Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des ordnungsbehördlichen Verbots des sogenannten stillen Bettelns - Maximilian Feistel - E-Book

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des ordnungsbehördlichen Verbots des sogenannten stillen Bettelns E-Book

Maximilian Feistel

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  • Herausgeber: GRIN Verlag
  • Sprache: Deutsch
  • Veröffentlichungsjahr: 2015
Beschreibung

Diplomarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 9, Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Gotha, Sprache: Deutsch, Abstract: Tagtäglich kann man der Presse entnehmen, dass die Zuwanderung Dimensionen erreicht hat, auf die Deutschland nicht vorbereitet war. Bei den Menschen handelt es sich vor allem um Asylsuchende aus dem Nahen Osten oder EU-Bürger aus Osteuropa. Letztere nutzen die Freizügigkeit, die Ihnen als EU-Bürger zusteht. Bis sie eine Arbeit finden, die ausreicht, um die Familie zu ernähren, versuchen sie mit allen Mitteln den Lebensunterhalt zu sichern. Eine Möglichkeit ist das Betteln. Für sie selbst stellen die Betteleinnahmen einen wesentlichen Anteil zum Unterhalt dar. Für die Anwohner und Ladenbesitzer sowie die Kommunalverwaltungen sind diese Personen eine Belästigung, die ihrer Meinung nach irgendwo anders zu erfolgen hat und gänzlich verboten gehört. Man sucht Wege, die Innenstädte von Bettlern zu befreien. München geht hier vorneweg und verbietet das Betteln im Innenstadtbereich und auf dem Gelände des Oktoberfestes. Bei dieser Entwicklung bleibt aber die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Verbots meist außer Acht. In Thüringen hat sich bisher keine Kommunalverwaltung derart restriktiv wie die Stadt München in Sachen Betteln positioniert. Dennoch ist die Tendenz zu erkennen, das Betteln generell zu verbieten. Es könnten sich andere Kommunalverwaltungen ein Beispiel an der bayerischen Landeshauptstadt nehmen und ähnliche Sperrgebiete für das stille Betteln erklären. Mit dieser Aussicht beschäftigt sich diese Diplomarbeit und wird untersuchen, ob ein solches ordnungsbehördliches Verbot verfassungsgemäß ist.

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Impressum:

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Inhaltsverzeichnis

 

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

1.1 Einführung in die Problematik

1.2 Gang der Untersuchung

2 Begriffsdefinition

2.1 Stilles Betteln

2.2 Abgrenzung zum aktiven Betteln

3 Geltende Rechtslage

4 Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des ordnungsbehördlichen Verbots

4.1 Betteln als grundrechtlich geschützte Verhaltensweise

4.1.1 Berufsfreiheit

4.1.2 Meinungsfreiheit

4.1.3 Allgemeine Handlungsfreiheit

4.2 Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

4.2.1 Schranken-Schranken

4.2.2 Verfassungsmäßigkeit der Verordnung

5 Fazit

Literaturverzeichnis

 

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

 

1.1 Einführung in die Problematik

 

Tagtäglich kann man der Presse[1]entnehmen, dass die Zuwanderung Dimensionen erreicht hat, auf die Deutschland nicht vorbereitet war. Bei den Menschen handelt es sich vor allem um Asylsuchende aus dem Nahen Osten oder EU-Bürger aus Osteuropa. Letztere nutzen die Freizügigkeit, die Ihnen als EU-Bürger[2]zusteht. Bis sie eine Arbeit finden, die ausreicht, um die Familie zu ernähren, versuchen sie mit allen Mitteln den Lebensunterhalt zu sichern. Eine Möglichkeit ist das Betteln. Für sie selbst stellen die Betteleinnahmen einen wesentlichen Anteil zum Unterhalt dar. Für die Anwohner und Ladenbesitzer sowie die Kommunalverwaltungen sind diese Personen eine Belästigung, die ihrer Meinung nach irgendwo anders zu erfolgen hat und gänzlich verboten gehört. Man sucht Wege, die Innenstädte von Bettlern zu befreien. München geht hier vorneweg und verbietet das Betteln im Innenstadtbereich und auf dem Gelände des Oktoberfestes. Bei dieser Entwicklung bleibt aber die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Verbots meist außer Acht. In Thüringen hat sich bisher keine Kommunalverwaltung derart restriktiv wie die Stadt München in Sachen Betteln positioniert. Dennoch ist die Tendenz zu erkennen, das Betteln generell zu verbieten. Es könnten sich andere Kommunalverwaltungen ein Beispiel an der bayerischen Landeshauptstadt nehmen und ähnliche Sperrgebiete für das stille Betteln erklären. Mit dieser Aussicht beschäftigt sich diese Diplomarbeit und wird untersuchen, ob ein solches ordnungsbehördliches Verbot verfassungsgemäß ist.

 

1.2 Gang der Untersuchung

 

Um festzustellen, ob das ordnungsbehördliche Verbot des stillen Bettelns verfassungsgemäß ist, werden zunächst die Begriffe stilles und aggressive Betteln definiert und voneinander abgegrenzt (siehe 2). Danach wird geklärt, inwieweit das stille Betteln in Deutschland schon verboten ist bzw. welche Gesetze hierfür einschlägig sein könnten (siehe 3). Im Anschluss werden verschiedene Grundrechte diskutiert, die das stille Betteln schützen könnten und mit dem ordnungsbehördlichen Verbot eingeschränkt werden könnten (siehe 4.1). Danach sollen mögliche Rechtfertigungsansätze besprochen und abgewogen werden (siehe 4.2). Im Fazit lässt sich dann sagen, ob ein Verbot des stillen Bettelns in Einklang mit der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland zu bringen ist (siehe 5).

 

2 Begriffsdefinition

 

2.1 Stilles Betteln

 

Unter dem Begriff Betteln versteht man „die Bitte um Gewährung eines geldwerten Geschenks, die sich auf wirkliche oder angebliche eigene Hilfebedürftigkeit oder solche einer dem Täter nahe stehenden Person stützt und die Mildtätigkeit einer Person in Anspruch nimmt, zu der keine entsprechenden persönlichen Beziehungen bestehen“[3]. Die Bitte kann ausdrücklich (mündlich oder schriftlich) erfolgen. Sie muss aber mindestens stillschweigend bzw. durch konkludentes Handeln (z. B. Aufstellen eines Bechers, Aufhalten der Hände), stattfinden.[4]Das geldwerte Geschenk muss ohne Gegenleistung gewährt werden. Deshalb sind Straßenkünstler keine Bettler, da sie Geld für das künstlerische Endprodukt (z. B. Porträt) erhalten.[5]Ausnahme sind Straßenmusiker, die Musik dazu benutzen, um auf sich aufmerksam zu machen. Also wenn die Gegenleistung nur der äußeren Form her besteht.[6]Zudem ist das Merkmal eines geldwerten Geschenks erforderlich. In der Literatur[7]sowie in der Rechtsprechung[8]gibt es die Auffassung, dass die Bitte um eine milde Gabe kein Betteln darstellt, solange sie auf „Gewohnheit, Sitte oder Ortsgebrauch beruht“[9]. Diese Meinung hat sich seit der Abschaffung des § 361 Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F.[10]und aufgrund dessen nicht weiterentwickelt. Es kann indes nicht mehr auf das Kriterium der Gewohnheit ankommen. Heutzutage kann man wohl kaum von einer Gepflogenheit sprechen, eine andere Person um einen Teller Suppe oder ein Stück Brot zu ersuchen. Deshalb kommt es in der gegenwärtigen Zeit beim Betteln ganz allein auf den Geldwert der Gabe an. Aus diesem Grunde ist ein Gesuch um Nahrung ebenfalls als Betteln zu beurteilen. Die Bitte um Gewährung muss sich auf eine wirkliche oder angebliche Hilfebedürftigkeit beziehen. Eine wirkliche Hilfsbedürftigkeit ist zu bejahen, wenn das Einkommen nicht dazu ausreicht, den Lebensunterhalt zu sichern (z. B. Nahrungsmangel, Obdachlosigkeit). Hierbei muss es unerheblich sein, ob die Notlage durch Inanspruchnahme von Sozialleistungen beseitigt werden könnte oder aus welchen Gründen darauf verzichtet wurde.[11]Eine angebliche oder mutmaßliche Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn der Spender dem Bettler aufgrund augenscheinlicher Argumente seiner Notlage Glauben schenkt. Die Hilfebedürftigkeit muss beim Bettler selbst oder bei einer ihm nahestehenden Person vorliegen.[12]Ausschlaggebend ist die Absicht, die Gabe in der eigenen Interessensphäre[13]zu verwenden. Liegt dies vor, handelt es sich um Bettelei.[14]Auch bei der Bitte um Almosen für nahestehende Personen lässt sich die Gabe der eigenen Interessensphäre zuordnen. Wer für allgemeine oder wohltätige Zwecke Spenden erbittet, ist nicht als Bettler, sondern als Sammler zu qualifizieren.[15]Ein beliebiger Fremder muss um die Gabe erbeten werden. Es handelt sich nicht um eine solche Person, wenn „nach verständiger Lebensauffassung das Ansprechen gerade dieser Person als wohlbegründet erscheint“[16]. Ebenfalls stellt die Bitte an eine Behörde um finanzielle Hilfe kein Betteln dar.[17]