Zwischen Frankfurt, Marrakesch und Kabul -  - E-Book

Zwischen Frankfurt, Marrakesch und Kabul E-Book

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Beschreibung

Auf den ersten Blick scheint es wohl kaum einen Bereich des Privatrechts zu geben, in dem mehr und unterschiedlichere Regelungen existieren, als das Eherecht. Dies gilt für die Gegenwart in internationaler und regionaler Perspektive, aber auch für die geschichtliche Betrachtung. Richtet man dagegen den Blick auf die Ursachen eherechtlicher Problemsituationen und versucht sie als abstrakte, zeit- und raumübergreifende Phänomene zu begreifen, dann könnte die Analyse der jeweiligen Konfliktursachen und Lösungsstrategien überraschende Gemeinsamkeiten, über Zeiten, Regionen und Kulturen hinweg hervortreten lassen und ein unerwartet reiches und außerordentlich kompatibles Erkenntnispotential bieten.

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Seitenzahl: 636

Veröffentlichungsjahr: 2016

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Ähnliche


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Jasmin Jessika Hussain

Konfliktquellen und Lösungsansätze im pakistanischen Eherecht

Sarina Karimpur

Ehe und Eherecht in Saudi-Arabien

Zozan Cahide Arslan

Die Ehe in der kurdisch-êzîdîschen Kultur – Teil 1 – Einführung

Mojda Helmand

Polygamie – Konfliktherd oder Chance zur Konfliktvermeidung?

Christoph Rafael Pudelko

„Seid fruchtbar und mehret euch“ – Fortpflanzungsmedizin in Israel

Hanan El-Azzouzi

Zwangsverheiratung mit den Vergewaltiger - Der Fall der Amina Filali in Marokko

Anna Homolka

Das Verhältnis von obligatorischer Zivilehe und Religiöser Eheschließung im deutschen Recht - Konfliktherd oder Weg zur Konfliktvermeidung?

Anhang

Konfliktfragebögen

Die Autoren und Herausgeber

Vorwort

Auf den ersten Blick scheint es wohl kaum einen Bereich des Privatrechts zu geben, zu dem mehr und unterschiedlichere Regelungen existieren, als das Eherecht.

Dies gilt einerseits national, regional und lokal, vor allem, wenn man Länder und Regionen außerhalb Mitteleuropas einbezieht. Darüber hinaus bilden unterschiedliche kulturelle und religiöse Anschauungen auch innerhalb einzelner Staaten und Regionen eine Quelle heterogener Rechtsvorstellungen. Wohl in kaum einem anderen Rechtsgebiet wird eine auch nur europäische Rechtsvereinheitlichung mehr Zeit erfordern, als hier.

Der Befund lässt sich andererseits auch in historischer Perspektive ermitteln. Kein Privatrechtsbereich ist stärker mit den aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen verknüpft, keiner erfuhr seit Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches in Deutschland mehr und tiefgreifendere Änderungen als das Eherecht. Und nirgendwo fanden bereits die Vorarbeiter und Schöpfer des BGB eine größere Rechtsvielfalt vor.

Der beschriebene Blick, der den skizzierten Befund ermittelt, ist ein "juristischer" Blick. Es ist eine Betrachtung von Recht und Gesetz, traditionell (miss-)verstanden als Spiegel und Umsetzungsmittel menschlicher Bedürfnisse und Interessen.

Welches Bild aber zeigt sich, wenn der Blick stattdessen auf den Ausgangspunkt, nämlich auf die Ursachen eherechtlicher Problemsituationen gerichtet wird? Was wäre, wenn man die danach ermittelten Konfliktkonstellationen als abstrakte, zeit- und raumübergreifende Phänomene betrachtet? Könnte dann nicht die Analyse der jeweiligen Konfliktursachen und Lösungsstrategien überraschende Gemeinsamkeiten, über Zeiten, Regionen und Kulturen hinweg hervortreten lassen und ein unerwartet reiches und außerordentlich kompatibles Erkenntnispotential bieten?

Es scheint eine gewagte These, aber vielleicht sind ja trotz aller rechtlichen Unterschiede und Zersplitterungen, trotz aller gesellschaftlichen Entwicklungen, über Jahrhunderte hinweg, die eigentlichen Ursachen und Konstellationen eherechtlicher Konflikte sehr einfach, sehr ähnlich und sehr überschaubar geblieben.

Vergleiche, wie in verschiedenen historischen Epochen oder den unterschiedlichsten Kulturen eherechtliche Konflikte hervorgerufen oder gelöst wurden lassen sich in diesem überschaubaren Rechtsgebiet also weltweit und zeitübergreifend anstellen.

Im Mittelpunkt stehen stets eine Frau und ein Mann, deren naturgegebene biologische Anlagen darauf ausgerichtet sind, eine Vereinigung der beiden Geschlechter herbeizuführen. Einerseits sind also jede Frau und jeder Mann ein potenzielles Ehepaar, aber andererseits lehrt die Erfahrung, dass durchaus nicht jede beliebige Frau das Interesse verfolgt, mit jedem beliebigen Mann eine Verbindung einzugehen. Und umgekehrt gilt das für die Männer natürlich genau so. Das Bestreben, eine individuelle Auswahl des Partners vorzunehmen, prägt also das Grundinteresse der Beteiligten. Bei den Menschen nicht anders, als bei vielen Arten des Tierreichs.

Zudem leben Frau und Mann, das potenzielle Ehepaar, auch nicht allein auf dieser Welt. Sie leben in Gesellschaft anderer Menschen, die durchaus eigene, meist gänzlich unromantische Interessen verfolgen und damit auf die potenziellen Eheleute einwirken.

Die Einflussnahme Dritter auf die Ehe lässt sich zeit- und kulturübergreifend in drei Ebenen differenzieren, die sich teilweise überschneiden und auch gegenseitig beeinflussen:

Die gesellschaftliche Ebene mit ihren beiden antagonistisch wirkenden Teilkräften der Tradition und der Progression. Sie ist die älteste der drei Ebenen und seit Anbeginn sozialer menschlicher Gesellschaften wirksam. In außerordentlich starkem Maße ist sie einem ständigen Veränderungsprozess unterworfen.Die religiöse Ebene. In der ganz überwiegenden Zahl menschlicher Kulturen legte sich eine Schicht religiös motivierter Vorgaben und Regeln zur Ehe über die vorhandenen Traditionen. Die Inhalte differieren hier zwar stark, je nach dem welche Religion wirkt, der Vorgang an sich ist jedoch flächendeckend im gesamten europäischen und orientalischen Kulturraum zu beobachten.Die obrigkeitlich-staatliche Ebene. Sie ist in allen Gesellschaften anzutreffen, die in ihrer Geschichte eine gewisse organisatorische Eigenständigkeit erringen konnten. Sie fehlt dort, wo dies nicht der Fall ist: z.B. bei den Völkern der Kurden, Aramäer, und Basken oder den Religionsgemeinschaften der Eziden, Alewiten und Parsen.

Eine der Hauptthesen der Verfasser ist, dass eherechtliche Konflikte regelmäßig dann entstehen, wenn die Vorstellungen, Regeln und Vorgaben der drei Ebenen nicht miteinander in Einklang stehen. Beispielweise wenn eine progressive gesellschaftliche Entwicklung Neuorientierungen und Neupositionierungen erfordert aber staatliches oder religiös intendiertes Recht dem entgegen zu kommen nicht bereit ist.

In diesem Kontext können es dann ausgerechnet die bestehenden normativen Vorgaben sein, die das Konfliktpotenzial erst erzeugen oder zumindest erhöhen.

Entgegen der wohl gerade unter Juristen mehrheitlich vertretenen Meinung, dass Gesetze und andere Normen doch gerade im Gegenteil ein geeignetes Mittel zur Konfliktvermeidung seien, vertreten die Herausgeber die Meinung, dass Normen nur eher selten die Lösung, sehr oft aber die Ursache von Konflikten darstellen.

Die Schriftenreihe verfolgt das Ziel, vor diesem Hintergrund das Ehrecht des gesamten europäischen und orientalischen Raumes, in einem geographisch aufgespannten Dreieck zwischen Frankfurt, Marrakesch und Kabul, zu untersuchen. Sie bietet einerseits Überblicksbeiträge zum Eherecht bestimmter Länder, Kulturen und Religionen sowie andererseits auf einzelne besondere Konfliktverhältnisse konzentrierte Beiträge. Eine geographische Abfolge wird in den einzelnen Bänden nicht angestrebt, erst die abgeschlossene Schriftenreihe wird ein Gesamtbild aufzeigen. Die abgedruckten Texte sind fast ausnahmslos aus einer Seminarfolge mit dem Titel Konflikte und Konfliktlösungsstrategien im Eherecht hervorgegangen, die von den Verfassern in den Jahren 2011 bis 2016 an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main durchgeführt wurde. Die Idee für das Projekt wurde inspiriert durch den interdisziplinären Frankfurter LOEWE-Forschungsschwerpunkt Außergerichtliche & gerichtliche Konfliktlösung (20122015), in dem die Verfasser involviert waren.

Der Anhang der Bände bietet einen Service besonderer Art. Im Gegensatz zu den Hauptbeiträgen, bei denen selbstverständlich wissenschaftliche Korrektheit und Bestimmtheit eingefordert und bedient werden, geht es hier ausnahmsweise einmal um die ganz persönlichen Einschätzungen und Meinungen der Autoren. Die Antworten, die hier zu einem durchaus provokativ und pointiert formulierten Konfliktfragebogen gegeben werden ermöglichen schnelle und außerordentlich fruchtbare Vergleiche zwischen den Gegebenheiten in verschiedenen Ländern, Kulturen oder Religionsgemeinschaften die auf anderen Wegen nicht, oder nur sehr mühsam, zu erzielen wären.

Die Autoren der Beiträge sind ausnahmslos begabte, aber weitgehend unbekannte junge Wissenschaftler. Im zweiten Teil des Anhangs werden sie den Lesern mit ihren Kurzlebensläufen vorgestellt.

Die Herausgeber, Nadia Bousrouf und Ralf Frassek

Jasmin Jessika Hussain

Konfliktquellen und Lösungsansätze im pakistanischen Eherecht

Einleitung

Geschichte

Ehe und Eherecht

Konfliktquellen

Vor der Eheschließung

Eheschließung

Eheleben

Ehescheidung

Prozessuales

Fazit

I. Einleitung

Das Eherecht in Pakistan wird durch eine Vielzahl von Faktoren beeinflusst. Die wichtigsten Faktoren stellen dabei Religion und Kultur dar. Das Zusammenspiel von Gesetz, Religion und Kultur bietet allerdings viele Konfliktquellen, welche im Folgenden näher erörtert und durch Lösungsansätze ergänzt werden.

1. Geschichte

Pakistan war bis 1947 ein Teil des von den Briten besetzten Indiens. Erst die Forderung der Muslime nach einem eigenen Staat führte zur Teilung des Landes.1 Seitdem bestehen Indien und Pakistan als getrennte Staaten. Trotz der gemeinsamen Geschichte, herrscht eine große Antipathie zwischen ihnen. Der aktuelle und schon lange anhaltende Konflikt über eine Grenzregion namens Kaschmir spiegelt diese wieder.2

2. Ehe und Eherecht

a) Eherecht

Das Eherecht in Pakistan ist sehr undurchsichtig. Der überwiegende Teil der deutschen Familienrechtsliteratur beschäftigt sich daher nicht oder nur verkürzt mit diesem Thema.3 Das anwendbare Recht richtet sich nach der Religionszugehörigkeit der Betroffenen.4 Pakistans Staatsreligion ist der Islam.5 Dabei stellen die Rechtsschulen der Sunniten und Schiiten den größten Teil der Muslime dar.6 Die Scharia stellt im Eherecht für Muslime eine Rechtsquelle dar. Sie ist das religiöse Recht der Muslime, das Verpflichtungen und Erwartungen festlegt7 und dessen „eigentliche Domäne“ das Familienrecht darstellt.8 Zwischen den einzelnen Rechtsschulen differiert das Recht teilweise.9 Mit Einführung des Muslim Personal Law (Sharia`t) Application Act, 1937 in Pakistan wurde „Anwendungsbefehl für das moslemische Familien- und Erbrecht“ ausgesprochen.10 Staatliche Gesetze dienen in der Regel nur der Ergänzung dieser Grundsätze.11 In Deutschland hingegen gilt das BGB als wichtigste Rechtsquelle des Familienrechts.12

Lediglich ca. 3 % der Bevölkerung sind Christen, Sikhs und Hindus.13 Dies erklärt, dass sich die meisten familienrechtlichen Konflikte zwischen Muslimen abspielen.

Für Muslime, Sikhs, Christen und Hindus gibt es, neben den religiösen Grundsätzen, eigens auf sie anwendbare Gesetze. So beispielsweise die Muslim Family Laws Ordinance, 1961 (nachfolgend MFLO), der Dissolution of Muslim Marriages Act, 1939 (nachfolgend DMMA) und den Family Courts Act, 1964 für Muslime. Für Christen den Christian Marriages Act, 1871, den Divorce Act, 1869. Und für Hindus den Hindu Widows-remarriage Act, 1856 und den Hindu Women`s Rights to Property Act, 1937. Es gibt allerdings auch Gesetze, die für alle gelten, unabhängig von der Religionszugehörigkeit. Ein solches stellt beispielsweise der Dowry and Bridal Gift (Restriction) Act, 1976 dar.14

b) Überblick

Anders als in westlichen Ländern, ist es in Pakistan gängig eine von der Familie arrangierte Ehe zu schließen.15 Dabei kommt den Kindern teilweise ein großes Mitspracherecht hinsichtlich der Partnerwahl zu, teilweise fügen sie sich allerdings auch vollständig der Entscheidung der Familie.16 Der Hochzeit geht eine Verlobung voraus, die keinerlei rechtliche Wirkungen entfaltet.17 Die Eheschließung selbst wird über mehrere Tage hinweg gefeiert.18 Dabei wird der für die Ehe eines Muslims konstitutionelle Ehevertrag unterzeichnet.19 Eine Registrierung der Ehe ist nach islamischem Recht nicht notwendig für die Wirksamkeit einer Ehe.20 Der Ehevertrag enthält unter anderem die Höhe der Brautgabe und ein der Frau gegebenenfalls eingeräumtes Scheidungsrecht namens Talaq-e-Tafweez.21 Bei der Brautgabe handelt es sich um einen Geldbetrag oder ein anderes Geschenk, dass der Ehemann seiner Frau zur Hochzeit macht und das dem Islam entspringt. Insbesondere im Falle einer Scheidung dient sie der Ehefrau als finanzielle Sicherheit.22

Während des Ehelebens ist die Frau traditionell für den Haushalt verantwortlich.23 Möchte sich einer der Ehepartner von der Ehe lösen, so existieren erhebliche Unterschiede, welche im Folgenden noch dargestellt werden.

II. Konfliktquellen im pakistanischen Eherecht

Die Eheschließung, das Eheleben und auch die Ehescheidung verursachen in der Praxis einige Konflikte. Diese werden durch das Zusammenspiel von Gesetzen, Religion und Kultur intensiviert.

Die Religion nimmt in Pakistan einen sehr hohen Stellenwert ein. Das fünfmalige Beten gehört für eine Vielzahl von muslimischen Pakistanern zum täglichen Leben.24 Die tiefe Verbundenheit mit dem Islam wird auch dadurch deutlich, dass sie die „Raison d`Ètre“ der Existenz Pakistans darstellt.25 Die Wichtigkeit der Religion zeigt sich auch daran, dass das islamische Recht eine Rechtsquelle des Rechtsystems in Pakistan darstellt.26 Die Konfliktpunkte, die aufgrund der aufgezeigten Religiosität entstehen können, werden nachfolgend aufgezeigt.

Die Kultur spielt ebenfalls eine wichtige Rolle in Pakistan. Kultur und Tradition sind Ausdruck von gesellschaftlicher Akzeptanz. Dazu gehört beispielsweise, dass die Ehepartnerwahl traditionell durch die Familie erfolgt.27 Die Eheschließung selbst besteht nur aus kulturellen Ritualen und Bräuchen. Eine Ausnahme bildet allerdings die Unterzeichnung des Ehevertrages, welcher der Religion entspringt.28 Die Einhaltung kulturgeprägter Vorgehensweisen ist für viele Pakistaner von hoher Bedeutung.29

Viele Frauen verzichten auf die Auflösung der Verlobung oder auf eine Scheidung, um ihrer Familie zu ersparen, sich für das Verhalten des Kindes rechtfertigen zu müssen. Zu begründen ist dies damit, dass die Lösung einer Verlobung, ebenso wie Scheidungen, negativ betrachtet wird.30 Deutlich wird somit, dass der Ruf, die Einhaltung kultureller Gebräuche, sowie die Ehre den Pakistanern sehr wichtig sind.

Die Konfliktquellen im pakistanischen Eherecht können in verschiedene Phasen unterteilt werden. Die Zeit vor der Eheschließung, die Eheschließung, das Eheleben und zuletzt die Ehescheidung. Außerdem bestehen parallel dazu auch viele prozessuale Konfliktquellen.

1. Vor der Eheschließung

Schon vor der Eheschließung ergibt sich eine Vielzahl von Konflikten.

a) Außereheliche Beziehungen

aa) Konfliktquelle

Bereits vor der Ehe besteht Konfliktpotential hinsichtlich außerehelicher Beziehungen. Intimitäten sind in Pakistan nur zwischen Verheirateten zulässig.31 Eine solche Einschränkung wäre in Deutschland nicht mit Art. 2 I GG zu vereinbaren. Dieser schützt schließlich die Handlungsfreiheit eines jeden Menschen.32 In Pakistan hingegen wird eine solche Beschränkung der persönlichen Freiheit aufgrund der Religiosität gerechtfertigt. Es drohen Strafen gemäß Sec. 4 der Offence of Zina (Enforcement of Hudood) Ordinance, 1979. Dieses Gesetz beruht auf „Koranstrafen“, die zu einem staatlichen Gesetz wurden.33 Das strenge und umstrittene Gesetz wurde 2006 durch den Protection of Women (Criminal Laws Amendment) Act, reformiert. Doch auch danach bleiben Intimitäten außerhalb einer Ehe verboten.34 Eine solche Beziehung kann neben rechtlichen Strafen auch zu gesellschaftlichen Konsequenzen führen. Erfährt die Familie von einer solchen Beziehung, so verbietet sie diese in der Regel. Es droht eine Verstoßung aus der Familie. Schlimmstenfalls sogar ein Ehrenmord. Dabei wird die durch die außereheliche Beziehung beschmutzte Ehre der Familie wieder hergestellt. Zwischen 2004 und 2007 konnten offiziell 1957 Ehrenmorde nachgewiesen werden.35 Dies zeigt, dass die Ehre und der Ruf der betroffenen Familie teilweise wichtiger sind, als das körperliche Wohlergehen der Tochter oder des Sohnes. Das kann vor allem in ländlichen Gegenden vorkommen, in denen die Rate gebildeter Einwohner geringer ist, vorkommen.36 Der Ehrenmord ist in Pakistan erst seit 2004 mit einem Mord gleichgestellt, was wohl damit erklärt werden kann, dass einige fanatische Religionsanhänger den Ehrenmord nicht als Verbrechen sehen wollen. Schließlich wird durch den Ehrenmord jemand bestraft, der aus religiöser Sicht eine Sünde begangen hat.37 Aufgrund der Tatsache, dass Ehrenmorde meist von Angehörigen begangen werden, kommt es oft zur Straffreiheit, da die Opferfamilie dem Täter im Namen Allahs verzeihen kann.38 Außereheliche Beziehungen bergen folglich einige Konflikte.

bb) Lösungsansatz

Es drängt sich der Gedanke auf, dass jeder in seinen Handlungsweisen frei sein sollte. Die Ausführung dieses Gedankens würde dazu führen, dass außereheliche Beziehungen rechtlich geduldet würden. Doch der Vorschlag schlüge in der Praxis wohl fehl, da die Tatsache, dass Beziehungen außerhalb der Ehe nicht erlaubt sind, fester Bestandteil des pakistanischen Lebens ist.39 Außereheliche Beziehungen dennoch zu tolerieren, würde dem völlig entgegen laufen. Selbst wenn es rechtlich nicht verfolgt werden könnte, so würde die Bevölkerung diese Beziehungen nicht dulden, da religiöse Grundsätze für sie überwiegen würden. Es bestünde vielmehr die Gefahr, dass die Anzahl der Ehrenmorde steigt. Die Legalisierung außerehelicher Aktivitäten wäre folglich nicht erfolgsversprechend.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass Ehrenmorde hingenommen werden sollten. Alle Ehrenmorde müssen wie Morde behandelt werden und dürfen keinen Vorteil aufgrund der Tatsache erfahren, dass die Ehre aus Tätersicht bereinigt und unislamisches Verhalten bestraft wurde. Zur Durchsetzung sollte ein mit dem Offizialprinzip gemäß § 152 I StPO vergleichbares Institut eingeführt werden. Das würde die Verurteilung, trotz des Verzichts der Familie auf Strafverfolgung, ermöglichen, indem „die Strafverfolgung grundsätzlich dem Staat obliegt“.40 Nur durch die Verdeutlichung mittels Gesetzen und strikten Verurteilungen, dass Selbstjustiz nicht geduldet wird, kann an weitere Schritte gedacht werden.

b)Ehepartnerwahl

aa) Konfliktquelle

Anders als in westlichen Ländern ist es insbesondere in ländlichen Gebieten Pakistans üblich, dass die Ehepartner von der Familie ausgesucht werden. Daher sind die meisten Hochzeiten arrangiert.41 Liebeshochzeiten sind selten und entstehen nur dann, wenn dem Kind ein Freiraum bezüglich der Partnerwahl gelassen wird oder entgegen dem Willen der Eltern geheiratet wird. Staatliche Gesetze gibt es zu dieser Vorgehensweise keine. Vielmehr ist sie ein Teil der Kultur Pakistans.42

Leider kommt es vereinzelt zu Zwangshochzeiten. Bei diesen wird das Kind, trotz entgegenstehenden Willens, an den ausgewählten Ehepartner verheiratet.43 In Deutschland würde das wohl einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in Art. 6 I GG und Art. 2 I GG darstellen. Außerdem sind gemäß § 237 I StGB Zwangsehen verboten. Als zusätzliches Erschwernis kommt bei Zwangsehen in Pakistan häufig hinzu, dass sich die Betroffenen noch im Kindesalter befinden.44 Ursachen für Zwangsehen sind oft wirtschaftlich bedingt. So benötigen finanziell schwache Familien den Brautpreis, welcher vom Bräutigam als Kompensation für den Verlust einer Arbeitskraft an die Familie gezahlt wird.45 Ein anderer Grund kann sich aus dem elterlichen Wunsch ergeben, das Kind möglichst schnell selbstständig zu machen oder Stammesbräuche zu befolgen.46 Die Betroffenen akzeptieren die Entscheidung der Eltern meist aus Angst, Scham und Respekt, ohne Bedenken oder Zweifel zu äußern.47 Eine besondere Art der Zwangshochzeiten nennt sich „Swara“.48 Dabei wird ein junges Mädchen als Wiedergutmachung für ein Verbrechen in die Opferfamilie verheiratet. Sie wird wie Eigentum weitergereicht. In der neuen Familie wird sie nicht als Familienmitglied, sondern vielmehr als Sklavin für den Haushalt benutzt.49 Diese Art der Ehe ist strafbar50 und kommt mittlerweile nur noch selten vor.51 Für Zwangsehen von Kindern sind Sec. 6 ff. CMRA anwendbar, welche die Eheschließung unter Strafe stellen. Das Gesetz gilt jedoch für Mädchen nur bis zur Vollendung des 16. bzw. für Jungen des 18. Lebensjahres.52 In der Praxis werden aber auch ältere Kinder von ihren Eltern gegen ihren Willen verheiratet. Für den Fall, dass die Ehe einer Person, die nicht in den Anwendungsbereich des CMRA fällt, durch Zwang herbeigeführt wurde, besteht eine Gesetzeslücke.53

Eine Ehe, die durch Zwang herbeigeführt wird ist unwirksam. Schließlich stellt die Ehe einen Vertrag, namens Nikahnama, dar, der das gegenseitige Einverständnis voraussetzt.54 Im Islam stellt die Eheschließung, im Gegensatz zu Deutschland55, jedoch kein eigenhändiges Geschäft dar. Das macht eine Hochzeit ohne ausdrückliche Zustimmung des Ehepartners durch die Vertretung des sogenannten „Wali“ möglich.56 In der Regel ist das der Vater des Vertretenen.57 Dass der Islam dennoch eine Zustimmung der Beteiligten vorsieht, wird dadurch in der Praxis meist missachtet. Insoweit überwiegt die Kultur hier die Religion.

Für muslimische Frauen kommt als weitere Einschränkung hinzu, dass der Islam vorschreibt, dass sie nur einen muslimischen Mann heiraten dürfen. Männer hingegen dürfen Frauen heiraten, die einer der Buchreligionen, also dem Islam, dem Juden- oder dem Christentum, angehören.58 Dies wäre in Deutschland mit Art. 3 I, II GG und Art. 4 I GG unvereinbar. Aber auch in Pakistan stellt das neben der Tatsache, dass der Ehepartner ohnehin nicht selbst ausgesucht wird, eine weitere Einschränkung dar.

bb) Lösungsansatz

Die jetzige Konfliktsituation könnte dadurch gelöst werden, dass ein Gesetz eingeführt wird, welches es ermöglicht, Ehepartner selbst auszusuchen. Allerdings stellt das Aussuchen des Ehepartners durch die Eltern mehr als nur eine Einschränkung der Freiheiten der Betroffenen dar. Es handelt sich um eine respektierte Tradition.59 Kinder wachsen mit dem Wissen auf, dass der Tag kommt, an dem sie alt genug sind, um verheiratet zu werden. Beim Aussuchen des Ehepartners handelt es sich um eine Tradition, die dazu dienen soll, dem Kind eine finanzielle Absicherung zu ermöglichen und ein selbstständiges Leben zu führen.60 Aufgrund der Tatsache, dass außereheliche Beziehungen nicht geduldet werden, ist das Arrangieren der Ehe die einzige Möglichkeit, um eine Hochzeit zu ermöglichen.61 Ein Gesetz, welches nicht den Bedürfnissen der Bevölkerung entspricht, sondern vielmehr eine Tradition verbietet, erscheint nicht sinnvoll.

Um Zwangshochzeiten unterbinden zu können, müssen sie strikter geahndet werden. Dazu müssen sich die Betroffenen allerdings wehren. Respekt und die Angst, von der Familie verstoßen zu werden, verhindern das aber leider häufig.62 Ihnen muss für diesen Fall Hilfe zugesichert werden. Sowohl in finanzieller, als auch in psychologischer Weise.

Außerdem bedarf es eines Gesetzes, welches Zwangshochzeiten allumfassend verbietet, um die bestehende Gesetzeslücke zu schließen. Aufgrund dessen, dass diese Art der Eheschließung in vielen Gebieten Pakistans kulturell verankert ist, bedarf es zur effektiven Umsetzung hoher Strafen.

c) Zwischenfazit

Es zeigt sich bereits im Vorfeld der Ehe, dass Religion und Kultur eine sehr große Rolle einnehmen. Außereheliche Beziehungen werden sowohl religiös als auch kulturell nicht geduldet. Die Ehepartnerwahl entspringt sogar vollständig kulturellen Traditionen.

2. Eheschließung

Das Konfliktpotential setzt sich auch bei der Eheschließung fort.

a) Ehemündigkeit

aa) Konfliktquelle

Bei der Eheschließung gibt es einige Wirksamkeitsvoraussetzungen. Es ist beispielsweise zu beachten, dass zwischen den zukünftigen Eheleuten kein verbotener Verwandtschaftsgrad vorliegt. Vor allem aber muss ein ehemündiges Alter erreicht sein.63 In Deutschland ist das, gemäß § 1303 I BGB, mit Erreichen der Volljährigkeit der Fall. Bei entsprechender Antragsstellung beim Familiengericht, kann eine Ehe, gemäß § 1303 II BGB, schon mit 16 Jahren geschlossen werden. In Pakistan richtet sich die Ehemündigkeit gesetzlich nach Sec. 2 CMRA. Für Jungen gilt ein Mindestalter von 18 Jahren und für Mädchen von 16 Jahren.64 Der Konflikt ergibt sich daraus, dass eine Ehe zwischen Kindern, die jünger sind, dennoch voll wirksam ist, obwohl gegen den CMRA verstoßen wird.65 Es drohen lediglich geringe Strafen für die Beteiligten einer Kinderhochzeit. Sie reichen von einer Geldstrafe in Höhe von 1000 pakistanischen Rupien, umgerechnet ca. 8 Euro66, bis hin zu einem Monat Haft.67 Diese Strafe steht, in Anbetracht der Tatsache, dass teilweise kleine Kinder miteinander verheiratet werden, nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der Beeinträchtigung des Lebens des Kindes. Nicht verwunderlich ist daher, dass trotz des Verbots noch immer Hochzeiten unter dem Mindestalter stattfinden. Meist sind Mädchen betroffen.68 Die offiziellen Zahlen gehen zwar zurück, eine Verbannung gelingt jedoch nicht.69 Gründe der Eltern für die frühe Verheiratung sind vergleichbar mit denen der Zwangshochzeit.

Die Tatsache, dass der Verstoß gegen das Gesetz nicht zu einer Unwirksamkeit der Ehe führt, ist religiös bedingt. Die Altersgrenzen, gemäß Sec. 2 CMRA, sind im Islam nicht vorgesehen. Es wird dementsprechend beanstandet, dass staatliche Gesetze nicht über die Religion hinausgehen sollen. Nach islamischen Grundsätzen ist eine Hochzeit auch im Kindesalter möglich, soweit die Betroffenen das „Pubertätsalter erreicht“ haben.70 Es wird mit 15 Jahren widerleglich vermutet.71 Eine strikte Grenze gibt es allerdings nicht.72 In der Praxis findet die Eheschließung (Nikah) häufig im Kindesalter statt, während der Beginn des Ehelebens und die Vollziehung der Ehe (Rukhsati) meist erst einige Zeit später vorgenommen werden, wenn eine gewisse Reife erreicht ist.73 So wird die Belastung eines kleinen Kindes, das bereits in jungem Alter das Elternhaus verlassen muss, vermieden. Aber oftmals beginnt auch das Eheleben bereits im Kindesalter.74 Sowohl die gesetzlichen, als auch die religiösen Grundsätze werden dabei umgangen.

Möglich ist die frühe Eheschließung, da das Alter der Kinder oftmals gefälscht wird. Dabei wirkt auch der geistliche Beamte „Nikah-Registrar“75, der die Trauung vollzieht, häufig mit.76 Sollte sich der geistliche Beamte weigern die Trauung durchzuführen, so nimmt die Familie diese selbst vor. Die Ehe wird dann jedoch nicht registriert, um die fehlende Ehemündigkeit zu verbergen.77

Große Aufmerksamkeit erweckte in diesem Zusammenhang jüngst ein Beschluss des „Council of Islamic Ideology“, welcher die Altersgrenze des CMRA, der engere Voraussetzungen vorsieht als der Islam, als unislamisch deklarierte.78 Bei dem Council of Islamic Ideology handelt es sich um ein Verfassungsorgan. Es berät das Parlament, gemäß Art. 230 der pakistanischen Verfassung, bezüglich der Konformität der Gesetze mit dem Islam. Nach dem Beschluss muss nun vom Parlament geprüft werden, ob die Gesetze überarbeitet oder gar aufgehoben werden.79 Besonders deutlich wird an dieser Stelle der Konflikt, der oftmals zwischen Kultur und Religion auf der einen und staatlichen Gesetzen auf der anderen Seite besteht.

bb) Lösungsansatz

Zunächst könnte eine Entschärfung des Konfliktes dadurch erreicht werden, dass Kinderehen härter bestraft werden und das Erreichen des Mindestalters konstitutionelle Voraussetzung für eine wirksame Ehe wird. Ein solches Vorgehen würde vom Council of Islamic Ideology wohl ebenso für unvereinbar mit dem Islam erklärt werden, wie die aktuelle gesetzliche Altersgrenze. Schließlich erlaubt der Islam die Ehe ab Erreichen des Pubertätsalters.80 Daher muss zunächst versucht werden, an einem anderen Punkt anzusetzen. Durch die Einführung der MFLO und durch andere Gesetze wie dem CMRA machte Pakistan einen Schritt hin zur Weiterentwicklung und zur Stärkung von Frauen und Kindern.81 Diese Weiterentwicklung wird in der heutigen Zeit durch vermehrte Islamisierung aufgehalten oder gar rückgängig gemacht.82 Wie gezeigt, ist der Islam auch im Verfassungsleben präsent. Neben dem Council of Islamic Ideology, gibt es einen sogenannten „Federal Sharia Court“. Dies ist ein Gericht, welches Gesetze auf ihre Übereinstimmung mit dem Islam hin überprüft und falls nötig verwirft. Kommt es zu dem Ergebnis, dass ein Gesetz nicht mit dem Islam vereinbar ist, so muss es überarbeitet werden.83 Die enorme Einflussmöglichkeit dieser Institutionen erscheint nicht angemessen. Aufgrund der aufgezeigten Intoleranz gegenüber Modernisierung und Schutz der Bedürftigen, sollten sowohl der Federal Sharia Court, als auch der Council of Islamic Ideology entweder liberaler werden oder deren Einflussmöglichkeit sollte eingeschränkt werden. Die Einhaltung der islamischen Grundsätze, so wie sie vor vielen Jahren aufgestellt wurden, kann schließlich weder zu einem Schutz der Bedürftigen, noch zu einer Modernisierung des Landes führen, da auf diese Weise nicht auf heutige gesellschaftliche Gegebenheiten reagiert werden kann. Die religiösen Institutionen Pakistans sollten beginnen, die islamischen Grundsätze anzupassen84 und beachten, dass Gesetze, welche über die religiösen Vorschriften hinausgehen, diesen nicht notwendigerweise widersprechen. Dass der Islam keine strenge Altersgrenze für Eheschließungen beinhaltet, bedeutet nicht, dass eine solche mit dem Islam unvereinbar ist. Vielmehr handelt es sich bei dem Gesetz doch um eine Konkretisierung, die Kinder in der heutigen Zeit vor Ehen schützen soll. Das staatliche Gesetz stellt sicher, dass weder die Eheschließung, noch der Beginn des Ehelebens im Kindesalter stattfinden. Effektiv kann dies nur durchgesetzt werden, wenn die Wirksamkeit der Ehe bei einem Verstoß gegen Ehemündigkeitsvorschriften tangiert ist. Dies kann jedoch erst erwartet werden, wenn sich die religiösen Institutionen liberaler zeigen. Des Weiteren sollten die Strafen für die Beteiligung an einer Kinderehe stark angehoben werden, um einen Abschreckungseffekt zu erzielen. Die jetzigen Strafen stehen in Anbetracht der Tatsache, dass es um Kinder geht, die es zu schützen gilt, in keinem angemessenen Verhältnis zu den Folgen für das Kind.

b) Brautgabe

aa) Konfliktquelle

Ein weiteres Problem zeigt sich in Bezug auf die Festsetzung der Brautgabe. Sie ist im pakistanischen Familienrecht nicht definiert.85 Die Höhe der Brautgabe wird für gewöhnlich im Ehevertrag festgelegt.86 Es gibt jedoch kein Gesetz, welches die Höhe der Brautgabe näher festsetzt. Vielmehr orientieren sich vereinzelte Familien bei der Festlegung der Brautgabe an der Höhe, die der Prophet Mohammed vor mehr als 1400 Jahren für seine Tochter verlangte. In Anbetracht der aktuellen Währung und der Inflation, ist dieser Betrag heute keinesfalls angemessen.87 Aufgrund dessen wird das Recht der Frau auf ihre Brautgabe, gemäß Sec. 5 DMMA, teilweise von der Religion überlagert. Die religiöse Auslegung der Höhe der Brautgabe, führt schließlich dazu, dass die für die Frau oftmals existentielle Brautgabe auf einen nicht nennenswerten Betrag festgelegt wird.

Fällig wird die Brautgabe, sofern nichts abweichendes im Ehevertrag geregelt ist gemäß Sec. 10 der MFLO im Zweifel ab dem Verlangen. Die MFLO hat damit jedoch eine schiitische Interpretation angenommen, obwohl die Mehrheit der Pakistaner dem Sunnismus angehört.88 Um die finanzielle Sicherheit der Frau zu gewährleisten, blieb die Kritik an dieser Vorschrift aber zurückhaltend.89

Neben der Höhe der Brautgabe, besteht auch das Problem, dass keine Strafe für den Mann vorgesehen ist, der die Brautgabe, trotz fälligen Anspruchs der Frau, nicht zahlt.90 Die Frau kann sich in diesen Fällen zwar an ein Gericht wenden. Jedoch stellt ein gerichtlicher Prozess für viele Frauen, aufgrund der Tatsache, dass sie sich keinen Rechtsbeistand leisten können, sie Angst vor einem Prozess haben oder ihre Rechte nicht kennen, eine nicht zu überwindende Hürde dar.91 Dies kann verheerende Folgen für die, nun alleinstehende, Frau haben. Durch die Trennung von ihrem Mann verliert sie in der Regel die Person, die für den Lebensunterhalt sorgt.92 Sie hat nun keinerlei Einkommen, da die meisten Frauen in Pakistan nicht arbeiten, sondern sich um ihre Familie und den Haushalt kümmern.93

Kommt es zu einer Scheidung, so besteht außerdem das Problem, dass teilweise auf die Geltendmachung der Brautgabe verzichtet wird. Dies ist auf einen Prestigeverlust zurückzuführen, der bei der Geltendmachung befürchtet wird.94 Dabei zeigt sich, dass in einigen Teilen des Landes der Ruf und das Ansehen wichtiger sind, als die finanzielle Absicherung der Frau. Somit stehen Kultur und Anstandsdenken hier dem rechtlichen Anspruch der Frau entgegen.

bb) Lösungsansatz

Dieser Konflikt könnte dadurch entschärft werden, dass ein Gesetz eingeführt wird, welches nicht nur festlegt, dass und wann die Frau ihre Brautgabe geltend machen kann, sondern auch eine angemessene Höhe der Brautgabe bestimmt.95 Zwar kann aufgrund der verschiedenen Lebensverhältnisse keine feste Summe der Brautgabe festgelegt werden, allerdings könnte zumindest ein Prozentsatz festgelegt werden. Das Gesetz würde dann bei strikter Beachtung verhindern, dass sich noch immer an die Brautgabe der Tochter des Propheten Mohammed gerichtet wird. Auf diese Weise könnte die, für viele Frauen so wichtige, Brautgabe nicht durch die Zurückhaltung beim Aushandeln oder durch religiöse Einflüsse vereitelt werden. Zur Durchsetzung ist es allerdings notwendig, dass die Festsetzung einer zu geringen Brautgabe mit einer empfindlichen Strafe geahndet wird. Anderenfalls würde das Gesetz einfach missachtet. Ob auch hier ein Verstoß gegen religiöse Grundsätze kritisiert und die Regel für unwirksam erklärt würde, bliebe allerdings abzuwarten.

Des Weiteren muss sichergestellt werden, dass Frauen die im Ehevertrag festgelegte Brautgabe tatsächlich erhalten. Aufgrund der Tatsache, dass die Verweigerung zur Zahlung der Brautgabe nicht mit Strafe bedroht ist96 und damit die sichere Durchsetzung des Anspruchs gefährdet ist, sollte eine empfindliche Strafe eingeführt werden. Wüssten Ehemänner, dass bei zu geringer Brautgabe und bei verweigerter Zahlung hohe Strafen drohen, so wäre die Motivation zu zahlen viel größer. Das erscheint auch aufgrund der hohen Bedeutung der Brautgabe für viele Frauen erforderlich. Voraussetzung für die Geltendmachung der Brautgabe ist aber auch, dass sie nirgendwo mehr als prestigeschädigend erachtet wird. Diese kulturell bedingte Ansicht muss beseitigt werden. Erfolgen kann das beispielsweise, indem den Menschen die Wichtigkeit der Brautgabe für die Betroffenen dargelegt wird. Am effektivsten kann dies wohl durch islamische Gelehrte geschehen, die aufzeigen, dass die Brautgabe im Koran ausdrücklich vorgesehen ist und demzufolge auch ihre Geltendmachung nicht nachteilig ausgelegt werden darf. Das kann beispielsweise beim Freitagsgebet geschehen, für welches viele Muslime Moscheen besuchen. Aufgrund der tiefen Religiosität und des großen Respektes, der gegenüber Geistlichen besteht97, würde die Maßnahme, sofern sie konsequent durch viele eingesetzte Gelehrte umgesetzt wird, sicherlich positive Ergebnisse erzielen.

Dass Religion und Kultur der finanziellen Sicherheit der Frau im Weg stehen, sollte in der heutigen Zeit vermieden werden.

c) Religiöse Minderheiten

aa) Konfliktquelle

Für Nicht-Muslime in Pakistan gelten viele Gesetze des Eherechts nicht.98 Zwar sind diese Gesetze nicht allumfassend und weisen viele Defizite auf, sie gewähren allerdings auch viele Rechte. So beispielsweise das Recht, Unterhalt zu verlangen.99 Für religiöse Minderheiten gibt es spezielle Gesetze. Solche stellen beispielsweise der Christian Marriage Act, 1872 und der Parsi Marriage and Divorce Act, 1936 dar. Aufgrund der Tatsache, dass Muslime in Pakistan mit bis zu 97 % die absolute Mehrheit darstellen, liegt der Schwerpunkt der legislativen Arbeit bei Gesetzen, die für sie gelten. Dies führt im Ergebnis dazu, dass Gesetze für Minderheiten veraltet sind.100 Veranschaulicht wird das anhand eines Überblicks der verschiedenen Ausformungen des Eherechts in Pakistan für religiöse Minderheiten.

(1) Christen

Der Großteil des christlichen Eherechts ist unkodifiziert. Es gibt nur einige wenige Gesetze. Darunter der Christian Mariage Act, welcher aus dem Jahr 1872 stammt und fast gänzlich aus der Kolonialzeit der Briten in Indien übernommen wurde.101 Im Gegensatz zu Muslimen kann ein Christ nicht durch seinen Stellvertreter getraut werden. Ehen zwischen Christen und anderen Religionszugehörigen sind nur mit Erlaubnis der Kirche möglich.102 Das Mindestalter für eine Ehe beträgt für Mädchen 13 Jahre und für Jungen 16 Jahre.103 Hier ergibt sich ein Konflikt mit dem CMRA, der für alle Staatsbürger Pakistans gilt und ein Mindestalter von 16 und 18 Jahren voraussetzt.104 Die Ehe ist, wie bei Muslimen, dennoch gültig. Es sind lediglich Strafen aufgrund des Verstoßes gegen den CMRA möglich. Polygamie ist nicht erlaubt.105 Sec. 10 Divorce Act, 1869 legt Scheidungsgründe fest. Demnach ist eine Scheidung bei Ehebruch, bzw. für Frauen auch bei Vergewaltigung, Brutalität oder Sodomie möglich.

(2) Parsen

Parsen sind eine religiöse Minderheit, die heute überwiegend in Pakistan und Indien zu finden ist.106 Eine Ehe nach dem Parsi Marriage and Divorce Act, 1936 ist nur möglich, wenn die Beteiligten sich „zur Parsi-Religion bekennen.“107 Wie im Christentum ist die Eheschließung durch einen Stellvertreter nicht möglich.108 Das Mindestalter ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. In der Praxis wird eine Hochzeit jedoch nur dann von einem Priester vorgenommen, wenn das Mädchen 16 Jahre und der Junge 18 Jahre alt sind.109 Bezüglich der Kollision mit dem CMRA, gilt das gleiche wie bei Christen und Muslimen. Die Wirksamkeit der Ehe ist nicht tangiert. Die Ehe kann vonseiten beider Ehepartner, aufgrund der in Sec. 32 Parsi Mariage and Divorce Act, 1936 vorgesehenen Gründe gerichtlich geschieden werden.110

(3) Hindus

Das Familienrecht der Hindus ist „in Pakistan nicht kodifiziert worden.“111 Lediglich einige spezielle Themen sind in eigens dafür erlassenen Gesetzen geregelt. So beispielsweise der Hindu-Widows re-Marriage Act, 1856, welcher einer verwitweten Frau das Recht gibt erneut zu heiraten.112 Hindus werden verschiedenen Kasten zugeordnet. Die höchste Kaste ist die der Priester. Ihr folgen Krieger, Bauern und die Dienenden. Sie sind mit Gesellschaftsschichten zu vergleichen. Traditionell ist eine Hochzeit zwischen verschiedenen Kasten nicht möglich. Der Arya Marriage Validation Act, 1937 hat jedoch „dieses Ehehindernis“ für Priester, Krieger und Bauern untereinander aufgehoben.113 Das Mindestalter beträgt für beide Ehepartner 16 Jahre. Auch hier schadet der Verstoß gegen den CMRA nicht der Wirksamkeit der Ehe.114 Die Ehe ist für den Mann nicht monogam. Vielmehr kann er beliebig viele Frauen heiraten.115 Besonders ist, dass sich nur Hindus „der niedrigsten Kaste" scheiden lassen können. Für die restlichen Kasten ist eine Auflösung nur dann möglich, wenn einer der Ehepartner den Glauben wechselt und sich aufgrund eines ihm dann zustehenden Scheidungsrechts scheiden lässt.116 Auch diese Situation wäre in Deutschland wohl mit Art. 2 I GG und Art. 6 I GG unvereinbar.

(4) Fazit

Der Überblick zeigt, dass Religion nicht nur im islamischen Eherecht in Pakistan eine enorm große Rolle spielt. Jedoch macht die Vielzahl der eigenen Gesetze das Familienrecht in Pakistan unübersichtlich. Insbesondere, wenn zwei Menschen verschiedener Religionen einander heiraten. Es zeigt sich auch, das bei Scheidungen von Hindus die Religion teilweise ausgenutzt wird, indem der Betroffene konvertiert, um sich scheiden lassen zu können.

bb) Lösungsansatz

Der Konflikt, der durch die uneinheitliche Rechtsanwendung entsteht, könnte durch eine Vereinheitlichung des Rechts gelöst werden. Anzudenken ist ein Rechtssystem wie das in Tunesien. Dort stellt die Scharia keine Rechtsquelle des Familienrechts mehr dar, sodass die Gesetze unabhängig von der Religionszugehörigkeit gelten können.117 Das würde zumindest zu einer teilweisen Säkularisierung Pakistans führen. Dies bedeutet, dass Staat und Religion getrennt werden.118 Bereits der Gründer Pakistans, Mohammed Ali Jinnah versuchte aus Pakistan einen „weitestgehend säkularisierten Staat“ zu machen. Der Plan blieb jedoch unter anderem aufgrund seines frühen Todes erfolglos.119 Im Ergebnis würde dieser Vorschlag dazu führen, dass Minderheiten rechtlich ebenso geschützt sind, wie Muslime. Außerdem würde das Familienrecht übersichtlicher werden.

Die Situation würde allerdings nicht mehr gewährleisten, dass auf die verschiedenen Bedürfnisse der Gesellschaftsgruppierungen eingegangen wird. Diese ergeben sich aus der Wichtigkeit der Religionen, die nicht nur für Muslime große Bedeutung hat. Einheitliche Gesetze würden es nicht mehr möglich machen, religionsbezogene Rechte, Erfordernisse und Gebote in staatliches Recht einfließen zu lassen. Denn sie würden nur für einen Teil der Bevölkerung zur Anwendung kommen und im Ergebnis erneut zu einer gespaltenen Rechtsanwendung führen.

Außerdem bestimmt Art. 227 I der pakistanischen Verfassung, dass sämtliches Recht mit dem Islam vereinbar sein muss, was durch die Anwendung des islamischen Familienrechts sichergestellt wird. Eine Säkularisierung würde die Einhaltung dieses verfassungsrechtlichen Grundsatzes nicht ermöglichen. Die Verfassung müsste somit zunächst geändert werden. Das würde der Council of Islamic Ideology jedoch vermeintlich erstrecht verhindern. Auch die Tatsache, dass es überhaupt religiöse Institutionen wie den Scharia Court und den Council of Islamic Ideology gibt, macht es schwer vorstellbar zum jetzigen Zeitpunkt eine Säkularisierung anzustreben. Einen Ausschluss des Islam aus dem Rechtssystem würde die Bevölkerung aufgrund ihrer Religiosität wohl kaum billigen. Außerdem würde sie der Ausschluss überfordern, da eine für sie zuverlässige Rechtsquelle nun ihren Rechtscharakter verlöre.120 Es wäre wohl damit zu rechnen, dass die religiösen Grundsätze, trotz fehlendem Rechtscharakter angewendet würden. Dies wäre wenig erfolgversprechend. Erst wenn kleine Schritte vorausgehen, kann in der Zukunft vom islamischen Recht als Rechtsquelle Abstand genommen werden.

Zwar besteht bei den religiösen Minderheiten oftmals kein Bedarf nach einheitlichen Gesetzen, da Konflikte innerhalb ihrer Religionsgemeinschaft geregelt werden.121 Nichts desto trotz sollte das Parlament in Pakistan die Gesetze der Minoritäten nicht gänzlich außer Acht lassen. Gesetze, die schon über 100 Jahre alt sind122 bedürfen einer Reform, auch wenn sie nur für wenige Pakistaner gelten. Zwar ist nachvollziehbar, dass der Schwerpunkt der legislativen Arbeit auf Gesetzen für Muslime beruht, dennoch dürfen religiöse Minderheiten nicht unberücksichtigt bleiben, da auch sie Staatsbürger von Pakistan und gemäß Art. 25 I der Pakistanischen Verfassung ein gleichwertiger Teil der Gesellschaft sind.

d) Zwischenfazit

Auch bei der Eheschließung zeigt sich die enorme Wichtigkeit der Religion gegenüber staatlichen Gesetzen. Es erscheint bedenklich, dass die Religion einen derart starken Einfluss auf die Gesetzgebung und die Verwerfung von Gesetzen hat. Deutlich wird aber auch, dass ein Ausschluss der Religion aus dem Rechtssystem nicht vielversprechend wäre.

3. Eheleben

Konflikte häufen sich ebenso während des Ehelebens.

a) Polygamie

aa) Konfliktquelle

In Deutschland ist die Mehrehe gemäß § 1306 BGB unzulässig und gemäß § 172 StGB strafbar. In Pakistan hingegen ist sie für muslimische Männer mit bis zu vier Frauen möglich.123 Dazu muss der Ehemann, gemäß Sec. 6 I MFLO, von einem Arbitration Council die Genehmigung zur Schließung dieser Ehe einholen.124 Der Begriff Arbitration Council bedeutet Schiedsgericht und ist genau betrachtet nicht korrekt, da das Gesetz die Genehmigung vorschreibt. Es handelt sich somit nicht um eine freiwillige Verhandlung, was jedoch ein Schiedsgericht ausmacht.125 Bei der Beantragung muss der Mann angeben, ob die erste Frau mit der Schließung einer weiteren Ehe einverstanden ist.126 Die Genehmigung des Schiedsgerichts wird in den allermeisten Fällen allerdings unabhängig davon erteilt, solange der Mann Gründe für den Wunsch nach der weiteren Eheschließung äußert.127 Meist wird angegeben, dass ein Kinderwunsch besteht, den die erste Frau nicht oder nicht zufriedenstellend erfüllen kann. Die Erteilung der Genehmigung, trotz oft fehlender Erfüllung der nötigen Voraussetzungen ist damit zu begründen, dass die Polygamie kulturell noch immer zu Pakistan gehört und oftmals gesellschaftlich akzeptiert wird.128 Zu beachten ist, dass die Erlaubnis des Schiedsgerichts auf die Wirksamkeit der weiteren Ehe keinen Einfluss hat. Es handelt sich bei Sec. 6 MFLO nur um eine „Ordnungsvorschrift“.129 Allerdings kann die erste Ehefrau, gemäß Sec. 6 V a) MFLO, bei einer weiteren Eheschließung ohne Genehmigung ihre gesamte Brautgabe verlangen. Außerdem erhält sie ein Scheidungsrecht.130 Der Mann hat hingegen mit einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 5000 Rupien, umgerechnet ca. 39 Euro131, zu rechnen.132 Begründet wird die Wirksamkeit der Ehe damit, dass die Polygamie nach islamischen Grundsätzen erlaubt ist und daher nicht durch staatliche Gesetze verboten werden kann.133 Belegt werden damit erneut die Wichtigkeit und die Überlegenheit der Religion gegenüber staatlichen Gesetzen.

Auf der anderen Seite allerdings wird die Religion nicht ausreichend beachtet. Nämlich, wenn es darum geht, eine weitere Ehe nur dann einzugehen, wenn die Frauen gleich behandelt werden. Dies schreibt der Koran explizit vor.134 In der Praxis wird das meist nicht beachtet. Dies kann einerseits damit begründet werden, dass ab einem bestimmten Alter und mit verändernden Lebenssituationen bei Männern, die in einer arrangierten Ehe leben, oft der Wunsch entsteht eine Frau selbst aussuchen zu können, die besser zu ihm und seinem Leben passt.135 Die erste Frau tritt dann hinter die zweite zurück. Dies ist jedoch nicht zwingend der Fall. Es ist ebenso möglich, dass die zweite Ehefrau nur eine „Nebenfrau“ des Mannes werden soll. Die erste Ehefrau nimmt dann den Vorrang ein. Jedenfalls kann gesagt werden, dass die Gleichbehandlung von Frauen in der Praxis selten gelingt. Beachtet wird diese Ungleichbehandlung allerdings nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit.136 Insoweit zeigt sich, dass Religion unterschiedlich ausgelebt wird und in der Theorie anders ausgestaltet ist als in der Praxis.137 Kulturelle Aspekte, die sich mit der Zeit für bestimmte Personen habitualisiert haben, überwiegen in diesem Zusammenhang gegenüber staatlichen Gesetzen und sogar gegenüber der Religion.

Ein weiteres Problem stellt die Tatsache dar, dass Frauen, deren Männer eine weitere Ehe ohne Genehmigung oder gegen deren Willen geschlossen haben, ihr Scheidungsrecht gemäß Sec. 2 II A DMMA, nur selten nutzen.138 Zu begründen ist dies damit, dass viele Frauen Angst vor einem gerichtlichen Prozess haben, da sich dort überwiegend Männer aufhalten und arbeiten.139 Außerdem wissen sie, dass geschiedene Frauen in Pakistan kaum Perspektiven haben. Aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel ist ein eigenständiges Leben in der Regel nicht möglich.140 Vielfach kennen sie das ihnen zustehende Recht jedoch auch gar nicht, sodass eine Umsetzung nicht möglich ist.141

Für Empörung sorgte ein Beschluss des Islamic Council of Ideology, der das Scheidungsrecht, welches der Frau zusteht, wenn ihr Mann ohne Genehmigung oder gegen ihren Willen heiratet, für unislamisch befand. Der Islam erlaube die Polygamie, sodass das Scheidungsrecht keine Grundlage aufweise. Nun werden die Gesetze auf ihre Konformität mit dem Islam geprüft.142 Hier wird deutlich, dass der Islam in vielen Belangen an Bedeutung zunimmt. Dies geschieht leider meist zum Nachteil der Frauen und anderer schutzwürdiger Parteien.

bb) Lösungsansatz

Zur Lösung dieser Konfliktquellen sind verschiedene Maßnahmen zu treffen. Zunächst sollte sichergestellt werden, dass das Schiedsgericht die Genehmigung tatsächlich nur erteilt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Es müssen also nachvollziehbare Gründe für den Wunsch nach einer weiteren Ehe vorliegen. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass der Mann seine Frauen gleich behandeln kann, so wie es der Islam vorschreibt. Sollte beispielsweise bekannt sein, dass die erste Ehe gescheitert ist und es nur aufgrund der Verweigerung des Mannes zur Zahlung der Brautgabe nicht zur Scheidung kommt, so ist damit zu rechnen, dass die zweite Ehefrau gegenüber der ersten bevorzugt wird. In solchen Fällen sollte eine Genehmigung verweigert und eben nicht mehr wie bisher routinemäßig erteilt werden.143

Möglich wäre es auch, wie in Tunesien die Polygamie gänzlich zu verbieten.144 Dies würde jedoch in Pakistan auf enorme Kritik stoßen, da der Koran die Möglichkeit der Polygamie vorsieht. Die religiösen Institutionen würden entsprechende Gesetze nicht ermöglichen, da ein Widerspruch zu den Grundsätzen des Islam, wie bereits aufgezeigt, zum jetzigen Zeitpunkt nicht geduldet wird. Polygamie kommt aus wirtschaftlichen Gründen zwar nur vereinzelt vor, wird gesellschaftlich jedoch trotzdem oftmals akzeptiert.145 Diese Kultur sollte aufgrund ihres hohen Stellenwerts bei neuen Gesetzen stets beachtet werden, um eine effektive Umsetzung zu gewährleisten.146 Daher ist eine Entschärfung des Konfliktes, zunächst nur durch strenge Überwachung der Ausübung, möglich und nicht durch ein gänzliches Verbot. Anzudenken ist, die Schließung einer weiteren Ehe von der Zustimmung der ersten Ehefrau abhängig zu machen. Das aktuelle Genehmigungsverfahren sieht zwar vor, dass der Mann vorträgt, ob seine Ehefrau einverstanden ist, allerdings ist das Einverständnis keine Voraussetzung für die Genehmigung.147 In Anbetracht der Veränderung für das Familien- und Eheleben der ersten Ehefrau, erscheint es jedoch angebracht, ihr ein Vetorecht einzuräumen. Sicherzustellen ist dies durch strenge Strafen, die bei einer Eheschließung entgegen dem Willen der Frau oder der Erzwingung der Zustimmung der Ehefrau drohen.

Neben der Wirkung der Zustimmung, sollte allerdings auch das Genehmigungsverfahren regelt, überarbeitet werden. Es sollte sich bei Sec. 6 I MFLO, der das Genehmigungsverfahren regelt, nicht nur um eine Ordnungsvorschrift handeln, sondern um eine Vorschrift, deren Einhaltung Voraussetzung für die Schließung einer wirksamen Ehe ist.148 Dies ist momentan nicht der Fall.

Problematisch an der Umsetzung eines solchen Konzeptes wären jedoch auf der einen Seite die Kultur und auf der anderen Seite die Religion. Schließlich sind polygame Ehen in Pakistan noch immer oftmals gesellschaftlich akzeptiert.149 Außerdem sieht der Islam weder die Zustimmung der Frau, noch ein Genehmigungsverfahren vor. Der Federal Sharia Court und der Council of Islamic Ideology würden das Vorgehen wohl stark kritisieren und eine Umsetzung verhindern. Dafür spricht auch die Entscheidung des Council of Islamic Ideology, welche sogar die Scheidungsmöglichkeit der Frau aus der DMMA, bei einer erneuten Ehe des Mannes entgegen dem Willen seiner Frau, für unislamisch hält.150 Erkannt werden sollte in diesem Zusammenhang, dass Gesetze nicht nur am Islam gemessen werden sollten, sondern auch nach den Bedürfnissen der Bevölkerung. Gesetze stehen nicht automatisch im Widerspruch zum Islam, wenn sie mehr voraussetzen, als die religiösen Grundsätze, sondern konkretisieren sie unter Umständen lediglich. Um sich weiterzuentwickeln, ist es nötig, auch das Recht weiterzuentwickeln. Schließlich kann der Islam mit all seinen Geboten nicht alle nötigen Vorschriften enthalten. Es bedarf folglich der Bereitschaft der islamischen Institutionen die islamischen Grundsätze flexibler und zeitgemäß umzusetzen.151

Des Weiteren müssen Frauen über die ihnen zustehenden Rechte aufgeklärt sein, wenn der Ehemann eine weitere Ehe schließt. Dies kann durch Organisationen, Medien und auch Workshops geschehen, die landesweit agieren bzw. stattfinden. Wichtig ist auch, dass mittellose Frauen kostenlose rechtliche Beratung erhalten152, da viele einen gerichtlichen Prozess aus finanziellen Gründen meiden.153 Die finanzielle Unterstützung könnte durch Spenden oder durch Steuereinnahmen erzielt werden.

Notwendig zur effektiven Umsetzung ist es, dem Analphabetismus entgegenzuwirken. Dieser ist in Pakistan sehr hoch und beträgt ca. 50 % aller Einwohner.154 Erst wenn die Bildung auch die letzten Dörfer Pakistans erreicht hat, ist eine Aneignung von möglichen Rechten realistisch. Ein gewisser Bildungsstandard kann sicherstellen, dass die Menschen, insbesondere in ländlichen Gegenden, nicht nur an ihrem Gewohnheitsrecht oder an strikter Religiosität festhalten, sondern auch gerichtliche Hilfe suchen. Dies gilt nicht nur für Frauen, sondern auch für Männer.155

Für jede Frau ist es jedoch auch individuell möglich, sich gegen den Fall zu schützen, dass ihr Mann eine zweite Frau heiraten möchte. Sie kann bereits bei der Eheschließung eine Klausel in den, für Muslime konstitutionellen, Ehevertrag einfügen, die es dem Mann verbietet, eine weitere Frau zu ehelichen. Der Frau könnte im Fall eines Verstoßes ein sofortiges Scheidungsrecht, in Form des Talaq-e-Tafweez156 zustehen und sie könnte die gesamte Brautgabe fordern.157 Diese einfache Scheidungsmöglichkeit erspart der Frau einen anstrengenden Gerichtsprozess, der bei einer Scheidung gemäß der DMMA zu erwarten wäre. Insgesamt lässt sich feststellen, dass zwar Vorschriften bezüglich Polygamie bestehen. Sie sind jedoch nicht so effektiv, wie sie sein könnten und müssten. Die Religion und die Kultur stehen dem umfassenden Schutz der betroffenen Frauen und Familien leider noch zu sehr im Weg. Dennoch ist aber auch anzumerken, dass Pakistan durch die Einführung des Genehmigungsverfahrens und der gerichtlichen Scheidungsmöglichkeit der Frau schon wichtige Schritte gemacht hat. Solche Verfahren haben andere Länder wie z.B. Ägypten in dieser Weise noch nicht eingeleitet. 158 Es bedarf lediglich einer Ausbesserung der Umsetzung der Vorschriften.

b) Gewalt gegen Frauen

aa) Konfliktquelle

Wie sich bereits gezeigt hat, nehmen Frauen in Pakistan eine untergeordnete Rolle ein, obwohl sie laut Art. 25 I, II der pakistanischen Verfassung gleichberechtigt sind. Schon im Kindesalter wird in der eigenen Familie vorgelebt, dass Männer für den Lebensunterhalt sorgen und Frauen für die Kinder und den Haushalt zuständig sind.159 Gewalt gegenüber der Frau ist während der Ehe leider keine Seltenheit.160 Sie wird gesellschaftlich weitestgehend akzeptiert.161 Ca. 80 % aller Frauen sind oder waren einmal betroffen.162 Aus strafrechtlicher Sicht sind körperliche Übergriffe, gemäß Sec. 332 ff. des Pakistanischen Strafgesetzbuchs, verboten. Allerdings wenden sich Frauen aus Angst und Scham nur selten an die Polizei. Wenn sie sich doch dazu überwinden, weisen die Beamten die Frauen oftmals ab, da es sich um familiäre Angelegenheiten handelt.163 Sogar weiblich Polizeibeamte gehen nicht entschieden gegen Gewalt vor, sondern versuchen lediglich zwischen den Beteiligten zu schlichten.164 Spezielle Gesetze gegen häusliche Gewalt gibt es nicht.165 Entgegen vieler Erwartungen konnte ein Gesetzesentwurf gegen häusliche Gewalt, aufgrund von massiver Gegenwehr jüngst nicht umgesetzt werden.166 Viel zu tief ist die Selbstverständlichkeit der Züchtigung der Ehefrau verankert. Das Züchtigungsrecht wird oftmals anhand eines missverstandenen Koranverses begründet.167 Übersehen wird jedoch, dass die Zulässigkeit der Züchtigung auf Ermahnungen und Beschränkungen der Freiheit minimiert ist.168 Die falsche Auslegung des Islam wird somit genutzt, um „unter der Deckmantel des Islam“ ein Verhalten zu rechtfertigen.

bb) Lösungsansatz

Es zeigt sich, dass ein Umdenken in Pakistan stattfinden muss. Die Religion kann und muss ein wichtiger Bestandteil des Landes bleiben. Sie darf allerdings nicht zu Gräueltaten wie Verstümmelungen, Säureangriffen und anderen häuslichen Gewaltdelikten legitimieren. Die Gesetzgebung muss essentielle Grundrechte, wie Art. 2 II GG eines in Deutschland ist, in Pakistan schützen, ohne dass Religion als Argument für die Einschränkung eines solchen Rechts genutzt werden darf. Erst recht nicht, wenn es sich um eine Überinterpretation des Korans handelt. Dies bedeutet nicht, dass Religion von der Gesetzgebung vollständig getrennt werden sollte, denn dazu ist sie nach wie vor als Rechtsquelle zu wichtig.169 Es muss allerdings sichergestellt werden, dass essentielle Rechte nicht durch einen religiösen Vorwand beschränkt werden. Heutige Bedürfnisse müssen dafür bei der Anwendung der islamischen Grundsätze entsprechend beachtet werden.170 Vor allem aber muss sichergestellt werden, dass Überinterpretationen unterbleiben.

Außerdem darf häusliche Gewalt nicht mehr als Thema gesehen werden, bei dem es sich nur um eine Familienangelegenheit handelt.171 Dazu müssen in Fällen häuslicher Gewalt Polizeistationen betroffene Frauen aufnehmen und ihnen Hilfe bieten. Dies kann durch Schulungen der Polizeibeamten erreicht werden, bei welchen sie den Umgang mit Gewalt gegenüber Frauen erlernen. Frauen sollten auch Institutionen als Anlaufstelle zur Verfügung stehen, wenn sie sich dazu entschließen vor ihrem Mann fliehen. Zu denken ist erneut an Beratungsstellen, aber auch an „Frauenhäuser“. Diese müssen sich in Pakistan jedoch zunächst weiter etablieren und ausgebaut werden.172

c) Zwischenfazit

Religion und Kultur hindern auch während des Ehelebens die Durchsetzung staatlicher Gesetze. Zum Teil sogar aufgrund von Überinterpretationen des Koran.

4. Ehescheidung

Auch die Ehescheidung ist konfliktbehaftet.

a) Scheidungsvarianten

aa) Konfliktquelle

Im pakistanischen Eherecht sind verschiedene Scheidungsmöglichkeiten vorgesehen. Die Möglichkeiten der Männer und die der Frauen differieren jedoch.

(1) Möglichkeit des Mannes

Der Ehemann kann sich durch den Ausspruch des Talaq von seiner Frau scheiden. Dies stellt die einseitige Verstoßung der Ehefrau dar. In Deutschland wäre dies mit Art. 3 I, II GG unvereinbar, da der Talaq nur dem Mann möglich ist.173 Ihm stehen drei verschiedene Arten des Talaq zur Verfügung. Der Talaq-i-ahsan, der Talaq-e-Hasan und der Talaq-i-biddat.174 Sie unterscheiden sich lediglich in ihrer Ausführung und führen alle zu einer Scheidung. Der Talaq-i-ahsan muss nur einmal ausgesprochen werden. Ihm muss die sexuelle Enthaltsamkeit für 130 Tage folgen. Der Talaq-e-Hasan muss in drei verschiedenen Menstruationspausen ausgesprochen werden. Es dürfen während dieser Zeit keine geschlechtlichen Beziehungen stattfinden. Der Talaq-i-biddat hingegen wird durch den Ausspruch der Verstoßung „sofort gültig“.175 Die Scheidungsarten entspringen dem muslimischen Recht und sind unkodifiziert.176 Durch Verabschiedung der MFLO wurde eine Formvorschrift eingeführt, die voraussetzt, dass der Ausspruch des Talaq beim Vorsitzenden des zuständigen Union Council aufgezeigt werden muss. Sec. 7 II MFLO sieht anderenfalls eine Geldstrafe in Höhe von 5000 Rupien, umgerechnet ca. 39 Euro177 oder eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr vor. Beim Union Council handelt es sich um eine untergeordnete, dem Staat zuzuordnenden Stelle.178 Sie ist aufgrund der MFLO insbesondere im Familienrecht tätig. Dabei kommen „ihnen teilweise richterliche Aufgaben zu.“179 Des Weiteren sieht Sec. 7 IV MFLO vor, dass der Vorsitzende des Union Council ein Schiedsgericht einberuft, welches versucht, eine Versöhnung herbeizuführen. Die Scheidung wird daher nach diesem Gesetz erst nach 90 Tagen wirksam. Streit besteht jedoch über die Frage, ob die Einhaltung der Vorschriften der MFLO Voraussetzung für die Wirksamkeit der Scheidung ist.180 Dabei setzt sich auf der einen Seite der Konflikt fort, dass der Islam die Voraussetzungen der MFLO nicht vorsieht.181 Demnach wird von religiösen Vertretern keine Einhaltung der Vorschriften für die Wirksamkeit des Talaq gefordert. Auf der anderen Seite führte die strikte Einhaltung der Vorschriften, so wie sie bis zum Ende der 70er Jahre von Gerichten überwiegend gefordert wurde dazu, dass Männer die Scheidung gegenüber der Frau aussprachen, sie jedoch absichtlich, um der Frau zu schaden, nicht beim Vorsitzenden des Union Council anzeigten.182 Die Ehefrau, die von einer Scheidung ausging und erneut heiratete, beging mangels wirksamer Scheidung einen strafbaren Ehebruch.183 Der Ausspruch des Talaq war schließlich laut Rechtsprechung ohne Beteiligung des Union Council nicht wirksam, sodass der Mann und die Frau noch als verheiratet galten. Dies führte im Ergebnis dazu, dass die Vorschriften, die dem Schutz der Frau dienen sollten, indem der Talaq erst 90 Tage nach Ausspruch und unter Hinzuziehung des Union Council wirksam wurde, bei strikter Anwendung entgegengesetzt wirkten.184 Die Gerichte erkannten das Problem und sehen seitdem in diesen Fällen den Talaq, auch ohne Einhaltung der Vorschriften, als wirksam an.185 Dies führt im Ergebnis dazu, dass erneut Vorschriften der MFLO nicht strikt angewendet werden müssen. Außerdem stellt die Situation, trotz der Rechtsprechung, eine enorme Belastung für die Ehefrau dar, die vom Mann des Ehebruchs bezichtigt wird.

(2) Möglichkeiten der Frau

(a) Khula

Die Frau kann sich durch Khula von der Ehe lösen. Sie wird auch Loskaufscheidung genannt und erfolgt durch das Gericht.186 Es handelt sich um ein Scheidungsrecht, das dem Islam entspringt und nicht in staatlichen Gesetzen kodifiziert ist.187 Khula wird aus der Sure 2:229 im Koran hergeleitet. Aus dieser Sure ergibt sich, dass die Frau dem Mann einen Ausgleich zahlen soll, wenn sie das Scheidungsrecht nutzen möchte.188 Dies erscheint zunächst unverständlich. Schließlich wirkt es, als wäre die Frau Eigentum des Mannes. Es ist insbesondere für westlich Denkende schwer nachzuvollziehen, weshalb sie ihm einen Ausgleich zahlen soll. Ein solcher Ausgleich würde in Deutschland wohl zu einem Verstoß gegen Art. 3 I, II GG führen. Schließlich steht dem Mann ein Scheidungsrecht jederzeit zu, für dessen Geltendmachung er keinen Ausgleich in diesem Sinne zahlen muss. Die Begründung des Ausgleichs liegt darin, dass der Frau die Brautgabe, die ihr für den Fall des Todes ihres Mannes oder einer Scheidung zustehen soll, nur dann gezahlt wird, wenn sie kein Verschulden an der Situation trifft. Die Initiative bei der Khula-Scheidung geht allerdings von ihr aus.189 In der Praxis besteht der Ausgleich meist aus dem Verzicht der Brautgabe. Er kann aber auch anders erfolgen.190 Hanafiten, Anhänger einer Rechtsschule der Sunniten, stellen in Pakistan die häufigste Religionsgruppe dar.191 Nach traditionell hanafitischem Konzept bedarf die Khula-Scheidung der Zustimmung des Mannes. Erst 1959 wurde durch Gerichte die sogenannte rechtliche Khula-Scheidung eingeführt, welche die Zustimmung des Mannes nicht mehr vorsieht.192 Dieses Konzept wird in ständiger Rechtsprechung bestätigt. Es setzt allerdings voraus, dass die Frau eine Aversion gegen ihren Mann darlegt, welche er selbst zu verschulden hat.193

Bei der gerichtlichen Umsetzung dieses Scheidungsrechts der Frau gibt es allerdings erhebliche Probleme. Anders als erwartet, ist es bei der Khula-Scheidung oftmals der Mann, der die Scheidung wünscht. Er und seine Familie üben oft enormen Druck auf die Ehefrau aus und zwingen sie dadurch, die Khula-Scheidung einzuleiten.194 Damit wird erreicht, dass der Mann die Brautgabe nicht an seine Frau zahlen muss und sie auch keinen anderweitigen Ausgleich erhält. Für den Mann stellt die Khula Scheidung daher die vorteilhaftere Variante dar.

Ein weiteres Problem stellt die Tatsache dar, dass die Khula-Scheidung nicht gesetzlich geregelt ist. Damit einher geht auch das Fehlen von Gründen, die zu einer solchen Scheidung führen können. Daher wird auf die gesetzlich geregelten Gründe gemäß Sec. 2 DMMA zurückgegriffen, obwohl es sich dabei um ein Gesetz handelt, welches unabhängig von Khula eine weitere Möglichkeit zur Scheidung bietet. Im Ergebnis führt dies allerdings dazu, dass Frauen, die eigentlich gemäß Sec. 2 DMMA geschieden werden könnten vor Gericht einer Khula zustimmen.195 Dabei kann zum einen Druck von der Seite des Mannes ausgeübt werden, der die Ehefrau einschüchtert. Zum anderen kann die Zustimmung damit begründet werden, dass die Frau keine ausreichenden Kenntnisse bezüglich der Scheidungsmöglichkeiten hat oder sich keinen juristischen Beistand leisten kann.196 Dies führt dazu, dass ein Ausgleich gezahlt wird, obwohl die Frau sich ohne einen solchen, nach einem Grund der DMMA scheiden lassen könnte.

(b) Dissolution of Muslim Marriages Act, 1939 (DMMA)

Eine weitere Möglichkeit der Ehefrau sich scheiden zu lassen, wird ihr durch den DMMA zugestanden. Sec. 2 DMMA zählt Gründe auf, bei deren Vorliegen die Ehefrau die Scheidung gerichtlich erreichen kann.197 Hanafiten in Pakistan gewähren der Frau nur sehr eingeschränkt die Möglichkeit, sich vom Mann zu scheiden. Die vielen Möglichkeiten des DMMA werden von Konservativen daher heftig kritisiert.198 Gründe, welche die Ehefrau gemäß Sec. 2 DMMA berechtigen, sind die Inhaftierung des Mannes für mehr als 7 Jahre, die Vernachlässigung seiner ehelichen Pflichten für 3 Jahre, Impotenz, unterlassene Unterhaltszahlungen während der Ehe für die Dauer von 2 Jahren, das Verlassen der Familie für mehr als 4 Jahre, eine weitere Eheschließung ohne Genehmigung des Union Council, Grausamkeit, Geisteskrankheit und andere islamische Gründe die Scheidung vom Ehemann zu verlangen. Solche sind Fasan, La´an, Ila und Zihar, die in bestimmten Sonderfällen eine Scheidung erlauben.199 Außerdem kann ein Mädchen, das vom Vater oder einem anderen Sorgeberechtigten unter 16 Jahren verheiratet wurde, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres diese Ehe ablehnen. Dazu darf die Ehe jedoch noch nicht vollzogen sein.200 Über den Ausgang der Scheidung muss das Familiengericht entscheiden.201 Wie bereits angedeutet, wissen viele Frauen jedoch nicht genug über ihre Rechte. Selbst wenn die Frau weiß, dass sie sich gerichtlich scheiden lassen kann, so bleibt oft das Problem, dass sie sich keinen Rechtsbeistand leisten kann und nicht einmal weiß, dass sie ohne einen solchen einem erheblichen Nachteil ausgesetzt ist.202 Im Ergebnis führt dies dazu, dass Frauen oft davon abgehalten werden, einen Prozess nach dem DMMA anzustrengen.203 Dies erklärt, dass solche Prozesse relativ selten vorkommen.204 Sollte eine Frau dennoch das Familiengericht aufsuchen, so wird ihr Recht zur Auflösung der Ehe nach dem DMMA häufig missachtet und nur die Möglichkeit einer Khula-Scheidung eröffnet.205 Wie gezeigt, setzt diese aber eine, für die Frau nachteilige, Ausgleichszahlung voraus.206 Deutlich wird somit, dass zwar staatliche Gesetze existieren, die der Frau die Möglichkeit geben, sich ohne finanzielle Verluste scheiden zu lassen. Aber auch, dass sie mangels Kenntnis oder durch äußere Einwirkung auf die Frau nicht oft genutzt werden.

(c) Talaq-e-Tafweez

Eine weitere Scheidungsmöglichkeit der Frau bietet der Talaq-e-Tafweez. Dabei delegiert der Mann sein islamisches Scheidungsrecht auf die Frau. Das geschieht im Rahmen des Ehevertrages und ist optional.207 Dieses Scheidungsrecht ist für die Ehefrauen das einfachste, da sie keinen Grund für die Scheidung darlegen und keine Ausgleichzahlung leisten muss. Vielmehr kann die Frau den Talaq „unter den gleichen Bedingungen“ geltend machen, wie der Mann.208 Ein Problem stellt auch hier die Tatsache dar, dass meist nur Gebildete oder städtische Frauen Kenntnis von diesem Recht haben und es sich im Ehevertrag einräumen lassen.209 Ein weiterer Grund für die fehlende Einräumung des Talaq-e-Tafweez ist, dass es in Pakistan insbesondere in unteren Bildungs- und Gesellschaftsschichten als böses Omen gesehen wird, wenn bereits vor der Eheschließung über die Ehescheidung gesprochen wird. Daher wird lieber auf den Talaq-e-Tafweez verzichtet.210 Dabei wird erneut deutlich, dass zwar die Möglichkeit besteht, die Stellung der Frau der des Mannes anzunähern. Sie wird jedoch leider durch Unwissenheit oder Aberglaube überlagert. Der Frau bleibt so eine sehr einfache und sichere Scheidungsmöglichkeit verwehrt. Der Ehevertrag kann aufgrund dessen nicht von allen Frauen gleichermaßen als Möglichkeit einer Absicherung genutzt werden. Das erscheint äußerst bedenklich, da sich die Absicherung, insbesondere bei islamischen Ehen, aufgrund des immer notwendigen Ehevertrages anbietet.

bb) Lösungsansatz

(1) Für die Möglichkeit des Mannes

Die absichtliche Unterlassung der Benachrichtigung des Union Council führt dazu, dass die Rechtsprechung einen Verstoß gegen Sec. 7 I MFLO in solchen Fällen als unschädlich ansieht und die Scheidung dennoch für wirksam hält. 211 Diese Aushebung der Vorschriften, die im Ergebnis zwar zugunsten der Frau wirkt, aber dennoch dem eigentlichen Zweck der Benachrichtigung nicht gerecht wird, könnte verhindert werden. Wüsste etwa jede Frau, dass ein Talaq erst durch Hinzuziehung des Union Council wirksam ist, so würde sie ohne diese keine neue Ehe schließen. Erreicht werden könnte das durch Medien, kostenlose Rechtsberatungen oder andere Informationsveranstaltungen.212

Es sollte der betroffenen Frau allerdings auch selbst möglich sein, die Scheidung anzuzeigen, um bei einen Unterlassen des Mannes selbst handeln zu können. Auf der anderen Seite sollte das Unterlassen des Ehemannes, die Scheidung aufzuzeigen, mit einer empfindlichen Strafe bedroht werden. Nur so kann erreicht werden, dass der Mann seiner Verpflichtung gewissenhaft nachkommt.

(2) Für die Möglichkeiten der Frau

(a) Khula

Frauen haben zwar die Möglichkeit sich durch eine Khula-Scheidung von ihrer Ehe zu lösen. Das Problem besteht jedoch in der Umsetzung. Um zu verhindern, dass Frauen, die eigentlich eine Scheidung nach dem DMMA anstreben, sich letztendlich nur durch eine Khula-Scheidung lösen213, müssen Gerichte es unterlassen die Gründe der Sec. 2 DMMA ebenfalls als Gründe für die Khula-Scheidung anzusehen und diese dann vorzugsweise als einschlägig zu erachten. Es bedarf eines Gesetzes, welches klarstellt, dass sofern Sec. 2 DMMA einschlägig ist, er auch angewendet werden muss, ohne auf die Khula-Scheidung zurückzugreifen. Das Gesetz würde auch nicht in Konflikt mit islamischen Grundsätzen stehen, da sie diese lediglich in staatliches Recht umsetzen würden, ohne sie in ihrem Kern anzutasten.

Es muss weiterhin sichergestellt werden, dass die Frau die Khula-Scheidung tatsächlich möchte und kein Druck auf sie ausgeübt wird. Dies kann dadurch erreicht werden, dass Polizei und Justiz empfindlicher auf diesbezügliche Angelegenheiten reagieren und dass Einwirkungen auf die Frau streng bestraft werden.

Es muss dafür gesorgt werden, dass Frauen über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Möglichkeit erhalten sich kostenlos rechtlich beraten zu lassen.214 Dies könnte durch Organisationen erreicht werden, die notfalls auch einen möglichen Zufluchtsort für die Frauen einrichten sollten.215 Für den Fall, dass die Frau den Wunsch einer Scheidung äußert und körperliche Übergriffe oder anderweitiger Druck ausgeübt wird, muss die Frau die Möglichkeit haben, entfliehen zu können. Es muss dafür gesorgt werden, dass die Schwäche und die Unwissenheit der Frau nicht zu ihren Ungunsten ausgenutzt wird.

(b) Dissolution of Muslim Marriages Act, 1939 (DMMA)