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Sowohl der im internationalen Vergleich recht junge Kontakt der deutschen Rechtstheorie und -praxis mit dem Phänomen des Churning als auch die fehlende einschlägige strafgerichtliche Befassung mit dieser Thematik machen die Klärung der Frage erforderlich, ob die deutschen straf- sowie ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorschriften eine wirksame Handhabe gegen die "Spesenschinderei" bieten. Zu Beginn wird ein kapitalmarkt- und börsenrechtliches Fundament unter Berücksichtigung der Termin- sowie Kassageschäfte gelegt, einschließlich der zentralen Finanzdienstleistungen des Wertpapierhandelsgesetzes. Im Anschluss wird das Phänomen des Churning im Detail beschrieben. Den Schwerpunkt der Arbeit bilden folgende Aspekte: - der Nachweis der Spesenschinderei anhand objektiver und subjektiver Indizien - die Prüfung sowohl des Untreue- (§ 266 StGB) sowie des Betrugstatbestandes (§ 263 StGB) - die Prüfung der "drei Musketiere" des Ordnungswidrigkeitengesetzes (§§ 9, 30, 130 OWiG)Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass nicht jeder Fall von Churning vom deutschen Kernstrafrecht erfasst wird und eine Sanktionierung über das Ordnungswidrigkeitenrecht praktische Vorzüge aufweist. Der Praktiker erhält im Anschluss eine Leitlinie in Form einer präzisen Handlungsanweisung zur Vermeidung des Churning-Verdachts. Insbesondere werden die Kennzahlen gebündelt dargestellt, ab denen Churning derzeit als indiziert gilt. Zudem wird eine für das schnelle Auffinden hilfreiche Auflistung einschlägiger nationaler zivilgerichtlicher Judikate abgebildet.
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Veröffentlichungsjahr: 2015
Churning
Das Phänomen der kapitalmarkt- und börsenrechtlichen Spesenschinderei und die Sanktionierung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
von
Manuel Lorenz
www.cfmueller.de
Churning › Herausgeber
Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht
Herausgegeben von
Prof. Dr. Mark Deiters, Münster
Prof. Dr. Thomas Rotsch, Gießen
Prof. Dr. Mark Zöller, Trier
Impressum
Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-4147-7
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 89 2183 7923Telefax: +49 89 2183 7620
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Impressum › Zitat
Gibtʼs schönʼre Pflichten für ein edles Herz,Als ein Verteidiger der Unschuld sein,Das Recht der Unterdrückten zu beschirmen?
Friedrich von Schiller
Vorwort
Die vorliegende Arbeit wurde im Wintersemester 2014/2015 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier als Dissertation angenommen. Literatur und Rechtsprechung konnten bis einschließlich Dezember 2014 berücksichtigt werden.
Besonderer Dank gilt zuvorderst meinem hochverehrten akademischen Lehrer und Doktorvater Herrn Professor Dr. Mark A. Zöller nicht nur für die hervorragende Betreuung dieser Arbeit, sondern vor allem für den steten Ansporn und das wissenschaftliche Vorbild während der Zeit als Assistent an seinem Lehrstuhl sowie die Verschaffung des zeitlichen und inhaltlichen Freiraums, den das Gelingen einer solchen Arbeit erfordert. Seiner umfangreichen Unterstützung ist es aber schließlich auch zu verdanken, dass ich bei Gerichten und anderen Stellen Einsicht in Materialien und Akten erhalten habe, die mir sonst verborgen geblieben wären.
Herrn Rechtsanwalt Professor Dr. Alfred Dierlamm, auf den letztlich auch das Thema dieser Arbeit zurückgeht, danke ich für die zügige Erstellung des Zweitgutachtens.
Zu dem Gelingen und der praktischen Tiefe der Arbeit hat Herr Präsident des Landgerichts Berlin Dr. Bernd Pickel entscheidend beigetragen, indem er meinem Akteneinsichtsgesuch aus wissenschaftlichen Zwecken in Akten eines Verfahrens vor dem Landgericht Berlin den erforderlichen Fortgang verschafft hat, als ich an dessen Gewährung schon nicht mehr zu glauben gewagt hatte, weshalb ich ihm zu Dank verpflichtet bin. In diesem Zusammenhang möchte ich überdies Herrn Rainer von Arnim nachdrücklich dafür danken, dass er der Verwertung sowie Zitierung seiner Sachverständigengutachten zugestimmt hat, die er in jenem Verfahren angefertigt hatte.
Ganz besonders herzlich möchte ich mich bei meinem Assistentenkollegen Herrn Dr. Saleh R. Ihwas für die hervorragende Zusammenarbeit während der gemeinsamen Dienstzeit am Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht sowie Wirtschaftsstrafrecht von Herrn Prof. Dr. Mark A. Zöller bedanken und dafür, dass er mir stets als Ansprech- und Diskussionspartner zur Seite stand.
Allen anderen Kolleginnen und Kollegen am Lehrstuhl danke ich für die angenehme Atmosphäre und die stets vorbildliche Zusammenarbeit.
Den Herausgebern danke ich herzlichst für die Aufnahme in die Schriftenreihe.
Trier, im April 2015
Manuel Lorenz
Vorwort › Widmung
Meinem Vater
Meiner lieben Rebecca
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung und Begriff des Churning
Teil 1Der kapitalmarkt- und börsenrechtliche Hintergrund
A.Die Termingeschäfte
I.Die Festgeschäfte
II.Die Optionsgeschäfte
B.Die Kassageschäfte
I.Allgemeines
II.Die Optionsscheingeschäfte
C.Der Over-The-Counter-Markt (OTC-Markt)
D.Die zentralen Finanzdienstleistungen des WpHG
I.Die Finanzportfolioverwaltung
II.Die Abschlussvermittlung
III.Die Anlageberatung
IV.Die Anlagevermittlung
V.Zusammenfassung
Teil 2Das Phänomen Churning
A.Das Phänomen
B.Mit Churning potentiell einhergehende Verhaltensweisen
I.Die Kick-Back Zahlungen
II.Die Risikogeschäfte
III.Das Stop-Loss-Order-Fishing
IV.Sog. Bucket-Shops respektive Bucket-Orders
V.Der Handel mit sog. „nackten Optionen“
VI.Front-Running
VII.Scalping
Teil 3Der Nachweis von Churning
A.Indizien für Churning
I.Objektive Indizien
1.Das übermäßige Umschichten, respektive Excessive-Trading
a)Speziell für Termingeschäfte die Commission-to-Equity-Ratio
b)Speziell für Kassageschäfte die Cost-to-Equity-Rate und der Umsatzquotient
aa)Cost-to-Equity-Rate
bb)Der Umsatzquotient, respektive die Turn-Over-Rate
(1)Die einfache Looper-Methode
(2)Die modifizierte Looper-Methode
c)Gemeinsame Indizien für Termin- und Kassageschäfte
aa)Die extrem kurzen Haltezeiten
(1)Die Day-Trades
(2)Die Over-Night-Geschäfte
(3)In-and-Out-Trading
(a)Das Over-Trading
(b)Das Switching
bb)Die Break-Even-Betrachtung
cc)Das Fehlen einer Handlungsstrategie
dd)Das Tätigen wirtschaftlich unsinniger Geschäfte
ee)Das Cross-Trading
ff)Die Commission-to-Investment-Rate
gg)Das Trading ohne ausreichende Sicherheitsreserven
hh)Die „unredliche“ Stop-Loss-Order
2.Die Kontrolle des Anlagekontos durch den Vermittler
a)Die formelle Kontrolle
b)Die faktische Kontrolle
3.Die Vergütung und Umsatzvorgaben
a)Die provisionsabhängige Vergütung und Kick-Back Zahlungen
b)Die Umsatzvorgaben an Mitarbeiter
II.Subjektives Indiz
B.Fazit
Teil 4Die Strafbarkeit von Churning
A.Die Differenzierung zwischen Täterschaft und Teilnahme
I.Abgrenzungskriterien für Täterschaft und Teilnahme
II.Auswirkungen auf die Phänomenologie des Churning
1.(Mit-)Täterschaft des Brokers durch aktives Tun
a)(Mit-)Täterschaft des Brokers aufgrund der Kick-Back Vereinbarung?
b)(Mittelbare) Täterschaft über die Figur des Täters hinter dem Täter?
2.(Mit-)Täterschaft des Brokers durch Unterlassen
III.Zusammenfassung
B.Die Täterschaftliche Begehung des Finanzdienstleisters
I.Die Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 StGB
1.Der Tatbestand
a)Der objektive Tatbestand
aa)Die Vermögensbetreuungspflicht
(1)Die Vermögensbetreuungspflicht des Finanzportfolioverwalters
(2)Die Vermögensbetreuungspflicht des Anlageberaters
(3)Die Vermögensbetreuungspflicht des Abschlussvermittlers
(4)Die Vermögensbetreuungspflicht des Anlagevermittlers
(5)Fazit
bb)Die Tatbestandsalternativen der Untreue
(1)Der Missbrauchstatbestand, § 266 Abs. 1 Var. 1 StGB
(a)Die Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis
(b)Der Missbrauch der Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis
(c)Das tatbestandsausschließende Einverständnis
(2)Der Treubruchtatbestand, § 266 Abs. 1 Var. 2 StGB
(a)Das Treueverhältnis
(b)Die Verletzung einer spezifischen Betreuungspflicht
cc)Der Vermögensnachteil
(1)Der Vermögensbegriff
(2)Der konkrete Vermögensnachteil
(a)Der Vermögensnachteil bei Optionsgeschäften
(b)Der Vermögensnachteil bei Festgeschäften
(c)Die gesamte Investitionssumme als Vermögensnachteil
b)Der subjektive Tatbestand
2.Die Regelbeispiele des § 266 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB
3.Konkurrenzen
4.Zusammenfassung
II.Die Strafbarkeit wegen Betrug nach § 263 StGB
1.Der Tatbestand
a)Der objektive Tatbestand
aa)Die Täuschung über Tatsachen
(1)Der Tatsachenbegriff
(a)Die äußeren Tatsachen
(b)Die inneren Tatsachen
(2)Das täuschende Verhalten
(a)Die Täuschung durch aktives Tun
(b)Die Täuschung durch Unterlassen
bb)Der Irrtum
cc)Die Vermögensverfügung
dd)Der Vermögensschaden
(1)Der Vermögensschaden beim Optionsgeschäft
(a)Der Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug
(b)Der Vermögensschaden beim Erfüllungsbetrug
(2)Der Vermögensschaden beim Festgeschäft
(a)Der Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug
(b)Der Vermögensschaden beim Erfüllungsbetrug
b)Der subjektive Tatbestand
aa)Der Vorsatz
bb)Die rechtswidrige und stoffgleiche Bereicherungsabsicht
(1)Die Stoffgleichheit
(2)Die Rechtswidrigkeit der Bereicherungsabsicht
2.Die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB
3.Die Qualifikation des § 263 Abs. 5 StGB
4.Die Konkurrenzen
5.Zusammenfassung
III.Sonstige Straftatbestände
1.Der Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB
2.Der Kreditbetrug, § 265b StGB
3.Der strafbare Insiderhandel
a)Erwerbs- respektive Veräußerungsverbot, § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG
b)Weitergabeverbot, § 38 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG
c)Empfehlungsverbot, § 38 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 3 WpHG
4.Die strafbare Marktmanipulation, § 38 Abs. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 11 WpHG
5.Das Verleiten zur Börsenspekulation, §§ 49 i.V.m. 26 BörsG
6.Die Depotunterschlagung, § 34 DepotG
7.Zusammenfassung
C.Die Teilnahmestrafbarkeit des Brokers
I.Der objektive Tatbestand des § 27 Abs. 1 StGB
1.Die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
2.Das Hilfeleisten
II.Der subjektive Tatbestand des § 27 Abs. 1 StGB
III.Ggf. eine Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB
IV.Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts als objektive Bedingung der Strafbarkeit
V.Zusammenfassung
D.Fazit
Teil 5Die Ahndbarkeit von Churning
A.Die Ahndbarkeit nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz
I.Die grundsätzliche Bedeutung des Ordnungswidrigkeitengesetzes für das Wirtschaftsstrafrecht
II.Die Verletzung einer Aufsichtspflicht im Sinne des § 130 OWiG
1.Der objektive Tatbestand
a)Die Täterqualifikation
b)Die Tathandlung im Sinne des Unterlassens einer Aufsichtsmaßnahme
2.Der subjektive Tatbestand
3.Die objektiven Bedingungen der Ahndung
a)Die Begehung einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Zuwiderhandlung
b)Der Zurechnungszusammenhang
c)Anwendbarkeit deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts
4.Die Rechtsfolge
5.Zwischenergebnis
III.Die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG
1.Der Normadressat
2.Der Täterkreis der Bezugstat
3.Die Anknüpfungstat
a)Die tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte/vorwerfbare sowie verfolgbare Straftat/Ordnungswidrigkeit
b)Das Handeln als Organ, Vorstand, vertretungsberechtigter Gesellschafter, Bevollmächtigter oder Leitungsperson
c)Der Verbandsbezug im Sinne eines Pflichtverstoßes (§ 30 Abs. 1 Var. 1 OWiG) oder Bereicherung des Verbandes (§ 30 Abs. 1 Var. 2 OWiG)
4.Die Anwendbarkeit deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts
5.Die Rechtsfolge
6.Zwischenergebnis
B.Bebußbare Verstöße gegen wertpapierhandelsrechtliche, allgemeine Verhaltensregeln
C.Zusammenfassung
Teil 6Stellungnahme
Teil 7Eine Handlungsempfehlung für den Praktiker zur Vermeidung des Churning-Vorwurfs
Anlage:Einschlägige Judikate
Allgemeines Schrifttumsverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
a.A.
andere Ansicht
ABl.
Amtsblatt
ABl.-EG
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft
ABl.-EU
Amtsblatt der Europäischen Union
Abs.
Absatz
a.F.
alte Fassung
AG
Die Aktiengesellschaft. Zeitschrift für das gesamte Aktienwesen, für deutsches, europäisches und internationales Unternehmens- und Kapitalmarktrecht/Aktiengesellschaft
AG-Report
Die Aktiengesellschaft Report
Anm.
Anmerkung
AnwK-StGB
AnwaltKommentar zum Strafgesetzbuch
AnSVG
Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz – AnSVG)
BaFin
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BAG
Bundesarbeitsgericht
BayObLG
Bayrisches Oberstes Landesgericht
BB
Betriebsberater. Zeitschrift für Recht, Steuern und Wirtschaft
Bd.
Band
BeckRS
Beck-Rechtsprechung
Begr.
Begründung
Beschl.
Beschluss
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHSt
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen
BGHZ
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen
BKR
Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht
BörsG
Börsengesetz (BörsG)
BT-Drucks.
Drucksache des Deutschen Bundestages
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
CCH
Commerce Clearing House
CCZ
Corporate Compliance Zeitschrift. Zeitschrift zur Haftungsvermeidung im Unternehmen
CFD
Contracts for Difference
CFLR
Commodity Futures Law Report
CFTC
Commodity Futures Trading Commission
Co.
Compagnie
CR
Computer und Recht (Zeitschrift)
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
DBCC
District Business Conduct Committee
Dekrebo
Kreditbörse Deutschland
ders.
derselbe
dies.
dieselbe
DoE
Department of Enforcement
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DStZ
Deutsche Steuer-Zeitung
DTB
Deutsche Terminbörse
DWiR
Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht
EEX
European Energy Exchange
EG
Europäische Gemeinschaft
EuGH
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EUREX
European Exchange
EWiR
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht
f.
folgende Seite/Randnummer
ff.
fortfolgende Seiten/Randnummern
Fn.
Fußnote
Forex
Foreign Exchange Market
FS
Festschrift
FSLR
Federal Securities Law Report
GA
Goldammerʼs Archiv für Strafrecht (Zeitschrift)
GBB-FWB
Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
grds.
grundsätzlich
GWB
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
HGB
Handelsgesetz
HLR
Harvard Law Review
h.Lit.
herrschende Literatur
h.M.
herrschende Meinung
HPR
Hessische Polizeirundschau (Zeitschrift)
Hrsg.
Herausgeber
Inc.
Incorporated
i.R.d.
im Rahmen des
i.S.
im Sinne
i.S.d.
im Sinne des
i.V.m.
in Verbindung mit
JA
Juristische Arbeitsblätter. Zeitschrift für Studenten und Referendare
jew.
jeweils
JuS
Juristische Schulung. Zeitschrift für Studium und Referendariat
JZ
Juristenzeitung
Inc.
Incorporated
KG
Kammergericht
KMRK
Kapitalmarktrechts-Kommentar
KölnKomm-WpHG
Kölner Kommentar zum Wertpapierhandelsgesetz
KK-OWiG
Karlsruher Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz
krit.
kritisch
LG
Landgericht
Lit.
Literatur
LK
Leipziger Kommentar
LPX
Leipzig Power Exchange
m.
mit
MaKonV
Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung – MaKonV)
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht
MedR
Medizinrecht
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
MK-AktG
Münchener Kommentar zum Aktiengesetz
MK-BGB
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch
MK-HGB
Münchener Kommentar zum Wertpapierhandelsgesetz
MK-StGB
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NK
Nomos Kommentar
Nr.
Nummer
NZA
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht. Zweiwochenschrift für die betriebliche Praxis
NZG
Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht. Das gesamte Recht der Personen- und Kapitalgesellschaften mit Handels- und Kapitalmarktrecht, M&A, Insolvenz-, Steuer- und Bilanzrecht
OLG
Oberlandesgericht
OTC
Over The Counter
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
RegE
Regierungsentwurf
RIW
Recht der internationalen Wirtschaft
RMX
Risk Management Exchange
Rn.
Randnummer/Randnummern
RPK
Recht und Praxis der Kapitalanlage
Rspr.
Rechtsprechung
S.
Satz/Seite/Siehe
SchlHA
Schleswig-Holsteinische Anzeigen
SEC
Securities Exchange Commission
SK-StGB
Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch
SOFFEX
Swiss Options and Financial Futures Exchange AG
sog.
sogenannte/sogenannter/sogenanntes
SS
Schönke/Schröder
StGB
Strafgesetzbuch
StV
Strafverteidiger
SVG
Sachverständigengutachten
SWX
Swiss Exchange
Teilbd.
Teilband
TUG
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz-TUG)
Urt.
Urteil
USA
Vereinigte Staaten von Amerika
v.
versus/von
Var.
Variante
vgl.
vergleiche
VuR
Verbraucher und Recht. Zeitschrift für Wirtschafts- und Verbraucherrecht
wistra
Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
WM
Wertpapier-Mitteilungen. Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht
WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz-WpHG)
WuB
Entscheidungssammlung zum Wirtschafts- und Bankrecht
z.B.
zum Beispiel
ZHR
Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZBB
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZStW
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
zust.
zustimmend/zustimmender
ZZPInt
Zeitschrift für Zivilprozeß International
Einleitung und Begriff des Churning
„Das Glück ist eine leichte Dirne,
Und weilt nicht gern am selben Ort […]“[1]
1
Dieser Vers kann insbesondere auf Börsenspekulationsgeschäfte uneingeschränkt Geltung beanspruchen, sind Spekulationsgewinne doch leider meist „wie gewonnen, so zerronnen“. Nicht in jedem Falle aber sind Gewinne und Verluste Resultate des Treibens von Bulle und Bär. Oft ist es auch – um im Tierreich zu bleiben – schlicht ein schwarzes Schaf gewesen.
2
In den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts etablierte sich in Deutschland abermals der mit Schließung der letzten Rohstoffterminbörse 1971 in Bremen wenige Jahrzehnte vorher in der Bundesrepublik eingestellte Warenterminhandel.[2] So nahmen 1998 gleich mehrere Terminbörsen ihre Arbeit auf. Beispielhaft sei EUREX, seit 2012 ein Unternehmen der Deutsche Börse Group, genannt, die im September 1998 aus der Fusion der im Januar 1990 gegründeten Deutsche Terminbörse (DTB) und der zur SWX Swiss Exchange gehörenden Swiss Options and Financial Futures Exchange AG (SOFFEX) hervorging. Die Warenterminbörse Hannover nahm ihre Arbeit im April 1998 auf und fusionierte mit der Dekrebo München zur Risk Management Exchange (RMX), deren Börsenterminhandel im August 2009 wieder eingestellt und an die EUREX nach Frankfurt am Main verlegt wurde. Als letztes sei die European Energy Exchange (EEX) mit Sitz in Leipzig genannt, die einen Marktplatz für Energie und energienahe Produkte bietet und im Jahre 2002 aus einer Fusion der Leipzig Power Exchange (LPX) und der European Energy Exchange (EEX) mit Sitz in Frankfurt a. M. hervorgegangen ist.
3
Die erneute Etablierung des Warenterminhandels in der Bundesrepublik Deutschland ging einher mit einer Vielzahl von Gesetzesnovellierungen, die einzig oder zumindest auch zu diesem Zwecke initiiert wurden. So lag der Börsenrechtsreform von 1989 zum Beispiel die Motivation zugrunde, die Voraussetzung zur Schaffung der Deutschen Terminbörse und „notwendigen Rahmenbedingungen für einen effizienten und volumenstarken Handel“ an selbiger sowie einen funktionierenden Terminmarkt im Allgemeinen zu schaffen.[3] Dies sollte unter anderem durch die Änderung des § 53 BörsG a.F. dahingehend geschehen, dass die Börsentermingeschäftsfähigkeit kraft Information eingeführt und mithin der Termin- sowie Differenzeinwand eingeschränkt wurden.[4] Die Börsentermingeschäftsfähigkeit kraft Information ergänzte die statusorientierte, also die an die Kaufmannseigenschaft anknüpfende Börsentermingeschäftsfähigkeit.[5] Bis dahin war es nämlich ausschließlich möglich, wirksame und rechtlich durchsetzbare Kontrakte zwischen Kaufmännern zu schließen. Mit dieser Novellierung konnten aber nun Privatanleger börsengeschäftsfähig werden, wenn sie schriftlich über die Bedingungen und die spezifischen Risiken des Geschäfts informiert wurden.[6] Nur wenn diese Informierung des Privatanlegers ausblieb, konnte er noch etwaigen Forderungen aus dem Geschäft mit dem Termineinwand begegnen, §§ 52, 55 BörsG a.F.[7] „Der mündige Bürger […] [wurde] damit in die Lage versetzt, seine wirtschaftlichen Dispositionen uneingeschränkt in eigener Verantwortung zu tätigen, wenn ihm bei seinen Dispositionen ausreichende Erkenntnismöglichkeiten und Entscheidungsgrundlagen an die Hand gegeben wurden“[8]. Mit der dadurch bedingten Öffnung des Terminmarktes für Privatpersonen trat dann auch die gewünschte Reaktion, nämlich die Zunahme von Termingeschäften unter Beteiligung von Privatanlegern, ein.[9] Die Möglichkeit der Börsengeschäftsfähigkeit kraft Information des § 52 Abs. 2 BörsG a.F. bestand gemäß § 52 Abs. 3 BörsG a.F. aber nicht für den Warenterminhandel, wiederum mit Ausnahme von Edelmetallen.[10] Dies war wohl Folge dessen, dass mit der Börsengesetznovelle von 1989 vorrangig die Voraussetzungen der DTB geschaffen werden sollten. Aber auch mit der DTB gab es noch keinen Warenterminhandel in der Bundesrepublik, weshalb mit dieser Regelung wohl einzig der ausländische Warenterminhandel diskriminiert wurde.[11] Privatanlegern blieb deshalb nur die Teilnahme am ausländischen Warenterminhandel.[12]
4
Mit Streichung der §§ 50-70 BörsG a.F. durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz[13] von 2002, das selbige Ziele wie die Börsengesetznovelle von 1989 und jenes verfolgte, die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland im europäischen Kontext und innerhalb der global vernetzten Finanzmärkte weiter zu stärken, wurden die Börsentermingeschäftsfähigkeit kraft Information wieder als „international unüblich und kompliziert“ abgeschafft und die terminrechtlichen Bestimmungen in das Wertpapierhandelsgesetz verlagert, welches durch das Zweite Finanzmarktförderungsgesetz[14] von 1994 neu geschaffen wurde.[15] Privatanleger konnten Verbindlichkeiten aus dem Börsentermingeschäft nunmehr überhaupt nicht mehr mit dem Termin- respektive Differenzeinwand begegnen, wenn sie nicht kraft beruflicher Qualifikation oder Information die Börsentermingeschäftsfähigkeit erlangt hatten,[16] was entscheidend für die Stellung des deutschen Börsenterminmarktes im internationalen Vergleich war. Aufklärungspflichtverletzungen vermögen nunmehr nicht mehr die Rechtswirksamkeit des Geschäfts zu beeinträchtigen, sondern können lediglich Schadensersatzansprüche zur Folge haben.[17]
5
Nicht erst durch die erneute Etablierung des Handels mit Warentermingeschäften in Deutschland kamen aber unlautere Geschäftspraktiken unter Ausnutzung börsenunerfahrener Anleger auf. Auch zuvor war es Privatanlegern ja bereits möglich, Warentermingeschäfte an ausländischen Börsen zu tätigen. Eine speziell im Warenterminbereich verankerte Vorgehensweise unredlicher Finanzdienstleister und Broker war und ist es nach wie vor, unter Ausnutzung einer erteilten Vollmacht oder faktischen Kontrolle, das Depot eines Kunden objektiv exzessiv und wirtschaftlich sinnlos, entgegen den Anlagezielen und zu Lasten der Gewinnchancen des Anlegers ausschließlich zu dem Zweck umzuschichten, das Gebührenaufkommen zu steigern. Dieses Phänomen wird gemeinhin mit dem Begriff Churning[18] etikettiert. Phänomenologisch wichtig ist, dass von Churning nicht bereits bei Vornahme eines einzelnen – also auch nicht schon beim ersten – Geschäfts gesprochen werden kann. Vielmehr vermag erst eine Gesamtheit von Geschäften das Phänomen Churning zu bilden.[19]
6
Das aus dem amerikanischen Kapitalanlagerecht stammende Lexem des Churning wird zumeist mit Provisionsschneider- oder -schinderei,[20] aber auch mit Ausplündern,[21] Kontoplünderung über Spesen,[22] Rein- und Rausschicken,[23] Drehen,[24] Wälzen,[25] Spesen- oder Gebührenreiterei,[26] Provisionsmanipulation[27] und Warenterminschwindel[28] frei übersetzt. Wörtlich übersetzt bedeutet Churning so viel wie „Buttern“[29]. Die Semasiologie entstammt der Butterherstellung, bei der die Milch so oft bewegt wird, dass die Butter abgeschöpft werden kann und ausschließlich die Magermilch zurückbleibt. In den Sinngehalt der Provisionsschinderei transferiert, steht das Ausgangsprodukt der Milch stellvertretend für das Depot des Anlegers, die entnommene Butter für die berechneten Provisionen und die letztlich verbleibende Magermilch für das reduzierte Depot.[30]
7
Bekannt wurde Churning vor allem im Zusammenhang mit Geschäften an der Warenterminbörse, ist in Deutschland aber mittlerweile sowohl bei Finanztermingeschäften als auch im Wertpapierbereich verbreitet.[31] Praktisch am häufigsten ist Churning wohl bei der Verwaltung von Anlegerkonten, aber auch bei Fonds, Pools oder Sammelkonten auszumachen.[32] Beim Churning handelt es sich nicht etwa um einen neuen (Straf-)Tatbestand, sondern um die „rechtstatsächliche Erfassung eines rechtswidrigen Sachverhalts“[33]. Aufgrund des kapitalmarkttypischen Aspekts ist Churning dem Kapitalmarktstrafrecht zuzuordnen.[34]
8
Entscheidende und später noch en détail aufzuzeigende, objektive Merkmale sind vor allem das Vorliegen einer Vollmacht oder faktischen Kontokontrolle, eine hohe Cost-to-Equity-Rate und Turn-Over-Rate (bei Kassageschäften) oder Commission-to-Equity-Rate (bei Termingeschäften) sowie ein hoher Prozentsatz von Day-Trades. Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter die Spesen schindet, um sein Gebührenaufkommen und nicht das Anlagevermögen zu mehren.
9
Strafgerichtlich wurde der Sachverhalt des Churning bis dato noch nicht aufbereitet. Zumindest lassen sich keine veröffentlichten Entscheidungen ausmachen. Gerichtliche Ausführungen finden sich allein im Rahmen zivilrechtlicher Fragestellungen und zwar im Hinblick auf Schadensersatzansprüche insbesondere aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 respektive § 266 StGB sowie § 31 WpHG oder § 826 BGB.[35] Das Gros der Literatur[36] äußerte sich in nämlicher Weise mit Ausnahme weniger, knapper Stellungnahmen[37] zur Strafbarkeit nach § 263 StGB und § 266 StGB sowie einer monografischen Veröffentlichung[38], die sich in Gänze der Strafbarkeit des Churning widmet. Ordnungswidrigkeitenrechtliche Auswirkungen fanden bislang allerdings noch keinerlei Erwähnung. Alle Erscheinungen lassen allerdings eine dezidierte, systematische Darstellung sämtlicher, entscheidungserheblicher Indizien vermissen. Zudem sind neue Erkenntnisse bezüglich einiger Indizien von Churning aufgekommen, die bislang noch nicht mit der Aufmerksamkeit wahrgenommen wurden, die ihnen im Hinblick auf deren Gewicht bei der Indizierung von Churning zukommen sollten. Aber auch die bisherige dogmatische Aufarbeitung einer etwaigen Einschlägigkeit der Phänomenologie der Spesenschinderei, insbesondere hinsichtlich des Untreue- aber auch des Betrugstatbestandes, ist wenig befriedigend.
10
Die straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Einordnung der Spesenschinderei soll im Rahmen dieser Arbeit in der Weise angegangen werden, dass zuvorderst der kapitalmarkt- und börsenrechtliche Hintergrund insbesondere von Termin- und Kassageschäften dargestellt wird (Teil 1. [Rn. 11 ff.]), bevor die Phänomenologie (Teil 2. A. [Rn. 48 ff.]) und mit Churning potentiell einhergehenden Verhaltensweisen (Teil 2. B. [Rn. 50 ff.]) beleuchtet werden. Anschließend wird der Nachweis von Churning anhand der einzelnen Indizien erörtert (Teil 3. [Rn. 63 ff.]). Im Anschluss wird in den Schwerpunkt der Arbeit, die vertiefte Prüfung der Straf- (Teil 4. [Rn. 117 ff.]) und Ahndbarkeit (Teil 5. [Rn. 390 ff.]) der Spesenschinderei eingestiegen. Sodann werden in einer Stellungnahme (Teil 6. [Rn. 438 ff.]) die Ergebnisse bewertet. Schlussendlich wird eine knappe Handlungsempfehlung für den Praktiker zur Vermeidung des Churning-Vorwurfs (Teil 7. [Rn. 442 ff.]) angeboten.
Heinrich Heine 1851, 1. Vers des Mottos, das dem 2. Buch »Lamentazionen« des Gedichtszyklus »Romanzero« vorangestellt ist. Vollständig abgedruckt in: Windfuhr (Hrsg.), Heinrich Heine, Historisch kritische Gesamtausgabe der Werke, Bd. 3/1 S. 78.
Ebner Kriminalistik 2007, 681; sehr instruktiv dazu Bröker S. 151 f.
Dannhoff DWiR 1992, 273.
Holl/Kessler RIW 1995, 983; Binder ZHR 169 (2005), 329 (332 f.); Schlüter Rn. 60.
Binder ZHR 169 (2005), 329 (332 f.).
Binder ZHR 169 (2005), 329 (333) m.w.N.
Binder ZHR 169 (2005), 329 (333).
Begr. RegE, BT-Drucks. 11/4177, S. 9.
Holl/Kessler RIW 1995, 983, zur Kritik dazu siehe die zahlreichen Nachweisen bei Binder ZHR 169 (2005), 329 (334 m. Fn. 15).
Dannhoff DWiR 1992, 273 (275).
Dannhoff DWiR 1992, 273 (275) m.w.N.
LK-Tiedemann § 263 Rn. 49; Bröker S. 151 f.
Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz), vom 21.6.2002, BGBl. I, Nr. 39, S. 2010, in Kraft seit 1.7.2002.
Gesetz über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz) vom 26.7.1994, BGBl. I, S. 1749.
Begr. RegE, BT-Drucks. 14/8017, S. 64; Binder ZHR 169 (2005), 329 (334); Schlüter A. Rn. 90.
Claussen-Ekkenga § 7 Rn. 86.
Schlüter A. Rn. 105.
Nestler S. 206.
BGH WM 1995, 100; OLG Düsseldorf Urt. v. 28.11.2001 15 U 82/01; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Imo S. 988 ff.; Bröker S. 38; Schmidt Kriminalistik 1981, 18 (21); Koch JZ 1980, 704 (708); Imo S. 684; Otto Die strafrechtliche Bekämpfung unseriöser Geschäftstätigkeit, S. 34; Rössner/Arendts WM 1996, 1517.
Birnbaum wistra 1991, 253 (254); Wach Rn. 461.
Imo S. 684.
Hopt S. 480; v. Ungern-Sternberg ZStW 88 (1976), 653 (666).
Park-Zieschang Teil 3 Kap. 1 Rn. 97.
Bröker S. 38.
BGH NJW 1995, 1225 (1226); OLG Karlsruhe EWiR § 826 BGB 1/99, 211.
Schimmelpfeng-Marktforschungs-Institut (Hrsg.), S. 70 f.
Büchting/Heussen-Arendts § 34 Rn. 99.
Rössner/Arendts WM 1996, 1517.
Dieses Bild verwenden Rössner/Arendts WM 1996, 1517 zurückgeführt auf Richter Goldberg in dem Urteil Miley v. Oppenheimer and Co. Inc., 637 F.2d 318 (5th Cir. 1981).
Rössner/Arendts WM 1996, 1517 (1518).
Hagemann S. 407; Rössner/Arendts WM 1996, 1517 (1518).
Rössner/Arendts WM 1996, 1517 (1518); Rössner RPK 1987, 449 (463).
Park JuS 2007, 621 (622).
BGH BKR 2012, 78 (81); NJW-RR 2005, 558; 2004, 203; 2000, 51; NJW 2004, 3423; KG Berlin WM 2012, 594; BeckRS 2011, 17869; BKR 2006, 504; KG Berlin, Urt. v. 27.8.2009 4 U 137/06; Urt. v. 15.10.2008 24 U 95/06; OLG Düsseldorf BeckRS 2012, 20548; 2011, 06515; 2011, 14374; 2011, 14728; 2011, 14737; 2011, 18578; 2011, 06517; 2011, 02529; 2011, 07642; 2011, 068111; 2011, 05923; 2011, 05925; 2011, 22155; 2010, 19419; 2010, 28267; 2010, 24857; 2010, 24852; 2010, 03609; 2010, 30488; 2009, 14700; 2009, 18292; 2009, 87938; 2008, 19577; 2008, 03761; 2008, 03762; 2008, 03760; 2007, 65084; 2006, 15053; 2006, 01648; 2001, 17472; OLG Düsseldorf Urt. v. 25.7.2003 I 22 U 21/02; Urt. v. 20.2.2002 I 15 U 218/01; OLG Frankfurt BeckRS 2006, 501; OLG Jena BeckRS 2011, 15980; LG Düsseldorf BeckRS 2011, 03261; 2011, 06518; 2011, 15979; 2011, 19515; 2011, 06516; 2011, 22776; 2010, 06232; 2009, 26878; 2008, 24419; 2006, 01648; 2006, 14131; LG Duisburg BeckRS 2010, 30491; LG Meiningen BeckRS 2011, 15981; LG Mönchengladbach BeckRS 2011, 12241.
So z.B. Wach Rn. 474 ff.; Arendts S. 64 ff.; MK-BGB-Wagner § 826 Rn. 83; Hilgard WM 2006, 409 (413); Rössner/Arendts WM 1996, 1517 (1524 ff.); Barta BKR 2004, 433 (435 f.).
Statt aller Mölter wistra 2010, 53 (59); MK-StGB-Dierlamm § 266 Rn. 192; Park-Zieschang Teil 3 Kap. 1 Rn. 97 ff.; Park-Zieschang Teil 3 Kap. 2 Rn. 51 ff.; Bröker S. 38 ff., 101; Birnbaum wistra 1991, 253 (255 f.).
Nestler passim.
Teil 1 Der kapitalmarkt- und börsenrechtliche Hintergrund
A.Die Termingeschäfte
B.Die Kassageschäfte
C.Der Over-The-Counter-Markt (OTC-Markt)
D.Die zentralen Finanzdienstleistungen des WpHG
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Um die einzelnen Facetten der Straf- und Ahndbarkeit von Churning im Einzelnen verstehen und nachvollziehen zu können, ist zum einen eine Darstellung des kapitalmarkt- und börsenrechtlichen Hintergrundes der Termin- (Teil 1. A. [Rn. 12 ff.]) und Kassageschäfte (Teil 1. B. [Rn. 22 ff.]) und zum anderen die Definition der einzelnen, am Markt angebotenen Dienstleistungen (Teil 1. D. [Rn. 32 ff.]) unumgänglich. Nur kurz aufgegriffen werden soll der Over-The-Counter-Markt (Teil 1. C. [Rn. 31]).
Teil 1 Der kapitalmarkt- und börsenrechtliche Hintergrund › A. Die Termingeschäfte
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Finanztermingeschäfte standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt[1] – mehr als zwei[2] Börsentage nach Vertragsschluss in Deutschland und bis zu fünf[3] Börsentage im Ausland[4] –, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben.[5] Der Preis des Termingeschäfts ist mittel- oder unmittelbar vom Preis eines in § 2 Abs. 2 Nr. 1-5 WpHG aufgeführten Basiswertes abhängig,[6] weshalb sie auch als Derivate bezeichnet werden.[7] Das Termingeschäft kann grundsätzlich durch ein entsprechendes Gegengeschäft liquidiert werden.[8] Von standardisierten Verträgen wird deshalb gesprochen, weil der Vertragsgegenstand, zum Beispiel bei Warentermingeschäften die Lieferung oder Abnahme einer Ware, nach Qualität, Menge und Preis feststeht.[9] Bilanzrechtlich handelt es sich bei Termingeschäften bis zum Erfüllungszeitpunkt der rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten um schwebende Geschäfte.[10] Die besondere Gefährlichkeit der Finanztermingeschäfte besteht in dem hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt, durch den der Anleger zur Spekulation auf eine günstigere, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises verleitet wird, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll.[11] Ferner birgt das Finanztermingeschäft das Risiko der Hebelwirkung[12] und des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals[13] sowie die Gefahr, planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen.[14] Finanztermingeschäfte können als Fest- (I. [Rn. 13]) und Optionsgeschäfte (II. [Rn. 16]) vorliegen.[15]
Teil 1 Der kapitalmarkt- und börsenrechtliche Hintergrund › A. Die Termingeschäfte › I. Die Festgeschäfte
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Grundlage des Termingeschäfts als Festgeschäft (auch Festpreisgeschäft, unbedingtes Termingeschäft oder Futures und bei Waren Direktgeschäft[16] genannt)[17] ist der Terminkontrakt, der als Terminkaufs- oder Terminverkaufsvertrag ausgestaltet sein kann. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre bei Vertragsschluss unbedingt eingegangenen Verbindlichkeiten über den Kauf oder Verkauf einer bestimmten Menge eines Basiswertes zu einem jetzt festgelegten Preis zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen.[18] Basiswerte (Underlying) für Finanztermingeschäfte können gemäß § 2 Abs. 2 WpHG unter anderem Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Waren, Edelmetalle, Zinssätze oder andere Erträge, sowie Devisen sein. Festgeschäfte sind darüber hinaus standardisiert und werden an einem organisierten Markt gehandelt.[19] Eine Kaufverpflichtung wird in der Fachsprache als „Long“ und eine Verkaufsverpflichtung als „Short“ bezeichnet, deren gegenseitiger Ausgleich die Glattstellung ist. Das Festgeschäft begründet unbedingte Leistungspflichten der Vertragspartner, weshalb der Verkäufer zur unbedingten Lieferung und der Käufer zur unbedingten Kaufpreiszahlung verpflichtet sind.[20] Die Ertragsmöglichkeiten hängen beim Käufer eines Festgeschäfts davon ab, inwieweit der Kurs des Basiswertes über den Basispreis steigt und sind demnach unbegrenzt.[21] Dem gegenüber steht aber auch ein unbegrenztes Verlustrisiko, das davon abhängt, inwieweit der Kurs des Basiswertes unter den Basispreis fällt.[22]
14
Wer eine Kaufverpflichtung eingeht, muss diese Position, wenn er an einer tatsächlichen Lieferung kein Interesse hat, vor dem vereinbarten Liefertermin durch eine Verkaufsverpflichtung glattstellen und umgekehrt.[23] Gewinne ergeben sich aus Kursdifferenzen, das heißt der Preisdifferenz zwischen dem Kontraktwert zum Zeitpunkt des Kaufs und zum Zeitpunkt des Verkaufs. Eine Besonderheit ist, dass bei Errichtung einer Terminposition nicht sofort der gesamte Preis zu bezahlen, sondern lediglich die Hinterlegung eines Einschusses (Margin) fällig ist, dessen Höhe in der Regel bei 10 % des Kontraktwertes zum Zeitpunkt des Einstiegs liegt.[24] Dies hat eine Hebelwirkung („Leverage-Effekt“) insofern zur Folge, als dass der Gewinn respektive der Verlust anhand des vollen Kontraktwertes berechnet wird, was ein zusätzliches Risiko dieser Geschäfte bedeutet.[25] Bei Kassageschäften hingegen, die in der Regel sofort zu erfüllen sind,[26] wirken sich die Wertänderungen des Basiswertes nicht so stark aus.[27] Entwickelt sich der Kurs gegen den Spekulanten, muss er seinen Einschuss notfalls bis zur Höhe des vollen Kontraktwertes erhöhen (sogenannte Nachschusspflicht)[28]. Absichern kann sich der Anleger in diesen Fällen nur durch eine Stop-Order respektive Stop-Loss-Order, wonach der Finanzdienstleister respektive der Broker spätestens zu einem bestimmten festgelegten Kurs aussteigen muss. In Extremfällen kann dies allerdings ausgeschlossen sein, wenn an der jeweiligen Börse Höchstschwankungen erreicht sind und der Handel in diesem Fall nicht mehr stattfinden kann (Limit-Up oder Limit-Down).[29]
15
Bei den Festgeschäften fallen für den Anleger als Kosten zum Beispiel die Round- oder Half-Turn-Commission an,[30] die er außer dem Einschuss zu leisten hat und deren Höhe zwischen weniger als 1 % bis 7 % des Kontraktwertes variieren.[31] Commissions sind Provisionen, die beispielsweise ein Broker für seine Tätigkeit erhält. Wenn die Commission für den Kauf und Verkauf gemeinsam erhoben wird, handelt es sich um eine Round-Turn-Commission. Wird sie hingegen nur für den Kauf oder Verkauf erhoben, handelt es sich um eine Half-Turn-Commissions. Neben den Round- oder Half-Turn-Commissions werden für gewöhnlich noch weitere Gebühren und Gewinnbeteiligungen berechnet.
So jetzt ausdrücklich § 2 Abs. 2 WpHG.
Aus der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 WpHG ergibt sich, dass Termingeschäfte zeitlich verzögert zu erfüllen sind und keine Kassageschäfte darstellen dürfen, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 WpHG i.V.m. Artikel 38 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 innerhalb zwei Handelstagen zu erfüllen sind.
Paus S. 163 f.
BGH NJW 2004, 2969 (2970); 2002, 892 (893 f.); 1988, 1592 (1592 f.).
BGHZ 150, 164 (168); 149, 294 (301); 142, 345 (350); 114, 177 (179); 92, 317 (320); BGH NJW 2004, 2969 (2970).
Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 43.
Lenenbach Rn. 1.63, 9.100.
Wach Rn. 3.
Sonnen wistra 1982, 123.
Näher dazu Steiner-Beckmann S. 183 m.w.N.; Häuselmann/Wiesenbar DB 1990, 641; Häuselmann DB 1987, 1745; Menninger RIW 1994, 43 (44).
BGHZ 150, 164 (169); 149, 294 (301).
BGHZ 139, 1 (6 f.); Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 28; BGH ZIP 2002, 748 (749); Wohlfarth/Brause WM 1998, 1859 (1864 f.); Caspar WM 2003, 161 (163).
BGHZ 150, 164 (169); Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 29; Schäfer bezeichnet das Verlustrisiko als „unüberschaubar“, Assmann/Schütze-Schäfer § 19 Rn. 24.
BGH NJW 2004, 2969 (2970); Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 31.
Lenenbach Rn. 1.61.
Imo Rn. 224.
Zu den Unterschieden gegenüber dem Forward siehe nur Schmeisser S. 150.
BGHZ 103, 84 (87); Schmeisser S. 146; Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 36; Lenenbach Rn. 9.107; KölnKomm-WpHG-Roth §§ 37d, f a.F. Rn. 54; Schwintowski/Schäfer-Schäfer § 20 Rn. 14; KMRK-Kumpan § 2 WpHG Rn. 35, 37.
KölnKomm-WpHG-Roth §§ 37d, f a.F. Rn. 51.
Imo Rn. 224; Lenenbach Rn. 9.108.
Dornseifer S. 7.
Willnow S. 81; Dornseifer S. 7.
Imo Rn. 595.
Sonnen wistra 1982, 123; Schmidt Kriminalistik 1981, 18 (20); Imo Rn. 558; Schmeisser S. 147.
MK-HGB-Ekkenga Bd. 5, Effektengeschäft, Rn. 40; Lenenbach Rn. 9.248; Claussen-Ekkenga § 7 Rn. 76.
BGHZ 160, 50 (54); 103, 84 (87).
KMRK-Kumpan § 2 WpHG Rn. 35.
Koch JZ 1980, 704 (706) bezeichnet die Nachschusspflicht als „gefährlich“.
S. http://www.deifin.de/fuwi007.htm (5.2.2015).
Bröker S. 80; Schimmelpfeng-Marktforschungs-Institut (Hrsg.), S. 70.
Bröker S. 80; Wach Rn. 464.
Koch JZ 1980, 704 (705); OLG München NJW 1980, S. 794; Schimmelpfeng-Marktforschungs-Institut (Hrsg.), S. 44, 81 bezeichnet den Handel mit Optionen als Variante des Warentermingeschäfts.
Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 38.
Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 38.
Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 38.
Schmeisser S. 168; Imo Rn. 234, 247; Schwintowski/Schäfer-Schäfer § 20 Rn. 53; Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 38; Lenenbach Rn. 1.62, 9.128 ff.; KölnKomm-WpHG-Roth §§ 37d, f a.F. Rn. 55; Schwintowski/Schäfer-Schäfer § 20 Rn. 14; Schröder Rn. 789; KMRK-Kumpan § 2 WpHG Rn. 37.
Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 41 m.w.N.
Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 40; Imo Rn. 446.
Schmeisser S. 171.
Schmeisser S. 172.
Wach Rn. 8; Imo Rn. 234.
Schmidt Kriminalistik 1981, 18 (19); Koch JZ 1980, 704 (706); Schwintowski/Schäfer-Schäfer § 20 Rn. 14; Schmeisser S. 173.
Schmeisser S. 173.
von Arnim SVG I, S. 68 f.; Schmeisser S. 175.
von Arnim SVG I, S. 68 f.
Koch JZ 1980, 704 (706); Willnow S. 81; von Arnim SVG I, S. 67.
Willnow S. 81; Lenenbach Rn. 9.131.
Otto Die strafrechtliche Bekämpfung unseriöser Geschäftstätigkeit, S. 35.
von Arnim SVG I, S. 67.
von Arnim SVG I, S. 70.
Sonnen wistra 1982, 123.
Sonnen wistra 1982, 123; ebenfalls zur „Long-Position“ und „Short-Position“ von Arnim SVG I, S. 69.
Schimmelpfeng-Marktforschungs-Institut (Hrsg.), S. 82 f.; Koch JZ 1980, 704 (706).
Tatsächlich werden nur etwa 5 % aller Warenterminkontrakte durch Lieferung der Ware erfüllt, Schimmelpfeng-Marktforschungs-Institut (Hrsg.), S. 70 f.; Imo Rn. 595 m.w.N.
Assmann/Schütze-Schäfer § 19 Rn. 22.
Zu den Disparitäten zwischen Fest- und Optionsgeschäften siehe auch Claussen-Ekkenga § 7 Rn. 82 ff.
Schimmelpfeng-Marktforschungs-Institut (Hrsg.), S. 81 f.
Schmidt Kriminalistik 1981, 18 (21).
Imo Rn. 234, 243; Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 40.
http://deutsche-boerse.com/dbag/dispatch/de/binary/gdb_navigation/info_center/25_FWB_Information/20_FWB_Rules_Regulations?object_id=84XHQF782NSGDDE (2.5.2015).
Imo Rn. 260.
Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 40; Schwintowski/Schäfer-Schäfer § 20 Rn. 54 Fn. 103.
Imo Rn. 122.
Imo Rn. 262.
Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 40; Schwintowski/Schäfer-Schäfer § 20 Rn. 54.
Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz), vom 21.6.2002, BGBl. I, S. 2010, in Kraft seit 1.7.2002. Siehe dazu Fleischer NJW 2002, 2977; Fenchel DStR 2002, 1355; Melzer BKR 2003, 366; Weber NJW 2003, 18; Schäfer/Lang BKR 2002, 197; Samtleben ZBB 2003, 69.
Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 40.
