Einnahmen-Überschussrechnung für Dummies - Michael Griga - E-Book

Einnahmen-Überschussrechnung für Dummies E-Book

Michael Griga

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Beschreibung

Dieses Buch ist vergnügungssteuerpflichtig

Als Freiberufler und Gewerbetreibender müssen Sie in der Regel eine Einnahmen-Überschussrechnung machen. Worauf Sie dabei achten müssen, erfahren Sie in diesem Buch. Michael Griga erklärt Ihnen, welche Wahlmöglichkeiten Sie zum Beispiel bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern besitzen und ob Sie sich von der Umsatzsteuer befreien lassen sollten oder nicht. Sie erfahren, wie Sie die private und berufliche Nutzung von Telefon oder Fahrzeugen richtig erfassen und wie Sie Ihre Gewinne nicht nur mithilfe von Abschreibungen optimal über die Jahre verteilen.

Sie erfahren

  • Wie Sie die Kosten für ein Arbeitszimmer absetzen oder die Homeoffice-Pauschale nutzen
  • Wie Sie die unterschiedlichen Pauschalen optimal ausnutzen und wann Sie lieber die Finger davon lassen
  • Wie Sie mit raffinierten Steuertricks Geld sparen

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Seitenzahl: 306

Veröffentlichungsjahr: 2024

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Einnahmen-Überschussrechnung für Dummies

Schummelseite

GRUNDLEGENDE BEGRIFFE

Die Umsatzsteuer ist die von Ihnen in Ihrer Ausgangsrechnung erhobene Steuer – sofern Sie umsatzsteuerpflichtig sind.Die Vorsteuer ist die in Ihren Eingangsrechnungen enthaltene Steuer.Die Umsatz- und Vorsteuer wird auch als Mehrwertsteuer bezeichnet.Gewerbetreibende müssen Gewerbesteuer auf den erzielten Gewinn bezahlen, Freiberufler nicht. Die Gewerbesteuer wird von den Kommunen erhoben.Sofern Sie in Deutschland wohnen oder sich länger als sechs Monate in Deutschland aufhalten, unterliegen Ihre Einkünfte der Einkommensteuer. Dabei ist es völlig egal, wo auf der Welt diese Einkünfte entstanden sind. Das bedeutet, dass Sie nicht nur Ihre inländischen, sondern auch Ihre im Ausland erzielten Einkünfte hier versteuern müssen.Jedes Jahr müssen Sie eine Einkommensteuererklärung bis zu einem Stichtag für das vergangene Jahr abgeben. Wenn Sie aus beruflichen oder triftigen privaten Gründen den Termin nicht einhalten können, sollten Sie das dem Finanzamt schriftlich mitteilen und um eine Fristverlängerung bitten. Die wird in aller Regel gewährt.Nicht jeder verdiente Euro wird gleich versteuert. Die prozentuale Steuerbelastung wächst mit steigendem Einkommen. Das ist die Steuerprogression.Der sogenannte Grundfreibetrag, der das Existenzminimum sichern soll, ist steuerfrei.Zum Anlagevermögen zählt alles, was dem Geschäftsbetrieb mindestens ein Jahr lang dient. Umlaufvermögen dient Ihnen nur kurze Zeit und wird danach verbraucht oder verkauft.Abnutzbare Anlagegüter verlieren durch ihre Nutzung oder einfach nur durch Alterung an Wert. Diesen Wertverlust erfassen Sie, indem Sie das Anlagegut abschreiben.Die Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dürfen nicht sofort als Betriebsausgabe eingetragen werden. Erst die Abschreibungsbeträge – auf Steuerdeutsch Absetzungen für Abnutzung, kurz AfA – dürfen Sie als Betriebsausgabe angeben.Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die weniger als 250 Euro gekostet haben, müssen Sie nicht gesondert aufzeichnen. Sie können sie sofort einfach an passender Stelle als Betriebsausgabe geltend machen.In der Einnahmen-Überschussrechnung werden die Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt. Gab es mehr Einnahmen als Ausgaben, haben Sie einen Gewinn erzielt. Andersrum haben Sie offenbar einen Verlust erlitten. Eine Einnahme oder Ausgabe entsteht immer dann, wenn Sie Ihren Geldbeutel zücken oder auf Ihrem Girokonto eine Geldbewegung stattfindet. Es kommt also auf den Zu- oder Abfluss von Geld an.In Deutschland muss die Einnahmen-Überschussrechnung via ELSTER online an das Finanzamt übermittelt werden. Dazu müssen Sie sich, falls noch nicht geschehen, beim ELSTER-Portal anmelden.Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben dürfen Sie immer nur dann erfassen, wenn Geld geflossen ist. Die Einnahmen-Überschussrechnung ist damit eine einfache Einnahmen-Ausgabenrechnung oder noch einfacher gesagt, eine Geldrechnung.In der Einnahmen-Überschussrechnung gilt das sogenannte Bruttoprinzip. Das bedeutet, dass erhaltene Umsatzsteuer zunächst einmal als Betriebseinnahme gilt und gezahlte Vorsteuer zunächst mal eine Betriebsausgabe darstellt.Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen dürfen Sie nicht gemäß dem Zu- und Abflussprinzip behandeln und dem Jahr zuordnen, in dem der Geldfluss stattfand. Solche Zahlungen müssen Sie dem Jahr zuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Bedingung: Die Zahlung erfolgt maximal binnen zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel.

Einnahmen-Überschussrechnung für Dummies

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

4., überarbeitete und aktualisierte Auflage 2024

© 2024 WILEY-VCH GmbH, Boschstraße 12, 69469 Weinheim, Germany

All rights reserved including the right of reproduction in whole or in part in any form.

Alle Rechte vorbehalten inklusive des Rechtes auf Reproduktion im Ganzen oder in Teilen und in jeglicher Form.

Wiley, the Wiley logo, Für Dummies, the Dummies Man logo, and related trademarks and trade dress are trademarks or registered trademarks of John Wiley & Sons, Inc. and/or its affiliates, in the United States and other countries. Used by permission.

Wiley, die Bezeichnung »Für Dummies«, das Dummies-Mann-Logo und darauf bezogene Gestaltungen sind Marken oder eingetragene Marken von John Wiley & Sons, Inc., USA, Deutschland und in anderen Ländern.

Das vorliegende Werk wurde sorgfältig erarbeitet. Dennoch übernehmen Autor und Verlag für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie eventuelle Druckfehler keine Haftung.

Coverillustration: © Zerbor - stock.adobe.comKorrektur: Frauke Wilkens, München

Print ISBN: 978-3-527-72228-0ePub ISBN: 978-3-527-84862-1

Über den Autor

Michael Griga, Diplom-Volkswirt, studierte Volkswirtschaftslehre in Tübingen. Er ist heute Bereichscontroller in einem Technologiekonzern, der im Fortune Global 500 unter den 100 größten Unternehmen weltweit gelistet ist. Davor hat er unter anderem als Referent im Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg gearbeitet.

Michael Griga ist daneben nicht nur Bestseller-Autor der »für Dummies«-Buchreihe, sondern auch frischgebackener Vater einer kleinen Tochter. Im Buch Familienfinanzen für Dummies kombiniert er sein Expertenwissen bezüglich Finanzen mit dem Wissen darüber, was junge Eltern bezüglich der Finanzen beschäftigt.

Neben Kosten- und Leistungsrechnung für Dummies hat Michael Griga unter anderem mit Raymund Krauleidis Controlling für Dummies, Bilanzen erstellen und lesen für Dummies und Buchführung und Bilanzierung für Dummies geschrieben.

In Erinnerung an Franz Konz, der mit seinem Buch 1000 ganz legale Steuertricks gezeigt hat, dass man das trockene Thema Steuern spannend gestalten kann, und so mein Interesse an der Einkommensteuererklärung und der Einnahmen-Überschussrechnung geweckt hat.

Inhaltsverzeichnis

Cover

Titelblatt

Impressum

Über den Autor

Inhaltsverzeichnis

Einführung

Über dieses Buch

Konventionen in diesem Buch

Törichte Annahmen über den Leser

Was Sie nicht lesen müssen

Wie dieses Buch aufgebaut ist

Symbole, die in diesem Buch verwendet werden

Teil I: Rahmenbedingungen und das liebe Steuerrecht

Kapitel 1: Grundregeln und mögliche Anwender der Einnahmen-Überschussrechnung

Die Grundregeln der Einnahmen-Überschussrechnung

Die Ausnahmen von der Regel

Wissenswertes zum Betriebsvermögen

Wer die Überschussrechnung anwenden darf

Kapitel 2: Auf  zeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Gewinnermittlungsarten

Manchmal lästig: Aufbewahrungspflichten

Die lieben Aufzeichnungspflichten

Etikette: Der Umgang mit dem Finanzamt

Die unterschiedlichen Gewinnermittlungsarten

Kapitel 3: Die verschiedenen Steuerarten

Für fast alle: Die Einkommensteuer

Kommunal: Die Gewerbesteuer

Mehrwert geschaffen – die Umsatzsteuer

Teil II: Betriebseinnahmen

Kapitel 4: Die Betriebseinnahmen und der Abgang von Anlagevermögen

Die Stammdaten eintragen

Die Betriebseinnahmen

Kapitel 5: Privatentnahmen und die Pkw-Nutzung

Die private Pkw-Nutzung

Weitere Entnahmen und private Nutzungen

Kapitel 6: Rücklagen und Ausgleichsposten auflösen

Bildung und Auflösung von Rücklagen

Ausgleichsposten bilden und auflösen

Teil III: Betriebsausgaben

Kapitel 7: Basics, Pauschalen und Einkäufe erfassen

Grundsätzliches über die Betriebsausgaben

Betriebsausgabenpauschalen für bestimmte Gruppen

Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe inklusive Nebenkosten

Bezogene Leistungen

Kapitel 8: Ausgaben für Personal

Ausgaben für eigenes Personal

Sachbezüge für Arbeitnehmer

Kapitel 9: Anlagevermögen und Abschreibungen

Dauerhaft dienend: Anlagevermögen

Abgeschrieben: Die Absetzung für Abnutzung

Sonderabschreibungen, Investitions- und Herabsetzungsbeträge

Kapitel 10: Weitere unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben

Jahrespauschale und häusliches Arbeitszimmer

Doppelte Haushaltsführung

Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben

Kapitel 11: Rücklagen, stille Reserven, Einlagen und Entnahmen

Rahmenbedingungen für die Bildung von Rücklagen

Stille Reserven übertragen

Die Bildung von Rücklagen

Ausgleichsposten bilden

Einlagen und Entnahmen

Kapitel 12: Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben

Schenken und Bewirten

Die Verpflegungsmehraufwendungen

Last, but not least: Die Gewerbesteuer

Kapitel 13: Fahrtkosten und Fahrzeugkosten

Erstmalige Ermittlung der betrieblichen Nutzung

Die Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen

Die Leasingkosten

Laufende und andere Fahrtkosten

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Teil IV: Weitere Formulare und Wechselgründe

Kapitel 14: Weitere Anlagen zur Einnahmen-Überschussrechnung

Das Anlagenverzeichnis AVEÜR

Schulden gemacht: Die Anlage SZ

Anlagen für Personengesellschaften

Kapitel 15: Zwischen den Gewinnermittlungsarten wechseln

Nicht freiwillig: Buchführungspflicht

Die Unterschiede zwischen Einnahmen-Überschussrechnung und Bilanzierung

Der Wechsel der Gewinnermittlungsart

Teil V: Der Top-Ten-Teil

Kapitel 16: Zehn Steuertipps für Überschussrechner

Sonderabschreibungen nutzen

Schneller abschreiben

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Sammelposten vermeiden

Arbeitszimmer doch noch absetzen

Kosten für die Arbeitskleidung

Aufpassen bei der Umsatzsteuer

Vorsteuer für das Arbeitszimmer geltend machen

Sale-and-Lease-Back

Liebhaberei vermeiden

Kapitel 17: Zehn wichtige Links und Softwaretipps

Bundesministerium der Justiz: Gesetze

ieconomics.de

Wirtschaftslexikon24

BMF-Startseite

WISO EÜR & Kasse

WISO Steuer

MonKey Office

Lexware Buchhaltung

Lexware Vimcar Fahrtenbuch-App

Kostenlose Fahrtenbuch-Apps

Stichwortverzeichnis

End User License Agreement

Tabellenverzeichnis

Kapitel 1

Tabelle 1.1: Zahlungsreihe Herr Berg

Tabelle 1.2: Zahlungsreihe Frau Talmann

Kapitel 2

Tabelle 2.1: Indirekte Ermittlung der Tageslosung

Tabelle 2.2: Gewinnermittlung per Bestandsvergleich

Tabelle 2.3: Betriebsvermögen

Tabelle 2.4: Betriebsvermögen Folgejahr

Tabelle 2.5: Vergleich Betriebsvermögen

Tabelle 2.6: Gewinnermittlung

Kapitel 3

Tabelle 3.1: Einkommensteuer bei stark schwankendem Einkommen in Euro

Tabelle 3.2: Einkommensteuer bei gleichbleibendem Einkommen in Euro

Tabelle 3.3: Berechnung der Gewerbesteuer ohne Betriebsaufspaltung

Tabelle 3.4: Berechnung der Gewerbesteuer nach Betriebsaufspaltung

Tabelle 3.5: Ermittlung Steuerermäßigung

Tabelle 3.6: Unterschiedliche Steuersätze

Kapitel 5

Tabelle 5.1: Zuordnung des Fahrzeugs

Tabelle 5.2: Ermittlung der Privatnutzung

Kapitel 6

Tabelle 6.1: Veräußerungsgewinne Details

Kapitel 7

Tabelle 7.1: Rechnungsgutschrift

Kapitel 8

Tabelle 8.1: Betriebsausgaben für eigenes Personal in Euro

Tabelle 8.2: Der Standard-Minijob, alle Werte in Euro

Tabelle 8.3: Ermittlung Sachbezüge mit der Ein-Prozent-Regel

Tabelle 8.4: Ermittlung Sachbezüge mit dem Fahrtenbuch

Kapitel 9

Tabelle 9.1: Lineare Abschreibung

Tabelle 9.2: Degressive Abschreibung

Tabelle 9.3: Leistungsabhängige Abschreibung

Tabelle 9.4: Sammelposten

Tabelle 9.5: Reduzierte Abschreibungsbasis

Kapitel 10

Tabelle 10.1: Berechnung Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer

Tabelle 10.2: Vergleich der Möglichkeiten der Kostenzuordnung (alle Angaben in Eu...

Tabelle 10.3: Vergleich der Möglichkeiten der Kostenzuordnung mit weiteren 1.000 ...

Tabelle 10.4: Vergleich der Möglichkeiten der Kostenzuordnung mit weiteren 1.500 ...

Tabelle 10.5: Vergleich der Möglichkeiten der Kostenzuordnung (alle Angaben in Eu...

Tabelle 10.6: Vergleich der Möglichkeiten der Kostenzuordnung mit weiteren 1.500 ...

Tabelle 10.7: Berechnung Überentnahme

Kapitel 13

Tabelle 13.1: Zuordnung des Fahrzeugs

Tabelle 13.2: Abschreibung des neuen Geschäftswagens

Tabelle 13.3: Restnutzungsdauer mit Sechs-bis-acht-Jahre-Methode

Tabelle 13.4: Vergleich Pauschale und tatsächliche Kosten

Kapitel 14

Tabelle 14.1: Berechnung Überentnahme

Kapitel 15

Tabelle 15.1: Übersicht über alle Positionen

Tabelle 15.2: Eröffnungsbilanz

Tabelle 15.3: Ermittlung Übergangsgewinn

Tabelle 15.4: Schlussbilanz

Illustrationsverzeichnis

Kapitel 3

Abbildung 3.1: Der Schuhkauf und die Umsatzsteuer

Kapitel 6

Abbildung 6.1: Steuerfreie Rücklagen gleichen Veräußerungsgewinn aus.

Orientierungspunkte

Cover

Titelblatt

Impressum

Über den Autor

Inhaltsverzeichnis

Einführung

Fangen Sie an zu lesen

Stichwortverzeichnis

End User License Agreement

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Einführung

Jedes Jahr wiederholt sich das Drama der Gewinnermittlung und Steuererklärung aufs Neue. Einige Sachverhalte vergessen, das Steuerrecht und das Formular schon wieder verändert und mit manchen Möglichkeiten noch nie vertraut gemacht. Wann auch …

Dieses Buch soll Ihnen helfen, die Einnahmen-Überschussrechnung, EÜR, künftig gelassener zu erstellen und dabei Ihre Möglichkeiten besser auszuschöpfen. Es erwartet Sie ein verständlicher und umfassender Überblick über das Thema, der auf unnötiges Fachchinesisch verzichtet, soweit das hier im Steuerrecht möglich ist.

Herzlich willkommen in der wunderbaren EÜR-Welt der tausend Möglichkeiten. Viel Spaß und Gewinn beim Lesen!

Über dieses Buch

Was Sie gerade vor sich haben, ist ein praxisorientierter und gut verständlicher Überblick über die Welt der Einnahmen-Überschussrechnung, gespickt mit Tipps und Beispielen. Sie erfahren unter anderem,

wer seinen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln darf,

welche gesetzlichen Regelungen es dazu gibt,

was alles in die Betriebseinnahmen hineingehört,

wie Sie geschickt abschreiben,

wie Sie der Steuerprogression auch mit der Einnahmen-Überschussrechnung ab und an ein Schnippchen schlagen können.

Konventionen in diesem Buch

Praktische Tipps, Hinweise und Warnungen sind durch gesonderte Symbole im Text gekennzeichnet. Für ein besseres Verständnis habe ich immer wieder Beispiele in die Kapitel eingebaut. Das umfangreiche Stichwortverzeichnis soll Ihnen helfen, schnell bestimmte Themen im Buch zu finden.

Törichte Annahmen über den Leser

Ich unterstelle Ihnen an dieser Stelle einfach einmal ein gewisses Grundinteresse an der Einnahmen-Überschussrechnung. Zudem gehe ich einmal davon aus, dass noch mindestens einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft:

Die nächste Steuererklärung steht an und Sie wollen es dieses Jahr endlich besser machen und kein Geld verschenken.

Sie sind ein vielseitig interessierter Mensch, aber besagte Einnahmen-Überschussrechnung gehört zu den wenigen Dingen, bei denen Sie bisher nur Bahnhof verstanden haben.

Sie fanden, dass das Buch irgendwie nett aussieht.

Sie dürfen das, was auf Sie zutrifft, übrigens auch gerne ankreuzen – das Buch ist ja schließlich Ihr Eigentum.

Was Sie nicht lesen müssen

Ab und zu werden Sie beim Lesen auf einen Kasten im laufenden Text stoßen. Diese Kästen enthalten entweder theoretische Hintergrundinformationen oder Anekdoten aus dem Steueralltag. Beide haben eines gemeinsam: Sie müssen sie nicht unbedingt lesen, um das Thema zu verstehen. Wenn es also mal schnell gehen muss, können Sie diese Passagen ohne schlechtes Gewissen überspringen. Ich sage es auch niemandem weiter, versprochen!

Wie dieses Buch aufgebaut ist

Das Buch ist in fünf Teile gegliedert, die der Einfachheit halber fortlaufend nummeriert sind und inhaltlich zusammenhängen. Einnahmen-Überschussrechnung für Dummies ist so aufgebaut, dass Sie es nicht zwingend wie einen Roman von vorn nach hinten durchlesen müssen, um alles zu verstehen. Wenn Sie gerade nur Informationen zu einem bestimmten Thema suchen, finden Sie stets alles im betreffenden Kapitel, sodass Sie nicht zwischen verschiedenen Kapiteln hin und her blättern müssen. Wenn Sie das Buch aber dennoch von vorn bis hinten durchlesen möchten, bin ich Ihnen auch nicht böse.

Teil I: Rahmenbedingungen und das liebe Steuerrecht

Hier lernen Sie zunächst einmal die Grundregeln der Einnahmen-Überschussrechnung kennen und wer alles seinen Gewinn damit ermitteln darf. Dann erfahren Sie, welche weiteren Gewinnermittlungsarten es gibt und wann Sie welche anwenden müssen. Zum Thema Aufbewahrungsfristen erfahren Sie hier, welche Unterlagen Sie wie lange aufheben und was Sie wie aufzeichnen müssen. Zum Schluss erhalten Sie noch einen Überblick über die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer.

Teil II: Betriebseinnahmen

Da lacht das Herz – für kurze Zeit: Sie dürfen die Betriebseinnahmen Schritt für Schritt in der Einnahmen-Überschussrechnung erfassen; mit und ohne Umsatzsteuer. Danach erfahren Sie, wie Sie mit der privaten Kfz-Nutzung, dem Verkauf und der Entnahme von Wirtschaftsgütern umgehen müssen. Abschließend geht es in diesem Teil um die Auflösung von Rücklagen und anderen stillen Reserven, denn das führt leider zu Betriebseinnahmen.

Teil III: Betriebsausgaben

Jetzt geht es richtig zur Sache. Hier erfahren Sie, wie Sie Betriebsausgaben erfassen, zum Beispiel eingekaufte Waren, Ausgaben für Personal oder in Anspruch genommene Dienstleistungen. Danach geht es um das Anlagevermögen und die zugehörigen Abschreibungen und was Sie bei den Fahrzeugkosten und beim häuslichen Arbeitszimmer und der Homeoffice-Pauschale beachten müssen. Dabei erfahren Sie, wie Sie die Instrumente Investitionsabzugsbeträge und Rücklagen für sich nutzen können. Gezahlte Schuldzinsen, Reisen und Bewirtungskosten sind oft auch betrieblich verursacht und gehören dann ebenfalls in die Einnahmen-Überschussrechnung. Hier erfahren Sie den Unterschied zwischen unbeschränkt und beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben.

Teil IV: Weitere Formulare und Wechselgründe

Mittlerweile hat sich rund um die Einnahmen-Überschussrechnung ein richtiges Formularbiotop entwickelt. Meist werden Sie von diesen Formularen nur wenig mitbekommen, da Sie Ihre Einnahmen-Überschussrechnung mithilfe einer Software erstellen, deren Benutzeroberfläche Sie von diesen Feinheiten verschont. Dennoch ist es wichtig, die Struktur dieses Biotops zu kennen. Und wenn Ihr Unternehmen expandiert, kann es sein, dass Sie irgendwann zur doppelten Buchführung wechseln müssen. In diesem Teil erfahren Sie, was Sie dabei beachten müssen.

Teil V: Der Top-Ten-Teil

Hier gibt es wichtige Steuertipps konzentriert in einem Kapitel. Daneben erhalten Sie noch Tipps zu hilfreicher EÜR-Software, Fahrtenbuch-Apps und wichtigen Websites.

Symbole, die in diesem Buch verwendet werden

Im Text finden Sie immer wieder unterschiedliche Symbole, die bestimmte Arten von Informationen kennzeichnen.

Wenn einmal absolute Vorsicht geboten ist, warne ich Sie mit diesem Symbol vor.

Immer wenn Sie dieses Symbol entdecken, verbirgt sich dahinter ein nützlicher Tipp. Nur so als Tipp jetzt.

Teil I

Rahmenbedingungen und das liebe Steuerrecht

IN DIESEM TEIL …

… lernen Sie zunächst einmal die Grundregeln der Einnahmen-Überschussrechnung kennen und welche Berufsgruppen sie anwenden dürfen. Dann erfahren Sie, welche weiteren Gewinnermittlungsarten es gibt und wann Sie welche verwenden müssen. Welche Unterlagen Sie wie lange aufheben und was Sie wie aufzeichnen müssen, erfahren Sie ebenfalls in diesem Teil. Zu guter Letzt erhalten Sie noch einen Überblick über die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer.

Viel Spaß auf den kommenden Seiten!

Kapitel 1

Grundregeln und mögliche Anwender der Einnahmen-Überschussrechnung

IN DIESEM KAPITEL

Die Grundregeln der Einnahmen–ÜberschussrechnungDie Ausnahmen von den GrundregelnWas zum Betriebsvermögen zähltWer die Einnahmen-Überschussrechnung anwenden darf

In diesem Kapitel können Sie sich mit den Prinzipien der Einnahmen-Überschussrechnung vertraut machen, zum Beispiel mit dem Zu- und Abflussprinzip, inklusive des Ist- und Bruttoprinzips. Dabei geht es auch um die wichtigsten Ausnahmen von den Prinzipien der EÜR. Es folgt der feine Unterschied zwischen notwendigem Betriebsvermögen, gewillkürtem Betriebsvermögen und Privatvermögen mit all seinen Konsequenzen. Kennen Sie die Prinzipien und die feinen Unterschiede beim Vermögen, kann sich das für Sie finanziell durchaus lohnen. Anschließend sehen Sie, wer die Einnahmen-Überschussrechnung anwenden darf. Hierzu gibt es eine Übersicht, inwieweit Gewerbetreibende, Freiberufler und diverse Unternehmensformen die EÜR anwenden dürfen oder nicht.

Die Grundregeln der Einnahmen-Überschussrechnung

Die Einnahmen-Überschussrechnung besteht aus drei übersichtlichen Teilen:

Betriebseinnahmen

Betriebsausgaben

Ermittlung des Gewinns

Dabei spielen auch Wertveränderungen Ihres Betriebsvermögens eine enorm wichtige Rolle. Nimmt etwas im Wert ab, stellt dieser Wertverlust eine Betriebsausgabe dar. Das kann zum Beispiel der Wertverlust Ihres Geschäftswagens sein.

In der Einnahmen-Überschussrechnung werden die Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt. Gab es mehr Einnahmen als Ausgaben, haben Sie einen Gewinn erzielt. Andersrum haben Sie leider einen Verlust erlitten. Eine Einnahme oder Ausgabe entsteht immer dann, wenn Sie Ihren Geldbeutel zücken oder auf Ihrem Girokonto eine Geldbewegung stattfindet. Es kommt also hauptsächlich auf den Zu- oder Abfluss von Geld an.

In Deutschland muss die Einnahmen-Überschussrechnung via ELSTER online an das Finanzamt übermittelt werden. Dazu müssen Sie sich, falls noch nicht geschehen, beim ELSTER-Portal anmelden. Zusätzlich müssen Sie ein Zertifikat anfordern, damit Sie sich bei künftigen Datenübertragungen immer authentifizieren können. Dann gilt Ihre online versendete Steuererklärung auch ohne eigenhändige Unterschrift. Anschließend können Sie loslegen und Ihre eingegebenen Daten an das Finanzamt übertragen, entweder indem Sie direkt in ELSTER die Anlage EÜR ausfüllen oder sich dafür eine bequeme Software kaufen.

Papierform: Die möglichen Ausnahmen

Das amtliche Formular EÜR in Papierform ans Finanzamt zu schicken, anstatt elektronisch zu übermitteln, ist heute nur noch auf Antrag in ganz bestimmten Härtefällen möglich. Das wären:

Sie sind gar nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Auf Steuerdeutsch: Sie sind nicht zur Einkommensteuer veranlagt, wollen sie aber freiwillig erstellen, da Sie sich eine Steuerrückerstattung erhoffen oder sonst keine spannenden Hobbys haben.Sie sind Arbeitnehmer und machen nebenher etwas Selbstständiges oder irgendetwas anderes, zum Beispiel etwas Ehrenamtliches, bei dem von Ihrem Einkommen nicht automatisch Steuern abgezogen werden: Befreiung von der elektronischen Übermittlung, sofern diese Einkünfte nach Abzug Ihrer Betriebsausgaben und Freibeträge 410 Euro pro Jahr nicht übersteigen.Gemeinnützige Körperschaften mit Einkünften unter 35.000 Euro.Für Sie ist es nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, sich Zugang zu einem PC mit Internetzugang zu verschaffen, oder Sie wissen mit diesem ganzen Zeugs überhaupt nichts anzufangen. Mit anderen Worten: Sollten Sie so unterwegs sein, nimmt der Fiskus Ihr Geld gern auch auf Basis eines handschriftlich ausgefüllten amtlichen Formulars entgegen und zahlt dann auch gegebenenfalls zu viel bezahlte Steuern zurück.

Istrechnung: Das Zu- und Abflussprinzip

Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben dürfen Sie immer nur dann erfassen, wenn Geld geflossen ist. Die Einnahmen-Überschussrechnung ist damit eine einfache Einnahmen-Ausgabenrechnung oder noch einfacher gesagt, eine Geldrechnung. Im Vergleich zu buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden und Unternehmen bleibt Ihnen bei der Einnahmen-Überschussrechnung vieles erspart, so müssen Sie zum Beispiel keine Inventur durchführen und einzelne Bilanzposten bewerten. Forderungen und Verbindlichkeiten müssen Sie auch nicht berücksichtigen.

Das Fundament der Einnahmen-Überschussrechnung bildet das Zu- und Abfluss-prinzip. Bei diesem Prinzip kommt es auf den Geldfluss an. Wenn Sie beispielsweise am 10. Dezember Ihrem besten Kunden Herrn Müller eine Rechnung für eine erbrachte Leistung stellen und Ihr bester Kunde den Rechnungsbetrag Ihnen erst Ende Januar überweist, gehört die Betriebseinnahme ins neue Jahr. Es kommt also immer auf den Zeitpunkt des Zu- und Abflusses an, deshalb nennt man es auch Zu- und Abflussprinzip.

Manchmal wird das Zu- und Abflussprinzip auch als Istprinzip oder Istrechnung bezeichnet. Davon dürfen Sie sich nicht verwirren lassen, da damit dasselbe gemeint ist.

Das Bruttoprinzip

Mit dem Bruttoprinzip kommt nun die Umsatzsteuer ins Spiel. Unabhängig davon, ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht, sollten Sie das hier lesen, um nicht unnötig Geld zu verschenken, da die Handhabung der Umsatzsteuer in der Einnahmen-Überschussrechnung leider etwas kompliziert ist. Sie ist aber kein Hexenwerk mehr, wenn Sie die Grundregeln kennen.

Die erste Grundregel in der EÜR bei der Umsatzsteuer lautet: Dafür stehen Sie mit Ihrem Namen! Das bedeutet, dass Sie hier keinen Durchlauferhitzer für das Finanzamt spielen, sondern jede vereinnahmte Umsatzsteuer als Betriebseinnahme und jede verausgabte Umsatzsteuer, beziehungsweise Vorsteuer, als Betriebsausgabe ganz persönlich nehmen müssen.

Hier erfahren Sie zunächst alles Grundlegende über das Bruttoprinzip. In Kapitel 3 geht es dann ganz ausführlich um die Umsatzsteuer.

In der Einnahmen-Überschussrechnung gilt das sogenannte Bruttoprinzip. Das bedeutet, dass erhaltene Umsatzsteuer zunächst einmal als Betriebseinnahme gilt und gezahlte Vorsteuer zunächst mal eine Betriebsausgabe darstellt. Im Gegensatz zu einer richtigen Bilanz mit doppelter Buchführung wird hier in der EÜR die vereinnahmte Umsatzsteuer und gezahlte Vorsteuer also nicht komplett gesondert behandelt, was die Sache etwas schwierig macht. Aber dafür ist dieses Buch hier ja da.

Sie sind nicht umsatzsteuerpflichtig

Zuerst zum Fall, dass Sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind, also als Kleinunternehmer gelten. Hier stellt sich die Sache für Sie ziemlich einfach dar: Sie können ja gar keine Umsatzsteuer vereinnahmen, da Sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Bleibt noch die gezahlte Umsatzsteuer, die übrigens im Fachjargon als Vorsteuer bezeichnet wird. Diese zählen Sie ganz einfach zu den Betriebsausgaben und fertig. Wenn Sie sich beispielsweise eine neue Schreibtischlampe für 100 Euro netto, also 119 Euro brutto gekauft haben, sind das 119 Euro Betriebsausgaben für Sie.

Sie sind umsatzsteuerpflichtig

Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, zählt die vereinnahmte Umsatzsteuer zu den Betriebseinnahmen. Dazu ein Beispiel: Sie haben einem Kunden vor ein paar Tagen eine Consulting-Rechnung über 200 Euro netto zuzüglich 38 Euro Umsatzsteuer gestellt. Der Kunde hat heute überwiesen, sodass Sie 238 Euro Betriebseinnahmen erzielt haben. Die beiden Beträge werden in der EÜR innerhalb der Kategorie Betriebseinnahmen getrennt erfasst.

Wenn Sie vom Finanzamt in diesem Jahr eine Vorsteuererstattung aus Ihrer letztjährigen Steuererklärung zurückerhalten, zählt diese Steuererstattung zu Ihren Betriebseinnahmen im aktuellen Jahr. Dasselbe gilt, wenn Sie zu viel bezahlte Umsatzsteuer zurückerhalten. Hört sich schwierig an, ist es aber nicht. Denken Sie immer an das Zu- und Abflussprinzip, dann fällt die Zuordnung leicht: Es fließt Ihnen im laufenden Jahr Geld zu, in diesem Fall halt vom Finanzamt, also handelt es sich um Betriebseinnahmen.

So weit die schlechte Nachricht. Nun zur guten Nachricht: Die von Ihnen einkassierte Umsatzsteuer dürfen Sie zusätzlich als Betriebsausgabe ansetzen, wenn Sie sie mit Ihrer Umsatzsteuererklärung oder -Voranmeldung an das Finanzamt überweisen. Dazu wieder ein Beispiel. Ihre gesamte Geschäftstätigkeit bestand im letzten Jahr aus den zwei folgenden Vorgängen:

Sie haben einem Kunden vor ein paar Tagen eine Consulting-Rechnung über 200 Euro netto zuzüglich 38 Euro Umsatzsteuer gestellt. Der Kunde hat heute überwiesen, sodass Sie 238 Euro Betriebseinnahmen erzielt haben.

Sie haben gestern Büromaterial für 10 Euro netto, also für 11,90 Euro brutto, gekauft.

Damit haben Sie 38 Euro Umsatzsteuer vereinnahmt und 1,90 Euro Vorsteuer bezahlt. Die Umsatzsteuer erfassen Sie als Betriebseinnahme, die Vorsteuer als Betriebsausgabe. Dann kommt der Tag, an dem Sie Ihre Umsatzsteuererklärung machen und die Umsatzsteuer an das Finanzamt überweisen. Sie überweisen 38 minus 1,90 Euro, also 36,10 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt. Diese 36,10 Euro können Sie nun als Betriebsausgaben angeben.

Die bezahlte Umsatzsteuer oder die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer ist eine Betriebsausgabe.

Die gesamte EÜR würde in diesem Beispiel somit wie folgt aussehen:

Betriebseinnahmen:

200 Euro Consulting-Rechnung

38 Euro vereinnahmte Umsatzsteuer

Summe Betriebseinnahmen: 238 Euro

Betriebsausgaben:

10 Euro Büromaterial

1,90 Euro bezahlte Vorsteuer

36,10 Euro abgeführte Umsatzsteuer

Summe Betriebsausgaben: 48 Euro

Der steuerpflichtige Gewinn beträgt damit 190 Euro, sofern alles im gleichen Kalenderjahr passiert. So will es das Zu- und Abflussprinzip. Führen Sie aber die Umsatzsteuer mit der Umsatzsteuererklärung erst im Folgejahr ab, werden die 36,10 Euro auch erst im Folgejahr zu Betriebsausgaben.

Zum Vergleich: Vereinnahmt haben Sie 238 Euro. Bezahlt haben Sie 11,90 plus 36,10 Euro, in Summe also 48 Euro. Ergibt eine Differenz von 190 Euro. Die komplizierte Rechnung stimmt also. So weit die Grundregeln der Einnahmen-Überschussrechnung.

Die Ausnahmen von der Regel

Bekannterweise gibt es keine Regel ohne Ausnahmen. In der Einnahmen-Überschussrechnung gibt es sehr viele Ausnahmen, die wichtigsten hier im Überblick.

Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen

Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen dürfen Sie nicht einfach gemäß dem Zu- und Abflussprinzip behandeln und dem Jahr zuordnen, in dem der Geldfluss stattfand. Sie müssen solche Zahlungen vielmehr dem Jahr zuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dabei gilt eine Bedingung: Die Zahlung erfolgt maximal binnen zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel. Für diese Ausnahme kommen damit also nur Zahlungen im Zeitraum zwischen dem 21. Dezember und dem 10. Januar infrage. Wenn Sie zum Beispiel immer am 27. jeden Monats die Pacht für den Folgemonat überweisen müssen, stellt die Überweisung vom 27. Dezember eine Betriebsausgabe des Folgejahrs dar.

Die Zehn-Tage-Regel kommt nur bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen zur Anwendung.

Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen liegt in aller Regel ein Vertragsverhältnis oder eine rechtliche Basis zugrunde. Typischerweise sind das Miet- und Leasingzahlungen, Telefonrechnungen, Gas-, Wasser-, Stromzahlungen oder andere Gebühren. Die Höhe der Zahlungen kann dabei jeden Monat durchaus etwas unterschiedlich ausfallen. Wichtig ist die Regelmäßigkeit, zum Beispiel monatlich, quartalsweise oder jährlich.

Ausgaben für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Ausgaben für die Anschaffung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens dürfen Sie zunächst nicht sofort voll als Betriebsausgaben erfassen, sofern sie 250 Euro netto übersteigen. Sie müssen die Anschaffungskosten dann über mehrere Jahre verteilen, sprich abschreiben. Die monatlichen Abschreibungen sind dann Ihre Betriebsausgaben.

Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht mehr als 800 Euro netto beziehungsweise 1.000 Euro netto (bei Sammelpostenerfassung) kosten, bezeichnet man als geringwertige Wirtschaftsgüter. Hier besitzen Sie ein Wahlrecht: Sie können sie, anstatt normal abzuschreiben, in einem sogenannten Sammelposten erfassen und über fünf Jahre abschreiben, sprich die Ausgaben über fünf Jahre für Ihre Einnahmen-Überschussrechnung verteilen, oder sie sofort voll im Anschaffungsjahr als Betriebsausgaben geltend machen.

Alle Informationen zur Abschreibung von Anlagevermögen und geringwertigen Wirtschaftsgütern finden Sie in Kapitel 9.

Der § 247 (2) HGB schreibt genau vor, was zum Anlagevermögen zählt. Zitat: Beim Anlagevermögen sind nur Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

In der Regel sind damit Dinge gemeint, die dem Betrieb mindestens ein Jahr dienen sollen. Damit wäre schon mal geklärt, was alles zum Anlagevermögen zählt. Jetzt geht es an die Unterscheidung abnutzbar oder nicht:

Abnutzbar ist es dann, wenn es im Laufe der Zeit durch den Gebrauch an Wert verliert, ein Auto oder eine Immobilie zum Beispiel. Diese Güter müssen Sie über den voraussichtlichen Nutzungszeitraum abschreiben. Und diese Abschreibungen sind dann jährliche Betriebsausgaben.

Jetzt kommt die nächste Besonderheit bei den abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Sie beginnen mit der Abschreibung unabhängig davon, ob Sie bereits bezahlt haben oder nicht. Die Abschreibungen beginnen Sie nämlich ab dem Monat, in dem Sie über das Wirtschaftsgut verfügen können, also geliefert bekommen. Das gilt unabhängig davon, wann Sie die Rechnung erhalten und begleichen.

Unabhängig davon, ob Sie eine EÜR oder eine richtige Bilanz erstellen, müssen Sie ein abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens immer dann anfangen abzuschreiben, wenn Sie über das Wirtschaftsgut verfügen. Unabhängig davon, wann Sie die Rechnung erhalten und letztendlich bezahlen.

Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Vergleichbares

Nicht abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens sind zum Beispiel Grundstücke oder Kunstgegenstände. Gleiches gilt für Aktien, wenn sie eine Beteiligung darstellen. Hier gilt folgende Besonderheit: Die Ausgaben für den Kauf solcher Güter werden erst dann zu Betriebsausgaben, wenn sie den Betrieb wieder verlassen. Der § 4 (3) Satz 4 EstG beschreibt das genau:

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgabenzu berücksichtigen.

Mit anderen Worten: Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und vergleichbare Wirtschaftsgüter werden erst beim Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe und Betriebseinnahme erfasst, indem dann der ehemalige Kaufpreis und die aktuelle Betriebseinnahme in der EÜR erfasst werden. Dazu ein kleines Beispiel: Der Freiberufler Paul Meier kaufte im Frühjahr 2020 für sein Büro ein Ölgemälde von einem bekannten Künstler mit dem deutschen Fußball-WM-Team für 5.000 Euro. Im Januar 2023 ließ sein Interesse an diesem Bild stark nach – eigentlich schon direkt nach der verkorksten WM –, sodass er das Bild in Ermangelung eines Käufers für 10 Euro in sein Privatvermögen überführte und in die hinterste Ecke im Keller verbannte. Im Jahr 2020 konnte er keine Betriebsausgaben geltend machen, dafür aber im Jahr 2023 bei der Entnahme ins Privatvermögen. Hier konnte er 10 Euro Betriebseinnahmen und 5.000 Euro Betriebsausgaben geltend machen. Das ergibt einen satten Verlust über 4.990 Euro. Dasselbe würde natürlich bei einem entsprechenden Verkauf gelten.

Heben Sie beim Kauf von nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens die Belege besser unbefristet auf, damit Sie diese Ausgaben bei einem eventuellen Verkauf oder bei einer Überführung ins Privatvermögen garantiert steuerlich geltend machen können.

Bei einer Privatentnahme müssen Sie realistisch bleiben und notfalls einen externen Gutachter für die Bewertung zurate ziehen. Falls das im Beispiel genannte Bild im Internet aktuell für 1.000 Euro gehandelt wird, wird das Finanzamt Ihre aufgerufenen 10 Euro sicher nicht akzeptieren.

Falls Sie sich jetzt fragen sollten, wozu diese komplizierte Regelung gut sein soll, hier die Antwort. Das Zu- und Abflussprinzip wird deshalb durchbrochen, damit im Jahr der Anschaffung und später im Jahr der Veräußerung nicht extrem hohe Gewinnschwankungen auftreten, die wegen der Steuerprogression für den Steuerzahler unterm Strich ohnehin meist nachteilig sind.

Vorauszahlungen für mehrere Jahre

Zuerst ein Blick auf die Ausgabenseite: Wenn Sie eine Vorauszahlung für mehr als fünf Jahre leisten, müssen Sie sie auf den Nutzungszeitraum verteilen. Ein typisches Beispiel: Sie mieten ab dem 1. Januar Büroräume und vereinbaren mit dem Vermieter, die Miete gleich jetzt im Januar vorab für sechs Jahre im Voraus auf einmal zu bezahlen. Die monatliche Miete beträgt 1.000 Euro, macht für sechs Jahre schlappe 72.000 Euro. Im laufenden Jahr können Sie somit nur Betriebsausgaben über 12.000 Euro geltend machen. Hätten Sie sich mit dem Vermieter auf eine Vorauszahlung über fünf Jahre geeinigt, hätten Sie die dann zu zahlenden 60.000 Euro sofort im laufenden Jahr voll als Betriebsausgaben absetzen können. Der Haken dabei: In den folgenden vier Jahren könnten Sie so keine Miete als Betriebsausgabe absetzen. In einem solchen Fall müssen Sie individuell abwägen, was für Sie besser ist. Generell gilt: Wegen der Steuerprogression sollten Sie stets versuchen, Ihre Einnahmen und Ausgaben gleichmäßig über die Jahre zu verteilen.

Damit Sie die Auswirkungen einmal direkt sehen, hier für Sie zwei Zahlenbeispiele im Vergleich. Zwei Freiberufler wollen aus dem häuslichen Arbeitszimmer ausziehen und sich stattdessen ein Büro mieten. Das sind Herr Berg, der mittels einer Vorauszahlung sofort Steuern sparen will, und Frau Talmann, die solche Schwankungen lieber vermeiden möchte und jährlich bezahlt. Beide haben dieselben Ausgangsvoraussetzungen: Sie erzielen bisher ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000 Euro im Jahr und entschließen sich beide zeitgleich am 1. Januar ein Büro anzumieten. Es soll jeweils 12.000 Euro Miete pro Jahr kosten. Herr Berg vereinbart mit dem Vermieter, dass er die Miete für fünf Jahre im Voraus sofort bezahlt, also 60.000 Euro. Da Herr Berg die Grenze von maximal fünf Jahren bei der Vorauszahlung einhält, kann er den vollen Betrag im ersten Jahr komplett als Betriebsausgabe ansetzen. Tabelle 1.1 zeigt diese Zahlungsreihe. Frau Talmann vereinbart mit dem Vermieter dagegen jährliche Zahlungen, wie in Tabelle 1.2 ersichtlich.

Herr Berg

Jahr 1

Jahr 2

Jahr 3

Jahr 4

Jahr 5

Jahr 6

Einkommen vor Büromiete in Euro

60.000

60.000

60.000

60.000

60.000

60.000

Betriebsausgabe Büromiete

60.000

0

0

0

0

0

zu versteuerndes Einkommen nach Büromiete in Euro

0

60.000

60.000

60.000

60.000

60.000

Steuerzahlung in Euro

0

16.758

16.758

16.758

16.758

16.758

Tabelle 1.1: Zahlungsreihe Herr Berg

Herr Berg zahlt damit im ersten Jahr gar keine Steuern, dafür vom zweiten bis zum sechsten Jahr in Summe 83.790 Euro.

Frau Talmann

Jahr 1

Jahr 2

Jahr 3

Jahr 4

Jahr 5

Jahr 6

Einkommen vor Büromiete in Euro

60.000

60.000

60.000

60.000

60.000

60.000

Betriebsausgabe Büromiete

12.000

12.000

12.000

12.000

12.000

12.000

zu versteuerndes Einkommen nach Büromiete in Euro

48.000

48.000

48.000

48.000

48.000

48.000

Steuerzahlung in Euro

11.644

11.644

11.644

11.644

11.644

11.644

Tabelle 1.2: Zahlungsreihe Frau Talmann

Auch wenn Frau Talmann im ersten Jahr neidisch auf Herrn Berg ist, in Summe bezahlt sie mit 69.864 Euro im Vergleich zu Herrn Berg 13.926 Euro weniger Steuern in diesem Zeitraum. Bei Herrn Berg hat durch die Schwankung des zu versteuernden Einkommens die Steuerprogression böse zugeschlagen. So weit die Vorauszahlungen auf der Betriebsausgabenseite. Hier sind Sie, wie Sie nun wissen, bei Vorauszahlungen von mehr als fünf Jahren gesetzlich verpflichtet, sie auf die Nutzungsjahre zu verteilen.

Nun geht es um die Einnahmenseite, also um erhaltene Vorauszahlungen für mehrere Jahre. Hier haben Sie ein Wahlrecht, sie auf den Nutzungszeitraum zu verteilen oder aber gleich voll bei Erhalt als Betriebseinnahmen zu erfassen. Eine verpflichtende Fünf-Jahres-Regel wie auf der Ausgabenseite gibt es auf der Einnahmenseite nicht. Bei der Ausübung des Wahlrechts sollten Sie immer die Steuerprogression im Auge behalten, damit Sie am Ende nicht zu viel Steuern bezahlen.

Durchlaufende Posten

Durchlaufende Posten gehören nicht in Ihre Einnahmen-Überschussrechnung. Sie erkennen diese daran, dass Sie das Geld für jemand anders entgegennehmen und dann weitergeben oder andersherum für jemand anders Geld auslegen und später zurückerhalten.

Sollten Sie bei einem durchlaufenden Posten Umsatzsteuer erhalten, zählt sie dagegen zu den Betriebseinnahmen, da Sie sie auf eigene Rechnung vereinnahmen. Dasselbe gilt für gezahlte Vorsteuer. Mehr zu diesem trickreichen Thema in Kapitel 3.

Dazu wieder ein kleines Beispiel. Sie sind Scheidungsanwalt und erhalten von Ihrem Mandanten einen Gerichtskostenvorschuss für einen Scheidungstermin. Nach Erhalt überweisen Sie den Betrag an das Gericht. Dieser Betrag ist für Sie weder eine Betriebseinnahme noch eine Betriebsausgabe und muss von Ihnen deshalb nicht in Ihrer Einnahmen-Überschussrechnung erfasst werden.

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Das Zu- und Abflussprinzip