Unterhalt an bedürftige Personen -  - E-Book

Unterhalt an bedürftige Personen E-Book

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Beschreibung

Zahlen Sie einer Person Unterhalt, können Sie die Unterstützungszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dabei ist zu unterscheiden, ob Sie - einem unterhaltsberechtigten Angehörigen Hilfe zur Deckung seines normalen Lebensunterhaltes gewähren, also Unterkunft, Kleidung, Ernährung usw. gewähren oder - eine Ihnen nahestehende Person, der Sie besonders verpflichtet sind, in einer besonderen Lebenslage unterstützen, zum Beispiel bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit.Tragen Sie für einen unterhaltsberechtigten Angehörigen Kosten für normalen Unterhalt, dann dürfen Sie diese Kosten bis zum Unterhaltshöchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art geltend machen. Greifen Sie hingegen jemandem in einer besonderen Notlage finanziell unter die Arme, dann kommt der Abzug der Unterhaltsleistungen in besonderen Fällen als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art infrage. Wenn Sie sowohl normalen als auch besonderen Unterhalt tragen, müssen Sie konkret zuordnen, welche Beträge wie abziehbar sind. Manchmal sind in einem Betrag beide Leistungen enthalten. In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf Sie achten müssen, damit Ihr Steuerabzug möglichst hoch ausfällt.

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Veröffentlichungsjahr: 2025

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Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Inhaltsübersicht

1   Typischer Lebensunterhalt

1.1   Wer darf steuerbegünstigt unterstützt werden?

1.1.1   Die Voraussetzungen im Überblick

1.1.2   Im Inland lebender Ehegatte

1.1.3   Geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatte

1.1.4   Auslandsehepartner

1.1.5   Eingetragener Lebenspartner

1.1.6   Gleichgestellte Personen dürfen Sie auch unterstützen

1.1.7   Anderer Elternteil des nichtehelichen Kindes

1.1.8   Kinder und Enkelkinder

1.1.9   Eltern, Großeltern, Schwiegereltern

1.1.10   Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen

1.2   So hoch ist die Steuervergünstigung

1.2.1   Unterhaltshöchstbetrag

1.2.2   Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung

1.2.3   Opfergrenze und verfügbares Einkommen

1.3   Wann der Empfänger bedürftig ist

1.3.1   Vermögen des Empfängers

1.3.2   Einkommen des Empfängers

1.4   Typischer Unterhalt: Was zählt dazu?

1.5   Durch Gestaltung Steuern sparen

1.5.1   So können Sie den Unterstützungszeitraum festlegen

1.5.2   Unterhaltszeitraum von wenigen Monaten: So werden Einnahmen und Ausgaben aufgeteilt

1.6   Einzelfälle

1.6.1   Mehrere Empfänger: Unterhaltsleistungen aufteilen

1.6.2   Mehrere Unterstützer: Unterhaltshöchstbetrag aufteilen

1.6.3   Eltern: Kein Kindergeld und trotzdem finanziell verantwortlich?

1.6.4   Auslandsempfänger: Besonderheiten

2   Besonderer Unterhalt

2.1   Was eine besondere Notlage ist

2.2   Wem Sie wann steuerbegünstigt helfen dürfen

2.2.1   Rechtliche Zwangsläufigkeit

2.2.2   Sittliche Zwangsläufigkeit

2.3   Bedürftigkeit des Empfängers: Wie sie geprüft wird und wie sie sich auswirkt

2.3.1   So wirkt sich Vermögen des Empfängers aus

2.3.2   Wie das Einkommen des Empfängers zu berücksichtigen ist

3   Wenn Sie normalen und besonderen Unterhalt tragen

Unterhalt an bedürftige Personen: als außergewöhnliche Belastungen absetzen

Einführung

Unterstützen Sie jemanden in finanzieller Not, dann ist das eigentlich Ihr »Privatvergnügen«. Dennoch lässt Vater Staat in bestimmten Fällen den Abzug von Unterstützungsleistungen in gewissem Rahmen zu.

Beim Empfänger unterliegen weder der typische Unterhalt noch der besondere Unterhalt der Einkommensteuer.

Erster Fall:

Sie tragen typischen Unterhalt für eine Ihnen oder Ihrem Ehegatten bzw. Lebenspartner gegenüber unterhaltsberechtigte Person oder eine diesem Personenkreis gleichgestellte Person. Hierzu zählen zunächst die üblichen für den Lebensunterhalt bestimmten Aufwendungen, insbesondere für Unterkunft, Kleidung, Ernährung, Hausrat, notwendige Versicherungen etc. Begünstigt sind auch Aufwendungen für die Berufsausbildung des Empfängers, zum Beispiel für Studiengebühren, Fachliteratur, Fernkurse oder das Semesterticket. Diesen Fall hat der Gesetzgeber konkret in § 33a Abs. 1 EStG geregelt: Typischen Unterhalt dürfen Sie als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art geltend machen. Ihre Aufwendungen sind jedoch nur abziehbar, wenn der Unterhaltsempfänger bedürftig ist.

Abziehbar ist maximal der Unterhaltshöchstbetrag. Hinzu kommen noch die von Ihnen für den Empfänger aufgewandten Beiträge zur Basis-Kranken- und -Pflegepflichtversicherung (Basisabsicherung).

Eine Kürzung um die zumutbare Belastung erfolgt in diesem Fall nicht.

Zweiter Fall:

Sie tragen besonderen, untypischen Unterhalt für eine Ihnen oder Ihrem Ehegatten bzw. Lebenspartner gegenüber unterhaltsberechtigte Person, eine diesem Personenkreis gleichgestellte Person oder eine Ihnen nahestehende Person. Hierzu zählen Kosten, die in einer besonderen Lebenslage anfallen, zum Beispiel bei Krankheit.

Dann zählen Ihre nachgewiesenen Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, wenn der Empfänger bedürftig ist (§ 33 EStG). Die Summe Ihrer außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art berücksichtigt das Finanzamt nur, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.

Dritter Fall:

Sie tragen für den Betroffenen typischen und besonderen Lebensunterhalt. Dann müssen Sie die Kosten wegen der vorbeschriebenen unterschiedlichen steuerlichen Behandlung aufteilen. Besonderheiten sind bei krankheits-, behinderungs- oder pflegebedingter Heimunterbringung eines Angehörigen zu beachten.

Den typischen Unterhalt machen Sie mit der »Anlage Unterhalt« geltend. Anhand Ihrer Angaben prüft das Finanzamt, ob und inwieweit die Voraussetzungen für den Abzug Ihrer Unterhaltsaufwendungen im Rahmen des Unterhaltshöchstbetrags gem. § 33a Abs. 1 EStG erfüllt sind. Es geht also insbesondere um die Fragen, wen Sie wie lange unterstützt haben, ob Unterhaltspflicht von Ihrem Ehepartner besteht, wie hoch Ihre Unterstützungsleistungen sind und ob der Empfänger bedürftig ist (Prüfung von Vermögen bzw. Einkommen).

Die »Anlage Unterhalt« müssen Sie von der »Anlage U« unterscheiden. Die »Anlage U« benötigen geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eheleute für das sog. »Realsplitting«.

Ihre Aufwendungen für den besonderen Unterhalt gehören nicht in die »Anlage Unterhalt«. Diese Aufwendungen geben Sie bitte auf der »Anlage Außergewöhnliche Belastungen« an.

1   Typischer Lebensunterhalt

1.1   Wer darf steuerbegünstigt unterstützt werden?

Nicht jede Unterhaltszahlung ist steuerlich begünstigt. Die gesetzliche Unterhaltspflicht spielt hier eine große Rolle, ist aber nicht immer Voraussetzung für den Abzug Ihrer Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen.

Im Folgenden geht es um Personen, für die häufig Unterstützungsleistungen gezahlt werden. Wir informieren Sie über die zu beachtenden Einzelheiten.

1.1.1   Die Voraussetzungen im Überblick

Gesetzliche Unterhaltspflicht

Abzugsfähig sind Unterstützungsleistungen an Personen, die Ihnen oder Ihrem Ehegatten bzw. Lebenspartner gegenüber

entweder gesetzlich unterhaltsberechtigt

oder den gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellt sind.

Ob Sie und Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen, spielt hierbei keine Rolle. Damit wären beispielsweise Unterhaltszahlungen an die Schwiegermutter auch dann bei Ihnen zu berücksichtigen, wenn Sie und Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner dauernd getrennt leben (BFH-Urteil vom 27.7.2011, VI R 13/10, BStBl. 2011 II S. 965).

Ihre bzw. die Unterhaltspflicht Ihres Ehegatten bzw. Partners muss nach den Regeln des deutschen Rechts bestehen – also nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bzw. dem Lebenspartnerschaftsgesetz (R 33a.1 Abs. 1 Satz 1 EStR). Dies gilt auch, wenn der Unterhaltsempfänger im Ausland lebt. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind danach:

Verwandte in gerader Linie (§§ 1589 Satz 1, 1601 BGB), wie Kinder, Enkel, Eltern oder Großeltern;

Ehegatten (§ 1361 BGB) und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 12 LPartG);

geschiedene Ehegatten (§§ 1569ff. BGB) und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft (§ 16 LPartG);

Mutter bzw. Vater eines nichtehelichen Kindes gegenüber dem anderen Elternteil (§ 1615l BGB).

Zwischen in der Seitenlinie verwandten Personen (§ 1589 Satz 2 BGB), wie etwa Geschwister, Cousin/-e, Tante, Onkel, Neffen und Nichten, und auch gegenüber Verlobten besteht nach deutschem Recht keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Selbst wenn nach den Regeln eines anderen Staates Geschwister einander zum Unterhalt verpflichtet sind und dies nach internationalem Privatrecht im Inland verbindlich ist, berechtigt dies nicht zum Abzug von Unterhaltszahlungen zum Beispiel an die in diesem Staat lebende Schwester (BMF-Schreiben v. 6.4.2022, BStBl. 2022 I S. 623, Rz. 2).

Unterstützungsleistungen sind nur dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn eine konkrete Unterhaltspflicht nach § 1602 BGB besteht (BFH-Urteil vom 5.5.2010, VI R 29/09, BStBl. 2011 II S. 116). Der BFH nennt dies die sog. »konkrete Betrachtungsweise«. Sie bedeutet:

Die unterstützte Person muss bedürftig sein, also kein oder nur ein geringes Vermögen und kein ausreichendes Einkommen haben.

Die Ursachen für die konkrete Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers sind grundsätzlich unerheblich.

Mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit stehen der Bedürftigkeit entgegen (§ 1602 BGB). Es besteht eine Erwerbsobliegenheit. Hiervon gibt es Ausnahmen wegen gewichtiger Gründe, wie zum Beispiel Alter, Krankheit, Behinderung oder Arbeitslosigkeit trotz ordnungsgemäßer Bemühung um eine Beschäftigung.

Einer arbeitslosen Person im arbeitsfähigen Alter ist bei längerer Arbeitslosigkeit sogar ein Orts- und Berufswechsel zumutbar. Das Bemühen der von Ihnen unterhaltenen Person um eine Erwerbstätigkeit müssen Sie dem Finanzamt substanziiert nachweisen. Haben Sie eine Person im Ausland unterstützt, unterliegen Sie einer erhöhten Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 2 Abgabenordnung). Gelingt der Nachweis nicht, wird das Finanzamt die (fiktiven) Einkünfte der von Ihnen unterhaltenen Person schätzen (BFH-Urteil vom 15.4.2015, VI R 5/14, BStBl. 2016 II S. 148).

Von dieser konkreten Betrachtungsweise gibt es zwei wichtige Ausnahmen, bei der eine Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach für den Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen reicht, eine konkrete Unterhaltspflicht also nicht erforderlich ist:

Die unterstützte Person lebt im Inland. Hier wendet die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des BFH nicht an (R 33a.1 Abs. 1 Satz 4 EStR).

Auch bei Unterhaltszahlungen an den im Ausland lebenden Ehegatten ist weder die Bedürftigkeit noch die Erwerbsobliegenheit zu prüfen. Denn anders als Verwandtenunterhalt wird Ehegattenunterhalt auch jenseits der Bedürftigkeit geschuldet (BFH-Urteil vom 5.5.2010, VI R 5/09, BStBl. 2011 II S. 115; BMF-Schreiben vom 6.4.2022, BStBl. 2022 I S. 623, Rz. 10).

Bei Inlandsfällen und bei Ehegatten hält die Finanzverwaltung an der günstigeren abstrakten Betrachtungsweise fest. Hier wird die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers typisierendunterstellt.

Umgekehrt betrachtet bedeutet dies: Handelt es sich nicht um den Ehegatten, wird die konkrete Unterhaltsverpflichtung gegenüber einer Person geprüft, die im Ausland lebt. Ob es sich dabei um einen EU-/EWR-Staat oder einen Drittstaat handelt, spielt dabei keine Rolle (H 33a.1 »Unterhaltsberechtigung« EStH).

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Beispiel: Die in Mannheim lebende Frau Anne-Marie Magin unterstützt ihre 27-jährige Enkelin Sarah, die nach einem abgeschlossenen Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik nunmehr in Mainz Humanmedizin studiert, mit monatlich 300,– €.

Sarah ist gegenüber ihrer Großmutter dem Grunde nach unterhaltsberechtigt. Ob Frau Magin auch konkret unterhaltspflichtig ist – die Eltern von Sarah sind vorrangig unterhaltsverpflichtet – ist unerheblich (R 33a.1 Abs. 1 Satz 4 EStR). Frau Magin steht unter den sonstigen Voraussetzungen, insbesondere die Anrechnung der Einkünfte und Bezüge von Sarah bei der Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags, der Abzug ihrer Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu.

Identifikationsnummer

Achtung: Ist die unterhaltene Person in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig, sind Unterhaltsleistungen nur dann abzugsfähig, wenn Sie die steuerliche Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers in Ihrer Steuererklärung angeben. Die unterhaltene Person hat in diesen Fällen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder bezieht ohne dies zumindest inländische Einkünfte.

Die unterhaltene Person ist verpflichtet, Ihnen ihre steuerliche Identifikationsnummer mitzuteilen. Findet sie die Nummer nicht mehr, kann sie sich an das Bundeszentralamt für Steuern wenden. Auf der Internetseite www.bzst.de finden Sie unter »Privatpersonen – Steuerliche Identifikationsnummer« einen Link auf ein Eingabeformular, mit dem die unterhaltene Person sich die Identifikationsnummer nochmals per Brief mitteilen lassen kann.

Kommt die von Ihnen unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, sind Sie berechtigt, bei dem für Sie zuständigen Finanzamt die Identifikationsnummer des Empfängers zu erfragen. Möglicherweise will das Finanzamt von Ihnen jetzt zumindest glaubhaft gemacht bekommen, dass die unterhaltene Person nicht geantwortet hat.

Im Folgenden geht es um Personen, an die häufig Unterstützungsleistungen gezahlt werden. Wir informieren Sie über die zu beachtenden Einzelheiten.

1.1.2   Im Inland lebender Ehegatte

Ihrem Ehegatten gegenüber sind Sie zwar unterhaltspflichtig (§ 1360 BGB). Solange Sie als Ehepaar aber die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen, können Sie in den Genuss des vorteilhaften Splittingtarifes kommen. Deshalb ist kein Abzug von Unterstützungsleistungen möglich für Kalenderjahre, in denen Sie beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht ganzjährig dauernd getrennt waren (BFH-Beschluss vom 28.11.1988, GrS 1/87, BStBl. 1989 II S. 164).

Das gilt auch,

wenn Sie statt der Zusammenveranlagung die Einzelveranlagung wählen und deshalb statt des Splittingtarifes der Grundtarif anzuwenden ist;

im Jahr der Trennung oder Scheidung (BFH-Urteil vom 31.5.1989, III R 166/86, BStBl. 1989 II S. 658).

1.1.3   Geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatte

Abzug im Rahmen des Unterhaltshöchstbetrags

Ihr geschiedener oder dauernd getrennt von Ihnen lebender Ehegatte ist Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigt, egal ob er im Inland oder Ausland lebt (§ 1361 BGB; § 1569ff. BGB). Unterhaltsleistungen an ihn dürfen Sie deshalb im Rahmen des Unterhaltshöchstbetrages abziehen.

Im Jahr der Trennung gilt das jedoch nicht, weil Sie für dieses Jahr im Rahmen der Ehegattenveranlagung noch vom Splittingtarif profitieren können.

Alternative Realsplitting

Alternativ zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen können Sie den Unterhalt als Sonderausgaben im Rahmen des sog. Realsplittings geltend machen (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Allerdings ist das Realsplitting nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. So brauchen Sie zum Beispiel die Zustimmung Ihres (Ex-)Ehegatten. Der Hintergrund: Wenn Sie den höheren Abzug als Sonderausgaben vornehmen, muss er im Gegenzug die empfangenen Beträge versteuern.

Haben Sie in einem Veranlagungsjahr das Realsplitting gewählt, kommen außergewöhnliche Belastungen nicht mehr infrage:

Jeglicher Ehegattenunterhalt dieses Jahres zählt dann zu den Sonderausgaben – und zwar auch dann, wenn der geltende Höchstbetrag überschritten ist oder der Partner das Splitting begrenzt hat (H 33a.1 »Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten« EStH).

Der Abzug des Unterhalts als außergewöhnliche Belastungen hat gegenüber dem Sonderausgabenabzug einen Nachteil. Sie müssen nachweisen, dass Ihr Ex-Ehepartner kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt und über welches Einkommen er verfügt. Verweigert dieser die Auskunft über sein Vermögen und/oder sein Einkommen, streicht das Finanzamt Ihnen leider den Abzug der Unterhaltsleistungen (Verfügung der OFD Frankfurt vom 1.12.1997, FR 1998 S. 290).

Zwar kann das Finanzamt versuchen, von Ihrem Ex-Partner die Auskünfte einzuholen. Dieser kann sich jedoch auf sein Auskunftsverweigerungsrecht als Angehöriger berufen und die Auskunft verweigern. Denn auch nach der Auflösung der Ehe bleibt er weiterhin Angehöriger (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 AO).

Eine Einmalzahlung ist steuerlich ungünstig

Die Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehepartners mit einer dann oft sehr hohen Einmalzahlung abzufinden, kann zivilrechtlich sinnvoll sein. Aus steuerlicher Sicht sollten Sie eine Einmalzahlung aber vermeiden: Dieser Betrag ist ausschließlich im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen

nach § 33a EStG bis zum Unterhaltshöchstbetrag oder

nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG im Rahmen des Realsplittings.

Das gilt auch, wenn Sie zu einer Einmalzahlung gezwungen sind, weil Ihr Partner eine Kapitalabfindung nach § 1585 Abs. 2 BGB verlangt.

Unterhaltsnachzahlungen

Laufende Unterhaltszahlungen und Unterhaltsnachzahlungen für ein Kalenderjahr dürfen Sie entweder als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben geltend machen. Ein Nebeneinander gibt es nicht (H 33a.1 »Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten« EStH)!

Deshalb richtet sich die Behandlung von Unterhaltsnachzahlungen in dem Jahr, in dem Sie die Zahlung leisten, danach,

wie Sie den laufenden Unterhalt des Jahres behandelt haben, für das Sie jetzt nachzahlen müssen, und

wie Sie den laufenden Unterhalt des Jahres behandeln, in dem Sie die Nachzahlung leisten.

So wird der nachträgliche Unterhalt im Jahr der Zahlung behandelt:

Berücksichtigung des laufenden

in dem Sie die Nachzahlung leisten

Unterhaltes im Jahr

als außergew.Belastungen

alsSonderausgaben

als außergew.Belastungen

Fall 1: außergew. Belastungen

Fall 4: leider keineBerücksichtigung

für das Sie die Nachzahlung leisten

alsSonderausgaben

Fall 4: leider keineBerücksichtigung

Fall 2: Sonderausgaben

keinenUnterhalt gezahlt

Fall 3: außergew. Belastungen

Fall 3: Sonderausgaben

Die Fälle aus der Übersicht im Einzelnen:

Sie haben in beiden Jahren die laufenden Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Dann zählt die Unterhaltsnachzahlung jetzt auch zu den außergewöhnlichen Belastungen → Fall 1 der Übersicht.

Sie dürfen sie bis zum maßgeblichen Unterhaltshöchstbetrag des betreffenden Jahres als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG geltend machen – und zwar ausnahmsweise ohne Abzug einer zumutbaren Belastung.

Allerdings darf die jetzige Unterhaltsnachzahlung zusammen mit dem damaligen laufenden Unterhalt den Unterhaltshöchstbetrag des betroffenen Kalenderjahres nicht übersteigen.

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Beispiel: