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Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in der Praxis der Vertragsgestaltung von ganz erheblicher Bedeutung, kommt aber in der juristischen Ausbildung reichlich kurz. Die Aufgabe, sich im Rechtsstreit zur Wirksamkeit von AGB zu äußern oder AGB für einen Mandanten zu formulieren, trifft daher viele Juristinnen und Juristen, die nach bestandenem Assessorexamen den Anwaltsberuf ergreifen oder in der Rechtsabteilung eines Unternehmens tätig werden, gänzlich unvorbereitet. Diese systematische Gesamtdarstellung des AGB-Rechts hilft bei der Mandatsbearbeitung durch -methodische Anleitungen zum Verfassen und zur Prüfung von AGB, -zahlreiche Fallbeispiele mit Erläuterungen als konkrete Handreichungen für die praktische Arbeit, -Darstellung der einschlägigen Rechtsprechung zu den praktisch wichtigsten Problemfeldern, -umfassende Behandlung von häufigen Rechtsfragen zu AGB in Kaufverträgen, Mietverträgen Werkverträgen sowie in Bürgschaftsverträgen, weiterhin zu Klauseln aus anderen Vertragstypen wie z.B. aus Reise-, Bank- und Versicherungsverträgen. -Aktuell: mit Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie.
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Veröffentlichungsjahr: 2018
von
Prof. Dr. Martin SchwabLehrstuhl für Bürgerliches Recht, Verfahrens- und Unternehmensrecht an der Universität Bielefeld
3., neu überarbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
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ISBN 978-3-8114-5533-7
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Allgemeine Geschäftsbedingungen sind in der Praxis seit langem nicht mehr wegzudenken. In der juristischen Ausbildung fristen sie demgegenüber meist ein Schattendasein: Selten wird den Prüflingen im Examen die rechtliche Kontrolle und noch seltener die selbstständige Formulierung einer Klausel abverlangt. Wer sich als Berufseinsteiger mit der Materie beschäftigt, betritt daher meist Neuland.
Die hier vorgelegte systematische Gesamtdarstellung des AGB-Rechts knüpft an eben dieser Lücke in der Ausbildung an: Sie will den Einstieg in diese Rechtsmaterie erleichtern helfen. Die theoretische Grundlegung habe ich dabei auf das für das Grundverständnis der Materie Unverzichtbare beschränkt. Rechtspolitische Aspekte habe ich ebenfalls weitgehend ausgeblendet – so etwa die Frage, ob das gegenwärtige System der Inhaltskontrolle im unternehmerischen Geschäftsverkehr einen angemessenen Regelungsrahmen bietet. Im Übrigen habe ich versucht, die einschlägigen Rechtsfragen anhand von zahlreichen Fall- und Klauselbeispielen zu illustrieren, die ganz überwiegend Originalfällen aus der Rechtsprechung entnommen sind.
Wollte man freilich das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in seiner gesamten Breite mit didaktischem Anspruch erläutern, so würde die Darstellung einen nicht mehr vertretbaren Umfang annehmen. Ich habe deshalb im Bereich der Inhaltskontrolle einzelne Bereiche herausgegriffen, die in der Praxis besonders häufig begegnen: AGB in Kaufverträgen, in Mietverträgen, in Werkverträgen und in Bürgschaftsverträgen. Klauseln aus anderen Vertragstypen (z.B. aus Reise-, Energielieferungs-, Bank- oder Versicherungsverträgen) habe ich bei passender Gelegenheit in den Grundlagenkapiteln eingeflochten. Vor allem in den Kapiteln zum Kauf- und zum Werkvertragsrecht sowie in den voraufliegenden Kapiteln, in dem die Folgen von Leistungsstörungen unabhängig vom Vertragstyp erörtert werden, erfährt der Leser en passant vieles über aktuelle Problemstände des seit 2002 geltenden Schuldrechts. Gerade in dieser Auflage galt es im Bereich des Schuldrechts weitere Neuerungen einzuarbeiten: die Umsetzung der neuen Zahlungsverzugsrichtlinie in §§ 271a, 308 Nr. 1a, 1b BGB (2014) sowie Neuerungen im Kaufrecht, im Werkvertragsrecht und im Reiserecht (2018). Gänzlich ausgespart habe ich demgegenüber das gesamte Problemfeld der AGB im Arbeitsrecht: Diese umfangreiche Materie erfordert eine eigene, in sich geschlossene Darstellung.
In dem Umfang, den das Buch abdeckt, bietet es aber nicht bloß eine Möglichkeit der Fortbildung, sondern konkrete Handreichungen für die praktische Arbeit. Aus den Erläuterungen zu den Fallbeispielen kann sich der Leser jenes Potential an Argumenten erschließen, das er benötigt, um die Gerichte von der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit einer Klausel zu überzeugen. Dem Leser wird vor Augen geführt, was es zu erwidern gilt, wenn die Gegenseite eine Klausel mit der Begründung zu rechtfertigen sucht, diese werde „bundesweit verwendet“ bzw. bilde die vor der Schuldrechtsreform geltende gesetzliche Regelung ab und könne daher nicht heute auf einmal unwirksam sein bzw. man sei auf die Klausel angewiesen, um die günstigen Preise zu halten. Schließlich werden dem Leser – vor allem bei Gestaltungsproblemen, die durch die Schuldrechtsreform aufgeworfen wurden – Vorschläge für die selbstständige Formulierung von Klauseln unterbreitet. Neu eingefügt habe ich ein Kapitel, in dem ich Anregungen für das Mandantengespräch unterbreite und einen Vorschlag für ein komplettes Klauselwerk ausformuliere.
Schon im Vorwort zu den beiden Vorauflagen hatte ich allen Anlass, jenen Personen zu danken, die mich bei der Fertigstellung des Manuskripts zu diesem Buch unterstützt haben. Und so sind mir auch bei der Vorbereitung der dritten Auflage zahlreiche helfende Hände zur Seite gestanden. Mein herzlicher Dank gilt dieses Mal Frau Rechtsanwältin Eva Tiemann, Frau Anja Ort, Frau Gökcen Hatilcik, Frau Luise Drude, Frau Charlotte Fleher, Frau Shabnam Ahmadzai, Herrn Patrick Brinkmann, Herrn Julian Ziegler, Herrn Saman Karami, Herrn Dominik Rissmann, Herrn Marco Hevermann und Herrn Ortwin Maser.
Rechtsprechung und Literatur sind bis Mai 2018 berücksichtigt. Ich hoffe, dass dieses Buch allen, die es lesen und mit ihm arbeiten, reichen Ertrag erbringt. Für Anregungen aus dem Kreise der Leserschaft bin ich immer dankbar.
Berlin, im Oktober 2018 Prof. Dr. Martin Schwab
Vorwort zur 3. Auflage
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Teil 1Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. KapitelDie Vertragsbedingungen
I.Begriff der Vertragsbedingungen
1.Vertragsabschlussklauseln
2.Interne Anweisungen
II.Einseitige Erklärungen des Verwenders
1.Haftungsausschluss bei Eröffnung einer Gefahrenquelle
2.Aushänge im Supermarkt
3.Erklärungen im Grundbuchverfahren
4.Rundschreiben des Verwenders an seine Kunden
5.Wissenserklärungen
III.Vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärungen der Gegenseite
1.Einwilligung des Patienten in ärztlichen Eingriff
2.Einverständnis mit Werbung oder Datenweitergabe
3.Separate Haftung unbeteiligter Dritter
4.Vorformulierte Vertragsangebote der Gegenseite
5.Vorformulierte einseitige Erklärungen der Gegenseite zur Konkretisierung der vertraglichen Leistung
6.Vorformulierte Bestätigung von Tatsachen
IV.Öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnisse
2. KapitelDie „Vorformulierung“ für eine „Vielzahl“ von Verträgen
I.Die Gefährdungslage bei der Verwendung von AGB
II.Vorformulierung
1.Allgemeine Begriffsbestimmung
2.Vorformulierung durch Dritte
3.Die Vorformulierung „im Kopf“ des Verwenders
4.Handschriftliche Ergänzungen in vorformulierten Klauseln
III.Vielzahl von Verträgen
1.Das entscheidende Kriterium: Die Absicht mehrfacher Verwendung
2.Voraussetzungen einer „Vielzahl“ von Verträgen
3.Insbesondere öffentliche Ausschreibungsbedingungen
4.Kontrolle vorformulierter einzelvertraglicher Bedingungen in Verbraucherverträgen
a)Zurechnung der Verwendung
b)Einflussmöglichkeit des Verbrauchers
3. KapitelDas „Stellen“ von Vertragsbedingungen durch den Verwender
I.Funktionen des Begriffs „stellen“
II.Zurechnungsfragen
1.Einseitige Veranlassung der Einbeziehung
a)Grundsatz
b)Vertragsangebot auf Formular der Gegenseite
c)Vorauseilender Gehorsam des anderen Vertragsteils
2.Beiderseitige Veranlassung der Einbeziehung
3.Einbeziehung durch Dritte
a)Verhandlungsgehilfen
b)Interne Vertragsmuster eines Notars
c)Von einer Vertragsseite gestellte notarielle Vertragsmuster
d)Einbeziehung von AGB bei Internet-Auktionen
4.Die Fiktion des § 310 III Nr. 1 BGB
III.„Gestellte“ und „ausgehandelte“ Bedingungen: Die Abgrenzung von AGB und Individualabrede
1.Die Einschränkung der AGB-Definition in § 305 I 3 BGB
2.Voraussetzungen einer Individualabrede
3.Beweisfragen
Teil 2Die Einbeziehung von AGB in den Vertrag
1. KapitelDie Einbeziehungsvoraussetzungen nach § 305 II BGB
I.Die Erfordernisse des § 305 II BGB
II.Persönlicher Geltungsbereich und Bereichsausnahmen
III.Einbeziehung von AGB und Rechtsgeschäftslehre des BGB
1.Das Konsensprinzip
2.Keine konkludente Einbeziehung von AGB
3.Rechtsfolgen misslungener Einbeziehung von AGB
IV.Der Hinweis des Verwenders auf die AGB
1.Hinweis bei Vertragsschluss
a)Hinweise nach Vertragsschluss
b)Hinweise vor Vertragsschluss
c)Hinweis bei verzögertem Vertragsschluss
2.Die Anforderungen an einen ausdrücklichen „Hinweis“
a)Schriftlicher Vertragsschluss
b)Mündlicher Vertragsschluss
c)Hinweis auf geänderte AGB
d)Vertragsschluss im Internet
3.Der „deutlich sichtbare Aushang“
a)Unverhältnismäßige Schwierigkeiten beim ausdrücklichen Hinweis
b)Anforderungen an einen „deutlich sichtbaren“ Aushang
V.Die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den AGB
1.Die Obliegenheit des Verwenders nach § 305 II Nr. 2 BGB
2.Die Anforderungen an eine „zumutbare“ Möglichkeit der Kenntnisnahme
a)Wege der Kenntnisnahme vom Text der AGB
b)Unaufgeforderte Verschaffung der Kenntnismöglichkeit
c)Verständlichkeit
aa)Einbeziehungskontrolle, Unklarheitenregel und Transparenzgebot
bb)Sprache
cc)Übersichtlichkeit
dd)Verwendung juristischer Fachbegriffe
ee)Verweisung auf gesetzliche Vorschriften
ff)Insbesondere die Klausel „soweit gesetzlich zulässig“
gg)Verweisung auf andere Klauselwerke
hh)Dynamische Verweisung
d)Lesbarkeit
e)Rücksichtnahme auf erkennbare körperliche Behinderung
f)Der für die Möglichkeit der Kenntnisnahme maßgebliche Zeitpunkt
g)Unzulässige Bestätigungsklauseln
VI.Das Einverständnis des Kunden
1.Grundsatz: Vertragsunterschrift als konkludentes Einverständnis
2.Freizeichnung von Verkehrssicherungspflichten
3.Vorformuliertes Einverständnis des Kunden?
VII.AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr
1.Die Bedeutung des § 310 I 1 BGB
2.Der Hinweis des Verwenders auf die AGB
a)Entbehrlichkeit eines ausdrücklichen persönlichen Hinweises
b)Branchentypische AGB
c)Laufende Geschäftsverbindung
d)Einbeziehung von AGB während laufender Verhandlungen
aa)Auftragsbestätigung (Annahme des Vertragsangebots)
bb)Bestätigungsschreiben
e)Nachträglicher Hinweis
3.Die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von AGB
VIII.Kollidierende AGB
1.Problemstellung
2.Die „Theorie des letzten Wortes“
3.Der richtige Lösungsweg: Grundsätzliche Nichteinbeziehung sämtlicher AGB
4.Konsequenz: Das dispositive Gesetzesrecht als Vertragsregime
a)Grundsatz
b)Teilkongruenz von AGB
c)Einseitig geregelte AGB
d)In Sonderheit: Meinungsverschiedenheiten über die Einbeziehung eines einfachen Eigentumsvorbehalts
2. KapitelÜberraschende Klauseln
I.Die Eliminierung überraschender Klauseln als Teil der Einbeziehungskontrolle
1.Nichteinbeziehung überraschender Klauseln trotz Einverständnisses des Kunden
2.Abgrenzung zur Inhaltskontrolle
3.Das Kompensationsverbot
4.Abgrenzung zum Vorrang der Individualabrede
II.Zum Geltungsbereich des § 305c I BGB
1.Persönlicher Geltungsbereich
2.Sachlicher Geltungsbereich
III.Kriterien für die Beurteilung des überraschenden Charakters einer Klausel
1.Objektiv ungewöhnliche Klauseln
a)Allgemeine Definition
b)Die Irrelevanz der Branchenüblichkeit
c)Überraschungsklauseln und gesetzliche Regelung
d)Ungewöhnliche Bestimmung des Inhalts vertraglicher Leistungspflichten
aa)Atypische Pflichten
bb)Einseitige Verschiebung des Gegenseitigkeitsverhältnisses
cc)Von Kundenerwartung abweichender Vertragsinhalt
dd)Leistungsstörungen
e)Ungewöhnliche Bestimmungen zur Vertragsdurchführung
f)Ungewöhnliche Klauseln zur Bereinigung rechtlicher Auseinandersetzungen
g)Formerfordernisse
h)„Versteckte“ Klauseln
i)„Abzockfallen“
j)Statusklauseln
2.Das subjektive Überraschungsmoment
a)Kausale Verknüpfung zwischen Ungewöhnlichkeit und Überraschungseffekt
b)Ausschluss des Überraschungseffekts
aa)Ausdrücklicher mündlicher Hinweis
bb)Besondere Hervorhebung in der Struktur des Vertragstextes
cc)Drucktechnische Hervorhebung
dd)Notarielle Belehrung
IV.Beweislast
V.Rechtsfolgen
Teil 3Die inhaltliche Überprüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
1. KapitelDas Verhältnis von Auslegung und Inhaltskontrolle im AGB-Recht
I.Das Gebot der objektiven Auslegung von AGB
1.Gleichförmige Verwendung – gleichförmige Auslegung
2.Das Verbot der Einzelfallbetrachtung
3.Die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise
4.Interpretation von Fachbegriffen
a)Der allgemeine Sprachgebrauch
b)Legal definierte Begriffe
c)Sonstige Fachausdrücke der Rechtssprache
d)Medizinische und technische Fachausdrücke
5.Einigkeit der Parteien über die Auslegung von AGB
II.Die Unklarheitenregel des § 305c II BGB
1.Auslegungszweifel
a)Vorrang der Auslegung
b)Maßstab
c)Zur Abgrenzung: Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
d)Unklarheit und gesetzliche Regelung
e)Freizeichnungsklauseln
f)Vertragsbeendigungsklauseln
g)Werkverträge
h)Kreditsicherheiten
i)Versicherungsbedingungen
j)Verbraucherschutz
k)Weitere Fälle
2.Die sog. „kundenfeindliche“ und „kundenfreundliche“ Auslegung
a)Zur Erläuterung des Begriffspaars
b)Verbandsprozess
aa)Grundsatz
bb)Beispiele
cc)Grenzen
c)Individualprozess
aa)Das Prinzip
bb)Der Günstigkeitsvergleich
cc)„Enge“ und „weite“ Auslegung von AGB
2. KapitelGrundlagen der Inhaltskontrolle
I.Die Kontrollschranke des § 307 III 1 BGB
1.Rechtspolitische Rechtfertigung
2.Ungeschriebene „Rechtsvorschriften“
a)Das Standardbeispiel: Vertragsbindung
b)Freizeichnung von der eigenen Leistungspflicht
c)Preisanpassungsklauseln
aa)Preisabreden und Preisnebenabreden
bb)Kontrollmaßstab
cc)Die Tagespreisklausel im Kfz-Handel
dd)Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen
ee)Zinsanpassungsklauseln
ff)Preisanpassung in sonstigen Fällen
d)Entgeltklauseln in Kontoführungsverträgen
aa)Kein Entgelt für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten
bb)Kein Entgelt für Tätigkeit im Eigeninteresse
cc)Kein Entgelt für allgemeine Betriebskosten
dd)Kritik im Schrifttum
e)Entgeltklauseln bei sonstigen Bankgeschäften
f)Entgeltklauseln in anderen Verträgen
aa)Vertragsausfertigungsgebühren
bb)Gebühren für die primäre Erfüllungshandlung des Verwenders
cc)Gebühren für die Wahl bestimmter Zahlungsmodalitäten
dd)Gebühren für sonstige Handlungen im Zuge der Vertragserfüllung
ee)Gebühren für die Einstellung oder Nichterbringung von Leistungen
ff)Gebühren für die Rückabwicklung von Leistungen
gg)Die Platzmietpauschale im Gebrauchtwagenhandel
hh)Reservierungsgebühren
ii)Zusammenfassung
g)Der Grundsatz der Selbstbestimmung über die eigenen Rechtsverhältnisse
3.Die Kontrolle von Abreden über die Modalitäten der Leistung
a)Fälligkeitsklauseln
b)Leistungshandlungs- und Leistungserfolgsort
c)Vorleistungsklauseln
d)Aufrechnungsverbote
II.Das System der Inhaltskontrolle
III.Das Transparenzgebot
1.Anwendungsbereich
2.Verhältnis zur Unklarheitenregel
3.Einzelfälle
a)Mehrdeutige oder schwammige Formulierungen
b)Unklarer Anknüpfungspunkt für die Pflichten des Klauselgegners
c)Besondere gesetzliche Transparenzanforderungen
d)Verweisung auf vertragsexterne Schriftstücke
e)Verschleierung der Gesetzeslage
f)Verweisung auf gesetzliche Vorschriften
g)Widersprüchliche AGB
h)Fremdsprachige AGB
IV.Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion
1.Grundsatz
2.Einzelfälle
3.Der „blue-pencil-Test“
4.Branchenbedingte Ausnahmen
5.Die „ergänzende Auslegung“ von AGB
6.Salvatorische Klauseln
7.Keine Inhaltskontrolle zugunsten des Verwenders!
V.Erlaubte und verbotene Kompensation
1.Erlaubte Kompensation durch funktionsgleiche Regelungen
2.Keine Kompensation unwirksamer AGB durch günstige Preise
Teil 4Praxisrelevante Einzelprobleme
1. KapitelDie verzögerte Leistung
I.Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung
1.Überblick über die Verzugsvoraussetzungen nach geltendem Recht
a)Fälligkeit und Mahnung
b)Entbehrliche Mahnung bei kalendermäßiger Bestimmung der Leistungszeit
c)Entbehrliche Mahnung bei Erfüllungsverweigerung
d)Entbehrliche Mahnung in sonstigen Fällen
2.Allgemeiner Kontrollmaßstab für Verzugsregelungen in AGB
3.Fälligkeitszinsen
4.Verzögerungspauschalen
a)Verzicht auf das Erfordernis einer Mahnung
b)Pauschalierung der Schadenshöhe
aa)AGB des Gläubigers
bb)AGB des Schuldners
5.Kosten der Erstmahnung
6.Zahlungsfristen in Abhängigkeit von Lieferung oder Rechnungszugang
a)Der Ausgangspunkt des Problems: § 286 III BGB
b)AGB des Zahlungsgläubigers
c)AGB des Zahlungsschuldners
7.Betriebsausfallschäden nach mangelhafter Lieferung
a)Das geltende Recht
b)Gestaltung in AGB
aa)Entgangener Gewinn vor Fälligkeit?
bb)Einschränkung des Leistungsangebots des Schuldners?
cc)Summenmäßige Haftungsbeschränkung
2. KapitelDie endgültig nicht erbrachte Leistung
I.Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt bei Ausbleiben einer möglichen und fälligen Leistung
1.Überblick über das geltende Recht
a)Grundsatz: Keine Sekundärrechte ohne Nachfrist
b)Mehrfache Fristsetzung nach Teil- oder Schlechtleistung?
c)Teilleistung als Schlechtleistung?
d)Schadensersatz beim relativen Fixgeschäft
e)Die Schwebezeit nach Ablauf der Nachfrist
aa)Erfüllungsverlangen nach Fristablauf
bb)Ablehnungsrecht des Gläubigers nach Fristablauf?
cc)Gegenfrist des Schuldners?
2.AGB des Gläubigers: Keine Freizeichnung vom Erfordernis der Fristsetzung
a)Wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung: Nachfrist als letzte Chance für den Schuldner
b)Fixklauseln
c)Dauerschuldverhältnisse
3.AGB des Gläubigers: Keine Verlängerung des Wahlrechts zwischen Erfüllung und Schadensersatz
4.AGB des Schuldners: Keine Erschwerung des Übergangs auf Sekundärrechte
a)Der erfolglose Fristablauf als Grenze der Zumutbarkeit für den Gläubiger
b)Vorbehalt an sich entbehrlicher Nachfristsetzung in AGB des Schuldners
c)Doppelfristvorbehalt in AGB des Schuldners
aa)Teilleistung nach Fristsetzung
bb)Schlechtleistung nach Fristsetzung
d)Vorformulierte Nachfristdauer in AGB des Schuldners
e)Ablehnungsandrohung als Voraussetzung für Schadensersatz und Rücktritt
f)Totalrechte bei Teilleistung
g)Totalrechte bei Schlechtleistung
h)Erschwerte Ausübung der Sekundärrechte
i)Verschuldensabhängiges Rücktrittsrecht
II.Schadensersatz statt der unmöglichen Leistung und Rücktritt wegen Unmöglichkeit der Leistung
1.Überblick über das geltende Recht
a)Die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit
b)Der Begriff der Unmöglichkeit
c)Vorübergehende Unmöglichkeit
d)Unverhältnismäßiger Leistungsaufwand
e)Der Anspruch auf die Gegenleistung
f)Schadensersatz und Pflichtverletzung
2.Garantiehaftung des Schuldners durch AGB des Gläubigers
3.Haftungsbeschränkung auf das negative Interesse in AGB des Schuldners
4.Vorübergehende Unmöglichkeit
a)Vorübergehende Befreiung von der Leistungspflicht
b)Rücktritt des Gläubigers
5.Gefahrtragungsregeln in AGB
a)Ohne Leistung keine Gegenleistung
b)Annahmeverzug des Gläubigers
III.Das Zusammentreffen mehrerer Rechtsbehelfe des Gläubigers in AGB des Schuldners
1.Ausschluss des Schadensersatzanspruchs nach erklärtem Rücktritt
2.Gegenfristvorbehalt des Schuldners
3. KapitelDer Umfang der vertraglichen Haftung
I.Haftungsbeschränkungen
1.Selbstbelieferungsklauseln
2.Haftungsbeschränkung dem Grunde nach
a)Kein Ausschluss der Vorsatzhaftung
b)Kein Ausschluss der Haftung für Personenschäden
c)Kein Ausschluss der Haftung für grobes Verschulden
d)Kein Ausschluss der Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten
aa)Grundsatz
bb)Formulierung einer Haftungsfreizeichnungsklausel
cc)Hauptleistungspflicht als „wesentliche Vertragspflicht“
dd)Rechtzeitige Leistung als „wesentliche Vertragspflicht“
ee)Informations- und Obhutspflichten als „wesentliche Vertragspflichten“
ff)Das Sonderproblem: Befreiung von der Pflicht zum Aufwendungsersatz nach § 284 BGB?
(1)Überblick über das geltende Recht
(2)Freizeichnungssperre für den Aufwendungsersatzanspruch in AGB?
gg)„Unwesentliche“ Vertragspflichten
e)Umgehungsversuche
f)Gefährdungshaftung
3.Haftungsbeschränkung der Höhe nach
a)Anwendungsbereich des § 309 Nr. 7 BGB
b)Verletzung von Kardinalpflichten
c)Transparenzgebot
d)Sonderregeln
4.Haftungsbeschränkung durch zeitliche Begrenzung der Einstandspflicht
5.Haftungsbeschränkung durch zeitliche Hinausschiebung der Einstandspflicht
6.Ausschluss des Geldersatzes als Variante der Schadenskompensation
II.Haftungserweiterungen
1.Auferlegung einer verschuldensunabhängigen Haftung
2.Pauschalierter Schadensersatz
a)Das schadensrechtliche Bereicherungsverbot
b)Die Reichweite der Inhaltskontrolle
c)Insbesondere überhöhte Schadenspauschalen
d)Insbesondere Schadenspauschalen ohne Nachweisvorbehalt
e)Insbesondere die Pauschalierung des Aufwendungsersatzanspruchs aus § 284 BGB
3.Ausschluss der Vorteilsanrechnung
4.Vertragsstrafen
a)Doppelfunktion der Vertragsstrafe
b)Das Klauselverbot des § 309 Nr. 6 BGB
c)Ergänzende Inhaltskontrolle nach § 307 BGB
aa)Voraussetzungen der Vertragsstrafe
bb)Höhe der Vertragsstrafe
cc)Verhältnis zu konkurrierenden Schadensersatzansprüchen
4. KapitelRückabwicklung von Verträgen
I.Der Anwendungsbereich der §§ 346 ff. BGB
II.Rücktrittsvorbehalt
III.Pauschalierter Nutzungsersatz
IV.Pauschalierter Aufwendungsersatz
V.Wertersatz für Verschlechterungen infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme
VI.Verschärfung des Haftungsmaßstabs beim gesetzlichen Rücktritt
VII.Verweigerung der Rückgewähr
5. KapitelKaufrecht
I.Vertragsbindung
1.Frist für die Bindung des Kunden an sein Angebot
2.Vertragslaufzeitklauseln
II.Liefer- und Zahlungstermine
III.Änderung der Leistungspflicht
1.Änderungen in der Leistung des Verkäufers
2.Preisänderungen
IV.Begründung von zusätzlichen Haupt- und Nebenpflichten
V.Gefahrtragung
VI.Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
1.Kontrollmaßstab
2.Totalausschluss von Gewährleistungsrechten
a)Rechtsgrundlagen der Inhaltskontrolle
b)Insbesondere das Klauselverbot des § 309 Nr. 8 b aa) BGB
c)Sonderangebote
d)Umtausch und Reklamation
e)Garantie anstelle gesetzlicher Gewährleistung
f)Sanktionen für die Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten
g)Agenturgeschäfte
aa)Der Tatbestand des Umgehungsgeschäfts
bb)Die Rechtsfolgen des Umgehungsgeschäfts
3.Mangelbegriff
4.Maßgeblicher Zeitpunkt
a)Überblick über das geltende Recht
b)Klauselgestaltung
aa)Einkaufsbedingungen
bb)Verkaufsbedingungen
5.Der Anspruch auf Nacherfüllung
a)Nacherfüllungswahlrecht
b)Bindung an die Wahl?
c)Nachlieferung beim Stückkauf
d)Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs
6.Das Rücktrittsrecht
a)Ausschluss und Beschränkung des Rücktrittsrechts
b)Ausdrücklicher Vorbehalt des Rücktrittsrechts
c)Vertragskosten
7.Das Minderungsrecht
8.Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Mängeln der Kaufsache
a)Überblick über das geltende Recht
aa)Typologie der Schadensersatzansprüche
bb)Die Umschreibung der maßgeblichen Pflichtverletzung
b)Ausschluss der Haftung für einfache Fahrlässigkeit
c)Das Problem der eigenmächtigen Selbstvornahme
aa)Die Rechtslage nach geltendem Recht
bb)Gestaltungsmöglichkeiten in AGB
9.Rügeobliegenheiten
a)Begründung von Rügeobliegenheiten
aa)Geschäftsverkehr mit Verbrauchern
bb)Unternehmerischer Geschäftsverkehr
b)Ausschluss der Rügeobliegenheit
10.Verjährungsfragen
a)Überblick über die gesetzliche Regelung
aa)Die Fristen des § 438 BGB
bb)Die Unwirksamkeit des Rücktritts nach Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs (§ 218 BGB)
b)Die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nach erklärtem Rücktritt des Käufers
aa)Die Rechtslage nach geltendem Recht
bb)Klauselgestaltung
c)Die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs während der Nacherfüllungsfrist
aa)Die Rechtslage nach geltendem Recht
bb)Klauselgestaltung
d)Kettengewährleistung
aa)Rechtslage nach geltendem Recht
bb)Klauselgestaltung
e)Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz von Mangelfolgeschäden
aa)Die Rechtslage nach geltendem Recht
bb)Klauselgestaltung
f)Vertragliche Modifizierung der gesetzlichen Verjährungsfrist
aa)Kontrollmaßstäbe
bb)Verlängerung der Verjährung
cc)Verkürzung der Verjährung
11.Garantien
a)Vertretenmüssen
b)Eigene Anspruchsgrundlage
c)Klauselgestaltung
aa)Begründung einer Garantie
bb)Umfang des Garantieanspruchs
12.Der Anspruch des Käufers auf Rückholung der mangelhaften Kaufsache
a)Das Problem
b)Abtransport der mangelhaften Sache
c)Verbrauchsgüterkauf
aa)Europarechtliche Vorgaben
bb)Aus- und Einbaukosten als Teil der Nacherfüllung?
cc)Aus- und Einbaukosten beim Schadensersatz statt der ganzen Leistung
dd)Aus- und Einbaukosten beim mangelbedingten Rücktritt des Käufers
d)Andere Kaufverträge
aa)Ausbau der mangelhaften Sache
bb)Einbau der neu gelieferten mangelfreien Sache?
cc)Klauselgestaltung für das Aus- und Einbauproblem nach heutigem Recht
e)Zusammenfassung zur seit dem 1.1.2018 geltenden Rechtslage
13.Erfüllungsort
a)Überblick über die gesetzliche Regelung
b)Klauselgestaltung
6. KapitelMietverträge
I.Preisabreden
II.Instandhaltung des Mietobjekts
1.Schönheitsreparaturen
a)Grundsätzlich zulässige Abwälzung auf den Mieter
b)Unzulässiger starrer Fristenplan
c)Zu kurze Fristen
d)Unzulässige Endrenovierungsklauseln
e)Unzulässige Abgeltungsklauseln
f)Unzulässige Verwendung bei unrenoviertem Mietobjekt
g)Unzulässige Durchführungsbestimmungen
h)Unzulässiger Umfang der Schönheitsreparaturen
i)Rechtsfolge unzulässiger Überwälzung von Schönheitsreparaturen
aa)Unwirksamkeit der Renovierungsklausel im Ganzen
bb)Mieterhöhung?
cc)Bereicherungsausgleich bei nicht geschuldeter Renovierung
dd)Schadensersatz
j)Zulässige Freizeichnung von der eigenen Renovierungspflicht
k)Zulässiger Schönheitsreparaturen-Zuschlag
l)Gestaltungsvorschlag
m)Checkliste für die gerichtliche Auseinandersetzung
2.Kleinreparaturen
III.Modalitäten der Nutzung des Mietobjekts
1.Betriebspflicht bei Gewerbeimmobilien
2.Bauliche Veränderungen am Mietobjekt
3.Tierhaltung in Mietwohnungen
4.Persönliche Lebensgewohnheiten des Mieters
5.Besichtigung des Mietobjekts durch den Vermieter
IV.Nebenleistungen
1.Undefinierte Zusatzleistungen des Vermieters
2.Betriebskosten
3.Aufgezwungene Zusatzleistungen des Mieters
V.Leistungsstörungen
1.Zahlungsverzug
2.Gefahrtragung
3.Minderung der Miete
a)Endgültiger Minderungsausschluss
b)Vorläufiger Minderungsausschluss
c)Kombination von Minderungs- und Aufrechnungsausschluss
d)Vertragskonformer Minus-Standard kraft Vereinbarung?
4.Schadensersatzhaftung des Vermieters für Mängel
5.Haftung des Mieters für Schäden am Mietobjekt
VI.Vertragslaufzeit
1.Gemischttypische Verträge
2.Kündigungsausschluss bei der Raummiete
3.Sonderkündigungsrechte
4.Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
7. KapitelWerkverträge
I.Vorbemerkungen
1.Die Ablösung des BGB-Gewährleistungsregimes durch die Verdingungsordnung für Bauleistungen
2.Zur Person des „Verwenders“ im Bauvertrag
II.Klauseln bezüglich der primären Vertragspflichten
1.Grundsatz: Kontrollfreie Vereinbarung von Leistung und Gegenleistung
2.Massenpreise
3.Änderungsvorbehalte
4.Arbeitsaufwand außerhalb der primären Vertragsleistung
a)AGB des Bestellers
b)AGB des Unternehmers
5.Vergütung zusätzlicher Leistungen
a)Die Interessenlage
b)Ausschluss der Vergütung von Zusatzleistungen
c)Formerfordernis als Hürde für Erfüllungsansprüche
aa)AGB des Bestellers
bb)AGB des Unternehmers
d)Vergütung unabhängig vom Interesse des Bestellers
6.Die Schlussrechnung im Bauvertrag
a)Abzugsposten in der Schlussrechnung
aa)Pauschalierung von Kosten
bb)Mittelbare Begründung von Nebenpflichten
b)Vollständigkeitserfordernis
7.Fälligkeitsabreden
a)AGB des Bauherrn
b)AGB des Bauunternehmers
c)Fälligkeit im Angesicht von Baumängeln
d)AGB des Unternehmers bei anderen Werken
8.Sicherung des Vergütungsanspruchs
a)Die Sicherung des Bauhandwerkers
b)Unternehmerpfandrecht an beweglichen Sachen
9.Verjährung des Vergütungsanspruchs
10.Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge
a)Interessenlage
b)Einbeziehungskontrolle
c)Inhaltskontrolle
11.Ausschluss von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechten
a)Zum Verhältnis von Aufrechnung und Zurückbehaltung
b)Insbesondere: Ausschluss der Einrede des nicht erfüllten Vertrags
III.Klauseln bezüglich der Abnahme
1.Die rechtliche Bedeutung der Abnahme
2.Formale Anforderungen an die Abnahme
3.Hinausschieben des Abnahmezeitpunkts
4.Vorverlagerung des Abnahmezeitpunkts
IV.Formularmäßige Vertragsstrafen
1.Gesetzliche Kontrollmaßstäbe
2.Die Funktion der Vertragsstrafe
a)Regelungszweck: Schadensersatz
aa)Bemessungseinheit
bb)Höchstbetrag
b)Regelungszweck: Verhaltenssteuerung
aa)Kumulation der Vertragsstrafzwecke
bb)Keine Vertragsstrafe für Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Klauselgegners
cc)Das Gebot der Abwendbarkeit der Vertragsstrafe
3.Geltendmachung der Vertragsstrafe
V.Gewährleistung
1.Interessenlage
2.Ausschluss von Sekundäransprüchen
a)Mitwirkungsobliegenheiten des Bestellers
b)Rücksichtspflichten des Unternehmers
c)Umfang des dem Besteller zustehenden Schadensersatzanspruchs
d)Formulierung einer Klausel zur Haftungsbegrenzung
3.Haftungsausschluss des Unternehmers bei Drittintervention
4.Verantwortlichkeit des Unternehmers für mangelhafte Fremdleistungen
5.Das Recht zur zweiten Andienung
6.Ausschluss des Rücktrittsrechts aus §§ 634 Nr. 3, 323 BGB
7.Änderung der Gewährleistungsfrist
a)Gesetzliche Ausgangslage
b)Verkürzung der Gewährleistungsfrist
c)Verlängerung der Gewährleistungsfrist
8.Sicherung von Gewährleistungsansprüchen
a)Interessenlage
b)Unzulässigkeit des „reinen“ Gewährleistungseinbehalts
c)Der ablösbare Gewährleistungseinbehalt
aa)Andere Sicherheiten als Ablösungsmittel
bb)Zeitpunkt der Entstehung des Ablösungsrechts
d)Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften
e)Kein Interesse des Bauherrn an unzulässigen AGB gegenüber Bürgen
f)Reichweite der Unwirksamkeitsfolgen
g)Zusammenfassung
VI.Klauseln bezüglich der Abwicklung nach Kündigung
1.Ausschluss des Kündigungsrechts aus § 648 BGB
2.Fortbestand des Werklohnanspruchs
a)Zulässige Pauschalierung in AGB des Unternehmers
b)Unzulässige Pauschalierung in AGB des Unternehmers
c)Zulässige Konkretisierung in AGB des Unternehmers
d)Unzulässige Beschränkung des Vergütungsanspruchs in AGB des Bestellers
8. KapitelBürgschaftsverträge
I.Vorbemerkungen
1.Das Beratungsziel des Anwalts bei Bürgschaftsmandaten
2.Vorsicht Falle: Kein blindes Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtsprechung!
II.Klauseln zur Erweiterung des Sicherungsumfangs
1.Höchstbetragsbürgschaft
2.Globalbürgschaft
a)Überraschende Klausel?
aa)Die Vorstellung des Bürgen: Einstehen für den Anlasskredit
bb)Keine abweichende Beurteilung bei Höchstbetragsbürgschaften
cc)Ausschluss der Überraschungswirkung durch besonderen Hinweis auf die Globalklausel
b)Unangemessen benachteiligende Klausel?
aa)Verbot der Fremddisposition und Transparenzgebot
bb)Keine abweichende Beurteilung bei Höchstbetragsbürgschaften
cc)Kein Fortbestand der Bürgschaft bei Auswechslung des Hauptschuldners
c)Das Sonderproblem: Höchstbetragsbürgschaft für Kontokorrentkredit
d)Globalbürgschaften von Geschäftsführern und Mehrheitsgesellschaftern für Schulden der GmbH
aa)Künftige Forderungen
bb)Gegenwärtige Forderungen
e)Globalbürgschaft einer GmbH für Schulden ihrer Gesellschafter
f)Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Klausel
g)Globalzweckerklärung bei Sicherungsgrundschuld
h)Globalzweckerklärung bei Schuldbeitritt
i)Globalzweckerklärung im Garantievertrag
j)Zusammenfassung
3.Bürgschaft für unlimitierten Kontokorrentkredit
4.Formularmäßige Verpflichtung des Bürgen zur Bestellung weiterer Sicherheiten
5.Zeitbürgschaft
III.Ausschluss von Einreden
1.§ 768 BGB
2.§ 770 I BGB
a)Berufung des Bürgen auf tatsächlich erklärte Anfechtung
aa)Grundsatz
bb)Besonderheiten bei Darlehensbürgschaft
b)Berufung des Bürgen auf noch nicht erklärte, aber mögliche Anfechtung
3.§ 770 II BGB
a)Der Grundsatz der Subsidiarität des Bürgen
b)Die Aufrechnung mit in ihrem Bestand ungewissen Forderungen
c)Die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aa)Das Insolvenzrisiko des Bürgen bei Ausschluss des § 770 II BGB
bb)Die Aufrechnung des Gläubigers mit schwach gesicherten Forderungen: Ein Einwand?
d)Besonderheiten bei von Banken abgegebenen Bürgschaften
e)Berufung auf bereits erklärte Aufrechnung
4.§ 771 BGB
a)Grundsatz: Abdingbarkeit des § 771 BGB
b)Ausnahmen bei der Ausfallbürgschaft
IV.Ausschluss der Einwendung aus § 776 BGB
1.Grundsatz: Unwirksamkeit des Ausschlusses
2.Aufweichungen zugunsten des Gläubigers
V.Ausschluss akzessorischen Rechtsübergangs
1.Ausschluss des § 774 BGB in AGB des Gläubigers
2.Ausschluss des § 401 BGB in AGB des Bürgen
3.Exkurs: Lockerungen der Akzessorietät im Regressverhältnis zwischen Bürgen und Hauptschuldner
VI.Verstärkung der Akzessorietät
VII.Konkurrenz mit Drittsicherheiten in Banken-AGB
1.Die gesetzliche Ausgangslage
2.Die Klauselgestaltung der Banken
Teil 5Praxisbeispiele
1. KapitelWie erkläre ich es meinem Mandanten?
I.Gescheiterter Ausschluss der Schadensersatzhaftung
II.Gescheiterter Ausschluss der Mängelgewährleistung
III.Gescheiterte Schadenspauschale
IV.Gescheiterte Schönheitsreparatur-Klausel
2. KapitelWorauf muss ich achten, wenn ich selbst AGB schreibe?
1.Vertragsbedingungen im Allgemeinen
2.Übergabe des Mietobjekts
3.Verwendung des Mietobjekts
4.Dauer des Mietverhältnisses/Mietzeit
5.Schäden am Mietobjekt
6.Rückgabe des Mietobjekts
7.Schadensersatzhaftung des Vermieters
8.Zahlungsbedingungen
9.Storno-Klausel
Sachverzeichnis
a.A.
anderer Ansicht
ABl. EG
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft
AcP
Archiv für die civilistische Praxis
ADSP
Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen
a.F.
alte Fassung
AG
Amtsgericht (bei Fundstellennachweisen); ansonsten: Aktiengesellschaft
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGBE
Bunte, Hermann Josef: Entscheidungssammlung zum AGB-Recht
AGBG
AGB-Gesetz
Anh.
Anhang
AnwK
Anwaltkommentar zum BGB (siehe Literaturverzeichnis)
Art.
Artikel
ArztR
Arztrecht
AT
Allgemeiner Teil
Aufl.
Auflage
BauR
Baurecht
BB
Betriebs-Berater
Begr. RegE
Begründung zum Regierungsentwurf (betrifft: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, Bundestags-Drucksache 14/6040)
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGH
Bundesgerichtshof
BGHR
BGH-Report
BGHSt.
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen – Amtliche Sammlung
BGHZ
Entscheidungen des BGH in Zivilsachen – Amtliche Sammlung
BKR
Bank- und Kapitalmarktrecht
BT
Besonderer Teil
BT-Drucks.
Bundestags-Drucksache
bzw.
beziehungsweise
CR
Computer und Recht
DAR
Deutsches Autorecht
DB
Der Betrieb
ders.
derselbe
dies.
dieselbe/dieselben
DNotZ
Deutsche Notarzeitschrift
DStR
Deutsches Steuerrecht
EuZW
Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
EVO
Eisenbahnverkehrsordnung
EWiR
Entscheidungssammlung zum Wirtschaftsrecht
f./ff.
folgende/fortfolgende
FamRZ
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
FGPrax
Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
FS
Festschrift
ggf.
gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GOÄ
Gebührenordnung für Ärzte
grdl.
grundlegend
GRUR
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
HGB
Handelsgesetzbuch
Hk
Handkommentar
h.L.
herrschende Lehre
h.M.
herrschende Meinung
HOAI
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Hrsg.
Herausgeber
Hs.
Halbsatz
IBR
Immobilien- & Baurecht
i.d.S.
in diesem Sinne
i.E.
im Ergebnis
IHR
Internationales Handelsrecht
i.S.d.
im Sinne des/der
i.V.m.
in Verbindung mit
JA
Juristische Arbeitsblätter
JR
Juristische Rundschau
JuS
Juristische Schulung
JZ
Juristenzeitung
Kap.
Kapitel
Kfz
Kraftfahrzeug
KG
Kammergericht (bei Fundstellennachweisen); ansonsten: Kommanditgesellschaft
LG
Landgericht
LMK
Lindenmaier/Möhring, Kommentierte Rechtsprechung
m.a.W.
mit anderen Worten
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht
MedR
Medizinrecht
MK
Münchener Kommentar zum BGB (siehe Literaturverzeichnis)
MMR
Multimedia und Recht
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
n.F.
neue Fassung
NJ
Neue Justiz
NJOZ
Neue Juristische Online-Zeitschrift
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NJW-CoR
Neue Juristische Wochenschrift – Computerrechtsreport
NJW-RR
Neue Juristische Wochenschrift – Rechtsprechungsreport
Nr.
Nummer
NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht
NZA
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
NZA-RR
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht – Rechtsprechungsreport
NZG
Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
NZM
Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht
OHG
Offene Handelsgesellschaft
OLG
Oberlandesgericht
OLGR
OLG-Report
Rn.
Randnummer
RVG
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
S.
Seite (nach §: Satz)
SchR
Schuldrecht
StGB
Strafgesetzbuch
UKlaG
Unterlassungsklagengesetz
VersR
Versicherungsrecht
VOB/B bzw. C
Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B bzw. C
VVG
Versicherungsvertragsgesetz
WiB
Wirtschaftsrechtliche Beratung
WM
Wertpapiermitteilungen
WRP
Wettbewerb in Recht und Praxis
WuB
Entscheidungssammlung zum Wirtschafts- und Bankrecht
WuM
Wohnungswirtschaft und Mietrecht
ZBB
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZEV
Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge
ZfIR
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZGR
Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
ZGS
Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht
ZHR
Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht
Ziff.
Ziffer
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZMR
Zeitschrift für Miet- und Raumrecht
ZPO
Zivilprozessordnung
ZRP
Zeitschrift für Rechtspolitik
ZSteu
Zeitschrift für Steuern und Recht
Bamberger, Heinz Georg/Roth, Herbert/Hau, Wolfgang/ Poseck, Roman Beck‘scher Online-Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Stand: 1.5.2018
Dauner-Lieb, Barbara/Langen, Werner (Hrsg.) Kommentar, BGB, Band 2, Schuldrecht, Teilband 1: §§ 241 bis 610, 3. Auflage 2016
Erman, Walter Bürgerliches Gesetzbuch, Band 1, 15. Auflage 2017
Hellwege, Phillip Allgemeine Geschäftsbedingungen, einseitig gestellte Vertragsbedingungen und die allgemeine Rechtsgeschäftslehre, 2010
Jauernig, Othmar Bürgerliches Gesetzbuch, 17. Auflage 2018
Löwe, Walther/Graf von Westphalen, Friedrich/Trinkner, Reinhold Großkommentar zum AGB-Gesetz, Band 2, §§ 10–30, 2. Auflage 1983
Palandt, Otto Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage 2017
Prütting, Hanns/Wegen, Gerhard/Weinreich, Gerd BGB, 13. Auflage 2018
Rebmann, Kurt/Rixecker, Roland/Säcker, Franz Jürgen (Hrsg.) Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Band 2, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, §§ 241–432, 7. Auflage 2016
Band 3, Schuldrecht, Besonderer Teil I, §§ 433–534, Finanzierungsleasing, HeizkostenV, BetriebskostenV, CISG, 7. Auflage 2016
Band 4, Schuldrecht, Besonderer Teil II, §§ 535–630, EFZG, TzBfG, KSchG, 7. Auflage 2016
Band 5/1, Schuldrecht, Besonderer Teil III, §§ 631–651 BGB, 7. Auflage 2018
Band 5/2, Schuldrecht, Besonderer Teil III, §§ 651a–704 BGB, 7. Auflage 2017
Band 6, Schuldrecht, Besonderer Teil III, §§ 705–853, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, Produkthaftungsgesetz, 7. Auflage 2017
RGRK Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, herausgegeben von Mitgliedern des Bundesgerichtshofs, Band 2, Teilband 2, §§ 414–610, 12. Auflage 1978
Schulze, Reiner Handkommentar Bürgerliches Gesetzbuch, 9. Auflage 2016
Soergel, Hans Th. Bürgerliches Gesetzbuch
Band 2, Schuldrecht 1, §§ 241–432, 12. Auflage 1990
Band 3, Schuldrecht 2, §§ 433–515, AGB-Gesetz, ABzG, EAG, EKG, UN-KaufAbk, 12. Auflage 1991
Band 5.2, Schuldrecht 3, §§ 320–327, 13. Auflage 2005
Staudinger, Julius von Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen
Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 255–304 (Leistungsstörungsrecht 1), Neubearbeitung (Einzelband) 2014
Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 305–310, UKlaG (Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen), Neubearbeitung (Einzelband) 2013
Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 433–487; Leasing (Kaufrecht und Leasingrecht), Neubearbeitung (Einzelband) 2014
Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 765 –778, Neubearbeitung (Einzelband) 2012
Stoffels, Markus AGB-Recht, 3. Auflage 2015
Ulmer, Peter/Brandner, Hans Erich/Hensen, Horst-Diether AGB-Recht, Kommentar zu den §§ 305–310 BGB und zum Unterlassungsklagengesetz, 12. Auflage 2016
Wolf, Manfred/Lindacher, Walter/Pfeiffer, Thomas AGB-Recht, 6. Auflage 2013
Teil 1 Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen › 1. Kapitel Die Vertragsbedingungen
I.Begriff der Vertragsbedingungen
II.Einseitige Erklärungen des Verwenders
III.Vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärungen der Gegenseite
IV.Öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnisse
1
Vertragsbedingungen sind Bestandteile von mehrseitigen Rechtsgeschäften, die bereits geschlossen worden sind oder noch geschlossen werden sollen.
2
Dabei reicht es aus, wenn beim Kunden der Eindruck erweckt werden soll, die fragliche Klausel diene dazu, Rechte und Pflichten aus einem Vertrag zu regeln[1]. Auszuscheiden aus dem Begriff der „Vertragsbedingungen“ sind hingegen zum einen einseitige Erklärungen des Verwenders, zum zweiten Rechtsverhältnisse, die nicht durch Vertrag, sondern durch Normen des öffentlichen Rechts geregelt sind, und zum dritten reine Wissenserklärungen, etwa Produktinformationen in Katalogen[2]. Keine Vertragsbedingungen sind außerdem Klauseln, die das Zustandekommen des Vertrags betreffen, die also die Voraussetzungen und den Zeitpunkt des Vertragsschlusses definieren.
3
In den Teilnahmebedingungen einer Zahlenlotterie heißt es: „Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn der Originalschein in der Zentrale des Betreibers eingegangen, der Inhalt des Originalscheins vollständig und richtig aufgezeichnet und beide Abschnitte und die Aufzeichnungen durch Verschluss rechtzeitig gesichert worden sind.“
4
Mit der Klausel im Beispiel 1 stellt der Betreiber klar, dass die Entgegennahme des Lottoscheins durch die Annahmestelle noch nicht zum Vertragsschluss führt. Es werden also die Voraussetzungen definiert, unter denen der Antrag des Teilnehmers auf Abschluss eines Spielvertrags angenommen ist. Diese Klausel betrifft nicht den Inhalt des Vertrags, sondern bereits den Tatbestand des Vertragsschlusses und gehört daher nicht zu den „Vertragsbedingungen“. Die Klausel unterliegt daher keiner Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB[3]. Geht der Lottoschein auf der Annahmestelle verloren, kommt daher kein Spielvertrag zustande. Aber selbst wenn man die Klausel im Beispiel 1 als Vertragsbedingung ansehen wollte, wäre mit ihr nicht mehr gesagt, als dass die Lotto-Annahmestelle nicht Empfangsbevollmächtigter des Betreibers ist. Da es dem Betreiber freisteht, Empfangsvertreter zu bestimmen oder dies bleiben zu lassen, wäre die Klausel, wenn sie denn AGB wäre, jedenfalls nach § 307 III 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen.
5
Wohl aber können Vertragsschlussklauseln dann „Vertragsbedingungen“ sein, wenn sie eine in §§ 145 ff. BGB nicht enthaltene Bindung des Klauselgegners an sein Vertragsangebot enthalten oder der Vertragserklärung des Klauselgegners einen Inhalt beilegen, den dieser nicht sinnvoll gemeint haben kann. Wesentliche Bedeutung kommt hier nicht zuletzt dem Klauselverbot des § 308 Nr. 1 BGB zu. In solchen Fällen bringt diejenige Vertragspartei, welche die Vertragsabschlussklausel einführt, mit dem Klauselgegner, der sich damit einverstanden erklärt, eine Art Vorvertrag zustande, in dem die Modalitäten geregelt werden, unter denen der eigentlich angestrebte Vertrag zustande kommen soll.
6
a)
In den AGB eines Reiseveranstalters, bei dem die Kunden Reisen im Internet aufgrund einer dort gegebenen Beschreibung buchen können, heißt es: „Die Reiseanmeldung wird nach Maßgabe der Ausschreibung mit Zugang verbindlich, d.h. der Inhalt des Reisevertrages bestimmt sich nach dem Reiseprospekt“.
b)
In den AGB eines Foto-Einzelhändlers heißt es: „Der Vertrag kommt wahlweise durch schriftliche Bestätigung des Auftrags oder durch Versenden der Ware zustande“.
7
Die Klausel in Beispiel 2 a) ist „Vertragsbedingung“. Denn der Kunde erklärt sich, indem er die Klausel akzeptiert, bereit, seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung mit einem bestimmten Inhalt gegen sich gelten zu lassen – nämlich mit dem Inhalt, dass die Reise nach Maßgabe des Reiseprospekts gebucht wird. Mit diesem Inhalt ist die Klausel nach § 307 I 1 BGB unwirksam[4]. Denn der Kunde bucht die Reise auf der Basis der Beschreibung im Internet und nicht auf der Basis eines Prospekts, den er im Zeitpunkt der Buchung noch gar nicht gelesen haben kann. Wenn also die Angaben im Prospekt von denen im Internet abweichen, wird der Vertragserklärung des Kunden ein anderer Inhalt als derjenige beigelegt, den der Reiseveranstalter nach §§ 133, 157 BGB als vom Kunden gewollt ansehen muss.
8
Die Klausel im Beispiel 2 b) ist „Vertragsbedingung“. Denn der Kunde lässt sich, indem er die Klausel akzeptiert, darauf ein, dass der Händler bestimmt, wie und vor allem wann ein Vertrag zustande kommt. Da eine bestimmte Frist nicht genannt ist, innerhalb derer die Bestellung des Kunden angenommen worden sein muss, weicht die Klausel von § 147 II BGB ab. Sie ist nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam[5]. Sie enthält insbesondere nicht eine bloße Wiederholung der in § 147 II BGB getroffenen Regelung[6]. Denn sie ist so zu lesen, dass der Händler die Bestellung zu jedem beliebigen Zeitpunkt annehmen und den Vertrag zustande bringen kann. Damit ist der Kunde unbefristet an sein Angebot gebunden. Die Annahmefrist ist mit anderen Worten „nicht hinreichend bestimmt“.
9
Um die Annahmefrist in einem solchen Fall mit hinreichender Bestimmtheit zu versehen, müsste der Verwender wenigstens zusätzlich angeben, bis wann er spätestes die Ware versenden bzw. mit der bestellten Leistung beginnen wird. Bei einem Stromlieferungsvertrag hat der BGH eine Klausel gebilligt, wonach der Vertrag wirksam wird, wenn der Versorger dem Kunden die Bestellung bestätigt und der Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens aber mit Beginn der Belieferung[7]. Die Klausel war deshalb wirksam, weil sie speziell auf den Fall des Lieferantenwechsels gemünzt war (hier kann es bei der Beendigung des Altvertrages immer zu Verzögerungen kommen) und weil in den AGB des Versorgers zugleich vermerkt war, wann mit der Belieferung begonnen werden sollte – nämlich bei Bestellungen bis zum 20. eines Monats zu Beginn des übernächsten Monats. Ohne derartige Besonderheiten ist auch in Stromlieferungsverträgen eine Klausel, wonach der Vertrag mit schriftlicher Bestätigung seitens des Versorgers zustande kommt, nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam[8].
10
§ 308 Nr. 1 BGB verbietet außerdem unangemessen lange Bindungsfristen. So wurde im Online-Versandhandel eine Bindungsfrist von fünf Tagen als zu lang befunden[9]. Erhebliche praktische Bedeutung haben Angebotsklauseln in Immobilienkaufverträgen erlangt. Bei bereits fertiggestellten[10] und ebenso bei noch zu errichtenden[11] Objekten (z.B. Eigentumswohnungen) ist dem Verkäufer nach Ansicht des BGH auf dem Boden des § 147 II BGB eine Annahmefrist von vier Wochen zuzubilligen: Das ist der Zeitraum, den der Verkäufer typischerweise benötigt, um die Bonität des Kaufinteressenten zu prüfen. Bindungsfristen in AGB, die wesentlich darüber hinausreichen, sind nach § 308 Nr. 1 BGB unzulässig. Deshalb hat der BGH eine (als AGB zu qualifizierende) Klausel, wonach der Käufer vier Monate und drei Wochen an sein Angebot gebunden sein sollte, nach dieser Vorschrift für unwirksam erklärt[12]. Eine sechswöchige Bindung des Käufers an sein Angebot in AGB des Verkäufers wurde vom OLG Dresden toleriert[13], vom BGH aber für unangemessen lang erklärt[14], weil der Verkäufer nach Ansicht des BGH kein schutzwürdiges Interesse an einer wesentlichen Verlängerung der gesetzlichen Bindungsfrist ins Feld führen konnte. Und selbst wenn solche Interessen doch einmal anzuerkennen sind, beträgt die absolute Höchstgrenze für eine zulässige Angebotsbindung in AGB eines Immobilienverkäufers nach Ansicht des BGH drei Monate[15]. Die Annahmefrist beginnt auf dem Boden des § 147 II BGB mit der Absendung des Angebots. Klauseln in AGB des Verkäufers, die den Fristbeginn von Umständen abhängig machen, welche der Kaufinteressent nicht beeinflussen kann (z.B. Eingang des Angebots beim Verkäufer), sind i.S.d. § 308 Nr. 1 BGB „nicht hinreichend bestimmt“ und damit unwirksam[16]. Keinen gangbaren Ausweg bildet es, wenn der Verkäufer das Kaufangebot sofort annimmt, sich aber durch AGB den Rücktritt vorbehält. Denn diese Klausel erzielt ein ähnliches Ergebnis wie eine einseitige Bindung des Käufers an sein Angebot. Sie hält daher einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 308 Nr. 3 BGB nicht stand, wenn der Verkäufer nicht in der Lage ist, ein Interesse an der Schwebelage darzutun, welches so gewichtig ist, dass es auch eine Angebotsbindungsklausel am Maßstab des § 308 Nr. 1 BGB zu rechtfertigen vermöchte[17].
11
§ 308 Nr. 1 BGB wirkt sich ferner bei Fortgeltungsklauseln auf, die ebenfalls im Grundstücksverkehr verwendet wurden. Danach gilt ein Kaufangebot nach Ablauf der Bindungsfrist als unwiderrufliches Angebot weiter, kann also vom Verkäufer (der diese Klausel in AGB verwendet) immer noch angenommen werden, wenn es nicht vorher vom Kaufinteressenten widerrufen worden ist. Ob eine solche Fortgeltungsklausel in AGB wirksam ist, ist streitig. Einige halten sie für wirksam, weil der Verwender sich bei einem widerruflichen Angebot schon im Ansatz keine Annahmefrist vorbehalte[18]. Andere fordern für ihre Wirksamkeit, dass die Fortgeltung zeitlich begrenzt wird[19]. Der BGH hält mit Recht jedenfalls eine unbefristete Fortgeltungsklausel für unwirksam. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kaufinteressent sein Angebot widerrufen kann[20]: Solange das Angebot weiter gilt, weiß der Klauselgegner nicht, ob es noch zum Vertragsschluss kommt; er kann, wenn die Annahme erst nach langer Zeit erklärt wird, von dieser überrascht werden.
12
Schwierigkeiten bereiten Angebotsbindungsklauseln in Wohnraummietverträgen. Wenn der Mieter, typischerweise nach Besichtigung der Wohnung, sein Interesse am Abschluss eines Mietvertrags bekundet, wird man einerseits dem Vermieter eine gewisse Bedenkzeit einräumen müssen, bis er ein entsprechendes Vertragsangebot annimmt; er mag etwa Informationen über die Bonität des Mieters und dessen Verträglichkeit und Zuverlässigkeit als Vertragspartner einholen wollen[21]. Andererseits wäre der Mieter, solange er an ein Vertragsangebot gebunden ist, faktisch daran gehindert, sich anderweitig nach Wohnungen umzusehen – was umso schwerer wiegt, als der Wohnraumbedarf in den meisten Fällen innerhalb eines kurzen Zeitfensters gedeckt werden muss[22]. Und da der Mietvertrag nach § 550 BGB der Schriftform bedarf, kann sich ohnehin keine der beiden Parteien sicher sein, dass der Vertrag zustande kommt, bevor er unterschrieben ist. Für die gewillkürte Schriftform hat eben dieser Gedanke in § 154 II BGB Ausdruck gefunden. Nun haben wir es bei § 550 BGB mit einer gesetzlichen Schriftform zu tun, deren Nichteinhaltung freilich nicht wie sonst (§ 125 S. 1 BGB) zur Nichtigkeit des Vertrags im Ganzen, sondern nur zum Wegfall seiner Befristung führt. Die Interessenlage ist jedoch keine andere als bei der gewillkürten Schriftform. Wenn aber ohnehin keine Partei vor der schriftlichen Fixierung des Vertrags endgültige Sicherheit erwarten darf, kann dies nur bedeuten, dass die Bindung der Parteien an ein abgegebenes Vertragsangebot i.S.d. § 145 Hs. 2 BGB ausgeschlossen ist; der Ausschluss ergibt sich zwar nicht aus einer ausdrücklichen Erklärung des Antragenden, wohl aber aus den Umständen. Eine Klausel in AGB des Vermieters, dass der Mieter – egal wie lang oder kurz – an sein Angebot gebunden ist, weicht folglich von § 145 Hs. 2 BGB ab und unterliegt daher nach § 307 III 1 BGB der Inhaltskontrolle. Für den Mieter ist eine solche Bindung angesichts der Situation, in der er sich bei der Wohnungssuche befindet, unzumutbar. Die Angebotsbindung in AGB des Vermieters ist daher nach § 307 I 1 BGB unwirksam[23]. Unwirksam ist konsequent auch eine Klausel, welche den Mieter für den Fall, dass die Wahl des Vermieters auf ihn fällt und er – der Mieter – den Vertrag alsdann aber nicht abschließt, dazu verpflichtet, eine Abstandsgebühr zu zahlen. Denn diese Klausel erzeugt eine mittelbare Angebotsbindung.
13
Kritisch zu beurteilen sind Versuche, die einseitige Bindung einer Partei an einen in Aussicht genommenen Vertrag durch die Konstruktion einer aufschiebenden Bedingung herbeizuführen. Das sieht dann etwa so aus: (1) Der Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Verwender erklärt, der Vertrag solle unbedingt verbindlich werden. (2) Der Verwender hat das Recht, auf den Bedingungseintritt zu verzichten mit der Wirkung, dass die Bedingung dann endgültig ausgefallen ist und der Vertrag letztlich niemals Wirksamkeit erlangt. Im Ergebnis hat der Verwender es allein in der Hand, ob und wann der Vertrag wirksam wird; der Klauselgegner hat keine Chance, das zu beeinflussen. Auf eine solche Konstruktion ist § 308 Nr. 1 BGB anwendbar[24]. Rechtskonstruktive Schwierigkeiten bereitet es freilich, die Rechtsfolge zu bestimmen, wenn man eine vorformulierte Bedingung nach dem vorstehend beschriebenen Muster für unwirksam erklärt. Würde man nur die Bedingung streichen, wäre der Vertrag von Anfang an unbedingt geschlossen. Der Klauselgegner würde dann an einem Vertrag festgehalten, vor dem er gerade deshalb geschützt werden muss, weil sein Zustandekommen so lange in der Schwebe lag. Daher ist der Vertrag in diesem Fall nach § 306 III BGB ausnahmsweise im Ganzen nichtig.
14
Es liegt wiederum keine Vertragsbedingung vor, wenn nachgeordnete Mitarbeiter oder Zweigniederlassungen intern angewiesen werden, im Geschäftsverkehr mit Kunden bestimmte Verfahrensweisen anzuwenden. An einer Vertragsbedingung fehlt es daher, wenn eine Bank ihre Filialen anweist, für die Nichteinlösung von Schecks und die Nichtausführung von Lastschriften mangels Deckung Gebühren zu erheben[25]. Eine solche Handhabung kann freilich gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB verstoßen. Es kann nämlich geschehen, dass das Verhalten, zu dem die Filialen angewiesen worden sind, als unangemessene Benachteiligung des Kunden anzusehen wäre, wenn es Gegenstand einer Vertragsbedingung wäre. Im soeben gebildeten Beispiel 1 ist eben dies der Fall: Eine Bank darf für Nichtausführung von Lastschriften und Nichteinlösung von Schecks mangels Deckung keine Gebühren erheben[26]. Dann darf sie nicht dadurch das gleiche Ergebnis erzielen, dass sie in ihrer tatsächlich geübten Geschäftspraxis den Kunden so stellt, als schuldete dieser eine solche Gebühr. Das Umgehungsverbot des § 306a BGB gilt mithin nicht bloß für die Inhalts-, sondern ebenso für die Einbeziehungskontrolle und darüber hinaus für die Einordnung von Geschäftspraktiken als AGB, mithin ebenso für die §§ 305 bis 305c BGB[27].
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Wenn ein Kfz-Hersteller (bzw. dessen Leasing-Tochter) seinen Vertragshändlern „Abwicklungsrichtlinien“ für das Leasinggeschäft zuleitet und darum bittet, diese Richtlinien – in denen wesentliche Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Parteien enthalten sind – „zum Zeichen Ihrer Kenntnisnahme“ gegenzuzeichnen, handelt es sich nicht mehr um bloße interne Anweisungen, sondern um echte Vertragsbedingungen. Die Bezeichnung „Richtlinien“ kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Hersteller die Absicht hegt, ein Rechtsregime zu errichten, auf dessen Basis die Vertragspraxis zwischen ihm und seinen Vertragshändlern gelebt werden soll[28].
Vgl. LG Köln ZIP 1997, 1328 f.: Die Klausel in Wertpapiervermittlungsbedingungen „Im Interesse günstiger Konditionen verzichtet die Bank 24 auf jede Form der Beratung“ enthält nach dem Eindruck des Kunden einen Haftungsausschluss für fehlerhafte oder unterlassene Beratung. In gleicher Weise sind im Bauwesen die VOB/C Vertragsbedingungen, weil sie geeignet sind, den Preis der erbrachten Bauleistungen zu beeinflussen (BGH NJW-RR 2004, 1248, 1249).
Zu letzterem BGH NJW 2009, 1337 Rn. 11 ff., zustimmend Niebling MDR 2009, 557; skeptisch bezüglich der Formulierung „Irrtümer vorbehalten“ aber Pfeiffer LMK 2009, 279564.
KG NJW 1981, 2822.
LG Köln RRa 2009, 229, 230.
LG Leipzig MMR 2010, 751; ebenso Wiese MMR 2010, 751 f.
So aber für eine vergleichbare Klausel OLG Düsseldorf MMR 2013, 300, 302.
BGH NJW 2013, 291 Rn. 17 ff.
OLG Nürnberg ZNER 2011, 455 f.
LG Hamburg MMR 2013, 506, 507.
BGH NJW 2010, 2873 Rn. 11 ff.
BGH NJW 2014, 854 Rn. 12; BGH NJW 2014, 857 Rn. 8; zustimmend Graf von Westphalen NJW 2014, 2242, 2246.
BGH NJW 2010, 2873 Rn. 7 ff.; für Unwirksamkeit einer viermonatigen Bindungsfrist auch OLG Nürnberg MDR 2012, 630 f.
OLG Dresden NotBZ 2012, 107, 108.
BGH NJW 2014, 857 Rn. 9 ff.; ebenso BGH NJW 2016, 2173 Rn. 11.
BGH NJW 2014, 854 Rn. 17.
OLG Düsseldorf BauR 2014, 110, 111; OLG München VuR 2005, 155, 156.
Blank DNotZ 2014, 166, 169 f.; differenzierend Herrler DNotZ 2013, 887, 913 ff.
OLG Dresden NotBZ 2012, 105 f.; Cremer/Wagner NotBZ 2004, 331, 335 f.; Walter NotBZ 2012, 81, 83 f.
Herrler DNotZ 2013, 887, 896 ff.; Herrler/Suttmann DNotZ 2010, 883, 890 ff.
BGH NJW 2013, 3434 Rn. 20 ff.; BGH NJW-RR 2017, 114 Rn. 12; kritisch Basty RNotZ 2013, 425 f.; Suttmann MittBayNot 2014, 46.
Fervers NZM 2015, 105, 107.
Ausführliche Analyse der Mieter-Interessenlage bei Fervers NZM 201, 105, 107 f.
Überzeugend Fervers NZM 2015, 105, 108.
LG Traunstein ZMR 2017, 283. Für Anwendung des § 308 Nr. 1 BGB auf Klauseln, die den Vertragsschluss von einer aufschiebenden Bedingung abhängig machen, auch schon OLG Karlsruhe NJW-RR 1995, 504; Herrler DNotZ 2011, 276, 279; ders. DNotZ 2013, 887, 909. Dagegen aber Blank DNotZ 2014, 166, 171 ff.
BGH NJW 2005, 1645, 1646.
BGH NJW 1998, 309. Vgl. dazu noch unten Teil 3 Rn. 230 ff.
So auch Erman/Roloff § 306a Rn. 3.
BGHZ 200, 362 Rn. 26 ff.
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