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5 Jahre unschuldig in Haft und danach der lange Kampf um die eigene Rehabilitation, noch dazu mit enormen Kosten belastet, die oft nicht entschädigt werden. Nachlässige Ermittlungsverfahren, ein nicht tatsachengerechter Sachverhalt des Staatsanwalts, dem zuweilen noch untersagt werden muss, weiterhin Lügen in der Öffentlichkeit zu verbreiten; kann man sich da nicht unwillkürlich fragen, ob Deutschland noch ein Rechtsstaat ist? Der Autor verdeutlicht überzeugend, weshalb die Richter oft willkürlich entscheiden, ohne sich an Verfahren und Gesetze zu halten. Spektakuläre Fälle in Verwaltung, Legislative und Justiz zeigen, dass sich das System selbst "kontrolliert", wobei Fehlurteile oft nur dank großer Mühe und außerordentlichem Einsatz einzelner engagierter Anwälte korrigiert werden können.
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Seitenzahl: 247
Veröffentlichungsjahr: 2021
Inhaltsverzeichnis
Impressum 4
Zitat 5
Widmung 6
Vorwort 7
Einführung 10
Allgemeine Gerichtsverfahren 15
1. Frühere Gerichtsverfahren 15
2. Richterliche Überheblichkeit 15
3. Vorgefasstes Strafurteil 16
4. Beratungsresistenter Richter 17
5. Gericht und Verwaltung handeln gemeinsam rechtwidrig 19
Richterliche Verstöße im Arbeitsrecht 23
1. Richter als Sozialpolitiker 23
2. Richter nötigt zum Vergleichsabschluss 24
3. Richter bevorzugt bewusst eine Partei 26
4. Richter missachtet gesetzliche Vorschrift 27
5. Richter begeht Rechtsbeugung 29
6. Kein gerichtliches Interesse für Flüchtlinge 31
Schwerwiegende strafrechtliche Fehlurteile 34
1. Das aufmüpfige Mädchen 34
2. Bewusst parteiische Ermittlungen 40
3. Nachlässig ermittelter Sachverhalt 50
4. Frei erfundener Sachverhalt 52
5. Von Medien geförderte Fehlentscheidungen 55
6. Staatlich angeordnete Fehlentscheidung 59
Staatlich geduldete Strafvereitelungen 70
1. Kriminelle Manipulationen an Automobilen 70
2. Tolerierter sexueller Missbrauch in den Kirchen 76
Fehlerhafte öffentliche Verwaltung 81
1. Kriminelle Staaten im Staat 81
2. Absichtlich verfehlte Mietpolitik 84
3. Ansatz einer Mietpreispolitik 91
Rechtswidriges Verhalten des Bundestages 93
1. Erlass eines verfassungswidrigen Gesetzes 93
2. Untauglicher Versuch einer Rechtfertigung 97
3. Überzeugendere Gegenargumente 98
4. Der Lobbyismus im Parlament 102
Fragwürdige verfassungsgerichtliche Entscheidungen 107
1. Richterliches Verlangen nach Gesetzesänderung 107
2. Rechtswidriges KPD-Verbot 109
3. Verbot der NPD 113
4. Verbot anderer rechtsgerichteter Parteien? 116
5. Meinungsfreiheit als Freibrief 120
Rechtswidrigkeiten allgemein in Deutschland 126
1. Richter droht mit Körperverletzung 126
2. Verstoß gegen internationalen Artenschutz 128
3. Verschleuderung von über 500 Millionen Euro 130
4. Tierquälerei und Gewinnstreben als Regierungsprogramm 133
Geduldete deutsche Rechtsbeugungen 136
1. Das Hitler-Urteil 1923 136
2. Rechtwidriges Ponton-Urteil 140
3. NS-Vergangenheit und die Bundesjustiz 142
4. Anfangsjustiz in der Bundesrepublik 146
5. Richterliche Verteidigung von Nazi-Urteilen 150
6. Verschleppung von Verfahren gegen Nazi-Richter 151
7. Antisemitismus in der Bundesrepublik 153
8. Gründe für die Ausbreitung des Antisemitismus 154
Ursachen justizieller Rechtswidrigkeiten 159
1. Mangelnde Vergangenheitsbewältigung 159
2. Unangreifbarkeit der deutschen Richter 162
3. Fehlerhaftes veraltetes Strafverfahrensrecht 167
a) Mangelhaftes Ermittlungsverfahren 167
b) Unsinniger Eröffnungsbeschluss 170
c) Bürokratische Protokollierungsregeln 175
d) Weisungsgebundener Staatsanwalt 181
e) Fehlerhaftes Wiederaufnahmeverfahren 184
Die Würde des Menschen in der Flüchtlingspolitik 190
1. Schwangere Flüchtlingsfrau mit kleinem Sohn 191
2. Krankenhaus verhindert rechtswidrige Abschiebung 193
3. Flüchtlingsfrau wird brutal gefesselt 193
Deutschland also ein Rechtsstaat? 197
Nachwort 200
Verwendete Literatur 202
Impressum
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie.
Detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://www.d-nb.de abrufbar.
Alle Rechte der Verbreitung, auch durch Film, Funk und Fernsehen, fotomechanische Wiedergabe, Tonträger, elektronische Datenträger und auszugsweisen Nachdruck, sind vorbehalten.
© 2021 novum publishing
ISBN Printausgabe:978-3-99107-694-0
ISBN e-book: 978-3-99107-695-7
Lektorat:Leon Haußmann
Umschlagfoto:Andrey Burmakin | Dreamstime.com
Umschlaggestaltung, Layout & Satz: novum publishing gmbh
Innenabbildungen:Scherl/Süddeutsche Zeitung Photo
www.novumverlag.com
Zitat
Vom Rechte, das mit uns geboren ist,
Von dem ist leider nie die Frage.
Goethe: Faust I
Widmung
Dieses Buch widme ich meinem Sohn Alexander
Vorwort
Der Titel des Buches „Deutschland ein Rechtsstaat?“ Ist das nicht zu provokant oder sogar übertrieben? In der ganzen Welt wird Deutschland von vielen als eine Krone der Rechtsstaatlichkeit bezeichnet. Ist in unserem Land nicht alles gesetzlich derart umfassend geregelt und bestimmt, dass eine solche Frage als realitätsfremd erscheinen muss?
Der Autor ist seit 1969 zugelassener Rechtsanwalt. Zunächst war er als Mitarbeiter in einer Münchner Kanzlei als Strafverteidiger tätig. Später wechselte er in einen großen Münchner Arbeitgeberverband und war hier als Justitiar und späterer Fachanwalt für Arbeitsrecht für sämtliche arbeitsrechtlichen Beratungen und Vertretungen vor den Arbeitsgerichten zuständig. Nachdem er in dieser Zeit auch noch einen Schweizer Konzern beriet, für dessen Niederlassungen in ganz Deutschland hauptsächlich Prozessvertretungen anfielen, hat er in seinen 35 Jahren aktiver Berufstätigkeit so gut wie alle Arbeits- und teilweise auch Landesarbeitsgerichte zunächst in Westdeutschland, nach der Wiedervereinigung in der gesamten Bundesrepublik kennengelernt.
Während die Strafgerichte es für absolut legitim halten, dass sich ein Strafverteidiger mit allen ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln für seinen Mandanten einsetzt, haben die Arbeitsgerichte dafür wenig Verständnis, zumal es ja zum überwiegenden Teil hauptsächlich um die Vertretung von Arbeitgebern geht.
Anlass für das Buch war zum einen die Veröffentlichung einer Reihe von Rechtswidrigkeiten, die immer mehr überhandnehmen. Dabei wird von einer Reihe von Rechtswidrigkeiten gesprochen, die unseren Rechtsstaat allmählich aushöhlen.
Für den Berufsstand der Richter sieht der Verfasser eines Buches mit der gleichen Thematik allerdings keinerlei Probleme. Für die deutschen Richter sei dies ganz allgemein kein Thema, weil sie alle mit der Gerechtigkeit im Reinen seien.
Der Richter in der deutschen Justiz ist als Organ der Rechtspflege völlig unabhängig. Dies ist gesetzlich so festgelegt, wenn es in § 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes heißt, die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt. Das ist selbstverständlich ausdrücklich zu begrüßen. Denn der Richter darf an keinerlei Weisungen oder Anordnungen gebunden sein, sondern entscheidet ausschließlich nach seiner Auffassung, ohne von irgendeiner Seite beeinflusst werden zu können. Sei es in Zivilsachen, in Strafprozessen oder in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten, wird er den ihm vorgelegten Sachverhalt lediglich nach Gesetz und Recht beurteilen und dann seine Entscheidung treffen müssen. So ist jedenfalls die Idealvorstellung.
Die Wirklichkeit sieht oft leider anders aus. Verfahrensvorschriften werden von den Richtern häufig als hinderliche oder sogar überflüssige Regelungen angesehen. Rechtsvorschriften, die unmittelbar Einfluss auf den zu beurteilenden Sachverhalt haben, werden entweder ignoriert, einfach nicht beachtet oder willkürlich ausgelegt. In Strafprozessen, in denen es auch in Deutschland, wo die Todesstrafe zum Glück abgeschafft ist, häufig um Leben und Tod geht, werden in nachlässiger Weise Ermittlungen durchgeführt, die zu Fehlurteilen führen und den unschuldig Verurteilten seelisch, körperlich und auch finanziell buchstäblich ruinieren. Selbst obere Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht treffen Entscheidungen, die der gesetzlichen Regelung oft schlicht widersprechen.
Auch die Politik, die Verwaltung und sogar die Mitglieder des Gesetzgebungsorgans, des Parlaments, handeln häufig rechtswidrig, was die Öffentlichkeit durch Presse, Funk und Fernsehen immer wieder erfahren muss. Besonders nachhaltig erfährt der Einzelne aber häufig die Ungesetzlichkeit mit demjenigen Verfassungsorgan, das, wie bereits angesprochen, völlig unabhängig, durch niemanden beeinflussbar, eigentlich die Gesetzlichkeit schlechthin manifestieren sollte. Die Justiz. Bei kleineren Ungesetzlichkeiten können diese oft durch ein weiteres Organ der Rechtspflege, den Anwalt, verhindert oder mit legalen Mitteln wieder beseitigt werden. Was ist aber mit denjenigen Gerichtsverfahren, die ohne einen anwaltlichen Beistand durchgeführt werden, weil viele die Kosten scheuen oder leichtsinnigerweise einfach annehmen, sie seien im Recht. Wenn sich in einem solchen Fall eine rechtsunkundige Person nicht mit geeigneten Mitteln gegen Rechtswidrigkeiten wehren kann oder diese vielleicht wegen Unkenntnis gar nicht erkennt, ist sie oft auf Gedeih und Verderb dem urteilenden Gericht ausgesetzt.
In den nachfolgenden Ausführungen werden unterschiedliche Fälle geschildert. Sie sind lediglich als Beispiele gedacht, um aufzuzeigen, dass einiges in unserem Staat nicht mehr stimmt. Dabei vergeht keine Woche, in der solche Rechtswidrigkeiten geschehen, und zwar in allen drei verfassungsrechtlichen Gewalten. Man ist dann häufig machtlos, zumal auch die Gerichte dem einzelnen Bürger nicht beistehen können oder wollen.
Ist es daher nicht legitim, eine so provokante Frage wie im Titel zu stellen, die zunächst als völlig realitätsfremd erscheint? Aber selbst zahlreiche Juristen, Rechtsanwälte, aber auch bundesdeutsche Richter bekennen freimütig, ganz abgesehen von vielen Staatsbürgern, dass in unserem Rechtsstaat einiges nicht mehr stimmt.
Der Titel:„Deutschland ein Rechtsstaat?“mit dem Untertitel: „Staatlich tolerierte Rechtswidrigkeiten in der BRD“ ist daher provokant und in dieser Form auch beabsichtigt.
Mein Dank gilt zunächst dem Verlag für die vorbildliche drucktechnische Gestaltung des Buches. Mein besonderer Dank gilt Herrn Dr. Gottfried Held, ehemaliger Richter am Oberlandesgericht Nürnberg, für die sorgfältige und kritische Durchsicht des Manuskripts.
Alling im September 2018
Nikolaus Orlop
Einführung
Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, bei Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wegen der Teilung in zwei Staaten vorsorglich als vorübergehendes „Grundgesetz“ bezeichnet, geht eindeutig von einem demokratischen Rechtsstaat, d. h. von einem Rechtsstaat sowohl im formellen als auch im materiellen Sinn aus. Dieser Grundsatz könnte selbst im Wege einer Verfassungsänderung nach Art. 79 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beseitigt werden.
Der wesentliche Grundsatz eines Rechtsstaates ist nach Art. 20 Abs. 2 GG die Gewaltenteilung, wonach die staatliche Gewalt vom Volk gewählt wird, die vollziehende Gewalt durch besondere Organe ausgeübt sowie die Rechtsprechung durch eine unabhängige Justiz durchgeführt wird. Alle drei Gewalten sind an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 GG gebunden.
Den Grundsatz der Bestimmtheit staatlichen Handelns könnte man bei der rechtsprechenden Gewalt, unserer Justiz, oberflächlich betrachtet, zumindest anzweifeln. Denn ein erstinstanzliches Gericht erlässt häufig eine abschließende und in sich schlüssige Entscheidung, über die sich die siegende Partei freut und die der Unterlegene unter Umständen sogar zunächst akzeptiert. Häufig erlässt aber ein übergeordnetes Gericht ein genau gegenteiliges Urteil. Die Paradoxie kann noch dadurch gesteigert werden, dass bei drei Instanzen, z. B. einer Verfassungsentscheidung, das Urteil der ersten Instanz nun doch die endgültige gerichtliche Auffassung darstellt.
Der Grundsatz der Bestimmtheit einer Entscheidung dürfte damit sicherlich nicht tangiert sein. Es wird lediglich dem Prinzip des umfassenden Rechtsschutzes des Einzelnen Genüge getan. Denn das übergeordnete Gericht überprüft und korrigiert doch eigentlich lediglich die Entscheidung des unteren Gerichts, um den Parteien zu einem gerechten Urteil zu verhelfen. Dies geht in Ordnung und sollte die Rechtsstaatlichkeit der Justiz nicht in Frage stellen.
Dennoch kann es selbstverständlich, selbst bei Verfahren in mehreren Instanzen, durchaus zu Fehlurteilen kommen. Irren ist nun einmal ein menschliches Fehlverhalten und kann daher auch in diesem Fall die Rechtsstaatlichkeit eines Staates nicht als zweifelhaft erscheinen lassen. Die Auffassung über die Rechtsstaatlichkeit muss aber spätestens dann zum Problem werden, wenn sich die Justiz als die dritte beherrschende Gewalt, verkörpert durch die Gerichte und ihre Richter, offensichtlich bewusst nicht mehr an die gesetzlichen Regelungen hält oder halten will. Spätestens dann muss die Frage erlaubt sein, ob die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Rechtsstaatlichkeit noch gegeben ist.
Die nachfolgenden Ausführungen zeigen, dass bereits in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen Richter häufig einfach nicht gewillt sind, sich an die bestehenden Gesetze bzw. an die in der Rechtsprechung von höheren Gerichten entwickelten Rechtsgrundsätze zu halten. Sie entscheiden letztlich nach ihrer willkürlichen Meinung und sind nicht bereit, Hinweise auf die Unrichtigkeit ihrer Auffassung zur Kenntnis zu nehmen, selbst wenn diese Hinweise von gleichberechtigten Organen der Rechtspflege, den Anwälten, vorgetragen werden. Wenn sich nun ein einzelner Richter einmal nicht an die gesetzlichen Vorschriften halten will, dann wird damit die Rechtsstaatlichkeit noch nicht als problematisch hingestellt werden können. Denn in diesen Fällen besteht doch gerade die Einspruchsmöglichkeit und damit die Korrigierbarkeit einer unrichtigen Entscheidung, womit letztlich das rechtsstaatliche Verfahren wieder gewährleistet erscheint. Bei Gerichtszweigen, die ein besonderes Verfahren vorsehen, z. B. in Arbeitsrechtstreitigkeiten, kann die Korrigierbarkeit von Entscheidungen durch das Gericht allerdings häufig als fraglich erscheinen. Hier wird einerseits die in der Regel bestehende dritte Instanz, die Revisionsmöglichkeit zum Bundesarbeitsgericht, vom Berufungsgericht sehr häufig ausgeschlossen. Einerseits strebt die Justiz einen rascheren Abschluss des Verfahrens an, was durchaus im Sinne einer Auseinandersetzung zwischen zwei Parteien eines gemeinsamen Arbeitsverhältnisses sein kann, das womöglich fortgesetzt werden soll. Oder der Berufungsrichter scheut die Revision und will die Aufhebung seines Urteils verhindern. Oder eine der beiden Parteien scheut eine solche Einspruchsmöglichkeit, weil sich infolge der langen Dauer derartiger Verfahren der Schaden für diese Partei sehr stark vergrößern könnte. Allerdings wird eine gerechte Beurteilung der Sachlage dann verhindert, wenn sie besonders im Hinblick auf eine richtige Entscheidung erforderlich gewesen wäre.
Zu derartigen rechtlichen Unstimmigkeiten hat sich nunmehr ein bundesdeutscher Richter selbst zu Wort gemeldet und erklärt, „das Ende der Gerechtigkeit“ in unserem Rechtsstaat sei gekommen. In den einzelnen Kapiteln dieses Buches erfährt man von „rechtsfreien Räumen“. Es werden Risiken, die mit den Flüchtlingen ins Land gekommen sind, benannt und schließlich Ausführungen zu „Gerechtigkeit. Was ist das?“ gemacht, wobei der Verfasser seinen Berufsstand ausdrücklich lobt. Er meint wirklich allen Ernstes, sein von ihm verfasstes Buch (Das Ende der Gerechtigkeit) käme„… ohne Beispiele aus seiner Erfahrung als Richter aus“. Nach seiner Auffassung „gelte dies auch für fast alle anderen Richter“. Denn für sie sei „… die Gerechtigkeit kein großes Thema, weil sie damit im Reinen sind“. Etwas später meint dieser Verfasser allerdings dann etwas kleinlaut, er habe sich zumindest „… stets bemüht, ein gerechtes Urteil zu finden“.
Das erinnert an einen Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber wegen des nicht eingetretenen Erfolges seiner ausgeübten Tätigkeit erklärt: „Chef, ich habe den Auftrag nicht richtig ausgeführt, aber ich habe mich zumindest bemüht, die Arbeit richtig zu machen“. Ein solcher Arbeitnehmer wird sich vermutlich nicht mehr sehr lange an seinem Arbeitsplatz behaupten können.
Die hier gemachten Ausführungen werden sich daher im Wesentlichen mit der fragwürdigen Rechtsstaatlichkeit der bundesdeutschen Justiz befassen, weil diese dritte Gewalt, wie bereits angedeutet, die mit Abstand wichtigste und anspruchsvollste Kraft im Rahmen der Gewaltenteilung eines Rechtsstaates ist. Einerseits sind die Gerichte absolut unabhängig und können somit weder von dem Parlament noch von der Verwaltung in irgendeiner Weise beeinflusst werden. So etwas geschieht heute beispielsweise im EU-Staat Polen, wo unliebsame Richter einfach in Pension geschickt werden. Andererseits sind die Richter des Bundesverfassungsgerichts praktisch die verfassungsrechtlichen Kontrollorgane der beiden anderen Gewalten, des Parlaments und der Verwaltung. Denn sie können Gesetze für nichtig und eine unrichtige Verwaltungstätigkeit für rechtswidrig bzw. verfassungswidrig erklären. Demgegenüber könnte die Verwaltung niemals die Rechtsprechung ignorieren oder ihr ganz bewusst widersprechen. Und der Bundestag könnte allenfalls andere Gesetze erlassen.
Die in diesem Buch aufgeführten beispielhaften Berichte sind somit in eine aufsteigende, sich immer stärker herausbildende Rechtswidrigkeitslinie gegliedert. Zuerst werden leichtere, allgemein übliche Verstöße in Zivil- und Arbeitsverfahren aufgezeigt. Anschließend wird von fünf schwerwiegenden strafrechtlichen Fehlurteilen berichtet, in denen der deutsche Rechtsstaat praktisch eine rechtswidrige Freiheitsberaubung im Amt begeht und damit das Leben des Einzelnen bewusst zerstört, ohne das Unrecht zu beseitigen. Aus dem Bereich der Verwaltung werden Sachverhalte dargelegt, in denen sich die Regierung weigert, strafrechtliche Konsequenzen zu ziehen bzw. für sämtliche Teile der Bevölkerung rechtmäßige Gesetze zu erlassen. Neben teilweise rechtswidrigem Verhalten des Parlaments wird von einer Reihe von fragwürdigen Verfassungsurteilen berichtet, obwohl doch eigentlich das Bundesverfassungsgericht als der vorgesehene Schützer der Verfassung bezeichnet und gedacht ist. Schließlich wird allgemein dem Phänomen einer Rechtsbeugung im deutschen Rechtswesen nachgegangen.
Die Rechtsbeugung, in § 339 StGB geregelt, bestimmt kurz gesagt, dass z. B. ein Richter, der in seiner Entscheidung eine Partei bewusst bevorzugt, sich der Beugung des Rechts schuldig macht. Schließlich werden auch andere mögliche Ursachen des richterlichen Fehlverhaltens aufgezeigt.
Die Urteile und Sachverhalte sind jeweils nur einzelne Beispiele aus einer Vielzahl von Rechtswidrigkeiten und Verstößen. Soweit angesprochen, werden sie im Wesentlichen vollständig dargelegt, ohne eine juristische Bewertung zu bringen. Denn dem Leser soll aus den umfassend dargelegten Beispielen kritisierter Urteile bzw. der rechtswidrigen Verwaltungstätigkeit nur der unmittelbare Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze deutlich gemacht werden. Absicht der gemachten Ausführungen ist es, dem interessierten Betrachter die Frage zu stellen, ob die Handlungen der Bundesrepublik Deutschland wirklich noch rechtsstaatlich genannt werden können. So jedenfalls hatten es sich die Mütter und Väter bei der Schaffung des Grundgesetzes, unserer Verfassung, vorgestellt.
Natürlich kann diese Kritik nicht gegenüber sämtlichen Richtern gelten. Zahlreiche Richter und Richterinnen, mit Sicherheit der überwiegende Teil, halten sich an die gesetzlich vorgegebenen Vorschriften. Die Vielzahl von falschen Entscheidungen wird aber für sich sprechen.
Ein kurzes Nachwort soll darlegen, wie die Rechtswidrigkeiten durch rechtsstaatliche Mittel abgemildert werden können.
Allgemeine Gerichtsverfahren
1. Frühere Gerichtsverfahren
In der Zeit der Monarchie vor dem Ersten Weltkrieg, in der wesentliche Gesetze des Zivil- und Strafrechts sowie deren Verfahrensordnungen entstanden, hatten die Staatsbürger noch die notwendige Achtung und den Respekt vor den Gerichten, was man heute oft nicht mehr feststellen kann. Eine Konsequenz dieses Verhaltens war die eindeutige Feststellung, dass Entscheidungen der Gerichte im Allgemeinen akzeptiert wurden, ohne sämtliche Überprüfungsmöglichkeiten in jedem Fall auszuschöpfen. Heute sind zwei Instanzen eines Gerichtsverfahrens die absolute Regel, was natürlich zwangsläufig dazu führen muss, dass es ungleich mehr Verfahren in jedem Rechtsgebiet in unserer Gesellschaft gibt. Daraus ergeben sich wiederum auch willkürliche Verhaltensweisen von Richtern, die in früheren Zeiten wahrscheinlich nicht einmal aufgefallen wären.
2. Richterliche Überheblichkeit
Ein solches Beispiel ist ein Richter, ein Senatsvorsitzender eines Oberlandesgerichts. Dieser äußerte sich im Rahmen eines allgemeinen Gesprächs unter Juristenkollegen zur Frage der Problematik von Parteivorträgen in der Gerichtsverhandlung im Rahmen eines umfassenden Beweisverfahrens. Es ging vor allem um die Auffassung einer Partei, die aus verfahrensrechtlichen Gründen nach der Zivilprozessordnung nur von Rechtsanwälten vor den Obergerichten vorgetragen werden kann. In diesen Verfahren, die in der Regel Berufungsinstanzen sind, werden alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, von der Beibringung von ausführlichen Gutachten über zusätzliche Zeugeneinvernahmen bis hin zu richterlichen Stellungnahmen und der allgemeinen Beweiswürdigung. Bezüglich der richtigen Entscheidungsfindung des Oberlandesgerichts äußerte sich der betreffende Senatsvorsitzende sinngemäß wie folgt: „Wenn wir uns im Senat eine Meinung gebildet haben, dann bleiben wir bei dieser Auffassung und vertreten sie auch konsequent weiter. Und ganz gleich, selbst wenn der Anwalt eine andere Auffassung vertritt, bleiben wir trotzdem bei unserer Meinung. Und wenn die Auffassung des Anwalts richtig ist, dann bleiben wir dennoch bei der von uns einmal gefassten und vertretenen Meinung“.
Soweit dies, wenn auch im Einzelfall, die offizielle Auffassung eines Gerichts über den richtigen Verlauf einer Verhandlung sein soll, wie kann man sich da als Staatsbürger verhalten? Wie soll man dann die Notwendigkeit eines gerichtlichen Verfahrens überhaupt bewerten? Selbst wenn dies lediglich ein krasser Einzelfall sein mag, was haben eigentlich Rechtsstreitigkeiten, die in heftigen Diskussionen – mündlich oder schriftlich – versuchen, der Wahrheit näher zu kommen, dann noch für einen Sinn? Eine derartige Verfahrensweise in Gerichtsverhandlungen erinnert fatal an eine diktatorische Herrschaft, in der der oberste Repräsentant praktisch nach Gutsherrenart entscheidet, wie der zu behandelnde und beurteilende Rechtsfall zu lösen sei.
Wer glaubt, derartige Fehlerquellen in der Justiz lassen sich erst nach langjähriger Berufserfahrung feststellen, unterliegt leider einer Fehleinschätzung.
3. Vorgefasstes Strafurteil
Als angehender Jurist ist man am Ende seiner Ausbildung bei verschiedenen Justizstellen eingesetzt, um eventuell ausgefallene Mitarbeiter zu ersetzen, wie beispielsweise als Protokollführer in einer Gerichtsverhandlung. Oder man nimmt aus Gründen der Weiterbildung als Zuhörer an einer Strafverhandlung teil.
An einer durchschnittlichen Strafverhandlung vor einem Amtsgericht mit einem Einzelrichter nahm der Autor teil und befand sich pünktlich im Beratungszimmer des Vorsitzenden. Kurz vor Beginn der Verhandlung kam der Staatsanwalt in das Beratungszimmer. Beide, sowohl der Richter als auch der Staatsanwalt, kannten sich offensichtlich gut. Sie begannen in Anwesenheit des jungen Juristen sofort ein Gespräch, in dem der Richter, zum Staatsanwalt gerichtet, meinte: „Welche Strafe geben wir (!) dem Angeklagten?“ Danach machte er einen Vorschlag. Der Staatsanwalt gab durch Nicken sein Einverständnis kund. Der Ausgang der Strafverhandlung stand damit fest und erfolgte auch so. Die Anwesenheit eines Dritten störte beide nicht, zumal aus einem Beratungszimmer nichts nach außen dringen darf.
Der in der Verhandlung auftretende Rechtsanwalt – ein übrigens später sehr berühmt gewordener Strafverteidiger – hatte somit keinerlei Chancen, das Ergebnis der Verhandlung vielleicht doch noch in die von ihm vorgesehene Richtung zu lenken. So etwas kommt auch bei anderen Gerichten vor, wie sich zeigen wird.
4. Beratungsresistenter Richter
In zivilen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Vorsitzende Richter nicht die vorgefasste Auffassung wie der geschilderte Senatsvorsitzende des Oberlandesgerichts besitzt, ist dennoch häufig festzustellen, dass Richter in vielen Fällen geradezu als beratungsresistent erscheinen.
In einem Streit zwischen einer Bauherrin und ihrem Architekten war es zu einem unausweichlichen Gerichtsverfahren gekommen. Die Bauherrin hatte dem Architekten eine Reihe von Baumängeln vorgeworfen, die sich dann später in der Verhandlung bis auf einen als nicht gravierend herausstellten. Allerdings hatte der Architekt gegen die Bauherrin eine nicht unbeträchtliche Summe eingeklagt, die sich hauptsächlich aus dem vereinbarten Honorar zwischen den Parteien, also dem Architekten und der Bauherrin ergab. In der Vergangenheit war die Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure aufgehoben und stattdessen die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) erlassen worden.
Nach Durchsicht sämtlicher Unterlagen, auch des vertraglich geschlossenen Architektenvertrages, stellte sich heraus, dass die Parteien eine unwirksame Honorarvereinbarung geschlossen hatten, so dass lediglich die gesetzlichen Gebührensätze galten. Der Gesetzgeber hatte in der angesprochenen HOAI festgelegt, dass eine freie, über die Summe der gesetzlichen Gebühr hinausgehende Vereinbarung zwischen dem Architekten und dem Bauherrn nur wirksam ist, wenn diese Vereinbarung bei Beginn des Auftragsverhältnisses geschlossen wurde.
Der Sinn der Vorschrift, oder wie der Jurist sagt, die „ratio legis“, ist klar. Eine derartige Vereinbarung solle nur dann gelten, wenn sie zu Beginn des Vertragsverhältnisses vereinbart wurde. Denn der Bauherr kann sich, soweit das Auftragsverhältnis noch nicht entscheidend begonnen hat, gegebenenfalls an einen anderen Architekten wenden, der eventuell mit einem geringeren Architektenhonorar einverstanden ist. Wie sich aus den Unterlagen ergab, war die betreffende Honorarvereinbarung ein halbes Jahr, also sechs Monate nach dem Ausführungsbeginn, geschlossen worden. Dies war das einschlägige Argument für den Beklagtenvertreter, der damit hoffte, den Prozess zu gewinnen, in welchem der Architekt sein (überhöhtes) Honorar einklagte.
Die damals eingeführte und geltende Vorschrift in der Honorarordnung für Architekten besagte, dass diese Vereinbarung nur dann wirksam ist, wenn sie bei Auftragserteilung geschlossen wurde. Dabei muss der Zeitpunkt der Honorarvereinbarung natürlich nicht exakt auf den Tag des Baubeginns fallen. Entscheidend war, dass diese Vereinbarung zwischen den Parteien in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Auftragserteilung geschlossen worden war. Das konnte selbstverständlich auch ein oder zwei Wochen danach noch geschehen sein. Dies versuchte der Anwalt des Bauherren dem Vorsitzenden einer Baukammer, die eigentlich ausschließlich Bausachen zu entscheiden hatte, klar zu machen. Denn ein halbes Jahr nach Auftragsbeginn konnte nicht mehr von einem zeitlichen Zusammenhang gesprochen werden. Der Richter ging auf dieses Argument überhaupt nicht ein. Er schaute den Anwalt immer nur verständnislos an. Lediglich ein erfahrener Baufachspezialist aus Augsburg erklärte:
„Herr Kollege, Sie haben selbstverständlich völlig Recht: Aber Sie werden niemals Recht bekommen.“
Das Oberlandesgericht München in der Berufungsinstanz hat dann dem Spuk ein Ende gemacht und die anwaltliche Auffassung des Beklagtenvertreters ohne weiteres bestätigt.
Die berechtigte Frage hierbei ist: kann es sein, dass ein Richter bei einer zweifellos einfachen Rechtsfrage, die jeder Student in der Examensprüfung richtig beantworten könnte, einfach nicht in der Lage ist, das Gesetz richtig anzuwenden? Oder handelt es sich hierbei um eine typische richterliche Willkür? Die Unkenntnis, die hierbei wohl vermutlich vorlag, kann dann aber innerhalb der deutschen Justiz doch sehr erschreckend sein.
5. Gericht und Verwaltung handeln gemeinsam rechtwidrig
Im folgenden Fall waren eine fachkompetente Behörde, das Arbeitsamt München, eine große Strafkammer mit einer Staatsanwaltschaft und ein Sozialgericht auf dem besten Wege, mit ihrem rechtswidrigen Verhalten einen mittelständischen Betrieb in die mögliche Insolvenz und damit in den finanziellen Ruin zu treiben.
Ein Bauunternehmen im Süden von München, vertreten durch einen Geschäftsführer, konnte die eigene Belegschaft wegen des Preisverfalls nicht mehr beschäftigen und hatte deswegen Kurzarbeit angemeldet. Die genehmigte und ausgezahlte Summe belief sich bereits auf fast 400.000 DM. Das Bauunternehmen musste aber weiter Umsatz machen und Geld verdienen, damit die zeitweise nicht beschäftigten Angestellten, die im Gegensatz zu den gewerblichen Arbeitern keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatten, bezahlt werden konnten. Das Unternehmen nahm daher an einer Ausschreibung für ein großes Bauvorhaben teil. Die eigene Belegschaft aus den gewerblichen Arbeitnehmern kam wegen deren hohen Stundenlöhnen bei der Ausschreibung nicht in Frage. Auf die hohen Stundenlöhne teilweise zu verzichten, waren die Arbeiter der Baufirma selbstverständlich auch nicht bereit. Deshalb wurde als Subunternehmer eine Baufirma aus Osteuropa beauftragt, da die Arbeiter dieser Firmen erfahrungsgemäß mit niedrigeren Stundenlöhnen arbeiteten und dieser Subunternehmer den Rohbau mit seinen eigenen Arbeitern durchführte.
Der Arbeitsamtsdirektor in München erstattete wegen dieses Sachverhalts kurze Zeit später Strafanzeige wegen Betruges gegen den Geschäftsführer des besagten Unternehmens. Er meinte, weil das Bauunternehmen den Auftrag nicht mit eigenen, sondern mit fremden Arbeitern ausführte, habe es sich offensichtlich durch Betrug die Kurzarbeit in dieser Höhe erschwindelt. Das zuständige Landgericht hatte bereits die Anklage zugelassen. Wegen der zu erwartenden Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren sollte die Strafkammer mit drei Berufsrichtern verhandeln. Eine bedeutende Anwaltskanzlei hatte die Strafverteidigung übernommen.
Für die Vertretung in einem großen Arbeitgeberverband, dem das Bauunternehmen als Mitglied angehörte, wurde es nun kritisch. Denn einerseits war das Unternehmen bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes eingehend beraten worden, andererseits sollte dieses Verhalten nun plötzlich ein schweres Vergehen oder Verbrechen sein. Ein Fachanwalt für Sozialrecht wurde eingeschaltet, der das Verhalten des Arbeitgeberverbandes voll billigte. Andererseits gab es auch noch die Überprüfungsmöglichkeit beim Sozialgericht. Denn das Arbeitsamt hatte einen Aufhebungsbescheid hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes erlassen, der fristgemäß (innerhalb eines Monats) angefochten werden musste. Das wiederum bot die Gelegenheit, vor diesem Gericht, das sich tagaus tagein mit solchen Fällen zu beschäftigen hat, eine Auskunft in sachlicher und rechtlicher Hinsicht nach den gesetzlichen Vorschriften zu bekommen. Das zuständige Sozialgericht erklärte auf Anfrage, es würde in jedem Fall die eingereichte Anfechtungsklage abweisen, so dass der Bauunternehmer das Kurzarbeitergeld in Höhe von 400.000 DM zurückzahlen müsste, ganz abgesehen davon, dass dessen Geschäftsführer im Strafverfahren mit einer erheblichen Strafe zu rechnen hatte.
Als der Justitiar des Arbeitgeberverbandes daraufhin die Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg, genauer gesagt, das für das Arbeitsamt zuständige Landesarbeitsamt in Nürnberg auf das rechtswidrige Verhalten des Arbeitsamtsdirektors und in der Folge die unrichtige rechtliche Auffassung der Strafkammer und des Sozialgerichts hinwies, wurde diese rechtswidrigen Maßnahme (Strafanzeige wegen Betrugsversuches durch das Arbeitsamt München) ohne nähere Begründung sofort aufgehoben und beseitigt. Das Strafverfahren vor dem Landgericht München und der mögliche Prozess vor dem Sozialgericht waren damit erledigt.
Ohne das Einschalten der Bundesanstalt für Arbeit wäre es zu zwei großen Fehlurteilen, einmal beim Strafgericht, einmal beim Sozialgericht, mit erheblichen Nachteilen für das Bauunternehmen gekommen. Das Arbeitsamt wusste oder hätte wissen müssen, dass bei diesem geschilderten Sachverhalt niemals ein Betrug vorliegen konnte. Die Strafkammer mit drei Berufsrichtern hätte ebenso wie die Staatsanwaltschaft ihre falsche rechtliche Auffassung erkennen oder sich zumindest durch Fachkompetenz informieren können. Und das Sozialgericht, das im Wesentlichen ständig mit diesen Fällen zu tun hat, hätte sich ebenfalls nicht auf Unkenntnis berufen können.
Wie kann eine derartige Unkenntnis in zwei unabhängigen Gerichten überhaupt möglich sein? Man kann nicht soweit gehen, zu behaupten, die deutsche Justiz sei nur noch mit unwissenden Richtern besetzt. Wäre das Landesarbeitsamt Nordbayern nicht eingeschritten, hätte die große Strafkammer eine hohe Freiheitsstrafe ausgesprochen und das mittelständische Unternehmen wäre womöglich ruiniert gewesen.
Richterliche Verstöße im Arbeitsrecht
Das Arbeitsgerichtsverfahren ist ein gesonderter Gerichtszweig des Zivilverfahrens und regelt die Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, wobei das Ziel dieser Gerichte ist, ein streitiges Arbeitsverhältnis nicht durch ein Gerichtsverfahren zusätzlich zu belasten. Aus diesem Grunde ist ein zwischen den Parteien geschlossener Vergleich nicht nur vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünscht, sondern auch eine durchaus erstrebenswerte Beendigungsmöglichkeit in diesem Gerichtsverfahren. Oberster Grundsatz des Arbeitsgerichtsverfahrens sollte und müsste allerdings sein, dass es sich dabei um ein objektives Gerichtsverfahren handelt, bei dem der Richter ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften den Sachverhalt abschließend beurteilt und nicht eine der beiden streitenden Parteien bevorzugt.
1. Richter als Sozialpolitiker
Es gibt zwar immer wieder Anwälte, vor allem solche, die in der Regel ausschließlich Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten vertreten und behaupten, der Arbeitgeber habe vor diesem Gerichtszweig keinerlei Chancen. Das ist zwar grober Unsinn, weil im Allgemeinen ein objektiver Vorsitzender Richter den Arbeitnehmer, der vielleicht eine Bevorzugung erhofft, von vornherein darauf hinweist, dass es sich hierbei um ein objektives Gerichtsverfahren handelt. Ein korrekter Richter würde darauf hinweisen, dass ausschließlich die Sach- und Rechtslage den Ausgang des Verfahrens bestimmen. Dennoch sind häufig Richter oder Richterinnen anzutreffen, die dazu neigen, den Standpunkt des Arbeitnehmers etwas positiver und auch wohlwollender zu sehen.
In diesem Sinne äußerte sich auch ein Richter am Arbeitsgericht Hamburg ganz offen und unmissverständlich. Er erklärte nämlich vor laufender Kamera ungeniert, ihm gehe es bei derArbeitsgerichtsverhandlung nicht um Rechtsprechung. Er wolle vielmehr in der von ihm geleiteten Gerichtsverhandlung ausschließlich Sozialpolitik für die Schwächeren in unserer Gesellschaft betreiben.
Was mit diesem Arbeitsrichter in der Justiz in Hamburg geschah, ist nicht bekannt. Tatsache ist aber, dass ein derartiger Vorsitzender Richter nicht nur gegen den absoluten Grundsatz der Objektivität in der Justiz verstößt. Für ihn war auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gewaltenteilung ganz offensichtlich ein Fremdwort.
2. Richter nötigt zum Vergleichsabschluss
In ähnlicher Weise verhielt sich ein Richter am Arbeitsgericht München, der dafür bekannt war, dass er mit der Verfahrensordnung und wohl auch dem materiellen Arbeitsrecht offensichtlich Schwierigkeiten hatte. Wenn bei einem arbeitsgerichtlichen Termin die Parteien im Sitzungssaal erschienen, begann er sofort mit dem Satz: „Ich mache nur Vergleiche“.Sollte sich dann aus verständlichen Gründen einer der Parteienvertreter, in der Regel der Arbeitgebervertreter, weigern, ging der Richter soweit, die Parteien ins Beratungszimmer zu nötigen, um hier, ohne Anwesenheit der notwendigen Öffentlichkeit, über eine vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits zu verhandeln und die Parteien förmlich zu einem Vergleichsabschluss zu zwingen.
Dieser Richter hatte, einmal unterstellt, dass ihm die Verfahrensordnung zumindest in den Grundzügen bekannt war, die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), einen diesbezüglichen Sachverhalt zu erforschen, gründlich missverstanden. Dieses Gesetz befasst sich, wie schon der Name sagt, mit dem allgemeinen Schutz des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber durch Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden möchte.
Nach § 9 KSchG kann der Richter, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz Unwirksamkeit der Kündigung nicht mehr zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis auf Antrag auflösen. Gleichzeitig spricht das Gericht dem Arbeitnehmer eineangemessene Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu. Viele Arbeitsrichter vermitteln allerdings den Eindruck, wegen des laufenden Rechtsstreits zwischen den Parteien sei die Fortsetzung des Vertragsverhältnis dem Arbeitnehmer in der Regel sowieso nicht mehr zuzumuten. Sie arbeiten deshalb häufig auf eine Beendigung mit einer Abfindung hin. Dies hat einerseits für den Richter den immensen Vorteil, in einer Verhandlung den Rechtsstreit insgesamt zu beenden, andererseits muss das Gericht keine Entscheidung mehr treffen, die durch ein Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichtes wieder aufgehoben werden könnte. Und die Anwälte werden vom Gesetzgeber zusätzlich belohnt, indem sie bei Vergleichsabschluss neben den normalen Gebühren eine zusätzliche Vergleichsgebühr erhalten.
In dieser Weise wird, manches Mal fast in Form einer Nötigung, die eine Partei, meistens der Arbeitgeber, zum Abschluss eines Vergleiches gezwungen, obwohl sie eigentlich die berechtigte Auffassung vertritt, z. B. eine Kündigung ordnungsgemäß wirksam und völlig zu Recht ausgesprochen zu haben.
