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Die 8. Auflage des Thüringer Kommunalhandbuches enthält die wichtigsten Rechtsvorschriften und Grundkenntnisse über wesentliche kommunale Themen, so dass hiermit den kommunalen Mandatsträgern, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kommunalen Verwaltungen aber auch interessierten Dritten das notwendige Rüstzeug für ihre Arbeit auf kommunaler Ebene vermittelt wird. So finden Sie zahlreiche Gesetze und Verordnungen aus dem kommunalen Bereich, u. a. die Thüringer Kommunalordnung, das Thüringer Kommunalabgabengesetz, das Kommunalwahlgesetz sowie diverse Abhandlungen zu den wichtigsten kommunalen Themen. Hierbei werden in der 8. Auflage auch neue wichtige Gesetze wie das Thüringer Transparenzgesetz, das Thüringer Datenschutzgesetz sowie das Thüringer Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie komplett neue Beiträge beispielsweise zu den Themen „Neuerungen im Friedhofsrecht“ und „Instrumente des ländlichen Raumes“ enthalten sein. zahlreiche Gesetze und Verordnungen überarbeitet und aktualisiert Beiträge aus den Bereichen - allgemeine kommunalrechtliche Grundlagen - Digitalisierung und Datenschutz - Kommunalfinanzen - Landesplanung und Siedlungsentwicklung - Bau-, Miet- und Friedhofsrecht, Vergabe - Straßenrecht und Straßenwinterdienst - Umwelt - Kindertagesbetreuung
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Seitenzahl: 1300
Veröffentlichungsjahr: 2025
Thüringer Kommunalhandbuch
Kommunale Verfassungstexte und Durchführungsverordnungen sowie Abhandlungen zu den wichtigsten Rechtsgrundlagen und Aufgabenbereichen der kommunalen Selbstverwaltung
Herausgegeben vom Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V.
8. Auflage
Ausgabe: August 2024
Thüringer Kommunalhandbuch
Kommunalhandbuch
für kommunale Amts- und Mandatsträger
im Freistaat Thüringen
Herausgegeben vom
Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V. Richard-Breslau-Straße 14 99094 Erfurt
Herstellung und Vertrieb
Kommunale Dienstleistungs-Gesellschaft Thüringen mbH Alfred-Hess-Straße 37 99094 Erfurt Tel.: 0361 / 6 02 06 - 70 Fax: 0361 / 6 02 06 - 75
Druck
Schroeter Druck GmbH Marktstraße 6 99894 Friedrichroda
Nachdruck, auch auszugsweise, verboten - alle Rechte vorbehalten.
Recht zur fotomechanischen Wiedergabe nur mit Genehmigung
des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen e. V.
VORWORT
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V. ist die Interessenvertretung der Gemeinden, Städte und Verwaltungsgemeinschaften im Freistaat Thüringen. Als kommunaler Spitzenverband setzt er sich für die Belange seiner über 600 Mitgliedskommunen ein und unterstützt sie auf vielfältige Weise kompetent bei der Bewältigung ihrer zahlreichen und stets anwachsenden Aufgaben.
Mit diesem Anspruch steht der Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V. seit mittlerweile 34 Jahren seinen Mitgliedskommunen gern mit Rat und Tat zur Seite. Neben der direkten Information für seine Mitglieder bietet der Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V. dabei primär seinen Mitgliedern ein umfangreiches Fortbildungsprogramm über die Kommunalakademie Thüringen gGmbH an. Ergänzend dazu benötigen Kommunalpolitiker aber auch das notwendige „Handwerkszeug“ im Sinne der wichtigsten Rechtsvorschriften und Grundkenntnisse über wesentliche kommunale Themen in kompakter Form. Neben diversen Veranstaltungen, zahlreichen Rundschreiben, dem Mitgliederbereich auf unserer Homepage und den quartalsweise herausgegebenen GStB-Nachrichten stößt das Thüringer Kommunalhandbuch daher auf besonderes Interesse, sind doch hier elementare Rechtsvorschriften und Grundkenntnisse über wesentliche kommunale Themen zusammengefasst. Den kommunalen Mandatsträgern sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kommunalen Verwaltungen wird so das notwendige Rüstzeug für ihre Arbeit auf kommunaler Ebene vermittelt, erstmalig auch in digitaler Form als e-Book.
In der vorliegenden 8. Auflage wurden wiederum zahlreiche für die kommunale Praxis wichtige Gesetze so überarbeitet, dass alle bis Juni 2024 erfolgten Änderungen in den abgedruckten Gesetzes- und Verordnungstexten aktualisiert werden konnten. Weiterhin wurden die Beiträge aus den vorangegangenen Auflagen überarbeitet und ergänzt. Einzelne Beiträge wurden entnommen und durch einige neue Beiträge ersetzt; neue sachkundige Autoren konnten hinzugewonnen werden; allen Autoren gilt an dieser Stelle uns herzlicher Dank.
Wir sind überzeugt, dass das Thüringer Kommunalhandbuch 2024 wiederum bei allen kommunalen Verantwortungsträgern und kommunalpolitisch Interessierten auf positive Resonanz stoßen wird. Wenn es diesem Nachschlagewerk gelingt, in erster Linie den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, den VG-Vorsitzenden, den Gemeinde- und Stadtratsmitgliedern und den kommunalen Verwaltungen hilfreich bei der Bewältigung ihres kommunalen Aufgabenspektrums zur Seite zu stehen, hat sich unser Anspruch an dieses Thüringer Kommunalhandbuch mehr als erfüllt.
Erfurt, im August 2024
Dr. Carsten Rieder
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Cover
Titelblatt
Urheberrechte
Vorwort
Autoren
Abkürzungsverzeichnis
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Thüringer Verordnung nach § 67 Abs. 1 Satz 6 der Thüringer Kommunalordnung
Thüringer Gesetz über kommunale Wahlbeamte (ThürKWBG)
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG)*
Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)
Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kasse- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV -)
Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Thüringer Bekanntmachungsverordnung - ThürBekVO -)
Thüringer Verordnung über Höchstsätze für die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO -)
Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO)
Thüringer Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürDaufwEV)
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG -)
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)*
Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG)
Thüringer Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (Thüringer E-Government-Gesetz - ThürEGovG -)
Der kommunale Spitzenverband der Gemeinden, Städte und Verwaltungsgemeinschaften im Freistaat Thüringen
Die Thüringer Kommunalordnung
Gemeinde, Stadt, Verwaltungsgemeinschaft, erfüllende Gemeinde
Die Ortsteil- und Ortschaftsverfassung
Satzungsrecht und Bekanntmachungswesen
Kommunale Gemeinschaftsarbeit
Die Entschädigung kommunaler Mandatsträger
Datenschutz in den kommunalen Verwaltungen
Digitalisierung in den kommunalen Verwaltungen
Kommunaler Finanzausgleich
Kommunales Haushaltsrecht
Steuern
Regionalplanung in Thüringen
Zukunftsfähige Stadt- und Gemeindeentwicklung in Thüringen
Bauleitplanung und Zulässigkeit von Bauvorhaben
Die Bedeutung der Thüringer Bauordnung für die Gemeinden
Neues Mietrecht in Krisenzeiten - von Corona bis Klimawandel
Kommunale Vergaben effizient gestalten – Neue Entwicklungen umsetzen
Bestattungsrecht im Freistaat Thüringen – heute und morgen
Die Gemeinde als Straßenbaulastträger und Straßenbaubehörde
Gemeindlicher Winterdienst auf öffentlichen Straßen
Förderinstrumente der Integrierten Ländlichen Entwicklung im Freistaat Thüringen
Die Regelungen im Wasserrecht aus kommunaler Sicht
Der Abwasserpakt, seine Auswirkungen und Folgen
Kindertagesbetreuung in Thüringen - Aufgaben der Gemeinden und Städte
Cover
Titelblatt
Urheberrechte
Glossary
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Kindertagesbetreuung in Thüringen - Aufgaben der Gemeinden und Städte
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AUTOREN
Dithmar, Claudia
Rechtsanwältin, Justiziarin des Verbandes Thüringer Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e. V. (vtw), Erfurt
Esser, Dr. Claus
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Erfurt
Götz, Konstantin
Referent beim Gemeinde- und Städtebund Thüringen, Erfurt
Groß, Steffen
Koordinator der Arbeitsgruppe Begleitforschung Stadtumbau Thüringen, c/o GRAS* Gruppe Architektur & Stadtplanung, Dresden
Hosse, Olaf
Referatsleiter im Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimar
Hubner, Bernd
Werkleiter der Wasserwerke Sonneberg, Vorsitzender der AG Wasser/Abwasser des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen, Sonneberg
Kunze, Axel
Referent beim Gemeinde- und Städtebund Thüringen, Erfurt
Licht, Dr. iur. Christoph
LL.M., Dozent, externer (behördlicher) Datenschutzbeauftragter und Namenspartner bei Dr. Licht und Partner – Wirtschaftsjuristen, Schmalkalden
Kahl, Dr. Manuela
Referatsleiterin im Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Erfurt
Maruschky, Anja
Referatsleiterin im Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Erfurt
Meißner, Jens
ehem. Referatsleiter im Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Erfurt
Peters, Martin
Referent a. D. im Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz, Erfurt
Portz, Norbert
ehrenamtlicher Beisitzer der Vergabekammer Bund, Beigeordneter beim Deutschen Städte- und Gemeindebund a. D., Bonn
Rieder, Dr. Carsten
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied beim Gemeinde- und Städtebund Thüringen, Erfurt
Scherf, Robert
Referent beim Gemeinde- und Städtebund Thüringen, Erfurt
Schlag, Evelin
Sachgebietsleiterin für die Friedhofsverwaltung im Garten- und Friedhofsamt, Erfurt
Schübel, Dr. Stefan
Referent beim Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimar
Steinmeier, Markus
Stellvertretender Geschäftsführer beim Gemeinde- und Städtebund Thüringen, Erfurt
Wagenschwanz, Pascal
Referent im Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Erfurt
Waldner, Katrin
Referatsleiterin im Thüringer Landesamt für Finanzen, Erfurt
Völlmeke, Silke
Referentin beim Gemeinde- und Städtebund Thüringen, Erfurt
Allen Autoren der 8. Auflage des Thüringer Kommunalhandbuches sei an dieser Stelle für ihre Mitarbeit und Unterstützung gedankt. Dank gilt auch allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen und der Kommunalen Dienstleistungs-Gesellschaft Thüringen, die an diesem Thüringer Kommunalhandbuch mitgearbeitet haben.
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
ABK
Abwasserbeseitigungskonzept
Abs.
Absatz
Abt.
Abteilung
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
a. F.
alte Fassung
AG
Arbeitsgemeinschaft
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AI
Artificial Intelligence
AI Act.
Gesetz zur Künstlichen Intelligenz
AI Office
Europäisches Amt für Künstliche Intelligenz
a. a. O.
am angegebenen Ort
AO
Abgabenordnung
apl.
außerplanmäßig
Art.
Artikel
AVV
Auftragsverarbeitungsvertrag
AwSV
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Az.
Aktenzeichen
B
Bedarfsmesszahl
BAB
Bundesautobahn
BauGB
Baugesetzbuch
BauNVO
Baunutzungsverordnung
BauROG
Bau- und Raumordnungsgesetz
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
BDSG
Bundesdatenschutzgesetz
BetrKV
Betriebskostenverordnung
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. I, II
Bundesgesetzblatt, Teil I, Teil II
BGH
Bundesgerichtshof
BMEL
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BMG
Bundesmeldegesetz
BMI
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
BMJV
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
BMWK
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland
BSG
Bundessozialgericht
BSGE
Entscheidungen des Bundessozialgerichtes
BSI
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Bsp.
Beispiel
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
bzgl.
bezüglich
bzw.
beziehungsweise
ca.
circa
ChatGPT
Generative Pre-trained Transformer
CIO
Chief Information Officer (Leiter der Informationstechnik - IT)
CO2KostAufG
Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz
d. h.
das heißt
DIN
Deutsche Industrie-Normen
DMS
Dokument-Management-System
DS-GVO
Datenschutz-Grundverordnung
DSAnpUG-EU
Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU
DSFA
Datenschutz-Folgenabschätzung
EE
Erneuerbare Energien
EfA-Prinzip
„Einer für Alle“-Prinzip
EFRE
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung
EFZG
Entgeltfortzahlungsgesetz
EG
Europäische Gemeinschaft
EGovG
E-Government-Gesetz
eID
elektronische Identifizierung
eIDAS-Verordnung
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
EMRK
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
engl.
englisch
ErwG
Erwägungsgrund
ESt
Einkommensteuer
EStG
Einkommensteuergesetz
etc.
et cetera
EU
Europäische Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EU-JI-Richtlinie
Richtlinie 2016/680/EU zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr
EUV
Vertrag über die Europäische Union
e. V.
eingetragener Verein
evtl.
eventuell
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
ExWoSt
Experimenteller Wohnungs- und Städtebau
ff.
fortfolgend
FITKO
Förderale IT-Kooperation
FR ILE/REVIT
Richtlinie zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen
FStrG
Bundesfernstraßengesetz
GAK
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
GdW
Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.
GEG
Gebäudeenergiegesetz
gem.
gemäß
GEK
Gemeindliche Entwicklungskonzepte
GeROG
Gesetzentwurf Raumordnungsgesetz
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
ggf.
gegebenenfalls
GIS
Geografisches Informationssystem
GRCh
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
GruSi
Grundsicherung
GRW
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
GRZ
Grundflächenzahl
GStB
Gemeinde- und Städtebund
GVBl.
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz)
ha
Hektar
h / d
Stunden / Tag
HeizkostenV
Heizkostenverordnung
HGB
Handelgesetzbuch
HOAI
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Hs.
Halbsatz
IBA-Projekte
Projekte der Internationalen Bauausstellung
i. d. R.
in der Regel
i. H. v.
in Höhe von
ILE
Integrierte Ländliche Entwicklung
insb.
insbesondere
i. V. m.
in Verbindung mit
i. S. d.
im Sinne des
i. S. v.
im Sinne von
IGEK
Integrierte gemeindliche Entwicklungskonszepte
ISEK
Integriertes Stadtentwicklungskonzept
IT
Informationstechnik
KAT
Kommunalakademie Thüringen
KDGT
Kommunale Dienstleistungs-Gesellschaft Thüringen
KFA
Kommunaler Finanzausgleich
KI
Künstliche Intelligenz
KiQuTG
Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
km
Kilometer
KSG
Bundes-Klimaschutzgesetz
KWh
Kilowattstunde
LDSG
Landesdatenschutzgesetz
LG
Landgericht
lit.
lat. littera (= Buchstabe)
m
Meter
max.
maximal
Mio.
Millionen
mind.
mindestens
MiLoG
Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns
Mrd.
Milliarden
n. F.
neue Fassung
Nr.
Nummer
o. g.
oben genannte(r)
ÖPNV
öffentlicher Personennahverkehr
OLG
Oberlandesgericht
OOP
Once-Only-Prinzip
OOTS
Once-Only-Technical-System
OVG
Oberverwaltungsgericht
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OZG
Onlinezugangsgesetz
OZG-RE
OZG-konforme Rechnungseingangsplattform
PassG
Passgesetz
RAG
Regionale Aktionsgruppen
RandNr.
Randnummer
rd.
rund
RegMoG
Registermodernisierungsgesetz
RES
Regionale Entwicklungsstrategien
REVIT
Revitalisierung von Brachflächen
ROG
Raumordnungsgesetz
ROGÄndG
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes
RS
Rechtssache
S.
Seite
s.
siehe
SDG
Single Digital Gateway
SektVO
Sektorenverordnung
SGB
Sozialgesetzbuch
SMG
„Smart-Meter-Gateway“
s. o.
siehe oben
sog.
sogenannte
StVG
Straßenverkehrsgesetz
StVO
Straßenverkehrsordnung
StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
TAE
Träger der Abwasserentsorgung
TFM
Thüringer Finanzministerium
T€
Tausend Euro
ThaVEL
Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen
ThDAP
Thüringer Datenaustauschplattform
ThStVZustVO
Thüringer Straßenverkehrszuständigkeitsverordnung
ThürAbwAG
Thüringer Abwasserabgabengesetz
ThürAbwEKVO
Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung
ThürAGBMG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
ThürAGVwGO
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
ThürAllgWSGVO
Thüringer Allgemeine Wasserschutzgebietsverordnung
ThürArchivG
Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut
ThürAufbewRL
Thüringer Richtlinie über die Aufbewahrung von Schriftgut
ThürAufEVO
Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit
ThürAVO
Thüringer Verordnung über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (Thüringer Kommunalanstaltsverordnung)
ThürBgwVO
Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer
ThürBekVO
Thüringer Bekanntmachungsverordnung
ThürBG
Thüringer Beamtengesetz
ThürBO
Thüringer Bauordnung
ThürDaufwEV
Thüringer Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit
ThürDSG
Thüringer Datenschutzgesetz
ThürEBV
Thüringer Eigenbetriebsverordnung
ThürEGovG
Thüringer E-Government-Gesetz
ThürEGovRL
Thüringer E-Government-Richtlinie
ThürEntschVO
Thüringer Entschädigungsverordnung
ThürEBBG
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
ThürERechVO
Thüringer E-Rechnungs-Verordnung
ThürFAG
Thüringer Finanzausgleichsgesetz
ThürGemHV
Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden
ThürGemV-Doppik
Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
ThürGewUVG
Thüringer Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden
ThürGGFVO
Thüringer Grundpfandrechts-Genehmigungsfreistellungsverordnung
ThürKAG
Thüringer Kommunalabgabengesetz
ThürKDG
Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik
ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit
ThürIndEVO
Thüringer Indirekteinleiterverordnung
ThürKigaG
Thüringer Kindergartengesetz
ThürKigaFinVO
Thüringer Kindergartenfinanzierungsverordnung
ThürKitaVO
Thüringer Kindertageseinrichtungsverordnung
ThürKitapflegVO
Thüringer Kindertagespflegeverordnung
ThürKO
Thüringer Kommunalordnung
ThürKOG
Thüringer Kurortegesetz
ThürKWBG
Thüringer Gesetz über kommunale Wahlbeamte
ThürKWG
Thüringer Kommunalwahlgesetz
ThürLPIG
Thüringer Landesplanungsgesetz
ThürNKFG
Thüringer Gesetz über das Neue Kommunale Finanzwesen
ThürOVG
Thüringer Oberverwaltungsgericht
ThürRKG
Thüringer Reisekostengesetz
ThürRohwEKVO
Thüringer Rohwassereigekontrollverordnung
ThürStaKoFiG
Thüringer Gesetz zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen
ThürStAnz
Thüringer Staatsanzeiger
ThürStrG
Thüringer Straßengesetz
ThürVerf
Thüringer Verfassung
ThürVerfGH
Thüringer Verfassungsgerichtshof
ThürVersVO
Thüringer Niederschlagswasserversickerungsverordnung
ThürWG
Thüringer Wassergesetz
ThürWkKV
Thüringer Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser in Thüringen
ThürWoFG
Thüringer Wohnraumfördergesetz
ThürVgG
Thüringer Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge
ThürVwVfG
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz
ThürVwZVG
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
ThürWPGAG
Thüringer Ausführungsgesetz zum Wärmeplanungsgesetz
TKMoG
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
TLS
Thüringer Landesamt für Statistik
TLUBN
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
TMASGFF
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
TMBJS
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
TMIL
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
TMIK
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
TMMJV
Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
TMUEN
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
TöB
Träger öffentlicher Belange
TPG
Thüringer Pressegesetz
TrinkwEGV
Trinkwassereinzugsgebieteverordnung
U
Umlagegrundlage
u. a.
unter anderem
üpl.
überplanmäßig
UmwG
Umwandlungsgesetz
UP
Umweltprüfung
usw.
und so weiter
u. U.
unter Umständen
Urt.
Urteil
USt
Umsatzsteuer
UVgO
Unterschwellenvergabeordnung
uvi
unterjährige Verbrauchsinformationen
v. a.
vor allem
VbE
Vollbeschäftigteneinheiten
VDG
Vertrauensdienstegesetz
VG
Verwaltungsgemeinschaft oder Verwaltungsgericht
vgl.
vergleiche
VgV
Vergabeverordnung
v. H.
vom Hundert
VO
Verordnung
VOB
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
VOF
Vergabe- und Vertragsordnung für freiberufliche Leistungen
VOL
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen -
VSVgV
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
vtw
Verband Thüringer Wohnungsund Immobilienwirtschaft e.V.
VV
Verwaltungsvorschrift(en)
VVGemHaushaltssyst
Verwaltungsvorschriften über die Haushaltssystematik
VV-Mu-ThürGemHV
Verwaltungsvorschriften über die Muster zum gemeindlichen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in Thüringen
VVT
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
VV-ThürGemHV
Verwaltungsvorschriften zur Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
WHG
Wasserhaushaltsgesetz
WnE
Windenergie
z. B.
zum Beispiel
Ziff.
Ziffer
z. T.
zum Teil
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003
(GVBl. Nr. 2 S. 41)
Lfd. Nr.
Ändernde Rechtsvorschrift
a) Datum b) In Kraft ab
Fundstelle
1.
Thüringer Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften
a) 25.11.2004 b) 03.12.2004
GVBl. S. 853 (Nr. 20)
2.
Thüringer Haushaltsstrukturgesetz
a) 10.03.2005 b) 22.03.2005
GVBl. S. 58 (Nr. 3)
3.
Thüringer Haushaltsbegleitgesetz
a) 23.12.2005 b) 01.01.2006
GVBl. S. 446 (Nr. 18)
4.
Thüringer Besoldungsneuregelungs- und vereinfachungsgesetz
a) 24.06.2008 b) 01.07.2008
GVBl. S. 134 (Nr. 6)
5.
Thüringer Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und zur verbesserten Teilhabe an kommunalen Entscheidungsprozessen
a) 09.10.2008 b) 18.10.2008
GVBl. S. 353 (Nr. 11)
6.
Gesetz zur Weiterentwicklung der gemeindlichen Strukturen im Freistaat Thüringen
a) 09.10.2008 b) 18.10.2008
GVBL. S. 369 (Nr. 11)
7.
Thüringer Gesetz über das Neue Kommunale Finanzwesen (ThürNKFG)
a) 19.11.2008 b) 28.11.2008
GVBl. S. 381 (Nr. 12)
8.
Viertes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung (Gesetz für mehr direkte Demokratie in Thüringer Kommunen)
a) 08.04.2009 b) 06.05.2009
GVBl. S. 320 (Nr. 4)
9.
Begleitgesetz zum Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung (Gesetz für mehr direkte Demokratie in Thüringer Kommunen) - Volksbegehrens-Begleitgesetz -
a) 08.04.2009 b) 07.05.2009
GVBl. S. 345 (Nr. 5)
10.
Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und anderer Gesetze
a) 04.05.2010 b) 01.01.2010
GVBl. S. 113 (Nr. 5)
11.
Thüringer Gesetz zur Regelung der Versorgung der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
a) 22.06.2011 b) 01.01.2012
GVBl. S. 99 (Nr. 6)
12.
Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2012
a) 21.12.2011 b) 01.01.2012
GVBl. S. 531 (Nr. 12)
13.
Gesetz zur Novellierung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes und zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung
a) 06.03.2013 b) 29.03.2013
GVBl. S. 49 (Nr. 2)
14.
Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze
a) 23.07.2013 b) 31.07.2013
GVBl. S. 194 (Nr. 7)
15.
Thüringer Gesetz zur Neuordnung der Anerkennung von Kur- und Erholungsorten
a) 28.10.2013 b) 01.01.2014
GVBl. S. 293 (Nr. 10)
16.
Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze
a) 20.03.2014 b) 29.03.2014
GVBl. S. 82 (Nr. 3)
17.
Gesetz zur Änderung des Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetzes
a) 03.12.2015 b) 23.12.2015
GVBl. S. 183 (Nr. 10)
18.
Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen
a) 02.07.2016 b) 13.07.2016
GVBl. S. 242 (Nr. 5)
19.
Thüringer Gesetz zur direkten Demokratie auf kommunaler Ebene
a) 07.10.2016 b) 08.11.2016
GVBl. S. 506 (Nr. 9)
20.
Thüringer Gesetz zur Änderung der haushaltsrechlichen Bestimmungen zur energetischen Sanierung und weiterer kommunalrechtlicher Bestimmungen
a) 14.12.2016 b) 23.12.2016
GVBl. S. 558 (Nr. 11)
21.
Thüringer Gesetz zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften
a) 24.04.2017 b) 01.05.2017
GVBl. S. 91 (Nr. 4)
22.
Gesetz zur Weiterentwicklung der Thüringer Gemeinden
a) 10.04.2018 b) 24.04.2018
GVBl. S. 74 (Nr. 3)
23.
Gesetz zur freiwilligen Neugliederung des Landkreises Wartburgkreis und der kreisfreien Stadt Eisenach, zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes sowie zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Vorschriften
a) 16.10.2019 b) 01.01.2021*
GVBl. S. 429 (Nr. 12)
24.
Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
a) 11.06.2020 b) 25.06.2020
GVBl. S. 277 (Nr. 17)
25.
Sechstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung
a) 23.03.2021 b) 01.04.2021
GVBl. S. 113 (Nr. 8)
26.
Zweites Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
a) 23.03.2021 b) 31.12.2020
GVBl. S. 115 (Nr. 8)
27.
Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze sowie zur Aufhebung des Thüringer Gesetzes für eine kommunale Investitionsoffensive 2021 bis 2024
a) 17.02.2022 b) 01.01.2022
GVBl. S. 87 (Nr. 6)
28.
Thüringer Gesetz zur Entlastung der Kommunen hinsichtlich der Mehraufwendungen aus Anlass des Rechtskreiswechsels von aus der Ukraine geflüchteten Menschen
a) 05.10.2022 b) 27.10.2022
GVBl. S. 414 (Nr. 23)
29.
Siebtes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung - Herstellung der Öffentlichkeit in kommunalen Ausschüssen
a) 24.03.2023 b) 01.04.2023
GVBl. S. 127 (Nr. 6)
30.
Thüringer Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb von internen Meldestellen im kommunalen Bereich und zur Ergänzung der Regelungen zum Lagebericht bei Beteiligung der Kommunen an Unternehmen des privaten Rechts
a) 02.07.2024 b) 19.07.2024
GVBl. S. 270 (Nr. 8)
31.
Thüringer Gesetz zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024
a) 02.07.2024 b) 01.01.2025*
GVBl. S. 277 (Nr. 9)
* Die Änderung der §§ 35 Abs. 7 und 78 gemäß Artikel 33 des Thüringer Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024, welche am 01.01.2025 Gültigkeit erlangen werden, wurden vom Herausgeber in den offiziellen Gesetzestext eingearbeitet und kenntlich gemacht.
Erster Teil. Gemeindeordnung
Erster Abschnitt. Allgemeine Grundlagen
Erster Unterabschnitt. Rechtsstellung
Begriff, Rechtsstellung und Aufgaben
Eigene Aufgaben
Übertragene Aufgaben
Name, Ortsteile
Bezeichnung
Gemeindearten
Hoheitszeichen
Zweiter Unterabschnitt. Gebiet
Gemeindegebiet
Gebiets- und Bestandsänderungen
Dritter Unterabschnitt. Gemeindebevölkerung
Einwohner und Bürger
Ehrenbürger
Ehrenamtliche Tätigkeit
Entschädigung
Rechte und Pflichten
Unterrichtung und Beratung der Einwohner
Einwohnerantrag
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
Vierter Unterabschnitt. Gemeindehoheit
Verwaltungs- und Finanzhoheit
Satzungsbefugnis
Inhalt der Satzungen; Anschluss- und Benutzungszwang
Verfahren
Zweiter Abschnitt. Verfassung und Verwaltung
Erster Unterabschnitt. Gemeindeorgane und Gemeindebedienstete
Gemeindeorgane
Zusammensetzung des Gemeinderats
Gemeinderatsmitglieder
Fraktionen
Ausschüsse
Zusammensetzung der Ausschüsse
Rechtsstellung des Bürgermeisters
Aufgaben des Bürgermeisters
Eilentscheidungsrecht
Vertretung der Gemeinde
Vertretung des Bürgermeisters, Beigeordnete
Gemeindebedienstete
Zweiter Unterabschnitt. Geschäftsgang
Geschäftsordnung
Einberufung und Tagesordnung
Beschlussfähigkeit
Teilnahmepflicht
Persönliche Beteiligung
Beschlussfassung und Wahlen
Öffentlichkeit
Sitzungsleitung
Niederschrift
Geschäftsgang der Ausschüsse
Beanstandungsverfahren
Dritter Unterabschnitt. Ortschaftsverfassung
Ortsteilverfassung, Ortsteilbürgermeister, Ortsteilrat
Ortschaften, Ortschaftsbürgermeister, Ortschaftsrat
Dritter Abschnitt. Verwaltungsgemeinschaft
Bildung, Erweiterung, Änderung und Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften Aufgaben
Organe der Verwaltungsgemeinschaft
Bedienstete der Verwaltungsgemeinschaft
Deckung des Finanzbedarfs
Erfüllende Gemeinde
Anzuwendende Vorschriften
Vierter Abschnitt. Gemeindewirtschaft
Erster Unterabschnitt. Haushaltswirtschaft
Verwaltungsbuchführung, doppelte Buchführung
Allgemeine Haushaltsgrundsätze
Haushaltssicherungskonzept
Grundsätze der Einnahmebeschaffung
Haushaltssatzung
Haushaltsplan
Erlass der Haushaltssatzung
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
Verpflichtungsermächtigungen
Nachtragshaushaltssatzungen
Vorläufige Haushaltsführung
Finanzplanung
Ausnahmeregelungen für das Jahr 2020
Zweiter Unterabschnitt. Kreditwesen
Kredite
Kreditähnliche Verpflichtungen, Sicherheiten
Kassenkredite
Dritter Unterabschnitt. Vermögenswirtschaft
Erwerb und Verwaltung von Vermögen
Veräußerung von Vermögen
Rücklagen
Zwangsvollstreckung in Gemeindevermögen wegen einer Geldforderung
Von der Gemeinde verwaltete nicht rechtsfähige Stiftungen
Vierter Unterabschnitt. Gemeindliche Unternehmen
Gründung, Übernahme und Erweiterung von Unternehmen
Anzeigepflicht
Unternehmen des privaten Rechts
Vertretung im Fall der Beteiligung
Verwaltung von Unternehmen
Beteiligungsbericht
Eigenbetriebe
Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts
Organe der kommunalen Anstalt, Personal
Sonstige Vorschriften für die kommunale Anstalt
Monopolbetriebe
Fünfter Unterabschnitt. Kassen- und Rechnungswesen
Gemeindekasse
Übertragung von Kassen- und Rechnungsgeschäften, Automation des Rechnungswesens
Rechnungslegung, Feststellung der Jahresrechnung, Entlastung
Sechster Unterabschnitt. Prüfungswesen
Rechnungsprüfungsamt
Örtliche Prüfungen
Überörtliche Prüfungen
Inhalt der Rechnungs- und Kassenprüfungen
Abschlussprüfung
Zweiter Teil. Landkreisordnung
Erster Abschnitt. Allgemeine Grundlagen
Erster Unterabschnitt. Rechtsstellung
Begriff, Rechtsstellung und Aufgaben
Eigene Aufgaben
Übertragene Aufgaben
Name, Sitz und Bezeichnung
Hoheitszeichen
Zweiter Unterabschnitt. Gebiet
Landkreisgebiet
Gebiets- und Bestandsänderungen
Dritter Unterabschnitt. Landkreisbevölkerung
Einwohner und Bürger
Ehrenamtliche Tätigkeit
Entschädigung
Rechte und Pflichten
Bürgerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Vierter Unterabschnitt. Landkreishoheit
Verwaltungs- und Finanzhoheit
Satzungsbefugnis
Inhalt der Satzungen; Anschluss- und Benutzungszwang
Verfahren
Zweiter Abschnitt. Verfassung und Verwaltung
Erster Unterabschnitt. Kreisorgane
Kreisorgane
Zusammensetzung des Kreistags
Kreistagsmitglieder
Fraktionen
Ausschüsse
Rechtsstellung des Landrats
Aufgaben des Landrats
Eilentscheidungsrecht
Vertretung des Landkreises
Vertretung des Landrats, Beigeordnete
Kreisbehörde und untere staatliche Verwaltungsbehörde
Zweiter Unterabschnitt. Geschäftsgang
Anzuwendende Bestimmungen
Beanstandungsverfahren
Dritter Abschnitt. Kreiswirtschaft
Anzuwendende Bestimmungen
Rechnungsprüfungsamt
Dritter Teil. Gemeinsame Bestimmungen
Erster Abschnitt. Staatliche Aufsicht
Grundsatz
Inhalt der Aufsicht
Zuständigkeit
Informationsrecht
Beanstandungspflicht
Ersatzvornahme
Beauftragter
Genehmigungsbehörde
Zweiter Abschnitt(aufgehoben)
(aufgehoben)
(aufgehoben)
Dritter Abschnitt. Vereinigungen der Kommunen
Spitzenverbände
Beteiligungsrechte
Vierter Abschnitt. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Einwohnerzahl
Ausführungsvorschriften
Übergangsbestimmungen
Kommunalisierung
Kommunalisierung der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter
Gleichstellungsbestimmung
(In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)
Erster Teil Gemeindeordnung
Erster Abschnitt Allgemeine Grundlagen
Erster Unterabschnitt. Rechtsstellung
§ 1 Begriff, Rechtsstellung und Aufgaben
(1) Die Gemeinden bilden die Grundlage des demokratischen Staates.
(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner zu verwalten. Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig.
(3) Den Gemeinden steht in ihrem Gebiet die Erfüllung aller örtlichen öffentlichen Aufgaben zu, soweit nicht Gesetze etwas anderes bestimmen. Die Gemeindeaufgaben sind eigene oder übertragene Aufgaben.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für eine ordnungsgemäße Verwaltung zu sorgen und die dafür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Die Gemeinden sind verpflichtet, Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen, geheim zu halten; sie haben die dazu notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
§ 2 Eigene Aufgaben
(1) Eigene Aufgaben sind alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die in der Gemeinde wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (Aufgaben des eigenen Wirkungskreises).
(2) Zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises gehören insbesondere die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung unter Beachtung der Belange der Umwelt und des Naturschutzes, des Denkmalschutzes und der Belange von Wirtschaft und Gewerbe, die Bauleitplanung, die Gewährleistung des örtlichen öffentlichen Personennahverkehrs, die Versorgung mit Energie und Wasser, die Abwasserbeseitigung und -reinigung, die Sicherung und Förderung eines bedarfsgerechten öffentlichen Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen, die Entwicklung der Freizeit- und Erholungseinrichtungen sowie des kulturellen und sportlichen Lebens, der öffentliche Wohnungsbau, die gesundheitliche und soziale Betreuung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit, das Bestattungswesen und der Brandschutz.
(3) Den Gemeinden kann durch Gesetz die Verpflichtung auferlegt werden, bestimmte Aufgaben zu erfüllen, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist (Pflichtaufgaben). Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen. Gemeinden, die Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft sind oder für die eine erfüllende Gemeinde Aufgaben wahrnimmt, sollen zur Gewährleistung der Aufgaben der Versorgung mit Wasser sowie der Abwasserbeseitigung und -reinigung einem Zweckverband nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit angehören.
§ 3 Übertragene Aufgaben
(1) Die Gemeinden können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verpflichtet werden, bestimmte öffentliche Aufgaben des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erfüllen (Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises). Die zuständigen staatlichen Behörden können den Gemeinden für die Erledigung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.
(1a) Die Ausführung von Bundesgesetzen kann den Gemeinden durch Rechtsverordnung als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises übertragen werden, wenn
1. die zu übertragende Aufgabe durch Bundesgesetz nach Inhalt und Umfang bestimmt ist,
2. die Aufgabenübertragung aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist und
3. die Aufgabenerfüllung durch Landesbehörden unzweckmäßig wäre.
Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, wird die Rechtsverordnung von der Landesregierung erlassen; sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf das fachlich zuständige Ministerium übertragen, das für den Erlass der Rechtsverordnung der Zustimmung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums bedarf.
(2) Bei der Übertragung von Aufgaben nach den Absätzen 1 oder 1a sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(3) Ist die Gemeinde bei der Erfüllung einer ihr nach den Absätzen 1 und 1a übertragenen Aufgabe an die Entscheidung, Zustimmung oder Weisung einer anderen Behörde gebunden und wird die von ihr getroffene Maßnahme durch eine unanfechtbare Entscheidung aufgehoben, so erstattet der Träger der anderen Behörde der Gemeinde alle notwendigen Kosten, die ihr durch diese Bindung entstanden sind. Gleiches gilt, wenn die Gemeinde auf Weisung der zuständigen Behörde gegen eine gerichtliche Entscheidung Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eingelegt hat und damit unterliegt.
§ 4 Name, Ortsteile
(1) Die Gemeinden führen ihren bisherigen Namen weiter. Er kann bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses auf Antrag der Gemeinde oder nach Anhörung der Gemeinde von Amts wegen durch das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium geändert werden.
(2) Die Gemeinden können durch Regelung in der Hauptsatzung ihr Gebiet in Ortsteile einteilen. Über die Benennung von Ortsteilen entscheidet die Gemeinde unter Berücksichtigung des öffentlichen Wohls und der bisherigen Namen in der Hauptsatzung. Vor der Neubestimmung oder Änderung des Namens hat die Gemeinde die Einwohner des betroffenen Ortsteils anzuhören. Die Namen der Ortsteile dürfen nur in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde geführt werden.
(3) Wird eine Gemeinde oder werden Ortsteile als Heilbad oder Kneippheilbad nach den Bestimmungen des Thüringer Kurortegesetzes anerkannt, kann das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium auf Antrag der Gemeinde bestimmen, dass die Bezeichnung „Bad“ Bestandteil des Namens der Gemeinde oder des Ortsteils wird. Bei Gemeinden und Ortsteilen, die bereits den Namensbestandteil „Bad“ führen, bleibt dieser erhalten.
(4) Die Namen der Gemeinden und ihrer Ortsteile nach den Absätzen 1 und 2 werden durch Bekanntmachung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums in einem amtlichen Gemeindeverzeichnis veröffentlicht; dieses bindet, einschließlich der Schreibweise, alle staatlichen Behörden und unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit für die Führung des Gemeindeverzeichnisses auf nachgeordnete Behörden übertragen.
§ 5 Bezeichnung
(1) Die Bezeichnung „Stadt“ führen die Gemeinden, denen diese nach bisherigem Recht zusteht. Die Landesregierung kann auf Antrag die Bezeichnung „Stadt“ an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und ihren wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnissen städtisches Gepräge tragen. Wird eine Gemeinde mit der Bezeichnung „Stadt“ in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen, so kann die aufnehmende oder neu gebildete Gemeinde diese Bezeichnung als eigene Bezeichnung weiterführen. Die Landesregierung kann mit Zustimmung des Landtags einer Stadt, in der eine Universität oder eine andere Hochschule angesiedelt ist, die Bezeichnung „Universitätsstadt“ oder „Hochschulstadt“ verleihen. Die Stadt Erfurt führt die Bezeichnung Landeshauptstadt.
(2) Die Gemeinden können andere überlieferte Bezeichnungen, die auf der Geschichte, der Eigenart oder der Bedeutung der Gemeinde beruhen, weiterführen.
(3) Die Benennung der im Gemeindegebiet dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen ist Angelegenheit der Gemeinde. Gleich lautende Bezeichnungen innerhalb derselben Gemeinde sind unzulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Landgemeinde. In der Landgemeinde sind Doppelbenennungen zulässig, soweit keine Verwechslungsgefahr besteht.
§ 6 Gemeindearten
(1) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.
(2) Eine kreisangehörige Gemeinde kann auf ihren Antrag durch Gesetz nach Anhörung des Landkreises zur kreisfreien Stadt erklärt werden, wenn die geschichtliche und wirtschaftliche Bedeutung sowie die Verwaltungs- und Finanzkraft der Gemeinde dies rechtfertigt und dadurch eine bessere Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeinde im Interesse der Einwohner ermöglicht wird; die Belange des Landkreises und der im Landkreis verbleibenden Gemeinden sind hierbei zu berücksichtigen. Die Folgen des Ausscheidens einer Gemeinde aus dem Landkreis, insbesondere die vermögensrechtlichen Verhältnisse, sind durch Übereinkunft zwischen der ausscheidenden Gemeinde und dem Landkreis zu regeln; kommt eine solche Übereinkunft nicht zustande oder besteht Streit über den Inhalt und die Abwicklung der Übereinkunft, so entscheidet die obere Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Die kreisfreien Städte erfüllen auch alle Aufgaben, die den Landkreisen im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis obliegen.
(3a) Wird eine kreisfreie Stadt in einen Landkreis eingegliedert und nicht zum Kreissitz bestimmt, wird sie zur Großen Kreisstadt erklärt. Einer Großen Kreisstadt können durch oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben übertragen werden, die dem Landkreis im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis obliegen.
(4) Kreisangehörigen Gemeinden können auf ihren Antrag Aufgaben, die der Landkreis im übertragenen Wirkungskreis wahrnimmt, übertragen werden, wenn sie die gebotene Verwaltungs- und Finanzkraft aufweisen, dadurch eine bessere Wahrnehmung der Aufgaben im Interesse der Einwohner ermöglicht wird und wenn die wirtschaftliche und effektive Wahrnehmung der Aufgaben im gesamten Kreisgebiet gewährleistet bleibt. Sie erfüllen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. Die Entscheidung über die zu übertragenden Aufgaben trifft die Landesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags. Kreisangehörige Gemeinden, denen Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, werden durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags zu Großen kreisangehörigen Städten erklärt. Die Übertragung und die Verleihung der Bezeichnung können widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
(5) Benachbarte kreisangehörige Gemeinden können eine Landgemeinde mit mindestens 3000 Einwohnern bilden. Die Landgemeinde hat eine Ortschaftsverfassung nach § 45 a.
§ 7 Hoheitszeichen
(1) Die Gemeinden sind berechtigt, Wappen und Flaggen zu führen, die mit ihrer gemeindlichen Geschichte und demokratischen Grundsätzen übereinstimmen. Die Änderung bestehender und die Annahme neuer Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung des Landesverwaltungsamts.
(2) Dritte dürfen Wappen und Flaggen der Gemeinde nur mit deren Genehmigung verwenden.
(3) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses, die übrigen Gemeinden das Landeswappen mit dem Hinweis auf Thüringen und mit dem Namen der Gemeinde als Umschrift in ihrem Dienstsiegel. Bei kreisangehörigen Gemeinden kann der Name des Landkreises in die Beschriftung aufgenommen werden.
Zweiter Unterabschnitt. Gebiet
§ 8 Gemeindegebiet
(1) Das Gebiet der Gemeinde setzt sich aus den zu der Gemeinde gehörenden Grundstücken zusammen. Grundstücke, die keiner Gemeinde zugehören, bilden gemeindefreie Gebiete; diese Grundstücke sind jedoch Teil des Gebiets der Landkreise.
(2) Aufgaben, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erfüllt werden müssen und die sonst von den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis erfüllt werden, nehmen im gemeindefreien Gebiet die Grundstückseigentümer auf ihre Kosten wahr.
(3) Aufgaben, die sonst von den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen werden, sowie hoheitliche Rechte und Befugnisse, die sonst im Gemeindegebiet der kreisangehörigen Gemeinde zustehen, stehen im gemeindefreien Gebiet dem Landratsamt als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde zu.
(4) Gemeindefreie Gebiete oder Teile hiervon sind auf Antrag angrenzender Gemeinden durch Rechtsverordnung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums in diese einzugliedern, sofern nicht dringende Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Vor einer Entscheidung sind die beteiligten Gemeinden, Landkreise und Eigentümer der gemeindefreien Grundstücke zu hören. Beantragen mehrere Gemeinden die Eingliederung, so richtet sich die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben wird, nach Gründen des öffentlichen Wohls.
§ 9 Gebiets- und Bestandsänderungen
(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeinden in ihren Grenzen oder ihrem Bestand geändert, neu gebildet oder aufgelöst werden (Gebiets- oder Bestandsänderungen).
(2) Gebietsänderungen können von den beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vereinbart werden, soweit die Grenzen der Landkreise unberührt bleiben. Vor ihrer Entscheidung über die Vereinbarung haben die Gemeinden die Einwohner, deren gemeindliche Zugehörigkeit wechselt, zu hören. Die Rechtsaufsichtsbehörde macht die Vereinbarung mit der Genehmigung im Staatsanzeiger bekannt. Gebietsänderungen, durch die Landkreisgrenzen berührt werden, erfolgen nach § 92.
(3) Gebietsänderungen gegen den Willen einer oder mehrerer beteiligter Gemeinden und Bestandsänderungen bedürfen eines Gesetzes. Vor Erlass des Gesetzes müssen die beteiligten Gemeinden und die Einwohner, die in den unmittelbar betroffenen Gebieten wohnen, gehört werden. Die Anhörung der Einwohner obliegt der Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) In der Vereinbarung nach Absatz 2 sind Bestimmungen über den Umfang der Gebietsänderung, den Tag der Rechtswirksamkeit und, soweit erforderlich, über die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht sowie die Auseinandersetzung zu treffen. Alle wesentlichen Folgewirkungen der Gebiets- und Bestandsänderungen nach Absatz 3 werden durch Gesetz geregelt. Im Übrigen entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde über die mit den Gebiets- oder Bestandsänderungen zusammenhängenden Rechtsund Verwaltungsfragen, soweit nicht die Beteiligten diese Fragen einvernehmlich regeln.
(5) Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, so wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit der Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde im Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden, mindestens jedoch um ein Gemeinderatsmitglied der einzugliedernden Gemeinde erweitert. Bei der Berechnung der Zahl der neuen Gemeinderatsmitglieder werden Zahlenbruchteile ab 0,5 aufgerundet. Die Zahl der neuen Gemeinderatsmitglieder wird durch Gesetz oder Rechtsverordnung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums bestimmt. Der Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde stellt die neuen Gemeinderatsmitglieder nach dem Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl in der eingegliederten Gemeinde entsprechend § 19 Abs. 6 und § 22 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) fest und macht die Feststellung entsprechend § 9 Abs. 6 ThürKWG öffentlich bekannt. Die Amtszeit der neuen Gemeinderatsmitglieder beginnt am Tag nach der Annahme des Amtes; die §§ 23 und 29 ThürKWG gelten entsprechend. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Feststellung der neuen Gemeinderatsmitglieder binnen einer Frist von drei Monaten nach der Bekanntmachung berichtigen.
(6) Wird durch einen Zusammenschluss von Gemeinden eine neue Gemeinde gebildet, soll innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Gemeindeneubildung die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters durchgeführt werden. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt den Termin für die durchzuführenden Wahlen nach Satz 1. Vom Wirksamwerden der Gemeindeneubildung bis zum Beginn der Amtszeit der neuen Gemeinderatsmitglieder setzt sich der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde aus den Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden zusammen. Zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Gemeindeneubildung bis zum Beginn der Amtszeit des Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten. Der Beauftragte leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach Satz 1, sofern er nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verhindert ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes unberührt.
Dritter Unterabschnitt. Gemeindebevölkerung
§ 10 Einwohner und Bürger
(1) Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt. Jeder Einwohner hat gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten, sofern nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bürger der Gemeinde ist jeder Einwohner, der als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bei den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist. Das Bürgerrecht entsteht mit dem Erwerb der Wahlberechtigung und endet mit dessen Verlust. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und bei den Gemeindewahlen wahlberechtigt sind, stehen den Bürgern gleich.
(3) Die Bürger der Gemeinde und die ihnen nach Absatz 2 Satz 3 gleichgestellten Personen wählen die Gemeinderatsmitglieder und mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Bürgermeister. Das Nähere regelt ein Gesetz.
§ 11 Ehrenbürger
(1) Die Gemeinden können Persönlichkeiten, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernennen. Die Gemeinden können solche Persönlichkeiten auch in anderer Weise ehren.
(2) Die Ernennung zum Ehrenbürger und andere Ehrungen können wegen unwürdigen Verhaltens des Geehrten widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderats.
§ 12 Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Die Bürger nehmen nach den gesetzlichen Vorschriften an der Verwaltung der Gemeinde teil. Sie sind zur Übernahme von Ehrenämtern in der Gemeinde verpflichtet; dies gilt nicht für die Ämter des ehrenamtlichen Bürgermeisters und Beigeordneten, des Gemeinderatsmitglieds, des Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisters sowie der Ortsteil- und Ortschaftsratsmitglieder. Die Bewerbung um ein Ehrenamt sowie dessen Annahme und Ausübung dürfen nicht behindert werden.
(2) Soweit die Bürger zur Übernahme eines Ehrenamts verpflichtet sind, können sie nur aus wichtigem Grund dessen Übernahme ablehnen oder das Ehrenamt niederlegen. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der Bürger durch sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine Berufs- und Familienverhältnisse oder sonstige persönliche Umstände an der Ausübung des Ehrenamts dauernd gehindert ist. Über das Vorliegen eines wichtigen Grunds entscheidet der Gemeinderat. Er kann die unbegründete Ablehnung oder Niederlegung des Ehrenamts einmalig mit einem Ordnungsgeld bis zu zweitausendfünfhundert Euro ahnden.
(3) Die Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter sorgfältig und gewissenhaft wahrzunehmen und über die ihnen bei der Ausübung des Ehrenamts bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht diese Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Werden diese Verpflichtungen schuldhaft verletzt, kann der Gemeinderat im Einzelfall ein Ordnungsgeld bis zu zweitausendfünfhundert Euro verhängen. Die Verantwortlichkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Bürger seine Verpflichtungen grob fahrlässig oder vorsätzlich, so hat er der Gemeinde den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(4) Für die Ehrenbeamten gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 13 Entschädigung
(1) Ehrenamtlich tätige Bürger haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Außerdem erhalten sie Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalls hinsichtlich der zur Wahrnehmung des Ehrenamts notwendigen Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen oder anderen Veranstaltungen. Selbständig Tätige erhalten anstelle des Ersatzes des Verdienstausfalls eine Verdienstausfallpauschale. Personen, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine zusätzliche Entschädigung nach Maßgabe eines Stundenpauschalsatzes. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung.
(2) Für die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 14 Rechte und Pflichten
(1) Die Einwohner sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu nutzen, und verpflichtet, die Lasten der Gemeinde zu tragen.
(2) Auswärts wohnende Personen haben für ihren Grundbesitz oder ihre gewerbliche Niederlassung im Gemeindegebiet gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten wie ortsansässige Grundbesitzer und Gewerbetreibende.
(3) Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 finden auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.
§ 15 Unterrichtung und Beratung der Einwohner
(1) Die Gemeinde hat die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten in geeigneter Form zu unterrichten. Zu diesem Zweck hat der Bürgermeister mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen; das Nähere regelt die Hauptsatzung. In größeren Gemeinden können Einwohnerversammlungen auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in der Tageszeitung oder in sonst ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein. Der Bürgermeister leitet die Versammlung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(1a) Der Gemeinderat soll bei öffentlichen Sitzungen den Einwohnern Gelegenheit geben, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde); das Nähere regelt die Hauptsatzung.
(2) Die Gemeinden haben als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihnen von anderen Behörden überlassen werden, bereitzuhalten. Im Rahmen ihrer Verwaltungskraft sind die Gemeinden ihren Bürgern auch bei der Einleitung der Verwaltungsverfahren behilflich, für die ihre Zuständigkeit nicht besteht.
§ 16 Einwohnerantrag
Die Einwohner können beantragen, dass der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag). Das Nähere regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG).
§ 17 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu eigen macht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern auch eine solche Angelegenheit zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum). Das Nähere regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG).
Vierter Unterabschnitt. Gemeindehoheit
§ 18 Verwaltungs- und Finanzhoheit
(1) Die Hoheitsgewalt der Gemeinde umfasst das Gemeindegebiet und alle Personen, die sich dort aufhalten. Die Gemeinden können im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis die zur Durchführung von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen notwendigen Verwaltungsakte erlassen und unter Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel vollziehen.
(2) Die Gemeinden haben das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der Gesetze selbst zu regeln. Sie sind insbesondere befugt, zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzbedarfs nach Maßgabe der Gesetze Abgaben zu erheben sowie Entgelte für ihre Leistungen festzulegen.
(3) Reichen die Einnahmen der Gemeinden zur Erfüllung ihrer eigenen und übertragenen Aufgaben nicht aus, so stellt das Land die erforderlichen Mittel im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zur Verfügung. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Geldbußen und Verwarnungsgelder, die aufgrund bewehrter Satzungen und Verordnungen festgesetzt werden, sowie Ordnungsgelder, die aufgrund dieses Gesetzes festgesetzt werden, fließen in die Gemeindekasse.
§ 19 Satzungsbefugnis
(1) Die Gemeinden können die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln. Der Erlass von Rechtsverordnungen ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. In den Rechtsverordnungen ist die Rechtsgrundlage anzugeben. In der Satzung nach Satz 1 können Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bedroht werden (bewehrte Satzung). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Gemeindeverwaltung.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Gebot oder Verbot einer bewehrten Satzung oder Rechtsverordnung oder einer aufgrund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf die zugrunde liegende gesetzliche Bußgeldvorschrift verweist.
§ 20 Inhalt der Satzungen; Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jede Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist mindestens zu regeln, was nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einer Regelung durch die Hauptsatzung vorbehalten ist. Darüber hinaus können andere für die Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen in der Hauptsatzung geregelt werden. Die Hauptsatzung und ihre Änderung können nur durch die Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderats beschlossen werden.
(2) Weiter können die Gemeinden in Satzungen insbesondere regeln:
1. die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen und
2. aus Gründen des öffentlichen Wohls die Verpflichtung zum Anschluss von Grundstücken an Anlagen zur Versorgung mit Fernwärme, zur Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung und ähnliche dem Gemeinwohl dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) sowie die Verpflichtung zur Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang).
Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen; sie kann den Anschluss- und Benutzungszwang auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. In Satzungen nach Satz 1 Nr. 2 kann vorgeschrieben werden, dass Eigentümer das Anbringen und Verlegen örtlicher Leitungen für die Versorgung mit Fernwärme und Gas, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung auf ihrem Grundstück zu dulden haben, wenn dieses an die Einrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist; die Duldungspflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme den Grundstückseigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
§ 21 Verfahren
(1) Satzungen sind auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen ist in der Hauptsatzung zu regeln.
(2) Satzungen treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. In der Satzung kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden, in bewehrten Satzungen und anderen Satzungen, die nicht mit rückwirkender Kraft erlassen werden können, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag.
(3) Satzungen müssen vor ihrer Bekanntmachung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Sie dürfen frühestens nach Ablauf eines Monats, nachdem die Gemeinde die Eingangsbestätigung für die vorzulegende Satzung von der Rechtsaufsichtsbehörde erhalten hat, bekannt gemacht werden, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet; die Rechtsaufsichtsbehörde hat die Eingangsbestätigung unverzüglich zu erteilen. Die Satzung darf vor Ablauf des Monats bekannt gemacht werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde dies ausdrücklich zulässt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Beanstandung nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
(5) Absatz 4 gilt auch für Satzungen, die nach dem 17. Mai 1990, aber vor In-Kraft- Treten dieses Gesetzes bekannt gemacht worden sind, wenn die Gemeinde innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die Satzung auf die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinweist. Der Hinweis hat in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen vorgeschriebenen Form zu erfolgen. Die in Absatz 4 Satz 1 genannte Frist beginnt mit diesem Hinweis.
(6) Die Absätze 4 und 5 gelten für Flächennutzungspläne entsprechend.
Zweiter Abschnitt. Verfassung und Verwaltung
Erster Unterabschnitt. Gemeindeorgane und Gemeindebedienstete
§ 22 Gemeindeorgane
(1) Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister. Sie verwalten die Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Der Gemeinderat führt in den Städten die Bezeichnung Stadtrat.
(2) Die vom Bürgermeister geleitete Behörde führt in den Gemeinden die Bezeichnung Gemeindeverwaltung, in den Städten die Bezeichnung Stadtverwaltung, in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde oder der Stadt.
(3) Der Gemeinderat beschließt über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, soweit er nicht die Beschlussfassung einem beschließenden Ausschuss übertragen hat (§ 26 Abs. 1) oder der Bürgermeister zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse. Über den Vollzug der Beschlüsse hat der Bürgermeister dem Gemeinderat und den Ausschüssen regelmäßig zu berichten. Der Gemeinderat hat das Recht und auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, vom Bürgermeister in diesen Angelegenheiten Auskunft zu fordern und Akteneinsicht durch von ihm damit beauftragte Ausschüsse oder bestimmte Gemeinderatsmitglieder zu nehmen.
§ 23 Zusammensetzung des Gemeinderats
(1) Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister und den gemäß Absatz 2 gewählten Gemeinderatsmitgliedern; diese führen in den Städten die Bezeichnung Stadtratsmitglieder. Den Vorsitz führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter; der Stellvertreter hat auch dann Stimmrecht, wenn er nicht Gemeinderatsmitglied ist. Die Hauptsatzung kann zu Beginn der Amtszeit des Gemeinderats bestimmen, dass den Vorsitz ein vom Gemeinderat gewähltes Gemeinderatsmitglied, im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, führt; diesem obliegt anstelle des Bürgermeisters die Leitung in den Sitzungen des Gemeinderats; weitere Aufgaben können ihm nicht übertragen werden. Das nach Satz 3 gewählte Gemeinderatsmitglied kann aus seiner Funktion als Vorsitzender vom Gemeinderat abberufen werden.
(2) Die Gemeinderatsmitglieder werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(3) Die Zahl der gemäß Absatz 2 zu wählenden Gemeinderatsmitglieder beträgt in Gemeinden
Wird eine Gemeinde durch Zusammenschluss von Gemeinden neu gebildet oder durch Eingliederung von Gemeinden vergrößert, kann in der Hauptsatzung bestimmt werden, dass die Zahl der nach Satz 1 zu wählenden Gemeinderatsmitglieder bis zum Ende der nächsten auf die allgemeinen Kommunalwahlen folgenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats um eine gerade Zahl erhöht wird. Veränderungen der Einwohnerzahl werden erst bei der nächsten Wahl nach Ablauf der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats berücksichtigt; § 9 Abs. 5 bleibt unberührt.
(4) Die nach Absatz 2 zu Gemeinderatsmitgliedern gewählten Personen können ihr Amt nicht antreten oder verlieren ihr Amt, falls sie gleichzeitig tätig sind als
1. Beamte oder Angestellte der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,
2. leitende Beamte oder leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine entsprechende Beteiligung am Stimmrecht genügt,
2 a.leitende Beamte und leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen eine juristische Person oder sonstige Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts nach Nummer 2 mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist,
3. Beamte oder Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befasst sind,
4. Landrat oder Beigeordneter eines Landkreises, für kreisangehörige Gemeinden jedoch nur desjenigen Landkreises, dem die Gemeinde angehört,
5. Bürgermeister oder Beigeordneter einer anderen Gemeinde.
Satz 1 gilt nicht, wenn die zum Gemeinderatsmitglied gewählte Person von ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ohne Bezüge beurlaubt ist oder die Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen.
(5) Stellt das Gesetz auf die Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderats ab, so ist die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeinderats (Absatz 1 Halbsatz 1) maßgebend. Die dabei einzusetzende Zahl der Gemeinderatsmitglieder verringert sich, wenn nach dem Ausscheiden eines Gemeinderatsmitglieds wegen Fehlens von Nachrückern der Sitz für den Rest der Amtszeit unbesetzt bleibt; Gleiches gilt, wenn auf einen Wahlvorschlag entfallende Sitze wegen Fehlens einer ausreichenden Zahl von Bewerbern im Wahlvorschlag nicht besetzt werden können.
(6) Kommt die Wahl eines beschlussfähigen Gemeinderats nicht zustande oder sinkt die Zahl der Gemeinderatsmitglieder unter die Hälfte der in Absatz 3 vorgeschriebenen Zahl, so findet eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit des Gemeinderats statt. Den Wahltermin bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde.
§ 24 Gemeinderatsmitglieder
(1) Die Gemeinderatsmitglieder üben ihr Ehrenamt nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Gemeinderatsmitglieder sind in der ersten nach ihrer Wahl stattfindenden öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom Bürgermeister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu verpflichten. Verweigert ein Gemeinderatsmitglied die Verpflichtung, so verliert es sein Amt.
§ 25 Fraktionen
Gemeinderatsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Das Nähere über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.
§ 26 Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat kann für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse zur Vorbereitung seiner Beschlüsse (vorberatende Ausschüsse) oder zur abschließenden Entscheidung (beschließende Ausschüsse) bilden. Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung (§ 34). In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern ist ein Hauptausschuss zu bilden, der unter anderem mit der Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderats zu beauftragen ist; wird ein Hauptausschuss gebildet, so führt den Vorsitz der Bürgermeister, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 32); der Stellvertreter hat Stimmrecht im Hauptausschuss.
(2) Auf beschließende Ausschüsse können nicht übertragen werden
1. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung oder sonstiger staatlicher Zustimmung bedarf,
2. der Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen,
3. der Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderats,
4. die Beschlussfassung über Gebiets- oder Bestandsänderungen der Gemeinde,
5. die Beschlussfassung über den Abschluss von Tarifverträgen,
6. die Ernennung zum Ehrenbürger und andere Ehrungen der Gemeinde,
7. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzungen, das Haushaltssicherungskonzept und die Entscheidung über das Stellen eines Antrags nach § 87 Abs. 3,
8. die Beschlussfassung über den Finanzplan nach § 62 oder den mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan,
9. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse sowie die Beschlussfassung über die Entlastung,
10. die Beschlussfassung über die Festsetzung von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde oder solcher Unternehmen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist,
11. die Entscheidung über die Gründung, Übernahme, Erweiterung oder Aufhebung von Unternehmen der Gemeinde und über die Beteiligung an Unternehmen,
12. die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts, seines Stellvertreters und der Prüfer, die Erteilung besonderer Prüfungsaufträge an das Rechnungsprüfungsamt und die Bestellung des Abschlussprüfers,
13. die Veräußerung von Gemeindevermögen, soweit diese nicht nach Art oder Umfang eine laufende Angelegenheit ist,
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