AGB-Recht - Martin Schwab - E-Book

AGB-Recht E-Book

Martin Schwab

0,0
59,99 €

oder
-100%
Sammeln Sie Punkte in unserem Gutscheinprogramm und kaufen Sie E-Books und Hörbücher mit bis zu 100% Rabatt.

Mehr erfahren.
Beschreibung

Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in der Praxis der Vertragsgestaltung von ganz erheblicher Bedeutung, kommt aber in der juristischen Ausbildung reichlich kurz. Die Aufgabe, sich im Rechtsstreit zur Wirksamkeit von AGB zu äußern oder AGB für einen Mandanten zu formulieren, trifft daher viele Juristinnen und Juristen, die nach bestandenem Assessorexamen den Anwaltsberuf ergreifen oder in der Rechtsabteilung eines Unternehmens tätig werden, gänzlich unvorbereitet. Diese systematische Gesamtdarstellung des AGB-Rechts hilft bei der Mandatsbearbeitung durch -methodische Anleitungen zum Verfassen und zur Prüfung von AGB, -zahlreiche Fallbeispiele mit Erläuterungen als konkrete Handreichungen für die praktische Arbeit, -Darstellung der einschlägigen Rechtsprechung zu den praktisch wichtigsten Problemfeldern, -umfassende Behandlung von häufigen Rechtsfragen zu AGB in Kaufverträgen, Mietverträgen Werkverträgen sowie in Bürgschaftsverträgen, weiterhin zu Klauseln aus anderen Vertragstypen wie z.B. aus Reise-, Bank- und Versicherungsverträgen. -Aktuell: mit Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie.

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB

Veröffentlichungsjahr: 2018

Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



AGB-Recht

 

von

Prof. Dr. Martin SchwabLehrstuhl für Bürgerliches Recht, Verfahrens- und Unternehmensrecht an der Universität Bielefeld

 

 

3., neu überarbeitete Auflage

 

www.cfmueller.de

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-5533-7

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 89 2183 7923Telefax: +49 89 2183 7620

 

www.cfmueller.de

 

© 2018 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des ebooks das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen. Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.Der Verlag schützt seine ebooks vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Bei Kauf im Webshop des Verlages werden die ebooks mit einem nicht sichtbaren digitalen Wasserzeichen individuell pro Nutzer signiert.Bei Kauf in anderen ebook-Webshops erfolgt die Signatur durch die Shopbetreiber. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

Vorwort zur 3. Auflage

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind in der Praxis seit langem nicht mehr wegzudenken. In der juristischen Ausbildung fristen sie demgegenüber meist ein Schattendasein: Selten wird den Prüflingen im Examen die rechtliche Kontrolle und noch seltener die selbstständige Formulierung einer Klausel abverlangt. Wer sich als Berufseinsteiger mit der Materie beschäftigt, betritt daher meist Neuland.

Die hier vorgelegte systematische Gesamtdarstellung des AGB-Rechts knüpft an eben dieser Lücke in der Ausbildung an: Sie will den Einstieg in diese Rechtsmaterie erleichtern helfen. Die theoretische Grundlegung habe ich dabei auf das für das Grundverständnis der Materie Unverzichtbare beschränkt. Rechtspolitische Aspekte habe ich ebenfalls weitgehend ausgeblendet – so etwa die Frage, ob das gegenwärtige System der Inhaltskontrolle im unternehmerischen Geschäftsverkehr einen angemessenen Regelungsrahmen bietet. Im Übrigen habe ich versucht, die einschlägigen Rechtsfragen anhand von zahlreichen Fall- und Klauselbeispielen zu illustrieren, die ganz überwiegend Originalfällen aus der Rechtsprechung entnommen sind.

Wollte man freilich das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in seiner gesamten Breite mit didaktischem Anspruch erläutern, so würde die Darstellung einen nicht mehr vertretbaren Umfang annehmen. Ich habe deshalb im Bereich der Inhaltskontrolle einzelne Bereiche herausgegriffen, die in der Praxis besonders häufig begegnen: AGB in Kaufverträgen, in Mietverträgen, in Werkverträgen und in Bürgschaftsverträgen. Klauseln aus anderen Vertragstypen (z.B. aus Reise-, Energielieferungs-, Bank- oder Versicherungsverträgen) habe ich bei passender Gelegenheit in den Grundlagenkapiteln eingeflochten. Vor allem in den Kapiteln zum Kauf- und zum Werkvertragsrecht sowie in den voraufliegenden Kapiteln, in dem die Folgen von Leistungsstörungen unabhängig vom Vertragstyp erörtert werden, erfährt der Leser en passant vieles über aktuelle Problemstände des seit 2002 geltenden Schuldrechts. Gerade in dieser Auflage galt es im Bereich des Schuldrechts weitere Neuerungen einzuarbeiten: die Umsetzung der neuen Zahlungsverzugsrichtlinie in §§ 271a, 308 Nr. 1a, 1b BGB (2014) sowie Neuerungen im Kaufrecht, im Werkvertragsrecht und im Reiserecht (2018). Gänzlich ausgespart habe ich demgegenüber das gesamte Problemfeld der AGB im Arbeitsrecht: Diese umfangreiche Materie erfordert eine eigene, in sich geschlossene Darstellung.

In dem Umfang, den das Buch abdeckt, bietet es aber nicht bloß eine Möglichkeit der Fortbildung, sondern konkrete Handreichungen für die praktische Arbeit. Aus den Erläuterungen zu den Fallbeispielen kann sich der Leser jenes Potential an Argumenten erschließen, das er benötigt, um die Gerichte von der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit einer Klausel zu überzeugen. Dem Leser wird vor Augen geführt, was es zu erwidern gilt, wenn die Gegenseite eine Klausel mit der Begründung zu rechtfertigen sucht, diese werde „bundesweit verwendet“ bzw. bilde die vor der Schuldrechtsreform geltende gesetzliche Regelung ab und könne daher nicht heute auf einmal unwirksam sein bzw. man sei auf die Klausel angewiesen, um die günstigen Preise zu halten. Schließlich werden dem Leser – vor allem bei Gestaltungsproblemen, die durch die Schuldrechtsreform aufgeworfen wurden – Vorschläge für die selbstständige Formulierung von Klauseln unterbreitet. Neu eingefügt habe ich ein Kapitel, in dem ich Anregungen für das Mandantengespräch unterbreite und einen Vorschlag für ein komplettes Klauselwerk ausformuliere.

Schon im Vorwort zu den beiden Vorauflagen hatte ich allen Anlass, jenen Personen zu danken, die mich bei der Fertigstellung des Manuskripts zu diesem Buch unterstützt haben. Und so sind mir auch bei der Vorbereitung der dritten Auflage zahlreiche helfende Hände zur Seite gestanden. Mein herzlicher Dank gilt dieses Mal Frau Rechtsanwältin Eva Tiemann, Frau Anja Ort, Frau Gökcen Hatilcik, Frau Luise Drude, Frau Charlotte Fleher, Frau Shabnam Ahmadzai, Herrn Patrick Brinkmann, Herrn Julian Ziegler, Herrn Saman Karami, Herrn Dominik Rissmann, Herrn Marco Hevermann und Herrn Ortwin Maser.

Rechtsprechung und Literatur sind bis Mai 2018 berücksichtigt. Ich hoffe, dass dieses Buch allen, die es lesen und mit ihm arbeiten, reichen Ertrag erbringt. Für Anregungen aus dem Kreise der Leserschaft bin ich immer dankbar.

 

Berlin, im Oktober 2018        Prof. Dr. Martin Schwab

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort zur 3. Auflage

 Abkürzungsverzeichnis

 Literaturverzeichnis

Teil 1Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 1. KapitelDie Vertragsbedingungen

  I.Begriff der Vertragsbedingungen

   1.Vertragsabschlussklauseln

   2.Interne Anweisungen

  II.Einseitige Erklärungen des Verwenders

   1.Haftungsausschluss bei Eröffnung einer Gefahrenquelle

   2.Aushänge im Supermarkt

   3.Erklärungen im Grundbuchverfahren

   4.Rundschreiben des Verwenders an seine Kunden

   5.Wissenserklärungen

  III.Vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärungen der Gegenseite

   1.Einwilligung des Patienten in ärztlichen Eingriff

   2.Einverständnis mit Werbung oder Datenweitergabe

   3.Separate Haftung unbeteiligter Dritter

   4.Vorformulierte Vertragsangebote der Gegenseite

   5.Vorformulierte einseitige Erklärungen der Gegenseite zur Konkretisierung der vertraglichen Leistung

   6.Vorformulierte Bestätigung von Tatsachen

  IV.Öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnisse

 2. KapitelDie „Vorformulierung“ für eine „Vielzahl“ von Verträgen

  I.Die Gefährdungslage bei der Verwendung von AGB

  II.Vorformulierung

   1.Allgemeine Begriffsbestimmung

   2.Vorformulierung durch Dritte

   3.Die Vorformulierung „im Kopf“ des Verwenders

   4.Handschriftliche Ergänzungen in vorformulierten Klauseln

  III.Vielzahl von Verträgen

   1.Das entscheidende Kriterium: Die Absicht mehrfacher Verwendung

   2.Voraussetzungen einer „Vielzahl“ von Verträgen

   3.Insbesondere öffentliche Ausschreibungsbedingungen

   4.Kontrolle vorformulierter einzelvertraglicher Bedingungen in Verbraucherverträgen

    a)Zurechnung der Verwendung

    b)Einflussmöglichkeit des Verbrauchers

 3. KapitelDas „Stellen“ von Vertragsbedingungen durch den Verwender

  I.Funktionen des Begriffs „stellen“

  II.Zurechnungsfragen

   1.Einseitige Veranlassung der Einbeziehung

    a)Grundsatz

    b)Vertragsangebot auf Formular der Gegenseite

    c)Vorauseilender Gehorsam des anderen Vertragsteils

   2.Beiderseitige Veranlassung der Einbeziehung

   3.Einbeziehung durch Dritte

    a)Verhandlungsgehilfen

    b)Interne Vertragsmuster eines Notars

    c)Von einer Vertragsseite gestellte notarielle Vertragsmuster

    d)Einbeziehung von AGB bei Internet-Auktionen

   4.Die Fiktion des § 310 III Nr. 1 BGB

  III.„Gestellte“ und „ausgehandelte“ Bedingungen: Die Abgrenzung von AGB und Individualabrede

   1.Die Einschränkung der AGB-Definition in § 305 I 3 BGB

   2.Voraussetzungen einer Individualabrede

   3.Beweisfragen

Teil 2Die Einbeziehung von AGB in den Vertrag

 1. KapitelDie Einbeziehungsvoraussetzungen nach § 305 II BGB

  I.Die Erfordernisse des § 305 II BGB

  II.Persönlicher Geltungsbereich und Bereichsausnahmen

  III.Einbeziehung von AGB und Rechtsgeschäftslehre des BGB

   1.Das Konsensprinzip

   2.Keine konkludente Einbeziehung von AGB

   3.Rechtsfolgen misslungener Einbeziehung von AGB

  IV.Der Hinweis des Verwenders auf die AGB

   1.Hinweis bei Vertragsschluss

    a)Hinweise nach Vertragsschluss

    b)Hinweise vor Vertragsschluss

    c)Hinweis bei verzögertem Vertragsschluss

   2.Die Anforderungen an einen ausdrücklichen „Hinweis“

    a)Schriftlicher Vertragsschluss

    b)Mündlicher Vertragsschluss

    c)Hinweis auf geänderte AGB

    d)Vertragsschluss im Internet

   3.Der „deutlich sichtbare Aushang“

    a)Unverhältnismäßige Schwierigkeiten beim ausdrücklichen Hinweis

    b)Anforderungen an einen „deutlich sichtbaren“ Aushang

  V.Die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den AGB

   1.Die Obliegenheit des Verwenders nach § 305 II Nr. 2 BGB

   2.Die Anforderungen an eine „zumutbare“ Möglichkeit der Kenntnisnahme

    a)Wege der Kenntnisnahme vom Text der AGB

    b)Unaufgeforderte Verschaffung der Kenntnismöglichkeit

    c)Verständlichkeit

     aa)Einbeziehungskontrolle, Unklarheitenregel und Transparenzgebot

     bb)Sprache

     cc)Übersichtlichkeit

     dd)Verwendung juristischer Fachbegriffe

     ee)Verweisung auf gesetzliche Vorschriften

     ff)Insbesondere die Klausel „soweit gesetzlich zulässig“

     gg)Verweisung auf andere Klauselwerke

     hh)Dynamische Verweisung

    d)Lesbarkeit

    e)Rücksichtnahme auf erkennbare körperliche Behinderung

    f)Der für die Möglichkeit der Kenntnisnahme maßgebliche Zeitpunkt

    g)Unzulässige Bestätigungsklauseln

  VI.Das Einverständnis des Kunden

   1.Grundsatz: Vertragsunterschrift als konkludentes Einverständnis

   2.Freizeichnung von Verkehrssicherungspflichten

   3.Vorformuliertes Einverständnis des Kunden?

  VII.AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr

   1.Die Bedeutung des § 310 I 1 BGB

   2.Der Hinweis des Verwenders auf die AGB

    a)Entbehrlichkeit eines ausdrücklichen persönlichen Hinweises

    b)Branchentypische AGB

    c)Laufende Geschäftsverbindung

    d)Einbeziehung von AGB während laufender Verhandlungen

     aa)Auftragsbestätigung (Annahme des Vertragsangebots)

     bb)Bestätigungsschreiben

    e)Nachträglicher Hinweis

   3.Die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von AGB

  VIII.Kollidierende AGB

   1.Problemstellung

   2.Die „Theorie des letzten Wortes“

   3.Der richtige Lösungsweg: Grundsätzliche Nichteinbeziehung sämtlicher AGB

   4.Konsequenz: Das dispositive Gesetzesrecht als Vertragsregime

    a)Grundsatz

    b)Teilkongruenz von AGB

    c)Einseitig geregelte AGB

    d)In Sonderheit: Meinungsverschiedenheiten über die Einbeziehung eines einfachen Eigentumsvorbehalts

 2. KapitelÜberraschende Klauseln

  I.Die Eliminierung überraschender Klauseln als Teil der Einbeziehungskontrolle

   1.Nichteinbeziehung überraschender Klauseln trotz Einverständnisses des Kunden

   2.Abgrenzung zur Inhaltskontrolle

   3.Das Kompensationsverbot

   4.Abgrenzung zum Vorrang der Individualabrede

  II.Zum Geltungsbereich des § 305c I BGB

   1.Persönlicher Geltungsbereich

   2.Sachlicher Geltungsbereich

  III.Kriterien für die Beurteilung des überraschenden Charakters einer Klausel

   1.Objektiv ungewöhnliche Klauseln

    a)Allgemeine Definition

    b)Die Irrelevanz der Branchenüblichkeit

    c)Überraschungsklauseln und gesetzliche Regelung

    d)Ungewöhnliche Bestimmung des Inhalts vertraglicher Leistungspflichten

     aa)Atypische Pflichten

     bb)Einseitige Verschiebung des Gegenseitigkeitsverhältnisses

     cc)Von Kundenerwartung abweichender Vertragsinhalt

     dd)Leistungsstörungen

    e)Ungewöhnliche Bestimmungen zur Vertragsdurchführung

    f)Ungewöhnliche Klauseln zur Bereinigung rechtlicher Auseinandersetzungen

    g)Formerfordernisse

    h)„Versteckte“ Klauseln

    i)„Abzockfallen“

    j)Statusklauseln

   2.Das subjektive Überraschungsmoment

    a)Kausale Verknüpfung zwischen Ungewöhnlichkeit und Überraschungseffekt

    b)Ausschluss des Überraschungseffekts

     aa)Ausdrücklicher mündlicher Hinweis

     bb)Besondere Hervorhebung in der Struktur des Vertragstextes

     cc)Drucktechnische Hervorhebung

     dd)Notarielle Belehrung

  IV.Beweislast

  V.Rechtsfolgen

Teil 3Die inhaltliche Überprüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

 1. KapitelDas Verhältnis von Auslegung und Inhaltskontrolle im AGB-Recht

  I.Das Gebot der objektiven Auslegung von AGB

   1.Gleichförmige Verwendung – gleichförmige Auslegung

   2.Das Verbot der Einzelfallbetrachtung

   3.Die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise

   4.Interpretation von Fachbegriffen

    a)Der allgemeine Sprachgebrauch

    b)Legal definierte Begriffe

    c)Sonstige Fachausdrücke der Rechtssprache

    d)Medizinische und technische Fachausdrücke

   5.Einigkeit der Parteien über die Auslegung von AGB

  II.Die Unklarheitenregel des § 305c II BGB

   1.Auslegungszweifel

    a)Vorrang der Auslegung

    b)Maßstab

    c)Zur Abgrenzung: Einseitige Leistungsbestimmungsrechte

    d)Unklarheit und gesetzliche Regelung

    e)Freizeichnungsklauseln

    f)Vertragsbeendigungsklauseln

    g)Werkverträge

    h)Kreditsicherheiten

    i)Versicherungsbedingungen

    j)Verbraucherschutz

    k)Weitere Fälle

   2.Die sog. „kundenfeindliche“ und „kundenfreundliche“ Auslegung

    a)Zur Erläuterung des Begriffspaars

    b)Verbandsprozess

     aa)Grundsatz

     bb)Beispiele

     cc)Grenzen

    c)Individualprozess

     aa)Das Prinzip

     bb)Der Günstigkeitsvergleich

     cc)„Enge“ und „weite“ Auslegung von AGB

 2. KapitelGrundlagen der Inhaltskontrolle

  I.Die Kontrollschranke des § 307 III 1 BGB

   1.Rechtspolitische Rechtfertigung

   2.Ungeschriebene „Rechtsvorschriften“

    a)Das Standardbeispiel: Vertragsbindung

    b)Freizeichnung von der eigenen Leistungspflicht

    c)Preisanpassungsklauseln

     aa)Preisabreden und Preisnebenabreden

     bb)Kontrollmaßstab

     cc)Die Tagespreisklausel im Kfz-Handel

     dd)Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen

     ee)Zinsanpassungsklauseln

     ff)Preisanpassung in sonstigen Fällen

    d)Entgeltklauseln in Kontoführungsverträgen

     aa)Kein Entgelt für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten

     bb)Kein Entgelt für Tätigkeit im Eigeninteresse

     cc)Kein Entgelt für allgemeine Betriebskosten

     dd)Kritik im Schrifttum

    e)Entgeltklauseln bei sonstigen Bankgeschäften

    f)Entgeltklauseln in anderen Verträgen

     aa)Vertragsausfertigungsgebühren

     bb)Gebühren für die primäre Erfüllungshandlung des Verwenders

     cc)Gebühren für die Wahl bestimmter Zahlungsmodalitäten

     dd)Gebühren für sonstige Handlungen im Zuge der Vertragserfüllung

     ee)Gebühren für die Einstellung oder Nichterbringung von Leistungen

     ff)Gebühren für die Rückabwicklung von Leistungen

     gg)Die Platzmietpauschale im Gebrauchtwagenhandel

     hh)Reservierungsgebühren

     ii)Zusammenfassung

    g)Der Grundsatz der Selbstbestimmung über die eigenen Rechtsverhältnisse

   3.Die Kontrolle von Abreden über die Modalitäten der Leistung

    a)Fälligkeitsklauseln

    b)Leistungshandlungs- und Leistungserfolgsort

    c)Vorleistungsklauseln

    d)Aufrechnungsverbote

  II.Das System der Inhaltskontrolle

  III.Das Transparenzgebot

   1.Anwendungsbereich

   2.Verhältnis zur Unklarheitenregel

   3.Einzelfälle

    a)Mehrdeutige oder schwammige Formulierungen

    b)Unklarer Anknüpfungspunkt für die Pflichten des Klauselgegners

    c)Besondere gesetzliche Transparenzanforderungen

    d)Verweisung auf vertragsexterne Schriftstücke

    e)Verschleierung der Gesetzeslage

    f)Verweisung auf gesetzliche Vorschriften

    g)Widersprüchliche AGB

    h)Fremdsprachige AGB

  IV.Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion

   1.Grundsatz

   2.Einzelfälle

   3.Der „blue-pencil-Test“

   4.Branchenbedingte Ausnahmen

   5.Die „ergänzende Auslegung“ von AGB

   6.Salvatorische Klauseln

   7.Keine Inhaltskontrolle zugunsten des Verwenders!

  V.Erlaubte und verbotene Kompensation

   1.Erlaubte Kompensation durch funktionsgleiche Regelungen

   2.Keine Kompensation unwirksamer AGB durch günstige Preise

Teil 4Praxisrelevante Einzelprobleme

 1. KapitelDie verzögerte Leistung

  I.Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung

   1.Überblick über die Verzugsvoraussetzungen nach geltendem Recht

    a)Fälligkeit und Mahnung

    b)Entbehrliche Mahnung bei kalendermäßiger Bestimmung der Leistungszeit

    c)Entbehrliche Mahnung bei Erfüllungsverweigerung

    d)Entbehrliche Mahnung in sonstigen Fällen

   2.Allgemeiner Kontrollmaßstab für Verzugsregelungen in AGB

   3.Fälligkeitszinsen

   4.Verzögerungspauschalen

    a)Verzicht auf das Erfordernis einer Mahnung

    b)Pauschalierung der Schadenshöhe

     aa)AGB des Gläubigers

     bb)AGB des Schuldners

   5.Kosten der Erstmahnung

   6.Zahlungsfristen in Abhängigkeit von Lieferung oder Rechnungszugang

    a)Der Ausgangspunkt des Problems: § 286 III BGB

    b)AGB des Zahlungsgläubigers

    c)AGB des Zahlungsschuldners

   7.Betriebsausfallschäden nach mangelhafter Lieferung

    a)Das geltende Recht

    b)Gestaltung in AGB

     aa)Entgangener Gewinn vor Fälligkeit?

     bb)Einschränkung des Leistungsangebots des Schuldners?

     cc)Summenmäßige Haftungsbeschränkung

 2. KapitelDie endgültig nicht erbrachte Leistung

  I.Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt bei Ausbleiben einer möglichen und fälligen Leistung

   1.Überblick über das geltende Recht

    a)Grundsatz: Keine Sekundärrechte ohne Nachfrist

    b)Mehrfache Fristsetzung nach Teil- oder Schlechtleistung?

    c)Teilleistung als Schlechtleistung?

    d)Schadensersatz beim relativen Fixgeschäft

    e)Die Schwebezeit nach Ablauf der Nachfrist

     aa)Erfüllungsverlangen nach Fristablauf

     bb)Ablehnungsrecht des Gläubigers nach Fristablauf?

     cc)Gegenfrist des Schuldners?

   2.AGB des Gläubigers: Keine Freizeichnung vom Erfordernis der Fristsetzung

    a)Wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung: Nachfrist als letzte Chance für den Schuldner

    b)Fixklauseln

    c)Dauerschuldverhältnisse

   3.AGB des Gläubigers: Keine Verlängerung des Wahlrechts zwischen Erfüllung und Schadensersatz

   4.AGB des Schuldners: Keine Erschwerung des Übergangs auf Sekundärrechte

    a)Der erfolglose Fristablauf als Grenze der Zumutbarkeit für den Gläubiger

    b)Vorbehalt an sich entbehrlicher Nachfristsetzung in AGB des Schuldners

    c)Doppelfristvorbehalt in AGB des Schuldners

     aa)Teilleistung nach Fristsetzung

     bb)Schlechtleistung nach Fristsetzung

    d)Vorformulierte Nachfristdauer in AGB des Schuldners

    e)Ablehnungsandrohung als Voraussetzung für Schadensersatz und Rücktritt

    f)Totalrechte bei Teilleistung

    g)Totalrechte bei Schlechtleistung

    h)Erschwerte Ausübung der Sekundärrechte

    i)Verschuldensabhängiges Rücktrittsrecht

  II.Schadensersatz statt der unmöglichen Leistung und Rücktritt wegen Unmöglichkeit der Leistung

   1.Überblick über das geltende Recht

    a)Die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit

    b)Der Begriff der Unmöglichkeit

    c)Vorübergehende Unmöglichkeit

    d)Unverhältnismäßiger Leistungsaufwand

    e)Der Anspruch auf die Gegenleistung

    f)Schadensersatz und Pflichtverletzung

   2.Garantiehaftung des Schuldners durch AGB des Gläubigers

   3.Haftungsbeschränkung auf das negative Interesse in AGB des Schuldners

   4.Vorübergehende Unmöglichkeit

    a)Vorübergehende Befreiung von der Leistungspflicht

    b)Rücktritt des Gläubigers

   5.Gefahrtragungsregeln in AGB

    a)Ohne Leistung keine Gegenleistung

    b)Annahmeverzug des Gläubigers

  III.Das Zusammentreffen mehrerer Rechtsbehelfe des Gläubigers in AGB des Schuldners

   1.Ausschluss des Schadensersatzanspruchs nach erklärtem Rücktritt

   2.Gegenfristvorbehalt des Schuldners

 3. KapitelDer Umfang der vertraglichen Haftung

  I.Haftungsbeschränkungen

   1.Selbstbelieferungsklauseln

   2.Haftungsbeschränkung dem Grunde nach

    a)Kein Ausschluss der Vorsatzhaftung

    b)Kein Ausschluss der Haftung für Personenschäden

    c)Kein Ausschluss der Haftung für grobes Verschulden

    d)Kein Ausschluss der Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten

     aa)Grundsatz

     bb)Formulierung einer Haftungsfreizeichnungsklausel

     cc)Hauptleistungspflicht als „wesentliche Vertragspflicht“

     dd)Rechtzeitige Leistung als „wesentliche Vertragspflicht“

     ee)Informations- und Obhutspflichten als „wesentliche Vertragspflichten“

     ff)Das Sonderproblem: Befreiung von der Pflicht zum Aufwendungsersatz nach § 284 BGB?

      (1)Überblick über das geltende Recht

      (2)Freizeichnungssperre für den Aufwendungsersatzanspruch in AGB?

     gg)„Unwesentliche“ Vertragspflichten

    e)Umgehungsversuche

    f)Gefährdungshaftung

   3.Haftungsbeschränkung der Höhe nach

    a)Anwendungsbereich des § 309 Nr. 7 BGB

    b)Verletzung von Kardinalpflichten

    c)Transparenzgebot

    d)Sonderregeln

   4.Haftungsbeschränkung durch zeitliche Begrenzung der Einstandspflicht

   5.Haftungsbeschränkung durch zeitliche Hinausschiebung der Einstandspflicht

   6.Ausschluss des Geldersatzes als Variante der Schadenskompensation

  II.Haftungserweiterungen

   1.Auferlegung einer verschuldensunabhängigen Haftung

   2.Pauschalierter Schadensersatz

    a)Das schadensrechtliche Bereicherungsverbot

    b)Die Reichweite der Inhaltskontrolle

    c)Insbesondere überhöhte Schadenspauschalen

    d)Insbesondere Schadenspauschalen ohne Nachweisvorbehalt

    e)Insbesondere die Pauschalierung des Aufwendungsersatzanspruchs aus § 284 BGB

   3.Ausschluss der Vorteilsanrechnung

   4.Vertragsstrafen

    a)Doppelfunktion der Vertragsstrafe

    b)Das Klauselverbot des § 309 Nr. 6 BGB

    c)Ergänzende Inhaltskontrolle nach § 307 BGB

     aa)Voraussetzungen der Vertragsstrafe

     bb)Höhe der Vertragsstrafe

     cc)Verhältnis zu konkurrierenden Schadensersatzansprüchen

 4. KapitelRückabwicklung von Verträgen

  I.Der Anwendungsbereich der §§ 346 ff. BGB

  II.Rücktrittsvorbehalt

  III.Pauschalierter Nutzungsersatz

  IV.Pauschalierter Aufwendungsersatz

  V.Wertersatz für Verschlechterungen infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme

  VI.Verschärfung des Haftungsmaßstabs beim gesetzlichen Rücktritt

  VII.Verweigerung der Rückgewähr

 5. KapitelKaufrecht

  I.Vertragsbindung

   1.Frist für die Bindung des Kunden an sein Angebot

   2.Vertragslaufzeitklauseln

  II.Liefer- und Zahlungstermine

  III.Änderung der Leistungspflicht

   1.Änderungen in der Leistung des Verkäufers

   2.Preisänderungen

  IV.Begründung von zusätzlichen Haupt- und Nebenpflichten

  V.Gefahrtragung

  VI.Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

   1.Kontrollmaßstab

   2.Totalausschluss von Gewährleistungsrechten

    a)Rechtsgrundlagen der Inhaltskontrolle

    b)Insbesondere das Klauselverbot des § 309 Nr. 8 b aa) BGB

    c)Sonderangebote

    d)Umtausch und Reklamation

    e)Garantie anstelle gesetzlicher Gewährleistung

    f)Sanktionen für die Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten

    g)Agenturgeschäfte

     aa)Der Tatbestand des Umgehungsgeschäfts

     bb)Die Rechtsfolgen des Umgehungsgeschäfts

   3.Mangelbegriff

   4.Maßgeblicher Zeitpunkt

    a)Überblick über das geltende Recht

    b)Klauselgestaltung

     aa)Einkaufsbedingungen

     bb)Verkaufsbedingungen

   5.Der Anspruch auf Nacherfüllung

    a)Nacherfüllungswahlrecht

    b)Bindung an die Wahl?

    c)Nachlieferung beim Stückkauf

    d)Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs

   6.Das Rücktrittsrecht

    a)Ausschluss und Beschränkung des Rücktrittsrechts

    b)Ausdrücklicher Vorbehalt des Rücktrittsrechts

    c)Vertragskosten

   7.Das Minderungsrecht

   8.Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Mängeln der Kaufsache

    a)Überblick über das geltende Recht

     aa)Typologie der Schadensersatzansprüche

     bb)Die Umschreibung der maßgeblichen Pflichtverletzung

    b)Ausschluss der Haftung für einfache Fahrlässigkeit

    c)Das Problem der eigenmächtigen Selbstvornahme

     aa)Die Rechtslage nach geltendem Recht

     bb)Gestaltungsmöglichkeiten in AGB

   9.Rügeobliegenheiten

    a)Begründung von Rügeobliegenheiten

     aa)Geschäftsverkehr mit Verbrauchern

     bb)Unternehmerischer Geschäftsverkehr

    b)Ausschluss der Rügeobliegenheit

   10.Verjährungsfragen

    a)Überblick über die gesetzliche Regelung

     aa)Die Fristen des § 438 BGB

     bb)Die Unwirksamkeit des Rücktritts nach Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs (§ 218 BGB)

    b)Die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nach erklärtem Rücktritt des Käufers

     aa)Die Rechtslage nach geltendem Recht

     bb)Klauselgestaltung

    c)Die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs während der Nacherfüllungsfrist

     aa)Die Rechtslage nach geltendem Recht

     bb)Klauselgestaltung

    d)Kettengewährleistung

     aa)Rechtslage nach geltendem Recht

     bb)Klauselgestaltung

    e)Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz von Mangelfolgeschäden

     aa)Die Rechtslage nach geltendem Recht

     bb)Klauselgestaltung

    f)Vertragliche Modifizierung der gesetzlichen Verjährungsfrist

     aa)Kontrollmaßstäbe

     bb)Verlängerung der Verjährung

     cc)Verkürzung der Verjährung

   11.Garantien

    a)Vertretenmüssen

    b)Eigene Anspruchsgrundlage

    c)Klauselgestaltung

     aa)Begründung einer Garantie

     bb)Umfang des Garantieanspruchs

   12.Der Anspruch des Käufers auf Rückholung der mangelhaften Kaufsache

    a)Das Problem

    b)Abtransport der mangelhaften Sache

    c)Verbrauchsgüterkauf

     aa)Europarechtliche Vorgaben

     bb)Aus- und Einbaukosten als Teil der Nacherfüllung?

     cc)Aus- und Einbaukosten beim Schadensersatz statt der ganzen Leistung

     dd)Aus- und Einbaukosten beim mangelbedingten Rücktritt des Käufers

    d)Andere Kaufverträge

     aa)Ausbau der mangelhaften Sache

     bb)Einbau der neu gelieferten mangelfreien Sache?

     cc)Klauselgestaltung für das Aus- und Einbauproblem nach heutigem Recht

    e)Zusammenfassung zur seit dem 1.1.2018 geltenden Rechtslage

   13.Erfüllungsort

    a)Überblick über die gesetzliche Regelung

    b)Klauselgestaltung

 6. KapitelMietverträge

  I.Preisabreden

  II.Instandhaltung des Mietobjekts

   1.Schönheitsreparaturen

    a)Grundsätzlich zulässige Abwälzung auf den Mieter

    b)Unzulässiger starrer Fristenplan

    c)Zu kurze Fristen

    d)Unzulässige Endrenovierungsklauseln

    e)Unzulässige Abgeltungsklauseln

    f)Unzulässige Verwendung bei unrenoviertem Mietobjekt

    g)Unzulässige Durchführungsbestimmungen

    h)Unzulässiger Umfang der Schönheitsreparaturen

    i)Rechtsfolge unzulässiger Überwälzung von Schönheitsreparaturen

     aa)Unwirksamkeit der Renovierungsklausel im Ganzen

     bb)Mieterhöhung?

     cc)Bereicherungsausgleich bei nicht geschuldeter Renovierung

     dd)Schadensersatz

    j)Zulässige Freizeichnung von der eigenen Renovierungspflicht

    k)Zulässiger Schönheitsreparaturen-Zuschlag

    l)Gestaltungsvorschlag

    m)Checkliste für die gerichtliche Auseinandersetzung

   2.Kleinreparaturen

  III.Modalitäten der Nutzung des Mietobjekts

   1.Betriebspflicht bei Gewerbeimmobilien

   2.Bauliche Veränderungen am Mietobjekt

   3.Tierhaltung in Mietwohnungen

   4.Persönliche Lebensgewohnheiten des Mieters

   5.Besichtigung des Mietobjekts durch den Vermieter

  IV.Nebenleistungen

   1.Undefinierte Zusatzleistungen des Vermieters

   2.Betriebskosten

   3.Aufgezwungene Zusatzleistungen des Mieters

  V.Leistungsstörungen

   1.Zahlungsverzug

   2.Gefahrtragung

   3.Minderung der Miete

    a)Endgültiger Minderungsausschluss

    b)Vorläufiger Minderungsausschluss

    c)Kombination von Minderungs- und Aufrechnungsausschluss

    d)Vertragskonformer Minus-Standard kraft Vereinbarung?

   4.Schadensersatzhaftung des Vermieters für Mängel

   5.Haftung des Mieters für Schäden am Mietobjekt

  VI.Vertragslaufzeit

   1.Gemischttypische Verträge

   2.Kündigungsausschluss bei der Raummiete

   3.Sonderkündigungsrechte

   4.Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

 7. KapitelWerkverträge

  I.Vorbemerkungen

   1.Die Ablösung des BGB-Gewährleistungsregimes durch die Verdingungsordnung für Bauleistungen

   2.Zur Person des „Verwenders“ im Bauvertrag

  II.Klauseln bezüglich der primären Vertragspflichten

   1.Grundsatz: Kontrollfreie Vereinbarung von Leistung und Gegenleistung

   2.Massenpreise

   3.Änderungsvorbehalte

   4.Arbeitsaufwand außerhalb der primären Vertragsleistung

    a)AGB des Bestellers

    b)AGB des Unternehmers

   5.Vergütung zusätzlicher Leistungen

    a)Die Interessenlage

    b)Ausschluss der Vergütung von Zusatzleistungen

    c)Formerfordernis als Hürde für Erfüllungsansprüche

     aa)AGB des Bestellers

     bb)AGB des Unternehmers

    d)Vergütung unabhängig vom Interesse des Bestellers

   6.Die Schlussrechnung im Bauvertrag

    a)Abzugsposten in der Schlussrechnung

     aa)Pauschalierung von Kosten

     bb)Mittelbare Begründung von Nebenpflichten

    b)Vollständigkeitserfordernis

   7.Fälligkeitsabreden

    a)AGB des Bauherrn

    b)AGB des Bauunternehmers

    c)Fälligkeit im Angesicht von Baumängeln

    d)AGB des Unternehmers bei anderen Werken

   8.Sicherung des Vergütungsanspruchs

    a)Die Sicherung des Bauhandwerkers

    b)Unternehmerpfandrecht an beweglichen Sachen

   9.Verjährung des Vergütungsanspruchs

   10.Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge

    a)Interessenlage

    b)Einbeziehungskontrolle

    c)Inhaltskontrolle

   11.Ausschluss von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechten

    a)Zum Verhältnis von Aufrechnung und Zurückbehaltung

    b)Insbesondere: Ausschluss der Einrede des nicht erfüllten Vertrags

  III.Klauseln bezüglich der Abnahme

   1.Die rechtliche Bedeutung der Abnahme

   2.Formale Anforderungen an die Abnahme

   3.Hinausschieben des Abnahmezeitpunkts

   4.Vorverlagerung des Abnahmezeitpunkts

  IV.Formularmäßige Vertragsstrafen

   1.Gesetzliche Kontrollmaßstäbe

   2.Die Funktion der Vertragsstrafe

    a)Regelungszweck: Schadensersatz

     aa)Bemessungseinheit

     bb)Höchstbetrag

    b)Regelungszweck: Verhaltenssteuerung

     aa)Kumulation der Vertragsstrafzwecke

     bb)Keine Vertragsstrafe für Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Klauselgegners

     cc)Das Gebot der Abwendbarkeit der Vertragsstrafe

   3.Geltendmachung der Vertragsstrafe

  V.Gewährleistung

   1.Interessenlage

   2.Ausschluss von Sekundäransprüchen

    a)Mitwirkungsobliegenheiten des Bestellers

    b)Rücksichtspflichten des Unternehmers

    c)Umfang des dem Besteller zustehenden Schadensersatzanspruchs

    d)Formulierung einer Klausel zur Haftungsbegrenzung

   3.Haftungsausschluss des Unternehmers bei Drittintervention

   4.Verantwortlichkeit des Unternehmers für mangelhafte Fremdleistungen

   5.Das Recht zur zweiten Andienung

   6.Ausschluss des Rücktrittsrechts aus §§ 634 Nr. 3, 323 BGB

   7.Änderung der Gewährleistungsfrist

    a)Gesetzliche Ausgangslage

    b)Verkürzung der Gewährleistungsfrist

    c)Verlängerung der Gewährleistungsfrist

   8.Sicherung von Gewährleistungsansprüchen

    a)Interessenlage

    b)Unzulässigkeit des „reinen“ Gewährleistungseinbehalts

    c)Der ablösbare Gewährleistungseinbehalt

     aa)Andere Sicherheiten als Ablösungsmittel

     bb)Zeitpunkt der Entstehung des Ablösungsrechts

    d)Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften

    e)Kein Interesse des Bauherrn an unzulässigen AGB gegenüber Bürgen

    f)Reichweite der Unwirksamkeitsfolgen

    g)Zusammenfassung

  VI.Klauseln bezüglich der Abwicklung nach Kündigung

   1.Ausschluss des Kündigungsrechts aus § 648 BGB

   2.Fortbestand des Werklohnanspruchs

    a)Zulässige Pauschalierung in AGB des Unternehmers

    b)Unzulässige Pauschalierung in AGB des Unternehmers

    c)Zulässige Konkretisierung in AGB des Unternehmers

    d)Unzulässige Beschränkung des Vergütungsanspruchs in AGB des Bestellers

 8. KapitelBürgschaftsverträge

  I.Vorbemerkungen

   1.Das Beratungsziel des Anwalts bei Bürgschaftsmandaten

   2.Vorsicht Falle: Kein blindes Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtsprechung!

  II.Klauseln zur Erweiterung des Sicherungsumfangs

   1.Höchstbetragsbürgschaft

   2.Globalbürgschaft

    a)Überraschende Klausel?

     aa)Die Vorstellung des Bürgen: Einstehen für den Anlasskredit

     bb)Keine abweichende Beurteilung bei Höchstbetragsbürgschaften

     cc)Ausschluss der Überraschungswirkung durch besonderen Hinweis auf die Globalklausel

    b)Unangemessen benachteiligende Klausel?

     aa)Verbot der Fremddisposition und Transparenzgebot

     bb)Keine abweichende Beurteilung bei Höchstbetragsbürgschaften

     cc)Kein Fortbestand der Bürgschaft bei Auswechslung des Hauptschuldners

    c)Das Sonderproblem: Höchstbetragsbürgschaft für Kontokorrentkredit

    d)Globalbürgschaften von Geschäftsführern und Mehrheitsgesellschaftern für Schulden der GmbH

     aa)Künftige Forderungen

     bb)Gegenwärtige Forderungen

    e)Globalbürgschaft einer GmbH für Schulden ihrer Gesellschafter

    f)Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Klausel

    g)Globalzweckerklärung bei Sicherungsgrundschuld

    h)Globalzweckerklärung bei Schuldbeitritt

    i)Globalzweckerklärung im Garantievertrag

    j)Zusammenfassung

   3.Bürgschaft für unlimitierten Kontokorrentkredit

   4.Formularmäßige Verpflichtung des Bürgen zur Bestellung weiterer Sicherheiten

   5.Zeitbürgschaft

  III.Ausschluss von Einreden

   1.§ 768 BGB

   2.§ 770 I BGB

    a)Berufung des Bürgen auf tatsächlich erklärte Anfechtung

     aa)Grundsatz

     bb)Besonderheiten bei Darlehensbürgschaft

    b)Berufung des Bürgen auf noch nicht erklärte, aber mögliche Anfechtung

   3.§ 770 II BGB

    a)Der Grundsatz der Subsidiarität des Bürgen

    b)Die Aufrechnung mit in ihrem Bestand ungewissen Forderungen

    c)Die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen

     aa)Das Insolvenzrisiko des Bürgen bei Ausschluss des § 770 II BGB

     bb)Die Aufrechnung des Gläubigers mit schwach gesicherten Forderungen: Ein Einwand?

    d)Besonderheiten bei von Banken abgegebenen Bürgschaften

    e)Berufung auf bereits erklärte Aufrechnung

   4.§ 771 BGB

    a)Grundsatz: Abdingbarkeit des § 771 BGB

    b)Ausnahmen bei der Ausfallbürgschaft

  IV.Ausschluss der Einwendung aus § 776 BGB

   1.Grundsatz: Unwirksamkeit des Ausschlusses

   2.Aufweichungen zugunsten des Gläubigers

  V.Ausschluss akzessorischen Rechtsübergangs

   1.Ausschluss des § 774 BGB in AGB des Gläubigers

   2.Ausschluss des § 401 BGB in AGB des Bürgen

   3.Exkurs: Lockerungen der Akzessorietät im Regressverhältnis zwischen Bürgen und Hauptschuldner

  VI.Verstärkung der Akzessorietät

  VII.Konkurrenz mit Drittsicherheiten in Banken-AGB

   1.Die gesetzliche Ausgangslage

   2.Die Klauselgestaltung der Banken

Teil 5Praxisbeispiele

 1. KapitelWie erkläre ich es meinem Mandanten?

  I.Gescheiterter Ausschluss der Schadensersatzhaftung

  II.Gescheiterter Ausschluss der Mängelgewährleistung

  III.Gescheiterte Schadenspauschale

  IV.Gescheiterte Schönheitsreparatur-Klausel

 2. KapitelWorauf muss ich achten, wenn ich selbst AGB schreibe?

  1.Vertragsbedingungen im Allgemeinen

  2.Übergabe des Mietobjekts

  3.Verwendung des Mietobjekts

  4.Dauer des Mietverhältnisses/Mietzeit

  5.Schäden am Mietobjekt

  6.Rückgabe des Mietobjekts

  7.Schadensersatzhaftung des Vermieters

  8.Zahlungsbedingungen

  9.Storno-Klausel

 Sachverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

anderer Ansicht

ABl. EG

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft

AcP

Archiv für die civilistische Praxis

ADSP

Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen

a.F.

alte Fassung

AG

Amtsgericht (bei Fundstellennachweisen); ansonsten: Aktiengesellschaft

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGBE

Bunte, Hermann Josef: Entscheidungssammlung zum AGB-Recht

AGBG

AGB-Gesetz

Anh.

Anhang

AnwK

Anwaltkommentar zum BGB (siehe Literaturverzeichnis)

Art.

Artikel

ArztR

Arztrecht

AT

Allgemeiner Teil

Aufl.

Auflage

BauR

Baurecht

BB

Betriebs-Berater

Begr. RegE

Begründung zum Regierungsentwurf (betrifft: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, Bundestags-Drucksache 14/6040)

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGH

Bundesgerichtshof

BGHR

BGH-Report

BGHSt.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen – Amtliche Sammlung

BGHZ

Entscheidungen des BGH in Zivilsachen – Amtliche Sammlung

BKR

Bank- und Kapitalmarktrecht

BT

Besonderer Teil

BT-Drucks.

Bundestags-Drucksache

bzw.

beziehungsweise

CR

Computer und Recht

DAR

Deutsches Autorecht

DB

Der Betrieb

ders.

derselbe

dies.

dieselbe/dieselben

DNotZ

Deutsche Notarzeitschrift

DStR

Deutsches Steuerrecht

EuZW

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

EVO

Eisenbahnverkehrsordnung

EWiR

Entscheidungssammlung zum Wirtschaftsrecht

f./ff.

folgende/fortfolgende

FamRZ

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht

FGPrax

Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

FS

Festschrift

ggf.

gegebenenfalls

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GOÄ

Gebührenordnung für Ärzte

grdl.

grundlegend

GRUR

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

HGB

Handelsgesetzbuch

Hk

Handkommentar

h.L.

herrschende Lehre

h.M.

herrschende Meinung

HOAI

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Hrsg.

Herausgeber

Hs.

Halbsatz

IBR

Immobilien- & Baurecht

i.d.S.

in diesem Sinne

i.E.

im Ergebnis

IHR

Internationales Handelsrecht

i.S.d.

im Sinne des/der

i.V.m.

in Verbindung mit

JA

Juristische Arbeitsblätter

JR

Juristische Rundschau

JuS

Juristische Schulung

JZ

Juristenzeitung

Kap.

Kapitel

Kfz

Kraftfahrzeug

KG

Kammergericht (bei Fundstellennachweisen); ansonsten: Kommanditgesellschaft

LG

Landgericht

LMK

Lindenmaier/Möhring, Kommentierte Rechtsprechung

m.a.W.

mit anderen Worten

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht

MedR

Medizinrecht

MK

Münchener Kommentar zum BGB (siehe Literaturverzeichnis)

MMR

Multimedia und Recht

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

n.F.

neue Fassung

NJ

Neue Justiz

NJOZ

Neue Juristische Online-Zeitschrift

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NJW-CoR

Neue Juristische Wochenschrift – Computerrechtsreport

NJW-RR

Neue Juristische Wochenschrift – Rechtsprechungsreport

Nr.

Nummer

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht

NZA

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht

NZA-RR

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht – Rechtsprechungsreport

NZG

Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

NZM

Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht

OHG

Offene Handelsgesellschaft

OLG

Oberlandesgericht

OLGR

OLG-Report

Rn.

Randnummer

RVG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

S.

Seite (nach §: Satz)

SchR

Schuldrecht

StGB

Strafgesetzbuch

UKlaG

Unterlassungsklagengesetz

VersR

Versicherungsrecht

VOB/B bzw. C

Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B bzw. C

VVG

Versicherungsvertragsgesetz

WiB

Wirtschaftsrechtliche Beratung

WM

Wertpapiermitteilungen

WRP

Wettbewerb in Recht und Praxis

WuB

Entscheidungssammlung zum Wirtschafts- und Bankrecht

WuM

Wohnungswirtschaft und Mietrecht

ZBB

Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft

ZEV

Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge

ZfIR

Zeitschrift für Immobilienrecht

ZGR

Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

ZGS

Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht

ZHR

Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht

Ziff.

Ziffer

ZIP

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

ZMR

Zeitschrift für Miet- und Raumrecht

ZPO

Zivilprozessordnung

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik

ZSteu

Zeitschrift für Steuern und Recht

Literaturverzeichnis

Bamberger, Heinz Georg/Roth, Herbert/Hau, Wolfgang/ Poseck, Roman Beck‘scher Online-Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Stand: 1.5.2018

Dauner-Lieb, Barbara/Langen, Werner (Hrsg.) Kommentar, BGB, Band 2, Schuldrecht, Teilband 1: §§ 241 bis 610, 3. Auflage 2016

Erman, Walter Bürgerliches Gesetzbuch, Band 1, 15. Auflage 2017

Hellwege, Phillip Allgemeine Geschäftsbedingungen, einseitig gestellte Vertragsbedingungen und die allgemeine Rechtsgeschäftslehre, 2010

Jauernig, Othmar Bürgerliches Gesetzbuch, 17. Auflage 2018

Löwe, Walther/Graf von Westphalen, Friedrich/Trinkner, Reinhold Großkommentar zum AGB-Gesetz, Band 2, §§ 10–30, 2. Auflage 1983

Palandt, Otto Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage 2017

Prütting, Hanns/Wegen, Gerhard/Weinreich, Gerd BGB, 13. Auflage 2018

Rebmann, Kurt/Rixecker, Roland/Säcker, Franz Jürgen (Hrsg.) Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Band 2, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, §§ 241–432, 7. Auflage 2016

Band 3, Schuldrecht, Besonderer Teil I, §§ 433–534, Finanzierungsleasing, HeizkostenV, BetriebskostenV, CISG, 7. Auflage 2016

Band 4, Schuldrecht, Besonderer Teil II, §§ 535–630, EFZG, TzBfG, KSchG, 7. Auflage 2016

Band 5/1, Schuldrecht, Besonderer Teil III, §§ 631–651 BGB, 7. Auflage 2018

Band 5/2, Schuldrecht, Besonderer Teil III, §§ 651a–704 BGB, 7. Auflage 2017

Band 6, Schuldrecht, Besonderer Teil III, §§ 705–853, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, Produkthaftungsgesetz, 7. Auflage 2017

RGRK Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, herausgegeben von Mitgliedern des Bundesgerichtshofs, Band 2, Teilband 2, §§ 414–610, 12. Auflage 1978

Schulze, Reiner Handkommentar Bürgerliches Gesetzbuch, 9. Auflage 2016

Soergel, Hans Th. Bürgerliches Gesetzbuch

Band 2, Schuldrecht 1, §§ 241–432, 12. Auflage 1990

Band 3, Schuldrecht 2, §§ 433–515, AGB-Gesetz, ABzG, EAG, EKG, UN-KaufAbk, 12. Auflage 1991

Band 5.2, Schuldrecht 3, §§ 320–327, 13. Auflage 2005

Staudinger, Julius von Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen

Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 255–304 (Leistungsstörungsrecht 1), Neubearbeitung (Einzelband) 2014

Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 305–310, UKlaG (Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen), Neubearbeitung (Einzelband) 2013

Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 433–487; Leasing (Kaufrecht und Leasingrecht), Neubearbeitung (Einzelband) 2014

Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 765 –778, Neubearbeitung (Einzelband) 2012

Stoffels, Markus AGB-Recht, 3. Auflage 2015

Ulmer, Peter/Brandner, Hans Erich/Hensen, Horst-Diether AGB-Recht, Kommentar zu den §§ 305–310 BGB und zum Unterlassungsklagengesetz, 12. Auflage 2016

Wolf, Manfred/Lindacher, Walter/Pfeiffer, Thomas AGB-Recht, 6. Auflage 2013

Teil 1Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Teil 1 Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen › 1. Kapitel Die Vertragsbedingungen

1. KapitelDie Vertragsbedingungen

Inhaltsverzeichnis

I.Begriff der Vertragsbedingungen

II.Einseitige Erklärungen des Verwenders

III.Vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärungen der Gegenseite

IV.Öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnisse

I.Begriff der Vertragsbedingungen

1

Tipp

Vertragsbedingungen sind Bestandteile von mehrseitigen Rechtsgeschäften, die bereits geschlossen worden sind oder noch geschlossen werden sollen.

1.Vertragsabschlussklauseln

2

Dabei reicht es aus, wenn beim Kunden der Eindruck erweckt werden soll, die fragliche Klausel diene dazu, Rechte und Pflichten aus einem Vertrag zu regeln[1]. Auszuscheiden aus dem Begriff der „Vertragsbedingungen“ sind hingegen zum einen einseitige Erklärungen des Verwenders, zum zweiten Rechtsverhältnisse, die nicht durch Vertrag, sondern durch Normen des öffentlichen Rechts geregelt sind, und zum dritten reine Wissenserklärungen, etwa Produktinformationen in Katalogen[2]. Keine Vertragsbedingungen sind außerdem Klauseln, die das Zustandekommen des Vertrags betreffen, die also die Voraussetzungen und den Zeitpunkt des Vertragsschlusses definieren.

3

Beispiel 1

In den Teilnahmebedingungen einer Zahlenlotterie heißt es: „Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn der Originalschein in der Zentrale des Betreibers eingegangen, der Inhalt des Originalscheins vollständig und richtig aufgezeichnet und beide Abschnitte und die Aufzeichnungen durch Verschluss rechtzeitig gesichert worden sind.“

4

Mit der Klausel im Beispiel 1 stellt der Betreiber klar, dass die Entgegennahme des Lottoscheins durch die Annahmestelle noch nicht zum Vertragsschluss führt. Es werden also die Voraussetzungen definiert, unter denen der Antrag des Teilnehmers auf Abschluss eines Spielvertrags angenommen ist. Diese Klausel betrifft nicht den Inhalt des Vertrags, sondern bereits den Tatbestand des Vertragsschlusses und gehört daher nicht zu den „Vertragsbedingungen“. Die Klausel unterliegt daher keiner Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB[3]. Geht der Lottoschein auf der Annahmestelle verloren, kommt daher kein Spielvertrag zustande. Aber selbst wenn man die Klausel im Beispiel 1 als Vertragsbedingung ansehen wollte, wäre mit ihr nicht mehr gesagt, als dass die Lotto-Annahmestelle nicht Empfangsbevollmächtigter des Betreibers ist. Da es dem Betreiber freisteht, Empfangsvertreter zu bestimmen oder dies bleiben zu lassen, wäre die Klausel, wenn sie denn AGB wäre, jedenfalls nach § 307 III 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen.

5

Wohl aber können Vertragsschlussklauseln dann „Vertragsbedingungen“ sein, wenn sie eine in §§ 145 ff. BGB nicht enthaltene Bindung des Klauselgegners an sein Vertragsangebot enthalten oder der Vertragserklärung des Klauselgegners einen Inhalt beilegen, den dieser nicht sinnvoll gemeint haben kann. Wesentliche Bedeutung kommt hier nicht zuletzt dem Klauselverbot des § 308 Nr. 1 BGB zu. In solchen Fällen bringt diejenige Vertragspartei, welche die Vertragsabschlussklausel einführt, mit dem Klauselgegner, der sich damit einverstanden erklärt, eine Art Vorvertrag zustande, in dem die Modalitäten geregelt werden, unter denen der eigentlich angestrebte Vertrag zustande kommen soll.

6

Beispiel 2

a)

In den AGB eines Reiseveranstalters, bei dem die Kunden Reisen im Internet aufgrund einer dort gegebenen Beschreibung buchen können, heißt es: „Die Reiseanmeldung wird nach Maßgabe der Ausschreibung mit Zugang verbindlich, d.h. der Inhalt des Reisevertrages bestimmt sich nach dem Reiseprospekt“.

b)

In den AGB eines Foto-Einzelhändlers heißt es: „Der Vertrag kommt wahlweise durch schriftliche Bestätigung des Auftrags oder durch Versenden der Ware zustande“.

7

Die Klausel in Beispiel 2 a) ist „Vertragsbedingung“. Denn der Kunde erklärt sich, indem er die Klausel akzeptiert, bereit, seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung mit einem bestimmten Inhalt gegen sich gelten zu lassen – nämlich mit dem Inhalt, dass die Reise nach Maßgabe des Reiseprospekts gebucht wird. Mit diesem Inhalt ist die Klausel nach § 307 I 1 BGB unwirksam[4]. Denn der Kunde bucht die Reise auf der Basis der Beschreibung im Internet und nicht auf der Basis eines Prospekts, den er im Zeitpunkt der Buchung noch gar nicht gelesen haben kann. Wenn also die Angaben im Prospekt von denen im Internet abweichen, wird der Vertragserklärung des Kunden ein anderer Inhalt als derjenige beigelegt, den der Reiseveranstalter nach §§ 133, 157 BGB als vom Kunden gewollt ansehen muss.

8

Die Klausel im Beispiel 2 b) ist „Vertragsbedingung“. Denn der Kunde lässt sich, indem er die Klausel akzeptiert, darauf ein, dass der Händler bestimmt, wie und vor allem wann ein Vertrag zustande kommt. Da eine bestimmte Frist nicht genannt ist, innerhalb derer die Bestellung des Kunden angenommen worden sein muss, weicht die Klausel von § 147 II BGB ab. Sie ist nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam[5]. Sie enthält insbesondere nicht eine bloße Wiederholung der in § 147 II BGB getroffenen Regelung[6]. Denn sie ist so zu lesen, dass der Händler die Bestellung zu jedem beliebigen Zeitpunkt annehmen und den Vertrag zustande bringen kann. Damit ist der Kunde unbefristet an sein Angebot gebunden. Die Annahmefrist ist mit anderen Worten „nicht hinreichend bestimmt“.

9

Um die Annahmefrist in einem solchen Fall mit hinreichender Bestimmtheit zu versehen, müsste der Verwender wenigstens zusätzlich angeben, bis wann er spätestes die Ware versenden bzw. mit der bestellten Leistung beginnen wird. Bei einem Stromlieferungsvertrag hat der BGH eine Klausel gebilligt, wonach der Vertrag wirksam wird, wenn der Versorger dem Kunden die Bestellung bestätigt und der Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens aber mit Beginn der Belieferung[7]. Die Klausel war deshalb wirksam, weil sie speziell auf den Fall des Lieferantenwechsels gemünzt war (hier kann es bei der Beendigung des Altvertrages immer zu Verzögerungen kommen) und weil in den AGB des Versorgers zugleich vermerkt war, wann mit der Belieferung begonnen werden sollte – nämlich bei Bestellungen bis zum 20. eines Monats zu Beginn des übernächsten Monats. Ohne derartige Besonderheiten ist auch in Stromlieferungsverträgen eine Klausel, wonach der Vertrag mit schriftlicher Bestätigung seitens des Versorgers zustande kommt, nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam[8].

10

§ 308 Nr. 1 BGB verbietet außerdem unangemessen lange Bindungsfristen. So wurde im Online-Versandhandel eine Bindungsfrist von fünf Tagen als zu lang befunden[9]. Erhebliche praktische Bedeutung haben Angebotsklauseln in Immobilienkaufverträgen erlangt. Bei bereits fertiggestellten[10] und ebenso bei noch zu errichtenden[11] Objekten (z.B. Eigentumswohnungen) ist dem Verkäufer nach Ansicht des BGH auf dem Boden des § 147 II BGB eine Annahmefrist von vier Wochen zuzubilligen: Das ist der Zeitraum, den der Verkäufer typischerweise benötigt, um die Bonität des Kaufinteressenten zu prüfen. Bindungsfristen in AGB, die wesentlich darüber hinausreichen, sind nach § 308 Nr. 1 BGB unzulässig. Deshalb hat der BGH eine (als AGB zu qualifizierende) Klausel, wonach der Käufer vier Monate und drei Wochen an sein Angebot gebunden sein sollte, nach dieser Vorschrift für unwirksam erklärt[12]. Eine sechswöchige Bindung des Käufers an sein Angebot in AGB des Verkäufers wurde vom OLG Dresden toleriert[13], vom BGH aber für unangemessen lang erklärt[14], weil der Verkäufer nach Ansicht des BGH kein schutzwürdiges Interesse an einer wesentlichen Verlängerung der gesetzlichen Bindungsfrist ins Feld führen konnte. Und selbst wenn solche Interessen doch einmal anzuerkennen sind, beträgt die absolute Höchstgrenze für eine zulässige Angebotsbindung in AGB eines Immobilienverkäufers nach Ansicht des BGH drei Monate[15]. Die Annahmefrist beginnt auf dem Boden des § 147 II BGB mit der Absendung des Angebots. Klauseln in AGB des Verkäufers, die den Fristbeginn von Umständen abhängig machen, welche der Kaufinteressent nicht beeinflussen kann (z.B. Eingang des Angebots beim Verkäufer), sind i.S.d. § 308 Nr. 1 BGB „nicht hinreichend bestimmt“ und damit unwirksam[16]. Keinen gangbaren Ausweg bildet es, wenn der Verkäufer das Kaufangebot sofort annimmt, sich aber durch AGB den Rücktritt vorbehält. Denn diese Klausel erzielt ein ähnliches Ergebnis wie eine einseitige Bindung des Käufers an sein Angebot. Sie hält daher einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 308 Nr. 3 BGB nicht stand, wenn der Verkäufer nicht in der Lage ist, ein Interesse an der Schwebelage darzutun, welches so gewichtig ist, dass es auch eine Angebotsbindungsklausel am Maßstab des § 308 Nr. 1 BGB zu rechtfertigen vermöchte[17].

11

§ 308 Nr. 1 BGB wirkt sich ferner bei Fortgeltungsklauseln auf, die ebenfalls im Grundstücksverkehr verwendet wurden. Danach gilt ein Kaufangebot nach Ablauf der Bindungsfrist als unwiderrufliches Angebot weiter, kann also vom Verkäufer (der diese Klausel in AGB verwendet) immer noch angenommen werden, wenn es nicht vorher vom Kaufinteressenten widerrufen worden ist. Ob eine solche Fortgeltungsklausel in AGB wirksam ist, ist streitig. Einige halten sie für wirksam, weil der Verwender sich bei einem widerruflichen Angebot schon im Ansatz keine Annahmefrist vorbehalte[18]. Andere fordern für ihre Wirksamkeit, dass die Fortgeltung zeitlich begrenzt wird[19]. Der BGH hält mit Recht jedenfalls eine unbefristete Fortgeltungsklausel für unwirksam. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kaufinteressent sein Angebot widerrufen kann[20]: Solange das Angebot weiter gilt, weiß der Klauselgegner nicht, ob es noch zum Vertragsschluss kommt; er kann, wenn die Annahme erst nach langer Zeit erklärt wird, von dieser überrascht werden.

12

Schwierigkeiten bereiten Angebotsbindungsklauseln in Wohnraummietverträgen. Wenn der Mieter, typischerweise nach Besichtigung der Wohnung, sein Interesse am Abschluss eines Mietvertrags bekundet, wird man einerseits dem Vermieter eine gewisse Bedenkzeit einräumen müssen, bis er ein entsprechendes Vertragsangebot annimmt; er mag etwa Informationen über die Bonität des Mieters und dessen Verträglichkeit und Zuverlässigkeit als Vertragspartner einholen wollen[21]. Andererseits wäre der Mieter, solange er an ein Vertragsangebot gebunden ist, faktisch daran gehindert, sich anderweitig nach Wohnungen umzusehen – was umso schwerer wiegt, als der Wohnraumbedarf in den meisten Fällen innerhalb eines kurzen Zeitfensters gedeckt werden muss[22]. Und da der Mietvertrag nach § 550 BGB der Schriftform bedarf, kann sich ohnehin keine der beiden Parteien sicher sein, dass der Vertrag zustande kommt, bevor er unterschrieben ist. Für die gewillkürte Schriftform hat eben dieser Gedanke in § 154 II BGB Ausdruck gefunden. Nun haben wir es bei § 550 BGB mit einer gesetzlichen Schriftform zu tun, deren Nichteinhaltung freilich nicht wie sonst (§ 125 S. 1 BGB) zur Nichtigkeit des Vertrags im Ganzen, sondern nur zum Wegfall seiner Befristung führt. Die Interessenlage ist jedoch keine andere als bei der gewillkürten Schriftform. Wenn aber ohnehin keine Partei vor der schriftlichen Fixierung des Vertrags endgültige Sicherheit erwarten darf, kann dies nur bedeuten, dass die Bindung der Parteien an ein abgegebenes Vertragsangebot i.S.d. § 145 Hs. 2 BGB ausgeschlossen ist; der Ausschluss ergibt sich zwar nicht aus einer ausdrücklichen Erklärung des Antragenden, wohl aber aus den Umständen. Eine Klausel in AGB des Vermieters, dass der Mieter – egal wie lang oder kurz – an sein Angebot gebunden ist, weicht folglich von § 145 Hs. 2 BGB ab und unterliegt daher nach § 307 III 1 BGB der Inhaltskontrolle. Für den Mieter ist eine solche Bindung angesichts der Situation, in der er sich bei der Wohnungssuche befindet, unzumutbar. Die Angebotsbindung in AGB des Vermieters ist daher nach § 307 I 1 BGB unwirksam[23]. Unwirksam ist konsequent auch eine Klausel, welche den Mieter für den Fall, dass die Wahl des Vermieters auf ihn fällt und er – der Mieter – den Vertrag alsdann aber nicht abschließt, dazu verpflichtet, eine Abstandsgebühr zu zahlen. Denn diese Klausel erzeugt eine mittelbare Angebotsbindung.

13

Kritisch zu beurteilen sind Versuche, die einseitige Bindung einer Partei an einen in Aussicht genommenen Vertrag durch die Konstruktion einer aufschiebenden Bedingung herbeizuführen. Das sieht dann etwa so aus: (1) Der Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Verwender erklärt, der Vertrag solle unbedingt verbindlich werden. (2) Der Verwender hat das Recht, auf den Bedingungseintritt zu verzichten mit der Wirkung, dass die Bedingung dann endgültig ausgefallen ist und der Vertrag letztlich niemals Wirksamkeit erlangt. Im Ergebnis hat der Verwender es allein in der Hand, ob und wann der Vertrag wirksam wird; der Klauselgegner hat keine Chance, das zu beeinflussen. Auf eine solche Konstruktion ist § 308 Nr. 1 BGB anwendbar[24]. Rechtskonstruktive Schwierigkeiten bereitet es freilich, die Rechtsfolge zu bestimmen, wenn man eine vorformulierte Bedingung nach dem vorstehend beschriebenen Muster für unwirksam erklärt. Würde man nur die Bedingung streichen, wäre der Vertrag von Anfang an unbedingt geschlossen. Der Klauselgegner würde dann an einem Vertrag festgehalten, vor dem er gerade deshalb geschützt werden muss, weil sein Zustandekommen so lange in der Schwebe lag. Daher ist der Vertrag in diesem Fall nach § 306 III BGB ausnahmsweise im Ganzen nichtig.

2.Interne Anweisungen

14

Es liegt wiederum keine Vertragsbedingung vor, wenn nachgeordnete Mitarbeiter oder Zweigniederlassungen intern angewiesen werden, im Geschäftsverkehr mit Kunden bestimmte Verfahrensweisen anzuwenden. An einer Vertragsbedingung fehlt es daher, wenn eine Bank ihre Filialen anweist, für die Nichteinlösung von Schecks und die Nichtausführung von Lastschriften mangels Deckung Gebühren zu erheben[25]. Eine solche Handhabung kann freilich gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB verstoßen. Es kann nämlich geschehen, dass das Verhalten, zu dem die Filialen angewiesen worden sind, als unangemessene Benachteiligung des Kunden anzusehen wäre, wenn es Gegenstand einer Vertragsbedingung wäre. Im soeben gebildeten Beispiel 1 ist eben dies der Fall: Eine Bank darf für Nichtausführung von Lastschriften und Nichteinlösung von Schecks mangels Deckung keine Gebühren erheben[26]. Dann darf sie nicht dadurch das gleiche Ergebnis erzielen, dass sie in ihrer tatsächlich geübten Geschäftspraxis den Kunden so stellt, als schuldete dieser eine solche Gebühr. Das Umgehungsverbot des § 306a BGB gilt mithin nicht bloß für die Inhalts-, sondern ebenso für die Einbeziehungskontrolle und darüber hinaus für die Einordnung von Geschäftspraktiken als AGB, mithin ebenso für die §§ 305 bis 305c BGB[27].

15

Wenn ein Kfz-Hersteller (bzw. dessen Leasing-Tochter) seinen Vertragshändlern „Abwicklungsrichtlinien“ für das Leasinggeschäft zuleitet und darum bittet, diese Richtlinien – in denen wesentliche Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Parteien enthalten sind – „zum Zeichen Ihrer Kenntnisnahme“ gegenzuzeichnen, handelt es sich nicht mehr um bloße interne Anweisungen, sondern um echte Vertragsbedingungen. Die Bezeichnung „Richtlinien“ kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Hersteller die Absicht hegt, ein Rechtsregime zu errichten, auf dessen Basis die Vertragspraxis zwischen ihm und seinen Vertragshändlern gelebt werden soll[28].

Anmerkungen

[1]

Vgl. LG Köln ZIP 1997, 1328 f.: Die Klausel in Wertpapiervermittlungsbedingungen „Im Interesse günstiger Konditionen verzichtet die Bank 24 auf jede Form der Beratung“ enthält nach dem Eindruck des Kunden einen Haftungsausschluss für fehlerhafte oder unterlassene Beratung. In gleicher Weise sind im Bauwesen die VOB/C Vertragsbedingungen, weil sie geeignet sind, den Preis der erbrachten Bauleistungen zu beeinflussen (BGH NJW-RR 2004, 1248, 1249).

[2]

Zu letzterem BGH NJW 2009, 1337 Rn. 11 ff., zustimmend Niebling MDR 2009, 557; skeptisch bezüglich der Formulierung „Irrtümer vorbehalten“ aber Pfeiffer LMK 2009, 279564.

[3]

KG NJW 1981, 2822.

[4]

LG Köln RRa 2009, 229, 230.

[5]

LG Leipzig MMR 2010, 751; ebenso Wiese MMR 2010, 751 f.

[6]

So aber für eine vergleichbare Klausel OLG Düsseldorf MMR 2013, 300, 302.

[7]

BGH NJW 2013, 291 Rn. 17 ff.

[8]

OLG Nürnberg ZNER 2011, 455 f.

[9]

LG Hamburg MMR 2013, 506, 507.

[10]

BGH NJW 2010, 2873 Rn. 11 ff.

[11]

BGH NJW 2014, 854 Rn. 12; BGH NJW 2014, 857 Rn. 8; zustimmend Graf von Westphalen NJW 2014, 2242, 2246.

[12]

BGH NJW 2010, 2873 Rn. 7 ff.; für Unwirksamkeit einer viermonatigen Bindungsfrist auch OLG Nürnberg MDR 2012, 630 f.

[13]

OLG Dresden NotBZ 2012, 107, 108.

[14]

BGH NJW 2014, 857 Rn. 9 ff.; ebenso BGH NJW 2016, 2173 Rn. 11.

[15]

BGH NJW 2014, 854 Rn. 17.

[16]

OLG Düsseldorf BauR 2014, 110, 111; OLG München VuR 2005, 155, 156.

[17]

Blank DNotZ 2014, 166, 169 f.; differenzierend Herrler DNotZ 2013, 887, 913 ff.

[18]

OLG Dresden NotBZ 2012, 105 f.; Cremer/Wagner NotBZ 2004, 331, 335 f.; Walter NotBZ 2012, 81, 83 f.

[19]

Herrler DNotZ 2013, 887, 896 ff.; Herrler/Suttmann DNotZ 2010, 883, 890 ff.

[20]

BGH NJW 2013, 3434 Rn. 20 ff.; BGH NJW-RR 2017, 114 Rn. 12; kritisch Basty RNotZ 2013, 425 f.; Suttmann MittBayNot 2014, 46.

[21]

Fervers NZM 2015, 105, 107.

[22]

Ausführliche Analyse der Mieter-Interessenlage bei Fervers NZM 201, 105, 107 f.

[23]

Überzeugend Fervers NZM 2015, 105, 108.

[24]

LG Traunstein ZMR 2017, 283. Für Anwendung des § 308 Nr. 1 BGB auf Klauseln, die den Vertragsschluss von einer aufschiebenden Bedingung abhängig machen, auch schon OLG Karlsruhe NJW-RR 1995, 504; Herrler DNotZ 2011, 276, 279; ders. DNotZ 2013, 887, 909. Dagegen aber Blank DNotZ 2014, 166, 171 ff.

[25]

BGH NJW 2005, 1645, 1646.

[26]

BGH NJW 1998, 309. Vgl. dazu noch unten Teil 3 Rn. 230 ff.

[27]

So auch Erman/Roloff § 306a Rn. 3.

[28]

BGHZ 200, 362 Rn. 26 ff.

II.Einseitige Erklärungen des Verwenders

16

Tipp