Ihre Stimmen zählen - Christoph Huber - E-Book

Ihre Stimmen zählen E-Book

Christoph Huber

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Beschreibung

Zu den Opfern des NS-Regimes gehören auch Menschen mit Behinderung und Psychiatrieerfahrungen. Die schätzungsweise 400.000 Zwangssterilisierten und die Angehörigen der etwa 300.000 durch die "Euthanasie" Ermordeten wurden nach dem Krieg erneut ausgegrenzt und Forderungen nach Entschädigungen und weiteren Anerkennungen abgelehnt. Die Stimmen der Betroffenen sind in umfangreichen Interviews zugänglich. Huber untersucht die Auswirkung der staatlichen Diskriminierung auf das Familienleben sowie das soziale Umfeld, erhebt Selbstkonstruktion und Fremdzuschreibung ausgehend von Stellungnahmen der Betroffenen. Erst lange nach 1945 änderte sich der Umgang mit Menschen mit Behinderungen und Psychiatrieerfahrungen, nicht zuletzt dank dem Einsatz von Betroffenen. Das wirkte sich auch auf die Arbeit von Gedenkstätten aus.

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Seitenzahl: 510

Veröffentlichungsjahr: 2025

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Behinderung – Theologie – KircheBeiträge zu diakonisch-caritativen Disability Studies

Herausgegeben von

Johannes EurichAndreas Lob-Hüdepohl

Band 18

Christoph Huber

Ihre Stimmen zählen

Die Sichtweisen von Zwangssterilisierten und Angehörigen der NS-»Euthanasie«-­Opfer im Erzählen und Gedenken

Verlag W. Kohlhammer

Zugl.: Diese Veröffentlichung wurde als Dissertation im Jahr 2024 unter dem Titel „‚Ihre Stimmen zählen‘. Zur Rekonstruktion der Sichtweisen von Zwangssterilisierten und Angehörigen der NS-„Euthanasie“ Programme unter Einbezug der Erinnerungskultur heutiger „Euthanasie“-Gedenkstätten“ im Fach Diakoniewissenschaften an der Fakultät für Verhaltens- und Empirische Kulturwissenschaften der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg angenommen.

1. Auflage 2025

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstr. 69, 70565 Stuttgart

[email protected]

Print:

ISBN 978-3-17-046472-8

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-17-046473-5

epub: ISBN 978-3-17-046474-2

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Zu den Opfern des NS-Regimes gehören auch Menschen mit Behinderung und Psychiatrieerfahrungen. Die schätzungsweise 400.000 Zwangssterilisierten und die Angehörigen der etwa 300.000 durch die »Euthanasie« Ermordeten wurden nach dem Krieg erneut ausgegrenzt und Forderungen nach Entschädigungen und weiteren Anerkennungen abgelehnt.

Die Stimmen der Betroffenen sind in umfangreichen Interviews zugänglich. Huber untersucht die Auswirkung der staatlichen Diskriminierung auf das Familienleben sowie das soziale Umfeld, erhebt Selbstkonstruktion und Fremdzuschreibung ausgehend von Stellungnahmen der Betroffenen. Erst lange nach 1945 änderte sich der Umgang mit Menschen mit Behinderungen und Psychiatrieerfahrungen, nicht zuletzt dank dem Einsatz von Betroffenen. Das wirkte sich auch auf die Arbeit von Gedenkstätten aus.

Christoph Huber hat in Marburg Friedens- und Konfliktforschung studiert und wurde mit der vorliegenden Arbeit im Fach Diakoniewissenschaften an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg promoviert.

Inhaltsverzeichnis

DankEinleitungTeil 1:  Kontextualisierung des geschichtlichen Hintergrunds1.  Entstehung und Radikalisierung des eugenischen Denkens1.1.  Anfänge der Eugenik1.2.  Eugenische Initiativen im Vorfeld der NS-DiktaturGesundheitszeugnispolitik und EheberatungAsylierungSterilisation1.3.  Entwicklung des wissenschaftlichen Diskurses zur Legitimation eines radikalen rassenhygienischen Denkens1.4.  Politische Instrumentalisierung der Wissenschaft1.5.  Soziale Lage der Ärzt*innen und des Pflegepersonals in der Weimarer Republik und im nationalsozialistischen Deutschland2.  Zwangssterilisation2.1.  Internationale Entwicklung2.2.  Nationalsozialistische Familienpolitik2.3.  Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (GzVeN)2.4.  Umsetzung der Zwangssterilisation2.5.  Reaktionen der Kirche3.  »Euthanasie«3.1.  Von der Diskriminierung zur Ermordung3.2.  »Kindereuthanasie«3.3.  »Aktion T4«3.4.  Die dezentrale »Euthanasie« und »Aktion Brandt«Die dezentrale Phase der »Euthanasie«»Aktion Brandt«: Reorganisation der »Euthanasie«3.5.  Einordnung der »Euthanasie« in den nationalsozialistischen Tatkomplex3.6.  Reaktionen der Kirche auf die »Euthanasie«-Aktion4.  Aufarbeitung4.1.  Juristische AufarbeitungStrafrechtliche AufarbeitungZivilrechtliche Aufarbeitung4.2.  Entschädigung4.3.  Organisationen der Betroffenen4.4.  Der kirchliche Umgang mit der historischen Verantwortung5.  Fazit Teil 1: Entwicklungsstränge der AusgrenzungTeil 2:  Rekonstruktion der Betroffenensichtweise6.  Methodischer Zugang zur Rekonstruktion der Betroffenensichtweise6.1.  , Analyse archivierter Interviews6.2.  Kontextanalyse und Verlauf der Gespräche mit den Zeitzeug*innenInterviewer*innen und GesprächsdynamikInterviewsituation und Aufbereitung des DatenmaterialsNarrative Interviews: Ablauf der Gespräche6.3.  Auswertung der Daten7.  Wahrnehmung von Ausgrenzung und (fehlender) Aufarbeitung7.1.  Entmenschlichung während der Zeit des NationalsozialismusDeportationMisshandlung durch »Behandlung«: Beschreibung der Verbrechen und deren Folgen7.2.  Bemühungen sowie Hindernisse hinsichtlich der Aufarbeitung in der NachkriegsgesellschaftGedenkfeiernMangelnde Aufarbeitung und Auseinandersetzung in InstitutionenKontinuitätenWahrnehmung und Bedeutung von Entschädigung8.  Folgen der Ausgrenzung und Umgang mit Diskriminierung8.1.  Familie8.1.1.  Unterstützung und Problemlagen im Familienleben8.1.2.  Auswirkung der Diskriminierung des NS-Regimes auf das Familienleben8.2.  Soziales Umfeld und ReligionsgemeinschaftenSoziale Kontakte: Freund*innen und BekannteReligionsgemeinschaften8.3.  Intersektionalität9.  Fremdzuschreibungen10.  Selbstkonstruktion10.1.  Übernahme der AbwertungSelbstregulationVerdrängung10.2.  Widerstand gegen die Fremdzuschreibung und Versuche des EmpowermentsGesellschaftliche AnerkennungBesonderes EinfühlungsvermögenArbeitSchule und AusbildungWiderstand gegen FremdbestimmungBedürfnis nach Wiedergabe der Lebensgeschichte und deren BedeutungBemühungen für ein würdevolles Erinnern11.  Fazit Teil 2: Herausstellung der zentralen Argumentationslinien der Betroffenen und Einordnung in die bisherige Forschung11.1.  Teilhabe und Ausgrenzung11.2.  Selbstkonstruktion und Fremdzuschreibung11.3.  Dynamiken der Ausgrenzung und Teilhabe sowie deren Auswirkungen auf Fremdzuschreibung durch die Gesellschaft und Selbstkonstruktion der Betroffenen der Zwangssterilisation und »Euthanasie«Teil 3:  Nachgeschichte – Auswirkung des Diskurses mit und über Menschen mit Behinderungen und Psychiatrieerfahrungen auf die Erinnerungskultur am Beispiel der Arbeit von »Euthanasie«-Gedenkstätten12.  Strategien zur Darlegung der Öffnungsprozesse in der Gedenkstättenarbeit12.1.  Problemzentriertes InterviewInterviewleitfadenAuswahl der Interviewpartner*innenAblauf der Gespräche12.2.  Auswertungsverfahren13.  Aufgaben und Funktionen von »Euthanasie«-Gedenkstätten13.1.  Auftrag von GedenkstättenOrte des ErinnernsOrte des Lernens13.2.  Der lange Weg zur Erinnerung – die Entstehung der »Euthanasie«-Gedenkstätten13.3.  Besonderheiten der »Euthanasie«-Gedenkstätten14.  Exklusion: Reden in der Rolle als »ewige Kinder«14.1.  Fortdauernde Ausgrenzung und Nichtthematisierung14.1.1.  Kontinuitäten und Separierung14.1.2.  Vorherrschendes Verständnis von Behinderung14.2.  Nichtberücksichtigung von Einzelschicksalen und Menschen mit Behinderungen bzw. Psychiatrieerfahrungen insbesondere in der frühen Phase der Gedenkstättenarbeit14.2.1.  Umgang mit dem Erbe der Ausgrenzung14.2.2.  Fehlender Raum für Einzelschicksale15.  Integration: Reden in der Rolle als Patient*innen und Klient*innen15.1.  Wandel der Betrachtung von Menschen mit Behinderungen und Psychiatrieerfahrungen15.1.1.  Psychiatriereform15.1.2.  (Re-) Institutionalisierung und Professionalisierung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen15.1.3.  Veränderung des Verständnisses von Behinderung15.2.  Entwicklung eines Bewusstseins für die Schicksale der Betroffenen der »Euthanasie« und Zwangssterilisation und Menschen mit Behinderungen und Psychiatrieerfahrungen in der Gedenkstättenarbeit15.2.1.  Das Schweigen brechen15.2.2.  Umgang mit Menschen mit Behinderung und Psychiatrieerfahrung in der Gedenkstättenarbeit16.  Inklusion: Reden in der Rolle als Expert*innen in eigener Sache16.1.  Verschiebung der Rolle vom Fürsorgeobjekt zum*r Akteur*in der Selbstbestimmung16.1.1.  Bewegungen von Menschen mit Behinderungen16.1.2.  Deinstitutionalisierung und Expert*innen in eigener Sache16.1.3.  Schritte zur rechtlichen Gleichstellung16.1.4.  Dekategorisierung von Behinderungen16.2.  Geschichtsschreibung durch die Betroffenen und Menschen mit Behinderungen oder Psychiatrieerfahrungen16.2.1.  Aneignung der Geschichte16.2.2.  Auswirkungen und Diskussion gesamtgesellschaftlicher Entwicklungen16.2.3.  Raum für die Sichtweisen der Betroffenen17.  Fazit Teil 3: Bedingungen und Barrieren für die Öffnung der Gedenkstättenarbeit hinsichtlich der inklusiven Gestaltung und der Berücksichtigung von Perspektiven Betroffener von Zwangssterilisation und »Euthanasie«17.1.  Exklusion: Reden in der Rolle als »ewige Kinder«17.2.  Integration: Reden als Patient*innen und Klient*innen17.3.  Inklusion: Reden als Expert*innen in eigener SacheResümee und AusblickAnhangAnhang 1: Ergänzungen Stellungnahmen Teil 1Anhang 2: Interviewleitfaden Gespräche Teil 3Literatur- und Quellenverzeichnis

Dank

Diese Arbeit wäre ohne die Unterstützung von anderen Menschen nicht möglich. Einige haben mit ihrer Arbeit die Stimmen der Betroffenen der Zwangssterilisation und »Euthanasie« vor dem Vergessen bewahrt. Die haupt- und ehrenamtlich Engagierten der »Euthanasie«-Gedenkstätten Hadamar, Grafeneck und Brandenburg an der Havel haben mir Einblicke in ihre Arbeit gewährt. Meinen beiden Betreuern Prof. Dr. Johannes Eurich und Prof. Dr. Andreas Lob-Hüdepohl möchte ich für die vertrauensvolle, wertschätzende und konstruktive Zusammenarbeit danken. Herr Prof. Lob-Hüdepohl machte mich auf den BEZ-Bestand aufmerksam und vermittelte mich an seinen Kollegen Prof. Dr. Johannes Eurich. Durch die institutionelle Einbindung in das Diakoniewissenschaftliche Institut (DWI) der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg ermöglichte mir Herr Prof. Dr. Johannes Eurich die Arbeit an der vorliegenden Studie sowie die Anerkennung dieser als Dissertationsschrift.

Die einzigartige Quellenlage, die eine Annäherung an die individuellen Lebensverläufe der Betroffenen der Zwangssterilisation und »Euthanasie« ermöglichte, war das Ergebnis der zu würdigenden Arbeit vom BEZ und ihrer ehemaligen Vorsitzenden Margret Hamm. Ich danke außerdem Stefanie Westermann, Lars Polten, Guillaume Dreyfus und Anna L. für die Erhebung der Interviews und die Darlegung ihrer Interpretationen, die mir wichtige Denkanstöße gaben. Des Weiteren bin ich dem evangelischen Studienwerk Villigst dankbar, das mir durch seine finanzielle Unterstützung die Forschung ermöglichte und im Rahmen des ideellen Begleitprogramms wichtige Impulse gegeben hat. Für Korrekturlesen und mentale Unterstützung möchte ich auch meinen Eltern, Heidi und Werner Huber, danken.

Heidelberg, im Frühjahr 2025

Einleitung

Befragte: War das nun so wichtig für Sie, dieses ganze Gespräch?

Interviewerin: Ja, wenn Sie … Sie können uns noch mehr erzählen. Wir sind gekommen, um …

Befragte: Nein, ich meine,

Interviewerin: Natürlich.

Befragte: ist das wichtig?

Interviewerin: Natürlich ist das wichtig, was man mit Ihnen gemacht hat (Befragte lacht). Das sollen andere Menschen auch wissen. (Agnes E.: 324–329)

Diese Diskussion aus dem Gespräch mit Agnes E., die über ihre Zwangssterilisation berichtete, zeigt die besonderen Schwierigkeiten der Zeugnisabgabe der Betroffenen der nationalsozialistischen Zwangssterilisation und »Euthanasie« und das übernommene gesamtgesellschaftliche Nichtinteresse an den Schicksalen der Betroffenen. Lange Zeit gab es keine Möglichkeit für ein angemessenes Erinnern an sie und ihre Lebensgeschichten. Ihre Stimmen zählten nicht in der Aufarbeitung des Themenkomplexes der nationalsozialistischen Medizinverbrechen, wofür neben dem Verdrängen der Vergangenheit auch die personellen Kontinuitäten sowie die Rollenzuschreibungen gegenüber Menschen mit Behinderungen und Psychiatrieerfahrungen ursächlich waren. Die schätzungsweise 400.000 Zwangssterilisierten und die Angehörigen der 300.000 durch die »Euthanasie« Ermordeten wurden nach dem Krieg erneut ausgegrenzt. Es wurde nicht mit ihnen geredet, sondern, wenn überhaupt, nur über sie. Hierbei wurden die Verbrechen, insbesondere die der Zwangssterilisation, durch die beteiligten Professionen als Präventionsmaßnahmen legitimiert und Forderungen nach Entschädigungen und weiteren Anerkennungen abgelehnt. Erst 1987 gründete sich mit dem BEZ1 eine wirkmächtige Interessensvertretung, die durch anwaltschaftliche Arbeit die Interessen der Betroffenen in den politischen Diskurs einbringen konnte. Auch wenn einige Schritte der juristischen und politischen Aufarbeitung gegangen wurden (Verurteilung der zentralen Verantwortlichen der »Euthanasie«, geringe finanzielle Entschädigungen), wurden die Verbrechen der Zwangssterilisation und »Euthanasie« nur im geringen Maße öffentlich thematisiert.

Die Schritte der Anerkennung der Leiden der zwangssterilisierten und im Rahmen der »Euthanasie« ermordeten Menschen wurde durch die Rollenzuschreibung gegenüber Menschen mit Behinderungen und Psychiatrieerfahrungen in der Gesellschaft beeinflusst. Erst durch die zunehmende Entstigmatisierung des Themas Behinderung konnten die Sichtweisen der Betroffenen stärker in den öffentlichen Diskurs eingebracht werden und es konnte im Sinne einer disability history die Deutung durch Menschen mit Behinderung und Psychiatrieerfahrungen ermöglicht werden. Die Neustrukturierungen im Bereich der Versorgung von Menschen mit Behinderungen und die Psychiatriereform, die im Wesentlichen durch eine Enquete-Kommission die Neuausrichtung der Psychiatrie umfasste, führte zu einem Wandel der professionellen und gesamtgesellschaftlichen Betrachtung. Menschen mit Behinderungen und Psychiatrieerfahrungen sollten nicht nur verwahrt werden wie im 19. und der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, sondern auch therapeutisch behandelt werden.

Die Auswirkung der gesellschaftlichen Anerkennung auf die Möglichkeit der Deutung der Geschichte durch die Betroffenen bildet in mehrfacher Weise den Rahmen dieser Arbeit: Zum einen konnten erst durch das beginnende gesellschaftliche Bewusstsein Interessensverbände wie der BEZ ihre Arbeit hinsichtlich der Erhebung und Archivierung der Stimmen aufnehmen. Ferner wurde die Geschichte der Zwangssterilisation und »Euthanasie« in der öffentlichen Erinnerungskultur bewusst und den Betroffenen wurden im begrenzten Rahmen Möglichkeiten gegeben, über ihre Lebenswege und die Auswirkungen der nationalsozialistischen Verbrechen zu berichten. Die zunehmende aktive Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und Psychiatrieerfahrungen am Erinnerungsdiskurs kann exemplarisch an der Arbeit der »Euthanasie«-Gedenkstätten gezeigt werden: Nachdem zu Beginn Menschen mit Behinderungen oder Psychiatrieerfahrungen (insbesondere Menschen mit Lernschwierigkeiten) nicht als Zielgruppe der Gedenkstättenarbeit gesehen wurden, begannen sie sich langsam, u. a. mit der Bereitstellung von barrierefreien Informationen, zu öffnen. In einem Pilotprojekt in Brandenburg an der Havel werden Menschen mit Lernschwierigkeiten ab 2016 als Guides aktiv in die Gestaltung der Gedenkstättenarbeit (Durchführung von Führungen) eingebunden.

Die gesellschaftlichen Diskurse führen zu einem stärkeren Bewusstsein für die Geschichte. Auf der anderen Seite kann die Geschichtsdeutung auch einen Beitrag zur Herleitung von gesellschaftlichen Normen leisten, wie aus den Überlegungen des Historikers Jörn Rüsen geschlussfolgert werden kann: Rüsen zufolge hat die Historik vier wesentliche Aufgaben: Erstens als eine Theorie, die Geschichte als sinnhaften Zusammenhang wiedergibt, zweitens als eine Methode, die den empirischen Gehalt der Vergangenheit feststellt und die durch Sinnverstehen das gesellschaftliche Handeln und dessen Veränderungsmöglichkeiten ableitet, drittens daran anschließend die Aufgabe, gegenwärtiges gesellschaftliches Handeln über dessen Bedingungen aufzuklären und schließlich, viertens, die historischen Erkenntnisse durch Bildung als Handlungsorientierung für gegenwärtige Generationen nutzbar zu machen (vgl. Rüsen 1976: 79). Die theoretischen Überlegungen Rüsens begründen die Auseinandersetzung mit der Vergangenheit und insbesondere die Fokussierung auf die Opferperspektive. Zum einen muss nachgezeichnet werden, wie die Verbrechen entstehen konnten. Zum anderen können die Folgen für das Leben im sozialen Umfeld und der Familie rekonstruiert werden. Dadurch können zum einen die Folgen von gesellschaftlichen Entwicklungen dargelegt werden, zum anderen können hier im Sinne eines »nie wieder« gesellschaftliche Normen abgeleitet werden.

Auch das sich ändernde Verständnis von Behinderungen von einer rein medizinischen, defizitorientierten Betrachtung hin zu einem komplexen Behinderungsbegriff, ermöglichte eine stärkere Auseinandersetzung mit der Vergangenheit. In einer modernen Definition von Behinderung werden die Wechselwirkungen zwischen Beeinträchtigungen und Umweltbarrieren (Präambel der UN-BRK2) hervorgehoben. Die veränderte Rollenzuschreibung ermöglichte bzw. erleichterte auch eine Würdigung der nationalsozialistischen Verbrechen gegenüber Menschen mit Behinderungen bzw. Psychiatrieerfahrungen und die Möglichkeit zur Deutung durch sie. Der Wandel der Sichtweisen auf Menschen mit Behinderungen und Psychiatrieerfahrungen veränderte auch die Ausrichtung der Wissenschaft. Mit den »disability studies« kamen Forderungen auf nach einer stärkeren Fokussierung auf die Sichtweisen der Betroffenen und einer Einbeziehung dieser in den Forschungsprozess.

Aus den in den vorherigen Abschnitten beschriebenen konzeptionellen Überlegungen ergibt sich eine Dreiteilung des vorliegenden Projektes:

• Teil 1: Um die Bedingungen für die Stimmabgabe der Betroffenen der nationalsozialistischen Zwangssterilisation und »Euthanasie« sowie die Bemühungen für ein inklusives Erinnern offenzulegen, wird im ersten Teil der geschichtliche Hintergrund dargelegt. Hierbei wird auf die Entstehung des eugenischen Denkens im Vorfeld des Nationalsozialismus, den Verlauf der nationalsozialistischen Medizinverbrechen und die Ansätze zur Aufarbeitung dieses Tatkomplexes eingegangen.

• Teil 2: Im zweiten Teil wird den Betroffenen von Zwangssterilisation und »Euthanasie« Raum für ihre Deutung gegeben: Hierzu werden narrative Interviews mit Opfern der Zwangssterilisation und Angehörigen von durch »Euthanasie« Ermordeten analysiert, die dem Autor durch den BEZ zur Verfügung gestellt wurden.

• Teil 3: Um die Auswirkungen der Rollenzuschreibung gegenüber Menschen mit Behinderungen und Psychiatrieerfahrungen auf die Erinnerung an die nationalsozialistischen Medizinverbrechen aufzuzeigen, wird im dritten Teil sowohl der Erinnerungsdiskurs als auch der Diskurs um Menschen mit Behinderungen und Psychiatrieerfahrungen dargelegt und die Folgen der veränderten Sichtweisen auf die Erinnerungskultur beleuchtet. Wie exemplarisch an der Diskussion um die inklusive Ausrichtung und die Berücksichtigung von Einzelschicksalen in den »Euthanasie«-Gedenkstätten gezeigt werden soll, ermöglichen die Bestrebungen um Teilhabe auch eine stärkere Berücksichtigung von Einzelschicksalen und Menschen mit Behinderungen und Psychiatrieerfahrungen in der Erinnerungskultur. Um diese inklusive Öffnung aufzeigen zu können, werden vom Autor geführte Interviews mit haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden der Gedenkstätten Grafeneck, Hadamar und Brandenburg an der Havel ausgewertet.

Grundlegend ist die These zu diskutieren, dass erst die stärkere Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen und Psychiatrieerfahrungen in öffentlichen und politischen Diskussionen eine stärkere Fokussierung auf die Bedürfnisse von ihnen und den Betroffenen der nationalsozialistischen Medizinverbrechen im Erinnerungsdiskurs ermöglicht. Um dies zu diskutieren, sollen in der vorliegenden Studie folgende Fragen erörtert werden.

• Wie haben Betroffene der nationalsozialistischen Zwangssterilisation und »Euthanasie« den Umgang mit der Beeinträchtigung im Nationalsozialismus sowie im Nachkriegsdeutschland3 erlebt?

• Wie wirkte sich der Diskurs mit und über Menschen mit Behinderungen bzw. Psychiatrieerfahrungen auf die Erinnerungskultur am Beispiel der Arbeit der »Euthanasie«-Gedenkstätten aus?

Bei den Bemühungen um die Aufarbeitung der nationalsozialistischen Zwangssterilisation und »Euthanasie« können drei Phasen unterschieden werden: In einer ersten Phase wurden vor allem die historischen Ereignisse und deren Entwicklungsdynamiken untersucht. Die zweite Phase beschäftigte sich zunehmend mit den einzelnen Schicksalen der Betroffenen und untersuchte vor allem anhand von Krankenakten einzelne Lebensgeschichten. In dieser Phase wurden somit die Perspektiven der Täter*innen fokussiert. In einer dritten, noch jungen Phase wird zunehmend die individuelle Deutung durch die Betroffenen untersucht. Ausgehend von einer qualitativen Inhaltsanalyse archivierter Interviews mit Zeitzeug*innen wird im zweiten Teil die subjektive Sichtweise der Betroffenen rekonstruiert. Der Wandel hin zu einem inklusiven Erinnern wurde durch die veränderte Rollenzuschreibung gegenüber Menschen mit Behinderungen bzw. Psychiatrieerfahrungen beeinflusst, wie im dritten Teil dieser Arbeit ausgehend von den im Jahr 2023 durch den Autor der vorliegenden Studie geführten Interviews zu zeigen sein wird.

Teil 1:  Kontextualisierung des geschichtlichen Hintergrunds

Mit der Vision der Optimierung des Menschen und dem wissenschaftlichen Fortschritt entwickelten sich im 19. Jahrhundert Diskurse, wonach man durch medizinische Verfahren Krankheiten präventiv eindämmen wollte. Insbesondere durch die Machtübernahme der Nationalsozialisten radikalisierte sich dieses Gedankengut weiter und führte letztendlich zu Massenverbrechen wie Zwangssterilisationen und Ermordungen im Rahmen der »Euthanasie«. Dies hatte eine Entindividualisierung und Stigmatisierung der Betroffenen zur Folge, die bis in die Nachkriegszeit hinein wirkte.

1.  Entstehung und Radikalisierung des eugenischen Denkens

Die nationalsozialistische Zwangssterilisation und »Euthanasie« beruhte vor allem auf der Tradition des rassenhygienischen und eugenischen Denkens, das sich in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts ausbreitete und in Deutschland Anfang des 20. Jahrhunderts, insbesondere nach dem Verlust des ersten Weltkriegs, zunehmend radikalisierte. Während die zwangsweise Sterilisation international anerkannt war und auch in demokratischen Staaten praktiziert wurde (wenn auch nur im geringeren Ausmaß), war die systematische Erfassung, Deportation und Ermordung von Menschen mit Behinderungen bzw. Psychiatrieerfahrungen ein einmaliges Geschehen, das sich nur in Deutschland aufgrund der sich etablierenden nationalsozialistischen Diktatur und in der Folge eines Angriffskrieges durchsetzen konnte (vgl. Schmuhl 1987). In anderen Staaten wurde dies zwar diskutiert, aber nie in die Praxis umgesetzt. Die Nationalsozialisten knüpften bei der Legitimation ihres Handelns an einen historischen Diskurs an, der die Volksgesundheit, die gesteigert werden sollte, als Maxime für das medizinische Handeln ansah.

1.1.  Anfänge der Eugenik

Hippokrates stellte die Heilung von Patient*innen in den Mittelpunkt, wobei durch die Behandlung Schmerzen gelindert, Krankheiten geheilt und bei Sterbenden Leid vermindert werden sollte. Seine Ideale waren die Grundlage für den Hippokratischen Eid1, der als ethischer Grundsatz allen ärztlichen Handelns weiterhin gültig ist. Seit dem 18. Jahrhundert wurden soziale Faktoren zunehmend in die medizinische Diagnostik aufgenommen. Im Rahmen der »hygienischen Revolution des medizinischen Denkens« wurde festgestellt, dass Armut und fehlende hygienische Versorgung sich negativ auf die Gesundheit der Bevölkerung auswirken. Damit ging die enge Verzahnung zwischen medizinischen und sozialstaatlichen Reformen einher, die zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens führte. Mediziner*innen wie Johann Peter Frank (Begründer der Sozialmedizin) und Rudolph Virchow verknüpften Forderungen nach sozialen Reformen mit dem medizinischen Handeln. Führende Staatstheoretiker etablierten eine Wohlfahrtspolitik, die die Medizin als eine Aufgabe der staatlichen Verwaltung definierte. Politische (soziale) Reformen sollten der Steigerung der Gesundheit des gesamten Volkes dienen (vgl. Labisch 2001: 71ff). Diese Entwicklung ging mit zahlreichen medizinischen Erfolgen einher wie beispielsweise den Errungenschaften von Robert Koch auf dem Gebiet der Bakteriologie (Entwicklung eines Heilverfahrens gegen Tuberkulose) und Emil Behring im Bereich der Behandlung von Diphterie. Durch diese medizinischen Fortschritte erhöhte sich die Lebenserwartung der Menschen. Die sozialen Faktoren rückten dann aber verstärkt in den Fokus der Medizin, da sich die Industrialisierung zunehmend negativ auf die Gesundheit der Arbeiter*innen auswirkte. Neben einer rein medizinischen Behandlung wurde im Sinne einer sich auf das gesamte Individuum berufenden Betrachtung auch der soziale Faktor stärker berücksichtigt. Die Überlebenschancen in den niedrigeren sozialen Schichten stiegen, das wurde von einigen Ärzt*innen kritisch beobachtet, weil sie die Gefahr der Abnahme von Leistungsfähigkeit innerhalb der Gesellschaft sahen. Parallel wurde die Vision einer Medizin forciert, die jede Erkrankung heilen könne. Dafür wurden zunehmend die Maßnahmen der Rassenhygiene benutzt, die Erbkrankheiten eindämmen und präventiv verhindern sollten (vgl. Baader 2001: 278f). Mit der stärkeren Ausrichtung der Medizin auf die Gesundheit der gesamten Bevölkerung wurde auch die Soziologie als Bezugswissenschaft eingeführt. Es wurde sich zunehmend an dem »Volkskörper« orientiert, der von Krankheiten reingehalten werden sollte. Im Konzept des therapeutischen Idealismus wurde mittels medizinischer Verfahren versucht, Krankheiten systematisch zu bekämpfen, um die Gesellschaft von ihnen zu befreien. Auf der einen Seite wurde die Verbesserung der medizinischen Versorgung gefordert, auf der anderen Seite wurde der Ausschluss der angeblich erblich Kranken forciert. Dieser Dualismus aus »Heilen und Vernichten« prägte die Diskussionen in der Medizin vor, während und bedingt auch nach dem zweiten Weltkrieg (vgl. Dörner 2001: 336).

Neben der hygienischen Revolution wurden auch durch die Evolutionsbiologie maßgebende Impulse in den wissenschaftlichen Diskurs eingebracht. Nach der Theorie Darwins findet eine Auslese in der Natur statt, bei der die überlebensfähigen Arten sich durchsetzen. Seine Thesen, die er zunächst nur auf Pflanzen anwendete, übertrug er später auch auf den Menschen, indem er feststellte, dass der Mensch vom Affen abstamme und somit auch Teil der biologischen Evolution sei. Seine Theorie wurde für die Begründung einer Selektionspolitik herangezogen (vgl. Nowak 1978: 11ff). Insbesondere in seinem Spätwerk verweist Darwin auf die Evolution innerhalb der Menschen, die zu einer Steigerung der Qualität der Erbanlage führe (vgl. Weber 2023: 26ff). Bereits in der Antike kamen Forderungen nach einer vorzeitigen Beendigung des Lebens auf, diese waren jedoch nicht mehrheitsfähig. Erst durch die Rassenhygieniker*innen, die in der mit dem medizinischen und sozialen Fortschritt einhergehenden Verlängerung der Lebenserwartung eine Gefahr für die natürliche Evolution sahen, wurden diese Überlegungen insbesondere im 19. Jahrhundert wieder aufgenommen. Es wurde argumentiert, dass durch die sozialmedizinischen Errungenschaften die natürliche Auslese verhindert würde und es zu einer Gegenauslese käme. Gepaart mit einer befürchteten überproportionalen Vermehrung der erblich »Minderwertigen« wurde eine Verschlechterung des Genpools befürchtet. Die Eugenik, die Techniken zur Steigerung der Erbanlagen beinhaltet, entstand ausgehend von der Überlegung Francis Galtons, ein Neffe von Darwin, als Element der Rassenhygiene. Sie war Teil des Sozialdarwinismus, der den darwinischen Überlebenskampf auf die Menschen übertrug (vgl. Friedlander 1997: 34). In seiner Eugenik propagierte Galton, dass Kranke, Schwache und Gewohnheitskriminelle eine genetische Disposition haben, die ursächlich für die unerwünschten Eigenschaften sei. Durch Vererbung dieser Gene werde das gesamte menschliche Erbgut geschädigt. Aus diesen Überlegungen heraus folgerte er die Notwendigkeit, Träger*innen dieser Merkmale abzusondern und deren Fortpflanzung und somit die Weitergabe ihrer »kranken« Erbanlagen zu verhindern. Der britische Naturforscher Galton wurde auch in Deutschland rezipiert. 1891 veröffentlichte Wilhelm Schallmayer die erste rassenhygienische Studie in Deutschland. In ihr wurde die Vervollkommnung des Menschen in Aussicht gestellt. Auch er beschrieb die Gefahr des medizinischen Fortschritts, der insbesondere die Leben der Schwachen und »minderwertigen« Existenzen verlängern würde. Um diesem Prozess entgegenzuwirken, forderte er die Aufklärung der Bevölkerung über Vererbung sowie den Ausschluss »erblich Belasteter« bei der Eheschließung (vgl. Tümmers 2011: 21). Der Arzt und Mitbegründer der Rassenhygiene Alfred Plötz teilte dieses Argument ebenfalls. Um der »Degeneration« etwas entgegenzusetzen, wollte er die Rassenhygiene als eine zentrale Wissenschaft etablieren und institutionalisieren, hierfür wollte er Lehrstühle für Rassenhygiene schaffen und sie in die medizinische Ausbildung integrieren. Er vertrat die These, dass der Schutz der Minderwertigen auf dem Rücken der Förderung der Wertvollen stattfände und als »Humanitätsduselei« abzulehnen sei (vgl. ebd.: 22ff). Um die Ideen der Rassenhygiene zu forcieren, gründete er zunächst die deutsche Gesellschaft für Rassenhygiene und später die Internationale Gesellschaft für Rassenhygiene. Insbesondere in der deutschen Gesellschaft für Rassenhygiene wurde sowohl die Überlegenheit der erblich Gesunden als auch die der nordischen »Rasse« propagiert.

Neben der nationalistisch-völkisch geprägten Bewegung wurde die Rassenhygiene auch in anderen sozialen Milieus diskutiert. In den Kirchen, in der Sozialdemokratie (vor allem von dem Arzt Alfred Grotjahns) und der Reformpsychiatrie wurden negative eugenische Maßnahmen ebenfalls forciert (siehe Kapitel 2.5; 3.6. 4.4.vgl. Hörnig 2023: 24ff). Insbesondere in der nationalsozialistischen eugenischen Bewegung wurde an die Arbeiten des französischen Schriftstellers und Diplomaten Joseph Arthur de Gobineau angeknüpft: In seiner Arbeit »Versuch über die Ungleichheit der Menschenrassen« beschreibt Gobineau die Überlegenheit der »nordischen Rasse« (vgl. Gobineau 1939). Er verbindet den biologischen Gedanken mit sozialen Eigenschaften und stellt die These auf, dass die Geschichte der Menschheit von der Ungleichheit der »Rassen« abhängig ist und mit dieser erklärt werden kann. Durch die Vermischung der überlegenen »arischen Rasse« mit anderen werde diese geschwächt und die menschliche Entwicklung verhindert (vgl. Nowak 1978: 29). Innerhalb der rassenhygienischen Bewegung entwickelte sich ein Konflikt zwischen einem völkischen Flügel (Münchner Strömung) und einem völkisch ablehnenden Flügel (Berliner Strömung). Während die Berliner Strömung eine anthropologische Ausprägung der Rassenhygiene ablehnte, stellte die Münchner Strömung eine Verbindung zwischen dem rassenhygienischen und dem anthropologischen Rassismus her. Sie werteten Menschen anderer Herkunft wie beispielsweise Jüdinnen und Juden oder Sinti*zze und Rom*nja (Aufnordung der »Systemrasse«) genauso wie »erblich Belastete« (Aufartung der »Vitalrasse«) systematisch ab (vgl. Lob-Hüdepohl 2018: 221). Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten wurde die Münchner Strömung gestärkt, radikale Rassenhygieniker wie Fritz Lenz stärkten ihren Einfluss und übernahmen die Deutungshoheit. Damit entschieden sie den Konflikt mit der moderateren Berliner Strömung (vgl. Friedlander 1997: 45). Gegen alle drei Gruppen, Jüdinnen und Juden, Sinti*zze und Rom*nja und Menschen mit Behinderungen und Psychiatrieerfahrungen sowie weitere Gruppen wurde im Nationalsozialismus eine Ausgrenzungspolitik durchgesetzt, die in systematischen Ermordungen ihren Höhepunkt fand. Auch wenn die Ursachen sich historisch unterscheiden, beruhten sie alle auf angeblich wissenschaftlichen Begründungen, so beispielsweise die Ausgrenzung der Sinti*zze und Rom*nja, die auf einem Diskurs in der Kriminalanthropologie beruhte. Der Arzt und Psychiater Cesare Lombroso (Begründer der Kriminalanthropologie) verknüpfte Kriminalität und chronische Krankheiten, beispielsweise beschrieb er alle Kriminellen als Epileptiker*innen und die »Zigeuner« als Kriminelle. Diese Theorie wurde von den Nationalsozialisten in ihrer Propaganda gegen Sinti*zze und Rom*nja, die wegen ihrer angeblichen genetisch bedingten kriminellen Veranlagung verfolgt wurden, aufgenommen (vgl. ebd.: 30f). Diese Vorstellungen reihten sich in einen Diskurs der »Degeneration« ein. Ausgehend von der Feststellung der erblichen Bedingungen von Neurosen und Hysterien geriet die Psychiatrie zunehmend in die Aufmerksamkeit der Rassenhygiene und wurde zur Leitwissenschaft (vgl. Dörre 2021: 15). Das sich hieraus etablierende eugenische Denken, insbesondere die Diskussion um die freiwillige Sterilisation sowie die zwangsweise Asylierung, wurde im Kaiserreich und in der Weimarer Republik diskutiert.

1.2.  Eugenische Initiativen im Vorfeld der NS-Diktatur

In der Zeit vor der NS-Diktatur wurden einige eugenische Maßnahmen diskutiert: Zu ihnen gehörten der Austausch von Gesundheitszeugnissen vor der Ehe, eine Eheberatung, die Asylierung von Menschen mit Krankheiten in Anstalten und die (freiwillige) Sterilisation. Die meisten dieser Gesetzesinitiativen scheiterten wegen Streitigkeiten innerhalb des Parlaments aufgrund der uneindeutigen Mehrheitsverhältnisse und mangelnden finanziellen Ressourcen (vgl. Richter 2001).

Gesundheitszeugnispolitik und Eheberatung

Ausgehend von der Verbreitung von Geschlechtskrankheiten und den Auswirkungen des ersten Weltkriegs wurde eine Diskussion über die Einführung von Gesundheitszeugnissen vor der Ehe geführt. Hiermit sollte eine Vermeidung der Fortpflanzung »erblich Kranker« verhindert werden. Für einen verpflichteten Austausch von Gesundheitszeugnissen gab es jedoch keine politische Mehrheit (sowohl zwischen den Parteien existierte keine Einigung als auch innerhalb der Zentrumspartei), weshalb diese Initiative nur den freiwilligen Austausch von Gesundheitszeugnissen zur Folge hatte (vgl. Richter 2001: 98ff). Anstelle der Gesundheitszeugnisse trat die Eheberatung, was die Reichsregierung trotz Widerstandes seitens der Zentrumspartei beschloss. Das Ziel dieser Maßnahmen war die Schaffung »gesunder« Ehen und tüchtigen Nachwuchses. Anstelle von Zwangsmaßnahmen wurde zu freiwilliger Enthaltsamkeit gemahnt, im katholischen Milieu war dies akzeptiert. Als weitere Maßnahme wurde die zwangsweise Asylierung diskutiert:

Asylierung

Bereits 1908 forderte der Sozialdemokrat Alfred Grotjahn, der das gesundheitspolitische Programm seiner Partei verfasste, die Asylierung tuberkulöser, geschlechtskranker, nervenkranker, verrückter, epileptischer, arbeitsscheuer, blinder und tauber, verkrüppelter, trunksüchtiger, siecher, schwer Unfallverletzter und invalider Menschen, um sie von der Fortpflanzung auszuschließen und damit die Gesundheit des deutschen Volkes zu erhalten. Er sah die Asylierung als eine humane Möglichkeit, ungewünschten Nachwuchs zu verhindern und die Erbmasse des deutschen Volkes zu sichern (vgl. Schmuhl 1987: 45). Auch in der Weimarer Republik wurde die Einführung eines Gesetzes diskutiert, was die zwangsweise Asylierung vorsah. Die Idee des Bewahrungsgesetzes verband einen fürsorgerischen mit einem strafrechtlichen Aspekt. Dies war jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht mehrheitsfähig, eine zwangsweise Asylierung wäre zudem mit enormen Kosten verbunden gewesen, die angesichts der Weltwirtschaftskrise nicht gezahlt werden konnten. Die Vertreter*innen der deutschen Gesellschaft für Rassenhygiene hofften auf »eine Tandemlösung aus Asylierung und Sterilisation«, die kostengünstiger sein sollte (vgl. Richter 2001: 195f). Im Zuge der Finanzkrise und der Arbeit des katholischen Eugenikers Joseph Meyer wandelte sich die Haltung der deutschen Zentrumspartei, die nun der freiwilligen Sterilisation offen gegenüberstand.

Sterilisation

Auch ein Sterilisationsgesetz, das eine zwangsweise Unfruchtbarmachung vorschreiben sollte, wurde in der Weimarer Republik diskutiert, aber nie verabschiedet. Ausgehend von Initiativen in einzelnen Ländern der Weimarer Republik (beispielsweise Thüringen) wurde bereits 1923 ein Sterilisationsgesetz vorgeschlagen. Die unterschiedlichen Gesetzesentwürfe reichten von einer freiwilligen bis zu einer zwangsweisen Sterilisation. In der föderalen Weimarer Republik konnte sich ein solches Gesetz zunächst nicht durchsetzen, weil es innerhalb der Koalition aus der deutschen Zentrumspartei und den Sozialdemokraten keine Einigkeit über die Ausgestaltung eines solchen Gesetzes gab (vgl. Richter 2001). 1932 entwickelte eine Kommission aus Juristen, Medizinern und Theologen einen Gesetzesentwurf, der eine freiwillige Sterilisation vorsah. Dieser nannte bestimmte Krankheiten, bei denen eine Sterilisation nach Einwilligung des Betroffenen oder seines gesetzlichen Vertreters durchgeführt werden sollte. In dem Gesetzentwurf wurden folgende Diagnosen genannt:

• erbliche Geisteskrankheit

• erbliche Geistesschwäche

• erbliche Epilepsie

• Personen, die an sonstigen Erbkrankheiten litten, beziehungsweise Träger krankhafter Erbanlagen waren (zitiert nach Schmuhl 1987: 103)

Gegen den Gesetzesentwurf zur zwangsweisen Sterilisation regte sich zaghafter Widerstand seitens der Behindertenbewegung, die in der Weimarer Republik noch existierte. So kritisierte der Verband der Taubstummen das Gesetz der Weimarer Regierung, weil sie sich nicht als »minderwertig« sahen und auch unter ihnen »Wertvolle« seien. Ihr Engagement muss kritisch reflektiert werden, weil diese Verbände innerhalb der Wertlogik argumentierten. Ferner blieb eine Solidarisierung mit anderen Betroffenengruppen aus, so wurde die Sterilisation der »Schwachsinnigen« nicht abgelehnt, sondern öffentlich begrüßt (vgl. Bock 2010: 307)2. Anstelle des Entwurfes aus der Weimarer Republik wurde nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (GzVeN) erlassen, das eine zwangsweise Sterilisation vorschrieb. Es zielte auf einen ähnlichen Personenkreis ab wie der Gesetzesentwurf der Weimarer Republik und fügte sich in den zeitgenössischen wissenschaftlichen Diskurs ein.

1.3.  Entwicklung des wissenschaftlichen Diskurses zur Legitimation eines radikalen rassenhygienischen Denkens

Nach Ende des ersten Weltkriegs, den Deutschland und seine Verbündeten verloren haben, litten viele deutsche Soldaten unter Kriegsverletzungen. Die vorhandenen medizinischen Ressourcen wurden zunehmend knapper. Dies hatte eine Forcierung eines Diskurses zur Folge, der die angeblich unnützen Existenzen (bzw. »unnützen Esser«) von der medizinischen Behandlung ausschloss. Es entstand ein Narrativ, demzufolge die leistungsunfähigen Kranken die Anstalten bevölkerten und dort künstlich am Leben erhalten würden, während die Besten des Volkes auf den Schlachtfeldern des Ersten Weltkriegs geopfert würden (vgl. Hohendorf 2007: 37). Die daraus folgende Relativierung des Lebensrechts des Individuums war Grundlage für einige einflussreiche wissenschaftliche Arbeiten, insbesondere die von Alfred Hoche3 und Karl Binding. Sie sollte für die nationalsozialistische Regierung handlungsweisend sein. Mit ihrer Schrift traten zum ersten Mal ein hochangesehener Jurist (Karl Binding leistete wesentliche Beiträge zur Entwicklung der Normentheorie) und ein Mediziner (Alfred Hoche war Ordinarius für Neuropathologie an der Universitätsklinik Freiburg) gemeinsam für negative eugenische Maßnahmen ein. In ihrem viel beachteten Werk »Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und ihre Form« vertraten Alfred Hoche und Karl Binding, die beide der rassenhygienischen Bewegung angehörten, die Auffassung, dass bei schwerer Krankheit und bei Personen, die als »lebensunwert« galten, ohne Selbstbewusstsein und ohne Fähigkeit zur produktiven Arbeit, eine Tötung auf Verlangen rechtmäßig sei. Menschen mit Beeinträchtigungen wurden als »Ballastexistenzen« beschrieben und ihnen wurde das Lebensrecht aberkannt (vgl. Hoche/Binding 1920). Sie entwickelten eine Theorie, die bestimmten Menschen das Lebensrecht aberkannte, weil sie keine Rechtssubjekte seien. Um nach ihrer Auffassung ein rechtliches Subjekt sein zu können, müsse das Individuum vernunftfähig sein und die Bedürfnisse der Normen des Zusammenlebens anerkennen. Hierbei besteht die Gefahr, dass das Rechtsgut »Leben« aufgrund seines Sozialwertes bewertet wird und deshalb eine Abstufung des Lebensrechts vorgenommen werden könne (vgl. Schmuhl 1987: 27f). Menschen mit Beeinträchtigungen wurden nicht als volle Rechtssubjekte gesehen, weil sie weniger wertvoll für die Gemeinschaft waren bzw. einen negativen Wert besaßen. Deshalb könne ihnen nicht der volle Schutz des Rechts zugebilligt werden. »Geisteskranke« seien nach ihrer Meinung eher auf der Ebene der Tiere anzusiedeln und könnten deshalb nicht den gleichen rechtlichen Schutz erhalten. Die beiden Autoren argumentierten mit dem straffreien Suizid. Daraus schlossen sie, dass das Tötungsverbot nicht universal und bei bestimmten Gegebenheiten aus sittlichen Gründen angebracht sei. Mitleid sei hier nicht zweckmäßig, weil die Tötung bei »minderwertigen« Personen die einzig legitime Form des Mitleids sei. Ferner argumentierten sie utilitaristisch und warnten vor einer Verschwendung von Pflegepersonal, das in der Versorgung der leistungsschwachen Kranken eingesetzt werde, während es im Kriegseinsatz dringend gebraucht würde.

Die Schrift löste eine gesellschaftliche Kontroverse aus: Während einige Jurist*innen den Thesen positiv gegenüberstanden, kam vor allem aus medizinischen und theologischen Kreisen Widerspruch (vgl. Nowak 1978: 50). Einerseits lehnte der Deutsche Ärztetag von 1921 einen Antrag ab, der die Tötung Unheilbarer forcieren wollte (vgl. Tümmers 2011: 26f). Auf der anderen Seite wurden Gesetzesentwürfe zur Sterbehilfe und dem Vernichten »lebensunwerten Lebens« vorgelegt und diskutiert, um die Ideen Hoches und Bindings in die Praxis umzusetzen. In der Weimarer Republik gab es jedoch keine politische Mehrheit für eine solche Initiative und auch im Nationalsozialismus wurden mit dem Verweis auf die Stimmung innerhalb der Bevölkerung die Tötungen nie rechtlich legitimiert (vgl. Schmuhl 1987). Die Parallelen zwischen dem Werk Hoches und Bindings und der nationalsozialistischen »Euthanasie«-Politik sind jedoch in einigen Thesen erkennbar: Hoche und Binding sprachen sich für ein dreiköpfiges Gutachtergremium aus, das aus Mediziner*innen und Jurist*innen bestehen sollte. Wie später gezeigt wird, wurden diese Überlegungen im nationalsozialistischen Deutschland teilweise umgesetzt. Ferner wurde in den Trostbriefen, die Angehörige nach der Ermordung zugesendet bekamen, mit jener Erlösung argumentiert, die in der Arbeit von Hoche und Binding propagiert wurde.

Weitere wissenschaftliche Ergebnisse nutzten die Nationalsozialisten für die Legitimation ihrer Politik, so beispielsweise die Studie von Ewald Melzer, der Leiter der sächsischen Heilanstalt Katharinenhof war. Er kritisierte in einer Streitschrift die Arbeit von Hoche und Binding. Um sie zu widerlegen, führte er eine Umfrage unter 200 Eltern seiner Anstalt durch und stellte folgende Fragen:

1. Würden sie auf jeden Fall in eine schmerzlose Abkürzung des Lebens ihres Kindes einwilligen, nachdem durch Sachverständige festgestellt ist, dass es unheilbar blöd ist?

2. Würden sie die Einwilligung nur für den Fall geben, dass sie sich nicht mehr um ihr Kind kümmern könnten, z. B. für den Fall ihres Ablebens?

3. Würden sie die Einwilligung nur geben, wenn das Kind an heftigen körperlichen oder seelischen Schmerzen leidet?

4. Wie stellt sich ihre Frau zu den Fragen 1–3? (zitiert nach Aly 2013: 28f)

Diese Fragen waren suggestiv formuliert, insbesondere die erste sollte den Eltern signalisieren, dass die Tötung eines schwerkranken Kindes wissenschaftlichen Standards entsprach und es die notwendige Entscheidung sein müsse. Ferner wurde mit einem Notstand auf Seiten der Eltern argumentiert, die nicht mehr in der Lage wären, sich um ihr schwerkrankes Kind zu kümmern. Die Befragung diente nicht der Einholung des Willens der Eltern, sondern führte letztendlich zur Unterdrückung der Interessen von ihnen. Weil Frauen eine stärkere Bindung zu ihren Kindern zugeschrieben wurde, zählten ihre Stimmen nicht (vgl. Hörnig 2023: 85ff). Das Ergebnis überraschte Melzer. Von den 162 Eltern, die den Fragebogen zurücksandten, stimmten 73 Prozent der Abkürzung des Lebens zu. Dieses Ergebnis wurde von der NS-Propaganda als Legitimation der »Kindereuthanasie« verwendet (vgl. Aly 2013: 28f). Inwiefern hieraus eine Zustimmung der Eltern zur Tötung abgeleitet werden kann, wie Aly argumentiert, wird in der Literatur kontrovers diskutiert und ist auch mit der Auswertung in dieser Arbeit nicht zu belegen (vgl. Hörnig 2023; Teil 2 dieser Arbeit). Melzer selbst lehnte die Tötung aus wirtschaftlichen Erwägungen ab, allerdings war er für die Tötung, um Leiden zu lindern. Er war Rassenhygieniker, auch wenn er sich gegen die »Kindereuthanasie« in seiner Anstalt widersetzte, räumte er in einer späteren Äußerung dem Staat das Recht ein, in Notsituationen negative eugenische Maßnahmen durchzuführen, um die Versorgung der gesunden Bevölkerung zu sichern (vgl. Wunder 2016: 43f). Die Arbeit Melzers wird in der Forschung insgesamt sehr ambivalent diskutiert. Er war kein Mitglied der NSDAP, teilte aber eugenische Gedanken mit der NS-Bewegung (vgl. Hörnig 2023: 85ff). Im katholischen Milieu wurde seine Arbeit als Widerstand gegen die »Euthanasie« bewertet (vgl. ebd.: 107).

Die Thesen von Hoche und Binding wurden durch weitere Arbeiten im wissenschaftlichen Diskurs unterstützt. 1923 veröffentlichten die Ärzte Eugen Fischer, Erwin Baur und Fritz Lenz das Werk »Grundlage der menschlichen Erblichkeitslehre und Rassenhygiene«, indem sie vor einem Schaden für das Volk durch die Fortpflanzungen »Minderwertiger« warnten. Daneben sprachen sie sich für die Tötung von Menschen mit Behinderungen aus und begründeten dies wie auch Hoche und Binding mit der Erlösung der Menschen mit Krankheiten und der Orientierung an der Volksgesundheit. In ihrem Lehrbuch stellten sie dar, dass:

(…) Schon die Verhinderung einer natürlichen Ausmerzung, d. h. der zu weitgehende hygienische und soziale Schutz geistig oder körperlich minderwertiger Idiovarianten, […] zur Entartung eines Volkes führen [kann], wenn nicht in irgendeiner Weise dafür gesorgt wird, daß die Fortpflanzung der Minderwertigen unterbleibt, oder doch schwächer ist, als beim Volksdurchschnitt (zitiert nach Baur/Fischer/Lenz 1923: 69).

Dieses von Ausgrenzung durchzogene Werk wurde als Lehrbuch verwendet, es war die Grundlage für die Vermittlung der Rassenhygiene an deutschen Universitäten. Adolf Hitler soll dieses Buch während seiner Haft gelesen haben und nutzte es als Legitimation seiner Rassegesetze. Insgesamt leistete die Rassenhygiene einen wesentlichen Beitrag zur nationalsozialistischen Propaganda. Die nationalsozialistische Politik benutzte und missbrauchte wissenschaftliche Fachdiskussionen, um mit neuen »Maßnahmen«, die weit über das Legitime hinausgingen, gesellschaftlichen Fortschritt zu forcieren. Der Historiker Detlev Peukert schloss hieraus, dass die »Endlösung« aus der Wissenschaft generiert wurde.

1.4.  Politische Instrumentalisierung der Wissenschaft

Die gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit während des Nationalsozialismus beruhte auf einer systematischen Entmenschlichung, die ideologisch und teilweise auch wissenschaftlich begründet wurde. Hieraus resultierte eine Enthemmung im Handeln der nationalsozialistischen Bewegung nach der Machtübernahme, die durch verschiedene Maßnahmen ausgelöst wurde:

• Durch die Einsetzung von Millionen ausländischer Arbeiter*innen wurde die Hierarchisierung der »Völker« forciert und die Zwangsarbeit für die deutsche Öffentlichkeit ein legales Mittel.

• Ausgehend von der Aufforderung zur Auswanderung wurde der Antisemitismus propagiert, der sich in den Entwicklungsstufen »Deportation in den Osten« und »systematische Ermordung« radikalisierte.

• Gegenüber Menschen mit Behinderungen und Psychiatrieerfahrungen wurde über die Sterilisation und, nach Beginn des zweiten Weltkrieges, Ermordung eine dynamische Entwicklung der Verfolgung betrieben (vgl. Peukert 1988).

In den Humanwissenschaften wurde die Wertigkeit des Menschen etabliert, die Rassenhygiene war nicht mehr nur ein Thema der Biologie und der Medizin, sondern wurde auch in anderen Wissenschaften handlungsleitend. Dies ging mit einer Kollektivierung des menschlichen Körpers einher, der Volkskörper stand im Mittelpunkt. Die Medizin stand zu Beginn des 20. Jahrhunderts vor einem Zwiespalt: Während es auf der einen Seite einen medizinischen Fortschritt gab, standen Vertreter*innen der Medizin auf der anderen Seite unter zunehmendem Druck. Die nationalsozialistische Elite forderte immer neue Erkenntnisse, die nur noch mit negativen eugenischen Maßnahmen (Sterilisation und »Euthanasie«) möglich waren. Ein Stillstand hätte hingegen einen Identitätsverlust für die nationalsozialistische Elite zur Folge gehabt, die sich vor allem durch Fortschritt definierte. Hieraus resultierte eine Verschiebung der wissenschaftlichen Ziele:

• Verschiebung der Adressaten der Hilfe vom Individuum auf das Volksganze

• Auslese der Wertvollen und Ausmerzen der Wertlosen anstatt Zuwendung zu den Bedürftigen

• Zweck-Mittel Orientierung anstatt Orientierung an dem größtmöglichen Glück Aller

• Technologisch organisierte Massentötungen anstelle von technischem Fortschritt in der medizinischen Behandlung (vgl. ebd.: 40)

Die Interessen des Einzelnen sollten nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht mit den größeren gesamtgesellschaftlichen Zielen in Einklang zu bringen seien. Dies zeigte sich im medizinischen Ethos dieser Zeit, der nicht das Individuum in den Mittelpunkt des ärztlichen Handelns stellte, sondern die Mehrung der »Volksgesundheit« als Ziel beschrieb. Ferner bildeten die »Euthanasie«-Maßnahmen die Möglichkeit zur Linderung der medizinischen Frustration, die aus der nach wie vor Unheilbarkeit vieler Krankheiten resultierte. Durch Zwangssterilisationen und »Euthanasie« gab es in den Augen der Mediziner*innen während des Nationalsozialismus nun eine Möglichkeit, bisweilen unheilbare Krankheiten zu »heilen«. Dabei ist festzuhalten, dass diese Radikalisierung nicht zwingend war, sondern die Etablierung der nationalsozialistischen Diktatur benötigte (vgl. Wunder 2013).

In seinem Buch »Mein Kampf« ging der spätere Reichskanzler Adolf Hitler auf die Rassenhygiene ein, die für seine Gesundheitspolitik ausschlaggebend sein sollte. Er argumentierte, dass nur die (gesunden) Individuen Kinder zeugen sollten, die dazu in der Lage seien, chronisch Kranke, Menschen mit Behinderungen und Kriminelle seien davon auszuschließen. So propagierte er bereits auf dem Nürnberger Parteitag von 1929:

Würde Deutschland jährlich 1 Million Kinder bekommen und 700.000–800.000 der Schwächsten beseitigen, dann würde am Ende das Ergebnis vielleicht sogar eine Kräftesteigerung sein. Das Gefährliche ist, dass wir selbst den natürlichen Ausleseprozess abschneiden … Das geht so weit, dass sich eine sich sozial nennende Nächstenliebe um Einrichtungen bemüht, selbst Kretins die Fortpflanzungsmöglichkeit zu verschaffen … Verbrecher haben die Möglichkeit ihrer Fortpflanzung … Das Entsetzliche ist, dass wir nicht die Zahl vermindern, sondern tatsächlich den Wert (zitiert nach Bock 2010: 21).

Ferner greift er auf religiöse Argumente zurück und argumentiert mit einer schöpfungstheologischen Sichtweise (Fokus auf gesamte Schöpfung statt Individuum). Mit dem Verweis auf die Orientierung an dem Volkskörper legt er bereits hier den Grundstein für die Entindividualisierung und Entrechtung. Diese Forderung stützt er mit einem religiösen Argument:

Ein völkischer Staat wird in erster Linie die Ehe aus dem Niveau einer dauernden Rassenschande herauszuheben haben, um ihr die Weihe jener Institution zu geben, die berufen ist, Ebenbilder des Herrn zu zeugen und nicht Missgeburten zwischen Mensch und Affe (…). Was heute von allen Seiten versäumt wird, hat der völkische Staat nachzuholen, er hat die Rasse in den Mittelpunkt des allgemeinen Lebens zu setzen. Wer körperlich und geistig nicht gesund und würdig ist, darf seinen Leib nicht im Körper seines Kindes verewigen (…). Der Staat hat die modernsten ärztlichen Hilfsmittel in den Dienst dieser Erkenntnis zu stellen. Er hat, was irgendwie ersichtlich krank und erblich belastet und damit auch weiterbelastend ist, zeugungsunfähig zu erklären und dies auch praktisch durchzusetzen (zitiert nach Wunder 2016: 42).

Schon zu Beginn seiner politischen Karriere forderte Adolf Hitler negative eugenische Maßnahmen wie Sterilisationen und »Euthanasie«. Die Nähe zwischen der nationalsozialistischen und der eugenischen Bewegung zeigte sich auch darin, dass viele Anhänger*innen der Rassenhygiene sich der NSDAP anschlossen und in ihr verantwortungsvolle Posten übernahmen. Ferner war die Ähnlichkeit der Argumentation deutlich erkennbar. Sowohl Hitler als auch die Rassenhygieniker*innen sahen in dem medizinischen Fortschritt eine Gefahr für die Wehrhaftigkeit und Produktivität des deutschen Volkes und lehnten deshalb die Errungenschaften der Medizin teilweise ab. Stattdessen forcierten sie die Idee der Auslese und später des Ausmerzens mithilfe von Zwangssterilisation, »Euthanasie« und der systematischen Ermordung der Jüdinnen und Juden sowie der Sinti*zze und Rom*nja, auch mit der »Vernichtung durch Arbeit« (vgl. Friedlander 1997). Dabei ist festzuhalten, dass diese Radikalisierung nicht zwingend war, sondern die Etablierung der nationalsozialistischen Diktatur benötigte. In ihr waren die Mediziner*innen an zentraler Stelle tätig und die Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen und Psychiatrieerfahrungen wurde mit der »Heilung« des Volkskörpers begründet.4 Grund für die Zustimmung weiter Teile der deutschen Ärzteschaft und des Pflegepersonals zur nationalsozialistischen Bewegung war die soziale Lage, die sich durch die Machtübernahme verbessern sollte.

1.5.  Soziale Lage der Ärzt*innen und des Pflegepersonals in der Weimarer Republik und im nationalsozialistischen Deutschland

Insbesondere die Krankenversicherung und die damit verbundene Finanzierung stieß bei den Ärzt*innen auf Ablehnung. In den 20er und 30er Jahre führte dies zu einer großen Arbeitslosigkeit unter Mediziner*innen, viele Jungärzt*innen hatten keine Möglichkeit, zu praktizieren. Der Lohn der Ärzt*innen lag unter denen anderer freier Berufe, vor allem Rechtsanwält*innen. Erschwerend kam die Weltwirtschaftskrise Anfang der 30er Jahre hinzu. Durch die Etablierung der nationalsozialistischen Herrschaft sahen sie die Möglichkeit, ihre soziale Stellung zu erhöhen. Die Ausbreitung des gesetzlichen Krankenversicherungssystems führte zu einem Machtverlust der Ärzteschaft und ihrer Standesvertretungen. Gepaart mit den Ängsten vor Statusverlust und einem realen Einkommensverlust infolge der Weltwirtschaftskrise führte dies zu einer freiwilligen Selbstgleichstellung der deutschen Ärzteschaft, die mehrheitlich einem konservativen Milieu angehörte (vgl. Dörre 2021: 144). 1933 wurde die Krankenkassenselbstverwaltung zerschlagen, dies führte zu einer Abnahme der Zuwendungen für Heil- und Pflegeanstalten (vgl. Hörnig 2023: 150). 45 Prozent der Ärzt*innen waren Mitglieder in der NSDAP, sie kamen aus »gutem Haus«, hatten mehrheitlich ein humanistisches Gymnasium besucht und waren mit Fragen der Eugenik vertraut (vgl. ebd.: 416). Jüdischen Ärzt*innen sollte die Berufsausübung im Rahmen der Rassegesetze verboten werden, hierdurch wurden Anstellungsmöglichkeiten für die bis dahin arbeitslosen Ärzt*innen geschaffen. Sie werteten die jüdischen Kolleg*innen ab, weil sie nicht in ihr von rassenhygienischem und anthropologisch-rassistischem Denken geprägtes Weltbild passten (vgl. Kater 2001: 59). Besonders hervorzuheben ist, dass dadurch der Erniedrigung und Entmenschlichung der jüdischen Bevölkerung Vorschub geleistet wurde, weil die nichtjüdischen Ärzt*innen anfällig für den Antisemitismus waren und sie die Ideologie bereitwillig teilten. Ferner sahen die jungen Mediziner*innen die Möglichkeit der wissenschaftlichen Profilierung durch den aufkommenden Nationalsozialismus. Ihnen wurde die Gelegenheit gegeben, an Menschen zu experimentieren. Der Dienst an der »Heimatfront« ermöglichte ihnen Prestigestellungen. Durch all diese Maßnahmen wurden Mediziner*innen in ihrem sozialen Status aufgewertet und erhielten an zentralen Stellen im nationalsozialistischen Staat Einfluss, was ihre breite Zustimmung erklären kann. Insbesondere die wissenschaftlichen Möglichkeiten, die sich durch die Versuche an KZ-Häftlingen oder Menschen mit Behinderungen und Psychiatrieerfahrungen ergaben, dienten der Steigerung der fachlichen Reputation (vgl. ebd.).

Klaus Dörner, selbst Mediziner und Historiker (sowie Mitbegründer des BEZ), stellte die These auf, dass die tötenden Mediziner*innen Legitimationsdruck verspürten, um ihr eigenes Handeln zu rechtfertigen. Zu den Strategien zur Linderung dieses Legitimationsbedürfnisses gehörten das Aberkennen des Menschseins anderer Gruppen, das Verweigern von Beziehungen gegenüber den Opfern, die Spaltung des Mediziners in Arzt und Forscher und das pragmatische Annehmen von Aufträgen bei einer grundlegenden Ablehnung derselben. Damit konnten sie die Schuld auf andere verlagern und die Sichtweise des Opfers ausblenden (vgl. Dörner 2001: 341ff). Ärzt*innen sahen sich sowohl als Heilende als auch als Forschende. Sie wollten durch ihre medizinische Wissenschaft Erkenntnisse sammeln und experimentierten hierfür auch mit Menschen. Dabei war bereits früher eine Kontroverse über die Zustimmung der Versuchspersonen geführt worden, die erst Ende der 20er Jahre festgeschrieben wurde. So wurde in einer Verordnung des preußischen Innenministeriums festgestellt, dass Gefangene mit Tuberkulose nicht gegen ihren Willen behandelt werden durften (vgl. Winau 2001: 99). Damit wurden den ärztlichen Forschungen Schranken gesetzt, die kontrovers in der Medizin und der Gesellschaft diskutiert wurden. Erst durch die Machtübernahme der Nationalsozialisten wurden diese Grenzen des wissenschaftlichen Handelns aufgehoben. Mediziner*innen forschten an KZ-Häftlingen gegen ihren Willen und ohne Rücksicht auf die Gesundheit und das Leben der Betroffenen. So wurden beispielsweise im Frauen-KZ Ravensbrück Häftlingen Wunden zugeführt, um die Wundbehandlungen zu erproben. Im KZ Dachau wurden Inhaftierte zu Versuchen in eine Unterdruckkammer gezwungen, die Flugzeugabstürze simulieren sollte (vgl. ebd.).

Im Gegensatz zu den Ärzt*innen hatten Pfleger*innen eine niedrige soziale Stellung in der Weimarer Republik. Mit der zunehmenden Fokussierung der Gesundheitspolitik und der Herausstellung der Bedeutung der Volkspflege war die Hoffnung eines sozialen Aufstiegs des an Gehorsam und Hierarchie orientierten Pflegepersonals im NS-Staat verbunden. Sie sollten eine »rassenhygienische Instanz« werden und beteiligten sich an negativen eugenischen Maßnahmen (Sterilisation und Tötungen von Patient*innen). Insbesondere in der dezentralen Phase der »Euthanasie« hatten sie eine zentrale Rolle bei den Verbrechen inne. Diese aktive Rolle während der NS-Medizinverbrechen wurde nach dem Ende des Krieges lange nicht aufgearbeitet. Teil der Entlastungsstrategie von Pfleger*innen im Nachkriegsdeutschland waren die Hinweise gegenüber Angehörigen, die Patient*innen vor der Verlegung in eine Tötungsanstalt aus der Heil- und Pflegeanstalt abzuholen, um Schlimmeres zu verhindern. Jedoch war dies aufgrund der familiären Situationen häufig nicht möglich. Auch wenn durch Information von Familienmitgliedern und die Beschaffung von Nahrung für Patient*innen auf Hungerstationen Ansätze eines widerständigen Handelns existierten, muss festgehalten werden, dass Pfleger*innen sich freiwillig an den Verbrechen beteiligten und eine zentrale Funktion bei diesen einnahmen (vgl. Hörnig 2023: 425ff).

Wie gezeigt wurde, führte der wissenschaftliche Diskurs zu einer Kollektivierung. Während zu Beginn der Sozialmedizin die Verbesserung der Lebensbedingungen insbesondere der niedrigeren sozialen Schichten im Mittelpunkt stand, wurde im Zuge der Radikalisierung des rassenhygienischen Denkens das Wohl der gesamten Bevölkerung in den Fokus gerückt. Dies ging mit einer systematischen, sich radikalisierenden Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des Individuums einher, dem die Stellung als Rechtssubjekt aberkannt wurde, insbesondere in der Arbeit von Hoche und Binding. Erst dadurch waren negative eugenische Maßnahmen wie Zwangssterilisationen und »Euthanasie« anknüpfungsfähig für das medizinische Handeln.

2.  Zwangssterilisation

Die erste zwangsweise Sterilisation wurde 1892 von dem Schweizer Psychiater Auguste Forel an einer Anstaltspatientin mit einer psychiatrischen Diagnose in der psychiatrischen Klinik Burghözli durchgeführt. In Deutschland führte 1897 ein Gynäkologe erstmals eine Zwangssterilisation durch und wurde dafür wegen schwerer Körperverletzung verurteilt (vgl. Schmuhl 1987: 99). Diese beiden historischen Daten zeigen, dass die Etablierung der Zwangssterilisation umstritten war und diese zunächst nicht als legitime Präventionsmaßnahmen gesehen wurde. Vor diesem Hintergrund muss die internationale Verbreitung und die Etablierung im NS-Staat beleuchtet werden. Bevor das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und dessen Umsetzung mittels Zwangsmaßnahmen beschrieben wird, soll auf die internationale Verbreitung der Zwangssterilisation eingegangen werden. Diese diente neben der Entwicklung in der Weimarer Republik als Legitimationsgrundlage für das nationalsozialistische Sterilisationsgesetz. Auch die langanhaltende Nichtanerkennung als »typisches NS-Unrecht« beruhte auf Diskussionen aus der Weimarer Republik und der internationalen Sterilisationspraxis.

2.1.  Internationale Entwicklung

Nachdem der Bundesstaat Indiana als erstes ein Sterilisationsgesetz verabschiedete, hatten bereits Mitte der dreißiger Jahre mehr als die Hälfte der amerikanischen Bundesstaaten Sterilisationsgesetze erlassen. Anstaltspatient*innen und mehrfach wegen Sexualstraftaten Vorbestrafte sollten sterilisiert werden. Hierbei wurde vor allem utilitaristisch argumentiert. Die Unproduktiven sollten zugunsten der Produktiven zurückgedrängt werden, was aus einem Urteil des obersten amerikanischen Gerichtshofs geschlussfolgert wurde, das die Zwangssterilisation rechtlich legitimierte. In diesem wurde argumentiert, dass durch die Sterilisation die Gefahr der »Überschwemmung mit Unfähigen« verhindert werden würde. Die Begründung der amerikanischen Richter ähnelte der Argumentation der deutschen Rassenhygieniker*innen:

Mehr als einmal haben wir erlebt, dass die besten Bürger aufgerufen wurden, im Namen des öffentlichen Wohls ihr Leben hinzugeben. Es wäre sonderbar, wenn der Staat nicht jenen, die ihm ohnehin die Kraft aussaugten, dieses geringe Opfer abverlangen könne, die von den Betroffenen häufig nicht als solches empfunden werden, um zu verhindern, dass wir von Unfähigen überschwemmt werden. Es ist für alle Welt besser, wenn die Gesellschaft bei jenen, die offenkundig nichts taugen, die Vermehrung von ihresgleichen unterbinden kann, statt darauf zu warten, bis degenerierter Nachwuchs für seine Verbrechen hingerichtet wird oder man ihn aufgrund seines Schwachsinns verhungern lässt. Das Prinzip, das der Zwangsimpfung zu Grunde liegt, ist umfassend genug, um auch die Durchtrennung der Eileiter einzuschließen. Drei Generationen von Imbezilen sind genug (zitiert nach Friedlander 1997: 39).

Es ist interessant, dass hier genau mit jenem radikalen utilitaristischen Argument gearbeitet wurde, das auch in Deutschland nicht nur für die Legitimierung von Sterilisationen herangezogen wurde. Letztlich konnte sich diese Meinung nicht durchsetzen, weil die Theorien der Rassenhygiene nicht wissenschaftlich belegbar waren (vgl. ebd.).

Die Sterilisationspolitik in Deutschland war vor allem wegen des Umfangs nicht mit den Entwicklungen in anderen Staaten vergleichbar, während in Deutschland mehrere hunderttausend Menschen sterilisiert wurden, waren es in den Vereinigten Staaten nur wenige Tausende, d. h. in Deutschland wurden 30mal so viele Sterilisationen durchgeführt. Weitere Länder wie Schweden (1918 Sterilisationen in fünf Jahren) und Dänemark (8600 Sterilisationen in 24 Jahren) führten Sterilisationen im geringeren Maße durch (vgl. Bock 2010: 258f). Es konnte sich aber keine staatstragende Ideologie durchsetzen, die auf einer Sterilisationspolitik beruhte. Die Staaten, in denen Sterilisationsgesetze verabschiedet wurden, waren protestantisch geprägt (vgl. Kaminsky 2005: 212). In Großbritannien, der Heimat des Begründers der Rassenhygiene, Francis Galton, konnte sich ein Sterilisationsgesetz ebenfalls nicht durchsetzen. Neben der Verunsicherung der Bevölkerung, bedingt durch die Entwicklung in Deutschland, wurde das Gesetz auch wegen seines Charakters als Ausdruck der Klassenjustiz abgelehnt, weil in anderen Staaten die Sterilisationskandidat*innen vermehrt aus unteren sozialen Schichten stammten. Lediglich die Asylierung von Obdachlosen, Alkoholsüchtigen und Menschen mit Psychiatrieerfahrungen war mehrheitsfähig (vgl. Tümmers 2011: 59f). Auch die Dynamik der Abschreibung des Lebensrechts, worauf später einzugehen sein wird, war nicht mit der Entwicklung in Demokratien mit weit verbreitetem Rassismus vergleichbar. Dort sollten zwar bestimmte Gruppen bei der Zeugung von Nachkommen ausgeschlossen werden, aber eine radikale systematische Entwertung, an deren Ende hunderttausendfache Sterilisationen und Ermordungen5 standen, war nur im nationalsozialistischen Deutschland möglich. Deshalb sind die Vergleiche zwischen dem deutschen Gesetz und der internationalen Entwicklung problematisch und führen letzten Endes zur Verweigerung des Opferstatus gegenüber den Zwangssterilisierten (siehe Kapitel 4). Wie gezeigt wurde, konnten auch Demokratien Sterilisationsgesetze erlassen, aber sie setzten sie nicht in der gleichen Radikalität um wie eine auf der Ideologie der Rassenhygiene und des Rassismus ausgerichtete Diktatur. Dies beweist neben dem internationalen Vergleich auch die Entwicklung in der Weimarer Republik, in der keine gesetzliche Regelung zur zwangsweisen Sterilisation implementiert werden konnte (vgl. Bock 2010: 113). Die Zwangsterilisation im nationalsozialistischen Deutschland war Teil der nationalsozialistischen Familienpolitik, die die »Aufartung« und »Aufnordung« des deutschen Volkes zum Ziel hatte.

2.2.  Nationalsozialistische Familienpolitik

Vor allem in den 1920er Jahren sank die Zahl der Geburten deutlich, insbesondere in den höheren sozialen Schichten, weshalb die Nationalsozialisten, die 1933 die Macht übernahmen, Handlungsbedarf sahen. Sie befürchteten, dass sich nur die in ihren Augen »Minderwertigen« überproportional fortpflanzen würden, während die höheren sozialen Schichten kinderlos blieben (vgl. Bock 2010: 163). Diese Beobachtung war die Grundlage für die Fokussierung der Familienpolitik auf die Erbanlagen. Die Maxime der nationalsozialistischen Familienpolitik war nicht das Individuum bzw. dessen Erscheinungsbild »Phänotyp«, sondern nur seine Anlage »Genotyp« (vgl. ebd.: 34). Der Erbstrom sollte verbessert werden, die Steigerung der Qualität der kommenden Generation stand im Zentrum. Dies führte dazu, dass man nicht eine reine Geburtenförderung betrieb, sondern dies immer mit einer »qualitativen« Auslese verband. Hierbei wurden die mendelschen Regeln missbraucht, die einen verdeckten Erbgang für möglich hielten. Mit ihnen wurde begründet, dass auch Kinder von »Erbkranken« sterilisiert werden sollten (auch wenn sie nicht »erkrankt« waren), weil befürchtet wurde, dass sie »erbkranke« Kinder zeugen könnten. Durch Familienanamnese wie beispielsweise das Führen von Stammbüchern wurden Erbdiagnosen gestellt, die rezessive« (»überdeckte«) Erbgänge aufdecken sollten. Der Genotyp des deutschen Volkes sollte gezielt gefördert werden, die Erbmasse stand im Fokus der Familienpolitik (vgl. ebd.: 32). Sterilisationen wurden mit generationenübergreifenden Diagnosen begründet (vgl. Schmuhl 1987: 84). Frauen und Männer, die selbst »gesund« waren, konnten als erblich belastet diagnostiziert werden, weil in früheren Generationen der Familien Träger*innen der »negativen Erbanlage« gefunden wurden.

Gisela Bock stellte fest, dass es in der nationalsozialistischen Familienpolitik eine enge Verknüpfung zwischen einem Pronatalismus (Förderung von Geburten bei »erblich gesunden« Familien) und einem Antinatalismus (Verhinderung von Geburten bei »erblich belasteten« Familien) gab. Beim Antinatalismus wurden sowohl rassenhygienische als auch anthropologisch-rassistische Kriterien berücksichtigt. Im Einzelnen beinhaltete diese Politik folgende Maßnahmen:

Um die Geburtenrate bei den »Gesunden« zu steigern, wurden finanzielle Anreize geschaffen. Mit einem Ehestandsdarlehen wurde bei verheirateten Eltern, die ein Kind erwarteten, die Anschaffung des Hausrates gefördert. Um Anreize für mehrere Kinder zu schaffen, wurde für jedes neugeborene Kind ein Viertel des Darlehens erlassen. Zwischen den Geburten musste das Darlehen weiter abbezahlt werden, womit die Familien dazu angeregt werden sollten, die Zeit zwischen den einzelnen Geburten möglichst gering zu halten. Paare, die als erblich belastet galten, und später auch andere Gruppen wie beispielsweise Jüdinnen und Juden wurden von dieser familienpolitischen Leistung ausgeschlossen (vgl. Bock 2010: 159f). Eine ideelle Anerkennung war die Verleihung von Mutterkreuzen, womit Frauen geehrt wurden, die fünf oder mehr Kinder zur Welt brachten. Die Auszeichnung wurde 1939 kurz vor Kriegsbeginn eingeführt und nur an Mütter verliehen, die dem Bild des Regimes entsprachen. Mütter, die als »minderwertig« galten, wurden genauso wie Jüdinnen und »fremdrassige« Frauen nicht geehrt (vgl. ebd.: 123). Auch das Verbot der freiwilligen Abtreibung bei »Erbgesunden«, die in der Strafrechtsreform von 1933 beschlossen wurde, war Teil einer pronatalistischen Strategie, weil sie Eltern zur Austragung ihrer gesunden Kinder verpflichtete. Die Strafen für den unerlaubten Schwangerschaftsabbruch wurden deutlich erhöht, die Frauen mussten nun mit mehrjährigen Freiheitsstrafen rechnen. Ferner wurde die offene Werbung für Abtreibung mit dieser Strafrechtsnovelle unter Strafe gestellt (vgl. ebd.: 88ff). Auf der anderen Seite wurden »Erbkranke« zur Sterilisation verurteilt. Damit sollte der Bestand einer »gesunden deutschen« Bevölkerung gewährleistet und gleichzeitig den angeblich »Minderwertigen« die Zeugung von Nachkommen verboten werden. Das Abtreibungsverbot und das gleichzeitige Sterilisationsgebot machten es notwendig, ein eigenes Gesetz für die Sterilisation zu erlassen. Ein weiteres Element der nationalsozialistischen Familienpolitik waren die Lebensborn-Anstalten. Der 1936 gegründete Verein Lebensborn sollte bei »hochwertigen« Frauen die Geburt fördern, sie wurden von Angehörigen der SS, der Leibstandarte Hitlers oder anderen Einheiten des NS-Staats schwanger und trugen in den Heimen ihre Kinder aus. Die Vormundschaft über die 8000 Kinder, die in den Lebensborn Anstalten geboren wurden, lag nicht bei den Müttern, sondern beim Lebensborn. Falls die geborenen Kinder eine Behinderung hatten, wurden sie umgehend dem »Euthanasie«-Programm zugeführt. Somit passte dies auch in die pronatalistische und antinatalistische Logik des NS-Regime (vgl. ebd.: 126f).

Mit weiteren Gesetzen und Durchführungsverordnungen wurden Personengruppen ausgeschlossen, die über die pronatalistische und antinatalistische Familien­politik hinausgingen. Gegen Jüdinnen und Juden wurden die »Nürnberger Rassege­setze« erlassen, die das »Reichsbürgergesetz« und das »Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre« enthielten, die Jüdinnen und Juden ausschlossen: Mit dem »Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes« wurden »Mischehen« zwischen Juden und Deutschen untersagt, auch außerehelicher Geschlechtsverkehr wurde verboten. Das »Reichsbürgergesetz« regelte, dass Jüdinnen und Juden keine deutschen Staatsbürger mehr waren. Die dadurch erzwungene Migration führte dazu, dass Angehörige mit Behinderungen nicht mehr finanziell unterstützt werden konnten. Auch Menschen mit Behinderungen und Psychiatrieerfahrungen wurden mittels neuer gesetzlicher Regelungen aus dem öffentlichen Leben ausgeschlossen. So wurde mit dem »Ehegesundheitsgesetz« die Überprüfung der gesamten Bevölkerung gefordert, um Eheschließungen mit »erbkranken« Personen zu unterbinden (vgl. Friedlander 1997: 62f). Durch diese gesetzliche Norm wurde die Ehe zu einer staatlich prüfbaren Institution und unter die Maxime der Volksgesundheit gestellt. Auch soll auf bereits bestehende Ehepaare Druck ausgeübt worden sein, die Scheidung einzuleiten. Hierfür gibt es allerdings keine offiziellen Dokumente, die diese Praxis vorschreiben (vgl. Scheulen/Hamm 2023: 300ff). Das folgenschwerste Gesetz war allerdings das »Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses«.

2.3.  Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (GzVeN)

Die zweigleisige Ausrichtung der nationalsozialistischen Familienpolitik machte ein eigenes Gesetz notwendig, das die zwangsweise Sterilisation rechtlich regeln sollte. Während im Strafgesetzbuch die Sterilisation und Abtreibung verboten war (Pronatalismus), war sie im GzVeN vorgeschrieben (Antinatalismus). Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 war eines der ersten Gesetze, das nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten erlassen wurde. Im ersten Paragrafen wurde beschrieben, welche Personengruppen sterilisiert werden sollten:

(1) Wer erbkrank ist, kann durch chirurgischen Eingriff unfruchtbar gemacht (sterilisiert) werden, wenn nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass seine Nachkommen an schweren körperlichen und geistigen Erbschäden leiden werden.

(2) Erbkrank im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer der folgenden Krankheiten leidet:

angeborenem Schwachsinn, Schizophrenie, zirkulärem (manisch-depressivem Irresein), erblicher Fallsucht, erblichem Veitstanz (Huntingtonsche Chorea), erblicher Blindheit, erblicher Taubheit, schwerer erblicher körperlicher Missbildung.

(3) Ferner kann unfruchtbar gemacht werden, wer an schwerem Alkoholismus leidet.

Die Eingriffe zur Sterilisation nach dem nationalsozialistischen Gesetz mussten innerhalb von zwei Wochen erfolgen, wenn die Verurteilten Widerstand leisteten, wurde die Polizei hinzugezogen (vgl. Nowak 1978: 65). Obwohl im ersten Paragrafen des GzVeN von »kann« gesprochen wurde, ließ der Gesetzgeber keinen Zweifel an der Zwanghaftigkeit des Gesetzes. So wurde im ersten Absatz des Paragrafen 12 des Gesetzes der Zwang vorgeschrieben.

(1) Hat das Gericht die Unfruchtbarmachung endgültig beschlossen, so ist sie auch gegen den Willen des Unfruchtbarzumachenden auszuführen, sofern nicht dieser allein den Antrag gestellt hat. Der beamtete Arzt hat bei der Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen zu beantragen. Soweit andere Maßnahmen nicht ausreichen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges zulässig.

(2) Ergeben sich Umstände, die eine nochmalige Prüfung des Sachverhalts erfordern, so hat das Erbgesundheitsgericht das Verfahren wieder aufzunehmen und die Ausführung der Unfruchtbarmachung vorläufig zu untersagen. War der Antrag abgelehnt worden, so ist die Wiederaufnahme nur zulässig, wenn neue Tatsachen eingetreten sind, welche die Unfruchtbarmachung rechtfertigen.

Der zweite Absatz regelte die Möglichkeit einer Wiederaufnahme, die nur bei Veränderung der medizinischen Diagnosen bzw. Fehldiagnosen möglich sein sollte. Wie zu zeigen sein wird, wurde auch im Nachkriegsdeutschland diese Rechtsnorm angewendet, weil das GzVeN nicht als typisches nationalsozialistisches Unrecht eingestuft wurde und als Teil der internationalen Rechtstradition gesehen wurde (vgl. Westermann 2010).

Einige Zeit nach der Verabschiedung wurde das GzVeN weiter verschärft, bei jeder freiwilligen Sterilisation wurde zusätzlich noch eine Sterilisation von Amts wegen beantragt, um die Freiwilligkeit einzuschränken. Ferner wurde in einen Kommentar zum Gesetz der »moralische Schwachsinn« aufgenommen, womit auch gegen Angehörige unterer sozialer Schichten Sterilisationen angeordnet werden konnten. Die Diagnosen waren nicht eindeutig und es gab viel Interpretationsspielraum. Dies führte dazu, dass das Gesetz gegenüber sämtlichen vom Regime nicht gewünschten Gruppen angewendet wurde und auch persönliche Motive wie Rache zur Anzeige führen konnten (vgl. Diewald-Kerkmann 2023: 278). Auch mit der Aufnahme des Kriteriums »Lebensbewältigung« sollte ab 1935 das GzVeN weiter verschärft werden, weil die Anpassungsfähigkeit an das NS-System und die Leistungsfähigkeit berücksichtigt wurden (vgl. Hörnig 2023: 152).

Die Entscheidung wurde durch drei Richter gefällt, davon zwei Ärzten und einem Juristen. Die Besetzung der Gerichte zementierte den Einfluss der Rassenhygiene auf das Rechtssystem der damaligen Zeit, weil die Richter mit medizinischem Hintergrund diese als Grundlage für ihre Entscheidungen verwendeten und sie durch die Zusammensetzung des Gerichts den Juristen überstimmen konnten. Insgesamt gab es 220 Erbgesundheitsgerichte, die den Amtsgerichten angeschlossen waren. Um die formalen Voraussetzungen möglichst gering zu halten, fanden die Prozesse vor Gerichten der »freiwilligen Gerichtsbarkeit« statt, die wenig Ansprüche bezüglich der Durchführung der Verfahren stellten, eine mündliche Anhörung der Betroffenen war nicht notwendig und ab 1936 waren Gegengutachten nicht mehr zulässig (vgl. Hörnig 2023: 127ff). Die Sterilisierungsprozesse waren Antragsverfahren, d. h. sie wurden erst nach Antragsstellung eingeleitet. Verfahrensrechtlich mussten folgende Schritte durchlaufen werden:

• Anzeige: Zu Sterilisierende mussten bei Gesundheitsämtern gemeldet werden, erst dann führten diese Untersuchungen im Umfeld des Betroffenen durch. Mitarbeitende des Gesundheitssystems wie beispielsweise Hebammen waren verpflichtet, Meldungen durchzuführen.

• Anträge: Die Gesundheitsämter stellten die Anträge beim Erbgesundheitsgericht. Ein Antrag durch den Betroffenen bzw. seinen gesetzlichen Vormund war ebenfalls zulässig.

• Urteile: Erbgesundheitsgerichte, deren Kammer aus einem Juristen und zwei Ärzt*innen besetzt waren, urteilten über die Zwangssterilisation (vgl. Bock 2010).