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Prokurist:innen sind heute moderne Manager:innen. Aufgrund ihrer Präsenz im Unternehmen und ihrer tiefen Detailkenntnis sind sie die Ansprechpartner:innen für wichtige Entscheidungen. Diese große Verantwortung birgt jedoch zunehmend Gefahren. Mit diesem Buch können sie sich jetzt bei allen Entscheidungen absichern. Es erklärt, was Prokura wirklich bedeutet, wie man nicht nur richtig Die Prokura erteilt, sondern sie auch ausfüllt. Inhalte: - Alles über das Arbeitsfeld des modernen Prokuristen - Erteilung, Ausübung und Erlöschen einer Prokura - Haftung, Haftungsbeschränkungen und Versicherungen - Arbeitsverhältnis, Vertragsgestaltung und Stellenbeschreibung - Compliance für Prokuristen - Neu in der 5. Auflage: rechtliche Aktualisierung, u.a. "Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts" (MoPeG)Mit-Autor:innen: - Dr. Robert Güther, Dr. Bert Howald, Astrid ReichDigitale Extras: - Vertragsmuster - Anmeldeformulare für das Handelsresgister
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Seitenzahl: 238
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Prof. Dr. Peter Fissenewert (Hrsg.)
Die Prokura
5. Auflage, Juni 2022
© 2022 Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Freiburg
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Produktmanagement: Anne Rathgeber
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Vor Erscheinen der ersten Auflage dieses Buches gab es nur relativ wenig Literatur oder Fachbeiträge zu diesem Thema. Dies hat sich grundlegend geändert. Auch die Zahl der Angebote von Seminaren zu eben diesem Thema ist beachtenswert und zeigt das Interesse, wie wichtig die umfassende Beschäftigung mit der verantwortungsvollen Vollmacht der Prokura ist. Das »Berufsbild« des Prokuristen ist wunderbar vielseitig. Der Prokurist hat umfangreiche Vollmachten, sein Haftungsrisiko liegt grundsätzlich deutlich unterhalb dessen eines Geschäftsführers oder Vorstands. Eben wegen dieser Einmaligkeit ist eine Einordnung auch manchmal nicht ganz einfach. Ist der Prokurist noch »normaler« Angestellter oder »leitender« Angestellter? Ist er gar vergleichbar mit einem Geschäftsführer und haftet er dann auch wie ein solcher?
Mit diesen Fragen und den vielfältigen Möglichkeiten des Prokuristen setzt sich dieses Buch auseinander und will ein Ratgeber sein. Die ersten vier Auflagen des Handbuches sind in der Praxis sehr gut angekommen. Die ständige Weiterentwicklung des Rechts auch in diesem Bereich hat eine Neuauflage notwendig gemacht.
Auch die fünfte Auflage soll der Prokuristin und dem Prokuristen ein komplexes Handbuch sein, das bei der täglichen Arbeit hilfreich zur Seite steht.
Ich freue mich, dass nun endlich auch mehr und mehr Frauen Prokura erteilt wird. Das war längst überfällig. In diesem Sinne ist »Der Prokurist« auch erwachsen geworden: Das Handbuch heißt nun »Die Prokura«. Das Gesetz verwendet nach wie vor die Formulierung »Der Prokurist«. Wir haben diese Begrifflichkeit beibehalten, sprechen aber selbstverständlich auch immer die Prokuristinnen an – der Begriff »Prokurist« ist hierbei also das generische Maskulinum, welches auch die Prokuristinnen umfassen soll.
Der Prokurist bewegt sich im Spannungsfeld von anderen Führungspersonen und Organen. Eine Abgrenzung ist nicht immer ganz einfach. Daher wurde auch der Bereich der Haftung des Prokuristen aktualisiert. Hier ist nach wie vor ein zunehmender Trend der Verschärfung zu erkennen. Dies hängt einerseits mit einem Missbrauch der Prokuristenstellung zusammen, andererseits aber auch mit einer Verschärfung [14]der Rechtslage, einhergehend mit einem immer noch häufig allzu naiven Umgang mit der Position. Aus diesem Grund nimmt das Thema »Haftung« nach wie vor einen großen Raum ein.
Das Thema »Prokurist als faktischer Geschäftsführer« ist eines der zentralen Bereiche dieses Buches und zeigt anhand von Beispielen und Rechtsprechung die Risiken auf.
Handelt der Prokurist aber als sogenannter faktischer Geschäftsführer – was häufig der Fall ist – dann kommt auch hier immer häufiger eine Verurteilung für ihn in Betracht. Und dies mit erheblichen Folgen: So haftet er persönlich unter Umständen mit seinem gesamten Vermögen. Zudem ist er für den Fall einer Verurteilung für die Zukunft gehindert, Geschäftsführer zu sein. Dies kann ganze Lebensplanungen durchkreuzen. Der Trend zu einer schärferen Haftungsinanspruchnahme setzt sich fort.
Dieses Buch soll aber nicht Angst machen, sondern aufklären und Hinweise geben, was Prokura wirklich bedeutet, wie man nicht nur richtig die Prokura erteilt, sondern sie auch ausfüllt.
Dr. Robert Güther hat hierzu den Bereich der rechtlichen Grundlagen der Prokura im Handelsverkehr grundlegend überarbeitet und aktualisiert. Astrid Reich und Dr. Bert Howald haben ihre arbeitsrechtlichen Ausführungen ebenfalls überarbeitet und mit der aktuellen Rechtsprechung versehen.
Es sind eben die Besonderheiten der rechtlichen Grundlagen der Prokura und der arbeitsrechtlichen Ausgestaltung, die diese besondere Vertretungsmacht ausmacht.
Wieder sind einige Themen neu hinzugekommen, wie etwa der Prokurist als Geldwäschebeauftragter oder als Syndikusanwalt.
Bedanken möchte ich mich bei allen Lesern der Vorauflagen für die freundlichen Hinweise und Anregungen. Ihre Rückmeldungen sind wo immer möglich bei der Neuauflage berücksichtigt worden.
Bedanken möchte ich mich bei meiner Mitautorin Astrid Reich sowie den Mitautoren Dr. Robert Güther und Dr. Bert Howald für die Mitarbeit an diesem Buch. Allen Lesern [15]wünsche ich eine nutzbringende Lektüre. Anregungen, Lob und Kritik können Sie an die E-Mail-Adresse [email protected] senden.
Viel Erfolg wünscht Ihnen
Prof. Dr. Peter Fissenewert
Punkt 1: Die Prokura ist eine handelsrechtliche Vollmacht, die in den §§ 48 ff. HGB geregelt ist. Sie wird rechtsgeschäftlich erteilt, ihr Mindestumfang ist aber gesetzlich vorgegeben.
Punkt 2: Die Prokura berechtigt zur Vornahme aller Geschäfte, die der Betrieb (irgend-)eines Handelsgeschäftes mit sich bringt. Hiervon ausgenommen ist die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken; diese Befugnis ist gesondert zu erteilen.
Punkt 3: Eine sachliche Beschränkung der Prokura ist gegenüber Dritten unwirksam. Der Inhaber des Handelsgeschäfts kann die Prokura aber dahin beschränken, dass der Prokurist diese nur gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen (echte Gesamtprokura) oder einem weiteren Organmitglied (unechte Gesamtprokura) ausüben oder nur eine Niederlassung vertreten darf (Niederlassungsprokura).
Punkt 4: Die Erteilung, die Beschränkung, die Erweiterung und das Erlöschen der Prokura müssen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.
Punkt 5: Die Eintragung in das Handelsregister bewirkt einen Gutglaubensschutz zugunsten Dritter. Gutgläubige Geschäftspartner können auf das Fortbestehen der im Handelsregister eingetragenen Tatsachen vertrauen, es sei denn, der Geschäftspartner hat die Unrichtigkeit der Eintragung gekannt.
Punkt 6: Die Prokura ist im Ausland überwiegend unbekannt. Die Frage, ob das ausländische Recht diese besondere Vertretungsbefugnis anerkennt und der vom Prokuristen abgeschlossene Vertrag wirksam ist, verdient daher besonderer Aufmerksamkeit und ggf. einer Regelung im Vertrag.
Punkt 7: Der Prokurist ist leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist. Sie ist nicht unbedeutend, wenn der Prokurist die in § 5 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BetrVG beschriebenen Leitungsfunktionen wahrnimmt.
[18]Punkt 8: Um die Haftungsrisiken als »faktischer« Geschäftsführer zu minimieren, sollten Sie sich als Prokurist vor allem in Krisenzeiten nicht in die Rolle eines faktischen Geschäftsführers drängen lassen. Wichtig ist dabei allein, ob der Prokurist nach außen wie ein Geschäftsführer auftritt.
Punkt 9: Der Prokurist kann seine Haftungsrisiken auch minimieren, indem er sich vor wichtigen Geschäften der Zustimmung der Vorstände vergewissert (Billigung) oder nachträglich von der Gesellschafterversammlung entlastet wird (Entlastung).
Punkt 10: Der Prokurist sollte unbedingt prüfen, ob der Abschluss einer D&O-Versicherung zweckmäßig ist.