedskommunen ein und unterstützt sie auf vielfältige Weise kompetent bei der Bewältigung ihrer zahlreichen und stets anwachsenden Aufgaben.

Mit diesem Anspruch steht der Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V. seit mittlerweile 34 Jahren seinen Mitgliedskommunen gern mit Rat und Tat zur Seite. Neben der direkten Information für seine Mitglieder bietet der Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V. dabei primär seinen Mitgliedern ein umfangreiches Fortbildungsprogramm über die Kommunalakademie Thüringen gGmbH an. Ergänzend dazu benötigen Kommunalpolitiker aber auch das notwendige „Handwerkszeug“ im Sinne der wichtigsten Rechtsvorschriften und Grundkenntnisse über wesentliche kommunale Themen in kompakter Form. Neben diversen Veranstaltungen, zahlreichen Rundschreiben, dem Mitgliederbereich auf unserer Homepage und den quartalsweise herausgegebenen GStB-Nachrichten stößt das Thüringer Kommunalhandbuch daher auf besonderes Interesse, sind doch hier elementare Rechtsvorschriften und Grundkenntnisse über wesentliche kommunale Themen zusammengefasst. Den kommunalen Mandatsträgern sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kommunalen Verwaltungen wird so das notwendige Rüstzeug für ihre Arbeit auf kommunaler Ebene vermittelt, erstmalig auch in digitaler Form als e-Book.

In der vorliegenden 8. Auflage wurden wiederum zahlreiche für die kommunale Praxis wichtige Gesetze so überarbeitet, dass alle bis Juni 2024 erfolgten Änderungen in den abgedruckten Gesetzes- und Verordnungstexten aktualisiert werden konnten. Weiterhin wurden die Beiträge aus den vorangegangenen Auflagen überarbeitet und ergänzt. Einzelne Beiträge wurden entnommen und durch einige neue Beiträge ersetzt; neue sachkundige Autoren konnten hinzugewonnen werden; allen Autoren gilt an dieser Stelle uns herzlicher Dank.

Wir sind überzeugt, dass das Thüringer Kommunalhandbuch 2024 wiederum bei allen kommunalen Verantwortungsträgern und kommunalpolitisch Interessierten auf positive Resonanz stoßen wird. Wenn es diesem Nachschlagewerk gelingt, in erster Linie den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, den VG-Vorsitzenden, den Gemeinde- und Stadtratsmitgliedern und den kommunalen Verwaltungen hilfreich bei der Bewältigung ihres kommunalen Aufgabenspektrums zur Seite zu stehen, hat sich unser Anspruch an dieses Thüringer Kommunalhandbuch mehr als erfüllt.

Erfurt, im August 2024

Dr. Carsten Rieder

Geschäftsführendes Vorstandsmitglied

Inhalt

Cover

Titelblatt

Urheberrechte

Vorwort

Autoren

Abkürzungsverzeichnis

Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)

Thüringer Verordnung nach § 67 Abs. 1 Satz 6 der Thüringer Kommunalordnung

Thüringer Gesetz über kommunale Wahlbeamte (ThürKWBG)

Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)

Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG)*

Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)

Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kasse- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV -)

Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Thüringer Bekanntmachungsverordnung - ThürBekVO -)

Thüringer Verordnung über Höchstsätze für die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO -)

Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO)

Thüringer Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürDaufwEV)

Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)

Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG -)

Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)*

Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG)

Thüringer Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (Thüringer E-Government-Gesetz - ThürEGovG -)

Der kommunale Spitzenverband der Gemeinden, Städte und Verwaltungsgemeinschaften im Freistaat Thüringen

Die Thüringer Kommunalordnung

Gemeinde, Stadt, Verwaltungsgemeinschaft, erfüllende Gemeinde

Die Ortsteil- und Ortschaftsverfassung

Satzungsrecht und Bekanntmachungswesen

Kommunale Gemeinschaftsarbeit

Die Entschädigung kommunaler Mandatsträger

Datenschutz in den kommunalen Verwaltungen

Digitalisierung in den kommunalen Verwaltungen

Kommunaler Finanzausgleich

Kommunales Haushaltsrecht

Steuern

Regionalplanung in Thüringen

Zukunftsfähige Stadt- und Gemeindeentwicklung in Thüringen

Bauleitplanung und Zulässigkeit von Bauvorhaben

Die Bedeutung der Thüringer Bauordnung für die Gemeinden

Neues Mietrecht in Krisenzeiten - von Corona bis Klimawandel

Kommunale Vergaben effizient gestalten – Neue Entwicklungen umsetzen

Bestattungsrecht im Freistaat Thüringen – heute und morgen

Die Gemeinde als Straßenbaulastträger und Straßenbaubehörde

Gemeindlicher Winterdienst auf öffentlichen Straßen

Förderinstrumente der Integrierten Ländlichen Entwicklung im Freistaat Thüringen

Die Regelungen im Wasserrecht aus kommunaler Sicht

Der Abwasserpakt, seine Auswirkungen und Folgen

Kindertagesbetreuung in Thüringen - Aufgaben der Gemeinden und Städte

Thüringer Kommunalhandbuch, 8. Auflage

Cover

Titelblatt

Urheberrechte

Glossary

Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)

Kindertagesbetreuung in Thüringen - Aufgaben der Gemeinden und Städte

Thüringer Kommunalhandbuch, 8. Auflage

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AUTOREN

Dithmar, Claudia

Rechtsanwältin, Justiziarin des Verbandes Thüringer Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e. V. (vtw), Erfurt

Esser, Dr. Claus

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Erfurt

Götz, Konstantin

Referent beim Gemeinde- und Städtebund Thüringen, Erfurt

Groß, Steffen

Koordinator der Arbeitsgruppe Begleitforschung Stadtumbau Thüringen, c/o GRAS* Gruppe Architektur & Stadtplanung, Dresden

Hosse, Olaf

Referatsleiter im Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimar

Hubner, Bernd

Werkleiter der Wasserwerke Sonneberg, Vorsitzender der AG Wasser/Abwasser des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen, Sonneberg

Kunze, Axel

Referent beim Gemeinde- und Städtebund Thüringen, Erfurt

Licht, Dr. iur. Christoph

LL.M., Dozent, externer (behördlicher) Datenschutzbeauftragter und Namenspartner bei Dr. Licht und Partner – Wirtschaftsjuristen, Schmalkalden

Kahl, Dr. Manuela

Referatsleiterin im Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Erfurt

Maruschky, Anja

Referatsleiterin im Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Erfurt

Meißner, Jens

ehem. Referatsleiter im Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Erfurt

Peters, Martin

Referent a. D. im Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz, Erfurt

Portz, Norbert

ehrenamtlicher Beisitzer der Vergabekammer Bund, Beigeordneter beim Deutschen Städte- und Gemeindebund a. D., Bonn

Rieder, Dr. Carsten

Geschäftsführendes Vorstandsmitglied beim Gemeinde- und Städtebund Thüringen, Erfurt

Scherf, Robert

Referent beim Gemeinde- und Städtebund Thüringen, Erfurt

Schlag, Evelin

Sachgebietsleiterin für die Friedhofsverwaltung im Garten- und Friedhofsamt, Erfurt

Schübel, Dr. Stefan

Referent beim Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimar

Steinmeier, Markus

Stellvertretender Geschäftsführer beim Gemeinde- und Städtebund Thüringen, Erfurt

Wagenschwanz, Pascal

Referent im Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Erfurt

Waldner, Katrin

Referatsleiterin im Thüringer Landesamt für Finanzen, Erfurt

Völlmeke, Silke

Referentin beim Gemeinde- und Städtebund Thüringen, Erfurt

Allen Autoren der 8. Auflage des Thüringer Kommunalhandbuches sei an dieser Stelle für ihre Mitarbeit und Unterstützung gedankt. Dank gilt auch allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen und der Kommunalen Dienstleistungs-Gesellschaft Thüringen, die an diesem Thüringer Kommunalhandbuch mitgearbeitet haben.

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

ABK

Abwasserbeseitigungskonzept

Abs.

Absatz

Abt.

Abteilung

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

a. F.

alte Fassung

AG

Arbeitsgemeinschaft

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AI

Artificial Intelligence

AI Act.

Gesetz zur Künstlichen Intelligenz

AI Office

Europäisches Amt für Künstliche Intelligenz

a. a. O.

am angegebenen Ort

AO

Abgabenordnung

apl.

außerplanmäßig

Art.

Artikel

AVV

Auftragsverarbeitungsvertrag

AwSV

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Az.

Aktenzeichen

B

Bedarfsmesszahl

BAB

Bundesautobahn

BauGB

Baugesetzbuch

BauNVO

Baunutzungsverordnung

BauROG

Bau- und Raumordnungsgesetz

BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

BetrKV

Betriebskostenverordnung

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl. I, II

Bundesgesetzblatt, Teil I, Teil II

BGH

Bundesgerichtshof

BMEL

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

BMF

Bundesministerium der Finanzen

BMG

Bundesmeldegesetz

BMI

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

BMJV

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

BMWK

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland

BSG

Bundessozialgericht

BSGE

Entscheidungen des Bundessozialgerichtes

BSI

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Bsp.

Beispiel

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

bzgl.

bezüglich

bzw.

beziehungsweise

ca.

circa

ChatGPT

Generative Pre-trained Transformer

CIO

Chief Information Officer (Leiter der Informationstechnik - IT)

CO2KostAufG

Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz

d. h.

das heißt

DIN

Deutsche Industrie-Normen

DMS

Dokument-Management-System

DS-GVO

Datenschutz-Grundverordnung

DSAnpUG-EU

Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU

DSFA

Datenschutz-Folgenabschätzung

EE

Erneuerbare Energien

EfA-Prinzip

„Einer für Alle“-Prinzip

EFRE

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

EFZG

Entgeltfortzahlungsgesetz

EG

Europäische Gemeinschaft

EGovG

E-Government-Gesetz

eID

elektronische Identifizierung

eIDAS-Verordnung

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG

EMRK

Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

engl.

englisch

ErwG

Erwägungsgrund

ESt

Einkommensteuer

EStG

Einkommensteuergesetz

etc.

et cetera

EU

Europäische Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EU-JI-Richtlinie

Richtlinie 2016/680/EU zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr

EUV

Vertrag über die Europäische Union

e. V.

eingetragener Verein

evtl.

eventuell

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

ExWoSt

Experimenteller Wohnungs- und Städtebau

ff.

fortfolgend

FITKO

Förderale IT-Kooperation

FR ILE/REVIT

Richtlinie zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen

FStrG

Bundesfernstraßengesetz

GAK

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“

GdW

Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.

GEG

Gebäudeenergiegesetz

gem.

gemäß

GEK

Gemeindliche Entwicklungskonzepte

GeROG

Gesetzentwurf Raumordnungsgesetz

GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

ggf.

gegebenenfalls

GIS

Geografisches Informationssystem

GRCh

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

GruSi

Grundsicherung

GRW

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“

GRZ

Grundflächenzahl

GStB

Gemeinde- und Städtebund

GVBl.

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz)

ha

Hektar

h / d

Stunden / Tag

HeizkostenV

Heizkostenverordnung

HGB

Handelgesetzbuch

HOAI

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Hs.

Halbsatz

IBA-Projekte

Projekte der Internationalen Bauausstellung

i. d. R.

in der Regel

i. H. v.

in Höhe von

ILE

Integrierte Ländliche Entwicklung

insb.

insbesondere

i. V. m.

in Verbindung mit

i. S. d.

im Sinne des

i. S. v.

im Sinne von

IGEK

Integrierte gemeindliche Entwicklungskonszepte

ISEK

Integriertes Stadtentwicklungskonzept

IT

Informationstechnik

KAT

Kommunalakademie Thüringen

KDGT

Kommunale Dienstleistungs-Gesellschaft Thüringen

KFA

Kommunaler Finanzausgleich

KI

Künstliche Intelligenz

KiQuTG

Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege

km

Kilometer

KSG

Bundes-Klimaschutzgesetz

KWh

Kilowattstunde

LDSG

Landesdatenschutzgesetz

LG

Landgericht

lit.

lat. littera (= Buchstabe)

m

Meter

max.

maximal

Mio.

Millionen

mind.

mindestens

MiLoG

Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns

Mrd.

Milliarden

n. F.

neue Fassung

Nr.

Nummer

o. g.

oben genannte(r)

ÖPNV

öffentlicher Personennahverkehr

OLG

Oberlandesgericht

OOP

Once-Only-Prinzip

OOTS

Once-Only-Technical-System

OVG

Oberverwaltungsgericht

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OZG

Onlinezugangsgesetz

OZG-RE

OZG-konforme Rechnungseingangsplattform

PassG

Passgesetz

RAG

Regionale Aktionsgruppen

RandNr.

Randnummer

rd.

rund

RegMoG

Registermodernisierungsgesetz

RES

Regionale Entwicklungsstrategien

REVIT

Revitalisierung von Brachflächen

ROG

Raumordnungsgesetz

ROGÄndG

Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes

RS

Rechtssache

S.

Seite

s.

siehe

SDG

Single Digital Gateway

SektVO

Sektorenverordnung

SGB

Sozialgesetzbuch

SMG

„Smart-Meter-Gateway“

s. o.

siehe oben

sog.

sogenannte

StVG

Straßenverkehrsgesetz

StVO

Straßenverkehrsordnung

StVZO

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

TAE

Träger der Abwasserentsorgung

TFM

Thüringer Finanzministerium

T€

Tausend Euro

ThaVEL

Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen

ThDAP

Thüringer Datenaustauschplattform

ThStVZustVO

Thüringer Straßenverkehrszuständigkeitsverordnung

ThürAbwAG

Thüringer Abwasserabgabengesetz

ThürAbwEKVO

Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung

ThürAGBMG

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes

ThürAGVwGO

Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

ThürAllgWSGVO

Thüringer Allgemeine Wasserschutzgebietsverordnung

ThürArchivG

Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut

ThürAufbewRL

Thüringer Richtlinie über die Aufbewahrung von Schriftgut

ThürAufEVO

Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit

ThürAVO

Thüringer Verordnung über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (Thüringer Kommunalanstaltsverordnung)

ThürBgwVO

Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer

ThürBekVO

Thüringer Bekanntmachungsverordnung

ThürBG

Thüringer Beamtengesetz

ThürBO

Thüringer Bauordnung

ThürDaufwEV

Thüringer Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit

ThürDSG

Thüringer Datenschutzgesetz

ThürEBV

Thüringer Eigenbetriebsverordnung

ThürEGovG

Thüringer E-Government-Gesetz

ThürEGovRL

Thüringer E-Government-Richtlinie

ThürEntschVO

Thüringer Entschädigungsverordnung

ThürEBBG

Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

ThürERechVO

Thüringer E-Rechnungs-Verordnung

ThürFAG

Thüringer Finanzausgleichsgesetz

ThürGemHV

Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden

ThürGemV-Doppik

Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik

ThürGewUVG

Thüringer Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden

ThürGGFVO

Thüringer Grundpfandrechts-Genehmigungsfreistellungsverordnung

ThürKAG

Thüringer Kommunalabgabengesetz

ThürKDG

Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik

ThürKGG

Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit

ThürIndEVO

Thüringer Indirekteinleiterverordnung

ThürKigaG

Thüringer Kindergartengesetz

ThürKigaFinVO

Thüringer Kindergartenfinanzierungsverordnung

ThürKitaVO

Thüringer Kindertageseinrichtungsverordnung

ThürKitapflegVO

Thüringer Kindertagespflegeverordnung

ThürKO

Thüringer Kommunalordnung

ThürKOG

Thüringer Kurortegesetz

ThürKWBG

Thüringer Gesetz über kommunale Wahlbeamte

ThürKWG

Thüringer Kommunalwahlgesetz

ThürLPIG

Thüringer Landesplanungsgesetz

ThürNKFG

Thüringer Gesetz über das Neue Kommunale Finanzwesen

ThürOVG

Thüringer Oberverwaltungsgericht

ThürRKG

Thüringer Reisekostengesetz

ThürRohwEKVO

Thüringer Rohwassereigekontrollverordnung

ThürStaKoFiG

Thüringer Gesetz zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen

ThürStAnz

Thüringer Staatsanzeiger

ThürStrG

Thüringer Straßengesetz

ThürVerf

Thüringer Verfassung

ThürVerfGH

Thüringer Verfassungsgerichtshof

ThürVersVO

Thüringer Niederschlagswasserversickerungsverordnung

ThürWG

Thüringer Wassergesetz

ThürWkKV

Thüringer Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser in Thüringen

ThürWoFG

Thüringer Wohnraumfördergesetz

ThürVgG

Thüringer Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge

ThürVwVfG

Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz

ThürVwZVG

Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

ThürWPGAG

Thüringer Ausführungsgesetz zum Wärmeplanungsgesetz

TKMoG

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz

TLS

Thüringer Landesamt für Statistik

TLUBN

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

TMASGFF

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

TMBJS

Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

TMIL

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

TMIK

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

TMMJV

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

TMUEN

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

TöB

Träger öffentlicher Belange

TPG

Thüringer Pressegesetz

TrinkwEGV

Trinkwassereinzugsgebieteverordnung

U

Umlagegrundlage

u. a.

unter anderem

üpl.

überplanmäßig

UmwG

Umwandlungsgesetz

UP

Umweltprüfung

usw.

und so weiter

u. U.

unter Umständen

Urt.

Urteil

USt

Umsatzsteuer

UVgO

Unterschwellenvergabeordnung

uvi

unterjährige Verbrauchsinformationen

v. a.

vor allem

VbE

Vollbeschäftigteneinheiten

VDG

Vertrauensdienstegesetz

VG

Verwaltungsgemeinschaft oder Verwaltungsgericht

vgl.

vergleiche

VgV

Vergabeverordnung

v. H.

vom Hundert

VO

Verordnung

VOB

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

VOF

Vergabe- und Vertragsordnung für freiberufliche Leistungen

VOL

Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen -

VSVgV

Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit

vtw

Verband Thüringer Wohnungsund Immobilienwirtschaft e.V.

VV

Verwaltungsvorschrift(en)

VVGemHaushaltssyst

Verwaltungsvorschriften über die Haushaltssystematik

VV-Mu-ThürGemHV

Verwaltungsvorschriften über die Muster zum gemeindlichen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in Thüringen

VVT

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

VV-ThürGemHV

Verwaltungsvorschriften zur Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

WHG

Wasserhaushaltsgesetz

WnE

Windenergie

z. B.

zum Beispiel

Ziff.

Ziffer

z. T.

zum Teil

Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003

(GVBl. Nr. 2 S. 41)

Lfd. Nr.

Ändernde Rechtsvorschrift

a) Datum b) In Kraft ab

Fundstelle

1.

Thüringer Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften

a) 25.11.2004 b) 03.12.2004

GVBl. S. 853 (Nr. 20)

2.

Thüringer Haushaltsstrukturgesetz

a) 10.03.2005 b) 22.03.2005

GVBl. S. 58 (Nr. 3)

3.

Thüringer Haushaltsbegleitgesetz

a) 23.12.2005 b) 01.01.2006

GVBl. S. 446 (Nr. 18)

4.

Thüringer Besoldungsneuregelungs- und vereinfachungsgesetz

a) 24.06.2008 b) 01.07.2008

GVBl. S. 134 (Nr. 6)

5.

Thüringer Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und zur verbesserten Teilhabe an kommunalen Entscheidungsprozessen

a) 09.10.2008 b) 18.10.2008

GVBl. S. 353 (Nr. 11)

6.

Gesetz zur Weiterentwicklung der gemeindlichen Strukturen im Freistaat Thüringen

a) 09.10.2008 b) 18.10.2008

GVBL. S. 369 (Nr. 11)

7.

Thüringer Gesetz über das Neue Kommunale Finanzwesen (ThürNKFG)

a) 19.11.2008 b) 28.11.2008

GVBl. S. 381 (Nr. 12)

8.

Viertes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung (Gesetz für mehr direkte Demokratie in Thüringer Kommunen)

a) 08.04.2009 b) 06.05.2009

GVBl. S. 320 (Nr. 4)

9.

Begleitgesetz zum Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung (Gesetz für mehr direkte Demokratie in Thüringer Kommunen) - Volksbegehrens-Begleitgesetz -

a) 08.04.2009 b) 07.05.2009

GVBl. S. 345 (Nr. 5)

10.

Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und anderer Gesetze

a) 04.05.2010 b) 01.01.2010

GVBl. S. 113 (Nr. 5)

11.

Thüringer Gesetz zur Regelung der Versorgung der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

a) 22.06.2011 b) 01.01.2012

GVBl. S. 99 (Nr. 6)

12.

Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2012

a) 21.12.2011 b) 01.01.2012

GVBl. S. 531 (Nr. 12)

13.

Gesetz zur Novellierung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes und zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung

a) 06.03.2013 b) 29.03.2013

GVBl. S. 49 (Nr. 2)

14.

Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze

a) 23.07.2013 b) 31.07.2013

GVBl. S. 194 (Nr. 7)

15.

Thüringer Gesetz zur Neuordnung der Anerkennung von Kur- und Erholungsorten

a) 28.10.2013 b) 01.01.2014

GVBl. S. 293 (Nr. 10)

16.

Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze

a) 20.03.2014 b) 29.03.2014

GVBl. S. 82 (Nr. 3)

17.

Gesetz zur Änderung des Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetzes

a) 03.12.2015 b) 23.12.2015

GVBl. S. 183 (Nr. 10)

18.

Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen

a) 02.07.2016 b) 13.07.2016

GVBl. S. 242 (Nr. 5)

19.

Thüringer Gesetz zur direkten Demokratie auf kommunaler Ebene

a) 07.10.2016 b) 08.11.2016

GVBl. S. 506 (Nr. 9)

20.

Thüringer Gesetz zur Änderung der haushaltsrechlichen Bestimmungen zur energetischen Sanierung und weiterer kommunalrechtlicher Bestimmungen

a) 14.12.2016 b) 23.12.2016

GVBl. S. 558 (Nr. 11)

21.

Thüringer Gesetz zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften

a) 24.04.2017 b) 01.05.2017

GVBl. S. 91 (Nr. 4)

22.

Gesetz zur Weiterentwicklung der Thüringer Gemeinden

a) 10.04.2018 b) 24.04.2018

GVBl. S. 74 (Nr. 3)

23.

Gesetz zur freiwilligen Neugliederung des Landkreises Wartburgkreis und der kreisfreien Stadt Eisenach, zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes sowie zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Vorschriften

a) 16.10.2019 b) 01.01.2021*

GVBl. S. 429 (Nr. 12)

24.

Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

a) 11.06.2020 b) 25.06.2020

GVBl. S. 277 (Nr. 17)

25.

Sechstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung

a) 23.03.2021 b) 01.04.2021

GVBl. S. 113 (Nr. 8)

26.

Zweites Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

a) 23.03.2021 b) 31.12.2020

GVBl. S. 115 (Nr. 8)

27.

Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze sowie zur Aufhebung des Thüringer Gesetzes für eine kommunale Investitionsoffensive 2021 bis 2024

a) 17.02.2022 b) 01.01.2022

GVBl. S. 87 (Nr. 6)

28.

Thüringer Gesetz zur Entlastung der Kommunen hinsichtlich der Mehraufwendungen aus Anlass des Rechtskreiswechsels von aus der Ukraine geflüchteten Menschen

a) 05.10.2022 b) 27.10.2022

GVBl. S. 414 (Nr. 23)

29.

Siebtes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung - Herstellung der Öffentlichkeit in kommunalen Ausschüssen

a) 24.03.2023 b) 01.04.2023

GVBl. S. 127 (Nr. 6)

30.

Thüringer Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb von internen Meldestellen im kommunalen Bereich und zur Ergänzung der Regelungen zum Lagebericht bei Beteiligung der Kommunen an Unternehmen des privaten Rechts

a) 02.07.2024 b) 19.07.2024

GVBl. S. 270 (Nr. 8)

31.

Thüringer Gesetz zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024

a) 02.07.2024 b) 01.01.2025*

GVBl. S. 277 (Nr. 9)

* Die Änderung der §§ 35 Abs. 7 und 78 gemäß Artikel 33 des Thüringer Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024, welche am 01.01.2025 Gültigkeit erlangen werden, wurden vom Herausgeber in den offiziellen Gesetzestext eingearbeitet und kenntlich gemacht.

Erster Teil. Gemeindeordnung

Erster Abschnitt. Allgemeine Grundlagen

Erster Unterabschnitt. Rechtsstellung

Begriff, Rechtsstellung und Aufgaben

Eigene Aufgaben

Übertragene Aufgaben

Name, Ortsteile

Bezeichnung

Gemeindearten

Hoheitszeichen

Zweiter Unterabschnitt. Gebiet

Gemeindegebiet

Gebiets- und Bestandsänderungen

Dritter Unterabschnitt. Gemeindebevölkerung

Einwohner und Bürger

Ehrenbürger

Ehrenamtliche Tätigkeit

Entschädigung

Rechte und Pflichten

Unterrichtung und Beratung der Einwohner

Einwohnerantrag

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

Vierter Unterabschnitt. Gemeindehoheit

Verwaltungs- und Finanzhoheit

Satzungsbefugnis

Inhalt der Satzungen; Anschluss- und Benutzungszwang

Verfahren

Zweiter Abschnitt. Verfassung und Verwaltung

Erster Unterabschnitt. Gemeindeorgane und Gemeindebedienstete

Gemeindeorgane

Zusammensetzung des Gemeinderats

Gemeinderatsmitglieder

Fraktionen

Ausschüsse

Zusammensetzung der Ausschüsse

Rechtsstellung des Bürgermeisters

Aufgaben des Bürgermeisters

Eilentscheidungsrecht

Vertretung der Gemeinde

Vertretung des Bürgermeisters, Beigeordnete

Gemeindebedienstete

Zweiter Unterabschnitt. Geschäftsgang

Geschäftsordnung

Einberufung und Tagesordnung

Beschlussfähigkeit

Teilnahmepflicht

Persönliche Beteiligung

Beschlussfassung und Wahlen

Öffentlichkeit

Sitzungsleitung

Niederschrift

Geschäftsgang der Ausschüsse

Beanstandungsverfahren

Dritter Unterabschnitt. Ortschaftsverfassung

Ortsteilverfassung, Ortsteilbürgermeister, Ortsteilrat

Ortschaften, Ortschaftsbürgermeister, Ortschaftsrat

Dritter Abschnitt. Verwaltungsgemeinschaft

Bildung, Erweiterung, Änderung und Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften Aufgaben

Organe der Verwaltungsgemeinschaft

Bedienstete der Verwaltungsgemeinschaft

Deckung des Finanzbedarfs

Erfüllende Gemeinde

Anzuwendende Vorschriften

Vierter Abschnitt. Gemeindewirtschaft

Erster Unterabschnitt. Haushaltswirtschaft

Verwaltungsbuchführung, doppelte Buchführung

Allgemeine Haushaltsgrundsätze

Haushaltssicherungskonzept

Grundsätze der Einnahmebeschaffung

Haushaltssatzung

Haushaltsplan

Erlass der Haushaltssatzung

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

Verpflichtungsermächtigungen

Nachtragshaushaltssatzungen

Vorläufige Haushaltsführung

Finanzplanung

Ausnahmeregelungen für das Jahr 2020

Zweiter Unterabschnitt. Kreditwesen

Kredite

Kreditähnliche Verpflichtungen, Sicherheiten

Kassenkredite

Dritter Unterabschnitt. Vermögenswirtschaft

Erwerb und Verwaltung von Vermögen

Veräußerung von Vermögen

Rücklagen

Zwangsvollstreckung in Gemeindevermögen wegen einer Geldforderung

Von der Gemeinde verwaltete nicht rechtsfähige Stiftungen

Vierter Unterabschnitt. Gemeindliche Unternehmen

Gründung, Übernahme und Erweiterung von Unternehmen

Anzeigepflicht

Unternehmen des privaten Rechts

Vertretung im Fall der Beteiligung

Verwaltung von Unternehmen

Beteiligungsbericht

Eigenbetriebe

Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts

Organe der kommunalen Anstalt, Personal

Sonstige Vorschriften für die kommunale Anstalt

Monopolbetriebe

Fünfter Unterabschnitt. Kassen- und Rechnungswesen

Gemeindekasse

Übertragung von Kassen- und Rechnungsgeschäften, Automation des Rechnungswesens

Rechnungslegung, Feststellung der Jahresrechnung, Entlastung

Sechster Unterabschnitt. Prüfungswesen

Rechnungsprüfungsamt

Örtliche Prüfungen

Überörtliche Prüfungen

Inhalt der Rechnungs- und Kassenprüfungen

Abschlussprüfung

Zweiter Teil. Landkreisordnung

Erster Abschnitt. Allgemeine Grundlagen

Erster Unterabschnitt. Rechtsstellung

Begriff, Rechtsstellung und Aufgaben

Eigene Aufgaben

Übertragene Aufgaben

Name, Sitz und Bezeichnung

Hoheitszeichen

Zweiter Unterabschnitt. Gebiet

Landkreisgebiet

Gebiets- und Bestandsänderungen

Dritter Unterabschnitt. Landkreisbevölkerung

Einwohner und Bürger

Ehrenamtliche Tätigkeit

Entschädigung

Rechte und Pflichten

Bürgerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Vierter Unterabschnitt. Landkreishoheit

Verwaltungs- und Finanzhoheit

Satzungsbefugnis

Inhalt der Satzungen; Anschluss- und Benutzungszwang

Verfahren

Zweiter Abschnitt. Verfassung und Verwaltung

Erster Unterabschnitt. Kreisorgane

Kreisorgane

Zusammensetzung des Kreistags

Kreistagsmitglieder

Fraktionen

Ausschüsse

Rechtsstellung des Landrats

Aufgaben des Landrats

Eilentscheidungsrecht

Vertretung des Landkreises

Vertretung des Landrats, Beigeordnete

Kreisbehörde und untere staatliche Verwaltungsbehörde

Zweiter Unterabschnitt. Geschäftsgang

Anzuwendende Bestimmungen

Beanstandungsverfahren

Dritter Abschnitt. Kreiswirtschaft

Anzuwendende Bestimmungen

Rechnungsprüfungsamt

Dritter Teil. Gemeinsame Bestimmungen

Erster Abschnitt. Staatliche Aufsicht

Grundsatz

Inhalt der Aufsicht

Zuständigkeit

Informationsrecht

Beanstandungspflicht

Ersatzvornahme

Beauftragter

Genehmigungsbehörde

Zweiter Abschnitt(aufgehoben)

(aufgehoben)

(aufgehoben)

Dritter Abschnitt. Vereinigungen der Kommunen

Spitzenverbände

Beteiligungsrechte

Vierter Abschnitt. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Einwohnerzahl

Ausführungsvorschriften

Übergangsbestimmungen

Kommunalisierung

Kommunalisierung der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter

Gleichstellungsbestimmung

(In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)

Erster Teil Gemeindeordnung

Erster Abschnitt Allgemeine Grundlagen

Erster Unterabschnitt. Rechtsstellung

§ 1 Begriff, Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Die Gemeinden bilden die Grundlage des demokratischen Staates.

(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner zu verwalten. Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig.

(3) Den Gemeinden steht in ihrem Gebiet die Erfüllung aller örtlichen öffentlichen Aufgaben zu, soweit nicht Gesetze etwas anderes bestimmen. Die Gemeindeaufgaben sind eigene oder übertragene Aufgaben.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für eine ordnungsgemäße Verwaltung zu sorgen und die dafür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Die Gemeinden sind verpflichtet, Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen, geheim zu halten; sie haben die dazu notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

§ 2 Eigene Aufgaben

(1) Eigene Aufgaben sind alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die in der Gemeinde wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (Aufgaben des eigenen Wirkungskreises).

(2) Zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises gehören insbesondere die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung unter Beachtung der Belange der Umwelt und des Naturschutzes, des Denkmalschutzes und der Belange von Wirtschaft und Gewerbe, die Bauleitplanung, die Gewährleistung des örtlichen öffentlichen Personennahverkehrs, die Versorgung mit Energie und Wasser, die Abwasserbeseitigung und -reinigung, die Sicherung und Förderung eines bedarfsgerechten öffentlichen Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen, die Entwicklung der Freizeit- und Erholungseinrichtungen sowie des kulturellen und sportlichen Lebens, der öffentliche Wohnungsbau, die gesundheitliche und soziale Betreuung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit, das Bestattungswesen und der Brandschutz.

(3) Den Gemeinden kann durch Gesetz die Verpflichtung auferlegt werden, bestimmte Aufgaben zu erfüllen, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist (Pflichtaufgaben). Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen. Gemeinden, die Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft sind oder für die eine erfüllende Gemeinde Aufgaben wahrnimmt, sollen zur Gewährleistung der Aufgaben der Versorgung mit Wasser sowie der Abwasserbeseitigung und -reinigung einem Zweckverband nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit angehören.

§ 3 Übertragene Aufgaben

(1) Die Gemeinden können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verpflichtet werden, bestimmte öffentliche Aufgaben des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erfüllen (Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises). Die zuständigen staatlichen Behörden können den Gemeinden für die Erledigung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

(1a) Die Ausführung von Bundesgesetzen kann den Gemeinden durch Rechtsverordnung als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises übertragen werden, wenn

1. die zu übertragende Aufgabe durch Bundesgesetz nach Inhalt und Umfang bestimmt ist,

2. die Aufgabenübertragung aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist und

3. die Aufgabenerfüllung durch Landesbehörden unzweckmäßig wäre.

Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, wird die Rechtsverordnung von der Landesregierung erlassen; sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf das fachlich zuständige Ministerium übertragen, das für den Erlass der Rechtsverordnung der Zustimmung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums bedarf.

(2) Bei der Übertragung von Aufgaben nach den Absätzen 1 oder 1a sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Ist die Gemeinde bei der Erfüllung einer ihr nach den Absätzen 1 und 1a übertragenen Aufgabe an die Entscheidung, Zustimmung oder Weisung einer anderen Behörde gebunden und wird die von ihr getroffene Maßnahme durch eine unanfechtbare Entscheidung aufgehoben, so erstattet der Träger der anderen Behörde der Gemeinde alle notwendigen Kosten, die ihr durch diese Bindung entstanden sind. Gleiches gilt, wenn die Gemeinde auf Weisung der zuständigen Behörde gegen eine gerichtliche Entscheidung Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eingelegt hat und damit unterliegt.

§ 4 Name, Ortsteile

(1) Die Gemeinden führen ihren bisherigen Namen weiter. Er kann bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses auf Antrag der Gemeinde oder nach Anhörung der Gemeinde von Amts wegen durch das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium geändert werden.

(2) Die Gemeinden können durch Regelung in der Hauptsatzung ihr Gebiet in Ortsteile einteilen. Über die Benennung von Ortsteilen entscheidet die Gemeinde unter Berücksichtigung des öffentlichen Wohls und der bisherigen Namen in der Hauptsatzung. Vor der Neubestimmung oder Änderung des Namens hat die Gemeinde die Einwohner des betroffenen Ortsteils anzuhören. Die Namen der Ortsteile dürfen nur in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde geführt werden.

(3) Wird eine Gemeinde oder werden Ortsteile als Heilbad oder Kneippheilbad nach den Bestimmungen des Thüringer Kurortegesetzes anerkannt, kann das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium auf Antrag der Gemeinde bestimmen, dass die Bezeichnung „Bad“ Bestandteil des Namens der Gemeinde oder des Ortsteils wird. Bei Gemeinden und Ortsteilen, die bereits den Namensbestandteil „Bad“ führen, bleibt dieser erhalten.

(4) Die Namen der Gemeinden und ihrer Ortsteile nach den Absätzen 1 und 2 werden durch Bekanntmachung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums in einem amtlichen Gemeindeverzeichnis veröffentlicht; dieses bindet, einschließlich der Schreibweise, alle staatlichen Behörden und unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit für die Führung des Gemeindeverzeichnisses auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 5 Bezeichnung

(1) Die Bezeichnung „Stadt“ führen die Gemeinden, denen diese nach bisherigem Recht zusteht. Die Landesregierung kann auf Antrag die Bezeichnung „Stadt“ an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und ihren wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnissen städtisches Gepräge tragen. Wird eine Gemeinde mit der Bezeichnung „Stadt“ in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen, so kann die aufnehmende oder neu gebildete Gemeinde diese Bezeichnung als eigene Bezeichnung weiterführen. Die Landesregierung kann mit Zustimmung des Landtags einer Stadt, in der eine Universität oder eine andere Hochschule angesiedelt ist, die Bezeichnung „Universitätsstadt“ oder „Hochschulstadt“ verleihen. Die Stadt Erfurt führt die Bezeichnung Landeshauptstadt.

(2) Die Gemeinden können andere überlieferte Bezeichnungen, die auf der Geschichte, der Eigenart oder der Bedeutung der Gemeinde beruhen, weiterführen.

(3) Die Benennung der im Gemeindegebiet dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen ist Angelegenheit der Gemeinde. Gleich lautende Bezeichnungen innerhalb derselben Gemeinde sind unzulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Landgemeinde. In der Landgemeinde sind Doppelbenennungen zulässig, soweit keine Verwechslungsgefahr besteht.

§ 6 Gemeindearten

(1) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.

(2) Eine kreisangehörige Gemeinde kann auf ihren Antrag durch Gesetz nach Anhörung des Landkreises zur kreisfreien Stadt erklärt werden, wenn die geschichtliche und wirtschaftliche Bedeutung sowie die Verwaltungs- und Finanzkraft der Gemeinde dies rechtfertigt und dadurch eine bessere Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeinde im Interesse der Einwohner ermöglicht wird; die Belange des Landkreises und der im Landkreis verbleibenden Gemeinden sind hierbei zu berücksichtigen. Die Folgen des Ausscheidens einer Gemeinde aus dem Landkreis, insbesondere die vermögensrechtlichen Verhältnisse, sind durch Übereinkunft zwischen der ausscheidenden Gemeinde und dem Landkreis zu regeln; kommt eine solche Übereinkunft nicht zustande oder besteht Streit über den Inhalt und die Abwicklung der Übereinkunft, so entscheidet die obere Rechtsaufsichtsbehörde.

(3) Die kreisfreien Städte erfüllen auch alle Aufgaben, die den Landkreisen im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis obliegen.

(3a) Wird eine kreisfreie Stadt in einen Landkreis eingegliedert und nicht zum Kreissitz bestimmt, wird sie zur Großen Kreisstadt erklärt. Einer Großen Kreisstadt können durch oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben übertragen werden, die dem Landkreis im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis obliegen.

(4) Kreisangehörigen Gemeinden können auf ihren Antrag Aufgaben, die der Landkreis im übertragenen Wirkungskreis wahrnimmt, übertragen werden, wenn sie die gebotene Verwaltungs- und Finanzkraft aufweisen, dadurch eine bessere Wahrnehmung der Aufgaben im Interesse der Einwohner ermöglicht wird und wenn die wirtschaftliche und effektive Wahrnehmung der Aufgaben im gesamten Kreisgebiet gewährleistet bleibt. Sie erfüllen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. Die Entscheidung über die zu übertragenden Aufgaben trifft die Landesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags. Kreisangehörige Gemeinden, denen Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, werden durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags zu Großen kreisangehörigen Städten erklärt. Die Übertragung und die Verleihung der Bezeichnung können widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

(5) Benachbarte kreisangehörige Gemeinden können eine Landgemeinde mit mindestens 3000 Einwohnern bilden. Die Landgemeinde hat eine Ortschaftsverfassung nach § 45 a.

§ 7 Hoheitszeichen

(1) Die Gemeinden sind berechtigt, Wappen und Flaggen zu führen, die mit ihrer gemeindlichen Geschichte und demokratischen Grundsätzen übereinstimmen. Die Änderung bestehender und die Annahme neuer Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung des Landesverwaltungsamts.

(2) Dritte dürfen Wappen und Flaggen der Gemeinde nur mit deren Genehmigung verwenden.

(3) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses, die übrigen Gemeinden das Landeswappen mit dem Hinweis auf Thüringen und mit dem Namen der Gemeinde als Umschrift in ihrem Dienstsiegel. Bei kreisangehörigen Gemeinden kann der Name des Landkreises in die Beschriftung aufgenommen werden.

Zweiter Unterabschnitt. Gebiet

§ 8 Gemeindegebiet

(1) Das Gebiet der Gemeinde setzt sich aus den zu der Gemeinde gehörenden Grundstücken zusammen. Grundstücke, die keiner Gemeinde zugehören, bilden gemeindefreie Gebiete; diese Grundstücke sind jedoch Teil des Gebiets der Landkreise.

(2) Aufgaben, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erfüllt werden müssen und die sonst von den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis erfüllt werden, nehmen im gemeindefreien Gebiet die Grundstückseigentümer auf ihre Kosten wahr.

(3) Aufgaben, die sonst von den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen werden, sowie hoheitliche Rechte und Befugnisse, die sonst im Gemeindegebiet der kreisangehörigen Gemeinde zustehen, stehen im gemeindefreien Gebiet dem Landratsamt als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde zu.

(4) Gemeindefreie Gebiete oder Teile hiervon sind auf Antrag angrenzender Gemeinden durch Rechtsverordnung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums in diese einzugliedern, sofern nicht dringende Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Vor einer Entscheidung sind die beteiligten Gemeinden, Landkreise und Eigentümer der gemeindefreien Grundstücke zu hören. Beantragen mehrere Gemeinden die Eingliederung, so richtet sich die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben wird, nach Gründen des öffentlichen Wohls.

§ 9 Gebiets- und Bestandsänderungen

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeinden in ihren Grenzen oder ihrem Bestand geändert, neu gebildet oder aufgelöst werden (Gebiets- oder Bestandsänderungen).

(2) Gebietsänderungen können von den beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vereinbart werden, soweit die Grenzen der Landkreise unberührt bleiben. Vor ihrer Entscheidung über die Vereinbarung haben die Gemeinden die Einwohner, deren gemeindliche Zugehörigkeit wechselt, zu hören. Die Rechtsaufsichtsbehörde macht die Vereinbarung mit der Genehmigung im Staatsanzeiger bekannt. Gebietsänderungen, durch die Landkreisgrenzen berührt werden, erfolgen nach § 92.

(3) Gebietsänderungen gegen den Willen einer oder mehrerer beteiligter Gemeinden und Bestandsänderungen bedürfen eines Gesetzes. Vor Erlass des Gesetzes müssen die beteiligten Gemeinden und die Einwohner, die in den unmittelbar betroffenen Gebieten wohnen, gehört werden. Die Anhörung der Einwohner obliegt der Rechtsaufsichtsbehörde.

(4) In der Vereinbarung nach Absatz 2 sind Bestimmungen über den Umfang der Gebietsänderung, den Tag der Rechtswirksamkeit und, soweit erforderlich, über die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht sowie die Auseinandersetzung zu treffen. Alle wesentlichen Folgewirkungen der Gebiets- und Bestandsänderungen nach Absatz 3 werden durch Gesetz geregelt. Im Übrigen entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde über die mit den Gebiets- oder Bestandsänderungen zusammenhängenden Rechtsund Verwaltungsfragen, soweit nicht die Beteiligten diese Fragen einvernehmlich regeln.

(5) Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, so wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit der Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde im Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden, mindestens jedoch um ein Gemeinderatsmitglied der einzugliedernden Gemeinde erweitert. Bei der Berechnung der Zahl der neuen Gemeinderatsmitglieder werden Zahlenbruchteile ab 0,5 aufgerundet. Die Zahl der neuen Gemeinderatsmitglieder wird durch Gesetz oder Rechtsverordnung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums bestimmt. Der Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde stellt die neuen Gemeinderatsmitglieder nach dem Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl in der eingegliederten Gemeinde entsprechend § 19 Abs. 6 und § 22 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) fest und macht die Feststellung entsprechend § 9 Abs. 6 ThürKWG öffentlich bekannt. Die Amtszeit der neuen Gemeinderatsmitglieder beginnt am Tag nach der Annahme des Amtes; die §§ 23 und 29 ThürKWG gelten entsprechend. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Feststellung der neuen Gemeinderatsmitglieder binnen einer Frist von drei Monaten nach der Bekanntmachung berichtigen.

(6) Wird durch einen Zusammenschluss von Gemeinden eine neue Gemeinde gebildet, soll innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Gemeindeneubildung die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters durchgeführt werden. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt den Termin für die durchzuführenden Wahlen nach Satz 1. Vom Wirksamwerden der Gemeindeneubildung bis zum Beginn der Amtszeit der neuen Gemeinderatsmitglieder setzt sich der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde aus den Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden zusammen. Zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Gemeindeneubildung bis zum Beginn der Amtszeit des Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten. Der Beauftragte leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach Satz 1, sofern er nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verhindert ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes unberührt.

Dritter Unterabschnitt. Gemeindebevölkerung

§ 10 Einwohner und Bürger

(1) Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt. Jeder Einwohner hat gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten, sofern nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bürger der Gemeinde ist jeder Einwohner, der als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bei den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist. Das Bürgerrecht entsteht mit dem Erwerb der Wahlberechtigung und endet mit dessen Verlust. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und bei den Gemeindewahlen wahlberechtigt sind, stehen den Bürgern gleich.

(3) Die Bürger der Gemeinde und die ihnen nach Absatz 2 Satz 3 gleichgestellten Personen wählen die Gemeinderatsmitglieder und mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Bürgermeister. Das Nähere regelt ein Gesetz.

§ 11 Ehrenbürger

(1) Die Gemeinden können Persönlichkeiten, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernennen. Die Gemeinden können solche Persönlichkeiten auch in anderer Weise ehren.

(2) Die Ernennung zum Ehrenbürger und andere Ehrungen können wegen unwürdigen Verhaltens des Geehrten widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderats.

§ 12 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Bürger nehmen nach den gesetzlichen Vorschriften an der Verwaltung der Gemeinde teil. Sie sind zur Übernahme von Ehrenämtern in der Gemeinde verpflichtet; dies gilt nicht für die Ämter des ehrenamtlichen Bürgermeisters und Beigeordneten, des Gemeinderatsmitglieds, des Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisters sowie der Ortsteil- und Ortschaftsratsmitglieder. Die Bewerbung um ein Ehrenamt sowie dessen Annahme und Ausübung dürfen nicht behindert werden.

(2) Soweit die Bürger zur Übernahme eines Ehrenamts verpflichtet sind, können sie nur aus wichtigem Grund dessen Übernahme ablehnen oder das Ehrenamt niederlegen. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der Bürger durch sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine Berufs- und Familienverhältnisse oder sonstige persönliche Umstände an der Ausübung des Ehrenamts dauernd gehindert ist. Über das Vorliegen eines wichtigen Grunds entscheidet der Gemeinderat. Er kann die unbegründete Ablehnung oder Niederlegung des Ehrenamts einmalig mit einem Ordnungsgeld bis zu zweitausendfünfhundert Euro ahnden.

(3) Die Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter sorgfältig und gewissenhaft wahrzunehmen und über die ihnen bei der Ausübung des Ehrenamts bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht diese Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Werden diese Verpflichtungen schuldhaft verletzt, kann der Gemeinderat im Einzelfall ein Ordnungsgeld bis zu zweitausendfünfhundert Euro verhängen. Die Verantwortlichkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Bürger seine Verpflichtungen grob fahrlässig oder vorsätzlich, so hat er der Gemeinde den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(4) Für die Ehrenbeamten gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 13 Entschädigung

(1) Ehrenamtlich tätige Bürger haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Außerdem erhalten sie Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalls hinsichtlich der zur Wahrnehmung des Ehrenamts notwendigen Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen oder anderen Veranstaltungen. Selbständig Tätige erhalten anstelle des Ersatzes des Verdienstausfalls eine Verdienstausfallpauschale. Personen, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine zusätzliche Entschädigung nach Maßgabe eines Stundenpauschalsatzes. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung.

(2) Für die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 14 Rechte und Pflichten

(1) Die Einwohner sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu nutzen, und verpflichtet, die Lasten der Gemeinde zu tragen.

(2) Auswärts wohnende Personen haben für ihren Grundbesitz oder ihre gewerbliche Niederlassung im Gemeindegebiet gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten wie ortsansässige Grundbesitzer und Gewerbetreibende.

(3) Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 finden auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.

§ 15 Unterrichtung und Beratung der Einwohner

(1) Die Gemeinde hat die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten in geeigneter Form zu unterrichten. Zu diesem Zweck hat der Bürgermeister mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen; das Nähere regelt die Hauptsatzung. In größeren Gemeinden können Einwohnerversammlungen auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in der Tageszeitung oder in sonst ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein. Der Bürgermeister leitet die Versammlung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(1a) Der Gemeinderat soll bei öffentlichen Sitzungen den Einwohnern Gelegenheit geben, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde); das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(2) Die Gemeinden haben als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihnen von anderen Behörden überlassen werden, bereitzuhalten. Im Rahmen ihrer Verwaltungskraft sind die Gemeinden ihren Bürgern auch bei der Einleitung der Verwaltungsverfahren behilflich, für die ihre Zuständigkeit nicht besteht.

§ 16 Einwohnerantrag

Die Einwohner können beantragen, dass der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag). Das Nähere regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG).

§ 17 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu eigen macht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern auch eine solche Angelegenheit zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum). Das Nähere regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG).

Vierter Unterabschnitt. Gemeindehoheit

§ 18 Verwaltungs- und Finanzhoheit

(1) Die Hoheitsgewalt der Gemeinde umfasst das Gemeindegebiet und alle Personen, die sich dort aufhalten. Die Gemeinden können im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis die zur Durchführung von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen notwendigen Verwaltungsakte erlassen und unter Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel vollziehen.

(2) Die Gemeinden haben das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der Gesetze selbst zu regeln. Sie sind insbesondere befugt, zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzbedarfs nach Maßgabe der Gesetze Abgaben zu erheben sowie Entgelte für ihre Leistungen festzulegen.

(3) Reichen die Einnahmen der Gemeinden zur Erfüllung ihrer eigenen und übertragenen Aufgaben nicht aus, so stellt das Land die erforderlichen Mittel im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zur Verfügung. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Geldbußen und Verwarnungsgelder, die aufgrund bewehrter Satzungen und Verordnungen festgesetzt werden, sowie Ordnungsgelder, die aufgrund dieses Gesetzes festgesetzt werden, fließen in die Gemeindekasse.

§ 19 Satzungsbefugnis

(1) Die Gemeinden können die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln. Der Erlass von Rechtsverordnungen ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. In den Rechtsverordnungen ist die Rechtsgrundlage anzugeben. In der Satzung nach Satz 1 können Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bedroht werden (bewehrte Satzung). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Gemeindeverwaltung.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Gebot oder Verbot einer bewehrten Satzung oder Rechtsverordnung oder einer aufgrund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf die zugrunde liegende gesetzliche Bußgeldvorschrift verweist.

§ 20 Inhalt der Satzungen; Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Jede Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist mindestens zu regeln, was nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einer Regelung durch die Hauptsatzung vorbehalten ist. Darüber hinaus können andere für die Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen in der Hauptsatzung geregelt werden. Die Hauptsatzung und ihre Änderung können nur durch die Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderats beschlossen werden.

(2) Weiter können die Gemeinden in Satzungen insbesondere regeln:

1. die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen und

2. aus Gründen des öffentlichen Wohls die Verpflichtung zum Anschluss von Grundstücken an Anlagen zur Versorgung mit Fernwärme, zur Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung und ähnliche dem Gemeinwohl dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) sowie die Verpflichtung zur Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang).

Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen; sie kann den Anschluss- und Benutzungszwang auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. In Satzungen nach Satz 1 Nr. 2 kann vorgeschrieben werden, dass Eigentümer das Anbringen und Verlegen örtlicher Leitungen für die Versorgung mit Fernwärme und Gas, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung auf ihrem Grundstück zu dulden haben, wenn dieses an die Einrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist; die Duldungspflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme den Grundstückseigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

§ 21 Verfahren

(1) Satzungen sind auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen ist in der Hauptsatzung zu regeln.

(2) Satzungen treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. In der Satzung kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden, in bewehrten Satzungen und anderen Satzungen, die nicht mit rückwirkender Kraft erlassen werden können, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag.

(3) Satzungen müssen vor ihrer Bekanntmachung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Sie dürfen frühestens nach Ablauf eines Monats, nachdem die Gemeinde die Eingangsbestätigung für die vorzulegende Satzung von der Rechtsaufsichtsbehörde erhalten hat, bekannt gemacht werden, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet; die Rechtsaufsichtsbehörde hat die Eingangsbestätigung unverzüglich zu erteilen. Die Satzung darf vor Ablauf des Monats bekannt gemacht werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde dies ausdrücklich zulässt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Beanstandung nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

(5) Absatz 4 gilt auch für Satzungen, die nach dem 17. Mai 1990, aber vor In-Kraft- Treten dieses Gesetzes bekannt gemacht worden sind, wenn die Gemeinde innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die Satzung auf die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinweist. Der Hinweis hat in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen vorgeschriebenen Form zu erfolgen. Die in Absatz 4 Satz 1 genannte Frist beginnt mit diesem Hinweis.

(6) Die Absätze 4 und 5 gelten für Flächennutzungspläne entsprechend.

Zweiter Abschnitt. Verfassung und Verwaltung

Erster Unterabschnitt. Gemeindeorgane und Gemeindebedienstete

§ 22 Gemeindeorgane

(1) Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister. Sie verwalten die Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Der Gemeinderat führt in den Städten die Bezeichnung Stadtrat.

(2) Die vom Bürgermeister geleitete Behörde führt in den Gemeinden die Bezeichnung Gemeindeverwaltung, in den Städten die Bezeichnung Stadtverwaltung, in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde oder der Stadt.

(3) Der Gemeinderat beschließt über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, soweit er nicht die Beschlussfassung einem beschließenden Ausschuss übertragen hat (§ 26 Abs. 1) oder der Bürgermeister zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse. Über den Vollzug der Beschlüsse hat der Bürgermeister dem Gemeinderat und den Ausschüssen regelmäßig zu berichten. Der Gemeinderat hat das Recht und auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, vom Bürgermeister in diesen Angelegenheiten Auskunft zu fordern und Akteneinsicht durch von ihm damit beauftragte Ausschüsse oder bestimmte Gemeinderatsmitglieder zu nehmen.

§ 23 Zusammensetzung des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister und den gemäß Absatz 2 gewählten Gemeinderatsmitgliedern; diese führen in den Städten die Bezeichnung Stadtratsmitglieder. Den Vorsitz führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter; der Stellvertreter hat auch dann Stimmrecht, wenn er nicht Gemeinderatsmitglied ist. Die Hauptsatzung kann zu Beginn der Amtszeit des Gemeinderats bestimmen, dass den Vorsitz ein vom Gemeinderat gewähltes Gemeinderatsmitglied, im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, führt; diesem obliegt anstelle des Bürgermeisters die Leitung in den Sitzungen des Gemeinderats; weitere Aufgaben können ihm nicht übertragen werden. Das nach Satz 3 gewählte Gemeinderatsmitglied kann aus seiner Funktion als Vorsitzender vom Gemeinderat abberufen werden.

(2) Die Gemeinderatsmitglieder werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(3) Die Zahl der gemäß Absatz 2 zu wählenden Gemeinderatsmitglieder beträgt in Gemeinden

Wird eine Gemeinde durch Zusammenschluss von Gemeinden neu gebildet oder durch Eingliederung von Gemeinden vergrößert, kann in der Hauptsatzung bestimmt werden, dass die Zahl der nach Satz 1 zu wählenden Gemeinderatsmitglieder bis zum Ende der nächsten auf die allgemeinen Kommunalwahlen folgenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats um eine gerade Zahl erhöht wird. Veränderungen der Einwohnerzahl werden erst bei der nächsten Wahl nach Ablauf der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats berücksichtigt; § 9 Abs. 5 bleibt unberührt.

(4) Die nach Absatz 2 zu Gemeinderatsmitgliedern gewählten Personen können ihr Amt nicht antreten oder verlieren ihr Amt, falls sie gleichzeitig tätig sind als

1. Beamte oder Angestellte der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,

2. leitende Beamte oder leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine entsprechende Beteiligung am Stimmrecht genügt,

2 a.leitende Beamte und leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen eine juristische Person oder sonstige Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts nach Nummer 2 mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist,

3. Beamte oder Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befasst sind,

4. Landrat oder Beigeordneter eines Landkreises, für kreisangehörige Gemeinden jedoch nur desjenigen Landkreises, dem die Gemeinde angehört,

5. Bürgermeister oder Beigeordneter einer anderen Gemeinde.

Satz 1 gilt nicht, wenn die zum Gemeinderatsmitglied gewählte Person von ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ohne Bezüge beurlaubt ist oder die Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen.

(5) Stellt das Gesetz auf die Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderats ab, so ist die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeinderats (Absatz 1 Halbsatz 1) maßgebend. Die dabei einzusetzende Zahl der Gemeinderatsmitglieder verringert sich, wenn nach dem Ausscheiden eines Gemeinderatsmitglieds wegen Fehlens von Nachrückern der Sitz für den Rest der Amtszeit unbesetzt bleibt; Gleiches gilt, wenn auf einen Wahlvorschlag entfallende Sitze wegen Fehlens einer ausreichenden Zahl von Bewerbern im Wahlvorschlag nicht besetzt werden können.

(6) Kommt die Wahl eines beschlussfähigen Gemeinderats nicht zustande oder sinkt die Zahl der Gemeinderatsmitglieder unter die Hälfte der in Absatz 3 vorgeschriebenen Zahl, so findet eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit des Gemeinderats statt. Den Wahltermin bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 24 Gemeinderatsmitglieder

(1) Die Gemeinderatsmitglieder üben ihr Ehrenamt nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Gemeinderatsmitglieder sind in der ersten nach ihrer Wahl stattfindenden öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom Bürgermeister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu verpflichten. Verweigert ein Gemeinderatsmitglied die Verpflichtung, so verliert es sein Amt.

§ 25 Fraktionen

Gemeinderatsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Das Nähere über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.

§ 26 Ausschüsse

(1) Der Gemeinderat kann für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse zur Vorbereitung seiner Beschlüsse (vorberatende Ausschüsse) oder zur abschließenden Entscheidung (beschließende Ausschüsse) bilden. Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung (§ 34). In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern ist ein Hauptausschuss zu bilden, der unter anderem mit der Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderats zu beauftragen ist; wird ein Hauptausschuss gebildet, so führt den Vorsitz der Bürgermeister, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 32); der Stellvertreter hat Stimmrecht im Hauptausschuss.

(2) Auf beschließende Ausschüsse können nicht übertragen werden

1. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung oder sonstiger staatlicher Zustimmung bedarf,

2. der Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen,

3. der Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderats,

4. die Beschlussfassung über Gebiets- oder Bestandsänderungen der Gemeinde,

5. die Beschlussfassung über den Abschluss von Tarifverträgen,

6. die Ernennung zum Ehrenbürger und andere Ehrungen der Gemeinde,

7. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzungen, das Haushaltssicherungskonzept und die Entscheidung über das Stellen eines Antrags nach § 87 Abs. 3,

8. die Beschlussfassung über den Finanzplan nach § 62 oder den mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan,

9. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse sowie die Beschlussfassung über die Entlastung,

10. die Beschlussfassung über die Festsetzung von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde oder solcher Unternehmen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist,

11. die Entscheidung über die Gründung, Übernahme, Erweiterung oder Aufhebung von Unternehmen der Gemeinde und über die Beteiligung an Unternehmen,

12. die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts, seines Stellvertreters und der Prüfer, die Erteilung besonderer Prüfungsaufträge an das Rechnungsprüfungsamt und die Bestellung des Abschlussprüfers,

13. die Veräußerung von Gemeindevermögen, soweit diese nicht nach Art oder Umfang eine laufende Angelegenheit ist,

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