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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike, Note: 2,7, Universität Siegen (Alte Geschichte), Veranstaltung: Recht und Gesellschaft in der römischen Antike, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Lex Irnitana gehört, mit der Lex Malacitana und der Lex Salpensana, zum Domitianischen Gesetz und gibt Aufschluss über die Struktur und Organisation von latinischen Provinzen. Im Folgenden soll das Municipialrecht vorgestellt und einzelne Rubriken exemplarisch analysiert werden. Ziel dieser Arbeit soll es sein den Aufbau einer provinziellen Gesetzgebung nachzuzeichnen und wenn möglich ihren Wert für den Erhalt des römischen Großreiches herauszustellen. Die Lex Irnitana wurde 1981 in Spanien entdeckt und stellt die bis dahin vollständigste Überlieferung eines kommunalen Gesetzestextes da.
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Veröffentlichungsjahr: 2016
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Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung:
2. Die Lex Irnitana:
2.1. Die Gerichtsbarkeit:
2.2. Die Staatspacht:
2.3. Der Erwerb des römischen Bürgerrechts:
3. Fazit:
4. Literatur:
Die Lex Irnitana gehört, mit der Lex Malacitana und der Lex Salpensana, zum Domitianischen Gesetz und gibt Aufschluss über die Struktur und Organisation von latinischen Provinzen[1].
Im Folgenden soll das Municipialrecht vorgestellt und einzelne Rubriken exemplarisch analysiert werden. Ziel dieser Arbeit soll es sein den Aufbau einer provinziellen Gesetzgebung nachzuzeichnen und wenn möglich ihren Wert für den Erhalt des römischen Großreiches herauszustellen.
Die Lex Irnitana wurde 1981 in Spanien entdeckt und stellt die bis dahin vollständigste Überlieferung eines kommunalen Gesetzestextes da[2].
Sie gibt vor allem Aufschluss über die Gesetzeslage im iberischen Raum während der flavischen Zeit[3]. Neben der Lex Malacitana und der Lex Salpensana, ist die Lex Irnitana eines der besten Beispiele für „den Verwaltungsaufbau von Latinergemeinden [während der] Kaiserzeit“[4].
Der Gesetzestext setzt sich aus zehn Bronzetafeln zusammen. Gefunden wurden bisher allerdings nur sechs, fünf vollständig erhalten und eine in Fragmenten. Jede von ihnen misst 90cm in der Breite und 57cm in der Höhe[5]. Die Lex Irnitana war in 96 Rubriken unterteilt die jeweils mit einer Überschrift versehen waren. Die Rubriken waren einzelnen Themenkomplexen untergeordnet. Der Reihe nach waren dies die Komitien, die Magistratur, die Dekurionen, die Modalitäten der Wahlen, die allgemeine Verwaltung und das Finanzwesen. Der Aufbau der einzelnen Themenkomplexe richtet sich inhaltlich nach dem jeweiligen Sachzusammenhang. Nimmt man Teile der Lex Malacitana ergänzend hinzu sind etwa zwei Drittel des Gesetzestextes aus Irni erhalten[6].
Dem gleichen Aufbau folgte, laut Wolf, auch die stadtrömische Verfassung[7]. Dies lässt erkennen, dass ein Municipium als kleine Version Roms gesehen und dementsprechend aufgebaut und organisiert wurde.
Da die Stadtrechte der Provinzen, wie Wolf behauptet, meist nach einer gemeinsamen Vorlage aufgebaut waren ist es nicht verwunderlich, dass der Text der dritten Tafel der Lex Irnitana mit dem der Lex Salpensana wörtlich übereinstimmt. Gleiches gilt für die siebte Tafel und die ersten Zeilen der achten, welche sich mit der Lex Malacitana decken[8].
Jede der drei Städte trug zudem das Adjektiv Flavium in seinem Titel, daher Municipium Flavium Irnitana, und erinnert damit an die Verleihung des latinischen Rechts durch Vespasian[9].
Die eigene Gerichtsbarkeit ist, so Wolf, Zeichen und Grundlage der städtischen Autonomie. Demnach ist es auch nicht verwunderlich, dass die Gerichtsbarkeit in gleich neun Rubriken der Lex Irnitana erwähnt wird und damit einen Großteil des Gesetzes ausmacht. Es handelt sich hierbei hauptsächlich um die Zivilgerichtsbarkeit, die von den Duumviri ausgeführt werden konnte. Daher leitet sich auch ihre lateinische Bezeichnung ab: „duumviri qui iuri dicundo praesunt“. Die Strafgerichtsbarkeit blieb allerdings Aufgabe des Statthalters und somit ein rein römischer Einflussbereich, da die Statthalter oft stadtrömische Beamte waren, die in das jeweilige Municipium entsandt worden waren[10].
„QUARUM RERUM ET AD QUANTAM PECUNIAM IN EO MUNICIPIUM I D SIT
1 QUI EIUS MINICIPI MUNICIPES INCOLAEvE ERUND Q D R IT INTER SESUO ALTE
2 RIUSVE NOMEN QUI MUNICEPS INCOLAVE SIT PRIVATIM INTRA FINES EIUS
3 MUNICIPI AGERE PETERE PERSEQUI VOLENT QUAE RES HS∞MINORESVE
4 ERIT NEVE EA RES DIVIDUA QUO FRAUS HUIC LEGI FIERET FACTA SIT FIATVE
5 AUT DE CAPITE LIBERO DEVE MAIORE PECUNIA QUAM Hs∞PRAEIUDICIUM
6 FUTURUM ERIT SPONSIOVE [SPONSIO NEVE] FACTA FUTURAVE ERIT NEQUE
7 EA RES AGETUR QUA IN RE VIS FACTUM SIT QUOD EIUS NON EX INTERDICTO
8 DECRETOVE IUSSUVE EIUS QUI IURE DICUNDO PRAERIT FACTUM SIT NE
9 QUE DE LIBERTATE NEQUE PRO SOCIO AUT FIDUCIAE AUT MANDATI QU
10 OD D M FACTUM ESSE DICTATUR AUT DEPOSITI AUT TUTELAE CUM QUO
11 QUIS SUO NOMINE QUID EARUM RERUM FECISSE DICATUR AUT LEGE