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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Führung und Personal - Sonstiges, Note: 2,0, Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (-), Veranstaltung: Mitbestimmung und Unternehmensverfassung, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Ausformulierung der Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§2 BetrVG) durch die Rechtsprechung soll im Rahmen dieser Präsentation dargestellt werden. Über einen kleinen historischen Abriß im zweiten Abschnitt führt diese Präsen-tation im dritten Abschnitt zu einer Erläuterung des § 2 Abs. 1 BetrVG. Die Rechtsprechung sowie die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 2 BetrVG wer-den im Abschnitt vier und fünf behandelt. Im sechsten Abschnitt folgt eine kleine Schlußbetrachtung, womit diese Präsentation endet. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz gibt es mehrere Träger, welche die be-triebliche Mitbestimmung realisieren sollen. Dazu gehören die Betriebsverfas-sungsorgane, die Gewerkschaften, der Arbeitgeber und die Arbeitgebervereini-gungen. Diese Präsentation befasst sich vornehmlich mit der Beziehung zwi-schen Arbeitgeber und dem Betriebsrat.
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Veröffentlichungsjahr: 2004
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Fach:Mitbestimmung und Unternehmensverfassung
Präsentation:Sommersemester 2002 Fhw-BerlinThema:Die Ausformulierung der „Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit“ (§ 2 BetrVG) durch die Rechtsprechung.
Verfasser:S. Reichert
Inhaltsverzeichnis
Anlagenverzeichnis 1 Einleitung 2 Historischer Hintergrund 3 Erläuterungen des § 2 Abs. 1 BetrVG 4 Rechtsprechung 5 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 2 BetrVG 6 Schlußbetrachtung Literaturverzeichnis Anlagen
Anlagenverzeichnis
0 Begriffserklärungen 1 Thema der Präsentation 2 Gliederung der Präsentation 3 Zwei Parteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) 4 Geschichtlicher Hintergrund 5 § 2 Abs. 1 BetrVG 6 § 23 Abs. 1 und 3 BetrVG 7 Wahl des Betriebsrats 8 Kritik am Arbeitgeber 9 Anhörung - Kündigung 10 § 74 BetrVG 11 Pflichtverletzung durch den Betriebsrat
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1) Einleitung
Die Ausformulierung der Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§2 BetrVG) durch die Rechtsprechung soll im Rahmen dieser Präsentation dargestellt werden.
Über einen kleinen historischen Abriß im zweiten Abschnitt führt diese Präsentation im dritten Abschnitt zu einer Erläuterung des § 2 Abs. 1 BetrVG. Die Rechtsprechung sowie die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 2 BetrVG werden im Abschnitt vier und fünf behandelt. Im sechsten Abschnitt folgt eine kleine Schlußbetrachtung, womit diese Präsentation endet.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz gibt es mehrere Träger, welche die betriebliche Mitbestimmung realisieren sollen. Dazu gehören die Betriebsverfas-sungsorgane, die Gewerkschaften, der Arbeitgeber und die Arbeitgebervereinigungen.1Diese Präsentation befasst sich vornehmlich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsrat.
2) Historischer Hintergrund
Mit Einführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11.10.1952 wurde erstmalig auch die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit dieser 4 Parteien festgeschrieben. Im Betriebsrätegesetz vom 04.02.1920 gab es keine vergleichbare Regelung, das hieß, dass der Betriebsrat seinerzeit lediglich der reinen Interessenvertretung der Mitarbeiter verschrieben war.2
1Siewert, S. 220 und 237.
2Richardi, S. 5-8.
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Durch die in § 2 BetrVG 1972 festgelegte Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit ist der Betriebsrat nunmehr verpflichtet eine Art Drahtseilakt zwischen der Interessenvertretung der Mitarbeiter und der Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber zu vollziehen, da die Interessengegensätze zwischen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite doch erheblich sind. Der Arbeitgeber ist daran interessiert größtmöglichen Gewinn aus den Arbeitnehmern zu ziehen und die Arbeitnehmer ihrerseits wollen sichere Arbeitsplätze, ihren Lebensstandard erhöhen und einen Anteil am Ergebnis ihrer Arbeit sehen.
Aufgrund dieser gegensätzlichen Interessen ist es nachvollziehbar, dass die vertrauensvollen Zusammenarbeit der Parteien auf Dauer nur durch Gesetz erreicht werden konnte.3Durch die Gesetzesreform im Jahr 1972 wurde die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit
- die aus dem BetrVG 1952 übernommen worden war-
wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Betriebsverfassungsrecht in die einleitenden Vorschriften des BetrVG vorgezogen.4
Der § 2 BetrVG ist eine für beide Seiten (Betriebsrat und Arbeitgeber) verpflichtende Rechtsnorm, d.h., dass die Zusammenarbeit im Streitfall auch über das Arbeitsgericht gem. § 2 i.V.m. § 23 BetrVG und § 2a ArbG einklagbar ist. Auf die Folgen bei Verstößen gegen dieses Recht wird aber am Schluss dieser Arbeit noch näher eingegangen.5
3) Erläuterungen des § 2 Abs. 1 BetrVG