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Beratungen im Wirtschaftsausschuss E-Book

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Beschreibung

Der Wirtschaftsausschuss ist ein Schlüsselgremium im Unternehmen und zugleich für Nicht-Arbeitsrechtler ein Rätsel. Dieses Werk behandelt den Wirtschaftsausschuss, seine Stellung im Betriebsverfassungsrecht, die Vorgaben des BetrVG dazu, und seine Beratungsgegenstände, besonders in Gestalt der "wirtschaftlichen Angelegenheit". Dabei geht es vor allem um die Fragerechte des Wirtschaftsausschusses, die Rechtzeitigkeit seiner Unterrichtung und die zu beachtenden Formalien. Das Buch begleitet den Leser durch alle Etappen der Beratung mit dem Wirtschaftsausschuss und ist eine verlässliche Quelle für alle maßgeblichen Praxisentscheidungen. Mit den sich ständig erweiternden Vorgaben aus EU-Regulierung, Gesetzgebung und Rechtsprechung aber auch mit den sich massiv ändernden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Inflation, Lieferkette) wächst und verändert sich auch der betriebliche Beratungsbedarf. Die Neuauflage wurde daher um die Beratungspflichten zu den aktuellen Themen Lieferkettensorgfaltsrecht, ESG und zu Fragen der Personalplanung ('Talents' / Fachkräftemangel / Integration) erweitert.

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Seitenzahl: 383

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Beratungen im Wirtschaftsausschuss

– Ein Praxisratgeber –

herausgegeben von

Dr. Burkard Göpfert, LL.M.

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt, München

und

Katja Giese, LL.M.

Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rechtsanwältin, München

2., aktualisierte und erweiterte Auflage 2023   

Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main

Alle im Buch verwendeten Begriffe verstehen sich geschlechterneutral. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird teilweise auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet – entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

ISBN: 978-3-8005-1866-1

© 2023 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main www.ruw.de Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Druckvorstufe: Lichtsatz Michael Glaese GmbH, 69502 Hemsbach

Druck und Verarbeitung: WIRmachenDRUCK GmbH, 71522 Backnang

Vorwort zur 2. Auflage

Für Nicht-Arbeitsrechtler ist der Wirtschaftsausschuss des Betriebsrats ein Rätsel. Nur „Ausschuss“ zum Betriebsrat, ohne wirklich nachweisbaren wirtschaftlichen Sachverstand (dazu werden Berater hinzugezogen), zwischen Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat und weiteren Beratungen im Betriebsrat, der dann wiederum eine Verhandlungsgruppe „ohne Abschlussmandat“ bildet, ja manchmal nachgelagert zu Beratungen in einem europäischen Betriebsrat.

Unser Anspruch für die 1. Auflage des Werkes war es, die aus unserer Sicht häufigsten praktischen Fragen zu Beratungen mit einem Wirtschaftsausschuss einmal zusammenzufassen, aus Praktikersicht und ohne den Anspruch wissenschaftlicher „Revolutionen“. Die Rückmeldungen und Diskussionen mit den Lesern der ersten Auflage zeigen, dass uns dabei ein fairer Blick auf die Rechtslage gelungen ist, obwohl die Autoren üblicherweise die Arbeitgeberseite beraten. Ohne einen Willen zu Ausgleich und Einigung sind jedoch erfolgreiche Beratungen auch im Wirtschaftsausschuss nicht möglich, sodass Einseitigkeit bei der Bearbeitung der Kapitel fehl am Platz gewesen wäre.

Für die 2. Auflage des Buchs haben wir uns zusätzlich mit den sich ständig erweiternden Vorgaben aus EU-Regulierung, Gesetzgebung und Rechtsprechung aber auch mit den sich massiv ändernden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Inflation, Lieferkette) beschäftigt. Denn hierdurch wächst und verändert sich auch der betriebliche Beratungsbedarf. Wir haben daher in der 2. Auflage mit den Beratungspflichten zum Lieferkettensorgfaltsrecht, zu ESG und zu Fragen der Personalplanung („Talents“/Fachkräftemangel/Integration) einige „heiße Eisen“ aufgegriffen, die unser Buch aktualisieren und erweitern. Stand der Literatur und Rechtsprechung ist der 31.3.2023. Wir wünschen weiter viel Erfolg in der gelebten Mitbestimmung.

Wir danken dem ganzen Team von Kliemt.Arbeitsrecht in München. Besonders danken wir Frau Rechtsanwältin Hasret Seker für die Bearbeitung des Manuskripts und unseren Lektorinnen vom Deutschen Fachverlag für die schnelle Umsetzung zum 6. Jahrestag unserer Büroeröffnung in München.

München, den 31.3.2023

Burkard Göpfert

Katja Giese

Bearbeiterverzeichnis

Dachner, Dr. Anja

Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rechtsanwältin, München

Enke, Dr. Nicole

Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rechtsanwältin, München

Giese, Katja, LL.M.

Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rechtsanwältin, München

Göpfert, Dr. Burkard, LL.M.

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt, München

Jacobs, Dr. Steffen, LL.B.

Rechtsanwalt, München

Jungbauer, Vincent

Rechtsanwalt, München

Melles, Maximilian

Rechtsanwalt, München

Seker, Hasret

Rechtsanwältin, München

Sorber, Dr. Dominik

Rechtsanwalt, München

Stöckert, Dr. Susanna

Rechtsanwältin, München

Vetter, Fabian

Wissenschaftlicher Mitarbeiter, München

Vogel, Anabel

Rechtsanwältin, München

Inhaltsverzeichnis

Vorwort zur 2. Auflage

Bearbeiterverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Kapitel 1 Der Wirtschaftsausschuss als Teil der Gremien-Struktur der Mitbestimmung

I. Einleitung

II. Funktion, Bildung und Arbeitsweise des Wirtschaftsausschusses

1. Funktion des Wirtschaftsausschusses

a) Der Wirtschaftsausschuss als Hilfsorgan des (Gesamt-)Betriebsrats

b) Der Wirtschaftsausschuss als unternehmensbezogenes Organ

2. Bildung des Wirtschaftsausschusses

a) Voraussetzungen der Bildung des Wirtschaftsausschusses

b) Beteiligte und Ablauf der Bildung des Wirtschaftsausschusses

c) Ersetzung des Wirtschaftsausschusses

3. Arbeitsweise des Wirtschaftsausschusses

a) Binnenorganisation und Zuständigkeiten des Wirtschaftsausschusses sowie Rechtsstellung des Wirtschaftsausschusses und seiner Mitglieder

b) Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses durch den und Beratung mit dem Unternehmer sowie Berichterstattung des Wirtschaftsausschusses gegenüber dem (Gesamt-)Betriebsrat

III. Sonderthema: Verhältnis des Wirtschaftsausschusses zum (mitbestimmten) Aufsichtsrat

1. Funktion des (mitbestimmten) Aufsichtsrats

2. Bedeutung der Kompetenzen des (mitbestimmten) Aufsichtsrats für die Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses durch den Unternehmer

3. Kommunikation zwischen Wirtschaftsausschuss und (mitbestimmtem) Aufsichtsrat

IV. Sonderthema: Errichtung des Wirtschaftsausschusses bei Modifikation der Betriebsverfassung

1. Problemstellungen in der Praxis

2. Betriebsverfassungsorganisation als beidseitig zwingendes Recht

3. Errichtung eines Wirtschaftsausschusses im Kleinunternehmen durch (gewöhnlichen) Tarifvertrag oder (freiwillige) Betriebsvereinbarung

4. Errichtung eines Konzernwirtschaftsausschusses durch (gewöhnlichen) Tarifvertrag oder (freiwillige) Betriebsvereinbarung

5. Wirtschaftsausschuss und Strukturtarifvertrag

V. Fazit

Kapitel 2 Besondere Beratungsgegenstände

I. Einleitung

II. Wirtschaftliche Angelegenheiten i.S.v. § 106 BetrVG

1. Allgemeine Aufgaben des Wirtschaftsausschusses und Unterrichtungspflicht des Unternehmers

2. Darstellung der Auswirkungen auf die Personalplanung

3. Wirtschaftliche Angelegenheiten i.S.v. § 106 BetrVG

III. Besondere Beratungsgegenstände

1. Vorbemerkung

2. Beratung mit dem Wirtschaftsausschuss in Krisenzeiten

a) Zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Unternehmens i.S.v. § 106 BetrVG; insbesondere Validierung von Business-Plänen

b) Einführung von Kurzarbeit als „wissenschaftliche Angelegenheit“ i.S.v. § 106 BetrVG; insbesondere Kombination von Kurzarbeit und Qualifikation

c) Sonstige wirtschaftliche Angelegenheiten in der Krise

3. Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung als „wirtschaftliche Angelegenheit“?

4. Die Personalplanung als „Lobby der zukünftigen Arbeitsplätze“

a) Zur Personalplanung im Zuge von Industrie/Arbeit 4.0

b) Verhältnis zu den §§ 92ff. und §§ 96ff., 97 Abs. 2 und §§ 111ff. BetrVG

IV. Sonderthema: Planungs-Sitzungen im deutschen (Teil-)Konzern und in der Matrix-Organisation

1. Das „Unternehmen“ als Anknüpfungspunkt

a) Der Wirtschaftsausschuss im Konzern

b) Der Wirtschaftsausschuss in der Matrix-Organisation

2. Die Beteiligungsrechte des Wirtschaftsausschusses im Konzern und in der Matrix-Organisation

a) Umfang und Reichweite der Beteiligungsrechte

b) Insbesondere: Beteiligungsrechte des Wirtschaftsausschusses abhängiger Unternehmen bei Informationsdefiziten

c) Haftung des Unternehmers bei Informationsdefiziten

V. Fazit

Kapitel 3 Sonstige wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens

I. Einleitung

II. Sonstige wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens i.S.d. § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG

1. Grundlagen

2. Regelungsgegenstand des § 106 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 9a BetrVG

3. Abgrenzung zu den besonderen Beratungsgegenständen des § 106 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 9a BetrVG

4. Wirtschaftliche Angelegenheiten in der Pandemie

III. Reichweite des Fragerechts des Wirtschaftsausschusses

1. Wirtschaftliche Angelegenheiten als Angelegenheiten des Unternehmens

2. Fragerecht des Wirtschaftsausschusses

a) Unternehmen als Anknüpfungspunkt

b) Grundsätzlich kein Informationsdurchgriff bei Konzernbezug

c) Informationsdurchgriff bei Konzernbezug nur unter engen Voraussetzungen denkbar

IV. Sonderthema: Abgrenzung der Beratung nach § 106 BetrVG zu den Beratungen nach § 111 BetrVG und § 17 KSchG

1. Verhältnis der Beratung nach § 111 BetrVG zu den Beratungen nach § 106 BetrVG

a) Gegenstand und Durchführung der Beratungen

b) Zeitpunkt und Reihenfolge der Beratungen

2. Verhältnis der Beratungen nach § 17 KSchG zu den Beratungen nach § 106 BetrVG

a) Verhältnis der Beratungen zueinander

b) Gegenstand und Durchführung der Beratungen

c) Zeitpunkt und Durchführung der Beratungen

V. Fazit

Kapitel 4 Zeitpunkt der Beratung

I. Praktische Relevanz

II. Ein Zeitfenster ermitteln

1. Rechtzeitig, aber nicht zu früh

2. Verspätung vermeiden

a) Begriff der Rechtzeitigkeit

b) Praxisrelevante Konstellationen

c) Drohende Sanktionen

III. Spannungsfeld „Publizitätspflicht und Unterrichtung“

1. Rechtliches Dilemma

2. Lösungsansatz

3. Zusammenfassung

IV. Sonderthema: Planung und Gestaltung von Personalmaßnahmen im Konzern

1. Personalmaßnahmen auf Unternehmensebene

2. Personalmaßnahmen auf Konzernebene

3. Zusammenfassung

V. Fazit

Kapitel 5 Ablauf und Dauer

I. Grundlagen

II. Ablauf und Dauer der Beratungen effizient gestalten

1. Zeitlicher Rahmen der Beratungsdauer

a) Untergrenze

b) Obergrenze

2. Gestaltung des Sitzungsablaufs

a) Zielorientiertes Unterrichten und Beraten

b) Reihenfolge der Beratungsgegenstände

III. Fazit

IV. Sonderthema: Einberufungspflicht und Tagesordnung

1. Einberufung des Gremiums

a) Berechtigung zur Einberufung

b) Einberufungspflicht

2. Festlegung der Tagesordnung

3. Fazit

V. Sonderthema: „Beratungshemmnis“ Europäischer Betriebsrat?

1. Praktische Bedeutung

2. Die Beteiligungsrechte

a) Unterrichtung und Anhörung im gesetzlichen Modell

b) Unterrichtung und Anhörung bei bestehender Vereinbarung

3. Das Beteiligungsverfahren

a) Grundlegendes zu den Sitzungen

b) Gemeinsame Beteiligung mit nationalen Arbeitnehmervertretern

c) Fehler und ihre Konsequenzen

4. Fazit

Kapitel 6 Erforderliche Unterlagen

I. Praktische Relevanz

II. Umfang der Unterrichtungspflicht mit Blick auf die erforderlichen Unterlagen

1. Mindestumfang und -inhalt

2. Häufig nachgefragte Unterlagen bei Betriebsänderungen

3. „Informationsflut“ vermeiden

4. Informations-, aber keine Informationsbeschaffungspflicht

5. Im Einzelnen vorzulegende Unterlagen

III. Seitens des Unternehmens zu beachtende Formalien

IV. Rechte des Wirtschaftsausschusses im Hinblick auf die Vorlage der Unterlagen

V. Konsequenzen der Nichtvorlage bzw. unvollständigen Vorlage der Unterlagen

VI. Sonderthema: Verzahnung mit dem wirtschaftlichen Berater des Betriebsrats

1. Berechtigung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen

2. Erforderlichkeit der Hinzuziehung

3. Übermittlung von Unterlagen an den Sachverständigen

VII. Fazit

Kapitel 7 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

I. Grundlagen

II. Begriff

1. Betriebs- und Geschäftsgeheimnis („materielles“ Geheimnis)

2. Geheimhaltungserklärung („formelles“ Geheimnis)

3. Sonderfälle

4. Änderungen durch GeschGehG?

a) Anwendbarkeit des GeschGehG im Arbeitsrecht

b) Änderung des Geschäftsgeheimnisbegriffs

III. Schutzquellen

1. Geheimhaltungspflicht des § 79 Abs. 1 BetrVG

a) Adressaten

b) Dauer

c) Umfang

d) Ausnahmen

2. Beschränkte Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gem. § 106 BetrVG

a) Gefährdung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses

b) Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, § 109 BetrVG

c) Sanktionen für Verletzung der Unterrichtungspflicht

3. Vertragliche Nebenpflicht des Arbeitsvertrags

4. Non Disclosure Agreement

5. Kollektivverträge

6. Deliktsrecht, Kapitalmarktrecht und UWG

7. GeschGehG

8. Geheimnisschutz im arbeitsgerichtlichen Verfahren

a) § 52 ArbGG

b) § 79 BetrVG im Beschlussverfahren

9. Sonderfall: Unternehmensübernahme

10. Sonderfall: Hinweisgeberschutz

IV. Sanktionen bei Verletzung von Geheimhaltungspflichten

1. Ausschluss aus Wirtschaftsausschuss/Auflösung Wirtschaftsausschuss

2. Negatorischer Rechtsschutz

3. Schadensersatz

4. Außerordentliche Kündigung

5. Verweigerung weiterer Auskunft

6. Strafrechtliche Sanktionen

7. GeschGehG

8. Marktmissbrauchsverordnung

V. Sonderthema: Beratungsinhalte aus dem Europäischen Betriebsrat

1. Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im EBRG

a) Beschränkte Unterrichtungspflicht der zentralen Leitung, § 35 Abs. 1 EBRG

b) Geheimhaltungspflicht des EBR gegenüber dem Wirtschaftsausschuss?

c) Geheimhaltungspflicht des Wirtschaftsausschusses

2. Strukturelle Probleme der Geheimhaltung im Mehrebenensystem

VI. Fazit

Kapitel 8 Fehler und Fehlerfolgen bei der Beteiligung des Wirtschaftsausschusses

I. Das Streitverfahren als „klassische“ Fehlerfolge

1. Fehler bei der Beteiligung und ihre Konsequenzen

2. Vorgehensweise nach Verletzung eines Beteiligungsrechts

II. Wenn kein Einvernehmen erzielt werden kann ...

1. Wer ist zuständig?

a) Zuständigkeit der Einigungsstelle

b) Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

2. Die Verfahrensarten im Einzelnen

a) Verfahren vor der Einigungsstelle

b) Gerichtliches Verfahren

c) Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz

3. Exkurs: Streitigkeiten über das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

4. Exkurs: Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat

a) Im Verfahren vor der Einigungsstelle

b) Im gerichtlichen Verfahren

III. Vollstreckbarkeit der Entscheidungen

IV. Sonderthema: „Anrechnung“ von Beratungsinhalten in späteren Beratungen nach § 111 BetrVG und § 17 KSchG

1. Effizientes Beraten in der Praxis

2. „Anrechnung“ in der Beratung nach § 111 BetrVG

a) Aufteilung der Beratungsinhalte

b) Bereits vorgelegte Unterlagen

3. „Anrechnung“ in der Beratung nach § 17 KSchG

a) Beratung mit einem Ausschuss

b) Beratung mit Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat

4. Beratungsinhalte begrenzen und ergänzend nutzen

V. Sonderthema: Fehler der WA-Beratung in der späteren Einigungsstelle nach §§ 111, 112 BetrVG

1. Fehler im Beteiligungsverfahren

2. Zusammenhänge erkennen

3. Auswirkungen auf die Interessenausgleichsverhandlungen

a) Keine unmittelbaren Konsequenzen

b) Faktische Auswirkungen

4. Risiko in der Beratung minimieren

Kapitel 9 Environmental Social Governance – Bedeutung für die betriebliche Mitbestimmung

I. Einleitung

II. ESG in der betrieblichen Mitbestimmung

1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss in Frankreich

2. Die Rolle des Wirtschaftsausschusses in Deutschland

3. § 106 BetrVG als „Einfallstor“?

a) Betrieblicher Umweltschutz als wirtschaftliche Angelegenheit nach § 106 Abs. 3 Nr. 5a BetrVG

b) Sonstige wirtschaftliche Angelegenheiten nach § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG

4. Sonstige Mitbestimmungstatbestände

a) Betrieblicher Umweltschutz

b) Nachhaltiges Handeln aufgrund „grüner“ Verhaltensrichtlinien

c) Nachhaltige Vergütungsgestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG)

d) Mitarbeiterbefragungen: Personalfragebögen/Diversity Monitoring: §§ 80 Abs. 2, 94 Abs. 1 BetrVG

e) Ausblick: BetrVG-Modernisierungsentwurf einer DGB-Projektgruppe

III. Zusammenfassung

Kapitel 10 Datenschutz und Wirtschaftsausschuss

I. Fragestellung

II. Die datenschutzrechtliche Grundsystematik im Betriebsverfassungsgesetz

1. Regelungsinhalt des § 79a BetrVG

2. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit

3. Datenschutzrechtliche Pflichten

III. Entsprechende Anwendung des § 79a BetrVG auf den Wirtschaftsausschuss

IV. Datenschutzrechtliche Pflichten des Wirtschaftsausschusses

1. Datenschutzrechtliche Prüfung des Arbeitgebers

2. DS-GVO konkretisiert BetrVG-Pflichtenkreis

3. Konkrete Vorgaben und Pflichten aus § 79a BetrVG

V. Leitlinien für wirksames Datenschutzkonzept

1. Leitlinien für ein Datenschutzkonzept

2. Hintergrund und Erforderlichkeit für technischorganisatorische Maßnahmen

3. Beispielhafte technisch-organisatorische Maßnahmen

VI. Pflichtverstöße und Rechtsfolgen

Kapitel 11 Das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz im Wirtschaftsausschuss

I. Corporate Social Responsibility

II. Die Lieferkette als wesentlicher Teil der Corporate Responsibility

III. Beteiligung des Wirtschaftsausschusses bei Fragen der Sorgfaltspflichten entsprechend dem Sorgfaltspflichtenschutzgesetz

IV. Bedeutung des Informations- und Fragerechts des Wirtschaftsausschusses

1. Umfang der unternehmerischen Sorgfaltspflichten

2. Reichweite der Informationspflicht bzw. des Fragerechts des Wirtschaftsausschusses

a) Argumente für eine Begrenzung auf das eigene Unternehmen

b) Argumente für ein weitergehendes Verständnis

3. Übertragung auf Unternehmen mit weniger als 1.000/3.000 Arbeitnehmern im Inland

4. Inhalt der Unterrichtung durch den Unternehmer

V. Folgen fehlerhafter/unvollständiger Unterrichtung

VI. Ausblick auf weitere gesetzgeberische Änderungen – Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und Corporate- Sustainability-Due-Diligence-Richtlinie

VII. Fazit und Best Practice-Vorschläge

Literaturverzeichnis

Sachregister

Kapitel 1 Der Wirtschaftsausschuss als Teil der Gremien-Struktur der Mitbestimmung

Übersicht

I. Einleitung

1

II. Funktion, Bildung und Arbeitsweise des Wirtschaftsausschusses

2

1. Funktion des Wirtschaftsausschusses

2

a) Der Wirtschaftsausschuss als Hilfsorgan des (Gesamt-) Betriebsrats

2

b) Der Wirtschaftsausschuss als unternehmensbezogenes Organ

3

2. Bildung des Wirtschaftsausschusses

4

a) Voraussetzungen der Bildung des Wirtschaftsausschusses

4

b) Beteiligte und Ablauf der Bildung des Wirtschaftsausschusses

8

c) Ersetzung des Wirtschaftsausschusses

11

3. Arbeitsweise des Wirtschaftsausschusses

13

a) Binnenorganisation und Zuständigkeiten des Wirtschaftsausschusses sowie Rechtsstellung des Wirtschaftsausschusses und seiner Mitglieder

13

b) Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses durch den und Beratung mit dem Unternehmer sowie Berichterstattung des Wirtschaftsausschusses gegenüber dem (Gesamt-)-Betriebsrat

16

III. Sonderthema: Verhältnis des Wirtschaftsausschusses zum (mitbestimmten) Aufsichtsrat

19

1. Funktion des (mitbestimmten) Aufsichtsrats

19

2. Bedeutung der Kompetenzen des (mitbestimmten) Aufsichtsrats für die Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses durch den Unternehmer

21

3. Kommunikation zwischen Wirtschaftsausschuss und (mitbestimmtem) Aufsichtsrat

24

IV. Sonderthema: Errichtung des Wirtschaftsausschusses bei Modifikation der Betriebsverfassung

25

1. Problemstellungen in der Praxis

25

2. Betriebsverfassungsorganisation als beidseitig zwingendes Recht

27

3. Errichtung eines Wirtschaftsausschusses im Kleinunternehmen durch (gewöhnlichen) Tarifvertrag oder (freiwillige) Betriebsvereinbarung

28

4. Errichtung eines Konzernwirtschaftsausschusses durch (gewöhnlichen) Tarifvertrag oder (freiwillige) Betriebsvereinbarung

29

5. Wirtschaftsausschuss und Strukturtarifvertrag

30

V. Fazit

35

I. Einleitung

1

Die Regelungen der §§ 106ff. BetrVG über den Wirtschaftsausschuss bilden gemeinsam mit den die Beteiligung des (Gesamt-)Betriebsrats bei Betriebsänderungen normierenden §§ 111ff. BetrVG und dem Unternehmensmitbestimmungsrecht im MitbestG, DrittelbG, Montan-MitbestG sowie MontMitbestErgG den Kern der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmerseite in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Die Vielzahl der in diesem Regelungsrahmen zusammenwirkenden Organe macht eine Betrachtung der besonderen Stellung und Bedeutung des Wirtschaftsausschusses in dieser Gremien-Struktur erforderlich.

II. Funktion, Bildung und Arbeitsweise des Wirtschaftsausschusses

1.Funktion des Wirtschaftsausschusses

a)Der Wirtschaftsausschuss als Hilfsorgan des (Gesamt-)Betriebsrats

2

Der Wirtschaftsausschuss ist ein Hilfsorgan des (Gesamt-)Betriebsrats und soll damit die Interessen der Arbeitnehmerseite schützen.1 Er wird auch als (besonderer) Ausschuss des (Gesamt-)Betriebsrats klassifiziert.2 Er hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten und deren Auswirkungen auf die Personalplanung3 nach Unterrichtung durch den Unternehmer mit diesem zu beraten4 (§§ 106 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, 108 Abs. 1–3 BetrVG) und anschließend den (Gesamt-)Betriebsrat hierüber zu unterrichten (§§ 106 Abs. 1 Satz 2, 108 Abs. 4 BetrVG). Des Weiteren ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des (Gesamt-)Betriebsrats der Jahresabschluss zu erläutern (§ 108 Abs. 5 BetrVG) und er wirkt an der Unterrichtung der Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens mit (§ 110 BetrVG). Er nimmt, ohne eigenes echtes Mitbestimmungsrecht auf Beratung und Unterrichtung beschränkt, eine reine Mittlerfunktion wahr.5 Er soll schwerpunktmäßig dem (Gesamt-)Betriebsrat die notwendigen wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Informationen und dahingehenden Kenntnisse vermitteln, um diesen zur Ausübung der eigentlichen betriebsverfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte insbesondere in wirtschaftlichen Angelegenheiten gem. den §§ 111ff. BetrVG, jedoch auch in sonstigen Angelegenheiten, wie Fragen der Personalplanung (§ 92 BetrVG) oder Beschäftigungssicherung (§ 92a BetrVG), zu befähigen.6 Der sinnvollerweise entsprechend kompetent besetzte Wirtschaftsausschuss bietet dem (Gesamt-)Betriebsrat also ausgelagerte wirtschaftliche Expertise, welche in dem betriebsverfassungsrechtlichen Hauptgremium nicht stets in ausreichendem Maße vorhanden ist, und fungiert dabei als Frühwarn-, Informationsbeschaffungs- und Beratungsinstrument.7 Die dem (Gesamt-)Betriebsrat untergeordnete Stellung des Wirtschaftsausschusses zeigt sich neben dieser Bindegliedfunktion auch an seiner Abhängigkeit aufgrund der weitgehend freien Bestellung und Abberufung des Wirtschaftsausschusses durch den (Gesamt-) Betriebsrat sowie der Kopplung an dessen Amtszeit (§ 107 Abs. 1, 2 BetrVG), an der Möglichkeit des (Gesamt-)Betriebsrats, den Wirtschaftsausschuss vollständig zu ersetzen (§ 107 Abs. 3 BetrVG), und daran, dass Meinungsstreitigkeiten mit dem Unternehmer nicht durch den Wirtschaftsausschuss selbst, sondern durch den (Gesamt-)Betriebsrat ausgetragen werden (§ 109 BetrVG).8 Den (Gesamt-)Betriebsrat ebenfalls in wirtschaftlichen Angelegenheiten unterstützend, jedoch vom Wirtschaftsausschuss zu unterscheiden, sind externe (wirtschaftliche) Berater des (Gesamt-)Betriebsrats nach den §§ 111 Satz 2, 80 Abs. 3, 4 BetrVG.

b)Der Wirtschaftsausschuss als unternehmensbezogenes Organ

3

Der Wirtschaftsausschuss ist, da wirtschaftliche Fragen keine betrieblichen Angelegenheiten, sondern solche des Unternehmens sind, unternehmensbezogen konzipiert, wird also nicht auf Betriebs-, sondern auf Unternehmensebene gebildet.9 Seine Kompetenzen erstrecken sich auf das gesamte Unternehmen mit dessen etwaig mehreren und ggf. auch betriebsratslosen Betrieben.10 Mangels eigenständiger Legaldefinition im BetrVG ist für den Begriff des Unternehmers als betriebsverfassungsrechtlichem Gegenspieler des Wirtschaftsausschusses11auf den (einheitlichen) Rechtsträger in seiner jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Organisationsform abzustellen.12 Dieser ist personenidentisch mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitgeber, der die betriebliche Organisationsgewalt innehat,13 und folglich regelmäßig auch mit dem Arbeitgeber im individualarbeitsrechtlichen Sinne.14 Lediglich wegen der Unternehmensbezogenheit der wirtschaftlichen Angelegenheiten spricht das Gesetz in den §§ 106ff. BetrVG (terminologisch richtig) vom Unternehmer statt vom Arbeitgeber, ohne dass damit eine inhaltliche Unterscheidung der (identischen) Bezugsperson verbunden wäre.15 Das Unternehmen wiederum wird von seinem Inhaber, dem Unternehmer, her definiert und ist der gesamte Geschäfts- und Tätigkeitsbereich des jeweiligen Rechtsträgers.16

2.Bildung des Wirtschaftsausschusses

a)Voraussetzungen der Bildung des Wirtschaftsausschusses

4

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden (§ 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Dies ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für den (Gesamt-)Betriebsrat, mit Ausnahme der Möglichkeit eines Vorgehens nach § 107 Abs. 3 BetrVG, obligatorisch und die Nichtbefolgung bedeutet eine Pflichtverletzung i.S.d. §§ 23 Abs. 1, 48 BetrVG.17 Für jedes Unternehmen kann nur ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden.18 Sinkt die Anzahl der in der Regel im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer später auf oder unter den Schwellenwert, entfallen die Rechte des Wirtschaftsausschusses unmittelbar mit Wirkung ex nunc.19 Wenn gesetzeswidrig kein Wirtschaftsausschuss gebildet oder der Schwellenwert gar nicht erst überschritten wird, gehen die Rechte des Wirtschaftsausschusses, mit Ausnahme der besonderen Fallkonstellation des § 109a BetrVG, nicht auf den (Gesamt-)Betriebsrat über.20 Jedoch hat der (Gesamt-)Betriebsrat (nach der gesetzlichen Grundkonzeption) dann einen inhaltlich weniger umfassenden Unterrichtungsanspruch gem. § 80 Abs. 2 BetrVG, der von den §§ 106ff. BetrVG nicht verdrängt wird.21 Keine Anwendung finden die Regelungen bezüglich des Wirtschaftsausschusses auf Tendenzunternehmen (§ 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) und Religionsgemeinschaften (§ 118 Abs. 2 BetrVG), ebenso wenig auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 130 BetrVG). Bei Seeschifffahrts- und Luftfahrtsunternehmen greifen sie grundsätzlich ein, jedoch sind die Sonderbestimmungen der §§ 114ff. BetrVG zu beachten.22 Wenn der Sitz der Unternehmensleitung im Ausland liegt, kann ein Wirtschaftsausschuss nur errichtet werden, wenn die Betriebe in Deutschland organisatorisch unter einer einheitlichen inländischen Leitung stehen.23 Seine Kompetenzen beschränken sich dann ausschließlich auf die inländischen Betriebe des Unternehmens.24 Auf europäischer Ebene übernehmen der Europäische Betriebsrat, der SE-Betriebsrat bzw. der SCE-Betriebsrat mit denen des Wirtschaftsausschusses vergleichbare Aufgaben.25

5

Im Rahmen des § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist weder auf die aktuelle noch auf die durchschnittliche, sondern auf die regelmäßige, d.h. normale Beschäftigtenzahl des Unternehmens abzustellen.26 Dafür ist ein Rückblick auf die bisherige sowie ein Ausblick auf die zukünftige Personenzahl erforderlich.27 Um bei der Berechnung des Schwellenwerts mitgezählt zu werden, müssen Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 BetrVG) ständig im Unternehmen beschäftigt sein, d.h. wegen der ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben nicht nur vorübergehend dem Unternehmen angehören.28 Dies ist bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen stets, bei befristeten unter Umständen ebenso der Fall.29 Eine Teilzeitbeschäftigung wird nicht wie bei § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG nur anteilig, sondern gleichsam einer Vollzeitbeschäftigung gezählt.30 Personen i.S.d. § 5 Abs. 2, 3 BetrVG werden nicht berücksichtigt.31 Ob Leiharbeitnehmer nicht nur beim Verleiher (§ 14 Abs. 1 AÜG), sondern auch beim Entleiher (§ 14 Abs. 2 AÜG) hinzuzuzählen sind, ist umstritten.32 Die Berücksichtigung von Arbeitnehmern hängt nicht davon ab, ob gerade in ihrem Betrieb ein Betriebsrat gebildet werden kann und gebildet ist.33 Arbeitnehmer, deren Betriebe im Ausland liegen, sind allerdings nicht miteinzubeziehen.34 Zu beachten ist, dass die Arbeitnehmeranzahl sich, anders als bspw. in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder § 9 Satz 1 BetrVG, nicht auf den Betrieb, sondern das Unternehmen bezieht.35 Der gesetzliche Schwellenwert von mehr als 100 Arbeitnehmern ist zwar unionsrechtswidrig, da die einschlägige Richtlinie 2002/14/EG36 einen Schwellenwert von lediglich (mindestens) 50 Beschäftigten im Unternehmen vorsieht, jedoch verbietet der eindeutige Gesetzeswortlaut eine richtlinienkonforme Auslegung und eine unmittelbare innerstaatliche horizontale Drittwirkung kommt der genannten Richtlinie, so wie generell sämtlichen unionsrechtlichen Richtlinien, nicht zu.37

6

Zwar ist auch für das herrschende Unternehmen eines Konzerns, soweit es selbst den Schwellenwert des § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG übersteigt, ein eigener unternehmensbezogener Wirtschaftsausschuss zu bilden, jedoch für den Konzern als Ganzen kein Konzernwirtschaftsausschuss.38 Dem Konzernbetriebsrat verbleibt (nach der gesetzlichen Grundkonzeption) der inhaltlich weniger umfassende Unterrichtungsanspruch gem. § 80 Abs. 2 BetrVG.39 Nicht überzeugend ist die Auffassung, der Konzernbetriebsrat könne einen Ausschuss i.S.d. §§ 27, 28 BetrVG bilden und ihm die Aufgaben eines Wirtschaftsausschusses übertragen.40 Dem ist zwar zuzugeben, dass der Konzernbetriebsrat selbstverständlich das Recht zur Ausschussbildung hat. Jedoch kann er diesem anschließend nur Kompetenzen zuweisen, welche ihm selbst überhaupt zustehen, sodass es sich hierbei lediglich um den Anspruch aus § 80 Abs. 2 BetrVG handeln kann, nicht jedoch um die Befugnisse der §§ 106ff. BetrVG.41

7

Bei Vorliegen eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BetrVG), die für sich jeweils den Schwellenwert nicht überschreiten, ist in analoger Anwendung des § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei der Unternehmensträgergruppe ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, wenn in dem gemeinsamen Betrieb in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer arbeiten.42 Folgerichtig sind auch die Arbeitnehmer mehrerer gemeinsamer Betriebe der jeweils für sich nicht den Schwellenwert überschreitenden Unternehmen zusammenzurechnen und es ist bei Überschreiten des Schwellenwerts für die gemeinsamen Betriebe ein einheitlicher Wirtschaftsausschuss bei der Unternehmensträgergruppe zu errichten.43 Wenn die Unternehmen beide bereits für sich den Schwellenwert überschreiten, ist jeweils ein unternehmensbezogener Wirtschaftsausschuss zu errichten, jedoch keiner bei der Unternehmensträgergruppe.44 Falls nur ein am gemeinsamen Betrieb beteiligtes, gegenüber dem anderen beteiligten Unternehmen im Konzern im Sinne einer Alleineigentümerschaft herrschendes Unternehmen den Schwellenwert übersteigt, ist nur bei dem herrschenden Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss zu bilden.45 Schwierigkeiten ergeben sich, wenn ein gemeinsamer Betrieb mit einem Tendenzschutz zusammentrifft.46

b)Beteiligte und Ablauf der Bildung des Wirtschaftsausschusses

8

Bestellungs- und Abberufungsorgan des Wirtschaftsausschusses ist der Betriebsrat, es sei denn, es handelt sich um ein Unternehmen mit mehreren Betrieben und auch mehreren Betriebsräten, dann ist der Gesamtbetriebsrat zuständig (§ 107 Abs. 2 Satz 1, 2 BetrVG).47 Existiert in keinem Betrieb des Unternehmens ein Betriebsrat (und damit auch kein Gesamtbetriebsrat), fehlt es zwangsläufig am gesetzlichen Bestellungsorgan, sodass die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses unmöglich ist.48 Wenn in der Fallkonstellation der Bestellungskompetenz des Gesamtbetriebsrats entgegen § 47 Abs. 1 BetrVG kein Gesamtbetriebsrat errichtet ist, kann ein Wirtschaftsausschuss ebenfalls nicht gebildet werden.49 Falls bei einem durch den Betriebsrat gebildeten Wirtschaftsausschuss während dessen Amtszeit (bspw. aufgrund einer Unternehmensumstrukturierung) erstmals mehrere Betriebe im Unternehmen entstehen und ein Gesamtbetriebsrat gebildet wird, geht die Abberufungskompetenz auf den Gesamtbetriebsrat über.50

9

Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Mitglied eines unternehmensangehörigen Betriebsrats (§ 107 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Der Wirtschaftsausschuss kann auch nur aus (Gesamt-)Betriebsratsmitgliedern bestehen, was zwar der Gefahr von Informationsverlusten und Fehlinterpretationen bei der Weitergabe entgegenwirken kann, jedoch den eigentlichen Sinn des Wirtschaftsausschusses, die Einbeziehung von außerhalb des (Gesamt-)Betriebsrats vorhandener Kompetenz, verfehlt und vielmehr ein Vorgehen über § 107 Abs. 3 BetrVG nahelegt.51 Die Mitglieder können, da § 107 Abs. 1 BetrVG keine Arbeitnehmereigenschaft voraussetzt, auch arbeitnehmerähnliche Personen, freie Mitarbeiter, leitende Angestellte gem. § 5 Abs. 3 BetrVG (§ 107 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) sowie Personen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3–5 BetrVG sein, nicht jedoch der Unternehmer selbst, seine unmittelbaren Vertreter nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, 2 BetrVG und Personen, die lediglich als Aktionäre, Gesellschafter oder Mitglieder im Aufsichtsrat mit dem Unternehmen in Verbindung stehen.52 Auch Arbeitnehmer ausländischer Betriebe können keine Mitglieder im Wirtschaftsausschuss sein.53 § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, der normiert, dass die Mitglieder die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben sollen, ist nicht lediglich eine unverbindliche Anregung, sondern bindet den (Gesamt-)Betriebsrat insoweit, dass er sich (gleichsam eines gebundenen Ermessens) im Rahmen der Bestellung des Wirtschaftsausschusses nur aus vernünftigen und einsichtigen Gründen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls darüber hinwegsetzen darf.54 Dies ist auch in seinem eigenen Interesse, da die Besetzung des Wirtschaftsausschusses mit hierfür (insbesondere mangels eines grundlegenden wirtschaftlichen, finanziellen oder technischen Sachverstands) nicht geeigneten Personen den anschließenden Nutzen des Gremiums für den (Gesamt-)Betriebsrat erheblich mindert, ohne dass jedoch der Wirtschaftsausschuss (oftmals schon mangels ausreichend entsprechenden Personals im Unternehmen) ausschließlich aus herausragenden fachlichen Experten bestehen müsste.55 Durch die zurückhaltende Formulierung des § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG soll dem Arbeitgeber lediglich der Einwand abgeschnitten werden, dass der Wirtschaftsausschuss nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt sei, da seiner Meinung nach ein Mitglied nicht die erforderliche Eignung besitze.56 Im Gegenzug ist grundsätzlich von einer dem § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG genügenden Besetzung des Wirtschaftsausschusses und damit von dessen für die normalerweise anfallenden Aufgaben notwendiger fachlicher Eignung auszugehen, sodass für die Zuziehung von Sachverständigen gem. der §§ 108 Abs. 2 Satz 3, 80 Abs. 3, 4 BetrVG besondere Umstände erforderlich sind.57 Die Mitglieder (und etwaigen Ersatzmitglieder)58 des Wirtschaftsausschusses sind vom beschlussfähigen (Gesamt-)Betriebsrat in ordnungsgemäßer Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit einzeln zu wählen,59 wobei sich dieser bezüglich Anzahl und Auswahl der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses innerhalb der aufgeführten gesetzlichen Grenzen ohne weitere inhaltliche Bindungen bewegt.60 Den gewählten Mitgliedern steht es frei, ob sie die Wahl annehmen oder nicht.61

10

Die Amtszeit aller Mitglieder des Wirtschaftsausschusses entspricht derjenigen des den Wirtschaftsausschuss bestellenden Betriebsrats (§ 107 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Wenn der Wirtschaftsausschuss durch den Gesamtbetriebsrat bestellt wurde, endet die Amtszeit aller Mitglieder des Wirtschaftsausschusses in dem Zeitpunkt, in welchem die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die an der Bestimmung mitzuwirken berechtigt waren, abgelaufen ist (§ 107 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BetrVG). Entgegen dem missverständlichen Wortlaut ist für den Ablauf der Amtszeit eines Mitglieds des Gesamtbetriebsrats auf das Ende der Amtszeit des das jeweilige Mitglied in den Gesamtbetriebsrat entsendenden Betriebsrats als Ganzes abzustellen.62 Eine vorherige Abberufung aller oder einzelner Mitglieder des Wirtschaftsausschusses durch den (Gesamt-)Betriebsrat ist möglich (§ 107 Abs. 2 Satz 3 BetrVG), genauso wie ein (sonstiges) Erlöschen der Mitgliedschaft bspw. durch Amtsniederlegung des Mitglieds des Wirtschaftsausschusses oder sein Ausscheiden aus dem Unternehmen.63 Ob diese Folge auch eintritt beim Verlust der (Gesamt-)Betriebsratsmitgliedschaft eines Wirtschaftsausschussmitglieds, das zugleich Mitglied im (Gesamt-)Betriebsrat war, ist umstritten.64

c)Ersetzung des Wirtschaftsausschusses

11

§ 107 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ermöglicht es dem Betriebsrat, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem Ausschuss des Betriebsrats zu übertragen. Dabei kann es sich sowohl um einen Ausschuss i.S.d. § 28 BetrVG als auch um den Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG) handeln.65 Die Entscheidung ist nicht mit einfacher Stimmenmehrheit, sondern mit (absoluter) Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats zu fassen (§ 107 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Die Mitgliederzahl des Betriebsratsausschusses, auf den die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses übertragen werden, darf zwar die Zahl der Mitglieder des Betriebsausschusses i.S.d. § 27 BetrVG nicht überschreiten (§ 107 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Bis zur selben Zahl, wie der Ausschuss des Betriebsrats Mitglieder hat, kann der Betriebsrat jedoch mit (absoluter) Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats weitere Arbeitnehmer i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG und leitende Angestellte gem. § 5 Abs. 3 BetrVG in den Ausschuss berufen (§ 107 Abs. 3 Satz 3, 4 BetrVG) und den Ausschuss so (je nach Betriebsgröße) auf bis zu 22 Personen aufstocken. Die Beschlüsse des Betriebsrats können jederzeit mit (absoluter) Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats abgeändert oder widerrufen werden (§ 107 Abs. 3 Satz 5 BetrVG). Da in § 107 Abs. 3 Satz 2 BetrVG der Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG) als Bezugspunkt der Ersetzungsregelung vorgesehen ist, wird dessen Bestehen vorausgesetzt, was wiederum aufgrund der Schwellenwerte der §§ 27 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Gebrauchmachen von § 107 Abs. 3 BetrVG in Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 200 Arbeitnehmern ausschließt.66 Hier besteht für den Betriebsrat nur die Möglichkeit, den Wirtschaftsausschuss ausschließlich mit (sämtlichen) Mitgliedern des Betriebsrats zu besetzen.67

12

Parallel zur Regelung in § 107 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bezüglich der Bestellung des Wirtschaftsausschusses kommen in Unternehmen, in denen mehrere Betriebe und Betriebsräte bestehen, die Kompetenzen nach § 107 Abs. 3 Satz 1–5 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat zu (§ 107 Abs. 3 Satz 6 BetrVG). Aufgrund des umfassenden Verweises auf § 107 Abs. 3 Satz 1–5 BetrVG in § 107 Abs. 3 Satz 6 BetrVG kann der Gesamtbetriebsrat (entsprechend dem Betriebsrat) die Aufgaben nur auf einen Ausschuss des Gesamtbetriebsrats übertragen und dies auch ausschließlich dann, wenn ein Gesamtbetriebsausschuss (§§ 27, 51 Abs. 1 BetrVG) besteht.68 Er kann insbesondere nicht die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses selbst übernehmen.69

3.Arbeitsweise des Wirtschaftsausschusses

a)Binnenorganisation und Zuständigkeiten des Wirtschaftsausschusses sowie Rechtsstellung des Wirtschaftsausschusses und seiner Mitglieder

13

Im Hinblick auf seine Geschäftsführung und die innere Gestaltung der Sitzungen ist der Wirtschaftsausschuss aufgrund der nur rudimentären gesetzlichen Regelung weitgehend frei, hilfsweise kann auf die Vorschriften bezüglich des (Gesamt-)Betriebsrats und seiner Ausschüsse analog zurückgegriffen werden.70 Eine gute Organisation der Wirtschaftsausschussarbeit, insbesondere durch Erlass (und Befolgung) einer Geschäftsordnung, wird jedoch empfohlen.71 Der Wirtschaftsausschuss kann zweckmäßigerweise einen Vorsitzenden wählen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.72

14

Die Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss ist ehrenamtlich (§ 37 Abs. 1 BetrVG analog), für Entgeltfortzahlung und Freizeitausgleich gilt § 37 Abs. 2, 3 BetrVG analog.73 Die übrigen Regelungen des § 37 BetrVG und Normen des besonderen Kündigungsschutzes wie § 15 KSchG finden auf Wirtschaftsausschussmitglieder, die nicht zugleich (Gesamt-)Betriebsratsmitglieder sind, keine Anwendung.74 Dagegen greifen die Schutzbestimmungen des § 78 BetrVG und die Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG schon ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach ein. Der Arbeitgeber trägt analog § 40 BetrVG die erforderlichen Kosten der Arbeit im Wirtschaftsausschuss und hat die notwendigen sachlichen und personellen Mittel zur Verfügung zu stellen.75 Für die Interaktion des Wirtschaftsausschusses mit dem Arbeitgeber und dem (Gesamt-)Betriebsrat gilt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG).76

15

Im Hinblick auf die Zuständigkeiten des Wirtschaftsausschusses zu unterscheiden sind die ordentlichen Sitzungen mit dem Arbeitgeber (§§ 106 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, 108 Abs. 1–3 BetrVG), die Berichterstattung hierüber gegenüber dem (Gesamt-)Betriebsrat (§§ 106 Abs. 1 Satz 2, 108 Abs. 4 BetrVG), die Erläuterung des Jahresabschlusses durch den Arbeitgeber gegenüber dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des (Gesamt-)Betriebsrats (§ 108 Abs. 5 BetrVG) und die Mitwirkung des Wirtschaftsausschusses an der Unterrichtung der Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens (§ 110 BetrVG). Wenn durch den (Gesamt-)Betriebsrat von der Kompetenz der Ersetzung des Wirtschaftsausschusses gem. § 107 Abs. 3 BetrVG Gebrauch gemacht wird, findet § 108 Abs. 1–5 BetrVG entsprechend Anwendung (§ 108 Abs. 6 BetrVG). Nimmt der Wirtschaftsausschuss seine Zuständigkeiten nicht oder nicht vollständig wahr, gehen die Beteiligungsrechte nicht automatisch auf den (Gesamt-)Betriebsrat über. Das jeweils berufene Gremium kann jedoch reagieren, indem es die Kompetenzen des Wirtschaftsausschusses auf einen Ausschuss des (Gesamt-)Betriebsrats überträgt (§ 107 Abs. 3 BetrVG) oder die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses (vollständig) austauscht (§ 107 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).

b)Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses durch den und Beratung mit dem Unternehmer sowie Berichterstattung des Wirtschaftsausschusses gegenüber dem (Gesamt-)Betriebsrat

16

Das Gesetz geht in § 108 Abs. 1 BetrVG davon aus, dass die ordentlichen Sitzungen mit dem Arbeitgeber monatlich stattfinden sollen, ist hier jedoch nicht zwingend, sodass der Beratungsbedarf entscheidend ist, was in der Praxis zu meist lediglich etwa vier Sitzungen pro Jahr führt.77 Weiterhin steht es dem Wirtschaftsausschuss frei, weitere interne Sitzungen, bspw. zur Vor- oder Nachbereitung, abzuhalten.78 Für Sitzungen des Wirtschaftsausschusses, die mittels Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden sollen, gilt § 30 Abs. 2, 3 BetrVG entsprechend.79 Der Wirtschaftsausschuss stimmt die Sitzungstermine im Vorfeld mit dem Arbeitgeber ab und legt die weitgehend durch § 106 Abs. 2, 3 BetrVG geprägte Tagesordnung fest.80 Er kann auch bestimmte Informationen aktiv vom Arbeitgeber einfordern, ohne über das jeweilige Auskunftsverlangen einen förmlichen Beschluss fassen zu müssen.81 In der Praxis teilt der (Gesamt-) Betriebsrat dem Wirtschaftsausschuss oftmals die von ihm gewünschten, zu behandelnden Themen in einer umfangreichen Frageliste mit, welche die externen (wirtschaftlichen) Berater des (Gesamt-)Betriebsrats zusammengestellt haben. Die ordentlichen Sitzungen des Wirtschaftsausschusses mit dem Arbeitgeber (§ 108 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) finden nicht öffentlich und grundsätzlich während, ggf. jedoch auch außerhalb der Arbeitszeit statt.82 Umstritten ist, ob eine Sitzungsniederschrift angefertigt werden muss.83 Es hat neben der Unterrichtung durch den Arbeitgeber auch eine Beratung (§ 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) stattzufinden, d.h. nicht lediglich eine Information oder Anhörung des Wirtschaftsausschusses, sondern eine gemeinsame Erörterung der sitzungsgegenständlichen Themen.84 Hierbei ist der Wirtschaftsausschuss nicht auf eine rein passive Rolle beschränkt, sondern es steht ihm frei, selbst Vorschläge in die Beratungen mit dem Arbeitgeber einzubringen und so bereits frühzeitig den Arbeitnehmerinteressen in der Diskussion über die Unternehmenspolitik Gehör zu verschaffen.85 Statt selbst an den Sitzungen teilzunehmen, kann der Arbeitgeber seinen Vertreter entsenden (§ 108 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Hierbei handelt es sich um eine Person, die den Unternehmer entweder allgemein oder zumindest in wirtschaftlichen Angelegenheiten verbindlich vertritt, insbesondere ein Prokurist.86 Ergänzend kann der Arbeitgeber auch sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich leitende Angestellte gem. § 5 Abs. 3 BetrVG und Sachverständige hinzuziehen (§ 108 Abs. 2 Satz 2, 3 BetrVG). Ob ersteres auch (analog) für den Wirtschaftsausschuss gilt, ist umstritten.87 Jedenfalls darf er nach näherer Vereinbarung mit dem Unternehmer, bezüglich derer umstritten ist, ob die Abschlusskompetenz statt beim Wirtschaftsausschuss beim (Gesamt-) Betriebsrat liegt,88 auf Kosten des Unternehmers (§ 40 BetrVG analog) externe Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist (§§ 108 Abs. 2 Satz 3, 80 Abs. 3, 4 BetrVG).89 Die Voraussetzungen hierfür dürften vor dem Hintergrund des § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, der grundsätzlich von einer ausreichenden fachlichen Kompetenz des Wirtschaftsausschusses für die von ihm zu behandelnden Fragen ausgeht, jedoch nur selten vorliegen.90 Auch die Teilnahme von Gewerkschafts-, Arbeitgeberverbands- und Schwerbehindertenvertretern an den Sitzungen ist möglich.91 Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 BetrVG vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen (§ 108 Abs. 3 BetrVG).

17

Nicht überzeugend ist die Bestimmung des Adressaten des anschließenden Berichts des Wirtschaftsausschusses, d.h. Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat, unter Bezugnahme auf die Zuständigkeit für die jeweils zu berichtende Angelegenheit.92 Stattdessen hat die Berichtszuständigkeit aufgrund der Hilfsfunktion des Wirtschaftsausschusses für den ihn errichtenden (Gesamt-)Betriebsrat der Bestellungskompetenz zu folgen.93 Zu berichten ist gem. den §§ 106 Abs. 1 Satz 2, 108 Abs. 4 BetrVG über die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses mit dem Arbeitgeber und zwar unverzüglich sowie vollständig. Dies erfolgt in der Regel in der nächsten ordentlichen (Gesamt-)Betriebsratssitzung, bei zu großem zeitlichem Abstand oder besonderer Eile stattdessen in einer außerordentlichen Sitzung.94 Es sind dem (Gesamt-)Betriebsrat mitzuteilen die Themen der Sitzung und die Auskünfte des Arbeitgebers hierüber sowie die Auswirkungen auf die Personalplanung.95 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (soweit vom Arbeitgeber offenbart) müssen nicht verschwiegen werden, sondern es genügt ein Hinweis auf ihre Geheimhaltungsbedürftigkeit.96 Für die Unterrichtung ist die Übersendung einer Sitzungsniederschrift nicht ausreichend, sondern es ist ein mündlicher oder schriftlicher, konkreter und umfassender Bericht erforderlich.97 Ob die Übertragung der Aufgabe auf ein einzelnes Mitglied des Wirtschaftsausschusses der Zustimmung des (Gesamt-)Betriebsrats bedarf, ist umstritten.98

18

In der Praxis kommt es teilweise anschließend zu kumulativen Beratungen von Arbeitgeber, Wirtschaftsausschuss und (Gesamt-)Betriebsrat im Rahmen der §§ 111ff. BetrVG. Ein solches Vorgehen ist zwar zulässig, führt jedoch nicht dazu, dass die vom Unternehmer bereits mit dem Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG behandelten Themen nunmehr erneut zur Sprache kommen müssten. Der Arbeitgeber darf den (Gesamt-)Betriebsrat vielmehr auf den direkten Austausch mit dem Wirtschaftsausschuss verweisen, die vollständige Vermittlung der Informationen voraussetzen und sich auf die Unterrichtung sowie Beratung nach § 111 Satz 1 BetrVG beschränken.

1

Vgl. BAG, 15.3.2006 – 7 ABR 24/05, NZA 2006, 1422, 1424 Rn. 23;

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, vor § 106 Rn. 3.

2

S.

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, § 108 Rn. 23;

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 106 Rn. 13.

3

S. näher zu den Beratungsgegenständen Kap. 2 und Kap. 3.

4

S. näher zum Zeitpunkt der Beratung Kap. 4; s. näher zu Ablauf und Dauer der Beratung Kap. 5; s. näher zu den erforderlichen Unterlagen im Rahmen der Beratung Kap. 6; s. näher zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in diesem Zusammenhang Kap. 7; s. näher zu Environmental Social Governance in der betrieblichen Mitbestimmung Kap. 9; s. näher zum Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsausschuss Kap. 11; s. näher zu in Bezug auf den Wirtschaftsausschuss bestehenden datenschutzrechtlichen Fragestellungen Kap. 10.

5

Vgl.

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, vor § 106 Rn. 4f.;

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 106 Rn. 11.

6

Vgl.

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, vor § 106 Rn. 5, 8;

Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/Schmidt

, in: Fitting, BetrVG, § 106 Rn. 2, 23.

7

Vgl.

Laßmann/Mengay/Rupp

, Handbuch Wirtschaftsausschuss, S. 33f.

8

S. näher zum Streitverfahren Kap. 8.

9

Vgl. BAG, 26.2.2020 – 7 ABR 20/18, NZA 2020, 960, 962 Rn. 22;

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, § 106 Rn. 4.

10

S.

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 106 Rn. 49; vgl.

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, § 106 Rn. 6.

11

S.

Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/Schmidt

, in: Fitting, BetrVG, § 106 Rn. 28; vgl.

Steffan

, in: Düwell, Hk-BetrVG, § 106 Rn. 3.

12

S. BAG, 17.12.2019 – 1 ABR 35/18, NZA 2020, 531, 534 Rn. 31;

Salamon

, NZA 2017, 891, 892.

13

Vgl.

Franzen

, in: GK-BetrVG, vor § 47 Rn. 3;

Richardi

, in: Richardi, BetrVG, Einl. Rn. 125.

14

Vgl.

Rose

, in: HWGNRH, BetrVG, Einl. Rn. 125;

Wedde

, in: DKW, BetrVG, Einl. Rn. 154f.

15

S.

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, vor § 106 Rn. 12;

Steffan

, in: Düwell, Hk-BetrVG, § 106 Rn. 3.

16

Vgl. BAG, 17.3.2010 – 7 AZR 706/08, AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 18 Rn. 15;

Franzen

, in: GK-BetrVG, § 47 Rn. 16.

17

S.

Däubler

, in: DKW, BetrVG, § 106 Rn. 15;

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 106 Rn. 50.

18

S.

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, § 106 Rn. 6;

Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/Schmidt

, in: Fitting, BetrVG, § 106 Rn. 17.

19

S. BAG, 7.4.2004 – 7 ABR 41/03, NZA 2005, 311, 312f. unter B.II.1.b);

Stamer

, in: Kiel/Lunk/Oetker, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, § 307 Rn. 3.

20

Vgl. BAG, 19.11.2019 – 7 ABR 3/18, NZA 2020, 598, 603 Rn. 56;

Stamer

, in: Kiel/Lunk/Oetker, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, § 307 Rn. 6.

21

S. BAG, 5.2.1991 – 1 ABR 24/90, NZA 1991, 644, 645f. unter B.II.1.;

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 106 Rn. 46.

22

S.

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, vor § 106 Rn. 11;

Däubler

, in: DKW, BetrVG, § 106 Rn. 31ff.

23

S. BAG, 1.10.1974 – 1 ABR 77/73, AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 1 unter II.1.;

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 106 Rn. 24f.

24

S.

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, § 106 Rn. 14;

Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/Schmidt

, in: Fitting, BetrVG, § 106 Rn. 20.

25

S.

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, vor § 106 Rn. 7;

Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/Schmidt

, in: Fitting, BetrVG, § 106 Rn. 5.

26

Vgl. BAG, 16.11.2004 – 1 AZR 642/03, AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 58 unter I.1.;

Franzen

, in: GK-BetrVG, § 1 Rn. 103.

27

S.

Däubler

, in: DKW, BetrVG, § 106 Rn. 8f.;

Steffan

, in: Düwell, Hk-BetrVG, § 106 Rn. 8.

28

Vgl.

Maschmann

, in: Richardi, BetrVG, § 1 Rn. 125;

Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/Schmidt

, in: Fitting, BetrVG, § 1 Rn. 367.

29

Vgl.

Franzen

, in: GK-BetrVG, § 1 Rn. 100;

Maschmann

, in: Richardi, BetrVG, § 1 Rn. 126f.

30

Vgl.

Maschmann

, in: Richardi, BetrVG, § 1 Rn. 128;

Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/Schmidt

, in: Fitting, BetrVG, § 1 Rn. 362.

31

S.

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 106 Rn. 35; vgl.

Kania

, in: ErfK, § 106 BetrVG Rn. 2.

32

S. dafür

Stamer

, in: Kiel/Lunk/Oetker, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, § 307 Rn. 3; dagegen

Motz

, in: BeckOK ArbR, § 14 AÜG Rn. 47; differenzierend

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, § 106 Rn. 11.

33

S.

Besgen

, in: BeckOK ArbR, § 106 BetrVG Rn. 6;

Däubler

, in: DKW, BetrVG, § 106 Rn. 17.

34

S.

Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/Schmidt

, in: Fitting, BetrVG, § 106 Rn. 19;

Stamer

, in: Kiel/Lunk/Oetker, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, § 307 Rn. 10.

35

S.

Steffan

, in: Düwell, Hk-BetrVG, § 106 Rn. 5; vgl.

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 106 Rn. 49.

36

Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.3.2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG 2002 L 80/29).

37

Vgl. BAG, 19.11.2019 – 7 ABR 3/18, NZA 2020, 598, 602 Rn. 41ff.;

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, § 106 Rn. 11.

38

S. BAG, 23.8.1989 – 7 ABR 39/88, NZA 1990, 863, 864f. unter B.III.2.;

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 106 Rn. 26ff.

39

S.

Däubler

, in: DKW, BetrVG, § 106 Rn. 18;

Lerch/Weinbrenner

, NZA 2013, 355, 356.

40

So jedoch

Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/Schmidt

, in: Fitting, BetrVG, § 106 Rn. 4.

41

Vgl.

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 106 Rn. 29;

Steffan

, in: Düwell, Hk-BetrVG, § 106 Rn. 11.

42

S. BAG, 19.11.2019 – 7 ABR 3/18, NZA 2020, 598, 600 Rn. 30;

Besgen

, in: BeckOK ArbR, § 106 BetrVG Rn. 6.

43

S.

Salamon

, NZA 2017, 891, 894;

Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/Schmidt

, in: Fitting, BetrVG, § 106 Rn. 18a.

44

S. BAG, 26.2.2020 – 7 ABR 20/18, NZA 2020, 960, 962ff. Rn. 22ff.;

Kania

, in: ErfK, § 106 Rn. 2.

45

S. BAG, 22.3.2016 – 1 ABR 10/14, NZA 2016, 969, 970 Rn. 12f.;

Besgen

, in: BeckOK ArbR, § 106 BetrVG Rn. 6.

46

Vgl. BAG, 26.2.2020 – 7 ABR 20/18, NZA 2020, 960, 962ff. Rn. 22ff.; BAG, 19.11.2019 – 7 ABR 3/18, NZA 2020, 598, 599ff. Rn. 17ff.

47

S.

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, § 107 Rn. 10ff.;

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 107 Rn. 22ff.

48

S.

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 106 Rn. 34;

Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/Schmidt

, in: Fitting, BetrVG, § 106 Rn. 16.

49

S.

Däubler

, in: DKW, BetrVG, § 107 Rn. 16;

Spirolke

, in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, § 107 BetrVG Rn. 4.

50

S.

Edenfeld

, DB 2015, 679, 680;

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 107 Rn. 24.

51

Vgl.

Prangenberg/Tritsch/Beermann

, Arbeit im Wirtschaftsausschuss, Nr. 6, 88.

52

S.

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, § 107 Rn. 4f.;

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 107 Rn. 6f., 11.

53

S.

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, § 107 Rn. 6;

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 107 Rn. 9.

54

S. BAG, 11.11.1998 – 7 AZR 491/97, NZA 1999, 1119, 1120 unter I.4.;

Spirolke

, in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, § 107 BetrVG Rn. 3.

55

Vgl.

Laßmann/Mengay/Rupp

, Handbuch Wirtschaftsausschuss, S. 47ff.

56

S. BAG, 18.7.1978 – 1 ABR 34/75, AP BetrVG 1972 § 108 Nr. 1 unter B.II.2.;

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 107 Rn. 20.

57

S. BAG, 18.7.1978 – 1 ABR 34/75, AP BetrVG 1972 § 108 Nr. 1 unter B.II.2.;

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 107 Rn. 21.

58

S.

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, § 107 Rn. 14;

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 107 Rn. 29.

59

S.

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, § 107 Rn. 13f.;

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 107 Rn. 26f.

60

Vgl.

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, § 107 Rn. 2;

Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/Schmidt

, in: Fitting, BetrVG, § 107 Rn. 3, 12.

61

S.

Däubler

, in: DKW, BetrVG, § 107 Rn. 21;

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 107 Rn. 28.

62

S.

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, § 107 Rn. 18;

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 107 Rn. 31.

63

S.

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, § 107 Rn. 20ff.;

Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/Schmidt

, in: Fitting, BetrVG, § 107 Rn. 14f.

64

S. dafür

Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/Schmidt

, in: Fitting, BetrVG, § 107 Rn. 14; dagegen

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 107 Rn. 35; differenzierend

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, § 107 Rn. 23.

65

S.

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, § 107 Rn. 38;

Däubler

, in: DKW, BetrVG, § 107 Rn. 35.

66

S.

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 107 Rn. 51; vgl.

Steffan

, in: Düwell, Hk-BetrVG, § 107 Rn. 9.

67

S.

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, § 107 Rn. 37;

Däubler

, in: DKW, BetrVG, § 107 Rn. 42.

68

S.

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, § 107 Rn. 42f.;

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 107 Rn. 59.

69

So jedoch

Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/Schmidt

, in: Fitting, BetrVG, § 107 Rn. 33.

70

Vgl.

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, § 108 Rn. 3ff.;

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 108 Rn. 2ff.

71

S.

Laßmann/Mengay/Rupp

, Handbuch Wirtschaftsausschuss, S. 54ff.

72

S.

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 108 Rn. 3; vgl.

Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/Schmidt

, in: Fitting, BetrVG, § 107 Rn. 4.

73

S.

Däubler

, in: DKW, BetrVG, § 107 Rn. 30;

Stamer

, in: Kiel/Lunk/Oetker, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, § 307 Rn. 111.

74

S.

Spirolke

, in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, § 107 BetrVG Rn. 6, 10; vgl. BAG, 11.11.1998 – 7 AZR 491/97, NZA 1999, 1119, 1120 unter I.

75

S.

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, § 107 Rn. 32; vgl. BAG, 17.10.1990 – 7 ABR 69/89, NZA 1991, 432, 432 unter B.I.3.

76

S.

Stamer

, in: Kiel/Lunk/Oetker, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, § 307 Rn. 63; vgl.

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, § 108 Rn. 16.

77

S.

Kania

, in: ErfK, § 108 BetrVG Rn. 1;

Spirolke

, in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, § 108 BetrVG Rn. 2.

78

S. BAG, 16.3.1982 – 1 AZR 406/80, AP BetrVG 1972 § 108 Nr. 3 unter II.1.;

Kania

, in: ErfK, § 108 BetrVG Rn. 6.

79

S.

Koch

, in: ErfK, § 30 BetrVG Rn. 2; vgl.

Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/Schmidt

, in: Fitting, BetrVG, § 108 Rn. 11a.

80

Vgl.

Däubler

, in: DKW, BetrVG, § 108 Rn. 6;

Kania

, in: ErfK, § 108 BetrVG Rn. 3f.

81

Vgl. BAG, 17.12.2019 – 1 ABR 25/18, NZA 2020, 393, 395f. Rn. 29ff.;

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, § 109 Rn. 12.

82

S.

Däubler

, in: DKW, BetrVG, § 108 Rn. 5, 7;

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 108 Rn. 9, 12.

83

S. dafür

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 108 Rn. 14; dagegen

Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/Schmidt

, in: Fitting, BetrVG, § 108 Rn. 8.

84

Vgl.

Prangenberg/Tritsch/Beermann

, Arbeit im Wirtschaftsausschuss, Nr. 12.

85

Vgl.

Laßmann/Mengay/Rupp

, Handbuch Wirtschaftsausschuss, S. 427, 433.

86

S.

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, § 108 Rn. 15;

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 108 Rn. 23.

87

S. dafür

Däubler

, in: DKW, BetrVG, § 108 Rn. 22; dagegen

Annuß

, in: Richardi, BetrVG, § 108 Rn. 18.

88

S. dafür

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 108 Rn. 36; dagegen

Däubler

, in: DKW, BetrVG, § 108 Rn. 24.

89

S.

Kania

, in: ErfK, § 108 BetrVG Rn. 8;

Stamer

, in: Kiel/Lunk/Oetker, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, § 307 Rn. 93.

90

Vgl. BAG, 18.7.1978 – 1 ABR 34/75, AP BetrVG 1972 § 108 Nr. 1 unter B.II.2.;

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 107 Rn. 21.

91

S.

Besgen

, in: BeckOK ArbR, § 108 BetrVG Rn. 14f.;

Oetker

, in: GK-BetrVG, § 108 Rn. 38ff.

92

So jedoch

Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/Schmidt

, in: Fitting, BetrVG, § 106 Rn. 27.

93

S.

Däubler

, in: DKW, BetrVG, § 108 Rn. 29;

Oetker