Finanzielle Fragen rund um die Rente - Petra Schewe - E-Book

Finanzielle Fragen rund um die Rente E-Book

Petra Schewe

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Beschreibung

Gut versorgt im Ruhestand

Der Ratgeber leistet Orientierungshilfe bei wichtigen finanziellen Fragen rund um den Renteneintritt. Neben der Rentenzahlung gibt es viele weitere Ansprüche und Leistungen in unserer Sozialversicherung, die Rentner kennen sollten: Rechte in der Kranken- und Pflegeversicherung, die die weitere gesundheitliche Vorsorge abdecken, aber auch Leistungen der Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

Ebenso spielen die Steuerpflicht bei Rentenbezug sowie Zusatz-Ansprüche – insbesondere bei niedriger Rente – eine Rolle, wenn es um einen finanziell sorgenfreien Lebensabend geht.

Der Ratgeber Finanzielle Fragen rund um die Rente erklärt diese vielfältigen Leistungen, unterstützt mit zahlreichen Informationen zu nötigen Antragsverfahren, weist auf Stolpersteine hin und gibt Tipps und Ratschläge, wie man diese Ansprüche rechtlich durchsetzen kann.

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2. Auflage

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Kurzbeschreibung

Gut versorgt im Ruhestand

Neben der Rentenzahlung gibt es viele weitere Ansprüche und Leistungen in unserer Sozialversicherung, die Rentner kennen sollten: Rechte in der Kranken und Pflegeversicherung, die die weitere gesundheitliche Vorsorge abdecken, aber auch Leistungen der Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Ebenso spielen die Steuerpflicht bei Rentenbezug sowie Zusatz-Ansprüche – insbesondere bei niedriger Rente – eine Rolle, wenn es um einen finanziell sorgenfreien Lebensabend geht.

Dieser Ratgeber Finanzielle Fragen rund um die Rente leistet Orientierungshilfe bei den wichtigen finanziellen Fragen rund um den Renteneintritt. Er erklärt die vielfältigen Leistungen, unterstützt mit zahlreichen Informationen zu nötigen Antragsverfahren, weist auf Stolpersteine hin und gibt Tipps und Ratschläge, wie man diese Ansprüche rechtlich durchsetzen kann.

Autor

Petra Schewe, Dipl.-Betriebswirtin, ist erfahrene Rentenberaterin, Dozentin und Fachautorin. Sie leitet das Institut für Betriebswirtschaft und Rentenberatung in Bad Nauheim.

Schnellübersicht

Vorwort

1. Allgemeine Grundlagen

2. Gesetzliche Krankenversicherungen

3. Gesetzliche Krankenversicherungen – Kosten

4. Gesetzliche Krankenversicherungen – Leistungen

5. Private Krankenversicherungen

6. Pflegeversicherungen

7. Unfallversicherungen

8. Arbeitslosenversicherung trotz Rentenbezug

9. Rentenversicherung

10. Extras und Hinzuverdienste zur Rente

11. Hinzuverdienstgrenzen bei Rentenbezügen

12. Steuerpflicht bei Rentenbezug

13. Ansprüche (rechtlich) durchsetzen

14. Hilfe von Experten

Auszüge aus referenzierten Vorschriften

Vorwort

Vorwort

Abkürzungen

Vorwort

Neben einer Rentenzahlung von der Deutschen Rentenversicherung oder einem anderen Versorgungssystem gibt es viele weitere Ansprüche und Leistungen in unserer Sozialversicherung, die Rentner kennen sollten: Rechte in der Kranken- und Pflegeversicherung, die die weitere gesundheitliche Vorsorge abdecken, aber auch Leistungen der Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Diese vielfältigen Ansprüche betreffen nicht nur den Rentenempfänger selbst, sondern häufig auch mitversicherte Familienangehörige oder Hinterbliebene.

Ebenso spielen Zusatzansprüche – insbesondere bei niedriger Rente – eine Rolle, wenn es um einen finanziell sorgenfreien Lebensabend geht. Besonders bei den Hinterbliebenenversorgungen ist in einigen Fällen ggf. eine Erhöhung der Einnahmen durch einen Wechsel der Rentenart möglich. Ein weiterer Aspekt sind die unterschiedlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten, um neben dem Rentenbezug weitere Einnahmen zu erzielen und ggf. gleichzeitig die eigene Rente zu erhöhen, aber dennoch die Krankenversicherungskosten niedrig zu halten. Die Einkommen, die neben einem Rentenbezug erzielt werden konnten, wurden bisher (teilweise) mit den Rentenzahlungen verrechnet. Hierzu existieren aktuell zahlreiche Ausnahmen, die im Detail beschrieben werden. Seit der Umstellung im Steuerrecht auf die sog. nachgelagerte Besteuerung müssen auch die meisten Rentner eine Steuererklärung abgeben. Damit die Steuerlast minimiert werden kann, werden in diesem Ratgeber zahlreiche Abzugsmöglichkeiten mit praktischen Beispielen dargestellt. Einen herzlichen Dank wird Herrn Ralf Fischer, Fachanwalt für Steuerrecht, übermittelt für die tatkräftige Unterstützung in dieser schwierigen steuerrechtlichen Materie.

Das Buch unterstützt mit zahlreichen Informationen zu den verschiedenen Ansprüchen und deren Voraussetzungen und den nötigen Antragsverfahren, weist auf Stolpersteine hin und gibt Tipps zu finanziellen Fragen rund um den Rentenbezug.

Bad Nauheim, Juni 2023

Petra Schewe

Abkürzungen

AAÜGAnspruchs- und AnwartschaftsüberführungsgesetzAHBAnschlussheilbehandlungAVArbeitslosenversicherungBaFinBundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtBBGBeitragsbemessungsgrenzeBdVBund der VersichertenBeitrVerfGrsSzBeitragsverfahrensgrundsätze SelbstzahlerBGBBürgerliches GesetzbuchBKVBerufskrankheiten-VerordnungBMASBundesministerium für Arbeit und SozialesBSGBundessozialgerichtDRVDeutsche RentenversicherungEPEntgeltpunkteEStGEinkommensteuergesetzG-BAGemeinsamer Bundesausschuss der KassenärzteGdBGrad der BehinderungGKVGesetzliche KrankenversicherungGUVGesetzliche UnfallversicherungHHVGHeil- und HilfsmittelversorgungsgesetzHzVHausarztzentrierte VersorgungJAEGJahresarbeitsentgeltgrenzeKSKKünstlersozialkasseKSVKünstlersozialversicherungKSVGGesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und PublizistenKVdRKrankenversicherung der RentnerKVdSKrankenversicherung der StudentenKVLGGesetz über die Krankenversicherung der LandwirteLKKLandwirtschaftliche KrankenkasseMdEMinderung der ErwerbsfähigkeitPGPflegegradPKVPrivate KrankenversicherungRÜGRenten-ÜberleitungsgesetzRVGRechtsanwaltsvergütungsgesetzSGBSozialgesetzbuchSGB ISozialgesetzbuch – Erstes Buch (Allgemeiner Teil)SGB IISozialgesetzbuch – Zweites Buch (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende)SGB IIISozialgesetzbuch – Drittes Buch (Arbeitsförderung)SGB IVSozialgesetzbuch – Viertes Buch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung)SGB VSozialgesetzbuch – Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung)SGB VISozialgesetzbuch – Sechstes Buch (Gesetzliche Rentenversicherung)SGB VIISozialgesetzbuch – Siebtes Buch (Gesetzliche Unfallversicherung)SGB XSozialgesetzbuch – Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)SGB XISozialgesetzbuch – Elftes Buch (Soziale Pflegeversicherung)SGB XIISozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (Sozialhilfe)SGGSozialgerichtsgesetzSoVDSozialverband DeutschlandUPDUnabhängige Patientenberatung DeutschlandVBLVersorgungsanstalt des Bundes und der LänderVdKVerband der Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen und Sozialrentner Deutschlands e. V.VVGVersicherungsvertragsgesetzWoGGWohngeldgesetz

1. Allgemeine Grundlagen

1.1 Unser Sozialversicherungssystem

1.2 Krankenversicherung

1.3 Pflegeversicherung

1.4 Unfallversicherung

1.5 Arbeitslosenversicherung

1.6 Rentenversicherung

1.1 Unser Sozialversicherungssystem

Die Sozialversicherung in Deutschland wird im Wesentlichen in fünf Bereiche unterteilt: Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.

1.2 Krankenversicherung

Im System der Deutschen Krankenversicherungen existieren nebeneinander zwei Arten: die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die private Krankenversicherung (PKV).

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist dabei prinzipiell eine Pflichtversicherung für alle Personen in Deutschland, die nicht als versicherungsfrei eingestuft worden sind und keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz vorweisen. Dabei wird grundsätzlich innerhalb der Mitgliedschaft zwischen der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung und der Familienversicherung unterschieden. Etwa 100 verschiedene Krankenkassen (AOKs, Innungskrankenkassen, Betriebskrankenkassen usw.) sind die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, die zurzeit rund 73 Millionen Mitglieder hat. Hauptaufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Finanzierung notwendiger Leistungen bei Krankheit, Übernahme von Kosten zur Früherkennung und Vermeidung von Krankheiten. Weitere Unterstützung liegt im Bereich der Rehabilitation sowie Zahlungen von Lohnersatzleistungen etc.

Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt durch die Beitragszahler (die Versicherten nebst einem ggf. vorhandenen Arbeitgeber) sowie einem Bundeszuschuss.

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde ab dem 01.04.2007 bei der gesetzlichen Krankenversicherung die Versicherungspflicht eingeführt. Diese Versicherungspflicht wurde zum 01.01.2009 auch auf die privaten Krankenkassen mit der sog. Allgemeinen Krankenversicherungspflicht (§ 193 Abs. 3 VVG) erweitert. Das Leistungsspektrum der privaten Krankenkassen wurde mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung teilweise vereinheitlicht und beinhaltet daher (mindestens) den Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung nebst Zusatzleistungen, die im Sinne eines Baukastensystems (gegen zusätzliche Kosten) hinzugebucht werden können.

Die gesetzlichen Regelungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) befinden sich im Sozialgesetzbuch V (SGB V). Zur privaten Krankenversicherung (PKV) sind Grundlagen sowohl im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu finden als auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), da es sich dem Grunde nach um einen privatwirtschaftlichen Vertrag zwischen einer Person und einem Versicherungsunternehmen handelt.

1.3 Pflegeversicherung

Im Jahr 1995 wurde die Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig in der Sozialversicherung eingeführt. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung für alle Versicherten, die in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind. Die Pflegekassen sind den jeweiligen Krankenkassen des Versicherten zugeordnet. Die Pflegeversicherung wird auch als Teilkostenversicherung bezeichnet. Hintergrund ist, dass in vielen Bereichen nur ein Zuschuss zu Leistungen gewährt wird (z. B. Heimunterbringung). Kostenübernahmen bzw. Teilkostenübernahmen erhalten die Versicherten für unterschiedliche Pflegearten wie z. B. Pflege zu Hause, Pflege im Heim oder in alternativen Wohnformen.

Für die gesetzliche Pflegeversicherung sind die Grundlagen im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) verankert.

1.4 Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) ist – wie die bereits erwähnten Sozialversicherungen – eine Pflichtversicherung. Die Finanzierung der Unfallkassen erfolgt durch Beiträge, die der Arbeitgeber allein zu tragen hat. Die Unfallversicherung gliedert sich in gewerbliche und landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die Feuerwehr-Unfallkassen, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich sowie die Unfallkasse Bund und Bahn.

Die Unfallkassen schützen vor allen Dingen Arbeitnehmer vor wirtschaftlichen Folgen eines Unfalls (Arbeits- oder Wegeunfall) und bei Berufskrankheiten. Auch als (dauerhafte) Rentenleistung (Verletztenrente) ist eine Unterstützung durch eine Unfallkasse möglich, wie auch Heilbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen, Pflegegeld, Verletztengeld, Berufshilfe und Übergangsgeld.

Die rechtlichen Grundlagen der Unfallversicherung sind im Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) enthalten.

1.5 Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung (AV) wird organisatorisch aus einer Zentrale in Nürnberg heraus gesteuert. Die angeschlossenen zehn Regionaldirektionen leiten die Agenturen für Arbeit vor Ort. Die rund 150 Agenturen für Arbeit mit ihren etwa 600 Niederlassungen setzen die Aufgaben vor Ort um. Außerdem wurden ca. 300 Jobcenter in Landkreisen oder kreisfreien Städten eingerichtet. Dazu kommen die Familienkassen der Arbeitsagentur mit rund 100 Standorten.

Die wesentlichen Aufgaben der Arbeitsagenturen sind die Vermittlung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen und die Beratung und Förderung der Arbeitsuchenden. Finanzielle Leistungen werden erbracht durch Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Schlechtwettergeld und Unterstützungsleistungen bei Eingliederung in Arbeit und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Die Finanzierung der Arbeitsagenturen wird durch die Versicherten selbst geleistet und einem ggf. vorhandenen Arbeitgeber. Die Beitragszahlungen werden über die Gehaltsabrechnungen geleistet, daneben fließt ein Bundeszuschuss.

Die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitslosenversicherung befinden sich im Sozialgesetzbuch III (SGB III).

1.6 Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist das Grundlagensystem zur gesetzlichen Altersvorsorge. Fast 19 Millionen Menschen erhalten von der Deutschen Rentenversicherung eine Altersrente. Neben dieser Hauptaufgabe werden auch Renten wegen Erwerbsminderung gezahlt oder Renten an Hinterbliebene sowie Leistungen zur Rehabilitation oder zur Prävention. Die Deutsche Rentenversicherung gliedert sich in Deutsche Rentenversicherung Bund, die Regionalträger (z. B. Deutsche Rentenversicherung Hessen), die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

Neben der gesetzlichen Rentenversicherung haben sich verschiedene Altersvorsorgesysteme etabliert, wie z. B. die Alterssicherung der Landwirte oder einige Versorgungskammern, die bestimmte Berufsgruppen mit Altersleistungen versorgen. Auch hier sind – neben den Rentenzahlungen – weitere Leistungen möglich.

Die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung (sowie einige sonstige Altersvorsorgesysteme) wird durch die Beitragszahler geleistet. Beitragszahler sind die Versicherten selbst und ggf. vorhandene Arbeitgeber (hier erfolgt die Abrechnung über die Gehaltszahlung). Für die Bewältigung der zahlreichen Aufgaben erhält die Deutsche Rentenversicherung einen Zuschuss aus Steuermitteln.

Rechtsgrundlage für die Rentenversicherung ist das Sozialgesetzbuch VI (SGB VI).

2. Gesetzliche Krankenversicherungen

2.1 Krankenkassenwahl und finanzielle Belastung

2.2 Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

2.3 Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

2.4 Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht

2.5 Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

2.6 Familienmitglied oder Hinterbliebener in der gesetzlichen Krankenversicherung

2.7 Besonderheiten verschiedener gesetzlicher Krankenversicherungen

2.1 Krankenkassenwahl und finanzielle Belastung

Die Wahl der Krankenkassenart hat – insbesondere bei Rentenbezug – einen entscheidenden Einfluss auf die finanzielle Belastung im Alter und ebenso auf das Angebot von einzelnen Gesundheitsleistungen. Doch nicht nur die Krankenkassenart (gesetzliche Krankenversicherung oder private Krankenversicherung) entscheidet über die Höhe der monatlichen Kosten, sondern auch die Eingruppierung innerhalb der Krankenversicherungen.

Bei den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) werden Beiträge pro Versicherten nach dem Solidarprinzip erhoben. Das bedeutet, dass sich die Beitragserhebung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherten richtet. Das Einkommen wird individuell berechnet und fällt je nach Eingruppierung (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung) sehr unterschiedlich aus. Dieses Einkommen bildet schließlich die Grundlage der Berechnung. Hiervon wird ein Beitragssatz bestimmt, den der Versicherte für die gesetzliche Krankenversicherung entrichten muss.

Seit dem 01.01.2015 wurde vom Gesetzgeber ein allgemeiner und solidarisch finanzierter Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent festgeschrieben, der vom errechneten Einkommen berechnet wird. Neben dem allgemeinen Beitragssatz können die gesetzlichen Krankenkassen einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Die Höhe des Zusatzbeitrags (§ 242 SGB V) muss jede gesetzliche Krankenkasse individuell in ihrer Satzung regeln (§ 194 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Je nach Einkommensart und/oder Versichertenstatus ist es auch möglich, dass sich der Beitragssatz ändert. Als Beispiel wäre hier der Gewinn von Selbstständigen zu nennen, die grundsätzlich im Versichertenstatus „freiwillige Versicherung“ eingestuft werden und einen Mindestbeitrag, unabhängig vom Gewinn, zahlen müssen. Der Beitrag erhöht sich – je nach Gewinnsituation – bis zum Maximalbetrag.

2.2 Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Dem Grund nach sind viele Personen kraft Gesetzes versicherungspflichtig und müssen sich in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern lassen. Dieser Personenkreis wird in § 5 SGB V aufgeführt:

Auszubildende,

Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze,

Bezieher von Arbeitslosengeld gemäß SGB III,

Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV bzw. Bürgergeld oder Grundsicherung für Arbeitsuchende),

Landwirte (KVLG),

Künstler und Publizisten (KSVG),

Studenten an einer Hochschule,

Rentner, die die zweite Hälfte des Erwerbslebens in der GKV versichert waren und am Tag der Rentenantragstellung in der GKV versichert sind,

Berufspraktikanten,

behinderte Menschen in bestimmten Einrichtungen,

usw.

Für Auszubildende und Arbeitnehmer ist die Sozialversicherungspflicht abhängig vom Anspruch auf Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) und von einem Beschäftigungsverhältnis (§ 7 SGB IV). Dabei spielt der tatsächliche Wille der Beteiligten keine Rolle. Arbeitnehmer (wie auch Auszubildende) zahlen ihre Sozialversicherungsbeiträge über die Gehaltsabrechnung, die vom Arbeitgeber ausgestellt wird. Bei der Abrechnung wird u. a. unterschieden in „versicherungspflichtig in der Krankenversicherung“ und „nicht versicherungspflichtig in der Krankenversicherung“. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, getrennt für alle Sozialversicherungszweige (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) zu prüfen, ob eine Versicherungspflicht besteht oder nicht. Ob sich ein Arbeitnehmer pflichtig oder freiwillig krankenversichern kann, hängt vor allem davon ab, ob sein regelmäßiges Arbeitsentgelt über oder unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt. Die Berechnung erfolgt, indem das vereinbarte monatliche Bruttoentgelt auf das Jahr hochgerechnet wird zuzüglich zugesicherte Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld) sowie Überstundenvergütungen, wenn diese als Pauschalbetrag geleistet werden.

In 2023 beträgt die allgemeine JAEG (§ 6 Abs. 8 SGB V) 66.000 Euro. Die besondere JAEG (§ 6 Abs. 7 SGB V) 59.850 Euro. Die besondere JAEG gilt für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 wegen Überschreiten der JEAG versicherungsfrei wurden und zu diesem Zeitpunkt eine private Krankenkassenvollversicherung abgeschlossen hatten.

Wird die Pflichtgrenze überschritten, schließt sich automatisch eine freiwillige Mitgliedschaft statt der vorherigen Pflichtmitgliedschaft in der GKV an (sog. obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V). Will der Versicherte die Mitgliedschaft in der GKV beenden, muss er innerhalb von zwei Wochen (nach Hinweis der Krankenkasse) seinen Austritt aus der GKV erklären und einen Nachweis einer anderen Versicherung (PKV) vorlegen.

Besteht eine private Krankenversicherung und die Pflichtgrenze wird unterschritten, ist ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung in vielen Fällen möglich. Die zuvor bestehende private Krankenversicherung kann zum Zeitpunkt des Beginns der Pflichtversicherung gekündigt werden. Hintergrund ist ein Sonderkündigungsrecht bei einem Wechsel in die Pflichtversicherung.

Umfangreiche Darstellungen zur Krankenversicherung bzw. zu einem Wechsel GKV – PKV bietet das Buch „Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung“, Walhalla Fachverlag, ISBN 978-3-8029-4138-2.

Rentner, die die zweite Hälfte des Erwerbslebens in der GKV versichert waren und am Tag der Rentenantragstellung in der GKV versichert sind, sind – wie bereits weiter oben beschrieben – kraft Gesetzes versicherungspflichtig. Einzelheiten dazu werden im Kapitel 2.4 dargestellt.

2.3 Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung sind freiwillig in der GKV versichert, wenn die Pflichtversicherung nicht greift. Das sind z. B.:

Arbeitnehmer oberhalb der Jahresentgeltgrenze

hauptberuflich Selbstständige

Studierende, die nicht pflichtversichert sein können – z. B. Studierende ab dem 30. Lebensjahr

Rentner, die nicht pflichtversichert sein können, weil die Vorversicherungszeit nicht erfüllt wurde

Beamte und Pensionäre

Kinder und Jugendliche, wenn sie nicht familienversichert sein können

Personen, die nicht erwerbstätig sind, z. B. Hausfrauen/-männer

2.4 Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht

Versicherungsfreiheit

Grundsätzlich besteht Versicherungspflicht in allen Teilen der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung etc.). Hiervon sind Ausnahmen vorgesehen, die in §§ 6 und 7 SGB V aufgeführt werden. Im Allgemeinen trifft die Versicherungsfreiheit auf Selbstständige, Angestellte bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beamte zu. Diese haben die Wahl zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer privaten Krankenkasse.

Rentner oder auch Rentenantragsteller sind ebenfalls versicherungsfrei, solange diese zu einer der genannten Personengruppen gehören. Dies gilt auch für Hinterbliebene dieser Personen, wenn deren Rentenanspruch ausschließlich aus der Versicherung des Versicherungsfreien hergeleitet wird.

Versicherungsfreiheit bleibt bestehen, wenn nach § 6 Abs. 3a SGB V Personen nach Vollendung ihres 55. Lebensjahres zwar versicherungspflichtig werden, jedoch in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren, sowie mindestens die Hälfte dieser Zeit von der Versicherungspflicht frei oder befreit waren.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist allerdings keine grundsätzliche Befreiung von der Krankenversicherungspflicht. Es handelt sich lediglich um eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung. Ist keine Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung vorhanden, muss eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen vorliegen.

Ein Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Krankenkasse muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist (Verfallsfrist). Der fristgerechte Antrag wirkt dann von Anfang an oder – falls Leistungen in Anspruch genommen worden sind – vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass ein anderer Versicherungsschutz vorliegt.

Die Befreiung ist unwiderruflich, solange keine Änderungen in den Verhältnissen eintreten. Eine Änderung könnte z. B. eintreffen, wenn ein Arbeitnehmer für die Anstellung vom Arbeitgeber eine Befreiung erlangt hat. Wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Tätigkeit z. B. in die Arbeitslosigkeit geht, muss erneut ein Antrag gestellt werden, da die Beschäftigung beim Arbeitgeber beendet ist und somit eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.

Wenn durch einen Antrag auf Rente oder durch den Bezug einer Rente Krankenversicherungspflicht (bei der gesetzlichen Krankenversicherung) zutrifft, kann sich der Betroffene ebenfalls befreien lassen. Auch hier ist der Antrag innerhalb von drei Monaten (siehe oben) zu stellen.

Praxis-Tipp

Häufig ist der eventuell mögliche Wechsel als Rentner von der privaten Krankenversicherung wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung kostengünstiger. Ein Vergleich von PKV und GKV wäre ratsam. Dabei ist zu beachten, dass ggf. bei der PKV der Wegfall von z. B. Krankengeld eine Kostenentlastung bringen könnte bzw. der Vergleich bei der gesetzlichen Krankenkasse (Pflichtversicherung versus freiwillige Versicherung) vorher durchdacht werden sollte.

2.5 Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Eine besondere Prüfung durchläuft das Krankenversicherungsverhältnis beim Eintritt in die gesetzliche Rente. Es wird festgestellt, ob der (angehende) Rentner zum Kreis der KVdR (Krankenversicherung der Rentner) als Pflichtversicherter gehören wird, bei einer gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillig Versicherter eingestuft wird, eine Familienversicherung erhält oder sich bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichern lassen muss bzw. dort verbleibt.

Ein weiterer Punkt ist die Prüfung bei der gesetzlichen Krankenversicherung, welche Einkommensarten (gesetzliche Rente, betriebliche Altersvorsorgeleistungen etc.) der Versicherte hat, da je nach Einkommensart verschiedene Beitragshöhen zum Tragen kommen und ggf. Freibeträge geltend gemacht werden können.

Praxis-Tipp

Das Pflichtversicherungsverhältnis in der KVdR bedeutet, dass lediglich Beiträge (abzüglich von ggf. Freibeträgen) auf Altersvorsorgeprodukte gezahlt werden müssen. Aus finanzieller Sicht ist daher die Aufnahme in die KVdR in den meisten Fällen von großer Bedeutung.

Der Grundsatz der sog. Krankenversicherung der Rentner (KVdR) befindet sich in § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b Buchst. a und Nr. 12 SGB V, daneben gilt die Pflichtmitgliedschaft von Rentenantragstellern nach § 189 SGB V.

Krankenkassenwahl

Bei der KVdR handelt es sich nicht um eine eigenständige Krankenversicherung, vielmehr ist dies lediglich ein neuer Status: eine Bezeichnung über ein Versicherungsverhältnis als Rentner bei der bisherigen (oder neu gewählten) gesetzlichen Krankenversicherung. Es ist somit möglich, bei der bisherigen Krankenkasse zu verbleiben oder sich bei einem anderen Krankenversicherungsunternehmen (neu) zu versichern. Wird ein Wechsel der Krankenkasse angestrebt, sind Fristen zu beachten. Bei den gesetzlichen Krankenkassen sind die Voraussetzungen des Wahlrechts zu beachten:

Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung kann jederzeit zum Ende des übernächsten Monats gekündigt werden. Dabei wird nicht zwischen Pflichtmitgliedschaft oder freiwilliger Mitgliedschaft unterschieden.

Die Bindungsfrist an die bisherige Krankenkasse beträgt seit dem 01.01.2021 nur noch zwölf Monate.

Die Bindungsfrist eines Versicherten mit Wahltarif beträgt drei Jahre.

Kommt eine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse nicht in Betracht, kann der (angehende) Rentner auch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen eine Versicherung abschließen. Bei den privaten Versicherungsunternehmen wurden bzw. werden privatwirtschaftliche Verträge geschlossen, die eine Kündigungsfrist beinhalten. Bei einem Wechsel sollte auch beachtet werden, dass sog. „Rückstellungen“, die im Alter für einen niedrigeren Beitrag sorgen können, häufig nicht mitgenommen werden können.

Voraussetzung zur Aufnahme in die KVdR (bei einer gesetzlichen Krankenversicherung)

Eine KVdR-Pflichtversicherung besteht für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, wenn

Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind,

diese Rente beantragt wurde und

die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b Buchst. a oder Nr. 12 SGB V vorliegen.

Erster Schritt: Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Versicherungspflicht in der KVdR kann jede Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegen: Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes.

§ 33 SGB VI

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Renten wegen Alters sind

1.

Regelaltersrente,

2.

Altersrente für langjährig Versicherte,

3.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen,

3a.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte,

4.

Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels

5.

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,

6.

Altersrente für Frauen.

(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind

1.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,

2.

Rente wegen voller Erwerbsminderung,

3.

Rente für Bergleute.

(4) Renten wegen Todes sind

1.

kleine Witwenrente oder Witwerrente,

2.

große Witwenrente oder Witwerrente,

3.

Erziehungsrente,

4.

Waisenrente.

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.

Es besteht kein Unterschied zwischen den Renten nach § 33 SGB VI und den in Art. 2 RÜG aufgeführten Renten. Das bedeutet in den neuen Bundesländern, dass auch umgewertete oder überführte Bestandsrenten (§§ 307a und 307b SGB VI) oder überführte Sonderversorgungsrenten (§ 4 AAÜG) Renten im Sinne der KVdR sind.

Eine Mitgliedschaft in der KVdR kann auch von Rentenantragstellern nach § 189 SGB V begründet werden. Als Beispiel wäre der Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente zu nennen, die aber im weiteren Verfahren nicht bewilligt wurde. Keine Renten, die zur Mitgliedschaft in der KVdR führen können, sind (siehe gemeinsames Rundschreiben GKV-Spitzenverband und Deutsche Rentenversicherung vom 24.10.2019):

Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 bzw. im Beitrittsgebiet an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927

Kriegsbeschädigtenrenten (Art. 25 RÜG) als Abschlag oder Ausgleichszahlung

Entschädigungsrenten (Opfer des Nationalsozialismus)

Leistungen aus Sonderversorgungssystemen nach § 9 AAÜG, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt wurden

ausländische Renten

Ein Rentenanspruch für eine der oben aufgeführten Rentenarten muss vorliegen, um eine Mitgliedschaft in der KVdR zu begründen. Hierbei ist der Anspruch ausreichend, die Rente muss nicht ausgezahlt werden. Das wäre z. B. der Fall, wenn die Rente nicht ausgezahlt wird, weil eine Einkommensanrechnung (siehe hierzu das Kapitel 11) keine Rentenzahlung mehr „übrig lässt“. Wird allerdings auf die Zahlung der Rente verzichtet (§ 46 SGB I), wird keine Versicherungspflicht in der KVdR begründet. Wird eine mögliche Rentenzahlung nochmals überprüft – von Amts wegen durch die Deutsche Rentenversicherung oder durch Beantragung des Versicherten selbst –, wirkt der Eintritt in die KVdR verzögert. Die Mitgliedschaft beginnt dann erst, wenn der Rücknahme- oder Bewilligungsbescheid an den Versicherten ergeht (BSG vom 25.02.1997 – 12 RK 4/96). Die Krankenkasse ist an die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung gebunden.

Zweiter Schritt: Rente wurde beantragt

Im zweiten Schritt muss die mögliche Rente beantragt werden. Die Form des Rentenantrags ist dabei nicht maßgeblich. Im Allgemeinen wird der Rentenantrag mithilfe von Formularen an den zuständigen Versicherungsträger gestellt. Als Rentenantrag kann auch eine Umdeutung eines Antrags auf eine medizinische Rehabilitation oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten. Es gilt der Tag des Rentenantrags als Beginn der Prüfung zur KVdR.

Dritter Schritt: Persönliche Voraussetzungen liegen vor

In diesem Schritt geht es um die sog. Vorversicherungszeit, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt sein muss.

Das sind Zeiten, in denen für den Rentenantragsteller ein Versicherungsverhältnis (selbst oder über die Familienversicherung) bestanden hat. Auch ausländische Versicherungszeiten können gelten, soweit diese Zeiten durch überstaatliche oder zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen gleichgestellt sind. Weitere Abkommen gelten für Nordmazedonien, die Türkei und Tunesien.

Seit dem 01.08.2017 werden für die erforderlichen Zeiten auch Kinderzeiten (eigene Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder) angerechnet. Es werden grundsätzlich pauschal drei Jahre angerechnet, es kommt somit nicht darauf an, ob das Kind tatsächlich von der betreffenden Person erzogen wurde. Auch Mehrfachanrechnungen sind möglich. Voraussetzung ist lediglich, dass das Kind spätestens am letzten Tag der Rahmenfrist geboren wurde bzw. die Rechtsstellung eines Adoptiv- oder Stiefkindes vorliegt.

Da keine Übergangsregelung getroffen wurde, gilt die Neuregelung auch für Fälle, in denen der Rentenantrag vor dem Stichtag gestellt wurde. Diese geänderte Rechtslage wird nur auf Veranlassung des Versicherten durchgeführt. Zuständig ist die Krankenkasse, die am 01.08.2017 die Prüfung zur KVdR durchgeführt hat. Bei bisher privat Krankenversicherten kann jede gesetzliche Krankenversicherung mit der (neuen) Prüfung beauftragt werden.

Praxis-Tipp

Prüfen Sie, ob die „Kinderzeiten“ bei einer möglichen Mitgliedschaft in der KVdR angerechnet wurden. So könnten ggf. freiwillig Versicherte oder privat Versicherte auf Wunsch in die KVdR wechseln. Eine Mitgliedschaft in der KVdR kann erhebliche finanzielle Vorteile bringen.

Rahmenfrist und Neun-Zehntel-Belegung

Konkret wird das gesamte Krankenversicherungsverhältnis ab Aufnahme der ersten Erwerbstätigkeit bis zum Eintritt in den Rentenbezug als Zeitstrahl, die sog. Rahmenfrist, betrachtet. Der Zeitstrahl wird in der Mitte „geteilt“ und die zweite Hälfte des Zeitstrahls muss zu neun Zehnteln mit Mitgliedschaften bei einer gesetzlichen Krankenversicherung bestanden haben. Der Beginn dieser Rahmenfrist kann durch verschiedene Ereignisse ausgelöst werden. Hierbei gilt als Erwerbstätigkeit jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit. Wird keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, gilt als Beginn der Rahmenfrist der 18. Geburtstag oder der Tag der Eheschließung bzw. die Eintragung einer Lebenspartnerschaft. Keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sind:

Grundwehr- oder Zivildienst

krankenversicherungsfreie Beschäftigungen (z. B. Minijobs)

unentgeltliche Beschäftigungen

Die Rahmenfrist (der Zeitstrahl) endet mit dem Tag der Rentenantragstellung, und zwar auch dann, wenn zunächst kein Eintritt in die KVdR erfolgt (z. B., weil zunächst eine andere Versicherung greift).

Beispiel: Rentenantrag am 24.07.2020, erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 01.03.1978

Tabelle zur Ermittlung der Neun-Zehntel-Belegung:

Keine Aufnahme in die KVdR

Besteht eine Vorrangversicherung (z. B. aufgrund einer Weiterbeschäftigung), ein Ausschlusstatbestand ist vorhanden, es besteht Versicherungsfreiheit oder es liegt eine Befreiung von der Versicherungspflicht vor, sind die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KVdR nicht gegeben. Die Krankenkasse, bei der die Meldung eingeht (im Zusammenhang mit dem Rentenantragsverfahren), prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und meldet das Ergebnis an die Deutsche Rentenversicherung, damit die Beitragsabrechnung entsprechend durchgeführt werden kann.

Werden die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KVdR nicht erfüllt, sind folgende Versicherungsverhältnisse möglich:

Familienversicherung über den Partner bei der gesetzlichen Krankenversicherung

freiwillige Versicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung

private Krankenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen

Im Folgenden werden die Einzelheiten zur Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung dargestellt. Die freiwillige Krankenversicherung für Rentner oder die private Krankenversicherung sind in den entsprechenden Kapiteln aufgeführt.

2.6 Familienmitglied oder Hinterbliebener in der gesetzlichen Krankenversicherung

Familienmitgliedschaft

Kinder, Ehepartner als auch eingetragene Lebenspartner von Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung sind beitragsfrei mitversichert. Voraussetzungen sind, dass sich der Wohnsitz des Mitversicherten bzw. der gewöhnliche Aufenthalt im Inland befinden. Das Gesamteinkommen des Mitversicherten darf einen bestimmten Betrag nicht übersteigen, sonst wird der Mitversicherte selbst beitragspflichtig.

Als Kinder gelten leibliche Kinder und Adoptivkinder, ebenso Kinder des Ehe- bzw. gesetzlichen Lebenspartners, Enkelkinder und Pflegekinder. Voraussetzung ist, dass die Kinder im Haushalt leben oder überwiegend unterhalten werden. Eine Mitversicherung des Kindes entfällt, sobald ein Ehe- oder Lebenspartner nicht gesetzlich krankenversichert ist und sein Bruttoeinkommen regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgelte übersteigt.

Die Jahresarbeitsgrenze für 2023 beträgt 66.600 Euro, davon ein Zwölftel sind 5.550 Euro. Dies gilt ebenso, wenn eine private Krankenversicherung bereits Ende 2002 bestand, das Gehalt bzw. Bruttoeinkommen mehr als 4.987,50 Euro beträgt und der Partner mehr als der Versicherte verdient.

Eine mögliche Familienversicherung für Kinder greift bis zu deren Volljährigkeit, solange die nachfolgenden Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Nicht erwerbstätige Kinder können bis zum 23. Lebensjahr mitversichert werden. Studierende Kinder bzw. noch zur Schule gehende oder eine nicht sozialversicherungspflichtige Ausbildung durchlaufende Kinder können bis zum 25. Lebensjahr mitversichert werden. Bei geleistetem Wehr- oder Zivildienst kann sich die Zugehörigkeit in der Familienversicherung noch weiter verschieben. Kinder mit Behinderung sind zeitlich unbegrenzt in der Familienversicherung mitversichert.

Zuletzt ist zu prüfen, ob die Einkommensgrenze nach § 18 SGB IV nicht überschritten wird (konkret ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße). Die Bezugsgröße beträgt für das Jahr 2023 40.740 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.395 Euro, ein Siebtel 485 Euro.

Besonderheiten für geringfügig entlohnte Familienangehörige: Bis zum Jahr 2019 galt eine Einkommensgrenze bis zu 450 Euro/Monat und wurde zum 01.01.2020 durch Erhöhung der Bezugsgröße verdrängt. Durch die Anhebung der Bezugsgröße im Jahr 2020 auf 3.185 Euro galt dann eine Einkommensgrenze von 455 Euro/Monat, in den Jahren 2021 und 2022 schließlich 470 Euro/Monat. Da zum 01.10.2022 die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs auf 520 Euro im Monat angehoben wurde, gilt die neue Geringfügigkeitsgrenze auch für Familienangehörige in der Familienversicherung.

Für alle anderen Familienangehörigen liegt die Hinzuverdienstgrenze bis zum 30.09.2022 weiterhin bei 470 Euro/Monat und stieg zum 01.01.2023 auf 485 Euro/Monat. Die Berechnung der Grenze erfolgt auf der Grundlage des Gesamteinkommens (z. B. Minijob und Mieteinnahmen etc.). Diese Grenze gilt für Ehepartner, Kinder, Studierende und Rentner. Hiervon ausgenommen ist eine berufliche Tätigkeit im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung. Hauptberuflich Selbstständige und Auszubildende mit einer Ausbildungsvergütung können sich nicht beitragsfrei mitversichern lassen.

Rentner in der Familienversicherung

Rentner können sich ebenfalls kostenfrei beim Ehepartner mitversichern lassen. Voraussetzung ist, dass die sog. Vorversicherungszeit für eine eigene Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt wird (Einzelheiten in Kapitel 2.4) und das persönliche Einkommen die Monatsgrenze für Hinzuverdienste nicht übersteigt.

Waisenrenten

Die Versicherungspflicht für Waisenrenten (Vollwaisenrente, Halbwaisenrente) wurde zum 01.01.2017 bezüglich der Krankenversicherung geändert. Waisenrenten sind jetzt grundsätzlich bis zum Erreichen der Altersgrenze in einer Familienversicherung (grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr) beitragsfrei weiterversichert. Befindet sich der Waise in einer Schul- oder Berufsausbildung, wird die Waisenrente (mit Beitragsfreiheit in der Krankenversicherung) bis zum 27. Lebensjahr bzw. nach den jeweiligen Bedingungen der Ausbildungs- und Dienstzeiten und eventuell nötigen Verlängerungszeiten gezahlt.

Die Beitragsfreiheit gilt für alle beantragten und laufenden Waisenrenten und alle Bestandsrenten ab dem 01.01.2017. Der Rentenbezug kann von der Deutschen Rentenversicherung oder auch aus entsprechenden Leistungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erfolgen. Die Beitragsfreiheit beinhaltet auch die Zeit während des Antragsverfahrens, unabhängig davon, ob während dieser Zeit die Voraussetzungen einer Familienversicherung ohne Rentenbezug erfüllt werden. Wenn zuletzt allerdings der Rentenantragsteller zur Absicherung im Krankheitsfall eine private Krankenversicherung vorweist, ist ein Ausschlussgrund zur Beitragsfreiheit gegeben. Der Ausschlussgrund entfällt, wenn ohne Rentenbezug eine Familienversicherung bestehen würde oder die Vorversicherungszeit für die „normale“ KVdR (Krankenversicherung der Rentner) erfüllt ist. Einzelheiten zur KVdR und der Vorversicherungszeit in Kapitel 2.5.

Weitere Besonderheiten:

Die Beitragsbefreiung betrifft nur den Rentenbezieher. Der Rentenversicherungsträger entrichtet „seinen“ Beitragsanteil weiterhin.

Studierende an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen zur Beitragsfreiheit. Die KVdS (Krankenversicherung der Studenten) wird ausgesetzt, solange die gleichzeitig bestehende Versicherung als Rentner beitragsfrei ist. Die Beitragsfreiheit gilt nicht bei einer privaten Hochschule (keine anerkannte staatliche Hochschule).

Wird eine Beschäftigung ausgeübt (Angestelltenverhältnis oberhalb eines Minijobs oder Berufsausbildung) oder werden Leistungen von der Agentur für Arbeit bezogen, werden auch Beiträge auf die Waisenrente fällig.

Wird während des Waisenrentenbezuges ein Wehr- oder Zivildienst bzw. ein Freiwilligendienst absolviert, so verlängert sich der Waisenrentenbezug um diese Zeit.

Die grundsätzliche Beitragsfreiheit von Krankenkassenbeiträgen bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres wird durchbrochen, wenn bei Kindern eine Behinderung (körperlich, geistig, seelisch) vorliegt und sie nicht für den eigenen Lebensunterhalt sorgen können (Ausnahme: Es wird ein Studium absolviert.).

2.7 Besonderheiten verschiedener gesetzlicher Krankenversicherungen

Sonderfall Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK)

Hier handelt es sich um eine berufsständische gesetzliche Krankenkasse, insbesondere für Personen, die in der Land- oder Forstwirtschaft, Gärtnerei, Imkerei oder im Weinbau tätig sind. Die Beitragsarten gliedern sich analog den anderen gesetzlichen Krankenversicherungen.

Die Versicherung greift nicht, wenn der Landwirt eine entgeltliche Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt und die Landwirtschaft nur im Nebengewerbe betrieben wird, das Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze aus der Beschäftigung übersteigt oder eine Beschäftigung als Beamter aufgenommen wird.

Besteht bereits eine Mitgliedschaft in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse, sind die Beiträge aus der Rente an diese zu zahlen. Ein alleiniger Antrag auf Rente oder der Bezug einer Rente begründet keine Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenkasse.

Sonderfall Künstlersozialkasse (KSK)

Im Geschäftsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn wurde die Künstlersozialversicherung (KSV) organisiert. Die Künstlersozialkasse (KSK) hat die Aufgabe, dass selbstständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung erhalten wie Arbeitnehmer. Die KSK ist dabei kein eigenständiger Leistungsträger, sondern koordiniert die Beitragsabführung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (hier: die Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung).

Die Künstlersozialversicherung ist eine Pflichtversicherung. Wer die Voraussetzungen erfüllt, ist automatisch versichert, sobald er sich bei der Künstlersozialkasse meldet.

Eine Versicherungspflicht tritt nur ein, wenn eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig (nicht nur vorübergehend) und selbstständig ausgeübt wird. Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist oder lehrt. Durch die Beschäftigung eines Mitarbeiters oberhalb der Geringfügigkeit (§ 8 SGB IV) entfällt die Versicherungspflicht.

Bezüglich der Kosten erhalten die selbstständigen Künstler und Publizisten einen Zuschuss von der KSK – etwa die Hälfte der Sozialversicherungskosten –, unabhängig davon, ob eine Mitgliedschaft bei einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Allerdings muss der selbstständige Künstler oder Publizist mindestens ein voraussichtliches Jahreseinkommen (Gewinn) von 3.900 Euro vorweisen können. Eine Ausnahme gilt für Berufsanfänger: Hier gilt die Grenze in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit nicht, ebenso bei Höherverdienenden. Der selbstständige Künstler erhält – soweit in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert – ab der siebten Woche Krankengeld.

Die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der KSK greift nicht unter den in § 5 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) genannten Voraussetzungen:

§ 5 Abs. 1 KSVG

(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.

nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist,

2.

nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt,

3.

nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert ist,

4.

nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist,

5.

eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

6.

Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,

7.

im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder

8.

während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt.

Wird also eine Regelaltersrente bezogen, verliert der Versicherte seinen Versicherungsschutz über die Künstlersozialversicherung. Diese preiswerte (weil ein Zuschuss von der KSK gezahlt wird) Alternative zur „normalen“ Krankenversicherung von Selbstständigen wäre somit vor Beginn der Rente zu organisieren bzw. die Voraussetzungen zu prüfen.

Wird eine vorgezogene Altersrente (etwa die Rente für langjährig Versicherte) bezogen und die selbstständige Tätigkeit als Künstler wird weiter durchgeführt, verbleibt der Künstler in der Künstlersozialversicherung und erhält weiterhin den günstigen Krankenversicherungsschutz. Die Berechnungsgrundlage wird wie bisher aus dem Gewinn ermittelt.

3. Gesetzliche Krankenversicherungen – Kosten

3.1 Beitragsermittlung

3.2 Beitragsermittlung bei einer Pflichtmitgliedschaft

3.3 Beitragsermittlung bei einer freiwilligen Mitgliedschaft

3.1 Beitragsermittlung

Der Beitrag zu einer gesetzlichen Krankenversicherung wird dem Grund nach durch einen Prozentsatz vom Einkommen wie Gehalt oder Renten ermittelt. Hierbei unterscheidet sich der Beitragssatz zum einen je nach Einkommensart (gesetzliche Rente oder betriebliche Renteneinkünfte), zum anderen nach dem Status des Versicherten (Pflichtmitgliedschaft z. B. als Gehaltsempfänger oder als Rentner in der KVdR, Familienmitgliedschaft, als Hinterbliebener oder freiwillig Versicherter im Rentenbezug oder in der Selbstständigkeit).

4. Gesetzliche Krankenversicherungen – Leistungen

4.1 Umfang der Leistungen

4.2 Wechsel der Krankenkasse, Wahltarife, Krankenversicherungsschutz im Ausland

4.3 Krankengeld für (weiterarbeitende) Rentner

4.4 Medizinische Versorgung

4.5 Hilfsmittel

4.6 Vorsorge, Früherkennung, Gesundheitsförderung und Reha

4.7 Freie Arztwahl, Fahrkosten, Haushaltshilfe

4.8 Zuzahlungen

4.9 Sterbenskranke

4.1 Umfang der Leistungen

Alle GKV-Versicherten haben – trotz unterschiedlicher Kosten für die Versicherten – jeweils den gleichen Leistungsanspruch, der nur in den Satzungen der einzelnen gesetzlichen Krankenversicherung kleinere Unterschiede aufweisen kann. Der Umfang der Leistungen ist gesetzlich im Sozialgesetzbuch V (SGB V) festgeschrieben. Alle Leistungen müssen dabei ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 12 SGB V).

Praxis-Tipp

Es existieren zahlreiche Vergleichsportale, die die Kosten und manche Leistungen der einzelnen Krankenkassen vergleichen, z. B. www.check24.de oder www.gesetzlichekrankenkassen.de.

4.2 Wechsel der Krankenkasse, Wahltarife, Krankenversicherungsschutz im Ausland

Wechsel der Krankenkasse

Ist die Krankenkasse von Insolvenz betroffen, wird das versicherte Mitglied unverzüglich unterrichtet. Das Mitglied kann dann innerhalb von sechs Wochen eine neue Krankenkasse wählen.

Jede gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, die zu versichernde Person aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die neue Krankenversicherung muss Leistungen wie etwa Heil- oder Hilfsmittel, die die alte Krankenkasse bezahlt hat, weiterzahlen.

Mitglieder einer GKV können sich auch selbst für eine neue Krankenkasse entscheiden. Die Mindestbindungsfrist für die Wahl einer neuen Krankenkasse beträgt zurzeit zwölf Monate. Es muss lediglich die neu gewählte Krankenkasse informiert werden, diese kümmert sich um die Kündigung der alten Krankenkasse (seit 2021 gültig). Keine zwölfmonatige Bindungsfrist besteht in den folgenden Fällen:

Wechsel freiwillige Mitgliedschaft in eine beitragsfreie Familienversicherung

Absicherung im Krankheitsfall ist außerhalb der GKV vorhanden

Satzung der GKV sieht eine kürzere Bindungsfrist vor

Sonderkündigungsrecht, wenn GKV die Beiträge erhöht

Sonderkündigungsrecht bei einer Fusion der KV mit einer anderen KV

Ausnahmen: bestehender Wahltarif sieht eine andere Kündigung vor

Wahltarife

Die meisten Wahltarife haben eine Bindungsfrist (§ 53 Abs. 8 SGB V). Für z. B. Prämienzahlungen, Kostenerstattungen und Arzneimittel von besonderen Therapieeinrichtungen beträgt die Mindestbindungsfrist ein Jahr. Bei Wahltarifen zum Selbstbehalt und zum Krankengeld beträgt die Bindungsfrist drei Jahre. Ausgenommen aus den Bindungsfristen ist der Wahltarif „Besondere Versorgungsformen“. Ein Sonderkündigungsrecht für besondere Härten muss in der jeweiligen Satzung der Krankenkasse festgeschrieben sein.

Beispiel: Wahltarif Beitragsrückerstattungen

Es werden Teile der Beiträge von der Krankenkasse zurückerstattet. Voraussetzung ist, dass über einen längeren Zeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Ausgenommen von den in Anspruch genommenen Leistungen sind Vorsorgeuntersuchungen, bestimmte Schutzimpfungen usw. Einzelheiten regelt die jeweilige Satzung der Krankenkasse.

Praxis-Tipp

Die Krankenkasse muss auf ihrer Internetseite die Satzung „anbieten“. Prüfen Sie die einzelnen Angebote zum Wahltarif. Wichtig ist, dass nur die Angebote angenommen werden, die auch tatsächlich zum individuellen Leben passen. Mit dem „richtigen“ Wahltarif lassen sich (viele) Beiträge sparen.

Versicherungsschutz im Ausland

Grundsätzlich werden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur im Inland erbracht. Bei vorübergehendem Aufenthalt in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz – EWR) haben Versicherte einen Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen. Dabei gelten dieselben Bedingungen wie für die Versicherten des Gastlandes. Mit einigen Ländern wurden Sozialversicherungsabkommen getroffen (z. B. Israel, Tunesien, Türkei), die eine Übernahme der Kosten regeln.

Versicherte sollten vor einem (langfristigen) Urlaub vorher die Einzelheiten mit der jeweiligen Krankenkasse absprechen und ggf. eine Europäische Krankenversicherungskarte anfordern.

Wenn die Versicherten Leistungen im Ausland erhalten, ist es möglich, diese Leistungen (z. B. eine Zahnarztbehandlung) vor Ort zu bezahlen. Die Rechnungsbelege sind anschließend bei der zuständigen Krankenkasse in Deutschland einzureichen. Diese Kosten werden allerdings nur bis zu der Höhe übernommen, die normalerweise eine inländische Behandlung kostet. Auch sind weitere Abschläge möglich, um damit einen erhöhten Verwaltungsaufwand decken zu können. Eine vorherige Rücksprache mit der deutschen Krankenversicherung wäre somit ratsam. Eine Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen muss von der Krankenkasse vorher genehmigt werden.

Werden Leistungen außerhalb der EU erbracht, ist eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Gesetzliche Krankenkassen können (müssen nicht) die Kosten ggf. übernehmen. Voraussetzung ist, dass Versicherte wegen einer Vorerkrankung oder Alters keine Auslandskrankenversicherung abschließen können. Es muss ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden mit Vorlage der Ablehnung eines privaten Krankenversicherungsunternehmens. Die Krankenkasse kann dann die Kosten in der Höhe, wie sie im Inland entstanden wären, übernehmen.

4.3 Krankengeld für (weiterarbeitende) Rentner

Normalerweise führt der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum bereits erläuterten Krankenversicherungsschutz innerhalb der KVdR. Wird von den Rentnern allerdings eine Beschäftigung aufgenommen, werden sie im Grunde nach wieder sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer eingestuft. Liegt das Entgelt oberhalb eines Minijobs, wird die Tätigkeit ebenfalls kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Der Versicherungsstatus ändert sich somit.

Altersvollrentner und Rentner wegen Erwerbsminderung zahlen – neben den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen aus den Rentenleistungen – ebenfalls Beiträge aus der Beschäftigung. Beim Beitragssatz aus der Beschäftigung wird der ermäßigte Satz zur Krankenversicherung fällig, denn die Rentner erhalten normalerweise bei einer Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Frist für die Entgeltfortzahlung kein Krankengeld (§ 50 SGB V).

Der Anspruch auf Krankengeld erlischt somit nach § 50