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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 10 Punkte vollbefriedigend, Ruhr-Universität Bochum (Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Geschichte des Familien und Erbrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Geschichte des Scheidungsrechts war in der Vergangenheit zahlreichen Veränderungen unterworfen. Nach deutschem Recht ist heute die Scheidung der Ehe in den §§ 1564 – 1588 BGB1 geregelt. Unter einer Ehescheidung versteht unser Recht die Auflösung der Ehe durch gerichtliches Urteil mit der Wirkung für die Zukunft aufgrund bestimmter Scheidungsgründe. Das Gesetz kennt nur noch einen Scheidungsgrund, die Zerrüttung der Ehe. Die Konventionalscheidung, oder einverständliche Scheidung, die als unwiderlegliche Vermutung für die Zerrüttung einer Ehe dient, ist zum gesetzlichen Institut geworden2. Jedoch ist die nach § 1565 I anerkannte Form der einverständlichen Scheidung sehr kompliziert und scheint auf eine praktische Erschwerung hinauszulaufen. Der beiderseitige Scheidungswille der Ehegatten begründet nur unter bestimmten Voraussetzungen und Erfordernissen, wie z.B. die Erfordernis, dass die Ehegatten 1 Jahr getrennt leben oder die zusätzlichen Voraussetzungen des § 630 ZPO, die unwiderlegliche Vermutung für das Scheitern der Ehe. Während die Freiheit eine Ehe einzugehen ein anerkannter Grundsatz der Rechtsprechung ist3, scheint die Scheidung der Ehe allein aufgrund des übereinstimmenden Willens der Ehegatten keineswegs solch ein unabdingbares Prinzip zu sein. Da die Ehe nach §§ 1564 S.1, 1565 I nur durch Urteil und bei Vorliegen eines Scheidungsgrundes, der Zerrüttung der Ehe, geschieden werden kann, sind die Möglichkeiten zur privatautonomen Beendigung der ehelichen Rechtsbeziehungen beschränkt4. Hier steht das Interesse des Staates, die Ehe als Grundlage der Familie aufrechtzuerhalten und das christliche Eheideal mit dem Grundsatz der lebenslangen Bindung5 im Spannungsfeld zur dem im bürgerlichen Recht geprägten Grundsatz der Privatautonomie der Rechtssubjekte6. Gegenstand der Arbeit ist die rechtsgeschichtliche Entwicklung der Konventionalscheidung. Hierzu ist zunächst der Begriff der Konventionalscheidung zu erläutern und abzugrenzen. Es soll vor allem dargestellt werden wie schon Ursprünge der unterschiedlichen Grundeinstellungen zu der Scheidung auf die rechtliche Gestaltung der Konventionalscheidung und die gegenwärtige Argumentation eingewirkt haben. Hierbei soll die Frage nach dem Einfluss individueller und staatlicher Interessen auf die gesetzgeberische Entscheidung für oder gegen eine Konventionalscheidung erläutert werden. Schließlich sollen die Argumente für und gegen die Konventionalscheidung gegenübergestellt werden.
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Veröffentlichungsjahr: 2003
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Rechtsgeschichtliches Seminar „Geschichte des Familien und Erbrechts“
Thema 5: Geschichte der Konventionalscheidung Wintersemester 2002/03
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Literaturverzeichnis
Civilrechts mit Benutzung der Materialien des Allgemeinen Landrechts, 5. Band, 2. Aufl., Berlin 1845 (zitiert: Bornemann,
Systematische Darstellung des Preußischen Civilrechts, S...)
1994 (zitiert: Dethloff, Kap..., S....)
1995 (zitiert: Henrich, FamR, §...)
Deutsche Juristenzeitung 1927, 553 (zitiert: Kahl, Deutsche Juristenzeitung 1927, ...)
für das Deutsche Reich, 4. Band, Familienrecht, Berlin/Leipzig 1888 (zitiert: Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches, 4. Band, S...)
Zürich 1972 (zitiert: Nabholz-Haidegger, Die Konventionalscheidung, S...)
pluralistischen Staat, Dissertation,
Regensburg 1976 (zitiert: Pauli, Das Verbot der Konventionalscheidung, S...)
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des deutschen Privatrechts, S...)
EheRG: Die Scheidungsgründe, FamRZ 1976, S. 491-510.
(zitiert: Schwab, FamR, §..., Rn...)
München 1977 (zitiert: Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Rn...)
Rahmen der europäischen Rechtsentwicklung, 4. Aufl., Böhlau 1985 (zitiert: Wesenberg, Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte, §.., S....)
Ehescheidungsrechts, JZ 1970, S. 441-448
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Geschichte der Konventionalscheidung