Europäischer Gerichtshof und nationale Verfassungsgerichtsbarkeit - Gerald G. Sander - E-Book

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Gerald G. Sander

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Beschreibung

Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Rechtswissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Für die Entwicklung der EU übt das Recht als Integrationsinstrument eine wesentliche Funktion aus. Das Gemeinschaftsrecht verlangt für seine Effektivität nach einer einheitlichen Anwendung und einer zentralen Gerichtsbarkeit mit verbindlichen Entscheidungen. Das BVerfG erkennt zwar grundsätzlich den Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht an, bestreitet jedoch für bestimmte Fallkonstellationen die Letztentscheidungskompetenz des EuGH. Das Gericht geht seit seinem Maastricht-Urteil davon aus, dass es seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht in Deutschland in einem Kooperationsverhältnis zum EuGH ausübt. Damit steht aber die einheitliche Wirkung des EG-Rechts auf dem Spiel. Ein Blick nach Italien und Frankreich zeigt Ähnlichkeiten und Unterschiede im Verhältnis nationaler Verfassungsgerichte zum EuGH. [...]

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Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Das Verhältnis aus Sicht des EuGH und nationaler Verfassungsgerichte
1. Die europarechtliche Sichtweise des EuGH.
2. Die Sicht des deutschen Bundesverfassungsgerichts
a) Geltung der nationalen Grundrechte.
b) Unanwendbarkeit ausbrechender Rechtsakte
d) Stellungnahme zur Argumentation des BVerfG
3. Die Sicht des italienischen Verfassungsgerichtshofs.
4. Die französische Gerichtsbarkeit
a) Vorrang des Gemeinschaftsrechts
b) Die Maastricht-Entscheidungen
III. Gefahren für die europäische Integration.
1. Gefahr für die Einheit der Gemeinschaftsordnung.
2. Verletzung des Rechtsstaatsprinzips
IV. Argumente für ein Letztentscheidungsrecht des EuGH.

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I. Einleitung

Die Klärung des Verhältnisses zwischen dem EuGH und den Verfassungsgerichten der EU-Mitgliedstaaten ist für die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts von besonderer Bedeutung. Der EuGH hat als Rechtsprechungsorgan für die Wahrung des Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen1und ist damit für die Existenz der EG als Rechtsgemeinschaft2sowie für den Fortgang der europäischen Integration mitverantwortlich. In diesem Zusammenhang kommt es entscheidend darauf an, ob der EuGH und die nationalen Gerichte in einem klar abgrenzbaren Zuständigkeitsverhältnis zueinander stehen oder ob letztere sich überschneidende Prüfungsbefugnisse für sich reklamieren. Als Folge unklarer Kompetenzverteilung könnte die europäische Rechtsprechung durch widersprechende Urteile der nationalen Gerichte, die in den Mitgliedstaaten vollzogen werden, ihrer Effektivität und Wirksamkeit beraubt werden. Die Zunahme von EG-Kompetenzen, als Folge des dynamischen Einigungsprozesses, führt vermehrt zu Handlungen der Gemeinschaftsorgane mit Grundrechtsbezug. Die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH nach Art. 220 EGV umfasst auch die Gewährleistung von europäischen Grundrechten gegenüber den Gemeinschaftsakten. Vor allem in Deutschland wird das Verhältnis nationaler Gerichte zum EuGH im Wesentlichen anhand der Grundrechtsfrage diskutiert, wobei die EG-Bananenmarktordnung den aktuellen Ansatzpunkt der Kritik bildet. DieMaastricht-Rechtsprechungdes BVerfG zur nationalen Überprüfbarkeit von Gemeinschaftsakten könnte letztlich zum Sprengsatz in der EG werden.3Einen vergleichbaren Ansatz verfolgt der italienische Verfassungsgerichtshof, während das Konzept des französischen Verfassungsrates erheblich abweicht. Beide Modelle werden aus diesem Grund im Folgenden ergänzend vorgestellt.

II. Das Verhältnis aus Sicht des EuGH und nationaler Verfassungsgerichte

1. Die europarechtliche Sichtweise des EuGH

1Allgemein zur Bedeutung und Funktion des EuGHOppermann,DVBl. 1994, S. 901 ff.

2Oppermann,Europarecht, 2. Aufl. 1999, Rdnr. 50 f.

3So schonSander,Der EuGH als Förderer und Hüter der Integration, 1998, S. 67.