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Die Rechtsstaatlichkeit in Deutschland litt von Anfang an unter einem gravierenden Mangel: In Justiz, Polizei und Geheimdiensten fanden nach dem Krieg sehr viele alte Nazis Unterschlupf, was zu einer gefährlichen Schieflage nach rechts von Sicherheitsbehörden und Gerichten führte. Und diese Schieflage ist bis heute nicht verschwunden. So geht der Staat mit aller Härte gegen Linke und Klimaaktivisten vor, während Rechtsextremisten fast völlig unbehelligt Menschen bedrohen, einschüchtern, verprügeln oder gar töten können, Waffen und Munition anhäufen und Polizei und Geheimdienste unterwandern. Außerdem treiben vor allem die Unionsparteien die Aushöhlung der Grundrechte für eine vermeintliche, tatsächlich gar nicht gegebene Verbesserung der Sicherheit immer weiter voran. Aber unser Rechtssystem leidet noch unter vielen weiteren Problemen. Wir ersticken in einer völlig unübersichtlichen Flut von Gesetzen und Verordnungen. Bürokratie lähmt Wirtschaft und Gesellschaft. Gerichte brauchen Jahre bis zu einer endgültigen Entscheidung. Lesen Sie mehr dazu und wie es besser ginge in diesem Buch.
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Seitenzahl: 461
Veröffentlichungsjahr: 2025
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Statt eines Vorworts
I. Rechtstaat
II. Rechtsordnung
1. Grundrechte
2. Grundsätze
3. Wie entsteht Recht?
4. Strafrecht
5. Steuerrecht
6. (Un-)Sozialrecht
7. Verwaltungsrecht
8. Zivilrecht
9. Noch lange nicht gleich
III. Rechtsvollzug
1. Polizei
2. Auf’m Amt
3. Bakschich
4. Steuer
5. Noch unsozialer
6. Istanbul
IV. Rechtsverfolgung
1. Klein und groß
2. Arm und reich
3. Rechts und links
4. Noch einmal: Drogen
5. Schreibtischtäter
6. Jugend
7. Ermittlungen
8. Fehler
V. Rechtschutz
1. Richter
2. Noch einmal: (un-)zuständig
3. Verfahren
4. Bindend?
5. Das höchste Gericht
VI. Recht still
1. Eingesperrt
2. Untätig
3. Alles richtig?
VII. Recht warm
1. Gesetze
2. Bürokratie
3. Folgen
4. Schutz
5. Noch einmal: Das höchste Gericht
VIII. Rechtssubjekt
1. NIMBY
2. Kümmer Dich!
3. Nichts zu verbergen
IX. Rechtszukunft
1. Grundrechte und Sicherheit
2. Gesetzgebung
3. Strafrecht und Rechtsverfolgung
4. Sozialrecht endlich sozial
5. Verwaltungsrecht und Rechtsvollzug
6. Rechtschutz
7. Endlich gleich
8. Prima Klima
X. Epilog
Anhang A: Quellen
Anhang B: Paragraphentexte
Der Berliner Florian Boillot arbeitet als freiberuflicher Fotojournalist. Er hat eine Akkreditierung des Bundespresseamtes. Im März 2016 berichtet er von einer Demonstration rechter Gruppen und der Gegendemonstration von linker Seite. Im Laufe des Tages wird er von einer bei diesen Demonstrationen eingesetzten Polizistin unsanft angerempelt. Als er sich darüber beschwert, erstattet die Polizistin Strafanzeige gegen ihn wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Gegen ihn ergeht ein Strafbefehl über 1.200 Euro, gegen den er Beschwerde einlegt. In den Ermittlungsakten wurde er durchgehend als „linker Szenefotograf“ bezeichnet. Im anschließenden Strafverfahren vor dem Amtsgericht sieht dieses jedoch keinerlei strafbares Handeln seinerseits und spricht ihn frei. Er dachte, damit sei die Angelegenheit, 15 Monate nach dem Rempler, für ihn erledigt.
Gut sieben Wochen später wird ihm beim G20-Gipfel in Hamburg die zunächst erteilte Akkreditierung nachträglich entzogen. Als er der Sache auf den Grund geht, stellt sich heraus, daß der Rempler eineinhalb Jahre zuvor in Berlin ihm trotz des klaren Freispruchs vor dem Amtsgericht Einträge in der Verbunddatei „Gewalttäter Links“ sowie der Zentraldatei „Politisch motivierte Kriminalität“, beides beim Bundeskriminalamt (BKA) geführte Datenbanken, eingebracht hatte, die dann wiederum der Grund für die Verweigerung des Zugangs zum G20-Gipfel waren.
Wie ist es also um die Rechtstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland bestellt?
„Keine Macht darf über dem Recht stehen.“ Cicero
Um festzustellen, ob die Bundesrepublik Deutschland ein Rechtstaat ist, muß zunächst einmal geklärt werden, was das überhaupt ist, ein Rechtstaat.
Eine Definition, jedenfalls im positiven Sinne, ist schwierig. Auf der Seite teamfreiheit.info ist ein Rechtstaat so definiert: „Ein Rechtstaat ist ein Staat, dessen verfassungsmäßige Gewalten rechtlich gebunden sind, der insbesondere in seinem Handeln durch Recht begrenzt wird, um die Freiheit der Einzelnen zu sichern.“ Diese Definition greift etwas kurz, denn ein Rechtstaat sichert nicht nur die Freiheit des Einzelnen, sondern begrenzt sie auch.
Einfacher als eine positive Definition ist eine negative: Rechtstaatlichkeit bedeutet die Abwesenheit von Willkür. Das bedeutet auch, daß nichts und niemand über dem Recht steht und sich sanktionslos darüber hinweg setzen kann, wie bereits der römische Senator Cicero ausgeführt hatte. Was ist also dafür erforderlich?
Zunächst einmal benötigt ein Rechtstaat eine Rechtsordnung, also Regeln und Gesetze, die das Verhältnis der Bürger untereinander und das Verhältnis zwischen Bürger und Staat regeln.
Regeln allein genügen aber nicht. Nahezu alle Staaten auf diesem Planeten verfügen über eine Rechtsordnung. Werden die darin festgelegten Regeln aber in der Praxis nicht befolgt, nützt auch die schönste Rechtsordnung nichts. Der Rechtsvollzug muß sich also an die Regeln der Rechtsordnung halten. Das gilt vor allem für die staatlichen Stellen, aber auch für die Bürger.
In keinem Staatswesen, sowohl in der Vergangenheit als auch in der Gegenwart, wurden und werden stets alle Regeln eingehalten. So lange es menschliche Gesellschaften gibt, gibt es Kriminalität. Hier muß der Staat für eine effektive Rechtsverfolgung sorgen, um die Gewalt im Staat nicht faktisch Kriminellen zu überlassen. Denn auch wenn der Staat selbst sich an die von ihm aufgestellten Regeln hält, nützt das seinen Bürgern wenig, wenn er sie nicht vor Rechtsverletzungen durch andere schützt.
Nicht jede Rechtsverletzung ist aber gleich ein Fall für die Strafverfolgungsbehörden. Dennoch muß der Staat auch bei weniger gravierenden Streitigkeiten für deren Lösung sorgen, um zu verhindern, daß das Faustrecht regiert. Ein Rechtstaat beansprucht stets das Gewaltmonopol für sich und muß daher für eine effektive Streitbeilegung sowohl zwischen den Bürgern als auch zwischen Bürgern und Staat sorgen, also ein Rechtschutzsystem vorhalten.
Im Folgenden soll gezeigt werden, inwiefern diese Elemente eines Rechtstaats in Deutschland vorhanden sind und ihre Funktion erfüllen.
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
Ist Art. 1 Abs. 1 des GG der Grundstein unserer Rechtsordnung, sind die darauf folgenden Grundrechte deren Fundament. Der parlamentarische Rat hat in Erinnerung an die erst kurz zurückliegende Unrechtszeit einen Katalog starker Menschenund Bürgerrechte geschaffen.
Relativ schnell erschienen der Politik die sehr starken Grundrechte jedoch eher hinderlich. In der Folge wurden sie über Jahrzehnte immer weiter eingeschränkt, so daß manche Grundrechte bereits als Totalverlust angesehen werden, weil sie inzwischen soweit eingeschränkt wurden, daß von dem eigentlichen Wesensgehalt des Grundrechts faktisch nichts mehr übrig geblieben ist. Eigentlich sollte dies Art. 19 Abs. 2 GG verhindern, der festlegt, daß kein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf. Er verhindert aber nur, daß Grundrechte durch einfache Gesetze beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, wie dies zum Ende der Weimarer Republik der Fall war. Wird ein Grundrecht aber bereits durch Änderung des Grundgesetzes und nicht nur durch ein einfaches Gesetz eingeschränkt, läuft diese Norm ins Leere. An die Möglichkeit, daß Grundrechte schlicht durch die Änderung des Grundgesetzes massiv beschränkt werden können, hatten die Väter des Grundgesetzes anscheinend nicht gedacht.
Das Grundrecht in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. Nach Satz 3 dieses Artikels darf sie nur aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Art. 104 GG legt weitere Regeln für die Einschränkung dieses Grundrechts fest, insbesondere, daß stets ein Richter über eine Freiheitsentziehung entscheiden muß.
Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Haftstrafe verurteilt, ist die Rechtstaatlichkeit unstreitig. Die Polizeigesetze der Länder sehen aber auch vor, Menschen einzusperren, die – noch – gar nicht gegen irgendeine Rechtsnorm verstoßen haben. Als Grund kommen Feststellung der Personalien, wenn jemand sich nicht ausweisen kann, oder jemand eine Gefahr für sich selbst oder andere oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, in Frage. Auch schon die Gefahr, daß Ordnungswidrigkeiten von einigem Gewicht begangen werden könnten, kann zu einer präventiven Verhaftung führen. Klassische Beispiele sind gewaltbereite Fußballfans, die vor einem kritischen Spiel festgenommen und danach wieder freigelassen werden. Entsprechend sehen die meisten Polizeigesetze zeitliche Beschränkungen für diese sogenannte Präventivhaft vor, nicht so allerdings in Bayern, Bremen und Schleswig-Holstein. Hier können Menschen – theoretisch – auch unbegrenzt präventiv eingesperrt werden. Insbesondere der Wegfall der zeitlichen Begrenzung der Präventivhaft in Bayern 2017 wurde mit dem Schutz vor islamistischen Gefährdern begründet. Dabei ist schon die Einstufung als solcher rechtstaatlich mehr als fraglich. Hierzu fehlt jede gesetzliche Regelung. Es handelt sich lediglich um einen „Arbeitsbegriff“ der Polizeibehörden. Es fehlt also bereits an einer Rechtsgrundlage für die Einstufung einer Person als Gefährder. Damit stellt sich die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage die Einschätzung getroffen werden soll, daß eine Person so gefährlich für die Gesellschaft ist, daß sie präventiv, also zu einem Zeitpunkt, in dem sich diese Gefährlichkeit noch überhaupt nicht manifestiert hat, zum Schutz der Bevölkerung eingesperrt werden muß. Und ist diese Einstufung erst einmal erfolgt, wie soll diese Person eine solche Einstufung entkräften? Wohin eine solche Politik führen würde, könnte auf Kuba beobachtet werden, wenn die Amerikaner unabhängigen Beobachtern den Zugang zur Guantanamo Bay Naval Base gestatten würden, wo Ende 2024 noch immer über ein Dutzend vermeintliche und tatsächliche Terroristen ohne jede Rechtsgrundlage, ohne Gerichtsverfahren und Zugang zu rechtlichem Beistand von den Amerikanern inhaftiert werden. Mag sein, daß ein solches Lager das Ziel konservativer Sicherheitspolitiker in Deutschland ist. Vereinbar mit einer rechtstaatlichen Ordnung wäre es definitiv nicht. Dennoch wurden bereits im ersten Jahr nach Einführung dieser Regelung in Bayern mindestens elf Personen präventiv länger als zwei Wochen inhaftiert. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (BayPAG) können Sie sogar wegen der Begehung von bloßen Ordnungswidrigkeiten inhaftiert werden, wobei Sie diese noch nicht einmal tatsächlich begehen müssen. Es genügt allein der Verdacht, Sie könnten Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit begehen.
Als Totalverlust unter den Grundrechten kann das Post- und Fernmeldegeheimnis in Art. 10 GG angesehen werden. So wurde bereits durch die Notstandsgesetze Ende der 1960er Jahre Abs. 2 hinzugefügt, der die heimliche Überwachung ohne nachträgliche Rechtschutzmöglichkeit für den Betroffenen zuläßt. Ein Richtervorbehalt, also die Verpflichtung, eine Überwachung vorab durch einen Richter mit entsprechender rechtlicher Prüfung anordnen zu lassen, ist in Art. 10 GG nicht vorgesehen. Parallel wurde § 100a in die Strafprozeßordnung (StPO) eingefügt, der die Telekommunikationsüberwachung regelt. Der Gesetzgeber entschied sich für einen Katalog von Straftaten, zu deren Aufklärung die Telekommunikationsüberwachung zulässig ist. Im Lauf der Jahrzehnte wurde dieser Katalog stetig erweitert, vor allem in den 2000er Jahren. Bis Mitte der 1990er Jahre stieg die Zahl der überwachten Telefonanschlüsse nur sehr langsam. Mit der zunehmenden Verbreitung von Mobilfunktelefonen explodierte die Telekommunikationsüberwachung aber geradezu. Die Zahl der überwachten Telefonanschlüsse hat sich seit Mitte der 1990er Jahre mehr als vervierfacht. Begründet wird dies durch die zunehmende Nutzung von Telekommunikation durch die Verbreitung von Mobilfunk. Andererseits geht sowohl die Kriminalität als auch die Zahl der Straftäter seit Jahren zurück. Bei knapp 20.000 überwachten Telefonanschlüssen im Jahr und ca. 5 Betroffenen je überwachtem Anschluß sind etwa 100.000 Menschen in Deutschland jedes Jahr von Telefonüberwachung durch die Strafverfolgungsbehörden betroffen. Präventive Überwachungsmaßnahmen durch die Polizeibehörden und die Überwachung durch die Geheimdienste sind dabei noch nicht mitgezählt.
Durch die Enthüllungen von Edward Snowden und den daran anschließenden NSA-Untersuchungsausschuß wurde bekannt, daß die Telekommunikation in Deutschland noch viel massiver vom Bundesnachrichtendienst (BND) überwacht wird, was umso mehr erstaunt, weil er als Auslandsgeheimdienst der Bundesrepublik dafür überhaupt keine Befugnisse besitzt. Zwar werden wohl nur in geringem Umfang Gespräche abgehört, dafür überwacht der Dienst aber anscheinend in erheblichem Umfang die Verbindungsdaten, also wer wann mit wem telefoniert oder in sonstiger Weise über Telekommunikationsverbindungen kommuniziert hat. Die Regierung hat auf die Aufdeckung dieser illegalen Aktivitäten des BND interessanterweise mit einem Gesetzentwurf reagiert, der eben diese Überwachungsaktivitäten legalisieren soll. Dieser wurde ohne große Diskussionen vom Bundestag beschlossen.
Art. 12 Abs. 1 GG garantiert die freie Berufswahl, doch so frei ist diese in Deutschland nicht. Die 1970er Jahre waren in Deutschland das, was die McCarthy-Ära (die Zeit der intensivsten Kommunistenverfolgung, hauptsächlich getrieben von Senator Joseph McCarthy) in den USA Anfang der 1950er Jahre war. Jeder, der politisch links von der SPD stand, war potentiell verdächtig, ein Staatsfeind, ja ein Sympathisant der Terroristen der RAF oder gar deren Unterstützer zu sein. Aufgrund des sogenannten Radikalenerlasses von 1972 wurde allen, die politisch links von der SPD aktiv waren, der Zugang zum öffentlichen Dienst verweigert, insbesondere Angehörigen der DKP (Deutsche Kommunistische Partei, eng verbunden mit der Sowjetunion) und des KBW (Kommunistischer Bund Westdeutschlands), aber auch anderer linker Gruppen. Interessanterweise hatte die Bundesregierung Anfang der 1950er Jahre keinerlei Probleme damit, auch ehemalige hohe Beamte des Naziregimes wieder in den öffentlichen Dienst zu übernehmen. Diese konnten in den 1970er Jahren das fortsetzen, was sie schon in der Nazizeit getan hatten: Vermeintliche und tatsächliche Kommunisten verfolgen. Zwar richtete sich der Erlaß offiziell auch gegen Mitglieder rechtsradikaler Organisationen, jedoch waren in der Praxis fast ausschließlich politisch links orientierte Menschen betroffen. Über 1.000 Bewerber wurden aufgrund des Erlasses für den öffentlichen Dienst abgelehnt, mehrere hundert Beamte entlassen, darunter auch Postboten und Lokomotivführer. 1995 stufte der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) dieses Vorgehen als Verletzung der Meinungsfreiheit und damit als rechtswidrig ein. Die Zahl der als rechtsextrem eingestuften Bewerber, die abgelehnt wurden, lag dagegen im einstelligen Bereich. Eigentlich sollte diese Praxis mit Ende des kalten Krieges obsolet sein, jedenfalls aber spätestens nach dem oben genannten EGMR-Urteil enden. Bayern und Baden-Württemberg jedoch haben noch in den 2000er Jahren Angehörigen linker Gruppen den Zugang zum öffentlichen Dienst zu verweigern versucht, so zum Beispiel einem Lehramtsreferendar, der während seines Studiums in der Jugendorganisation der Partei „Die Linke“ aktiv war. Erst nach dessen Klage vor dem Verwaltungsgericht und einer Eilentscheidung desselben zu seinen Gunsten gab das Land nach und erlaubte ihm, das Referendariat als Lehramtsanwärter zu absolvieren.
Darüber hinaus wird die freie Berufswahl in Deutschland teilweise massiv durch gesetzlich festgelegte Berufszugangsvoraussetzungen eingeschränkt. In vielen Bereichen ist das durchaus nachvollziehbar und berechtigt, wie zum Beispiel bei Ärzten und anderem medizinischen Personal oder denjenigen, die an der Planung von Gebäuden beteiligt sind. Fraglich hingegen sind die umfangreichen Berufszugangsbeschränkungen, die sich aus der Handwerksordnung und dem dort festgeschriebenen Meisterzwang ergeben. Sie dürfen in Deutschland – rechtlich gesehen – noch nicht einmal eine Lampe selbst anschließen, geschweige denn dies für andere tun. Sie können handwerklich noch so begabt sein. Ohne einen Meistertitel in dem entsprechenden Handwerk dürfen sie sich damit nicht selbständig machen. Und mit einem Meistertitel dürfen Sie auch nur dieses eine Handwerk ausüben. Auf keinen Fall dürfen sie im Revier anderer Handwerker wildern, deren Fachgebiet mit ihrem eigenen Handwerk nichts zu tun hat. Verstöße werden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet. Eine junge Deutsche zum Beispiel zog nach London. Ihre Leidenschaft war das Backen. Sie konnte fantastische Torten erschaffen. Das sprach sich schnell herum, so daß sie schließlich einen großen Teil der High Society Londons mit Torten belieferte. Eine Ausbildung hatte sie nicht. In Deutschland wäre ihr Geschäft illegal und würde nach § 117 der Handwerksordnung (HwO) mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet, weil sie keine Ausbildung als Konditorin hat, geschweige denn einen Meistertitel. In Deutschland darf jeder aber alle Arten von Kuchen und Torten in einem eigenen Café an die Gäste dort verkaufen, allerdings nicht zum Mitnehmen. Das wiederum darf nur ein Konditor- oder Bäckermeister ... Ein anderer Deutscher wanderte mit seiner Frau nach Neuseeland aus, nachdem er im elterlichen Betrieb eine Ausbildung als Metzger abgeschlossen hatte. Weil er in Neuseeland vor allem die Wurst aus Deutschland vermißte, begann er, selbst Wurst herzustellen, zuerst nur für sich und seine Familie, dann für Freunde, schließlich auch für Fremde. Inzwischen ist seine Wurst in Neuseeland so berühmt, daß die Menschen hunderte Kilometer fahren, um sie bei ihm zu kaufen. Auch das wäre in Deutschland illegal, da er keinen Meistertitel als Metzger besitzt. Außer Luxemburg verfügt kein anderes Land in der EU neben Deutschland über entsprechende Berufszugangsbeschränkungen im Handwerk. Im Rahmen der Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU dürfen Handwerksbetriebe aus anderen EU-Ländern ihre Leistungen auch in Deutschland anbieten, ohne daß sie den deutschen Berufszugangsbeschränkungen unterworfen wären. Die Bautätigkeit in Deutschland käme ohne die Leistungen ausländischer Handwerker fast völlig zum Erliegen. So führt der Meisterzwang zu einer massiven Inländerdiskriminierung. Konsequenterweise hat das oberste Gericht Österreichs die entsprechende Regelung dort schon 1999 für mit der österreichischen Verfassung unvereinbar erklärt und aufgehoben. Begründet wird der Meisterzwang mit der Gefahrgeneigtheit der entsprechenden Handwerke und dem mit der Qualifikation der Handwerksmeister verbundenen Sicherung der Qualität ihrer Leistungen und dem damit verbundenen Schutz der Verbraucher. Wieso aber füllen dann mangelhafte Leistungen von Handwerkern seit Jahren ganze Fernsehformate (Pfusch am Bau u.a.)? Wäre die Gesetzesbegründung stichhaltig, müßte es in allen anderen europäischen Ländern gravierende Probleme mit der Qualität von Handwerksleistungen geben. Die Qualität, die ausländische Handwerker in Deutschland abliefern, und die soweit bekannt definitiv mit dem Qualitätsniveau der deutschen Handwerkerschaft mithalten kann, spricht eindeutig dagegen. Abgesehen davon, daß in der Regel die eigentliche Leistung von Gesellen und Auszubildenden erbracht wird, und Meister diese, wenn überhaupt, nur gelegentlich überwachen, führt der Meisterzwang faktisch zu einer deutlichen Reduzierung des Wettbewerbsdruck auf die existierenden Handwerksbetriebe und reduziert dadurch deutlich deren Motivation, qualitativ hochwertige Leistungen zu erbringen. Es erscheint daher äußerst fraglich, ob der vermeintliche Zweck dieser Berufszugangsbeschränkung tatsächlich erreicht wird. In einem Bereich wurden die am Markt verfügbaren Leistungen durch den Meisterzwang im Handwerk sogar definitiv erheblich verschlechtert. Als in den 1980er und 1990er Jahren Computer immer weitere Verbreitung fanden, gab es zahlreiche Computerfreaks, die schon als Kinder an Computern geschraubt hatten. Viele davon machten sich mit dem Verkauf, der Installation und Wartung von Computern und den dazugehörigen Netzwerken selbständig. Die meisten hatten keinerlei Ausbildung, einige hatten noch nicht einmal einen Schulabschluß, aber mit Computern und allem, was dazugehört, kannten sie sich aus wie sonst kaum jemand. Dieser neue und stetig wachsende Markt war auch dem Elektrohandwerk nicht entgangen. Zwar hatten die meisten Elektriker damals wenig oder gar keine Ahnung von Computern, wollten sich diesen Markt aber dennoch exklusiv sichern. Die entsprechende Lobbyarbeit der Handwerksverbände war erfolgreich. Der Informationstechniker unterliegt noch heute dem Meisterzwang der Handwerksordnung. Hierdurch wurde nicht nur das Angebot in diesem Bereich erheblich verknappt, sondern auch die Qualität der Dienstleistungen im IT-Bereich massiv verschlechtert. Es erscheint schleierhaft, wie dies in Bezug auf Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt sein kann. Zwar wurde mit einer Reform 2004 eine große Zahl von Handwerksberufen vom Meisterzwang befreit, nominal mehr als die Hälfte aller Handwerksberufe. Tatsächlich betraf das aber nur gut 10 % aller Handwerksbetriebe. Liberalisiert wurden so „wichtige“ Handwerksberufe wie Holzbildhauer, Böttcher (Faßbinder) oder Segelmacher. Am bedeutendsten unter den damals liberalisierten Handwerksberufen sind Fliesenleger, Gebäudereiniger und Fotografen. In diesen Berufsgruppen sind zahlreiche neue Betriebe entstanden. Ironischerweise hat der Gesetzgeber Ende 2019 den Meisterzwang für zwölf Handwerksberufe wieder eingeführt. Anders als das höchste österreichische Gericht hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrere Gelegenheiten, diesem Überbleibsel des mittelalterlichen Zunftwesens die rechtliche Grundlage zu entziehen, ungenutzt verstreichen lassen. Es wird sicher bald erneut eine solche Gelegenheit haben, da immer wieder Handwerker dagegen klagen. Zwischen 1810 und 1934 gab es schon einmal völlige Gewerbefreiheit in Deutschland, also keinerlei Berufszugangsbeschränkungen im Handwerk. Erst die Nationalsozialisten führten 1934 den Meisterzwang wieder ein. Zwischen 1945 und 1953 war er dann erneut abgeschafft. Daß dies für die Bevölkerung irgendwelche relevanten Nachteile mit sich gebracht hätte, ist nicht bekannt geworden.
Eine gewisse Aufmerksamkeit in der Bevölkerung hat die Einführung des sogenannten „Großen Lauschangriffs“ 1998 erregt. Damit wurde das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung massiv eingeschränkt. Seitdem ist es zulässig, auch Wohnräume zu Zwecken der Strafverfolgung zu verwanzen und abzuhören. Formell ist damit von der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht viel übrig geblieben, und zwar mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts, welches im Urteil zum Großen Lauschangriff im Jahr 2004 die damit verbundene Änderung von Art. 13 GG unbeanstandet ließ und nur Teile der Umsetzung in den einfachen Gesetzen, insbesondere der Strafprozeßordnung (StPO), für verfassungswidrig erklärte. Begründet wurde dies damit, daß es wegen Art. 1 Abs. 1 GG, den auch der verfassungsändernde Gesetzgeber wegen Art. 79 Abs. 3 GG nicht verändern darf, einen unantastbaren Kern der Privatsphäre geben muß, in den der Staat nicht eingreifen darf. Was konkret dieser Kern umfaßt, ist jedoch unklar. Und wie dieser Kern trotz Überwachung konkret geschützt werden soll, ist ebenfalls völlig unbestimmt. Inzwischen sehen auch immer mehr Landespolizeigesetze das Abhören von Wohnungen zur Prävention von Straftaten vor. Es muß allerdings zugestanden werden, daß die Ermittlungsbehörden von der Befugnis zum Abhören von Wohnungen nur sehr zurückhaltend Gebrauch machen. Die Zahl der entsprechenden Anordnungen bewegt sich seit Jahren im mittleren dreistelligen Bereich pro Jahr.
Bereits mehrfach wurde von der Innenministerkonferenz diskutiert, die von Alexa und Co. aufgezeichneten Daten für die Behörden zu nutzen. So bräuchten diese sich gar nicht mehr die Mühe machen, die Wohnungen der Bürger zu verwanzen, sondern könnten die Bürger direkt über die bei vielen beliebten Kommunikationsassistenten belauschen. Nach zahlreichen Protesten wurden die Pläne zunächst wieder fallen gelassen. Es ist aber sicher nur eine Frage der Zeit, bis auch diese Form der Überwachung Realität wird.
Massiv eingeschränkt wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung dagegen von der hohen Anzahl von Wohnungsdurchsuchungen, die jedes Jahr durchgeführt werden. Sie waren schon in der ursprünglichen Fassung des GG vorgesehen. Durchsucht wird wegen aller erdenklichen Delikte, teilweise auch wegen geringfügiger Ordnungswidrigkeiten wie Falschparken. Die Zahl der Durchsuchungen wird im Gegensatz zu Abhörmaßnahmen nicht systematisch erfaßt. Es existieren keine entsprechenden Statistiken. Auf ein Anfrage der Linken im saarländischen Landtag, schätzte die Landesregierung die Zahl der Durchsuchungen für das Saarland in einem Jahr auf knapp 900. Hochgerechnet auf das Bundesgebiet würde das einer Zahl von über 70.000 Durchsuchungen pro Jahr entsprechen. Andere Quellen schätzen die Zahl auf etwa 50.000, wieder andere auf über 90.000. Im übertragenen Sinne wird also jedes Jahr eine ganze Großstadt komplett durchsucht, und dies, wie oben bereits erwähnt, häufig aus geringfügigen Gründen oder aufgrund nur vager Anhaltspunkte. Dabei ist eine Wohnungsdurchsuchung für die Betroffenen häufig eine traumatische Erfahrung. Immer wieder erklärt das Bundesverfassungsgericht Durchsuchungen für verfassungswidrig. Eine nennenswerte Änderung in Hinblick auf die Durchsuchungspraxis der Strafverfolgungsund Ordnungsbehörden als Reaktion auf diese Rechtsprechung ist nicht erkennbar. Den Strafverfolgungsbehörden scheint hier das Maß für die Verhältnismäßigkeit völlig abhanden gekommen zu sein.
Auch das Asylrecht in Art. 16a Abs. 1 GG kann zu den Totalverlusten gezählt werden, denn Personen, die aus sogenannten sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik einreisen, haben keinen Anspruch auf Asyl, und alle Nachbarstaaten Deutschlands sind solche sicheren Drittstaaten. „Legal“ können Asylsuchende daher nur per Schiff oder Flugzeug nach Deutschland einreisen. Bisher fehlen auch jegliche Regelungen dazu, wie Menschen, die über eine EU-Außengrenze in die EU einreisen, meist nach Italien oder Griechenland, innerhalb der EU verteilt werden sollen. Die Bemühungen deutscher Politiker seit 2015, eine solche Regelung herbeizuführen, sind zynisch. In den Jahren davor hat Deutschland die entsprechenden Bemühungen Italiens und Griechenlands, wo schon seit Jahrzehnten die meisten Flüchtlinge ankommen, blockiert und eine Regelung zur Verteilung von Flüchtlingen innerhalb der EU verhindert.
An dieser Rechtslage änderte auch die Flüchtlingswelle von 2015 nichts, da hier die deutschen Behörden auf eine Anwendung von Art. 16a Abs. 2 bis 4 GG verzichtet und auch alle europarechtlichen Regelungen zur Aufnahme von Flüchtlingen mißachtet haben. Für die Verteilung von Flüchtlingen innerhalb der EU gibt es nach wie vor keine Regelung.
Neue Grundrechte zu schaffen, fand der Gesetzgeber seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht notwendig. Im Rahmen des Volkszählungsurteils aus dem Jahr 1987 leitete das Bundesverfassungsgericht aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ab, welches inzwischen aber ebenfalls zu den Totalverlusten gezählt werden muß, angesichts der immer weiter ausufernden Überwachung. Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil schon die Folgen dieser Überwachung vorausgesehen:
Menschen, die im unklaren darüber sind, was genau der Staat über sie weiß und in welcher Weise er sie überwacht, verändern – häufig unbewußt – ihr Verhalten und nehmen Rechte gegen den Staat möglicherweise in vorauseilendem Gehorsam nicht mehr wahr. Sie üben ihre Grundrechte, zum Beispiel das Demonstrationsrecht oder das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht mehr aus oder jedenfalls nicht mehr in dem Maße, wie sie es täten, wenn sie sicher sein könnten, daß der Staat ihr Verhalten nicht beobachtet und erfaßt. Auf diese Weise kann der Staat sehr nachhaltig Grundrechte einschränken, die er formal unangetastet läßt.
Angesichts der heutigen Datensammelwut staatlicher und privater Stellen und des Ausmaßes an alltäglicher Überwachung, aber auch angesichts der Bereitschaft vieler Bürger, selbst intimste Details aus ihrem Leben im Internet vor aller Welt offen zu legen, erscheinen die Massenproteste, welche die Volkszählung in den 1980er Jahren ausgelöst hatte, wie ein Anachronismus. Damals stemmten sich Millionen Bürger auf unterschiedlichste Art und Weise gegen eine als unrechtmäßig empfundene staatliche Überwachung und damit verbundene Einschränkung der Freiheit, letztlich bis zu einem gewissen Grad erfolgreich durch die Unterstützung des Bundesverfassungsgerichts.
Schon vor den Anschlägen vom 11. September 2001 hatten die süddeutschen Bundesländer die sogenannte „Schleierfahndung“ eingeführt, also die Erlaubnis für die Polizei, jederzeit ohne besonderen Grund Personenkontrollen durchzuführen. In der Begründung zu einem Gesetzentwurf 2017, der eine Erweiterung der entsprechenden Befugnisse vorsah, führte der bayerische Gesetzgeber unter anderem aus, diese Kontrollen hätten eine – anscheinend vom Gesetzgeber erwünschte – einschüchternde Wirkung, womit er sicherlich richtig liegt. Sie können ein Gefühl der ständigen Überwachung bei den Betroffenen erzeugen, zumal unklar ist, was mit den bei den Kontrollen erfaßten Informationen geschieht. Kontrollen zum Zweck der Einschüchterung wären auf jeden Fall verfassungswidrig. Für die Bundespolizei hat das Verwaltungsgericht Stuttgart 2015 außerdem festgestellt, daß die Rechtsgrundlage für die Schleierfahndung europarechtswidrig ist. Zur Schleierfahndung gehört auch die inzwischen immer häufiger durchgeführte automatische Überprüfung von Autokennzeichen, obwohl diese schon mehrfach vom Bundesverfassungsgericht beanstandet wurde, allerdings nicht grundsätzlich, sondern nur der jeweilige Umfang und der Umgang mit den so erhobenen Daten. Inzwischen gibt es in den Polizeigesetzen fast aller Bundesländer Befugnisse für anlaßlose Personenkontrollen, häufig verbunden mit der Befugnis, mitgeführte Sachen zu durchsuchen. Das Ende 2024 beschlossene Messerverbot für zahlreiche öffentliche Orte führt zu einer nahezu flächendeckenden Ausweitung der Befugnis anlaßloser Kontrollen, denn theoretisch kann ja jeder ein Messer dabei haben.
Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 gab es für die Sicherheitsbehörden kein Halten mehr. Nahezu die gesamten öffentlichen Datenbestände über die Bewohner unseres Landes wurden im Rahmen einer deutschlandweiten Rasterfahndung systematisch analysiert. Mit den vorgegebenen Suchkriterien (im wesentlichen männlich, Alter 18 bis 40 Jahre, (ehemaliger) Student, islamische Religionszugehörigkeit, Geburtsland) wurden aus allen Daten ca. 11.000 Personen herausgefiltert, die von den Polizeibehörden einzeln überprüft wurden. Nachbarn, Freunde, Vermieter, Arbeitgeber, Kollegen dieser Menschen wurden befragt. Hunderte Polizisten waren Monate mit dieser Arbeit beschäftigt. Und das Resultat dieses massiven Eingriffs in die Grundrechte einer großen Zahl unbescholtener Bürger? Nichts! Weder Terroristen noch sonst irgendwelche Straftäter wurden so gefunden. Allerdings hatten die Überprüfungen für zahlreiche Betroffene durchaus gravierende Konsequenzen, von der nachhaltigen Störung des Verhältnisses zu Vermietern und Nachbarn bis hin zum Arbeitsplatzverlust. 2006 befand das Bundesverfassungsgericht die gesamte Aktion für verfassungswidrig.
Bis dahin hatte der Staat mit mehreren Gesetzespaketen die Befugnisse von Polizei und Geheimdiensten zum Zugriff auf staatliche und – neuerdings – auch auf private Datenbestände massiv ausgeweitet und auch den Aufbau von immer neuen Datenbanken auf den Weg gebracht, von der Mehrheit der Bevölkerung unbeachtet und vom Bundesverfassungsgericht unbehelligt.
Unmittelbar nach den Anschlägen vom 11. September 2001 wurde den Sicherheitsbehörden der Zugriff auf die Kontostammdaten bei allen deutschen Banken eingeräumt, also die Angaben, wer wo welche Konten hat, einschließlich Adressen und Geburtsdaten. Sollte dies ursprünglich nur der Bekämpfung des internationalen Terrorismus dienen, dürfen inzwischen fast alle Behörden jederzeit auf diese Daten zugreifen. Dabei sind die Banken verpflichtet, diese Datenabfragen technisch so zu gestalten, daß die jeweilige Bank selbst von einer Datenabfrage keine Kenntnis erlangt und damit natürlich auch der jeweils betroffene Bankkunde nicht. NRW hat seinem Verfassungsschutz 2008 erlaubt, außer den Kontostammdaten auch die Kontobewegungen abzufragen, also den Zahlungsverkehr zu überwachen. Schließlich wurde 2017 dann klammheimlich das Bankgeheimnis im Steuerrecht ersatzlos gestrichen. Seitdem dürfen die Finanzbehörden auch Kontobewegungen ohne weitere Voraussetzungen abfragen und Konten auch dauerhaft überwachen.
Ebenfalls unmittelbar nach den Anschlägen wurde die Erfassung und Speicherung der Fluggastdaten eingeführt. Seitdem werden von jedem, der sich mit einem Linienflug fortbewegt, zahlreiche Daten erfaßt, so alle Daten zum Flug, alle Daten zur Person, wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Daten zum Gepäck, Vielfliegerinformationen, Essenswünsche während des Flugs, Mitreisende, Buchungsinformationen einschließlich Hotel- und Mietwagen, soweit diese zusammen mit dem Flug gebucht wurden, und Verknüpfungen mit Daten von vorherigen Flügen. Sämtliche Daten werden für mindestens fünf Jahre gespeichert und erlauben vor allem bei Vielfliegern die Erstellung ausführlicher Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile. Über 120 Millionen Flugreisen wurden 2018 von deutschen Flughäfen unternommen.
2008 wurde die Vorratsdatenspeicherung eingeführt, was nun doch Resonanz in einer breiteren Öffentlichkeit fand. Diese Speicherung wurde zwar anschließend vom Bundesverfassungsgericht insgesamt für verfassungswidrig erklärt und in einem parallelen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wenig später auch die europäische Richtlinie, zu deren Umsetzung die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung dienten, als europarechtswidrig aufgehoben. Davon aber unbeirrt hat der deutsche Gesetzgeber 2015 ein neues Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung beschlossen, diesmal mit deutlich verkürzten Speicherfristen von nur noch zehn bzw. vier Wochen, besserem Schutz für Berufsgeheimnisträger und verbessertem Schutz der Daten. In der Folge hat jedoch der EuGH 2016 entschieden, daß die anlaßlose Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich mit europäischem Recht unvereinbar ist. Bisher hat der deutsche Gesetzgeber dies jedoch nicht zum Anlaß genommen, die nunmehr europarechtswidrigen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung wieder aufzuheben. Seit einer Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster 2017 ist die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland allerdings ausgesetzt, da das Gericht, dem EuGH folgend, diese für europarechtswidrig hält. Davon unbeirrt hat der Gesetzgeber, diesmal von der Ampelregierung angeschoben, Ende 2024 erneut ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verabschiedet. Dabei hat der wissenschaftliche Dienst des Bundestages schon 2010 und ein Jahr später auch das Max-Planck-Institut für Strafrecht in Freiburg festgestellt, daß der Nutzen der Vorratsdatenspeicherung für die Strafverfolgung, wenn überhaupt vorhanden, auf jeden Fall nur sehr gering ist.
Mobilfunkdaten sind generell sehr begehrt bei den Sicherheitsbehörden. Neben dem unmittelbaren Abhören von Gesprächen über Mobilfunk bieten auch die reinen Verbindungsdaten, also wer wann wie lange mit wem telefoniert hat, interessante Informationen für die Behörden. Hierüber gibt es leider keine aktuellen aussagefähigen Statistiken. Außerdem lassen sich Mobiltelefone hervorragend orten, also ermitteln, wo das Telefon sich zu einem bestimmten Zeitpunkt befunden hat. Bei permanenter Überwachung lassen sich so vollständige Bewegungsprofile einzelner Personen erstellen. Aber auch Einzelabfragen über den konkreten Standort eines Telefons zu einem bestimmten Zeitpunkt oder über einen bestimmten Zeitraum scheinen sehr attraktiv für die Behörden zu sein. Vor allem Funkzellenabfragen, also die Information, welche Mobiltelefone zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer bestimmten Funkzelle eingebucht waren, sind bei den Sicherheitsbehörden sehr beliebt. Auf eine Anfrage der Piratenpartei im Jahr 2013 im saarländischen Landtag kam heraus, daß dort innerhalb eines Jahres über Funkzellenabfragen 7,5 Millionen Datensätze erhoben worden waren. Bei knapp einer Million Einwohner wurde also jeder Bürger des Saarlands in Durchschnitt etwa achtmal pro Jahr im Rahmen einer Funkzellenabfrage erfaßt. Aufsehen erregt haben die Funkzellenabfragen in Dresden während einer Gegendemonstration gegen einen rechtsextremen Aufmarsch, bei dem zahlreiche Funkzellen parallel abgefragt und so große Teile des Dresdner Stadtgebiets überwacht wurden. Das Landgericht Dresden stufte dies im Nachhinein als rechtswidrig, weil völlig unverhältnismäßig, ein. In Berlin wurden zur Ermittlung im Zusammenhang mit Brandstiftungen großflächig Funkzellenabfragen durchgeführt. Auch die Bestandsdaten zu einem Mobilfunkanschluß, also wem ein Telefon gehört und wie dafür bezahlt wird, werden von den Behörden häufig abgefragt, 18 Millionen mal im Jahr 2018, davon allein 750.000 Abfragen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Bereits 2012 hatte das Bundesverfassungsgericht die entsprechenden Rechtsgrundlagen als zu weit gehend und mit der Verfassung unvereinbar gerügt. Bei der Neuregelung hat der Gesetzgeber der Kritik des Verfassungsgerichts aber anscheinend wenig Beachtung geschenkt, so daß sich das Gericht 2020 gezwungen sah, die neuen Rechtsgrundlagen für diese Datenabfragen erneut als gegen das Grundgesetz verstoßend zu beanstanden.
2010 wurde der biometrische Personalausweis eingeführt, in dem ein digitalisiertes Ausweisfoto gespeichert wird. Hieß es zunächst, die Bilder würden nur im Ausweis, nicht aber bei den Meldeämtern gespeichert, stellte sich dies schnell als Falschinformation heraus. 2017 hat der Gesetzgeber dann praktisch allen Behörden unbegrenzten Onlinezugriff auf die bei den Meldeämtern gespeicherten Ausweisfotos eingeräumt, auch wieder technisch so umgesetzt, daß die Abfragen bei den Meldeämtern nicht nachvollzogen werden können. Verbunden mit der seit längerem in der Diskussion befindlichen automatischen Identifikation per Videoüberwachung ist so in Zukunft die personalisierte Überwachung der gesamten Bevölkerung möglich.
Wie bereits ausgeführt, hat der BND auch ganz ohne Rechtsgrundlage schon Jahre vor der öffentlichen Diskussion über die Vorratsdatenspeicherung die Verbindungsdaten der Kommunikation deutscher Bürger mit dem Ausland umfassend erfaßt und dauerhaft gespeichert. Ob der BND sich von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem dieses Vorgehen des BND für rechtswidrig erklärt wurde, beeindrucken läßt, erscheint sehr zweifelhaft, insbesondere, da dasselbe Gericht nunmehr die Überwachung des weltweit größten Internetknotens in Frankfurt am Main durch den BND wegen Vorliegens einer entsprechenden Anordnung des Kanzleramts als rechtmäßig beurteilt hat. Nachdem die Bundesdatenschutzbeauftragte in einem Bericht 2016 zahlreiche Verstöße des BND gegen Datenschutzvorschriften gerügt hatte, reagierte der Bundesinnenminister mit einem Vorstoß, die Kontrollbefugnisse der Datenschutzbeauftragten gegenüber dem BND drastisch zu beschränken. Nicht nur hat der BND selbst unter Verstoß gegen zahlreiche Gesetze die Kommunikation der Menschen in Deutschland überwacht. Er hat auch, wie der NSA-Untersuchungsausschuß aufgedeckt hat, in erheblichem Umfang Überwachung für NSA und CIA betrieben. Da die Überwachung insgesamt schon einer Rechtsgrundlage entbehrte, erfüllte die Weitergabe der entsprechenden Erkenntnisse an ausländische Dienste den Straftatbestand des § 99 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB/Geheimdienstliche Agententätigkeit), was aber weder die Regierung noch irgendeine Staatsanwaltschaft zum Anlaß für entsprechende Schritte genommen hat.
Noch gravierender ist die auf EU-Ebene beschlossene vollständige und systematische Überwachung aller Inhalte jedweder elektronischer Kommunikation, also die systematische automatisierte Analyse der Inhalte aller e-mails, Messengernachrichten und Unterhaltungen auf Social-Media-Plattformen wie Facebook oder Instagram. In analoger Zeit hätte dies bedeutet, daß die Post alle Briefe öffnet und deren Inhalt überprüft. Die Stasi läßt schön grüßen. Begründet wird dies ausnahmsweise mal nicht mit der vermeintlich allgegenwärtigen Terrorgefahr, sondern mit dem Kampf gegen Kinderpornographie.
Berühmtheit hat auch die Online-Durchsuchung, besser bekannt unter dem Stichwort „Bundestrojaner“, erlangt. Online-Durchsuchung bedeutet der heimliche Zugriff auf Computer aus der Ferne über das Internet. Dafür müssen die Sicherheitsbehörden die Computer hacken, was wiederum voraussetzt, daß diese Sicherheitslücken haben, welche die Behörden dafür ausnutzen können. Wozu das führen kann, hat der WannaCry-Virus gezeigt, der eine Sicherheitslücke im Windows-Betriebssystem ausgenutzt hat, welche die NSA mehrere Jahre für Spionageund Überwachungszwecke genutzt hatte, anstatt sie Microsoft mitzuteilen, damit die Firma sie schließen kann. Die Schadsoftware befiel über 200.000 Computer weltweit.
Zunächst 2006 mit dem Verfassungsschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen eingeführt, erklärte das Bundesverfassungsgericht 2008 die Online-Durchsuchung nur unter sehr engen Voraussetzungen für zulässig und postulierte ein neues, aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitetes Grundrecht auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Die entsprechenden Regelungen zur Online-Durchsuchung im Verfassungsschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen befand das Gericht für verfassungswidrig. Dennoch fügte der Bundesgesetzgeber eine entsprechende Befugnis Ende 2008 in das BKA-Gesetz ein, ohne die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu beachten. Diesmal ließ sich das Gericht bis 2016 Zeit, die Verfassungsverletzung zu beanstanden. Davon unbeeindruckt wurde die Online-Durchsuchung inzwischen in die Strafprozeßordnung und in zahlreiche Landespolizeigesetze übernommen, erneut überwiegend unter Mißachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Da die Entwicklung einer für die Online-Durchsuchung geeigneten eigenen Software durch das BKA anscheinend nicht erfolgreich war, hat dieses nun die berüchtigte Pegasus-Software aus Israel für die Online-Durchsuchung gekauft. Damit lassen sich alle Informationen auf elektronischen Geräten abrufen, ohne daß der Nutzer dieser Geräte hiervon etwas mitbekommt.
In einigen Bundesländern setzt die Polizei darüber hinaus inzwischen Software ein, welche Daten aus Polizeidatenbanken mit Informationen aus dem Internet, insbesondere aus sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram oder Twitter, verknüpft, was in der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen wird. Auf diese Weise lassen sich detaillierte Persönlichkeitsprofile von einzelnen Personen erstellen. Bisher fehlen jedoch klare gesetzliche Regeln, unter welchen Voraussetzungen die Polizei solche Profile erstellen darf.
2021 hat der Gesetzgeber festgelegt, daß die Steuer-Identifikationsnummer nun als allgemeines Personenkennzeichen eingeführt wird. Das heißt, fast alle bei verschiedenen Behörden über die in Deutschland lebenden Menschen gespeicherten Daten werden mit der Steuer-ID der jeweiligen Person verknüpft. Damit ist es jetzt erheblich leichter, alle über eine Person bei verschiedenen Behörden gespeicherten Daten zu einem umfassenden Persönlichkeitsprofil zusammenzuführen.
Gespeichert werden die vielen Daten deutscher Sicherheitsbehörden übrigens zumindest teilweise auf Servern amerikanischer Konzerne, wo wiederum amerikanische Sicherheitsbehörden auf Basis des Cloud-Acts, einem amerikanischen Gesetz zur Überwachung des Internet, darauf umfassend Zugriff haben. Deutsche und europäische Datenschutzvorschriften laufen hier also völlig ins Leere.
Hier muß allerdings auch der Mehrheit der Bürger unseres Landes mangelndes Problembewußtsein attestiert werden. Die meisten Menschen verstehen heutzutage den Sinn von Datenschutz gar nicht und breiten ihr Leben im Internet detailliert vor der Weltöffentlichkeit aus, solange, bis ihnen jemand die möglichen Konsequenzen dieses Verhaltens aufzeigt. So hat die Zeitschrift c’t vor Jahren schon einen befreundeten Journalisten gefragt, ob sie versuchen dürfe zusammenzustellen, was über ihn im offen zugänglichen Teil des Internet zu finden sei. Der Kollege hatte hiergegen zunächst keinerlei Bedenken. Das Ergebnis war ein detailliertes Persönlichkeitsprofil einschließlich seiner fast vollständigen Beziehungsgeschichte mit fast allen bisherigen Partnerinnen, seiner derzeitigen Familienverhältnisse, einiger Jugendsünden, des vollständigen beruflichen Werdegangs ... Konfrontiert mit diesem Ergebnis, änderte der Kollege seine Meinung und verweigerte seine Zustimmung zur Veröffentlichung dieses Persönlichkeitsprofils. Es ist also keineswegs so, daß es den Menschen wirklich völlig egal ist, was andere über sie wissen, wenn sie damit direkt konfrontiert werden. Auch wenn die Regierung derzeit also keinen Massenaufstand gegen den immer weiteren Ausbau des Überwachungsstaats fürchten muß, wäre es ihre Verpflichtung, die Privatsphäre ihrer Bürger besser zu schützen, anstatt sie immer weiter auszuhöhlen.
Direkt und offen hat der Gesetzgeber es bisher noch nicht gewagt, die Meinungs- und Pressefreiheit einzuschränken. Wie aber bereits oben erwähnt, führt die immer weiter um sich greifende staatliche Überwachung zu einer unbewußten oder auch bewußten Veränderung des Verhaltens, so daß diese Grundrechte von vielen zumindest nicht mehr in dem Maße wahrgenommen werden, wie es ohne Überwachung der Fall wäre. Dies gilt vor allem für das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit. So gaben in einer aktuellen Umfrage des IfD Allensbach nur 18% der Befragten an, in Deutschland könne jeder seine Meinung völlig frei äußern.
Seit langem wird gefordert, die rechtliche Stellung von sogenannten Whistleblowern, also von Menschen, die rechtswidriges Verhalten von Unternehmen, aber auch staatlichen Stellen aufdecken, zu verbessern. So hat der EGMR in einer Entscheidung von 2011 entschieden, daß die Aufdeckung von Mißständen von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und nicht zu rechtlichen Nachteilen des Whistleblowers führen darf, jedenfalls dann nicht, wenn Versuche, die Mißstände intern abzustellen, erfolglos sind. Statt die Situation für Whistleblower zu verbessern, hat der deutsche Gesetzgeber aber weitgehend unbemerkt zusammen mit der erneuten Einführung der Vorratsdatenspeicherung im Jahr 2015 auch den Straftatbestand der Datenhehlerei (§ 202d des Strafgesetzbuches) eingeführt. Damit droht nun nicht nur den Whistleblowern selbst die Strafverfolgung, sondern auch möglichen Mittelsleuten, derer sie sich bisher bedienen konnten, um ihre Anonymität zu wahren. Im Gegensatz zu Rechtsanwälten und anderen möglichen Mittelsleuten sind Journalisten zwar von diesem Straftatbestand ausdrücklich ausgenommen, aber nur, wenn sie auch wirklich beruflich als Journalisten arbeiten. Die Pressefreiheit wird so zwar nicht direkt beschränkt, die Arbeit gerade von investigativ tätigen Journalisten aber trotzdem deutlich erschwert. Die Motivation von Whistleblowern, Mißstände öffentlich zu machen, wird so nicht gerade gestärkt. Neben Journalisten sind übrigens auch staatliche Bedienstete, die sich Daten zur Strafverfolgung in Steuersachen beschaffen, von der Strafverfolgung ausgenommen. Verbesserung könnte hier aber die Umsetzung der 2019 erlassenen europäischen Whistleblower-Richtlinie bringen.
Neben den klassischen Medien gewinnt die Berichterstattung im Internet durch Menschen, die dies nicht oder nicht ausschließlich beruflich machen, immer mehr an Bedeutung, gerade im Bereich der kritischen Berichterstattung gegenüber staatlichen Stellen. Bisher werden ihnen aber der besondere Schutz der Pressefreiheit, sowie die für „professionelle“ Journalisten geltenden zahlreichen rechtlichen Privilegien verweigert. Äußern sie sich dabei „zu“ kritisch gegenüber deutschen oder auch ausländischen Stellen und Diensten, bekommen sie auch schonmal Besuch von verschiedenen deutschen Sicherheitsbehörden, was offensichtlich der Einschüchterung dienen soll und damit gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt. Dabei verstoßen gerade die Aktivitäten ausländischer Dienste gegen eine Vielzahl deutscher Gesetze, von deren Ausmaß die Enthüllungen von Wikileaks und Edward Snowden sowie der anschließende NSA-Untersuchungsausschuß vermutlich nur eine vage Ahnung vermitteln. Warum Menschen, die sich hierzu kritisch äußern, die besondere Aufmerksamkeit deutscher Sicherheitsdienste zuteil wird, sollte dringend kritisch hinterfragt werden. Generell sind den deutschen Sicherheitsbehörden alle Personen und Organisationen, die politische Positionen links von der SPD vertreten, auch 30 Jahre nach Ende des Kalten Krieges noch immer suspekt und können sich der besonderen Aufmerksamkeit der Verfassungsschutzbehörden gewiß sein. Dies zeigen die oben genannten Fälle, in denen politisch links stehenden Lehrern und Lehramtsanwärtern der Zugang zum öffentlichen Dienst – letztlich erfolglos – verweigert werden sollte.
Außer der indirekten Beschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit durch die immer weiter um sich greifende Überwachung gibt es auch immer wieder gezielte Maßnahmen gegen die Presse, insbesondere Durchsuchungen von Redaktionen und Privatwohnungen von Journalisten. Ziel ist praktisch immer die Aufdeckung der Quellen für die von den Medien veröffentlichten Informationen. Obwohl das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat, daß strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen gegen Journalisten, die nur der Aufdeckung der Informanten dienen, mit der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Pressefreiheit unvereinbar und daher rechtswidrig sind, werden sie dennoch immer wieder durchgeführt, so 2015 gegen zwei Journalisten von netzpolitik.org nach einer Anzeige des damaligen Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz Hans-Georg Maaßen. Zwar hatte der Gesetzgeber aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließlich in § 353b Abs. 3a StGB festgelegt, daß Journalisten sich nicht der Beihilfe zum Geheimnisverrat strafbar machen können. In der Folge warfen die Strafverfolgungsbehörden den Journalisten aber nicht mehr Beihilfe, sondern Anstiftung zum Geheimnisverrat vor, um die Durchsuchung von Redaktion und Privaträumen zu begründen. Auch dies stellt einen Verstoß gegen die Pressfreiheit dar, wie das Bundesverfassungsgericht anschließend befand.
Aber auch ohne Durchsuchungen setzen die Strafverfolgungsbehörden Ermittlungsverfahren häufig zur Einschüchterung von Journalisten ein. Daß sie nur diesem Zweck dienen, ist daran erkennbar, daß die jeweiligen Anschuldigungen völlig haltlos sind, denn sie führen praktisch nie zu einer Anklage. Neben der direkten Einschüchterung der betroffenen Journalisten dienen solche Ermittlungsverfahren auch als Signal an potentielle Informanten dieser Journalisten, daß sie sich nicht darauf verlassen können, daß ihre Informationen und ihre Identität vertraulich bleiben.
Gleiches gilt für die Bespitzelung von Journalisten durch die Geheimdienste, die ebenfalls hauptsächlich dazu dient, das Vertrauensverhältnis zwischen Journalisten und ihren Informanten zu unterminieren. Und in diese Bespitzelung sind alle 19 Geheimdienste (Bundesnachrichtendienst, Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst, 16 Landesverfassungsschutzbehörden) in der Bundesrepublik verwickelt. Mehrfach wurde dies bereits publik. Da die Geheimdienste, wie der Name schon sagt, weitgehend im Geheimen arbeiten, dürfte das wahre Ausmaß der Bespitzelung von Journalisten noch weitaus umfangreicher sein als die durch diverse Skandale schon ans Licht gekommenen Fälle.
Berühmt geworden ist auch die Überprüfung eines ZDF-Teams bei einer Demonstration in Sachsen, bei der die Polizei die Journalisten 45 Minuten an ihrer Arbeit hinderte unter dem Vorwand, ihre Personalien zu überprüfen. Gerade bei Demonstrationen werden Journalisten auch immer wieder Opfer von Polizeigewalt, vor allem dann, wenn sie über gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Demonstranten berichten wollen. Hier fanden insbesondere die Vorfälle während der Blockupy-Proteste 2012 bis 2015 in Frankfurt und während des G20-Gipfels in Hamburg 2017 eine gewisse Resonanz in den Medien und führten zu Beschwerden von Journalistenverbänden. Neben unmittelbarer Gewalt gegen Journalisten von Seiten der Polizei beschweren sich erstere auch immer wieder darüber, daß die Polizei sie bei Demonstrationen nicht ausreichend vor Gewalt von Seiten der Demonstranten schützt, was insbesondere die Berichterstattung über Versammlungen Rechtsextremer erschwert.
Während des G8-Gipfels in Heiligendamm wurde einigen Journalisten der Zugang zum Gipfel verweigert. Gründe dafür wurden ihnen nicht genannt. In den wenigen Fällen, in denen Journalisten dies von Gerichten überprüfen ließen, stuften diese die Zugangsverweigerung als Verletzung der Pressefreiheit ein und sahen die von den Sicherheitsbehörden vorgelegten Gründe hierfür nicht einmal ansatzweise als stichhaltig an. Dies hielt die Sicherheitsbehörden jedoch nicht davon ab, während des G20-Gipfels in Hamburg erneut 32 Journalisten den Zugang zum Gipfel zu verweigern, wieder ohne daß hierfür nachvollziehbare Gründe genannt wurden. Soweit diese Gründe im Nachhinein bekannt wurden, erwiesen sie sich als ebensowenig stichhaltig, wie schon beim G8-Gipfel, wie der zu Beginn geschilderte Fall eines Pressefotografen beispielhaft zeigt. Daneben wurde vor allem während des G20-Gipfels in Hamburg die Berichterstattung über die Proteste teilweise massiv durch die Polizei behindert, neben physischer Gewalt gegen Journalisten vor allem auch durch die Verweigerung des Zugangs zu Orten des Protests und die Abdrängung von Journalisten von diesen Orten.
Die Geschichte der Versammlungsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland ist eine lange und traurige Geschichte massiver Polizeigewalt gegen friedliche Demonstranten, die seit Gründung der Bundesrepublik bereits drei Tote gefordert hat. Mindestens einer davon, Benno Ohnesorg, wurde von einem Polizisten kaltblütig ermordet, was entscheidend zur Radikalisierung von Teilen der Studentenbewegung Ende der 1960er Jahre beigetragen haben dürfte. Auch die beiden anderen Fälle müssen mindestens als fahrlässige Tötung eingestuft werden. In keinem dieser Fälle wurde jemals ein Polizist für die Tötungen belangt. Vor diesem Hintergrund wirkt es besonders zynisch, daß die Regierung Kohl in den 1980er Jahren das Mitführen von „Schutzwaffen“ bei öffentlichen Versammlungen unter Strafe gestellt hat. Schon der Begriff ist völlig irreführend, denn Schutzwaffen im Sinne des Gesetzes sind alle Gegenstände, die dem Schutz einer Person vor Verletzungen dienen. Wer also auf Inlineskates mit Ellbogen- und Knieschonern an einer Versammlung teilnimmt, macht sich strafbar. Selbst das Mitführen von Plastikfolie wurde schon als strafbar eingestuft, da Sie sich damit gegen Pfefferspray und Tränengas, welches von der Polizei gern und reichlich eingesetzt wird, schützen könnten. Bei einem Einsatz gegen eine Demonstration gegen einen Kastortransport im Wendland leerte die Polizei einige tausend Dosen Pfefferspray, also ungefähr eine ganze Dose pro Demonstrant. Und sich vor derart massivem Vorgehen der Polizei schützen zu wollen, ist in Deutschland strafbar.
Schon den Schöpfern des Grundgesetzes waren öffentliche Versammlungen suspekt, so daß sie in Art. 8 Abs. 2 GG vorsahen, daß Versammlungen unter freiem Himmel beschränkt werden können. Hiervon hat der Gesetzgeber mit dem Versammlungsgesetz umfangreich Gebrauch gemacht, und das Bundesverfassungsgericht mußte diesem Bestreben des Gesetzgebers bereits mehrfach Grenzen setzen, allerdings mit sehr mäßigem Erfolg. So hat das Bundesverfassungsgericht zwar in seinem Volkszählungsurteil festgestellt: „Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und daß ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausuübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten.“ Dennoch hat der Gesetzgeber, bisher vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet, in den 1980er Jahren das Vermummungsverbot ins Versammlungsgesetz aufgenommen, um zu verhindern, daß Versammlungsteilnehmer sich einer Identitätsfeststellung entziehen, was im direkten Widerspruch zu den oben zitierten völlig zutreffenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts steht. Da die Vermummung einen Straftatbestand erfüllt, wird sie gern von der Polizei als Grund für die Auflösung von Demonstrationen vorgeschoben, so zum Beispiel bei der „Welcome to Hell“-Demonstration gegen den G20-Gipfel 2017 in Hamburg, bei der sich unter ca. 10.000 Demonstranten eine mittlere zweistellige Zahl Vermummter befand, was der Polizei als Vorwand genügte, um die Demonstration mit brutaler Gewalt aufzulösen. Dieses Vorgehen steht im direkten Widerspruch zum Brokdorf-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1985, in dem dieses entschieden hat, daß die Polizei das Versammlungsrecht der Bürger zu schützen hat und ein geringer Anteil sich rechtswidrig verhaltender Demonstranten weder das Verbot noch die Auflösung einer Demonstration rechtfertigen kann.
Das Brokdorf-Urteil scheint aber eher ein Betriebsunfall des Bundesverfassungsgerichts gewesen zu sein, da es im Anschluß zahlreiche Verstöße der Staatsgewalt dagegen in Verbindung mit öffentlichen Versammlungen gebilligt hat. Regelmäßig werden Versammlungen mit dem Hinweis auf rein fiktive Gefahren verboten. Insbesondere linke Gegendemonstrationen gegen rechtsextremistische Aufmärsche werden fast immer untersagt wegen der in diesen Fällen allerdings realen Gefahr der physischen Auseinandersetzungen zwischen den jeweiligen Versammlungsteilnehmern. Warum allerdings fast immer die linksorientierten Versammlungen verboten, die rechtsextremistischen Aufmärsche aber erlaubt werden, immer wieder auch mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts, ist nicht ersichtlich. Auch das in den meisten Versammlungsgesetzen normierte Uniformverbot wird von der Polizei bei linksgerichteten Versammlungen immer als Argument zu hartem Vorgehen gegen den sogenannten schwarzen Block, eine Gruppe ganz in Schwarz gekleideter, häufig zusätzlich vermummter Versammlungsteilnehmer, genutzt. Es ist kein einziger Fall bekannt, in dem die Polizei mit dem gleichen Argument gegen einen rechtsextremistischen Aufmarsch vorgegangen ist, obwohl deren Teilnehmer sich häufig zumindest sehr ähnlich kleiden und so an die Naziaufmärsche der SA während der NS-Zeit erinnern.
Auch wird die Genehmigung von Versammlungen regelmäßig mit kleinlichen Auflagen versehen, angefangen von der Änderung des Laufwegs einer Demonstration über Vorgaben zur maximalen Lautstärke, zur Größe und Anzahl von Transparenten und Plakaten bis hin zu der Art, wie diese getragen werden dürfen und wie nicht oder auch das Verbot bestimmter Farben für die Kleidung der Teilnehmer.
Bei Großveranstaltungen tritt die Staatgewalts mit Panzerwagen, Wasserwerfern und Tausenden von Polizisten in Kampfmontur besonders martialisch auf. Dazu werden weiträumige Bannmeilen um die eigentliche Veranstaltung errichtet, innerhalb derer unmittelbar vor und während der Veranstaltung faktisch sämtliche Grundrechte aufgehoben oder massiv eingeschränkt sind. Beim G8-Gipfel in Heiligendamm wurden zusätzlich Spähpanzer der Bundeswehr und Aufklärungstornados eingesetzt, die im Tiefflug in nur knapp über 100 Meter Höhe mehrfach über die Protest-Camps donnerten, um möglichst detaillierte Aufnahmen aus der Luft von den Gipfelgegnern zu machen, als ob die Gipfelgegner eine feindliche militärische Macht darstellten. Zum G8-Gipfel in Heiligendamm, dem G7-Gipfel auf Schloß Elmau und dem G20-Gipfel in Hamburg wurden darüber hinaus provisorische Gefangenenlager errichtet, in denen zumindest in Heiligendamm und Hamburg jeweils mehrere hundert Gipfelgegner teils mehrere Stunden, teils mehrere Tage gefangen gehalten wurden, ganz überwiegend völlig willkürlich. Solche Maßnahmen werden sonst nur von Diktatoren angewandt. In Hamburg wurde zum Beispiel eine ganze Busladung Schüler der Gewerkschaftsjugend für mehrere Stunden ohne jeden ersichtlichen Grund in dem dortigen Lager festgehalten. Nur in sehr wenigen Fällen wurde im Anschluß an die Inhaftierung Anklage erhoben. Dafür wurde der Zugang der Inhaftierten zu einem Rechtsbeistand erheblich erschwert. Insbesondere die Zustände in dem für den G20-Gipfel in Hamburg errichteten provisorischen Gefängnis wurden von Anwälten und Inhaftierten als in vielen Punkten rechtswidrig beschrieben, einschließlich physischer Übergriffe und Schikanen gegenüber Gefangenen und Rechtsanwälten durch die Polizeibeamten. Bezüglich zweier Inhaftierter, die während des G8-Gipfels in Heiligendamm für mehrere Tage gefangen gehalten wurden, entschied der EGMR 2011, daß deren Inhaftierung rechtswidrig war. Das heißt nicht, daß die Inhaftierung der anderer Demonstranten bei diesen Großveranstaltungen rechtmäßig war. Nur sehr wenige haben sich die Mühe gemacht, den Rechtsweg diesbezüglich bis zum Ende zu beschreiten. Beim G7-Gipfel auf Schloß Elmau wurde von der Stadt Garmisch-Partenkirchen ein beantragtes Protest-Camp verboten. Nachdem ein Gericht dieses Verbot schließlich aufhob, wurde auf die Landwirte der Gegend von Behörden und CSU-Politikern teils massiv Druck ausgeübt, den Gipfelgegnern keine Fläche für das Camp zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus gibt es im Vorfeld solcher Großveranstaltung regelmäßig mit vagen und damit letztlich rechtswidrigen Begründungen Durchsuchungen in den Büros von verschiedenen, ausschließlich politisch links orientierten Organisationen, die tatsächlich oder vermeintlich an der Organisation von Protesten gegen die Veranstaltungen beteiligt sind. Auch umfassende Personenkontrollen durch die Polizei auf den Anreisewegen zu Großveranstaltungen finden entgegen der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig statt. Einzelne Protestveranstaltungen und Demonstrationen werden inzwischen von der Polizei fast vollständig gefilmt und das Filmmaterial anschließend mit Gesichtserkennungssystemen ausgewertet.
Relativ neu ist, daß auch friedliche Demonstranten strafrechtlich verfolgt werden, weil sie angeblich die Gewalt anderer Demonstranten gebilligt hätten und deshalb mit diesen eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 StGB oder gar eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 129a StGB bildeten. In Hamburg befand sich ein junger Italiener nach dem G20-Gipfel fünf Monate in Untersuchungshaft. Er war im Rahmen der gewaltsamen Auflösung der „Welcome to Hell“-Demonstration festgenommen worden. Auf die Haftbeschwerde seines Anwalts hielt das Oberlandesgericht den Haftbefehl mit der Begründung aufrecht, man könne ihm zwar derzeit keine konkrete Tat nachweisen, aber die Ermittlungen liefen noch, und man werde mit Sicherheit noch etwas finden, was man ihm zur Last legen könne.
All dies erweckt den Eindruck eines paranoiden Staates, der in jedem politisch links orientierten Protest eine existentielle Bedrohung sieht, und wirkt auf den normalen Bürger extrem abschreckend und einschüchternd. So kann sich nach einer Umfrage des Statistischen Bundesamtes mehr als die Hälfte der Bevölkerung nicht vorstellen, an einer Demonstration teilzunehmen, für einen demokratischen Rechtstaat ein erschreckender Wert. Daß die immer weiter umgreifende Überwachung, in diesem Fall vor allem des öffentlichen Raums durch Videokameras, sich ebenfalls negativ auf die Neigung der Bürger auswirkt, ihr Grundrecht auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen, ist da leider nur noch eine Randnotiz.
Begründet wird die Beschränkung der Grundrechte stets mit tatsächlichen oder vermeintlichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Vor allem die seit den Anschlägen vom 11. September 2001 vermeintlich allgegenwärtige Terrorgefahr muß immer wieder als Begründung für immer mehr gesetzliche Einschränkungen der Grundrechte und massive Eingriffe in dieselben herhalten. Dies ist besonders zynisch, denn tatsächlich ist dies nur ein Scheinargument, das nur zur immer weitergehenden Aushöhlung der Grundrechte vorgeschoben wird. Die immer weiter um sich greifende Überwachung führt in Wirklichkeit nicht zu mehr, sondern zu weniger Sicherheit für die Bürger, wie später noch näher aufgezeigt wird.
Vor allem die Unionsparteien und hier insbesondere deren bayerischer Ableger scheinen sich auf einem Amoklauf gegen die Grundrechte zu befinden, wie sich an immer neuen Vorschlägen für noch mehr Überwachungsinstrumente und –befugnisse zeigt. So gab es bisher drei Anläufe, den Behörden Zugriff auf Alexa und ähnliche Einrichtungen zu verschaffen. Auch ein heimliches Betreten von Wohnräumen steht weit oben auf der Wunschliste der Sicherheitsbehörden, ebenso wie die massive Ausweitung der sogenannten Online-Durchsuchung, also des Hackens privater Computer, Tablets und Handys durch die Sicherheitsbehörden. Die Union will generell eine Klarnamenpflicht für alle Internetdienste einführen, also die Pflicht, sich mit seinem richtigen Namen auf Facebook oder bei e-mail-Diensten oder anderen Internetdiensten anmelden zu müssen. Ein größeres Geschenk könnte die Politik Facebook, Google und anderen Internetriesen, die ja von der Qualität der von ihnen erfaßten persönlichen Daten leben, gar nicht machen, ganz abgesehen von den massiven Grundrechtseingriffen, die für die Kontrolle einer solchen Pflicht erforderlich wären. Auf EU-Ebene gibt es Bestrebungen, neben der bereits weitreichenden Erfassung aller Fluggastdaten auch Passagierdaten für Reisen mit Zug, Bus und Schiff systematisch zu erfassen. Und natürlich versuchten die Unionsparteien auf EU-Ebene das Verbot des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz (KI) zur Echtzeitüberwachung zu verhindern, bisher zum Glück erfolglos.
Vom Fundament unserer Rechtsordnung sind also allenfalls noch Trümmerteile übrig, und vor allem die Unionsparteien bemühen sich intensiv und hartnäckig, auch diese noch wegzuräumen. Von Seiten der CSU ist das insofern konsequent, als sie schon 1949 im parlamentarischen Rat gegen das Grundgesetz gestimmt hat.
Wie muß eine Rechtsordnung beschaffen sein? Wofür ist sie überhaupt da?
Ganz allgemein muß die Rechtsordnung das Verhältnis von Bürger und Staat und die Verhältnisse der Bürger untereinander regeln. Diese Regeln sollten zwei Grundsätzen entsprechen:
Rechtsklarheit heißt, daß die Rechtsordnung klar und verständlich sein muß, was auch bedeutet, daß sie so übersichtlich ist, daß jedem die Kenntnis und das Verständnis der wichtigsten Regeln ohne weiteres möglich ist.
In ständiger Rechtsprechung führt das Bundesverfassungsgericht aus, „daß der Betroffene die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung so erkennen können muß, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Norm erhöhen sich, wenn die Unsicherheit bei der Beurteilung der Gesetzeslage die Betätigung von Grundrechten erschwert. Soweit die praktische Bedeutung einer Regelung vom Zusammenspiel der Normen unterschiedlicher Regelungsbereiche abhängt, müssen die Klarheit des Normeninhalts und die Voraussehbarkeit der Ergebnisse der Normanwendung gerade auch im Hinblick auf dieses Zusammenwirken gesichert sein.“ (BVerGE 110, Seite 33 ff.)
Würde das Bundesverfassungsgericht dies tatsächlich ernst nehmen, müßte es einen erheblichen Teil des deutschen Rechts für verfassungswidrig erklären.
Schon durch die schiere Flut der in Deutschland geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften werden diese Anforderungen an die Rechtsordnung in Frage gestellt. Es gibt in Deutschland über 1.700 Bundesgesetze und über 2.700 Rechtsverordnungen auf Bundesebene mit insgesamt fast 90.000 Einzelnormen, internationale Verträge nicht mitgerechnet. Das Bundesgesetzblatt, Teil I, in dem alle neuen Gesetze und Gesetz-änderungen veröffentlicht werden, hat in der Zeit von 1990 bis 2022 einen Umfang von über 100.000 Seiten. Dazu kommen Landesgesetze und –verordnungen, in Rheinland-Pfalz zum Beispiel über 1000, in Nordrhein-Westfalen über 1500. Außerdem gibt es noch europäisches Recht, welches teilweise unmittelbar in Deutschland gilt, und kommunales Recht, welches nur im Bereich der jeweiligen Kommune gilt. Manche Gesetze oder Verordnungen haben nur drei oder vier Paragraphen, das Bürgerliche Gesetzbuch ca. 2400. Selbst Juristen haben nicht mal ansatzweise einen Überblick über das gesamte in Deutschland geltende Recht. Daß das Auffinden von Gesetzen heute durch das Internet erheblich erleichtert wird, verbessert die Situation nicht wirklich, denn wenn schon die Kenntnis von der Existenz eines Gesetzes fehlt, wird auch niemand danach suchen.
