Tiermedizinische Fachangestellte in Schule und Beruf - Prof. Dr. Arthur Grabner - E-Book

Tiermedizinische Fachangestellte in Schule und Beruf E-Book

Prof. Dr. Arthur Grabner

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Beschreibung

Ein „Muss“ für jede Praxis! Verbindlich für den Berufsschulunterricht Umfassend für die Praxis Gliederung nach Lernfeldern – Fachkunde nach Rahmenlehrplan Praxisbeispiele und Leitfragen für den handlungsorientierten Unterricht Rund 400 instruktive Abbildungen Laborkunde im Überblick Kompaktes Nachschlagewerk für die Zeit während und nach der Ausbildung Dieses Lehr- und Praxisbuch vereint zwei bewährte Standardwerke für die Berufsausbildung von Tiermedizinischen Fachangestellten: Die Autoren Arthur Grabner und Sibylle Kiris haben das eingeführte Lehrbuch „Die Tierarzthelferin“ und das auf den Rahmenlehrplan abgestimmte Ergänzungswerk zusammengeführt, aktualisiert und erweitert. Die Kapitel dieses Lehrbuches folgen den Anforderungen der 12 Lernfelder. Zum schnellen Nachschlagen ist die Laborkunde in einem umfangreichen Kapitel am Ende des Buches zusammengefasst. Ein ausführlicher Index, zahlreiche Querverweise und ein optionales Inhaltsverzeichnis, das die Fachsystematik den verschiedenen Lernfeldern zuordnet, helfen dabei, die gesuchten Inhalte schnell und treffsicher aufzufinden.

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Seitenzahl: 758

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Arthur Grabner • Sibylle Kiris

TiermedizinischeFachangestelltein Schule und Beruf

2., überarbeitete Auflage

begründet von Susanne Geyerund Arthur Grabner

mit Beiträgen von Doris Schoon

Bibliografische Information Der Deutschen NationalbibliothekDie Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.ddb.de abrufbar.

ISBN 978-3-89993-684-1 (Print)ISBN 978-3-8426-8696-0 (PDF)ISBN 978-3-8426-8697-7 (Epub)

AutorenProf. Dr. Arthur GrabnerKirchheim

TÄ Sibylle KirisHattersheim

Dr. Doris SchoonLeipzigLernfeld 3 (3.2–3.5)Lernfeld 6 (6.4)

Dr. Hans-Joachim SchäferAulendorfLernfeld 8 (8.2–8.10)

© 2015 Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG,Hans-Böckler-Allee 7, 30173 Hannover

Alle Rechte vorbehalten. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle muss vom Verlag schriftlich genehmigt werden.

Eine Markenbezeichnung kann warenzeichenrechtlich geschützt sein, ohne dass diese gesondert gekennzeichnet wurde. Die beschriebenen Eigenschaften und Wirkungsweisen der genannten pharmakologischen Präparate basieren auf den Erfahrungen der Autoren, die größte Sorgfalt darauf verwendet haben, dass alle therapeutischen Angaben dem derzeitigen Wissens- und Forschungsstand entsprechen. Darüber hinaus sind die den Produkten beigefügten Informationen in jedem Fall zu beachten.

Der Verlag und die Autoren übernehmen keine Haftung für Produkteigenschaften, Lieferhindernisse, fehlerhafte Anwendung oder bei eventuell auftretenden Unfällen und Schadensfällen. Jeder Benutzer ist zur sorgfältigen Prüfung der durchzuführenden Medikation verpflichtet. Jede Dosierung oder Applikation erfolgt auf eigene Gefahr.

Reihengestaltung:

Groothuis, Lohfert, Consorten | Hamburg

Titelbild:

mtr – 123rf.com

Index:

Jochen Fassbender, Bremen

Cartoons:

Gerd Bauer, Nürnberg

Satz:

Die Feder, Konzeption vor dem Druck GmbH, Wetzlar

Druck und Bindung:

Westermann Druck GmbH, Zwickau

INHALT

Thematische Zuordnung zu den Lernfeldern

Vorwort

Lernfeld 1Die eigene Berufsausbildung mitgestalten und sich im Gesundheits- und im Veterinärwesen orientieren

1.1Gesundheits- und Veterinärwesen

1.1.1Gesundheitswesen

1.1.2Berufe im Gesundheitswesen

1.1.3Veterinärwesen

1.2Der tierärztliche Berufsstand und seine Organisation

1.2.1Der tierärztliche Beruf

1.2.2Die tierärztlichen Berufsvertretungen

1.2.3Für die Veterinärmedizin relevante Gesetze und Verordnungen(in der jeweils gültigen Fassung)

1.3Ausbildung zur/zum Tiermedizinischen Fachangestellten (TFA)

1.3.1Berufsausbildung

1.3.2Ausbildungsordnung

1.3.3Prüfungsordnung

1.3.4Weiterbildung

1.4Die TFA im Beruf

1.4.1Die tierärztliche Praxis

1.4.2Die tierärztliche Klinik

1.4.3Arbeitsbereiche der TFA

1.5Tierschutz

1.5.1Tierschutzgesetz

1.6Arbeitsschutz und Unfallverhütung

1.6.1Einige Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen

1.6.2Warnbeschilderung in Labor und Praxis

1.6.3Brandschutz

1.6.4Arbeitssicherheit in tierärztlichen Praxen und Kliniken (Betreuungsvertrag)

1.7Abfall- und Tierkörperbeseitigung

1.7.1Abfallbeseitigung

1.7.2Tierkörperbeseitigung

1.8Zell- und Gewebelehre

1.8.1Die Zelle und ihre Aufgaben

1.8.2Aufbau der Zelle

1.8.3Lebensvorgänge der Zelle

1.8.4Einteilung des Körpergewebes

Lernfeld 2Patienten und Klienten empfangen und bis zur Behandlung begleiten

2.1Aufnahme des Patienten

2.1.1Signalement und Anamnese

2.2Einführung in die medizinische Fachsprache

2.2.1Verwendung von Fachbegriffen

2.3Einteilung des Tierkörpers und der Körperregionen

2.3.1Einteilung der Körperregionen

2.3.2Organsysteme und Organe

2.4Umgang mit dem Klienten

2.4.1Kommunikationsregeln

2.4.2Kommunikation mit Tierbesitzern

2.4.3Erste Hilfe am Menschen

2.5Umgang mit den Tieren in der Praxis

2.5.1Tierverhalten

2.5.2Verhalten mit Tieren in der Praxis

2.5.3Unfallgefahren beim Umgang mit Tieren

2.5.4Methoden der Fixierung

2.5.5Vorbereitung zur Untersuchung und Behandlung

2.6Klinische Untersuchung

2.6.1Allgemeinuntersuchung

2.6.2Spezielle Untersuchung der Organsysteme

2.6.3Von der Diagnose zur Therapie

2.7Anwendung medizinisch-technischer Geräte

Lernfeld 3Bei der Verhütung und Erkennung von Infektionskrankheiten mitwirken und erbrachte Leistungen abrechnen

3.1Praxispflege und Hygiene

3.1.1Praxispflege

3.1.2Hygiene

3.1.3Desinfektion und Sterilisation

3.2Allgemeine Infektionslehre

3.3Infektionsabwehr

3.3.1Impfung (Immunprophylaxe)

3.3.2Aktive Immunisierung und Impfpläne

3.3.3Passive Immunisierung

3.3.4EU-Heimtierausweis und Equidenpass

3.3.5Tierimpfstoff-Verordnung

3.4Viren und Viruskrankheiten

3.4.1Diagnose von Virusinfektionen

3.4.2Bekämpfung von Virusinfektionen

3.5Bakterien und bakterielle Infektionskrankheiten

3.5.1Bekämpfung bakterieller Infektionskrankheiten

3.6Pilze und Pilzkrankheiten (Mykosen)

3.6.1Pilznachweisverfahren

3.7Parasiten und parasitäre Erkrankungen

3.7.1Tierische Einzeller oder Urtierchen (Protozoen)

3.7.2Würmer (Vermes)

3.7.3Gliederfüßer (Arthropoden)

3.7.4Diagnostik und Therapie von Parasitenbefall

3.8Zoonosen

3.9Das Tiergesundheitsgesetz

3.9.1Anzeigepflicht

3.9.2Meldepflicht

Lernfeld 4Zwischenfällen vorbeugen und in Notfallsituationen Hilfe leisten

4.1Betreuung von Intensivpatienten

4.1.1Der Notfallpatient

4.1.2Notfallsituationen

4.1.3Klinische Untersuchung in Notfällen

4.1.4Schock

4.1.5Erste-Hilfe-Maßnahmen am Tier in der Praxis

4.1.6Intensivbehandlung

4.2Atmungsorgane (Respirationsapparat)

4.2.1Obere Atemwege

4.2.2Endoskopie der Atemwege

4.2.3Untere Atemwege und Lunge

4.2.4Atmungsorgane der Vögel

4.3Kreislaufsystem (Zirkulationsapparat)

4.3.1Die Blutgefäße

4.3.2Das Herz

4.3.3Elektrokardiographie

4.3.4Ultraschalldiagnostik am Herzen

4.3.5Kreislaufsystem der Vögel

4.4Blut

4.4.1Blutvolumen

4.4.2Eigenschaften des Blutes

4.4.3Zusammensetzung des Blutes

4.4.4Blutbildung (Hämatopoese)

4.4.5Aufgaben der Blutzellen

4.4.6Blutgruppen und Blutsysteme

4.4.7Blutgerinnung und Blutstillung (Hämostase)

4.4.8Blut der Vögel

4.5Lymphatisches System

4.5.1Lymphatisches System der Säugetiere

4.5.2Lymphsystem, Milz, Thymus der Vögel

Lernfeld 5Gebrauchs- und Verbrauchsgüter beschaffen und verwalten

5.1Vorratshaltung, Lagerhaltung

5.2Tierärztliche Hausapotheke

5.2.1Rechtsgrundlagen

5.2.2Organisation der tierärztlichen Hausapotheke

5.3Bestellwesen

5.3.1Eingang von Waren

5.3.2Entsorgung

5.4Arzneimittel

5.4.1Das Rezept

5.4.2Arzneiwirkungen

5.4.3Packungsbeilage der Fertigarzneimittel

5.4.4Aufbewahrung und Betreuung von Arzneimitteln

5.4.5Vorschriften zum Umgang mit Arzneimitteln

5.4.6Arzneimittellisten

5.5Betäubungsmittel (BtM)

5.5.1Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

5.5.2Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)

5.6Verabreichung von Arzneimitteln

Lernfeld 6Bei der Diagnostik und der Therapie von Erkrankungen der Haut und der Sinnesorgane mitwirken

6.1Äußere Haut (Cutis)

6.1.1Aufbau der Haut

6.1.2Hautanhangsorgane

6.1.3Hautkrankheiten

6.1.4Hautuntersuchungen

6.1.5Haut und Federkleid der Vögel

6.2Sinnesorgane

6.2.1Gefühlssinn

6.2.2Geschmackssinn

6.2.3Geruchssinn

6.2.4Gesichtssinn

6.2.5Gehörsinn

6.2.6Gleichgewichtssinn (Vestibularapparat)

6.2.7Sinnesorgane der Vögel

6.3Nervensystem

6.3.1Das Zentralnervensystem (ZNS)

6.3.2Liquoruntersuchungen

6.3.3Peripheres Nervensystem

6.3.4Vegetatives Nervensystem

6.3.5Die Rezeptoren

6.3.6Reflexe

6.4Allgemeine Pathologie

6.4.1Krankheitsursachen

6.4.2Entzündung (Inflammatio)

6.4.3Kreislaufstörungen

6.4.4Stoffwechselstörungen

6.4.5Kontrolliertes Wachstum

6.4.6Missbildungen

6.4.7Tumoren

6.4.8Immunpathologie

Lernfeld 7Bei der Diagnostik und der Therapie von Erkrankungen des Harn- und Verdauungstraktes mitwirken

7.1Schleimhaut und Körperhöhlen

7.1.1Schleimhaut (Mucosa)

7.1.2Einteilung und Lage der Körperhöhlen

7.2Verdauungsorgane (Digestionsapparat)

7.2.1Verdauungskanal

7.2.2Physiologie der Verdauung

7.2.3Verdauungsstörungen

7.2.4Verdauungsorgane der Vögel

7.3Anhangsorgane, Leber und Bauchspeicheldrüse

7.3.1Leber (Hepar)

7.3.2Bauchspeicheldrüse (Pankreas)

7.4Ernährung und Stoffwechsel

7.4.1Nährstoffe

7.4.2Futtermittel

7.4.3Stoffwechsel (Metabolismus)

7.5Harnapparat

7.5.1Niere

7.5.2Ableitende Harnwege

7.5.3Harnapparat der Vögel

7.5.4Untersuchung des Harnapparates

7.5.5Pathologie des Harnapparates

Lernfeld 8Praxisabläufe organisieren

8.1Terminplanung

8.2Liquidation

8.2.1Rechtsvorschriften für die Abrechnung

8.2.2Zahlungsverkehr in der Praxis

8.3Abrechnungs- und Gebührenwesen

8.3.1Gebührenordnung für Tierärzte (GOT)

8.3.2Gliederung des Gebührenverzeichnisses

8.4Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)

8.5Abrechnung von Produkten, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen

8.5.1Freiverkäufliche und apothekenpflichtige Arzneimittel

8.5.2Sonstige Produkte

8.5.3Futtermittel

8.6Berechnungsbeispiele

8.6.1Pferd, Kolik (Bauchschmerzen)

8.6.2Kalb, Diarrhoe und Exsikkose

8.6.3Hund, Kastration einer Hündin (25 kg)

8.7Betreuungsverträge

8.8Abrechnung besonderer Leistungen

8.8.1Amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung

8.8.2Künstliche Besamung

8.8.3Staatlich angeordnete Maßnahmen

8.9Zahlungsverkehr in der Tierarztpraxis

8.9.1Barzahlung

8.9.2Zahlung mit Girocard (electronic cash)

8.9.3Kreditkarten

8.9.4Einzug durch Lastschrift

8.9.5Rechnung

8.9.6Abrechnungsdienstleister

8.10Außenstände und Mahnverfahren

8.10.1Außenstände vermeiden

8.10.2Teilzahlungsservice

8.10.3Zahlungserinnerung

8.10.4Mahnung

8.10.5Der persönliche Kontakt

8.10.6Gerichtliche Mahnverfahren

Lernfeld 9Bei der Diagnostik und der Therapie von Erkrankungen des Bewegungsapparates mitwirken sowie Röntgen und Strahlenschutzmaßnahmen durchführen

9.1Bewegungsapparat

9.1.1Skelettsystem

9.1.2Kopfknochen

9.1.3Wirbelsäule (Columna vertebralis)

9.1.4Brustkorb (Thorax)

9.1.5Gliedmaßen (Extremitäten)

9.1.6Verbindungen der Knochen

9.1.7Skelett der Vögel

9.1.8Muskelsystem

9.2Pathologie des Bewegungsapparates

9.2.1Frakturen

9.2.2Hüftgelenksdysplasie

9.2.3Arthrose

9.2.4Diskopathie

9.2.5Tendinitis

9.3Bildgebende Untersuchungsverfahren

9.3.1Röntgen: Physikalische Grundlagen

9.3.2Röntgendiagnostik

9.3.3Strahlenschutz

9.3.4Weitere Verfahren der Röntgendiagnostik

9.3.5Ultraschall

9.3.6Weitere bildgebende Verfahren

9.4Physikalische Behandlungsmethoden

Lernfeld 10Bei operativen Eingriffen assistieren, das Tier postoperativ betreuen und die erbrachten Leistungen dokumentieren und abrechnen

10.1Assistenz bei Operationen

10.1.1Präoperative Vorbereitungen

10.1.2Operationsassistenz und Narkoseüberwachung

10.1.3Postoperative Versorgung

10.2Chirurgische Maßnahmen

10.2.1Betäubungslehre (Anästhesiologie)

10.2.2Operative Eingriffe

10.2.3Verbandlehre

10.3Instrumentenkunde

10.3.1Instrumente

10.3.2Chirurgisches Nahtmaterial

Lernfeld 11Klienten beraten und betreuen

11.1Prävention

11.2Rehabilitation

11.3Reproduktion

11.3.1Geschlechtsorgane

11.3.2Fortpflanzungsvorgänge

11.3.3Instrumentelle Samenübertragung

11.3.4Embryotransfer

11.3.5Hormonelle Steuerung der Fortpflanzung

11.3.6Milchdrüse (Mamma)

11.3.7Fortpflanzung der Vögel

11.4Endokrines System

11.4.1Zirbeldrüse (Epiphyse)

11.4.2Hirnanhangdrüse (Hypophyse)

11.4.3Schilddrüse (Thyreoidea)

11.4.4Nebenschilddrüse (Parathyreoidea)

11.4.5Nebenniere

11.4.6Bauchspeicheldrüse (Pankreas)

11.4.7Endokrines System der Vögel

11.5Haltung und Fütterung

11.5.1Haltung

11.5.2Fütterung

11.6Naturheilverfahren

11.6.1Homöopathie

11.6.2Phytotherapie

11.6.3Akupunktur

11.7Verhaltenstherapie

11.8Tod eines Tieres

11.9Liquidation

Lernfeld 12Praxisprozesse im Team planen und gestalten und bei Marketingmaßnahmen mitwirken

12.1Praxisprozesse

12.2Qualitätsmanagement

12.2.1Gute Veterinärmedizinische Praxis (GVP)

12.2.2DIN EN ISO 9001

12.2.3Fehler

                    13Laboruntersuchungen

13.1Mikroskopie

13.1.1Aufbau des Lichtmikroskops

13.2Probengewinnung und Aufbereitung von Untersuchungsmaterial

13.2.1Blutprobengewinnung

13.2.2Gewinnung und Aufbereitung von Harn

13.2.3Kot-, Haut- und Gewebeproben

13.2.4Proben zur mikrobiologischen Untersuchung

13.3Einsendung von Untersuchungsmaterial

13.3.1Art des Untersuchungsgutes

13.3.2Mindestmenge an Probenmaterial

13.3.3Probenzusätze

13.3.4Ausgekühltes Untersuchungsmaterial

13.3.5Versandverpackung

13.3.6Kennzeichnung der Sendung

13.3.7Untersuchungsstellen

13.3.8Sonstige Hinweise

13.4Qualitätssicherung

13.4.1Präzision und Richtigkeit

13.4.2Fehlerarten

13.4.3Durchführung von Qualitätskontrollen

13.5Untersuchungen im Praxislabor

13.5.1Laborgegenstände und Laborgeräte

13.5.2Hämatologische Untersuchungen (Blutstatus)

13.5.3Klinisch-chemische Untersuchungen

13.5.4Harnuntersuchungen

13.5.5Kotuntersuchungen

13.5.6Zytologische Untersuchungen

13.5.7Spezielle Laboruntersuchungen

                    14Anhang

14.1Normbereiche

14.2Maßeinheiten

14.3Aufbewahrungsfristen

14.4Auswahl wichtiger Rechtsvorschriften

Literatur, Abbildungsnachweis, Index

THEMATISCHE ZUORDNUNG ZU DEN LERNFELDERN

Themengebiet

Lernfeld

Ausbildung und Beruf

Gesundheits- und Veterinärwesen

1

Der tierärztliche Berufsstand und seine Organisation

1

Ausbildung zur Tiermedizinischen Fachangestellten

1

Weiterbildungsmöglichkeiten für TFA

1

Tiermedizinische Fachangestellte im Beruf

1

Assistenz in der Sprechstunde

2

Umgang mit Tierbesitzern

2

Umgang mit Tieren in der Praxis

2

Erste Hilfe am Menschen

4

Unfallgefahren beim Umgang mit Tieren

2

Vorbereitung zur Untersuchung und Behandlung

2

Assistenz bei Operationen

10

Narkoseüberwachung

10

Intensivpatienten

10

Der Notfallpatient

4

Schock

4

Erste-Hilfe-Maßnahmen am Tier in der Praxis

4

Tod und Euthanasie

11

Haltung

11

Fütterung

11

Tierschutz

1

Praxispflege und Hygiene

3

Arbeitsschutz und Unfallverhütung

1

Abfall- und Tierkörperbeseitigung

1

Anatomie, Physiologie, Pathologie

Einführung in die medizinische Fachsprache

2

Einteilung des Tierkörpers und der Körperregionen

2

Einteilung der Körperregionen

2

Organe und Organsysteme

2

Zell- und Gewebelehre

1

Bewegungsapparat

9

Haut (Cutis)

6

Schleimhaut und Körperhöhlen

7

Verdauungsorgane (Digestionsapparat)

7

Leber (Hepar)

7

Bauchspeicheldrüse (Pankreas)

7

Ernährung und Stoffwechsel

7

Atmungsorgane (Respirationsapparat)

4

Kreislaufsystem (Zirkulationsapparat)

3

Blutgefäße

3

Herz

3

Blut

4

Lymphsystem und Milz

4

Harnapparat

7

Geschlechtsorgane

11

Fortpflanzungsvorgänge

11

Endokrines System

7,

11

Nervensystem

6

Sinnesorgane

6

Krankheitslehre/Allgemeine Pathologie

6

Infektionskrankheiten

3

Infektionsabwehr

3

Impfung (Immunprophylaxe)

3

Viren und Viruskrankheiten

3

Bakterien und bakterielle Infektionskrankheiten

3

Pilze und Pilzkrankheiten (Mykosen)

3

Parasiten und parasitäre Erkrankungen

3

Tierische Einzeller oder Urtierchen (Protozoen)

3

Würmer

3

Gliederfüßer (Arthropoden)

3

Zoonosen

3

Tiergesundheitsgesetz

3

Diagnostik und Therapie

Klinische Untersuchung

2

Vorbericht und Kennzeichnung der Tiere

2

Bildgebende Untersuchungsverfahren

9

Röntgen

9

Röntgentechnik

9

Weitere Verfahren zur Röntgendiagnostik

9

Strahlenschutz

9

Elektrokardiographie

4

Endoskopie

4

Ultraschalldiagnostik

9

Thermographie

9

Szintigraphie

9

Kernspin- oder Magnetresonanztomographie (MR)

9

Physikalische Behandlungsmethoden

9

Naturheilverfahren

11

Verhaltenstherapie

11

Chirurgische Maßnahmen

10

Betäubungslehre (Anästhesiologie)

10

Operative Eingriffe

10

Verbandlehre

10

Instrumentenkunde

10

Chirurgisches Nahtmaterial

10

Laboruntersuchungen

13

Arzneimittelkunde

5

Verwaltung

Abrechnungs- und Gebührenwesen

8

Gebührenordnung für Tierärzte (GOT)

8

Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)

8

Abrechnung von Produkten, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen

8

Zahlungsverkehr in der Tierarztpraxis

8

Wichtige Daten in der tierärztlichen Praxis

14

Normbereiche

14

Physiologische Werte am Tier

14

Laborwerte

14

Maßeinheiten

14

Maße und Gewichte

14

SI-Einheiten

14

Messbehelfe in der Praxis

14

Aufbewahrungsfristen

14

 

Hinweis für den LeserDer handlungsorientierte Unterricht nach dem Lernfeldkonzept bringt es mit sich, dass einige Themen in unterschiedlichem Kontext dargestellt werden können. Die Autoren geben entsprechende Hinweise durch zahlreiche Verweise im Text. Darüber hinaus wird ausdrücklich empfohlen, den sehr detailliert und umfangreich gestalteten Index zur Orientierung im Buch zu nutzen.

Die mit diesem Symbol gekennzeichneten Stellen verweisen auf andere Kapitel. In der Regel werden Lernfeld und Thema genannt, zu denen weitere Informationen nachzulesen sind.

Um den Text gut lesbar zu lassen, wird grundsätzlich auf die Ausformulierung beider Geschlechter verzichtet. Bei der Formulierung »der Tierarzt« ist immer auch die Tierärztin gemeint. »Die TFA« ist die Abkürzung für »die Tiermedizinische Fachangestellte«, auch in diesem Fall ist immer auch der Tiermedizinische Fachangestellte gemeint. »Der Klient« steht für alle weiblichen und männlichen Personen, die die Dienste einer Tierarztpraxis in Anspruch nehmen.

VORWORT

Infolge der neuen Verordnung der Berufsausbildung zur Tiermedizinischen Fachangestellten/zum Tiermedizinischen Fachangestellten vom 22. August 2005 wurde eine Aktualisierung des bewährten Lehrbuchs »Die Tierarzthelferin« erforderlich. Bereits im Jahr 2006 wurde ein Leitfaden für die schulische Ausbildung zu Tiermedizinischen Fachangestellten verfasst, der sich in Aufbau und Inhalt am Rahmenplan für die Berufsschule orientiert. Dabei tragen die Kapitel des Buches die Titel der 12 Lernfelder. Auf der Grundlage des jeweiligen Lernfelds sollen im Schulunterricht Lernsituationen herausgearbeitet werden.

Das neue Fachbuch »Tiermedizinische Fachangestellte in Schule und Beruf« wurde komplett überarbeitet und der Wissensstoff nach Lernfeldern zusammengestellt. Es ist somit auch ein verbindliches Lehrbuch für den Berufsschulunterricht geworden. Das übersichtliche Lernen wird durch zahlreiche instruktive, überwiegend farbige Abbildungen und viele Tabellen und Übersichten erleichtert. Das komplexe Wissensgebiet konnte für den Leser informativ gestaltet werden. Für die Arbeit der TFA in der Praxis ist ein umfassendes Nachschlagewerk entstanden. Das langjährige Standardwerk »Die Tierarzthelferin« wurde abgelöst.

Jedes Lernfeld beginnt thematisch mit einer kurzen Einleitung. Für den handlungsorientierten Unterricht und um einen hohen Praxisbezug herzustellen, folgen Vorschläge für erste Lernsituationen und Leitfragen zum Aufgabengebiet in der Praxis. Im Anschluss daran findet sich jeweils der Lehr- und Lernstoff, der in den einzelnen Lernfeldern vermittelt werden soll. Die Zell- und Gewebelehre wurde bewusst im Buch belassen, obwohl diese Inhalte nach der neuen Ausbildungsordnung nicht mehr geprüft werden. Ohne Zweifel ist die Kenntnis dieser biologischen Grundlagen aber eine unverzichtbare Voraussetzung für das Verständnis der medizinischen Abläufe.

Der wichtige Beitrag »Allgemeine Pathologie« von Frau Dr. Schoon aus Leipzig wurde in das Lernfeld 6 aufgenommen. Eine gründliche Überarbeitung erforderten die Themen Abrechnungs- und Gebührenwesen, Arzneimittelpreisverordnung und Zahlungsverkehr in der Tierarztpraxis, die Herr Dr. Schäfer, Aulendorf, erneut übernahm. Somit wird eine Aktualität auf der Grundlage der am 30. Juni 2008 novellierten Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Buches gewährleistet – wenngleich sich bevorstehende erneute Änderungen bereits abzeichnen. Beiden Mitarbeitern sei für ihr freundliches Entgegenkommen besonders gedankt. Zur Bereitstellung umfangreichen Bildmaterials für das Kapitel »Instrumente« gilt der Firma Eickemeyer, Tuttlingen, ebenfalls ein besonderer Dank.

Der Verlag hat das Buch großzügig gestaltet und ist auf besondere Wünsche in der Darstellung der Lernfelder eingegangen. Besten Dank!

München, Frankfurt a. M.im Mai 2015

Arthur GrabnerSibylle Kiris       

LERNFELD 1

DIE EIGENE BERUFSAUSBILDUNG MITGESTALTEN UND SICH IM GESUNDHEITS- UND IM VETERINÄRWESEN ORIENTIEREN

Einleitung

Beginnt ein junger Mensch eine Berufsausbildung, sind seine Fähigkeiten zunächst eher allgemeiner Natur. Ein Absolvent einer weiterführenden Schule (Haupt-/Realschule/Gymnasium) verfügt über einen Schulabschluss, mit dem ihm bescheinigt wird, dass er auf das Berufsleben vorbereitet ist. Die Vorbereitung findet in Form der Vermittlung fachlichen Wissens einerseits und andererseits der Fähigkeit, neue Dinge zu lernen, statt. In den unterschiedlichen Schulformen werden verschiedene Schwerpunkte gesetzt, so dass die Schulabgänger sehr unterschiedliche fachliche und persönliche Voraussetzungen mit in die Ausbildung bringen. Damit am Ende der Berufsausbildung jeder ausgelernten TFA dieselben Grundkenntnisse und Fertigkeiten bescheinigt werden können, ist es notwendig, die Ausbildung so zu gestalten, dass Unterschiede ausgeglichen und persönliche Eignung gefördert wird.

Praxisbeispiel 1

Die TFA hat den Auftrag, ein Schema zu entwerfen, welches die Praxis selbst und darin das gesamte Praxisteam darstellt. Dieses Schema soll in Form eines Posters im Anmeldungsbereich der Praxis aufgehängt werden, damit die Klienten sich direkt über die Mitarbeiter, deren Verantwortungsbereiche und Aufgaben informieren können. Das Poster soll übersichtlich und ansprechend gestaltet sein.

Praxisbeispiel 2

In der Tierarztpraxis geht eine Flasche mit Narcoren®-Injektionslösung zu Bruch. Die TFA erhält den Auftrag, die in der Praxis notwendigen Formalitäten zu erledigen und die zuständigen Behörden zu informieren.

Praxisbeispiel 3

Im Praxislabor steht eine Harnprobe, bei der eine Harnsedimentuntersuchung durch geführt werden soll. Die Probe wird eine Stunde vor Ihrem Feierabend genommen. Sie können die Untersuchung noch nicht durchführen. Der behandelnde Tierarzt sagt, das könne die Kollegin tun, die Wochenenddienst hat. Das Ergebnis der Untersuchung würde er erst in seinem nächsten Dienst am darauf folgenden Tag brauchen. Die letzte Stunde Ihres Dienstes ist turbulent. Es kommen noch zwei Notfälle herein, und die Arbeit türmt sich. Sie vergessen die Harnprobe, und die Kollegin entsorgt sie am Ende ihres Dienstes. Am nächsten Tag werden die Ergebnisse der Untersuchung gebraucht, und die Kollegin muss die Verantwortung für das Verschwinden der Harnprobe übernehmen. Sie ist wütend und gibt Ihnen die Schuld. Der Tierarzt ist ebenfalls wütend und gibt der Kollegin die Schuld. Sie hätte die Probe nicht einfach entsorgen dürfen.

Praxisbeispiel 4

Frau Schmidt hat vor zwei Wochen ihre Ausbildung als TFA begonnen. Sie möchte nun wissen, welche Möglichkeiten sie nach abgeschlossener Ausbildung hat, sich weiterzubilden, um mehr Verantwortung zu tragen und ihre finanzielle Situation zu verbessern.

Praxisbeispiel 5

Herr Schulze ist auszubildender TFA in der Tierarztpraxis und bekommt in seiner dritten Woche drei Mal die Rückmeldung von Kollegen, oft im Weg zu stehen und die anderen Teammitglieder mehr zu behindern als zu unterstützen. Oft weiß er nicht, welche Handgriffe und Zuarbeiten die Praxisabläufe vereinfachen könnten. Er möchte diesen Zustand dringend ändern.

Leitfragen

• Wie ist das Team in Ihrer Praxis zusammengesetzt?

• Wer im Team hat welche Aufgaben?

• Welche Bereiche werden von mehreren Mitarbeitern abgedeckt?

• Welche immer wiederkehrenden Praxisabläufe können Sie erkennen?

• Welchem Ablaufschema folgen die verschiedenen Praxisabläufe?

• Für welche Bereiche sind Sie verantwortlich?

• Mit welchen Behörden kommt Ihre Praxis häufig oder gelegentlich in Kontakt und was ist der jeweilige Anlass?

• Welche Aufgaben haben die Behörden?

• Wie finden Sie heraus, welches Amt für Ihr Problem zuständig ist?

• Wie verhalten Sie sich in einer Konfliktsituation?

• Wen sprechen Sie in einer Konfliktsituation an?

• Wie können Sie sich auf ein Konfliktgespräch vorbereiten?

• Welche Verhaltensregeln sollten Sie bei einem Konflikt beachten?

• Welche Aspekte der Kommunikation müssen Sie kennen, um mit Klienten und Teammitgliedern angemessen umgehen zu können?

• Wie können Sie bewusste Kommunikation trainieren?

1.1Gesundheits- und Veterinärwesen

Gesundheit ist nach einem von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgelegten Begriff ein »Zustand vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens«. Die Bewahrung und Verbesserung der Gesundheit sind Zweck des staatlich regulierten Gesundheitssystems.

1.1.1Gesundheitswesen

Im Gesundheitswesen sind alle öffentlichen und privaten Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und der Krankenbehandlung zusammengefasst. Dazu gehören unter anderem die öffentlichen Gesundheitsdienste (staatliche und städtische Gesundheitsämter), alle Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenbehandlung, das Betriebsarztwesen, die Schwangerenberatung und die Säuglingspflege. Des Weiteren sind alle im medizinischen Bereich tätigen konfessionellen und karitativen Organisationen sowie Rettungsdienste und nicht zuletzt die Lehreinrichtungen zur Ausbildung (Universitätskliniken, angeschlossene Institute, Krankenpflegeschulen) Teil des Gesundheitswesens. Das Gesundheitswesen steht auf drei Säulen (Abb. 1.1):

• Öffentlicher Gesundheitsdienst (Behörden)

• Ambulante Versorgung in der Praxis

• Stationäre Versorgung im Krankenhaus

Aufgaben des Gesundheitswesens

Der Begriff »Gesundheitswesen« gliedert sich in drei eigenständige Aufgabenbereiche:

Gesundheitsschutz

Dazu gehören Maßnahmen der allgemeinen Hygiene und der Sozialhygiene wie Umwelt- und Ortshygiene (z. B. Trink-, Brauchwasserversorgung, Abfallbeseitigung, Schulen, Kindergärten), Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Hygiene im Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen, der Strahlenschutz, Maßnahmen der Unfallverhütung, Mitwirkung bei der Gewerbeaufsicht u. a. m.

Gesundheitspflege

Sie hat die Aufgabe, Menschen vor gesundheitsschädlichem Handeln zu bewahren, und umfasst alle Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (z. B. Gesundheitsaufklärung, Mütterberatung – primäre Prävention), den Schutz vor Erkrankung bei Gefährdeten (z. B. Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen, Impfprophylaxe – sekundäre Prävention), die Bewahrung vor weiteren Krankheitsgefahren bei bereits Erkrankten (z. B. bei der Krebsbekämpfung – tertiäre Prävention) und alle Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge. Nach dem Modell der Gesundheitspflege sollen gesundheitsförderliche Entwicklungen erkannt und wirksam unterstützt werden.

Kurative Medizin

Darunter versteht man alle Möglichkeiten der ambulanten Versorgung durch niedergelassene Ärzte und Zahnärzte und der stationären Versorgung im Krankenhaus, um bei Erkrankten oder Verletzten die Gesundheit wiederherstellen zu können. In diesen Bereich gehören auch die Maßnahmen zur Wiedereingliederung von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Menschen in das Alltags- und Berufsleben (Rehabilitation).

Die genannten Aufgabenbereiche des Gesundheitswesens werden durch den öffentlichen Gesundheitsdienst, das Krankenhauswesen und die ambulante Versorgung von Erkrankten durch niedergelassene Ärzte wahrgenommen.

Gesundheitsgesetzgebung

In der Bundesrepublik Deutschland gehört die Durchführung der Gesetze über das Gesundheitsrecht zur Zuständigkeit der Länder unter Oberaufsicht des Bundes.

Im Gesundheitsrecht sind die Vorschriften über die öffentliche Gesundheitspflege enthalten, besonders über die Heilberufe, die Apotheken, den Verkehr mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln, Impfstoffen und Seren, die allgemeine Gesundheitsfürsorge, die Seuchenbekämpfung, die Lebensmittelhygiene und das Veterinärwesen.

Abb. 1.1: Organisation des Gesundheitswesens.

RechtOrdnung innerhalb einer RechtsgemeinschaftGesetzOrdnungsregel durch den Gesetzgeber
Grundlagen der Gesundheitsgesetzgebung (Legislative)

Bereiche der Bundesgesetzgebung sind alle Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren (Infektionsschutzgesetz), die Zulassung zu Heilberufen, Heilhilfsberufen und zum Heilgewerbe, der Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften und die Gesundheitsfürsorge (z. B. Bundessozialhilfegesetz).

In den Bereich der Länder gehören die Gesetze über die Berufsvertretungen und über die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Kammergesetze) und Gesetze über die Einrichtung von Behörden (Medizinaluntersuchungsämter, Landesimpfanstalten, Gesundheitsämter u. a.), die mit der Durchführung der Gesundheitsgesetze betraut sind.

Öffentlicher Gesundheitsdienst

Der öffentliche Gesundheitsdienst umfasst die Gesundheitsbehörden des Bundes und der Länder sowie die Gesundheitsämter auf kommunaler Ebene.

Aufbau und Verwaltung des öffentlichen Gesundheitsdienstes (Exekutive)

Die Gesundheitsaufsicht und Verwaltung im gesamten Bundesbereich obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit seiner Gliederung in Abteilungen, Unterabteilungen und Referate für das Gesundheitswesen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV).

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat seinen Sitz in Braunschweig mit Dienststellen in Braunschweig und Berlin. Es übernimmt Aufgaben im Bereich des Risikomanagements. Dazu gehört der Betrieb eines europäischen Schnellwarnsystems vor gefährlichen Lebensmitteln und Futtermitteln. Die einzelnen Referate erfüllen Aufgaben in der Überwachung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln, Futtermitteln, Pflanzenschutzmitteln und Tierarzneimitteln sowie in der Überprüfung von Arzneimittelrückständen in Lebensmitteln. Ein weiterer Schwerpunkt des BVL liegt in der Durchführung von Zulassungsverfahren für Tierarzneimittel.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gehört zum Geschäftsbereich des BMELV und ist eine wissenschaftliche Einrichtung mit Sitz in Berlin. Es nimmt durch eigene Forschung wichtige Aufgaben bei der Verbesserung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit wahr.

Das BVL überwacht und prüft

• Verbraucherschutz in der EU

• Betrieb eines Schnellwarnsystems

• Lebensmittel und Bedarfsgegenstände

• Futtermittel

• Pflanzenschutzmittel

• Tierarzneimittel (Zulassung und Registrierung)

• Arzneimittelrückstände in Lebensmitteln

Das BfR ist ein Forschungsinstitut zum Schutz der Gesundheit des Verbrauchers vor

• Gefahren und Risiken

• Irreführung und Täuschung

Auf Landesebene sind meist das Innenministerium oder in einigen Bundesländern auch dem Sozialministerium zugeordnete Gesundheitsabteilungen die oberste Gesundheitsbehörde.

Der Unterstützung dieser Landesbehörden und der Erledigung selbstständiger Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dienen besondere Einrichtungen:

• Landes- oder Medizinaluntersuchungsämter für das Gesundheitswesen sind Einrichtungen zur Seuchendiagnostik und Seuchenbekämpfung bei Mensch und Tier.

• Landesimpfanstalten.

• Standesorganisationen in allen Ländern (Ärztekammern und Tierärztekammern).

Zusätzlich zu den ärztlichen Standesorganisationen als Berufsvertretungen gibt es in allen Ländern auf Grund der kassenärztlichen Vorschriften die sog. kassenärztlichen Vereinigungen. Dies sind Stellen, die als Berater der Versicherungsträger auftreten und die Belange der Kassenärzte diesen gegenüber wahrnehmen.

Auf kommunaler Ebene leistet das Gesundheitsamt die Basisarbeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes in der Bevölkerung. Es wird von einem Amtsarzt geleitet. Neben dem ärztlichen Personal sind in den Gesundheitsämtern MTA, medizinische Fachangestellte (früher Arzthelferinnen genannt), Gesundheitsingenieure, Gesundheitsaufseher bzw. Hygieneinspektoren, Sozialarbeiter und Verwaltungspersonal angestellt. Die Gesundheitsämter überwachen die Durchführung der Gesundheitsgesetzgebung (insbesondere das Infektionsschutzgesetz) und sind ärztliche Berater der Kreisverwaltungsbehörden, die in den Landkreisen und kreisfreien Städten Vollzugsorgan der Gesundheitsaufsicht sind.

Aufgaben des Gesundheitsamtes im Einzelnen sind:

• das Bewusstsein zur persönlichen Gesundheitspflege zu fördern (Gesundheitserziehung),

• die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung fachlich zu beaufsichtigen (Aufsicht über die Arztpraxen, das ärztliche Hilfspersonal, die Apotheken und die Krankenanstalten),

• die allgemeinen hygienischen und sozialhygienischen Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsvorsorge (Prävention) durchzuführen,

• die Gesundheitsfürsorge für Kranke, Behinderte und Süchtige zu betreiben,

• innerhalb des Gutachterwesens amtsärztlich (Ausstellung von Zeugnissen und Erstellung von Gutachten), gerichtsärztlich und vertrauensärztlich (Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) tätig zu sein.

1.1.2Berufe im Gesundheitswesen

Heilberufe

Zu den Heilberufen zählen der Arzt, der Zahnarzt, der Tierarzt und der Apotheker. Ihre Ausbildung und Berufsausübung sind in entsprechenden staatlichen Zulassungen (Approbation) und einer Berufsordnung gesetzlich geregelt. Jeder Angehörige dieser Berufsstände ist in seinem Bundesland Pflichtmitglied der jeweiligen Berufsvertretung (Landesärztekammer, Landeszahnärztekammer, Landestierärztekammer, Landesapothekerkammer).

Die Kammern haben als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Unterstützung der Kreis- und Bezirksverbände u. a. die Aufgabe, im Rahmen der Gesetze die beruflichen Belange der genannten Berufsstände wahrzunehmen und in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken.

Arzt

Aufgabe des Arztes ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern. Der Arzt übt seinen Beruf nach den Geboten der Menschlichkeit aus. Er dient nach § 1 der Bundesärzteordnung der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.

Weitere Grundsätze seiner Berufsausübung sind in einer Reihe von Bestimmungen in der ärztlichen Berufsordnung festgelegt. Hierzu gehört insbesondere auch die Verpflichtung über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Nach erfolgreicher Beendigung des Medizinstudiums und Nachweis der geforderten Praktikantenzeit wird auf Antrag bei der zuständigen Behörde des Landes die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes erteilt.

Die meisten Ärzte bemühen sich nach der Approbation um eine Weiterbildung zum Facharzt auf den vielfältigen Gebieten und Teilgebieten ärztlicher Tätigkeit. Sie üben dann ihren Beruf in der freien Praxis, im Krankenhaus, im öffentlichen Gesundheitsdienst, in der Bundeswehr oder in vielen weiteren Bereichen der Medizin aus.

Eine Teilgebietsbezeichnung darf ein Arzt erst führen, wenn er eine über das Gebiet hinausgehende Weiterbildung in dem speziellen Teilgebiet abgeschlossen hat.

Zahnarzt

Aufgabe des Zahnarztes ist die Erkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Er ist ferner mit der Eingliederung von Zahnersatz (zahnärztliche Prothetik) und der Behandlung falsch stehender Zähne oder falsch geformter Kiefer (Kieferorthopädie) beschäftigt.

Nach einem fünfjährigen Studium der Zahnmedizin und bestandener Prüfung erhält der Zahnarzt die Approbation, die ihn zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt.

Tierarzt

1.2

Apotheker

Aufgaben des Apothekers sind die kunstgerechte Ausführung ärztlicher Rezepte, die Herstellung und Abgabe von Heilmitteln, für deren einwandfreie Beschaffenheit er verantwortlich ist.

Die Apotheke ist ein Gewerbebetrieb für Zubereitung und Verkauf von Arzneimitteln nach ärztlicher Vorschrift (Rezept) oder im Handverkauf. Nach einem mehrjährigen Studium der Pharmazie und einer praktischen Ausbildung in einer Lehrapotheke und bestandener staatlicher Prüfung ist der Apotheker nach erteilter Approbation zur Führung einer Apotheke berechtigt.

Neben dem Apotheker ist unter den Heilberufen nur der Tierarzt berechtigt, Arzneimittel selbst herzustellen, vorrätig zu halten und abzugeben (vergl. tierärztliches Dispensierrecht).

Die Berufsbezeichnungen Heilpraktiker bzw. Tierheilpraktiker gehören nicht den genannten Heilberufen, sondern dem Heilgewerbe an. Darunter versteht man die Ausübung der Heilkunde bzw. Tierheilkunde durch nicht approbierte Personen. Heilpraktiker sind an gesetzliche Berufsbedingungen (Heilpraktikergesetz) gebunden und üben die Heilkunde auf der Grundlage einer staatlichen Genehmigung nach Prüfung durch den Amtsarzt aus.

Gesundheitsfach- und Krankenpflegeberufe

Für die vielfältigen Bereiche des Gesundheitswesens gibt es eine Fülle von Berufszweigen, die sich in Fachangestellte (medizinisch, zahnmedizinisch, tiermedizinisch), Krankenpflegeberufe, diagnostisch-technische Berufe und therapeutisch-rehabilitative Berufe aufteilen lassen.

Fachangestellte bei Heilberufen

In jedem Bereich der vier Heilberufe gibt es Fachangestellte, deren Ausbildung auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses erfolgt. Die Fachangestellten bei Arzt, Zahnarzt, Tierarzt sowie die PKA (Pharmazeutischkaufmännische Angestellte) erhalten im Allgemeinen nach einer dreijährigen Ausbildung in der Praxis bzw. Apotheke und in der Berufsschule und nach bestandener Abschlussprüfung ein Zeugnis und eine Urkunde, die sie berechtigt, die jeweilige Berufsbezeichnung zu führen. Die Fachangestellten üben ihren Beruf vorwiegend in der freien Praxis bzw. Apotheke aus. Medizinische Fachangestellte werden auch in Krankenhäusern und bei Gesundheitsbehörden beschäftigt. Zur Ausbildung und Berufstätigkeit der TFA 1.3, 1.4

Diagnostisch-technische Berufe

Angehörige dieser Berufsgruppe sind für die medizinische Assistenz von besonderer Bedeutung. Sie üben ihre Tätigkeit als medizinische/r Laboratoriumsassistent/in (MTA), medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in oder als veterinärmedizinisch-technische/r Assistent/in (VMTA) hauptsächlich in Krankenhäusern (Laboratorien, Röntgenabteilungen), Arztpraxen und Untersuchungsämtern aus. Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) arbeiten in Apotheken unter Aufsicht eines Apothekers oder in der pharmazeutischen Industrie.

Die Ausbildung für diese Berufe ist durch Bundesgesetze geregelt und erfolgt an anerkannten Lehranstalten. Voraussetzung für die Zulassung ist die abgeschlossene Realschulbildung.

Zytologie-Assistenten sind dem Arzt bei der Herstellung und Auswertung zytologischer Präparate (z. B. Zellabstriche im Rahmen der Krebsfrüherkennung) behilflich. Die Ausbildung erfolgt in Berufsfachschulen.

Therapeutisch-rehabilitative Berufe

Darunter versteht man Berufe, die dem Arzt insbesondere bei der physikalischen Behandlung von Patienten (z. B. Massagen, Bäder, Bestrahlungen, Übungsbehandlungen) und bei der Wiederherstellung der Gesundheit bei körperlichen und seelischen Leiden (Rehabilitation) behilflich sind.

Masseure, medizinische Bademeister und Krankengymnasten (Physiotherapeuten) haben nach ihren staatlich vorgeschriebenen Ausbildungsgängen auch die Möglichkeit, freiberuflich in eigener Praxis tätig zu sein.

Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten (Ergotherapeuten) sind nach einer ebenfalls gesetzlich geregelten dreijährigen Ausbildungsdauer in orthopädischen Kliniken, Nervenkrankenhäusern, Altenpflegeheimen und Rehabilitationszentren tätig.

Logopäden werden nach Abschluss einer dreijährigen, staatlich geregelten Ausbildung auf Anordnung des Arztes bei der Diagnostik und Therapie von Hör-, Stimm- und Sprachkrankheiten tätig.

Orthoptisten sind Therapeuten für Sehstörungen und Helfer des Augenarztes bei Sehübungen und Augenmuskeltraining der Patienten.

Krankenpflegeberufe

Die Berufsbezeichnungen der »Krankenschwester« bzw. der »Kinderkrankenschwester« wurden aufgegeben und durch »Gesundheits- und Krankenpflegerin« ersetzt. Voraussetzungen für die Zulassung zur jeweiligen Berufsbezeichnung sind der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung und das vollendete 17. Lebensjahr. Nach erfolgreichem Abschluss einer 3-jährigen theoretischen und praktischen Ausbildung an staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen können die oben genannten Berufsbezeichnungen getragen werden. Bei der Krankenpflegehelferin bzw. beim Krankenpflegehelfer genügt nach Hauptschulabschluss eine einjährige Ausbildung. Die Ausübung dieser Berufe findet hauptsächlich in Krankenhäusern oder in der ambulanten Krankenpflege statt.

Als weitere Berufe im Gesundheitswesen seien noch die Hebamme bzw. der Entbindungspfleger und die Diätassistentin genannt, deren Ausbildung ebenfalls durch ein Bundesgesetz geregelt ist.

Der Rettungssanitäter hat seine Aufgaben in der Besetzung des Rettungswagens, erste Hilfe bei Notfällen zu leisten und in der Assistenz für den Notarzt.

Veterinärhilfsberufe

In veterinärmedizinischen Ausbildungsstätten, Untersuchungsämtern und biologischen Forschungseinrichtungen wird technische Assistenz benötigt. Diese Tätigkeit wird von VMTA und veterinärmedizinischen Laboranten ausgeführt, deren Ausbildung in Berufsfachschulen abgeleistet wird.

Von VMTA werden Hilfeleistungen und selbstständige Tätigkeiten bei zytologischen und histologischen Untersuchungen erbracht. Ihre Arbeitsgebiete liegen in der klinischen Chemie, der Hämatologie, Serologie, Mikrobiologie, Parasitologie und auf dem Gebiet der Untersuchung von Lebensmitteln tierischer Herkunft.

Neben den tiermedizinischen Fachangestellten mit ihrem vorwiegenden Tätigkeitsbereich in Praxis und Klinik stehen dem Tierarzt in größeren Tierkliniken und in Einrichtungen mit Versuchstierhaltung Tierpfleger als unentbehrliche Helfer für die ordnungsgemäße Haltung und Pflege des Tierbestandes zur Verfügung. Eine systematische Ausbildung dieses Berufszweiges erfolgt in Tierkliniken, zoologischen Gärten, Tierheimen, Versuchstierzuchten und biologisch forschenden Industriebetrieben.

Tiergesundheitspfleger sind in Hessen in Veterinärämtern für den Tiergesundheitsdienst, die Tierseuchenbekämpfung, die Tierkörperbeseitigung und den Tierschutz tätig.

In der Schlachttier- und Fleischbeschau sind Fleischkontrolleure beschäftigt, die in einem mehrwöchigen Lehrgang ausgebildet werden.

Geflügelfleischkontrolleure sind an der Seite des amtlichen Tierarztes an der Untersuchung des Schlachtgeflügels und bei der Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften beteiligt.

In der Lebensmittelüberwachung und im öffentlichen Veterinärwesen sind fachlich ausgebildete Lebensmittelkontrolleure und Gesundheitsaufseher eingesetzt.

Aus dem Tierzuchtbereich sei noch der Besamungswart genannt, dessen Tätigkeitsfeld in der künstlichen Besamung von Rindern und Schweinen an Besamungsstationen oder im tierärztlichen Praxisbereich liegt. Bewerber müssen eine landwirtschaftliche Vorbildung besitzen und werden in einem Lehrgang zum Besamungswart ausgebildet.

1.1.3Veterinärwesen

Unter dem Begriff »Veterinärwesen« wird die Gesamtheit aller amtlichen tierärztlichen Tätigkeiten und Aufgaben zusammengefasst. Im Veterinärwesen erfüllt der Amtstierarzt viele öffentliche Aufgaben, die dem Schutz des Menschen vor gesundheitlichen Gefahren dienen und ihm durch Gesetz übertragen worden sind. Dadurch sind enge Verbindungen zu Aufgaben des Gesundheitsschutzes und Wechselwirkungen mit Institutionen des öffentlichen Gesundheitsdienstes gegeben.

Rechtliche Grundlagen

Zu den rechtlichen Grundlagen der tierärztlichen Berufsausübung zählen das Berufsrecht (Bundes-Tierärzteordnung, Tierärztekammerrecht), das Tierseuchenrecht, das Fleischbeschaurecht, das Geflügelfleischhygienerecht, das Lebensmittelrecht, das Arzneimittel- und Dispensierrecht, das Futtermittelrecht, das Tierschutzrecht, das Bundes-Seuchenrecht und ferner solche aus den Bereichen der Tierzucht, des Tierkaufs, des Umweltschutzes, der Tierkörperbeseitigung u. a. m.

Aufgaben des öffentlichen Veterinärwesens

Für das öffentliche Veterinärwesen gibt es grundlegende Aufgaben, deren Ziel und Verpflichtung der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie das Allgemeinwohl sind.

• Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten der Tiere (Tierseuchen).

• Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten (Zoonosen).

•Schutz des Menschen vor Gesundheitsgefährdung sowie vor Irreführung und Täuschung durch Lebensmittel tierischer Herkunft.

• Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes.

• Schutz der Umwelt vor schädlichen Einflüssen, die von Tieren sowie vom Tier stammenden Erzeugnissen und Abfällen ausgehen.

• Schutz des Lebens und Wohlbefindens der Tiere (Tierschutz).

Die Hauptaufgaben erstrecken sich somit auf die Bereiche der Tierhaltung (Tierzucht, Tiergesundheitsschutz, Tierseuchenbekämpfung, Tierschutz), des Verbraucherschutzes (Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Lebensmittelhygiene, Rückstandsprobleme durch Zusatzstoffe und Tierarzneimittel, Schutz vor Irreführung und Täuschung) und der Umwelthygiene (Umweltbelastung durch Tierhaltung, Tierkörperbeseitigung).

Die genannten Aufgaben werden von beamteten Tierärzten im höheren Veterinärverwaltungsdienst wahrgenommen.

Aufbau des öffentlichen Veterinärwesens

Wesentliche Funktionen des Veterinärwesens sind durch Bundesrecht geregelt und werden in der Europäischen Gemeinschaft (EG) normiert.

Auf Bundesebene ist die Veterinärverwaltung in verschiedenen Referaten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) vertreten.

Die Bundesministerien werden zur Erfüllung ihrer Funktionen von verschiedenen Bundesinstituten, wie dem für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und dem Paul-Ehrlich-Institut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel sowie dem deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) unterstützt.

Weitere Einrichtungen des BMELV sind für das öffentliche Veterinärwesen von besonderer Bedeutung. Dies sind u. a. das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) als Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit mit Sitz in Greifswald-Insel Riems und weiteren Standorten, das Max-Rubner-Institut (MRI) als Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel sowie das Johann Heinrich von Thünen-Institut (vTI) als Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei.

In den Ländern ist das öffentliche Veterinärwesen in drei Verwaltungsebenen (Ministerium, Bezirksregierung, Kreis) präsent. Oberste Veterinärbehörden in den Ländern sind die jeweiligen Ministerien für Soziales oder Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Der Unterstützung dieser Landesbehörden dienen staatliche Veterinäruntersuchungsämter, die Laboruntersuchungen durchführen und wissenschaftliche Gutachten erstellen. In Bayern hat man ärztliche, tierärztliche und chemische Untersuchungsämter zu Landesuntersuchungsämtern für das Gesundheitswesen zusammengeschlossen.

Aufbau des öffentlichen Veterinärwesens

Bund

BMELV

• Verschiedene Abteilungen (Lebensmittelrecht, Tiergesundheit, Veterinärwesen u. a.)

• BfR

BVL

• Verbraucherschutz

• Lebensmittelsicherheit

• Futtermittel

• Tierarzneimittel

Länder

• Referate für Veterinärwesen in den Sozial- bzw. Ernährungs- und Landwirtschaftsministerien

• Veterinäruntersuchungsämter

• Tiergesundheitsdienste

Regierungsbezirke

• Referate für Veterinärwesen in den Bezirksregierungen

Kreise

• Staatliche und kommunale Veterinärämter

Daneben bestehen auf Landesebene noch Tiergesundheitsdienste bzw. Tiergesundheitsämter, die vorbeugende Maßnahmen und eine planmäßige Bekämpfung von weitverbreiteten Tierkrankheiten und Gesundheitsstörungen durchführen sollen.

Die Sachbearbeiter für Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen in den Bezirksregierungen haben neben ihren öffentlichen Aufgaben auch die Dienst- und Fachaufsicht über die Untersuchungsämter und die Kreisverwaltungen.

Auf der unteren Verwaltungsebene führen staatliche und kommunale Veterinärämter die Aufgaben des öffentlichen Veterinärwesens durch. Sie bilden das Fundament im Aufbau der Veterinärverwaltung.

Aufgaben des Veterinärwesens im Landkreis

• Aufgaben des Amtstierarztes nach Landesrecht

• Tierseuchenbekämpfung

• Mitwirkung bei der Tierzucht

• Tierschutz, Tiergesundheit

• Schlachttier- und Fleischuntersuchung

• Lebensmittelüberwachung

• Tierkörperbeseitigung

1.2Der tierärztliche Berufsstand und seine Organisation

1.2.1Der tierärztliche Beruf

Ausbildung

Die Ausbildung zum Tierarzt erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland an den veterinärmedizinischen Fakultäten der jeweiligen Universitäten oder an einer Tierärztlichen Hochschule. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums der Tiermedizin (Tierärztliche Prüfung) erhält der Studierende auf Antrag die Bestallung (Approbation) als Tierarzt bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Prüfung abgelegt wurde. Die Approbation erlaubt dem Tierarzt die Ausübung des tierärztlichen Berufs. Demnach darf die Berufsbezeichnung »Tierarzt« nur führen, wer approbierter Tierarzt ist oder die Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes besitzt. Unabhängig davon ist ein Tierarzt erst nach einer fertiggestellten und beim Dekanat eingereichten wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer erfolgreich abgelegten mündlichen Doktorprüfung berechtigt, die Doktorwürde (Promotion) zu tragen. Nach geeigneter Veröffentlichung seiner Doktorarbeit darf der Tierarzt den Titel »Dr. med. vet.« führen.

Weiterbildung

Viele Tierärzte bemühen sich, auch nach der Approbation, ihre Erfahrungen und Kenntnisse auf bestimmten Gebieten ihrer Berufstätigkeit zu vertiefen. Diese Weiterbildung ist auf Grund der Kammergesetze der Länder in den entsprechenden Weiterbildungsordnungen gesetzlich geregelt worden. Dauer und Inhalt der Weiterbildung in den jeweiligen Gebieten richten sich nach den Bestimmungen, die in der Anlage zur Weiterbildungsordnung festgelegt sind.

Die Anerkennung zum Führen einer Fachtierarztbezeichnung erhält der Tierarzt nach abgeschlossener Weiterbildung durch seine Landestierärztekammer nach einer vor einem besonderen Prüfungsausschuss abgelegten Prüfung.

Beispiele für Fachtierarzt- und Zusatzbezeichnungen nach einer Weiterbildung

Fachtierarztgebiete: Pferde, Rinder, Kleintiere, Schweine, Geflügel, Chirurgie, Innere Medizin, Fortpflanzung, Pathologie, Mikrobiologie, Parasitologie, Lebensmittelhygiene, Tierernährung u. a. m.

Zusatzbezeichnungen: Augenheilkunde, Zahnheilkunde, Dermatologie, Homöopathie, Akupunktur, Verhaltenstherapie, Qualitäts- und Umweltmanagement u. a. m.

Ein Fachtierarzt sollte entsprechend seiner Gebietsbezeichnung grundsätzlich nur in diesem Gebiet tätig werden. Er kann jedoch weiterhin als niedergelassener praktizierender Tierarzt tätig sein, wenn er neben seiner Fachtierarztbezeichnung auch die Bezeichnung »prakt. Tierarzt« führt.

Unabhängig von einer Weiterbildung haben die Tierärzte, die ihren Beruf ausüben, gemäß ihrer Berufsordnung eine Fortbildungspflicht (Lesen von Fachliteratur, regelmäßiger Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und Fachkongressen), und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten.

Tätigkeit als Tierarzt

Die Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) definiert das tierärztliche Berufsbild. Die tierärztlichen Berufsaufgaben erstrecken sich auf folgende drei medizinisch und volkswirtschaftlich bestimmte Schwerpunkte im Dienst an den Menschen:

• Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Tiere (Tiererhaltung).

• Vermehrung des dem Menschen nutzbaren Tierbestandes (Tiervermehrung).

• Verwertung der Tiere vornehmlich zur Gewinnung gesundheitsunschädlicher Lebensmittel (Tierverwertung).

Nach § 1 der Bundes-Tierärzteordnung vom 18. Februar 1986 ist

(1) der Tierarzt berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken.

(2) Der tierärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.

Die tierärztlichen Berufstätigkeiten schließen nach der Approbation gemäß den Berufsaufgaben des Tierarztes mehrere Möglichkeiten ein:

• Niederlassung als praktizierender Tierarzt in eigener Groß- und/oder Kleintierpraxis oder als Assistent bzw. als Vertreter in einer solchen Praxis.

• Niederlassung als Fachtierarzt mit angegebener Gebietsbezeichnung.

• Tierarzt in der pharmazeutischen Industrie und Forschung (z. B. als Pharmakologe, Mikrobiologe, Pathologe).

• Tierarzt in der freien Wirtschaft (z. B. Futtermittelindustrie, Fleischwaren- und Lebensmittelindustrie).

• Tierarzt in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

• Tierarzt in der Veterinärverwaltung und in der amtlichen Lebensmittelüberwachung (sog. Amtstierärzte im Verwaltungsdienst des Bundes, der Länder und Kreise).

• Tierarzt in Untersuchungs- und Forschungsanstalten.

• Tierarzt im Tiergesundheitsdienst landwirtschaftlicher Organisationen (z. B. Rindergesundheitsdienst).

• Tierarzt in akademischen Ausbildungsstätten und Instituten.

• Tierarzt in der Bundeswehr (Veterinäroffiziere überwachen innerhalb der Bundeswehr den Verkehr mit Lebensmitteln tierischer Herkunft).

•Tierarzt in der Entwicklungshilfe (die Tätigkeit insbesondere in tropischen Ländern wird als technische Hilfe von der Bundesregierung, der Europäischen Gemeinschaft sowie von internationalen Organisationen getragen).

Ferner können Tierärzte zusätzlich auf vielen weiteren Gebieten tätig werden, z. B. in zoologischen Gärten, in der Fisch-, Pelztier- und Bienenkunde, in tierärztlichen Berufsorganisationen, als Lehrer und Berater in landwirtschaftlichen Schulen, Berufsschulen und in Lehranstalten für Veterinärhilfsberufe.

1.2.2Die tierärztlichen Berufsvertretungen

Der Tierarzt erfüllt eine öffentliche Aufgabe. Die tierärztlichen Berufsaufgaben sind durch die Bundes-Tierärzteordnung gesetzlich und bundeseinheitlich geordnet. Entsprechend dem föderalistischen Aufbau nach dem Grundgesetz obliegt die Überwachung der Erfüllung dieser Berufspflichten den einzelnen Bundesländern. Zu diesem Zweck wurden gemeinsam für die vier Heilberufe Gesetze über die »Berufsvertretung und über die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker« (Kammergesetze) erlassen.

Tierärztekammer und Bezirksverbände

Durch diese Gesetze wurden in allen Bundesländern Landestierärztekammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts geschaffen.

Darunter versteht man Organisationen, deren Existenz gesetzlich verankert ist. Sie erfüllen Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen. Ihre Mitglieder sind alle auf Grund einer Pflichtmitgliedschaft Angehörige einer bestimmten Berufsgruppe. So sind auch alle Tierärzte Pflichtmitglieder ihrer Kammer. Die Berufsvertretung der Tierärzte besteht aus den Landestierärztekammern und den tierärztlichen Bezirksverbänden, die für den Bereich eines Regierungsbezirks gebildet wurden (z. B. Tierärztlicher Bezirksverband Oberbayern für den Regierungsbezirk Oberbayern). Sie stehen unter der Aufsicht ihrer Landestierärztekammer und der für den Sitz des Bezirksverbandes zuständigen Regierung. Sie sind ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Die Kammern und Bezirksverbände haben in berufsständischer Selbstverwaltung die Aufgabe der Förderung und des Schutzes des tierärztlichen Berufs.

Nach dem Kammergesetz bestehen für die Berufsvertretung dabei folgende Rechte und Pflichten:

• Regelung der beruflichen Belange der Tierärzte in einer Berufsordnung (Berufsausübung, Weiterbildung).

• Überwachung der Erfüllung tierärztlicher Berufspflichten (Berufsaufsicht).

• Hinwirken auf ein gedeihliches Verhältnis der Tierärzte untereinander und von Tierärzten zu Dritten (Schlichtung bei Streitigkeiten).

• Förderung der tierärztlichen Fortbildung.

• Schaffung von Wohlfahrtseinrichtungen für Tierärzte und deren Angehörige.

• Mitwirkung in der öffentlichen Gesundheitspflege.

• Beantwortung von Anfragen der Behörden und ggf. Erstellung von Gutachten.

Außerdem sind die jeweiligen Landestierärztekammern die zuständige Stelle für die Ausbildung zur/zum TFA.

Die Wahl der Delegierten der Landestierärztekammern erfolgt durch ihre Mitglieder in bestimmten, mehrjährigen Abständen. Aus den gewählten Delegierten setzt sich die Delegiertenversammlung zusammen, der es nach Artikel 13 des Kammergesetzes obliegt, den Vorstand und die erforderlichen Kammerausschüsse (z. B. Prüfungsausschuss, Weiterbildungsausschuss, Schlichtungsausschuss) zu wählen. Die Delegiertenversammlung versteht sich somit als »Parlament des tierärztlichen Berufsstandes«.

Bundestierärztekammer e. V.

Die Dachorganisation des gesamten tierärztlichen Berufsstandes ist die Bundestierärztekammer (BTK) zu der sich sämtliche Tierärztekammern der Länder und die freien tierärztlichen Berufsverbände in der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossen haben.

Die BTK hat 31 Mitglieder, davon 17 Tierärztekammern und 14 freie Berufsvereinigungen. Die BTK wird von ihrem Präsidenten geleitet und nach außen vertreten, der von der Delegiertenversammlung auf vier Jahre gewählt wird.

Neben Aufgaben zur Berufspolitik (u. a. Förderung der Zusammenarbeit innerhalb des tierärztlichen Berufsstandes, Beratung der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Bundesregierung, Pflege der Verbindungen zu den tierärztlichen Vereinigungen des Auslandes) nimmt die Bundestierärztekammer durch die Akademie für Tierärztliche Fortbildung (ATF) in einer Vielzahl von Fachtagungen, wissenschaftlichen Veranstaltungen und Seminaren die Verpflichtung zur Fortbildung der Tierärzte wahr.

In dem von der BTK herausgegebenen Deutschen Tierärzteblatt werden monatlich aktuelle Berichte und Nachrichten der Kammern und Verbände bekannt gegeben.

Tierärztliche Vereinigungen innerhalb der BTK

Neben den Tierärztekammern und Bezirksverbänden besteht eine Vielzahl von freien Berufsvereinigungen mit freiwilliger Mitgliedschaft, die verschiedene Berufsgruppen innerhalb der Tierärzteschaft repräsentieren, z. B. der Bundesverband Praktizierender Tierärzte e. V. (bpt), der Bundesverband der beamteten Tierärzte (BbT), die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz (TVT) oder der Verband Deutscher Tierarztfrauen und Tierärztinnen (VDTT).

Wissenschaftliche Vereinigungen wie die Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft e. V. (DVG) mit ihren verschiedenen Fachgruppen sind Zusammenschlüsse von Tierärzten zur Förderung der Wissenschaft. Sie veranstalten Fachkongresse in regionalem, bundesweitem und internationalem Rahmen. Deutsche Fachgruppen dieser Verbände sind auch internationalen Fachorganisationen angegliedert.

1.2.3Für die Veterinärmedizin relevante Gesetze und Verordnungen

(in der jeweils gültigen Fassung)

Berufsstand

• Approbationsordnung für Tierärzte (TAppO)

• Berufsordnung der Landestierärztekammern

• Bundes-Tierärzteordnung

• Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) v. 8. Juli 2008

• Gesetz über die Berufsvertretungen und über die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Kammergesetz)

• Medizingeräteverordnung (MedGV)

• Röntgenverordnung (RöV) – Strahlenschutzmaßnahmen

• Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Tiermedizinischen Fachangestellten

• Weiterbildungsordnung

Arzneimittel

• Arzneimittelgesetz (AMG)

• Wesentliche Vorschriften des AM-Rechts (September 2005)

• Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) v. 13. Dezember 2010

• Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

• Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)

• Tierärztliches Dispensierrecht (11. AMG-Novelle 2002)

• Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)

Lebensmittel

• Fleischhygienegesetz (FlHG) und Fleischhygieneverordnung (FlHV)

• Fischhygiene-Verordnung (FischHV)

• Geflügelfleischhygienegesetz (GFlHG) und -Verordnung (GFlHV)

• Hackfleischverordnung (HFlV)

• Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Gesetz (LMBG)

• Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV)

• Milchverordnung

Tiergesundheit, Hygiene, Tierkauf, Tierschutz, Tierzucht

• Abfallbeseitigungsgesetz

• Futtermittelgesetz (FutMG)

• Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG)

• Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

• Tierimpfstoff-Verordnung

• Tollwut-Verordnung

• Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

• Verordnung über meldepflichtige Tierseuchen

• Verordnung zum Schutz gegen die vesikuläre Schweinekrankheit

• Tierkörperbeseitigungsgesetz (TierKBG)

• Tierkaufrecht nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der jeweils gültigen Fassung

• Tierschutzgesetz (TierSchG) neugefasst 2006, zuletzt geändert 2010

• Tierzuchtgesetz (TierZG)

Unfallschutz

• Arbeitssicherheitsgesetz

• Biostoff-Verordnung

• Richtlinien für Laboratorien (GUV)

• Unfallverhütungsvorschriften (GUV)

14.4 Auswahl wichtiger Rechtsvorschriften

1.3Ausbildung zur/zum Tiermedizinischen Fachangestellten (TFA)

1.3.1Berufsausbildung

Der Ausbildungsberuf »Tiermedizinische Fachangestellte (TFA)« ist dem Berufsfeld Gesundheit zugeordnet. Er ist eng mit der Tätigkeit des Tierarztes in der Groß- bzw. Kleintierpraxis verbunden.

Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur TFA vom 1. August 2006 ist die Ausbildung und deren Dauer von 3 Jahren gesetzlich geregelt und der Beruf der TFA als medizinischer Assistenzberuf staatlich anerkannt.

Berufswahl

Nicht selten sind der Besitz von Haustieren und die Bereitschaft bei der Untersuchung und Behandlung kranker Tiere zu helfen die Beweggründe, eine Ausbildungsstelle als TFA in der Praxis eines niedergelassenen Tierarztes zu suchen. Dies kommt häufig durch persönliche Kontaktaufnahme mit einem Tierarzt, Anzeigen im deutschen Tierärzteblatt, Vermittlung der Berufsberatung und durch schriftliche Bewerbung zustande.

Für den Beginn der Berufsausbildung ist ein Mindestalter von 16 Jahren vorgeschrieben. Die Anforderungen der tierärztlichen Praxis setzen eine besondere Eignung und ein Einfühlungsvermögen im Umgang mit Tieren und Tierbesitzern voraus. Sie verlangen neben einer schnellen Auffassungsgabe, einem guten Personen-, Namen- und Sachgedächtnis auch unbedingte Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit. Ein ausgeprägtes Gefühl für Ordnung und Sauberkeit sind für die Praxispflege und -hygiene notwendig.

Gesundheitliche Überwachung

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist für Auszubildende, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vor Einstellung eine ärztliche Untersuchung vorgeschrieben. Jeder Ausbildungstierarzt, der Jugendliche beschäftigt, ist verpflichtet, sich darüber eine Bescheinigung vorlegen zu lassen.

Vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres hat sich der Jugendliche einer Nachuntersuchung zu unterziehen und die Bescheinigung hierüber dem ausbildenden Tierarzt auszuhändigen.

Aus Gründen der Gesundheitspflege und zur Verhütung von Berufserkrankungen besteht auch bei Auszubildenden, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, die Verpflichtung, sich vor Einstellung ärztlich untersuchen und regelmäßig – mindestens einmal im Jahr – Nachuntersuchungen vornehmen zu lassen.

Strahlenschutz

Gemäß Röntgenverordnung (§ 29 Abs. 1 Satz 3) darf tierärztliches Hilfspersonal (TFA, Tierpfleger) Röntgenstrahlen auf Tiere nur dann anwenden, wenn es die für diese Tätigkeit notwendigen Kenntnisse im Strahlenschutz hat.

Die Kenntnisse können durch die Teilnahme an einem Strahlenschutzkurs, vermittelt durch die Tierärztekammer, erworben werden. Auch eine intensive Schulung durch den ausbildenden Tierarzt ist möglich. Die Kurse umfassen u. a. folgende Lehrinhalte:

• Allgemeine Apparatekunde

• Physikalisch-technische Grundlagen der Röntgenstrahlenerzeugung

• Grundlagen der Strahlenbiologie

• Strahlenschutz im Anwendungsbereich

• Aufnahmetechniken

• Dunkelkammerarbeit

• Strahlenschutzgesetzgebung

Der Kurs wird mit einer Prüfung abgeschlossen und die erfolgreiche Teilnahme bescheinigt.

Verlauf der Ausbildung

Neben der fachlichen Ausbildung in der tierärztlichen Praxis ist der Besuch der Berufsschule für jeden Auszubildenden Pflicht. Die allgemeinen Vorschriften für diese gleichzeitige Ausbildung in Praxis und Berufsschule nach dem »dualen System« sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgelegt.

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit, die wenigstens einen Monat und höchstens drei Monate beträgt. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

Vor Beendigung des zweiten Ausbildungsjahres wird zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung durchgeführt. Mit Bestehen der Abschlussprüfung nach drei Ausbildungsjahren endet das Berufsausbildungsverhältnis.

Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zum vertraglich vereinbarten Ende. Auf Verlangen der TFA wird die Ausbildungsdauer bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr verlängert.

Nach Beendigung der Probezeit ist die Kündigung nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder von der auszubildenden TFA mit einer Frist von vier Wochen bei Aufgabe der Berufsausbildung oder bei Ausbildung für eine andere Berufstätigkeit möglich (§ 15 BBiG). Weitere gesetzliche Vorschriften der Kündigung sind im Ausbildungsvertrag enthalten.

Als zuständige Stellen für die Ausbildung zur TFA gelten die Landestierärztekammern, die die Berufsausbildung überwachen, Ausbildungsverträge prüfen, in ein Verzeichnis eintragen und Prüfungsausschüsse für die Zwischen- und Abschlussprüfung errichten. Als Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung werden von der entsprechenden Landestierärztekammer ein Zeugnis und eine Urkunde ausgehändigt (Abb. 1.2).

Abb. 1.2: Urkunde für die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur TFA.

Ausbildungsvertrag

Nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung einer TFA ist zwischen einem ausbildenden Tierarzt und der auszubildenden TFA bzw. bei Minderjährigen auch deren gesetzlichem Vertreter ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen.

Die verbindlichen Inhalte dieses Vertrages sind:

§ 1: Ausbildungsdauer und Probezeit

§ 2: Pflichten des ausbildenden Tierarztes

§ 3: Pflichten der Auszubildenden

§ 4: Vergütungen und sonstige Leistungen

§ 5: Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeiten

§ 6: Urlaub

§ 7: Kündigung

§ 8: Ausstellung eines Zeugnisses bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Ergänzend zum Ausbildungsvertrag finden die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes und das Tarifvertragswerk »Tiermedizinische Fachangestellte«, das einen Manteltarifvertrag und einen Vergütungstarifvertrag umfasst, in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der Ausbildungsvertrag ist zum Abschluss dem zuständigen tierärztlichen Bezirksverband zur Unterschrift vorzulegen.

Tarifvertragswerk »Tiermedizinische Fachangestellte«

Zwischen dem Bundesverband Praktizierender Tierärzte e. V. (bpt) und dem Verband medizinischer Fachberufe (VmF) wurde ein Manteltarifvertrag und ein Gehaltstarifvertrag abgeschlossen.

Der Manteltarifvertrag umfasst alle für die TFA wichtigen, arbeitsrechtlichen Bestimmungen und gilt entsprechend auch für Auszubildende.

Übersicht über den Manteltarifvertrag:

§ 1: Geltungsbereich

§ 2: Arbeitsvertrag

§ 3: Probezeit

§ 4: Schweigepflicht

§ 5: Ärztliche Untersuchungen

§ 6: Arbeitszeit

§ 7: Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst

§ 8: Arbeitsversäumnis, Arbeitsunfähigkeit

§ 9: Gehaltsfortzahlung in besonderen Fällen

§ 10: Gehalt, Urlaubsgeld, Weihnachtszuwendung und vermögenswirksame Leistungen

§ 11: Teilzeitarbeit

§ 12: Schutz- und Berufsbekleidung

§ 13: Sachbezüge

§ 14: Urlaub

§ 15: Arbeitsbefreiung

§ 16: Kündigungsfristen

§ 17: Zeugnis

§§18–21: Sterbegeld, Ausschlussfristen, Wahrung des Besitzstandes, Inkrafttreten und Laufzeit

Die Gültigkeit dieses Tarifvertrages beträgt mindestens drei Jahre.

Im Gegensatz dazu kann der Gehaltstarifvertrag von den Vertragspartnern jährlich geändert werden. Er umfasst u. a. eine Gehaltstabelle für vollbeschäftigte TFA, die Ausbildungsvergütung und gibt die Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit an.

Beide Tarifverträge gelten für alle TFA, deren Tätigkeit dem Berufsbild entspricht und die in einer Tierarztpraxis oder tierärztlichen Klinik beschäftigt sind. Anwendungsvoraussetzung ist, dass die TFA Mitglied ihres Berufsverbandes und der Praxis- bzw. Klinikinhaber Mitglied des BPT ist. Die Anwendung dieses Tarifvertragswerkes kann auch vereinbart werden, wenn eine oder beide arbeitsvertragschließenden Parteien nicht Mitglied der genannten Berufsorganisationen sind.

Verband medizinischer Fachberufe

Der Verband medizinischer Fachberufe (VmF), mit Geschäftsstelle in Dortmund, ist eine Interessenvertretung der Fachkräfte in Heilberufen und bemüht, die Belange dieser in Bezug auf Mantel- und Gehaltstarifvertrag, die finanzielle und soziale Absicherung der Berufstätigkeit, die Fortbildung und Qualifizierung im Beruf zu unterstützen.

Pflichten der Auszubildenden

Neben der Teilnahme am Berufsschulunterricht und dem Bemühen, die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zur Erreichung des Ausbildungszieles zu erwerben, hat die auszubildende TFA folgende Grundpflichten:

• sorgfältige Ausführung von Verrichtungen und Aufgaben, die ihr im Rahmen der Berufsausbildung übertragen worden sind (Sorgfaltspflicht);

• Befolgen von Weisungen, die ihr vom ausbildenden Tierarzt erteilt werden (Weisungsgebundenheit);

• Stillschweigen über alle Praxisvorgänge bewahren, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Schweigepflicht).

• Bei grob fahrlässigem Verhalten und Schäden, die durch Nichtbeachtung der genannten Grundpflichten entstanden sind, kann auch eine auszubildende TFA zur Haftung herangezogen werden.

1.3.2Ausbildungsordnung

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 verordnete das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: »Der Ausbildungsberuf »Tiermedizinische/r Fachangestellte/r« wird staatlich anerkannt und erfährt eine bundesweite Regelung«. Bisher bestand nur in Bayern eine Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinie. In den anderen Ländern wurde nach der Regelung für Medizinische Fachangestellte verfahren.

Die neue Ausbildungsverordnung (Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten vom 22. August 2005) enthält die bisher fehlende fachliche und zeitliche Aufgliederung der Ausbildung und passt sie an die veränderten Gegebenheiten und Bedingungen der tierärztlichen Praxis an. Die nachfolgend genannten Paragraphen beziehen sich auf diese Verordnung.

§ 4 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1 Der Ausbildungsbetrieb:

1.1 Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen

1.2 Aufbau und Rechtsform

1.3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung

1.4 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht

1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

1.6 Umweltschutz

2Hygiene und Infektionsschutz:

2.1 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene

2.2 Infektionskrankheiten und Seuchenschutz

3 Tierschutz, Patientenbetreuung:

3.1 Tierschutz

3.2 Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten

4 Kommunikation:

4.1 Kommunikationsformen und -methoden

4.2 Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen

4.3 Verhalten in Konfliktsituationen

5 Information und Datenschutz:

5.1 Informations- und Kommunikationssysteme

5.2 Datenschutz und Datensicherheit

6 Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement:

6.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe

6.2 Marketing

6.3 Arbeiten im Team

6.4 Qualitätsmanagement

6.5 Zeitmanagement

7 Betriebsverwaltung und Abrechnung:

7.1 Verwaltungsarbeiten und Dokumentation

7.2 Abrechnungswesen

7.3 Materialbeschaffung und -verwaltung

8 Tierärztliche Hausapotheke:

8.1 Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen

8.2 Abgabe von Arzneimitteln

9 Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie:

9.1 Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik

9.2 Assistenz bei tierärztlicher Therapie

10 Prävention und Rehabilitation

11 Laborarbeiten

12 Röntgen und Strahlenschutz

13 Notfallmanagement:

13.1 Erste Hilfe beim Menschen

13.2 Hilfeleistungen bei Notfällen am Tier

Ausbildungsrahmenplan (§ 5)

Die Ausbildungsverordnung beschreibt in einem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1 zur Verordnung) die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten. Damit schafft sie die Voraussetzungen für eine moderne, qualitativ hochwertige Ausbildung in den tierärztlichen Praxen.

Abweichungen von der zeitlichen und sachlichen Gliederung des Ausbildungsinhaltes sind dann zulässig, wenn praxisbedingte Besonderheiten dies erfordern.

Nach der Verordnung über die Berufsausbildung hat der ausbildende Tierarzt unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Berichtsheft

Vom auszubildenden TFA ist ein schriftlicher Ausbildungsnachweis in Form eines Berichtshefts zu führen, das der ausbildende Tierarzt regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen hat. Der schriftliche Ausbildungsnachweis ist Bestandteil der praktischen Ausbildung und wird daher während der vereinbarten Arbeitszeit geführt.

Das Berichtsheft gilt als Nachweis für die in der Praxis erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, die vom ausbildenden Tierarzt vermittelt und durch seine Unterschrift bescheinigt werden. Die Berichtshefte sind nicht bundeseinheitlich konzipiert. Grundlage für die Abfassung der Tätigkeitsberichte ist aber der Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur TFA. In ihm werden alle Gebiete der praktischen Ausbildung zum Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten berücksichtigt.

Die Berichte sollen sich auf Unterweisungsthemen, Lehrgespräche und Tätigkeitsbeschreibungen beziehen und können stichwortartig oder in Form eines kurzen Aufsatzes abgefasst werden.

Das Berichtsheft ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.

Rahmenlehrplan

Parallel zu dieser Regelung für die ausbildenden Tierarztpraxen haben die Beauftragten der Kultusministerkonferenz den Rahmenlehrplan für den Unterricht in den Berufsschulen erarbeitet und mit dem Ausbildungsrahmenplan des Bundes abgestimmt.

Die Berufsschulen vermitteln dem Schüler/der Schülerin allgemeine und berufsbezogene Lerninhalte für die Berufsausbildung, die Berufsausübung und im Hinblick auf die berufliche Weiterbildung.

Der Rahmenlehrplan umfasst 12 Lernfelder, die in drei Ausbildungsjahren unterrichtet werden. Die Zeitrichtwerte geben die Anzahl der Unterrichtsstunden, die das jeweilige Lernfeld in Anspruch nimmt, an.

Die Zielformulierungen der jeweiligen Lernfelder beschreiben die Tätigkeiten der ausgelernten TFA in der Praxis. Die dafür notwendigen theoretischen Kenntnisse werden anhand der Lösung praxisrelevanter und handlungsorientierter Aufgaben erworben.

Die stichpunktartig aufgelisteten Inhalte der Lernfelder stellen eine Auswahl dar, die den Mindestanforderungen entspricht.

1.3.3Prüfungsordnung

Die Prüfungsordnungen der Länder entstehen auf der Grundlage von §8 und §9 der Ausbildungsverordnung des Bundes.

§ 8 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1. Durchführen von Hygienemaßnahmen,

2. Schutzmaßnahmen vor Infektionskrankheiten und Tierseuchen,

3. Erste Hilfe beim Menschen,

4. Materialbeschaffung und -verwaltung,

5. Information und Datenschutz.

6. Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement:

6.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe,

6.2 Marketing,

6.3 Arbeiten im Team,

6.4 Qualitätsmanagement,

6.5 Zeitmanagement;

7. Betriebsverwaltung und Abrechnung:

7.1 Verwaltungsarbeiten und Dokumentation,

7.2 Abrechnungswesen,

7.3 Materialbeschaffung und -verwaltung;

8. Tierärztliche Hausapotheke:

8.1 Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen,

8.2 Abgabe von Arzneimitteln;

9. Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin:

9.1 Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik,

9.2 Assistenz bei tierärztlicher Therapie;

10. Prävention und Rehabilitation;

11. Laborarbeiten;

12. Röntgen und Strahlenschutz;

13. Notfallmanagement:

13.1 Erste Hilfe beim Menschen,

13.2 Hilfeleistungen bei Notfällen am Tier.

§ 9 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene 4 Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren. Für die Prüfungsaufgabe kommen insbesondere in Betracht:

1. Assistieren bei Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen einschließlich tierartgerechter Betreuung des Patienten vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Prävention oder

2. Assistieren bei Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen einschließlich tierartgerechter Betreuung des Patienten vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Durchführen von Laborarbeiten.

Durch die Durchführung der Prüfungsaufgabe und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Betriebsabläufe organisieren, Mittel der technischen Kommunikation nutzen, sachgerecht informieren und adressatengerecht kommunizieren, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Belange des Umweltschutzes berücksichtigen sowie die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er bei Notfällen am Tier erste Maßnahmen durchführen, Tierhalter und Tierhalterinnen zur Kooperation motivieren sowie tierpsychologische Aspekte berücksichtigen kann.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung, Infektionskrankheiten und Seuchenschutz, Strahlenschutz in der Tierheilkunde sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1. Prüfungsbereich Behandlungsassistenz: Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er bei der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, tierphysiologische und tierpsychologische Aspekte, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche und wirtschaftliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a) Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement,

b) Zeitmanagement,

c) Kommunikation; Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen,

d) Prävention und Rehabilitation,

e) Tierschutz und Patientenbetreuung,

f) Diagnose- und Therapiegeräte,

g) Information und Datenschutz,

h) Notfallmanagement,

i) Betriebsverwaltung, Abrechnungswesen und Dokumentation;

2. Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung:

Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Betriebsabläufe beschreiben, Arbeitsabläufe systematisch planen und im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a) Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung,

b) Arbeiten im Team,

c) Verwaltungsarbeiten und Dokumentation,

d) Marketing,

e) Zeitmanagement,

f) Tierärztliche Hausapotheke,

g) Datenschutz,

h) Abrechnung,

i) Materialbeschaffung und -verwaltung;

3. Prüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz:

Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er bei Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionskrankheiten, insbesondere von Tierseuchen unter Einhaltung rechtlicher Vorschriften Arbeitsabläufe planen und im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a) Zoonosen und andere Tierseuchen,

b) Immunisierung,

c) Schutzmaßnahmen für sich und andere,

d) Laborarbeiten,

e) Arbeits- und Praxishygiene,

f) Assistenz bei Diagnostik und Therapie,

g) Kommunikation, Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen,

h) Prävention und Rehabilitation,

i) Notfallmanagement;

4. Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde:

Der Prüfling soll zeigen, dass er Maßnahmen des Strahlenschutzes in der Tierheilkunde unter Berücksichtigung der rechtlichen Regelungen beschreiben kann. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) Strahlenbiologische Grundlagen,

b) Physikalische Eigenschaften von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen,

c) Grundlagen des Strahlenschutzes in der Röntgendiagnostik und bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde,

d) Biologische Risiken,

e) Strahlenschutz des Personals, der Tierhalter und Tierhalterinnen sowie der Umgebung,

f) Strahlenschutz bei den Untersuchungsmethoden in der Tierheilkunde,

g) Dosisgrößen, Einheiten und Messverfahren,

h) Methoden der Qualitätssicherung,

i) Verhalten bei Stör- und Unfällen,

j) Dokumentation und Aufzeichnung,

k) Rechtsvorschriften, Richtlinien;

5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz 120 Minuten,

2. im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung 90 Minuten,

3. im Prüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz 45 Minuten,

4. im Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde 45 Minuten,

5. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.