Das Erbe rechtlich und steuerlich optimal gestalten - Otto N. Bretzinger - E-Book

Das Erbe rechtlich und steuerlich optimal gestalten E-Book

Otto N. Bretzinger

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Beschreibung

Wenn Sie Ihr Vermögen auch nach Ihrem Tod in den richtigen Händen wissen wollen, sollten Sie frühzeitig eine sinnvolle Vermögensübertragung an die nächsten Familienangehörigen planen und sich mit den steuerlichen Rahmenbedingungen und der Erbfolge befassen. Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer und die verschiedenen Freibeträge machen eine intuitive Regelung schwierig. Eine rechtzeitige Planung des Nachlasses ist für Sie als Erblasser deshalb wichtig, damit Sie Ihr Erbe ganz nach Ihren Wünschen verteilen können. In diesem Ratgeber wird Ihnen als Erblasser erklärt, wie Sie Ihr Vermögen richtig vererben oder verschenken, ohne die Erbschaftssteuer aus den Augen zu verlieren. Außerdem werden Ihnen die gängigsten Lösungen fürs Erbe auf Basis typischer Vermögens- und Familienverhältnisse aufgezeigt. Dieser Ratgeber zur Gestaltung der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer liefert Ihnen als Erblasser viele konkrete Tipps und Musterformulierungen, welche Ihnen bei der Planung Ihres Nachlasses helfen. Es werden Fallstricke und Risiken aufgezeigt, die Sie und Ihre Erben vor rechtlichen und finanziellen Nachteilen schützen sollen. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen: - Wie Sie Ihr Erbe als Erblasser nach eigenem Ermessen verteilen - Wie Sie die gesetzliche Erbfolge vermeiden - Welche erbschaftssteuer- und schenkungssteuerlichen Rahmenbedingungen Sie beachten sollten - Wie Sie Verfügungen von Todes wegen übertragen - Wie Sie Schenkungen rechtzeitig vorbereiten - Welche Freibeträge und Fristen Sie erwarten - Wie man Erbschaftsteuer sparen kann - Wie Sie Schenkungssteuer sparen können - Wer wann wieviel Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer zahlt

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Inhaltsübersicht

1   Vorwort

2   Wie Sie Fehlplanungen bei der Vermögensübertragung vermeiden

2.1   Maßgebend ist Ihre individuelle Lebenssituation

2.2   Berücksichtigen Sie Ihre persönlichen Interessen und Wünsche

2.3   Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Vermögenssituation

2.4   Beachten Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen

2.5   Für Ihre Nachlassplanung stehen Ihnen verschiedene Formen zur Verfügung

2.5.1   Erbrechtliche Formen

2.5.2   Formen der vorweggenommenen Erbfolge

2.5.3   Formen von Zuwendungen unter Lebenden auf den Todesfall

3   ​Welche Grenzen Sie bei der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen beachten müssen​

3.1   Wichtige Begriffe des Erbrechts

3.1.1   Erbfall

3.1.2   Erblasser

3.1.3   Erbe

3.1.4   Miterbe

3.1.5   Erbschaft, Nachlass

3.1.6   Erbteil

3.1.7   Erbfolge

3.1.8   Verfügung von Todes wegen

3.1.9   Gesamtrechtsnachfolge

3.2   Welche rechtlichen und wirtschaftlichen Gestaltungsgrenzen Sie beachten müssen

3.2.1   Testier- bzw. Geschäftsfähigkeit muss vorliegen

3.2.2   Nur erbrechtlich vorgegebene Instrumente stehen Ihnen zur Verfügung

3.2.3   Sie müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Formen beachten

3.2.4   Sie müssen Verfügungen von Todes wegen persönlich errichten

3.2.5   Sie müssen Bindungen durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament berücksichtigen

3.2.6   Sie dürfen bestimmten Einrichtungen und Personen nichts zuwenden

3.2.7   Sie müssen wirtschaftliche Beschränkungen beachten

4   Wie Sie Ihr Vermögen durch Verfügungen von Todes wegen übertragen

4.1   In welchen Arten und Formen Sie Verfügungen von Todes wegen errichten können

4.1.1   Eigenhändiges Testament

4.1.2   Notarielles Testament

4.1.3   Gemeinschaftliches Testament von Eheleuten und Lebenspartnern

4.1.4   Berliner Testament

4.1.5   Erbvertrag

4.2   Wie Sie durch Ihre Verfügung von Todes wegen die Erbfolge ändern können

4.2.1   Sie können Ihre Erben selbst bestimmen

4.2.2   Sie können Vor- und Nacherben bestimmen

4.2.3   Sie können Ihre gesetzlichen Erben enterben

4.2.4   Bei der Enterbung müssen Sie Pflichtteilsansprüche berücksichtigen

4.3   Wie Sie durch Ihre Verfügung von Todes wegen einzelne Nachlassgegenstände zuwenden können

4.3.1   Sie können Vermächtnisse anordnen

4.3.2   Sie können Auflagen verfügen

4.3.3   Sie können Anordnungen für die Aufteilung des Nachlasses treffen

4.4   Welche weiteren Anordnungen Sie in Ihrer Verfügung von Todes wegen treffen können

4.4.1   Sie können Testamentsvollstreckung anordnen

4.4.2   Sie können die Auseinandersetzung zwischen mehreren Erben ausschließen

4.4.3   Sie können familienrechtliche Anordnungen treffen

4.5   Wie Sie Ihre Verfügung von Todes wegen ändern oder rückgängig machen können

4.5.1   Wie Sie Ihre testamentarischen Verfügungen ändern und rückgängig machen können

4.5.2   Wann und wie Sie Ihre testamentarischen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament ändern oder rückgängig machen können

4.5.3   Wann und wie Sie Ihre vertragsmäßigen Verfügungen in einem Erbvertrag ändern oder rückgängig machen können

5   Wenn Sie Ihr Vermögen im Wege der gesetzlichen Erbfolge übertragen wollen

5.1   Wann gesetzliche Erbfolge gilt und was sie bedeutet

5.1.1   Wann gesetzliche Erbfolge eintritt

5.1.2   Welche Prinzipien der gesetzlichen Erbfolge zugrunde liegen

5.2   Wann und mit welchem Erbteil die Verwandten erben

5.2.1   Erben der ersten Ordnung

5.2.2   Erben der zweiten Ordnung

5.2.3   Erben der dritten Ordnung

5.2.4   Erben der vierten und weiterer Ordnungen

5.3   Wann und mit welchem Erbteil der Ehegatte erbt

5.3.1   Voraussetzungen für das Erbrecht des Ehegatten

5.3.2   Gesetzlicher Erbteil des Ehegatten

5.3.3   Einfluss des Güterstands auf den gesetzlichen Erbteil des Ehegatten

5.4   Anspruch des Ehegatten auf den »Voraus« und den Dreißigsten

6   Wie Sie zu Lebzeiten Vermögenswerte übertragen können

6.1   Sie können Vermögenswerte zu Lebzeiten verschenken

6.1.1   Wie Sie wirksam Vermögenswerte verschenken können

6.1.2   Welche erbrechtlichen Konsequenzen Schenkungen haben

6.1.3   Welche steuerlichen Konsequenzen Schenkungen haben

6.1.4   Wann Sie eine Schenkung zurückfordern können

6.1.5   Welche Gegenleistungen Sie mit dem Beschenkten vereinbaren können

6.1.6   Wie Sie Ihre Lebensstellung absichern können

6.2   Sie können Vermögensteile zu Lebzeiten an Ihre Kinder als Ausstattung übertragen

6.3   Sie können Vermögensteile zu Lebzeiten an Ihren Ehegatten als ehebedingte Zuwendungen übertragen

7   Übertragen Sie zu Lebzeiten Vermögenswerte durch Rechtsgeschäfte auf den Todesfall

7.1   Schenkung auf den Todesfall

7.1.1   Schenkungsversprechen von Todes wegen

7.1.2   Wenn Sie die Schenkung zu Lebzeiten vollziehen

7.2   Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

7.2.1   Zuwendung einer Lebensversicherung

7.2.2   Zuwendung eines Bausparvertrags

7.2.3   Zuwendung von Bankguthaben

8   Welche Erbschaft- und schenkungssteuerlichen Rahmenbedingungen gelten

8.1   Welche Zuwendungen steuerpflichtig sind

8.1.1   Zuwendungen von Todes wegen

8.1.2   Zuwendungen unter Lebenden

8.2   Welche Zuwendungen nicht steuerpflichtig sind

8.2.1   Steuerbefreiung bei Zuwendung von Hausrat und anderen beweglichen körperlichen Gegenständen

8.2.2   Steuerbefreiung im Zusammenhang mit einem Familienwohnheim

8.2.3   Steuerbefreiung bei Erwerb durch erwerbsunfähige Eltern und Großeltern

8.2.4   Steuerbefreiung bei unentgeltlicher Pflege- und Unterhaltsgewährung

8.2.5   Steuerbefreiung bei Zuwendungen für Unterhalt oder Ausbildung

8.2.6   Steuerbefreiung bei Rückfall geschenkten Vermögens an Eltern oder Voreltern

8.2.7   Steuerbefreiung bei üblichen Gelegenheitsgeschenken

8.2.8   Weitere Befreiungen

8.3   Nach welchen Grundsätzen der Nachlass bewertet wird

8.3.1   Bewertung des Grundbesitzes

8.3.2   Bewertung von Aktien

8.3.3   Bewertung von Hausrat

8.3.4   Bewertung von Kunstgegenständen

8.3.5   Bewertung von Wertpapieren und Anteilen

8.3.6   Bewertung von Kapitalforderungen und Schulden

8.4   Wie die Steuer berechnet wird

8.4.1   Steuerpflichtiger Erwerb

8.4.2   Die Steuer richtet sich nach dem Steuersatz

8.5   Wer die Erbschaft- und Schenkungsteuer schuldet

8.6   Wie man Schenkung- und Erbschaftsteuer sparen kann

8.6.1   Familienwohnheim steuerfrei übertragen

8.6.2   Steuerfreibeträge mehrfach ausnutzen

8.6.3   Vermögen auf mehrere Personen verteilen

8.6.4   Auf Umwegen schenken

8.6.5   Generationen überspringen

8.6.6   Berliner Testament optimal gestalten

8.6.7   Richtigen Güterstand wählen

8.6.8   Renten- und Lebensversicherungen vertraglich richtig gestalten

9   Erbfälle mit Auslandsbezug

9.1   Anwendungsbereich der EU-Erbrechtsverordnung

9.1.1   Örtlicher Geltungsbereich

9.1.2   Sachlicher Geltungsbereich

9.2   Nationales Erbrecht

9.2.1   Letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers

9.2.2   Rechtswahl des Erblassers

9.2.3   Wirksamkeit von Verfügungen von Todes wegen

9.3   Überblick über das Erbrecht europäischer Nachbarstaaten

9.3.1   Erbrecht in Frankreich

9.3.2   Erbrecht in Griechenland

9.3.3   Erbrecht in Italien

9.3.4   Erbrecht in Kroatien

9.3.5   Erbrecht in Österreich

9.3.6   Erbrecht in Spanien

9.3.7   Erbrecht in der Türkei

Das Erbe rechtlich und steuerlich optimal gestalten

1   Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

die Deutschen sind reich wie nie zuvor. Die rund 37 Millionen Haushalte zwischen Flensburg und Garmisch verfügen über ein Nettovermögen von über 6,5 Billionen Euro. Und das bedeutet: Die Deutschen erben wie nie zuvor. Schätzungen zufolge werden jährlich über 250 Milliarden Euro an die nächste Generation weitergegeben. Und betroffen sind nicht nur Personen mit großem Vermögen. Jeder, der Vermögen hat, ist im Grunde mit den gleichen Fragestellungen und Problemen konfrontiert.

»Nach mir die Sintflut« – das ist eine weitverbreitete Ansicht, wenn es darum geht, was aus dem mühsam Angesparten werden soll. Fast drei Viertel der Deutschen haben kein Testament errichtet oder einen Erbvertrag abgeschlossen. In diesen Fällen tritt gesetzliche Erbfolge ein. Es bleibt zu hoffen, dass diese den Wünschen des Erblassers entspricht. Wenn Sie rechtliche und steuerliche Fehlplanungen vermeiden wollen, sollten Sie sich rechtzeitig mit Ihrer Nachlassplanung, sprich mit dem Zeitpunkt, den Möglichkeiten, den steuerlichen Rahmenbedingungen und Ihren persönlichen Lebensumständen befassen. Die Entscheidung, wem Sie was vererben oder verschenken, kann Ihnen niemand abnehmen. Richtig vererben oder verschenken ist aber nicht schwer, wenn Sie dabei einige grundlegende Regeln beachten. Jeder Fall liegt anders. Grundlage für die richtige Entscheidung sind immer Ihre jeweiligen individuellen Lebensumstände und Ihre persönlichen Wünsche. Gleichwohl können für typische Vermögens- und Familienverhältnisse gängige Lösungen aufgezeigt, bewertet und Gestaltungsmodelle vorgestellt werden. Dieser Ratgeber beschränkt sich inhaltlich auf die Zeit vor dem Erbfall. In diesem Stadium gilt es, die wesentlichen Weichen für eine sinnvolle Vermögensübertragung an die nächsten Familienangehörigen zu stellen. Und gerade in diesem Zusammenhang werden in der Praxis die meisten Fehler gemacht, die nach Eintritt des Erbfalls oft nicht mehr korrigiert werden können. Viele konkrete Tipps und Musterformulierungen sollen Ihnen bei Ihrer Nachlassplanung helfen. Es werden Fallstricke und Risiken aufgezeigt, die Sie und Ihre Erben vor rechtlichen und finanziellen Nachteilen schützen sollen. Anhand konkreter Beispiele wird die jeweilige Problematik so verdeutlicht werden, dass Sie Ihre individuelle Situation erkennen und auf der Grundlage der aufgezeigten Lösungswege die richtige Nachlassplanung vornehmen können.

2   Wie Sie Fehlplanungen bei der Vermögensübertragung vermeiden

Wenn Sie Vermögen übertragen wollen, sei es, dass Sie es zu Lebzeiten verschenken oder nach Ihrem Tod vererben wollen, sollten Sie sich einen Überblick über Ihre Vermögenssituation verschaffen und sich danach mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Vermögensübertragung befassen. An erster Stelle Ihrer Überlegungen sollten aber immer Ihre persönlichen Lebensumstände und Ihre Interessen und Wünsche stehen. Für die Vermögensübertragung stellt Ihnen das Gesetz verschiedene Formen zur Verfügung.

2.1   Maßgebend ist Ihre individuelle Lebenssituation

Zunächst sollten Sie sich Ihrer individuellen Lebenssituation bewusst werden. Sie ist die Grundlage für richtige Entscheidungen, wenn Sie Vermögenswerte übertragen wollen. Neben Ihrer aktuellen Vermögenssituation, die Sie möglichst schriftlich und – wenn Sie verheiratet sind – getrennt nach Ehegatten festhalten sollten (vgl. unten), sind Ihre familiären Verhältnisse von besonderer Bedeutung. Die nachfolgende (unvollständige) Auflistung will Ihnen einige alltägliche Lebenssituationen bewusst machen.

Berücksichtigen Sie Ihren Familienstand. Dieser hat u.a. für die gesetzliche Erbfolge und für das Erbrecht des überlebenden Ehegatten Bedeutung. Insofern müssen Sie bei Ihrer Nachlassplanung berücksichtigen, ob Sie ledig, verheiratet oder geschieden sind oder in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben.

Wenn eine Ehekrise oder sogar der Wunsch nach Scheidung besteht, sollten Sie davon Abstand nehmen, Vermögenswerte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen.

Wenn Sie Kinder haben, steht diesen ein gesetzliches Erbrecht zu. Und auch Ihre nichtehelichen Kinder gehören zu Ihren gesetzlichen Erben. Wenn sich Ihre ehelichen und nichtehelichen Kinder nicht verstehen, macht es wenig Sinn, dass Ihr Nachlass im Wege der gesetzlichen Erbfolge an eine Erbengemeinschaft geht. Wenn Sie ein Kind adoptiert haben, müssen Sie beachten, dass auch diesem Kind das gesetzliche Erbrecht zusteht.

Auch wenn Ihre ehelichen Kinder nicht miteinander klarkommen oder sie untereinander Probleme haben, stellt sich die Frage, ob gesetzliche Erbfolge verbunden mit einer Erbengemeinschaft sinnvoll ist. Als Alternative kommen Zuwendungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen einen Erb- und Pflichtteilsverzicht in Betracht.

Sie müssen auch entscheiden, ob Sie einzelne Familienangehörige bevorzugen oder benachteiligen wollen. Versteht sich Ihr Ehegatte nicht mit den Kindern, ist die gesetzliche Erbfolge mit der Folge einer Erbengemeinschaft nicht sinnvoll.

Wenn Sie Kinder mit besonderen Problemen haben (z.B. ein pflegebedürftiges oder behindertes Kind) und Sie die wirtschaftliche Versorgung des Kindes nach Ihrem Tod über die Leistungen der Pflegeversicherungen oder anderer Sozialleistungen hinaus gewährleisten wollen, müssen Sie unbedingt ein Testament errichten.

Wenn Sie in erster Linie Ihren Ehegatten wirtschaftlich versorgt wissen wollen, müssen Sie eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Verfügung von Todes wegen errichten. Im Wege der gesetzlichen Erbfolge würde Ihr Ehegatte nur neben Ihren Kindern erben. Allerdings kann die wirtschaftliche Versorgung Ihres Ehegatten auch durch eine Lebensversicherung oder durch Zuwendungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gewährleistet werden.

Wenn Sie von Ihrem Ehegatten getrennt leben und Sie vermeiden wollen, dass dieser Erbe wird, müssen Sie ihn durch eine Verfügung von Todes wegen enterben. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist erst dann ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Erbfalls die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Wenig Sinn macht es, Vermögen auf verschuldete Personen (z.B. ein Kind) zu übertragen, wenn dann deren Gläubiger sofort auf dieses Vermögen zugreifen können. In Betracht kommt in diesem Fall das Instrument der Vor- und Nacherbfolge.

Wenn Sie unverheiratet und kinderlos sind, erben kraft Gesetzes in erster Linie Ihre Eltern. Wollen Sie von dieser gesetzlichen Erbfolge abweichen, müssen Sie eine Verfügung von Todes wegen errichten.

2.2   Berücksichtigen Sie Ihre persönlichen Interessen und Wünsche

Ihre Nachlassplanung sollte in erster Linie Sie zufriedenstellen. Deshalb sollten Sie sich über Ihre persönlichen Interessen und Wünsche bewusst werden. Prüfen Sie, welche Motive Sie mit der Vermögensübertragung verfolgen, wen Sie absichern wollen und vor allen Dingen auch, ob Sie selbst finanziell abgesichert sind.

Prüfen Sie, wen Sie mit der Vermögensübertragung absichern wollen – sich selbst, Ihren Ehegatten, Ihre Kinder oder andere Familienangehörige. Entsprechendes gilt für die Frage, wem Sie Priorität bei der Versorgung einräumen wollen. Wenn Sie einzelne Familienangehörige bevorzugen, andere benachteiligen oder sogar enterben wollen, oder wenn Sie Ihr Vermögen möglichst innerhalb der Familie gebunden wissen wollen, müssen Sie auf jeden Fall ein Testament errichten oder einen Erbvertrag abschließen.

Befassen Sie sich eingehend mit der Frage, wann Sie Ihr Vermögen übertragen möchten, noch zu Lebzeiten oder erst im Wege der Erbfolge.

Wenn Sie sich von Vermögensteilen zu Lebzeiten trennen wollen, sollten Sie sich über Ihre Beweggründe klar werden. Berücksichtigen Sie auch Ihre eigene finanzielle und wirtschaftliche Versorgung. Es muss Ihnen bewusst sein, dass das Auswirkungen u.a. auf etwaige Pflichtteilsansprüche hat. Überlegen Sie, ob Sie die lebzeitige Vermögensübertragung von Gegenleistungen des Zuwendungsempfängers (z.B. Rentenzahlung, Pflegeleistungen) abhängig machen wollen. Prüfen Sie auch, ob Sie sich das Recht vorbehalten wollen, die Zuwendung unter bestimmten Voraussetzungen wieder rückgängig zu machen.

Wenn Ihr Vermögen erst nach Ihrem Tod auf Ihre Familienangehörigen übergehen soll, müssen Sie prüfen, ob die gesetzliche Erbfolge. Ihren Wünschen entspricht oder ob Sie davon abweichen und ein Testament errichten oder einen Erbvertrag abschließen wollen.

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Tipp: Letztlich liegt die Entscheidung bei Ihnen, wann, wie und an wen Sie Ihr Vermögen übertragen wollen. Und möglicherweise werden Sie es nicht schaffen, dass Sie alle Beteiligten zufriedenstellen. Gleichwohl kann es sinnvoll sein, Ihre Wünsche und Interessen mit Ihren nächsten Familienangehörigen, insbesondere mit Ihrem Ehegatten und Ihren Kindern zu besprechen. Allen Beteiligten sollten Sie offen Ihre Vorstellungen darlegen. Das Gespräch kann Ihnen dann als Orientierung für die richtige Strategie dienen.

2.3   Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Vermögenssituation

Bevor Sie darüber nachdenken, welches Vermögen Sie in welcher Form an wen übertragen, sollten Sie zunächst Ihre Vermögenssituation schriftlich festhalten. Das funktioniert am besten mit einem Vermögensverzeichnis, in dem Sie Ihre aktuellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aufführen. Lassen Sie sich bei der Aufstellung Zeit und gehen Sie sorgfältig vor. Richtig planen können Sie nur mit einer vollständigen und richtigen Aufstellung.

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Tipp: Wenn Sie verheiratet sind, sollten Sie jeweils ein Vermögensverzeichnis für jeden Ehepartner anlegen. Führen Sie darin auch jeweils auf, welche Vermögenswerte zu Beginn der Ehe vorhanden waren und welche während der Ehe erworben wurden. Diese Trennung kann später für einen eventuellen Zugewinnausgleich nützlich sein.

Ihr Vermögensverzeichnis muss auch alle derzeitigen und eventuell künftigen Verbindlichkeiten enthalten. Berücksichtigen Sie, ob und in welchem Rahmen Sie diese Schulden in den nächsten Jahren noch abbauen werden und ob Sie unter Umständen Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (eventuell gegen Übernahme von Verbindlichkeiten (z.B. bei einer Immobilie)) übertragen wollen.

Aufstellung der Vermögenswerte und Schulden

Stand: (Datum eintragen)

Ehemann

(Euro)

Ehefrau

(Euro)

Vermögen

Bargeld

Guthaben auf Girokonten, Termin- und Festgeldkonten, Sparkonten, Sparverträgen, sonstigen Spareinlagen

Wertpapiere

Forderungen aus Versicherungsverträgen

Forderungen aus Bausparverträgen

Steuererstattungsansprüche

Zahlungsansprüche aus Schadensfällen oder nicht erfüllten Verträgen

Forderungen aus Darlehen

Rechte und Ansprüche aus Erbschaften

Rückständiges Arbeitseinkommen

Aktien, Genussrechte und sonstige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (z.B. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Beteiligungen an Personengesellschaften (z.B. offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Beteiligungen als stiller Gesellschafter

Beteiligungen an Genossenschaften

Grundvermögen (Grundstücke, Eigentumswohnungen, Erbbaurechte)

Anteile an geschlossenen und offenen Immobilienfonds

Kraftfahrzeuge

Hausrat, sonstiges Mobiliar oder Wertgegenstände

Rechte oder Ansprüche aus Urheber-, Patent- und Verlagsrechten

Betriebsvermögen

Sonstiges Vermögen

Vermögen insgesamt

Schulden

Verbindlichkeiten auf Girokonten

Langfristige Bankschulden

Verbindlichkeiten aus Bausparverträgen

Verbindlichkeiten aus Kaufverträgen

Mietschulden

Steuerschulden

Rückständige Prämien aus Versicherungsverträgen

Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Dritten

Schulden insgesamt

Beachten Sie, dass sich der Wert Ihres Gesamtvermögens und der Wert einzelner Vermögensgegenstände noch ändern können. Autos verlieren an Wert, Aktien und Anleihen können schnell wertlos sein. Halten Sie Ihr Vermögensverzeichnis deswegen aktuell.

Vermerken Sie in Ihrer Vermögensübersicht, ob und wann Sie bereits Ihrem Ehegatten oder Ihren Kindern Vermögen übertragen haben. Sogenannte lebzeitige Zuwendungen können erbrechtlich von Bedeutung sein, so beispielsweise im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

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Tipp: Wenn Sie schon dabei sind, Ihr Vermögen und Ihre Verbindlichkeiten aufzulisten, ist es sinnvoll, gleichzeitig zu notieren, welche Unterlagen es dazu jeweils gibt und wo Sie diese verwahrt haben.

2.4   Beachten Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen

Wenn Sie sich über Ihre Ziele und Wünsche klar geworden sind, sollten Sie auf der Grundlage Ihrer Vermögensaufstellung die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Unter anderem sollten Sie in diesem Zusammenhang auf folgende Umstände achten:

Ehevertrag mit Ihrem Ehegatten: Der Güterstand, in dem Sie mit Ihrem Ehegatten leben, ist u.a. für die gesetzliche Erbfolge von Bedeutung.

Bindung durch frühere Verfügung von Todes wegen: Wenn Sie bereits ein Einzeltestament errichtet haben, sind Sie nicht daran gehindert, andere Verfügungen zu treffen. Sie können jederzeit das Testament widerrufen oder ändern. Wenn Sie dagegen mit Ihrem Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben, können Sie nicht ohne Weiteres andere Verfügungen treffen. Haben Sie Verfügungen in einem Erbvertrag getroffen, dann sind diese grundsätzlich bindend.

Längerfristige Verträge: Wenn Sie längerfristige Verträge über Ihr Vermögen abgeschlossen haben (z.B. Mietverträge, Pachtverträge), sollten Sie prüfen, ob es sinnvoll ist, sich von diesen Vermögenswerten bereits zu Lebzeiten zu trennen.

Pflichtteilsansprüche: Bedenken Sie, dass im Falle einer Enterbung Ihres Ehegatten oder Ihrer Kinder von diesen Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden können. Wenn Sie bereits in der Vergangenheit Vermögenswerte auf Ihre Familienangehörigen übertragen haben, können unter Umständen sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen.

Gesetzliche Erbfolge: Prüfen Sie, welche Familienangehörigen im Wege der gesetzlichen Erbfolge erben würden, wenn Sie kein Testament errichten oder keinen Erbvertrag abschließen. Nur wenn Sie diese Erbfolge wünschen, können Sie von einer Verfügung von Todes wegen absehen.

Unterhalts- und Versorgungsverpflichtungen: Wenn Sie noch gesetzliche Unterhalts- oder Versorgungsverpflichtungen haben, sollten Sie sich nicht zu Lebzeiten von Vermögenswerten trennen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten können.

Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge: Häufig werden Erb- und/oder Pflichtteilsverzichtsverträge abgeschlossen, wenn auf Kinder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen übertragen wird. Prüfen Sie, ob solche Vereinbarungen bestehen.

Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung: Weil das Kapital einer Lebensversicherung nicht in den Nachlass fällt, sollten Sie prüfen, ob Sie die bezugsberechtigte Person bei Ihrer Nachlassplanung noch berücksichtigen möchten.

2.5   Für Ihre Nachlassplanung stehen Ihnen verschiedene Formen zur Verfügung

Wenn Sie Vermögen auf Ihren Ehegatten, Ihre Kinder oder andere Personen übertragen wollen, stellt Ihnen das Gesetz verschiedene Formen zur Verfügung. Von Bedeutung ist dabei, ob Sie sich bereits zu Lebzeiten von Vermögenswerten trennen wollen oder die Zuwendungen erst nach Eintritt des Erbfalls an die Begünstigten erfolgen sollen.

2.5.1   Erbrechtliche Formen

Wollen Sie, dass Ihr Vermögen erst nach Ihrem Tod übergeht (und das ist der Regelfall), so erfolgt das nach den Regeln des Erbrechts. Neben der Übertragung Ihres Vermögens im Wege der gesetzlichen Erbfolge haben Sie die Möglichkeit, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten und Anordnungen zu treffen, die von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Als Verfügungen von Todes wegen stehen Ihnen das Testament und der Erbvertrag zur Verfügung.

Mit einem Testament treffen Sie einseitige Verfügungen von Todes wegen. Es gibt zwei Arten von Testamenten: das Einzeltestament und das gemeinschaftliche Testament von Eheleuten. Dabei können Sie jeweils wählen, ob Sie das Testament selbst (eigenhändig) oder vor einem Notar errichten wollen.

Statt in einem Testament können Sie Ihre Verfügungen von Todes wegen auch in einem Erbvertrag treffen. Während ein Testament als einseitige letztwillige Verfügung jederzeit frei widerrufbar ist (das gilt auch für ein gemeinschaftliches Testament, solange beide Ehegatten noch leben), ist der Erbvertrag ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, in dem zumindest eine Person letztwillige Verfügungen trifft, die – weil ein Vertrag vorliegt – nicht einfach von dem Testierenden einseitig widerrufen oder geändert werden können.

2.5.2   Formen der vorweggenommenen Erbfolge

Bei der vorweggenommenen Erbfolge erfolgen Vermögensübertragungen zu Lebzeiten des Erblassers auf einen oder mehrere zukünftige Erben, die im Vorgriff auf die Erbfolge vorgenommen werden. Es handelt sich also um lebzeitige, nicht um Verfügungen von Todes wegen.

Achtung: Übertragen Sie Teile Ihres Vermögens im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, liegen die Risiken bei Ihnen. Schließlich geben Sie Ihr Vermögen endgültig aus der Hand, über das Sie ohne die Übertragung bis zu Ihrem Tod uneingeschränkt verfügen könnten.

Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sind in verschiedenen Formen möglich. Die praktisch bedeutendste sind Schenkungen. Daneben kommen insbesondere noch Ausstattungen und unentgeltliche Zuwendungen an den Ehegatten in Betracht.

Schenkung

Die Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung des Schenkers an den Beschenkten. Wenn die Zuwendung sofort vollzogen, also dem Beschenkten das Eigentum am geschenkten Gegenstand sofort übertragen wird, spricht man von einer Handschenkung, verpflichtet sich dagegen der Schenker durch Vertrag, dem Beschenkten eine unentgeltliche Zuwendung zu machen, spricht man von der Vertragsschenkung.

Wird bei einer Schenkung vereinbart, dass der Beschenkte bestimmte Gegenleistungen zu erbringen hat, die geringer sind als der Wert der Zuwendung, spricht man von einer gemischten Schenkung.

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Beispiel: A überträgt an B eine Immobilie im Wert von 200.000,– € gegen Zahlung von 150.000,– €.

Eine Schenkung unter Auflage ist eine Schenkung, die verbunden ist mit einer bestimmten Leistungspflicht für den Beschenkten. Diese Pflicht kann in einem Tun oder einer Unterlassung bestehen. Dabei kann es sein, dass der Beschenkte von dem Gegenstand der Schenkung etwas in einer bestimmten Weise verwenden muss, oder dass der Beschenkte nur in einer gewissen, vom Schenkenden vorgegebenen Weise mit dem Gegenstand der Schenkung verfahren darf.

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Beispiel: Schenkung eines Grundstücks gegen die Verpflichtung, den Schenker zu pflegen. Schenkung eines großen Mietshauses mit der Maßgabe, dass die Hälfte der Wohnungen an bedürftige Familien mit Kindern vermietet werden müssen.

Besondere gesetzliche Regelungen gelten für sogenannte Pflicht- und Anstandsschenkungen. Das sind Schenkungen, »durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird«. Dazu gehören normale Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke und Geschenke zu ähnlichen Anlässen.

Ausstattung

Unter einer Ausstattung sind alle Vermögenswerte zu verstehen, die der Vater oder die Mutter ihrem Kind mit Rücksicht auf die Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung zuwenden. Herkömmlich spricht man auch von der Aussteuer oder Mitgift. Die Ausstattung stellt keine Schenkung dar.

Ehebedingte Zuwendungen

Ehebedingte Zuwendungen sind solche vermögenswerten Leistungen, die ein Ehegatte dem anderen zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt. Sie stellen im Verhältnis zwischen Ehegatten keine Schenkung dar.

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Beispiel: A kauft eine Immobilie, die er aus seinem eigenen Einkommen bezahlt. Er lässt seine Ehefrau als Miteigentümerin im Grundbuch eintragen. B zahlt die Beiträge für die private Altersversorgung.

2.5.3   Formen von Zuwendungen unter Lebenden auf den Todesfall

Mit dem Schenkungsversprechen auf den Todesfall und der Schenkung durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall stehen Ihnen außerhalb des Erbrechts zwei weitere Möglichkeiten zur Verfügung, Vermögenswerte zu übertragen.

Schenkungsversprechen auf den Todesfall

Sie können zu Lebzeiten ein Schenkungsversprechen abgeben, das unter der Bedingung erfolgt, dass der Beschenkte Sie überlebt, und dass die Schenkung erst nach Ihrem Tod vollzogen wird.

»

Beispiel: Sie schenken Ihrer Tochter nach Abschluss ihres Studiums ein Einfamilienhaus unter der Bedingung, dass Ihre Tochter sie überlebt.

Schenkung durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Sie haben auch die Möglichkeit, durch einen Vertrag zugunsten Dritter Vermögenswerte zuzuwenden. Wenn Sie eine Lebensversicherung oder einen Bausparvertrag abgeschlossen haben, können Sie für den Fall, dass Sie vor Ablauf der Versicherungszeit sterben, einen beliebigen Dritten benennen, an den die Versicherung oder die Bausparkasse die Versicherungssumme oder das angesparte Kapital im Bausparvertrag auszahlen soll. Das Besondere an dieser Form der Vermögensübertragung ist, dass die Zuwendung nicht in den Nachlass fällt.

»

Beispiel: Sie schließen eine Lebensversicherung ab und benennen Ihre nichteheliche Lebenspartnerin als bezugsberechtigte Person.

3   ​Welche Grenzen Sie bei der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen beachten müssen​

Grundsätzlich steht es in Ihrem Belieben, durch ein Testament oder einen Erbvertrag Anordnungen über Ihr Vermögen nach dem Tod zu treffen. Allerdings bestehen gesetzliche Grenzen, die Ihr Recht, nach Belieben über Ihr Vermögen zu verfügen, beschränken. Bevor auf diese Grenzen bei der Gestaltung Ihrer Verfügung von Todes wegen näher eingegangen wird, sollen zum besseren Verständnis vorab einige wichtige erbrechtliche Begriffe erläutert werden.

3.1   Wichtige Begriffe des Erbrechts

3.1.1   Erbfall

Der Begriff Erbfall bezeichnet den Tod des Erblassers. Dieser tritt ein, wenn der Sterbende kein Lebenszeichen, also weder Herz- noch Atmungstätigkeit noch Gehirnaktivität mehr zeigt.

3.1.2   Erblasser

Erblasser ist die Person, um deren Nachfolge es im Falle Ihres Todes geht. Nur ein Mensch, also eine natürliche Person, kann Erblasser sein. Das Alter und die Geschäftsfähigkeit der Person haben keine Bedeutung. Juristische Personen (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft, Verein) oder rechtsfähige Personengesellschaften (z.B. offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) können ihr Vermögen nicht vererben.

3.1.3   Erbe

Erbe ist die Person, auf die das Vermögen des Erblassers als Ganzes mit seinem Tod übergeht.

Achtung: Nicht jede Person, die aus einer Erbschaft etwas erwirbt, ist Erbe. Erbe ist nur, wer Gesamtrechtsnachfolger (vgl. unten) des Erblassers ist. Nicht zu den Erben gehören deshalb z.B. Vermächtnisnehmer oder pflichtteilsberechtigte Personen; diese werden nicht Träger der Erbschaft, sondern erwerben mit dem Erbfall nur Ansprüche (z.B. auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrags) gegen die Erben.

Erbe kann nur sein, wer die sogenannte Erbfähigkeit besitzt und damit rechtlich imstande ist, in die Rechte und Pflichten des Erblassers einzutreten.

Erbe ist jede natürliche Person, also jeder Mensch, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Wer vor dem Erblasser verstorben ist, kann nicht Erbe sein. Der Erbe muss den Erblasser wenigstens eine kurze Zeit überleben, andernfalls wird die Erbeinsetzung in der Verfügung von Todes wegen unwirksam. Der Erblasser kann für diesen Fall einen anderen Erben (Ersatzerben) bestimmen.

Erbe kann auch sein, wer zwar beim Erbfall noch nicht geboren, aber bereits erzeugt war. Voraussetzung ist allerdings, dass die Leibesfrucht nach dem Erbfall lebend geboren wird. In diesem Fall gilt der Erzeugte als vor dem Erbfall geboren.

Erbe kann auch jede juristische Person sein, die zum Zeitpunkt des Erbfalls existiert. In Betracht kommen juristische Personen des privaten Rechts (z.B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und eingetragene Vereine) und des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden).

Erbfähig sind auch rechtsfähige Personengesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften), BGB-Gesellschaften und nicht eingetragene Vereine.

3.1.4   Miterbe

Steht einer Person nur ein Anteil am Nachlass zu, wird diese als Miterbe bezeichnet. Im Regelfall erbt nicht ein Alleinerbe, sondern eine Mehrheit von Erben (z.B. der überlebende Ehegatte zusammen mit den Kindern). In diesem Fall entsteht dann eine Erbengemeinschaft.

Dem Miterben einer Erbengemeinschaft steht aber kein bestimmter Teil des Nachlasses zu; vielmehr gehören alle Gegenstände des Nachlasses den Miterben gemeinschaftlich. Der einzelne Miterbe hat also kein Teilrecht an einem Nachlassgegenstand. Jeder einzelne Miterbe ist also Eigentümer, aber nur mit den anderen zusammen. Deshalb kann auch ein Miterbe allein über einzelne Nachlassgegenstände oder über seinen Anteil daran nicht verfügen.

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Beispiel: Eine Erbengemeinschaft besteht aus drei Miterben, denen jeweils ein Anteil von einem Drittel am Nachlass zusteht. Besteht der Nachlass aus drei Grundstücken, so steht nicht jedem Miterben ein Grundstück zu; vielmehr können die Miterben über jedes Grundstück im Nachlass nur gemeinsam verfügen.

3.1.5   Erbschaft, Nachlass

Erbschaft ist das Vermögen des Erblassers, das bei dessen Tod als Ganzes auf den oder die Erben übergeht. Zur Erbschaft gehören auch die zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden Schulden des Erblassers. Das Gesetz spricht an einigen Stellen auch vom Nachlass, ohne dass dabei ein begrifflicher Unterschied zur Erbschaft besteht.

Vererblich sind grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Positionen des Erblassers, u.a.

bewegliche Sachen (z.B. Geld, Einrichtungsgegenstände) und Grundstücke,

Ansprüche aus Darlehen und anderen Verträgen (z.B. Versicherungsverträge, Bausparverträge, Bankverträge),

gesetzliche oder vertragliche Schadensersatzansprüche (auch Schmerzensgeldansprüche),

Mitgliedschaftsrechte bei Kapitalgesellschaften (z.B. Namens- und Inhaberaktien, GmbH-Anteile),

Urheber- und Patentrechte.

Achtung: Bei Lebens- und Kapitalversicherungen auf den Todesfall fällt der Anspruch auf die Versicherungssumme nur dann in den Nachlass, wenn nach dem Versicherungsvertrag kein Bezugsberechtigter Anspruch darauf hat.

Nicht vererblich sind höchstpersönliche Rechte des Erblassers, zum Beispiel der Nießbrauch an Sachen oder die Mitgliedschaft des Erblassers in einem Verein. Auch bestimmte Familienrechte (z.B. der Versorgungsausgleich) sind nicht vererblich.

3.1.6   Erbteil

Als Erbteil wird der Anteil eines Miterben an einer Erbschaft bezeichnet. Er besteht aus einem Bruchteil des Nachlasses, also nicht in einer bestimmten Wertsumme oder in einem Einzelgegenstand (vgl. dazu die Ausführungen zum Begriff »Miterbe«). Die Höhe des Bruchteils ergibt sich bei gesetzlicher Erbfolge aus dem Gesetz, bei gewillkürter Erbfolge aus der Verfügung von Todes wegen.

3.1.7   Erbfolge

Der Begriff »Erbfolge« besagt, wer nach dem Tod einer Person deren Erben sein sollen. Man unterscheidet zwischen der sogenannten gewillkürten und der gesetzlichen Erbfolge.

Bei der gewillkürten Erbfolge beruht diese auf einer vom Erblasser errichteten Verfügung von Todes wegen, also z.B. eines Testaments.

Bei der gesetzlichen Erbfolge legt unmittelbar das Gesetz fest, wer die Erben des Erblassers sein sollen. Sie tritt u.a. ein, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen errichtet hat, die vom Erblasser vorgenommene Erbeinsetzung unwirksam ist (z.B. wegen eines Formmangels) oder sich die vom Erblasser errichtete Verfügung von Todes wegen nur auf einen Teil seines Vermögens erstreckt.

3.1.8   Verfügung von Todes wegen

Verfügung von Todes wegen bezeichnet als Oberbegriff die Formen, in denen der Erblasser sein Vermögen abweichend von der gesetzlichen Erbfolge nach seinem Tod weitergeben kann. In Betracht kommen das Testament (gelegentlich auch »letztwillige Verfügung« genannt) und der Erbvertrag.

3.1.9   Gesamtrechtsnachfolge

Gesamtrechtsnachfolge bedeutet, dass der Erbe unmittelbar kraft Gesetzes in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt, also dessen Rechte und Pflichten übernimmt. Es bedarf also keiner Vermögensübertragung durch ein Rechtsgeschäft (z.B. einer Schenkung) auf den oder die Erben. Alle vererblichen Rechte und Pflichten gehen unmittelbar mit dem Erbfall auf den Erben über.

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Beispiel: Der Erbe erwirbt automatisch das Eigentum, er wird Schuldner der Verbindlichkeiten und Gläubiger der Forderungen des Erblassers.