Das richtige Testament für Geschiedene und Patchworkfamilien - Otto N. Bretzinger - E-Book

Das richtige Testament für Geschiedene und Patchworkfamilien E-Book

Otto N. Bretzinger

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Beschreibung

Der umfassende Ratgeber für moderne Familienkonstellationen Scheidung, neue Partnerschaften, Patchworkfamilien – das Leben verändert sich, doch das Erbrecht bleibt komplex. Wer nach einer Trennung oder in einer Patchworkfamilie lebt, steht vor der Herausforderung, sein Testament so zu gestalten, dass es rechtssicher ist und den eigenen Wünschen entspricht. Dieser praxisnahe Ratgeber bietet Ihnen fundiertes Wissen, leicht verständliche Erklärungen und zahlreiche rechtssichere Musterformulierungen. Er zeigt, wie Sie Ihr Vermögen gezielt vererben, Ihre Kinder absichern und verhindern, dass Ihr Ex-Partner oder dessen Familie indirekt Zugriff auf Ihren Nachlass erhält. Ob Sie geschieden sind, in einer neuen Ehe leben oder eine Patchworkfamilie führen – dieses Buch hilft Ihnen, Klarheit zu schaffen und spätere Konflikte zu vermeiden. Ideal für: - Geschiedene mit Kindern - Patchworkfamilien mit gemeinsamen und einseitigen Kindern - Menschen in neuen Partnerschaften (verheiratet oder unverheiratet) - Alle, die ihr Testament individuell und rechtssicher gestalten möchten Aus dem Inhalt: - Erbrechtliche Folgen von Trennung und Scheidung - Wie Sie Ihren Ex-Partner wirksam vom Erbe ausschließen - Testamentgestaltung für Patchworkfamilien: »Meine Kinder, deine Kinder, unsere Kinder« - Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnislösungen und Pflichtteilsverzicht - Schutz des Nachlasses bei minderjährigen Kindern – ohne Einfluss des Ex-Partners - Testament für verheiratete und nicht verheiratete Patchworkpartner - Formale Anforderungen an Testamente und Erbverträge - Zahlreiche Formulierungsbeispiele, Gestaltungstipps und rechtssichere Muster

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Seitenzahl: 187

Veröffentlichungsjahr: 2025

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Alle Angaben wurden nach genauen Recherchen sorgfältig verfasst; eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen.

Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit verwenden wir allgemein die grammatisch männliche Form. Selbstverständlich meinen wir aber bei Personenbezeichnungen immer alle Menschen unabhängig von ihrer jeweiligen geschlechtlichen Identität.

Inhaltsübersicht

1   Vorwort

2   Erbrechtliche Folgen der Trennung der Ehegatten

2.1   Auswirkungen der Trennung auf das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

2.1.1   Erbteil des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft

2.1.2   Erbteil des Ehegatten bei Gütertrennung

2.1.3   Gesetzliches Erbrecht trotz Trennung der Ehegatten

2.2   Auswirkungen der Trennung auf testamentarische Verfügungen

2.3   Auswirkungen der Trennung auf das Pflichtteilsrecht der Ehegatten

2.4   Vermeidung der Teilhabe des getrennt lebenden Ehegatten am Nachlass

2.4.1   Widerruf bereits errichteter testamentarischer Verfügungen

2.4.2   Vereinbarung eines Erb- und Pflichtteilsverzichts

3   Erbrechtliche Folgen der Scheidung der Ehegatten

3.1   Auswirkungen der Scheidung auf die gesetzliche Erbfolge

3.1.1   Erbrechtliche Auswirkungen bei rechtshängiger Scheidung

3.1.2   Erbrechtliche Konsequenzen nach der rechtskräftigen Scheidung der Ehe

3.2   Auswirkungen der Scheidung auf testamentarische Verfügungen

3.3   Auswirkungen der Scheidung auf Lebensversicherungsverträge

4   Das richtige Testament für geschiedene Ehegatten

4.1   Indirekte Teilhabe des geschiedenen Ehegatten am Nachlass

4.2   Regelungsziele des Geschiedenentestaments

4.3   Vor- und Nacherbschaft oder aufschiebend befristetes Vermächtnis

5   Ausschluss des geschiedenen Ehegatten von der Vermögensteilhabe durch Anordnung der Vor- und Nacherbfolge

5.1   Grundsätze der Vor- und Nacherbschaft

5.2   Anordnung der Vor- und Nacherbschaft durch testamentarische Verfügung

5.3   Vorerbe

5.3.1   Person des Vorerben

5.3.2   Grundsätze der rechtlichen Beziehungen zwischen Vor- und Nacherbe

5.3.3   Verzeichnis der Nachlassgegenstände

5.3.4   Verwaltung des Nachlasses durch den Vorerben

5.3.5   Nutzungsrecht des Vorerben

5.3.6   Gesetzlicher Schutz des Nacherben

5.3.7   Weiter gehende Beschränkungen und Beschwerungen

5.3.8   Befreiung des Vorerben von gesetzlichen Beschränkungen

5.4   Nacherbe

5.4.1   Person des Nacherben

5.4.2   Bestimmung eines Ersatznacherben

5.4.3   Rechte des Nacherben während der Dauer der Vorerbschaft

5.4.4   Wirkungen der Nacherbfolge

5.5   Eintritt des Nacherbfalls

5.6   Anordnung der Testamentsvollstreckung

5.7   Erbschaftsteuerliche Behandlung der Vor- und Nacherbschaft

5.8   Inhaltliche Gestaltung des Geschiedenentestaments mit Vor- und Nacherbschaft

6   Ausschluss des geschiedenen Ehegatten von der Vermögensteilhabe durch aufschiebend bedingtes Vermächtnis

6.1   Grundsätze der Vermächtnislösung

6.2   Anordnung des aufschiebend bedingten Vermächtnisses durch testamentarische Verfügung

6.3   Exkurs: Vermächtnis als erbrechtliches Gestaltungsmittel

6.3.1   Vermächtnis als flexibles Instrument für die Nachlassplanung

6.3.2   Gegenstände des Vermächtnisses

6.3.3   Begünstigter und Beschwerter des Vermächtnisses

6.3.4   Anfall des Vermächtnisses

6.4   Rechtliche Stellung des als Erbe eingesetzten Kindes

6.4.1   Erbeinsetzung des Kindes und Berufung eines Ersatzerben

6.4.2   Verfügungsrecht des Erben

6.4.3   Früchte und Nutzungen

6.4.4   Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

6.5   Bestimmung des Vermächtnisnehmers

6.5.1   Auswahl durch den Erblasser

6.5.2   Auswahl durch den Erben

6.6   Bestimmung eines Ersatzvermächtnisnehmers

6.7   Anordnung eines Nachvermächtnisses

6.8   Zeitliche Begrenzung des aufgeschobenen Vermächtnisses

6.9   Erbschaftsteuerliche Behandlung des Herausgabevermächtnisses

6.10   Inhaltliche Gestaltung des Geschiedenentestaments mit aufschiebend bedingtem Vermächtnis

6.11   Kombination der Vor- und Nacherbschaft mit der Vermächtnislösung

7   Begleitende Verfügungen zum Geschiedenentestament bei minderjährigen Kindern

7.1   Elterliche Vermögenssorge

7.2   Entzug des Verwaltungsrechts

7.2.1   Voraussetzungen

7.2.2   Form

7.2.3   Wirkungen

7.3   Bestellung eines Zuwendungspflegers

7.4   Verwaltungsanordnungen des Erblassers

7.5   Benennung eines Vormunds

7.5.1   Bedeutung der Sorgerechtsverfügung

7.5.2   Voraussetzungen

7.5.3   Inhalt

7.5.4   Form

8   Gesetzliches Erbrecht in der Patchworkfamilie

8.1   Familienmodelle der Patchworkfamilie

8.2   Gesetzliches Erbrecht in Patchworkehen

8.2.1   Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

8.2.2   Gesetzliches Erbrecht der leiblichen Kinder

8.2.3   Erbrecht adoptierter minderjähriger Kinder

8.2.4   Kein gesetzliches Erbrecht der Stiefkinder

8.3   Gesetzliches Erbrecht in der nichtehelichen Patchworkfamilie

9   Das richtige Testament für verheiratete Patchworkpartner

9.1   Zufallsprinzip bei gesetzlicher Erbfolge

9.2   Interessengerechte Nachlassplanung verheirateter Patchworkpartner

9.3   Regelungsziel: Vererben in der eigenen Familie

9.3.1   Erbeinsetzung der eigenen Kinder

9.3.2   Bestmögliche wirtschaftliche Absicherung des Ehegatten

9.4   Regelungsziel: Wirtschaftliche Absicherung des Ehegatten und Gleichbehandlung aller Kinder

9.4.1    Wechselseitige Erbeinsetzung der Ehegatten und Einsetzung der Kinder als Schlusserben

9.4.2   Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen der leiblichen Kinder

10   Die richtige Verfügung von Todes wegen für nicht verheiratete Patchworkpartner

10.1   Richtige Verfügung von Todes wegen

10.1.1   Testamentarische Verfügungen der Lebenspartner

10.1.2   Erbvertragliche Verfügungen der Lebenspartner

10.2   Interessengerechte Nachlassplanung nicht verheirateter Patchworkpartner

10.3   Regelungsziel: Vererben in der eigenen Familie

10.4   Regelungsziel: Absicherung des nichtehelichen Lebenspartners

10.4.1   Vor- und Nacherbfolge

10.4.2   Nutzungsrecht für länger lebenden nichtehelichen Lebenspartner

10.5   Regelungsziel: Gleichbehandlung aller Kinder

10.5.1   Wechselseitige Erbeinsetzung der Partner und Einsetzung der Kinder als Schlusserben

10.5.2   Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen

10.6   Begleitende vermögensrechtliche Verfügungen

11   Formale Anforderungen an Verfügungen von Todes wegen

11.1   Eigenhändiges Testament

11.1.1   Testierfähigkeit des Erblassers

11.1.2   Formelle Anforderungen

11.1.3   Aufbewahrung

11.2   Notarielles Testament

11.2.1   Errichtung des Testaments

11.2.2   Amtliche Verwahrung

11.2.3   Notarkosten

11.3   Gemeinschaftliches Testament der Eheleute

11.3.1   Form

11.3.2   Aufbewahrung

11.4   Erbvertrag

11.4.1   Persönliche Voraussetzungen

11.4.2   Form

11.4.3   Amtliche Verwahrung

Das richtige Testament für Geschiedene und Patchworkfamilien: Erbrecht verständlich erklärt – mit Mustern, Tipps und rechtssicheren Lösungen

1   Vorwort

Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 129.300 Ehe geschieden. Circa die Hälfte der geschiedenen Ehepaare hatte minderjährige Kinder. Von diesen hatten rund 48 % ein Kind, rund 40 % zwei und rund 12 % drei oder mehr Kinder. Insgesamt waren im Jahr 2023 etwa 111.000 Minderjährige von der Scheidung ihrer Eltern betroffen.

Folge der hohen Scheidungsrate ist unter anderem die Zunahme von sogenannten Patchworkfamilien. Denn überwiegend entsteht eine solche Familienkonstellation nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern, wenn anschließend von einem leiblichen Elternteil eine neue Partnerschaft eingegangen wird. Patchworkfamilie ist ein anderer Ausdruck für eine Stieffamilie. Darunter ist eine Familie zu verstehen, in der mindestens ein Kind mit einem Elternteil und dem neuen Partner des Elternteils zusammenlebt. Häufig leben in einer Patchworkfamilie sowohl gemeinschaftliche Kinder der Partner als auch Kinder aus vorherigen Partnerschaften gemeinsam in einem Haushalt »Meine Kinder, deine Kinder, unsere Kinder«).

Leben Eheleute getrennt oder wurde die Ehe geschieden, sollten sich die Partner unbedingt auch mit den entsprechenden erbrechtlichen Konsequenzen auseinandersetzen. Denn regelmäßig werden lediglich die familienrechtlichen Folgen einer Scheidung, so etwa Unterhalt für den Ehepartner und die gemeinsamen Kinder, Verteilung von Vermögen und Hausrat, geregelt. Erbrechtliche Fragen treten oft angesichts der Vielzahl der Probleme in den Hintergrund. Gleichwohl werden die Expartner im Regelfall vermeiden wollen, dass der andere Partner im Falle des Falles erbrechtliche Ansprüche erwirbt. Denn allein die Trennung führt nicht dazu, dass das gesetzliche Erbrecht des Partners wegfällt. Und auch ein Testament wird nicht per se durch die Trennung unwirksam. Und im Fall der Scheidung der Ehe muss der Fall berücksichtigt werden, dass der Exgatte bei gemeinsamen Kindern unter Umständen wieder indirekt Erbe werden kann. Hier muss sich der Erblasser vor Augen halten, dass ein Kind vor dem geschiedenen Ehegatten sterben kann. Gesetzliche Erben der gemeinsamen Kinder sind, wenn diese kinderlos und unverheiratet sind, die Eltern. Das Vermögen kann daher – über den »Umweg« Kind – wieder bei dem Exehegatten ankommen. Durch eine entsprechende testamentarische Gestaltung kann das verhindert werden.

Das deutsche Erbrecht ist auf so »komplizierte« Familienverhältnisse wie die in einer Patchworkfamilie nicht ausgelegt. Von Bedeutung ist zunächst, ob die Partner verheiratet sind oder nicht. Das Vermögen verheirateter Partner in einer Patchworkfamilie verteilt sich – wenn gesetzliche Erbfolge gilt – je nachdem, welcher Partner zuerst verstirbt. Beim Tod eines Partners erben dessen leibliche Kinder, das heißt einseitige und/oder gemeinsame Kinder. Daneben erbt der Partner die Hälfte des Nachlasses, wenn die Partner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Haben die Ehepartner einer Patchworkfamilie kein Testament gemacht, so hängt die Höhe des Erbes der nicht gemeinsamen Kinder davon ab, welcher Partner zuerst stirbt. Waren die Partner nicht verheiratet, erben jeweils nur die leiblichen und die gemeinsamen Kinder. Von der gesetzlichen Erbfolge können Eheleute bzw. nichteheliche Partner in einer Patchworkfamilie abweichen und nach ihren Vorstellungen und Wünschen testamentarische oder erbvertragliche Regelungen treffen. Dabei sind verschiedene Gestaltungen denkbar.

Dr. iur. Otto N. Bretzinger

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Tipp: Sie können die Musterformulierungen und Testamentsbeispiele dieses Ratgebers herunterladen. Den Link zum Download finden Sie am Ende des Ratgebers.

2   Erbrechtliche Folgen der Trennung der Ehegatten

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das ist dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Scheidungsgrund ist also, dass die Ehe zerrüttet ist. Und dies wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der eine dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt. Der Ehegatte, der dann die Scheidung ablehnt, kann diese grundsätzlich nicht mehr verhindern. Ist einer dieser Fälle gegeben, muss das Gericht ohne weitere Prüfung vom Scheitern der Ehe ausgehen.

Die Trennungsphase ist für die Eheleute regelmäßig eine emotional belastende Zeit, weil die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht selten ohne Streit geklärt werden können. Und eine Trennungszeit muss nicht zwangsläufig mit der Scheidung enden. Gleichwohl sind von den getrennt lebenden Ehegatten auch die erbrechtlichen Folgen der Trennung zu bedenken.

2.1   Auswirkungen der Trennung auf das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Grundsätzlich steht es im Belieben des Erblassers, frei über sein Vermögen nach dem Tod zu verfügen. In diesem Fall muss er allerdings ein Testament errichten und darin seine Erben bestimmen. Nur für den Fall, dass der Erblasser keine solche Verfügung von Todes wegen trifft, bestimmt das Gesetz die Erbfolge.

Gesetzliche Erbfolge kann aus mehreren Gründen eintreten, so unter anderem dann, wenn

der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet hat,

eine erfolgte Erbeinsetzung unwirksam ist (z.B., weil das errichtete Testament wegen Formmangels nichtig ist),

die vom Erblasser errichtete Verfügung von Todes wegen nur einen Teil seines Nachlasses erfasst.

Bei der gesetzlichen Erbfolge geht das Gesetz davon aus, dass der Erblasser sein Vermögen an seine nächsten Verwandten übertragen will. Ist der Erblasser verheiratet, steht auch dem länger lebenden Ehegatten kraft Gesetzes ein Erbteil zu. Die Höhe des Erbteils des länger lebenden Ehegatten richtet sich zunächst danach, ob und gegebenenfalls welche Verwandte des Erblassers neben ihm erben. Ferner ist von Bedeutung, in welchem Güterstand die Eheleute während der Ehe gelebt haben. Der Güterstand bezeichnet die Vermögensverhältnisse der Eheleute untereinander. Er regelt, wem das Vermögen gehört, welches die Eheleute in die Ehe eingebracht und während der Ehe erworben haben, wer dieses verwaltet und wer für eventuelle Schulden haftet. Die praktisch wichtigsten Güterstände sind der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und der vertragliche Güterstand der Gütertrennung.

2.1.1   Erbteil des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft

Sofern die Eheleute durch einen Ehevertrag nichts anderes vereinbart haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Besonderheit dieses Güterstands besteht darin, dass zwar das Vermögen der Eheleute während des Bestehens der Ehe rechtlich getrennt behandelt wird, der während der Ehe von den Ehegatten jeweils erzielte Zugewinn aber nach Beendigung des Güterstands ausgeglichen wird (Zugewinnausgleich).

Bei Beendigung der Ehe durch Tod erfolgt der Zugewinnausgleich dadurch, dass der gesetzliche Erbteil des Ehegatten pauschal um eine bestimmte Quote erhöht wird (sog. erbrechtliche Lösung). Der länger lebende Ehegatte hat aber auch die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und dafür den konkret berechneten Zugewinnausgleich sowie den kleinen Pflichtteil zu verlangen (sog. güterrechtliche Lösung).

Zugewinnausgleich durch pauschale Erhöhung des Erbteils

Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten pauschal um ein Viertel der Erbschaft erhöht, und zwar unabhängig davon, ob überhaupt ein Zugewinn während der Ehe erwirtschaftet wurde und wenn ja, wer diesen erlangt hat:

Neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel) erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses (1/4 gesetzlicher Erbteil + 1/4 pauschaler Zugewinnausgleich).

Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten) oder neben Großeltern erbt der Ehegatte drei Viertel des Nachlasses (1/2 gesetzlicher Erbteil + 1/4 pauschaler Zugewinnausgleich).

Konkurriert der länger lebende Ehegatte ausschließlich mit Erben der dritten Ordnung (Großeltern und deren Abkömmlingen), erhält er den gesamten Nachlass, es sei denn, einzelne Großelternteile lebten noch.

»

Beispiel

Richard Weber hinterlässt seine Frau Maria und seine Tochter Iris, die drei Kinder hat. Sein Sohn Clemens ist bei ei­nem Autounfall vor Jahren verunglückt; er war verheiratet und hat zwei Kinder. Die Ehefrau Maria erhält die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte geht an die Kinder. Iris erhält ein Viertel; sie schließt ihre Kinder von der gesetzlichen Erbfolge aus. Das andere Viertel erhalten die beiden Kinder von Clemens für ihren Vater, also jeweils ein Achtel.

Clemens Schmidt hinterlässt seine Frau Berta und seine Kinder Claudia und Dieter, ferner seine Eltern Emil und Franziska und seinen Bruder Gerhard. Berta erbt die Hälfte des Nachlasses; ihr Erbteil von einem Vier­tel erhöht sich um den pauschalen Ausgleich des Zuge­winns um ein weiteres Vier­tel. Die Kinder Claudia und Dieter erben die andere Hälfte, also jeweils ein Viertel. Die Eltern und der Bruder des Erblassers sind von der ge­setz­lichen Erbfolge ausgeschlossen.

Zugewinnausgleich durch konkrete Berechnung

Anstelle des pauschalierten Zugewinnausgleichs kann der länger lebende Ehegatte die Erbschaft ausschlagen und den konkret berechneten Zugewinnausgleich verlangen (güterrechtliche Lösung). Neben der Ausgleichsforderung auf den Zugewinn steht ihm in diesem Fall außerdem ein Pflichtteilsanspruch zu, der sich nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil bemisst (sog. kleiner Pflichtteil). Dieser Pflichtteil beträgt ein Achtel des Nachlasses, wenn neben dem Ehegatten Erben der ersten Ordnung, und ein Viertel des Nachlasses, wenn neben dem Ehegatten Erben der zweiten Ordnung vorhanden sind. Damit kann die Ausgleichsforderung aus der Beendigung der Zugewinngemeinschaft zusammen mit dem Pflichtteil höher sein als der dem länger lebenden Ehegatten zustehende gesetzliche Erbteil mit der pauschalen Abgeltung des Zugewinns.

»

Beispiel: Anton und Bettina Meister hatten bei ihrer Eheschließung kein Vermögen. Einen Ehevertrag haben sie nicht abgeschlossen. Es liegt kein Testament vor; es gilt also gesetzliche Erbfolge mit Zugewinnausgleich. Zum Zeitpunkt seines Todes hinterlässt Anton 200.000,– €. Bettina hat keinen Zugewinn erzielt. Anton und Bettina haben zwei Kinder.

Nach der erbrechtlichen Lösung erhält Bettina ein Viertel als gesetzliche Erbin und ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich, insgesamt also die Hälfte des Nachlasses (= 100.000,– €). Die Kinder erhalten jeweils ein Viertel des Nachlasses.

Nach der güterrechtlichen Lösung kann Bettina die Erbschaft ausschlagen und den Zugewinnausgleich aus dem tatsächlich erzielten Zugewinn verlangen. Danach hat Bettina Anspruch auf die Hälfte des erzielten Zugewinns (= 100.000,– €). Daneben kann sie ihren Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils von einem Viertel, also ein Achtel aus dem Nachlasswert von 200.000,– € (= 25.000,– €), verlangen. Somit erhält Bettina insgesamt 125.000,– € und stellt sich finanziell damit günstiger als beim pauschalierten Zugewinnausgleich.

Die güterrechtliche Lösung kann für den länger lebenden Ehegatten dann sinnvoll sein, wenn der Erblasser während der Ehe einen erheblichen Vermögenszuwachs erzielt hat. In diesem Fall ist die erbrechtliche Lösung für den länger lebenden Ehegatten ungünstig, weil der zusätzliche pauschalierte Erbteil von einem Viertel geringer ist als sein Anspruch auf Zugewinn.

2.1.2   Erbteil des Ehegatten bei Gütertrennung

Gütertrennung kann zwischen Eheleuten ausdrücklich in einem Ehevertrag vereinbart werden, sie tritt automatisch aber auch dann ein, wenn die Eheleute den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen oder aufgehoben haben, ohne einen anderen Güterstand zu vereinbaren, oder wenn der Ausgleich des Zugewinns oder der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde. Bei der Gütertrennung wird das Vermögen der Ehegatten vollständig voneinander getrennt. Das betrifft nicht nur das in die Ehe jeweils eingebrachte, sondern auch das während der Ehe jeweils erworbene Vermögen. Bei der Beendigung der Ehe findet kein Zugewinnausgleich statt. Auch die pauschale Erhöhung des Erbteils des länger lebenden Ehegatten um ein Viertel wie bei der Zugewinngemeinschaft gibt es bei der Gütertrennung nicht.

Beim Güterstand der Gütertrennung erbt der länger lebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel) ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten) oder neben Großeltern die Hälfte des Nachlasses. Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erbt der länger lebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

Darüber hinaus gelten folgende Besonderheiten (§ 1931 Abs. 4 BGB): Erben neben dem länger lebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers als gesetzliche Erben, so erben der länger lebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen. Neben einem Kind erbt also der Ehegatte die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel. Neben drei und mehr Kindern erbt der länger lebende Ehegatte immer ein Viertel, die Kinder teilen sich dann drei Viertel des Nachlasses. Lebt ein Kind nicht mehr, so treten an seine Stelle seine Abkömmlinge.

»

Beispiel

Adolf Keller hinterlässt seine Frau Brigitte und zwei Kinder. Brigitte und die bei­den Kin­der erben jeweils ein Drittel des Nachlasses.

Siegmund Frech hinterlässt seine Frau Barbara, drei Kinder und seine Eltern. Barbara und die drei Kinder erben jeweils ein Viertel. Die Eltern des Erblassers sind von der Erbfolge ausgeschlossen.

Timo Schmidt hinterlässt seine Frau Claudia und zwei Brüder. Seine Eltern sind bereits verstorben. Claudia erbt die Hälfte des Nachlasses, die beiden Brüder erhalten jeweils ein Viertel.

Zusammenfassender Überblick über den gesetzlichen Erbteil des länger lebenden Ehegatten

Zugewinngemeinschaft

Erbteil des Ehegatten

Erbteil der Verwandten

Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel)

1/2

1/2

Eltern bzw. bei deren Wegfall deren Abkömmlinge (z.B. Geschwister)

3/4

1/4

Gütertrennung

Erbteil des Ehegatten

Erbteil der Verwandten

Ein Kind bzw. bei seinem Wegfall seine Abkömmlinge (z.B. Enkel)

1/2

1/2

Zwei Kinder bzw. bei ihrem Wegfall ihre Abkömmlinge (z.B. Enkel)

1/3

2/3

Drei und mehr Kinder bzw. bei ihrem Wegfall ihre Abkömmlinge (z.B. Enkel)

1/4

3/4

Erblasser hinterlässt Eltern bzw. deren Abkömmlinge (z.B. Geschwister)

1/2

1/2

2.1.3   Gesetzliches Erbrecht trotz Trennung der Ehegatten

Die Trennung der Ehepartner hat allein keine unmittelbaren Auswirkungen auf deren gesetzliches Erbrecht. Stirbt ein Ehegatte in der Trennungsphase, ist der getrennt lebende Partner nach wie vor gesetzlicher Erbe. Diese im Regelfall von den getrennt lebenden Ehegatten nicht gewünschte Erbfolge kann nur verhindert werden, indem der Ehepartner durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird. Selbst im Falle der Enterbung steht dem getrennt lebenden Partner grundsätzlich der Pflichtteil zu.

2.2   Auswirkungen der Trennung auf testamentarische Verfügungen

Die Trennung der Ehepartner hat auch keine Auswirkungen auf bereits errichtete testamentarische Verfügungen eines Ehegatten zugunsten des anderen Ehegatten. Haben sich beispielsweise die Eheleute durch ein gemeinschaftliches Testament beim Tod eines Partners wechselseitig als Alleinerben eingesetzt, bleibt dieses Testament auch in der Trennungszeit wirksam. Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte den anderen in einem Einzeltestament als Alleinerben eingesetzt hat.

Achtung: Durch den Widerruf einer testamentarischen Erbeinsetzung des anderen Ehegatten kann das gesetzliche Erbrecht wiederaufleben. In jedem Fall aber bleibt das Pflichtteilsrecht bestehen, das nur durch einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag ausgeschlossen werden kann.

2.3   Auswirkungen der Trennung auf das Pflichtteilsrecht der Ehegatten

Gesetzlich ist dem Erblasser das Recht eingeräumt, nach seinem Belieben Verfügungen über sein Vermögen nach dem Tod zu treffen. Er kann durch Testament oder Erbvertrag den oder die Erben bestimmen, aber auch seinen Ehegatten oder Verwandte von der Erbfolge ausschließen. Diese Testierfreiheit wird allerdings beschränkt durch den sogenannten Pflichtteil, mit dem das Gesetz seinen nächsten Familienangehörigen einen Mindestanteil am hinterlassenen Vermögen garantieren will. So kann zwar ein Ehegatte in der Trennungszeit durch testamentarische Verfügung den anderen Ehegatten enterben und so von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, gleichwohl bleibt dem enterbten Ehepartner sein Pflichtteilsanspruch erhalten.

In diesem Fall ist der Ehegatte zwar nicht wie die Erben am Nachlass beteiligt, er hat allerdings einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch in Geld gegen die Erben. Der Pflichtteil des länger lebenden enterbten Ehegatten beträgt die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils.

Achtung: Kraft Gesetzes kann der Erblasser unter bestimmten Voraussetzungen seinem Ehegatten als Pflichtteilsbechtigten den Pflichtteil durch eine entsprechende testamentarische Verfügung entziehen. Bei den im Gesetz aufgezählten Entziehungstatbeständen handelt es sich um eine Aufzählung von Sachverhalten, die ein außergewöhnlich schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser darstellen, das es für diesen unzumutbar macht, dass diese Personen gegen seinen Willen über den Pflichtteil an seinem Nachlass teilhaben (so beispielsweise, wenn der pflichtteilsberechtigte Ehegatte eine dem Erblasser gegenüber gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt). Allein wegen der Trennung kann allerdings dem Ehegatten sein Anspruch auf den Pflichtteil nicht entzogen werden. Will der Erblasser den Pflichtteil seines getrennt lebenden Ehegatten ausschließen, muss er die Scheidung einreichen oder dem Scheidungsantrag seines Ehepartners zustimmen. In diesem Fall entfällt dann das gesetzliche Erbrecht und es besteht auch kein Anspruch auf den Pflichtteil. Möglich ist auch ein von den Ehepartnern abgeschlossener notarieller Pflichtteilsverzichtsvertrag.

2.4   Vermeidung der Teilhabe des getrennt lebenden Ehegatten am Nachlass

Sinnvoll kann es sein, in der Trennungszeit bereits errichtete testamentarische Verfügungen zugunsten des getrennt lebenden Ehegatten zu widerrufen und ihn durch eine neue Verfügung auch von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen. Durch einen gegenseitigen Pflichtteilsverzicht in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung können auch Pflichtteilsansprüche der getrennt lebenden Ehegatten, die während der Trennungszeit nach wie vor bestehen, ausgeschlossen werden.

2.4.1   Widerruf bereits errichteter testamentarischer Verfügungen

Will ein Ehegatte vermeiden, dass im Falle seines Todes während der Trennungszeit sein getrennt lebender Partner am Nachlass teilhat, muss er bereits errichtete Verfügungen von Todes wegen widerrufen. Dabei ist von Bedeutung, ob Zuwendungen an den Partner in einem Einzeltestament verfügt wurden oder ob die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben.

Widerruf des Einzeltestaments eines Ehegatten

Der Erblasser kann sein Testament jederzeit ohne Begründung widerrufen und die Erbfolge neu bestimmen. Das Widerrufsrecht erstreckt sich auf einzelne Verfügungen oder auf das gesamte Testament.

Widerruf eines eigenhändigen Einzeltestaments

Ein eigenhändiges Testament bzw. im Testament enthaltene Verfügungen (z.B. Erbeinsetzung, Vermächtnisse) kann der Erblasser ausschließlich in den vom Gesetz vorgegebenen Formen widerrufen. In Betracht kommen der Widerruf durch

ein neues Testament,

Vernichtung des Testaments oder Veränderung der Testamentsurkunde,

ein späteres Testament mit abweichendem Inhalt.

Errichtung eines Widerrufstestaments: Der Erblasser kann sein Testament, in dem er Verfügungen zugunsten seines getrennt lebenden Partners getroffen hat, durch ein neues Testament widerrufen. Das neue Testament kann sich darauf beschränken, lediglich das alte zu widerrufen. Der Erblasser kann neben dem Widerruf jedoch auch neue Verfügungen treffen.

Das Widerrufstestament ist nur wirksam, wenn es den Formerfordernissen eines Testaments entspricht. Es bedarf allerdings nicht der gleichen Form wie das zu widerrufende. Der Widerruf eines eigenhändigen Testaments kann also auch durch ein notarielles Testament erfolgen und umgekehrt.

Formulierungsbeispiel: Widerrufstestament

Hiermit widerrufe ich mein am _____ errichtetes Testament.

[Oder]

Hiermit widerrufe ich mein am _____ errichtetes Testament und verfüge, dass die gesetzliche Erbfolge gelten soll.

[Oder]

Hiermit widerrufe ich mein am _____ errichtetes Testament und setze _____ [Vor- und Familiennamen einsetzen] zu meinem Alleinerben ein.

[Ort], den _____

_________________________

[Unterschrift des Erblassers]

Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde: Sein Testament kann der Erblasser auch dadurch widerrufen, dass er die Testamentsurkunde vernichtet oder verändert. Das Testament wird beispielsweise vernichtet, indem es vom Erblasser zerrissen, verbrannt oder zerschnitten wird. Verändern kann der Erblasser sein Testament etwa dadurch, dass er Texte ausradiert, durchstreicht oder unleserlich macht. In jedem Fall muss der Erblasser die Testamentsurkunde persönlich vernichten oder verändern, weil nur er wirksam das Testament errichten und widerrufen kann.

Achtung: Kein Widerruf liegt vor, wenn Ihr Testament lediglich nicht mehr auffindbar oder beiseitegeschafft worden ist. In diesen Fällen bleibt Ihr Testament gültig.

Das Testament kann auch durch einen Ungültigkeitsvermerk widerrufen werden, indem beispielsweise quer über den Text der Urkunde die Worte »ungültig«, »überholt« oder »annulliert« geschrieben werden. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Widerruf auch ohne Unterschrift wirksam ist, weil auffällig erkennbar ist, dass das Testament nicht mehr gelten soll.

Errichtung eines inhaltlich widersprechenden Testaments: