Die Judenbuche - Annette von Droste-Hülshoff - E-Book + Hörbuch

Die Judenbuche E-Book

Annette von Droste-Hülshoff

3,9

Beschreibung

Im Jahr 1738 steht Friedrich Mergels Start ins Leben im Dorf B. unter keinem guten Stern: sein Vater ist ein gewalttätiger Säufer, wenn auch seine Mutter Margreth zwar herzensgut. Als sein Vater nach einem Saufgelage tot geborgen wird, ist Friedrich nicht nur dem Spott seiner Altersgenossen, sondern auch gemeinsam mit seiner Mutter den Härten der Armut ausgesetzt. Als ein Jude ermordet aufgefunden wird, fällt schnell der Verdacht auf Friedrich.

Sie lesen das E-Book in den Legimi-Apps auf:

Android
iOS
von Legimi
zertifizierten E-Readern
Kindle™-E-Readern
(für ausgewählte Pakete)

Seitenzahl: 82

Das E-Book (TTS) können Sie hören im Abo „Legimi Premium” in Legimi-Apps auf:

Android
iOS
Bewertungen
3,9 (24 Bewertungen)
8
8
6
2
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



Annette von Droste-Hülshoff

Die Judenbuche

Ein Sittengemälde aus demgebirgichten Westfalen

DÖRLEMANN

eBook Ausgabe 2016Alle Rechte für diese Ausgabe vorbehaltenDörlemann Verlag AG, ZürichUmschlag: Mike BierwolfSatz und eBook-Umsetzung: Dörlemann Satz, LemfördeISBN 978-3-03820-937-9

Inhalt

CoverTitelei und ImpressumPorträtDie JudenbucheZum BuchZur Autorin

Annette von Droste-Hülshoff

 

Wo ist die Hand so zart, daß ohne Irren

Sie sondern mag beschränkten Hirnes Wirren,

So fest, daß ohne Zittern sie den Stein

Mag schleudern auf ein arm verkümmert Sein?

Wer wagt es, eitlen Blutes Drang zu messen,

Zu wägen jedes Wort, das unvergessen

In junge Brust die zähen Wurzeln trieb,

Des Vorurteils geheimen Seelendieb?

Du Glücklicher, geboren und gehegt

Im lichten Raum, von frommer Hand gepflegt,

Leg hin die Waagschal, nimmer dir erlaubt!

Laß ruhn den Stein – er trifft dein eignes Haupt!

Friedrich Mergel, geboren 1738, war der einzige Sohn eines sogenannten Halbmeiers oder Grundeigentümers geringerer Klasse im Dorfe B., das, so schlecht gebaut und rauchig es sein mag, doch das Auge jedes Reisenden fesselt durch die überaus malerische Schönheit seiner Lage in der grünen Waldschlucht eines bedeutenden und geschichtlich merkwürdigen Gebirges. Das Ländchen, dem es angehörte, war damals einer jener abgeschlossenen Erdwinkel ohne Fabriken und Handel, ohne Heerstraßen, wo noch ein fremdes Gesicht Aufsehen erregte und eine Reise von dreißig Meilen selbst den Vornehmeren zum Ulysses seiner Gegend machte – kurz, ein Fleck, wie es deren sonst so viele in Deutschland gab, mit all den Mängeln und Tugenden, all der Originalität und Beschränktheit, wie sie nur in solchen Zuständen gedeihen. Unter höchst einfachen und häufig unzulänglichen Gesetzen waren die Begriffe der Einwohner von Recht und Unrecht einigermaßen in Verwirrung geraten, oder vielmehr, es hatte sich neben dem gesetzlichen ein zweites Recht gebildet, ein Recht der öffentlichen Meinung, der Gewohnheit und der durch Vernachlässigung entstandenen Verjährung. Die Gutsbesitzer, denen die niedere Gerichtsbarkeit zustand, straften und belohnten nach ihrer in den meisten Fällen redlichen Einsicht; der Untergebene tat, was ihm ausführbar und mit einem etwas weiten Gewissen verträglich schien, und nur dem Verlierenden fiel es zuweilen ein, in alten staubichten Urkunden nachzuschlagen.

Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!

Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!