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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Politik - Politisches System Deutschlands, Note: 2,3, Friedrich-Schiller-Universität Jena (Institut für Politikwissenschaften), Veranstaltung: Die geltende bundesstaatliche Ordnung nach dem Grundgesetz und die aktuellen Reformüberlegungen insbesondere in der ,Gemeinsamen Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung' (Bundesstaatskommission), Sprache: Deutsch, Abstract: Hinsichtlich der aktuellen Reformüberlegungen und der eingesetzten Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung soll in dieser Hausarbeit hauptsächlich die Frage nach den Inhalten und Materien der Artikel 30, 70, 71, 72, 73, 74 und 74a Grundgesetz, also nach den Grundsatzregelungen, der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes und der konkurrierenden Gesetzgebung, näher untersucht werden. Dabei ist die Betrachtung der Artikelinhalte theoretisch zu verstehen, soll also weitestgehend frei von faktischen Tatsachen bei der Kompetenzverteilung und/ oder impliziten Wertungen sein. Um die Gegenstände der ausschließlichen und konkurrierenden Gesetzgebung dabei nicht losgelöst zu betrachten, werden sie in allgemeine, aber dennoch notwendige, Vorüberlegungen zu den Themen Föderalismus, Bundesstaat und Gesetz und Gesetzgebung allgemein eingearbeitet, da sie sonst zusammenhangslos erscheinen würden. Aufgrund der Historizität als auch Aktualität dieses Themas ließen sich einige thematische Abgrenzungen nicht vermeiden, um dem geforderten Umfang gerecht zu werden. So bleiben geschichtliche Aspekte, trotz ihrer Relevanz, unberührt und auch aktuelle bzw. die Zukunft betreffende Überlegungen werden lediglich im Fazit erwähnt. Dort wo es notwendig erscheint, sollen jedoch wichtige Änderungen der Verfassungsreform von 1994 in die betreffenden Ausführungen eingegliedert werden. Alle erwähnten Gesetze, Artikel, Paragraphen und auch andere, zum besseren Verständnis erforderliche Zusatzinformationen, sind im Anhang der Arbeit zusätzlich aufgeführt, um das Lesen zu erleichtern. Ausgenommen davon sind die Artikel des Grundgesetzes, da sie als vorhanden vorausgesetzt werden. Die in der Arbeit stehenden, verwendeten Passagen aus dem Grundgesetz entstammen dem in der Literatur angegebenen und sind kursiv gesetzt. Bezüglich der Literatur ist zu sagen, dass wesentlich mit Grundgesetzkommentaren und Bundesverfassungsgerichtsurteilen gearbeitet wurde, die trotz neuerer Auflagen nicht immer aktuell waren, was jedoch mit der Dynamik dieses Themas und den bereits angesprochenen Reformen/ Reformüberlegungen zu erklären ist.
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Veröffentlichungsjahr: 2005
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Welche Inhalte und Materien haben die Artikel 30, 70, 71, 72, 73, 74 und
Eine theoretische Betrachtung insbesondere der Materien der ausschließlichen
Gesetzgebung des Bundes und der konkurrierenden Gesetzgebung mit partiellem Einbezug der Verfassungsreform von 1994
Hausarbeit zum Proseminar:
„Die geltende bundesstaatliche Ordnung nach dem Grundgesetz und die aktuellen Reformüberlegungen insbesondere in der ,Gemeinsamen Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung’ (Bundesstaatskommission)“
Wintersemester 2004/05
Vorgelegt von:
Marc Partetzke
3. Fachsemester, Lehramt Gymnasium
Deutsch, Sozialkunde
Jena, den 08.11.2004
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Hinsichtlich der aktue llen Reformüberlegungen und der eingesetzten Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung soll in dieser Hausarbeit hauptsächlich die Frage nach den Inhalten und Materien der Artikel 30, 70, 71, 72, 73, 74 und 74a Grundgesetz, also nach denGrundsatzregelungen,derausschließlichen Gesetzgebung des Bundesund derkonkurrierenden Gesetzgebung,näher untersucht werden. Dabei ist die Betrachtung der Artikelinhalte theoretisch zu verstehen, soll also weitestgehend frei von faktischen Tatsachen bei der Kompetenzverteilung und/oder impliziten Wertungen sein. Um die Gegenstände der ausschließlichen und konkurrierenden Gesetzgebung dabei nicht losgelöst zu betrachten, werden sie in allgemeine, aber dennoch notwendige, Vorüberlegungen zu den ThemenFöderalismus, BundesstaatundGesetz und Gesetzgebung allgemeineingearbeitet, da sie sonst zusammenhangslos erscheinen würden. Auf-grund der Historizität als auch Aktualität dieses Themas ließen sich einige thematische Abgrenzungen nicht vermeiden, um dem geforderten Umfang gerecht zu werden. So ble iben geschichtliche Aspekte, trotz ihrer Relevanz, unberührt und auch aktuelle bzw. die Zukunft betreffende Überlegungen werden lediglich im Fazit erwähnt. Dort wo es notwendig erscheint, sollen jedoch wichtige Änderungen der Verfassungsreform von 1994 in die betreffenden Ausführungen eingegliedert werden. Alle erwähnten Gesetze, Artikel, Paragraphen und auch andere, zum besseren Verständnis erforderliche Zusatzinformationen, sind im Anhang der Arbeit zusätzlich aufgeführt, um das Lesen zu erleichtern. Ausgenommen davon sind die Artikel des Grundgesetzes, da sie als vorhanden vorausgesetzt werden. Die in der Arbeit stehenden, verwendeten Passagen aus dem Grundgesetz entstammen dem in der Literatur angegebenem und sind kursiv gesetzt. Bezüglich der Literatur ist zu sagen, dass wesentlich mit Grundgesetzkommentaren und Bundesverfassungsgerichtsurteilen gearbeitet wurde, die trotz neuerer Auflagen nicht immer aktuell waren, was jedoch mit der Dynamik dieses Themas und den bereits angesprochenen Reformen/ Re-formüberlegungen zu erklären ist.
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Während der BegriffBundesstaateinen Staatstypus bezeichnet, meintFöderalismus„ein sogenanntes Organisationsprinzip.“1Das vom lateinischen Wort „foedus“ (Bund, Bündnis) stammende Prinzip bedeutet letztlich einen politischen und/ oder organisatorischen Zusammenschluss, der die Macht zwischen einer zentralen Autorität und kleineren, autonomen Teilen aufgliedert. Dabei ist dieser Bund durchaus nicht nur im politischen Sinne zu verstehen, sondern umfasst ebenso Kirchen, Vereine, Verbände, Gewerkscha ften, usw. Ziel ist es, die Vielfältigkeit der einzelnen Mitglieder zu einer relativen Einheit zu verbinden, ohne dabei ihre Mannigfaltigkeit zu zerstören. Politisch bedeutet dies ein strukturie rtes Gemeinwesen, in dem gleichberechtigte und grundsätzlich souveräne Glieder (z.B. die Länder) zu einer übergreifenden politischen Gesamtheit (z.B. dem Bund) zusammengefasst werden und sich verfassungsmäßig festgelegte Aufgaben aufteilen. Neben dieser Aufgabenaufteilung und der damit verbundenen Gewaltenteilung ist auch der Schutz von Minderheiten eine Funktion des Föderalismus, denn nur so können Integration und Einheit stattfinden.2Je nach Zielstellung und Ausgestaltung können im Föderalismus zentrifugale oder zentripetale Bewegungen in RichtungAllianz/ StaatenbundoderEinheitsstaatmö glich sein.3
Eng verbunden wird der Föderalismus mit dem so genanntenSubsidiaritätsprinzip(lat.: „subsidium ferre“ - Hilfe leisten), das erstmalig 1931 in einer Enzyklika Papst Pius` XI erwähnt wurde und als eine Art anthropologische Ordnung verstanden werden muss, die sowohl auf den Staat und dessen Politik als auch auf das Grund gesetz übertragen wurde.4Grundsätzlich will dieses Prinzip die Eigenleistung und Selbstbestimmung des Menschen fördern. Politisch „verpflichtet [es] den Staat ebenso zur Aktivität wie zur Selbstbeschränkung“5und gebietet ihm, nur dann zur Erfüllung einer Aufgabe zu intervenieren, wenn diese Aufgabe nicht durch die kleinere, sachnähere Einheit (das Land) erfüllt werden kann.
1Laufer, Heinz/ Münch, Ursula, Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland (= Uni-Taschenbücher: Sozialwissenschaften; 2003 UTB für Wissenschaft), Opladen 1998, S. 16.
2Beispielsweise könnten bestimmte Anhänger einer religiösen Ausprägung im Gesamtstaat eine Minderheit darstellen, aber in ihrem jeweiligen Teilstaat durchaus eine Mehrheit sein.
3Siehe dazu Anhang S. 1. (Graphik „Föderalismus“).
4Z.B. in Art. 23 GG.
5Spieker, Manfred, Subsidiarität, in: Andersen, Uwe/ Woyke, Wichard (Hrsg.), Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland (= Bundeszentrale für politische Bildung, Bd. 406), fünfte, aktualisierte Aufl., Bonn 2003, S. 618.
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Neben dem Einheitsstaat und dem Staatenbund gibt es den Bundesstaat als eine Form der staatlichen Gliederungsmöglichkeit. Dabei hat der organisierte Staatenverbund, der aus einer staatsrechtlichen Verbindung mehrerer Staaten hervorgegangen ist, selbst den Charakter eines Staates, wenngleich die Staatlichkeit der einzelnen Gliedstaaten erhalten bleibt.6Da die Gliedstaaten nicht-souveränen Charakter haben, liegt die „völkerrechtliche Souveränität allein beim Zentralstaat.“7Sinn und Zweck des Bundesstaates ist es, alle staatlichen Aufgaben und Befugnisse zwischen dem Zentralstaat und den einzelnen Gliedstaaten aufzuteilen, mit dem Ziel, keinem der bundesstaatlichen Teile eine Kompetenzsouveränität zu verschaffen. Laufer/ Münch reden zu dem von einigen Aspekten als Vorraussetzung zur Bildung eines solchen Staates. So müssen die Gliedstaaten Kompetenzen besitzen, die es ihnen ermöglichen, eigenverantwortlich zu entscheiden; zur Erfüllung der an sie gestellten Aufgaben über einen gewissen finanziellen Etat verfügen und die Option zur verfassungsrechtlichen Beteiligung an der Willensbildung des Zentralstaates besitzen.8Bundesstaaten sind neben der Bundesrepublik Deutschland z.B. die Schweiz oder die Vereinigten Staaten von Amerika.