Recht – gut informiert sein - Wolfgang Wilka - E-Book

Recht – gut informiert sein E-Book

Wolfgang Wilka

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Beschreibung

Vereinsrecht, Haftung und Versicherung, Sorgerecht und Aufsichtspflicht, Reiserecht, Notfallmanagement, Urheberrecht und Datenschutz – für Haupt- und Ehrenamtliche ist es schwer, die immer komplexer werdenden Rahmenbedingungen im Blick zu behalten. Deshalb vermittelt dieses kompakte, aber dennoch umfassende Nachschlagewerk die juristischen Grundkenntnisse zu allen relevanten Themen aus dem rechtlichen Bereich, die für die Planung und Durchführung christlicher Kinder- und Jugendarbeit in Gemeinde, Kirche, Verein und Jugendverband von Bedeutung sind. Die Erklärung der entscheidenden Gesetze und zahlreiche Praxisbeispiele verschaffen Rechtssicherheit im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und bieten eine Hilfestellung für die individuelle Klärung. Die umfangreich aktualisierte 2. Auflage enthält • die ab 1. Juli 2018 gültigen Vorgaben der EU-Pauschalreiserichtlinie • die ab 25. Mai 2018 gültigen Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Datenschutzgesetze der beiden großen christlichen Kirchen • wichtige Änderungen des Urheberrechtsgesetzes "Das vorliegende Buch bietet eine hervorragende Zusammenstellung aller wichtigen Rechtsfragen in der Kinder- und Jugendarbeit und trägt zur Rechtssicherheit wesentlich bei. Es gehört zum unverzichtbaren Handwerkszeug für alle, die Verantwortung in der Kinder- und Jugendarbeit tragen." Prof. Dr. Wolfgang Ilg, Evangelische Hochschule Ludwigsburg

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Seitenzahl: 562

Veröffentlichungsjahr: 2018

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Wolfgang Wilkaunter Mitarbeit von Peter L. Schmidt

RECHT – GUT INFORMIERT SEIN

Rechtsfragen in der christlichen Kinder- und Jugendarbeit

buch+musik

Die Herstellung dieser Arbeitshilfe wurde gefördert aus Mitteln des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS).

Impressum

© 1. Auflage 2016

buch+musik ejw-service gmbh, Stuttgart

All rights reserved.

ISBN Buch 978-3-86687-148-9

ISBN E-Book 978-3-86687-149-6

Lektorat: buch+musik – Claudia Siebert, Kassel

Umschlaggestaltung: buch+musik – Fred Peper, Stuttgart

Gestaltung und Satz: Claudia Siebert, Kassel

Bildrechte Umschlag: Deutschlandkarte: ©shotshop.com, M. Lesch; Martinshorn: ©fotolia, animaflora; Fahrrad: ©istockphoto, momcilog; Selfie: ©fotolia, nenetus; Posaunen: ©Martin Weinbrenner; Strand: ©fotolia, syda productions; Zigaretten: ©fotolia, photografee.eu

Bildrechte Autorenfotos: Wilka: Archiv EJW; Schmidt: privat

www.ejw-buch.de

Haftungsausschluss

Die Autoren und der Verlag weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Informationen in diesem Buch keine Rechtsberatung im Sinne des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen darstellen.

Alle Angaben und Beiträge in diesem Buch wurden unter Anwendung größter Sorgfalt nach genauen Recherchen verfasst. Eine Haftung der Autoren und des Verlags für die Richtigkeit der gemachten Angaben ist jedoch ausgeschlossen. Ebenso sind Haftungsansprüche ausgeschlossen, die sich auf Schäden aufgrund der Nutzung der Angaben in diesem Buch beziehen. Gleiches gilt für Schäden aufgrund Nutzung fehlerhafter und/oder unvollständiger Informationen.

Die Autoren und der Verlag übernehmen keine Gewähr und somit keine Haftung für die Korrektheit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Druckfehler und Falschinformationen können nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Für die Inhalte der im Buch genannten Internetseiten sind ausschließlich die Betreiber der jeweiligen Internetseiten verantwortlich. Die Autoren und der Verlag haben keinen Einfluss auf die Gestaltung und Inhalte fremder Internetseiten und distanzieren sich daher von fehlerhaften und illegalen fremden Inhalten.

Redaktioneller Stand: April 2016

Zu diesem Buch

Dieses Buch ist ein Nachschlagewerk und Praxisbuch, das sowohl die juristischen Grundkenntnisse für die Kinder- und Jugendarbeit bereitstellt als auch zahlreiche Detailfragen klärt, das Hintergrundwissen des erfahrenen Profis erweitert und Ehrenamtlichen wie Hauptamtlichen Rechtssicherheit im Umgang mit Kindern und Jugendlichen verschafft.

Es ist schwer, die immer komplexer werdenden Rahmenbedingungen vollständig im Blick zu behalten, weshalb es hilfreich ist, diese in einem kompakten Werk griffbereit zu haben.

Ein Akrobat am Trapez kann seine Kunststücke nur dann völlig angstfrei in schwindelerregender Höhe vollbringen, wenn er weiß, dass kurz über dem Boden ein Auffangnetz zur Sicherheit gespannt ist. So soll es mit dieser Arbeitshilfe auch sein. Sie soll den Mitarbeitenden die akrobatischen Grundschritte beibringen, damit sie sich sicher aufs Seil wagen, um dem Fall eines „Falles“ vorzubeugen. Aber auch wer bereits in den Seilen hängt, kann in diesem Buch über das Stichwortverzeichnis gute Anregungen finden, wie er wieder einigermaßen sicher festen Boden unter die Füße bekommt.

Das World Wide Web informiert zu vielen Fragestellungen und Themen. Ein Fundus, eine Fülle von Antworten und die Frage: Ist dieser oder jener Internettext aktuell und gibt er die aktuelle Rechtslage wieder? Warum steht in den ersten zwanzig Google-Suchergebnissen immer derselbe Text? Schreibt hier einer vom anderen ab? Ist der „Urtext“ der Weisheit letzter Schluss? Eine Antwort findet man häufig erst nach einem beträchtlichen Zeitaufwand und oft bleibt doch die Unsicherheit: Bin ich jetzt verlässlich richtig informiert? Hier möchte dieses Buch Mitarbeitenden in der (nicht nur) christlichen Kinder- und Jugendarbeit eine sachgerechte Hilfestellung geben.

Hierbei wird weitgehend auf bundesweit geltende Gesetze zurückgegriffen. Wo notwendig, wird auf die länderspezifischen Besonderheiten hingewiesen und dem Leser, der Leserin Hinweise gegeben, wo man sich bezüglich der Situation im eigenen Bundesland näher informieren kann. Die Unterschiede sind im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit aber oft vernachlässigbar.

Die erste Auflage dieses Buches wurde 1992 gedruckt. Mit der vorliegenden Veröffentlichung liegt eine völlige Neubearbeitung und Erweiterung der bisherigen sechs Auflagen vor. Bei dieser Buchausgabe hat Rechtsassessor Peter L. Schmidt mitgearbeitet. Damit wurde unsere langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit nach meinem hauptamtlichen Ausscheiden aus dem Evangelischen Jugendwerk in Württemberg fortgesetzt. Vielen Dank, Peter.

Wolfgang Wilka

Danksagung

Folgende Autoren haben das Buch mit eigenen Texten bereichert:

Christian Hühn, Jahrgang 1983, Volljurist und Pädagoge (B.A.), engagiert sich seit vielen Jahren u. a. in der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg sowie weiterer Organisationen. Derzeit absolviert er ein Masterstudium der Erwachsenenbildung/Bildungsmanagement an der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg.

Martin Gutbrod, Jahrgang 1956, Fachlicher Leiter und Mitglied der Geschäftsführung der Evangelischen Jugend Stuttgart. Ausbildung zum Kaufmann, Diakon/Jugendreferent, Zusatzausbildung als Sozialwirt und in Sozialmanagement. Erfahrung im Bereich Jugendreisen sammelte er bei der Leitung und Organisation zahlreicher Kinder- und Jugendfreizeiten im In- und Ausland sowie in der Aus- und Fortbildung ehrenamtlich Mitarbeitender in der Freizeitarbeit.

Wir haben unser Manuskript erfahrenen ehren- und hauptamtlich Mitarbeitenden vorgelegt, um sachkundige Rückmeldungen aus der Praxis der Kinder- und Jugendarbeit zu erhalten. Bedanken möchten wir uns für all die Anmerkungen und Hinweise bei

Stefan Brandt, Geschäftsführender Jugendreferent im CVJM Ulm, Notfallseelsorger und langjährig ehrenamtlich im Rettungsdienst aktiv

Mike Cares, Referent für Jugendpolitik und Internationale Jugendarbeit in der Evangelischen Landeskirche in Baden und in verschiedenen jugendpolitischen Gremien in ganz Deutschland unterwegs

Ortwin Engel-Klemm, Landesjugendreferent und Leiter des Projekts „Alle Achtung! Grenzen achten – vor Missbrauch schützen“ der Evangelischen Landeskirche in Baden

Helmut Gamer, ehemaliger Bezirksjugendreferent und später Landesreferent im Evangelischen Jugendwerk in Württemberg mit dem Schwerpunkt Freizeiten und Häuser

Achim Großer, Diakon, Sozialmanager, Outdoortrainer und jetzt Bereichsleiter Freizeiten, Häuser und Innenorganisation im Evangelischen Jugendwerk in Württemberg

Ursel Schauppel, ehrenamtliche Mitarbeiterin mit Erfahrungen in der Gruppen- und Freizeitarbeit

und bei all denen, die ihre Ideen und Anregungen zu den einzelnen Themen gegeben haben. Last but not least gilt unser Dank unserer Lektorin Claudia Siebert, die fachkompetent das Manuskript durchgesehen hat und aufgrund ihrer eigenen ehrenamtlichen Tätigkeit hilfreiche Ideen, Anmerkungen und Fragen einbringen konnte.

Geleitwort

„Recht gut informiert sein“ – das ist ganz generell ein Gebot in der Bildungsgesellschaft der Gegenwart, deren wesentliche Ressourcen eine qualifizierte Bildung und gute Bildungsabschlüsse sind. „Recht gut informiert sein“, so könnte man fortfahren, ist ein Gebot, besser eine Aufgabe all derjenigen, die ehrenamtlich oder hauptamtlich mit (jungen) Menschen arbeiten und für sie qualifizierte Angebote der Kinder- und Jugendarbeit planen und durchführen. Sie müssen die rechtlichen Grundlagen kennen und wissen, wie auf dieser Basis zu planen und zu handeln ist – und was zu unterlassen, verhindern, unterbinden ... ist.

Wolfgang Wilka legt mit seinem Buch „Recht – gut informiert sein“ in neuer und aktualisierter Fassung ein bewährtes Grundlagenwerk für den Bereich der christlichen Kinder- und Jugendarbeit in Gemeinde, Kirche, Verein und Jugendverband vor und schafft damit eine ausgezeichnete aktuelle Wissensbasis für die wichtigsten Rechtsfragen in diesen Arbeitsfeldern.

Beginnend bei Vereins- und Haftungsfragen über die Themen und Fragen des Eltern- und Sorgerechts und der daraus resultierenden Konsequenzen für die Aufsichtspflicht bis zu den wichtigen Aspekten des Reiserechts, Notfallmanagements und Urheberrechts sowie Datenschutzes bietet das Buch qualifizierte Rechtsinformationen und praktische Handlungshinweise für die Akteure und Akteurinnen der christlichen Kinder- und Jugendarbeit. Es ist zweifelsfrei eine „Pflichtlektüre“ für alle Verantwortlichen, insbesondere in der christlichen Kinder- und Jugendarbeit. Die Inhalte gehören unbedingt in die Curricula und Studienpläne aller Ausbildungsstätten und Hochschulen, die für den gemeindepädagogischen Dienst ausbilden.

In diesem Zusammenhang möchte ich Wolfgang Wilka sehr herzlich dafür danken, dass er diese wichtigen Rechtsfragen seit vielen Jahren den Studierenden des B.A.Studiengangs Religions- und Gemeindepädagogik an der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg sehr anschaulich und praxisnah vermittelt und sie dadurch befähigt, ihren späteren Dienst in der Gemeinde- oder Jugendarbeit professioneller auszuüben.

Dem Buch (und seinem Verfasser) wünsche ich eine weite Verbreitung und eine vielfältige Rezeption der Inhalte in Ausbildungsstätten, Gemeinden, Kirchen, Vereinen und Jugendverbänden.

Prof. Gerhard Hess

Diakon, Leiter des B.A.-Studiengangs Religionspädagogik/Gemeindepädagogik an der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg

Inhaltsverzeichnis

AbkürzungsverzeichnisGesetze,Begriffe,Lesehinweis

Kapitel A: Organisationsformen und ihre Mitarbeitenden • Finanzen • Versicherungen

1. Organisationen und ihre Veranstaltereigenschaften

1.1 Kinder- und Jugendarbeit ist in der Jugendhilfe tätig

1.2 Selbstorganisierte Treffs

1.3 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

1.4 Verein

1.5 Kirche – Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR)

2. Organisationen und ihre Mitarbeitenden

2.1 Die Mitarbeitenden in einer Organisation

2.2 Die Ehrenamtlichen

3. Aufwertung des Ehrenamts durch Qualifizierung

3.1 Ausweise für Mitarbeitende

3.2 Bildungszeit

3.3 Qualifizierungs- und Kompetenznachweis

4. Kinder- und Jugendarbeit und Finanzen

4.1 Gruppenkasse

4.2 Taschengeldverwaltung bei Freizeiten

4.3 Sparbuch oder Bankkonto

5. Finanzierung der Kinder- und Jugendarbeit

6. Versicherungen

6.1 Unfallversicherungen

6.2 Haftpflichtversicherungen

6.3 Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen, D&O-Versicherungen

6.4 Versicherungen bei Auslandsfreizeiten

6.5 Fahrzeugversicherungen für Dienstreisen

6.6 Gruppenversicherungen, Sammelversicherungsverträge

6.7 Versicherungsschutz seitens der Bundesländer

6.8 Gebäudeversicherungen

6.10 Rechtsschutzversicherungen

6.11 Krankenversicherungen (außer Ausland)

6.12 Weitere mögliche, ggf. kurzfristige Versicherungen

6.13 Verhalten im Schadensfall

Kapitel B: Elternrecht • Aufsichtspflicht

1. Elternrecht, Sorgerecht und Aufsichtspflicht

1.1 Elternrecht

1.2 Das elterliche Erziehungs- und Sorgerecht kann teilweise delegiert werden

1.3 Rahmenbedingungen der Aufsichtspflicht

2. Mitarbeitende in ihrer Verantwortung

2.1 Zusammenspiel von Veranstalter und Mitarbeitenden

2.2 Einschätzung des Verhaltens von Kindern und Jugendlichen durch Mitarbeitende

3. Anforderungen an die Erfüllung der Aufsichtspflicht

3.1 Konkretisierung der Aufsichtspflicht

3.2 Folgen einer Aufsichtspflichtverletzung

4. Sonderfragen der Aufsichtspflicht

4.1 Sexualdelikte gegenüber Kindern und Jugendlichen

4.2 Jugendschutz

4.3 Mitführen von Uniformen, Trachten, Waffen

4.4 Betäubungsmittelgesetz (Rauschmittelmissbrauch)

4.5 Wenn Mitarbeitende Informationen mit strafrechtlicher Relevanz erhalten

4.6 Wenn sich Mitarbeitende vertreten lassen

4.7 Geschäftsführung ohne Auftrag

4.8 Aufsichtspflicht bei regelmäßigen Gruppenangeboten

4.9 Reisen ins Ausland

4.10 Veranstaltungen, bei denen Sorgeberechtigte mit ihren Kindern anwesend sind

4.11 Aufsichtspflicht bei inklusiver Kinder- und Jugendarbeit

4.12 Wenn Kinder und Jugendliche auf Freizeiten ohne Mitarbeitende unterwegs sind

4.13 Wenn Kinder und Jugendliche nach Hause geschickt werden müssen

4.14 Handys, Smartphones und Tablets

4.15 Trampen

4.16 Volljährige Teilnehmende

4.17 Hausordnung und Hausrecht

4.18 Diebstahl in der Gruppe

4.19 Zimmer- und Gepäckdurchsuchungen

4.20 Nacht- und Bettruhe

4.21 Mutproben und ähnliche Rituale

4.22 Lärm bei Musik, Spiel und Sport

5. Angebote mit erhöhtem Risiko

5.1 Zelten außerhalb von öffentlichen oder privaten Zeltplätzen

5.2 Feuerschutz – Lagerfeuer und Grillen am offenen Feuer

5.3 Naturschutz

5.4 Nachtwanderungen

5.5 Straßenverkehr – unterwegs mit dem Fahrrad

5.6 Baden und Schwimmen

5.7 Wassersport – mit dem Kanu unterwegs

5.8 Wandern, Klettern, Skifahren, Langlauf usw.

Kapitel C: Freizeiten und Reisen

1. Grundlagen des Reiserechts

1.1 Reiserecht

1.2 Pauschalreisen

1.3 BGB-Informationspflichten-Verordnung

1.4 Reisepreissicherungspflicht

1.5 Teilnahmebedingungen – Reisebedingungen

1.6 Reisevertrag

2. Rechte und Pflichten des Reiseveranstalters

2.1 Klärungen innerhalb der Veranstalterorganisation

2.2 Zulässige Werbung

2.3 Verhalten bei Abmahnung des Veranstalters

2.4 Freizeitpass

2.5 Reisen mit Minderjährigen

2.6 Reiseleitung und Mitarbeitende

2.7 Unzufriedene Teilnehmende

3. Rahmenbedingungen für Reiseveranstalter

3.1 Personenbeförderung

3.2 Infektionsschutzgesetz

3.3 Lebensmittelhygiene-Verordnung

3.4 Lebensmittel-Informationsverordnung

3.5 Reiseangebote mit Selbstverpflegung

3.6 Gefahrenabwehr

3.7 Reisevermittlung

3.8 Reiseveranstalter und Fremdleistungen

3.9 Finanzen und Steuerproblematik

3.10 Versicherungen

Kapitel D: Notfallsituationen und ihr Management

1. Notsituationen bei der Freizeit oder in der Gruppe

1.1 Notsituationen

1.2 Qualifizierung der Mitarbeitenden im Notfallmanagement

2. Notfallmanagement fängt zu Hause an

3. Gesundheitsfürsorge während der Freizeit

3.1 Erste Hilfe

3.2 Gesundheitsfürsorge

4. Einrichtung eines Notfallmanagements

4.1 Koordination am Ort des Notfalls

4.2 Bereitschaftsdienst zu Hause am Ort der Organisation

4.3 Krisenteam zu Hause am Ort der Organisation

4.4 Kommunikation des Koordinators vor Ort mit der Organisation

5. Notfallmappe der Freizeitleitung bzw. des Koordinators

6. Ressourcenplanung des Veranstalters

6.1 Personal

6.2 Finanzen

6.3 Technisches Equipment

6.4 Räume

7. Notfallmanagement im Notfall umsetzen

7.1 Handlungsempfehlungen für das Geschehen vor Ort

7.2 Handlungsempfehlungen für den Veranstalter

7.3 Handlungsempfehlungen gegenüber Medien und Öffentlichkeit

8. Notfallunterstützung

8.1 Polizei, Hilfs- und Rettungsorganisationen

8.2 Notfallseelsorge

Kapitel E: Urheberrecht • Medienrecht • Datenschutz

1. Urheberrecht

1.1 Wichtige Grundregelungen im Urheberrecht

1.2 Werke

1.3 Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften

1.4 Vervielfältigung

1.5 Urheberrecht und Sprache

1.6 Urheberrecht und Musik

1.7 Urheberrecht und Filmherstellung sowie öffentliche Filmvorführung

1.8 Urheberrecht und Fotografien

1.9 Urheberrecht und Grafiken, Zeichnungen, Webdesigns

1.10 Urheberrecht im Internet

1.11 Grenzen/Schranken des Urheberrechts

1.12 Rechtsfolgen bei Urheberrechtsverletzungen

2. Medienrecht

2.1 Presse und Öffentlichkeitsarbeit

2.2 Rundfunk (Radio und Fernsehen) – Rundfunkbeitrag

2.3 Internet – Website und soziale Netzwerke

2.4 Recht am eigenen Bild – Bildnisschutz

2.5 Künstlersozialversicherungsgesetz

3. Datenschutz

3.1 Rechtliche Rahmenbedingungen des Datenschutzes

3.2 Personenbezogene Daten

3.3 Sozialdaten und Sozialdatenschutz

3.4 Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

3.5 Grundsätze und Prinzipien des Datenschutzes

3.6 Datenerhebung

3.7 Datenverarbeitung

3.8 Datenübermittlung

3.9 Schweigepflicht

3.10 Medien und Datenschutz

3.11 Datenschutzbeauftragte in der Organisation

3.12 Datenschutz in der Berichterstattung

3.13 Tipps für den Umgang mit Daten in einer Organisation

Anhang

Stichwortverzeichnis

Die Autoren

Abkürzungsverzeichnis

Abs.

Absatz

Art.

Artikel

Az.

Aktenzeichen

AZR

Aktenzeichen Recht

f./ff.

folgender/folgende

i. V. m.

in Verbindung mit

Nr.

Nummer

S.

Satz

aej

Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. V.

AG

Amtsgericht

AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

AHB

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung

AMG

Arzneimittelgesetz

AO

Abgabenordnung

ArbStättV

Arbeitsstättenverordnung

AUB

Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen

BAG

Bundesarbeitsgericht

BDKJ

Bund der Deutschen Katholischen Jugend e. V.

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

BG

Berufsgenossenschaft

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGB-InfoV

BGB-Informationspflichten-Verordnung

BGH

Bundesgerichtshof

BGHZ

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

BGW

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

BImSchG

Bundes-Immissionsschutzgesetz

BSG

Bundessozialgesetz

BtMG

Betäubungsmittelgesetz

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BZRG

Bundeszentralregistergesetz

CCLI

Christian Copyright Licensing Deutschland GmbH

CVJM

Christlicher Verein Junger Menschen

DBJR

Deutscher Bundesjugendring e. V.

DGUV

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (Spitzenverband)

DLRG

Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V.

DSG-EKD

Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)

D&O

Directors & Officers (D&O-Versicherung)

EC

Jugendbewegung „Entschieden für Christus“

EG

Europäische Gemeinschaft

EhrBetätV

Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen

EJW

Evangelisches Jugendwerk in Württemberg KdöR

EKD

Evangelische Kirche in Deutschland KdöR

EStG

Einkommensteuergesetz

EU

Europäische Union

EWG

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

FeV

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung)

FIS

Federation Internationale de Ski

FrStllgV

Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung)

FSK

Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH

GbR

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GEMA

Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

GewO

Gewerbeordnung

GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GKV

Gesetzliche Krankenversicherung

GVL

Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH

HeilprG

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)

IfSG

Infektionsschutzgesetz

JArbSchG

Jugendarbeitsschutzgesetz

JGG

Jugendgerichtsgesetz

JMStV

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

JuSchG

Jugendschutzgesetz

KDO

Anordnung über den kirchlichen Datenschutz der römisch-katholischen Kirche in Deutschland

KdöR

Körperschaft des öffentlichen Rechts

KErzG

Gesetz über die religiöse Kindererziehung

KfzPflVV

Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung)

KindArbSchV

Verordnung über den Kinderarbeitsschutz

KJHG

Kinder- und Jugendhilfegesetz im SGB VIII

KJP

Kinder- und Jugendplan des Bundes

KonsG

Konsulargesetz

KSK

Künstlersozialkasse

KSVG

Künstlersozialversicherungsgesetz

KUG

Kunsturhebergesetz

LDSG

Datenschutzgesetze der Länder

LFGB

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

LG

Landgericht

LMHV

Lebensmittelhygiene-Verordnung

LMIV

Lebensmittel-Informationsverordnung

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

OLG

Oberlandesgericht

PAngV

Preisangabenverordnung

PBefG

Personenbeförderungsgesetz

PflVG

Pflichtversicherungsgesetz

PKV

Private Krankenversicherung

ProdHaftG

Produkthaftungsgesetz

RStV

Rundfunkstaatsvertrag

SGB

Sozialgesetzbuch

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

StVO

Straßenverkehrsordnung

TMG

Telemediengesetz

UrhG

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)

USK

Freiwillige Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware GmbH

UStG

Umsatzsteuergesetz

UVV

Unfallverhütungsvorschriften

UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

VBG

Verwaltungsberufsgenossenschaft

VCP

Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder e. V.

VDD

Verband der Diözesen Deutschlands

VereinsG

Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts

VG

Verwertungsgesellschaft

VG Bild-Kunst

Verwertungsgesellschaft zur Verwaltung von Nutzungsrechten an Bildwerken

VG Musikedition

Verwertungsgesellschaft zur Verwaltung von Nutzungsrechten an Musikwerken

VG WORT

Verwertungsgesellschaft zur Verwaltung von Nutzungsrechten an Textwerken

VorlLMIEV

Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung

VVG

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz)

WaffG

Waffengesetz

WRV

Weimarer Reichsverfassung

Gesetze

Die bundesdeutschen Gesetze können in der jeweils aktuellen Fassung im Internet unter www.gesetze-im-internet.de (Linkzugriff im April 2016) abgerufen werden.

Begriffe

In diesem Buch werden häufig bestimmte (Ober-)Begriffe verwendet, die hier erläutert werden:

Organisationen

können juristische Personen, Personengesellschaften bzw. Körperschaften des privaten oder des öffentlichen Rechts sein (z. B. Vereine, Gemeinschafts- oder Jugendverbände, Kirchengemeinden). Wenn es um Themen des Sozialrechts geht, wird statt Organisation der Begriff des Trägers verwendet (z. B. Träger der Jugendarbeit).

Veranstalter

kann eine Organisation oder eine Kooperation mehrerer Organisationen sein (z. B. wenn eine Reise von einem Verein und seinem Verband zusammen durchgeführt wird).

Mitarbeitende

sind ehren- oder hauptamtlich Tätige. Bestehen rechtliche Unterschiede zwischen Ehren- und Hauptamt, ist dies im Text deutlich formuliert.

Sorgeberechtigte

sind nach dem Leitbild des Gesetzes beide Eltern zusammen, es kann aber auch nur bei einem Elternteil das alleinige Sorgerecht bestehen. Im Grundsatz kann die eine sorgeberechtigte Person von der anderen (der eine von dem anderen Elternteil) mit der Abgabe der entsprechenden Erklärungen beauftragt sein und in deren Kenntnis und mit ihrem Einverständnis handeln. Wird das Sorgerecht den Eltern ganz oder teilweise entzogen, so muss das zuständige Familiengericht einen Vormund oder Pfleger (meist einen Verwandten oder das Jugendamt) bestellen, der dann die elterliche Sorge ausübt. Um diesem Sachverhalt gerecht zu werden, steht im Text immer „die Sorgeberechtigten“.

Lesehinweis

In unseren Veröffentlichungen bemühen wir uns, die Inhalte so zu formulieren, dass sie Frauen und Männern gerecht werden, dass sich beide Geschlechter angesprochen fühlen, wo beide gemeint sind, oder dass ein Geschlecht spezifisch genannt wird. Nicht immer gelingt dies auf eine Weise, dass der Text gut lesbar und leicht verständlich bleibt. In diesen Fällen geben wir der Lesbarkeit und Verständlichkeit des Textes den Vorrang. Dies ist ausdrücklich keine Benachteiligung von Frauen oder Männern.

1. ORGANISATIONEN UND IHRE VERANSTALTEREIGENSCHAFTEN

1.1 Kinder- und Jugendarbeit ist in der Jugendhilfe tätig

1.1.1 Rechtliche Grundlage der christlichen Kinder- und Jugendarbeit

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) gewährleistet auch die christliche Kinder- und Jugendarbeit. Zu den Grundrechten gehört u. a. die Glaubens- und Gewissensfreiheit: „(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet“ (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG). Die Möglichkeit der Religionsausübung geschieht üblicherweise in organisierten Zusammenkünften, deren Mitglieder sich in privatrechtlichen Organisationen wie Vereinen, Gemeinschaften oder in Kirchengemeinden zusammenfinden.

Die Jugendverbände sind in der Jugendhilfe tätig und als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anerkannt (siehe Kapitel A 1.1.3):

„(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.“

1.1.2 Stellung des Staates zur Kinder- und Jugendarbeit

Der Staat steht der Kinder- und Jugendarbeit positiv gegenüber. Das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) zur Rolle der freien Jugendhilfe: „In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten“ (§ 12 Abs. 2 SGB VIII). Entsprechende Strukturen haben sich gebildet. Die Kinder- und Jugendarbeit im Verein, in der Gemeinde oder im Jugendverband ist sowohl auf Orts- als auch Landkreisebene verbunden und setzt sich auf der Bundesebene fort. Auch in der christlichen Kinder- und Jugendarbeit ist das so.

1.1.3 Forderungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und öffentliche Anerkennung

Jugendhilfe und -pflege ist einem ständigen historischen Wandel unterworfen. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) wurde in das SGB VIII integriert und umschreibt die Jugendhilfe folgendermaßen: „Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen“ (§ 3 Abs. 1 SGB VIII). Unterschieden wird deshalb zwischen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe (Jugendämter) und freien Trägern der Jugendhilfe (z. B. Verein, Jugendverband, Jugendring, Wohlfahrtsverband, Kirche). Die „öffentliche Jugendhilfe“ hat dabei die Selbstständigkeit der „Träger der freien Jugendhilfe“ und „Träger der Jugendsozialarbeit“ in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten bzw. von „eigenen Maßnahmen“ (§ 4 Abs. 2 SGB VIII) abzusehen, wenn die „freie Jugendhilfe“ diese wahrnehmen kann. In § 11 SGB VIII werden die Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit aufgezählt. Die Jugendverbände und Kinder-/Jugendgruppen, die auch die Voraussetzungen des § 11 SGB VIII erfüllen, sollen „... unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens ...“ gefördert werden (§§ 12 Abs. 1, 74 SGB VIII). Die Bundesländer, der Bund und die Europäische Union haben entsprechende Förderprogramme, die für die Kinder- und Jugendarbeit bestimmt sind (Landesjugendpläne, Kinder- und Jugendplan des Bundes, „Jugend für Europa“ usw.). Die Förderprogramme der Bundesländer werden in deren jeweiligen Jugendbildungsgesetzen geregelt.

1.1.4 Auswirkungen auf die Gestaltung von Satzungen

Das SGB VIII hat Auswirkungen auf die Gestaltung von Satzungen in der Kinder- und Jugendarbeit. Vereine, die öffentliche Förderungen (z. B. aus Landesjugendplan, Stadt- und Landkreisförderung, Bundesmitteln usw.) einfordern, müssen folgende grundsätzliche Bedingungen erfüllen:

„[1.] Gewährleistung des Rechts auf Selbstorganisation und Selbstgestaltung in der Satzung des Erwachsenenverbandes,

[2.] eigene Jugendordnung oder -satzung,

[3.] selbst gewählte Organe,

[4.] demokratische Willensbildung und demokratischer Organisationsaufbau innerhalb des Jugendverbandes bzw. der Jugendgruppe,

[5.] eigenverantwortliche Verfügung über die für die Jugendarbeit bereitgestellten Mittel.“1

Aufgrund dieser Regelung müssen Vereine mit Schwerpunkt Kinder- und Jugendarbeit und Kinder-/Jugendbildung diese Grundsätze der Partizipation von Jugendlichen erfüllen. Die Vereine, die erwachsenenorientiert sind, müssen diese Auflagen natürlich nicht umsetzen. Ein Sportverein mit einer Kinder-/Jugendabteilung sollte neben seiner Satzung eine Jugendordnung für die Kinder und Jugendlichen haben. Dieser durch die Jugendordnung abgedeckte Jugendarbeitsbereich kann dann kommunal und öffentlich gefördert werden.

1.2 Selbstorganisierte Treffs

Von Jugendlichen selbstorganisierte Treffs oder Jugendinitiativen finden sich aus eigenen Interessen oder aus Langeweile zusammen (z. B. eine Dorfclique, ein Spielplatztreff am Abend, Treffpunkt im Bauwagen, in der Hütte usw.). Einige Gruppen entwickeln ein hohes Maß an Identifikation und geben sich auch Namen; durch das Einrichten einer Bude, eines Bauwagens oder einer Hütte, in die sie Geld und Engagement investieren, verwirklichen sie sich und ihre Wertvorstellungen. Je nach Gestaltung eines Treffpunkts gibt es auch Vereinbarungen zwischen den „Sprechern“ des Treffs und dem Eigentümer des Grundstücks (z. B. Kirche, Verein, Kommune, Stadt- oder Landkreis); oftmals werden solche Gruppen jedoch nur „geduldet“. Zu diesen Treffs gehören zwar oft Jugendliche, die bereit sind, Verantwortung zu übernehmen, insgesamt wird diese Verantwortung aber eher wechselhaft und unterschiedlich wahrgenommen. Die Treffs sind durch ein Kommen und Gehen der Jugendlichen geprägt und es gibt sozusagen einen „harten Kern“, der den Treff zusammenhält und die Regeln aufstellt. Ein Vertragspartner (wie es z. B. ein Verein ist) sind diese Jugendlichen für die Sorgeberechtigten i. d. R. nicht. Sorgeberechtigte haben nur die Möglichkeit, persönlich mit einzelnen volljährigen Personen aus diesem Treffpunkt Kontakt aufzunehmen und individuell zu vereinbaren, die Personensorge für das Kind wahrzunehmen. Praktisch dürfte die Übertragung der Aufsichtspflicht selten „in dauerhaft fest geregelten Bahnen“ umzusetzen sein.

Nachweise und weiterführende Praxistipps

• Arbeitshilfe „Hütten, Buden und Bauwagen“ mit Rechtsgutachten u. a. über Aufsichtspflicht und Verantwortung in der Clique: www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/jugendarbeit_jugendsozialarbeit/kommunale_jugendreferate/buden_broschuere_bw.pdf (Linkzugriff im April 2016)

1.3 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Schließen sich mindestens zwei natürliche (i. d. R. volljährige) oder juristische (z. B. Verein, Firma, Kleinbetrieb) Personen zum Erreichen eines gemeinsamen Zwecks zusammen, wird dieser Zusammenschluss „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (abgekürzt GbR oder BGB-Gesellschaft) genannt.

Beispiel 1: Zusammenschluss von unterschiedlichen Gruppen und Vereinen zu einer Jugendveranstaltung (Open-Air-Fest, Jugendtag usw.).

Beispiel 2: Ein Zeltlagerplatz wird von drei Vereinen angemietet. Jeder Verein bringt sein Zeltmaterial ein. Jeder der drei Beteiligten nutzt diesen Zeltplatz mit dem eigenen Zeltmaterial nach einem vereinbarten Zeitplan.

Rechtsgrundlage für die GbR sind die §§ 705-740 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Wenn sie nur auf kurze Dauer angelegt ist, wird die GbR als Gelegenheitsgesellschaft bezeichnet. Die GbR besitzt eine eigene Rechtsfähigkeit. Die zusammengeschlossenen natürlichen oder juristischen Personen (die sog. Gesellschafter) haften mit dem Vermögen dieser GbR sowie als Gesamtschuldner mit ihrem Privatvermögen, eine generelle Haftungsbeschränkung ist nicht möglich. Die Leitung der GbR steht allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Der Zusammenschluss der Gesellschafter zur Gründung der GbR kann mündlich, schriftlich oder auch stillschweigend erfolgen. Die Vereinbarung bedarf keiner besonderen Form. Um Missverständnisse zu minimieren, sollten Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden. Die Gesellschafter sollten auch die steuerlichen Gegebenheiten im Blick haben und sich entsprechend sachkundig machen.

Im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit werden die Aufgaben unter den Akteuren (Gesellschaftern) aufgeteilt. Diese schließen die notwendigen Verträge im Namen ihrer Organisation ab. Jede Organisation handelt für sich in Absprache mit den anderen Gesellschaftern. Unter den Gesellschaftern wird auch abgesprochen, welche Organisation welche Aufgaben z. B. bei einer Veranstaltung wahrzunehmen hat. Dieses Agieren der Gesellschafter untereinander ist auf das Innenverhältnis der Gesellschaft bezogen. Nach außen tritt die GbR mit ihrem Gesellschafts- oder Veranstaltungsnamen usw. in Erscheinung. Das geschäftliche und rechtliche Risiko tragen alle Gesellschafter gemeinsam.

Beispiel 3: Eine Jugendgruppe aus einem Verein und eine Jugendgruppe der Kirchengemeinde verabreden, eine gemeinsame Freizeit in einer Jugendherberge durchzuführen. Die Gruppe aus dem Verein schließt den Vertrag mit dem Freizeitheim ab. Die Freizeit kommt leider nicht zustande und es muss ein Stornierungsbetrag an die Jugendherberge bezahlt werden, den diese vom Verein einfordert. Da beide Gruppen gesamtschuldnerisch haften, muss die Kirchengemeinde die Hälfte des Betrages tragen.

Bei diesen Beispielen handelt es sich jedes Mal um eine GbR, die durch juristische Personen errichtet wurden. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, haften alle Gesellschafter (also alle beteiligten Gruppen, Vereine usw.) zu gleichen Teilen. Grundsatz:

„Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust“ (§ 722 Abs. 1 BGB).

Bei gemeinsamen Veranstaltungen (wie in den Beispielen 1 und 3) müssen die Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche eindeutig abgesprochen werden. Geklärt werden muss, wer das Hausrecht ausübt, die Aufsichtspflicht wahrnimmt usw. Dies sind Regelungen im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis haften alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch. Vertragspartner für die Sorgeberechtigten ist zwar die GbR, eventuelle Forderungen können sie jedoch gegen einzelne Gesellschafter geltend machen, die intern eine Forderung umlegen (§ 426 Abs. 2 BGB).

1.4 Verein

Die Organisation und die Zusammenführung von Interessen wird in Deutschland sehr häufig in der Rechtsform „Verein“ umgesetzt, denn „die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit)“ (§ 1 Abs. 1 VereinsG). Auf die Fragen der Haftung von Vorstands- und Vereinsmitgliedern wird hier in Grundzügen eingegangen.

1.4.1 Vereinstypen

Das BGB benennt verschiedene Vereinstypen (§§ 21-79 BGB):

• den „nicht wirtschaftlichen“ Verein (§ 21 BGB), der auch als „Idealverein“ bezeichnet wird und i. d. R. (aber nicht immer) auch „eingetragener“ Verein (e. V.) ist,

• den „wirtschaftlichen“ Verein (§ 22 BGB),

• den „rechtsfähigen“ (eingetragenen) Verein (§ 55 BGB) und

• den „nicht rechtsfähigen“ (nicht eingetragenen) Verein (§ 54 BGB).

Außerdem gibt es noch die Form des „altrechtlichen“ Vereins, die nicht im BGB geregelt ist, da diese Vereine vor Inkrafttreten des BGB entstanden sind.

In der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sind überwiegend die „nicht wirtschaftlichen eingetragenen“ Vereine aktiv. Diese rechtsfähigen Vereine sind im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen (§ 55 BGB) und führen den Zusatz „e. V.“ (eingetragener Verein) und sind damit juristische Personen, die unter ihrem Namen Rechtsgeschäfte tätigen können (§§ 21-89 BGB). Eine Sonderrolle nehmen die „nicht rechtsfähigen“ Vereine ein (§ 54 BGB), die nicht beim Amtsgericht eingetragen sind. Diese Vereine sind beim Abschluss von Rechtsgeschäften eingeschränkt, können aber unter dem Namen des Vereins verklagt werden.

1.4.2 Satzung

Die Organisationsform des rechtsfähigen (e. V.) und des nicht rechtsfähigen Vereins hat ihre Grundlage in der Satzung. Die Satzung ist die Arbeitsgrundlage für seine Mitglieder. Sie ist vergleichbar mit dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH. Die Mindestinhalte einer Satzung sind gesetzlich vorgeschrieben (§§ 57-58 BGB). Weitere Regelungen betreffen zum einen Gemeinnützigkeitsvorschriften nach dem Steuerrecht (§§ 51 ff. AO), soweit der Verein gemeinnützig ist, zum anderen optionale Vorschriften wie solche zum Stimmrecht der Mitglieder, zur Vereinskasse, zu Ämtern im Verein, zu Ausschüssen, zu Leitungsgremien, zu den Aufgaben der einzelnen Gremien, zur Auflösung des Vereins usw.

Der Verein muss als Organe mindestens die Mitgliederversammlung und einen Vorstand haben. Weitere Gremien sind möglich, aber nicht zwingend (z. B. ein oder mehrere Ausschüsse, ein Geschäftsführender Vorstand), diese können in der Satzung auch zu Vereinsorganen erklärt werden.

Sowohl eingetragene Vereine als auch nicht eingetragene Vereine können vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden.

Bei Rechtsunsicherheiten im Verein ist immer zuerst die Vereinssatzung heranzuziehen und, wenn darin keine Klärung (z. B. durch Auslegung) möglich ist, ergänzend die Regelungen des BGB.

1.4.3 Haftung
1.4.3.1 Haftung des Vereins

Der „rechtsfähige“ (eingetragene) Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen für den Schaden, den ein Vorstandsmitglied oder ein Vertreter des Vereins einem Dritten zufügt (§ 31 BGB). Die Mitglieder haften normalerweise nicht, es sei denn sie handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 31b BGB). Auch der Vorstand kann in Ausnahmefällen (bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit) zur persönlichen Haftung herangezogen werden (§ 31a BGB, siehe Kapitel A 1.4.3.1). In der Satzung wird festgeschrieben, welche Vorstandsmitglieder den Verein nach § 26 Abs. 1 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ein Vorstand kann aus mehreren Mitgliedern bestehen. Im Außenverhältnis (z. B. beim Abschluss von Verträgen) dürfen bei Rechtsgeschäften nur die Vorstandsmitglieder für den Verein handeln, die diesen nach außen vertreten können (§ 26 Abs. 1 BGB). Dagegen kann jede Person im Vorstand Willenserklärungen (z. B. Austrittserklärung eines Mitgliedes) empfangen (§ 26 Abs. 2 BGB), die dann für den Verein Gültigkeit haben.

Bei Rechtsgeschäften im „nicht rechtsfähigen“ Verein sind alle Mitglieder verpflichtet, für diesen (z. B. bei Verbindlichkeiten) zu haften, und nicht allein die Person, die das Rechtsgeschäft veranlasst hat. Beim nicht rechtsfähigen Verein gelten die Bestimmungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend (§ 54 BGB). Alle Mitglieder haften als Gesamtschuldner (§§ 54 S. 2, 427 BGB). Die Mitglieder haften auch mit ihrem Privatvermögen (§§ 54 S. 1, 714, 720 BGB). Bei der gesamtschuldnerischen Haftung kann sich ein Gläubiger an jedes Mitglied wenden und seine Forderungen geltend machen/einklagen. Im Innenverhältnis müssen dann i. d. R. alle Mitglieder den finanziellen Schaden anteilig ausgleichen. In der Satzung können Regelungen über den Umfang der Rechtsgeschäfte getroffen werden, die der Vorstand ohne Einbeziehung der Mitgliederversammlung tätigen kann.

1.4.3.2 Persönliche Haftung des Vorstandes

Die Mehrheit der Vereine wird jeweils durch einen ehrenamtlichen Vorstand geleitet. Es liegt deshalb nahe, der Frage nachzugehen, unter welchen Umständen die Vorstandsmitglieder persönlich haften, wenn sie z. B. bei Rechtsgeschäften Fehler machen u. Ä. Ein Vorstand als Organmitglied entfaltet seine Tätigkeiten im Rahmen von Rechtsgeschäften entweder nach innen (Innenhaftung, interne Haftung im Verein) oder nach außen gegenüber Dritten (Außenhaftung). Der Gesetzgeber entlastet die Vorstandsmitglieder (§ 31a BGB) bei der persönlichen Haftung im Innenverhältnis durch eine Haftungsbeschränkung und indirekt auch im Außenverhältnis durch einen ähnlich gelagerten Freistellungsanspruch. Voraussetzungen sind:

• Organmitglieder oder Vertreter (z. B. Finanzausschuss, Leitungskreis, Ausschuss, Geschäftsführender Ausschuss, Verantwortlichenrat usw.) des Vereins müssen unentgeltlich tätig sein (Ehrenamtsvergütung von max. 720 Euro jährlich ist möglich).

• Es darf kein durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachter Schaden vorliegen.

Diese Regelung bezieht sich nur auf den ehrenamtlichen Vorstand. Es geht hierbei lediglich um die Haftung des Vorstands im Innenverhältnis. Für Fehler des Vorstandes im Außenverhältnis dagegen haftet der Verein (§ 31 BGB). Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften die Vorstandsmitglieder in bestimmten Fällen auch im Außenverhältnis – unabhängig von den Regelungen zur Ehrenamtspauschale – persönlich und können sich regresspflichtig machen. Hier seien beispielhaft die Insolvenzverschleppung, grobe Pflichtverletzung beim Abführen von Steuer- oder Sozialbeiträgen, Falschausstellung von Zuwendungsbestätigungen, Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung usw. genannt (die straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Folgen bleiben hierbei ganz außen vor). Neben den oben aufgeführten zivilrechtlichen Haftungsfragen können auch strafrechtlich relevante Verhaltensweisen eine Rolle spielen, die zu einer Strafverurteilung führen können, z. B. durch Betrug, wirtschaftliche Schädigung des Vereins, unterlassene Angaben gegenüber den Finanzbehörden, Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen usw. Strafbar macht man sich bei diesen Straftaten nicht nur, wenn man sie allein begeht, sondern auch bei gemeinschaftlicher Begehung oder wenn man dazu anstiftet oder Beihilfehandlungen tätigt. Ebenso kann ein Unterlassen strafbar sein.

1.4.3.3 Risikominimierung bei der Organhaftung im Verein

Um die Risiken der Vorstandsmitglieder im Verein zu minimieren, bieten sich u. a. folgende Möglichkeiten an:

• Qualifizierte Hilfe einholen, z. B. durch einen Steuerberater oder ggf. einen spezialisierten Rechtsanwalt.

• Ressortaufteilung im Vorstand. Hier muss eine schriftliche Vereinbarung (Geschäftsordnung) getroffen werden, wenn in der Satzung keine Regelung vorliegt oder ein Beschluss der Mitgliederversammlung noch erfolgen muss. Durch eine Ressortaufteilung wird geregelt, wie die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Vorstand verteilt sind. Einzelne Vorstandsmitglieder verantworten dann regelmäßig nur ihren jeweiligen Bereich. Die anderen Vorstandsmitglieder haben ihren Kollegen gegenüber allerdings eine Überwachungspflicht, die auch stichprobenartig umgesetzt werden muss. Wenn sich bei einer solchen Prüfung Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ergeben, dann entsteht bei den anderen Vorstandsmitgliedern aufgrund ihrer Gesamtverantwortung für den Verein dringender Handlungsbedarf. Eine schriftliche Ressortabgrenzung ist daher ein hilfreiches Mittel, aber kein „Persilschein“ für alle anderen.

• In der Satzung die Haftungsrisiken des Vorstandes begrenzen. Neben der gesetzlichen Haftungserleichterung des § 31a BGB (s. o.) kann das Haftungsrisiko in der Vereinssatzung auch bei grober Fahrlässigkeit begrenzt werden (z. B. Haftung bis zu einer Höchstsumme X), während die Haftung für Vorsatz nie eingeschränkt werden kann.

• Abschluss einer Versicherung. Der Vorstand und damit der Verein kann sich durch eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung absichern. Die Directors und Officers Liability Insurances („D&O-Versicherung“, siehe Kapitel A 6.3) ist eine zusätzliche Versicherungsmöglichkeit.

1.4.3.4 Haftung bei ehrenamtlich und angestellt Mitarbeitenden im Verein

Der Verein haftet für Personen- und Sachschäden, die seine ehrenamtlich oder angestellt Mitarbeitenden verursachen. Bei vertraglichen Haftungsschäden, die durch die Mitarbeitenden (Erfüllungsgehilfen) verursacht wurden, kann ein Geschädigter seine Ansprüche an den Verein aus dem bestehenden Vertragsverhältnis geltend machen. Unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen haftet ein Verein auch für Schäden, die von ihm eingesetzte Personen (Verrichtungsgehilfen) in Ausführung der ihnen zugewiesenen Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich zufügen (siehe Kapitel A 2.1.1).

Zur Haftung von einfachen (sonstigen) Vereinsmitgliedern wurde 2013 die Vorschrift des § 31b BGB eingefügt: Wenn Vereinsmitglieder für ihren Verein tätig sind, haften sie im Innenverhältnis nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; nach außen haftet der Verein für diese Schäden. Das gilt aber nur, wenn sie im Auftrag des Vereins handeln und dies unentgeltlich tun oder nur eine geringe Vergütung von höchstens 720 Euro im Jahr erhalten (vgl. die Regelung zu den Vereinsorganen, § 31a BGB, s. o.).

1.4.4 Jugendordnung

Vereine, die Kinder- und Jugendarbeit als Vereinszweck haben und damit in der Jugendhilfe tätig sind, müssen ihre Satzung so gestalten, dass diese den Anforderungen des SGB VIII für die Kinder- und Jugendhilfe gerecht wird. Entspricht die Satzung nicht den Anforderungen des SGB VIII für die öffentliche Anerkennung (siehe Kapitel A 1.1.1), muss der Verein die Satzung so ändern, dass es eine Jugendordnung für die Kinder/Jugendlichen gibt. Mit der Jugendordnung können die Kinder/Jugendlichen im Gesamtverein mitbestimmen und den Bereich der Kinder- und Jugendarbeit selbst (mit-)gestalten und (mit-)bestimmen. Bei Bestehen einer Jugendordnung oder wenn ein Verein in der Jugendhilfe tätig ist, so liegt eine wichtige Voraussetzung für eine Jugendförderung durch die Kommunen, die Landkreise, die Länder oder den Bund vor. I. d. R. sind diese Vereine Mitglied in Jugendverbänden auf Landes- oder Bundesebene.

1.4.5 Minderjährige im Verein
1.4.5.1 Minderjährige können Mitglied werden

Der/die Minderjährige kann Mitglied in einem Verein sein. Nach § 106 BGB ist der/ die Minderjährige ab dem vollendeten siebten Lebensjahr beschränkt geschäftsfähig. Der/die Minderjährige hat bei einer Mitgliedschaft keinen lediglich rechtlichen Vorteil, sondern zumindest auch den Nachteil, Verpflichtungen eingegangen zu sein (z. B. Hilfe bei Veranstaltungen), und evtl. auch regelmäßig Beiträge entrichten zu müssen. Deshalb müssen die Sorgeberechtigten der Mitgliedschaft (nicht zuletzt wegen der Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie der Berechtigung, an den Abstimmungen teilzunehmen, was jedoch durch die Satzung genauer zu regeln ist) zustimmen (§§ 107-108 BGB). Der berühmte „Taschengeldparagraph“ (§ 110 BGB), der für überschaubare einzelne Geschäfte gedacht ist, ist auf einen Mitgliedsbeitrag nicht anwendbar, da eine Mitgliedschaft i. d. R. auf längere Zeit angelegt ist.

1.4.5.2 Minderjährige müssen Mitgliedsbeitrag zahlen

Der/die Minderjährige wird Mitglied im Verein, nicht die Sorgeberechtigten. Bei der Geltendmachung interner Vereinsforderungen, wenn z. B. der Mitgliedsbeitrag geltend zu machen ist, dann ist grundsätzlich der/die Minderjährige selbst anzuschreiben und nicht die Sorgeberechtigten persönlich. Der Verein muss ggf. den Minderjährigen / die Minderjährige verklagen – natürlich wiederum vertreten durch seine gesetzlichen Vertreter. Dieses Problem kann umgangen werden, indem bei der Vereinsaufnahme des/der Minderjährigen dessen/deren Sorgeberechtigten sich schriftlich verpflichten, für Mitgliedsrückstände einzustehen und diese Schulden zu übernehmen. Solche Vereinbarungen zwischen Sorgeberechtigten des minderjährigen Vereinsmitgliedes und dem Verein sind zulässig.

1.4.5.3 Minderjährige können Vereinsämter übernehmen

In der Satzung sind die Rechte des minderjährigen Mitglieds zu regeln. Wenn in der Satzung nichts anderes festgelegt ist, stehen dem/der Minderjährigen dieselben Rechte zu wie jedem volljährigen Vereinsmitglied. Der/die Minderjährige kann darum auch Vereinsämter übernehmen (z. B. Leitung einer Jugendgruppe, Mitarbeit in Ausschüssen und Vorstandsgremien). Der Aufnahmeantrag des/der Minderjährigen ist von den Sorgeberechtigten mit zu unterschreiben und wird von dem zuständigen Gremium (i. d. R. der Vorstand) entschieden. Wenn der Aufnahmeantrag positiv entschieden ist, stehen dem/der Minderjährigen die Rechte als Vereinsmitglied zu. Die Rechte und Pflichten des Vereinsmitglieds sind in der Satzung festgeschrieben, der die Sorgeberechtigten für ihr Kind zugleich mit dem Aufnahmeantrag zugestimmt haben. Es empfiehlt sich daher, immer auch eine Abschrift der Satzung mit auszuhändigen. Möglich ist auch, minderjähriges Mitglied im Vorstand zu sein, wenn in der Satzung nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass die Mitglieder des Vorstandes, die den Verein nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten, volljährig sein müssen. Ist in einer Satzung keine Volljährigkeitsregelung beim Vorstand vorgesehen, dann kann auch ein Minderjähriger / eine Minderjährige gemäß § 26 BGB Vorstandsmitglied sein, sofern die Sorgeberechtigten der Übernahme dieses Vereinsamts zugestimmt haben (§§ 106-107 BGB). Inwieweit das im Einzelfall sinnvoll ist, muss individuell beurteilt werden.

1.4.5.4 Minderjährige können vom Verein ausgeschlossen werden

Auch bei Minderjährigen ist ein Vereinsausschluss möglich, wenn das Vereinsmitglied der Satzung des Vereins zuwider handelt oder durch Äußerungen oder Handlungen den Verein schädigt. Der/die Minderjährige muss dazu angehört werden. Da die Sorgeberechtigten der Vereinsmitgliedschaft ihres Kindes zugestimmt haben und der Ausschluss zum Nachteil ihres Kindes wäre, muss der Verein auch die Sorgeberechtigten anhören. Sollte der Verein den Ausschluss vornehmen, ohne die Sorgeberechtigten des/der Minderjährigen angehört zu haben, so liegt ein Formfehler vor und der Ausschluss ist unwirksam. Bevor ein Verein Minderjährige ausschließt, sollten die Verantwortlichen alternative Lösungen prüfen, in deren Rahmen eine Mitgliedschaft unter bestimmten Auflagen weiterhin möglich ist.

1.4.5.5 Der Verein muss für seine minderjährigen Mitglieder die Aufsichtspflicht wahrnehmen

Durch den Vereinsbeitritt (durch Vertrag im Sinne des § 832 Abs. 2 BGB) des/der Minderjährigen wird dieser/diese Mitglied. Der Verein hat die Aufsichtspflicht über die minderjährigen Vereinsmitglieder bei Teilnahme an den Vereinsangeboten und -aktivitäten durch seine volljährigen (oder zumindest jeweils älteren) Mitarbeitenden „automatisch“ wahrzunehmen.

1.4.6 Gemeinnütziger Verein und Steuer

Vereine, die gemeinnützig anerkannt sind, verfolgen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Bei der Besteuerung der Vereine wird zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereinen kein Unterschied gemacht. Nach dem Steuerrecht sind das „ideelle Vereine“, üblicherweise als „Idealvereine“ bezeichnet. Diese Vereine haben nach dem Steuerrecht Vorteile. In der Abgabenordnung (AO) sind die Regelungen der Vereinsbesteuerung aufgeführt.

Das Steuerrecht ist zu komplex, um hier all seine Details und Facetten darstellen zu können. Eine Orientierung geben entsprechende Informationsbroschüren für Vereine, die die Finanzministerien der jeweiligen Bundesländer bereithalten.

Nachweise und weiterführende Praxistipps

• Informationen zur Vereinsbesteuerung: www.vereinsbesteuerung.info (Linkzugriff im April 2016)

1.5 Kirche – Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR)

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind nach dem Grundgesetz (GG) nicht-staatliche Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) (Art. 140 GG). Dieser Sonderstatus kommt aus der Weimarer Reichsverfassung (WRV), die mit Art. 137 Abs. 5 und Abs. 7 WRV (dem sog. Weimarer Kirchenkompromiss vom 11.08.1919) die Trennung von Staat und Kirche festschrieb: „Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.“ Diesen Sonderstatus für Religionsgemeinschaften hat das GG als geltendes Verfassungsrecht übernommen (Art. 137 Abs. 5 WRV i. V. m. Art. 140 GG).

So ist zu verstehen, dass Landeskirchen, Diözesen, Kirchenkreise und -bezirke sowie Kirchengemeinden den rechtlichen Status als KdöR haben. Dieser ermöglicht den Kirchen die Selbstverwaltung, die durch die Verträge zwischen den einzelnen Bundesländern und den jeweiligen Landeskirchen näher ausgestaltet wird. Die Kirche als KdöR nimmt ihre Selbstverwaltungsaufgaben innerkirchlich wahr und übt diese gleichzeitig öffentlich aus. Sie kann jedoch keine staatliche Gewalt ausüben und ist an das Recht der Bundesrepublik Deutschland gebunden.

Der Staat verleiht den Status einer KdöR auch an Organisationen, die wichtige Aufgaben in der bürgerlichen Gemeinschaft wahrnehmen. Diese Organisationen sind zwar öffentlich-rechtlich, aber dennoch kein Teil des Staates. Hierunter fallen z. B. das Bayerische Rote Kreuz, der Bayerische Jugendring (Landesjugendring) und die Evangelische Brüder-Unität (Herrnhuter Brüdergemeinde).

Die Kinder- und Jugendarbeit ist in vielen Kirchengemeinden beheimatet. Die örtlichen Verantwortlichkeiten sind strukturell sehr verschieden aufgestellt. Diesbezüglich kann allgemein nur festgestellt werden, dass die Kirchengemeinden auf allen Ebenen von gewählten Personen in den Vertretungsorganen geleitet werden. In der Kirchengemeinde ist das rechtlich verantwortliche Leitungsgremium der Kirchengemeinderat (auch Ältestenkreis, Gemeindekirchenrat, Kirchenvorstand, Pfarrgemeinderat, Presbyterium genannt). In diesem Gremium wirken und entscheiden gewählte Ehrenamtliche gleichberechtigt zusammen mit Theologinnen und Theologen der Kirchengemeinde. Den Vorsitz dieses Gremiums kann auch eine Theologin oder ein Theologe wahrnehmen.

In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren vertritt der Kirchengemeinderat (bzw. das entsprechende Gremium) die Kirchengemeinde, wobei dieser wiederum vertreten wird durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, der oder die bei Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten wird. Z. B. erhält bei einem Schaden, der durch das Verschulden der Jugendgruppe verursacht wurde und gerichtlich eingeklagt wird, der/die Vorsitzende dieses Gremiums die Klageschrift. Dieses Gremium verantwortet auch die Kinder- und Jugendarbeit in der Kirchengemeinde. Damit die Kinder- und Jugendarbeit nicht isoliert in der Kirchengemeinde praktiziert wird, haben in den Landeskirchen Vernetzungen dieses Arbeitsbereiches stattgefunden. Es gibt Kinder- und Jugendordnungen, die die strukturelle Einbindung in die Kirchengemeinde sowie auf Kirchenkreis-, Bezirks- und Landesebene in eigene selbstständige Strukturen einschließt und damit eine Selbstverwaltung der Jugendarbeit garantieren soll.

Nachweise und weiterführende Praxistipps

• Religionsverfassungsrecht: www.bmi.bund.de/DE/Themen/Gesellschaft-Verfassung/Staat-Religion/Religionsverfassungsrecht/religionsverfassungsrecht_node.html (Linkzugriff im April 2016)

2. ORGANISATIONEN UND IHRE MITARBEITENDEN

Die Kinder- und Jugendarbeit geschieht in einem Rahmen, der verschiedene Organisationsformen haben kann. Diese Organisationen werden durch ihre jeweiligen rechtlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Vorstand, Kirchenvorstand, Vorsitzender/ Vorsitzende des Kirchengemeinderats) vertreten. Weitere Handelnde der Organisationen sind die hauptamtlich angestellten Mitarbeitenden (Hauptamtlichen) und die Ehrenamtlichen, die auf freiwilliger und (i. d. R.) unentgeltlicher Basis mitarbeiten. Diese Ehren- und Hauptamtlichen (Mitarbeitenden) sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – je nach Tätigkeit – Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der Organisation. Das bedeutet, dass eine Organisation von ihren Mitarbeitenden „beeinflusst, bewegt und gesteuert“ wird. Das Engagement, das Umsetzen ihrer Ideen und insbesondere das Ziel, die Kinder und Jugendlichen mit ihren Fragen, Bedürfnissen und Unsicherheiten abzuholen, bestimmt das Image einer Organisation und zeichnet die Mitarbeitenden aus.

2.1 Die Mitarbeitenden in einer Organisation

Die ehren- und hauptamtlich Mitarbeitenden stehen zu ihrem Verein, Jugendverband, ihrer Kirchengemeinde usw. (im Folgenden: Organisation) in einem Vertrauensverhältnis. Zwischen der Organisation und den Mitarbeitenden gibt es ein „Geben und Nehmen“. Es besteht aber ein Unterschied, ob eine Person ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig ist. Die Hauptamtlichen sind in der jeweiligen Organisation angestellt und daher ihrem Arbeitgeber gegenüber weisungsgebunden. Hauptamtliche müssen ihre mit dem Arbeitgeber vereinbarte Arbeit leisten und haben Nebenpflichten (Treuepflicht, Verschwiegenheitspflicht, pfleglicher Umgang mit Materialien, Geräten usw.). Zu den Ehrenamtlichen siehe Kapitel A 2.2. In der christlichen Kinder- und Jugendarbeit kommen noch der Verkündigungsauftrag und die Vorbildfunktion hinzu.

Das Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis und die damit verbundenen Rechte und Pflichten werden in diesem Buch nicht vertieft – mit einer Ausnahme: Die Problematik der Haftung von Hauptamtlichen wird ebenso betrachtet wie die von Ehrenamtlichen. Es geht um die Frage, wann und wie diese Mitarbeitenden in besonderen Haftungssituationen selbst finanziell einstehen müssen (siehe Kapitel A 2.2.6).

2.1.1 Die Mitarbeitenden und ihr Rechtsverhältnis zur Organisation: Erfüllungsgehilfen und/oder Verrichtungsgehilfen

Das BGB gebraucht im Schuldrecht an ganz verschiedenen Stellen und in rechtlich unterschiedlichen Zusammenhängen die Begriffe „Verrichtungsgehilfe“ und „Erfüllungsgehilfe“. Es ist nicht einfach, die Begriffe zu verstehen und auseinanderzuhalten, daher wird das an dieser Stelle etwas vertieft, denn es handelt sich um eine für die Kinder- und Jugendarbeit ganz zentrale Unterscheidung. Die begriffliche Problematik rührt daher, dass der Gesetzgeber von zwei Seiten her denkt, er sieht zwei verschiedene rechtliche Situationen, in der jeweils eine Hauptperson (Schuldner oder Geschäftsherr) und eine Hilfsperson im Spiel ist. Im einen Fall schuldet ein Mensch (Schuldner) einen Vertrag (eine Verbindlichkeit) zu „erfüllen“. Bedient er sich dabei einer Hilfsperson (ehren- oder hauptamtlich), ist sie automatisch „Erfüllungsgehilfe“. Im anderen Fall wird für einen Unternehmer, Arbeitgeber oder auch einen Verein (Geschäftsherr) eine Hilfsperson in irgendeiner Form tätig, wobei sie an die Weisungen des Geschäftsherrn gebunden ist. Es muss keine Weisungsgebundenheit im Sinne des Arbeitsrechts sein, auch wer freiwillig, ehrenamtlich tätig ist, kann sich z. B. im Rahmen eines Vereins den Weisungen des Vorstands (soweit satzungsmäßig begründet) unterwerfen. Diese Hilfsperson „verrichtet“ (erledigt) irgendetwas für den Geschäftsherrn, ist also sein „Verrichtungsgehilfe“.

Nehmen wir den ersten Fall, in dem eine schuldrechtliche Bindung eines Schuldners dessen Hilfsperson zum Erfüllungsgehilfen macht. Da es sich in der Kinder- und Jugendarbeit in aller Regel um die (vertragliche!) Übernahme der Aufsichtspflicht handelt, ist somit jeder/jede Mitarbeitende fast automatisch Erfüllungsgehilfe. Es geht um die Hilfe bei der Erfüllung eines Vertrages zwischen der Organisation und einem Dritten (z. B. den Sorgeberechtigten, einer Jugenderholungseinrichtung, einem Busunternehmer usw.). Begeht der Erfüllungsgehilfe hierbei eine Pflichtverletzung und kommt es zu einer schlechten Erfüllung des Vertrages (wenn z. B. durch eine schlechte Beaufsichtigung die Kleidung oder Brille eines Kindes beschädigt wird) oder die Erfüllung sogar völlig misslingt, gilt § 278 BGB: „Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.“ Beim Erfüllungsgehilfen kann sich eine Organisation also nicht entlasten (zumindest eben, solange es nur um die Vertragserfüllung geht).

Anders beim Verrichtungsgehilfen. Dieser kann natürlich ebenso eine vertragliche Pflicht (oder eine sonstige interne Pflicht) erfüllen, entscheidend ist jedenfalls, dass er von seiner Organisation beauftragt wird, bestimmte Aufgaben auszuführen oder zu erledigen. Wenn diesem Verrichtungsgehilfen nun beim Ausführen seiner Pflichten ein Fehler unterläuft und dabei ein unbeteiligter Dritter (nicht der Vertragspartner!) einen Schaden erleidet (weil er z. B. den Hammer fallen lässt und dieser einem Passanten auf den Kopf fällt), dann hat er in Ausführung irgendeiner Verrichtung einen Dritten widerrechtlich geschädigt und es gilt § 831 Abs. 1 S. 1 BGB: „Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt.“ Auch hier muss also grundsätzlich die Organisation haften und den Schaden ersetzen. Das BGB sieht in diesem Fall aber keine Ersatzpflicht der Organisation vor, wenn der Verrichtungsgehilfe fachlich qualifiziert ist und „... die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet [hat] oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde“ (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB). In diesem Fall haftet nicht die Organisation, sondern der Verrichtungsgehilfe. Die Organisation haftet nur für einen Verrichtungsgehilfen, wenn sie nicht nachweisen kann, dass sie ihn sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. In diesem Fall haften gemäß § 840 Abs. 1 BGB Verrichtungsgehilfe und Geschäftsherr als Gesamtschuldner (§ 421 BGB), d. h. der Gläubiger kann sich wahlweise an den einen oder anderen halten.

Grundsätzlich gilt im Schuldrecht: Der Schuldner einer Forderung (sei sie nun aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung) haftet nur bei „Vorsatz“ oder „Fahrlässigkeit“ (das sog. „allgemeine Verschuldensprinzip“ des § 276 BGB). Das gilt natürlich auch im Falle der Haftung für die Hilfspersonen (diese muss schuldhaft im Sinne des § 276 BGB gehandelt haben).

Beispiel 1: Der Mitarbeiter eines CVJM unternimmt mit der Jugendgruppe ein Fußballspiel vor der Kirche, ohne die Hausordnung der Kirchengemeinde gelesen zu haben, in der steht, dass Fußballspielen auf dem Kirchplatz wegen der unter Denkmalschutz stehenden Fenster nicht erlaubt ist. Beim Fußballspiel wird die Glasscheibe des Schaukastens der Kirchengemeinde zerstört. Wer aus der Gruppe den Ball geschossen hat, lässt sich nicht mehr ermitteln. In diesem Fall handelt der Mitarbeiter fahrlässig. Er ist nicht nur vertraglicher Erfüllungsgehilfe des CVJM, sondern haftet auch deliktisch, weil er bei einer Tätigkeit als Verrichtungsgehilfe eine Eigentumsverletzung eines Dritten (Kirchengemeinde) begangen hat (durch mangelhafte Aufsicht und Organisation). Sofern der CVJM sich nicht entlasten kann, haftet er gemeinsam mit dem Mitarbeiter für den entstandenen Schaden.

Beispiel 2: Eine Jugendgruppe fährt auf einem Fluss Kajak. Die Kajaks gehören einem Bootsverleih. Die Gruppe wird von einer im Kajakfahren erfahrenen Mitarbeiterin der Organisation angeleitet. Ein Jugendlicher, der sich nicht an die Anweisungen hält, kentert, fällt aus dem Kajak und schwimmt an Land, ohne sich um das Kajak zu kümmern. Die Mitarbeiterin fährt voraus und bemerkt zu spät, dass das Kajak untergeht, weil die Auftriebskörper vergessen wurden. In diesem Fall haftet die Organisation für den Schaden nicht, weil die Mitarbeiterin entsprechend qualifiziert ist. Die Mitarbeiterin haftet als Verrichtungsgehilfe für den entstandenen Schaden. Wäre es aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung (z. B. mangelhafte Einweisung und Überwachung) zu einem (finanziellen) Schaden beim Jugendlichen selbst gekommen, käme ggf. noch die Haftung durch die Qualifizierung als Erfüllungsgehilfe hinsichtlich der Pflichten des Trägers der Jugendgruppe gegenüber den Eltern hinzu.

Zu diesen Beispielen: Bei beiden Veranstaltungen bestehen Verträge (zwischen Organisation und Sorgeberechtigten), wonach die Aufsichtspflicht wahrzunehmen ist.

Die Schäden sind im Rahmen der „Erfüllung“ dieser Verträge entstanden, wobei in beiden Fällen auch ein Dritter bei der „Verrichtung“ der Tätigkeit geschädigt wurde. Die Organisationen müssen für den Fehler ihrer Mitarbeitenden einstehen, soweit sie sich nicht entlasten können, und die entstandenen Schäden ersetzen. I. d. R. schließen Organisationen daher entsprechende Haftpflichtpolicen mit Versicherungen ab, um diese Risiken abzudecken (siehe Kapitel A 6.2.7).

Analoge Anwendung der Regeln zur Arbeitnehmerhaftung:

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), dem sog. „Pfadfinder-Urteil“ vom 05.12.1983 (BGHZ 89, S. 153 ff., Az. II ZR 252/82), sind die arbeitsrechtlichen Grundsätze der beschränkten Haftung von Arbeitnehmern auch auf ehrenamtliche Tätigkeiten und die daraus resultierende Haftung anzuwenden. Demnach kann ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zum vollen Schadensersatz herangezogen werden, in den übrigen Fällen wie normaler und leichter Fahrlässigkeit haftet immer die Organisation. In der Praxis der Schadensregulierung bei Aufsichtspflichtverletzungen hat dies jedoch eine untergeordnete Bedeutung. Im Grundsatz haftet immer die Organisation. Die Verantwortlichen einer Organisation müssen deshalb für den notwendigen Versicherungsschutz ihrer haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden sorgen. Bei schwerwiegenden Personenschäden, die Pflegebedürftigkeit oder Vollinvalidität einer oder mehrerer Personen zur Folge haben, ist die Höhe der Versicherungssumme und -leistung entscheidend, um die Kosten der Langzeitfolgen erstatten zu können. Sollten die Leistungen der Versicherungssumme erschöpft sein, ist es möglich, den Mitarbeitenden / die Mitarbeitende in die Haftung einzubeziehen.

2.1.2 Haftung der Mitarbeitenden für Personen- und Sachschäden untereinander

Eine Haftung für Personenschäden, die sich Mitarbeitende einer Organisation untereinander zufügen, ist i. d. R. nach § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Kommt es bei einer Dienstfahrt (Auftragsfahrt), die die Organisation veranlasst hat, zu einem Autounfall und mehrere verletzte Insassen des Fahrzeuges sind Mitarbeitende, dann gelten die Haftungsregeln des SGB ebenfalls. Nur wenn der Personenschaden vorsätzlich begangen wurde, ist der Schadensverursacher in der Haftung und muss für den Schaden finanziell einstehen.

Beispiel: Das Zeltlager wird aufgebaut. Der Mitarbeiter A haut mit einem Vorschlaghammer einen 80 cm langen Zelthering in die Erde und die Mitarbeiterin B hält diesen Zelthering. Bei einem Schlag verfehlt der Vorschlaghammer den Zelthering und trifft die Mitarbeiterin B an der rechten Hand. Diese Mitarbeiterin muss ärztlich behandelt werden. Sie verlangt nun vom Mitarbeiter A Schmerzensgeld. Der Schmerzensgeldanspruch lässt sich wegen § 105 Abs. 1 SGB VII nicht durchsetzen.

Sachschäden, die sich Mitarbeitende untereinander zufügen (z. B. an persönlichen Gegenständen und Sachen wie Kleidung, Musikinstrumente, Notebooks u. Ä.), sind nicht über die Organisation zu regeln. Die Mitarbeitenden müssen den Schaden untereinander regulieren. Der Schadensverursacher haftet immer selbst gemäß § 823 BGB. Den betroffenen Mitarbeitenden ist aber zu raten, ihre Organisation zu informieren. Einige Organisationen haben diesbezüglich Versicherungen abgeschlossen, die diese Schäden abdecken (meistens mit einer Eigenbeteiligung).

Beispiel: Die Kindergruppe hat mit Farben gemalt. Zwei Mitarbeitende räumen nach Programmende auf. Eine Mitarbeiterin hält den Müllsack und der andere Mitarbeiter wirft die Papierreste und die Pappbecher, die noch etwas mit Farbe gefüllt sind, in diesen Sack. Dabei entweicht aus einem Becher Farbe und beschmutzt die Bluse einer Mitarbeiterin. Die Mitarbeitenden müssen den Schaden untereinander regulieren. Die Organisation muss für diesen Schaden nicht haften.

2.1.3 Haftung der Mitarbeitenden für Personen- und Sachschäden gegenüber der Organisation

I. d. R. geht es um Sachschäden, wenn die Organisation geschädigt wird. Z. B. kommt das häufig beim Kaffeetrinken während der Arbeit vor: Neben der Computertastatur steht die Tasse Kaffee, wird umgestoßen, der Kaffee ergießt sich über die Tastatur und diese muss ersetzt werden. Für die Organisation ist ein Sachschaden entstanden, sicherlich nicht sehr hoch, aber wie wäre es im gleichen Fall bei einem Notebook? Die Organisation hat einen Ersatzanspruch aus § 823 BGB gegen den Schädiger, egal, ob dieser ehren- oder hauptamtlich für sie tätig ist.

Bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen (Hauptamtlichen) greift das Arbeitsrecht. Der Arbeitsvertrag begründet ein Schuldverhältnis (§ 611 BGB). Im Arbeitsrecht besteht nun aber die Besonderheit, dass der Arbeitgeber darlegen und beweisen muss, dass der Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin gerechtfertigt ist (§ 619a BGB, eine sog. Beweislastumkehr, siehe Kapitel A 6.2.7.1). Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss ein Arbeitgeber also deutlich machen, welches Rechtsgut verletzt wurde bzw. welche Pflichtverletzung vorliegt und warum vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb vor Jahren Haftungsgrundsätze zum Schutz des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin entwickelt (sog. Haftungsprivilegierung). Damit diese Privilegierung greift, ist Voraussetzung, dass es sich um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit handelt und ein Verschulden des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin vorliegt. Bei Vorsatz, grober und mittlerer Fahrlässigkeit kann eine Organisation bei dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin Regress nehmen. Die Geldsumme, die ein Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin an dem von ihm/ihr verursachten Schaden zahlen muss (Schadensersatz gemäß § 249 BGB), richtet sich nach dem Verschuldensgrad. Das Verschulden kann in der Form des Vorsatzes oder mehrerer Abstufungen der Fahrlässigkeit vorliegen:

Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit

Vorsatz: Dem Schädiger / der Schädigerin ist bewusst, dass durch sein/ihr Verhalten möglicherweise ein Schaden verursacht wird und nimmt diesen billigend in Kauf. Formel: Vorsatz ist „Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung“.

Grobe Fahrlässigkeit: Der Schädiger / die Schädigerin hält sich in einem sehr hohen Maß nicht an die „im Verkehr übliche“ Sorgfalt, die nach den gesamten Umständen von ihm/ihr zu erwarten ist (§ 276 Abs. 2 BGB), er/sie nimmt nicht einmal die naheliegenden Überlegungen und Sorgfaltsmaßnahmen vor.

Folge: Der Schädiger / die Schädigerin haftet komplett für den entstandenen Schaden. Im Einzelfall muss aber geprüft werden, ob die Forderung, den Schaden komplett zu ersetzen, in angemessener Relation zum Verdienst steht und ob dadurch die (wirtschaftliche) Existenz der Person gefährdet ist.

Mittlere Fahrlässigkeit

Mittlere Fahrlässigkeit gibt es als Rechtsfigur nur im Arbeitsrecht (analog also auch beim Ehrenamt). Hier unterlässt der Schädiger / die Schädigerin die normal-übliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB). Bei Betrachtung der gesamten Umstände liegt weder grobe noch leichte Fahrlässigkeit vor.

Folge: Der Schädiger / die Schädigerin haftet je nach Verschuldensgrad nur für einen Teil der Schadenshöhe (Quotelung der Haftungssumme). Der Einzelfall muss unter den Gesichtspunkten betrachtet werden, wie bzw. unter welchen Bedingungen der Schaden entstanden ist (Gesamtumstände) und wie „gefahrgeneigt“ die Tätigkeit war usw. Die Rechtsprechung orientiert sich bisher bei der Beurteilung dieser Fälle am Bruttomonatsentgelt des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin und nimmt anhand dessen eine Haftungsbegrenzung vor. Nach einer üblichen Faustformel soll die Haftungssumme bei mittlerer Fahrlässigkeit ein Bruttomonatsentgelt nicht übersteigen, bei grober Fahrlässigkeit nicht mehr als drei Bruttomonatsentgelte.

Leichte Fahrlässigkeit

Die leichte, leichteste oder einfache Fahrlässigkeit ist der gesetzliche Normalfall des § 276 BGB. Der Schädiger / die Schädigerin verursacht den Schaden aus Unkonzentriertheit, greift daneben, verspricht sich usw. Es liegt ein geringfügiger Sorgfaltsverstoß vor.

Folge: Der Schädiger / die Schädigerin haftet für den eingetretenen Schaden nicht. Der/die Geschädigte hat den Schaden selbst zu tragen.

Die hier vorgestellten Haftungsgrundsätze des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin werden auch bei Ehrenamtlichen angewandt (z. B. bei Schäden anlässlich einer Auftragsfahrt mit dem Pkw). Mangels eines Arbeitsverhältnisses mit Ehrenamtlichen gelten die Haftungsgrundsätze nicht unmittelbar. Der/die ehrenamtlich Tätige steht aber in einem besonderen Verhältnis zur Organisation, deshalb sind die im Arbeitsrecht entwickelten Haftungsgrundsätze analog anzuwenden (Urteil des OLG Saarbrücken vom 18.03.1994 [Az. 4 U 315/93-56]).2

2.1.4 Die Mitarbeitenden bringen persönliche Gegenstände und Sachen in die Organisation ein

Vielfach werden von Mitarbeitenden eigene Gegenstände und Sachen (Musikinstrumente, Notebooks u. Ä.) für die Kinder- und Jugendarbeit zur Verfügung gestellt. Die Mitarbeitenden leihen der Organisation ihre Gegenstände und Sachen im Sinne der §§ 598 ff. BGB zur Nutzung. Nach den vertragstypischen Pflichten der Leihe hat der „... Entleiher [...] die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen“ (§ 601 Abs. 1 BGB). Da die Gegenstände und Sachen in der Organisation im Gebrauch sind, hat die Organisation dem/der Mitarbeitenden bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die „Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache ...“ (§ 602 BGB) nicht zu ersetzen. Entsteht dagegen ein Schaden an einem geliehenen Gegenstand oder einer geliehenen Sache, muss dieser Schaden vom Schädiger oder von der Organisation ersetzt werden.

Beispiel: Viele Mitarbeitende bringen regelmäßig die eigene Gitarre zur Gruppe mit. Da kann es leicht dazu kommen, dass diese (oder das Notebook, die Kamera usw.) beschädigt wird. Nun kommt es für die Haftung darauf an, wer der Schädiger / die Schädigerin ist. In Frage kommt:

• ein Teilnehmer / eine Teilnehmerin: er/sie muss den Schaden ersetzen

• ein anderer Mitarbeiter / eine andere Mitarbeiterin: er/sie muss den Schaden ersetzen, wenn er/sie ihn selbst, also unmittelbar, verursacht hat

• ein Teilnehmer / eine Teilnehmerin, nachdem ein anderer Mitarbeiter / eine andere Mitarbeiterin die Aufsichtspflicht über diesen/diese verletzt hat: die Organisation muss den Schaden ersetzen

• der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin, der/die die Sache mitgebracht hat, verursacht den Schaden selbst: er/sie muss den Schaden i. d. R. nicht komplett übernehmen, denn die Organisation ist in der Verpflichtung, ihre Mitarbeitenden von diesen Schäden möglichst ganz freizustellen (in entsprechender Anwendung des § 670 BGB).

Durch das Einbringen von Gegenständen durch Mitarbeitende spart eine Organisation Geld, denn eigentlich muss diese die Voraussetzungen schaffen, dass ihre Mitarbeitenden tätig werden können. Darunter fallen auch die Fahrten für die Organisation mit dem privaten Pkw (siehe Kapitel A 6.5). Praxisempfehlung: Die Mitarbeitenden einer Organisation sollten mit den Verantwortlichen im Zweifelsfall abklären, wie die Haftungsübernahme geregelt ist.

2.1.5 Arbeitssicherheit bei ehren- und hauptamtlicher Tätigkeit

Für die Mitarbeitenden im Verein, Jugendverband oder in kirchlichen Einrichtungen gelten die allgemeinen Regelungen der Arbeitssicherheit, nämlich die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Unfallverhütungsvorschriften (UVV).

2.1.5.1 Arbeitsstättenverordnung

Die ArbStättV „... dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten“ (§ 1 Abs. 1 ArbStättV). Die ArbStättV legt fest, was der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden zu beachten hat. Diese Verordnung tangiert nicht nur Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen (Hauptamtliche), sondern auch Ehrenamtliche, wenn diese für die Arbeitsstätten verantwortlich sind. Beispielsweise kann ein Verein auch Arbeitgeber sein, dann ist der ehrenamtliche Vorstand dafür verantwortlich, die Vorgaben der ArbStättV umzusetzen.

2.1.5.2 Unfallverhütungsvorschriften

Die UVV werden von den Berufsgenossenschaften (BG) im Sinne des § 15 SGB VII festgelegt. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen müssen diese Vorschriften beachten. Für die verschiedenen Bereiche und Tätigkeiten im beruflichen Alltag gibt es jeweils entsprechende Vorschriften. Zur Umsetzung dieser Vorschriften s. u. weiterführende Praxistipps.

Beispiel 1: Wird die Außenwand des Freizeitheims durch Ehrenamtliche neu gestrichen, dann müssen die Vorschriften für den Gerüstbau und die Gefahrstoffe (Farbe, Lösemittel usw.) beachtet werden.

Beispiel 2: Hat das Fahrzeug eines Mitarbeiters bei einer dienstlichen Fahrt eine Reifenpanne, so muss der Mitarbeiter bei deren Behebung eine Warnweste tragen, den fließenden Verkehr im Auge behalten usw. Die Ehrenamtlichen werden von den Unfallvorschriften erfasst, da auch diese bei einem Unfall Leistungen aus der BG erhalten können (siehe Kapitel A 6.1.1).

Ein weiteres Problemfeld ergibt sich in diesem Zusammenhang durch die Gebäude und Gebäudeeinrichtungen der Vereine, Verbände und Kirchengemeinden, in denen ehrenamtliche und angestellte (hauptamtliche) Mitarbeitende ihre Aufgaben und Arbeiten erledigen. Denn damit sind es Arbeitsstätten und es gelten die arbeitsrechtlichen Vorschriften der BGs. Das bedeutet z. B., dass die Organisation bezüglich ihrer Arbeitsstätten die Vorgaben zum sog. E-Check umsetzen muss. Hierbei geht es um die regelmäßige Überprüfung von Elektrogeräten und elektrischen Anlagen (z. B. Computer, Kaffeemaschinen, Elektroherde, Steckdosen, Lichtanlagen u. Ä.) durch eine Fachkraft (Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 für elektrische Anlagen und Betriebsmittel). Je nach Größe der Organisation und Anzahl der Arbeitsstätten muss ggf. ein Sicherheitsbeauftragter benannt werden. Grundsätzlich liegt die Verpflichtung, Elektrogeräte und elektrische Anlagen zu prüfen, beim Arbeitgeber bzw. bei der Organisation. Jede Organisation ist bei einer BG Mitglied und kann sich entsprechend beraten lassen. Damit gelten auch die Vorschriften der BGs bei allen ehrenamtlich Mitarbeitenden (Ausnahmen beachten, siehe Kapitel A 6.1.1.3) und geben ihnen denselben Versicherungsschutz wie angestellten (hauptamtlichen) Mitarbeitenden.

Nachweise und weiterführende Praxistipps

• Informationsmaterial, Lehrgänge und Seminare zu den Unfallverhütungsvorschriften: www.vbg.de und www.bgw-online.de (Linkzugriff im April 2016).

2.1.6 Schutz vor Diskriminierung