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Die größten Philosophen der Aufklärung E-Book

Jean Jacques Rousseau

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E-artnow präsentiert Ihnen die großen philosophischen Klassiker der Aufklärung, der Ära der bahnbrechenden und erleuchtenden Ideen, die den Lauf der Geschichte für immer verändert haben: Von dem Geist der Gesetze (Montesquieu) Betrachtungen über die Grundlagen der Philosophie (René Descartes) Abhandlung über die Methode, richtig zu denken und Wahrheit in den Wissenschaften zu suchen (René Descartes) Monadologie (Freiherr von Gottfried Wilhelm Leibniz) Der Gesellschaftsvertrag (Jean-Jacques Rousseau) Emile oder über die Erziehung (Jean-Jacques Rousseau) Kandid (Voltaire) Ideen zur Philosophie der Geschichte der Menschheit (Johann Gottfried Herder) Jakob und sein Herr (Denis Diderot) Mathematische Principien der Naturlehre (Isaac Newton) Dialoge über natürliche Religion (David Hume) Eine Untersuchung über den menschlichen Verstand (David Hume) Brief über die Toleranz (John Locke) Ein Versuch über den menschlichen Verstand (John Locke) Gedanken über Erziehung (John Locke) Kritik der reinen Vernunft (Immanuel Kant) Kritik der praktischen Vernunft (Immanuel Kant) Kritik der Urteilskraft (Immanuel Kant) Die Metaphysik der Sitten (Immanuel Kant) Neues Organon (Francis Bacon) Mein Leben (Benjamin Franklin) Grundzüge der Philosophie (Thomas Hobbes) Ethik (Baruch Spinoza)

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Veröffentlichungsjahr: 2024

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Montesquieu, René Descartes, Freiherr von Gottfried Wilhelm Leibniz, Jean-Jacques Rousseau, Voltaire, Johann Gottfried Herder, Denis Diderot, Isaac Newton, David Hume, John Locke, Immanuel Kant, Francis Bacon, Benjamin Franklin, Thomas Hobbes, Baruch Spinoza

Die größten Philosophen der Aufklärung

Neues Organon, Kritik der reinen Vernunft, Emile oder über die Erziehung, Candide
e-artnow, 2024 Kontakt:

Inhaltsverzeichnis

Von dem Geist der Gesetze (Montesquieu)
Betrachtungen über die Grundlagen der Philosophie (René Descartes)
Abhandlung über die Methode, richtig zu denken und Wahrheit in den Wissenschaften zu suchen (René Descartes)
Monadologie (Freiherr von Gottfried Wilhelm Leibniz)
Der Gesellschaftsvertrag (Jean-Jacques Rousseau)
Emile oder über die Erziehung (Jean-Jacques Rousseau)
Kandid (Voltaire)
Ideen zur Philosophie der Geschichte der Menschheit (Johann Gottfried Herder)
Jakob und sein Herr (Denis Diderot)
Mathematische Principien der Naturlehre (Isaac Newton)
Dialoge über natürliche Religion (David Hume)
Eine Untersuchung über den menschlichen Verstand (David Hume)
Brief über die Toleranz (John Locke)
Ein Versuch über den menschlichen Verstand (John Locke)
Gedanken über Erziehung (John Locke)
Kritik der reinen Vernunft (Immanuel Kant)
Kritik der praktischen Vernunft (Immanuel Kant)
Kritik der Urteilskraft (Immanuel Kant)
Die Metaphysik der Sitten (Immanuel Kant)
Neues Organon (Francis Bacon)
Mein Leben (Benjamin Franklin)
Grundzüge der Philosophie (Thomas Hobbes)
Ethik (Baruch Spinoza)
Montesquieu

Von dem Geist der Gesetze

Inhaltsverzeichnis
Buch 1. Von den Gesetzen im allgemeinen.
Aus Buch 2 und 3.
Buch. 4. Die Gesetze der Erziehung müssen den verschiedenen Triebfedern der verschiedenen Regierungsformen entsprechen.
Aus Buch 5.
Buch 6
Buch 7
Buch 8. Von der Verderbnis der Triebfedern der drei Regierungsformen.
Buch 9 und 10. Die Gesetze in ihren Beziehungen zu den Angriffs- und Verteidigungskräften.
Buch 11. Von den Gesetzen, welche die politische Freiheit bilden, in ihrer Beziehung zur Verfassung.
Buch 12. Von den Gesetzen, welche die politische Freiheit hinsichtlich des einzelnen Bürgers begründen.
Buch 13. Von den Beziehungen, welche die Erhebung der Abgaben und die Größe der Staatseinkünfte zu der Freiheit haben.
Buch 14. Die Gesetze in ihrer Beziehung zum Klima.
Buch 15. Von den Beziehungen der bürgerlichen Sklaverei zum Klima.
Buch 16. Von den Beziehungen der Gesetze über häusliche Sklaverei zu dem Klima.
Buch 17. Von den Beziehungen der politischen Sklaverei zum Klima.
Buch 18. Die Gesetze in ihrer Beziehung zur Bodenbeschaffenheit des Landes.
Buch 19. Die Gesetze in ihrer Beziehung zum Nationalcharakter.
Buch 23. Die Gesetze in ihrer Beziehung zur Einwohnerzahl.
Buch 24. Die Gesetze in ihrer Beziehung zu der in jedem Lande bestehenden Religion, sowohl nach ihren äußeren Kultformen als ihrem inneren Wesen nach.
Buch 25. Die Gesetze in ihren Beziehungen zu den Einrichtungen der Religion eines jeden Landes und seiner äußeren Regierung.

Buch 1. Von den Gesetzen im allgemeinen.

Inhaltsverzeichnis

Die Gesetze in ihren Beziehungen zu den verschiedenen Wesen.

Gesetze im weitesten Sinne sind die naturnotwendigen Beziehungen, die aus dem Wesen der Dinge herfließen, und in diesem Sinne hat alles, was ist, seine Gesetze – die Gottheit, die materielle Welt, die dem Menschen überlegenen Intelligenzen, die Tiere, der Mensch.

Wer behauptet hat, daß ein blindes Verhängnis alle Wirkungen, die wir in der Welt sehen, hervorgebracht hat, hat eine große Widersinnigkeit ausgesprochen. Denn welcher Widersinn ist größer als ein blindes Verhängnis, das denkende Wesen hervorgebracht hat?

Es gibt also einen Urgrund der Dinge, und die Gesetze sind die Beziehungen, die zwischen ihm und den verschiedenen Wesen bestehen, sowie die Beziehungen dieser verschiedenen Wesen untereinander.

Gott hat Beziehungen zum Weltall als Schöpfer und als Erhalter. Die Gesetze, nach denen er geschaffen hat, sind die, nach denen er erhält. Er handelt nach diesen Gesetzen, weil er sie kennt; er kennt sie, weil er sie geschaffen hat; er hat sie geschaffen, weil sie Beziehung haben zu seiner Weisheit und seiner Macht.

Da wir sehen, daß die Welt, gebildet durch Bewegung der Materie, aber der Intelligenz bar, fortfährt zu bestehen, so müssen ihre Bewegungen unveränderliche Gesetze haben; und wenn man sich eine andere Welt vorstellen könnte als diese, so würde sie auch beständige Gesetze haben, oder zerstört sein.

So setzt die Schöpfung, die ein willkürlicher Akt zu sein scheint, ebenso unveränderliche Gesetze voraus, wie das Verhängnis der Atheisten. Es wäre widersinnig zu sagen, daß der Schöpfer ohne diese Gesetze die Welt regieren könnte, weil die Welt ohne sie nicht bestehen würde.

Diese Gesetze sind eine feststehende Beziehung. Zwischen zwei in Bewegung befindlichen Körpern wird alle Bewegung entsprechend den Beziehungen von Masse und Geschwindigkeit übertragen, vermehrt, vermindert, verzehrt. Jede Verschiedenheit ist Gleichförmigkeit, jede Veränderung Beständigkeit.

Die vernunftbegabten Einzelwesen können Gesetze haben, die sie gemacht haben, aber sie haben auch Gesetze, die sie nicht gemacht haben. Ehe es vernunftbegabte Wesen gab, waren vernunftbegabte Wesen möglich. Sie hatten also auch mögliche Beziehungen, folglich auch mögliche Gesetze. Ehe es gemachte Gesetze gab, gab es mögliche rechtliche Beziehungen. Behaupten, daß es nichts Gerechtes noch Ungerechtes gibt, außer was die positiven Gesetze vorschreiben oder verbieten, heißt behaupten, daß, ehe man den ersten Kreis zog, auch noch nicht alle Radien gleich gewesen wären.

Man muß also das Vorhandensein von Gerechtigkeitsbeziehungen vor dem positiven Gesetz, das sie festlegte, zugeben; wie zum Beispiel: vorausgesetzt, daß es eine menschliche Gesellschaft gäbe, so würde es recht sein, sich ihren Gesetzen zu fügen; oder: wenn es vernünftige Wesen gäbe, die von einem anderen Wohltaten empfangen hätten, so würden sie dafür erkenntlich sein müssen+... usw.

Aber es fehlt viel daran, daß die Regierung der Welt des geistigen Geschehens ebenso gut sei wie die der Welt des physischen Geschehens. Denn obschon auch jene Gesetze hat, die ihrer Natur nach unveränderlich sind, so folgt sie ihnen nicht so beständig, wie die physische Welt den ihren. Der Grund davon ist, daß vernunftbegabte Wesen von Natur beschränkt und darum dem Irrtume unterworfen sind, andrerseits liegt es auch in ihrer Natur begründet, daß sie auch von sich aus handeln. Sie folgen also ihren ursprünglichen Gesetzen nicht beständig und den selbstgegebenen Gesetzen folgen sie nicht immer.

Man weiß nicht, ob die Tiere nur den allgemeinen Bewegungsgesetzen folgen, oder ob sie einen besonderen Antrieb haben. Wie dem aber auch sei, sie haben zu Gott keine engeren Beziehungen als die übrige materielle Welt, und ihre Empfindungen dienen ihnen nur in den Beziehungen, die sie zueinander, zu anderen Einzelwesen, oder zu sich selbst haben.

Ihr Selbsterhaltungstrieb beruht auf dem Streben nach Lustgefühlen, und ebendarauf beruht auch ihr Trieb, die Gattung zu erhalten. Sie haben natürliche Gesetze, weil sie durch die Empfindung miteinander verknüpft sind; sie haben keine positiven Gesetze, weil sie keine Erkenntnis haben. Dennoch folgen sie ihren natürlichen Gesetzen nicht ohne Abweichung. Die Pflanzen, an denen wir weder Empfindung noch Erkenntnis bemerken, folgen ihnen besser.

Die Tiere haben nicht unsere hohen Vorzüge; dafür haben sie andere, die wir nicht haben. Sie haben nicht unsere Hoffnungen, aber auch nicht unsere Befürchtungen. Sie erleiden wie wir den Tod, aber ohne ihn zu kennen. Die Mehrzahl sorgt besser für ihre Selbsterhaltung als wir und macht keinen so schlechten Gebrauch von ihren Leidenschaften.

Der Mensch wird, insoweit er ein natürliches Wesen ist, ebenso wie alle anderen Körper, von unveränderlichen Gesetzen beherrscht. Als vernunftbegabtes Wesen verletzt er unaufhörlich die von Gott eingesetzten Gesetze und ändert an denen, die er selbst gegeben hat. Er muß über sich bestimmen, und ist doch ein beschränktes Wesen. Er ist der Unkenntnis und dem Irrtum ausgesetzt, wie alle begrenzten Intelligenzen. Die schwachen Erkenntnisse, die er hat, verdirbt er noch: denn als empfindendes Geschöpf ist er tausend Leidenschaften unterworfen. Ein solches Wesen konnte alle Augenblicke seinen Schöpfer vergessen: Gott hat ihn durch die Gesetze der Religion zu sich zurückgerufen. Ein solches Wesen konnte alle Augenblicke sich selbst vergessen: die Philosophen haben seine Aufmerksamkeit durch das Sittengesetz geschärft. Geschaffen, um in der Gemeinschaft zu leben, konnte er deren andere Mitglieder vergessen: die Gesetzgeber haben ihn durch die staatlichen und bürgerlichen Gesetze seinen Pflichten zurückgegeben.

3. Die positiven Gesetze.

Das Gesetz im allgemeinen ist die menschliche Vernunft, insoweit sie alle Völker der Erde regiert, und die staatlichen und bürgerlichen Gesetze jedes Volkes dürfen nur die Sonderfälle sein, in denen diese menschliche Vernunft zur Anwendung kommt.

Sie müssen derartig dem Volke, für das sie gegeben sind, angepaßt sein, daß nur durch einen sehr großen Zufall die Gesetze des einen Volkes auch für ein anderes einmal passen können.

Sie müssen in Übereinstimmung sein mit dem Wesen und dem Grundzuge der bestehenden oder einzusetzenden Regierung, sei es, daß sie diese gestalten, wie es die staatlichen Gesetze tun, sei es, daß sie sie aufrecht erhalten wie die bürgerlichen.

Sie müssen angepaßt sein den physikalischen Verhältnissen des Landes; dem kalten, dem heißen, dem gemäßigten Klima; seiner Bodenbeschaffenheit, seiner Lage und seiner Größe; der Lebensweise der Völker – Landbauer, Jäger oder Hirten; sie müssen sich richten nach dem Grad der Freiheit, die die Verfassung vertragen kann, nach der Religion der Einwohner und ihren Neigungen, ihrem Reichtum, ihrer Zahl, ihrem Handel, ihren Sitten, ihren Gewohnheiten. Endlich haben sie Beziehungen zueinander, sie haben solche zu ihrem Ursprunge, zu dem Zweck des Gesetzgebers, zu der Ordnung der Dinge, auf denen sie begründet sind. Nach allen diesen Gesichtspunkten muß man sie betrachten.

Das zu tun, unternehme ich in diesem Werke. Ich werde alle diese Beziehungen prüfen: sie alle zusammen bilden, was man den Geist der Gesetze nennt.

Aus Buch 2 und 3.

Inhaltsverzeichnis

(Es gibt drei Regierungsformen: die republikanische, die monarchische, die despotische. Erstere hat wiederum zwei Unterformen: die aristokratische und die demokratische Republik.

Man hat zu unterscheiden zwischen der Natur, dem Wesen einer Regierungsform – la nature – und ihrem Lebensprinzip, ihrer Triebfeder – le principe –; »die Natur einer Regierungsform ist das, was sie so sein macht, wie sie ist, ihr Prinzip das, was sie handeln macht.«

Durch das Wesen einer Regierungsform sind gewisse Grundgesetze bedingt, ohne welche sie nicht bestehen kann. Da beispielsweise in einer Demokratie das Volk, das die souveräne Gewalt hat, seinen Willen nur in Wahlen und Abstimmungen zum Ausdruck bringen kann, so sind Grundgesetze für eine Demokratie die Wahl und Abstimmung regelnden Gesetze.

Die Triebfeder oder das Lebensprinzip der Demokratie ist die politische Tugend, die der Aristokratie eine weise Mäßigung, die der Monarchie der Ehrbegriff, in den despotisch regierten Staaten die Furcht, wozu man vergleiche, was Montesquieu in seiner Vorbemerkung sagt.)

Buch. 4. Die Gesetze der Erziehung müssen den verschiedenen Triebfedern der verschiedenen Regierungsformen entsprechen.

Inhaltsverzeichnis

Die Gesetze der Erziehung sind die ersten, die auf den heranwachsenden Menschen wirken, und da sie uns dazu vorbereiten, Bürger zu sein, so muß jede einzelne Familie nach den Grundsätzen der großen Familie, die alle umfaßt, geleitet werden. In den Monarchien werden sie also als Gegenstand die Ehre, in den Republiken die Tugend, in den despotischen Staaten die Furcht haben.

In einer Monarchie geben nicht die öffentlichen Schulen die Erziehung. Erst wenn wir in die Welt hinaustreten, beginnt sie gewissermaßen. Da ist die Schule dessen, was man die Ehre nennt, diese allgemeine Meisterin, die uns alle führen muß.

(Von der Erziehung des Volkes redet Montesquieu nicht, sondern nur von der Erziehung des Adels – Beamten- und Kriegeradels – und der Geistlichkeit. Den Begriff »Volk« schuf erst die Revolution.)

Dort – in der Monarchie – sieht man immer und dort hört man immer von drei Dingen: daß man in die Tugenden einen gewissen Adel, in die Sitten eine gewisse Freimütigkeit, in die Manieren eine gewisse Höflichkeit legen muß.

Die Tugenden, die man uns dort lehrt, sind immer weniger das, was man anderen schuldet, als was man sich selbst schuldig ist. Sie sind nicht so sehr das, was uns mit unseren Mitbürgern verbindet, als was uns von ihnen unterscheidet.

Die Ehre hat ihre obersten Regeln, denen sich die Erziehung anschließen muß. Die erste ist, daß es uns wohl erlaubt ist, Wert auf unseren Besitz zu legen, aber daß es uns vollständig untersagt ist, Wert auf die Erhaltung unseres Lebens zu legen. Die zweite ist, daß, wenn wir einmal einem Range zugewiesen sind, wir nichts tun noch dulden, was zeigt, daß wir uns dieses Ranges selbst nicht für würdig halten. Die dritte ist, daß die Dinge, die die Ehre verbietet, noch strenger verboten sind, wenn die Gesetze sie nicht gleichfalls von sich aus verbieten, und daß die, welche die Ehre fordert, um so strengere Forderungen sind, wenn die Gesetze sie nicht fordern.

Wie die Erziehung in den Monarchien daran arbeitet, das Herz zu erheben, so sucht sie es in den despotischen Staaten nur zu erniedrigen. In ihnen muß sie knechtisch sein.

Die Mehrzahl der alten Volker lebten unter Regierungsformen, deren Lebensprinzip die Tugend war, und wenn sie unter ihnen in Blüte stand, so taten sie Dinge, die man heute nicht mehr erlebt und die unsere kleinen Seelen in Erstaunen sehen.

Ihre Erziehung hatte gegenüber der unseren noch einen anderen Vorzug, sie widersprach sich nie. Heutzutage empfangen wir drei verschiedene oder sogar sich widersprechende Erziehungen: die des Hauses, die der Schule, die der Welt. Was man uns in der letzteren sagt, stürzt alle Vorstellungen der beiden ersten um. Das kommt zum Teil von dem Gegensatz, der bei uns zwischen den Vorschriften der Religion und denen der Welt besteht und den die Alten nicht kannten.

In den Demokratien hat die Erziehung eine besonders schwere Aufgabe. Die politische Tugend ist eine Selbstverleugnung, die immer schmerzvoll ist. Man kann diese Tugend definieren als die Liebe zu den Gesetzen und zum Vaterlande. Diese Liebe verlangt eine ständige Bevorzugung des öffentlichen Interesses vor dem eigenen. Damit die Kinder diese Liebe haben, gibt es ein sicheres Mittel: die Väter müssen sie selber besitzen.

Man ist gewöhnlich imstande, seinen Kindern seine Kenntnisse zu geben; man ist es noch mehr, ihnen seine Leidenschaften zu geben.

Aus Buch 5.

Inhaltsverzeichnis

(Die Gesetze, die der Gesetzgeber gibt, müssen mit der Triebfeder jeder Regierungsform in Einklang stehen. So müssen in der Republik die Gesetze zur Tugend, d. h. zur Vaterlandsliebe führen; der Geist der Einfachheit und Gleichheitsliebe muß durch sie erhalten werden. Ähnlich in der aristokratisch regierten Republik, nur mit dem Unterschiede, daß hier keine Gleichheit, sondern Mäßigkeit herrscht. In der Monarchie, deren »Prinzip« die Ehre ist, muß vor allem der Adel geschützt, gestützt und erhalten werden. Doch müssen die Gesetze auch ein gewisses Korrektiv gegen den absichtlichen oder unabsichtlichen Mißbrauch der königlichen Gewalt bilden. »Die monarchische Regierung hat einen großen Vorzug vor der republikanischen: da die Staatsangelegenheiten von einem einzelnen ausgeführt werden, so gibt es eine größere Raschheit in der Ausführung. Aber da diese Raschheit in Übereilung ausarten könnte, müssen die Gesetze eine gewisse Langsamkeit herbeiführen.« »Was würde aus der schönsten Monarchie der Welt – nämlich Frankreich – geworden sein, wenn die Beamten durch ihre Verlangsamungen, ihre Klagen und Bitten nicht den Lauf, selbst der Tugenden ihrer Könige, aufgehalten hätten?« »Die Monarchie hat auch vor dem Despotismus einen großen Vorzug. Da es in ihrer Natur liegt, daß es außer und unter den Fürsten noch mehrere Stände gibt, denen an der Erhaltung der Verfassung gelegen ist, so ist der Staat fester, die Verfassung unerschütterlicher, die Person derer, die regieren, gesicherter.« Überhaupt liegt ein großer Segen in diesem Mitwirken der Stände und der Parlamente.)

Buch 6

Inhaltsverzeichnis

handelt von der Handhabung der Gerichtsbarkeit in den verschiedenen Staatsformen.)

Buch 7

Inhaltsverzeichnis

behandelt die »Folgen der verschiedenen ›Prinzipien‹ der drei Regierungsformen in Bezug auf die Luxusgesetze, den Luxus selbst und die Stellung der Frauen«.

»Der Luxus ist nur begründet aus den Bequemlichkeiten, die man sich durch die Arbeit anderer gibt.« Er ist unmöglich bei vollkommener Gleichheit des Besitzes, der dadurch erhalten bleibt, daß das Gesetz einem jeden nur das zur Erhaltung seines Lebens Notwendige gibt. Alles also, was über dies Notwendige hinausgeht, erscheint Montesquieu als Luxus.

Je weniger solchen Luxus eine Republik kennt, um so glücklicher ist sie. In einer Aristokratie muß auch der Luxus von dem Geist der Mäßigkeit beherrscht sein. In einer Monarchie ist er notwendig. Schon ihre Verfassung, indem sie verschiedene Stände vorsieht, seht Ungleichheit des Besitzes voraus. »Wenn die Reichen nicht viel ausgeben, werden die Armen Hungers sterben.« Nur in einem Falle dürfen in einer Monarchie Luxusgesetze gegeben werden: »wenn ein Staat merkt, daß fremde Waren von einem zu hohen Preise eine derartige Ausfuhr der seinigen erfordern würden, daß er sich dadurch seiner eigenen Bedürfnisse berauben würde.«

Der Abschnitt über die Frauen beginnt mit folgender Auseinandersetzung:)

In den Monarchien haben die Frauen wenig Zurückhaltung. Die der Stellung ihrer Familien zukommende Auszeichnung ruft auch sie an den Hof und dort nehmen sie jenen freien Ton an, der fast der einzige dort geduldete ist. Jeder bedient sich ihrer Reize und ihrer Leidenschaften, um sein Glück zu fördern, und da ihre Schwäche ihnen keinen Stolz erlaubt, sondern nur Eitelkeit, so herrscht mit ihnen dort der Luxus.

In den despotisch regierten Staaten führen die Frauen keinen Luxus ein, aber sie sind selbst ein Luxusgegenstand. Darum müssen sie ganz und gar wie Sklavinnen gehalten werden. Da die Gesetze dort streng sind und auf der Stelle ausgeführt werden, hat man Furcht, daß die Freiheit der Frauen dort Schwierigkeiten bereiten könnte. Ihre Zänkereien, ihre geringe Verschwiegenheit, ihre Widerspenstigkeit, ihre Neigungen, ihre Eifersüchteleien, ihre Nörgeleien, jene Kunst, welche die kleinen Seelen haben, die großen zu interessieren, würden dort nicht ohne Folgen sein.

Da ferner in diesen Staaten die Fürsten der menschlichen Natur spotten, haben sie mehrere Frauen, und tausend Rücksichten zwingen sie, dieselben einzuschließen.

In den Republiken sind die Frauen den Gesetzen nach frei, den Sitten nach gebunden. Der Luxus ist dort verbannt und mit ihm Verderbnis und Laster.

(Es folgen dann einige wenige Aufstellungen über die Freiheit, die Vormundschaft, die Mitgift der Frauen und zuletzt folgende Bemerkung:)

Es ist gegen die Vernunft und gegen die Natur, daß die Frauen Herrinnen im Hause sind, wie das bei den Ägyptern der Fall war; aber es ist nicht gegen Vernunft und Natur, daß sie ein Reich regieren. Im ersten Falle gestattet ihnen ihre Schwäche keine hervorragende Stellung, im zweiten gibt ihnen gerade ihre Schwäche Sanftmut und Mäßigung, was viel eher eine gute Regierung ausmachen kann, als harte und rauhe Tugenden.

Buch 8. Von der Verderbnis der Triebfedern der drei Regierungsformen.

Inhaltsverzeichnis

(Eine Republik kann nicht nur dadurch zugrunde gehen, daß die Liebe zur Gleichheit schwindet, sondern auch dadurch, daß sie übertrieben wird, d. h. daß niemand mehr gehorchen, sondern alle befehlen und keinen über sich dulden wollen. Der zweite Fall wird in folgenden Worten geschildert, zu denen am Ende des Jahrhunderts Napoleon eine glänzende Bestätigung liefern sollte:)

Es entstehen dann kleine Tyrannen, die alle Laster eines einzigen haben. Bald wird auch der letzte Rest Freiheit unerträglich, ein einziger Tyrann erhebt sich und das Volk verliert alles, sogar den Vorteil, sich bestechen lassen zu können. Die Demokratie hat also zwei Auswüchse zu vermeiden: den Geist der Ungleichheit, der zur Aristokratie führt oder zur Herrschaft eines einzelnen, und den Geist einer übertriebenen Gleichheit, der sie zum Despotismus eines einzelnen führt, wie der Despotismus eines einzelnen seinerseits dann mit Eroberungszügen endet.

(Abschnitt 6 und 7 behandelt die »Verderbnis des Prinzipes der Monarchie«. Hier wie überall, wo Montesquieu von einer Monarchie redet, muß man »Frankreich« einsetzen und unter der sehr vorsichtigen Verschleierung wird man unschwer eine Kritik französischer Verhältnisse, wie sie die Regierung Ludwigs XIV. geschaffen, erkennen. Die Hauptsätze lauten:)

Wenn die Demokratien zugrunde gehen, wenn das Volk – ihr Souverän – den Senat, die Verwaltungsbeamten, die Richter ihrer Funktionen beraubt, so zerrütten sich die Monarchien, wenn man allmählich die Prärogativen der Körperschaften (Parlamente, Generalstände) oder die Privilegien der Städte beseitigt. Im ersten Falle kommt es auf einen Despotismus aller, im zweiten auf den Despotismus eines einzelnen hinaus.

Was die Dynastien von Tsin und von Suï zugrunde richtete, so sagt ein chinesischer Autor, war, daß statt sich auf eine allgemeine Oberaufsicht zu beschränken, die Fürsten alles unmittelbar und selbstherrlich regieren wollten. Der chinesische Autor gibt uns hier den Grund der Verderbnis fast aller Monarchien.

Die Monarchie geht zugrunde, wenn der Fürst meint, daß er seine Macht mehr braucht, wenn er die Ordnung der Dinge ändert, als wenn er sie beibehält, wenn er den einen die ihnen naturgemäß zukommenden Funktionen nimmt, um sie nach Willkür anderen zu geben, und wenn er in seine phantastischen Einfälle verliebter ist als in seine Willensäußerungen.

Die Monarchie geht zugrunde, wenn der Fürst alles einzig und allein auf sich bezieht, den Staat in seine Hauptstadt, die Hauptstadt an seinen Hof und den Hof um seine eigene Person beruft.

Endlich geht sie zugrunde, wenn ein Fürst die Bedeutung seiner Autorität, seiner Lage, der Liebe seiner Völker verkennt und wenn er es nicht empfindet, daß ein Monarch sich in Sicherheit glauben muß, wie ein Despot in ständiger Gefahr.

Das Prinzip der Monarchie leidet, wenn die ersten Würdenstellen die Zeichen hervorragender Knechtsgesinnung sind, wenn man den Großen die Achtung des Volkes nimmt und sie zu Werkzeugen der willkürlichen Macht erniedrigt.

Ferner leidet es noch mehr, wenn die Ehre in Widerspruch steht mit den Ehren und wenn man gleichzeitig mit Schmach und mit Würden überhäuft sein kann.

Es leidet, wenn der Fürst seine Gerechtigkeit wandelt in Strenge, wenn er wie die römischen Kaiser ein Medusenhaupt auf seine Brust heftet, wenn er jene furchtbar drohende Miene annimmt, die Commodus seinen Bildsäulen geben ließ.

Das Prinzip der Monarchie leidet, wenn seltsam feige Seelen ihrer Eitelkeit durch einen Wettkampf in Knechtsgesinnung frönen. Wenn sie glauben, daß, weil man alles dem Fürsten danke, man dem Vaterland gar nichts schulde.

Aber wenn es wahr ist – und das hat man zu allen Zeiten gesehen –, daß in dem Maße, wie die Macht eines Herrschers ins Ungemessene wächst, seine persönliche Sicherheit abnimmt, heißt es da nicht ein Majestätsverbrechen begehen, wenn man diese Macht im Keime verderben hilft, bis sie ihr eigentliches Wesen umkehrt?

(Bis zum Schlusse des Buches werden dann die Ursachen untersucht, welche die anderen Regierungsformen zerstören, sowie die Rettungsmittel angedeutet.)

Buch 9 und 10. Die Gesetze in ihren Beziehungen zu den Angriffs- und Verteidigungskräften.

Inhaltsverzeichnis

Daraus:

Über den Krieg.

Das Leben der Staaten ist wie das der Menschen. Diese haben das Recht zu töten im Falle der Notwehr, jene das Recht, Krieg zu führen zu ihrer Selbsterhaltung.

Im Falle der Notwehr habe ich das Recht zu töten, weil mein Leben mir gehört, wie dem, der mich angreift, auch sein Leben gehört. Ebenso führt ein Staat Krieg, weil seine Selbsterhaltung so berechtigt ist wie jede andere.

Unter Bürgern schließt das Recht der Notwehr nicht das Recht zum Notangriff in sich. Statt anzugreifen, brauchen sie sich nur an die Gerichte zu wenden. Sie können also das Recht dieser Verteidigung nur in den eiligen Fällen ausüben, wo sie verloren wären, wenn sie sich auf den Rechtsschutz verließen. Aber unter größeren Gemeinschaften zieht das Recht der Notwehr manchmal auch das Recht zum Notangriff nach sich, wenn ein Volk sieht, daß ein längerer Friede ein anderes instand setzen würde, es zu vernichten, und der Angriff in diesem Augenblick das einzige Mittel ist, diese Zerstörung zu verhindern.

Daraus folgt, daß die kleinen Gemeinschaften öfter das Recht haben, Krieg anzufangen, weil sie öfter in dem Fall sind, befürchten zu müssen, daß sie vernichtet werden.

Das Recht zum Kriege ergibt sich also einmal aus der Nötigung und dann aus dem strengen Recht. Wenn die, welche das Gewissen oder die Entschlüsse der Fürsten leiten, sich nicht daran halten, so ist alles verloren, und wenn man sich auf die willkürlichen Begriffe Ruhm, Geziemlichkeit, Nutzen stützen will, werden Ströme von Blut die Erde überschwemmen.

Besonders spreche man nicht von dem Ruhme eines Fürsten. Sein Ruhm – das würde heißen: sein Dünkel, und das ist eine Leidenschaft und kein Recht.

Allerdings könnte der Ruf seiner Macht die Kräfte seines Staates vermehren, aber der Ruf seiner Gerechtigkeit kann das ebensogut.

(Nachdem Montesquieu dann von den Eroberungen und ihrer Bedeutung für die einzelnen Regierungsformen gesprochen, widmet er Alexander dem Großen einen Abschnitt, der in ihm nach langer Zeit wieder einen einsichtigen Beurteiler und verständigen Bewunderer fand.)

Er begann seine Züge nicht eher, als nachdem er Makedonien gegen die benachbarten Barbarenstämme gesichert und Griechenland vollkommen niedergeworfen hatte. Dieser Niederwerfung bediente er sich aber nur zur Ausführung seines Unternehmens. Er nahm den Lakedämoniern die Macht, ihrer Eifersucht Folge zu geben. Dann griff er die Küstenprovinzen Persiens an und zog an der Küste entlang, um seiner Flotte nah zu sein. Er bediente sich mit bewundernswertem Geschick der größeren militärischen Zucht gegen die größere Zahl. Er sorgte für ausreichende Verpflegung, und wenn es auch wahr ist, daß der Sieg ihm alles gab, so tat er auch alles, um zu siegen.

Zu Beginn seines Zuges, d. h. zu einer Zeit, wo ein Mißerfolg ihn vernichten konnte, überließ er weniges nur dem Zufall. Als das Glück ihn über die Ereignisse hob, wurde auch die Tollkühnheit eins seiner Mittel. Wenn er vor seinem Ausbruch nach Asien gegen die Triballer und Illyrier zieht, so ist das ein Krieg, wie ihn Cäsar in Gallien später führte. Als er von diesem Kriege zurück nach Griechenland kommt, ist es, als wenn er Theben gegen seinen Wunsch einnimmt und zerstört. Vor der Stadt lagernd, wartet er, daß die Thebaner Frieden nachsuchen sollen. Sie stürzen sich selbst in ihr Verderben. Wenn es sich um Bekämpfung der persischen Seemacht handelt, ist die Kühnheit vielmehr auf Parmenions Seite, die weise Vorsicht auf Alexanders. Sein Dichten und Trachten war, die Perser von der See abzuschneiden und sie dahin zu bringen, ihre Seemacht aufzugeben, in der sie überlegen waren. Tyrus war grundsätzlich an Persien geknüpft, das seinen Handel nicht entbehren konnte noch seine Seemacht. Alexander zerstörte es. Er nahm Ägypten, das Darius von Truppen entblößt gelassen hatte, während er in dem anderen Weltteil gewaltige Truppen sammelte.

Der Übergang über den Granikus machte Alexander zum Herrn der griechischen Kolonien. Die Schlacht bei Issus gab ihm Tyrus und Ägypten. Die Schlacht bei Arbela gab ihm das ganze Land.

Nach der Schlacht bei Issus läßt er Darius fliehen und beschäftigt sich damit, seine Eroberungen zu festigen und zu ordnen. Nach der Schlacht bei Arbela folgt er ihm so dicht auf den Fersen, daß er ihm keine Zuflucht in seinem Reiche gönnt. Kaum ist Darius in einer Stadt, einer Provinz angelangt, so muß er schon wieder weiter. Alexanders Märsche sind so schnell, daß die Weltherrschaft mehr wie in den Spielen der Griechen der Preis eines Wettlaufes als der Preis eines Schlachtensieges zu sein scheint. So machte er seine Eroberungen. Sehen wir zu, wie er sie bewahrte.

Er widerstand denen, die da wollten, daß er die Griechen als Herren und die Perser als Sklaven behandeln solle. Er dachte nur daran, die beiden Nationen zu einen und den Unterschied zwischen Eroberern und Besiegten zu verwischen. Nach der Eroberung gab er all die Vorurteile auf, die ihm gedient hatten, sie zu machen. Er nahm die Sitten der Perser an, um sie nicht damit zu kränken, daß er ihnen die der Griechen aufzwänge. Darum erwies er der Frau und der Mutter des Darius so viel Achtung und zeigte ihnen gegenüber so viel Mäßigung. Was ist das für ein Eroberer, den alle von ihm unterworfenen Völker beweinen! Was ist das für ein Usurpator, über dessen Tod die von ihm entthronte Familie Tränen vergießt! Das ist ein Zug aus diesem Leben, den kein Geschichtschreiber einem anderen Eroberer nachrühmen kann!

Nichts festigt eine Eroberung mehr, als wenn Sieger und Besiegte untereinander heiraten. Alexander nahm selbst aus dem von ihm besiegten Volke Frauen und verlangte, daß seine Umgebung es ihm nachtue. Die Fernerstehenden folgten von selbst dem Beispiele.

Alexander dachte ferner daran, in Persien eine große Zahl griechischer Kolonien zu gründen. Er baute eine Unzahl von Städten, und er fügte alle Teile dieses neuen Reiches so fest, daß sich nach seinem Tode inmitten der Verwirrung und Greuel der Bürgerkriege, nachdem die Griechen sich sozusagen gegenseitig vernichtet hatten, nicht eine persische Provinz empörte.

Um Griechenland und Mazedonien nicht zu erschöpfen, schickte er nach Alexandrien eine jüdische Kolonie. Es war ihm gleich, welche Sitten diese Völker hätten, wenn sie ihm nur treu wären.

Er ließ den besiegten Völkern nicht nur ihre Sitten, sondern auch ihre Gesetze und oft sogar die Könige und Regenten, die er vorgefunden hatte. An die Spitze der Truppen stellte er Mazedonier, an die Spitze der Regierung Eingeborene, indem er sich lieber der Gefahr einer einzelnen Untreue aussetzte, was er manchmal erlebte, als einer allgemeinen Empörung. Er achtete die alten Überlieferungen und alle Denkmäler des Ruhmes oder der Eitelkeit der Völker. Die persischen Könige hatten die Tempel der Griechen, der Babylonier, der Ägypter zerstört: er stellte sie wieder her. Wenige Völker unterwarfen sich ihm, auf deren Altären er nicht geopfert hätte. Es machte den Eindruck, als wenn er nur darum Eroberungen gemacht hätte, um der besondere Herrscher jedes einzelnen Volkes und der erste Bürger jeder Stadt zu sein. Die Römer eroberten alles, um alles zu zerstören, er wollte alles erobern, um alles zu erhalten, und welches Land er auch durchzog, seine ersten Gedanken, seine ersten Anordnungen waren immer, etwas zu tun, was dessen Wohlstand fördern könnte. Die ersten Mittel fand er dazu in der Größe seines Geistes; die zweiten in seiner Mäßigkeit und seiner eigenen Sparsamkeit; die dritten in seinen gewaltigen Aufwendungen für die großen Dinge. Seine Hand schloß sich für private Ausgaben, sie öffnete sich für die öffentlichen. Handelte es sich darum, seinen Haushalt zu ordnen, war er ein sparsamer Mazedonier. Handelte es sich darum, die Schulden der Soldaten zu bezahlen, den Griechen von seinen Eroberungen mitzuteilen, das Glück jedes einzelnen Kriegers zu machen – dann war er Alexander.

Er beging zwei schlechte Taten: er verbrannte Persepolis und er tötete Klitus. Er machte diese Taten berühmt durch seine Reue, so daß man seine verbrecherischen Handlungen vergaß, um sich seiner Achtung vor der Tugend zu erinnern. Daher sie mehr wie unglückliche Schickungen denn wie zu seinem Wesen gehörige Dinge betrachtet wurden, daher die Nachwelt die Schönheit seiner Seele fast noch in seinen Zornesausbrüchen und Schwächen findet, daher man ihn beklagen mußte und es nicht mehr möglich war, ihn zu hassen.

Ich will ihn noch mit Cäsar vergleichen. Als Cäsar die asiatischen Könige (in ihrem Zeremoniell) nachahmen wollte, brachte er die Römer zur Verzweiflung um einer rein äußerlichen Sache willen. Als Alexander die asiatischen Könige nachahmen wollte, tat er etwas, das einen Teil seines Eroberungsplanes ausmachte.

Buch 11. Von den Gesetzen, welche die politische Freiheit bilden, in ihrer Beziehung zur Verfassung.

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Übersicht:

Ich unterscheide die Gesetze, welche die politische Freiheit ausmachen, in deren Beziehung zur Verfassung, von den Gesetzen, die sie ausmachen, in deren Beziehung auf den Bürger. Erstere werden den Gegenstand dieses, letztere den Gegenstand des folgenden Buches bilden.

2. Verschiedene Bedeutungen des Wortes Freiheit.

Es gibt kein Wort, dem mehr voneinander verschiedene Bedeutungen beigelegt worden sind und das in so vielerlei Weisen auf die Geister eingewirkt hat, als das Wort Freiheit. Die einen haben es aufgefaßt als die Leichtigkeit, den abzusehen, dem sie eine tyrannische Macht gegeben hatten, die anderen als die Möglichkeit, den zu wählen, dem sie gehorchen sollten; andere als das Recht, Waffen zu führen und Gewalt üben zu können; andere wieder als das Vorrecht, nur von einem Manne ihres Stammes oder nach ihren heimischen Gesehen regiert zu werden. Ein Volk – die Russen hat die Freiheit lange für die Erlaubnis gehalten, einen Vollbart tragen zu dürfen. Andere haben diesen Namen mit einer bestimmten Regierungsform verknüpft und die anderen darum ausgeschlossen. Die einen, die an der republikanischen Regierungsform Geschmack gefunden hatten, haben die Freiheit gerade in dieser erblickt, die anderen, die ihr Glück in der Monarchie gefunden hatten, haben sie in dieser gesucht. Kurz, jeder hat Freiheit die seinen Gewohnheiten und Neigungen angemessene Regierungsform genannt. Gewöhnlich erblickt man sie in der republikanischen, nicht aber in der monarchischen. Denn in einer Republik hat man die Werkzeuge der Übel, über die man sich beklagt, nicht immer so deutlich und aufdringlich vor Augen; die Gesetze sind es mehr, deren Sprache sich vernehmlich macht, weniger die Ausführer der Gesetze. Kurz, da in Demokratien das Volk ungefähr das, was es will, zu tun scheint, hat man die Freiheit in diesen Regierungsformen zu erblicken gemeint und hat die Macht des Volkes mit der Freiheit des Volkes verwechselt.

3. Was Freiheit ist.

Allerdings scheint in den Demokratien das Volk zu tun, was es will. Aber die politische Freiheit besteht gar nicht darin, daß man tun kann, was man will. In einem Staat, d. h. in einer von Gesetzen geregelten Gesellschaft, kann die Freiheit nur darin bestehen, daß man tun kann, was man wollen muß, sowie nicht gezwungen ist zu tun, was man nicht wollen soll.

Man muß sich nur deutlich vergegenwärtigen, was Unabhängigkeit und was Freiheit ist. Freiheit ist das Recht, alles zu tun, was die Gesetze erlauben, und wenn ein Bürger tun könnte, was sie verbieten, so würde er darum nicht mehr Freiheit haben, weil die anderen geradeso diese Macht haben würden.

4. Fortsetzung.

Die Demokratie und die Aristokratie sind keine ihrer Natur nach freie Staaten. Die politische Freiheit findet sich nur in den gemäßigten Regierungsformen. In ihnen ist sie auch nur vorhanden, wenn man die Macht nicht mißbraucht. Aber es ist eine uralte Erfahrung, daß, wer Macht hat, auch geneigt ist, sie zu mißbrauchen: er geht so weit, bis er auf Schranken stößt. Wer sollte es glauben: auch die Tugend bedarf der Schranken.

Damit man die Macht nicht mißbraucht, muß durch entsprechende Anordnung Macht der Macht Halt gebieten. Eine Verfassung kann so sein, daß niemand gezwungen wird, Dinge zu tun, zu denen das Gesetz nicht verpflichtet, und Dinge zu unterlassen, die das Gesetz ihm erlaubt.

5. Von dem Ziel der verschiedenen Staaten.

Obschon alle Staaten im allgemeinen dasselbe Ziel haben, nämlich sich zu erhalten, hat jeder Staat doch wieder sein besonderes. Vergrößerung war Roms Ziel, Krieg das Lazedämons, Religion das der jüdischen Gesetze; Handel das von Massilia; öffentliche Ruhe das der chinesischen Gesetze u. s. w.

Es gibt auch eine Nation in der Welt, deren Verfassung als Endziel die politische Freiheit hat. Wir werden jetzt die Grundlagen prüfen, auf denen diese Nation dieselbe begründet. Sind sie gut, wird die Freiheit sich darin wie in einem Spiegel zeigen.

6. Von der englischen Verfassung (im Anschluß an Locke).

In jedem Staate gibt es drei Arten von Gewalten: die gesetzgebende Gewalt, die ausführende für die Dinge, die unter das Völkerrecht fallen, und die ausführende für die, welche unter das bürgerliche Recht fallen.

Vermittels der ersteren gibt ein Fürst oder Beamter Gesetze kürzerer oder längerer Wirkungsdauer, bessert oder stellt die bestehenden ab. Vermittels der zweiten macht er Frieden oder Krieg, schickt oder empfängt Gesandtschaften, stärkt die Sicherheit des Landes, beugt feindlichen Einfällen vor. Vermittels der dritten straft er die Verbrechen und schlichtet die Streitigkeiten der einzelnen Bürger. Diese letztere werden wir kurz die richterliche, die andere kurz die ausführende Staatsgewalt nennen.

Die politische Freiheit in einem Bürger ist jenes ruhige Bewußtsein seiner Sicherheit. Damit jeder diese Freiheit hat, muß die Regierung so sein, daß kein Bürger einen andern Bürger zu fürchten braucht.

Wenn gesetzgebende und ausführende Gewalt in derselben Beamtung verbunden sind, gibt es keine Freiheit, weil man fürchten muß, daß derselbe Monarch oder dieselbe Körperschaft tyrannische Gesetze gibt, um sie tyrannisch durchzuführen.

Gleichfalls gibt es keine Freiheit, wenn die richterliche Gewalt nicht von den beiden andern getrennt ist. Wäre sie mit der gesetzgebenden verbunden, so würde die Gewalt über Leben und Freiheit der Bürger eine willkürliche sein, denn der Richter wäre Gesetzgeber. Wäre sie mit der ausführenden verbunden, könnte der Richter die Macht eines Unterdrückers haben.

Alles wäre verloren, wenn alle drei Gewalten in der Hand eines einzelnen Menschen, derselben Körperschaft von Fürsten, von Adligen oder aus dem Volke vereint wären: nämlich die Macht, Gesetze zu geben, die öffentlichen Beschlüsse auszuführen, die Verbrechen oder Streitigkeiten der einzelnen zu schlichten.

In der Mehrzahl der europäischen Königreiche ist die Regierungsform eine gemäßigte, weil der Fürst nur die ersten beiden Gewalten hat, die Ausübung der dritten seinen Untertanen überläßt.

So haben denn auch die Fürsten, die sich zu Despoten machen wollten, damit begonnen, alle Amtsgewalten in sich zu vereinigen.

Die Gerichtsbarkeit darf nicht einem lebenslänglichen Senat übertragen werden, sondern muß einer Körperschaft übertragen werden, die aus der Gesamtheit des Volkes zu einer gewissen Zeit des Jahres in einer gesetzlich festgelegten Weise ausgewählt wird, um einen Gerichtshof zu bilden, der nur die gerade notwendige Zeit amtiert.

So wird die richterliche Gewalt, wenn sie weder an einen bestimmten Stand noch an eine bestimmte Profession gebunden ist, ihres Schreckens entkleidet, sozusagen unsichtbar und verschwindet in gewissem Sinne. Man hat nicht fortwährend »Richter« vor Augen und fürchtet nur das Amt, nicht die Beamten.

Ja bei schweren Anklagen muß der Angeklagte mit einem gleichen Recht wie das Gesetz auch seinerseits Richter bestimmen oder wenigstens so viele zurückweisen können, daß man annehmen kann, die übrigbleibenden entsprächen seiner Wahl.

Die beiden anderen Gewalten können ständigen Körperschaften oder ständigen Beamten übertragen werden, weil sie nicht gegenüber einzelnen in Anwendung kommen. Denn die eine ist nichts anderes als der allgemeine Wille des Staats, die andere dessen Ausführung.

Wenn aber die Gerichtshöfe nicht ständig sein dürfen, so müssen es die Urteilssprüche bis zu dem Grade sein, daß sie nie etwas anderes sind als der genaue Text des Gesetzes. Wären sie eine Einzelmeinung eines Richters, würde man in einer Gemeinschaft leben, ohne doch genau die ihr gegenüber eingegangenen Verpflichtungen zu kennen.

Die Richter müssen sogar von derselben Lebensstellung wie der Angeklagte, seinesgleichen sein, damit er sich nicht einbilden kann, er sei in die Hände von Männern gefallen, die ihn zu vergewaltigen geneigt seien.

Wenn die gesetzgebende Gewalt der ausübenden die Macht läßt, Bürger einzusperren, die für ihr Benehmen Bürgschaft stellen können, gibt es keine Freiheit, es sei denn, sie würden festgenommen, um sich ohne Verzug wegen eines durch das Gesetz als Kapitalverbrechen gekennzeichneten Vergehens zu verantworten, in welchem Falle sie tatsächlich frei sind, weil sie nur der Macht des Gesetzes unterworfen sind.

Wenn jedoch die gesetzgebende Gewalt sich durch eine geheime Staatsverschwörung oder ein Einverständnis mit äußeren Feinden für gefährdet hielte, könnte sie für eine kurze und begrenzte Zeit der ausführenden Gewalt gestatten, die verdächtigen Bürger festzunehmen, die dann ihre Freiheit nur darum zeitweilig verlieren würden, um sie für immer zu bewahren.

Da in einem freien Staate jeder Mensch, der eine freie Seele hat, sich selbst regieren muß, so müßte das Volk die gesetzgebende Gewalt haben. Da das aber in den großen Staaten unmöglich ist, und in den kleinen mancherlei Unzuträglichkeiten unterworfen, so muß das Volk durch seine Vertreter alles tun, was es nicht selbst tun kann.

Man kennt die Bedürfnisse seiner Stadt besser als die einer anderen, und man hat über die Fähigkeiten seiner Nachbarn ein richtigeres Urteil als über die seiner andern Landsleute. So dürfen also die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaft nicht aus der ganzen großen Masse des Volkes genommen werden, sondern es empfiehlt sich, daß in jedem Hauptort sich die Einwohner einen Vertreter wählen.

Es ist nicht notwendig, daß die Vertreter, die von ihren Wählern eine allgemeine Instruktion erhalten haben, eine besondere für jede einzelne Angelegenheit bekommen, wie das in den deutschen Reichstagen üblich ist. Es würde ja allerdings auf diese Weise das Wort der Abgeordneten in höherem Grade die Stimme des Volkes sein. Aber das würde unendliche und aufhaltende Umständlichkeiten ergeben, jeden Abgeordneten zum Herrn aller andern machen, und in eiligen Angelegenheiten würde die ganze Kraft des Volkes durch eine Laune aufgehalten werden können.

Wenn die Abgeordneten, sagt Algernon Sidney sehr richtig, wie in Holland das Gesamtvolk vertreten, müssen sie ihren Auftraggebern Rechenschaft ablegen. Etwas anderes ist es, wenn sie, wie in England, von einzelnen Flecken abgeordnet werden.

Alle Bürger in den verschiedenen Bezirken müssen das Recht haben, ihre Stimme bei der Abgeordnetenwahl abzugeben, abgesehen von denen, die in einem derartig geschwächten Zustande sind, daß sie nach allgemeiner Anschauung keinen freien Willen haben.

In den alten Republiken gab es einen großen Fehler: das Volk hatte das Recht, wirkende Beschlüsse, die eine gewisse Exekutive verlangen, zu fassen, und dazu ist es vollkommen unfähig. Es darf sich vielmehr nur so weit an der Regierung beteiligen, als es seine Vertreter wählt, was seiner Urteilsfähigkeit entspricht. Denn wenn auch wenige Menschen den genauen Grad der Begabungen eines Menschen beurteilen können, so ist doch im allgemeinen jeder imstande, zu wissen, ob der, den er wählt, aufgeklärter ist, als der Durchschnitt.

Die Volksvertretung darf ebenfalls nicht gewählt werden, um aktiv wirkende Beschlüsse zu fassen. Denn das würde sie nicht gut besorgen. Ihre Aufgabe ist, Gesetze zu machen und darüber zu wachen, daß die von ihr gemachten gut ausgeführt werden. Das kann sie nicht nur, sondern kann sogar nur sie allein besorgen.

Es gibt immer in einem Staate Männer, die durch Geburt, Reichtümer oder Ehren ausgezeichnet sind. Wenn sie aber unterschiedslos unter dem Volke aufgehen sollten, und wenn sie nur eine Stimme hätten, wie alle andern, würde die allgemeine Freiheit für sie Knechtschaft sein und sie würden keinen Antrieb haben, sie zu verteidigen, weil die Mehrzahl der Beschlüsse gegen sie wäre. Der Anteil, den sie an der Gesetzgebung haben, muß also zu den übrigen Vorzügen, die sie im Staate haben, in richtigem Verhältnis stehen, und das kann geschehen, wenn sie eine Körperschaft bilden, die das Recht hat, den Unternehmungen des Volkes Halt zu gebieten, so wie dies den ihren gegenüber dasselbe Recht hat.

So wird denn die gesetzgebende Gewalt sowohl der Körperschaft der Adligen als auch der Volksvertretung anvertraut sein. Beide werden ihre besonderen Versammlungen haben und ihre besonderen Beratungen sowie gesonderten Gesichtspunkte und Interessen.

Die ausführende Gewalt muß in den Händen des Monarchen liegen, weil dieser Teil der Regierung, der fast immer eines sofortigen Eingreifens bedarf, besser von einem als von mehreren verwaltet wird, genau umgekehrt wie bei der gesetzgebenden Gewalt.

Wenn die gesetzgebende Körperschaft eine beträchtliche Zeitlang nicht einberufen würde, würde es keine Freiheit mehr geben. Denn eines von zwei Dingen müßte eintreten: entweder gäbe es überhaupt keine gesetzgeberischen Beschlüsse und der Staat würde der Anarchie verfallen; oder diese Beschlüsse würden von der ausführenden Gewalt gefaßt und diese würde dann zu einer unumschränkten.

(Dagegen empfiehlt es sich, die gesetzgebende Körperschaft für bestimmte Perioden zusammentreten zu lassen und sie in regelmäßigen Zeiträumen einer vollkommenen Neuwahl zu unterwerfen. Hier wie in dem ganzen Abschnitt hat Montesquieu immer die englische Verfassung im Auge und will nicht etwa allgemeine Grundsätze aufstellen.)

Die gesetzgebende Körperschaft kann sich nicht aus eigener Machtbefugnis versammeln. Denn Machtbefugnis hat sie erst, nachdem sie versammelt ist, und wenn sie sich nicht einstimmig versammelte, wüßte man nicht, welcher Teil nun eigentlich als gesetzgebende Körperschaft angesehen werden sollte.

(Auch über die Dauer ihrer Session kann sie nicht bestimmen. All dies ist Sache der ausführenden Gewalt, die auch gegen ihre Beschlüsse ein Veto einlegen kann. Das Umgekehrte darf jedoch nicht stattfinden.)

Dagegen muß die gesetzgebende Körperschaft das Recht und die Möglichkeit haben, zu prüfen, in welcher Weise die von ihr gegebenen Gesetze ausgeführt werden. Doch darf sie, wie diese Prüfung auch gehandhabt werden mag, nicht die Macht haben, die Person und damit das Betragen desjenigen, in dessen Händen die Ausführung liegt, in die Erörterung zu ziehen. Seine Person muß geheiligt sein, weil, da er dem Staate unentbehrlich ist, um ein Ausarten der Macht der gesetzgebenden Körperschaft bis zur Tyrannei zu verhindern, von dem Augenblick an, wo er angeklagt oder kritisiert würde, keine Freiheit mehr vorhanden wäre.

In diesem Falle wäre der Staat keine Monarchie mehr, sondern eine nicht freie Republik. Aber da der ausführende Herrscher seine besondere Tätigkeit nur dann schlecht ausüben kann, wenn er böswillige Ratgeber hat, so können diese zur Rechenschaft gezogen und gestraft werden.

(Legislative und exekutive Gewalt müssen im allgemeinen getrennt sein. Davon gibt es drei Ausnahmen. Erstens müssen die Adligen nur von ihresgleichen abgeurteilt werden, weil das Volk ihnen aus sehr verzeihlichem Neid nicht gerecht werden würde. Zweitens muß eine Appellation gegen die Gesetze, die »gleichzeitig hellseherisch und blind und in einigen Fällen zu streng sind«, an einen aus der gesetzgebenden Körperschaft gebildeten Gerichtshof möglich sein. Endlich kann in besonderem Falle die aus dem Volke gebildete gesetzgebende Körperschaft vor dem aus dem Adel gebildeten Teile als Anklägerin auftreten müssen.)

Die ausführende Gewalt muß gegenüber der Gesetzgebung ein Veto haben, sonst würde sie bald ihrer Vorrechte verlustig gehen.

Folgendes ist also die wesentliche Einrichtung der Regierung, von der wir sprechen: Da die gesetzgebende Körperschaft sich aus zwei Teilen zusammensetzt, so wird ein Teil den andern durch sein Einspruchsrecht in Schranken halten. Beide werden durch die ausübende Gewalt gebunden sein und diese selbst wieder durch die gesetzgebende.

Diese drei Gewalten würden also einander in vollkommenem Gleichgewicht (also sozusagen die Staatsmaschine auf dem toten Punkt in vollkommener Ruhe) halten müssen. Da sie aber durch die notwendige Bewegung der Dinge gezwungen sind, sich auch in Bewegung zu setzen, so werden sie zu einem einheitlichen Vorgehen genötigt werden.

Da die ausführende Gewalt nur durch ihr Veto an der Gesetzgebung teilnimmt, kann sie auch nicht in die Debatte eingreifen. Sie braucht nicht einmal die Initiative zu ergreifen, weil sie eben durch ihr Veto alle ihr unliebsamen Beschlüsse hindern kann.

In einigen alten Republiken, wo das Volk im ganzen über die Angelegenheiten debattierte, mußte die ausführende Gewalt auch die Initiative ergreifen und mit dem Volke debattieren können, sonst würde in den Beschlüssen eine seltsame Verwirrung eingegriffen sein.

Damit der, in dessen Händen die Ausführung liegt, nicht eine Vergewaltigung ausüben kann, müssen die Heere, die man ihm anvertraut, Volk sein und von demselben Geiste beseelt, wie das Volk, wie es in Rom bis zu den Zeiten des Marius war. Dazu gibt es nur zwei Mittel. Entweder müssen die zum Kriegsdienst herangezogenen wohlhabend genug sein, um von den andern Bürgern für ihre Führung zur Rechenschaft gezogen werden zu können, und dürfen, wie in Rom, immer nur für ein Jahr eingestellt werden. Oder wenn man ein stehendes Heer hat, dessen Soldaten die niedrigsten Schichten des Volkes darstellen, muß die gesetzgebende Gewalt es kassieren können, sobald sie das wünscht; ferner aber dürfen die Soldaten nicht in einem gesonderten Lager, noch in Kasernen, noch in Festungen, sondern müssen unter den Bürgern wohnen.

Ist das Heer einmal ausgehoben und eingerichtet, darf es nicht unmittelbar von der gesetzgebenden Körperschaft abhängen, sondern von der ausführenden Gewalt. Und dies naturgemäß, da seine Sache Handeln, nicht Erwägen ist.

Es liegt in der menschlichen Denkweise begründet, daß man Mut höher schätzt als Ängstlichkeit, Stärke höher als Besonnenheit, Tatkraft höher als gute Ratschläge. Das Heer wird immer einen Senat geringschätzen und seine Offiziere hochachten. Befehle, die es von einer Körperschaft erhält, deren Mitglieder in seinen Augen furchtsam und darum nicht würdig sind, ihm zu befehlen, wird es wenig beachten. Sobald also das Heer einzig von der gesetzgebenden Körperschaft abhängt, wird eine Militärherrschaft entstehen. Wenn jemals das Gegenteil eingetreten ist, so sind ganz außergewöhnliche Umstände daran schuld.

Wie alle menschlichen Dinge ihr Ende haben, so wird auch der Staat einmal seine Freiheit verlieren, er wird zugrunde gehen, und zwar dann, wenn die gesetzgebende Gewalt zerrütteter sein wird, als die ausführende.

Buch 12. Von den Gesetzen, welche die politische Freiheit hinsichtlich des einzelnen Bürgers begründen.

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines.

Es genügt nicht, von der politischen Freiheit in ihrer Beziehung zur Verfassung gesprochen zu haben, man muß sie auch in ihrer Beziehung zum Bürger betrachten.

Ich habe gesagt, daß sie im ersteren Fall durch eine gewisse Verteilung der drei Gewalten gebildet wird. Im zweiten muß man sie unter einem andern Gesichtspunkt auffassen. Da besteht sie in der Sicherheit oder in der Vorstellung, die man von seiner Sicherheit hat.

Es kann vorkommen, daß die Verfassung frei ist, nicht aber der Bürger, sowie auch das Umgekehrte. In diesen beiden Fällen wird die Verfassung der Theorie nach, nicht den Tatsachen nach, der Bürger den Tatsachen nach, nicht der Theorie nach frei sein.

Die Freiheit in bezug auf die Verfassung beruht einzig und allein auf Anordnung der Gesetze, sogar der Grundgesetze. In ihrer Beziehung auf den Bürger jedoch können Sitten, Gewohnheiten, überkommene Beispiele sie entstehen lassen und gewisse bürgerliche Gesetze sie begünstigen, wie wir im nachstehenden Buche zeigen werden.

Da außerdem in der Mehrzahl der Staaten die Freiheit weit mehr eingeengt, bedrückt oder niedergehalten wird, als ihre Verfassung es verlangt, ist es gut, von den besonderen Gesetzen zu sprechen, die in jeder Verfassung das Prinzip der Freiheit, die jeder Staat vertragen kann, fördern oder hindern können.

2. Von der Freiheit des Bürgers.

Die Freiheit im philosophischen Sinne besteht in der Ausübung seines Willens oder wenigstens in der Vorstellung, daß man seinen Willen ausübt. Die Freiheit in politischem Sinne besteht in der Sicherheit oder wenigstens in der Vorstellung, die man von seiner Sicherheit hat.

Diese Sicherheit wird am stärksten durch öffentliche oder private Anklagen angegriffen. Also hängt die Freiheit des Bürgers hauptsächlich von der Güte der Strafgesetze ab.

Die Strafgesetze haben sich nicht in einem Tage zur Vollkommenheit entwickelt. Grade dort, wo man die Freiheit am eifrigsten gesucht hat, hat man sie nicht immer gefunden, (wie mancherlei historische Beispiele beweisen.) Wenn die Unschuld der Bürger aber nicht in Sicherheit ist, ist es die Freiheit auch nicht.

Die Erfahrungen, die man in einigen Ländern (z. B. in England) über die sichersten, bei Strafurteilen zu beobachtenden Vorschriften gesammelt hat und in anderen noch erwerben wird (z. B. in Frankreich), gehen das Menschengeschlecht näher an, als sonst irgend eine Angelegenheit in der Welt.

Allein auf diesen Erfahrungen kann die Freiheit begründet werden, und in einem Staate, der darüber die bestmöglichen Gesetze besäße, würde ein Mensch, dem man den Prozeß macht und der am nächsten Tage gehängt werden sollte, freier sein als ein türkischer Pascha.

3. Fortsetzung.

Gesetze, die einen Menschen auf die Aussage eines einzigen Zeugen hin zum Tode verurteilen, sind für die Freiheit verhängnisvoll. Die Vernunft verlangt zwei Zeugen, weil ein Zeuge, der bestätigend aussagt, und ein Angeklagter, der leugnet, Stimmengleichheit ergeben, zu deren Lösung es eines dritten bedarf.

Die Griechen und Römer verlangten eine Stimme Mehrheit, um zu verurteilen. Unsere französischen Gesetze deren zwei. Die Griechen behaupteten, daß ihr Gebrauch von den Göttern eingesetzt sei – das ist der unsere.

4. Die Freiheit wird begünstigt durch die Art und das richtige Verhältnis der Strafen.

Es ist der Triumph der Freiheit, wenn die Gesetze jede Strafe aus der besonderen Natur des Vergehens herleiten. Jede Willkür hört damit auf. Die Strafe hängt nicht von der Laune des Gesetzgebers ab, sondern ist rein sachlich, und es ist dann nicht der Mensch, der dem Menschen Gewalt antut.

Es gibt vier Arten Verbrechen. Die der ersten verletzen die Religion; die der zweiten die Sitten; die der dritten die Ruhe und die der vierten die Sicherheit des Bürgers. Die Strafen, die man verhängt, müssen sich aus der Natur jeder dieser Arten herleiten.

Unter die Vergehen gegen die Religion setze ich nur die, welche sie unmittelbar angehen, wie beispielsweise alle einfachen Sakrilegien. Denn die Vergehen, die die Ausübung der Religion stören, gehören in die zweite und dritte Klasse, weil sie die Ruhe oder die Sicherheit der Bürger beeinträchtigen.

Um die Strafe für einfache Sakrilegien aus der Natur der Sache herzuleiten, muß sie in der Entziehung aller Vorteile bestehen, welche die Religion gewährt: Ausschluß aus den Kirchen, zeitweilige oder dauernde Verbannung aus der Gemeinde; Vermeidung ihres Umganges, Verfluchung und Exkommunikation.

Von den Dingen, welche die Ruhe oder die Sicherheit des Staates stören, fallen die geheimen Handlungen unter die Machtbefugnis der menschlichen Gerechtigkeit. Aber bei denen, welche die Gottheit verletzen, kann da, wo keine öffentliche Handlung vorliegt, auch nicht von Verbrechen die Rede sein: Das ist eine Angelegenheit, die jeder Mensch mit seinem Gott abmachen muß, der Zeit und Maß seiner Rache kennt. Wenn darum der Beamte, in Verwechselung der Dinge, auch dem geheimen Sakrileg nachspürt, dehnt er die Inquisition auf eine Art von Handlung aus, bei der das nicht nötig ist: er zerstört die Freiheit der Bürger, indem er gegen sie den Eifer der ängstlichen Gewissen bewaffnet, sowie den Eifer der kühnen Gewissen.

Das Übel ist aus der Vorstellung entstanden, daß man die Gottheit rächen müsse. Nein, ehren muß man die Gottheit, rächen niemals. Denn in der Tat, wollte man sich von jener Vorstellung leiten lassen, wo fände man ein Ende mit Strafen? Wenn die Gesetze der Menschen ein unendliches Wesen zu rächen haben, werden sie sich nach dessen Unendlichkeit zu richten haben, nicht nach den Schwächen, der Beschränktheit und der Laune der menschlichen Natur.

Die zweite Art Vergehen bilden die, welche gegen die Sitten gehen. Dahin gehört die Verletzung der öffentlichen oder häuslichen Enthaltsamkeit, d. h. der Bestimmungen über den sinnlichen Genuß. Auch hier muß die Strafe aus der Natur der Sache fließen. Entziehung der Vorteile, welche die Gesellschaft an die Sittenreinheit geknüpft hat, Geldstrafen, die Schande, der Zwang sich zu verbergen, öffentliche Entehrung, Verbannung aus Staat und Gesellschaft, kurz alle die Strafen, die unter die Befugnis der Zuchtpolizei fallen, genügen, um die Ausschreitungen der beiden Geschlechter zu unterdrücken. In der Tat beruhen diese Vergehen weniger auf Schlechtigkeit als auf einem Vergessen oder Mißachten seiner selbst.

Hier handelt es sich nur um die Vergehen, welche allein die Sitten verletzen, nicht um die, welche die öffentliche Sicherheit gefährden, wie Entführung und Notzucht. Diese gehören zur vierten Gruppe.

Die Verbrechen der dritten Gruppe sind die, welche die Ruhe der Bürger beeinträchtigen; die entsprechenden Strafen: Gefängnis, Verbannung, Züchtigung und andere Strafen, welche die unruhigen Geister zur Ordnung zwingen.

Ich beschränke die Vergehen gegen die Ruhe auf die Dinge, die eine einfache Verletzung der Polizeiordnung betreffen. Denn wenn ein Vergehen gleichzeitig Ruhe und Sicherheit gefährdet, gehört es in die vierte Gruppe.

Die Strafen dieser letzteren Vergehen sind, was man nennt, die hochnotpeinlichen. Es ist das eine Art Wiedervergeltung, die bewirkt, daß die Gesellschaft dem Bürger die Sicherheit versagt, der einen anderen derselben hat berauben wollen. Diese Strafe ist aus der Natur der Dinge gezogen und geschöpft aus der Vernunft und den Quellen von Gut und Böse. Ein Bürger verdient den Tod, wenn er die Sicherheit derart verletzt, daß er Leben unterdrückt hat, oder versucht hat zu unterdrücken. Diese Todesstrafe ist gleichsam das Heilmittel der kranken Gesellschaft. Wenn man die Sicherheit hinsichtlich des Besitzes verletzt, können Gründe vorliegen, die auch die Todesstrafe verlangen. Aber es wäre vielleicht besser und würde der Natur der Dinge mehr entsprechen, wenn diese Vergehen durch Verlust des Besitzes bestraft würden, und das müßte jedenfalls so sein, wenn die Vermögen alle gleich wären. Da aber meistens Besitzlose sich an Besitzenden vergreifen, hat die körperliche Strafe an Stelle der Geldstrafe treten müssen.

Alles, was ich sage, ist aus der Natur geschöpft und der Freiheit des Bürgers sehr günstig.

5. Über Zauberei und Ketzerei.

(Dieser Abschnitt empfiehlt allergrößte Vorsicht und Mäßigung bei der Behandlung von Anklagen wegen Zauberei und Ketzerei. So widersinnige Anklagen, wie die unter Philipp dem Langen gegen die Juden wegen Vergiftung der Brunnen erhobene, müßten Bedenken gegen alle auf den öffentlichen Haß begründete erwecken. Ketzerei wird nur mit einem Wort gestreift: »Ich sage hier nicht, daß man die Ketzerei gar nicht bestrafen solle, ich sage nur, daß man sehr vorsichtig bei ihrer Bestrafung zu Werke gehen soll«.)

6. Von der Unzucht.

(Sie wird streng verurteilt, nur wird ebenfalls große Vorsicht bei der Bewertung der Zeugenaussagen empfohlen.)

Es ist seltsam, daß bei uns drei Verbrechen: Hexerei, Ketzerei und Unzucht oft mit dem Feuer bestraft worden sind, während man doch von dem ersten beweisen könnte, daß es gar nicht existiert, von dem zweiten, daß es einer Unzahl von Unterscheidungen, Auslegungen, Einschränkungen unterliegt (Vergl. Persische Briefe Nr. 29, S. 14.), vom dritten, daß es sehr oft dunkel ist.

Ich muß auch sagen, daß die widernatürlichen Vergehungen niemals in einer Gemeinschaft große Ausbreitung finden werden, wenn sie nicht durch sonst irgend einen Gebrauch dazu geführt wird, wie bei den Griechen, wo die jungen Männer alle ihre Übungen nackend machten, wie bei uns, wo die häusliche Erziehung außer Gebrauch ist; wie bei den Asiaten, wo manche eine große Zahl von Frauen haben, die sie verachten, während andere gar keine haben können. Man soll die Veranlassung zu diesem Verbrechen forträumen, es durch eine scharfe Polizeiaufsicht ächten, wie alle anderen Sittenvergehen, und man wird sehen, wie die Natur ihre Rechte verteidigt, oder sie sich zurückerobert. Sanft, liebenswert und bezaubernd hat sie die Genüsse mit freigiebiger Hand ausgestreut, und indem sie uns mit Genüssen überhäuft, bereitet sie uns durch Kinder, in denen wir sozusagen wieder aufleben, eine Befriedigung, die größer ist als diese Genüsse selbst.

7. Von dem Verbrechen der Majestätsbeleidigung.

Chinas Gesetze bestimmen, daß, wer es dem Kaiser gegenüber an Achtung mangeln läßt, mit dem Tode bestraft wird. Da sie aber nicht definieren, was dieser Mangel an Achtung ist, so kann alles und jedes den Vorwand liefern, um einem Manne sein Leben zu nehmen oder eine Familie zu vernichten. (Folgen einige Beispiele aus China.)

Es genügt vollkommen, daß der Begriff Majestätsbeleidigung unbestimmt ist, um die Regierung in Despotismus ausarten zu lassen. Ich werde mich darüber des breiteren in dem Buche über die textuelle Abfassung der Gesetze – Buch 29. – auslassen.

8. Von der üblen Anwendung der Bezeichnungen »Sakrileg« und »Majestätsbeleidigung«.

Es ist gleichfalls ein starker Mißbrauch, eine Handlung als Majestätsbeleidigung zu bezeichnen, die es nicht ist. Ein Gesetz der römischen Kaiser verfolgte als Sakrileg, wenn jemand das Urteil des Herrschers in Frage zog oder an dem Verdienst derer zweifelte, die er für irgend ein Amt ausgewählt hatte. Dies Verbrechen hatten wohl der kaiserliche Rat und die Günstlinge ausgeklügelt. Ein anderes Gesetz hatte erklärt, daß ein Angriff auf die Minister und die Offiziere einem Angriff auf den Herrscher selbst gleichgeachtet werden sollte. Dies Gesetz verdanken wir zwei Fürsten – Arkadius und Honorius – die in der Geschichte für ihre Schwäche berühmt sind, zwei Fürsten, die von ihren Ministern geleitet wurden, wie die Herde vom Hirten, zwei Fürsten, die Sklaven in ihrem Palast, Kinder im Staatsrat, Fremdlinge in ihrem Heere waren, die die Krone nur behielten, weil sie sie alle Tage verschenkten. Einige jener Günstlinge verschworen sich gegen ihre Kaiser. Sie taten noch mehr: sie verschworen sich gegen das Reich. Sie riefen die Barbaren herbei, und als man sie festnehmen wollte, war der Staat so schwach, daß man ihr eigenes Gesetz verletzen mußte und sich dem Majestätsverbrechen aussetzen, um sie bestrafen zu können.

(Hier sowie in 9 und 10 folgen einige Beispiele.)

11. Von den strafbaren Gedanken.

Ein gewisser Marsyas träumte, daß er dem Dionys die Kehle abschnitte. Dieser ließ ihn hinrichten, indem er sagte, daß er so etwas nicht in der Nacht geträumt haben würde, wenn er nicht am Tage daran gedacht hätte. Das war eine große Tyrannei. Die Gesetze befassen sich nur mit der Bestrafung von Handlungen.

12. Von unvorsichtigen Worten gegen den Herrscher.

Nichts macht die Anklage wegen Majestätsbeleidigung abhängiger von der Willkür, als wenn unvorsichtige Worte ihren Gegenstand bilden. Reden sind der Auslegung so unterworfen, die Grenze zwischen Unvorsichtigkeit und Absichtlichkeit ist so schmal und der Unterschied zwischen den Ausdrücken, deren beide sich bedienen, so gering, daß das Gesetz Worte kaum einer peinlichen Strafe unterwerfen kann, wofern es nicht ausdrücklich die Worte nennt, die es unter Strafe stellt.

Worte bilden kein Corpus delicti. Sie bleiben nur in der Vorstellung. Oft liegt ihre Bedeutung nur in dem Ton, in dem man sie sagt. Oft, wenn man dieselben Worte wiederholt, gibt man nicht denselben Sinn wieder, denn dieser hängt von ihrer Beziehung auf irgendwelche anderen Dinge ab. Manchmal drückt das Schweigen mehr aus als alle Reden. Es gibt nichts so Doppelsinniges, wie all das. Wie soll man also aus Worten eine Majestätsbeleidigung machen? Überall wo dies Gesetz besteht, ist keine Freiheit, ja nicht einmal ihr Schatten vorhanden.

(Etwas anderes sei es natürlich, wenn es sich um aufrührerische Reden handle, deren Zweck Herbeiführung von Handlungen sei. »Dann straft man nicht die Worte, sondern eine begangene Handlung, bei der man Worte braucht.«)

13. Majestätsbeleidigung durch Schriften.

Satirische Schriften sind in despotisch regierten Staaten kaum bekannt, weil hier einerseits die Niedergedrücktheit, andrerseits die Unwissenheit weder das Talent noch den Willen, solche zu machen, aufkommen lassen. In einer Demokratie verhindert man sie nicht, aus demselben Grunde, der sie in einer Monarchie verbieten läßt. Da sie sich gewöhnlich gegen die Mächtigen richten, so schmeicheln sie in einer Demokratie der Spottsucht des regierenden Volkes. In einer Monarchie verbietet man sie aber viel mehr durch polizeiliche denn durch gesetzliche Maßnahmen. Sie können die allgemeine Spottsucht belustigen, die Unzufriedenen trösten, den Neid gegen die hohen Stellungen mindern, dem Volke die Geduld zum Leiden geben, ja es über seine Leiden lachen machen.

Eine aristokratische Regierung verbietet am nachdrücklichsten die satirischen Werke. In ihr sind die Beamten kleine Souveräne, die nicht groß genug sind, um Beschimpfungen mit Verachtung zu strafen. Wenn in einer Monarchie ein Pfeil gegen den Herrscher abgeschossen wird, ist dieser viel zu erhaben, als daß der Pfeil ihn erreiche. Ein aristokratischer Herr wird von ihm durch und durch geschossen. So bestraften die Dezemvirn in Rom, die eine Aristokratie bildeten, die satirischen Schriften.

14. Verletzung des Schamgefühles bei der Bestrafung der Verbrechen.

Es gibt Vorschriften der Scham, die bei fast allen Völkern der Welt beobachtet werden. Es wäre widersinnig, sie bei der Bestrafung der Verbrechen zu verletzen, die immer die Wiederherstellung der Ordnung zum Gegenstande haben muß.