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Beschreibung

Reflektieren die am 18. März 2022 verabschiedete Vorlage zur Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie der am 17. Mai 2022 publizierte Entwurf zur Teilrevision der Aufsichtsverordnung (AVO) eine graduelle Entwicklung oder einen tief(er)greifenden Umbruch? Eine Evolution oder eine Revolution? Lassen sich derartige Phänomene und Schattierungen dazwischen in der vorliegenden Revision des VAG und der AVO identifizieren? Antworten auf diese Fragestellungen zu finden, war Gegenstand einer Tagung des Europa Instituts an der Universität Zürich am 25. August 2022. Verschiedene Mitwirkende haben in Teilbereichen nach Antworten gesucht. Um die so gewonnenen Erkenntnisse einer weiteren Leserschaft zugänglich zu machen, liegen nun auf den Vorträgen beruhende Artikel und Berichte über die beiden Diskussionsrunden im vorliegenden Tagungsband vor.

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VAG/AVO Revision – Evolution oder Revolution? von Hansjürg Appenzeller und Monica Mächler wird unter Creative Commons Namensnennung-Nicht kommerziell-Keine Bearbeitung 4.0 International lizenziert, sofern nichts anderes angegeben ist.

© 2023 – CC BY-NC-ND (Werk), CC BY-SA (Text)

Herausgeber: Dr. Hansjürg Appenzeller, Dr. Monica Mächler – Europa Institut an der Universität ZürichVerlag: EIZ Publishing (eizpublishing.ch)Produktion, Satz & Vertrieb:buchundnetz.comISBN:978-3-03805-561-7 (Print – Softcover)978-3-03805-562-4 (PDF)978-3-03805-563-1 (ePub)DOI: https://doi.org/10.36862/eiz-561Version: 1.01 – 20230213

Das Werk ist als gedrucktes Buch und als Open-Access-Publikation in verschiedenen digitalen Formaten verfügbar: https://eizpublishing.ch/publikationen/vag-avo-revision-evolution-​oder-​revolution/.

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Vorwort

Reflektieren die am 18. März 2022 verabschiedete Vorlage zur Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie der am 17. Mai 2022 publizierte Entwurf zur Teilrevision der Aufsichtsverordnung (AVO) eine graduelle Entwicklung oder einen tief(er)greifenden Umbruch? Eine Evolution oder eine Revolution? Ein rebalancing oder more dramatic measures im Sinne von Olivier J. Blanchard und Lawrence H. Summers?[1] Lassen sich derartige Phänomene und Schattierungen dazwischen in der vorliegenden Revision des VAG und der AVO identifizieren?

Antworten auf diese Fragestellungen zu finden, war Gegenstand einer Tagung des Europa Instituts an der Universität Zürich am 25. August 2022. Verschiedene Mitwirkende haben in Teilbereichen nach Antworten gesucht.

Im ersten Teil der Tagung stellte Monica Mächler zunächst den internationalen Kontext der Revision dar. Birgit Rutishauser Hernandez Ortega erläuterte die gesetzgeberischen Ziele und Kernpunkte aus der Sicht der FINMA. Weitere Schwerpunkte des ersten Teils bildeten die Referate zu Innovation und Kundenschutz von Irene Klauer sowie zu Governance, Risikomanagement und Gruppenaufsicht von Katja Roth Pellanda und Olivier Hirsbrunner. Eine Diskussionsrunde zu diesen Vorträgen, welche durch Rolf H. Weber moderiert wurde, schloss den ersten Teil ab.

Der zweite Teil war den regulatorischen Kapitalthemen im weiteren Sinne gewidmet. Zuerst wurden die Regeln zur Kapitalausstattung (Solvabilität) durch Petra Ginter und Daniel Bell präsentiert, welche von erheblicher praktischer Bedeutung für Versicherungsunternehmen sind und im Fokus der Aufsichtsbehörden stehen. Im Anschluss daran stellte Hansjürg Appenzeller das neue Institut der Versicherungszweckgesellschaft vor, mit dem Versicherungsunternehmen ihre Versicherungsrisiken kapitalschonend auf den Kapitalmarkt transferieren können. Daran anschliessend ordnete Peter Ch. Hsu die ebenfalls neuen Regeln zur Sanierung ein, womit eine Lücke im Vergleich zur Bankenregulierung geschlossen werden soll. Abgeschlossen wurde der zweite Teil ebenfalls durch eine Diskussionsrunde unter der Leitung von Michel Kähr.

Um die so gewonnenen Erkenntnisse einer weiteren Leserschaft zugänglich zu machen, liegen nun auf den Vorträgen beruhende Artikel und Berichte über die beiden Diskussionsrunden im vorliegenden Tagungsband vor. Die Herausgeber danken zunächst den Referenten und Referentinnen sowie den Moderatoren der Diskussionsrunden für ihre Mitwirkung bei der Tagung und die Niederschriften der Beiträge. Zugleich gebührt besonderer Dank dem EIZ Publishing, insbesondere Tobias Baumgartner und Sue Osterwalder, für die wertvolle Unterstützung bei der Vorbereitung dieser Publikation. Die Ausführungen sind auf dem Stand von November 2022.

Zürich, im November 2022

Hansjürg Appenzeller Monica Mächler

Rethinking Stabilization Policy: Evolution or Revolution, 2017, NBER Working Papers 24179, National Bureau of Economic Research, Inc. ↵

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Inhaltsübersicht

VAG/AVO Reform im internationalen Kontext

Dr. Monica Mächler, Rechtsanwältin, Mitglied des Verwaltungsrats der Zurich Insurance Group AG, Zürich

Ziele und Kernpunkte der VAG/AVO Revision

Birgit Rutishauser Hernandez Ortega, Stellvertreterin des Direktors und Leiterin Geschäftsbereich Versicherungen, Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Bern

Innovation und Kundenschutz

Dr. Irene Klauer, Rechtsanwältin, Leiterin Legal & Compliance, Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Zürich

Governance und Risikomanagement

Dr. Katja Roth Pellanda, Rechtsanwältin, LL.M., Group General Counsel, Zurich Insurance Group, ZürichOlivier Hirsbrunner, Rechtsanwalt, Group Head Regulatory Affairs, Zurich Insurance Group, Zürich

Paneldiskussion „VAG/AVO Revision – Evolution oder Revolution?“ – Grundzüge des neuen Rechts

Prof. Dr. Rolf H. Weber, Rechtsanwalt, Konsulent, Bratschi AG, Zürich

Capital Resources (Kapitalausstattung)

Dr. Petra Ginter, Rechtsanwältin, Head Capital Markets Finance, Legal & Compliance, Swiss Re Management AG, ZürichDaniel Bell, Rechtsanwalt, Head of Funding, Group Treasury, Swiss Re Management AG, Zürich

Versicherungszweckgesellschaften

Dr. Hansjürg Appenzeller, Rechtsanwalt, Partner bei Homburger AG, Zürich

Sanierung – eine Einordnung

Dr. Peter Ch. Hsu, Rechtsanwalt, LL.M., Partner bei Bär & Karrer AG, Zürich

Paneldiskussion „VAG/AVO Revision – Evolution oder Revolution?“ – Kapitalausstattung, Versicherungszweckgesellschaft und Sanierung

Dr. Michel Kähr, Rechtsanwalt, EMBA, Vizedirektor, Bundesamt für Justiz, Bern

VAG/AVO Reform im internationalen Kontext

Monica Mächler

Die folgenden Ausführungen sind der Autorin persönlich zuzurechnen, nicht den Institutionen, für die sie tätig ist oder war.

Inhalt

Ziel und VorgehensweiseGlobales Standardsetting und (supra)nationale RegulierungsaktivitätenKapitalausstattungRecovery and Resolution (Sanierung und Abwicklung)DigitalisierungEnvironmental Social Governance(ESG)Conduct und Schutz der KonsumierendenFazit

Ziel und Vorgehensweise

Um zu beurteilen, ob die am 18. März 2022 in den Eidgenössischen Räten verabschiedete Teilrevision des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004 (VAG, SR 961.01)[1] sowie der am 17. Mai 2022 in Vernehmlassung gegebene Entwurf zur Teilrevision der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen vom 9. November 2005 (AVO; SR 961.011)[2] eine Evolution oder eine Revolution darstellen, ist es zweckdienlich, die ins Auge gefassten Neuerungen im Kontext des globalen Standardsettings sowie der Entwicklungen in der Europäischen Union (EU) und in ausländischen Jurisdiktionen zu betrachten und zu analysieren. Dieser Vergleich erlaubt es, die schweizerischen Revisionsbestrebungen einzuordnen.

Das bedingt, im Folgenden die Aktivitätsfelder des globalen Standardsettings und der Regulierung der EU sowie ausgewählter ausländischer Jurisdiktionen grob zu skizzieren (vgl. dazu II.), ohne allerdings auf die Einzelheiten eingehen zu können, und mit dem neuen schweizerischen Regelwerk zu vergleichen. Danach soll ein Fazit gezogen werden (vgl. III.).

Globales Standardsetting und (supra)nationale Regulierungsaktivitäten

Zwar ist die intensive Regulierungswelle nach der Grossen Finanzkrise etwas verebbt.  Dennoch werden gegenwärtig auf verschiedenen Regulierungsebenen versicherungsaufsichtsrechtliche Vorgaben umgesetzt, fertiggestellt oder überarbeitet sowie neue Themen aufgegriffen.

Diese Dynamik lässt sich im globalen Standardsetting gut erkennen. So binden die Konkretisierung und Umsetzung des Holistic Framework for Systemic Risk in the Insurance Sector (Holistic Framework)[3] sowie des Common Framework for the Supervision of Internationally Active Insurance Groups (ComFrame),[4] die beide im Jahre 2019 durch die International Association of Insurance Supervisors (IAIS)[5] verabschiedet wurden, nach wie vor Kräfte sowohl auf der Ebene der IAIS als auch der Mitgliedstaaten. Gleichzeitig sind die Arbeiten zur Vervollständigung und Validierung des Insurance Capital Standard (ICS)[6] voll im Gang. Sie werden ergänzt durch einen vermehrten Fokus auf Conduct,[7] mithin dem Verhalten der Versicherungsunternehmen gegenüber den Konsumierenden. Und schliesslich haben neuere Themen wie Digitalisierung sowie Environmental Social Governance (ESG) unter Einschluss von Diversity, Equity and Inclusion (DE&I) an Fahrt gewonnen.[8]

Eine vergleichbare Dynamik, wenn auch mit unterschiedlichen Schwerpunkten und Intensitäten, lässt sich auf der supranationalen Ebene der EU erkennen. Im Vordergrund steht in der EU im Versicherungsbereich die Solvency II Review, welche auch Arbeiten zu Recovery and Resolution umfasst.[9] Daneben wird die Regulierungsagenda in den Bereichen Digitalisierung und ESG[10] sektorübergreifend kräftig vorangetrieben. Entsprechend den Politiken der EU nimmt auch der Konsumentenschutz[11] einen grossen Raum ein.

Auf der Ebene nationaler Gesetzgeber und Aufsichtsbehörden lassen sich rund um den Globus diverse Reformbestrebungen erkennen. Zu erwähnen sind, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Aktivitäten in Australien, China, Grossbritannien (insbesondere nach Brexit), Japan und den Vereinigten Staaten.[12] Der Reformprozess in der Schweiz stellt somit keineswegs einen Sonderfall dar.

Angesichts dieser Entwicklungen sollen im Folgenden fünf Themenkreise herausgegriffen und unter Einbezug aller drei Ebenen des globalen Standardsetting und der supranationalen sowie nationalen Regulierung beleuchtet werden, nämlich Kapitalausstattung (II.1), Recovery and Resolution (II.2), Digitalisierung (II.3), ESG unter Einschluss von Diversity Equity & Inclusion (DE&I, II.4) sowie Conduct und Schutz der Konsumierenden (II.5). Den (inter)nationalen Entwicklungen werden die Kernpunkte der schweizerischen Revision gegenübergestellt.

Kapitalausstattung

Seit Beginn des 21. Jahrhunderts hat sich das Prinzip der risikoorientierten Bemessung des erforderlichen Kapitals zunehmend verfestigt und ist heute kaum mehr wegzudenken, auch wenn um Teilaspekte dieser Kapitalausstattung immer wieder teilweise heftige Diskussionen geführt werden.

Gegenwärtig ist die IAIS intensiv mit dem Monitoring der Umsetzung der Version 2.0 und der Bereinigung des ICS für Internationally Active Insurance Groups (IAIGs) beschäftigt.[13] Zugleich befasst sie sich damit, Kriterien zur Beurteilung von Comparable outcomes bei der Verwendung einer Aggregation Method (z.B. US-amerikanische Capital Aggregation Method) zu entwickeln, die erlauben, andere Solvenzsysteme als im Resultat vergleichbar zum ICS einzustufen.[14]

Auf supranationaler Ebene wird in der EU erwogen, die Kapitalanforderungen mindestens teilweise zu reduzieren.[15] In Grossbritannien soll nunmehr eine Verringerung der Kapitalanforderungen angegangen werden, verbunden mit dem Wunsch, die Neuallokation von Kapital auf Investitionen in Green Finance zu verlagern.[16] Gelegentlich mag sich darin auch ein Wettbewerb zwischen Finanzplätzen manifestieren.

Es ist bemerkenswert zu beobachten, wie einzelne Jurisdiktionen das Verhältnis ihrer Kapitalanforderungen zum ICS angehen. So hat die Financial Services Agency von Japan verlauten lassen, dass der ICS 2025 für alle Versicherungsunternehmen, nicht nur für die IAIGs, gelten solle, und damit das bestehende nationale Regime ersetze.[17] Es zeichnet sich demgegenüber ab, dass die European Insurance and Occupational Pensions Authority (EIOPA) davon ausgeht, ihre Kapitalanforderungen als eine im Resultat vergleichbare Umsetzung des ICS zu betrachten.[18]

In verschiedenen Jurisdiktionen finden zudem Diskussionen zur Frage statt, wie die Risiken des Klimawandels auf die Kapitalposition modellgestützt zu erfassen sind und was die Folge davon sein soll.[19]

Parallel zur Verfeinerung der Kapitalanforderungen ist sowohl in der IAIS im Rahmen des Global Monitoring Exercise[20] als auch in der EU[21] ein Ausbau der Liquiditätsvorschriften in die Wege geleitet worden.

Auch in der Schweiz wird konsequent am risikoorientierten Konzept des SST festgehalten. Gleichzeitig wird der SST eingehender auf der Stufe des Gesetzes im formellen Sinn und der Verordnung verankert und optimiert.[22] Steuerungsanliegen betreffend Green Finance sind bislang nicht in die Regeln zur Kapitalbemessung eingeflossen. Mit Art. 9c revVAG ist die gesetzliche Grundlage geschaffen worden, um internationale Kapitalstandards wie den ICS ergänzend oder alternativ zu den schweizerischen Solvabilitätsvorschriften namentlich für international tätige Versicherungsgruppen und -konglomerate anzuwenden; das dürfte auch Raum beinhalten, um den SST als im Resultat vergleichbare Umsetzung des ICS zu behandeln. Mit den Offenlegungsvorschriften betreffend Klimarisiken, die sich nur an Versicherungsgesellschaften der Aufsichtskategorie 2 und Versicherungskonzerne mit derartigen einzelnen Versicherungsunternehmen richten, ist auch verbunden, die „kurz-, mittel- und langfristigen klimabezogenen Finanzrisiken“ und „quantitative Informationen (Kennzahlen und Ziele) zu klimabezogenen Finanzrisiken sowie die verwendete Methodologie“ zu veröffentlichen.[23] Schliesslich sind die Liquiditätsanforderungen in der Schweiz ebenfalls Gegenstand von punktuellen Revisionsvorschlägen.[24]

Recovery and Resolution (Sanierung und Abwicklung)

Auf internationaler Ebene sind in diesem Bereich die FSB Key Attributes of effective resolution regimes for financial institutions von 2014[25] weiter konkretisiert worden. Bei der IAIS betrifft das etwa – als Detaillierung des Holistic Framework – die Ausgestaltung und Durchführung des Global Monitoring Exercise,[26] beispielsweise hinsichtlich Liquidität.[27] Gleichzeitig wird durch die IAIS geprüft, wie Mitgliedstaaten das Holistic Framework umgesetzt haben.[28] Von den regionalen und nationalen Umsetzungen ist etwa der von der Europäischen Kommission am 22. September 2021 im Zusammenhang mit der Solvency II Review verabschiedete Entwurf einer Insurance Recovery and Resolution Directive[29] zu nennen.

In der Schweiz wurden mit der Revision des VAG gesetzliche Grundlagen zur Umsetzung der internationalen Standards geschaffen: Zunächst ist Art. 2b revVAG zu nennen, welcher dazu dient, zur Umsetzung internationaler Standards bei Versicherungsunternehmen und -konzernen Daten zu erheben, auszuwerten und zum Zweck der Aufsicht zu verwenden, um Risiken für die Finanzstabilität zu erfassen. Weiter gehört dazu der Art. 22a rev VAG betreffend Stabilisierungspläne von wirtschaftlich bedeutenden Versicherungsunternehmen; sie sollen zeigen, wie diese Versicherungsunternehmen sich in einer Krise nachhaltig stabilisieren und damit die Geschäftstätigkeit eigenständig oder durch private Fremdfinanzierung weiterführen können. Versicherungskonzerne sind gemäss Art. 67 Abs. 4 sowie Art. 75 Abs. 4 revVAG verpflichtet, Stabilisierungspläne zu erarbeiten. Dazu kommt die in Art. 67 Abs. 5 revVAG sowie in Art. 75 Abs. 5 revVAG vorgesehene Ermächtigung der FINMA, für Versicherungsgruppen und – konglomerate Auflösungspläne zu erstellen, welche den Abwicklungsprozess vorzeichnen. Schliesslich sind die weitestgehend neu geschaffenen Regeln zu Schutzmassnahmen, Massnahmen bei Insolvenzgefahr und Liquidation sowie zur Sanierung von Versicherungsunternehmen in den Art. 51 ff. bzw. Art. 52a revVAG von grosser Bedeutung.

Digitalisierung

Während im globalen Standardsetting nach wie vor die Auslegeordnung erweitert wird,[30] lässt sich erkennen, dass die EU eine Vorreiterrolle anstrebt. Mit ihrer sektorübergreifenden Data Strategy[31] sowie den darauffolgenden Entwürfen des Data Governance Act[32] und des Data Act[33] sind grundlegende Regelungen vorgelegt worden. Ebenso wegweisend sind die Entwürfe zum Artificial Intelligence Act[34] sowie zum Digital Operational Resilience Act (DORA).[35] Gestützt auf diese Entwicklungen hat EIOPA im Jahr 2021 die Digital Transformation Strategy[36] erlassen. Dass dieser Gesetzgebung der EU eine Signalwirkung zukommen kann, hat sich bereits am Beispiel der General Data Protection Regulation (GDPR)[37] gezeigt, welche mittlerweile weltweit in zahlreichen Jurisdiktionen[38] übernommen wurde. Gleichzeitig befassen sich auch viele nationale Gesetzgeber und Aufsichtsbehörden mit der Erfassung und Bewältigung von Cyber-Risiken und der Förderung von Innovation insbesondere durch Digitalisierung.

In der Schweiz ist bislang keine sektorübergreifende Digitalgesetzgebung geschaffen worden.[39] In der Versicherungsregulierung wird zur Erfassung der Digitalisierung und der damit verbundenen Risiken auf die Bestimmungen zum Risikomanagement insbesondere in Art. 22 VAG sowie dessen Ausführungsvorschriften abgestellt. Es gibt in der revidierten Versicherungsgesetzgebung auch keine eigentliche Norm für Innovationserleichterungen, aber mit Art. 2 Abs. 5 Bst. b revVAG ist eine Grundlage für eine umfassende oder teilweise Befreiung von versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben zur Wahrung der Zukunftsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes geschaffen worden; die Hürden sind in Art. 1c-1g im Vernehmlassungsentwurf zur Revision der AVO (E-AVO) detailliert und teilweise recht hoch angesetzt worden. Eine gewisse Bedeutung entfalten in diesem Kontext auch die Regeln zum Geschäft neben dem Versicherungsgeschäft in Art. 11 revVAG, ebenfalls mit tendenzmässig nicht unbedeutenden Schranken gemäss Art. 5b und 5c E-AVO.

Environmental Social Governance(ESG)

Weitreichende Anerkennung geniessen die Empfehlungen der Task Force on Climate-related Financial Disclosure (TCFD), welche für Aufsichtszwecke durch die IAIS weiter operationalisiert[40] und in verschiedene nationale Gesetzgebungen und Regelwerke übernommen wurden.[41] Daran schliessen sich weiterführende Arbeiten zur Vereinheitlichung der Offenlegungsvorschriften etwa durch das IFRS International Sustainability Standards Board (ISSB) an.[42]

Weit darüber hinaus gehen die regulatorischen Entwicklungen in der EU. Sie stützen sich vor allem auf den EU Action Plan for Financing Sustainable Growth von 2018[43] sowie den Green Deal von 2019.[44] Eine bedeutende Rolle nehmen die Taxonomy Regulation[45] und die darauf abgestützten Erlasse betreffend Offenlegung zum Verhältnis der taxonomiekonformen Aktivitäten zu den Gesamtaktivitäten ein (z.B. taxonomiekonforme Kapitalanlagen zu den gesamten Kapitalanlagen in der Lebensversicherung; taxonomiekonforme Bruttoprämien zu den gesamten Bruttoprämien in der Nichtlebens- und Rückversicherung).[46] Wie sich das auf die Kapitalanforderungen nach Solvency II auswirkt, bleibt abzuwarten. Eine sukzessive Ausweitung der Offenlegung wird in der EU auch mit der NFRD von 2014,[47] der SFDR von 2019[48] sowie der nunmehr verabschiedeten CSRD[49] vorangetrieben.

In jüngster Zeit sind auch Anliegen zu Diversity, Equity & Inclusion durch die IAIS[50] oder etwa das NY Department of Financial Services[51] in den Zielkatalog aufgenommen worden.

In der Schweiz sind die TCFD Empfehlungen in das FINMA Rundschreiben 16/02 Offenlegung Versicherer (Public Disclosure) eingeflossen, welche indessen nur auf Versicherungsunternehmen der Kategorie 2 sowie auf Versicherungskonzerne mit Versicherungsunternehmen der Kategorie 2 Anwendung finden; ihre Umsetzung durch die betroffenen Unternehmen wurde in der Aufsichtsmitteilung 03/2022 der FINMA kommentiert und damit auch weiteren Unternehmen zugänglich gemacht. Neu sind Pflichten zur Berichterstattung in nicht-finanziellen Belangen gemäss Art. 964a ff. OR samt, ab 2024, der noch offiziell zu publizierenden Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange auf grössere Unternehmen aller Sektoren anwendbar. In der Aufsichtsmitteilung 05/2021 der FINMA gibt es zudem, mit Fokus auf die Kollektivanlagen, Ausführungen zur Bekämpfung von Greenwashing. Sie werden durch die vom Bundesrat lancierten Swiss ClimateScores[52] ergänzt, deren Anwendung durch die betroffenen Unternehmen auf freiwilliger Basis erfolgt. Gleichstellung bildet Gegenstand der verfassungsrechtlichen und allgemein anwendbaren Gesetzgebung.[53]

Conduct und Schutz der Konsumierenden

Der Trend, das Verhalten bzw. den Conduct der Finanzmarktanbieter zu regeln sowie den Schutz der Konsumierenden zu stärken, führt weltweit zu immer neuen Regulierungsbestrebungen. Die IAIS als globaler Standardsetter hat in der jüngsten Zeit ihren Fokus auf die Umsetzung der Conduct Vorgaben in der Aufsicht[54] sowie die Förderung der Inklusion[55] gerichtet.

Von wesentlicher Tragweite sind die Arbeiten in der EU, die auf dem Capital Market Union Action Plan von 2020[56] fussen und durch die zu erlassende Retail Investment Strategy[57] weiter konkretisiert werden. Damit in Zusammenhang stehen auch die Überarbeitungen der Insurance Distribution Directive (IDD)[58] sowie der Packaged Retail and Insurance-based Investment Products Regulation (PRIIPs).[59]

Stellvertretend für zahlreiche nationale Reformbestrebungen im Bereich des Schutzes der Konsumierenden sind hier die umfassenden Arbeiten der australischen APRA[60] und ASIC[61] im Gefolge der Untersuchungen der Royal Commission into Misconduct in the Banking, Superannuation and Financial Services Industry von 2017[62] zu erwähnen.

Es ist bemerkenswert, dass in der Schweiz der Zweck des Versicherten­schutzes in Art. 1 Abs. 2 revVAG mit den Worten „nach Massgabe ihrer Schutzbedürftigkeit“ präzisiert wurde. Damit ist die Grundlage für ein massgeschneidertes Schutzkonzept gelegt worden, das neben schutzbedingten (verschärften) Regulierungen auch Erleichterungen unter anderem für Versicherungsunternehmen, die professionelle Versicherungsnehmer  und -nehmerinnen versichern (Art. 30a revVAG) oder die konzerninterne Direkt- und Rückersicherung (Art. 30d revVAG) betreiben, vorsieht. Den Schutz der Konsumierenden verstärken etwa eingehende Informationspflichten zu qualifizierten Lebensversicherungen (Art. 39a ff. revVAG), Klarstellungen im Vertriebsrecht (Art. 40 ff. revVAG) sowie Vorschriften zur Vermeidung bzw. Offenlegung von Interessenkonflikten und Entschädigungen (Art. 14a und 45a f. revVAG).

Fazit

Betrachtet man die (inter)nationalen Reformbestrebungen im Überblick, ergibt sich ein Bild, das von Optimierung vor allem im Bereich der prudenziellen Aufsicht sowie des Schutzes der Konsumierenden und von Vervollständigung besonders in den bislang noch nicht behandelten Themen Digitalisierung und ESG gekennzeichnet ist. Potenzial für Umwälzungen über Zeit haben etwa die Definition der regulatorischen Ziele im Bereich von ESG, die Interaktion zwischen nationalen bzw. supranationalen Kapitalsystemen mit dem ICS, mögliche Reduktionen von Kapitalanforderungen (unter anderem zur Förderung von Green Finance) und die Weiterentwicklung der Conduct Aufsicht. Diese Entwicklungen und ihr Potenzial lassen sich aus gegenwärtiger Warte insgesamt immer noch als „evolutiv“ bezeichnen, revolutionäre Züge sind bislang kaum erkennbar.

Aus der vorangegangenen Gegenüberüberstellungen ergibt sich, dass die Schweiz in der Versicherungsregulierung mit den globalen und ausländischen Entwicklungen vorsichtig abwägend mitzieht, ohne dass sie im internationalen Vergleich in jüngerer Zeit Vorreiterprojekte lanciert hätte. Bis zum jetzigen Zeitpunkt hat sie auch keinen sektorübergreifenden und umfassenden regulatorischen Rahmen für neue Technologien – wie etwa in der EU mit dem Data Act, dem Artificial Intelligence Act und DORA – geschaffen.

Aus dieser Dynamik ergibt sich einmal mehr, wie wichtig es ist, dass die Schweiz beim internationalen Standardsetting als prägende Stimme mitwirkt und auch bilateral mit supranationalen und ausländischen Regulatoren einen regen Austausch pflegt, um ihre Positionen frühzeitig in die Meinungsbildung einfliessen lassen zu können.

BBl 2022, 704. ↵Eidgenössisches Finanzdepartement, EFD eröffnet Vernehmlassung zur Änderung der Aufsichtsverordnung, 17. Mai 2022, abrufbar unter <https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-88844.html>, samt Entwurf der Verordnung und Erläuterndem Bericht. ↵IAIS, Holistic Framework for Systemic Risk in the Insurance Sector, November 2019, abrufbar unter <https://www.iaisweb.org/uploads/2022/01/191114-Holistic-Framework-for-Systemic-Risk.pdf>. ↵IAIS, Insurance Core Principles and ComFrame, abrufbar unter <https://www.iaisweb.org/activities-topics/standard-setting/icps-and-comframe/>. ↵Abrufbar unter <International Association of Insurance Supervisors (iaisweb.org)>. ↵IAIS, Insurance Capital Standard, abrufbar unter <https://www.iaisweb.org/activities-topics/standard-setting/insurance-capital-standard/>. ↵Vgl. unten, Fn. 54 f.↵IAIS, 2022-2023 Roadmap, abrufbar unter <https://www.iaisweb.org/uploads/2022/03/2022-2023-Roadmap.pdf>. ↵European Commission, Reviewing EU insurance rules: encouraging insurers to invest in Europe’s future, 22. September 2021, abrufbar unter <https://ireland.representation.ec.europa.eu/news-and-events/news/reviewing-eu-insurance-rules-encouraging-insurers-invest-europes-future-2021-09-22_en>. ↵Siehe dazu unten, Fn. 31 ff. sowie Fn. 43 ff. ↵Siehe dazu unten, Fn. 56 ff. ↵Vgl. dazu die Ausführungen unten, II.↵IAIS, Level 1 Document: ICS Version 2.0 for the monitoring period, November 2019, abrufbar unter <https://www.iaisweb.org/uploads/2022/01/191120-Level-1-Document-for-ICS-Version-2.0-for-the-monitoring-period1.pdf>. ↵Mit Pressemitteilung vom 19. Oktober 2022 wurde eine Zusatzfrist für die Entwicklung weiterer Szenarien eingeräumt, was bewirkt, dass die Kriterien erst im März 2023 definitiv bewertet werden sollen. Es wird indessen erwartet, dass damit das Comparability Assessment, das in der zweiten Hälfte 2023 beginnen soll, nicht verzögert werde, abrufbar unter <https://www.iaisweb.org/2022/10/iais-to-provide-additional-opportunity-for-stakeholder-engagement-for-scenario-development-related-to-the-aggregation-method-comparability-assessment/>. ↵Zur andauernden Diskussion um die künftige Bemessung der Kapitalanforderungen in der EU vgl. EIOPA, Solvency II review: main aims, topics for negotiation and remaining challenges, September 2022, abrufbar unter <https://www.eiopa.europa.eu/media/speeches-presentations/contribution/solvency-ii-review-main-aims-topics-negotiation-and>. ↵Bank of England, FS1/22 – Potential Reforms to Risk Margin and Matching Adjustment within Solvency II, 17. November 2022, abrufbar unter <https://www.bankofengland.co.uk/prudential-regulation/publication/2022/november/fs1-22-potential-reforms-to-risk-margin-and-matching-adjustment-within-solvency-ii>; dazu auch Sam Woods, Solvency II – striking the balance, July 2022, abrufbar unter <https://www.bis.org/review/r220708d.htm>. ↵FSA Japan, The outline of an economic value-based solvency framework, etc., 30th of June 2022, abrufbar unter <https://www.fsa.go.jp/en/newsletter/weekly2022/496.html>. ↵EIOPA, ICS: The time to engage is now!, April 2021, abrufbar unter <https://www.eiopa.europa.eu/media/speeches-presentations/contribution/ics-time-engage-now_en>. ↵Als Beispiel ist etwa herauszugreifen: Bank of England/Prudential Regulation Authority, Climate-related financial risk management and the role of capital, Climate Change Adap­ta­tion Report 2021, abrufbar unter <https://www.bankofengland.co.uk/-/media/boe/files/prudential-regulation/publication/2021/october/climate-change-adaptation-report-2021.pdf>. ↵IAIS, Liquidity metrics as an ancillary indicator Level 2 Document, 18. November 2022, abrufbar unter <https://www.iaisweb.org/uploads/2022/11/Level-2-document-Liquidity-Metrics-as-an-ancillary-indicator.pdf>. Zum Global Monitoring Exercise vgl. unten, Fn. 26. ↵EIOPA, Methodological principles of insurance stress testing, Liquidity component, 13th of January 2021, abrufbar unter <https://www.eiopa.europa.eu/document-library/methodology/methodological-principles-of-insurance-stress-testing-liquidity_en>. ↵Art. 9, 9a und 9b revVAG; Art. 21 ff. E-AVO. ↵FINMA RS 2016/2 Offenlegung – Versicherer (Public Disclosure), Rz. 13.1 ff. ↵Art. 98a E-AVO. ↵Abrufbar unter <https://www.fsb.org/wp-content/uploads/r_141015.pdf>. ↵IAIS Holistic Framework for Systemic Risk in the Insurance Sector: Global Monitoring Exercise, November 2019, abrufbar unter <https://www.iaisweb.org/uploads/2022/01/191114-Global-Monitoring-Exercise1.pdf>. ↵IAIS, Liquidity metrics as an ancillary indicator Level 2 Document, 18. November 2022, abrufbar unter <https://www.iaisweb.org/uploads/2022/11/Level-2-document-Liquidity-Metrics-as-an-ancillary-indicator.pdf>. ↵IAIS, Holistic framework implementation assessment, abrufbar unter <https://www.iaisweb.org/activities-topics/implementation-assessment/holistic-framework-implementation-assessment/>. ↵European Commission, Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council establishing a framework for the recovery and resolution of insurance and reinsurance undertakings and amending Directives (EC) 202/47, (EC) 2004/25, (EU) 2017/1132 and Regulations (EU) 1094/2010 and (EU) 648/2012 vom 22. September 2021, COM(2021) 582 final. ↵IAIS, Digital innovation, abrufbar unter <https://www.iaisweb.org/activities-topics/digital-innovation/>. ↵Communication from the Commission to the European Parliament, the Council, the European Economic and Social Committee and the Committee of the Regions, A European strat­egy for data vom 19. Februar 2020, COM(2020) 66 final. ↵Proposal for the Regulation of the European Parliament and of the Council on European data governance (Data Governance Act) vom 25. November 2020, COM(2020) 767 final. ↵Proposal for the Regulation of the European Parliament and of the Council on harmonized rules on fair access to and use of data (Data Act) vom 23. Februar 2022, COM(2022) 68 final. ↵Proposal for the Regulation of the European Parliament and of the Council laying down harmonized rules on artificial intelligence (Artificial Intelligence Act) and amending certain union legislative acts vom 21. April 2021, COM(2021) 206 final. ↵Proposal for the Regulation of the European Parliament and of the Council on digital operational resilience for the financial sector and amending Regulations (EC) No 1060/2009, (EU) No 648/2012, (EU) No 600/2014 and (EU) No 909/2014 vom 24. September 2020, COM(2020) 595 final. ↵EIOPA, Digital Transformation Strategy, Promoting sound progress for the benefit of the European Union economy, its citizens and businesses, EIOPA(2021)0060407 vom 10. Dezember 2021, abrufbar unter <https://www.eiopa.europa.eu/sites/default/files/publications/reports/digital_transformation_strategy_-_final.pdf>. ↵Regulation (EU) 2016/679 of the European Parliament and of the Council of 27 April 2016 on the protection of natural persons with regard to the processing of personal data and on the free movement of such data, and repealing Directive (EC) 95/46 (General Data Protection Regulation), OJ L 119 vom 4. Mai 2016, 1. ↵Comforte Blog, 17 Countries with GDPR-like Data Privacy Laws, 13th of January 2022, abrufbar unter <https://insights.comforte.com/countries-with-gdpr-like-data-privacy-laws>. ↵Einen interessanten Teilbereich regelt das Bundesgesetz vom 25. September 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, BBl 2020, 7801. ↵IAIS, Application Paper on the Supervision of Climate-related Risks in the Insurance Sector, May 2021, abrufbar unter <https://www.iaisweb.org/uploads/2022/01/210525-Application-Paper-on-the-Supervision-of-Climate-related-Risks-in-the-Insurance-Sector.pdf>. ↵US Securities and Exchange Commission, SEC Proposes Rules to Enhance and Standardize Climate-Related Disclosures for Investors, 21st of March 2021, abrufbar unter <https://www.sec.gov/news/press-release/2022-46>; China Dialogue, How should China improve climate disclosure in the finance sector?, 19. April 2022, abrufbar unter <https://chinadialogue.net/en/business/how-should-china-improve-climate-disclosure-in-the-finance-sector/>.  ↵IFRS Sustainability, Exposure Draft IFRS Sustainability Disclosure Standard, [Draft] IFRS S1 General Requirements for Disclosure of Sustainability-related Financial Information, March 2022, abrufbar unter <https://www.ifrs.org/content/dam/ifrs/project/general-sustainability-related-disclosures/exposure-draft-ifrs-s1-general-requirements-for-disclosure-of-sustainability-related-financial-information.pdf> und [Draft] IFRS S2 Climate-related Disclosures, March 2022, abrufbar unter <https://www.ifrs.org/content/dam/ifrs/project/climate-related-disclosures/issb-exposure-draft-2022-2-climate-related-disclosures.pdf>. ↵Communication from the Commission to the European Parliament, the European Council, the Council, the European Central Bank, the European Economic and Social Committee and the Committee on the Regions, Financing Sustainable Growth vom 8. März 2018, COM(2018) 97 final. ↵Communication from the Commission to the European Parliament, the European Council, the Council, the European Economic and Social Committee and the Committee on the Regions, The European Green Deal vom 11. Dezember 2019, COM(2019) 640 final. ↵Regulation (EU) 2020/852 of the European Parliament and of the Council of 18 June 2020 on the establishment of a framework to facilitate sustainable investment (Taxonomy Regulation), OJ L 198 vom 22. Juni 2020, 13. ↵Commission Delegated Regulation (EU) 2021/2178 of 6 July 2021 supplementing Regulation (EU) 2020/852 of the European Parliament and of the Council by specifying the content and presentation of information to be disclosed by undertakings subject to Articles 19a or 29a of Directive (EU) 2013/34 concerning environmentally sustainable economic activities, and specifying the methodology to comply with that disclosure obligation, OJ L 443 vom 10. Dezember 2021, 9, insbesondere Anhang IX. ↵Directive (EU) 2014/95 of the European Parliament and of the Council of 22 October 2014 amending Directive 2013/34/EU as regards disclosure of non-financial and diversity information by certain large undertakings and groups, OJ L 330 vom 15. November 2014, 1. ↵Regulation (EU) 2019/2088 of the European Parliament and of the Council of 27 November 2019 on sustainability‐related disclosures in the financial services sector, OJ L 317 vom 9. Dezember 2019, 1. ↵