9,99 €
Ratgeber für behinderte im Umgang mit Krankenkassen und Pflege-Versicherungen. Du kannst Dir als Behinderter sehr viele Enttäuschungen und Ärger ersparen, wenn Du nicht ständig davon ausgehst, dass gesunde und die sogenannten Anderen Rücksicht auf Dich nehmen, Verständnis für Deine Situation aufbringen und jederzeit zu selbstloser Hilfe bereit sind. Dieses Buch soll dazu anregen und die Argumente für Anträge an die Hand geben, so-wie für unverständliche Ablehnungen nachvollziehbare Erklärungen übermitteln. Menschen, die Hemmungen haben, etwas zu beantragen oder Angst haben, jeman-dem zur Last zu fallen, möchte ich aufrütteln, sich mit ihren berechtigten Ansprüchen durchzusetzen oder sich von Fall zu Fall jemanden zu suchen, der einem dabei hilft. Sehr hilfreich können dabei die Links, Blogs und Podcasts am Buchende sein.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Seitenzahl: 416
Veröffentlichungsjahr: 2024
Adam Merschbacher
Behindert!
„Wie kann ich helfen“?
2. Auflage (2024)
www.tredition.de
© 2024 Adam Merschbacher
Verlag und Druck:
tredition GmbH
Halenreie 40-44
22359 Hamburg
ISBN
Paperback:
978-3-384-22156-8
Hardcover:
978-3-384-22157-5
E-Book:
978-3-384-22158-2
Das Werk, einschließlich seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertungist ohne Zustimmung des Verlages und des Autors unzulässig. Dies gilt insbesondere für die elektronische oder sonstige Vervielfältigung, Übersetzung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung.
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
Cover
Titelblatt
Urheberrechte
Vorwort
1. Wie kann ich helfen“?
2. Behinderung ist keine Krankheit
3. Altersrente für Schwerbehinderte (§§ , a SGB VI)
4. Arbeitsassistenz
5. Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
6. Behindertentoiletten
7. Blindengeld
8. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (§§ 53ff, SGB XII)
9. Freunde und Erwartungen
10. Die unterschiedlichen Behinderungen
11. Parkausweis
12. Jeder muss sich krankenversichern
13. Freie Arztwahl
14. Krankengeld
15. Glaube, Gott und Schutzengel
16. Pflegeversicherung
Pflegegeld für häusliche Pflege:
Pflegegeld für Pflegesachleistungen:
Entlastungsbetrag:
Pflegeunterstützungsgeld:
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulantbetreuten Wohngruppen:
Anschubfinanzierung:
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen:
Pflegehilfsmittel:
Soziale Absicherung der Pflegeperson:
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege:
Kurzzeitpflege:
Leistungen bei vollstationärer Pflege:
Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen:
Übergangspflege für Menschen ohne Pflegegrad
Beantragung einer Pflegestufe
Die Kriterien und Voraussetzungen für Pflegestufe 1 sind: Zeitaufwand für
Kriterien und Voraussetzungen für Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz
5 Pflegegrade statt 3 Pflegestufen – Das neue Prüfverfahren
Die MDK Module (AOK-Überblick)
17. Hilfsmittel für ein selbstbestimmtes Leben
18. Pflegekräfte sind unbezahlbar
19. Pflegeheim, wenn es zuhause nicht mehr geht
19. Schwerbehindertenausweis
20. Inklusion
21. Wann kann das Sozialamt Geld zurückfordern?
22. Therapeuten sind nicht zum Streicheln da
23. Hospiz, sterben mit Würde
24. Der Tod muss uns keine Angst machen
25. Wenn Behinderte erben
26. Fluchtweg oder Feuerfalle
27. Corona-Pandemie
28. Links und Blogs
29. Blogger*innen & Journalist*innen
Cover
Titelblatt
Urheberrechte
Vorwort
29. Blogger*innen & Journalist*innen
Cover
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
84
85
86
87
88
89
90
91
92
93
94
95
96
97
98
99
100
101
102
103
104
105
106
107
108
109
110
111
112
113
114
115
116
117
118
119
120
121
122
123
124
125
126
127
128
129
130
131
132
133
134
135
136
137
138
139
140
141
142
143
144
145
146
147
148
149
150
151
152
153
154
155
156
157
158
159
160
161
162
163
164
165
166
167
168
169
170
171
172
173
174
175
176
177
178
179
180
181
182
183
184
185
186
187
188
189
190
191
192
193
194
195
196
197
198
199
200
201
202
203
204
205
206
207
208
209
210
211
212
213
214
215
216
217
218
219
220
221
222
223
224
225
226
227
228
229
230
231
232
233
234
235
236
237
238
239
240
241
242
243
244
245
246
247
248
249
250
251
252
253
254
255
256
257
258
259
260
261
262
263
264
265
266
267
268
269
270
271
272
273
274
275
276
277
278
279
280
281
282
283
284
285
286
287
288
289
290
291
292
293
294
295
296
297
298
299
300
301
302
303
304
305
306
307
308
309
310
311
312
313
314
315
316
317
Vorwort
„Chancengleichheit besteht nicht darin, dass jeder einen Apfel pflücken darf, sondern dass der Zwerg eine Leiter bekommt“.
Reinhard Turre
Du kannst Dir als Behinderter sehr viele Enttäuschungen und Ärger ersparen, wenn Du nicht ständig davon ausgehst, dass gesunde und die sogenannten Anderen Rücksicht auf Dich nehmen, Verständnis für Deine Situation aufbringen und jederzeit zu selbstloser Hilfe bereit sind.
Man kann sie aber alle durch Freundlichkeit gewinnen, durch hartnäckige und gut begründete Widersprüche bei negativen Bescheiden entwaffnen und allen durch Kenntnis dienlicher und fundierter Informationen den Wind aus den Segeln nehmen. Dadurch wird zwar keine Behinderung geheilt, aber doch das Leben mit seinen unvermeidlichen Einschränkungen und Unebenheiten, sehr viel erträglicher.
Dieses Buch soll dazu anregen und die Argumente für Anträge an die Hand geben, sowie für unverständliche Ablehnungen nachvollziehbare Erklärungen übermitteln.
Menschen, die Hemmungen haben, etwas zu beantragen oder Angst haben, jemandem zur Last zu fallen, möchte ich aufrütteln, sich mit ihren berechtigten Ansprüchen durchzusetzen oder sich von Fall zu Fall jemanden zu suchen, der einem dabei hilft.
Sehr hilfreich können dabei die Links, Blogs und Podcasts am Buchende sein.
Ein besonderes Anliegen ist mir der Umgang mit den benötigten Hilfsmitteln. Ärzte, Therapeuten und Krankenkassen achten hauptsächlich darauf, was dem Pflegebedürftigen nützt und viel zu wenig auf den Erleichterungs- und Hilfsbedarf für die Pflegekraft, deren Rücken Gesundheit und Belastungsgrenze.
Meine Hoffnung besteht darin, dass die Themen dieses Buch einzelnen Lesern in schwierigen Situationen und verzweifelten Momenten eine echte Hilfe sind oder die häuslichen und fachlichen Pflegekräfte mit Informationen unterstützen, damit diese Hilfsbedürftigen behilflich sein können.
1. Wie kann ich helfen“?
„Es gibt bei Menschen mit Behinderung die Unterscheidung, dass sich die einen her- vorragend über ihre zustehenden Rechte auskennen und die Anderen nichts über mögliche Erleichterungen wissen und sich schämen, um Hilfe zu bitten. Das muss jetzt vorbei sein!“
Adam Merschbacher
Ein Behinderter oder eine Behinderte ist nun mal behindert und kein Mensch mit „besonderen Anforderungen“. Also nennen wir künftig einfach das Kind beim Namen.
Natürlich gibt es auch Mehrfachbehinderte. Aber deshalb unterstellt man einem Körperbehinderten nicht zwangsläufig ein geistiges Handicap. Eine Behinderte mit Sprachfehler, darf deshalb jederzeit einen Marathon mitlaufen. Ein Blinder kann wunderschöne Arien singen und eine junge Frau mit Down-Syndrom (Trisomie 21) ist häufig musikalisch begabt, liebevoll, zärtlich und hat vereinzelt ein ausgeprägtes Rhythmusgefühl.
Diese Vorurteile beruhen meist auf Unwissenheit und bauen eine zusätzliche Hemmschwelle im Umgang zu Behinderten auf. Genauso könnte man eine Rollstuhlfahrerin treffen, die so stolz auf ihre Selbständigkeit ist, dass sie alle Helfer beim Einsteigen in den Bus, mit den Worten „gehen sie weg, ich kann das schon alleine“ vor den Kopf stößt, so dass keiner dieser hilfsbereiten Leute auch nur einen Finger krümmt, wenn das nächste Mal eine Behinderte nach einem MS-Schub den Handlauf ihres Rollstuhls nicht mehr greifen kann, wegschauen, ohne zu helfen.
Wir waren die letzten Gäste beim „Griechen“. Der Kellner verabschiedete sich von mir mit Handschlag. und beugte sich zum Rollstuhl herunter und sagte „Kali Nichta, gute Besserung“.
Danke! Das war ganz bestimmt lieb gemeint, passt aber bei einem MS-Geschädigten nicht so richtig zum Krankheitsbild. Doch woher sollte der Kellner in Gottes Namen etwas über mich oder gar über meine Behinderung wissen. Er nimmt lediglich wahr, dass jemand vor ihm im Rollstuhl sitzt.
Mehr Anteilnahme oder Interesse, darf keinesfalls erwartet werden und wäre wohl auch übertrieben, ungewohnt und nicht der Situation angepasst. Dem Kellner tat ich in seiner Wertvorstellung nur leid, dass ich in seinen Augen so eingeschränkt war.
Damit sind wir auch schon mitten im Thema dieses Buches. Wie gehen Gesunde, Behinderte und Betroffene miteinander um. Was kann man vom anderen oder von sich selbst ehrlich erwarten und realistisch, also nicht blauäugig, voraussetzen?
Natürlich verabschiedet man sich von einem querschnittsgelähmten gerade nicht mit den Worten, sofern man es auch noch weiß „Gute Besserung“ und auch nicht mit „Schau mal her“ von einem Blinden oder „weißt du noch“ von einem Demenzkranken. Aber das entsetzt die Betroffenen unter normalen Umständen nicht, da solche Aussagen an der Tagesordnung sind und meist nicht böse gemeint sind. Es sind auch nicht die Worte, die verletzen, sondern es ist die Gleichgültigkeit und Ignoranz, wenn man Probleme und Schwierigkeiten bemerkt, bzw. bemerken könnte. Der Humor, den Behinderte selbst an den Tag legen, täuscht häufig einen falschen Gemütszustand vor, wenn der Querschnittsgelähmte flunkert „wenn das so weiter geht, stehe ich auf und gehe fort“ oder eine Blinde droht „noch einmal, dann schau ich dich nie wieder an“.
Dabei wäre der Umgang miteinander so unkompliziert und einfach. Fällt ein Rollstuhlfahrer beim Aufstehen (Transfer) hin, eine Blinde stolpert über einen überstehenden Gullydeckel oder es blickt ein junger Mann mit Bewegungsstörung apathisch auf seine spastischen Füße, dann wäre die Frage passend „wie kann ich helfen“?
Das ist das ganze Geheimnis, mehr ist nicht zu sagen. Der oder die Gestürzte sagt schon was zu tun ist, da dies vermutlich nicht zum ersten Mal geschehen ist und man ja selbst am besten weiß, wodurch geholfen werden kann. Auf keinen Fall darf man einfach willkürlich handeln und auf diese Weise unnötigen Schaden oder eine Verletzung verursachen. Helfen ohne vorher zu fragen ist keine Hilfe, sondern Belästigung. Niemand möchte gerne ungefragt irgendwo hingeschoben oder über die Straße geführt werden. Im Alltag benötigen behinderte Menschen manchmal die eine oder andere Hilfe oder Unterstützung von Nichtbehinderten.
Im Jahre 2022 waren in Deutschland 7,9 Millionen Menschen schwerbehindert, was annähernd 9,4 % der Bevölkerung betrifft. Davon erhielten knapp 1.000.525 Personen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) wofür 14,9 Milliarden € netto aufgewendet wurden (statistisches Bundesamt). Die Staaten in Europa versuchen sich in Sachen Behinderten-Gleichbehandlung und Leistungen einander anzunähern. Es ist jedoch noch ein eklatanter Unterschied, ob man in Deutschland oder in einem weniger organisierten Nachbarland behindert ist.
„Schau mal Mama, wie der Mann aussieht“ das Kind deutet mit dem Finger auf den körperlich behinderten jungen Mann in der U-Bahn, den gerade eine Spastik entstellt. Die Erklärung der Mutter lautet „komm, das ist ein Betrunkener“.
Der Mann ist keineswegs betrunken, er ist nur einfach gerade krankheitsbedingt auffällig. Doch was oder wie soll das kleine Kind einen angemessenen Umgang mit Behinderten lernen, wenn seine Mutter es selbst versäumt hat, richtiges Verhalten im Umgang mit Menschen mit Handicap an den Tag zu legen.
Am liebsten würde man da antworten „ich wäre lieber stock besoffen, als querschnittsgelähmt“.
Wie schnell, kann es einen von heute auf morgen selbst treffen. Es kann ein Unfall sein, eine Krankheit oder eine falsche Krankenhausbehandlung bei einem leichten Eingriff. Man könnte genauso schnell plötzlich Pflegeperson seines Kindes, des Ehegatten oder eines nahen Angehörigen werden. In der Regel war es in der Lebensplanung nicht vorgesehen und in der Vergangenheit wurde man auch nicht speziell für so eine Situation geschult und vorbereitet.
Absolut peinlich wird es, wenn man körperlich Behinderte für zwangsläufig geistig beschränkt hält und sie in Ausländerdeutsch „Du mich verstehen“ oder kindlich
„kannst Du mir zeigen, was Du wollen“ anspricht. Die Steigerung davon ist eine Unterhaltung, in der man über einen in der dritten Person spricht, als wäre man ein beigestelltes Möbelstück. Im Unterricht sagte eine Lehrerin zu einer neben einem Autisten sitzenden Schülerin „sag Heinz, dass wir Morgen die Schulaufgabe schreiben“. Heinz hatte weder einen Hörfehler, noch war er unsichtbar. In Amerika ist es sehr gefährlich, wenn Gehörlose mit der Polizei unbewusst in einen Konflikt kommen, wenn der Polizist einen von hinten mit den Worten auffordert „Stehen bleiben!“. Die Nichtbeachtung könnte falsch ausgelegt werden und fatale Folgen haben, wie beispielsweise eine Verhaftung oder sogar einen Schuss.
Äußerlich entstellte Personen und auffällig gestikulierende werden gern in Restaurants auf Nebentische (Katzentische) geleitet, in Flugzeuge auf die letzten Plätze befördert sowie in Hotels in das abgelegenste Zimmer verfrachtet, damit ihr Aussehen andere Fluggäste und Besucher nicht stört. Ein Stephen Hawking wurde vermutlich überall freundlichst hofiert. Sieht man dagegen nur aus, wie Hawking ausgesehen hat, ist der letzte Platz unmittelbar neben der Toilette bereits reserviert.
Völliges Unverständnis und Desinteresse werden erkennbar, wenn Blinden vom Gericht ein Gebärdendolmetscher zur Seite gestellt wird.
Gesunde haben oft Berührungsängste mit Behinderten und Kontaktschwierigkeiten aus Angst, etwas falsch zu machen. Aber keine Angst, man muss sich auch nicht von Bekannten zurückziehen, wenn darunter Behinderte sind, mit der Rechtfertigung, man wisse nicht wie man damit umgehen und worüber man sprechen soll. Die Gespräche können sehr interessant sein und besonderes ist auch nicht zu beachten. Vielleicht genügt schon eine einfache Unterstützung am Buffet oder mal das Fenster im verrauchten Zimmer zu öffnen. Das ist es dann meist schon.
Ob Kind, Mann oder Frau, körperlich oder geistig leicht- bis schwerbehindert, Behinderte sind Menschen mit meist sehr empfindlicherer Sensibilität, Ängsten und oft größeren Sorgen und Depressionen als Gesunde und den daraus resultierenden Alltagsproblemen.
Ich gebe gerne zu, Behinderte können, wie jeder andere Mensch auch, „Arschlöcher, Vollidioten und Drecksäcke“ sein. Diese darf man auch entsprechend ignorieren und den Umgang auf ein nötiges Minimum reduzieren. Leider haben Pflegekräfte, Angehörige und medizinische Betreuer nicht immer die Möglichkeit der Ablehnung von „Stinkstiefeln“. Diese haben aber auch gelernt, damit professionell umzugehen, zumindest die meisten.
Alle Menschen kommen mit einer Würde und einem sehr starken Lebenswillen auf die Welt. Die Würde, die uns von außen widerfährt, ist laut Grundgesetz unantastbar. Daran hält sich jedoch nicht jeder auf der Straße. Es gibt darüber hinaus auch noch eine persönliche, individuelle Würde. Diese wird im Laufe eines Lebens entweder gefestigt und dann Selbstbewusstsein genannt oder auf vielfältige Weise demoralisiert und moralisch zerstört.
Zu keinem Thema gibt es mehr „Witze“, als über Behinderte und vom Leben benachteiligte Menschen. Lustig vielleicht, wenn man davon selbst nicht betroffen ist. Deshalb lachen auch nur „gesunde“ und sehr einfältige Menschen über Behindertenwitze.
Gefestigte Personen haben damit eigentlich auch keine Probleme, aber leider sind diese in der Minderheit und der Witzeerzähler kann die beiden Wesenstypen nicht unterscheiden. Die häufig gehörte Floskel, dass die besten Behindertenwitze von Behinderten selbst stammen, ist ein Irrglaube, sofern diese Aussage lapidar von Nichtbehinderten kommt. Nur weil diese, meist aus Verlegenheit, darüber lachen, sagt es nichts über die Kränkung, Beleidigung oder Demütigung aus, die sie erfahren. Wenn Witze von Behinderten untereinander zum Besten gegeben werden, dann ist das etwas anderes.
Jemand gilt als behindert, wenn nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine Schädigung der körperlichen Funktionen, der geistigen Fähigkeiten oder der Psyche (seelische Gesundheit), über einen längeren Zeitraum wahrscheinlich, von mindestens 6 Monaten vorliegt und damit das Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Bei der Beeinträchtigung kann es sich um angeborene, krankheitsbedingte, überwindbare oder dauernde Einschränkungen handeln.
Art und Schwere der Behinderung, sowie deren Ursache sind zwar für den Betroffenen wichtig, aber nicht wesentlich aussagefähig für andere nicht betroffene Mitmenschen, die mit dem Thema und der Behinderung nicht vertraut sind und kein Grundwissen dazu besitzen.
Im Internet findet man Kontaktportale für Personen mit Behinderung. Da verbindet sich dann, wie ein Psychologe unlängst meinte, „Not mit Elend“. Das sehe ich völlig anders. Warum sollen sich nicht zwei gleich- oder unterschiedlich Behinderte ergänzen? Aber auch Gesunde können sich mit Behinderten zusammentun. Nach meiner persönlichen Meinung ist hier alles möglich und „fast alles“ erlaubt.
Ob das Leben eines Behinderten trotz dessen Behinderung Spaß und Freude bereitet, hängt in erster Linie von der persönlichen Lebenseinstellung, dem sozialen Umfeld, der Pflegesituation und einer eventuell funktionierenden Partnerschaft ab. Die Behinderungsart und der Grad der Behinderung spielen dabei nicht die Hauptrolle. Im Gegenteil! Häufig sind gerade die Betroffenen und sehr schwer behinderten, die am demütigsten und verständnisvollsten Menschen. Wer ständig jammert, nach Mitleid heischt und jedem sein „Los“ mitteilt, den wünscht man sich sonst wohin, aber nicht in seine ständige Umgebung.
Auch gesunde Menschen haben Probleme. Da können Fußballprofis nachts nicht schlafen, wenn im gleichen Verein, ein Mitspieler 300.000 € im Monat verdient und man selbst nur 290.000 €. Oder der Nachbar fährt einen neuen BMW und man kommt selbst mit einem 10 Jahre alten PKW daher. Es sind zwar völlig andere Sorgen, aber auch sie sind real vorhanden und können psychisch krank machen.
„Ziemlich beste Freunde“. Wer hat den Film nicht gesehen? Wie eine Entwicklung von einem völlig illusionslosen Senegalesen nach einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme durch das Arbeitsamt zu einem unkonventionellen Pfleger für einen Tetraplegiker (Querschnittsgelähmten) wird, der diesem zwar steinreichen, aber isoliert dahin vegetierenden Philippe neuen Lebensmut und für sich selbst eine ganz neue Perspektive hervorbrachte, dies zeigt dieser Film in ganz vielen Einzelepisoden. Wirklich sehenswert!
Nach meiner ganz persönlichen Meinung ist ein Teil der Behinderten gut versorgt in Deutschland. Der andere Teil ist nicht gut, bis sehr schlecht versorgt. Die Ursache ist hauptsächlich Unwissenheit über Möglichkeiten der Unterstützung und der angebotenen Hilfsleistungen, auf die sogar rechtliche Ansprüche bestehen würden.
Dazu habe ich sehr viel recherchiert, da vieles auch für mich neu war, sich verändert hat und in mehreren Kapiteln in diesem Buch beschrieben wird. Wir dürfen aber auch die Akzeptanz in der Bevölkerung nicht überstrapazieren, damit das Erreichte erhalten bleibt. Das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung) trat am 29. Oktober 2020 in Kraft. Laut GBA soll das Gesetz die individuelle bedarfsgerechte Versorgung stärken und es ermöglichen, besser gegen kriminelle Geschäftspraktiken im Bereich der außerklinischen Intensivpflege vorzugehen. Das Gesetz soll die individuelle bedarfsgerechte Versorgung stärken und es ermöglichen, besser gegen kriminelle Geschäftspraktiken im Bereich der außerklinischen Intensivpflege vorzugehen.
Die neue außerklinische Intensivpflege gibt ausdrücklich vor, dass die Behandlung multiprofessionell ist. Neben den verantwortlichen Ärzten und den Pflegefachkräften können noch viele andere Gesundheitsfachberufe an der Versorgung beteiligt sein z. B. Logopäden, Atmungs-, Ergo- und Physiotherapeuten sowie Hilfsmittelversorger. „So soll sichergestellt werden, dass die Versorgungsbedarfe der Patientin oder des Patienten richtig und vollständig erkannt werden“, sagt der G-BA.
Vor allem sollen alle Beteiligten im Rahmen des Netzwerkes eng zusammenarbeiten. Die Koordination übernimmt der verordnende Arzt.
Kosten der außerklinischen Intensivpflege
Die Krankenkasse trägt die Kosten für die außerklinische Intensivpflege.
• In der Regel rechnen die Leistungserbringer direkt bei der Krankenkasse ab. „Unabhängig davon haben Patienten oder ihre Angehörigen auch das Recht, die ambulante Intensivpflege im Rahmen des persönlichen Budgets selbst zu organisieren und zu finanzieren“.
• In den meisten Fällen kümmert sich die Krankenkasse um eine qualifizierte Pflegekraft. In §37c Abs. 4 SGB V heißt es aber auch: „Kann die Krankenkasse keine qualifizierte Pflegefachkraft für die außerklinische Intensivpflege stellen, sind dem Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Pflegefachkraft in angemessener Höhe zu erstatten.“
• Intensivpflege ist für Erwachsene zuzahlungspflichtig. Und zwar 10 Euro pro Verordnung plus 10 % der täglichen Pflegekosten (bei häuslicher Pflege) oder 10 Euro pro Tag (in Pflegeheimen). Das jährliche Maximum in beiden Fällen ist 28 Tage; wer länger gepflegt wird, zahlt dann für jeden weiteren Tag nichts mehr.
• Bei vollstationär Gepflegten entfällt der Eigenanteil von Investitionskosten, Unterkunft und Verpflegung.
Was die Akzeptanz von Behinderten anbetrifft, so können wir Behinderten sehr viel dazu beitragen, indem wir nicht bei jeder Kleinigkeit auf unsere Rechte bestehen, wenn es auch anders ginge. Jeder Nichtbehinderte wird sich künftig weniger hilfsbereit zeigen, wenn man für seine angebotene Hilfe vor den Kopf gestoßen wird oder schlechte Erfahrungen mit Menschen mit Handicap macht. Persönlich habe ich den Eindruck, dass die Toleranzgrenze untereinander äußerst gering ist. Da kommt es sogarzur Rivalität und Aussagen unter Behinderten, wie z. B.: „Ich bin aber mehr behindert als du“. Da kann ich nur sagen „Gratuliere“.
Speziell unter Jugendlichen werden Behinderte oft verächtlich mit Bezeichnungen bedacht, die verletzen und ausgrenzen. Auch wenn es nicht so böse gemeint ist, bitte keine Namen verwenden, wie „Krüppel“, „Spastiker“, „Freak“, „Fruchtzwerg“, „Mongo“, „Trottel“, „Schwachsinnig“, „Dummkopf“, „Missgeburt“, „Abnormal“, „Spasti oder Spacko“, „Wasserkopf“ oder „Blöd“.
Es gibt auch andere Namen, die man verwenden kann, wie „Mensch mit Handicap“, „behindert“, „gehörlos oder gehörgeschädigt“, „Invalide“, „Autist“, „Mensch mit Beeinträchtigung“ oder „blind“.
Aber es kommt nicht allein auf die Bezeichnung an. Sehr viel wichtiger sind die Absicht und der Zusammenhang, zu dem etwas gesagt wird. Während ein „Du bist doch Behindert“ eine Beleidigung sein kann, wenn man die Worte eines körperbehinderten kommentiert, so kann „Bist du auch ein Krüppel?“ eine Anerkennung sein, wenn er oder sie zum Beispiel Mitglied im „Münchner Crüppel Cabaret“ ist. In München hatdie Wiesenwirtin Katharina Inselkammer ein Lokal mit besonderen Menschen eröffnet. Sie hat einen ganz neuen Versuch mit dem Projekt „Kunst-Werk-Küche“ gewagt. Das ist nicht irgendeine gastronomische Unternehmung. "Meine Mitarbeiter sind zu 30 Prozent besondere Menschen", sagt Katharina Inselkammer. Das würden zwar möglicherweise viele Wirte auch von ihrer Belegschaft sagen, aber was Inselkammer angeht, so muss man wissen, dass sie den Begriff "besondere Menschen" verwendet für Menschen, die mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen leben. "Ich will beweisen, dass man in einem bunten Team genauso gut arbeiten und erfolgreich wirtschaften kann wie sonst auch", sagt sie, "dazu braucht es keine Gemeinnützigkeit." Hut ab, auch wenn ich mir sehr gut vorstellen kann, dass Katharina hier häufig an ihre Grenzen stößt. Umso bewundernswerterer ist dieses Projekt und vor allem Katharina Inselkammer.
Nicht die Bezeichnung beleidigt, sondern das, was damit gemeint ist, entscheidet über Aussage oder Beleidigung. Was wird in der Sprache nicht alles umschrieben. Da werden „Ausländer“ zu „Menschen mit Migrationshintergrund“ und „Hilfsarbeiter“ zu „Menschen in prekären Beschäftigungsverhältnissen“.
Blickt man in der Geschichte zurück, so gab es je nach Epoche sehr viel schlechtere Zeiten für Behinderte.
In der römischen Antike war das familiäre Umfeld einzig und allein entscheidend, ob Behinderte in der Familie unterstützt wurden oder betteln gehen mussten. Im Zweifelsfall wurden sie getötet oder einfach nur ausgesetzt. Aber so ging es auch unehelichen Kindern und weiblichen Menschen.
Im Mittelalter wurde mit Verbreitung des Christentums nach dem Prinzip der „Nächstenliebe“ eine gesetzlich geregelte „Armenpflege“ eingeführt. Dennoch wurden Behinderungen allgemein als „Strafe Gottes“ und auch sittliche Verfehlung “moral insanity” bzw. „Teufelsbesessenheit“ gesehen. Mit dieser Rechtfertigung wurden behinderte Menschen, selbst innerhalb der Familie verstoßen oder als „Jahrmarktattraktion“ vorgeführt.
In der Neuzeit war die Hoch-Zeit der Irrenanstalten. Aufgrund verbreiteter Landflucht brachen Familienbanden auseinander und behinderte Familienmitglieder wurden in staatlichen Einrichtungen versorgt. Während Kriegsverletzte wieder als Arbeitskräfte eingesetzt wurden, brachte man die behinderten Menschen in „Anstalten der sogenannten Irren-, Krüppel- und Gebrechensfürsorge“ unter. In Preußen (1891) verhinderte die Armengesetzgebung noch die berufliche Rehabilitation und medizinische Versorgung behinderter Menschen.
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts bis etwa 1933 kümmerte man sich in der Medizin, insbesondere Psychiatrie, nun zunehmend um die medizinische Versorgung von behinderten Menschen. Gleichzeitig befasste sich die sogenannte „Krüppelpädagogik“ mit den Ursachen von Krankheit und Behinderung von Kindern und Jugendlichen. Diese durften nun getrennt von nicht behinderten Kindern auch zur Schule gehen. Der
„Selbsthilfebund für Körperbehinderte“ setzte sich 1917 gegen den „Krüppel-Begriff“ und für die Verwendung der Bezeichnung „Körperbehinderung“ ein.
Der Nationalsozialismus (1933 bis 1945) sorgte dafür, dass behinderte, sowie arme und kranke, Menschen in Heimen und Krankenhäusern zu Versuchsobjekten degradiert und dort im Zuge des „Euthanasieprogramms“ zu Hunderttausenden sterilisiert und getötet wurden. In den 30er-Jahren erschien der Begriff „Erbkrankheit“ im Erbgesundheitsgesetz.
Im Nachkriegsdeutschland wurde die Zwangssterilisationen für Menschen mit Behinderungen abgeschafft (aber erst 2007 als grundgesetzwidrig anerkannt) Im Nürnberger Ärzteprozess (1946-47) wurden einige wenige Ärztinnen und Ärzte, hauptsächlich aus Konzentrationslagern, wegen des „Euthanasieprogramms“ verurteilt. Die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (1948) berücksichtigte behinderte Menschen dennoch nicht und erst 1990 wurden Kinder mit Behinderungen in der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen miteinbezogen.
Da in der DDR möglichst alle Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt integriert wurden, so auch Menschen mit Behinderungen. Für Kinder, die erst auf Sonderschulen lernten, konnten dort auf Regelschulen wechseln. Alle anderen kamen in Pflegeheimen unter, damit die Eltern arbeiten konnten. Demgegenüber förderte die BRD vor allem kriegs- und arbeitsverletzte Menschen und beschäftigte behinderte Menschen in Werkstätten, Sonderschulen und Berufsförderwerken.
Selbsthilfeorganisationen wie die „Aktion Sorgenkind“ (heute „Aktion Mensch“) sammelten in den 60er-Jahren Spenden für bessere Bildungsbedingungen. Zehn Jahre später entstand dann nach Vorbildern aus den USA und Großbritannien die Behindertenbewegung oder „Krüppelbewegung”. Diese wies mit dem provokanten Wort „Krüppel“ auf die Stigmatisierung behinderter Menschen als Mitleidsobjekte hin und erreichte letztlich, dass im Jahre 1994 das Verbot der Benachteiligung aufgrund von Behinderung im Grundgesetz verankert wurde.
Ab 1994 folgten weitere Gesetzesänderungen, die Menschen mit Behinderungen mehr Rechte einräumten (z. B. im Baurecht oder in Bezug auf die Rente). Außerdem wurde das Sonderschulsystem durch Förderzentren ergänzt. Auch Menschen mit Lernschwierigkeiten (bzw. „mit geistiger Behinderung“) vereinigten sich für ein selbstbestimmtes Leben im Netzwerk „Mensch zuerst“.
Seither setzte sich allmählich eine neue Perspektive durch. Es ist vor allem die Gesellschaft, die Menschen behindert. Die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sollte in Deutschland ab 2002 das Bundesgleichstellungsgesetz gesetzlich gewährleisten, auf internationaler Ebene gilt seit 2008 die UN- Behindertenrechtskonvention. Mit dem Begriff Inklusion wird die menschliche Vielfalt gefördert, indem Menschen mit Behinderung genauso wie andere Menschen Zugang zu öffentlichen Einrichtungen haben und dort auch willkommen sind.
Wer behindert ist, ob körperlich oder geistig, sollte sich entweder umfangreich orientieren und informieren oder jemanden ganz freundlich suchen und um Hilfe/Unterstützung bitten.
Niemand trifft eine Schuld für unsere Behinderungen und keiner oder keine können medizinisch wirklich helfen, zumindest in den meisten Fällen. Deshalb ist es auch so einfach mit uns Behinderten klarzukommen. Deshalb stehen keine Schuldzuweisungen und auch keine falschen Hoffnungen zwischen uns. Das gilt in der Regel für die Mehrzahl der Behinderten. Das ist Fakt und es ist gut so.
2. Behinderung ist keine Krankheit
Es gibt tausend Krankheiten, aber nur eine Gesundheit.
Ludwig Börne (1786–1837),
Eine Behinderung ist keine Krankheit, wenngleich auch Behinderte krank werden können. Das differenzierende Merkmal einer Krankheit ist die Heilungsmöglichkeit. Deshalb können auch Behinderte krank und somit krankgeschrieben werden und eine Blindarmentzündung, Grippe oder Darmkrebs bekommen.
Andererseits kann man mit einer Krankheit auch sehr eingeschränkt sein, ohne behindert zu sein. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn nach einem Beinbruch der Fuß im Gips eingeschalt ist und man sich zwangsläufig nur mit Krücken fortbewegen kann.
EuGH urteilt zur Abgrenzung von Behinderung und Krankheit
EuGH, Urt. v. 11.04.2013 – C-335/11, C-337/11
Eine heilbare oder unheilbare Krankheit, die eine physische, geistige oder psychische Einschränkung mit sich bringt, kann einer Behinderung gleichzustellen sein. Die Verkürzung der Arbeitszeit kann als eine Vorkehrungsmaßnahme angesehen werden, die ein Arbeitgeber ergreifen muss, damit Menschen mit Behinderung arbeiten können.
In seinem Urteil hat der Gerichtshof zunächst klargestellt, dass der Begriff "Behinderung" dahin auszulegen ist, dass er einen Zustand einschließt, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist. Der Gerichtshof führt aus, dass der Begriff "Behinderung", anders als die Arbeitgeber in diesen beiden Rechtssachen geltend machen, nicht unbedingt den vollständigen Ausschluss von der Arbeit oder vom Berufsleben impliziert. Ferner hängt die Feststellung des Vorliegens einer Behinderung nicht von der Art der zu treffenden Vorkehrungsmaßnahmen, wie z. B. der Verwendung besonderer Hilfsmittel, ab. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob bei den Arbeitnehmerinnen im vorliegenden Fall Behinderungen vorlagen.
Man hat die unzähligen Erscheinungen von Behinderungen nach ihren Arten von Einschränkungen eingeordnet, die das Denk-, Lern-, Sprach-, Verhaltens- oder Wahrnehmungsvermögen beeinträchtigen. Die offizielle und rechtsgültige Definition für Deutschland liefert § 2 Absatz 1 des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX), worin Menschen als behindert gelten, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben inder Gesellschaft beeinträchtigt ist. Auf welche Leistungen die Betroffenen ab welchem Grad der Behinderung in diesem Fall Anspruch haben, regelt ebenfalls das Neunte Sozialgesetzbuch. Die Arten von Behinderungen lassen sich in folgende Gruppen einteilen:
• Körperliche Behinderungen, z. B. motorische Einschränkungen, Beeinträchtigungen der Seh-, Hör- und Sprachfähigkeit, chronische Krankheiten
• Geistige Behinderungen, z. B. Lernbehinderungen, gestörte kognitive Fähigkeiten, stark unterdurchschnittliche Intelligenz
• Seelische Behinderungen, z. B. Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Suchtkrankheiten, Psychosen
Sowohl die Schwere von Behinderungen als auch deren Ursachen sind völlig unterschiedlich. Einige bestehen von Geburt an, andere werden erst durch einen Unfall oder eine Krankheit im Laufe des Lebens „erworben“. Gerade im hohen Lebensalter kommen viele Faktoren zusammen, die den Betroffenen auf mehrfache Art und Weise einschränken können. Ein abschreckendes Beispiel ist das von Michael Schumacher, dem erfolgreichsten Formel-1-Piloten, der in seinen Rennen Kopf und Kragen riskiert hat, wobei nie schwere Unfälle geschahen. Im Dezember 2013 zog er sich bei einem Skiunfall schwerste Kopfverletzungen zu und befindet sich seither in medizinischer Rehabilitation. Niemand kann sich daher sicher sein, wann und ob ihn ein solch schweres Schicksal trifft. Zu den unterstützenden Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen gehören entsprechende Therapien, medizinische Behandlungen und die Pflege und Betreuung von Behinderten, die nicht mehr alleine zurechtkommen. Dabei besteht in den verschiedenen Therapien meist nur der bescheidene Anspruch den augenblicklichen Zustand zu erhalten und einer Verschlechterung vorzubeugen.
Der Unterschied zwischen Behinderung und Schwerbehinderung besteht nach dem Sozialgesetzbuch IX darin, dass man behindert ist, wenn man einen GdB von 20, 30 oder 40 hat (§ 69 Abs. 1 SGB IX).
Als schwerbehindert bezeichnet man jemanden, mit mindestens einem GdB von 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX).
Wer eine Behinderung mit einem Grad von 30 oder 40 hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 3 SGB IX).
Man bezeichnet in der Umgangssprache den Grad der Behinderung (GdB) überwiegend mit dem Faktor "Prozent". Der GdB wird ausschließlich in 10er-Graden festgestellt.
Zur Unterscheidung hat man in der "Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung" (VersMedV) viele Krankheiten mit dem jeweiligen GdB aufgeführt:
GdS-Tabelle
Den GdB findet man unter Anlage zu § 2 VersMedV. (Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes, vom 10. Dezember 2008) Hier eine Inhalts-Übersicht:
Teil A: Allgemeine Grundsätze
1. Schädigungsfolgen
2. Grad der Schädigungsfolgen (GdS), Grad der Behinderung (GdB)
3. Gesamt GdS
4. Hilflosigkeit
5. Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen
6. Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
7. Wesentliche Änderung der Verhältnisse
Teil B: GdS-Tabelle
1. Allgemeine Hinweise zur GdS-Tabelle
2. Kopf und Gesicht
3. Nervensystem und Psyche
4. Sehorgan
5. Hör- und Gleichgewichtsorgan
6. Nase
7. Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege
8. Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen
9. Herz und Kreislauf
10. Verdauungsorgane
11. Brüche (Hernien)
12. Harnorgane
13. Männliche Geschlechtsorgane
14. Weibliche Geschlechtsorgane
15. Stoffwechsel, innere Sekretion
16. Blut, blutbildende Organe, Immunsystem
17. Haut
18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten
Teil C: Begutachtung im sozialen Entschädigungsrecht
1. Ursachenbegriff
2. Tatsachen zur Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs
3. Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs
4. Kannversorgung
5. Mittelbare Schädigungsfolgen
6. Absichtlich herbeigeführte Schädigungen
7. Anerkennung im Sinne der Entstehung und Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung
8. Arten der Verschlimmerung
9. Fehlen einer fachgerechten Behandlung
10. Folgen von diagnostischen Eingriffen, vorbeugenden und therapeutischen Maßnahmen
11. Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und Tod
12. Vorschaden. Nachschaden, Folgeschaden
13. Voraussetzungen für die Pflegezulage, Pflegezulagenstufen
Teil D: Merkzeichen
1. Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr(Merkzeichen G)
2. Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)
3. (aufgehoben)
4. Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl)
Weitere Merkzeichen sind
- Außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
- Hilflosigkeit (Merkzeichen H)
- Blindheit (Merkzeichen Bl)
- Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht (Merkzeichen RF)
Diese Vorgaben sind das „Gebetbuch“ für die Beurteilung und Anerkennung von Behinderten. Einige Krankheiten geben eine ungefähre Einstufungsmöglichkeit vor, wie:
Stottern
GdB
leicht
0-10
mittelgradig, situationsunabhängig
20
schwer, auffällige Mitbewegungen
30-40
mit unverständlicher Sprache
50
Lymphödem
an einer Gliedmaße
ohne wesentliche Funktionsbehinderung, Erfordernis einer Kompressionsbandage
0-10
mit stärkerer Umfangsvermehrung (mehr als 3 cm) je nach Funktionseinschränkung
20-40
mit erheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Gliedmaße, je nach Ausmaß
50-70
bei Gebrauchsunfähigkeit der ganzen Gliedmaße
80
Andere Krankheiten lassen sich überhaupt nicht einordnen, wie z. B.
Akute Leukämien
Im ersten Jahr nach Diagnosestellung (Erstdiagnose oder Rezidiv; insbesondere während der Induktionstherapie, Konsolidierungstherapie, Erhaltungstherapie) beträgt der GdS 100.
Nach dem ersten Jahr
• bei unvollständiger klinischer Remission: Der GdS beträgt weiterhin 100,
• bei kompletter klinischer Remission unabhängig von der durchgeführten Therapie: Der GdS beträgt 80 für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung).
Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen (insbesondere chronische Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien, Beeinträchtigung der Entwicklung und kognitiver Funktionen) zu bewerten.
Multiple Sklerose
Der GdS richtet sich vor allem nach den zerebralen und spinalen Ausfallserscheinungen. Zusätzlich ist die aus dem klinischen Verlauf sich ergebende Krankheitsaktivität zu berücksichtigen (von 0-100 ist alles möglich).
Den Grad der Behinderung und damit auch die Schwerbehinderung stellt je nach Bundesland das örtlich für Dich zuständige Versorgungsamt, Amt für soziale Angelegenheiten, das Amt für Familie und Soziales oder das Amt für Versorgung fest. Welche Behörde für Dich zuständig ist, erfährst Du bei Deiner Gemeinde oder Stadtverwaltung.
Die Entscheidung des Versorgungsamtes beruht auf der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).
Besprich am besten schon im Vorfeld des Verfahrens mit den behandelnden Ärzten oder Deinem Hausarzt, welche Funktionsbeeinträchtigungen Du geltend machen kannst und welche Unterlagen Du dafür benötigst.
Neben persönlichen Daten und Fragen zum Krankenversicherungsverhältnis musst Du alle Ärzte angeben, die Dich behandelt haben und/oder noch behandeln. Selbst Krankenhausaufenthalte sind aufzuführen. Hast Du aktuelle Unterlagen über Deinen Gesundheitszustand (z.B. Entlassungsberichte eines Krankenhauses oder Röntgenbilder), füge diese bei. Das beschleunigt das Verfahren.
● Der wichtigste Teil ist die Angabe zur körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung, die Du geltend machen willst. Du wirst danach gefragt, ob die Beeinträchtigung
● angeboren,
● durch einen Unfall oder
● durch eine Erkrankung entstanden ist.
Als Antragsteller bist Du zur Mitwirkung verpflichtet. Das heißt, Du musst alle Informationen liefern, die Dir bekannt sind, und Dich eventuell einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Kommst Du dem nicht nach, musst Du mit einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung rechnen.
Im Normalfall stellt das Amt dann den Grad der Behinderung und die Merkzeichen fest (z.B. aG für außergewöhnlich gehbehindert oder Bl für blind). Der zuständige Bearbeiter prüft, ob alle erforderlichen Befunde eingegangen sind.
Die Unterlagen werden von sozialmedizinisch ausgebildeten Ärzten begutachtet. Die festgestellten Gesundheitsstörungen werden einzeln einem Einzelgrad der Behinderung zugeordnet. Anschließend wird daraus ein Gesamtgrad der Behinderung gebildet.
Danach werden die Unterlagen dem ärztlichen Dienst zugeleitet. Dieser entscheidet, ob eine Einstufung bereits anhand der vorliegenden Befunde möglich ist, oder ob Du darüber hinaus noch untersucht werden musst. Daraufhin folgt ein rechtsmittelfähiger Bescheid, auf den innerhalb eines Monats ab Bescheid-Eingang ein Widerspruch eingelegt werden kann.
Den Widerspruch kannst Du zunächst formal ohne Begründung beim Versorgungsamt abgeben. Wichtig ist, dass Du im Widerspruchsschreiben Akteneinsicht beantragst. So kannst Du den Widerspruch im nächsten Schritt gezielt begründen.
Schicke Deinen formalen Widerspruch möglichst zeitnah nach Empfang des Bescheides – also vor Ablauf der Monatsfrist – an das Versorgungsamt. Nach Eingang der geforderten Aktenkopien hast Du in der Regel vier Wochen Zeit, Deinen Widerspruch zu begründen. Wird Deinem Widerspruch stattgegeben, nimmt das Versorgungsamt eine Neubewertung Deines Falles vor. Einigst Du Dich nicht mit dem Versorgungsamt, bleibt nur noch die Klage beim Sozialgericht. Die Klage musst Du innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids einreichen.
§ 33b Einkommensteuergesetz: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
(1) Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.
(2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 sind.
(3) Die Höhe des Pauschbetrags nach Satz 2 richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. 2Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:
Grad der Behinderung
Behinderten-Pauschbetrag pro Jahr
20
384 Euro
30
620 Euro
40
860 Euro
50
1.140 Euro
60
1.440 Euro
70
1.780 Euro
80
2.120 Euro
90
2.460 Euro
100
2.840 Euro
Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4 sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7 400 Euro; in diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. 4Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. 5Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(4) 1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden
1. nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist.
(5) Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33. Voraussetzung für die Übertragung nach Satz 1 ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.
(6) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist. Zu den Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld. Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt:
1.
600 Euro,
bei Pflegegrad 2
2.
1 100 Euro,
bei Pflegegrad 3
3.
1 800 Euro.
bei Pflegegrad 4 oder 5
Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist. Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war. Gleiches gilt, wenn die Person die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt. Sind die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt, kann der Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 1 und 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.
4. Arbeitsassistenz
Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine sogenannte Arbeitsassistenz. Diese ist Teil der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben und dient dem Ausgleich von behinderungsbedingten Nachteilen.
Arbeitsassistenz ist eine Geldleistung, mit der schwerbehinderte Arbeitnehmer regelmäßige Hilfstätigkeiten bezahlen können, die notwendig sind, um einen Arbeitsplatz zu sichern oder zu erlangen.
Die eingesetzten Assistenzkräfte verrichten unterstützende Tätigkeiten, die der schwerbehinderte Mensch behinderungsbedingt selbst nicht erledigen kann.
Arbeitsassistenten sind beispielsweise:
• Vorlesekräfte für blinde oder stark sehbehinderte Menschen
• Gebärdensprachdolmetscher für gehörlose Menschen
• Unterstützungskräfte für stark körperlich beeinträchtigte Menschen
Um die Kosten für eine Arbeitsassistenz erstattet zu bekommen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
• Der Arbeitnehmer ist schwerbehindert oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
• Die hauptsächlichen Aufgaben der Arbeitsstelle (Kerntätigkeit) kann der Arbeitnehmer selbst erbringen. Die Arbeitsassistenz ist nur für Hilfstätigkeiten als Ausgleich für behinderungsbedingte Funktionseinschränkungen erforderlich.
• Die Arbeitsassistenz ist auf Dauer und regelmäßig notwendig, um einen Arbeitsplatz zu erhalten oder zu erlangen.
• Eine behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung, technische Hilfen und eine Unterstützung durch Kollegen reichen nicht aus.
• Die Kosten für die Arbeitsassistenz stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen des schwerbehinderten Menschen.
• Der Arbeitgeber ist mit der Arbeitsassistenz einverstanden.
Bei der Arbeitsassistenz handelt es sich um eine finanzielle Leistung des zuständigen Kostenträgers, mit der ein schwerbehinderter Arbeitnehmer die benötigten Assistenzkräfte bezahlen kann. Dieser Geldbetrag wird oft als sogenanntes Persönliches Budget gewährt. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer bestimmt seinen individuellen Unterstützungsbedarf selbst, d.h. er ist selbst für die Organisation und Gestaltung der Arbeitsassistenz verantwortlich.
Es gibt zwei Möglichkeiten, wie die Arbeitsassistenz organisiert werden kann:
• Arbeitgebermodell: Der schwerbehinderte Mensch stellt die Assistenzkraft selbst ein, ist also selbst deren Arbeitgeber.
• Auftragsmodell: Der schwerbehinderte Arbeitnehmer beauftragt auf eigene Rechnung einen Anbieter von Assistenzdienstleistungen mit der Arbeitsassistenz.
Abhängig davon, warum die Arbeitsassistenz erforderlich ist, gibt es zwei unterschiedliche Kostenträger:
• Integrationsamt: eine bestehende Arbeitsstelle soll gesichert werden
• Rehabilitationsträger (z. B. Renten-, Unfallversicherung, Agentur für Arbeit): eine neue Arbeitsstelle soll ermöglicht werden. In diesem Fall ist die Leistung zunächst auf 3 Jahre befristet. Danach wechselt die Zuständigkeit zum Integrationsamt
Ausführliche Beratung und Unterstützung erhalten schwerbehinderte Menschen beim zuständigen Integrationsamt bzw. beim zuständigen Rehabilitationsträger (Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft, Agentur für Arbeit, Sozialamt).
Anspruch auf eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag haben u. a.:
● taubblinde Menschen
● Bezieher von Blindenhilfe
● Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt
Empfänger von Hilfe zur Pflege (nicht mit Pflegestufe zu verwechseln)
● Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung
● Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
● Empfänger von Ausbildungsförderung, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, die nicht bei den Eltern wohnen
● Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
● Besondere Härtefälle: Wer nur deshalb keine der oben genannten Sozialleistungen erhält, weil seine Einkünfte weniger als 17,50 € über der jeweiligen Bedarfsgrenze liegen, muss keinen Rundfunkbeitrag bezahlen
Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags können schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis beantragen. Sie zahlen dann einen reduzierten Beitrag von 5,83 € monatlich.
Die Ermäßigung oder Befreiung gilt auch für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Antragsteller, wenn sie mit in der Wohnung leben, für die der Rundfunkbeitrag gezahlt wird.
Das erforderliche Antragsformular erhalten Betroffene bei ihrer örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder im Internet (Stand: 1.7.2020). Du musst den Antrag vollständig ausfüllen, unterschreiben und zusammen mit dem entsprechenden Nachweis an folgende Adresse schicken:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
50656 Köln
Als Nachweis können dienen:
• eine aktuelle ärztliche Bescheinigung der Taubblindheit im Original
• der Schwerbehindertenausweis im Original oder besser in beglaubigter Kopie
• der aktuelle Bewilligungsbescheid über Sozialleistungen im Original oder besser in beglaubigter Kopie
• eine Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde über den Bezug der Sozialleistungen (z. B. „Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde”, „Bescheinigung zur Vorlage beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio”) im Original.
Daraus ergibt sich fürs Arbeitgebermodell:
• Die arbeitsvertraglich vereinbarten Aufwendungen nebst allen Sozialversicherungsanteilen sowie Abgaben und Umlagen (Arbeitgeber Brutto) werden erstattet.
• Der aktuelle gesetzliche Mindestlohn ist die Untergrenze.
• Anhaltspunkt für die Festlegung der angemessenen Kosten ist die ortsübliche Entlohnung für eine entsprechende Tätigkeit. Regelmäßig erfolgt dies auf Basis von Entgeltgruppe 3 (Alternativ 4) Stufe 1 des TV-L.
• Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit können in angemessenem Umfang finanziert werden, wenn der schwerbehinderte Mensch selbst hierzu verpflichtet ist und diese nachweislich erbringt.
• Eine Aufwandspauschale von monatlich 35 € für die Leistungen eines Lohnbüros bzw. eines Steuerbüro wird gezahlt, wenn solche Leistungen in Anspruch genommen werden.
• Bis zu 5 € pro Monat werden für die Gebühren eines Extrakontos übernommen, wenn es notwendig ist.
• Weitere Kosten, z.B. notwendige Fahrtkosten, können im Einzelfall anerkannt werden.
Beim Dienstleistermodell werden die ortsüblichen Kosten inklusive Umsatzsteuer übernommen. Diese werden ermittelt, indem die Integrationsämter oder Reha-Träger bei den Anbietern vor Ort die Preise erfragen und vergleichen.
Assistenznehmende dürfen in der Regel selbst entscheiden, ob sie das Arbeitgeber- oder das Dienstleistermodell wählen, auch wenn die Leistung dadurch teurer wird.
Früher stand in den Empfehlungen, die Leistungen für Arbeitsassistenz müssten in einem "vertretbaren Verhältnis" zu dem Verdienst des Assistenznehmers stehen. Kosten, die höher als 50 % des Bruttoeinkommens waren, wurden nicht übernommen. Das wurde aus den Empfehlungen inzwischen gestrichen, weil es rechtswidrig wäre.
Dennoch ist die Höhe der Leistung nicht unbegrenzt:
• Nach dem sog. Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit müssen Assistenznehmende die günstigste tatsächlich verfügbare Möglichkeit wählen, wenn sie zumutbar ist.
• Sind die Mittel des zuständigen Integrationsamtes vor Ort erschöpft, muss es die Bewilligung von Arbeitsassistenz ablehnen und, wenn es nicht anders geht, sogar Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Zukunft aufheben. Es können auch die Leistungen für alle Assistenznehmenden gekürzt werden, wenn sonst die Mittel nicht ausreichen würden.
5. Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
Schwerbehinderte Menschen können sich unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Kraftfahrzeug-/Kfz-Steuer befreien lassen. Die Steuervergünstigung wird nur für ein Fahrzeug gewährt. Den Antrag können Betroffene schriftlich mit dem entsprechenden Formular beim zuständigen Hauptzollamt stellen.
Das Fahrzeug, für das die Steuervergünstigung beantragt wird, muss auf die behinderte Person zugelassen sein. Diese muss jedoch keinen Führerschein besitzen. Somit ist dies auch bei Minderjährigen möglich.
Das steuerbegünstigte Kraftfahrzeug darf grundsätzlich nur vom behinderten Menschen oder in dessen Beisein gefahren werden. Andere Personen dürfen es nur für den Transport oder die Haushaltsführung (z. B. Einkaufen) des behinderten Menschen benutzen.
Vollständig von der Kfz-Steuer befreit werden Personen mit dem Merkzeichen H, Bl oder aG im Schwerbehindertenausweis.
Zusätzlich können sie die Freifahrten-Regelung für Schwerbehinderte im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen.
Die Merkzeichen G oder Gl berechtigen zu einer Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 %. Alternativ zu dieser Ermäßigung können behinderte Menschen die Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr wählen.
Die Kfz-Steuerbegünstigung laut ADAC-Tipp:
Die Kfz-Steuerbegünstigung wird nur dem Betroffenen persönlich als Steuerschuldner zu seiner Fortbewegung und nur für ein Kraftfahrzeug gewährt.
Entscheidend ist also die Nutzung des Fahrzeuges durch den betroffenen Personenkreis zu Zwecken seiner Fortbewegung. Es kommt nicht darauf an, ob diese Fortbewegung zu beruflichen oder privaten Zwecken erfolgt.
Achtung: Steht die Fortbewegung des Begünstigten nicht im Vordergrund, wie etwa bei der entgeltlichen Beförderung von Gütern oder Personen, so entfällt für diesen Bereich die Steuerbegünstigung.
Unproblematisch (steuerunschädlich) hingegen ist die Mitnahme anderer Personen, auch wenn diese einen Unkostenbeitrag zahlen, sofern die Fortbewegung des Menschen mit Behinderung im Vordergrund steht. Gleichfalls steuerunschädlich ist die regelmäßige Mitnahme von Kollegen im Rahmen einer Fahrgemeinschaft, die sich an den Kraftstoffkosten beteiligen. Eine entgeltliche Personenbeförderung liegt nicht vor (Senat für Finanzen
Bremen, 29.5.1984, S - 6114 - 2500).
Wann die Steuervergünstigung entfällt
• Das Fahrzeug wird zur Beförderung von Gütern verwendet (Ausnahme: Handgepäck).
• Das Fahrzeug wird zur entgeltlichen Beförderung von Personen verwendet (Ausnahme: gelegentliche Mitnahme Dritter).
•