Die Erbschaft -  - E-Book

Die Erbschaft E-Book

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Beschreibung

Probleme mit dem handschriftlichen Testament vermeiden Ein rechtsgültiges Testament ist besonders wichtig. Laut einer Studie sind etwa 53 % aller selbst erstellten Testamente rechtlich nicht belastbar. Es droht dann ein Streit unter den Erben und den Familienmitgliedern. Daher ist es wichtig, nicht nur auf vorgefertigte Muster & Vorlagen zu vertrauen, sondern sich bei der Erstellung eines Testaments die nötige Zeit zu nehmen und die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen. Dies ermöglicht Ihnen unser Ratgeber »Die Erbschaft - Das richtige Testament für Ihre Situation« So schreiben Sie ein rechtsgültiges Testament Der Ratgeber zum Erstellen eines Testaments befähigt Sie als Erblasser Ihr Erbe so zu übergeben, wie Sie dies für richtig halten. Mit Hilfe von Mustern und Vorlagen, den dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen und Beispielen können Sie rechtssicher vererben, enterben oder einen Alleinerben einsetzen. Neben der Anleitung, wie sie ein rechtssicheres Testament erstellen, finden Sie auch Anleitungen zu folgenden Fragestellungen: - Ein handschriftliches Testament rechtsgültig erstellen - Einen Alleinerben einsetzen - Einen Ersatzerben einsetzen - Ein gemeinsames Testament zwischen Eheleuten schreiben - Den Umgang mit dem Erbe regeln (Bedingungen und Pflichten) - Einem Erben den Pflichtteil entziehen - Die Erbfolge ändern (Vor- und Nacherbfolge bestimmen)Die Entscheidung, wem Sie was vererben wollen, kann Ihnen niemand abnehmen. Dieser Ratgeber wird Ihnen, als Erblasser, vor dem Hintergrund gesetzlicher Regelungen aber helfen, rechtsgültige Entscheidungen für ihren Nachlass und die Ausgestaltung des Testaments zu treffen. Darüber hinaus hilft das Buch, auch die steuerlichen Auswirkungen ihres letzten Willens in Form eines Testaments zu kennen. Inhalte des Ratgebers "Die Erbschaft" um das eigene Testament zu erstellen Dies sind die zentralen Aspekte des Ratgebers zur Erstellung eines Testaments: - Formelle Anforderungen an ein Testaments Erfahren Sie, was es bei der Erstellung des Testaments hinsichtlich formeller Aspekte zu beachten gilt. - Mögliche Erbszenarien im Testament (Erbfolge, Alleinerben, richtig enterben) Die Ausgestaltung eines Testaments erfolgt im Rahmen gesetzlicher Regelungen. Dies führt zu unterschiedlichen Szenarien, die Sie anwenden und Ihren Wünschen anpassen können - Textbausteine und Beispiele als Vorlage & Muster fürs Testament Die zur Verwendung im Testament bestimmten Textbausteine sind allgemeine Vorlagen, sind nach persönlichen Interessenslagen gegliedert und können von Ihnen nach Ihren persönlichen Wünschen individuell zusammengestellt werden. Sie können dann ganz einfach die jeweils vorgeschlagene Formulierung in Ihr eigenhändiges Testament übernehmen. Dabei werden Sie auch immer über die rechtlichen Hintergründe, Konsequenzen und die steuerrechtliche Seite informiert. - Risiken und Fehlerquellen im Testament Es werden gängige Fehler und Risiken im "letzten Willen" aufgezeigt. Die Hinweise sollen Sie und Ihre Erben vor rechtlichen und finanziellen Nachteilen schützen. Anhand konkreter Beispiele werden Fallstricke im Testament dargestellt, sodass Sie Ihre individuelle Situation erkennen und mit Hilfe der aufgezeigten Lösungen die für Sie passende Nachlassplanung vornehmen können.

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Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Inhaltsübersicht

1   Vorwort

2   Anleitung für die Benutzung des Ratgebers

3   Eigenhändiges Testament

3.1   Eigenhändiges Einzeltestament

3.1.1   Form

3.1.2   Testierfähigkeit

3.1.3   Aufbewahrung

3.1.4   Änderungen des Testaments

3.2   Eigenhändiges gemeinschaftliches Testament von Eheleuten

3.2.1   Gültige Ehe

3.2.2   Form

3.2.3   Testierfähigkeit

3.2.4   Inhalt

3.2.5   Berliner Testament

3.2.6   Aufbewahrung

3.2.7   Ehegattentestament als Einzeltestament oder gemeinschaftliches Testament?

4   Überblick über die möglichen Verfügungen im Testament

4.1   Einsetzung von Erben als Gesamtrechtsnachfolger

4.1.1   Einsetzung eines oder mehrerer Erben

4.1.2   Erbeinsetzung unter einer Bedingung

4.1.3   Einsetzung eines Ersatzerben

4.2   Anordnungen zur Erhaltung des Nachlasses für den Endbedachten

4.2.1   Anordnung der Vor- und Nacherbfolge im Testament

4.2.2   Rechte und Pflichten des Vorerben

4.2.3   Rechte und Pflichten des Nacherben

4.3   Zuweisung einzelner Nachlassgegenstände

4.3.1   Was vermacht werden kann

4.3.2   Wer durch ein Vermächtnis bedacht werden kann

4.3.3   Wer durch ein Vermächtnis beschwert ist

4.3.4   Wann das Vermächtnis anfällt

4.4   Anordnung von Verpflichtungen für die Erben in Form von Auflagen

4.4.1   Was Gegenstand einer Auflage sein kann

4.4.2   Wer mit einer Auflage beschwert werden kann

4.4.3   Wer mit einer Auflage begünstigt werden kann

4.5   Anordnungen für die Aufteilung des Nachlasses

4.6   Sicherung der testamentarischen Verfügungen durch Anordnung der Testamentsvollstreckung

4.6.1   Welche Personen Sie als Testamentsvollstrecker benennen können

4.6.2   Wie Sie Testamentsvollstreckung anordnen können

4.6.3   In welchem Umfang Sie Testamentsvollstreckung anordnen können

4.6.4   Regeln Sie die Vergütung des Testamentsvollstreckers

4.7   Enterbung gesetzlicher Erben

4.7.1   Formen der Enterbung

4.7.2   Rechtliche Folgen der Enterbung

4.8   Familienrechtliche Anordnungen

4.8.1   Beschränkung der elterlichen Vermögenssorge

4.8.2   Benennung eines Vormunds

5   Testamentarische Gestaltungsmöglichkeiten einer alleinstehenden Person

5.1   Enterbung eines gesetzlichen Erben

5.1.1   Sie wollen in Ihrem Testament einen Verwandten enterben

5.1.2   Sie wollen in Ihrem Testament Ihren Kindern oder Eltern den Pflichtteil entziehen

5.2   Sie wollen in Ihrem Testament andere als die gesetzlichen Erben bestimmen

5.2.1   Sie wollen in Ihrem Testament einen Alleinerben einsetzen

5.2.2   Sie wollen in Ihrem Testament mehrere Erben einsetzen

5.2.3   Sie wollen in Ihrem Testament einen Erben unter einer Bedingung einsetzen

5.2.4   Sie wollen in Ihrem Testament für den eingesetzten Erben einen Ersatzerben bestimmen

5.3   Sie wollen in Ihrem Testament Personen einzelne Nachlassgegenstände zuwenden

5.3.1   Stückvermächtnis

5.3.2   Gemeinschaftliches Vermächtnis

5.3.3   Gattungsvermächtnis

5.3.4   Vorausvermächtnis

5.3.5   Wahlvermächtnis

5.3.6   Zweckvermächtnis

5.3.7   Verschaffungsvermächtnis

5.3.8   Forderungsvermächtnis

5.3.9   Nachvermächtnis

5.3.10   Ersatzvermächtnis

5.3.11   Rentenvermächtnis

5.4   Sie wollen in Ihrem Testament Ihren Erben Verpflichtungen auferlegen

5.4.1   Auflage ohne Begünstigung

5.4.2   Auflage mit Begünstigung

5.5   Sie wollen in Ihrem Testament eine Vor- und Nacherbfolge bestimmen, um so dem Endbedachten den Nachlass zu erhalten

5.5.1   Anordnung der Vor- und Nacherbfolge ohne Befreiung von gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen

5.5.2   Befreiung des Vorerben von gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen

5.6   Sie wollen in Ihrem Testament Teilungsanordnungen für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft festlegen

5.6.1   Teilungsanordnung unter Anrechnung auf den Erbteil

5.6.2   Teilungsanordnung ohne Ausgleichung

5.7   Sie wollen in Ihrem Testament Testamentsvollstreckung anordnen

5.7.1   Berufung des Testamentsvollstreckers

5.7.2   Vergütung des Testamentsvollstreckers

5.8   Sie wollen in Ihrem Testament familienrechtliche Anordnungen treffen

5.8.1   Beschränkung der elterlichen Vermögenssorge

5.8.2   Benennung eines Vormunds

5.9   Checkliste: Testamentarische Gestaltungsmöglichkeiten

5.9.1   Verfügungen eines Alleinstehenden

5.9.2   Testamentsmuster 1

5.9.3   Testamentsmuster 2

5.9.4   Testamentsmuster 3

6   Testamentarische Gestaltungsmöglichkeiten bei Eheleuten

6.1   Ehegattentestament als Einzeltestament oder gemeinschaftliches Testament?

6.1.1   Vor- und Nachteile des Einzeltestaments

6.1.2   Vor- und Nachteile des gemeinschaftlichen Testaments

6.2   Sie wollen ein Einzeltestament errichten

6.2.1   Sie wollen in Ihrem Testament gesetzliche Erben enterben

6.2.2   Sie wollen in Ihrem Testament andere als die gesetzlichen Erben einsetzen

6.2.3   Sie wollen in Ihrem Testament neben der Erbfolge weitere Verfügungen treffen

6.3   Sie wollen mit Ihrem Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten

6.3.1   Sie wollen gemeinsam mit Ihrem Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten und sich wechselseitig als Alleinerben einsetzen

6.3.2   Sie wollen gemeinsam mit Ihrem Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten, sich darin wechselseitig als Alleinerben einsetzen und gleichzeitig die Erben für den Tod des längerlebenden Ehegatten bestimmen (Berliner Testament)

6.3.3   Abänderungsvorbehalt im Berliner Testament

6.3.4   Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament

6.3.5   Wiederverheiratungsklausel im Berliner Testament

6.3.6   Anfechtungsverzicht im Berliner Testament

6.3.7   Weitere Verfügungen im Berliner Testament

6.4   Checkliste: Testamentarische Gestaltungsmöglichkeiten

6.4.1   Verfügungen in einem Einzeltestament eines Ehegatten

6.4.2   Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute mit gegenseitiger Erbeinsetzung ohne Bestimmung von Schlusserben

6.4.3   Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute mit gegenseitiger Erbeinsetzung mit Einsetzung von Schlusserben (Berliner Testament)

6.4.4   Testamentsmuster 1

6.4.5   Testamentsmuster 2

6.4.6   Testamentsmuster 3

7   Testamentarische Gestaltungen in weiteren Lebenssituationen

7.1   Wenn Sie alleinstehend sind

7.1.1   Wenn Sie ledig sind

7.1.2   Wenn Sie verwitwet sind

7.1.3   Wenn Sie geschieden sind

7.2   Wenn Sie verheiratet sind

7.2.1   Eheleute ohne Kinder

7.2.2   Eheleute mit Kindern

7.2.3   Getrennt lebende Eheleute

7.2.4   Eheleute im laufenden Scheidungsverfahren

7.2.5   Patchwork-Familie

7.3   Nichteheliche Lebenspartner

7.3.1   Testamentarische Erbeinsetzung

7.3.2   Zuwendung von Vermächtnissen

7.3.3   Abschluss eines Erbvertrags

7.4   Testamentarische Gestaltungen in besonderen Lebenslagen

7.4.1   Testamentarische Gestaltung bei verschuldeten Erben

7.4.2   Testamentarische Gestaltung zur Versorgung behinderter Kinder

7.4.3   Testamentarische Gestaltung bei Sozialleistungsempfängern

7.4.4   Testamentarische Gestaltung für die Versorgung von Tieren

7.5   Checkliste: Testamentarische Gestaltungsmöglichkeiten in besonderen Lebenssituationen

8   Erbrecht mit Auslandsberührung

8.1   Anwendungsbereich

8.2   Inkrafttreten

8.3   Anzuwendendes Erbrecht

8.4   Wirksamkeit von Verfügungen von Todes wegen

8.5   Checkliste: Testamentarische Gestaltungsmöglichkeiten bei Erbrecht mit Auslandsberührung

9   Welche erbschaft- und schenkungsteuerlichen Rahmenbedingungen gelten

9.1   Welche Zuwendungen steuerpflichtig sind

9.1.1   Zuwendungen von Todes wegen

9.1.2   Zuwendungen unter Lebenden

9.2   Welche Zuwendungen nicht steuerpflichtig sind

9.2.1   Steuerbefreiung bei Zuwendung von Hausrat und anderen beweglichen körperlichen Gegenständen

9.2.2   Steuerbefreiung im Zusammenhang mit einem Familienwohnheim

9.2.3   Steuerbefreiung bei Erwerb durch erwerbsunfähige Eltern und Großeltern

9.2.4   Steuerbefreiung bei unentgeltlicher Pflege- und Unterhaltsgewährung

9.2.5   Steuerbefreiung bei Zuwendungen für Unterhalt oder Ausbildung

9.2.6   Steuerbefreiung bei Rückfall geschenkten Vermögens an Eltern oder Voreltern

9.2.7   Steuerbefreiung bei üblichen Gelegenheitsgeschenken

9.2.8   Weitere Befreiungen

9.3   Nach welchen Grundsätzen der Nachlass bewertet wird

9.3.1   Bewertung des Grundbesitzes

9.3.2   Bewertung von Aktien

9.3.3   Bewertung von Hausrat

9.3.4   Bewertung von Kunstgegenständen

9.3.5   Bewertung von Wertpapieren und Anteilen

9.3.6   Bewertung von Kapitalforderungen und Schulden

9.4   Welche Nachlassverbindlichkeiten vom hinterlassenen Vermögen abgezogen werden

9.5   Wie die Erbschaftsteuer berechnet wird

9.5.1   Steuerpflichtiger Erwerb

9.5.2   Die Steuer richtet sich nach dem Steuersatz

9.6   Wer die Erbschaft- und Schenkungsteuer schuldet

9.7   Wie man Schenkung- und Erbschaftsteuer sparen kann

9.7.1   Steuern sparen durch Maßnahmen vor dem Erbfall

9.7.2   Erbschaftsteuer nach dem Erbfall sparen

Die Erbschaft - Das richtige Testament für Ihre Situation

1   Vorwort

Richtig vererben ist gar nicht so einfach. Selbst wenn man weiß, welchen Händen man sein Vermögen nach seinem Tod anvertrauen möchte, gilt es immer noch, das Testament richtig zu gestalten. So ist vielen verheirateten Erblassern gar nicht bewusst, dass das so beliebte Berliner Testament mit vielen Risiken verbunden ist, und das nicht nur, weil die Kinder beim ersten Erbfall enterbt sind und Pflichtteilsansprüche gegen den längerlebenden Ehegatten geltend machen können. In vielen Fällen müssen auch Besonderheiten beachtet werden, sei es, dass der eingesetzte Erbe pflegebedürftig oder verschuldet ist, dass der nichteheliche Lebenspartner versorgt werden muss, dass komplizierte Familienverhältnisse wie z.B. in einer Patchwork-Familie bestehen oder dass Tiere versorgt werden müssen.

Das richtige Testament ist das A und O einer sorgfältigen Nachlassplanung. Die Entscheidung, wem Sie was vererben wollen, kann Ihnen niemand abnehmen. Und Ihr Testament inhaltlich richtig zu gestalten, ist dann nicht schwer, wenn Sie dabei grundlegende Regeln beachten. Aber es gibt kein Testament »von der Stange«. Jeder Fall liegt anders. Grundlage für Ihre Entscheidungen sollten immer Ihre individuellen Lebensumstände und Ihre persönlichen Wünsche sein.

In diesem Ratgeber erfahren Sie zunächst, welchen formellen Anforderungen Ihr eigenhändiges Testament entsprechen muss. Danach erhalten Sie einen Überblick, welche erbrechtlichen Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen, um Ihren »Letzten Willen« zu verwirklichen. In vielen Fällen dürfte nämlich die Einsetzung von Erben allein nicht ausreichen, um Ihren Wünschen zu entsprechen. So sollen beispielsweise Erben auch Verpflichtungen auferlegt werden, Personen Nachlassgegenstände zugewendet werden, die nicht als Erben eingesetzt sind, Teilungsanordnungen für eine Erbengemeinschaft verfügt oder Testamentsvollstreckung angeordnet werden.

Im Mittelpunkt des Ratgebers stehen die Textbausteine für die wichtigsten testamentarischen Verfügungen. Diese sind nach persönlichen Interessenlagen gegliedert und können von Ihnen nach Ihren persönlichen Wünschen individuell zusammengestellt werden. Sie können dann einfach die jeweils vorgeschlagene Formulierung in Ihr eigenhändiges Testament übernehmen. Dabei werden Sie auch immer über die rechtlichen Hintergründe der verschiedenen Verfügungen informiert, ferner sind die mit den jeweiligen erbrechtlichen Anordnungen verbundenen Konsequenzen dargestellt. Dabei wird insbesondere auch die erbschaftsteuerliche Rechtslage berücksichtigt.

Viele konkrete Tipps sollen Ihnen bei Ihrer Nachlassplanung helfen. Es werden Fallstricke und Risiken aufgezeigt, die Sie und Ihre Erben vor rechtlichen und finanziellen Nachteilen schützen sollen. Anhand konkreter Beispiele wird die jeweilige Problematik so verdeutlicht, dass Sie Ihre individuelle Situation erkennen und auf der Grundlage der aufgezeigten Lösungswege die richtige Nachlassplanung vornehmen können.

Nicht zuletzt soll Sie der Ratgeber ermuntern, Ihren »Letzen Willen« in einem Testament niederzulegen. Häufig meinen Erblasser nämlich, dass die gesetzliche Erbfolge ihren Vorstellungen entspricht und sie deshalb von der Errichtung eines Testaments absehen können. Allerdings birgt die gesetzliche Erbfolge so manche Überraschung. Und die gesamte Nachlassplanung wird über den Haufen geworfen, wenn sie falsch eingeschätzt wird.

2   Anleitung für die Benutzung des Ratgebers

(Ein Testament ist für Sie sinnvoll, wenn Sie in irgendeiner Form von der gesetzlichen Erbfolge abweichen wollen.)

Der Aufbau des Ratgebers bildet unsere Empfehlung ab, wie Sie sinnvollerweise an Ihre Nachlassplanung herangehen sollten. Das Buch enthält neben allgemeinen Informationen, die die Grundlage für die Errichtung Ihres Testaments bilden, vor allem Entscheidungshilfen und konkrete Musterformulierungen für Ihr Testament, die Ihre persönliche Lebenssituation berücksichtigen.

In nur vier Schritten kommen Sie ganz einfach zu dem auf Ihre Lebenssituation und Bedürfnisse zugeschnittenen Testament!

Schritt 1: Machen Sie sich schlau über die Formalitäten

Im ersten Kapitel erklären wir Ihnen, wer ein Testament verfassen kann bzw. wer wann »testierfähig« ist. Wir geben Ihnen alles an die Hand, was Sie über die richtige Form, Gestaltung, Aufbewahrung und Änderungsmöglichkeiten der jeweiligen Testamente wissen müssen.

Schritt 2: Erfahren Sie, welche Gestaltungsmöglichkeiten Sie haben

Die Testamentsgestaltung bietet Ihnen eine breite Palette an Gestaltungmöglichkeiten, wenn Sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen wollen. In Kapitel 2 zeigen wir Ihnen diese Möglichkeiten auf, damit Sie wissen, wie Sie Ihr Erbvermögen verteilen können

Schritt 3: Finden Sie die richtige Formulierung

Die unten aufgeführten vier Kapitel enthalten jeweils Musterformulierungen für einzelne beschriebene Lebenssituationen, in denen Sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen können, um Ihre genauen Wünsche im Testament festzulegen.

Kapitel 3 enthält alle Musterformulierungen für alleinstehende Personen

Kapitel 4 enthält alle Musterformulierungen für verheiratete Personen

Kapitel 5 enthält alle Musterformulierungen für besondere Lebenssituationen (wie z.B. verwitwet, geschieden, getrennt lebend, Patchwork-Familien, nichteheliche Lebenspartner, verschuldeter Partner, behinderte Kinder, Sozialleistungsempfänger, Tiere etc.)

Kapitel 6 enthält alle Musterformulierungen für Auslandsvermögen

Checkliste zur Formulierungshilfe: Um es Ihnen leicht zu machen, finden Sie am Ende der Kapitel jeweils eine Checkliste, in der Sie die später zu übernehmenden Musterformulierungen vermerken können.

Schritt 4: Testament erstellen

Jetzt können Sie ganz einfach die Formulierungsvorschläge, die Sie in den Checklisten vermerkt haben, handschriftlich in Ihr persönliches Testament übernehmen. Die zwingenden Testamentsbestandteile haben wir Ihnen bereits vorformuliert und in der Checkliste vermerkt. Hinter den jeweiligen Checklisten finden Sie zusätzlich Beispiele, wie ein Testament aussieht. Diese helfen Ihnen bei Strukturierung und Aufbau des Testaments.

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Tipp: Den Link zur Downloadseite mit allen Musterformulierungen und Testamentsbeispielen finden Sie am Ende des Ratgebers.

Im Kapitel 7 werden die erbschaftsteuerlichen Rahmenbedingungen für die Vermögensübertragung im Wege der Erbfolge behandelt. Vergewissern Sie sich hier, dass in Ihrem Fall bei der Vermögensübertragung keine Erbschaftsteuer für Ihre Erben oder andere Personen, die sie testamentarisch begünstigt haben, anfällt. Und wenn das doch der Fall sein sollte, finden Sie Vorschläge, wie auf legale Art und Weise Steuern gespart werden können.

Die verwendeten Formulierungsbeispiele wurden mit Sorgfalt und mit bestem Wissen erstellt. Sie sind jedoch nur als Anregung für häufig auftretende typische Fallkonstellationen gedacht. Verlag und Autor übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit.

3   Eigenhändiges Testament

Einführung

Wenn Sie Ihr Vermögen nach Ihrem Tod auf Ihren Ehegatten, Ihre Kinder oder andere Personen übertragen wollen, stellt Ihnen das Gesetz verschiedene Formen zur Verfügung. Wenn Sie allerdings mit der vom Gesetz vorgeschlagenen Erbfolge einverstanden sind, müssen Sie keine weiteren Anordnungen treffen. Wollen Sie aber von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, müssen Sie eine sogenannte Verfügung von Todes wegen errichten und darin bestimmen, welche Anordnungen Sie im Falle Ihres Todes treffen wollen. Als Verfügungen von Todes wegen stehen Ihnen das Testament und der Erbvertrag zur Verfügung.

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Beispiel: Sind Sie verheiratet, leben Sie mit Ihrem Ehegatten – was den Regelfall betrifft – im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben Sie zwei Kinder, erben Ihr Ehegatte kraft gesetzlicher Erbfolge die Hälfte und Ihre beiden Kinder die andere Hälfte des Nachlasses. Wollen Sie, dass nach Ihrem Tod der längerlebende Ehegatte Alleinerbe wird, müssen Sie eine Verfügung von Todes wegen errichten.

Mit einem Testament treffen Sie einseitige Verfügungen von Todes wegen. Es gibt zwei Arten von Testamenten: das Einzeltestament und das gemeinschaftliche Testament von Eheleuten. Dabei können Sie jeweils wählen, ob Sie das Testament selbst (eigenhändig, also handschriftlich) oder vor einem Notar errichten wollen. Das eigenhändige Testament hat gegenüber dem notariellen Testament den Vorteil, dass sie es schnell und an jedem beliebigen Ort errichten können und Ihnen keine Notarkosten entstehen. Sie können es leichter ändern und an jedem beliebigen Ort aufbewahren.

Statt in einem Testament können Sie Ihre Verfügungen von Todes wegen auch in einem Erbvertrag treffen. Während ein Testament als einseitige letztwillige Verfügung jederzeit frei widerrufbar ist, ist der Erbvertrag ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, in dem zumindest eine Person letztwillige Verfügungen trifft, die – weil ein Vertrag vorliegt – nicht einfach von dem Testierenden einseitig widerrufen oder geändert werden können.

Achtung: Nur das eigenhändige Testament können Sie selbst errichten. Wollen Sie einen Erbvertrag abschließen, müssen Sie wie beim notariellen Testament einen Notar beiziehen. Dieser muss den Erbvertrag notariell beurkunden. Andernfalls ist der Vertrag unwirksam.

3.1   Eigenhändiges Einzeltestament

Im Normalfall wird ein Testament als Einzeltestament errichtet. Während in einem gemeinschaftlichen Testament beide Ehepartner gemeinsam erbrechtliche Verfügungen treffen können, beschränken sich die Anordnungen im Einzeltestament auf Ihre Person.

3.1.1   Form

In Ihrem eigenhändigen Testament können Sie Ihren letzten Willen durch eine eigenhändig geschriebene Erklärung zum Ausdruck bringen. Werden diese Formerfordernisse nicht beachtet, ist das Testament unwirksam.

Eigenhändige Erklärung

Ein eigenhändiges Testament ist nur wirksam, wenn Sie den Text Ihres Testaments eigenhändig schreiben und unterschreiben. Sie müssen also den Text von der ersten bis zur letzten Zeile mit der Hand schreiben. Ein mit der Schreibmaschine oder mithilfe eines Computers geschriebener Text erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen und ist unwirksam. Auch wenn Sie das Testament einer anderen Person diktieren, ist die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht erfüllt.

Gleichgültig ist, ob Sie die Erklärung in Schreibschrift oder in Druckschrift schreiben. Wichtig ist, dass die charakterlichen Züge Ihrer Handschrift ohne Weiteres erkennbar sind. Ihr eigenhändiges Testament muss nicht formvollendet sein. Schreibfehler, Streichungen oder Verbesserungen sind ohne Bedeutung.

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Tipp: Ihr Schriftstück müssen Sie nicht als »Testament« oder »Letzter Wille« o.Ä. bezeichnen. Achten Sie darauf, dass Ihre Erklärung lesbar ist. Andernfalls liegt keine rechtliche Erklärung vor; das Testament wäre nichtig. Nehmen Sie im Testament nicht auf Schriftstücke Bezug, die Sie nicht eigenhändig geschrieben haben. Keine Bedeutung hat, in welcher Sprache das Testament verfasst ist. Auch ein handschriftlicher Brief kann ein Testament enthalten, wenn er eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist.

Eigenhändige Unterschrift

Ihr Testament müssen Sie eigenhändig unterschreiben und damit bestätigen, dass Ihre Erklärung ernsthaft ist und kein unverbindlicher Entwurf vorliegt. Fehlt in Ihrem eigenhändigen Testament Ihre Unterschrift, ist es unwirksam. Ihre Unterschrift soll Ihren Vornamen und Familiennamen enthalten. Es genügt also nicht, dass Sie sich im Eingang des Textes lediglich selbst bezeichnen (Ich, Werner Müller, erkläre hiermit meinen Letzten Willen wie folgt: ...). Im Gegensatz zu Ihrer Erklärung muss Ihre Unterschrift nicht leserlich sein. Sie muss aber die entsprechenden charakterlichen Merkmale aufweisen.

Unter Umständen kann ein Testament auch dann wirksam sein, wenn es nur mit einem Namenskürzel oder einer Familienbezeichnung (z.B. »Euer Vater«) unterzeichnet ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Urheberschaft des Erblassers zweifelsfrei festzustellen ist.

Ihre Unterschrift muss den Wortlaut des Testaments abschließen. Sie muss also unter dem Text stehen. Es reicht nicht aus, dass Ihr Name irgendwo mitten im Text steht.

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Tipp: Wenn Ihr Testament mehrere Seiten umfasst, reicht es aus, wenn Sie die zusammengehefteten Seiten auf der letzten Seite unterschreiben. Anlagen, auf die Sie im Testament verweisen, sollten Sie gesondert unterschreiben. Nachträgliche Radierungen oder Änderungen im Testament müssen nicht gesondert unterschrieben werden.

Angabe von Ort und Datum

Sie sollen Ihr Testament mit Orts- und Datumsangabe (Tag, Monat, Jahr) versehen. Fehlen diese Angaben, ist Ihr Testament allerdings nicht zwangsläufig unwirksam. Sinnvoll ist es, das Datum, an dem Sie Ihr Testament errichtet haben, anzugeben. Wenn Sie nämlich mehrere sich widersprechende Testamente errichtet haben, kann fraglich sein, welches Testament Ihr aktuelles ist.

3.1.2   Testierfähigkeit

Ein eigenhändiges Testament kann nur errichten, wer volljährig ist, wer also das 18. Lebensjahr vollendet hat. Andernfalls ist das Testament unheilbar unwirksam. Das von einem Minderjährigen errichtete eigenhändige Testament wird auch nicht dadurch wirksam, dass die betreffende Person das 18. Lebensjahr vollendet. Der nunmehr Testierfähige muss also ein neues Testament errichten.

Kein Testament kann errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (z.B. Demenz vom Alzheimer Typ, Demenz bei Parkinson-Syndrom). Die Annahme einer Testierunfähigkeit aus einem dieser Gründe muss als Ausnahmefall angesehen werden. Jede Person gilt also solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Gewissheit bewiesen ist.

Auch eine unter Betreuung stehende Person kann wirksam ein Testament errichten. Zwar kann das Betreuungsgericht anordnen, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf. Dieser Einwilligungsvorbehalt erstreckt sich allerdings nicht auf Verfügungen von Todes wegen. Die Anordnung einer Betreuung hat keinen Einfluss auf die Testierfähigkeit. Der Betreute kann also ein Testament errichten und es widerrufen, es sei denn, er ist wegen seines Gesundheitszustands testierunfähig.

Wer nicht lesen kann, kann kein eigenhändiges Testament errichten. Er kann nur ein Testament vor dem Notar durch mündliche Erklärung errichten. Auch ein schreibunfähiger Erblasser kann sein Testament nur durch mündliche Erklärung vor dem Notar errichten. Ein stummer oder hörbehinderter Erblasser, der schreiben kann, kann ein eigenhändiges Testament errichten. Auch ein taubstummer Erblasser, der lesen und schreiben kann, kann ein eigenhändiges Testament errichten. Wenn sich der taubstumme Erblasser nicht schriftlich verständigen kann, kann er ein Testament vor dem Notar errichten, falls er sich mittels Gebärdensprache zu verständigen vermag.

3.1.3   Aufbewahrung

Ihr eigenhändiges Testament können Sie an jedem beliebigen Ort aufbewahren. Sinnvoll ist es, dass Sie eine vertrauenswürdige Person über den Aufbewahrungsort informieren. Sie können Ihr Testament auch in amtliche Verwahrung geben, um es vor Verlust oder Fälschung zu schützen. Die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht bzw. in Baden-Württemberg beim Notariat kostet einmalig und pauschal 75,– €. Die Rücknahme des eigenhändigen Testaments aus der amtlichen Verwahrung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Testaments.

3.1.4   Änderungen des Testaments

Ein einmal errichtetes eigenhändiges Testament können Sie jederzeit nachträglich ändern. Gründe dafür brauchen Sie nicht anzugeben. Bei Änderungen des eigenhändigen Testaments müssen die geltenden Formvorschriften beachtet werden; die Änderungen und Zusätze müssen Sie also eigenhändig schreiben. Änderungen und Ergänzungen in Maschinenschrift sind ungültig; diese machen jedoch andere formgerechte Anordnungen nur dann unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass Sie sie nicht ohne die unwirksame Verfügung getroffen hätten.

Sie können Ihr Testament einfach ändern, indem Sie einzelne Verfügungen durchstreichen. Sie können Nachträge auf demselben Blatt Ihres Testaments oberhalb Ihrer Unterschrift vornehmen. In diesem Fall sind die Nachträge im Regelfall von Ihrer früheren Unterschrift gedeckt. Sie brauchen dann die Nachträge nicht gesondert unterschreiben. Entsprechendes gilt, wenn Sie anstelle des gestrichenen Textes einen neuen schreiben. Sie können auch Nachträge auf demselben Blatt unterhalb Ihrer Unterschrift vornehmen. In diesem Fall müssen Sie im Regelfall den Nachtrag gesondert unterzeichnen. Die Unterzeichnung ist insbesondere dann erforderlich, wenn der nach der früheren Unterschrift stehende Zusatz eine weitere selbstständige Verfügung enthält. Schließlich können Sie Änderungen oder Ergänzungen auch auf einem anderen Blatt vornehmen. In diesem Fall handelt es sich um eine neue Verfügung, die Sie in jedem Fall gesondert unterzeichnen müssen.

3.2   Eigenhändiges gemeinschaftliches Testament von Eheleuten

Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sieht das Gesetz eine Testamentsform vor, die deren besonderen Interessen berücksichtigt: das gemeinschaftliche Testament. Das Besondere an diesem Testament ist, dass darin Verfügungen sowohl für den Tod des einen wie auch für den Tod des anderen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners getroffen werden können, die, wenn sie im Hinblick darauf getroffen wurden, dass auch der andere Ehegatte eine entsprechende Verfügung vorgenommen hat (sogenannte wechselbezügliche Verfügungen), nicht ohne Weiteres geändert oder aufgehoben werden können.

Selbstverständlich können Eheleute auch jeweils Einzeltestamente errichten und dort gegenseitig abgestimmte Verfügungen treffen. Letztlich ist für die Frage, ob Eheleute Einzeltestamente errichten oder in einem gemeinschaftlichen Testament ihre erbrechtlichen Verfügungen treffen, maßgebend, in welchem Umfang sich die Eheleute durch ihre Verfügungen binden wollen.

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Tipp: Im Folgenden wird das gemeinschaftliche Ehegattentestament vorgestellt. Die Ausführungen gelten aber entsprechend auch für das gemeinschaftliche Testament von eingetragenen Lebenspartnerschaften.

3.2.1   Gültige Ehe

Nur Eheleute und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten, nicht aber unverheiratete Personen wie Verlobte oder Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Diese können ihre erbrechtlichen Verfügungen nur in Einzeltestamenten vornehmen oder, wenn sie sich rechtlich binden wollen, erbvertragliche Regelungen treffen.

Voraussetzung für die Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments ist, dass die Eheleute zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments in einer gültigen Ehe leben. Deshalb wird das Testament seinem ganzen Inhalt nach grundsätzlich unwirksam, wenn die Ehe nach Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments geschieden wird. Das gilt auch, wenn während des Scheidungsverfahrens der Erblasser stirbt und er die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

Nur ausnahmsweise gelten die Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament weiter, wenn anzunehmen ist, dass sie auch für den Fall der Auflösung der Ehe getroffen wurden. Nach der Lebenserfahrung ist aber im Regelfall davon auszugehen, dass die Eheleute nach Auflösung ihrer Ehe nicht wünschen, dass das gemeinschaftliche Testament fortgelten soll. Für die gegenteilige Annahme müssen deshalb besondere Umstände vorliegen. Beweispflichtig für solche besonderen Umstände ist derjenige, der sich nach der rechtskräftigen Scheidung der Ehe darauf beruft.

3.2.2   Form

Für das gemeinschaftliche eigenhändige Testament gelten die gleichen formellen Anforderungen wie für das Einzeltestament. Allerdings besteht gesetzlich eine Formerleichterung: Es genügt, wenn einer der Ehegatten den Text eigenhändig schreibt und unterzeichnet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll auch angeben, an welchem Ort und zu welcher Zeit (Tag, Monat, Jahr) er seine Unterschrift beigefügt hat. Der Ehegatte, der die Erklärung nicht eigenhändig errichtet hat, kann auch durch einen Zusatztext ausdrücklich zum Ausdruck bringen, dass er mit der Verfügung einverstanden ist.

3.2.3   Testierfähigkeit

Wie beim Einzeltestament muss auch beim gemeinschaftlichen Testament die sogenannte Testierfähigkeit der Eheleute vorhanden sein. Das bedeutet, dass beide Ehepartner volljährig sein, also das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen. Andernfalls ist das Testament unheilbar unwirksam. Das von einem minderjährigen Ehepartner errichtete eigenhändige gemeinschaftliche Testament wird auch nicht dadurch wirksam, dass die betreffende Person das 18. Lebensjahr vollendet hat.

3.2.4   Inhalt

In einem gemeinschaftlichen Testament können Eheleute wie in einem Einzeltestament ganz normale einseitige Verfügungen treffen, die sie jederzeit widerrufen können. Das Besondere an dieser Testamentsform ist jedoch, dass sie darüber hinaus oder ausschließlich sogenannte wechselbezügliche Verfügungen treffen können. Diese sind in ihrer Wirksamkeit voneinander abhängig und sie können nur unter besonderen Voraussetzungen widerrufen werden. Und nach dem Tod eines Ehegatten sind sie für den anderen Ehegatten verbindlich.

Wechselbezügliche Verfügungen

Unter wechselbezüglichen Verfügungen sind solche Verfügungen zu verstehen, von denen anzunehmen ist, dass sie ein Ehegatte gerade deshalb trifft, weil auch der andere Ehegatte eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat. Die eine Verfügung wäre also nicht ohne die andere getroffen worden. Beide Verfügungen stehen also in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis.

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Beispiel: A setzt seine Frau als Alleinerbin ein, weil ihn seine Frau ebenfalls als Alleinerben bestimmt hat.

Ob und welche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich sein sollen, bestimmen die Eheleute. Als wechselseitige Verfügungen kommen allerdings nur die Erbeinsetzung, das Vermächtnis und die Auflage in Betracht. Andere Verfügungen (z.B. Enterbung oder Entziehung des Pflichtteils) können zwar auch getroffen, aber nur als einseitige, nicht als wechselbezügliche Anordnungen.

Wenn im gemeinschaftlichen Testament keine eindeutigen Festlegungen getroffen wurden, welche Verfügungen wechselbezüglich sein sollen, müssen die testamentarischen Anordnungen ausgelegt werden. Maßgebend sind dabei der Wortlaut und der Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments. Enthält dieses keine eindeutigen Anordnungen, ist zunächst der Wille der Eheleute maßgebend. So sprechen zum Beispiel gleichlautende Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament für ihre Wechselbezüglichkeit.

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Beispiel: Beide Eheleute setzen sich jeweils als Alleinerbe ein.

Lässt sich der Wille der Eheleute nicht eindeutig ermitteln, ist von einer wechselbezüglichen Verfügung im Zweifel auszugehen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm nahe steht.

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Beispiel: Die Eheleute A und B setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten der gesamte Nachlass an die gemeinsamen Kinder fallen soll.

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Tipp: Sie können Auslegungsschwierigkeiten in Ihrem gemeinschaftlichen Testament vermeiden, wenn Sie im Testament ausdrücklich klarstellen, welche Verfügungen wechselbezüglich sind.

Rechtsfolgen wechselbezüglicher Verfügungen

Treffen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügungen, so ist das mit folgenden rechtlichen Folgen verbunden:

Folge 1

Die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung hat die Unwirksamkeit der anderen Verfügung zur Folge. Die eine Verfügung steht und fällt also mit der anderen.

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Beispiel: Die Eheleute A und B haben sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Nachdem A die Erbeinsetzung des B formgerecht widerrufen hat, entfällt automatisch auch die Erbeinsetzung des A durch B.

Folge 2

Mit dem Tod des Ehegatten kann der längerlebende Ehegatte die Verfügung nicht mehr widerrufen. Er kann also grundsätzlich keine abweichende letztwillige Verfügung mehr treffen.

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Beispiel: Die Eheleute A und B haben sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben und nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten ihre gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt. Nach dem Tod von A ist B Alleinerbe. Wenn er die Erbschaft angenommen hat, kann er keine anderen Verfügungen mehr treffen. Er kann also keine anderen Erben als die gemeinsamen Kinder bestimmen.

3.2.5   Berliner Testament

Das sogenannte Berliner Testament ist bei Eheleuten weit verbreitet. Es entspricht deren Bedürfnis, sich zunächst gegenseitig als Alleinerben einzusetzen und das vom längerlebenden Ehegatten nicht verbrauchte Vermögen erst nach dessen Tod an Dritte (in der Regel an die Kinder) zu übertragen. Somit wird nicht nur die Erbfolge unter den Eheleuten geregelt, sondern auch ein zweiter Erbgang, nämlich die Erbfolge des längerlebenden Ehegatten. Das gemeinschaftliche Vermögen, das aus dem Nachlass des erstversterbenden Ehegatten und dem Vermögen des längerlebenden Ehegatten besteht, fällt nach dessen Tod einer oder mehreren Personen, meist den Kindern zu.

Dem längerlebenden Ehegatten steht es zu Lebzeiten frei, über das während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen zu verfügen. Er kann allerdings nach dem Tod des Ehegatten durch eine Verfügung von Todes wegen nicht dessen letztwillige Verfügung ändern oder aufheben. Nur wenn der längerlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt, gewinnt er auch erbrechtlich für sein eigenes Vermögen wieder volle Handlungsfreiheit.

Achtung: Das Berliner Testament kann sich im Einzelfall als Gestaltungsfalle erweisen. Aus steuerlicher Sicht hat es den Nachteil, dass dasselbe Vermögen zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen ist. Steuerlich kann es auch ungünstig sein, wenn sich die Eheleute im Berliner Testament als Alleinerben einsetzen, weil Steuerbeträge der Kinder nach dem erstversterbenden Erbteil nicht ausgenutzt werden. Ferner müssen auch folgende Umstände berücksichtigt werden:

Der längerlebende Ehegatte ist an die Einsetzung der Schlusserben gebunden. Auf geänderte Lebensumstände kann er nicht mehr reagieren. Sinnvoll ist es deshalb, dem längerlebenden Ehegatten erbrechtlich die Möglichkeit einzuräumen, durch einen sogenannten Änderungsvorbehalt auf die veränderten Verhältnisse zu reagieren.

Wenn der längerlebende Ehegatte nach dem ersten Erbfall alleiniger Erbe ist, bedeutet das zwangsläufig, dass die Kinder von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden und Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Dem kann mit sogenannten Pflichtteilsstrafklauseln begegnet werden.

Wenn der längerlebende Ehegatte wieder heiratet, besteht für die im gemeinschaftlichen Testament eingesetzten Schlusserben (im Regelfall also die Kinder) die Gefahr, dass hierdurch Vermögen an den neuen Ehepartner abfließt und so der spätere Nachlass zulasten der Kinder geschmälert wird. Dem neuen Ehepartner steht nämlich gesetzlich ein Erb- und Pflichtteilsrecht zu. Durch eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel können die testamentarisch eingesetzten Schlusserben finanziell geschützt werden.

Kraft Gesetzes ist ein Ehegatte berechtigt, die im gemeinschaftlichen Testament erfolgte Einsetzung des Schlusserben anzufechten. Als Anfechtungsgrund kommt insbesondere die Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten in Betracht. Die gesetzlichen Voraussetzungen kann der längerlebende Ehegatte selbst herbeiführen, indem er wieder heiratet oder ein Kind erhält bzw. adoptiert. In diesen Fällen steht dem neuen Ehegatten bzw. den Kindern gegenüber dem längerlebenden Ehegatten der Pflichtteil zu. Im gemeinschaftlichen Testament kann die Selbstanfechtung der Ehegatten ausgeschlossen werden. Selbst wenn dann der längerlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstverstorbenen erneut heiratet, bleibt er an die gemeinschaftlich getroffenen testamentarischen Verfügungen gebunden.

3.2.6   Aufbewahrung

Wie das eigenhändige Einzeltestament kann auch das eigenhändige gemeinschaftliche Testament an jedem beliebigen Ort aufbewahrt oder in amtliche Verwahrung gegeben werden. Die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht bzw. in Baden-Württemberg beim Notariat kostet einmalig und pauschal 75,– €. Die Rücknahme aus der besonderen amtlichen Verwahrung ist nur durch beide Ehepartner gemeinsam und persönlich möglich. Auch bei Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung bleibt das eigenhändige gemeinschaftliche Testament wirksam.

3.2.7   Ehegattentestament als Einzeltestament oder gemeinschaftliches Testament?

Ob Eheleute jeweils ein Einzeltestament errichten oder in einem gemeinschaftlichen Testament ihre erbrechtlichen Verfügungen treffen wollen, steht in ihrem Belieben. Von Bedeutung ist jeweils, in welchem Umfang sich die Eheleute durch ihre Verfügungen rechtlich binden wollen.

Vor- und Nachteile des Einzeltestaments

Entscheiden sich die Eheleute für Einzeltestamente, können sie diese jederzeit frei widerrufen. Ein Vorteil ist auch darin zu sehen, dass die Testamente schnell etwaigen geänderten Lebensumständen angepasst werden können. Der Nachteil von Einzeltestamenten liegt darin, dass jeder Ehegatte in seinem Testament Änderungen vornehmen kann, ohne dass der andere Ehepartner davon erfährt. Das gilt auch für den Fall, dass ein Ehegatte sein Testament widerruft.

Vor- und Nachteile des gemeinschaftlichen Testaments

Entscheiden sich die Eheleute für ein gemeinschaftliches Testament, kann das Testament zwar von jedem Ehegatten einseitig widerrufen werden, der Widerruf kann jedoch nicht heimlich erfolgen. Dem anderen Ehegatten wird eine Ausfertigung des Widerrufs zugestellt. Gegenüber dem Einzeltestament hat das gemeinschaftliche Testament den Nachteil, dass es zu Lebzeiten der Eheleute nur in notarieller Form widerrufen werden kann. Und nach dem Tod eines der Ehegatten kann der längerlebende Ehegatte wechselbezügliche Verfügungen nur dann widerrufen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.

4   Überblick über die möglichen Verfügungen im Testament

Einführung

In Ihrem Testament können Sie verschiedene erbrechtliche Verfügungen treffen. Welche Anordnungen Sie verfügen, steht im Rahmen der gesetzlich gewährleisteten Testierfreiheit in Ihrem Belieben.