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Jahrbuch Wirtschaftsrecht Schweiz – EU E-Book

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Beschreibung

Der 15. Band der Jahrbuchreihe „Wirtschaftsrecht Schweiz – EU“ dokumentiert die aktuellen Entwicklungen in zentralen Bereichen des EU-Wirtschaftsrechts. Berücksichtigt werden insbesondere die Gebiete Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht, Immaterialgüterrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht und Wettbewerbsrecht. Experten diskutieren jeweils die Relevanz für die Schweiz resp. die korrespondierenden Entwicklungen im schweizerischen Recht. Das Jahrbuch richtet sich vor allem an Unternehmens-, Wirtschafts- und Verwaltungsjuristen sowie an Richter und Rechtsanwälte und bietet ihnen einen kompakten Überblick über die wichtigsten Gesetzgebungsvorstösse, neue Rechtsakte und ergangene Urteile im vergangenen Jahr 2019.

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Herausgeber: Andreas Kellerhals, Tobias Baumgartner
Jahrbuch Wirtschaftsrecht Schweiz – EU
Überblick und Kommentar 2019/2020

Jahrbuch Wirtschaftsrecht Schweiz – EU von Andreas Kellerhals und Tobias Baumgartner wird unter Creative Commons Namensnennung-Nicht kommerziell-Keine Bearbeitung 4.0 International lizenziert, sofern nichts anderes angegeben ist.

© 2020 – CC BY-NC-ND

Verlag: EIZ Publishing (eizpublishing.ch)Produktion & Vertrieb: buch & netz (buchundnetz.com)Cover: buch & netzISBN:978-3-03805-290-6 (Print – Softcover)978-3-03805-317-0 (PDF)978-3-03805-318-7 (ePub)978-3-03805-319-4 (mobi/Kindle)DOI: https://doi.org/10.36862/eiz-290Version: 1.20-20200527

Dieses Werk ist als gedrucktes Buch, sowie als E-Book in verschiedenen Formaten verfügbar. Weitere Informationen finden Sie unter der URL:https://eizpublishing.ch/publikationen/jahrbuch-wirtschaftsrecht-2020/

1

Vorwort

Der vorliegende 15. Band der Jahrbuchreihe „Wirtschaftsrecht Schweiz – EU“ dokumentiert die aktuellen Entwicklungen in zentralen Bereichen des EU-Wirtschaftsrechts. Berücksichtigt werden insbesondere die Gebiete Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht, Immaterialgüterrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht und Wettbewerbsrecht. Experten diskutieren jeweils die Relevanz für die Schweiz sowie die korrespondierenden Entwicklungen im schweizerischen Recht. Das Jahrbuch richtet sich vor allem an Unternehmens-, Wirtschafts- und Verwaltungsjuristen sowie an Richter und Rechtsanwälte und bietet ihnen einen kompakten Überblick über die wichtigsten Gesetzgebungsvorstösse, neue Rechtsakte und ergangene Urteile im vergangenen Jahr 2019. Mit dem 15. Band erscheint das Jahrbuch erstmals im Verlag EIZ Publishing, und zwar als frei verfügbares E-Book (open access) sowie in gedruckter Form (print on demand). Wir bedanken uns herzlich beim DIKE Verlag für die gute Zusammenarbeit bei der Herausgabe der letzten 14 Bände des Jahrbuchs sowie bei Andreas Von Gunten und Petra Bitterli von buch & netz für die technische Umsetzung der neuen Publikationsvarianten.

April 2020

Andreas Kellerhals / Tobias Baumgartner

Inhalt

VorwortInhaltsübersichtAutorenverzeichnisBanken- und KapitalmarktrechtStefan SulzerVersicherungsrechtLaura Manz und Pascal GrolimundGesellschaftsrechtWesselina Uebe und Stefan HärtnerKommunikation und MedienTobias Baumgartner und Ulrike I. HeinrichWettbewerbsrechtAlfred Früh, Samuel Jost, und David MamaneÖffentliches AuftragswesenPeter RechsteinerArbeitsrechtWesselina Uebe und Thomas GeiserTechnische VorschriftenUrs Meier und Theodor BühlerEnergieBrigitta Kratz und Isabel HöhenerSteuerrechtRené Schreiber, Jana Fischer, und Balthasar DengerImmaterialgüterrechtUlrike I. Heinrich und Mathis BergerVerbraucherrechtMichael Mayer und Alexander BrunnerInternationales PrivatrechtKurt SiehrAussenwirtschaftsrechtAntoine SchneggPublikationsliste

2

Inhaltsübersicht

VorwortInhaltsübersichtAutorenverzeichnisBanken- und KapitalmarktrechtRechtsentwicklung EU: Stefan SulzerKommentar: Stefan SulzerVersicherungsrechtRechtsentwicklung EU: Laura Manz/Pascal GrolimundKommentar: Laura Manz/Pascal GrolimundGesellschaftsrechtRechtsentwicklung EU: Wesselina UebeKommentar: Stefan HärtnerKommunikation und MedienRechtsentwicklung EU: Tobias BaumgartnerKommentar: Ulrike I. HeinrichWettbewerbsrechtRechtsentwicklung EU: Alfred Früh/Samuel JostKommentar: David MamaneArbeitsrechtRechtsentwicklung EU: Wesselina UebeKommentar: Thomas GeiserÖffentliches AuftragswesenRechtsentwicklung EU: Peter RechsteinerKommentar: Peter RechsteinerTechnische VorschriftenRechtsentwicklung EU: Urs MeierKommentar: Theodor BühlerEnergieRechtsentwicklung EU: Isabel HöhenerKommentar: Brigitta KratzSteuerrechtRechtsentwicklung EU: René Schreiber/Jana Fischer/ Balthasar DengerKommentar: René Schreiber/Jana Fischer/Balthasar DengerImmaterialgüterrechtRechtsentwicklung EU: Ulrike I. HeinrichKommentar: Mathis BergerVerbraucherrechtRechtsentwicklung EU: Michael MayerKommentar: Alexander BrunnerInternationales PrivatrechtRechtsentwicklung EU: Kurt SiehrKommentar: Kurt SiehrAussenwirtschftsrechtRechtsentwicklung EU: Antoine SchneggKommentar: Antoine Schnegg

3

Autorenverzeichnis

Dr. Tobias Baumgartner, LL.M. (Eur.), Rechtsanwalt, Stv. Direktor des Europa Instituts an der Universität Zürich

Dr. Mathis Berger, LL.M., Rechtsanwalt, Partner bei Nater Dallafior, Rechtsanwälte AG, Zürich, Lehrbeauftragter für Immaterialgüterrecht an der Universität Zürich

Prof. Dr. Alexander Brunner, Titularprofessor em. für Handels- und Konsumrecht sowie Verfahrensrecht an der Universität St.Gallen, Oberrichter a.D. am Handelsgericht Zürich und nebenamtlicher Bundesrichter a.D. an der Ersten Zivilabteilung des Bundesgerichts, Lausanne

Prof. Dr. Theodor Bühler, Rechtsanwalt, Winterthur

Balthasar Dengler, LL.M., Rechtsanwalt, Associate bei Baker McKenzie, Zürich

Jana Fischer, LL.M., Rechtsanwältin, Senior Associate bei Baker McKenzie, Frankfurt

Dr. Alfred Früh, Rechtsanwalt, Geschäftsführer Center for Information Technology, Society, and Law (ITSL) der Universität Zürich

Prof. Dr. Thomas Geiser, Ordinarius für Privat- und Handelsrecht an der Universität St.Gallen, Direktor des Forschungsinstituts für Arbeit und Arbeitsrecht an der Universität St.Gallen

Prof. Dr. Pascal Grolimund, LL.M., Advokat, Partner bei Kellerhals Carrard, Mitglied der dortigen Fachgruppe Versicherungsrecht, Titularprofessor an der Universität Basel

Stefan Härtner, MLaw, Rechtsanwalt, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Privat-, Handels- und Wirtschaftsrecht, Prof. Dr. Rolf Sethe, Universität Zürich

Dr. Ulrike I. Heinrich, Rechtsanwältin, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Bern

Isabel Höhener, MLaw, Rechtsanwältin, Stiffler & Partner Rechtsanwälte, Zürich

Dr. Samuel Jost, Rechtsanwalt, Legal Counsel bei Vetter Pharma Fertigung, Ravensburg, Deutschland

Dr. Brigitta Kratz, LL.M., Rechtsanwältin, Stiffler & Partner Rechtsanwälte, Zürich, ehem. Vizepräsidentin Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Lehrbeauftragte für Privatrecht und Senior Fellow im Energierecht an der Universität St.Gallen

David Mamane, LL.M. (Bruges), Advokat, Partner bei Schellenberg Wittmer Rechtsanwälte, Zürich, Lehrbeauftragter für Wettbewerbsrecht an der Universität Luzern

Laura Manz, MLaw, Advokatin, Kellerhals Carrard, Mitglied der dortigen Fachgruppe Versicherungsrecht

Michael Mayer, MLaw, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Europa Institut an der Universität Zürich

Urs Meier, Rechtsanwalt, Ressortleiter Recht bei Swissmem

Peter Rechsteiner, Rechtsanwalt, Bracher Spieler Schönberg Eitel Rechsteiner, Advokatur & Notariat, Solothurn

Antoine Schnegg, lic. iur., LL.M., wissenschaftlicher Mitarbeiter am Europa Institut an der Universität Zürich

René Schreiber, Rechtsanwalt/dipl. Steuerexperte, Partner bei Baker McKenzie, Zürich, Dozent für Steuerrecht an der Universität Zürich

Prof. Dr. Dr. h.c. Kurt Sieht, M.C.L., emeritierter Ordinarius für Privatrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Zürich, freier Mitarbeiter des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg

Dr. Stefan Sulzer, LL.M., Rechtsanwalt, Head Legal, United States and Canada, Alcon Vision, Inc., Fort Worth, Texas, USA

Dr. Wesselina Uebe, Rechtsanwältin, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Europa Institut an der Universität Zürich

Banken- und Kapitalmarktrecht

Stefan Sulzer

„The Commission has delivered the essential building blocks of the Capital Markets Union. We need sustained engagement from the European Parliament and Member States to complete this effort. The success of the Capital Markets Union depends on the actions of Member States and stakeholders at national and EU level, through their national reforms and actions.“

Valdis Dombrovskis, für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zuständige Vizepräsident der EU-Kommission 15. März 2019.

Inhalt

Rechtsentwicklungen in der EU im Jahr 2019 (Stefan Sulzer)KapitalmarktunionFortschrittsbericht zum Aufbau einer KapitalmarktunionNachhaltiges FinanzwesenDigitalisierung des FinanzsektorsCrowdfundingKleinere und mittlere Unternehmen (KMU)FinanzaufsichtReform der AufsichtsstrukturAufsicht von WertpapierfirmenBankenunionStärkung der Widerstandsfähigkeit der EU-BankenAbbau notleidender KrediteMärkte für Finanzinstrumente (MiFID II und MiFIR)WertpapiereProspektGedeckte SchuldverschreibungenDurch Staatsanleihen besicherte WertpapiereVerbriefungenDerivateVerbesserung der Funktionsweise der DerivatemärkteSolidere Aufsicht zentraler Gegenparteien (CCP)InvestmentfondsGeldwäsche und TerrorismusfinanzierungBedeutung für die Schweiz (Stefan Sulzer)BundStrategische Roadmap für die FinanzmarktpolitikAnerkennung von HandelsplätzenFinanzmarktarchitekturFinanzmarktaufsichtDigitales ZentralbankgeldBankenKapitalaufbau für systemrelevante BankenKapitalanforderungen für eine allfällige Sanierung und AbwicklungKleinbankenregimeLiquiditätSanierungsverfahrenFinanztechnologie (FinTech) und SandboxStable CoinsBlockchain / Distributed Ledger TechnologyDerivateKollektive AnlagenGeldwäsche und TerrorismusfinanzierungFinanzmarktaufsicht (FINMA)RisikomonitorNetwork for Greening the Financial SystemFinanzmarktarchitekturBankenZinsrisiken, Offenlegung und EigenmittelRisikoverteilungRechnungslegungFinanztechnologie (FinTech) und SandboxStable CoinsGeldwäsche und TerrorismusfinanzierungFinTech-BewilligungGeldwäschereibekämpfung im Blockchain-BereichVerifizierung der wirtschaftlichen BerechtigungPrüfwesenRisikoorientiertere PrüfungKleinbankenregimeSIX Swiss ExchangeMultilaterales HandelssystemKotierungFinanzmarktarchitekturAnerkannte VertretungRechnungslegungAlternative Performancekennzahlen

Rechtsentwicklungen in der EU im Jahr 2019

Kapitalmarktunion

Fortschrittsbericht zum Aufbau einer Kapitalmarktunion

Durch die Kapitalmarktunion (capital markets union, CMU) soll es für Unternehmen in der EU leichter werden, sich die nötigen Finanzierungsmittel zu beschaffen, um wachsen zu können. Die Kapitalmarktunion räumt Hürden für grenzüberschreitende Investitionen aus dem Weg und zählt damit auch zu den zentralen Binnenmarktprojekten. Sie fügt sich in die von der Juncker-Kommission[1] gesteckten Ziele ein, d.h., Erhaltung des Wachstums in Europa, Investitionen in Innovation und Steigerung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der EU. Zugleich stellt die Kapitalmarktunion darauf ab, Investitionen in umweltfreundliche Projekte zu lenken und so einen Beitrag zur EU-Agenda für eine nachhaltige und CO2-neutrale Wirtschaft zu leisten.

Am 15. März 2019 veröffentlichte die EU-Kommission einen weiteren, auf dem Fortschrittsbericht vom 28. November 2018[2] aufbauenden Bericht[3] zum Aufbau einer Kapitalmarktunion. Der Bericht reagiert auch auf die Forderung der EU-Staats- und Regierungschefs nach ehrgeizigen Fortschritten bei der Kapitalmarktunion bis zum Frühjahr 2019.

Nachhaltiges Finanzwesen

Angesichts der unabsehbaren Folgen des Klimawandels und der Ressourcenknappheit ist es erforderlich, Anpassungen im Sinne einer grösseren Nachhaltigkeit vorzunehmen. Mit der Einbindung des Finanzsektors werden verstärkte Anstrengungen unternommen, um den ökologischen Fussabdruck zu verringern und gleichzeitig die Wirtschaft in der EU nachhaltiger und wettbewerbsfähiger zu machen. Die Auswirkungen des Klimawandels bedrohen bereits jetzt die Finanzstabilität und verursachen beträchtliche wirtschaftliche Verluste. Ausserdem könnte aufgrund der fortschreitenden Erderwärmung ein Grossteil der heute getätigten Investitionen letztlich nur ein Tropfen auf dem heissen Stein bleiben.

Am 8. März 2018 hat die EU-Kommission mit der Vorstellung des Aktionsplans[4] zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums den ersten Schritt getan. Grundlage des Aktionsplans war ein von einer Hochrangigen Expertengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen im Januar 2018 vorgelegte Abschlussbericht[5].

Am 24. Mai 2018 machte die EU-Kommission den zweiten Schritt. Sie schlug erste konkrete Massnahmen[6] vor, die es dem Finanzsektor in der EU ermöglichen sollen, den Weg für eine umweltfreundlichere und sauberere Wirtschaft zu bereiten. Die neue Verordnung beruht auf drei Säulen: (i) Unterbindung von „Grünfärberei“, d.h. von unbelegten oder irreführenden Behauptungen über Merkmale und Vorteile eines Anlageprodukts in Bezug auf Nachhaltigkeit, und stärkere Sensibilisierung der Märkte für Nachhaltigkeitsfragen; (ii) Neutralität der Regulierung durch die Einführung eines Instrumentariums für die Offenlegung von Informationen, das die Finanzmarktakteure in gleicher Weise anwenden müssen. Die drei Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA), und insb. der Gemeinsame Ausschuss der Aufsichtsbehörden, werden die Konvergenz und die Harmonisierung der Offenlegungen in allen betroffenen Branchen weiter vorantreiben; und (iii) gleiche Ausgangsbedingungen indem die Verordnung folgende Finanzdienstleistungsbranchen abdeckt: Investmentfonds, Versicherungsanlageprodukte (Lebensversicherungsprodukte mit Anlagekomponente, die als Einzel- oder Gruppenlebensversicherungspolicen angeboten werden), private und betriebliche Altersversorgung, individuelle Portfolioverwaltung, sowie Versicherungs- und Anlageberatung.

Am 7. März 2019 erzielten das EU-Parlament und die EU-Mitgliedstaaten eine Einigung über das vorgeschlagene Legislativpaket. Im Anschluss an diese politische Einigung werden weitere fachliche Arbeiten erfolgen, bevor das EU-Parlament und der EU-Rat den endgültigen Wortlaut dieser Rechtsvorschriften förmlich annehmen können.

Digitalisierung des Finanzsektors

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Europa das ganze Potenzial des digitalen Zeitalters ausschöpft und in einem sicheren und ethisch unbedenklichen Rahmen seine Industrie und Innovationsfähigkeit stärkt. Digitalisierung und Technologie verändern ganz massgeblich das europäische Finanzsystem ebenso wie die Art und Weise, wie in Europa Finanzdienstleistungen für Unternehmen und Bürger erbracht werden. Knapp zwei Jahre nach Annahme des FinTech-Aktionsplans durch die EU-Kommission im Jahr 2018 wurden die darin aufgeführten Massnahmen weitgehend umgesetzt.[7] Um die Digitalisierung des Finanzsektors in Europa voranzubringen und gleichzeitig die damit einhergehenden Risiken angemessen zu regulieren, wird intensiv auf eine Strategie zur Digitalisierung des Finanzsektors in der EU hingearbeitet. Zu den Themen einer solchen Strategie gehören insb. die Vertiefung des Binnenmarktes für digitale Finanzdienstleistungen, die Förderung eines datengestützten Finanzsektors in der EU unter Eindämmung der Risiken und Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen, ein innovationsfreundlicherer Regulierungsrahmen für EU-Finanzdienstleistungen sowie die Stärkung der Betriebsstabilität digitaler Systeme im Finanzbereich.

Vom 19. Dezember 2019 bis 19. März 2020 führte die EU-Kommission zeitgleich zwei öffentliche Konsultationen durch, eine zum EU-Rechtsrahmen für Kryptoanlagen[8] und eine zur Betriebsstabilität digitaler Systeme[9].

In Bezug auf letztere Konsultation ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahren Zahl, Professionalität und Schwere von gegen den Finanzsektor gerichteten Cyberattacken zugenommen haben. Durch die zunehmende Digitalisierung des Finanzsektors wird sich dieser Trend beschleunigen. Die EU-Aufsichtsbehörden empfahlen der EU-Kommission bereits im April 2019, gezielte Verbesserungen des EU-Regulierungsrahmens für das Finanzsystem vorzuschlagen, um einheitliche Regulierungs- und Aufsichtsvorgaben für die Informations- und Kommunikations-Technologie (IKT)-Betriebsstabilität im Finanzsektor zu entwickeln.

Crowdfunding

Crowdfunding verbessert den Zugang zu Finanzmitteln insb. für Start-ups und andere Kleinunternehmen. Ein Start-up kann sein Projekt auf einer Online-Plattform präsentieren und um Unterstützung in Form eines Darlehens (Peer-to-Peer-Kredit) oder in Form von Eigenkapital bitten. Anleger erhalten eine finanzielle Rendite für ihre Investitionen. Derzeit ist es für viele Plattformen schwierig, in andere EU-Länder zu expandieren. Daher ist Crowdfunding in der EU im Vergleich zu anderen grossen Volkswirtschaften der Welt unterentwickelt, und der EU-Markt ist zersplittert. Eine der grössten Hürden ist das Fehlen gemeinsamer EU-weiter Vorschriften.

Am 8. März 2018 legte die EU-Kommission einen Legislativvorschlag[10] vor, mit dem es für Crowdfunding-Plattformen einfacher sein wird, ihre Dienstleistungen EU-weit anzubieten und den Zugang zu dieser innovativen Finanzierungsform für Unternehmen mit Finanzierungsbedarf zu verbessern. Gestützt auf den Vorschlag wird es Plattformen möglich sein, ein EU-Label zu beantragen. Anleger auf Crowdfunding-Plattformen werden durch klare Regeln für die Offenlegung von Informationen, die Governance und das Risikomanagement sowie durch eine kohärente Beaufsichtigung geschützt. Angesichts der Notwendigkeit, durch eine klare Trennung der angebotenen Dienstleistungen Interessenkonflikte zu vermeiden und eine wirksame Aufsicht zu gewährleisten, sollte eine Person, die als Crowdfunding-Dienstleister zugelassen ist, vom Anwendungsbereich der MiFID II ausgenommen sein.

Am 19. Dezember 2019 einigten sich das EU-Parlament und die EU-Mitgliedstaaten auf den Vorschlag zur Stärkung von Crowdfunding in der EU. Diese politische Einigung muss nun vom EU-Parlament und vom EU-Rat endgültig gebilligt werden.

Kleinere und mittlere Unternehmen (KMU)

Neu notierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind ein wichtiger Motor für neue Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Trotz der Vorteile einer Börsennotierung haben die öffentlichen Märkte für KMU in der EU mit Schwierigkeiten zu kämpfen. Zu den Vorteilen einer Notierung zählen eine verringerte Abhängigkeit von der Finanzierung durch Banken, eine stärkere Diversifizierung der Investoren, ein leichterer Zugang zu zusätzlichem Eigenkapital und zur Fremdfinanzierung (durch Sekundärangebote), eine stärkere Präsenz in der Öffentlichkeit sowie eine grössere Markenbekanntheit. Eines der wesentlichen Ziele der Kapitalmarktunion besteht darin, KMU den Zugang zu Finanzierungsmitteln zu erleichtern, um die Beschäftigung und das Wachstum in der EU zu fördern.

Vom 18. Dezember 2017 bis 26. Februar 2018 führte die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation[11] durch, um Belege für regulatorische Hemmnisse für KMU-Notierungen zu sammeln. Am 24. Mai 2018 legte die EU-Kommission Vorschläge vor, die KMUs den Zugang zu Marktfinanzierungen erleichtern sollen. Das Legislativpaket[12] besteht aus technischen Änderungen an der Marktmissbrauchsverordnung und der Prospektverordnung und einer delegierten Verordnung zur Änderung delegierter Rechtsakte, die im Rahmen der Finanzmarktrichtline (MiFID II) erlassen wurden.

Die Vorschläge umfassen insb. (i) die Lockerung der Pflicht zur Führung von Listen aller Personen, die auf preissensible Informationen zugreifen können, (ii) die Möglichkeit für Emittenten, die seit mind. drei Jahren an einem KMU-Wachstumsmarkt notiert sind, bei einem Wechsel an einen geregelten Markt einen weniger umfangreichen Prospekt zu erstellen, (iii) die erleichterte Registrierung von auf die Emission von Schuldtiteln spezialisierte Handelsplätze als KMU-Wachstumsmarkt, und (iv) die Schaffung eines in allen Mitgliedstaaten geltendes gemeinsames Regelwerk für Liquiditätsverträge an KMU-Wachstumsmärkten.

Am 13. Dezember 2018 legte die EU-Kommission weitere Vorschläge zur Verbesserung der Finanzierungsquellen für KMUs vor. Diese Vorschläge[13] umfassen (i) eine weitere Erleichterung der Registrierung von Handelsplätzen als KMU-Wachstumsmärkte, sowie (ii) die Schaffung einer neuen Handelsplatzkategorie für kleine Emittenten.

Am 6. März 2019 erzielten das EU-Parlament und die EU-Mitgliedstaaten Einigung über das vorgeschlagene Legislativpaket. Auf diese politische Einigung werden weitere fachliche Arbeiten folgen, bevor das EU-Parlament und der EU-Rat den endgültigen Wortlaut der Rechtsvorschriften förmlich annehmen können.

Finanzaufsicht

Reform der Aufsichtsstruktur

Nach der Finanzkrise überarbeitete die EU ihr Finanzsystem und führte ein einheitliches Regelwerk für die Regulierung der Finanzmärkte in Europa ein. Ausserdem schuf sie die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESA) sowie den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB). Diese Einrichtungen sind für die Gewährleistung gut regulierter, starker und stabiler Finanzmärkte in der EU von entscheidender Bedeutung. Der Ausbau der Befugnisse der ESA wird in der Halbzeitbilanz zur Kapitalmarktunion als erste vorrangige Massnahme genannt. Bereits im Bericht der fünf Präsidenten über die Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion vom Juni 2015 wurde darauf hingewiesen, dass ein einziges europäisches Aufsichtsgremium für die Kapitalmärkte letztlich unabdingbar sei.[14] Dies wurde auch im Reflexionspapier der EU-Kommission über die Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion vom Mai 2017 unterstrichen.[15]

Am 20. September 2017 hat die EU-Kommission Pläne zur Reform der EU-Aufsichtsstruktur vorgelegt, die darauf abzielen, die Finanzmärkte stärker zu vernetzen.[16] Die Reform umfasst auch Massnahmen, mit denen die Entwicklung von Finanztechnologien (FinTech) gefördert und dafür gesorgt werden soll, dass Nachhaltigkeitsaspekte in der Aufsichtspraxis auf europäischer Ebene systematisch berücksichtigt werden.

Am 12. September 2018 schlug die EU-Kommission vor[17], die Verordnung[18] zur Errichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu ändern, um deren Rolle bei der Beaufsichtigung des Finanzsektors in Sachen Geldwäschebekämpfung zu stärken. Der Vorschlag sieht insb. vor, (i) sicherzustellen, dass Verstössen gegen Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung systematisch nachgegangen wird, (ii) dass die für Geldwäschebekämpfung zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden die EU-Vorschriften einhalten und angemessen mit der Bankenaufsicht zusammenarbeiten, (iii) die Qualität der Aufsicht durch gemeinsame Standards, regelmässige Überprüfungen der nationalen Aufsichtsbehörden und Risikobewertungen zu verbessern, (iv) bei grenzüberschreitenden Fällen die Zusammenarbeit mit Drittländern zu erleichtern, sowie (v) einen neuen Ständigen Ausschuss einzurichten, der die für die Geldwäschebekämpfung zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden zusammenbringt.

Am 21. März 2019 einigten sich das EU-Parlament und die EU-Mitgliedstaaten auf das Legislativpaket zu einer revidierten Aufsichtsarchitektur. Dies ist ein wichtiger Schritt hin zum Ziel der Kapitalmarktunion, stabilere, sicherere und stärker integrierte Finanzmärkte zum Nutzen der europäischen Verbraucher, Anleger und Unternehmen zu schaffen. An diese politische Einigung schliessen sich weitere fachliche Arbeiten an, damit das EU-Parlament und der EU-Rat den endgültigen Wortlaut förmlich annehmen können.

Aufsicht von Wertpapierfirmen

In den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gibt es mehrere tausend Wertpapierfirmen. Wertpapierfirmen und deren Dienstleistungen sind für eine gut funktionierende Kapitalmarktunion von zentraler Bedeutung. Bei den meisten dieser Firmen handelt es sich um kleine bis mittlere Unternehmen, die in erster Linie Anlageberatungsdienste erbringen, Aufträge entgegennehmen, weiterleiten und ausführen, Portfolios verwalten, Unternehmen bei der Erschliessung der Kapitalmärkte helfen und Marktliquidität bereitstellen. Im Gegensatz zu Kreditinstituten nehmen Wertpapierfirmen keine Einlagen entgegen und gewähren keine Kredite. Das bedeutet, dass das Kreditrisiko und das Risiko, dass Einleger ihr Geld kurzfristig zurückfordern, bei ihnen wesentlich geringer ist.

Am 20. Dezember 2017 legte die EU-Kommission zwei überarbeitete Rechtsvorschriften – eine Richtlinie[19] und eine Verordnung[20] – vor, die kleineren Wertpapierfirmen das Leben erleichtern und die grössten systemrelevanten Firmen den gleichen Regelungen unterwerfen sollen wie europäische Banken.

Der Vorschlag umfasst neue und einfachere Aufsichtsregeln für die überwiegende Mehrheit der nicht systemrelevanten Wertpapierfirmen, ohne die Finanzstabilität zu gefährden, und geänderte Vorschriften, die gewährleisten sollen, dass grosse systemrelevante Wertpapierfirmen mit bankenähnlichen Tätigkeiten und Risiken wie Banken reguliert und beaufsichtigt werden. Solche systemrelevanten Wertpapierfirmen würden folglich im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus von der Europäischen Zentralbank in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde beaufsichtigt. Zwischen den grossen systemrelevanten Finanzinstituten wird dies gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten.

Am 26. Februar 2019 erzielten das EU-Parlament und die EU-Mitgliedstaaten Einigung über das vorgeschlagene Legislativpakt. Im Anschluss an diese politische Einigung werden weitere fachliche Arbeiten erfolgen, bevor das EU-Parlament und der EU-Rat den endgültigen Wortlaut dieser Rechtsvorschriften förmlich annehmen können.

Bankenunion

Stärkung der Widerstandsfähigkeit der EU-Banken

Am 23. November 2016 präsentierte die EU-Kommission ein umfassendes Paket von Reformen zur weiteren Stärkung der Widerstandsfähigkeit der EU-Banken. Die vorgeschlagenen Massnahmen sind auch Teil der laufenden Arbeiten der EU-Kommission zur Verringerung der Risiken im Bankensektor, die in der Mitteilung „Auf dem Weg zur Vollendung der Bankenunion“ angekündigt wurden,[21] und stehen im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom Juni 2016.

Zentrale Elemente der Vorschläge sind (i) die Stärkung der Widerstandsfähigkeit von EU-Instituten und Förderung der Finanzstabilität, (ii) die Stärkung der Kreditvergabekapazität der Banken zur Förderung der EU-Wirtschaft, sowie (iii) die weitere Unterstützung der Banken in ihrer Rolle bei der Schaffung tieferer, liquiderer EU-Kapitalmärkte für die Kapitalmarktunion. Die Vorschläge ändern folgende Rechtsakte: (i) die Eigenkapitalverordnung (CRR) und die Eigenkapitalrichtlinie (CRD), und (ii) die Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD) und die Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRMR).

Am 4. Dezember 2018 haben das EU-Parlament und der EU-Rat eine vorläufige Einigung über das Bankenpaket erzielt. Das Bankenpaket wurde am 14. Februar 2019 finalisiert und am 16. April vom EU-Parlament gutgeheissen. Am 27. Juni 2019 traten die Erlasse des Bankenpakets in Kraft. Die Bestimmungen der CRD V[22], der BRRD[23] und der SRMR[24] sind mit bestimmten Ausnahmen ab dem 22. Dezember 2020 anzuwenden, diejenigen der CRR II[25] ab dem 28. Juni 2021.

Abbau notleidender Kredite

Für die Risikominderung im europäischen Bankensektor ist ein weiterer Rückgang der Zahl notleidender Kredite von zentraler Bedeutung. Die Finanzkrise und die anschliessende Rezession führten dazu, dass Kreditnehmer immer häufiger nicht in der Lage waren, ihre Darlehen zurückzuzahlen, da mehr und mehr Privatpersonen und Unternehmen mit anhaltenden Zahlungsschwierigkeiten konfrontiert waren oder gar in Konkurs gehen mussten. Dies war vor allem in Mitgliedstaaten mit langen oder tiefen Rezessionen der Fall. Folglich häuften sich in den Büchern zahlreicher Banken notleidende Kredite an. Hohe Quoten notleidender Kredite stellen für einige Banken nach wie vor eine grosse Herausforderung dar und können deren Ertragsstärke erheblich mindern.

Am 11. Juli 2017 einigte sich der EU-Rat auf einen Aktionsplan zur Bewältigung des Problems notleidender Kredite im Bankensektor.[26] Er skizzierte eine Reihe von politischen Massnahmen, die zum Abbau der Bestände an notleidenden Krediten beitragen und ihr künftiges Entstehen verhindern sollen. In der Mitteilung der EU-Kommission zur Vollendung der Bankenunion vom 11. Oktober 2017 und dem am 18. Januar 2018 veröffentlichten ersten Fortschrittsbericht[27] hat sich die EU-Kommission verpflichtet, die Elemente des Aktionsplans, für die sie zuständig ist, wirksam umzusetzen. Am 14. März 2018 schlug die EU-Kommission ein umfassendes Massnahmenpaket zum Umgang mit notleidenden Krediten in Europa vor, das auf den bereits erzielten erheblichen Fortschritten beim Risikoabbau im Bankensektor aufbaut.[28]

Am 12. Juni 2019 veröffentlichte die EU-Kommission den vierten Fortschrittsbericht[29] über den Abbau notleidender Kredite. Die EU-Kommission hebt hervor, dass die Anzahl notleidender Kredite im europäischen Bankensektor weiter abnimmt und sich dem Vorkrisenstand annähert. Der Anteil notleidender Kredite am gesamten Kreditvolumen der EU-Banken hat sich seit 2014 mehr als halbiert und ging im dritten Quartal 2018 auf 3.3% zurück

Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II und MiFIR)

Seit Januar 2018 gilt die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Markets in Financial Instruments Directive, MiFID)[30] und die dazugehörige Verordnung (Markets in Financial Instruments Regulation, MiFIR)[31], deren Ziel es ist, die Finanzmärkte effizienter, widerstandsfähiger und transparenter zu machen, sowie den Anlegerschutz zu stärken.

Um nach zweijähriger Anwendung die allgemeine Funktionsweise der beiden Rechtsakte beurteilen zu können, führt die EU-Kommission vom 17. Februar bis 20. April 2020 eine öffentliche Konsultation durch.[32] Die Konsultation soll insb. darüber Aufschluss geben, in welchen Bereichen gezielte Anpassungen sinnvoll sind und wie bei einer potenziellen Reform der MiFID II-/MiFIR-Regeln die Rangfolge der einzelnen Themen sein sollte.

Wertpapiere

Prospekt

Am 30. November 2015 unterbreitete die EU-Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung der Prospektvorschriften. Die Prospektverordnung[33] trat formal am 20. Juli 2017 in Kraft und hat schrittweise die Prospektrichtlinie sowie die auf ihr beruhende nationale Umsetzungsgesetzgebung abgelöst. In weiten Teilen gilt die neue Prospektverordnung seit dem 21. Juli 2019.[34] Am 21. Juli 2019 sind ausserdem zwei Ausführungsverordnungen zur Prospektverordnung in Kraft getreten.[35],[36]

Mit der Prospektverordnung wurden harmonisierte Prospektvorschriften im Hinblick auf die Prospektpflichtschwellen, das Prospektbilligungsverfahren sowie den Prospektinhalt geschaffen. Das brachte insb. Erleichterungen für KMUs und für Sekundäremissionen.[37]

Gedeckte Schuldverschreibungen

Gedeckte Schuldverschreibungen sind Finanzinstrumente, die durch einen Pool an Krediten besichert sind. Ihr Vorteil besteht nicht nur darin, dass sie eine kostengünstige Art der Finanzierung darstellen, sondern auch darin, dass sie besonders sicher sind. Der EU-Markt ist nach wie vor entlang der nationalen Grenzen fragmentiert, wobei es Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten gibt.

Am 12. März 2018 präsentierte die EU-Kommission aufbauend auf den seit dem 2015 bereits erzielten Fortschritten einen Legislativvorschlag, der den EU-Markt für gedeckte Schuldverschreibungen als Quelle langfristiger Finanzierungsmittel fördern soll. Die vorgeschlagene Richtlinie[38] und Verordnung[39] zielen darauf ab, die Verwendung gedeckter Schuldverschreibungen als stabile und kostengünstige Finanzierungsquelle für Kreditinstitute auszubauen, insb. auf weniger entwickelten Märkten. Ausserdem werden sie den Anlegern ein breiteres und sichereres Spektrum an Anlagemöglichkeiten bieten.

Am 26. Februar 2019 einigten sich der EU-Ratsvorsitz und das EU-Parlament über einen harmonisierten Rahmen für gedeckte Schuldverschreibungen. In diesem Rahmen ist eine gemeinsame Definition für die Verwendung des Gütesiegels „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und die Gewährung einer günstigeren Behandlung gedeckter Schuldverschreibungen im Hinblick auf die Eigenmittelunterlegung vorgesehen. Im Anschluss an diese politische Einigung werden weitere fachliche Arbeiten erfolgen, bevor das EU-Parlament und der EU-Rat den endgültigen Wortlaut dieser Rechtsvorschriften förmlich annehmen können.

Durch Staatsanleihen besicherte Wertpapiere

Die Vorteile und Durchführbarkeit von Wertpapieren, die durch Staatsanleihen besichert sind (Sovereign Bond-backed Securities, SBBS), wurden von einer hochrangigen interinstitutionellen Task Force unter Federführung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken untersucht. Im Januar 2018 veröffentlichte diese Task Force einen umfassenden Bericht.[40] Die im Bericht enthaltene Analyse zeigt, dass SBBS die Risiken für die Finanzstabilität verringern könnten. Dies würde dadurch erreicht, dass die Staatsanleiheportfolios der Banken und anderen Institute leichter diversifiziert werden könnten.

Am 24. Mai 2018 legte die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung[41] vor, der marktorientierte Lösungen ermöglicht, um mehr Integration und Diversifizierung im EU-Finanzsektor und damit im Ergebnis auch eine stärkere und widerstandsfähigere Wirtschafts- und Währungsunion zu erreichen. Der Vorschlag wird ungerechtfertigte regulatorische Hindernisse für die marktgetriebene Entwicklung von SBBS aus dem Weg räumen. Die betreffenden Papiere würden von privaten Instituten aufgelegt und würden Forderungen auf ein Portfolio aus Euroraum-Staatsanleihen verbriefen. SBBS wären vom Konzept her so angelegt, dass sie keinerlei Vergemeinschaftung von Risiken und Verlusten unter den Euroraum-Mitgliedstaaten beinhalten.

Am 24. Mai 2019 hiess das EU-Parlament die vorgeschlagene Verordnung zur Regulierung von SBBS gut.

Verbriefungen

Bei Verbriefungen kann sich ein Kreditgeber oder sonstiger Originator von Vermögenswerten – in der Regel ein Kreditinstitut – eine Reihe von Darlehen oder Vermögenswerten (z.B. Hypotheken, Autoleasing, Verbraucherkredite, Kreditkarten) refinanzieren, indem er sie bündelt und als Finanzinstrument auflegt, das dann von Anlegern erworben werden kann. Der Kreditgeber oder Originator stellt ein Kreditportfolio mit verschiedenen Risikokategorien zusammen, das auf das Risiko-/Ertragsinteresse der Anleger zugeschnitten ist. Die Renditen für die Anleger ergeben sich aus den Cashflows der zugrunde liegenden Kredite. Diese Märkte richten sich nicht an Kleinanleger. Mit Verbriefungen kann eine Brücke zwischen Kreditinstituten und Kapitalmärkten geschlagen und somit ein indirekter Vorteil für Unternehmen und Anleger geschaffen werden (bspw. günstigere Kredite und Unternehmensfinanzierungshypotheken sowie günstigere Kreditkarten).

Am 30. September 2015 legte die EU-Kommission ein Legislativpaket zu „hochwertigen“ Verbriefungen vor, das folgende Rechtsakte umfasst: (i) eine Verordnung zu Verbriefungen[42], welche auf alle Verbriefungen Anwendung findet, und Sorgfaltspflichten, Selbstbehaltsvorschriften und Transparenzpflichten sowie Kriterien für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (simple, transparent and standardised securitisations, STS) enthält, sowie (ii) die Änderung der Eigenkapitalverordnung[43], um die Kapitalanforderungen für eine Verbriefungsposition risikosensitiver zu machen. Diese Rechtsakte sind am 18. Januar 2018 in Kraft getreten und gelten seit 1. Januar 2019.

Derivate

Verbesserung der Funktionsweise der Derivatemärkte

Die EU hat im Jahre 2012 im Zuge der Finanzkrise die Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR)[44] verabschiedet, um Mängel, die hinsichtlich der Funktionsweise des Marktes für ausserbörslich gehandelte Derivate (OTC-Derivate) festgestellt worden waren, zu beheben.

Am 4. Mai 2017 legte die EU-Kommission gezielte Reformen zur Verbesserung der Funktionsweise der Derivatemärkte in der EU vor.[45] Die Vorschriften für ausserbörslich gehandelte Derivate (OTC-Derivate) sollen insgesamt einfacher und verhältnismässiger gemacht werden, um Kosten und Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer zu verringern, ohne die Finanzstabilität zu gefährden. Die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen betreffen (1) die Straffung der Meldepflichten, sodass etwa an Börsen getätigte Derivategeschäfte (börsengehandelte Derivate) künftig nur von der zentralen Gegenpartei (CCP) im Namen beider Gegenparteien gemeldet werden. Um den Aufwand für nichtfinanzielle Gegenparteien (Unternehmen) zu verringern, sollen Geschäfte zwischen Unternehmen derselben Gruppe (gruppeninterne Geschäfte) nicht mehr gemeldet werden, wenn eine der beiden Gegenparteien ein nichtfinanzielles Unternehmen ist; (2) bei nichtfinanziellen Gegenparteien soll eine Clearingpflicht nur für die Anlageklassen bestehen, bei denen eine bestimmte Clearingschwelle überschritten wird; sowie (3) Einführung einer Clearingschwelle für kleine finanzielle Gegenparteien wie kleine Banken oder Fonds.

Am 5. Februar 2019 einigten sich das EU-Parlament und die EU-Mitgliedstaaten auf die vorgeschlagenen Reformen zur Verbesserung der Funktionsweise der Derivatemärkte in der EU. An diese politische Einigung schliessen sich weitere fachliche Arbeiten an, bevor der EU-Rat und das EU-Parlament den endgültigen Wortlaut förmlich annehmen können.

Solidere Aufsicht zentraler Gegenparteien (CCP)

Zentrale Gegenparteien (CCP) aus der EU unterliegen dank einer Reihe von Massnahmen, die im Zuge der Finanzkrise verabschiedet wurden, bereits einer angemessenen Regulierung und sind für finanzielle Schwierigkeiten gut gerüstet. CCP sind ein systemrelevanter Bestandteil des Finanzsektors geworden.

Am 13. Juli 2017 schlug die EU-Kommission Reformen vor, um eine kohärentere und solidere Beaufsichtigung von CCP aus der EU und aus Drittstaaten zu gewährleisten.[46] Mit dem Vorschlag wird der Ansatz für die Beaufsichtigung von EU-CCP stärker auf ganz Europa ausgerichtet, um die Aufsichtskonvergenz zu stärken und bestimmte Verfahren zu beschleunigen. Gleichzeitig wird eine engere Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden und für EU-Währungen zuständige Zentralbanken gewährleistet. Zu diesem Zweck wird innerhalb der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ein neuer Aufsichtsmechanismus geschaffen (CCP-Exekutivausschuss), der im Hinblick auf EU-CCP eine kohärentere und konsequentere Beaufsichtigung und im Hinblick auf Drittstaaten-CCP eine solidere Beaufsichtigung sicherstellen soll. Beim Umgang mit CCP aus Drittstaaten stützt sich der Vorschlag auf die bestehenden Drittlandbestimmungen der EMIR-Verordnung und wird bei der Anerkennung und Überwachung von Drittstaaten-CCP mit Systemrelevanz für die EU für einen strengeren Ansatz sorgen. Der Vorschlag sieht ein neues „Zwei-Stufen-System“ für CCP aus Drittstaaten vor. Nicht systemrelevante CCP können ihre Tätigkeiten weiterhin im Rahmen der Gleichwertigkeitsbestimmungen der EMIR-Verordnung ausüben. Systemrelevante CCP (Tier 2-CCP) werden dagegen strengeren Anforderungen unterliegen.

Am 13. März 2019 erzielten das EU-Parlament und die EU-Mitgliedstaaten Einigung über eine robustere und wirksamere Beaufsichtigung von CCPs, die Dienstleistungen in der EU anbieten. Auf diese politische Einigung werden weitere fachliche Arbeiten folgen, bevor das EU-Parlament und der EU-Rat den endgültigen Wortlaut der Rechtsvorschriften förmlich annehmen können.

Investmentfonds

Investmentfonds sind ein wichtiges Instrument, mit dem der Wirtschaft private Ersparnisse zugeleitet und die Finanzierungsmöglichkeiten der Unternehmen erweitert werden können. Gegenwärtig wird das Potenzial des EU-Marktes für Investmentfonds nicht voll ausgeschöpft. Nur gerade knapp über ein Drittel der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)-Fonds und rund drei Prozent der alternativen Investmentfonds (AIF) sind für den Vertrieb in mehr als drei Mitgliedstaaten registriert.

Am 12. März 2018 hat die EU-Kommission Legislativvorschläge für den Abbau von Hindernissen für grenzüberschreitende Investitionen präsentiert. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie[47] und Verordnung[48] sollen Hindernisse, die den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds behindern für alle Arten von Investmentfonds ausgeräumt werden, sodass der grenzüberschreitende Vertrieb einfacher, schneller und kostengünstiger wird. Dies wird eine Stärkung des Wettbewerbs bewirken und für die Anleger eine grössere Auswahl und bessere Angebote bedeuten. Dabei wird ein hohes Mass an Anlegerschutz gewährleistet.

Die neuen Vorschriften werden insb. folgende Änderungen nach sich ziehen (i) Vereinfachte Verfahren für in der EU zugelassene Verwalter alternativer Investmentfonds, um im Rahmen von Pre-Marketing-Tätigkeiten das Interesse potenzieller professioneller Anleger an neuen Märkten zu testen; (ii) Präzisierung der Verpflichtungen der Vermögensverwalter hinsichtlich der Dienstleistungen für Anleger im Aufnahmemitgliedstaat; (iii) Angleichung der Verfahren und Bedingungen bei einem Rückzug von Investmentfondsverwaltern aus nationalen Märkten, d.h. wenn sie ihre Investmentfonds dort nicht mehr anbieten oder platzieren wollen; sowie (iv) Einführung höherer Transparenzanforderungen und Schaffung eines einzigen Online-Zugangsportals für Informationen über nationale Vorschriften im Zusammenhang mit den Vermarktungsanforderungen und den geltenden Gebühren.

Am 5. Februar 2019 erzielten das EU-Parlament und die EU-Mitgliedstaaten Einigung über das neue Legislativpaket. Im Anschluss an diese politische Einigung werden weitere fachliche Arbeiten erfolgen, bevor das EU-Parlament und der EU-Rat den endgültigen Wortlaut förmlich annehmen können.

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Durch den Erlass der Vierten Geldwäscherichtlinie[49] wurde der EU-Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung internationalen Standards entsprechend erheblich gestärkt. Die im Juli 2018 in Kraft getretene und bis zum 10. Januar 2020 umzusetzende Fünfte Geldwäscherichtlinie[50] brachte weitere wesentliche Verbesserungen mit sich. Sie geht über die internationalen Standards hinaus und umfasst Massnahmen zur Erhöhung der Transparenz in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer, stärkt den Rahmen für die Bewertung von Hochrisiko-Drittländern, geht die mit anonymen Guthabenkarten und virtuellen Währungen verbundenen Risiken an und enthält Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den für die Geldwäschebekämpfung und den für die Finanzaufsicht zuständigen Aufsichtsbehörden.

Am 12. September 2018 schlug die EU-Kommission vor, die Verordnung zur Errichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu ändern, um deren Rolle bei der Beaufsichtigung des Finanzsektors in Sachen Geldwäschebekämpfung zu stärken. Am 21. März 2019 haben das EU-Parlament und die EU-Mitgliedstaaten Einigung über dieses Legislativpaket erzielt.[51]

Am 24. Juli 2019 hat die EU-Kommission eine Mitteilung und vier Berichte angenommen, die die europäische und die nationalen Behörden dabei unterstützen sollen, die Gefahren der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wirksamer anzugehen. Die Mitteilung[52] über Wege zu einer besseren Umsetzung des Rechtsrahmens der EU für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gibt ein Überblick über die vier veröffentlichten Berichte. Der supranationale Risikobewertungsbericht enthält eine aktuelle Analyse der einzelnen Risikobereiche, in denen es zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung kommen kann. In den Berichten zur Bewertung prominenter aktueller Fälle von Geldwäsche im Finanzsektor, über die zentralen Meldestellen und über die Vernetzung der zentralen Bankkontenregister werden die Mängel der derzeitigen Aufsicht und Zusammenarbeit im Bereich der Geldwäschebekämpfung analysiert und Wege zu ihrer Behebung aufgezeigt.

Bedeutung für die Schweiz

Bund

Strategische Roadmap für die Finanzmarktpolitik

Im Dezember 2014 hatte der Bundesrat beschlossen, befristet bis Ende 2019, einen Beirat einzusetzen, der die künftigen Herausforderungen und Zukunftsperspektiven des Finanzplatzes aus strategischer Sicht beurteilen und ihm gegebenenfalls Handlungsempfehlungen unterbreiten soll.[53]

Am 15. Januar 2020 legte der Beirat dem Bundesrat eine Roadmap für die strategischen Prioritäten der kommenden Jahre vor. Die Roadmap identifiziert die zentralen Erfolgsfaktoren des Schweizer Finanzplatzes und erarbeitet darauf basierend zehn Empfehlungen mit unterschiedlichem Konkretisierungsgrad. Prioritär ist aus Sicht des Beirates, dass Behörden und Finanzinstitute gemeinsam rasch eine handlungsfähige Krisenorganisation für die Abwehr von Cyberrisiken aufbauen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Schweiz seit einigen Jahren einen besonders innovationsfreundlichen Regulierungsansatz verfolgt, der für die Entwicklung von FinTech im internationalen Vergleich hervorragende Rahmenbedingungen setzt. Grössere, unprofessionell bewältigte Unfälle durch Cyberattacken mit Ansteckungseffekten könnten diese sehr guten Voraussetzungen des Schweizer Standorts für die neuen Technologien im Finanzsektor allerdings rasch zunichtemachen. Entsprechend dringlich ist die Etablierung von finanzmarktspezifischen Abwehrmassnahmen.  Ebenfalls eine Priorität bildet aus Sicht des Beirates eine steuerliche Entfesselung des Schweizer Kapitalmarktes. Für einen Finanzplatz seiner Grösse ist der Schweizer Kapitalmarkt relativ unterentwickelt. Wegen der Ausgestaltung der Verrechnungssteuer emittieren grosse Unternehmen ihre Anleihen zumeist im Ausland. Mit einem Umbau der Verrechnungssteuer zu einer Zahlstellensteuer, wie vom Bundesrat 2019 vorgeschlagen, könnte die Schweiz für derartige Kapitalmarktgeschäfte deutlich attraktiver werden.

Das Eidg. Finanzdepartement (EFD) wird bis im Herbst 2020 einen Bericht mit einer Aktualisierung der Finanzmarktpolitik des Bundesrates vorlegen.

Anerkennung von Handelsplätzen

Am 30. November 2018 hat der Bundesrat eine Verordnung[54] zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur verabschiedet. Die neue Verordnung gilt seit dem 1. Januar 2019 und sieht eine Anerkennungspflicht für ausländische Handelsplätze vor, die Aktien von Schweizer Gesellschaften zum Handel zulassen.[55]

Am 20. Dezember 2018 entschied die EU-Kommission, die Börsenäquivalenz für die Schweiz bis Ende Juni 2019 zu verlängern.[56] Die EU-Kommission hat die Börsenäquivalenz für die Schweiz über diesen Zeitpunkt hinaus indes nicht verlängert. Entsprechend hat der Bundesrat am 27. Juni 2019 angekündigt, die EU inklusive aller ihrer Mitgliedstaaten in die Liste der Jurisdiktionen, die ihre Marktteilnehmer beim Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz an Schweizer Handelsplätzen einschränken, aufzunehmen. Gemäss der aktualisierten Liste ist es Handelsplätzen mit Sitz in der EU seit dem 1. Juli 2019 untersagt, den Handel mit bestimmten Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz anzubieten oder diesen Handel zu ermöglichen.  Die FINMA führt auf ihrer Website eine Liste[57] mit den anerkannten ausländischen Handelsplätzen.

Finanzmarktarchitektur

Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)[58] und das Finanzinstitutsgesetz (FINIG)[59] sind Teil der neuen Schweizer Finanzmarktarchitektur.[60] Beide Gesetze schaffen einheitliche Wettbewerbsbedingungen für Finanzintermediäre und verbessern den Kundenschutz. Anfang November 2015 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zum FIDLEG und zum FINIG und am 15. Juni 2018 hiessen die eidgenössischen Räte die beiden Gesetzesvorlagen gut. Die beiden Gesetze traten zusammen mit den Vollzugsverordnungen am 1. Januar 2020 in Kraft. Dabei sind grundsätzlich Übergangsfristen von zwei Jahren vorgesehen.

Das FIDLEG bringt sektorenübergreifende Regeln für das Angebot von Finanzdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten. Inhaltlich orientieren sich die Regeln an der EU-Regelung (MiFID II, Prospektverordnung, PRIIPS). Das FIDLEG verlangt von den Finanzdienstleistern eine dem Kunden angemessene Aufklärung und Beratung. Privatkunden und professionelle Kunden bilden die beiden Hauptsegmente der Kunden. Einheitliche Regelungen werden bei der Prospektpflicht eingeführt, mit Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Neu muss für Finanzinstrumente, die Privatkunden angeboten werden, ein Basisinformationsblatt (BIB) abgegeben werden. Das BIB soll auf einfache und verständliche Art eine fundierte Anlageentscheidung und einen echten Vergleich verschiedener Finanzinstrumente ermöglichen.

Mit dem FINIG wird eine differenzierte Aufsichtsregelung für Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser eingeführt. Die wesentliche Neuerung ist die prudenzielle Erfassung der Vermögensverwalter von individuellen Kundenvermögen, von Verwaltern von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen und der Trustees. Dabei werden nicht alle Finanzinstitute von der FINMA überwacht. Die prudenzielle Aufsicht über Vermögensverwalter von individuellen Kundenvermögen und Trustees erfolgt durch eine in ihrer Aufsichtstätigkeit unabhängigen, aber von der FINMA bewilligten Aufsichtsorganisation.

Vom 24. Oktober 2018 bis 6. Februar 2019 führte der Bundesrat die Vernehmlassung zu drei Ausführungsverordnungen zum FIDLEG und FINIG durch. Die Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV)[61] konkretisiert die Beratungs- und Informationspflichten für die Finanzdienstleister und enthält Bestimmungen zu deren Organisation, zum neuen Kundenberaterregister sowie zur Kundendokumentation und zu den Ombudsstellen. Die Finanzinstitutsverordnung (FINIV)[62] konkretisiert die Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für Finanzinstitute sowie ihre Aufsicht. Schliesslich regelt die Aufsichtsorganisationsverordnung (AOV)[63] die Bewilligungsvoraussetzungen und die Tätigkeiten für die neu eingeführten Aufsichtsorganisationen (AO). Die AO sollen ein nach Risiken abgestuftes Konzept anwenden. Die FINMA, welche nach dem Gesetz für die Bewilligung dieser Institute und die Durchsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben zuständig ist, gibt den AO hierfür ein System zur Risikobeurteilung sowie Mindestanforderungen vor.

Finanzmarktaufsicht

Gestützt auf eine vom 1. Mai bis 22. August 2019 durchgeführten Vernehmlassung trat am 1. Februar 2020 eine neue Verordnung[64] zum Finanzmarktaufsichtsgesetz[65] in Kraft. Die neue Verordnung präzisiert die Kompetenzen, über welche die FINMA im internationalen Bereich und in der Regulierung verfügt, und klärt deren Verhältnis zu den Kompetenzen des Bundesrates bzw. des EFD. Weiter regelt die Verordnung, wie die Regulierungsgrundsätze angewendet und die Aspekte der Verhältnismässigkeit, Differenzierung und internationale Standards bei der Regulierungstätigkeit berücksichtigt werden sollen. In Bezug auf den Regulierungsprozess präzisiert die Verordnung, wie die Betroffenen, die Öffentlichkeit und mitinteressierte Verwaltungseinheiten einzubeziehen sind. Die Verordnung hält weiter die Grundzüge der Zusammenarbeit von FINMA und EFD sowie des gegenseitigen Informationsaustausches fest.

Digitales Zentralbankgeld

Am 13. Dezember 2019 hiess der Bundesrat einen Bericht[66] gut, in welchem die Möglichkeiten, Chancen und Risiken der Einführung eines Kryptofrankens (e-Franken) geprüft wurden. Als digitales Zentralbankgeld wird dasjenige Geld bezeichnet, das eine Zentralbank in digitaler Form schaffen könnte, um es der breiten Bevölkerung zugänglich zu machen. Es wäre eine Ergänzung zu den bereits bestehenden Formen von Zentralbankgeld, also den Banknoten und den von den Geschäftsbanken bei der Zentralbank gehaltenen Sichtguthaben. Für die Einführung von digitalem Zentralbankgeld bei der breiten Bevölkerung werden unterschiedliche Gründe und Erwartungen angeführt. Befürworter erhoffen sich einen besseren Zugang der Bevölkerung zu Zahlungs- und Finanzdienstleistungen sowie eine Antwort auf das Bedürfnis nach digitalem Geld ohne Schuldnerrisiko. Einige Ökonomen rechnen damit, dass der Zahlungsverkehr mit digitalem Zentralbankgeld effizienter, die Geldpolitik wirksamer sowie das Finanzsystem insgesamt stabiler würden. Weiter erhoffen sich die Befürworter, dass mit digitalem Zentralbankgeld Steuerdelikte und Geldwäscherei reduziert werden könnten.

Die im Bericht vorgenommene Analyse zeigt, dass digitales Zentralbankgeld diese Erwartungen nicht oder nur bedingt erfüllen kann, die Auswirkungen je nach Ausgestaltung vielschichtig sein können und es für die meisten genannten Bereiche bessere Lösungen gibt. Der Bundesrat kommt deshalb zum Schluss, dass allgemein zugängliches digitales Zentralbankgeld gegenwärtig keinen Zusatznutzen bringt. Erfolgversprechender erscheint nach heutigem Stand die Strategie, digitales Zentralbankgeld, das ausschliesslich für Finanzmarktakteure bestimmt ist, weiterzuentwickeln.

Banken

Kapitalaufbau für systemrelevante Banken

Das Too-big-to-fail (TBTF)-Regime zwingt systemrelevante Banken genügend Eigenmittel zu halten, um im Krisenfall nicht von den Steuerzahlern gerettet werden zu müssen. Diese Verpflichtung kann dazu führen, dass sie TBTF-Instrumente emittieren, wie Bail-in-Bonds, Write-off-Bonds und Contingent Convertibles (CoCos). Die Emission von TBTF-Instrumenten muss bei systemrelevanten Banken nach Vorgaben der Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMA) seit 1. Januar 2020 durch die Konzernobergesellschaft erfolgen. Die Konzernobergesellschaft gibt die Mittel aus den TBTF-Instrumenten konzernintern an jene Konzerngesellschaften weiter, welche die Eigenmittel benötigen. Bei der Konzernobergesellschaft erhöht dies die Gewinnsteuerbelastung auf Beteiligungserträgen, weil der sog. Beteiligungsabzug tiefer ausfällt. Mehr Steuern mindern die Eigenmittel und stehen somit im Widerspruch zu den Zielen der TBTF-Gesetzgebung.

Um die Ziele der TBTF-Gesetzgebung zu unterstützen, soll die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei der Konzernobergesellschaft systemrelevanter Banken punktuell angepasst werden. Vom 9. Juni bis 29. September 2017 führte der Bundesrat eine Vernehmlassung zu einem Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei TBTF-Instrumenten durch. Der Gesetzesentwurf sieht insb. vor, dass der Zinsaufwand für TBTF-Instrumente nicht mehr Teil des Finanzierungsaufwands sein soll, der den Beteiligungsabzug kürzt. Ausserdem sollen die an Konzerngesellschaften weitergegebenen Mittel aus TBTF-Instrumenten in der Bilanz der Konzernobergesellschaft ausgeklammert werden. Das neue Bundesgesetz[67] gilt rückwirkend seit 1. Januar 2019.

Kapitalanforderungen für eine allfällige Sanierung und Abwicklung

Die Notlage oder der Ausfall einer systemrelevanten Bank kann zu erheblichen Verwerfungen im Finanzsystem und zu negativen Folgen für die Gesamtwirtschaft führen. Die bestehenden Regeln des Bankengesetzes sollen verhindern, dass Banken mit Steuergeldern gerettet werden müssen. Der Bundesrat muss im Abstand von zwei Jahren prüfen, ob diese Bestimmungen den internationalen Standards entsprechen und wie das Ausland diese Standards umgesetzt hat. Entsprechend verabschiedet der Bundesrat seit 2015 alle zwei Jahre einen Bericht dazu.

Der zweite Bericht aus dem Jahr 2017 hat bei der Überprüfung der Too-big-to-fail (TBTF)-Bestimmungen einen Handlungsbedarf bei den sog. Gone-concern-Kapitalanforderungen ergeben. Diese Anforderungen sollen sicherstellen, dass eine in Schwierigkeiten geratene Bank geordnet saniert und abgewickelt werden kann.

Vom 23. Februar bis 31. Mai 2018 führte das EFD eine Vernehmlassung zur Änderung der Eigenmittelverordnung (ERV)[68] durch. Die geänderte ERV trat am 1. Januar 2019 in Kraft. Im Vordergrund standen die Gone-concern-Kapitalanforderungen, die fortan nicht nur für die UBS und die Credit Suisse, sondern auch für die drei nicht international tätigen systemrelevanten Schweizer Banken (PostFinance AG, Raiffeisen und Zürcher Kantonalbank) gelten. Die Going-concern-Kapitalanforderungen erfolgen indes bei diesen Banken anders als bei den Grossbanken nur zu 40 Prozent, da die drei inlandorientierten Banken international weniger verflochten und weniger systemrelevant sind.

Die Überarbeitung der ERV bot ausserdem die Gelegenheit, die Behandlung von Beteiligungen systemrelevanter Banken an ihren Tochtergesellschaften neu zu reglen. Der bisherige Abzug der Beteiligungen von den Eigenmitteln wurde durch eine Risikogewichtung der Beteiligung ersetzt. Ausserdem wurden Gruppengesellschaften, die für eine Weiterführung der Geschäftsprozesse einer Bank notwendige Dienstleistungen erbringen, neu der konsolidierten Aufsicht der FINMA unterstellt.

Am 3. Juli 2019 verabschiedete der Bundesrat den dritten Evaluationsbericht[69] zu den systemrelevanten Banken. Der Bericht kommt zum Schluss, dass der Schweizer Regulierungsansatz grundsätzlich mit den internationalen Entwicklungen im Einklang steht und daher keiner grundlegenden Anpassung bedarf. Der Bundesrat erachtet es allerdings als notwendig, für Schweizer Einheiten der beiden Schweizer Grossbanken bei den Gone-concern-Kapitalanforderungen spezifische Anpassungen vorzunehmen.

Gestützt auf eine vom 5. April bis 12. Juli 2019 durgeführten Vernehmlassung traten am 1. Januar 2020 entsprechende Änderungen in der ERV in Kraft. Diese Änderungen sollen, im Einklang mit einem internationalen Standard des Financial Stability Board (FSB), sicherstellen, dass insb. in den Stammhäusern (Parent-Banken) und in den Schweizer Einheiten, die die systemrelevanten Funktionen ausüben, ausreichend Kapital für den Krisenfall vorhanden ist.

Kleinbankenregime

Im Nachgang zur Finanzkrise wurden internationale Standards geschaffen, die insb. die Widerstandsfähigkeit von Banken erhöhen. Die Schweiz hat viele dieser Standards umgesetzt. Dadurch wurde die nationale Regulierung komplexer, was speziell für Kleininstitute eine starke Belastung sein kann. Proportionalität bzw. Verhältnismässigkeit ist ein Kernelement der Finanzmarktregulierung sowie der risikoorientierten Aufsicht in der Schweiz. Dies bedeutet, dass die Vorschriften und die Aufsicht angemessen sind und den unterschiedlichen Grössen, Geschäftsmodellen und Risiken der einzelnen Institute Rechnung tragen.

Gestützt auf eine vom 5. April bis 12. Juli 2019 durchgeführte Vernehmlassung traten am 1. Januar 2020 Änderungen der ERV in Kraft, die vereinfachte Anforderungen für die Berechnung der erforderlichen Eigenmittel vorsehen, um kleine, besonders liquide und gut kapitalisierte Banken und Wertpapierhäuser zu entlasten.[70] Nach Artikel 47b ERV müssen Banken der Kategorie 4 und 5 jederzeit über eine vereinfachte Leverage Ratio von mind. 8 Prozent, eine durchschnittliche Liquiditätsquote von mind. 110 Prozent und einen Refinanzierungsgrad von mind. 100 Prozent verfügen, um von den Entlastungen zu profitieren.

Liquidität

In der Liquiditätsverordnung (LiqV)[71] ist seit 2012 das Liquiditätsrisikomanagement und -monitoring der Banken geregelt. Die LiqV definiert sowohl die qualitativen wie auch die quantitativen Anforderungen in diesem Bereich und überführt die internationalen Standards von Basel III ins Schweizer Recht. Nachdem 2014 die Mindestliquiditätsquote (liquidity coverage ratio, LCR) eingeführt wurde, sind noch die verbleibenden Vorschriften des Basler Ausschusses zur Finanzierungsquote (net stable funding ratio, NSFR) umzusetzen. Während die LCR die Resilienz der Banken bei kurzfristigen Liquiditätskrisen stärkt, bezweckt die NSFR eine langfristig stabile Finanzierung.

Gemäss den ursprünglichen zeitlichen Vorgaben des Basler Ausschusses hätten die Bestimmungen zur NSFR per 1. Januar 2018 in Kraft treten sollen. Der Bundesrat hatte indes am 22. November 2017 in Anbetracht der Verzögerungen bei der Einführung der NSFR in der EU und den USA beschlossen, diese Quote erst später einzuführen. Da sich indes wenig an der internationalen Situation geändert hat, beschloss der Bundesrat am 30. November 2018 die Einführung der NSFR nochmals zu verschieben. Am 20. November 2019 legte der Bundesrat den Fahrplan für die Einführung der NSFR fest. Danach will er die entsprechenden Verordnungsanpassungen im Frühsommer 2020 verabschieden und auf Mitte 2021 in Kraft setzen. Dieser Fahrplan stimmt mit den Entwicklungen in der EU überein, die die NSFR ebenfalls auf Mitte 2021 einführen wird.

Sanierungsverfahren

Vom 8. März bis 14. Juni 2019 führte der Bundesrat eine Vernehmlassung[72] zu einer Teilrevision des Bankengesetzes (BankG)[73] durch. Das BankG regelt das Sanierungsverfahren für Banken nur in den Grundzügen. Die Details finden sich in der Bankeninsolvenzverordnung-FINMA[74]. Zur Stärkung der Rechtssicherheit sollen nun vor allem diejenigen Instrumente neu auf Stufe Gesetz verankert werden, die wie etwa die Kapitalmassnahmen (z.B. ein Bail-In) in die Rechte von Eignern und Gläubigern der Bank eingreifen. Im Weiteren sollen die Banken die Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen gegenüber der Einlagensicherung nicht mehr in Form von zusätzlicher Liquidität absichern, sondern durch eine Hinterlegung von Wertschriften oder Schweizer Franken in bar bei einer Verwahrstelle. Kommt eine beitragspflichtige Bank im Anwendungsfall ihrer Zahlungspflicht nicht nach, verwendet die Einlagensicherung diese hinterlegten Werte. Auf eine Revision des Einlagensicherungssystems mit einem von den Banken zu äufnenden Sicherungsfonds konnte so verzichtet werden.

Mit einer Anpassung des Pfandbriefgesetzes[75] soll zudem die Funktionsfähigkeit des Schweizer Pfandbriefsystems bei Insolvenz oder Konkurs einer Mitgliedbank gestärkt werden. Schliesslich soll mit einer Anpassung des Bucheffektengesetzes[76] sodann für alle Verwahrstellen von Bucheffekten die Pflicht zur Trennung von Eigen- und Kundenbeständen eingeführt werden. Führt die Verwahrkette ins Ausland, so hat die letzte Schweizer Verwahrstelle Massnahmen zum Schutz der bei der ausländischen Verwahrstelle gebuchten Bucheffekten zu treffen.

Finanztechnologie (FinTech) und Sandbox

Ein dynamisches FinTech-System kann wesentlich zur Qualität des Schweizer Finanzplatzes beitragen und die Wettbewerbsfähigkeit stärken. Vor diesem Hintergrund hatte sich der Bundesrat am 2. November 2016 für Erleichterungen bei den regulatorischen Rahmenbedingungen für Anbieter von innovativen Finanztechnologien ausgesprochen. Die Erleichterungen sollen Markteintrittshürden für Anbieter im FinTech-Bereich verringern und die Rechtssicherheit für die Branche insgesamt erhöhen.

Im Februar 2017 schickte der Bundesrat drei Massnahmen zur Förderung der Innovation im Finanzbereich und zum Abbau von Markteintrittshürden für FinTech-Unternehmen in die Vernehmlassung. Zwei dieser Massnahmen – die Verlängerung der Haltefrist für Abwicklungskonten und ein bewilligungsfreier Innovationsraum (Sandbox) – wurden in der Bankenverordnung (BankV)[77] geregelt und traten per 1. August 2017 in Kraft.[78]

Am 15. Juni 2018 stimmte das Parlament der dritten Massnahme – der Einführung einer neuen Bewilligungskategorie für FinTech-Unternehmen – mit der Verabschiedung des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG)[79] und mithin der Aufnahme von Bestimmungen zur Innovationsförderung in das BankG zu (Art. 1b BankG). Mit der neuen Massnahme können Unternehmen mit einer speziellen FinTech-Bewilligung Publikumseinlagen von bis zu 100 Millionen Schweizer Franken entgegennehmen, sofern sie diese Gelder weder anlegen noch verzinsen. Die erleichterten Anforderungen wurden durch Anpassungen in der BankV konkretisiert. Das EFD führte vom 21. Juni bis 21. September 2018 eine entsprechende Vernehmlassung zur BankV durch. Die neue FinTech-Bewilligungsbestimmung mit Anpassungen im BankG und der BankV trat am 1. Januar 2019 in Kraft.

In der BankV wurde zudem die Sandbox auf Geschäftsmodelle des Crowdlendings (Schwarmkredit-Vermittlung) erweitert, bei denen Publikumseinlagen bis zu einem Gesamtbetrag von einer Million Schweizer Franken nicht nur für gewerblich-industrielle Zwecke, sondern auch für den privaten Konsum vermittelt werden können. Diese Erweiterung wurde möglich, weil das Crowdlending künftig dem Konsumkreditgesetz[80] unterstellt ist. Die Änderungen im Konsumkreditrecht und die damit zusammenhängende Anpassung der BankV traten am 1. April 2019 in Kraft.

Stable Coins

Am 18. Juni 2019 kündigte Facebook die Schaffung der neuen Kryptowährung Libra an, die von einem Verein mit Sitz in Genf, der Libra Association, verwaltet werden soll.[81] Die Libra soll als Stable Coin dank Anbindung an einen Währungskorb in ihrer Volatilität begrenzt sein.

Sowohl am 16. Oktober 2019 als auch am 15. Januar 2020 wurde der Bundesrat vom EFD über die aktuellen Entwicklungen zu Stable Coins informiert. Im Zentrum standen unter anderem die Arbeiten im Financial Stability Board (FSB) zur Regulierung und Beaufsichtigung globaler Stable Coins sowie jene der Financial Action Task Force (FATF) zu den Risiken von Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierung bei Stable Coin-Systemen. Die Schweiz positioniert sich grundsätzlich offen für Projekte, welche die Kosten im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr senken und die Finanzinklusion fördern wollen. Der Bundesrat anerkennt, dass Herausforderungen sowie Vorbehalte zu Stable Coin-Projekten bestehen, etwa in den Bereichen Finanzstabilität, Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, Geld- und Währungspolitik und Datenschutz.[82] Namentlich globale Stable Coin-Projekte können auch Fragen betr. der Souveränität nationaler Währungssysteme aufwerfen. Der Bundesrat engagiert sich weiterhin dafür, dass insb. die währungs- und stabilitätspolitischen Herausforderungen in einer internationalen Kooperation unter Regierungen, Notenbanken und Aufsichtsbehörden unter Einbezug der privaten Anbieter angegangen werden.

Blockchain / Distributed Ledger Technology

Im Dezember 2018 publizierte der Bundesrat einen Bericht[83] zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Blockchain und Distributed Ledger-Technologie (DLT) im Finanzsektor. Der Bericht zeigt unter anderem auf, dass der Schweizer Rechtsrahmen bereits heute gut geeignet ist, mit neuen Technologien inklusive DLT umzugehen. Er wies aber auch auf punktuellen Handlungsbedarf hin, weshalb der Bundesrat vom 22. März bis 30. Juni 2019 für eine Reihe von Anpassungen bestehender Gesetze eine Vernehmlassung durchführte.[84] Hingegen verzichtete er auf die Schaffung eines spezifischen Technologiegesetzes.

DLT ermöglicht eine gemeinsame Datenverwaltung und insb. eine gemeinschaftliche Buchführung mit Teilnehmenden, die sich gegenseitig nicht kennen oder nicht vertrauen. Im Kern geht es um Systeme zur gemeinsamen Datenverwaltung die auf verteilten Registern beruhen. Eine Blockchain ist eine mögliche Form, wie Daten in einem solchen System abgelegt werden. DLT ermöglicht den direkten, elektronischen Werttransfer zwischen den Teilnehmenden des Netzwerks, ohne dass eine kontoführende, zentrale Stelle involviert werden muss.

Am 27. November 2019 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zum Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register.[85] Mit dem als Mantelerlass ausgestalteten Bundesgesetz werden punktuelle Anpassungen in neun Bundesgesetzen vorgeschlagen, sowohl im Zivilrecht als auch im Finanzmarktrecht.

Derivate

Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)[86] ist zusammen mit der zugehörigen Verordnung[87] am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Es regelt u.a. die Organisation und den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Derivatehandel, einschliesslich einer Meldepflicht für Derivatetransaktionen. Diese Meldepflicht verlangt, dass betroffene Marktakteure solche Transaktionen an zentrale Transaktionsregister melden. Diese Meldepflicht gilt bereits für finanzielle Gegenparteien (u.a., Banken, Versicherungen) und für gewisse nicht-finanzielle Gegenparteien. Für kleine nicht-finanzielle Gegenparteien (z.B. Industrieunternehmen) wäre die Pflicht am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

Am 14. September 2018 hat indes der Bundesrat entschieden, die Meldepflicht von Derivatetransaktionen für kleine nicht-finanzielle Gegenparteien erst per 1. Januar 2024 in Kraft zu setzen.[88] Als Begründung für diese Fristverlängerung wurde angeführt, dass das FinfraG in den nächsten Jahren überprüft werden soll. Dies u.a. weil sich bereits heute internationale, z.B. in der EU, und technologische Entwicklungen, z.B. im Bereich FinTech, abzeichnen, die Anlass zu einer Revision des FinfraG geben könnten.

Kollektive Anlagen

Die Schweiz als global bedeutsamer Finanzplatz könnte ihr Potenzial im Bereich der kollektiven Anlagen noch stärker ausschöpfen. Mit der Einführung einer Kategorie von Fonds, die keiner Genehmigungspflicht durch die FINMA unterliegen, könnten innovative Produkte viel rascher und kostengünstiger auf den Markt gebracht werden.

Am 5. September 2018 beauftragte der Bundesrat das EFD mit der Erarbeitung einer Vorlage für eine Revision des Kollektivanlagengesetzes (KAG)[89]. Vom 26. Juni bis 17. Oktober 2019 führte der Bundesrat eine entsprechende Vernehmlassung durch.[90] Mit der Änderung des KAG soll neu eine Fondskategorie – ein sog. Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) – geschaffen werden, die von der FINMA weder bewilligt oder genehmigt noch beaufsichtigt wird. Die Tatsache, dass ein L-QIF nur qualifizierten Anlegern – wie etwa Finanzintermediären oder Vorsorgeeinrichtungen – vorbehalten ist, trägt dem Anlegerschutz Rechnung. Solche Anleger können im Übrigen bereits heute in nicht beaufsichtigte ausländische Fonds investieren. Zudem muss ein L-QIF von einem Institut verwaltet werden, das von der FINMA beaufsichtigt wird. Verletzt dieses seine Pflichten in schwerwiegender Weise, so drohen ihm aufsichtsrechtliche Massnahmen.

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die Schweiz verfügt über wirksame Instrumente zur Bekämpfung der Finanzmarktkriminalität. Sie ist zudem aktives Mitglied der internationalen Financial Action Task Force (FATF). Bei ihren Mitgliedstaaten überprüft die FATF regelmässig die nationalen Regelungen zur Umsetzung der FATF-Empfehlungen. Im vierten Länderexamen vom Dezember 2016 schnitt die Schweiz mit ihren Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung insgesamt gut ab.[91] Gleichwohl ortete der Bericht Verbesserungsbedarf etwa bei gewissen Aspekten der Aufsicht über die Finanzintermediäre und der internationalen Zusammenarbeit der Meldestellen für Geldwäscherei (MROS). Auch bei der Umsetzung von Präventivmassnahmen seitens der Finanzintermediäre besteht Verbesserungsbedarf.

Am 28. Juni 2017 hat der Bundesrat die Stossrichtung für die Folgearbeiten zum vierten FATF-Länderbericht präsentiert und das EFD mit der Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage beauftragt. Vom 1. Juni bis 21. September 2018 wurde die entsprechende Vernehmlassung durchgeführt und am 26. Juni 2019 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft[92] zur Änderung des Geldwäschereigesetzes[93]. Die vorgeschlagenen Änderungen werden frühestens Anfang 2021 in Kraft treten.

Die Vorlage erneuert das Abwehrdispositiv der Schweiz zur Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierung, indem sie den neusten Risikoeinschätzungen Rechnung trägt. Beraterinnen und Berater sollen fortan nicht nur Sorgfaltspflichten und eine Prüfpflicht beachten, sondern zusätzlich eine Meldepflicht. Im Gegenzug soll die Massnahme nur Dienstleistungen für Sitzgesellschaften oder Trusts erfassen. Des Weiteren wird das Melderecht, entgegen dem Vorschlag in der Vernehmlassungsvorlage, beibehalten. Der Unterschied zwischen Meldepflicht und Melderecht wird auf Verordnungsstufe geklärt. Neu sollen die Finanzintermediäre ausserdem eine Geschäftsbeziehung abbrechen dürfen, wenn sie nach einer Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) innerhalb von 40 Tagen keine Rückmeldung erhalten. Schliesslich wird das Zentralamt für Edelmetallkontrolle neu die Geldwäschereiaufsicht für gewisse Finanzintermediäre im Bereich des Handels mit Bankenedelmetallen (Handelsprüfer) übernehmen.

Finanzmarktaufsicht (FINMA)

Risikomonitor

Am 10. Dezember 2019 veröffentlichte die FINMA zum ersten Mal einen Risikomonitor.[94] Dieser Bericht gibt einen Überblick über die aus Sicht der FINMA aktuell bedeutendsten Risiken für die Beaufsichtigten und beschreibt den daraus abgeleiteten Fokus der Aufsichtstätigkeit. Die sechs für die Beaufsichtigten und den Finanzplatz Schweiz bedeutendsten Risiken sind aus Sicht der FINMA: (i) das anhaltende Niedrigzinsumfeld; (ii) eine Korrektur am Immobilien- und Hypothekarmarkt, insb. bei Renditeliegenschaften; (iii) Cyberangriffe; (iv) ein ungeordneter Wegfall der LIBOR-Referenzzinssätze; (v) die Geldwäscherei; und (vi) ein erschwerter grenzüberschreitender Marktzugang, insb. in die EU. Als Teil der bedeutendsten längerfristigen Risiken, welche die FINMA identifiziert hat, werden die finanziellen Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel genannt.

Network for Greening the Financial System

Im April 2019 trat die FINMA dem Network for Greening the Financial System (NGFS)[95] bei. Dieses Netzwerk von internationalen Zentralbanken und Aufsichtsbehörden setzt sich für eine Berücksichtigung von Umwelt- und Klimarisiken im Finanzsektor ein.

Finanzmarktarchitektur

Das neue Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und das neue Finanzinstitutsgesetz (FINIG) traten zusammen mit den vom Bundesrat verabschiedeten Vollzugsverordnungen (FIDLEV, FINIV und AOV) am 1. Januar 2020 in Kraft.[96] Am 7. Februar 2020 legte die FINMA Ausführungsbestimmungen in ausgewählten, vorwiegend technischen Punkten vor. Neben Anpassungen an bestehenden FINMA-Verordnungen und Rundschreiben sind weitere Ausführungsbestimmungen in einer neuen Finanzinstitutsverordnung-FINMA geplant. Vom 7. Februar bis 9. April 2020 führt die FINMA hierzu eine öffentliche Anhörung durch.[97] Die Verabschiedung der neuen FINMA-Verordnung ist für das 4. Quartal 2020 geplant.

Die neue FINMA-Verordnung regelt die Einzelheiten der Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensverwalter, Trustees und Verwalter von Kollektivvermögen, Details zur Berechnung der de-minimis-Schwelle im Zusammenhang mit der Bewilligung als Vermögensverwalter, sowie zum Risikomanagement und zum internen Kontrollsystem für Verwalter von Kollektivvermögen. Die FINMA schlägt zudem vor, den Schwellenwert für die Kundenidentifikation bei Wechselgeschäften in Kryptowährungen in der Geldwäschereiverordnung-FINMA anzupassen. Er soll von derzeit 5‘000 auf 1‘000 Schweizer Franken gesenkt werde. Damit werden Mitte 2019 beschlossene, internationale Vorgehen umgesetzt und den erhöhten Geldwäschereirisiken in diesem Bereich Rechnung getragen.

Banken

Zinsrisiken, Offenlegung und Eigenmittel

Seit 2013 tritt das umfassende Reformpaket Basel III gestaffelt zu mehreren Zeitpunkten in Kraft. Auf Anfang 2018 traten insb. die neuen Standards zu Zinsrisiken im Bankenbuch sowie zur Offenlegung in Kraft. Zeitgleich traten auch Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS in Kraft (IFRS 9), die für Banken bei der Bestimmung der anrechenbaren Eigenmittel zu berücksichtigen sind. Diese, unter Basel III eingeführten Änderungen werden von der Schweizer Regulierung übernommen. Vom 31. Oktober 2017 bis 31. Januar 2018 führte die FINMA eine Anhörung zu Änderungen in den entsprechenden FINMA-Rundschreiben durch. Die Änderungen traten am 1. Januar 2019 in Kraft, also ein Jahr später als vom internationalen Zeitplan vorgesehen.

Die neuen Basler Standards zu Zinsrisiken im Bankenbuch machten eine Totalrevision des entsprechenden FINMA-Rundschreibens notwendig.[98] Für Zinsrisiken werden weiterhin keine Mindesteigenmittel entsprechend dem Säule-1-Konzept explizit vorgeschrieben. Die Vorgaben an das Risikomanagement wurden jedoch weiterentwickelt, was im anhaltenden Tiefzinsumfeld besonders wichtig ist. Institute müssen neu bei der Messung und Offenlegung der Zinsrisiken realitätsnähere Veränderungen der Zinsen als bisher berücksichtigen. Die FINMA erlaubt überdies die Anwendung mehrerer Diskontierungsmethoden nach den Basler Standards und bestimmte nachrangige Anleihen können bei der Zinsrisikomessung berücksichtigt werden.

Das teilrevidierte FINMA-Rundschreiben „Offenlegung – Banken“[99] regelt prinzipienbasierter und differenzierter nach Bankkategorien den Umfang ihrer Offenlegung. Neu ist möglich, dass Institute ihren Offenlegungsumfang ohne weitere Begründung individuell anpassen können. Erachtet eine Bank bestimmte offenzulegende Informationen als nicht aussagekräftig, kann sie auf die Offenlegung dieser Informationen verzichten. Das teilrevidierte FINMA-Rundschreiben übernimmt die neuen Offenlegungstabellen zu den regulatorischen Schlüsselkennzahlen (Key Metrics) und den Zinsrisiken entlang dem Basler Standard. Diese Tabellen sind für alle Banken relevant. Mehrere weitere neue Tabellen, wie bspw. zu den TLAC-Anforderungen, den Vergütungen oder den prudenziellen Wertanpassungen, betreffen primär die international tätigen systemrelevanten Banken. Wie bis anhin müssen kleine Institute (Kategorien 4 und 5) einer deutlich weniger umfangreichen Offenlegung nachkommen. Die revidierten Bestimmungen waren erstmals für die Offenlegung per Stichtag 31. Dezember 2018 anwendbar.

Der Rechnungslegungsstandard IFRS 9 beinhaltet insb. überarbeitete Vorgaben zu Wertberichtigungen für erwartete Verluste. Das teilrevidierte FINMA-Rundschreiben[100] zu den anrechenbaren Eigenmitteln von Banken beinhaltet notwendige, neue Bestimmungen zur Behandlung der nach internationalen Rechnungslegungsstandards vorgesehenen Wertberichtigungen für erwartete Kreditverluste bei der Bestimmung der Eigenmittel.

Schliesslich wurden auch die FINMA-Rundschreiben „Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung – Banken“[101] und „Kreditrisiken – Banken“[102] punktuell teilrevidiert. Insbesondere wurden die im ersten Rundschreiben enthaltenen Bestimmungen zu den Bankkategorien und Eigenmittelpuffern überflüssig, da diese mittlerweile auf Stufe der bundesrätlichen Verordnungen geregelt wurden.

Risikoverteilung

Basel III umfasst neben Regeln zu den Eigenmitteln und der Liquidität auch Regeln zur Risikoverteilung. Diese begrenzen die maximal zulässige Grösse von einzelnen Krediten. Die ERV[103] und das FINMA-Rundschreiben „Risikoverteilung Banken“[104] wurden entsprechend angepasst. Beide Regularien traten am 1. Januar 2019 in Kraft.

Rechnungslegung

Die FINMA ist die Rechnungslegungsstandardsetzerin für Banken in der Schweiz. Vom 18. März bis 18. Juni 2019 führte die FINMA eine Anhörung zur Neugestaltung der Rechnungslegung für Banken durch. Das neue Regelwerk umfasst eine Rechnungslegungsverordnung-FINMA[105], ein neues FINMA-Rundschreiben „Rechnungslegung Banken“[106] sowie eine partielle Anpassung des FINMA-Rundschreibens „Anrechenbare Eigenmittel – Banken“[107]. Das neue Regelwerk trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Für die Bildung der Wertberichtigungen für erwartete Verluste oder allfälliger zusätzlicher Wertberichtigungen für inhärente Ausfallrisiken besteht eine Übergangsfrist von maximal sechs Jahren.