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Zu Korruptionskritik ist gegenwärtig national und international viel zu hören, nur wenige Beiträge allerdings entstammen der Theologie. Das hat auch mit begrifflichen Unklarheiten zu tun. Von geschäftlichen "Gefälligkeiten" und Abgeordnetenbestechung in Antike und Moderne über das mittelalterliche Ablasswesen und den noch lange üblichen Ämterkauf bis hin zur Verwendung des Korruptionsbegriffs als Instrument im politischen Kampf reicht das Spektrum. Begegnen will man der Korruption vor allem durch die Verabschiedung scharfer Gesetze. So unterstützenswert solche Maßnahmen sind, ihre weitgehende Wirkungslosigkeit bekräftigt die theologische Einsicht, dass Korruption mit der grundsätzlichen "Sündhaftigkeit" des Menschen zu tun hat. Daher muss es neben der Unterstützung juristischer und wirtschaftlicher Vorgehensweisen im Kampf gegen die Korruption auch Aufgabe christlicher Kirchen sein aufzuweisen, wie sehr Korruption als "Habgier" die Grundlagen unserer Gesellschaft zu zerstören droht und wie aus der Perspektive des christlichen Menschenbildes solches Verhalten überwunden werden kann. [The Fight against Corruption. Theological Approaches and Requests in History and Present] Currently there is to hear so much about the fighting against corruption nationally and internationally, but only a few posts come from the theology. This also has to do with conceptual ambiguities. The spectrum extends from business "favors" and MPs bribery in antiquity and modernity, about medieval indulgences, and the long until the present usual purchase of offices, up to using the term 'corruption' as a tool in political struggles. Often one wants to counter corruption in particular through the adoption of harsh laws. So worth supporting such measures, their widespread ineffectiveness affirms the theological insight that corruption has to do with the basic "sinfulness" of man. Therefore, it must be also the task of Christian churches in addition to supporting juridical and economic practices in the fight against corruption to exhibit first, how much corruption threatens to destroy the foundations of our society in the framework of the popular image of man embossed by rationality, but also by greed, and then, how this thinking and behavior can be overcome from the perspective of the Christian human being.
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Seitenzahl: 783
Veröffentlichungsjahr: 2017
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Andreas Pawlas
KAMPFDER KORRUPTION
THEOLOGISCHE ANSÄTZEUND ANFRAGEN
IN GESCHICHTEUND GEGENWART
Andreas Pawlas, Dr. rer. pol., Jahrgang 1946, studierte Wirtschaftswissenschaften und Theologie in Hamburg und Bethel. Er war als Pastor tätig, als Militärdekan an der Führungsakademie der Bundeswehr/Hamburg sowie als Leiter diakonischer Einrichtungen in Barmstedt. Seit 2001 ist er Gastprofessor an der Theologischen Fakultät in Tartu/Estland und hat Lehraufträge in Kiel und Hamburg.
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© 2017 by Evangelische Verlagsanstalt GmbH · Leipzig
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Cover: Zacharias Bähring, Leipzig
Satz: Konrad Triltsch GmbH, Ochsenfurt
E-Book-Herstellung: Zeilenwert GmbH 2017
ISBN 978-3-374-04863-2
www.eva-leipzig.de
Normalerweise darf eine Untersuchung zum Thema Korruption auf gute Resonanz in der Öffentlichkeit hoffen. Nur zu gerne übernehmen die Medien skandalträchtige Enthüllungen, um sie der schockierten Öffentlichkeit im Detail präsentieren zu können. Berichte über die politischen Eliten und ihren Umgang mit Geld sind mittlerweile offenbar ein fester Bestandteil der Rubrik »Politik« in deutschen Tageszeitungen. »Affären, Skandale, Korruption, wohin das Auge schaut«,1 wie Ross-Strajhar dazu resümiert. Und die jüngst diskutierten Korruptionsvorwürfe beim ADAC, der FIFA oder beim DFB mögen bekräftigen, dass Korruption anscheinend zu einer »Leitvokabel der Gegenwartsdiagnostik« avanciert ist.2
Bei der Entrüstung über spekulative Selbstbereicherung von teilweise sowieso nicht so gut gelittenen Amts- und Geschäftsträgern mag vielfach auch ein Hauch von Neid über die außerordentlichen Möglichkeiten dieser Delinquenten mitschwingen. Denn hätte man nicht auch selbst gerne diese Möglichkeiten und würde sie bei guter Gelegenheit nicht genauso ausnutzen – natürlich wesentlich geschickter? Gut belegte Untersuchungen über die in der deutschen Bevölkerung verankerte Gesetzestreue lassen einen solchen Gedankengang nicht unbedingt als provokant erscheinen.3 Es könnte sich also im gegenwärtigen Kult des Eigennutzes ein guter Teil der öffentlichen Empörung über Korruption als Heuchelei entpuppen. Offenbar sind eben die oftmals der Korruption zu Grunde liegende Habsucht und der sich über sie empörende Neid irgendwie verwandt.
Insofern ist es geboten, sehr viel nüchterner auf das Phänomen der Korruption zu schauen und auch auf den Schaden, den es besonders bei den Armen und Benachteiligten anrichtet. Zudem muss diskutiert werden, ob auf internationaler Ebene die engagierten Versuche des »International Anti-Corruption Regime«4 und auf nationaler Ebene die bemerkenswerten Bemühungen der Justiz, das Ruder durch eine bessere Erfassung und Verfolgung der Korruption herumzureißen, als erfolgreich angesehen werden können. Oder ob am Ende nur diejenigen gefasst und verurteilt werden, die nicht so gute Anwälte haben?
Vielleicht könnte aber auch am Ende die Analyse überzeugen, dass Korruption als Zeichen dafür verstanden werden kann, dass der gegenwärtige Kult des Eigennutzes an seine Grenzen gestoßen ist, und wir nicht nur, wie mancher fordert, eine »neue Moral« brauchen, sondern zuerst eine Besinnung auf die noch in Spuren in unserer Gesellschaft vorhandenen überlieferten Werte – und ihre Weckung und Belebung.
Die Entstehung der vorliegenden Untersuchung haben viele freundliche Menschen unterstützt, die mir mit gutem Rat oder interessanten Impulsen zur Seite gestanden haben. Ihnen möchte ich an dieser Stelle ausdrücklich danken. Erstens möchte ich den jüngst verstorbene Prof.Dr.Karl Rennstich nennen. Ihm und seinen Forschungen ist es zu verdanken, dass ich bereits Anfang der 1990er Jahre auf die Fragestellungen der Korruption als Anfrage an die Christenheit gestoßen bin. Des Weiteren möchte ich Prof.Dr.Stefan Timm danken, der mich auf vielfältige Weise mit Rat und Tat unterstützt hat. Ein weiterer Dank geht an Oberstaatsanwältin Cornelia Gädigk für wichtige Gesprächsimpulse und Staatsanwalt Dr.Bijan Nowrousian für wertvolle Hinweise. Nicht zuletzt geht ein herzliches Dankeschön an meine liebe Ehefrau Margita, die mich mit viel Geduld und manchen nachdenklichen Bemerkungen begleitet hat.
Sparrieshoop, im Frühjahr 2016Andreas Pawlas
COVER
TITEL
IMPRESSUM
VORWORT
I EINLEITUNG
II DAS PHÄNOMENDER KORRUPTIONNACHPOPULÄREN ZEUGENDER GEGENWART
1 Viel beklagte Korruptionsfälle in Deutschland
a) Die Flick-Affäre
b) Die Siemens-Affäre
c) Die Affäre um das Frankfurter Straßenbauamt
d) Planwirtschaft der DDR ohne Korruption?
e) Kritik an den Parteien
f) Korruption außerhalb von Wirtschaft und Politik?
2 Viel beklagte internationale Korruptionsfälle
a) Korruption zur Unterstützung der Modernisierung?
b) Korruption durch autokratische Machthaber
c) Der Lockheed-Skandal
d) Korruption nach dem »Korruptionswahrnehmungsindex« von Transparency International
e) Korruption nach dem »Bestechungszahlerindex« von Transparency International
3 Erste Klassifikationsversuche zum Phänomen »Korruption«
III DAS PHÄNOMENDER KORRUPTIONNACHPOPULÄREN ZEUGENDER VERGANGENHEIT
1 Der Alte Orient
a) Das Zweistromland
b) Das Alte Ägypten
2 Das alte Griechenland
a) Bestechung und »Geschenk« in Athen
b) Der Bestechungsvorwurf als politische Waffe?
c) Anytus und Themistokles
d) Bestechung von Feldherren
e) Gerichtliche Bestrafung der Bestechung?
3 Die römische Welt
a) Der Ambitus
b) Cäsar und Verres
c) Korruption in der Kaiserzeit?
4 Das Alte Israel
a) Prophetische Mahnungen
b) Naboth – ein tödlicher Konflikt durch eine erwartete Bestechung?
c) David und das (Bestechungs‐)Geschenk an Uriah
d) Geschenke nehmen durch Gehasi und Bestechen durch Menelaos
e) Bestechung bei den Makkabäer-Kämpfern
f) Korruption als »Verderbnis« im Gegensatz zum Schalom?
5 Das neue Gottesvolk
a) Die Versuchung Jesu
b) Der unehrliche Verwalter und der Schatz im Acker
c) Judas Iskariot
d) Hananias und Saphira
e) Geld für die Obrigkeit?
f) Simonie
6 Ausgewählte Zeugnisse der Kirchenväter
a) Augustin und Korruption als allgemeine Verderbnis der Sitten
b) Simonie als Korruption
c) Justinians Kampf gegen die Korruption
d) Gregor der Grosse gegen die Korruption
7 Mittelalterliche Zeugen
a) Das Eigenkirchenwesen und Aspekte der Simonie
b) Zeugen des mittelalterlichen Kampfes gegen die Simonie
c) Zur Attraktivität und Widersprüchlichkeit des mittelalterlichen Ablasswesens
8 Zeugen gegen Erscheinungsformen der Korruption im Reformationszeitalter
a) Luthers Kampf gegen die Korruption des Ablasses als Beginn der Reformation
b) Exkurs: Der alte Handel mit Gott – ein Versuch der Bestechung?
c) Luther zum Irrtum der Simonie mit Bezug auf den Irrtum des Ämterkaufs
9 Zeugnisse gegen die Korruption im Umfeld der Reformation
a) Die Berner Auseinandersetzung mit der Korruption
b) Hugh Latimers Einsatz gegen die Korruption
c) Weiterführende Impulse aus der Reformationszeit
10 Zeugen gegen die Korruption in der beginnenden Neuzeit in England
a) Korruption und sittliche Verderbnis
b) Korruption als Wahlbestechung
c) Korruption als Ämterkauf
d) Das Ende des »Korruptionsparlamentarismus«
11 Neuzeitliche Zeugen gegen die Korruption in den Vereinigten Staaten von Amerika
a) Demokratischer Neubeginn gegen Korruption?
b) Ausgewählte Korruptionsfälle der ersten Jahrzehnte
c) Das korruptive »Tammany Hall«-Phänomen
12 Neuzeitliche Zeugen gegen die Korruption in Frankreich
a) Revolution gegen die Korruption des Ancien Régime
b) Korruptive »Fäulnis« im neuen Frankreich
c) Nach-napoleonische Korruption in Frankreich
13 Korruptive Kräfte im alten und neuen China
a) Der Kampf gegen die Korruption in den alten Dynastien
b) Reformen gegen die Korruption unter Hong Xiuquan
c) Die Bedeutung des Guanxi
d) Neue Initiativen gegen Korruption im kommunistischen China?
14 Zeugen gegen die Korruption in der beginnenden Neuzeit in Deutschland
a) Fürstenspiegel in ihrer Ausrichtung gegen Korruption
b) Machiavelli und Antimachiavell
c) Beamtenbestechlichkeit und Ämterkauf
d) Das Leiden der Bürger und der Armen durch die Korruption
e) Politische Korruption durch Wahlbestechung im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation?
f) Politische Korruption durch Wahlbestechung im Wilhelminischen Reich?
g) Nationalsozialismus gegen Korruption?
h) Radbruchs Konzept eines »übergesetzlichen Rechts« gegen nationalsozialistisches korruptives »Staatsunrecht«
IV ZUMSTAATLICHENUNDGESELLSCHAFTLICHEN NEUBEGINNINDER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
1 Der »überpositive« Ansatz von Recht und Gesellschaft in Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg
2 Aktuelle Infragestellungen des »überpositiven« Ansatzes
V FOLGERUNGENFÜRDIEBEGRIFFLICHE ERFASSUNG: DASDOPPELTE VERSTÄNDNISDER KORRUPTION
1 Ein »überpositiver« Begriff der Korruption
2 Der »positive« Begriff der Korruption
VI STAATLICHEUNDRECHTLICHE MASSNAHMENGEGEN KORRUPTION
1 Beobachtungen zur Korruptionsbekämpfung in Deutschland vor der Einführung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes
a) Korruption und Bestechungsdelikte
b) Hintergründe und Hinterfragungen
2 Erwägungen zur Einführung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes
a) Rechtspolitische und internationale Aspekte der Gesetzesbegründung
b) Kritik und Gegenkritik
3 Zu den Aktualisierungen einschlägiger Bestimmungen des Strafrechts durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz
a) Zur Diskussion der ersten Ansätze
b) Zur Verschärfung des Amtsträgerbegriffs
4 Zur inhaltlichen Erweiterung der Bestimmungen des Strafrechts durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz
a) Zur Einfügung der »Straftaten gegen den Wettbewerb« in das Strafgesetzbuch
b) Die Neufassung des § 298 StGB 1997/98
5 Internationale Aspekte der Korruptionsbekämpfung vor der Einführung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 20.11.2015
a) Zum Einfluss internationaler Bestimmungen auf das deutsche Korruptionsverständnis
b) Zur Umsetzung internationaler Rechtsinstrumente zur Korruptionsbekämpfung in Deutschland
6 Beobachtungen zum Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 20.11. 2015
a) Zu den Veränderungen des § 299 StGB (Einführung des § 299a StGB usw.)
b) Erörterungen zum Begriff »unlauter«
c) Bewusstseinsveränderung als Ziel des Korruptionsbekämpfungsgesetzes?
VII MARKTWIRTSCHAFT: EGOISMUSALS GRUNDLAGE, KORRUPTIONALS FOLGE?
1 Anmerkungen zu Adam Smiths marktwirtschaftlichem Konzept
a) Adam Smith als Deist
b) Die genannten »natürlichen Gesetze« und das Gerechte
2 Der Begriff des »selfinterest« bei Adam Smith zwischen Egoismus und Empathie
a) »Selfinterest«/»own interest« als Egoismus?
b) Empathie und Eigeninteresse
c) Prämissen marktwirtschaftlicher Theorie
3 Exkurs: Modell einer Fehlallokation durch Bestechung
VIII KORRUPTIONALS KONSEQUENZAUSSCHLIEßLICHÖKONOMISCHER LOGIK?
1 Ansätze für eine ökonomische Theorie der Korruption?
2 Der Nutzen des Klienten
3 Der Nutzen des Agenten
4 Der Nutzen des Prinzipals
5 Modellrechnung der Höhe des Bestechungsgeldes
6 Sind Strafe und Abschreckung kalkulierbar?
7 Wahrscheinlichkeiten zur Aufdeckung der Korruption?
8 Zur Differenzierung unterschiedlicher Handlungssituationen bei Korruption nach Maravic
IX ABSCHLIESSENDE ANMERKUNGENZUDEN ERFOLGSAUSSICHTENDER KORRUPTIONSBEKÄMPFUNG
1 Zum Konsens über die internationalen Vereinbarungen zur Bekämpfung der Korruption
a) Bestimmungen der United Nations Convention against Corruption von 2003
b) Exkurs: Gibt es genderspezifische Aspekte der Korruption?
c) Vorbehalte gegen kontrollierte Korruptionsbekämpfung
2 Kann man von korrupten Eliten eine Bekämpfung der Korruption erwarten?
3 Kirchliche Anfragen und Aufträge hinsichtlich der Korruptionsbekämpfung?
a) Das kirchliche Zeugnis zur Korruption in der Geschichte
b) Korruption und kirchliche Entwicklungsarbeit
c) Aktuelle Aufgaben der Kirchen bei der Korruptionsbekämpfung
4 Ist ein Verzicht auf das Schlagwort »Korruption« im politischen Machtkampf zu erwarten?
a) Das Gewicht des Schlagworts »Korruption« im politischen Machtkampf
b) Das Schlagwort »Korruption« und die konkrete Bekämpfung der Korruption
5 Mit welchem Recht soll das korruptive Menschenbild des Eigennutzes verändert werden?
a) Zur Eigengesetzlichkeit des korruptiven Menschenbildes des Eigennutzes
b) Das Menschenbild des Eigennutzes als Weltdeutungssystem
6 Ist ein Erfolg der Bekämpfung der Korruption durch »positive« Gesetze zu erwarten, wenn das korruptive Menschenbild des Eigennutzes bestehen bleibt?
a) Zur ökonomischen Macht korruptiver Handlung trotz »positiver« Gesetze
b) Zu den Kosten der Korruptionsbekämpfung und den erreichbaren Zielen
7 Aspekte der Bekämpfung des »überpositiven« Korruptionsphänomens
a) Zur Wirkung vernünftiger Argumentation
b) Zwangsmassnahmen für Uneinsichtige?
c) Zur Unverfügbarkeit mentaler Prozesse
d) Zu den Nachteilen und Hoffnungen der Nicht-Korrupten
X ABKÜRZUNGEN
XI LITERATURVERZEICHNIS
XII REGISTER
FUßNOTEN
Offenkundig ist die Situationsanalyse von Ulrich von Alemann und seinem Team zum Thema Korruption zutreffend, dass jeder irgendwie zu wissen scheint, was Korruption ist, ohne dieses Wissen belastbar präzisieren zu können. Insofern ist es auch nicht verwunderlich, dass es »keine vorherrschende oder gar einheitliche Definition von Korruption«5 gibt, sodass beispielsweise die Bundesregierung auf dem Londoner Antikorruptionsgipfel von 2016 u.a. ihre Kriminalisierung des Dopings als Beitrag zur Korruptionsbekämpfung präsentieren konnte.6 Oder es wird mit Blick auf die als kriminell angesehene Korruption eine Diskussion über Briefkastenfirmen in Panama geführt, obwohl gleichzeitig betont wird, dass hier nichts »illegal« sei.7
Diese erhebliche begriffliche Unschärfe führt nun dazu, dass mit »Korruption« einerseits ein Geschehen gemeint sein kann, dass »so ordinär ist wie Ladendiebstahl oder Betrug«8. Andererseits kann damit aber auch ein Verhalten bezeichnet werden, das »als quasi-moralische Pflicht verstanden wird, das in den traditionalen Normen primordialer Gruppen oder der Subkultur von organisierten Partikularinteressen verwurzelt ist und durch ein hohes Maß an sozialem Kapital gestützt wird«9. Als Begründung dafür wird angegeben, dass hinter dem Phänomen der Korruption (bzw. der Bestechung als einer ihrer Ausprägungen) ein »Urmechanismus menschlicher Gesellschaften« stehe: die Gegenseitigkeit.10
Es hat darum gute Gründe, wenn mancher sagt, Korruption trete »als Teil der conditio humana« in allen Wirtschaftssystemen auf und ließe sich aufgrund ihrer vielfältigen Erscheinungsformen semantisch nicht eindeutig beschreiben. Die »zahlreichen Facetten von Korruption, die immer auch im Kontext mit dem sie umgebenden Wirtschafts- und Gesellschaftssystem« zu sehen seien, machten eben eine »allgemein gültige Definition des Begriffes unmöglich«.11 Dies würde jedoch eine positivistisch-universalistische Herangehensweise an den Forschungsgegenstand in Schwierigkeiten bringen, wie sie seit Jahrzehnten in der sozialwissenschaftlichen Antikorruptionsforschung vorherrscht.12
Vielleicht beschreibt der Begriff »Korruption« aber auch ein derart vielschichtiges menschliches Phänomen, sodass er als eine Art »Urwort« im Sinne Goethes13 anzusehen ist, dessen Bedeutung letztlich kaum auszuloten ist und bei dem jede vorschnelle Festlegung wichtige Aspekte von vornherein ausblenden würde.14
Wäre es jedoch aufgrund begrifflicher Probleme nahezu unmöglich, den Begriff »Korruption« anzusprechen, und würde es mit Wittgenstein stimmen, dass man darüber schweigen muss, wovon man nicht sprechen kann,15 dann würde dies die Kapitulation vor diesem durchaus wirkmächtigen Phänomen bedeuten.
Dies ist jedoch nicht hinnehmbar. Denn wenn in dieser Welt vor allem die Armen unter den Auswirkungen der Korruption zu leiden haben,16 so erfordert es aus Sicht der christlichen Theologie die Nächstenliebe mit ihrer »vorrangigen Option für die Armen, Schwachen und Benachteiligten«17, die Korruption beim Namen zu nennen, ihre Voraussetzung und Konsequenzen aufzuzeigen, zu bedenken und möglichst Wege zu ihrer Eindämmung zu finden. Eine solche Aufgabe wäre auch dann gefordert, wenn die von der OECD geschätzte Schadenssumme geringer wäre als die in 2013 angegebenen 2,6 Billionen US-Dollar jährlich, wovon allein 1 Billionen US-Dollar als Bestechungsgelder gezahlt würden.18
Um allerdings bezüglich des Begriffs »Korruption« auch ohne einen positivistisch19 vorausschickbaren präzisen Begriffsapparat sprachfähig zu sein, beginnt diese Arbeit mit dem Versuch einer phänomenologischen Umschreibung dieser Erscheinung,20 die durchaus im Rahmen postpositivistischer Ansätze21 verortet werden kann.
Hierfür wird zunächst mithilfe populärer aktueller Zeugen versucht, eine erste Skizze des Phänomens der Korruption zu entwerfen, um anschließend populäre Zeugen der Vergangenheit zu hören. An dieser Stelle möchte ich anmerken und um Nachsicht dafür bitten, dass dieses »Zeugenverhör« manchmal leider recht mühselig scheint und ein ziemlich »buntes« Bild des Korruptionsphänomens entstehen lässt. Aber auch wenn es in diesem Verhör angesichts der Komplexität der Materie und trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht immer gelingen kann, dem Anspruch nach Perfektion zu genügen, so besteht dennoch die Hoffnung, dass es ausreicht, einige der Zeugen als unglaubwürdig oder widersprüchlich bzw. interessengeleitet oder manipuliert zu entlarven.
Um nun aber in diesem »Zeugenverhör« möglichst wenig von polemischen Tendenzen und Verdrehungen beeinflusst zu werden, wird der vergleichsweise anstrengende Weg gewählt, die zum Teil recht alten oder schwer zugänglichen Zeugnisse möglichst originalgetreu wiederzugeben und zu erörtern. Dabei besteht die Hoffnung, dass diese Quellensammlung nicht nur dazu beiträgt, den Argumentationsgang dieser Untersuchung zu stützen, sondern dass sie dem mündigen Leser gegebenenfalls als Hilfe für die von ihm selbst zu führenden Debatten über das Korruptionsphänomen dienen kann.
Dem oben genannten Rückbezug auf ältere Zeugen der Vergangenheit steht die Sichtweise von Jens-Ivo Engels entgegen, der in seinem amtsorientierten Ansatz einerseits die vielgewählte Umschreibung von Korruption als »Missbrauch eines öffentlichen Amtes zum privaten Nutzen«22 verwendet, andererseits aber meint, sie sei nur auf »moderne Gesellschaften« anwendbar.23 Gegen eine Verallgemeinerung dieser »Modernisierungsthese« spricht jedoch, dass beispielsweise bereits im römisch-kanonischen Recht oder in der Gesetzgebung des Mittelalters ein ziemlich »moderner« Amtsbegriff und speziell im Justizwesen ein amtsorientierter Korruptionsansatz zu finden sind.24 Insofern gibt es gute Gründe dafür, auch betagtere Zeugen der Vergangenheit zu hören – bis hinein in die jüngste Vergangenheit, also bis zum staatlichen und gesellschaftlichen Neubeginn in der Bundesrepublik Deutschland nach 1945.
Der dort gewagte neue »überpositive« Ansatz von Recht und Gesellschaft bildet dann auch die Grundlage für eine eigene begriffliche Erfassung, nämlich für ein doppeltes Verständnis der Korruption: einmal für einen sehr weiten, umfassenden »überpositiven« Begriff der Korruption, der alle gesetzlichen Fixierungen übersteigt und ihnen vorausgeht, und sodann für einen engen und damit gesetzlich pönalisierbaren »positiven« Begriff der Korruption.
Aus der so gewonnenen Perspektive wird sodann auf die wichtigsten Maßnahmen geschaut, die von staatlicher bzw. rechtlicher Seite gegen Korruption ergriffen wurden und werden, bis hin zum Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 20. November 2015. Die darin markant eingezeichneten Schutzvorschriften für die Marktwirtschaft zwingen zu einer Rechenschaft darüber, inwieweit Marktwirtschaft – genauer Adam Smiths marktwirtschaftliches Konzept – eines solchen Schutzes würdig ist, und inwieweit Bestechung letztlich schwerwiegende Fehlallokationen zur Folge hat. Im Zuge der häufig als »marktwirtschaftlich« bezeichneten ökonomischen Logik führt dies zudem aber auch zur Prüfung, ob bzw. inwieweit Korruption als eine Konsequenz dieser Logik zu verstehen sein könnte und deshalb eigentlich akzeptiert werden müsste. Dazu werden unterschiedliche ökonomische Theorien der Korruption beleuchtet.
Abschließend werden die Erfolgsaussichten einer Auseinandersetzung mit der Korruption angesichts eines Menschenbildes des Eigennutzes oder eines Menschenbildes der Nächstenliebe erörtert. Dabei wird deutlich, dass bei der Bekämpfung der Korruption durch »positive« Gesetze kaum ein Erfolg erwartet werden kann, sollte das korruptive Menschenbild des Eigennutzes bestehen bleiben. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass nicht wenige Menschen vom Menschenbild des Eigennutzes eingenommen sind und dies auch bleiben wollen, und deshalb nicht einsehen können, warum sie ihre korruptiven Praktiken unterlassen sollten. In diesem Fall dürfte eine Umgehung antikorruptiver »positiver« Gesetze nur als eine Frage der Geschicklichkeit angesehen werden.
Um so eindringlicher muss am Ende der Versuch einer Auseinandersetzung mit dem »überpositiven« Korruptionsphänomen stehen, das offenbar grundsätzlich mit der menschlichen Natur verbunden ist und dem letztlich allein aus dem Glauben Kräfte entgegenzusetzen sind.
Allerdings ist diese Denk- und Vorgehensweise keinesfalls originell. Denn bereits Mitte des 19. Jahrhunderts machte sich der Theologe Alexander von Oettingen (1827–1905n.Chr.) aus dem damaligen Dorpat (heute Tartu/Estland) auf, entgegen allem positivistischem Fortschrittsoptimismus der damaligen Zeit dem modernen Menschen die »Realitäten des sozialen Lebens«25 vor Augen zu führen. Damit meinte er, der Öffentlichkeit den ganzen Umfang sittlicher Entgleisungen – also die Verderbtheit (Korruption) und ihre Folgen – zu demonstrieren, und zwar nicht durch mehr oder weniger diskutierbare theologische Glaubensüberzeugungen, sondern empirisch, positivistisch und modern mit Hilfe der Statistik belegt. Von Oettingen veröffentlichte 1868 seine Forschungsergebnisse in seiner »Moralstatistik«26, was ihm einen »europäischen Ruf«27 einbrachte und als »beste ethische Leistung des 19. Jahrhunderts«28 bezeichnet wurde.29
Wenn ihm dabei verschiedentlich vorgeworfen wurde, er habe der Öffentlichkeit gar keine »Moralstatistik«, sondern eine »Unmoralstatistik« präsentiert,30 so ist dies im Grunde berechtigt. Denn es war ja seine erklärte Absicht, bevor er zu einem wertegeleiteten christlichen Leben (einer »moralischen Weltordnung des persönlichen Gottes«31) anregen konnte, erst einmal zu demonstrieren, wie schlimm die Verstöße der Menschen gegen die von Gott her gesetzten Lebensregeln und die daraus folgenden zerstörerischen (korruptiven) Wirkungen waren.32
Nun ist aber offensichtlich die Zeit des damaligen positivistischen Fortschrittsoptimismus vorbei. Auch eine solche umfangreiche phänomenologische Sammel- und Demonstrationsarbeit, wie sie von Oettingen erstmals vorgelegt hat, scheint heutzutage nicht mehr nötig zu sein, da die Sammlung und Publizierung entsprechender Belege zur Frage der Korruption weitgehend öffentlich zugänglich und bereits nahezu unübersehbar geworden sind. Denn die vor ca. 150 Jahren neuartige Sammelarbeit von Oettingens haben heutzutage viele engagierte Zeitgenossen und Organisationen übernommen.
Allerdings könnte gerade die Menge des von ihnen zusammengetragenen und in dieser Arbeit verständlicherweise nur in Auswahl untersuchten Materials ein Indiz dafür sein, wie übermächtig das Korruptionsphänomen den modernen Menschen überfällt – weil es eben unmittelbar mit ihm selbst und seinem innersten korruptiven Streben verknüpft ist. Insofern kann Korruption heutzutage tatsächlich als eine »Grundfigur politischer Kommunikation«33 verstanden werden, und in Korruptionsdiskursen könnten sich heutzutage tatsächlich »gesellschaftliche Selbstbeschreibungen kristallisieren«34. Wenn allerdings darum am Ende doch nur eine Art korruptiver Selbstverschlingung des modernen Menschen übrig bliebe, dann wäre letztlich alle Auseinandersetzung mit dem Korruptionsphänomen hoffnungslos. Es sei denn, man könnte sich eben auf jene Zielrichtung gegen diese Hoffnungslosigkeit einlassen, für die bereits damals von Oettingen am Ende seiner Untersuchungen und jeglichen Positivismus übersteigend geworben hatte: nämlich, dass mit Gewissheit jene Kräfte den korruptiven Mächten dieser Welt widerstehen können, die letztlich aus dem Glauben an Jesus Christus kommen. Könnte dieser Gedanke am Ende dieser Untersuchung das düstere korruptive Geschehen aufhellen, dann hätte diese Arbeit ihren Sinn erfüllt.
Lange Zeit war es unvorstellbar, deutsche oder überhaupt westliche Lebenskultur mit Korruption in Verbindung zu bringen. Immerhin hatte Theodor Eschenburg 1959 die Wahrnehmung, dass man in Deutschland »mehr als eineinhalb Jahrhunderte lang durch eine ehrliche öffentliche Verwaltung ›verwöhnt‹ worden sei«. Namentlich, dass die protestantische Ethik die Beamten davon abgehalten habe, korrupte Praktiken anzuwenden, weshalb andere Klassen es nicht einmal gewagt hätten zu bestechen. So habe der Abstand des öffentlichen Dienstes zu anderen Gruppen der Gesellschaft diesen vor Korruption geschützt. Allerdings fügte Eschenburg auch hinzu, dass sich dies mit der Gründung der Bundesrepublik geändert habe. Sodann wird etwa nicht das vielbeschriebene Phänomen des »Kölner Klüngel«35 breit entfaltet. Vielmehr fährt Eschenburg fort, dass man jetzt nicht nur wirtschaftliche Korruption, sondern auch politische habe.36 Damit beginnt er einen von vielen Autoren fortgesetzten Reigen von Klagen über Korruption, nicht nur in weit entfernten Ländern, sondern unmittelbar in Deutschland selbst,37die in der verächtlichen Bezeichnung »korrupte Republik« kulminieren.38
Dennoch hielt sich insgesamt trotz diverser derartiger Publikationen bis in die 1990er Jahre hinein die Vorstellung von einem »sauberen Deutschland«39. Korruption konnte man sich nur für »moralisch verdorbene« transalpine oder orientalische Kulturen vorstellen, als ein Phänomen »weit entfernter, unterentwickelter und in ihren Traditionen befangener Gesellschaften«40. Nach Kury behandelten selbst die damaligen kriminologischen Lehrbücher das Thema Korruption, wenn überhaupt, oft stiefmütterlich.41
Schließlich waren es nicht unbedingt besonders skandalöse Korruptionsfälle, die seit den 1990er Jahren die Öffentlichkeit aufhorchen ließen. Sondern es war der Beginn eines neuartigen Antikorruptionsdiskurses, in dem das Verhältnis von privaten und öffentlichen Angelegenheiten nachdrücklich neu austariert und damit das Verhältnis von politischem und wirtschaftlichem Handeln moralisch neu überdacht wurde.42
Von dieser Neujustierung bleibt allerdings die nach wie vor weit verbreitete Wahrnehmung unbeeinflusst, dass es im deutschen Alltagsleben die sonst durchaus bekannte »Gelegenheitskorruption« nahezu gar nicht gebe. Diese sogenannte »petty corruption«, also Kleinkriminalität, gelte immer noch als verabscheuungswürdiger Normenverstoß, während die »grand corruption« (am Besten im Ausland) trotzdem irgendwie und insgeheim als »Kavaliersdelikt« akzeptiert und von der vornehmen Elite geschäftsmäßig betrieben werde.43
Diese Wahrnehmungsproblematik macht es umso dringlicher, im Folgenden beispielhaft an eine Reihe viel beklagter Korruptionsfälle in Deutschland zu erinnern, um mit ihrer Hilfe behutsam das Phänomen der Korruption abzutasten.
Schaut man in Hinsicht auf Korruptionsskandale in die jüngere Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, so werden von den einschlägig Versierten genügend Beispiele aufgezählt und beklagt: beginnend 1949 mit der »Hauptstadt-Affäre«, fortgesetzt 1958/59 mit der »Leihwagen-Affäre«, 1958–1966 mit der HS-30-Affäre, der Affäre um die »Neue Heimat«44, der Flick-Affäre und dem »Kölschen Klüngel«, der Affäre um die Fuchs-Panzer und Airbus-Flugzeuge, die Provisionszahlungen des französischen Mineralölkonzerns Elf Aquitaine beim Kauf von Leuna-Werken und Minol-Tankstellennetz usw.45 Ergänzt wird diese bundesweite Liste gerne um die Namen Siemens46, VW47, AOK48, Trieniken49, Kohl50 und Schröder/Gazprom51 sowie um einige regionale Skandale, wie den um den Berliner TÜV52, die Dresdener Ausländerbehörde53 oder das Frankfurter Straßenbauamt54.
Verständlicherweise können an dieser Stelle nur einige besonders markante Beispiele als Zeugnisse für das Korruptionsphänomen herausgegriffen werden, um ein erstes Profil der Korruption zu entwickeln.
Nach allem, was sich in der Flick-Affäre aufdecken ließ, halten verschiedene sich mit der Korruption befassende Autoren diese für das bis dahin »unangefochtene zentrale Lehrstück in Sachen ›politische Kultur‹ in der Bundesrepublik«55. In der Affäre scheint deutlich zu werden, wie nachdrücklich und über welch langen Zeitraum ein großes Industrieunternehmen auf verschiedenen Feldern deutscher Politik versucht hatte, durch den Einsatz finanzieller Mittel Einfluss zu gewinnen. Dabei ging es nicht nur darum, für die Friedrich Flick KG und deren Tochtergesellschaften, wie Krauss-Maffei, Feldmühle AG, Maxhütte, Dynamit Nobel, sowie noch ca. 100 weiteren Beteiligungsgesellschaften im In- und Ausland, unmittelbare firmenpolitische Interessen wahrzunehmen, sondern auch »allgemein-industriepolitische Ziele« zu erreichen. Der Konzern setzte 1983 insgesamt ca. 10 Milliarden DM um und beschäftigte ca. 45.000 Mitarbeiter.56
Aber zunächst ging es um unmittelbare firmenpolitische Interessen, denn der Flick-Konzern hatte im Januar 1975 ein großes Aktien-Anteilspaket verkauft, das er bis dahin an der Daimler-Benz AG gehalten hatte.57 Da der Iran allem Anschein nach ernsthaft am Erwerb dieser Beteiligung interessiert war – wodurch dieser die Mehrheit des Grundkapitals und damit entscheidenden Einfluss auf dieses repräsentative deutsche Unternehmen erhalten hätte – wurde die Deutsche Bank vom damaligen Bundeskanzler Schmidt »ermuntert«, die Beteiligung zu erwerben.58 Der Kaufpreis sollte inklusive eines Paketzuschlages von 20 Prozent bei 2,03 Milliarden DM liegen. Um nun der hohen Besteuerung zu entgehen, reinvestierte Flick in Abstimmung mit den entsprechenden Ressorts der Ministerien den Veräußerungsgewinn von 1,93 Milliarden DM in Beteiligungen, so etwa am US-Mischkonzern Grace und in eigene Firmentöchter, und es wurden entsprechende Steuerbefreiungen beantragt.59
Hintergrund war, dass nach der damaligen Gesetzeslage Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern unmittelbar im Entstehungsjahr zu versteuern waren, es sei denn, sie wurden unverzüglich wieder investiert. Von dieser Regelung waren Reinvestitionen von Veräußerungsgewinnen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften wie z.B. Aktien eigentlich ausgeschlossen. Allerdings konnte man eine Ausnahmegenehmigung nach dem damaligen §6b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) sowie dem §4 des Auslandsinvestitionsgesetzes (AIG) beantragen. Voraussetzung war die Feststellung, dass die Reinvestititon u.a. »volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig« sei. Flick erhielt eine solche Ausnahmegenehmigung vom Bundesminister für Wirtschaft, und zwar »im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung sowie einer Stelle der zuständigen Landesregierung«60.
Bis 1981 wurden nun fast alle Ausnahmegenehmigungen erteilt, obwohl es in der Öffentlichkeit, den Parteien61 und zunächst im Finanzministerium durchaus Diskussionen gab. Insgesamt erhielt der Flick-Konzern einen Steuererlass von 840 Millionen DM.62
Als bedeutsam wurde angesehen, dass während der Prüfung des Genehmigungsverfahrens von 1976 bis 1981 das Bundeswirtschaftsministerium zunächst von Dr.Hans Friderichs (FDP) und ab 1977 von Dr.Otto Graf Lambsdorff (FDP) geleitet wurde, das Finanzministerium ab 1978 von Hans Matthöfer (SPD). Hier kam nicht nur in der Öffentlichkeit der Vorwurf der Bestechung/Bestechlichkeit von Amtsträgern bzw. Vorteilsnahme und -gewährung in die Diskussion. Dabei war jedoch die »Spendentätigkeit« des Flick-Konzerns kein Geheimnis. Im Protokoll des entsprechenden Bundestags-Untersuchungsausschusses wurde vermerkt:
»Vor allem große Wirtschaftsunternehmen in Deutschland haben es stets als ihre Aufgabe angesehen, im gesellschaftlichen und politischen Bereich durch finanzielle Zuwendungen zu helfen. Das gilt im besonderen Maße für den Flick-Konzern.«63
Hierfür sei im Untersuchungszeitraum im Flick-Konzern der persönlich haftende Gesellschafter Eberhard von Brauchitsch allein zuständig gewesen, wobei sich dieser aber mit Dr.Friedrich Karl Flick hinsichtlich Größenordnung und Entwicklung des Spendenetats, im Einzelfall auch Adressaten und Höhe von Zuwendungen besprach. Der Konzern unterstützte dabei sieben Gruppen finanziell: »Allgemeine Zahlungen, Berufs- und Fachverbände, Wissenschaft und Bildung, Studierende/Akademische Verbindungen/Akademisches Forum, Sport, Caritative, Kirchen.« Dabei fielen unter die Rubrik »Allgemeine Zahlungen« auch
»Spenden für politische Zwecke. Nutznießer dieser Spendentätigkeit waren alle seinerzeit im Bundestag vertretenen Parteien. Denn es war, so Eberhard von Brauchitsch, seit Beginn unserer Republik Usance, für politische Zwecke im Rahmen der demokratischen Parteien zu spenden.«64
Im Rahmen dieser »Politischen Landschaftspflege«, wie sie von Brauchitsch benannte, ging es ihm im Wesentlichen um die »Eindämmung und Abwehr der marktwirtschafts- und unternehmerfeindlichen Tendenzen«65. Keinesfalls akzeptabel war jedoch, dass man sich dabei zur Umgehung gesetzlicher Vorschriften gemeinnütziger Organisationen wie etwa der »Staatsbürgerlichen Vereinigung 1954 e.V.« als »Spendenwaschanlagen« bediente, oder auch »schwarzer Kassen« wie des Rückführmodells mit der der Steyler Mission »Soverdia« in St. Augustin.66
Nun wurden im Zuge staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen in anderer Sache beim Flick-Konzern im November 1981 Aufzeichnungen aufgefunden – ein geheimes handschriftliches Kassenbuch des Chefbuchhalters –, die zahlreiche Zahlungen aus den Jahren 1969–1980 an Spitzenpolitiker verschiedener Parteien und parteinahe Stiftungen zu belegen schienen.67 Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin im Februar 1982 Anklage gegen diverse Beteiligte, die aber 1984 nur gegen Friderichs, Graf Lambsdorff und von Brauchitsch gerichtlich zugelassen wurden.68 Am Ende kam es trotz »schwerwiegender Verdachtsmomente« zu keiner Verurteilung,
»da der zweifelsfreie Beweis zwischen den Zahlungen des Flickkonzerns und den Diensthandlungen der beiden Wirtschaftsminister nicht erbracht werden konnte«69.
Insofern ist zu fragen, ob die Flick-Affäre bezüglich der »politischen Kultur in der Bundesrepublik« – womit verständlicherweise ausgehend von der Thematik der Publikationen nichts anderes als »Korruption« gemeint sein kann – wirklich den Gehalt hat, »das zentrale Lehrstück«70 zu sein und »Politische Korruption […] als Teil der gesellschaftlichen Normalverfassung« zu demonstrieren.71
Eine solche Interpretation der Flick-Affäre hängt offenbar damit zusammen, dass Lambsdorff und Friderichs später wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Parteispenden verurteilt wurden und 180.000 bzw. 61.500 DM Geldstrafe zahlen mussten.72 Das dürfte allerdings nach dem verfassungsrechtlich durch Art. 103 III GG73 abgesicherten Grundsatz des Strafverfahrensrechts »ne bis in idem« nichts mit dem Freispruch in dem vorangegangenen Verfahren zu tun haben.
Zudem betont immerhin »Die Zeit«, dass Lambsdorff, Friderichs und von Brauchitsch zwar wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden seien, den Vorteil allerdings nicht sie gehabt hätten, sondern die Parteien.74 Insofern würde die Komponente des Eigennutzes, die vielfach als konstituierendes Moment der Korruption genannt wird, entfallen.
»Die Zeit« resümiert weiter, dass der Flick-Konzern illegal gespendet hätte, jedoch keine Minister »gekauft«, »geschweige denn die Republik«75.
Wenn es stimmt, was im SPD-Minderheitsvotum des Untersuchungsausschusses ermittelt wurde, dass nämlich im Zeitraum von 1969–1980 mindestens 26 Millionen DM Spendenzahlungen geflossen seien, »davon 15 Mio. DM an die CDU/CSU, 6,5 Mio. DM an die FDP und 4,5 Mio. DM an die SPD«,76 so ist schon erstaunlich, dass in keinem der Rechenschaftsberichte der drei Parteien je der Name Flick auftauchte, obwohl die Parteien laut §25 Parteiengesetz ab einer Spendenhöhe von 20.000 DM zur Namensnennung verpflichtet gewesen wären.77
Allerdings ist es auch nicht unproblematisch, wenn v. Arnim in diesem Zusammenhang »den Parteien« vorwirft, zuerst 1981/82 und dann 1984 geheim an Amnestieplänen gearbeitet zu haben, die durch den Aufruhr nach dem Spiegelartikel vom 14. Mai 1984 aufgegeben wurden,78 oder wenn gegen v. Brauchitsch, Friderichs und Graf Lambsdorff erst am am 29. Juni 1984 die Anklagen wegen Bestechung usw. und am 28. Dezember 1984 die Anklagen wegen Steuerhinterziehung zugelassen wurden.79 Insofern ist es in der Tat fraglich, ob der Flick-Skandal beispielhaft zeigen kann, dass nach der Devise »Right or wrong – my party« das Recht den Parteien oft nicht mehr viel wert sei, wenn es um Geld und Macht gehe.80
In vielen Untersuchungen über die Ausbreitung der Korruption in Deutschland wird auf die Vorgänge verwiesen, in die der Siemens-Konzern81 in den Jahren 2006/07 verwickelt war,82 die »hohe Wellen geschlagen«83 haben und als »Affäre«84 gebrandmarkt wurden, die in der deutschen Wirtschaftsgeschichte an Umfang und Ausmaß nahezu einmalig geblieben sei.85 Es kursierte sogar die Behauptung, Korruption sei das »Business Modell« von Siemens, und Siemens habe Korruption institutionalisiert.86 Dabei stand so manchem noch vor Augen, wie im Jahre 2003 der langjährige Vorstandsvorsitzende und spätere Vorsitzende des Aufsichtsrats der Siemens AG Heinrich von Pierer zu Recht festhielt:
»Warum sollte ein Unternehmen oder die Wirtschaft als Ganzes überhaupt moralisch handeln? […] Ein Unternehmen sollte ganz einfach deshalb moralisch handeln, weil sich unmoralisches Handeln nicht lohnt! Oder, um es wiederum in Anlehnung an den Titel dieses Buches zu sagen: Wer die Moral vernachlässigt, der schadet in der Konsequenz auch der Profitabilität. Das mag nicht für jede Verlockung gelten, irgendwo einen schnellen Euro oder Dollar zu machen. Es gilt aber allemal, wenn nicht schnell verdientes Geld, sondern dauerhafter wirtschaftlicher Erfolg und die dauerhafte Existenz des Unternehmens angestrebt werden. Denn Täuschung, Betrug und Korruption lassen sich auf Dauer nicht verbergen. Und wenn solche unrechtmäßigen Verhaltensweisen aufkommen, dann schadet das – unabhängig vom Strafmaß – der Reputation. Dies wiederum kann letztlich zu einem immensen wirtschaftlichen Schaden führen […]«87
War das ernst gemeint oder gehörte das nur zur Täuschung bei einem glänzenden Äußeren?88 Jedenfalls führten anonyme Hinweise89 und die Zähigkeit eines unerschrockenen Beamten90 dazu, dass die Münchner Staatsanwaltschaft völlig überraschend am 15. November 2006 mit insgesamt 250 Polizisten, Steuerfahndern, Staatsanwälten und Bundesanwälten91 Geschäftsräume der Siemens AG und Privaträume von Siemens-Mitarbeitern in München, Erlangen und Österreich durchsuchte und Unterlagen und elektronische Daten in großem Umfang beschlagnahmte. Wie der Konzern bereits in seinem Geschäftsbericht 2006 zur Hauptversammlung am 25. Januar 2007 bekannte, standen diese Maßnahmen in Zusammenhang mit Ermittlungen wegen des Verdachts der Untreue, Bestechung und Steuerhinterziehung.92 Im Laufe des Verfahrens wurden hochrangige Mitarbeiter der Siemens AG bis hinein in den Vorstand inhaftiert.93 Allerdings betonte die Siemens AG dazu, dass sie vollumfänglich mit den Ermittlungsbehörden kooperiere94 und dass der Vorstand von Siemens keine ungesetzlichen Geschäftspraktiken von Mitarbeitern dulde,95 weder im In- noch im Ausland, weshalb er unverzüglich einschneidende Sofortmaßnahmen getroffen habe.96
In diversen skandalierenden Darstellungen der »Korruption« in der Siemens AG, insbesondere in ihrem Geschäftsbereich »Power Generation«, finden sich recht pauschale Vorwürfe, die genauerer Nachprüfung nicht standhalten.97 Es kann in diesem Zusammenhang aber nicht jeder Verfehlung nachgegangen werden, da zeitweise insgesamt gegen rund 300 Mitarbeiter der Siemens AG ermittelt wurde.98
Um zumindest hinsichtlich des Kerns der erhobenen Vorwürfe Klarheit zu gewinnen, sollen an dieser Stelle die gerichtlich festgehaltenen und auch weitgehend unbestrittenen sowie zur Verurteilung führenden Sachverhalte wiedergegeben werden. Der Bundesgerichtshof referiert die Feststellungen des Landgerichts Darmstadt vom 14. Mai 2007 wie folgt:
»Der Angeklagte (Andreas) K(ley) war als leitender Angestellter der Siemens AG von 1991 bis zum 30. Juni 2004 einer der vier sog. ›Bereichsvorstände‹ des Geschäftsbereichs ›Power Generation‹ (im Folgenden: Siemens-PG). Die Siemens-PG beschäftigte bei einem Jahresumsatz von 10 Milliarden €30.000 Mitarbeiter und war u.a. mit der Fertigung, dem Vertrieb und der Wartung von Gasturbinen befasst. Als ›Bereichsvorstand‹ war der Angeklagte unmittelbar unter der Ebene des (›Zentral‹‐)Vorstandes der Siemens AG tätig. Ihm oblag die kaufmännische Leitung des Geschäftsbereichs; er war damit u.a. zuständig für Controlling, Betriebswirtschaft, Zentrale Aufgaben, Personal und Revision sowie für die Wirtschaftsregion Europa. Er hatte die Siemens-interne Autorisierung, Zahlungen in unbegrenzter Höhe anzuweisen. In seine Zuständigkeit fiel auch die Umsetzung der Compliance-Vorschriften der Siemens AG für seinen Geschäftsbereich. Diese Vorschriften sahen u.a. vor, auch unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit den Einsatz von Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen. Gleichwohl existierte im Geschäftsbereich der Siemens-PG, wie dem Angeklagten auf Grund seiner Leitungsfunktion, aber auch noch anderen Mitarbeitern von Siemens-PG, nicht jedoch – wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat – dem Zentralvorstand bekannt war, ein etabliertes System zur Leistung von Bestechungsgeldern (sog. nützlichen Aufwendungen), und zwar zunächst in Gestalt eines Geflechts von Nummernkonten bei diversen liechtensteinischen Banken, die auf die Namen verschiedener anderer Unternehmen und liechtensteinischer Stiftungen (›Eurocell‹, ›Colford Investments Corp.‹, ›Grenusso Anstalt‹) lauteten. Die Gelder auf diesen Konten, deren Höhe das Landgericht nicht festgestellt hat, waren bei zuvor durchgeführten Projekten nicht aufgebraucht worden und hatten in der offiziellen Buchhaltung der Siemens-PG – für die der Angeklagte K. verantwortlich zeichnete – keinen Niederschlag gefunden. Der AngeklagteV., der von 1998 bis 2001 als freier Mitarbeiter und Berater für den Geschäftsbereich PG der Siemens AG tätig war, widmete etwa 2/3 seiner Tätigkeit der Abwicklung verdeckter Überweisungen für nützliche Aufwendungen, die Mitarbeiter des Geschäftsbereichs bei ihm in Auftrag gaben.«99
Anschließend übernimmt der Bundesgerichtshof die Schilderungen der Beziehungen nach Liechtenstein100 und Italien101, der besonderen Verhältnisse102 auf dem italienischen Strommarkt103, geht auf das Gasturbinen-Geschäft ein104, auf die Ermittlungen der italienischen Strafverfolgungsbehörden gegen die Siemens AG selbst sowie gegen zwei Mitarbeiter105 und kommt sodann zu dem zur Entscheidung anstehenden Urteil des Landgerichts:
»I. Das Landgericht hat das Handeln der Angeklagten in den FällenII.1 undII.2 der Urteilsgründe (Schmiergeldzahlungen an Gi. und Cr.) – unter Beschränkung der Verfolgung des AngeklagtenV. auf die Vorwürfe der Bestechung und der Beihilfe hierzu gemäß §154a Abs. 2 StPO – jeweils als Bestechung im geschäftlichen Verkehr im Sinne des §299 Abs. 2 StGB bzw. als Beihilfe hierzu gewürdigt und zur Begründung ausgeführt, diese Vorschrift habe, auch schon vor Einfügung von §299 Abs. 3 StGB im August 2002, die Bestechung ausländischer Angestellter erfasst, unabhängig davon, ob durch die Schmiergeldzahlungen deutsche Mitbewerber benachteiligt wurden.
II. Die Schmiergeldzahlungen aus der verdeckten Kasse im FallII.1 der Urteilsgründe (Auftrag«La Casella«) hat das Landgericht zudem als tateinheitlich begangene Untreue des Angeklagten K. in der Tatvariante des Treubruchs bewertet.
Ebenso erfüllten nach Auffassung der Kammer auch die Übernahme, die Fortführung und der allmähliche Verbrauch der von der KWU herrührenden verdeckten Kasse durch den Angeklagten K. (FallII.3 der Urteilsgründe) den Treubruchstatbestand der Untreue. Im Verhältnis zur Auszahlung der Bestechungsgelder an Gi. und Cr. im Fall«Repowering« (FallII.2 der Urteilsgründe) ging das Landgericht – entgegen der Anklage und seinem Eröffnungsbeschluss – von tatmehrheitlicher Begehung aus.«106
Aufgrund dieser Belastungen hatte das Landgericht Darmstadt bereits im Mai 2007 den ehemaligen Mitarbeiter (Andreas Kley) wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr und Untreue zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung von zwei Jahren (und einer Zahlung von 400.000Euro an eine gemeinnützige Organisation) verurteilt. Der weitere ehemalige Mitarbeiter (Horst Vigener) wurde wegen Beihilfe zur Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung von 9 Monaten verurteilt. Ferner war im Zusammenhang mit diesen Verurteilungen gegenüber der Siemens AG ein Gewinn in Höhe von 38 Mio. Euro für verfallen erklärt worden.107
Insgesamt wird geschätzt, dass der Siemens AG aus der Affäre ein Gesamtschaden von 2,5 Milliarden Euro entstanden ist.108 Allerdings hat der Aufsichtsrat der Siemens AG seinerseits begonnen, Schadensersatzansprüche gegen ehemalige Mitglieder des früheren Zentralvorstands der Siemens AG (zehn ehemalige Mitglieder des Zentralvorstands, einschließlich zweier früherer Vorstandsvorsitzender und eines früheren Finanzvorstands) geltend zu machen, da ihnen in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Organisations- und Aufsichtspflichten vorgeworfen wird.109 Außerdem wird den Aktionären und der Öffentlichkeit seit dieser Zeit und im Gegensatz zu den Jahren davor110 im Geschäftsbericht regelmäßig und ausgiebig von »Rechtsstreitigkeiten« berichtet.
Von vielen Autoren werden in diesem Zusammenhang auch die Vorgänge um die Betriebsräteorganisation »Arbeitsgemeinschaft Unabhängiger Betriebsangehöriger« (AUB) berücksichtigt, einer »Siemens-treuen« Vereinigung zur Entmachtung der IG Metall. Es wurden dabei nicht nur der langjährige Vorsitzende der AUB (Wilhelm Schelsky) verhaftet und wegen Beihilfe zur Untreue, Betrug und Steuerdelikten zu einer Haftstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt, sondern auch ein damaliges Mitglied des Siemens-Zentralvorstands (Johannes Feldmayer) wegen verdeckter Finanzierung der AUB in Millionenhöhe zu einer Haftstrafe von zwei Jahren auf Bewährung und einer Geldstrafe von 228.800Euro.111
Abgesehen von der Frage, wie genau diese Zusammenhänge in den üblichen Kontext von Korruption eingeordnet werden können, gehören die beiden hier definitiv Verurteilten neben Kley und Vigener zu den wenigen, die am Ende – nach spekulativen Festnahmen und Prozessen – tatsächlich wegen der Korruptionsthematik verurteilt wurden.112 Auch wird kaum erwähnt, dass gerade im Hinblick auf unerlaubte Zahlungen von ehemaligen Siemens-Mitarbeitern an ehemalige Mitarbeiter der italienischen Firma Enel in Zusammenhang mit Enel-Verträgen die anhängigen Gerichtsverfahren in Italien gegen zwei ehemalige Siemens-Mitarbeiter im November 2006 mit einem »patteggiamento« (Verfahrensbeendigung ohne Eingeständnis von Schuld oder Verantwortung) endeten.113 Auch wird kaum wahrgenommen, dass Siemens am 15. Dezember 2008 bekanntgeben konnte, dass die in München und Washington D. C. gegen das Unternehmen gerichteten Verfahren in Zusammenhang mit den Vorwürfen der Bestechung von Amtsträgern am selben Tag beendet wurden, und dass die Münchener Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Verletzung der Aufsichtspflicht durch den früheren Gesamtvorstand der Siemens AG beendete. Ebenso wird kaum darauf eingegangen, dass Siemens aufgrund von Schuldanerkenntnissen gegenüber dem US-Bundesgericht in Washington D. C. und der US-Börsenaufsicht, der Securities and Exchange Commission (SEC), Verfahrenseinstellungen erreichte und von den US-Staatsanwälten ausdrücklich wegen der außergewöhnlichen Kooperation, des umfangreichen neuen Compliance-Programms sowie der umfassenden Aufarbeitung durch Siemens anerkannt wurde114 und Siemens »ein verlässlicher Vertragspartner für US-Regierungsgeschäfte« bleiben durfte.115
Von der Korruptionsforschung wird als Nachteil dieser zügigen und konsequenten Beendigung von Verfahren gegen Siemens angesehen, dass »viele Informationen bezüglich Schmiergeldzahlungen, Konten, Namen der Bestechungszahler, Namen der Bestechungsempfänger und die Korruptionssysteme nicht öffentlich werden«, denn es sei zu keinem Prozess gekommen.116
Wenn die Handlungen von Kley und Vigener oftmals als maßgeblich für Korruption in Deutschland und namentlich im Siemens-Konzern betrachtet werden,117 so darf nicht übersehen werden, dass der Bundesgerichtshof im August 2008 deren Verurteilung wegen Angestelltenbestechung beziehungsweise Beihilfe zur Angestelltenbestechung aufhob. Entsprechend wurde auch die Anordnung des Verfalls in Höhe von 38 Mio. Euro gegenüber der Siemens AG aufgehoben.118 Im Einzelnen befand der Bundesgerichtshof, dass Kley zwar »der Untreue schuldig ist«, aber »die tateinheitliche Verurteilung wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr entfällt«. Und in Bezug auf Vigener: »das vorbezeichnete Urteil, [wird] soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben«.119
Damit ergibt sich, dass gerade in Hinblick auf den ausdrücklich auf den Korruptionstatbestand zugeschnittenen Paragraphen 299 des Strafgesetzbuches wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr keine rechtliche Würdigung erfolgte, sondern in Hinblick auf den Tatbestand der »Untreue« nach §266 StGB. Insofern kann hier – nicht nach dem üppigen Medien-Echo, aber nach deutscher höchstrichterlicher Rechtsprechung – nicht belegt werden, dass die Siemens-Affäre zum Paradebeispiel für korruptive Praktiken taugt.
Allerdings bringt diese Wende der Siemens-Affäre eine spezielle Problematik mit sich. Denn der Bundesgerichtshof kommt in seinem Urteil zu dem Leitsatz:
»Schon das Entziehen und Vorenthalten erheblicher Vermögenswerte unter Einrichtung von verdeckten Kassen durch leitende Angestellte eines Wirtschaftsunternehmens führt zu einem endgültigen Nachteil im Sinne von §266 Abs. 1 StGB; auf die Absicht, das Geld im wirtschaftlichen Interesse des Treugebers zu verwenden, kommt es nicht an.«120
Dazu lässt sich die aus der Korruptionsforschung kommende Frage kaum vermeiden,
»ob der Straftatbestand der ›Untreue‹ anwendbar ist, wenn die Korruption doch dazu diente, Vorteile für Siemens etwa über die Aquirierung von Aufträgen zu bekommen«121 oder wenn »maßgebliche Entscheidungsträger des Unternehmens (der Vorstand oder einzelne – für Finanzen zuständige – Vorstandsmitglieder) einverstanden waren.«122
Ferner wird auch aus der Korruptionsforschung auf Probleme für Mitarbeiter hingewiesen. Denn von diesen werde in der Folge der Siemens-Affäre erwartet, dass sie den neu entwickelten Verhaltenskodex unterschreiben, der Korruption strikt verbiete. Es werde jedoch gleichzeitig ein Umsatzvolumen von ihnen erwartet, das offenbar nur mit Korruption zu erzielen sei, weshalb dann in keinem Falle darüber öffentlich gesprochen werden dürfe.123
Vor einem solchen Hintergrund wird schon die makabere Wahrnehmung des damals gegen Siemens ermittelnden Kommissars in Hinblick auf Konsequenzen des Unternehmens aus der Affäre verständlich, wo doch angeblich (entgegen öffentlicher Beteuerungen) weiterhin bestochen, gelogen und betrogen würde. Denn dieser meint angesichts der Sorge, ohne Korruption nicht mehr konkurrenzfähig zu sein: »Die haben gesagt: Wir müssen vorsichtiger sein.« Allerdings endet er mit den Worten: »Ich hoffe, Siemens hat begriffen, dass die allerletzte Chance ehrliche, anständige Arbeit ist.«124
Insofern könnte es doch auch sein, dass für Siemens genauso wie für andere Unternehmen eine doppelte Lehre aus diesem Skandal zu ziehen wäre. Denn einerseits könnte durch den Skandal deutlich geworden sein, dass »die Vernachlässigung institutioneller Wandelprozesse«, also hier ein gesellschaftliches Umdenken in Bezug auf die Korruption, »existenziell bedrohlich sein kann«. Andererseits könnte ein tiefgreifender institutioneller Wandel des regulativen, normativen und kulturell-kognitiven Systems der betroffenen Organisation ausgelöst worden sein. Insofern könnte Siemens durchaus, »als durch den Korruptionsskandal ›verbranntes‹ Unternehmen, wie Phönix aus der Asche aufsteigen«125.
An dieser Stelle mag es ertragreich sein, sich mit der Korruptions-Affäre um das Frankfurter Straßenbauamt zu beschäftigen, da der Kriminologin Britta Bannenberg zufolge der Name der Stadt Frankfurt am Ende synonym für »flächendeckende Korruption in der kommunalen Verwaltung« stand. Allerdings wendet sich Bannenberg dagegen, allein die Stadt Frankfurt an den Pranger zu stellen, denn nach ihren Analysen gelte: »Frankfurt ist überall.«126
Dennoch mag es helfen, den Blick auf Frankfurt zu richten, denn von 1987 bis 2003 wurden allein dort Verfahren gegen ca. 3.500 Personen eingeleitet – inklusive 24 Großverfahren mit bis zu 280 Beschuldigten.127 Das Frankfurter »Haus der Geschenke« – so titelt Bannenberg in ihrem Bericht über das Frankfurter Straßenbauamt128 – kann hier offenbar als repräsentatives Beispiel dienen.
Ausgangspunkt der sogenannten Frankfurter Korruptionsaffäre sei der Konkurs eines Bauunternehmers gewesen. Dabei sei der Verdacht aufgekommen, er habe Firmengelder an der Steuer vorbei für sich entnommen. Gegenüber dem dazu ermittelnden Staatsanwalt habe sich der Unternehmer verteidigt, dass er nichts für sich genommen habe, denn die fraglichen Barentnahmen, die er als »Betriebskosten« verbucht hätte, seien allein »Zuwendungen an Mitarbeiter der Stadtverwaltung«.129
So gab er zu Protokoll, dass er sich in einem Frankfurter Café über Jahre hinweg regelmäßig mit einem (städtischen) Bautechniker zum Frühstück getroffen habe. Dabei sei es – ähnlich wie bei diversen anderen florierenden mittelständischen Betrieben aus der Region – »um […] zügige Abwicklung von Baustellen im Stadtgebiet und die Aussicht auf neue Aufträge« gegangen. Es sei üblich gewesen, für die »Klimapflege in den Amtsstuben« zu zahlen, »keine weltbewegende Summen«, und außerdem habe der Mann vom Amt vom Bauunternehmer noch wie selbstverständlich erwartet, dass dieser ihm das Frühstück zahle.130
1987 habe die Staatsanwaltschaft daraufhin wegen Bestechung und Bestechlichkeit, Untreue, Betrug und Steuerhinterziehung gegen nicht weniger als 196 Beschuldigte ermittelt, davon über 100 Mitarbeiter des Straßenbauamtes. Denn vom einfachen Bautechniker bis hin zum Amtsleiter hätten ausnahmslos alle die Hand aufgehalten. In der Folge seien ganze Bauabteilungen ihrer Mitarbeiter beraubt worden, denn Beamte und Angestellte hätten reihenweise ihre Entlassung bekommen. Es seien Bedienstete gleich im Dutzend verhaftet und in Bussen abtransportiert worden. Baustellen seien stillgelegt und Firmen ausgesperrt worden.131
So sei auch aufgedeckt worden, wie oft beauftragte und bezahlte Baumaßnahmen nie ausgeführt worden seien, und dass sich dabei Bezirksleiter und Bauunternehmer die Einnahmen einvernehmlich geteilt hätten. So hätten die Bezirksleiter die ihnen anvertrauten Millionenetats im Interesse der gegenseitigen Bereicherung »wie Erbhöfe verwaltet«, was offenbar nur durch das in Jahrzehnten gewachsene »korruptive Geflecht« zwischen praktisch allen Mitarbeitern der vier Baubezirke und einem ausgewählten Kreis zahlungswilliger »Haus- und Hoffirmen« möglich gewesen sei.132 Es seien dann diese Baufirmen gewesen, die bei den Auftragsvergaben unter Umgehung des Wettbewerbs durch ausufernde Direktvergabe zu lukrativen Preisen bevorzugt worden seien. Wer sich hier nicht einbinden ließ, habe eben keine oder nur wirtschaftlich uninteressante Aufträge bekommen.133
Bannenberg referiert weiter, dass bei der Stadt Frankfurt im Bereich der Straßenbauunterhaltung kein Auftrag ohne Gegenleistung zu bekommen gewesen sei. Dabei hätten die Unternehmer den Umfang ihrer Zuwendungen zum einen nach der Auftragslage ihrer Firma gerichtet. Zum anderen seien die Geldsummen nach der Hierarchie im Amt gestaffelt gewesen, wobei natürlich die vier Bezirksleiter das meiste erhielten. Von einem Zeugen wird berichtet, dass er dem Bezirksleiter das Geld üblicherweise in einem verschlossenen, neutralen Kuvert in seinem Dienstzimmer übergegeben habe, den dieser dankend, aber im Übrigen kommentarlos eingesteckt habe. Außerdem habe es allgemein erwartete Zahlungen zwischen 200 und 500 DM zu Geburtstag und Weihnachten gegeben und darüber hinaus Sonderzahlungen bei guten Baustellen in Höhe von 5 Prozent, gemessen an der Netto-Schlussrechnungssumme. Auch seien in der Vorweihnachtszeit die Firmenvertreter mit Präsenten (Einkaufskörbe voller Weinflaschen) und in Weihnachtskarten (mit Aufdruck der Firma) eingelegten Geldscheinen in die Dienststellen gekommen.134
Aber es seien nicht nur Geldzahlungen erwartet worden, sondern auch Bewirtungen in dem Tenor: »Wir können ja mal eine Abnahme machen, gehen wir zum Essen.« Zudem gab es wie andernorts den Brauch, privat verursachte Rechnungsbelege den Unternehmen zur Erstattung zu übergeben. Oder es seien Baukolonnen der Firmen, die aus drei bis vier Arbeitern bestanden, von den Mitarbeitern des Amtes für private Baumaßnahmen eingesetzt und von den Firmen in städtische Baumaßnahmen eingerechnet worden. Auf diese Weise hätten die Amtsträger ihre eigenen Häuser und auch Häuser von Familienangehörigen gebaut, Wohnungen saniert oder Gärten angelegt. Es wird auch berichtet, dass städtische Bedienstete zum Schein ihre Autos an Geschäftspartner verkauft und den »Kaufpreis« in bar kassierten hätten. Alle Zuwendungen seien in städtische Baumaßnahmen mit einem Aufschlag von mindestens 100 bis 150 Prozent eingerechnet worden.135
Auch seien nicht existente Baumaßnahmen abgerechnet worden und vieles andere mehr. Auf jeden Fall hätten die auf diese oder andere Weise systematisch zum Nachteil der Stadt Frankfurt »ergaunerten Summen« den Bauunternehmern hohe Gewinne verschafft. Die städtischen Bautechniker hätten mehr oder weniger umfangreiche, auf jeden Fall unversteuerte »Nebeneinkünfte« erhalten und die Bezirksleiter hätten so einen »luxuriösen Lebensstandard, der offen und gerne gezeigt wurde«136 erreicht. Bannenberg berichtet weiter:
»In diesem eingespielten System des Gebens und Nehmens tendierte das Unrechtsbewusstsein gegen null. Die Zuwendungen wurden als ›Dankeschön für gute Zusammenarbeit‹ angesehen. Mit der Zeit und der Gewöhnung an die guten Gaben glaubten die Mitarbeiter im Amt, ›als Anerkennung‹ für die Beschäftigung der Firmen geradezu einen Anspruch auf die Zuwendungen zu haben: ›Es war selbstverständlich, dass die Firmen ins Amt kamen und ihre Geschenke überreichten, so wie es halt am Bau üblich ist. Ich kenne keinen einzigen Kollegen, der die ihm zugedachten Geschenke abgelehnt hatte.‹«137
Dennoch habe aber eine Zielstrebigkeit geherrscht, alles daran zu setzen, Spuren zu verwischen. Die Firmen seien aufgefordert worden, »belastende Unterlagen über geleistete Zahlungen verschwinden zu lassen und nichts zu sagen«. Nach der Verhaftung eines Baubezirksleiters sei es zu Drohanrufen gekommen: »Wenn wir den rauskriegen, der den ins Gefängnis gebracht hat, den erschlagen wir.« Bauakten seien dem Zugriff der Fahnder entzogen und vertrauenswürdigen Mitarbeitern und Verwandten zur Aufbewahrung übergeben, belastende Dokumente vernichtet worden. Offenkundig hätten Kontrollen, Dienst- und Fachaufsicht jahrzehntelang versagt. Die fehlende Fachkompetenz von Vorgesetzten, die dem »bewährten und leistungsfähigen« Fachmann blind vertraut hätten oder selbst in die Machenschaften eingebunden waren, hätten Korruption und Betrug im Straßenbauamt ermöglicht oder begünstigt.138
In den Untersuchungen der Staatsanwaltschaft sei dann der Vorwurf, korrupt zu sein, mit aufgeregter Entschiedenheit zurückgewiesen worden:
»Man habe ›immer korrekt gearbeitet‹ und niemals seine ›Pflichten verletzt‹. Vermied aber der vernehmende Staatsanwalt das Reizwort ›Bestechung‹ und zeigte ein gewisses ›Verständnis‹ für das Eingebundensein in ein real existierendes System, das die Annahme von Vorteilen als nichts Ehrenrühriges ansieht, dann fiel es den Amtsträgern leichter, Barzuwendungen als ›Dankeschön‹ oder als ›Anerkennung‹ einzuräumen.«139
So erstaunlich hier die Wahrnehmung der in dieses Korruptionsgeflecht Eingebundenen auch sein mag, für Außenstehende besteht meist kein Zweifel daran, dass durch die Beteiligten elementare rechtsstaatliche Grundüberzeugungen verletzt wurden, die dann zu Recht auch zu entsprechenden strafrechtlichen Würdigungen führten.
Insofern dürfte die Affäre um das Frankfurter Straßenbauamt auch berechtigterweise als markantes Beispiel für den Charakter und die Wirkungsweise von Korruption gelten.
Schon die »Klassiker« des Marxismus-Leninismus hatten Korruption als einen immanenten Bestandteil der kapitalistischen Gesellschaft betrachtet.140 Insofern konnte und durfte es Korruption im Staatsozialismus nicht geben, worauf sich die herrschende Partei und ihre Ideologen auch beriefen. Man ging davon aus, dass die »korrupte bürgerliche Gesellschaft« mit der Ablösung des Imperialismus »als letztem Stadium des Kapitalismus« – genauso wie dieser verschwinden würde.141 Nach Steiner wurde deshalb auch der Ausdruck Korruption in Ausführungen über die eigene Gesellschaft sorgfältig vermieden142, und so konnte es wohltönend im neuen Programm der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands vom 22. Mai 1976 über das Leben in der sozialistischen Gesellschaft heißen:
»Der sozialistischen Gesellschaft sind Handlungsweisen wesensfremd, wie sie in Egoismus und Raffgier, im Spießertum, im Streben, sich auf Kosten der Gesellschaft zu bereichern, zum Ausdruck kommen. Die Partei wendet sich entschieden gegen Herzlosigkeit und Rücksichtslosigkeit in den menschlichen Beziehungen, gegen Heuchelei und Zynismus […]«143
Steiner moniert zu Recht, dass in diesem Zusammenhang die viel benutzte Definition von Korruption als »Missbrauch eines öffentlichen Amtes zum privaten Nutzen«144 problematisch sei. Denn die Trennung von privater und öffentlicher Sphäre sei zwar im Staatssozialismus grundsätzlich gegeben, aber durch das sogenannte »Volkseigentum«, das im öffentlichen und wirtschaftlichen Bereich vorherrsche, sei diese Trennung tendenziell auch wieder verwischt worden. Denn der Verfügung durch die Partei- und Staatsbürokratie habe zumindest formal die Möglichkeit gegenübergestanden, dass jeder selbst seinen Anteil am »Volkseigentum« hätte beanspruchen können. Ferner sei zu berücksichtigen gewesen, dass jeder in der Wirtschaft Verantwortliche ein öffentliches Amt innegehabt hätte.145 An dieser Stelle soll aber jetzt nicht die Diskussion aufgenommen werden, inwieweit ein solcher Staatssozialismus als »systematische Korruption« (im Gegensatz zur Bestechlichkeits-Korruption bzw. venal corruption) bezeichnet werden könnte.146
Auf jeden Fall wurde der Korruptionsvorwurf in der DDR Ende der vierziger und Anfang der fünfziger Jahre instrumentalisiert. Im Auftrag der SED-Spitze wurden Schauprozesse in Wirtschaftsstrafverfahren spektakulär inszeniert, so etwa der »Textilschieberprozeß« von Glauchau-Meerane Ende 1948, bei dem es vor allem um den Kompensationshandel ging, aber auch um angebliche Bestechung von städtischen Angestellten. Dies geschah zur gleichen Zeit, als die SED-Spitze eine andere Form der Korruption durch spezielle Privilegien für Funktionäre, aber auch Künstler, Wissenschaftler usw. installierte, den »organisierten Nepotismus«147.
Später gerieten die sogenannten »ökonomischen Hebel« im Rahmen des »Neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft« unter Korruptionsverdacht, so wie später der gesamte »graue Markt«148, der seine eigene Bedeutung im System der DDR hatte. Denn offenkundig hatten die Leiter der volkseigenen Betriebe in der DDR aufgrund des zentralistisch organisierten Wirtschaftssystems kaum Anreize, die Verwaltung im Sinne einer »Grand Corruption« zu bestechen, um etwa dem Betrieb einen Bauauftrag zu sichern. Wie Kannemann referiert, seien derartige Vorkommnisse auch nur selten dokumentiert.149
Reischock berichtet dazu, wie unvorstellbar es gewesen sei, dass etwa der Direktor einer volkseigenen Chemiefabrik in Bitterfeld mit Hilfe einer diskreten Spende an die SED-Bezirksleitung Leipzig versucht hätte, einen lukrativen Auftrag aus der Sowjetunion an Land zu ziehen. Denn zum einen habe es sowieso nur wenige wirklich lukrative Aufträge aus der Sowjetunion gegeben, und zum anderen habe darüber nicht die Bezirksleitung entschieden. Außerdem hätte eine Bitterfelder Chemiefabrik auch gar kein Geld für diesen Zweck gehabt, so etwas hätte man zwei Jahre vorher einplanen müssen. Insgesamt wären nur Komplikationen zu erwarten gewesen. Hierzu verweist er auf einen LPG-Vorsitzenden aus dem Berliner Umland, welcher mit anderthalb Jahren Gefängnis bestraft wurde, weil er mit Überplanbeständen an Obst und Gemüse aus seiner eigenen Produktion versucht hätte, bei einem anderen Betrieb Baumaterial für einen Stall herauszuschlagen. Dabei habe er selbst – was ihm selbst das Gericht eingestanden hätte – nicht im Geringsten davon profitieren können.150 Allerdings seien korruptive Handlungen, die darum auf höchster Ebene wenig sinnvoll waren und wohl deswegen auch meist nicht stattfanden, im Alltag dagegen lebenswichtig gewesen. So fährt Reischock fort:
»Man brauchte Beziehungen. Vitamin B. Beziehungen schaden nur dem, der keine hat, hieß es. Zu Beziehungen konnte man auf vielerlei Weise kommen. Glücklich waren jene, denen verwandtschaftliche Bande dazu verhalfen; eine angeheiratete Fleischermeistertochter war in der Grillsaison geradezu unbezahlbar, und wer in seinem engeren Familienkreis einen Autoschlosser aufzuweisen hatte, war zu dessen Lebzeiten aus dem Schneider. In Zeiten allgemeinen Mangels war ein Lada-Kotflügel oder eine Trabant-Kurbelwelle die härteste aller Währungen, die auch scheinbar Unbestechliche gelegentlich schwach werden ließ. Selbst wenn er gerade keinen Lada-Kotflügel oder keine Trabant-Kurbelwelle brauchte. Vielleicht brauchte die Frau vom Wohnungsamt so etwas oder der Klempner, der wiederum Beziehungen zu Fliesen hatte. Dieses System der Beziehungen war die spezifische Form der alltäglichen kleinen Korruption im Sozialismus. Ohne eine kleine Bestechung lief nichts oder man musste warten, bis man schwarz wird.«151
So hätten eben etwa die langen Wartezeiten, die wegen des Mangels an Konsumgütern beispielsweise bei der Ersatzteilbeschaffung für Kraftfahrzeuge üblich waren, durchaus mit einer Bestechungszahlung an die Autowerkstatt verkürzt werden können. Auch bei der Vergabe von Wohnraum, über die eine Kommission entschied, konnte es ähnlich zugehen. Denn mittels Bestechungszahlungen an die Wohnungskommission hätten die Allokationskriterien des Staates umgangen werden können,152 die bei der Wohnungsvergabe systemloyalen Personen sowie Paaren und Alleinstehenden mit Kindern den Vorrang gab.153
Steiner resümiert, dass Korruption im Staatssozialismus sowohl ein Ergebnis der institutionellen Schwäche des Systems gewesen sei, als auch ein Mittel, die makroökonomische Stabilität aufrechtzuerhalten. Allerdings sei dabei die damit erreichte Ressourcen-Allokation nicht optimal gewesen154 – und keinesfalls konnte, so wie es das SED-Parteiprogramm einforderte, verhindert werden, dass sich Egoismus, Raffgier und das Streben, sich auf Kosten der Gesellschaft zu bereichern, breitmachten.
Es soll an dieser Stelle nicht auf die umfangreichen Beiträge in der Literatur zur Korruption in anderen Staaten der Planwirtschaft155 eingegangen werden. Aber vielleicht hilft der obige kleine Einblick in damalige DDR-Verhältnisse gegen den ehedem von Lenin und heute von anderen erhobenen Vorwurf, dass Korruption nur ein Phänomen der Marktwirtschaft und der freiheitlichen Demokratie sei.
Allerdings muss an dieser Stelle in gebotener Kürze ein spezieller Bereich beleuchtet werden, der eng mit der freiheitlichen Demokratie verbunden ist: die bundesdeutsche Parteienlandschaft.
Nach Wahrnehmung mancher Autoren gelten vielen Bürgern neben der Privatwirtschaft die politischen Parteien als besonders »korrupt«. Ihnen erscheint es einfach suspekt, wenn Großkonzerne an Bundestagsabgeordnete Zahlungen leisten, für die offenkundig keine Gegenleistung von den Parlamentariern erbracht werden müssen.156 Auch wird an den Wechsel des Exkanzlers Gerhard Schröder (SPD) zu dem vom russischen Staatskonzern Gazprom dominierten Konsortium Nord Stream AG gedacht, das eine Pipeline durch die Ostsee betreiben will, deren Bau Schröder als Kanzler mit seiner Partei selbst gefördert hatte.157 Jedoch sei das alles rechtlich unanfechtbar, obwohl es viele Bürger trotzdem nicht akzeptieren wollen.158
Der renommierte Speyrer Verwaltungsrechtler Hans Herbert von Arnim bringt aufgrund intensiver Recherchen und jahrzehntelanger Beschäftigung mit den politischen und gesellschaftlichen Zuständen in Deutschland einen guten Teil dieser als ungut empfundenen Geschehnisse und Verfahren in die staatsrechtlich angemessenen Bezüge, so etwa in seinem Werk aus dem Jahr 2008 »Die Deutschlandakte. Was Politiker und Wirtschaftsbosse unserem Land antun«.
Unter dem Untertitel »Institutionalisierte Korruption« geht er dabei u.a. auf Spenden an Parteien und Abgeordnete ein.159 Er sieht ein »großes Einfallstor für Korruption« in der Diskrepanz, dass Beamte oder Minister, die irgendwelche Vorteile annehmen würden, den Staatsanwalt fürchten müssten, sich dagegen Parteien und Abgeordnete so viel Geld geben lassen dürften, wie sie bekommen könnten. Er zitiert hier auch den früheren Flick-Generalbevollmächtigten Eberhard von Brauchitsch, nach dem keines der ihm bekannten großen Unternehmen aus freien Stücken einer politischen Partei hätte Geld zukommen lassen. Stattdessen sei das Wohlverhalten der Politiker gegenüber der Wirtschaft von solchen Parteispenden abhängig gemacht worden. Parteispenden seien damit eine Art »Schutzgeld« gewesen – eine Formulierung, die an Mafia-Milieu und organisierte Kriminalität erinnert.160
V. Arnim betont weiter, es sei weltfremd anzunehmen, hohe Parteispenden hätten keinerlei Einfluss auf die Politik.161 Vielmehr ermögliche die Zulässigkeit von Spenden an Parteien indirekt und durch die Hintertür »auch die Korruption von Ministern, Ministerpräsidenten und Kanzlern«. Denn diese seien ja regelmäßig auch hohe Funktionäre der Parteien und für ihre Wiederwahl auf deren Florieren angewiesen. Oft werde ihnen das Geld zur Weitergabe an die Partei gegeben, was die Übereinstimmung der Interessen von Partei und Amtsträger noch unterstreiche. Dagegen enthalte aber die deutsche Rechtsordnung keine wirksame Vorkehrung.162
Weiter konnte v. Arnim 2009 noch sehr pointiert formulieren, dass man in Deutschland Volksvertreter getrost »korrumpieren« könne,163 denn es gebe zwar im Strafgesetzbuch einen Paragrafen der Abgeordnetenkorruption (§108e a. F.), der aber nur den »Kauf der Stimme« eines Abgeordneten im Parlament bestrafe. Der »Kauf der Stimme« eines Abgeordneten in der Fraktion, in der die Entscheidungen des Plenums vorbereitet werden, und sämtliche andere Formen des Missbrauchs des politischen Einflusses zugunsten des Geldgebers würden straflos bleiben. Zudem sei aufgrund des §108e a. F. noch nie ein Parlamentarier verurteilt worden. Diese Vorwürfe dürften jedoch durch die Neufassung des §108e164 von 2014 entkräftet worden sein.
Nicht erledigt sein dürfte allerdings sein Einwand, dass die Schwelle, ab der veröffentlicht werden müsse, viel zu hoch sei. Denn »Spenden« an Parteien oder Bundestagsabgeordnete müssten nur veröffentlicht werden, wenn sie 10.000Euro im Jahr überschreiten. Man könne jedoch schon mit »Spenden« von weit unter 10.000Euro an Abgeordnete oder lokale und regionale Parteigliederungen Einfluss nehmen. So habe der Bundestagsabgeordnete Johannes Kahrs für seinen Hamburger SPD-Kreisverband im Bundestagswahlkampf 2005 eine Reihe von Spenden von Rüstungsfirmen erhalten, die zwar alle unter der Publikationsgrenze lagen, weshalb sie nur wegen innerparteilicher Querelen bekannt wurden, in ihrer Summe aber weit darüber lagen. Sie hätten Kahrs einen ungewöhnlich aufwendigen Wahlkampf in seinem Wahlkreis erlaubt (was ja keinesfalls strafbar ist). Für v. Arnim sei aber anstößig, dass Kahrs seit 2005 im Haushaltsausschuss des Bundestags sitze, dort Berichterstatter der SPD-Fraktion für das Verteidigungsministerium sei und über die Rüstungskäufe für die Bundeswehr mitentscheide.165
Ferner moniert v. Arnim bei »Spenden« an Parteien oder Bundestagsabgeordnete die mangelnde Zeitnähe der Publikation. Denn die Veröffentlichung habe im Jahresrechenschaftsbericht der Partei zu erfolgen, dieser werde aber erst zum 30. September des folgenden Jahres beim Bundestagspräsidenten eingereicht und müsse von diesem dann als Bundestagsdrucksache veröffentlicht werden. Da die Einreichungsfrist noch um drei Monate verlängert werden dürfe, könne zwischen der Spende und ihrer Publikation ein Zeitraum von bis zu zwei Jahren liegen. Dadurch werde das ganze Verfahren größtenteils politisch entwertet, namentlich, wenn die »Spende« vor einer Wahl, die Publikation aber erst danach erfolge.166
Außerdem weist v. Arnim darauf hin, dass »Spenden« von natürlichen Personen auch noch doppelt begünstigt würden, steuerlich und durch einen staatlichen Zuschuss, und zwar bis zur Höhe von 3.300Euro jährlich. Bei einem verheirateten Spender erhöhe sich der Betrag der steuerlichen Begünstigung sogar auf 6.600Euro. Diese Beträge würden dreimal so hoch liegen, wie es das Bundesverfassungsgericht eigentlich erlaube. Es sei bisher jedoch nicht zu einer gerichtlichen Entscheidung gekommen. Denn offenbar hätten die allein klagebefugten Parteien (samt den von ihnen getragenen Regierungen und Parlamenten) kein Interesse an einer Klage, weil sie von der verfassungswidrigen Regelung profitierten.167
