Abfallstrafrecht - Manuel Lorenz - E-Book

Abfallstrafrecht E-Book

Manuel Lorenz

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Beschreibung

Dieses neue Praxishandbuch zum Abfallstrafrecht befasst sich mit den praxisrelevanten Straftatbeständen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Abfällen in den Bereichen der Abfallbewirtschaftung und der Abfallverbringung. Neben den Grundsätzen der strafrechtlichen Haftung, dem geltenden strafrechtlichen Abfallbegriff, der strafrechtlichen Verantwortung der Betriebsbeauftragten für Abfall, den Grundsätzen zur Pflichtendelegation, dem behördlichen Dulden und den Auswirkungen des Umweltverwaltungsrechts auf die Strafbarkeit, werden die einschlägigen Straftatbestände des StGB, AbfVerbrG und des ChemG praxisnah und anwenderfreundlich dargestellt. Abgerundet wird das Praxishandbuch zum Abfallstrafrecht durch eine Vielzahl von praktischen Beispielen aus der einschlägigen Rechtsprechung. Das Praxishandbuch eignet sich nicht nur für auf dem Gebiet des Strafrechts und des Umweltrechts tätige Rechtsanwälte, Fachanwälte für Strafrecht, Fachanwälte für Verwaltungsrecht sondern auch für Syndikusrechtsanwälte von auf dem deutschen Abfallmarkt tätigen Entsorgern/Dienstleistern, Betriebsbeauftragte für Abfall, Geschäftsleitungen von auf dem deutschen Abfallmarkt tätigen Entsorgern/Dienstleistern.

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Veröffentlichungsjahr: 2024

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Abfallstrafrecht

Abfallbewirtschaftung – Abfallverbringung – Abfallbeauftragte

von

Dr. Manuel LorenzRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Mainz Lehrbeauftragter der Universität Trier

www.cfmueller.de

Dr. Manuel Lorenz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Sein Tätigkeitsfeld umfasst das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Umweltstrafrecht, Insolvenz- und Bankrottstrafrecht sowie Arbeitsstrafrecht. Darüber hinaus ist Dr. Manuel Lorenz Lehrbeauftragter an der Universität Trier für Internationales und Wirtschaftsstrafrecht sowie Dozent für Abfall- und Umweltstrafrecht am Umweltinstitut in Offenbach.

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-5667-9

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© 2024 C.F. Müller GmbH, Heidelberg

Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)

Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des e-Books das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen.

Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

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Vorwort

Gibt‘s schön‘re Pflichten für ein edles Herz, Als ein Verteidiger der Unschuld sein, Das Recht der Unterdrückten zu beschirmen? Friedrich von Schiller

Das Abfallstrafrecht ist der wohl praxisrelevanteste und umsatzstärkste Teil des Umweltstrafrechts in Deutschland. Ausweislich einer Prognose von Statista soll der Umsatz in der Branche Abfallwirtschaft in Deutschland im Jahr 2025 etwa 43 Milliarden Euro betragen. Gleichwohl ist bislang kein Beitrag zu finden, der sich konzentriert und ausschließlich mit der strafrechtlichen Haftung im Abfallrecht und ausschließlich mit solchen Straftatbeständen befasst, die den ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Umgang mit Abfällen absichern.

Ziel des vorliegenden Werkes soll deshalb sein, dem praktischen Anwender, mag es sich um Juristen, Unternehmer, Unternehmensleiter wie Vorstände, Geschäftsführer und leitende Angestellte oder auch um Abfallbeauftragte handeln, konzentrierte Informationen mit Bezug zur strafrechtlichen Haftung im Abfallrecht an die Hand zu geben. Vor diesem Hintergrund wird auch ein besonderes Augenmerk auf die Funktion und Haftung des Betriebsbeauftragten für Abfall gelegt. Zum besseren Verständnis und zur Erleichterung des Auffindens werden im besonderen Teil die einschlägigen Strafvorschriften den jeweiligen Ausführungen zumindest auszugsweise vorangestellt.

Es ist mir ein besonderes Anliegen, Hinweise über die Bedürfnisse und Fragestellungen der Praxis zu erhalten, um das Werk in Folgeauflagen markt- und anwenderorientiert weiterentwickeln zu können. Vor diesem Hintergrund bitte ich, entsprechende Hinweise und Anregungen an folgende E-Mail-Adresse zu richten:

[email protected]

Ganz besonders möchte ich mich bei Frau Katharina Sachen, Frau Hannah Clüsserath und Frau Franziska Terlinden für die wertvolle Unterstützung sowie bei meiner lieben Frau Rebecca Lorenz dafür bedanken, dass sie mir zuhause stets unermüdlich den Rücken freihält.

Rechtsanwalt Dr. Manuel Lorenz

Meinen SöhnenJakob und Johann

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Abkürzungsverzeichnis

 Literaturverzeichnis

 1. KapitelEinleitung

 2. KapitelAllgemeiner Teil

  A.Der Abfallbegriff5 – 118

   I.Der strafrechtliche Abfallbegriff6 – 60

    1.Allgemein7 – 17

    2.Objektiver Abfall (Zwangsabfall), § 3 Abs. 1 S. 1 Var. 3 KrWG18 – 34

     a)Abfallbesitzer20 – 24

     b)Aufgabe des ursprünglichen Verwendungszweckes, § 3 Abs. 4 Var. 1 KrWG25, 26

     c)Gegenwärtige oder künftige Gefahr für das Wohl der Allgemeinheit, § 3 Abs. 4 Var. 2 KrWG27 – 32

     d)Erfordernis der ordnungsgemäßen Verwertung oder der gemeinwohlverträglichen Beseitigung, § 3 Abs. 4 Var. 3 KrWG33, 34

    3.Subjektiver Abfall, § 3 Abs. 1 Var. 1, 2 KrWG35 – 53

     a)Abfallbesitzer37 – 40

     b)Entledigung, § 3 Abs. 1 Var. 1 KrWG41 – 48

     c)Entledigungswille, § 3 Abs. 1 Var. 2 KrWG49 – 53

    4.Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung54 – 59

    5.Ende der Abfalleigenschaft60

   II.Der gefährliche Abfall im Strafrecht61 – 118

    1.Allgemein61 – 63

    2.Gefährlichkeit nach § 326 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StGB64 – 105

     a)Gifte oder Erreger von übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten, § 326 Nr. 1 StGB65 – 76

     b)Krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende oder erbgutverändernde Abfälle, § 326 Nr. 2 StGB77 – 83

     c)Explosionsgefährliche, selbstentzündliche oder radioaktive Abfälle, § 326 Nr. 3 StGB84 – 88

     d)Besonders umweltgefährdende Abfälle, § 326 Nr. 4 StGB89 – 105

    3.Gefährlichkeit nach § 18a AbfVerbrG106 – 118

  B.Verwaltungsrechtsakzessorietät des Abfallstrafrechts119 – 180

   I.Limitierte Verwaltungsrechtsakzessorietät des Abfallstrafrechts125

   II.Verwaltungsaktakzessorietät und dogmatische Einordnung126 – 140

   III.Genehmigungen, Erlaubnisse und behördliches Dulden141 – 175

    1.Allgemeiner Teil141 – 143

    2.Genehmigungen und Erlaubnisse144 – 155

     a)Die rechtswidrigen begünstigenden Erlaubnisse und Genehmigungen149

     b)Die nichtigen begünstigenden Erlaubnisse und Genehmigungen150, 151

     c)Die durch rechtsmissbräuchliches Verhalten erlangten begünstigenden Erlaubnisse und Genehmigungen152 – 155

    3.Behördliche Duldung156 – 175

     a)Allgemeines156 – 163

     b)Passive Duldung164

     c)Aktive Duldung165 – 172

      aa)Rechtmäßige Duldungen169 – 171

      bb)Rechtswidrige Duldungen172

     d)Irrtümer173 – 175

   IV.Die Untersagungsverfügung als belastender Verwaltungsakt 176 – 180

    1.Der nichtige belastende Verwaltungsakt179

    2.Der rechtswidrige belastende Verwaltungsakt180

  C.Der Betriebsbeauftragte für Abfall181 – 210

   I.Allgemeines181 – 193

    1.Pflicht zur Bestellung181 – 187

    2.Person des Betriebsbeauftragten188, 189

    3.Gesetzlich verfolgter Zweck der Institutionalisierung190

    4.Der Betreiber/Betriebsleiter/vertretungsberechtigte Gesellschafter als Abfallbeauftragter?191 – 193

   II.Varianten des Betriebsbeauftragten für Abfall194 – 199

    1.„Nur-Betriebsbeauftragte“196

    2.„Auch-Betriebsbeauftragte“197 – 199

   III.Gesetzlich vorgesehene Aufgaben200 – 209

    1.Kontroll- und Überwachungsfunktion, § 60 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 KrWG204 – 206

    2.Informationspflicht, § 60 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 KrWG207

    3.Initiativfunktion, § 60 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 bis 6 KrWG208

    4.Berichtspflicht, § 60 Abs. 2 KrWG209

   IV.Individualvertraglich überantwortete Aufgaben210

  D.Die Grundlagen strafrechtlicher Haftung211 – 353

   I.Strafe und Bußgeld211

   II.Handeln und Unterlassen212 – 229

    1.Handeln (aktives Tun)213

    2.Unterlassen214 – 229

     a)Garantenpflicht216 – 224

     b)Inhalt und Umfang der Garantenpflicht225 – 229

   III.Täterschaft und Teilnahme230 – 254

    1.Täterschaft (§ 25 StGB)232 – 242

     a)Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB237

     b)Mittelbare Täterschaft, § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB238 – 242

    2.Teilnahme (§§ 26, 27 StGB)243 – 254

   IV.Kausalität255 – 264

    1.Bedingungstheorie (sog. conditio-sine-qua-non-Formel)256 – 259

    2.Alternative Kausalität260

    3.Kumulative Kausalität261

    4.Sonderfall: Gremienentscheidungen262 – 264

   V.Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 15 StGB)265 – 271

    1.Vorsatz266

    2.Fahrlässigkeit267 – 271

   VI.Verantwortungsebenen im Unternehmen272 – 277

    1.Horizontale Verantwortungsebene273, 274

    2.Vertikale Verantwortungsebene275 – 277

   VII.Delegation von Pflichten278 – 303

    1.Regeln ordnungsgemäßer Delegation281 – 289

     a)Abgrenzungspflicht282

     b)Auswahlpflicht283, 284

     c)Anweisungs- und Unterweisungspflicht285

     d)Schulungspflicht, Ausrüstungspflicht286

     e)Aufsichts- und Überwachungspflicht287 – 289

    2.Dokumentation der Delegation290 – 292

    3.Folgen fehlerhafter Delegation293 – 303

     a)Aufsichtspflichtverletzung, § 130 OWiG294 – 297

     b)Begehen durch Unterlassen, § 13 StGB298 – 303

   VIII.Vertrauensgrundsatz304 – 307

   IX.Handeln für einen anderen (§ 14 StGB, § 9 OWiG)308 – 323

    1.Sinn und Zweck der Vorschriften309, 310

    2.Die Beauftragung i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG311 – 321

    3.Beauftragte von öffentlichen Stellen als Normadressaten des § 14 Abs. 2 S. 3 StGB322, 323

   X.Haftung des Betriebsbeauftragten für Abfall324 – 353

    1.Der „Nur-Betriebsbeauftragte“ (Stabsfunktion)328 – 337

    2.Der „Auch-Betriebsbeauftragte“ (Linienverantwortung)338 – 340

    3.Der Betriebsbeauftragte mit Entscheidungs- und/oder Anordnungsbefugnis341 – 343

    4.Der Abfallbeauftragte als Aufsichtsperson i.S.v. § 130 OWiG344 – 353

  E.Einziehung354 – 361

 3. KapitelBesonderer Teil

  A.Umgang oder Wirtschaften mit Abfällen364 – 456

   I.Unerlaubter Umgang mit Abfällen, § 326 StGB365 – 403

    1.Allgemeines366 – 369

    2.Tatobjekt: Gefährlicher Abfall370

    3.Tatvarianten: Verstoß gegen Verwaltungsrecht371 – 382

     a)Tatvariante 1: Außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage372 – 376

     b)Tatvariante 2: Unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren377 – 382

    4.Tathandlungen383 – 400

     a)Sammeln384

     b)Befördern385, 386

     c)Behandeln387

     d)Verwerten388

     e)Beseitigen389

     f)Lagern390 – 393

     g)Ablagern394

     h)Ablassen395

     i)Handeln396, 397

     j)Makeln398

     k)Sonst Bewirtschaften399, 400

    5.Gewerbliches oder sonstiges wirtschaftliches Betätigen erforderlich401 – 403

   II.Unerlaubtes Durchführen von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit Asbest, § 27 Abs. 1 Nr. 1 ChemG i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 1 GefStoffV404 – 433

    1.Allgemeines405 – 407

    2.Tathandlung: Unerlaubtes Durchführen von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit Asbest408 – 433

     a)Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung und Vornahme von Schutzmaßnahmen, §§ 6 ff. GefStoffV410 – 428

      aa)Unterlassene oder fehlerhafte Gefährdungsbeurteilung und Missachtung von Grundpflichten, §§ 6, 7 GefStoffV411 – 413

       (1)§ 6 GefStoffV411, 412

       (2)§ 7 GefStoffV413

      bb)Unterlassene oder fehlerhafte Vornahme von Schutzmaßnahmen, §§ 8-13 GefStoffV414 – 427

       (1)§ 8 GefStoffV414 – 417

       (2)§ 9 GefStoffV418 – 420

       (3)§ 10 GefStoffV421

       (4)§ 11 GefStoffV422 – 424

       (5)§ 13 GefStoffV425 – 427

      cc)Unterlassene oder fehlerhafte Unterrichtung der Behörden, § 18 GefStoffV428

     b)Anhang I Nr. 2.4.2 GefStoffV429 – 433

      aa)Durchführung nur von Fachbetrieben, deren personelle und sicherheitstechnische Ausstattung für die Tätigkeit geeignet ist, Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 S. 1 GefStoffV429 – 431

      bb)Durchführung nur von Fachbetrieben, die von der zuständigen Behörde zur Ausführung der Tätigkeit zugelassen sind, Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 S. 1 GefStoffV433

   III.Unerlaubtes Betreiben von genehmigungsbedürftigen oder sonstigen Anlagen i.S.d. BImSchG, Rohrleitungs-, Abfallentsorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, § 327 Abs. 2 StGB434 – 456

    1.Allgemeines435 – 437

    2.Betreiberdelikte sind Sonderdelikte438 – 440

    3.Betreiben sonstiger Anlagen, § 327 Abs. 2 StGB441 – 456

     a)Tatobjekte443 – 455

      aa)Anlagen i.S.d. BImSchG, § 327 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB444 – 446

      bb)Rohrleitungsanlagen, § 327 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB447

      cc)Abfallentsorgungsanlagen, § 327 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StGB448 – 453

      dd)Abwasserbehandlungsanlagen, § 327 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 StGB454, 455

     b)Tathandlung456

  B.Verbringen von Abfällen457 – 500

   I.Unerlaubte Verbringung von Abfällen, § 326 Abs. 2 StGB459 – 471

    1.Allgemeines460 – 464

    2.Tatobjekt: Gefährlicher Abfall i.S.d. § 326 Abs. 1 StGB465

    3.Unerlaubtes Verbringen466 – 471

   II.Illegale Verbringung gefährlicher Abfälle, § 18a AbfVerbrG472 – 493

    1.Allgemeines473 – 484

    2.Tatobjekt: Gefährlicher Abfall i.S.d. § 18a AbfVerbrG485 – 487

    3.Illegale Verbringung489 – 493

   III.Illegale Verbringung nicht gefährlicher Abfälle, § 18b AbfVerbrG494 – 500

    1.Allgemeines495 – 497

    2.Tatobjekt: Sonstiger Abfall498

    3.Illegale Verbringung499, 500

  C.Abfallbedingte Gewässer- und Bodenverunreinigung501 – 544

   I.Gewässerverunreinigung durch Abfall, § 324 StGB502 – 528

    1.Allgemeines503 – 505

    2.Tatobjekt: Gewässer506 – 510

    3.Gewässerverunreinigung durch Abfall511 – 528

   II.Bodenverunreinigung durch Abfall, § 324a StGB529 – 544

    1.Allgemeines530 – 534

    2.Tatobjekt: Boden535

    3.Bodenverunreinigung durch Abfall536 – 544

 Anhang I:Merkposten für den Abfallbeauftragten

  I.Allgemeines545 – 547

  II.Haftung des Betriebsbeauftragten548 – 555

 Anhang II:Gesetzgebungsgeschichte zu den Begriffen Abfall und Gefährlichkeit

  I.Gesetz über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz – AbfG) vom 7.6.1972559 – 562

  II.Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15.7.1975 über Abfälle563 – 565

  III.Gesetz zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 21.6.1976566 – 568

  IV.Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20.3.1978 über giftige und gefährliche Abfälle569, 570

  V.Entwurf eines Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes — Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität (16. StrÄndG) vom 13.12.1978571

  VI.Achtzehntes Strafrechtsänderungsgesetz– Gesetz zur Bekämpfung von Umweltkriminalität (18. StrÄndG) vom 28.3.1980572 – 576

  VII.Zweites Gesetz zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 4.3.1982577, 578

  VIII.Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz – AbfG) vom 27.8.1986579 – 583

  IX.Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12.12.1991 über gefährliche Abfälle584 – 586

  X.Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1.2.1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (EU-Abfallverbringungsverordnung)587, 588

  XI.Einunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz – Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität (31. StrÄndG – 2. UKG) vom 27.6.1994589 – 592

  XII.Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW-/AbfG) vom 27.9.1994593 – 596

  XIII.Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.4.2006 über Abfälle597

  XIV.Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien598 – 601

  XV.Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt602 – 606

  XVI.Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 6.12.2011607 – 615

  XVII.Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)616 – 618

  XVIII.Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21.1.2013619

  XIX.Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften vom 1.11.2016620 – 636

  XX.Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.5.2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle637 – 641

 Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

andere Ansicht

Abfallverbringungsverordnung

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.6.2006 über die Verbringung von Abfällen, Abl. L 190 v. 15.7.2006, S. 1

AbfBeauftrV

Abfallbeauftragtenverordnung

AbfG

Abfallgesetz

AbfVerbG

Abfallverbringungsgesetz

AbfVerbrBußV

Abfallverbringungsbußgeldverordnung

ABl.

Amtsblatt

Abs.

Absatz

AG

Amtsgericht, Aktiengesellschaft

Art.

Artikel

AtomG

Atomgesetz

Aufl.

Auflage

AVV

Abfallverzeichnisverordnung

AwSV

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Az.

Aktenzeichen

BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BayObLGSt

Sammlung der Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen

Bd.

Band

BeckOK

Beck‘scher Online-Kommentar

BeckRS

Beck-Rechtsprechung

Beschl.

Beschluss

BfA

Betriebsbeauftragter für Abfall

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHSt

Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen

BImSchG

Bundesimmissionsschutzgesetz

BRD

Bundesrepublik Deutschland

BT-Drucks.

Bundestagsdrucksache

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE

Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung

bzw.

beziehungsweise

ChemG

Chemikaliengesetz

d.h.

das heißt

EG

Europäische Gemeinschaft

EU

Europäische Union

f.

folgende

ff.

fortfolgende

GefStoffV

Gefahrstoffverordnung

gem.

gemäß

GG

Grundgesetz

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

grds.

grundsätzlich

h.M.

herrschende Meinung

Hs.

Halbsatz

i.B.a.

in Bezug auf

i.S.d.

im Sinne des

i. S.

im Sinne

i.S.v.

im Sinne von

i.V.m.

in Verbindung mit

IWG

Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz

JZ

Juristenzeitung

Kap.

Kapitel

KG

Kammergericht

KK-OWiG

Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

KrWG

Kreislaufwirtschaftsgesetz

lit.

litera (Buchstabe)

LK

Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch

LPK-StGB

Lehr- und Praxiskommentar zum Strafgesetzbuch

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht

MK

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch

m.w.N

mit weiteren Nachweisen

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NK

Nomos Kommentar zum Strafgesetzbuch

Nr.

Nummer

NStZ-RR

Rechtsprechungsreport der Neuen Zeitschrift für Strafrecht

NuR

Zeitschrift Natur und Recht

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

OLG

Oberlandesgericht

OWiG

Ordnungswidrigkeitengesetz

Rn.

Randnummer

S.

Seite, Satz

SK

Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch

sog.

sogenannt(e/er/es)

SSW-StGB

Satzger/Schluckebier/Widmaier, Kommentar zum Strafgesetzbuch

StGB

Strafgesetzbuch

StrÄG

Strafänderungsgesetz

StV

Strafverteidiger (Zeitschrift)

TRGS

Technische Regeln für Gefahrstoffe

UPR

Umwelt- und Planungsrecht

Urt.

Urteil

UVPG

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

v.

vom/von

Var.

Variante(n)

VG

Verwaltungsgericht

vgl.

vergleiche

Vor

Vorbemerkung(en)

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

wistra

Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

z.B.

zum Beispiel

ZWH

Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen

Literaturverzeichnis

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Beckemper, Katharina/Wegner, Carsten Der Abfallbegriff – Geltung des § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KrW/AbfG im Abfallstrafrecht, wistra 2003, 281-285

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Wendler, Annett Die Haftung des Betriebsbeauftragten im Strafrecht, 2010 (zitiert: Wendler Die Haftung des Betriebsbeauftragten im Strafrecht)

Winkelbauer, Wolfgang Zur Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts, 1985 (zitiert: Winkelbauer Zur Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts)

1. KapitelEinleitung

1

Wer seinen Müll nicht sieht, kann ihn auch nicht entsorgen. Werner Friebel

Das Abfallstrafrecht wird im Kernstrafrecht durch die Tatbestände des unerlaubten Umgangs mit Abfällen (§ 326 StGB), der Gewässer- (§ 324 StGB) und Bodenverunreinigung (§ 324a StGB), sowie des unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage (§ 327 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StGB) geprägt. Diese Straftatbestände werden durch nebenstrafrechtliche Vorschriften wie zum Beispiel die §§ 18a, 18b AbfVerbrG zur Abfallverbringung ergänzt. Nicht selten mitverwirklicht werden die Straftatbestände der Untreue (§ 266 StGB), des Betrugs (§ 263 StGB) und der Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Aufgrund der vielfach verschachtelten Blankettgesetze gilt auch das Abfallstrafrecht als Teil des Umweltstrafrechts nicht ohne Grund als Expertenstrafrecht.

2

Hinzu kommt, dass das Abfallrecht eine europäisierte Thematik ist. Das Einschreiten des europäischen Gesetzgebers war erforderlich geworden, weil unterschiedliche nationale Regelwerke zur Abfallbeseitigung zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen können und somit unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts haben.[1] Das nationale Abfallverwaltungsrecht ist seither stark durch europarechtliche Vorgaben geprägt. Zentrales Regelwerk war lange Zeit die Richtlinie 75/442/EWG[2], die den Begriff „Abfall“ erstmals europarechtlich definierte. An ihre Stelle trat zwischenzeitig die Richtlinie 2006/12/EG[3], die schließlich von der heute geltenden Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG[4] abgelöst wurde. Der Rechtsbegriff Abfall wird dort in Art. 3 Nr. 1 definiert. Für die deutschen Gerichte und Behörden ist im Abfallverwaltungsrecht in erster Linie zwar die Definition des Abfalls in § 3 KrWG maßgeblich. Unmittelbar anwendbar auf die Vorschriften des Abfallstrafrechts ist diese verwaltungsrechtliche Vorschrift jedoch nicht.[5] Hinzu kommt, dass die nationalen Gerichte den Begriff „Abfall“ im Lichte der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG unionsrechtskonform auslegen, was auch Auswirkungen auf den Umfang der Strafbarkeit nach § 326 StGB haben kann.[6] Die EGAbfVerbrVO[7] zum Beispiel, auf die § 326 Abs. 2 StGB in der bis zum 9.11.2016 geltenden Fassung ausdrücklich Bezug nahm und auf die nunmehr die §§ 18a und 18b AbfVerbrG verweisen, beansprucht unmittelbare Geltung. Dies hat zur Folge, dass der Verordnung entgegenstehendes nationales Recht (Bundes- und Landesrecht) nicht angewendet werden darf.[8]

3

Das vorliegende Werk stellt sich daher der Aufgabe, die für das Abfallstrafrecht relevanten Straftatbestände sowie die Grundlagen und Besonderheiten der strafrechtlichen Haftung praxisnah darzustellen. Dazu werden zunächst in einem allgemeinen Teil der strafrechtlich Abfallbegriff definiert und sodann nach den verwaltungsrechtlichen Besonderheiten des Abfallstrafrechts die Grundlagen der strafrechtlichen Haftung dargestellt. In dem daran anschließenden Besonderen Teil werden die einschlägigen Straftatbestände des Abfallstrafrechts dargestellt, wobei sich Umfang und Tiefe der Ausführungen an der praktischen Relevanz orientieren. Auf die in der Praxis regelmäßig mitverwirklichten Straftatbestände des sonstigen Wirtschaftsstrafrechts (Untreue, § 266 StGB; Betrug, § 263 StGB; Steuerhinterziehung, § 370 AO) wird nicht näher eingegangen.

2. KapitelAllgemeiner Teil

4

Der nachfolgende allgemeine Teil befasst sich mit Themen, die „vor die Klammer gezogen“ werden können, weil sie für das gesamte Abfallstrafrecht gleichermaßen gelten. Zunächst wird der im Strafrecht geltende Abfallbegriff definiert, wobei insbesondere auch das Verhältnis zwischen dem strafrechtlichen und dem verwaltungsrechtlichen Abfallbegriff geklärt wird. Danach wird auf die Gefährlichkeit des Abfalls eingegangen, wobei nicht nur Ausführungen zu der Gefährlichkeit nach § 326 StGB gemacht werden. Es wird vielmehr auch auf die in das Abfallverbringungsgesetz ausgelagerten Straftatbestände eingegangen. Ferner wird die praktisch wichtige Verwaltungsrechtakzessorietät des Abfallstrafrechts erklärt, bevor schließlich die Grundlagen der strafrechtlichen Haftung dargelegt werden.

A.Der Abfallbegriff

5