Kirchenrecht - Ulrich Rhode - E-Book

Kirchenrecht E-Book

Ulrich Rhode

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Beschreibung

This transcript explains all areas of church law covered as part of the complete study of catholic theology. It also explores church law valid worldwide, practical topics take up a large part: the sacrament law with a focus on marriage law, the church and its hierarchic structure, the right of proclamation. Furthermore, other topics are also introduced, such as church asset rights, criminal law and church courts.

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Seitenzahl: 574

Veröffentlichungsjahr: 2015

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Kohlhammer Studienbücher Theologie

Herausgegeben von

Gottfried BitterChristian FrevelHans-Josef KlauckDorothea Sattler

 

Band 24

Ulrich Rhode

Kirchenrecht

Verlag W. Kohlhammer

1. Auflage 2015

 

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

 

Print:

ISBN 978-3-17-026226-3

 

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-17-026227-0

epub: ISBN 978-3-17-026228-7

mobi: ISBN 978-3-17-026229-4

 

Für den Inhalt abgedruckter oder verlinkter Websites ist ausschließlich der jeweilige Betreiber verantwortlich. Die W. Kohlhammer GmbH hat keinen Einfluss auf die verknüpften Seiten und übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

Dieses Studienbuch stellt alle Bereiche des Kirchenrechts dar, die im Vollstudium der katholischen Theologie behandelt werden. Es geht neben dem weltweit gültigen Kirchenrecht auch auf Besonderheiten der kirchenrechtlichen Situation in Deutschland und Österreich ein. Dementsprechend nehmen praxisrelevante Themen großen Raum ein: das Sakramentenrecht mit einem Schwerpunkt auf dem Eherecht, die Kirche und ihre hierarchische Verfasstheit, das Verkündigungsrecht. Daneben werden auch die übrigen Themen vorgestellt, etwa das kirchliche Vermögensrecht, Strafrecht und kirchliche Gerichte.

Prof. Dr. Ulrich Rhode SJ lehrt Kirchenrecht an der Pontificia Università Gregoriana, Rom.

Inhalt

Inhalt

I.  Vorwort

II.  Einführung

§ 1  Kirchenrecht oder kanonisches Recht

A.  Terminologie

B.  Unterteilung und Erkennbarkeit

C.  Das Recht anderer Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften

D.  Literatur und Internetressourcen

§ 2  Kanonistik

§ 3  Geschichte des Kirchenrechts

A.  Die Geschichtlichkeit des Kirchenrechts

B.  Vor Gratian

C.  Von Gratian bis zum Konzil von Trient

D.  Vom Konzil zu Trient bis zum Codex Iuris Canonici von 1917

E.  Das kodikarische Recht

§ 4  Theologische Begründung des Kirchenrechts

A.  Infragestellung des Kirchenrechts

B.  Begründungsansätze

C.  Begründung des göttlichen Rechts

D.  Konkretisierung des göttlichen Rechts durch menschliche Rechtsnormen

E.  Begründung der Existenz weiterer Normen des rein kirchlichen Rechts

§ 5  Die Quellen des geltenden kanonischen Rechts

A.  Arten von schriftlichen Rechtsquellen

B.  Zuständigkeit für das Erlassen von Rechtsnormen

C.  Rechtsnormen für die Gesamtkirche

D.  Rechtsnormen auf überdiözesanen Ebenen

E.  Rechtsnormen für das einzelne Bistum

F.  Autonomes Satzungsrecht

§ 6  Der Codex Iuris Canonici von 1983

A.  Entstehung und Quellen des CIC

B.  Lex Ecclesiae Fundamentalis

C.  Aufbau des CIC

D.  Geltungsbereich des CIC und Verhältnis zum früheren Recht (cc. 1–6)

E.  Inhaltliche Merkmale des CIC

F.  Änderungen am Wortlaut und Inhalt des CIC

G.  Hilfsmittel für die Auslegung des CIC

§ 7  Rechtsnormen

A.  Gesetze und andere schriftliche Rechtsnormen (cc. 7–22, 29–34, 94–95)

B.  Gewohnheitsrecht (cc. 5, 23–28)

C.  Der Geltungsanspruch der Rechtsnormen

D.  Rechtsnormen im Unterschied zu moralischen Normen

§ 8  Kirchliches Handeln (cc. 124–128)

A.  Leitungs-, Verkündigungs- und Heiligungsdienst der Kirche

B.  Amtliches und privates Handeln

C.  Rechtshandlungen, sakramentales Handeln und nichtrechtsgeschäftliches Handeln

D.  Fehlerhafte Handlungen

§ 9  Die für Handlungen in der Kirche erforderliche Vollmacht (cc. 129–144)

A.  Weihegewalt und Leitungsgewalt

B.  Gesetzgebende, ausführende und richterliche Gewalt

C.  Ordentliche und delegierte Gewalt

D.  Die Suppletion fehlender ausführender Leitungsgewalt

E.  Andere Arten von Gewalt in der Kirche

§ 10  Das Verwaltungshandeln (cc. 35–93)

A.  Verwaltungshandeln als Ausübung des munus regendi

B.  Arten des Verwaltungshandelns

C.  Verfahrensvorschriften für das Verwaltungshandeln

D.  Beschwerde gegen Verwaltungsakte

§ 11  Die Rechtssubjekte (cc. 96–123)

A.  Die verschiedenen Arten von Rechtssubjekten

B.  Natürliche Personen

C.  Juristische Personen

§ 12  Die Kirchenämter (cc. 145–196)

A.  Der Begriff des Kirchenamts

B.  Die Übertragung eines Kirchenamtes

C.  Amtserledigung

III.  Das Volk Gottes

§ 13  Die katholische Kirche und die nichtkatholischen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften

A.  Die katholische Kirche (c. 204)

B.  Die nichtkatholischen Kirchen und Gemeinschaften

C.  Das für die nichtkatholischen Christen geltende Recht

D.  Die konfessionelle Zugehörigkeit des einzelnen Christen

E.  Der Wechsel der konfessionellen Zugehörigkeit

F.  Die ökumenischen Beziehungen

§ 14  Die Gläubigen und die Kirchengliedschaft

A.  Vollberechtigte Gliedschaft in der katholischen Kirche (c. 205)

B.  Kirchenaustritt und Rekonziliation

C.  Katechumenen (c. 206)

D.  Kanonische Lebensstände (c. 207)

§ 15  Die Pflichten und Rechte der Gläubigen (cc. 208–231)

A.  Die Kataloge von Pflichten und Rechten im CIC

B.  Die einzelnen Pflichten und Rechte

§ 16  Die Kleriker (cc. 232–293)

A.  Die Ausbildung der Kleriker

B.  Die Inkardination der Kleriker

C.  Die Pflichten und Rechte der Kleriker

D.  Der Verlust des Klerikerstandes

§ 17  Die höchste Autorität der Kirche (cc. 330–367)

A.  Der Papst

B.  Das Bischofskollegium

C.  Dem Papst zugeordnete Organe

§ 18  Die Lateinische Kirche und die katholischen Ostkirchen

A.  Ecclesiae sui iuris

B.  Zugehörigkeit des einzelnen Katholiken zu einer Ecclesia sui iuris (cc. 111–112)

C.  Interrituelle Fragen

§ 19  Das Bistum und die Bischöfe (cc. 368–430, 469–491)

A.  Das Bistum und andere Arten von Teilkirchen

B.  Der Diözesanbischof

C.  Weihbischöfe und Bischofskoadjutor

D.  Die Vakanz des Bischöflichen Stuhls

E.  Die Diözesankurie

F.  Diözesane Versammlungen und Gremien

G.  Kanonikerkapitel

§ 20  Die Kirchenprovinz (cc. 431–438)

§ 21  Das Partikularkonzil (cc. 439–446)

§ 22  Die Bischofskonferenz (cc. 447–459)

§ 23  Die Pfarrei, der Pfarrer und die übrigen pastoralen Dienste (cc. 515–552)

A.  Die Pfarrei

B.  Der Pfarrer

C.  Der Pfarrvikar

D.  Der Subsidiar

E.  Der Ständige Diakon

F.  Die Pastoral- und Gemeindeassistenten und -referenten/innen

G.  Die pfarrlichen Räte

H.  Die Vermögensverwaltung der Pfarrei

§ 24  Zwischenebenen zwischen Pfarrei und Diözese

A.  Pastorale Zwischenebenen zwischen Pfarrei und Dekanat

B.  Kirchengemeindeverband, Gesamtverband

C.  Das Dekanat (cc. 553–555)

D.  Zwischenebenen zwischen Dekanat und Bistum

§ 25  Kategoriale Seelsorge (cc. 383, 518, 564–572)

A.  Rechtliche Strukturen der kategorialen Seelsorge

B.  Militärseelsorge (c. 569)

C.  Seelsorge für Gläubige anderer Muttersprache

§ 26  Amtliche Dokumente und personenbezogene Daten (cc. 474, 482–491, 535)

A.  Urkunden, Unterschriften und Siegel

B.  Kirchenbücher

C.  Archive

D.  Datenschutz

E.  Meldewesen

§ 27  Kirchliches Dienst- und Arbeitsrecht

A.  Dienst- und Arbeitsrecht in der kirchlichen und staatlichen Rechtsordnung

B.  Kleriker

C.  Ordensleute

D.  Andere Beschäftigte

§ 28  Vereinigungen in der Kirche

A.  Vereinigungsfreiheit

B.  Merkmale von Vereinigungen

C.  Der Erwerb einer kanonischen Rechtsform durch eine Vereinigung

§ 29  Vereine (cc. 298–329)

A.  Kanonische Vereine

B.  Private und öffentliche Vereine

C.  Besondere Arten von Vereinen

D.  Vereinsmitglieder

E.  Statuten, Name, Sitz und Leitung des Vereins

F.  Die Aufsicht der zuständigen kirchlichen Autorität

G.  Stellung des Priesters und Geistliche Leitung

§ 30  Lebensgemeinschaften der evangelischen Räte (cc. 573–746)

A.  Terminologie und Typologie

B.  Rahmenrecht und Eigenrecht

IV.  Der Verkündigungsdienst der Kirche

§ 31  Merkmale der kirchlichen Verkündigung (cc. 747–748)

§ 32  Die Lehrautorität der Kirche (cc. 749–755)

A.  Amtliche und hoheitliche Verkündigung

B.  Unfehlbares Lehramt

C.  Authentisches Lehren ohne Unfehlbarkeitsanspruch

D.  Lehrüberprüfungs- und Lehrbeanstandungsverfahren

E.  Sonstiges amtliches Lehren

§ 33  Die Predigt (cc. 762–772)

A.  Berechtigung zur Predigt

B.  Die Homilie in der Eucharistiefeier

§ 34  Katechetische Unterweisung (cc. 773–780)

§ 35  Die Missionstätigkeit (cc. 781–792)

§ 36  Erziehung, Schule und Religionsunterricht (cc. 793–806)

A.  Katholische Erziehung

B.  Die Schulen

C.  Religionsunterricht nach gesamtkirchlichem Recht

D.  Religionsunterricht in Deutschland

E.  Religionsunterricht in Österreich

§ 37  Die Hochschulen (cc. 807–821)

A.  Typologie

B.  Katholische Universitäten und vergleichbare Hochschulen

C.  Kirchliche Universitäten und Fakultäten

D.  Theologische Lehrstühle außerhalb Kirchlicher Fakultäten

§ 38  Die Medien (cc. 822–832)

A.  Einführung

B.  Bücher und andere Schriftwerke

C.  Hörfunk und Fernsehen

D.  Internet

§ 39  Glaubensbekenntnis und Treueid

A.  Glaubensbekenntnis (c. 833)

B.  Treueid

V.  Der Heiligungsdienst der Kirche

§ 40  Die Liturgie (cc. 834–839)

A.  Merkmale der Liturgie

B.  Rechtsnormen über die Liturgie; die liturgischen Bücher

C.  Ordentliche und außerordentliche Form des römischen Ritus

§ 41  Die Sakramente (cc. 840–848)

A.  Wesensmerkmale der Sakramente

B.  Rechtliche Ordnung der Sakramente

C.  Die an der Feier von Sakramenten beteiligten Personen

D.  communicatio in sacris

E.  Bestimmungen über die Art und Weise, die Sakramente zu feiern

§ 42  Die Taufe (cc. 849–878)

A.  Theologische Beschreibung der Taufe

B.  Zur Gültigkeit der Taufe erforderliche Elemente

C.  Erwachsenentaufe und Kindertaufe

D.  Vor der Taufe

E.  Feier der Taufe

F.  Nach der Taufe

G.  Interkonfessionelle Fragen

§ 43  Die Firmung (cc. 879–896)

A.  Theologische Beschreibung der Firmung

B.  Zur Gültigkeit der Firmung erforderliche Elemente

C.  Zeitpunkt der Firmung

D.  Vor der Firmung

E.  Feier der Firmung

F.  Nach der Firmung

G.  Interkonfessionelle Fragen

§ 44  Die Eucharistie (cc. 897–958)

A.  Theologische Beschreibung der Eucharistie

B.  Zur Gültigkeit der Eucharistie erforderliche Elemente

C.  Zelebrant und Zelebration

D.  Teilnahme an der Eucharistiefeier

E.  Dienste und Aufgaben bei der Eucharistiefeier

F.  Ort und Form der Feier

G.  Gestaltung der Feier

H.  Kommunion

I.  Aufbewahrung und Verehrung der Eucharistie

J.  Applikation und Messstipendium

K.  Interkonfessionelle Fragen

§ 45  Das Bußsakrament (cc. 959–997)

A.  Theologische Beschreibung des Bußsakraments

B.  Zur Gültigkeit der Absolution erforderliche Elemente

C.  Spender des Bußsakraments

D.  Empfang des Bußsakraments

E.  Feier des Bußsakraments

F.  Das Beichtgeheimnis

G.  Besondere Vollmachten des Beichtvaters

H.  Interkonfessionelle Fragen usw.

I.  Ablässe

§ 46  Die Krankensalbung (cc. 998–1007)

A.  Theologische Beschreibung der Krankensalbung

B.  Zur Gültigkeit der Krankensalbung erforderliche Elemente

C.  Spender der Krankensalbung

D.  Empfänger der Krankensalbung

E.  Feier der Krankensalbung

F.  Interkonfessionelle Fragen

§ 47  Das Weihesakrament (cc. 1008–1054)

A.  Theologische Beschreibung und Weihestufen

B.  Zur Gültigkeit des Weihesakraments erforderliche Elemente

C.  Empfänger des Weihesakraments

D.  Feier des Weihesakraments

E.  Nach der Feier

F.  Interkonfessionelle Fragen

§ 48  Die Ehe (cc. 1055–1165)

A.  Die Ehe als Teil der Schöpfungsordnung

B.  Die Ehe als Sakrament

C.  Die Quellen des kirchlichen Eherechts

D.  Die rechtliche Zuständigkeit für die Ehe

E.  Zur Gültigkeit einer Eheschließung erforderliche Elemente

F.  Naturrechtliche Anforderungen an die Ehefähigkeit

G.  Weitere Anforderungen des CIC an die Ehefähigkeit

H.  Naturrechtliche Anforderungen an den Ehewillen

I.  Weitere Anforderungen des CIC an den Ehewillen

J.  Die Eheschließungsform

K.  Die Ehevorbereitung

L.  Die Feier der Eheschließung

M.  Die Gültigmachung der Ehe

N.  Die Trennung der Ehepartner, die Auflösung und Nichtigerklärung der Ehe

O.  Die Rechtsstellung wiederverheirateter Geschiedener

P.  Die Diskussion über den Umgang mit wiederverheirateten Geschiedenen

§ 49  Sonstige gottesdienstliche Handlungen

A.  Wort-Gottes-Feier am Sonntag (c. 1248 § 2)

B.  Ökumenische Gottesdienste

C.  Sakramentalien (cc. 1166–1172)

D.  Die Stundenliturgie (cc. 1173–1175)

E.  Das kirchliche Begräbnis (cc. 1176–1185)

F.  Verehrung der Heiligen, der Bilder und der Reliquien (cc. 1186–1190)

G.  Gelübde und Eid (cc. 1191–1204)

§ 50  Kirchen und Kapellen (cc. 1205–1229)

§ 51  Sonn- und Feiertage, Bußtage und Bußzeiten (cc. 1244–1253)

VI.  Überblick über weitere Rechtsgebiete

§ 52  Vermögensrecht (Buch V des CIC)

A.  Das kirchliche Vermögen und seine Träger

B.  Die Quellen des kirchlichen Vermögensrechts

C.  Das Verhältnis von kirchlichem und staatlichem Vermögensrecht

D.  Vermögenserwerb

E.  Vermögensverwaltung

F.  Verträge, insbesondere die Veräußerung

§ 53  Strafrecht (Buch VI des CIC)

A.  Der Strafanspruch der Kirche

B.  Die Quellen des kirchlichen Strafrechts

C.  Die verschiedenen Arten von Strafen

D.  Die Androhung und Verhängung von Strafen; der Strafnachlass

E.  Die Strafen für die einzelnen Straftaten

§ 54  Verfahrensrecht (Buch VII des CIC)

A.  Gerichts- und Verwaltungsverfahren

B.  Rechtsquellen des Verfahrensrechts

C.  Die kirchlichen Gerichte

D.  Gerichtsverfahren

§ 55  Kirche und Staat

A.  Die Lehre der Kirche über das Verhältnis von Kirche und Staat

B.  Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und den Staaten

C.  Weitere kirchliche Beziehungen zu den staatlichen Autoritäten

D.  Kirchenrecht und staatliches Recht

E.  Verträge zwischen Kirche und Staat

F.  Der Vatikanstaat

Abkürzungen

I.  Vorwort

Seit dem Erscheinen der beiden Halbbände, in denen Prof. Peter Krämer in dieser Reihe in den Jahren 1992 und 1993 das Recht der katholischen Kirche behandelt hatte, sind über 20 Jahre vergangen, seit der Promulgation des Codex des kanonischen Rechts sogar über 30 Jahre. Zwar ist der Wortlaut des Codex seitdem nur an wenigen Stellen verändert worden. Sobald man den Blick aber über den Codex hinaus auf das katholische Kirchenrecht insgesamt und die wissenschaftliche Beschäftigung damit weitet, weicht der Eindruck einer scheinbaren Stabilität dem einer ständigen Weiterentwicklung. Die Neukonzeption des Studienbuchs Kirchenrecht will dafür die Augen öffnen. Weniger als ein Achtel der etwa 200 außerhalb des Codex erlassenen geltenden gesamtkirchlichen Gesetze, Ausführungsverordnungen, Instruktionen und ähnlichen Dokumente stammt noch aus der Zeit vor Inkrafttreten des Codex. Ebenso muss ein auf Aktualität bedachtes Studienbuch die Entwicklung der partikularrechtlichen Umsetzung im Blick behalten. Dabei richtet sich die Aufmerksamkeit eines deutschsprachigen Lehrbuchs naturgemäß auf die im deutschsprachigen Raum erlassenen Normen, vor allem auf das Partikularrecht in Deutschland und Österreich. Das Studienbuch konzentriert sich auf diejenigen Bereiche des Kirchenrechts, die nach den geltenden kirchlichen Rahmenordnungen Gegenstand des Vollstudiums der katholischen Theologie sind. Dazu gehören die rechtlichen und theologischen Grundlagen der kirchlichen Rechtsordnung, das kirchliche Verfassungs- und Vereinigungsrecht sowie der kirchliche Verkündigungs- und Heiligungsdienst. Für diese Rechtsgebiete ist es um eine – aufgrund des vorgesehenen Umfangs zwangsläufig nur knapp zusammenfassende – Vollständigkeit der behandelten Rechtsgebiete bemüht. Über die im theologischen Vollstudium in der Regel nicht näher behandelten Rechtsgebiete (Vermögens-, Straf- und Verfahrensrecht) wird ein kurzer Überblick gegeben.

Ein paar Hinweise zur Benutzung: Die Canones, auf die Bezug genommen wird, werden vor allem in den Überschriften genannt. Es wird also in der Regel darauf verzichtet, bei allen einzelnen Aussagen den jeweils zugrundeliegenden Canon anzugeben. Was die Literaturhinweise angeht, sind vor allem die in § 1 D genannten Lehrbücher, Kommentare und Lexika zu beachten; sie enthalten zu den meisten in diesem Studienbuch behandelten Themen jeweils entsprechende Abschnitte. Die bei den einzelnen Paragraphen des Studienbuchs angegebene Literatur ist nicht anstelle dieser Grundlagenwerke angegeben, sondern jeweils vertiefend dazu. In der Regel wird nur deutschsprachige Literatur genannt. Weitere Literatur zu den einzelnen Themen lässt sich leicht mit den am Ende von § 1 genannten Datenbanken ermitteln. Die außerhalb des Codex erlassenen Quellen des gesamtkirchlichen Rechts werden in der Regel nur nach erlassender Autorität, Anfangsworten und Datum zitiert; unter www.kirchenrecht-online.de ist eine Auflistung der Quellen mit den genauen Fundstellen zugänglich.

Der Text des Studienbuchs ist aus den Vorlesungen hervorgegangen, die ich in den Jahren 2000 bis 2014 an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen in Frankfurt am Main gehalten habe. Allen Hörerinnen und Hörern, die durch ihre Mitarbeit und ihre kritischen Fragen zur Verbesserung der Vorlesungen beigetragen haben, gilt mein herzlicher Dank. Auch danke ich allen, die mir bei der Abfassung des Studienbuchs hilfreiche Hinweise gegeben haben; dieser Dank gilt ganz besonders Prof. Dr. Peter Platen, Prof. Dr. Reinhold Sebott SJ und Frau Josa Merkel.

 

Rom, im Dezember 2014

Ulrich Rhode SJ

II.  Einführung

§ 1  Kirchenrecht oder kanonisches Recht

A.  Terminologie

Auf das Recht der katholischen Kirche bezogen, sind die beiden Ausdrücke »Kirchenrecht« und »kanonisches Recht« gleichbedeutend. Zwar denkt man bei dem Ausdruck »kanonisches Recht« (ius canonicum) zunächst an den »Codex des kanonischen Rechts« (Codex iuris canonici, abgekürzt CIC), der erstmals 1917 und in der geltenden Fassung im Jahre 1983 erlassen wurde. Doch fallen auch alle anderen von der Kirche geschaffenen Rechtsnormen unter den Begriff »kanonisches Recht«.

Indem die katholische Kirche – ebenso wie die meisten anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften – für ihre Normen den Ausdruck »Recht« verwendet, bringt sie die Überzeugung zum Ausdruck, dass es grundlegende Gemeinsamkeiten gibt zwischen den Normen, die sie sich selbst gibt, und den Normen, die die Staaten und anderen menschlichen Gemeinschaften für ihren jeweiligen Bereich erlassen. In allen diesen Gemeinschaften bezeichnet der Ausdruck »Recht« ein System von Normen, die mit dem Anspruch auf Befolgung erlassen werden und für deren Durchsetzung die jeweilige Gemeinschaft bestimmte Sanktionen vorsieht.

Die Bezeichnung »kanonisch« geht auf das griechische Wort κανών (Richtschnur, Lineal, Regel, Norm) zurück, mit dem schon die Konzilien der Alten Kirche die von ihnen erlassenen Rechtsnormen benannt haben. Offenbar wollte man damals das griechische Wort νόμος (Gesetz) vermeiden, um die Verschiedenheit der kirchlichen Normen von denen des Staates zum Ausdruck zu bringen. Verglichen mit den staatlichen Rechtsnormen gelten die kirchlichen Normen in einem anderen Bereich (nämlich in der Kirche), sie sind von anderen (nämlich kirchlichen) Autoritäten geschaffen, sie sind auf andere – nicht rein innerweltliche – Ziele ausgerichtet, und ihre Einhaltung wird mit anderen Arten von Sanktionen geschützt, als sie das staatliche Recht vorsieht.

Die von den einzelnen Staaten erlassenen Rechtsnormen, die auf Religion, Kirchen und Religionsgemeinschaften Bezug nehmen, werden nach heutiger Terminologie meist nicht mehr als »Kirchenrecht«, sondern als »Staatskirchenrecht«, »Religionsrecht« oder »Religionsverfassungsrecht« bezeichnet. Dieses Rechtsgebiet bildet einen Teil des staatlichen (und ggf. internationalen) Rechts; es gehört also nicht zum Kirchenrecht im Sinne des eigenen Rechts der katholischen Kirche. Etwas anderes gilt für die zwischen der katholischen Kirche und den Staaten abgeschlossenen Verträge, d. h. für das »Staatskirchenvertragsrecht«. Zwar verpflichten diese Verträge an erster Stelle die jeweiligen Vertragspartner. Was die katholische Kirche angeht, verpflichten solche Verträge vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an jedoch auch im innerkirchlichen Bereich, ohne dazu irgendeiner Art von Transformation zu bedürfen. Angesichts dessen stellen diese Verträge – unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zu anderen Rechtsgebieten – auch einen Teil des Kirchenrechts dar.

B.  Unterteilung und Erkennbarkeit

Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!

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