Der Kruzifixstreit oder Warum Schule säkular sein muss - Ulf Faller - E-Book

Der Kruzifixstreit oder Warum Schule säkular sein muss E-Book

Ulf Faller

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Beschreibung

Europa wird weltanschaulich vielfältiger. Der Autor Ulf Faller sieht in der zunehmenden Vielfalt eine Chance in Zeiten wachsender globaler Herausforderungen. Das Miteinander von Menschen unterschiedlichster Religionen und Weltanschauungen allerdings muss erlernt werden. Hierbei spielt die Schule eine zentrale Rolle. Voraussetzung für das Gelingen eines weltanschaulich neutralen Staates ist, dass die gemeinsame Wertebasis eben nicht religiös definiert wird. Der immer wieder aufflammende Streit um Kreuze in Klassenzimmern zeigt deutlich die Gefahren eines "Kulturkampfes in Schulräumen". Während die Kreuz-Befürworter "unsere Kultur" als "christliches Abendland" etikettieren, zeigt Ulf Faller, dass die unsere Gesellschaft bestimmenden Grundwerte viel treffender in Antike und Aufklärung wurzeln. Dementsprechend sieht der Autor die Notwendigkeit, das Schulwesen säkular zu gestalten und zeigt praktische Konsequenzen für den Schulalltag auf. Im Besonderen unterstreicht er die Wichtigkeit eines Philosophie- und Ethikunterrichtes, an dem alle Schüler unabhängig von ihrem Bekenntnis gemeinsam teilnehmen.

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Seitenzahl: 233

Veröffentlichungsjahr: 2014

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Ulf Faller

Der Kruzifixstreit oder Warum Schule säkular sein muss

Hintergründe einer notwendigen Debatte

Ulf Faller

Der Kruzifixstreit oder Warum Schule säkular sein muss. Hintergründe einer notwendigen Debatte

Umschlagabbildung: © rebealk / photocase.com

© Tectum Verlag Marburg, 2014

ISBN 978-3-8288-5704-9

(Dieser Titel ist zugleich als gedrucktes Buch unter der ISBN 978-3-8288-3288-6 im Tectum Verlag erschienen.)

Besuchen Sie uns im Internetwww.tectum-verlag.dewww.facebook.com/tectum.verlag

Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Kulturkrieg um Kreuze in Klassenzimmern

Der Kruzifixbeschluss von 1995 und seine Folgen

Kommentar zum Kruzifixbeschluss von Hans-Jochen Vogel

Beispiel für einen Kruzifix-Konfiikt: Regensburger Albertus-Magnus-Gymnasium im Herbst 2010

Lehrerrechte

Kreuze in Klassenzimmern – ein katholisches Phänomen

Die Kruzifix-Debatte außerhalb Deutschlands

Die Schweiz

Italien und die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)

Das erste Urteil

Das zweite Urteil

Deutsche Politik und der Umgang mit der Kreuzfrage

Streit um den Arbeitskreis Laizismus in der SPD

Das Kreuz wirft Fragen auf

Eine Laizismusdebatte ist notwendig

Wofür das Kreuz steht

Symbole im Vergleich: Die Flagge der Vereinten Nationen und das Kruzifix

Katholische Glaubenswahrheiten

Die Prägekraft des Christentums auf dem Prüfstand

Religiöse Demografie

Der Religionsmonitor der Bertelsmann Stiftung

Von Nicht- und Hochreligiösen

Internationaler Vergleich

Weitere Aussagen des Religionsmonitors

Religiöser Pluralismus

Befragung des Allensbacher Instituts für Demoskopie

Zusammenfassung

Bewertung

Christliche Beurteilung des weltanschaulichen Pluralismus

Position des evolutionären Humanismus

Die Wurzeln Europas

Der Toposvom „christlichen Abendland“

Das christliche Menschenbild aus Sicht der CDU-Wertekommission

Fragen

Europäische Wurzeln im Altertum

Christliches Abendland und Renaissance

Der Beitrag des Christentums

Der Beitrag der Naturwissenschaften

Die Aufklärung und das moderne Europa

Menschenrechte, Christentum und Aufclärung

Gottesebenbildlichkeit

Europas Werte

Religion und Schule

Erziehungsanliegen

Schulische Erziehung zwischen kirchlicher Obhut und humanistischem Bildungsideal

Religion und Schule im Grundgesetz

Forderungen einer säkularen Schulpolitik

Kreuze im Klassenzimmer

Keine „Missionierungsversuche“ und Verteilung„heiliger Schriften“ im Umfeld öffentlicher Schulen

Säkulare Schulfeiern

Philosophie, Ethik und Religionskunde für alle

Religionsunterricht als Fachmit strukturellen Besonderheiten

Zur Geschichte des Ethikunterrichtsals Ersatz- und Wahlpflichtfach

Ethik für alle und der Berliner Volksentscheid von 2008

Weltanschauliche Neutralität: Was heißt dasfür den Unterricht an einer öffentlichen Schule?

Philosophie, Ethik und Religionskunde für alle

Das Böckenförde-Diktumund ein Plädoyer für eine säkulare Schule

Einleitung

Regelmäßig berichten Medien, dass um Kreuze und Kruzifixe in deutschen oder europäischen Klassenzimmern gestritten wird, zum Teil mit harten Bandagen. Manchen mag dies verwundern, weil er nur Klassenzimmer ohne Kreuze kennt, manchen, weil für ihn Kruzifixe zum gewohnten Equipment einer Schulstube gehören. Alle aber sollte befremden, welche Emotionen der Kruzifixstreit wecken kann. Kreuze zu hinterfragen oder gar anzurühren, scheint ein Sakrileg zu sein, ein Tabubruch. Es scheint ausgemacht, dem Täter soziale Unverträglichkeit und egoistische Motive zu unterstellen, die sich gegen gemeinschaftliche Interessen auflehnen. Anderen wiederum scheint es so, als gäbe es Wichtigeres, als sich um Symbole zu streiten. Es scheint aber nur so!

Bei genauerem Hinsehen stellt man fest, dass mit der Kreuzfrage das Selbstverständnis unserer Kultur, die Frage nach verbindlichen Werten und Normen verknüpft ist, aus denen sich der Zusammenhalt unserer Gesellschaft begründet. Für viele ist der Kern des Gemeinwohls mit ihrer Religion, und das heißt in Deutschland vornehmlich mit dem Christentum, verbunden. Für viele. Aber längst nicht mehr für alle. Denn die religiöse Landkarte Deutschlands wird bunter, und zu religiösen Weltbildern gesellen sich mehr und mehr säkulare, das heißt außerreligiös begründete Weltanschauungen. Ohne Zweifel verändert sich unsere Gesellschaft; so werden auch Traditionen, die vor Jahrzehnten noch ihre Berechtigung gehabt haben mögen, wie zum Beispiel der Kreuzschmuck in Klassenzimmern, mit dem Wandel mitgehen und sich verändern müssen.

Dieses Buch will deutlich machen, warum es sowohl berechtigt als auch notwendig ist, die Frage nach Kreuzen in Klassenzimmern zu stellen. Es soll zeigen, dass es um weitaus mehr geht, als nur um zwei gekreuzte Balken, an die man sich schließlich gewöhnen kann. Es will Kruzifixbefürwortern deutlich machen, dass es nicht Egoismus, sondern Ausdruck eines besonderen gesellschaftlichen Engagements sein kann, sich in der Kreuzfrage zu outen. Nicht die „Kreuz-Hinterfrager“ sollten Gefahr laufen, ins gesellschaftliche Abseits zu geraten, sondern die, die Kreuzkritiker ausgrenzen. Man mag Kreuze verteidigen und kann trotzdem anerkennen, dass auch die Position der Kritiker ihre Berechtigung hat.

So werden in diesem Buch zunächst wichtige Stationen des Kruzifixstreites dargestellt, um die Argumente zu sammeln, die Kreuzbefürworter und Gegner ins Feld führen. Dabei zeigt sich die ganze Vielschichtigkeit der mit der Kreuzfrage verbundenen Themen. Dann gilt es, den theologischen Hintergrund zu vergegenwärtigen, der mit der Kruzifixdarstellung verbunden ist, denn das Symbol der Kreuzigung lässt sich nur aus dem christlichen Glauben verstehen. Im dritten Kapitel schließlich wird der Versuch unternommen, ein Bild von der religiösen und weltanschaulichen Befindlichkeit Deutschlands zu zeichnen. Deutlich wird hierbei, wie sehr wir in einem kulturellen Umbruch begriffen sind. Des Weiteren wird im vierten Kapitel ein Überblick über die Kulturgeschichte Europas skizziert mit der Frage, was die Wurzeln unserer modernen, demokratischen Gesellschaft sind und welche Rolle das Christentum in diesem Zusammenhang gespielt hat. Das letzte Kapitel schließlich zeigt auf, welche Aufgaben die Schule der Zukunft vor dem Hintergrund des religiös-weltanschaulichen Wandels zu bewältigen hat und welche Veränderungen vor diesem Hintergrund nötig sind. Hierbei wird vor allem die Wichtigkeit eines Philosophie-, Ethik- und Religionskundeunterrichts für alle betont.

Damit hofft der Autor, den emotionalen Wind in der Kruzifixfrage zu beruhigen, um eine Basis zu schaffen, die es erlaubt, mit der notwendigen Ruhe über die Präsenz der Religionen in der Schule zu diskutieren, an die verständlicherweise für viele Beteiligte religiöse Gefühle geknüpft sind. Aus gutem Grund enden die Ausführungen mit einem Plädoyer für eine säkularere Schule, denn die Grundwerte unserer Gesellschaft lassen sich allgemein verbindlich nur säkular begründen. Wir kommen daher nicht umhin, den Platz neu zu bestimmen, den Religionen in einer pluralistisch-offenen Gesellschaft einnehmen sollen. Dies ist für beide Seiten schwer. Religiöse müssen akzeptieren, dass ihre Weltsicht für sie, nicht aber für andere bedeutungsvoll ist. Nichtreligiöse hingegen müssen sich bemühen, die ihnen fremde Glaubens- und Lebenswelt religiöser Menschen anzuerkennen.

Kulturkrieg um Kreuze in Klassenzimmern

Der Kruzifixbeschluss von 1995 und seine Folgen

Der „Kruzifixbeschluss“ von 1995 gehört zu den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, die besonders emotional aufgenommen wurden. Seine Geschichte begann in der zweiten Hälfte der 1980er-Jahre in einer bayrischen Kleinstadt während eines Volksschulelternabends,1 an dem Ernst Seler teilnahm, Schülervater und christlicher Anthroposoph. Im Verlauf des Elternabends referierte der Schulleiter über die Wirkung von Videos und Fernsehen auf Kinder, worauf eine lebhafte Diskussion über die allabendlichen Morde und Brutalitäten entbrannte, die zu jugendfreien Sendezeiten zu sehen sind. Das Thema sprach den Vater an, denn in der anthroposophischen Pädagogik spielt ein pflegsamer Umgang mit den Sinnen Heranwachsender eine große Rolle. So fragte er sich, was es für Kinder und Jugendliche bedeutet, ständig mit der plastischen Darstellung der fast nackten Leiche eines zu Tode geschundenen Menschen konfrontiert zu werden, ohne, wie es einem gläubigen Erwachsenen möglich ist, den „Sinn dieser Hinrichtungsszene zu erfassen“.2 Ernst Seler äußerte daher im Elternabend seine Bedenken, denn im Klassenzimmer hing, wie in bayrischen Schulen üblich, gut sichtbar neben der Tafel ein großes Kruzifix. Er erntete betretenes Schweigen.

In den folgenden Gesprächen, auch mit dem zuständigen Pfarrer, erwirkte er, dass das große Kruzifix an der Tafel durch ein kleines an der Seite des Klassenzimmers ausgetauscht wurde. Bei der Einschulung des zweiten Kindes hielt sich der Schulleiter nicht mehr an diesen Kompromiss. Ernst Seler schrieb daraufhin an das staatliche Schulamt, legte seine persönliche, anthroposophisch geprägte Sicht des Christentums dar und bestand darauf, dass seine Kinder der Wirkung des dominanten und aus seiner Sicht fragwürdigen Symbols nicht weiter zwangsweise ausgesetzt sein müssen. Er erhielt keine Antwort.

Ein Jahr später, 1987, schrieb er dem Kultusministerium:

„Es gilt, die Elternrechte in der religiösen Erziehung zu stärken und die von dem Staate, aus den Nachkriegswirren vielleicht verzeihliche Anmaßung einer religiösen Prägung zurückzuweisen. [...] Unser Grundrecht und Elternrecht auf religiöse Erziehung des Kindes wird somit vom Staate missbraucht, indem er, der Staat, seine Vorstellungen einer religiösen Erziehung dem Kinde gegen den Willen der Eltern aufzwingt. […] Wir betonen, wir waren sehr tolerant gegenüber unseren Mitmenschen, indem wir sogar ein Kreuz mit Korpus zwei Jahre lang in Klassenzimmern hängen ließen. [...] Indem aber der Schulleiter und nun das Kultusministerium unsere pädagogischen Bedenken wegen eines übergroßen Leichnams abschmetterten, fordern wir nun unser Recht. […] Wenn der Staat das Kreuz als Erinnerungsmittel, wie sie es nennen, uns Christen vorschreibt, so werden wir religiös entmündigt. So wie die katholische Kirche immer noch glaubt, und ein Gespräch mit dem Ortspfarrer zeigte dies, die alleinige wirkliche Kirche Christi zu sein, so spielt sich der Staat uns gegenüber als bestimmende Kirchengewalt auf. – Wir wollen kein Kreuz für unsere Kinder.“

Damit nimmt der Streit um das Kruzifix seinen Lauf. 1991 klagt Ernst Seler beim Verwaltungsgericht in Regensburg und scheitert. Der Prozess geht ans Karlsruher Bundesverfassungsgericht. Das katholische Bayern wehrt sich: Man versucht mehrfach, Herrn Seler das Sorgerecht für seine drei Kinder zu entziehen. Im Laufe der Zeit finden sich über zwanzig Morddrohungen (!) auf dem Anrufbeantworter. Den Höhepunkt der Attacken bildet eine Zwangseinweisung (!) in eine geschlossene psychiatrische Klinik. In beklemmender Eindrücklichkeit schildert Herr Seler seine Erlebnisse. Hier ein Auszug seiner Beschreibungen:

„Der Arzt empfängt im Stationszimmer, eine Begrüßungsformel. Der nächste Satz, der über die Lippen dieses Mannes kommt, ist als soziales Todesurteil gedacht:

,Sie sind sehr krank.‘ Dann erst betreten wir seinen Arbeitsraum.

Der neue Weißkittel, welcher es ebenfalls unterließ, sich als Arzt vorzustellen, hat den Bürger noch nie gesehen, geschweige gesprochen oder gar eingehend untersucht und begrüßt mit einer fertigen Diagnose. Es ist sofort klar, aus menschlicher Sicht, ist die Freiheit in weite Ferne gerückt.

Ohne eine Reaktion abzuwarten, kommt der nächste Satz des Psychiaters, wie ein Pistolenschuss. Er offenbart die ganze Boshaftigkeit staatlicher Psychiatrie, wenn sie sich als Vollstrecker der Politik versteht, wie sich dies im Dritten Reich mit scheußlichsten Verbrechen an Menschen erwies:

,Ich gebe Ihnen ein Medikament, damit Sie anders denken.‘ […]

Würde der Arzt sagen, Sie sind erkrankt, Sie könnten sich selbst oder gar andere Menschen gefährden, deshalb will ich Sie medikamentieren, könnte man ja noch versuchen, hier nachzuhaken. Nein, der Seelendoktor will ,nur‘ mein persönliches ,Denken‘ ändern.

Inquisition der Moderne.“

Am 16. 05. 1995 traf das Bundesverfassungsgericht in der Kruzifixangelegenheit folgende Entscheidung:

„1. Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 GG.

 2.   § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschule in Bayern ist mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.“3

In seiner Begründung hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem ausgeführt:

„Art. 4 I GG schützt die Glaubensfreiheit. Die Entscheidung für oder gegen einen Glauben ist danach Sache des Einzelnen, nicht des Staates. Der Staat darf ihm einen Glauben oder eine Religion weder vorschreiben noch verbieten. Zur Glaubensfreiheit gehört [...] die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben. Diese Freiheit bezieht sich ebenfalls auf die Symbole, in denen ein Glaube oder eine Religion sich darstellt. [...] Zusammen mit der allgemeinen Schulpflicht führen Kreuze in Unterrichtsräumen dazu, dass die Schüler während des Unterrichts von Staats wegen und ohne Ausweichmöglichkeit mit diesem Symbol konfrontiert sind und gezwungen werden, ,unter dem Kreuz‘ zu lernen.“

Wer nun aber glaubte, damit sei für Bayern die Situation geklärt gewesen, täuschte sich. Schon Ende 1995 wurde das Schulgesetz in der fraglichen Angelegenheit wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 3 BayEUG: „Angesichts der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns ist in jedem Klassenraum ein Kreuz anzubringen. […] Wird der Anbringung des Kreuzes aus ernsthaften und nachvollziehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung durch die Schüler widersprochen, versucht der Schulleiter eine gütliche Einigung. Gelingt eine Einigung nicht, hat er für den Einzelfall eine Regelung zu treffen, welche die Glaubensfreiheit des Schülers achtet und die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen aller in der Klasse Betroffenen zu einem gerechten Ausgleich bringt; dabei ist auch der Wille der Mehrheit soweit möglich zu berücksichtigen.“

Jeder, der von den neuen Rechten Gebrauch machen wollte, musste nun dem Schulleiter seine Gewissensgründe vorlegen und dabei mit einem Spießrutenlauf durch katholische Reihen rechnen. Wen wundert’s, dass nur wenige das Wagnis eingingen, die neuen „Rechte“ für sich in Anspruch zu nehmen.

Zu den Mutigen gehörte die atheistische Familie O. in einer oberbayerischen Kleinstadt4 – mit der Konsequenz, dass der Vater sein Computergeschäft aufgeben und fortziehen musste. Herr O. betrat den Rechtsweg gegen das bayerische Kruzifixgesetz und bekam am 21. April 1999 durch das Bundesverwaltungsgericht in Berlin recht. Das Gericht legte folgende Ausführungsbestimmungen fest:

 1.   Keine Gewissensprüfung: Der Schulleiter darf keine Prüfung der Gründe durchführen. Die Äußerung des Wunsches, das Kreuz abzuhängen, genügt. Eine weltanschauliche Offenbarung ist nicht nötig.

 2.   Wahrung der Anonymität: Der Schulleiter muss die Anonymität des Antragstellers wahren, darf seinen Namen also nicht weitergeben.

Mit dieser Entscheidung ist zwar nicht die weltanschauliche Neutralität des Staates gewahrt. Jedoch können Eltern und Schüler dem Gesetz nach gefahrlos die Beeinflussung durch das Kreuz unterbinden.5 Zumindest auf dem Papier – in der Praxis kommt es hingegen sehr darauf an, auf welches Lehrpersonal man stößt. Oftmals wird ohne viel Aufsehen das Kreuz entsprechend dem Gesetzestext entfernt, nicht selten aber wird Schülern oder Eltern gegenüber in Gesprächen Druck gemacht.

Kommentar zum Kruzifixbeschluss von Hans-Jochen Vogel

Zum besseren Verständnis der politischen und rechtlichen Stellung des Kruzifixbeschlusses seien einige Passagen aus einem Vortrag angeführt, den Hans-Jochen Vogel im Winter 1996/1997 vor der katholischen Karl-Rahner-Akademie gehalten hat. Vogel war prägender SPD-Spitzenpolitiker, lange Zeit Oberbürgermeister von München (1960–1972) und bis 1994 Mitglied des Bundestages mit wechselnden Spitzenämtern. Er ist promovierter Jurist und war 1992–1994 Obmann der SPD in der gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat und danach nicht berufliches Mitglied des bayerischen Verfassungsgerichtshofs. Aufgrund dieser Kompetenzen wurde er gebeten, den Kruzifixbeschluss aus politischer Sicht zu kommentieren.

Es muss erwähnt werden, dass Vogel aus der „Perspektive eines praktizierenden, in ökumenischer Ehe lebenden, wegen seiner Wiederverheiratung aber in seinem kirchenrechtlichen Status eingeschränkten Katholiken“ spricht, wie er sich ausdrückt. Seinen Schlüsselgedanken drückt er in folgenden Worten aus:

„Inhaltlich steht und fällt der Beschluss mit der Charakterisierung des Kreuzes, das heißt mit der Frage, wofür das Kreuz steht. Ist es nur ein kulturelles Symbol, ein Ausdruck der vom Christentum mitgeprägten abendländischen Kultur, dann ist der Beschluss, ohne dass es auf weitere Erwägungen ankäme, schon deshalb falsch, weil die Anbringung und das Vorhandensein eines solchen Zeichens mangels einer für den Glauben relevanten Bedeutung nicht mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG kollidieren kann. Ist das Kreuz aber ein, ja sogar das zentrale Symbol des christlichen Glaubens, dann ist der Beschluss richtig. [...]

Der Beschluss entscheidet sich – meines Erachtens ganz zu Recht – für die zweite Alternative und belegt das mit Zitaten aus Standardwerken der katholischen und der evangelischen Theologie.“

Entscheidend für die Stellung, die man in der Kruzifixfrage einnimmt, ist nach Hans-Jochen Vogel die Beurteilung des Symbolgehaltes des Kreuzes: Befürworten kann man Kreuze, wenn sie ein Symbol für die „christlich abendländische Kultur“ darstellen und ohne den religiösen Kontext zu verstehen sind. Dabei ist allerdings zu fragen, ob die Kultur Europas im 21. Jahrhundert auf die Termini „christlich“ und „abendländisch“ reduziert werden kann. Ist dem nicht so, sind also Kreuze nur vor dem Hintergrund der zentralen religiösen Glaubensinhalte des Christentums verstehbar, ist das Kreuz demnach ein sakrales und kein profanes Symbol, so wird man auf Kreuze in Schulen verzichten müssen. Als gläubiger Christ ist Vogel wichtig zu betonen, dass es auf die zweite Interpretation ankomme:

„Was wäre eigentlich geschehen, wenn das Gericht die Verfassungsbeschwerde mit der Begründung abgewiesen hätte, das Kreuz sei inzwischen so weitgehend profanisiert, dass es nicht mehr geeignet sei, Glaubensüberzeugungen zu tangieren? Nach meinem Dafürhalten hätte eine solche Erwägung in viel stärkerem Maße Anlass zu massiver Kritik gläubiger Christen geboten, einer Kritik, der ich mich selber durchaus angeschlossen hätte.“

So aber stellt sich Hans-Joachim Vogel hinter den Kruzifixbeschluss und führt weiter aus:

„Ich stimme dem Beschluss inhaltlich auch insoweit zu, als er in dem staatlichen Zwang, die Anbringung und den Verbleib des Kreuzes im Schulraum dulden zu müssen, einen Eingriff in das Grundrecht der negativen Glaubensfreiheit derjenigen Schüler und Schülerinnen sieht, die den christlichen Glauben nicht teilen und deren Eltern sich ausdrücklich auf das Recht ihrer Kinder berufen, in ihrem Glauben oder Nichtglauben, also in ihren Überzeugungen nicht beeinträchtigt zu werden. Das Spezifikum, das diesen Fall von der Begegnung mit Kreuzen an anderer Stelle – etwa auf Kirchtürmen oder Berggipfeln – unterscheidet, ist der vom Staat ausgeübte Zwang und die räumliche und zeitliche Intensität der Begegnung. [...]

Eine häufig geäußerte kirchliche Kritik war des Weiteren, der Beschluss schütze nicht christliche Minderheiten oder sogar einen einzigen nicht glaubenden Schüler auf Kosten der gläubigen Mehrheit. Das sei unverhältnismäßig. Abgesehen davon, dass personenbezogene Grundrechte nicht zur Disposition von Mehrheiten stehen, sondern zum Grundbestand des Unabstimmbaren in unserer politischen Ordnung gehören. [...] Es ist wohl auch die Überlegung statthaft, ob nicht Toleranz mehr noch eine Tugend der Mehrheit als eine Last der Minderheit sein sollte.“

Beispiel für einen Kruzifix-Konflikt: Regensburger Albertus-Magnus-Gymnasium im Herbst 2010

Immer wieder kommt es zu einem medienwirksamen Spießrutenlaufen, wie beispielsweise im Fall des Regensburger Albertus-Magnus- Gymnasiums im Herbst 2010. Hier hatte ein Schülervater die Abnahme des Kreuzes im Klassenzimmer seines Sohnes erbeten und für diesen die Möglichkeit eingefordert, nicht am Morgengebet teilnehmen zu müssen.6 Nach einigen Wochen wandten sich vier von sechzig Eltern brieflich an den betroffenen Vater. Dieser Brief gelangte zur Lokalzeitung, der Vorgang wurde öffentlich und zog ein übles öffentliches Echo nach sich. C-Politiker, wie zum Beispiel Thomas Goppel vom Arbeitskreis christsozialer Katholiken in der CSU, verteidigten lauthals die „Werte des christlichen Abendlandes“ und sahen die Rechte der Mehrheit bedroht. Man darf fragen, ob er sich die Meinung der schweigenden Mehrheit von immerhin 54 Eltern in der entsprechenden Klasse eingeholt hat – wohl kaum. Denn so ungewöhnlich war das Entfernen von Kreuzen am Albertus-Magnus-Gymnasium nicht. Eine Elternvertreterin berichtet, dass in dem Klassenzimmer ihrer Tochter schon seit geraumer Zeit kein Kreuz mehr zu finden ist: „Die Kinder haben das unter sich ausgemacht und keiner hat es mitbekommen.“7

Besonders übel war die Hetzjagd christlicher Fundamentalisten, die die Universität, an der der betroffene Vater arbeitet, mit Telefon- und E-Mail-Terror bombardierten. Auf dem katholisch fundamentalistischen Portal „kreuz.net“ konnte man sich einen Eindruck von der sprachlichen Ebene machen, auf der sich diese Mails bewegten.8 Da war von einem Verbrechen die Rede, das ein gottloser Vater zu verantworten habe, von einem „gräulichen Akt“ eines „Satanisten“. Der Vater wurde als „linke Drecksau“ und „christenfeindlicher Jakobiner“ beschimpft. Es sei betont, dass es sich bei „kreuz.net“ nicht um eine offizielle katholische Seite handelte. Die Deutsche Bischofskonferenz, die Redaktion von Radio Vatikan und mehrere deutschsprachige Bistümer distanzieren sich von „kreuz.net“,9 und man darf davon ausgehen, dass auch die meisten gläubigen Katholiken diese Auswüchse nicht gutheißen. Trotz dieser Abgrenzung bleibt aber die Tatsache bestehen, dass fundamentalistischer Verbalterror Kreuze in Klassenzimmern schützt. Nicht wenige Kreuz-Kritiker gesellen sich lieber zur schweigenden Mehrheit, als sich oder ihre Kinder einem öffentlichen Kesseltreiben auszusetzen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Es ist einfach nicht wahr, dass jeder jederzeit ohne Probleme gegen Kreuze in Klassenzimmern intervenieren kann. So äußerte sich der Vorsitzende des Bundes für Geistesfreiheit in Bayern angesichts der Ereignisse in Regensburg: „Meine Frau hat sich dagegen ausgesprochen, Kreuze abnehmen zu lassen.“10 Ob man will oder nicht, die Kreuztradition wird bei der derzeitigen staatlichen Praxis auch von verbalen Heckenschützen bewahrt.

Lehrerrechte

Häufiger als man denkt, nehmen auch Lehrer Anstoß an Kreuzen in Klassenzimmern. Die Motive hierfür sind vielfältig. So ist es vielerorts Schulrealität, dass zwanzig und mehr Prozent der Schüler (also fünf und mehr Kinder einer Klasse!) keiner der christlichen Konfessionen angehören, am Ethikunterricht teilnehmen, als konfessionsfrei geführt werden oder muslimischer, hinduistischer oder buddhistischer Herkunft sind. Als Lehrer wird es immer ein Anliegen sein, jedem Schüler die Möglichkeit zu geben, sich mit seiner Lernumgebung so weit wie möglich zu identifizieren. Wenn nun aber mehrere Schüler einer Klasse keinen christlichen Hintergrund haben, versteht es sich von selbst, dass ein Kreuz im Klassenzimmer diesen Kindern mehr oder minder bewusst ihr „Fremd-“ oder „Anderssein“ vor Augen führt. Das empfinden viele Lehrer als problematisch, auch ohne dass die betroffenen Schüler oder deren Eltern sich im Sinne des Kruzifixbeschlusses zu Wort melden.

Manch einer erlebt es als Diskrepanz, seine Schüler im Hinblick auf die Werte unserer Verfassung erziehen zu sollen, in der die Neutralitätspflicht jeder Weltanschauung gegenüber ein wesentliches Element darstellt, andererseits aber diese Neutralität in einer so umstrittenen Angelegenheit wie der Kreuzfrage zu verletzen. Andere wiederum stehen dem Christentum fern und empfinden es als persönliche Beeinträchtigung, unter einem Kreuz unterrichten zu müssen. Wieder andere sind Christen, finden es aber unerträglich, dass im Zusammenhang mit ihrem religiösen Symbol Missstimmungen, ja heftiger Streit entbrennt. Alle diese Positionen lassen sich finden.

Auf eine Anfrage an das Kultusministerium Baden-Württemberg im Sommer 2008, in der es um die Lehrerrechte in Bezug auf Kreuze in Klassenzimmern ging, hatten die Zuständigen folgendermaßen geantwortet:

„Der Lehrer kann gegenüber dem Kreuz im Klassenzimmer keine eigenen Rechte geltend machen, da sich sein Auftrag aus dem staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag ableitet und er mit der Übernahme des Lehramtes die Inhalte des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrages akzeptiert hat.“

Auf Nachfrage wurde zur Erläuterung aus der Veröffentlichung „Das Schulrecht in Baden-Württemberg“ von Johannes Lambert zitiert. Bezogen auf den Artikel 12 der Landesverfassung zum Thema Jugenderziehung (die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher oder politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen) heißt es:

„Das Erziehungsziel ,in Ehrfurcht vor Gott‘ kann nicht zu dienstlichen Nachteilen von Lehrern führen, die sich zum Atheismus bekennen. Allerdings muss von diesen Lehrern erwartet werden, dass sie sich im Hinblick auf das für die Schule insgesamt verbindliche Erziehungsziel mit ihrer persönlichen Weltanschauung zurückhalten.“

Wie man erkennen kann, geht die zitierte Begründung auf die Beweggründe vieler Lehrer nicht ein.

Damit haben wir die Situation, dass auf der einen Seite durch den Kruzifixbeschluss klargestellt ist, dass „die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, gegen Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt“, auf der anderen Seite hat das Urteil kaum Konsequenzen. Der Grund hierfür ist so offensichtlich wie verständlich. Michael Rux, ehemals Schulleiter und Schulrechtsexperte bei der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, heute politisch aktiv bei den Evolutionären Humanisten Freiburg, schrieb hierzu in einem offenen Brief an das Kultusministerium Baden-Württemberg:

„Es ist seit dem (Kruzifixbeschluss) zwar unumstritten, dass die staatlich angeordnete Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes auch an den öffentlichen Schulen des Landes Baden-Württemberg gegen Art. 4 Abs. 1 GG verstößt. Wenn aber jemand anders das Kreuz angebracht hat oder es einfach so, ohne Anordnung, angebracht wurde oder wenn es schon immer da hing, vertritt die Kultusverwaltung die Auffassung, dass das Kreuz dort bleiben darf, jedenfalls so lange, bis im Einzelfall jemand dagegen opponiert.

Dies verlagert die Pflicht des Staates, die Religionsfreiheit aller Bürgerinnen und Bürger zu wahren, auf die Schülerinnen und Schüler beziehungsweise ihre Eltern. Wenn sie ihr Recht auf Entfernung von religiösen Symbolen in Schulräumen durchsetzen wollen, werden sie jedoch häufig als Störenfriede oder als Religionsfeinde betrachtet und angegriffen (gemobbt). Das wollen sie sich und nicht zuletzt ihrem Kind ersparen. Sie fügen sich deshalb oft dem Druck der Mehrheit – und werden dadurch in ihrer Religionsfreiheit beeinträchtigt. Das ist nicht länger hinnehmbar. Eine Gesellschaft, die sich selbst zur Toleranz und die ihre Schulen auf die Erziehung zur Toleranz verpflichtet hat, tut gut daran, die Last des Widerspruchs nicht auf die schwächsten Glieder der Gemeinschaft zu verlagern. Eine tolerante Gesellschaft darf nicht warten, bis sich mutige Eltern finden, die für sich und ihr Kind das Recht einfordern.“11

Nach dem politischen Wechsel in Baden-Württemberg, der eine grünrote Regierung im bislang „schwarzen“ Südwesten brachte, hat der Autor mit einigen Kollegen in Bezug auf die Lehrerrechte bei der neuen Kultusministerin Warminski-Leitheußer noch einmal nachgefragt. Die erneute Anfrage wurde unter anderem wie folgt begründet:

Die Widerspruchslösung verlagere die Initiative „auf die Schülerinnen und Schüler beziehungsweise deren Eltern, die im Schulgefüge die schwächste Position haben und damit am ehesten bereit sind, zum Schutz vor möglichem Sympathieentzug Kreuze in Klassenzimmern hinzunehmen. Zudem müssten sie, wenn sie für einen kreuzfreien Klassenraum einträten, notgedrungen eine weltanschauliche Diskussion anregen, sei es mit der Schulleitung, den unterrichtenden Lehrern oder mit den Miteltern bzw. Mitschülern. Solche Diskussionen und Auseinandersetzungen können sehr unangenehm aus dem Ruder laufen. [...] So ist es mehr als verständlich, dass hiervon um des Friedens willen selten Gebrauch gemacht wird.

Wir halten diese Regelung auch im Hinblick auf den immer größer werdenden Anteil von Schülern nicht christlicher Konfession bzw. von Konfessionsfreien nicht mehr für angemessen.“

Zu den Motiven der Lehrer, die sich für kreuzfreie Unterrichtsräume einsetzen, wurde vorgebracht:

„Die Motive hierfür sind vielfältig. Zum Beispiel, weil sie ein Empfinden für die soziale Schieflage haben, die hierbei für nicht christliche Schüler oder Eltern entsteht, auch ohne dass die Betroffenen sich im obigen Sinne äußern. Oder weil sie überzeugt die Werte unserer Verfassung, zu der die Neutralitätspflicht des Staates gehört, vermitteln wollen und dabei die Diskrepanz bemerken, auf die in diesem Brief aufmerksam gemacht wird.“

In ihrem Antwortbrief betont Frau Warminski-Leitheußer, dass es ihr „persönlich wichtig“ sei, „dass Meinungsverschiedenheiten im Gespräch, im Bemühen um gemeinsame, allen gerecht werdende Lösungen zu einem Ausgleich gebracht werden“. Dementsprechend beantwortet sie die Anfrage in Bezug auf die Lehrerrechte:

„Die Frage eines Kreuzes im Klassenzimmer ist eine allgemeine Frage der Erziehung und des Unterrichts, über welche die Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz entscheidet.“

Dies bedeutet natürlich, dass es möglich sein muss, in den genannten schulischen Gremien über die Frage nach Kreuzen in Klassenzimmern zu diskutieren. Einen überraschenden Aspekt führt die Kultusministerin in ihrem Brief ausführlicher aus, den sie zum Abschluss noch einmal folgendermaßen zusammenfasst:

„Sicherlich werden Sie mir gegenüber einräumen, dass ein Lehrer nicht widersprechen kann, wenn muslimische Schülerinnen aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen. Folgerichtig sollen sie es dann respektieren, wenn im Hinblick auf die spirituellen Bedürfnisse christlicher Schüler im Klassenzimmer ein Kreuz hängt.“

Zweierlei wird hier vermengt, was nicht zusammengehört: Es ist etwas ganz anderes, ob sich ein Schüler selbst mit einem religiösen Symbol schmückt, ein Kopftuch oder ein Kreuz an einer Kette trägt, oder ob das Kreuz dem gemeinschaftlichen Raum zugeordnet ist. Im ersten Fall handelt es sich um freie Religionsausübung, bei der jeder die Möglichkeit wahrnehmen kann, sein Bekenntnis öffentlich zu zeigen. Im zweiten Fall haben wir ein „staatliches Bekenntnis“ zu einer Religion, und das verletzt Artikel 140 des Grundgesetzes: „Es besteht keine Staatskirche“.12

Seit dem Kruzifixbeschluss wurde im katholischen Bayern mehrfach gerichtlich versucht, die rechtliche Stellung unterrichtender Lehrer in Sachen Kruzifixe zu stärken. Ohne durchgreifenden Erfolg, wohl aber mit öffentlichen Schmähungen und demütigenden Begleitumständen, die dem oben zitierten Fall aus Regensburg entsprechen.13