Zur europarechtlichen Zulässigkeit von Versandhandelsverboten - Gerald G. Sander - E-Book

Zur europarechtlichen Zulässigkeit von Versandhandelsverboten E-Book

Gerald G. Sander

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Beschreibung

Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Universität Hohenheim (Institut für Rechtswissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Ein Schwerpunkt unseres gemeinsamen Symposions ist dem E-Commerce gewidmet. Aus aktuellem Anlass möchte ich mich mit einem Teilbereich des sog. E-Health-Business, dem Internet-Handel mit Arzneimitteln, beschäftigen. In Deutschland hat sich der Streit um die Aktivitäten der niederländischen Internet-Apotheke ,,DocMorris" vor den Gerichten zugespitzt und jetzt auch eine europarechtliche Dimension erreicht. Nachdem in fast allen Entscheidungen deutscher Gerichte der Arzneimittelversand der Online-Apotheke nach Deutschland untersagt wurde,1 setzte das LG Frankfurt nun das Verfahren in der Hauptsache aus und legte dem Europäischen Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 234 EGV verschiedene Fragen zur Anwendbarkeit europäischen Rechts beim Internet-Handel vor.2 Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Medikamenten über das Internet stellt sich die Frage, inwieweit auf die nationalen Verbotsvorschriften die E-Commerce-Richtlinie der EG anwendbar ist. Ansonsten käme eine Rechtfertigung aus Gesundheitsschutzgründen nach Art. 30 EGV in Betracht, wenn es sich bei den einzelstaatlichen Regelungen um Maßnahmen gleicher Wirkung wie Kontingente nach Art. 28 EGV und nicht um bloße Absatzmodalitäten handelt. Zunächst sollen jedoch die nationalen Bestimmungen dargestellt werden, die durch den Online-Handel mit Arzneimitteln verletzt sein könnten. Dies soll beispielhaft an Hand des deutschen Rechts geschehen, wobei in zwölf von fünfzehn Mitgliedstaaten der EU der Versandhandel mit Medikamenten generell verboten ist. [...]

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Ähnliche


Inhaltsverzeichnis
I. Einführung.
II. Einschlägige Verbotsvorschriften im deutschen Arzneimittelrecht
III. Der Anwendungsbereich der E-Commerce-Richtlinie der EG
1. Die Anwendbarkeit der Richtlinie auf Kaufvertragsabschlüsse
2. Die Anwendbarkeit der Richtlinie auf nationale Lieferverbote
3. Die Anwendbarkeit der Richtlinie auf nationale Werbeverbote.
4. Die Behandlung von Wertungswidersprüchen.
5. Ergebnis
IV. Nationale Versand- und Werbeverbote und das EG-Recht
1. Maßnahmen gleicher Wirkung nach Art. 28 EGV
2. Verkaufs- und Absatzmodalitäten
3. Die immanente Schranke der „zwingenden Erfordernisse“
4. Gesundheitsschutz als Rechtfertigungsgrund
5. Ergebnis
V. Schlusswort

Page 2

I. Einführung

Ein Schwerpunkt unseres gemeinsamen Symposions ist dem E-Commerce gewidmet. Aus aktuellem Anlass möchte ich mich mit einem Teilbereich des sog.E-Health-Business,dem In-ternet-Handel mit Arzneimitteln, beschäftigen. In Deutschland hat sich der Streit um die Aktivitäten der niederländischen Internet-Apotheke „DocMorris“ vor den Gerichten zugespitzt und jetzt auch eine europarechtliche Dimension erreicht. Nachdem in fast allen Entscheidungen deutscher Gerichte der Arzneimittelversand der Online-Apotheke nach Deutschland untersagt wurde,1setzte das LG Frankfurt nun das Verfahren in der Hauptsache aus und legte dem Europäischen Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 234 EGV verschiedene Fragen zur Anwendbarkeit europäischen Rechts beim Internet-Handel vor.2Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Medikamenten über das Internet stellt sich die Frage, inwieweit auf die nationalen Verbotsvorschriften die E-Commerce-Richtlinie der EG anwendbar ist. Ansonsten käme eine Rechtfertigung aus Gesundheitsschutzgründen nach Art. 30 EGV in Betracht, wenn es sich bei den einzelstaatlichen Regelungen um Maßnahmen gleicher Wirkung wie Kontingente nach Art. 28 EGV und nicht um bloße Absatzmodalitäten handelt. Zunächst sollen jedoch die nationalen Bestimmungen dargestellt werden, die durch den Online-Handel mit Arzneimitteln verletzt sein könnten. Dies soll beispielhaft an Hand des deutschen Rechts geschehen, wobei in zwölf von fünfzehn Mitgliedstaaten der EU der Ver-sandhandel mit Medikamenten generell verboten ist.