"Gerechte" Wirtschaftskriege? - Andreas Pawlas - E-Book

"Gerechte" Wirtschaftskriege? E-Book

Andreas Pawlas

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Beschreibung

Viele Überzeugungen zu Krieg, Frieden und Völkerrecht sind mit dem Überfall Russlands auf die Ukraine ins Wanken geraten. Auch die Ablehnung von Kriegen bei gleichzeitiger Akzeptanz von Wirtschaftskriegen. Allerdings bleibt zu prüfen, ob Wirtschaftskriege tatsächlich als "gerecht" angesehen werden können. Dazu muss manche herkömmliche Kategorie der Vorstellung vom "gerechten Krieg" überdacht oder modifiziert werden. So muss bspw. die Berechtigung zu wirtschaftlicher Kriegführung oder eine Friedensorientierung nicht allein für den Staat, sondern auch für Unternehmen gelten. Auch muss ökonomisches Dominanzstreben zu Lasten anderer abgelehnt werden. Die größte ethische Herausforderung bleibt, die Zivilbevölkerung als hauptsächliches Ziel des Wirtschaftskrieges zu schützen. Andreas Pawlas greift nicht nur diese aktuellen Fragen auf, sondern zeichnet auch die Geschichte der Wirtschaftskriege bis zur Antike nach. So entsteht ein facettenreiches Bild, von dem sich ein fundierter Ausblick ableiten lässt.

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Seitenzahl: 976

Veröffentlichungsjahr: 2025

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Inhalt

Cover

Titelei

Vorwort

1 Einleitung und Abgrenzungen

1.1 Zum Problem einer Definition des Krieges

1.2 Der Begriff des Wirtschaftskrieges

1.3 Zur Rede vom »gerechten« Krieg und »gerechten« Wirtschaftskrieg

1.4 Zum Gang der Untersuchungen

2 Vorchristliche Ausformungen der Beziehung zwischen den Völkern

2.1 Ausgewählte Beispiele der »Thron-Ideologie«. Wirtschaftskriege »gerecht« allein durch höchste Autorität?

2.1.1 »Kriegerische Auseinandersetzungen« bereits im Neolithikum?

2.1.2 Das alte Mesopotamien und das alte Ägypten

2.1.3 Biblische Frühzeit

2.1.4 »Gerechter« Krieg im alten China

2.1.5 Die alten Griechen und erste Fragen nach einem »gerechten« Krieg

2.2 Frühe Vorstellungen über »gerechte« Kriege im antiken Griechenland und Rom

2.2.1 Der Beitrag von Aristoteles zum »gerechten« Krieg

2.2.2 »Gerechter Krieg« im Alten Rom und bei Cicero

3 Zur christlichen Gestaltung der Beziehung zwischen den Völkern

3.1 Positionen zum »gerechten« Krieg in der frühen Christenheit

3.1.1 Biblische Grundorientierungen

3.1.2 Ausgewählte christliche Stimmen vor der Konstantinischen Wende

3.1.3 Ausgewählte christliche Stimmen nach der Konstantinischen Wende

3.2 Zur mittelalterlichen Lehre vom »gerechten« Krieg

3.2.1 Zu Papst Gregor dem Großen und zur Personalisierung der Kriegführung

3.2.2 Isidor, Gratian und die Bewahrung einer Lehre vom »gerechten« Krieg

3.2.3 Zu Kaiser Karl dem Großen, personaler Kriegführung und dem Imperium

3.2.4 Ethische Entwicklungen zu Krieg und Wirtschaft im Hochmittelalter

3.2.5 Kreuzzüge als »gerechte« Kriege?

3.2.6 Zur Reifung der Lehre vom »gerechten« Krieg bei Thomas von Aquin

3.2.7 Anfänge des Schutzes der Zivilbevölkerung?

3.2.8 Exkurs II: Zur Fehde Jörg von Puchheims

3.2.9 Zusammenfassung: Die wichtigsten Rahmenbedingungen mittelalterlicher Lehre vom »gerechten« Krieg, orientiert an Thomas von Aquin

3.3 Beseitigung oder »Reformierung« der Lehre vom »gerechten« Krieg im Zeitalter der Reformation?

3.3.1 Generelle Ablehnung jeder Befassung mit Krieg im täuferischen Pazifismus

3.3.2 Die Kriegspredigt Thomas Müntzers

3.3.3 Luther und die Lehre vom »gerechten« Krieg

3.3.4 Ausgewählte reformierte Stellungnahmen zur Lehre vom »gerechten« Krieg

4 Ansätze zu völkerrechtlichen Regeln in der Neuzeit

4.1 Völkerrecht, Souveränität und Lehre vom »gerechten« Krieg

4.1.1 Impulse der spanischen Neuscholastik

4.1.2 Gentilis

bellum iustum ex utraque parte

4.1.3 Hugo Grotius und die Anfänge der »klassischen Völkerrechtslehre«

4.1.4 Merkantilismus, Kameralismus und Handelskrieg

4.2 Die Lehre vom »gerechten« Krieg in der Neuzeit und die »Pflicht« zum Frieden

4.2.1 Kants Ablehnung eines »gerechten« Krieges und die »Pflicht« zum Frieden

4.2.2 Revolution als »gerechter« Krieg?

4.2.3 Militarismus und »gerechter« Krieg?

5 Zum aufkommenden Zeitalter der Kriegsächtung und Friedensförderung

5.1 Erste neuzeitliche völkerrechtliche Initiativen zur Kriegsächtung

5.1.1 Suttners

Die Waffen nieder!

und die Haager Friedenskonferenzen

5.1.2 Der Erste Weltkrieg als »gerechter« Krieg?

5.2 Weitere völkerrechtliche Beiträge zu Kriegsächtung und Friedensförderung

5.2.1 Kriegsächtung in Völkerbund, Friedensbewegung und Briand-Kellog-Pakt

5.2.2 Zum nationalsozialistischen Krieg angesichts des Völkerrechts

5.2.3 Zur Entstehung der Vereinten Nationen aus der alliierten Kriegskoalition des Zweiten Weltkrieges

5.3 Überforderungen von Völkerrecht und Lehre vom »gerechten« Krieg?

5.3.1 Krise der Lehre vom »gerechten« Krieg im Atomzeitalter?

5.3.2 Zur Wiederbelebung der Lehre vom »gerechten« Krieg in den USA

5.3.3 Exkurs IV: Anmerkungen zur angeblichen Berechtigung beim »Krieg auf Gottes Befehl« im Islam und bei Selbstmordattentätern

6 Zur Ächtung des Krieges, aber der Akzeptanz von Wirtschaftskriegen in der Moderne

6.1 Gegen die Eigengesetzlichkeit der Wirtschaft als Kennzeichen der Moderne

6.1.1 Eigengesetzlichkeiten als moderne und erfolgreiche »Funktionale Differenzierung«

6.1.2 Der Widerspruch Karl Barths gegen moderne Eigengesetzlichkeiten

6.2 Zur Notwendigkeit von Modifizierungen der Lehre vom »gerechten« Krieg bezüglich des Wirtschaftskrieges

6.2.1 Zur Kriegführung im Sinne höchster Autorität

6.2.2 Zum

ius ad bellum

6.2.3 Zum

ius in bello

6.2.4 Das

ius post bellum

als Friedensstiftung nach dem Konflikt?

6.3 Das facettenreiche Phänomen des Wirtschaftskrieges in der Moderne

6.3.1 Markante Positionen von Staat und Unternehmen im Wirtschaftskrieg

6.3.2 Wirtschaftlicher Wettbewerb und Wirtschaftskrieg?

6.3.3 Zivilgesellschaftliche Beiträge zur Verhinderung von Wirtschaftskriegen?

6.3.4 Zum wachsenden Gewicht konkurrierender Weltdeutungssysteme

6.4 Völkerrechtliche Organisationen und Wirtschaftskriege

6.4.1 Vom Recht der Vereinten Nationen zu wirtschaftlichen Sanktionen

6.4.2 Internationale Organisationen und die Abwehr von Wirtschaftskriegen

6.4.3 Völkerrechtlicher Schutz der Zivilbevölkerung als Bestandteil »gerechter« Kriegführung nach dem

ius in bello

, aber auch in Abhängigkeit von »gerechter« Kriegführung

6.5 Ausgewählte aktuelle deutsche sicherheitspolitische Beiträge zum Problem eines »gerechten« Wirtschaftskrieges

6.5.1 Aspekte der »Leitlinien zur Krisenprävention, Konfliktbewältigung und Friedensförderung«

6.5.2 Anregungen der

Verteidigungspolitischen Richtlinien 2023

6.6 Ausgewählte aktuelle kirchliche Beiträge zum Problem des Wirtschaftskrieges

6.6.1 Zum kirchlichen Einsatz für die Schutzbedürftigen der Welt

6.6.2 Die Vision einer Ökonomie des Lebens für alle

6.6.3 Eigene Lebensweise und die Verhinderung von Wirtschaftskriegen

7 Zehn abschließende Thesen zu »gerechten« Wirtschaftskriegen und den bleibenden Aufgaben angesichts moderner Wertevielfalt

8 Abkürzungsverzeichnis

9 Literatur

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Inhaltsverzeichnis

Titelseite

Impressum

Inhaltsbeginn

Geschichte in Wissenschaft und Forschung

Eine Übersicht aller lieferbaren und im Buchhandel angekündigten Bände der Reihe finden Sie unter:

https://shop.kohlhammer.de/gwf

Andreas Pawlas

„Gerechte“ Wirtschaftskriege?

Friedensethische und völkerrechtliche Besinnungen und Impulse

Verlag W. Kohlhammer

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

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1. Auflage 2025

Alle Rechte vorbehalten© W. Kohlhammer GmbH, StuttgartGesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstr. 69, 70565 [email protected]

Print:ISBN 978-3-17-045976-2

E-Book-Formate:pdf: ISBN 978-3-17-045977-9epub: ISBN 978-3-17-045978-6

Vorwort

Diese Studie über »gerechte« Wirtschaftskriege entstand in Zeiten des Umbruchs. Dabei ist jetzt beim Abschluss der Arbeiten noch gar nicht abzusehen, ob diese friedens- und völkerrechtlichen Umbrüche schon zu einem Ende gekommen sind oder ob noch weitere Deformationen des Weltgeschehens zu erwarten sind, die einen eigentlich nur sprachlos machen könnten. Jedoch ist Sprachlosigkeit noch nie ein guter Ratgeber gewesen.

Aber in welche Richtung sich die gegenwärtigen Veränderungen auch bewegen werden, es wird nicht zu umgehen sein, sich darüber zu besinnen, was man bisher über wirtschaftskriegerische Fragen gedacht hat, welche Hoffnungen man damit verbunden und welche Handlungen man daraus abgeleitet hat. Offenbar steht eben jedes Zeitalter auf den Schultern des vorangegangenen.

Der Horizont, vor dem diese Besinnung über »gerechte« Wirtschaftskriege erfolgen soll, ist ein christlicher. Das ist in der heutigen multipolar gewordenen Welt eine wichtige Orientierungs- und Zuordnungshilfe, die nicht die Aufmerksamkeit für die Vorstellungen anderer Weltdeutungssysteme verschließt, aber nachdrücklich der eigenen Positionsbeschreibung dienen soll. Und damit ist die Hoffnung verbunden, dass diese Positionierung gleichzeitig ein Impuls sein könnte für die in diesen Umbruchszeiten notwendige Neuorientierung der evangelischen Friedensethik und des Völkerrechts.

Bisher ist immer wieder und aus den verschiedensten Motiven recht Unterschiedliches zu den Fragen von Krieg und Frieden, Völkerrecht und Gerechtigkeit an die Öffentlichkeit gebracht worden. Und so manches Mal entsprach das mehr dem eigenen Wünschen, Hoffen, Abweisen und Verurteilen als dem ursprünglichen Argument. Deshalb soll in der vorgelegten Studie darauf Wert gelegt werden, möglichst oft entsprechende Quellen selbst zu Wort kommen zu lassen. Das vereinfacht nicht immer die zu präsentierenden Argumentationsgänge, soll aber in Kauf genommen werden, damit der Leser die Möglichkeit erhält, sich bezüglich der vorgestellten Argumente eine eigene Meinung bilden zu können.

Ich bedanke mich für so manche aufschlussreichen Gespräche mit den Lehrenden und Lernenden an der Führungsakademie der Bundeswehr in Hamburg, am Estonian National Defence College in Tartu/Estland sowie an der Helmut-Schmidt-Universität in Hamburg.

Sparrieshoop im Sommer 2024Andreas Pawlas

1 Einleitung und Abgrenzungen

Wer von dieser Studie Patentrezepte zum Führen »gerechter« Wirtschaftskriege erwartet, wird enttäuscht werden. Das hat damit zu tun, dass es aus christlicher Sicht der Frieden ist, der als maßgebliches Ziel aller Verbindungen zwischen den Völkern angestrebt werden soll. Und dabei sollen in diesem Zusammenhang die Begriffe ›Friedensethik‹ und ›Völkerrecht‹ sehr schlicht und allgemein auf diese Verbindungen zwischen den Staaten bezogen werden.

Man wird hier ebenso keine Auflistung passender Gesetzesparagraphen zur Führung solcher »gerechten« Wirtschaftskriege finden. Und der Grund für einen solchen Mangel an einfachen, leicht handhabbaren Lösungen liegt dabei nicht in der beinahe unübersehbaren Stofffülle zu dieser Thematik. Vielmehr ist es ihre Komplexität, die dafür verantwortlich ist, dass die Vorstellung von einer weltweit einheitlich regierenden und alle Konflikte lösenden vernünftigen Rechtsprechung1 an harte Grenzen gestoßen ist – so sehr sie auch von vielen Seiten als erstrebenswert angesehen wurde.

Bittere Erkenntnis der Gegenwart ist, dass wohltönende Verlautbarungen weder die entscheidenden Grundlagen für alle Friedensethik noch für ein glaubhaftes Völkerrecht sind. Entscheidender ist offenbar dabei für das Völkerrecht die Wahrnehmung Dan Diners, dass die »Quelle des Völkerrechts« ein durch »Willensvereinigung mehrerer Staaten zusammenfließender Gemeinwille«2 sei. Es sind offenbar solche Gemeinsamkeiten und nicht formale Paragraphen entscheidend für die zentrale Frage nach der Legitimität von Gewalt,3 die in der traditionellen Lehre vom »gerechten« Krieg bis hin zur UN-Charta maßgeblich ist. Ohne dass man sich also inhaltlich über gemeinsame Überzeugungen bezüglich des rechtmäßigen Gebrauchs von Gewalt verständigt, sind formale Bestimmungen wenig hilfreich, Recht und Frieden zwischen den Staaten zu stiften.

Will man also der heutigen Friedensethik – bzw. ihrer gegenwärtig als Völkerrecht oder »Zwischenmächterecht«4 interpretierten Ausprägung – verantwortungsvoll Impulse geben, muss man die wichtigsten, sich in Konflikten und in Konfliktbewältigung äußernden Überzeugungen identifizieren und hinterfragen, bewerten und dann gegebenenfalls zur Umsetzung des Erkannten zu raten. Konkret sollte man sich also in Bezug auf »gerechte« Wirtschaftskriege vergegenwärtigen, was dazu alles in Geschichte und Gegenwart zwischen den Völkern eine Rolle spielt und spielte.

Und es sind die so gewonnenen Erkenntnisse, die dann einfließen müssen in die gemeinsame weltweite Suche nach einem auskömmlichen friedlichen Leben für die Menschheit und die ganze Schöpfung – in Verantwortung vor Gott und den Menschen. Wie sollte auch anders ein Beitrag zur Neupositionierung evangelischer Friedensethik in dieser Zeit nach dem kriegerischen Angriff Russlands auf die Ukraine geleistet werden – mit einer Abkehr von so manchen gut gemeinten Einschätzungen, die die Macht internationalen staatlichen und wirtschaftlichen Dominanzstrebens unterschätzen?

Um sich nun in dieser Weise der Frage nach »gerechten« Wirtschaftskriegen widmen zu können, muss zunächst einmal ein gewisses Einvernehmen darüber erzielt werden, was überhaupt einerseits unter »Krieg«, andererseits unter »Wirtschaftskrieg« sowie ferner unter einem »gerechten« Krieg verstanden werden soll.

1.1 Zum Problem einer Definition des Krieges

Eigentlich dürfte es nicht verwundern, dass es für ein Phänomen wie den Krieg, das die Menschheit seit Jahrtausenden bewegt, durchaus unterschiedliche Auffassungen gibt.5 Eine gewisse Popularität hat immerhin die Definition Generals Carl von Clausewitz erreicht, nach dem Krieg »eine bloße Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln«6 sei. Diese Auffassung wird jedoch nicht überall und nicht zu jeder Zeit akzeptiert.

Da aber mit der Frage nach dem Krieg die öffentlich-rechtliche Sphäre berührt wird, mag es erlaubt sein, hierzu auch einen öffentlich-rechtlichen Beitrag aus dem Deutschen Bundestag heranzuziehen. Und da will der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages den völkerrechtlichen Begriff »Krieg« im klassischen Sinne zunächst maßgeblich durch zwei Merkmale gekennzeichnet sehen:

»Zum einen muss ein bewaffneter Kampf zwischen Staaten oder Staatengruppen stattfinden; zum anderen bedarf es des Eintrittes des Kriegszustandes in Form einer Kriegserklärung oder durch das Stellen eines Ultimatums.«7

Sodann räumt er aber ein, dass manche Autoren auf letzteres Merkmal verzichten und Krieg als »Gewaltmaßnahmen unter Abbruch der diplomatischen Beziehungen« definieren.8 Für andere wiederum ist nach der »Theorie des ersten Schusses« ein bewaffneter Konflikt schlicht immer dann gegeben, »wenn ein Staat gegen einen anderen Staat zum ersten Mal militärische Mittel einsetzt.«9

Wenn auch eine solche Formulierung nicht völlig zu befriedigen vermag, so leistet der Wissenschaftliche Dienst doch weiter Hilfreiches, wenn er auf den völkerrechtlichen Aspekt aufmerksam macht, dass einige Staaten militärische Aktionen nicht mehr als Kriege erklärten, um das noch später zu erläuternde Kriegsverbot des Briand-Kellogg-Paktes von 1928 zu umgehen. Ebenso seien auch nur wenige angreifende Staaten seit dem Zweiten Weltkrieg bereit gewesen, ihren offenkundigen Verstoß gegen das in Art. 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen10 niedergelegte Gewaltverbot mittels einer Kriegserklärung öffentlich zu dokumentieren. Daher sei der förmliche Eintritt in den Krieg »selten geworden«. Man sehe mittlerweile lieber den Terminus »internationaler bewaffneter Konflikt« als Sammelbegriff für sämtliche Erscheinungsformen zwischenstaatlicher Anwendung von Waffengewalt.11 Damit entfalle auch im Gegensatz zu vergangenen Zeiten die Notwendigkeit für die Konfliktparteien ihre Kriegführungsabsicht kundzutun.12

Es muss jetzt nicht vertieft werden, in welchem Maße das Kriegsphänomen mit dem Sammelbegriff »internationaler bewaffneter Konflikt« wirklich umschrieben werden kann. Sicherlich in großen Teilen – allerdings gerade nicht das hier zu behandelnde Phänomen des Wirtschaftskrieges, das sich ja vor allem durch Verwendung von Instrumenten auszeichnet, die nicht in das klassische Militärarsenal gehören. Es dürfte daher an dieser Stelle zunächst reichen, die »Tragik« des Völkerrechts zur Kenntnis zu nehmen, dass mit bester Absicht und auch durchaus im christlichen Sinne versucht wurde, dem Übel des Krieges mit Hilfe gesetzlicher Vorschriften entgegenzutreten, es aber vielfach Aggressoren durch schlichte »Umdeklaration« gelungen ist, sich den völkerrechtlich gesetzten Verboten zu entziehen – und erst recht allen ethischen Bedenken.

Offenbar spricht viel dafür, in diesem Zusammenhang nicht bedenkenlos dem langjährigen Konzentrationsprozess zur Präzisierung und damit aber auch der Engführung des völkerrechtlichen Kriegsbegriffes als zwischenstaatliche Gewaltanwendung durch Soldaten zu folgen, sondern einmal auf sprachliche Wurzeln des Kriegsbegriffes zurückzuschauen. Und da wird im Mittelhochdeutschen unter dem »germanischen Erbwort« »Krieg« bzw. kriec vor allem eine »Anstrengung, das Streben nach etw[as], gegen etw[as] oder einen, Widerstand, Anfechtung, Wort-, Wett-, Rechtsstreit, Kampf«13 verstanden.

Nach Janssen hatte das mittelhochdeutsche kriec erst im Laufe des 14. Jahrhunderts jene Bedeutung angenommen, die dem lateinischen bellum entspricht und dem modernen Verständnis nahekommt. Und erst nach dem Verblassen anderer Benennungen kam es zu der Zuordnung von Wort und Begriff, die uns seit dem 16. Jahrhundert vorliegen.14 Wenn man sich aber von dieser Konzentration und Engführung trennt, kann der Kriegsbegriff wieder als so umfassend verstanden werden wie zuvor15: Krieg nicht nur als ein »internationaler bewaffneter Konflikt«, sondern generell als Anstrengung, Streben, Rechtsstreit und Kampf.16

Und vielleicht ist der Hinweis Janssens nicht unbedeutend, dass der so verstandene kriec nicht immer zu zeitlich fixierten Momenten seine Gelegenheit hatte, sondern unangenehmerweise als sogenannter »täglicher Krieg« praktiziert wurde, d. h. »als Streifzüge kleiner Reisigenscharen, die von festen Plätzen bzw. Burgen aus operierten.«17 Aber möglicherweise bilden solche Verhältnisse genau das ab, was gegenwärtig und zukünftig, zivil und militärisch, öffentlich und privat in den kriegerischen Auseinandersetzungen moderner Kriege zu erwarten ist. Und dabei kommen offensichtlich die rein auf staatliches Handeln fixierten Definitionen von Krieg – wie etwa die von Clausewitz – an ihre Grenzen.

Und wenn Gašparević mit vielen anderen zusammenfasst, dass es für die moderne »Transnationalisierung der Gewalt«, in der gezielt unschuldige Menschen getötet werden, signifikant sei, dass »die vormals klaren Grenzen zwischen Kriminalität, Bürgerkrieg, Terrorismus und Menschenrechtsverletzungen zunehmend verschwimmen«,18 so wird dabei übersehen, dass im Grunde diese Grenzen aus den Perspektiven aller Beteiligten historisch wohl niemals derart klar waren. Und wenn Herfried Münkler gegenwärtig auf den unscharfen, aber offenen Begriff der »neuen Kriege« zurückgreift, ist er sich durchaus darüber im Klaren, dass »diese Kriege so neu eigentlich gar nicht sind, sondern eine Wiederkehr des ganz Alten darstellen.«19

Und selbst, wenn man – wie gegenwärtig verschiedentlich versucht – den Kriegsbegriff auf zwei Merkmale reduziert: Militäreinsatz von mindestens einer Seite und eine gewisse Dauer, kommt man nicht über die Auswirkungen des jeweiligen Weltdeutungssystems herum, nach dem sich etwa asymmetrische Krieger aus ihrer spezifischen Sicht mit vollem Recht nicht als Terroristen, sondern als Freiheitskämpfer verstehen.20

Hinzu kommt, wie z. B. Münkler herausstellt, dass sich in den »neuen Kriegen« mächtige Gruppen herausgebildet haben, die buchstäblich vom Krieg leben und demzufolge kein Interesse an seiner Beendigung haben.21 Es hätten sich die Ökonomien der »neuen Kriege« gegenüber den großen Mächten verselbständigt. Sie saugten aus den Prosperitätsökonomien der nördlichen Hemisphäre Kraft, aber es sei nicht mehr möglich, sie von dort aus zu steuern und vor allem nicht mehr auszutrocknen und zu beenden. An die Stelle der Supermächte seien die Kanäle der Schattenglobalisierung getreten, und die seien der Kontrolle politischer Akteure weitgehend entzogen. Fast immer stünden im Zentrum der neuen Kriegsökonomien Güter, die aus unterschiedlichen Gründen in den Prosperitätsökonomien der reichen Länder verboten worden seien und deren Vertrieb dadurch in die Hände von Gewaltakteuren und organisierter Kriminalität geraten seien.22

Offenkundig scheint das Wesen der gegenwärtigen Konflikte oder gar die Natur des Krieges selbst im Wandel begriffen.23 Dazu gehört, dass gegenwärtig mit sogenannten »hybriden Kriegen« gerechnet werden muss.24 Zwar mag es dazu noch keine allgemein akzeptierte Definition geben und möglicherweise der Begriff »hybrider Krieg« nur ein Platzhalter sein, der zwar für das Ende der alten Ordnung steht, aber selbst nicht in der Lage ist, das Fundament für die Entwicklung einer neuen Ordnung darzustellen.25 Dennoch spricht vieles dafür, dass zu einem solchen »hybriden« Krieg gehört, dass ein Gegner gleichzeitig und je nach Situation einerseits politische, militärische, ökonomische, soziale und Informationsmittel sowie andererseits konventionelle, regelwidrige, verheerende, terroristische und Unruhe stiftende bzw. kriminelle Kriegsmethoden verwendet, an denen sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure beteiligt sein können.26 Der Rahmen muss also weit gespannt sein, wenn man sich in der gegenwärtig Situation mit der Frage der Wirtschaftskriege befassen will. Und nach Ulrich Blum kann dabei die Wirtschaftskriegführung sogar als grundlegender Ausgangspunkt für die hybride Kriegführung angesehen werden.27

Dabei steht diese Weite der Perspektive gegen die umfangreichen Mühen des weitgehend durch das christliche Abendland geprägten Völkerrechts, dem es eben trotz großen Engagements nicht gelungen ist, das Phänomen des Krieges weltweit zu bannen. Vielmehr muss man sich eingestehen, wie sehr sich dadurch, dass man sich in der neueren Zeit meist mit Soldaten und deren militärischen Waffen und deren Abschaffung beschäftigt hat, das Blickfeld verengt hat. Und eine solche Blickfeldverengung verhindert einerseits die gegenwärtig von manchen Staaten betriebene grenzenlose hybride Kriegführung zu erkennen sowie die dadurch hervorgerufenen internationalen Aggressionen wahrzunehmen. Andererseits dürfte eine solche Blickfeldverengung auch die Handlungsspielräume beeinträchtigen, derartigen Aggressionen mit gutem Recht entgegenzutreten – namentlich auf dem Sektor der Wirtschaft.

1.2 Der Begriff des Wirtschaftskrieges

Was nun den direkten Begriff des Wirtschaftskrieges anbelangt, so muss es sich um sehr spezielle Vorstellungen handeln, wenn man ihn »nur« als »Lessons from Two World Wars«28 begreifen will. Vielmehr soll es auch eine Botschaft dieser Studie sein, dass die Verbindung von kriegerischen Auseinandersetzungen und Wirtschaft wohl seit Urzeiten bestehen dürfte und bis in die unmittelbare Gegenwart reicht – auch wenn sie nicht immer direkt als »Wirtschaftskrieg« bezeichnet wird.

Dieser erhebliche Umfang und die Aktualität des Phänomens »Wirtschaftskrieg« machen deutlich, dass man gegenwärtig nicht darum herumkommt, sich mit ihm zu beschäftigen. Und wenn nun einer der gegenwärtig am besten ausgewiesenen Autoren zum Thema »Wirtschaftskrieg«, Ulrich Blum, Unschärfen bezüglich der Ziele und Mittel bei vielen Autoren bemängelt, die sich mit dem militärischen Krieg oder dem Wirtschaftskrieg befassen,29 so mag das wiederum nur als Anzeichen für die hohe Komplexität dieses Phänomens gewertet werden.

Allerdings wehrt sich Blum30 mit seiner Kritik an einem der ersten Autoren zum Thema Wirtschaftskrieg, Karl-Ferdinand von Willisen, gegen eine begriffliche Engführung, nach der nur der Staat, das heißt die Leitung der Zivilregierung, die Ziele eines Wirtschaftskriegs bestimmen könne. Denn damit wäre der unternehmerische Bereich ausgeschlossen.31 Jedoch wenn auch vor dem Hintergrund deutscher Verhältnisse vor gut 100 Jahren die Möglichkeit einzelner Unternehmen, aus Eigeninteresse einen Wirtschaftskrieg zu beginnen, offensichtlich nicht durchführbar erschien, so hätten historisch doch die Beispiele etwa der Konquistadoren, der Handelsgesellschaften Englands und der Niederlande sowie auch die Monopolisierung der Wirtschaft in Amerika um die Jahrhundertwende ganz andere unternehmerische Möglichkeiten gezeigt. Aber offenbar spiegelte sich in der Position von Willisens auch nur die inzwischen faktisch überholte Vorstellung, nach der allein der Staat in der Lage sei, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nation zu kontrollieren.

Und in dieser Vorstellungswelt sieht Blum ebenso den Zeitgenossen von Willisen, Georg Brodnitz, gefangen. Denn Brodnitz gibt für den Wirtschaftskrieg, den er als »Gesamtheit der unter Kriegsrecht zur wirtschaftlichen Niederringung des Gegners ergriffenen Maßnahmen« versteht, folgende drei Ziele an: 1) das kriegspolitische Ziel, nämlich das Unterstützen der militärischen Kriegführung durch wirtschaftliche Maßnahmen; 2) das friedenspolitische Ziel, nämlich das Vereinnahmen möglichst vieler Unterpfänder mit dem Ziel, bei Friedensverhandlungen die eigene Position zu stärken; 3) das wirtschaftspolitische Ziel, nämlich die Wettbewerbsfähigkeit der gegnerischen Volkswirtschaft auf möglichst lange Zeit auszuschalten.32

Damit steht wiederum beides im Vordergrund: Einerseits das staatliche Handeln in einem Wirtschaftskrieg, das immer im Kontext des Militärischen zu sehen sei, und andererseits das Ziel einer möglichst langanhaltenden Schädigung. Und auch dort bemängelt Blum zu Recht, dass diese Abgrenzungen das einzelwirtschaftlich-unternehmerische Handeln ebenso ausklammerten wie die Frage, welche Abwägungen den Einstieg in einen Wirtschaftskrieg sinnvoll machten.33 Zu ergänzen wäre auch noch, inwieweit sich solche Aktivitäten »unter Kriegsrecht« im Brodnitz'schen Sinne zu bewegen hätten – oder eben gerade nicht. Denn erstaunlicherweise ist ja gegenwärtig selbst von »pragmatischen Pazifisten« zu hören, dass in den Auseinandersetzungen zwischen Staaten »wirtschaftliche Sanktionen« zu fordern sein.34

Sicherlich wäre es sinnvoll, zwischen Wirtschaftskrieg im engeren und weiteren Sinne zu unterscheiden, um solche Argumente von ernsthaften Personen verstehen zu können, die nach wie vor jeden Militäreinsatz ablehnen. Allerdings darf dabei nicht übersehen werden, dass eine derartige Differenzierung wohl letztlich nicht immer und nicht in jedem Fall durchhaltbar wäre. Denn offenbar »oszilliert (meist) die Realität zwischen diesen Feldern, weil Konflikte [...] auf bestimmten Ebenen militärisch, auf anderen ökonomisch ausgetragen werden.«35 Dennoch würde es helfen, Akzente zu beschreiben. Von daher könnte man nachfolgend »Wirtschaftskrieg im engeren Sinne« als eine Auseinandersetzung ohne jegliche militärische Beteiligung definieren.36 Unter »Wirtschaftskrieg im weiteren Sinne« könnte man dagegen eine wirtschaftliche Auseinandersetzung mit militärischer Beteiligung in irgendeiner Form verstehen. Allerdings dürfte dabei ein solcher »Wirtschaftskrieg im weiteren Sinne« wohl am weitesten verbreitet und Thema der hybriden Kriegführung sein.

Auf jeden Fall wäre aber ein Verständnis von »Wirtschaftskrieg« nur als eine Erweiterung des herkömmlichen Kriegsbegriffs um die Begriffe Rüstungsproduktion und -export,37 durch die allerdings die Rüstungsproduzenten und -lieferanten nicht Kriegspartei werden,38 viel zu eng gefasst. Dagegen hat die ansonsten sehr nützliche Definition von Oermann39 durch ihren stärker auf staatliches Handeln gelegten Akzent die wirtschaftskriegerischen Projekte von Unternehmen und Individuen weniger im Blick.

Dabei weist Blum in seinem aktuellen Werk Wirtschaftskrieg. Rivalität ökonomisch zu Ende denken auch darauf hin, dass bei vielen Wirtschaftskriegen die Grenzen zwischen Staat und Unternehmen verschwimmen. Denn Staaten würden als Sanktionsgeber nicht nur andere Staaten, sondern auch konkrete Unternehmen ins Visier nehmen. Und umgekehrt könnten große Unternehmen kleinere Staaten massiv unter Druck setzen und steuerlich ausplündern.40

Insofern lohnt es sich, zur weiteren Umgrenzung des Begriffs des »Wirtschaftskrieges« Anregungen von Blum zu übernehmen. Wie der Titel seines Werkes aussagt, will er den Wirtschaftskrieg neben dem Anpassungswettbewerb und dem Innovationswettbewerb als eine besondere Art der Rivalität verstehen.41 Und definiert schließlich recht offenen den Wirtschaftskrieg (im weiteren Sinne) als den »bewusste[n], aggressive[n] Einsatz geeigneter Mittel zum Zerstören bzw. Entwerten des Humankapitals, Sachkapitals, intellektuellen Kapitals und Organisations- bzw. Sozialkapitals eines wirtschaftlichen Rivalen durch Individuen, Unternehmen und/oder Staaten ohne moralische Bedenken oder unter deren Rechtfertigung bzw. Hintanstellung in einem abgegrenzten Markt, um wirtschaftliche Dominanz zu erhalten oder zu erzielen.«42

Jedoch scheint diese Definition Blums – so hilfreich und differenziert sie auch ist und wie es allein die Phrase »ohne moralische Bedenken« markiert – offenkundig mit grundsätzlichen ethischen Vorbehalten verbunden. Und es fehlt bei Blum auch der in der Lehre vom »gerechten« Krieg betonte Aspekt der Verteidigung gegen ein Unrecht als »gerechter« Kriegsgrund. Daher muss gefragt werden, ob nicht daher nach dieser Definition Wirtschaftskriege prinzipiell als unethisch abzulehnen seien.

Zumindest lehrt aber die Geschichte der Christenheit in Bezug auf kriegerische Handlungen generell, dass es Situationen geben kann, in denen aus Verantwortung vor Gott und den Menschen zu Waffen gegriffen werden muss. Die Erwägungen dazu haben über die Jahrhunderte eben ihren Niederschlag in der sogenannten Lehre vom »gerechten« Krieg gefunden, auf die nun mit Blick auf die Wirtschaft und den Wirtschaftskrieg eingegangen werden muss.

Allerdings darf nicht übersehen werden, dass diese sogenannte Lehre vom »gerechten« Krieg »keine einheitliche Doktrin« darstellt,43 sondern eher eine ethische Denk- und Argumentationstradition. Auch muss um Verständnis dafür gebeten werden, dass angesichts der Fülle der ethischen Literatur auf diesem militärischen und ökonomischen Gebiet nur auf einige repräsentative Beispiele und Problemstellungen eingegangen werden kann. Es müssen etwa eingehendere Fragen danach offenbleiben, inwieweit hier nur auf Handel, Produktion, Dienstleistungen usw. eingegangen werden kann oder auch Rahmenstrukturen, Infrastrukturen usw. mit einbezogen werden sollten.

1.3 Zur Rede vom »gerechten« Krieg und »gerechten« Wirtschaftskrieg

Auf die Frage, inwieweit ein Krieg als »internationaler bewaffneter Konflikt, Anstrengung, Streben, Rechtsstreit und Kampf« »gerecht« sein kann, sei es mit militärischen Mitteln oder mit wirtschaftlichen Mitteln, kann keine einfache Antwort erwartet werden. Offensichtlich gibt es nicht nur eine einzige Tradition bezüglich der Lehre vom »gerechten« Krieg oder auch ein allgemeines Verständnis darüber, was unter einem »gerechten« Krieg zu verstehen ist.44 Im christlichen Selbstverständnis ist es sicherlich hohes Ziel und frommer Wunsch, dass solche kriegerischen Auseinandersetzungen grundsätzlich unterbleiben. Aber jedem Christenmenschen sollte realistischerweise bewusst sein, dass das Ziel völliger Konfliktlosigkeit und Harmonie erst im Reich Gottes am Ende aller Zeiten erreicht werden wird. Insofern ist die Frage nicht zu umgehen, auf welche Weise die Menschheit bis dahin existieren soll.

Aber wenn davon ausgegangen würde, dass auf dieser vergänglichen Welt eben kein »himmlischer« Frieden zwischen den Völkern herrscht, könnte ein solcher Weltzustand eher resignativ hingenommen werden, wie es durchaus in den Anfängen der jungen Christenheit geschehen ist. Es könnten in einer dualistischen Weltsicht alle Auseinandersetzungen zwischen den Völkern von allem Guten abgespalten und dem Bösen und Sündhaften zugerechnet werden, das man als Christenmensch zu meiden hätte.

Hier wird dagegen ernst genommen, dass die Völker dieser Welt als Bestandteil von Gottes guter Schöpfung verstanden werden dürfen – auch mit allen dazugehörigen Auseinandersetzungen. Und dass darum einerseits – entgegen jeder dualistischen Weltsicht – die Übernahme von Verantwortung geboten ist, andererseits aber auch durch den Prozess der Konkurrenz der Völker untereinander ein Beitrag zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erreicht werden sollte. Zumindest sollte es Auftrag der Christenheit sein, um der Barmherzigkeit Christi willen zu verhindern, dass in der Vielfalt der Völker den Menschen Übles angetan wird. Ein solcher Orientierungshorizont ist sicherlich mit dem von den Kirchen seit den 1980iger Jahren im Rahmen des Konziliaren Prozesses propagierten Ziels der Gerechtigkeit, des Friedens und der Bewahrung der Schöpfung in neuer Weise angestoßen.45

Das Thema der »gerechten« Wirtschaftskriegen kann man kaum aufgreifen, ohne die Debatten zu berücksichtigen, die seit langem im Hinblick auf eine sogenannte Lehre vom »gerechten« Krieg geführt wurden. Dabei übernimmt die in neuerer Zeit völkerrechtlich vorgenommene Unterscheidung in »Friedensvölkerrecht« bzw. »Friedenssicherungsrecht« und »Kriegsvölkerrecht« bzw. »Humanitäres Völkerrecht«46 eine hilfreiche Orientierung: Denn unter »Friedensvölkerrecht« bzw. »Friedenssicherungsrecht« soll verstanden werden, ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen der Einsatz militärischer Gewalt zulässig ist im Sinne des in der Lehre vom »gerechten« Krieg thematisierten ius ad bellum. Dagegen soll das Kriegsvölkerrecht die Art und Weise der zulässigen Kriegführung regeln im Sinne des in der Lehre vom »gerechten« Krieg aufgegriffenen ius in bello. Und das bedeutet einerseits die Beschäftigung mit der Begrenzung der für die Kampfführung zulässigen Mittel. Andererseits geht es um bestimmte humanitäre Belange, insbesondere bezüglich des Schutzes der Zivilbevölkerung sowie der Gefangenen und Verwundeten – ergänzt um Fragen der Rechtsstellung neutraler Staaten.47

Das mag noch einmal illustrieren, wie der Frage nach einem »gerechten« Wirtschaftskrieg nur sachgemäß nachgegangen werden kann, wenn ihre Einbettung in die generelle Frage nach einem »gerechten« Krieg ausreichend vorlaufende Berücksichtigung findet. Keinesfalls dürfen sich dabei die Untersuchungen durch die seit der Aufklärung von vielen Völkerrechtlern, aber auch engagierten Christenmenschen und politischen und kirchlichen Gremien geteilte Überzeugung ablenken lassen, dass das Völkerrecht die Lehre vom »gerechten« Krieg überwinden müsse.48 Denn offenbar steht bei dieser Überzeugung das Missverständnis im Hintergrund, dass eine solche »Lehre« letztlich als Freibrief zu ungehemmter Kriegführung begriffen werden müsse.49 Dass das niemals Kernintention der überlieferten der Lehre vom »gerechten« Krieg gewesen ist, gilt es hier später an entsprechenden Stellen aufzuzeigen.

Allerdings muss an dieser Stelle auch auf Begrenzungen aufmerksam gemacht werden: Denn wenn es nun in dieser Studie darum geht nachzuzeichnen, auf welche Weise Anregungen aus der traditionsreichen Lehre vom »gerechten« Krieg in Positionen in der Frage nach »gerechten« Wirtschaftskriegen Gestalt gewinnen können, kann das aufgrund des Umfangs und der Komplexität von Wirtschaftskriegen nur bruchstückhaft und bestenfalls repräsentativ gelingen. Aber sicherlich würde es dem Selbstverständnis der abendländischen Kultur widersprechen, wenn damit alle Bemühungen zur Einhegung und ethischen Qualifizierung kriegerischen Handelns im Bereich der Wirtschaft preisgegeben würden. Umso wichtiger ist es, sich gerade in den gegenwärtigen aufgewühlten Zeiten des Ukraine-Krieges auf die Grundelemente dieser ethischen Bemühungen zu besinnen, die in der Frage nach einem »gerechten« Krieg im Lauf von Jahrhunderten zusammengetragen worden sind.

Allerdings darf dabei nicht übersehen werden, dass jeder Blick auf die Frage nach »gerechten« Kriegen bzw. nach »gerechten« Wirtschaftskriegen und ihre bisherige Gestalt nicht unabhängig von heutigen Anschauungen und Denkweisen erfolgen kann. Das soll in dieser Studie einerseits um der wissenschaftlichen Redlichkeit halber offengelegt sein, aber auch zu entsprechenden Erläuterungen, Kommentaren oder Anregungen berechtigen – und zwar aus christlicher Perspektive.

Weiter muss hingenommen werden, dass hierbei manche nicht nur in der Gegenwart breit diskutierte Begriffe nicht weiter vertieft werden können. Das bedeutet z. B. für den Begriff der »Gerechtigkeit«, dass er im Kontext einer sogenannten Lehre vom »gerechten« Krieg nur verkürzt im Sinne einer von höchster moralischer Autorität legitimierten Handlung verwendet werden kann. Oder ebenso kann die Frage nach einem »heiligen« Krieg,50 unter dem z. B. nach James Turner Johnson ein Krieg zu verstehen ist, der auf göttlichen Befehl, und von göttlich legitimierten und inspirierten Autoritäten geführt wird, nicht weiter ausdifferenziert werden.51 Allerdings wirbt Johnson auch dafür, Differenzen zwischen der Tradition des »gerechten Krieges« und dem historischen Verständnis des »heiligen« Krieges nicht überzubewerten.52 Daher soll hier gewiss verkürzend davon ausgegangen werden, dass jeder »heilige« Krieg von seinem kulturellen Selbstverständnis her auch ein »gerechter« Krieg sein muss.

Von eigenem Gewicht ist ferner bei einem derartigen Rückblick auf wichtigste Elemente einer Lehre vom »gerechten« Krieg, dass im Unterschied zu gegenwärtigen Zeiten Krieg in der Antike »zur Normalität« gehörte.53 Aber möglicherweise befinden wir uns im Gegensatz zur jüngeren Vergangenheit mittlerweile durch die Einwirkungen hybrider Kriege wieder genau auf dem Weg in eine solche »Normalität«. Wie dem auch sei, für die antike Welt findet etwa Jacqueline de Romilly aus soziologischer Perspektive Gründe genug, warum es auch damals stetig Kriege geben musste und dass sie eben darum als »normal« galten.54 Und möglicherweise wurde daher damals nicht die Frage aufgeworfen, ob ein Krieg »gerecht« sei oder nicht. Dennoch lassen sich hierzu Grundstrukturen entdecken, bei denen zwar der Begriff »gerechter« Krieg nicht verwendet wurde, aber deren Zielrichtung im Sinne einer von höchster moralischer Autorität veranlassten bzw. legitimierten Handlung in die gleiche Richtung geht.

Nun wäre es zweifellos wünschenswert, möglichst aktuell auf alle Anknüpfungen bezüglich »gerechter« Wirtschaftskriege einzugehen. Es ist jedoch in der aktuellen Weltsituation nicht zu erwarten, dass das in einer wissenschaftliche Ansprüche erfüllenden Weise geleistet werden könnte. Denn offenkundig gehört zu dieser gegenwärtigen, verschiedentlich auch so offengelegten Kriegführung ohne Grenzen nicht nur die massive Verwendung von Propaganda, List, »Fake-News« usw., sondern ebenso die Einbindung aller wirtschaftlichen, kulturellen, aber auch wissenschaftlichen Bereiche. Von daher kann es nicht anders sein, dass eine Untersuchung, die sich auf sehr aktuelle Quellen stützen will, zweifellos in eine solche Kriegführung mit einbezogen ist. D. h. sie muss damit rechnen, den Botschaften dieser aktuellen, aber von Kriegsinteressen geleiteten Quellen ausgeliefert zu sein. Daher kann für diese Untersuchung eine Arbeit mit sehr aktuellen Quellen nicht sinnvoll sein. Vielmehr ist hier der Rückgriff auf etwas ältere bzw. historische Quellen angebracht, die bisher einigermaßen zuverlässig wissenschaftlichen Überprüfungen hatten standhalten müssen.

1.4 Zum Gang der Untersuchungen

Ehe vorgestellt und erörtert werden kann, wie viele Bemühungen es zur Einhegung und ethischen Qualifizierung kriegerischen Handelns im Bereich der Wirtschaft aus christlicher Sicht, aber nicht nur von dort her gibt, muss sich diese Studie zuerst mit einigen repräsentativen vorchristlichen Ausformungen der Beziehungen zwischen den Völkern befassen. Es muss dabei herausgearbeitet werden, wie im Sinne einer antiken »Thron-Ideologie« Kriege und auch ihre wirtschaftlichen Aspekte allein dadurch als »gerecht« angesehen wurden, weil sie durch die höchste Autorität eines Volkes, einer Region, einer Kultur veranlasst wurden. Das lässt sich nun nicht nur für das alte Mesopotamien und das alte Ägypten an entsprechenden Beispielen aufzeigen. Vergleichbare Strukturen finden sich ebenso in der biblischen Frühzeit, im alten China oder bei den alten Griechen. Allerdings muss auch darauf aufmerksam gemacht werden, dass sich überraschenderweise im Alten Israel schon durchaus Eingrenzungen wirtschaftskriegerischer Vorhaben erkennen lassen. Und was das antike Griechenland und Rom anbelangt, so können frühe Anregungen zur Frage nach den »gerechten« Kriegen nachgezeichnet werden, wobei die nicht unproblematischen Beiträge von Aristoteles und Cicero ein eigenes Gewicht haben, weshalb sie in der Literatur auch vielfach zuerst bedacht werden.

Ein neues Kapitel wird sodann mit der christlichen Gestaltung der Beziehung zwischen den Völkern aufgeschlagen. Dazu müssen zunächst Positionen zum »gerechten« Krieg in der frühen Christenheit aufgezeigt und erörtert werden. Und da sind einerseits pazifistische Überzeugungen zu identifizieren, die derartige Studien wie diese schlicht überflüssig machen würden. Es kann jedoch belegt werden, dass solche pazifistischen Positionen zum »gerechten« Krieg nicht allein und nicht vorherrschend waren. Denn dagegen lässt sich durchaus die Auffassung finden, dass staatliche Bemühungen zum Schutz des Gemeinwesens zu unterstützen seien, so auch »gerechte« Kriege. Und dass dabei nicht wenige sogar meinten, ihr christliches Bekenntnis auch als Soldaten durchhalten zu können, gehört auch dazu. Weiterhin ist darauf einzugehen, wie nach der Konstantinischen Wende und insbesondere bei Augustin die staatsunterstützende Denk- und Handlungsweise vorherrschend wird, weshalb auch in der Literatur vielfach an dieser Stelle mit dem Nachdenken über eine Lehre vom »gerechten« Krieg begonnen wird.

Für das Mittelalter gilt es daraufhin in groben Zügen zu skizzieren, dass es durchzogen ist von unterschiedlichsten Stellungnahmen und politischen Maßnahmen zu genau dieser Frage nach dem »gerechten« Krieg. Hier muss vor allem auf Papst Gregor den Großen geschaut werden und auf Gratian sowie auf Kaiser Karl den Großen als »Kriegskönig« mit priesterköniglichem Selbstverständnis. Aber auch das Söldnertum mit seinem »Geschäft mit dem Krieg« ist relevant, ebenso wie auch die Kreuzzüge, ehe es zu einer Reifung der Lehre vom »gerechten« Krieg bei Thomas von Aquin kommt. Anschließend muss noch ein kurzer Blick auf die Anfänge des Schutzes der Zivilbevölkerung und auf die Fehde Jörg von Puchheims geworfen werden.

Es wäre ein schweres Versäumnis, in diesem Zusammenhang nicht auf die Reformationszeit zu schauen und zu prüfen, ob sich in ihr eine Beseitigung oder etwa eine »Reformierung« der Lehre vom »gerechten« Krieg ergab. Dabei muss einerseits an die generelle Ablehnung jeder Befassung mit Krieg im täuferischen Pazifismus erinnert werden, aber andererseits auch an die Kriegspredigt Thomas Müntzers, ehe auf die differenzierte Position Luthers zur Lehre vom »gerechten« Krieg eingegangen werden kann. Und unter den reformierten Stellungnahmen zur Lehre vom »gerechten« Krieg soll dann auf Ulrich (Huldrych) Zwingli verwiesen werden – namentlich auf seine Äußerungen zum Söldnertum – sowie auf Johannes Calvin.

Damit sind keinesfalls die christlichen Positionen zum »gerechten« Krieg erschöpft, aber es erfordern nunmehr die populär werdenden Ansätze zu völkerrechtlichen Regeln in der Neuzeit alle Aufmerksamkeit. Und dabei dürfen zunächst die Impulse der spanischen Neuscholastik wie etwa von Franz von Vitoria, aber auch von Alberico Gentili mit seinem bellum iustum ex utraque parte nicht übergangen werden. Da für viele mit Hugo Grotius die »klassische Völkerrechtslehre« beginnt, muss nun darauf geschaut werden, was das für die Lehre vom »gerechten« Krieg und für Wirtschaftskriege heißt. Dabei darf jedoch keinesfalls die merkantilistische Perspektive ignoriert werden, das heißt, welche Bedeutung in diesen Zeiten die Vorstellung vom Handel als »Krieg« hatte, und das nicht nur in England.

Für den Ausklang dieses Zeitalters muss ferner einerseits die Ablehnung eines »gerechten« Krieges durch Kant und die von ihm geforderte »Pflicht« zum Frieden betrachtet werden. Andererseits muss aber auch die Frage erörtert werden, ob und mit welchem Recht eine Revolution als »gerechter« Krieg verstanden werden darf oder muss. In diesen Kontext gehört dann aber auch die gegenteilige Überprüfung, nämlich auf welche Weise im Zeitalter der Befreiungskriege das Streben nach Verteidigung gegen dieses revolutionäre, aber auch napoleonische Frankreich mit seiner dem Wirtschaftskrieg zuzurechnenden Kontinentalsperre den Vorstellungen von einem »gerechten« Krieg entsprachen. Und schließlich ist dann zu erörtern, welchen Einfluss das Phänomen des Militarismus in diesen Zeiten hatte.

Zu dem sodann aufkommenden Zeitalter der Kriegsächtung und Friedensförderung gehört auch eine Beschäftigung mit Bertha von Suttner und den Haager Friedenskonferenzen bis hin zur schwer zu entscheidenden Frage, ob eventuell der Erste Weltkrieg ein »gerechter« Krieg war. Auf jeden Fall muss auch der weitere Weg der Kriegsächtung im Völkerbund, in der Friedensbewegung und im Briand-Kellogg-Pakt erörtert werden. Anschließend soll die Entstehung der Vereinten Nationen aus der alliierten Kriegskoalition des Zweiten Weltkriegs nachverfolgt werden. Schließlich muss überprüft werden, ob es im Atomzeitalter zu einer Überforderung aller bisherigen Dimensionen des Völkerrechts und der Lehre vom »gerechten« Krieg kommt. Dabei muss bedacht werden, dass populäre mitteleuropäische Überzeugungen keineswegs die Kraft hatten, eine Wiederbelebung der Lehre vom »gerechten« Krieg in den USA zu verhindern.

Anschließend soll für die Moderne nachverfolgt werden, wie zwar völkerrechtliche Kriegsächtung gedacht werden kann, aber dennoch Wirtschaftskriege akzeptiert werden. Dazu muss man sich zunächst vergegenwärtigen, wie die Eigengesetzlichkeit der Wirtschaft als Kennzeichen der Moderne begriffen wird, und dass diese Eigengesetzlichkeit keinesfalls bereit ist, Einsprüche aus anderen Lebensgebieten – und schon gar nicht aus der Theologie – zu dulden. Dagegen ist jedoch herauszustellen, dass aus christlicher Sicht eine solche Weltsicht keinesfalls hinzunehmen ist. Vielmehr eröffnet sich damit die Möglichkeit zu überprüfen, wie die wichtigsten Kategorien der Lehre vom »gerechten« Krieg – wie Kriegführung im Sinne höchster Autorität, ius ad bellum, ius in bello – für den Bereich des Wirtschaftskrieges zu bedenken bzw. zu modifizieren sind, ehe übliche Instrumente von Staaten und Unternehmen für den Wirtschaftskrieg dargestellt und diskutiert werden können.

Dass gegenwärtig dabei auch Beiträge der Zivilgesellschaft ihr eigene Bedeutung haben, und dass vor allem das wachsende Gewicht konkurrierender Weltdeutungssysteme entscheidend berücksichtigt werden muss, gehört mit in diesen Kontext.

Das wiederum ist nicht ohne Einfluss auf die Haltungen völkerrechtlicher Organisationen zur Frage von Wirtschaftskriegen, die zweifellos erwähnt werden müssen, und zwar nicht nur im Blick auf ausgewählte Maßnahmen der Vereinten Nationen, sondern auch auf die Beiträge etwa der Welthandelsorganisation, des Internationalen Zentrums für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), der EZB oder der EU.

Ergänzend müssen dann auch u. a. Besinnungen auf ein ius post bellum oder auf den völkerrechtlichen Schutz der Zivilbevölkerung folgen, der als Bestandteil »gerechter« Kriegführung nach dem ius in bello, aber auch in seiner Abhängigkeit von »gerechter« Kriegführung gesehen werden muss.

So bedeutsam auch friedensethisch und völkerrechtlich dieser weitgespannte internationale Rahmen ist, die lokale Umsetzung bleibt vielfach eine eigene Herausforderung. Deshalb soll dann dieser Abschnitt mit einem regionalen Akzent, nämlich mit der Untersuchung ausgewählter aktueller deutscher sicherheitspolitischer Beiträge zum Problem eines »gerechten« Wirtschaftskrieges abgeschlossen werden: Und das sind einerseits die deutschen »Leitlinien zur Krisenprävention, Konfliktbewältigung und Friedensförderung« sowie andererseits die »Verteidigungspolitischen Richtlinien 2023«.

Ferner gehört dazu abschließend auch ein Blick auf ausgewählte aktuelle kirchliche Beiträge zum Problem des Wirtschaftskrieges, einerseits um generell den kirchlichen Einsatz für die Schutzbedürftigen der Welt zu bedenken, aber andererseits auch um erwägen, ob und wie die eigene Lebensweise und das eigene Lebensengagement einen Beitrag zur Einhegung und ethischen Qualifizierung kriegerischen Handelns im Bereich der Wirtschaft leisten könnte.

In abschließenden zehn Thesen zu »gerechten« Wirtschaftskriegen und den bleibenden Aufgaben angesichts moderner Wertevielfalt werden sodann wichtigste Ergebnisse dieser Studie zusammengefasst.

Endnoten

1Siehe z. B. Ernst-Otto Czempiel, Friedensstrategien. Eine systematische Darstellung außenpolitischer Theorien von Machiavelli bis Madariaga, Opladen/Wiesbaden 19982, S. 85.

2Dan Diner, Weltordnungen. Über Geschichte und Wirkung von Recht und Macht, Frankfurt a. M. 1993, S. 67.

3Lothar Brock/Hendrik Simon, Die deutsche Sprache des Rechts. Ein völkerrechtspolitischer Sonderweg?, in: Sarah Jäger/Wolfgang S. Heinz (Hrsg.), Frieden durch Recht – Rechtstraditionen und Verortungen, Wiesbaden 2020, S. 33–66, hier S. 36.

4Alfred Verdross/Bruno Simma, Universelles Völkerrecht. Theorie und Praxis, Berlin 19843, S. 2.

5Hans-Richard Reuter, Krieg I. Sozialwissenschaftlich, in: RGG, Bd. 4, Sp. 1765–1767, hier Sp. 1765.

6(Carl von Clausewitz), Vom Kriege. Hinterlassenes Werk des Generals Carl von Clausewitz hrsg. v. Wilhelm von Scherff, Berlin 1883, S. 16. Siehe aber auch S. 1, wo er sagt: »Der Krieg ist also ein Akt der Gewalt um den Gegner zur Erfüllung unsers Willens zu zwingen.« Oder siehe auch S. 566, wo es heißt: »Der Krieg ist nichts als eine Fortsetzung des politischen Verkehrs mit Einmischung anderer Mittel. Wir sagen: mit Einmischung anderer Mittel, um damit zugleich zu behaupten, daß dieser politische Verkehr durch den Krieg selbst nicht aufhört, nicht in etwas anderes verwandelt wird, sondern daß er in seinem Wesen fortbesteht, wie auch die Mittel gestaltet sein mögen, deren er sich bedient«.

7Deutscher Bundestag/Wissenschaftliche Dienste, Die völkerrechtliche Definition von Krieg, Berlin 2007, S. 3. So hält z. B. Helen Frowe, The Ethics of War and Peace. An Introduction, London/New York 20162, S. 66 nach wie vor an der Notwendigkeit einer öffentlichen Kriegserklärung fest. Dagegen weist Maximilian L. Knoll, Streitkräfteeinsatz zur Verteidigung gegen Cyberangriffe, Berlin 2020, S. 40 darauf hin, dass die Staatenpraxis vom Beharren auf einer formalen Kriegserklärung abgerückt sei, da das die Gefahr in sich berge, dass die Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts so lange suspendiert sei, bis der »Krieg« formal erklärt und auf diese Weise in das Belieben der Konfliktparteien gestellt sei.

8Deutscher Bundestag/Wissenschaftliche Dienste, Die völkerrechtliche Definition von Krieg, S. 3.

9Udo Fink/Ines Gillich, Humanitäres Völkerrecht, Baden-Baden 2023, S. 65 (RNR 65).

10Gesetz zum Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Charta der Vereinten Nationen, in: Bundesgesetzblatt Teil II 1973 Nr. 25 vom 09.06.1973, S. 430–503, hier S. 437.

11Deutscher Bundestag/Wissenschaftliche Dienste, Die völkerrechtliche Definition, S. 3 f. Siehe auch Fink/Gillich, Humanitäres Völkerrecht, S. 29, 50 (RNR 3.16).

12Deutscher Bundestag/Wissenschaftliche Dienste, Die völkerrechtliche Definition, S. 3 f. Siehe auch z. B. Matthias Herdegen, Völkerrecht, München 2000, S. 339.

13Friedrich Kluge, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, Berlin/New York 1975, S. 405 f. Siehe ähnlich Jacob Grimm/Wilhelm Grimm, Deutsches Wörterbuch, Trier 2001, Bd. 11, Sp. 2212, 2214. Siehe ferner Friedrich Ludwig Karl Weigand, Deutsches Wörterbuch, Bd. 1, Gießen 19095, Sp. 1151.

14Wilhelm Janssen, Krieg, in: Otto Brunner/Werner Conze/Reinhart Koselleck (Hrsg.), Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, Bd. 3: H-Me, Darmstadt 2022, S. 567–615, hier S. 567. Siehe auch Peter Thorau, Krieg, in: Robert-Henri Bautier u. a. (Hrsg.), Lexikon des Mittelalters, Bd. 5, München/Zürich 1991, Sp. 1525–1527, hier Sp. 1526.

15Siehe hierzu auch die anthropologische Perspektive bei Heinrich von Stietencron, Töten im Krieg: Grundlagen und Entwicklungen, in: Ders./Jörg Rüpke (Hrsg.), Töten im Krieg, Erfurt 2023, S. 17–54, hier S. 22.

16Siehe auch Janssen, Krieg, S. 568.

17Ebd., S. 571

18Matija Gašparević, Die Lehre vom gerechten Krieg und die Risiken des 21. Jahrhunderts – der Präemptivkrieg und die militärische humanitäre Intervention, Diss. Phil. München 2010, S. 12.

19Münkler, Herfried, Die neuen Kriege und das gewandelte Aufgabenfeld der Sicherheitspolitik, in: Kommune 20/4 (2002), S.6–11.

20Gerd Roellecke, Kriegsrecht, Kriegskunst und Kriegsbegriff. Zum Problem der asymmetrischen Kriege, in: Der Staat 4 (2011), S. 567–580, hier S. 571 f.

21Herfried Münkler, Vom Umgang mit denen, die »vom Kriege leben«. Die Ökonomie der neuen Kriege und die Chancen zu ihrer Transformation in eine Friedensordnung. in: Clausewitz-Gesellschaft e.V. (Hrsg.), Jahrbuch 2010, Hamburg 2009, S. 168–179, hier S. 169.

22Ebd., S. 173 f.

23David Whetham, Der »hybride Krieg« im Kontext der Tradition des »gerechten Krieges« im 21. Jahrhundert, in: Ethik und Militär 2 (2015), S. 36–40, hier S. 36 f.

24Blum, Wirtschaftskrieg. Rivalität ökonomisch zu Ende denken, Wiesbaden 2020, S. 34 f.

25Herfried Münkler, Hybride Kriege. Die Auflösung der binären Ordnung von Krieg und Frieden und deren Folgen, in: Ethik und Militär 2 (2015), S. 22–25, hier S. 25.

26Siehe z. B. Whetham, Der »hybride Krieg«, S. 36, der hier weitgehend Russell W. Glenn, Thoughts on ›Hybrid‹ Conflict, in: Small Wars Journal (März 2009), https://smallwarsjournal.com/blog/journal/docs-temp/188-glenn.pdf, S. 2 folgt. Siehe auch Johann Schmid, Hybride Kriegführung und das »Center of Gravity« der Entscheidung, in: Sicherheit und Frieden/Security and Peace 34/2 (2016), S. 114–120, hier S. 119 f., der drei Wesenselemente unterscheiden will: 1.) Die Ausrichtung der Kriegs-/Konfliktentscheidung primär auf ein nicht-militärisches Gravitationszentrum/center of gravity, 2.) das gezielte Operieren mit Grauzonenbereich unterschiedlicher Schnittstellen gegen spezifische Verwundbarkeiten der Gegenseite und die damit verbundene Auflösung fester Ordnungskategorien, 3.) die kreative Kombination und Parallelität in der Anwendung unterschiedlicher ziviler wie militärischer Kategorien, Formen, Mittel und Methoden der Kriegführung und des Kämpfens zu immer wieder »neuen« hybriden Mischformen.

27Blum, Wirtschaftskrieg und Dominanzerwartungstheorie, https://cirano.qc.ca/files/uploads/files/20191127_SeminaireUlrichBlum_article.pdf [21.05.2021].

28Mark Harrison, Economic Warfare: Lessons from Two World Wars, in: Warwick Economics Research Papers 1471 (2023), S. 1–18, S. 1.

29Blum, Wirtschaftskrieg, S. 20 f.

30Ebd., S. 20.

31Allerdings fährt der fort und blendet damit die Unternehmen nicht völlig aus: »Da die Mittel des Wirtschaftskrieges in Eingriffen in privatwirtschaftliche Verhältnisse bestehen, bedarf die Staatsleitung auch solcher Organe, die in der Lage sind, einen Einblick in die verwickelten privatwirtschaftlichen internationalen Beziehungen zu tun. Hierzu sind in erster Linie die Großbanken, Handelskammern, sowie die Export- und Importfirmen befähigt.« Ferdinand von Willisen, Begriff und Wesen des Wirtschaftskrieges, Jena 1919, S. 44 f.

32Georg Brodnitz, Das System des Wirtschaftskrieges, Tübingen 1920, S. 1. Siehe auch ähnlich Nils Ole Oermann, Wirtschaftskriege als ethische Herausforderung, in: Rotary Magazin (01.06.2019), S. 57–59, hier S. 58, der drei Bedeutungen des Begriffs Wirtschaftskrieg akzentuiert: 1.) ein mit wirtschaftlichen Zielen geführter Krieg, 2.) der Kampf gegen die Kriegswirtschaft des Gegners im bewaffneten Konflikt, 3.) den Kampf, der zwar ohne zwischenstaatliche militärische Gewaltanwendung, aber dafür mit allen ökonomischen Mitteln geführt wird, um die Wirtschafts- und Finanzkraft eines anderen Staates dergestalt zu schwächen, dass man ihm den eigenen Willen aufzwingen kann.Nicht diskutiert werden kann an dieser Stelle, welchen Einfluss die von Münkler beobachtete damalige Einstellung hatte, dass für die meisten Landmächte die Einmischung ökonomischer Faktoren in die Kriegführung als »unritterlich« galt. Münkler, Vom Umgang, S. 171.

33Blum, Wirtschaftskrieg, S. 20 f.

34Siehe z. B. Rolf Wischnath, Wie weiter im Russland-Ukraine-Krieg? Gibt es (nur) eine Position in der evangelischen Friedenethik?, in: Deutsches Pfarrerinnen- und Pfarrerblatt 9 (2023), S. 566–572, hier S. 570.

35Blum, Wirtschaftskrieg, S. 52.

36Siehe ausführlicher Nils Ole Oermann/Hans-Jürgen Wolff, Wirtschaftskriege. Geschichte und Gegenwart, Freiburg/Basel/Wien 2019, S. 28 ff.

37Siehe den Überblick bei Michael Brzoska, Rüstungsherstellung und Rüstungsexport: Gebote, Verbote und Paradoxien, in: Ines-Jacqueline Werkner/Klaus Ebeling (Hrsg.), Handbuch Friedensethik, Wiesbaden 2017, S. 755–768.

38Fink/Gillich, Humanitäres Völkerrecht, S. 51, RNR 20.

39Nils Ole Oermann, Wirtschaftskriege im digitalen Zeitalter! Ethische Perspektiven, in: ThLZ 144 (2019), Sp. 419–436, hier Sp. 425: »Von «Wirtschaftskrieg» sollte dann und nur dann die Rede sein, wenn er erstens von einem Staat oder in seinem Auftrag oder mit seiner Billigung oder Duldung geführt wird und zweitens strategische politische Ziele verfolgt werden, die sich feindselig gegen mindestens einen anderen Staat richten. Erstens, die Begrenzung auf zwischenstaatliche Beziehungen (Staatenbündnisse inbegriffen) trägt der Tatsache Rechnung, dass die maßgeblichen Akteure der Weltpolitik und der Weltwirtschaft Staaten sind und bleiben. Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Auslöser und Akteure von Wirtschaftskrieg sein, aber nur dann, wenn ein Staat sich ihr Handeln oder Erleiden zurechnen lassen muss oder zu eigen macht.«

40Blum, Wirtschaftskrieg, S. 417 f.

41Ebd., S. 49 f.

42Ebd., S. VI, 32.

43Rochus Leonhardt, Die Friedensethik Martin Luthers. Eine historische Rekonstruktion in gegenwarts-diagnostischer Absicht, in: Volker Gerhardt/Ders./Johannes Wischmeyer (Hrsg.), Friedensethik in Kriegszeiten, Leipzig 2023, S. 19–90, hier S. 31.

44Gerard F. Powers, From an Ethics of War to an Ethics of Peacebuilding in: Heinz-Gerhard Justenhoven/William A. Barbieri, Jr. (Hrsg.), From Just War to Modern Peace Ethics, Berlin 2012, S. 275–312, hier S. 278.

45Siehe z. B. die Theologische Hinführung der »Oekumenischen Weltversammlung in Seoul 1990«, https://www.ecunet.de/fileadmin/mediapool/gemeinden/E_stiftungoekumene/Seoul_1990.pdf [22.04.2023].

46Fink/Gillich, Humanitäres Völkerrecht, S. 29 f. (RNR 1.5).

47Herdegen, Völkerrecht, S. 338.

48Siehe z. B. Otto Kimminich, Der gerechte Krieg im Spiegel des Völkerrechts, in: Reiner Steinweg (Red.), Der gerechte Krieg: Christentum, Islam, Marxismus, Frankfurt a. M. 1980, S. 206–223 hier S. 221.

49Siehe z. B. bereits Immanuel Kant, Zum ewigen Frieden (1795), in: Königlich Preußische Akademie der Wissenschaften (Hrsg.), Kant's gesammelte Schriften Bd. 8, Berlin/Leipzig 1923, S. 341–386, hier S. 355.

50Zur Popularisierung des Begriffs siehe Gerhard von Rad, Der Heilige Krieg im alten Israel, Göttingen (1952) 19583. Zur Problematik des erst Ende des 19. Jahrhunderts entwickelten Begriffs siehe Friedrich Wilhelm Graf, Sakralisierung von Kriegen: Begriffs- und problemgeschichtliche Erwägungen, in: Klaus Schreiner/Elisabeth Müller-Luckner (Hrsg.), Heilige Kriege. Religiöse Begründungen militärischer Gewaltanwendung: Judentum, Christentum und Islam im Vergleich, München 2008, S. 1–30.

51Siehe einen aktuellen Ansatz zur Diskussion bei Boris Gübele, Deus vult, Deus vult. Der christliche heilige Krieg im Früh- und Hochmittelalter, Ostfildern 2018, S. 13 ff., S. 383 ff.

52James Turner Johnson, The Holy War Idea, University Park 2002, S. 37 f., 43.

53Veit Rosenberger, Krieg III. Außerchristliche Antike, in: RGG, Bd. 4, Sp. 1767 f., hier Sp. 1767.

54Siehe z. B. Jacqueline de Romilly, Guerre et paix entre cités, in: Jean-Pierre Vernant (Hrsg.), Problèmes de la guerre en Grèce ancienne, Paris/Den Haag 1968, S. 207–220, hier S. 207.

2 Vorchristliche Ausformungen der Beziehung zwischen den Völkern

2.1 Ausgewählte Beispiele der »Thron-Ideologie«. Wirtschaftskriege »gerecht« allein durch höchste Autorität?

2.1.1 »Kriegerische Auseinandersetzungen« bereits im Neolithikum?

Verständlicherweise beginnen Erörterungen über das Thema Krieg meist mit dem Zeitpunkt, an dem erste schriftliche Urkunden zu dieser Fragestellung vorliegen. Und ähnlich, wie man die Schrift an bestimmte gesellschaftliche, organisatorische Strukturen gebunden sieht,55 hat man meist das Thema Krieg angekoppelt an ausgeprägte staatliche Ordnungsgefüge vor Augen. Nun ist jedoch nach derzeitigem Kenntnisstand für das vorderasiatischen Neolithikum weder eine Schrift belegt noch die Existenz von Gesellschaften, die ausgeprägte organisatorische Strukturen besessen hätten. Insofern könnten die kriegerischen Auseinandersetzungen in dieser Zeit auch nicht als Kriege im bisherigen Sinne bezeichnet werden können. Deshalb möchte auch Müller-Neuhof stattdessen lieber von »kriegerischen Auseinandersetzungen« sprechen.56 Jedoch wäre eine Folge dieser so üblichen Beschränkung, dass nach bisherigem Stand das Nachdenken über den Krieg auf einen Zeitraum von vielleicht fünfeinhalbtausend Jahren begrenzt wäre.57 Das wäre jedoch überraschend. Realistischerweise ist eher zu vermuten, dass eine solche, die Menschheit in ihrem Überleben betreffende Fragestellung schon weit vorher beschäftigt hat.58 Denn wenn es zutrifft, dass letztlich alle Kriegsmotivationen auf einer oder mehreren der fünf grundlegenden menschlichen Dispositionen Gier, Hass, Angst, Machttrieb und Religion/Ideologie basieren,59 warum sollten die erst vor 5.500 Jahren zu kriegerischen Auseinandersetzungen geführt haben?

Aber nun bietet gerade die eingangs vollzogene Erweiterung der Begriffsfassung dessen, was man unter Krieg versteht, die Möglichkeit, einen winzigen Blick vor die durch mangelnde Schrift und mangelnde Organisation aufgetürmte Barriere zu tun. Denn mittlerweile versteht die Forschung ja nicht nur genügend, Schriften zu deuten, sondern auch sonstige archäologische Objekte und Artefakte zu interpretieren,60 die Indizien über wichtigste Denk- und Verfahrensweisen des neolithischen Menschen bereitstellen.

Wenn hierzu bisher der Vorrat an Deutungen auch noch nicht übermäßig groß ist,61 so findet sich hier jedoch im Hinblick auf den Aspekt des Wirtschaftskrieges schon Bedeutsames. Denn nach allem, was bisher erkannt worden ist, scheinen sich in dieser archaischen Welt Vorderasiens für kriegerische Konflikte zurzeit vier verschiedene Ursachen differenzieren zu lassen: Es sind territoriale, ökologische, demographische und ökonomische Ursachen.62 Und das würde bedeuten, dass der Krieg aus wirtschaftlichen Gründen keinesfalls ein nebensächlicher Appendix des allgemeineren Kriegsthemas ist, sondern von Anfang an und sogar auch als Hauptursache mit zu bedenken ist.63 Wenn nun noch keinesfalls zu beantworten ist, ob und wann in diesen Zeiten eine aus solchen Gründen geführte »kriegerische Auseinandersetzung« auch »gerecht« wäre, so bietet hier Müller-Neuhof Plausibilität an, die sicherlich – wenn diese Frage erörtert würde ein eigenes Gewicht hätte.

So führt er hinsichtlich der territorialen Ursachen an, dass die im Neolithikum neu gewonnenen ortsbezogenen Subsistenzweisen auch zur Folge hatten, dass auf Bedrohungen zum Beispiel nicht mehr mit einem Wohnortwechsel reagiert werden konnte.64 Und er vermutet, dass dann eine damit verbundene »Ideologisierung der territorialen Zugehörigkeit«, die sich archäologisch in den Versammlungsbauten und in bestimmten Bestattungssitten (und -orten) zeigte, auch die Bereitschaft induzierte, »das eigene Territorium zu verteidigen.«65

Wenn er daneben als mögliche Ursachen für Konflikte auf Nahrungskrisen bzw. auf einen Anstieg der Geburtenrate und ein Sinken der Sterberate und nicht ausreichendes Ressourcenpotenzial zur Versorgung der wachsenden Bevölkerung verweist,66 so hat das sicherlich Gewicht. Und wenn er schließlich als ökonomische Ursache für kriegerische Auseinandersetzungen das Ringen um Subsistenzgüter zählt (neben Nahrungsmitteln auch Rohmaterialien für die Werkzeugherstellung), so ist das sicherlich auch als Überlebensargument begreiflich. Allerdings gehört es nach Blum auch zu den Überzeugungen der abendländischen Ethiktradition, dass das individuelle Vorteilsstreben in seiner Konkurrenz – sofern es sich in einem Ordnungsrahmen bewegt, der den anderen Menschen und seine Rechte und Lebensmöglichkeiten nicht aus den Augen verliert – Verbesserungen für alle Marktteilnehmer bringt.67 Es wäre also nach diesen Überzeugungen nicht auszuschließen, dass die oben angeführten Ursachen für die Konflikte auch durchaus zu einer besseren Zusammenarbeit zwischen den unterschiedlichen Gruppen hätten führen können und nicht zu einem Wirtschaftskrieg.

Wenn Müller-Neuhof allerdings ergänzt, dass zu den Konfliktursachen auch die Sicherung der Versorgung mit Prestigegütern ferner Provenienz mitzähle, die der Statussicherung dienten,68 so wären da aus der Perspektive heutiger Ethik schon Nachfragen vorstellbar, genauso, wenn bei dem Versuch, Populationen aus »eigenen« Territorien zu vertreiben, etwa auch deren Siedlung und Subsistenzbasis zerstört würden.69

2.1.2 Das alte Mesopotamien und das alte Ägypten

2.1.2.1 Gott, König und Krieg im alten Mesopotamien

1. Es spricht einiges dafür, jetzt den Blick dem sogenannten Fruchtbaren Halbmond Mesopotamiens zuzuwenden70 – auch aus ökonomischen Gründen. Denn es scheint so, als habe dort an vielen Stellen bereits ca. 10.000 v. Chr. die effektive Pflanzenzüchtung begonnen, und dass es dort vor allem die Koevolution der Milchwirtschaft war, also die Zucht des Milchviehs ebenso wie die Laktoseverträglichkeit jenseits des Kleinkindalters, die eine produktive Landwirtschaft ermöglichte.71

Weiter fällt auf, dass Kriege in dieser alten Welt als vorrangige Aktivitäten der Herrscher offenbar eine große Rolle spielten. Denn über sie wurde schriftlich und bildlich viel berichtet – obwohl nach Klengel in der keilschriftlichen Überlieferung eine direkte Entsprechung für den Begriff »Krieg« fehlt.72

Bereits der sumerische König Eanatum (ca. 2470 v. Chr.) hielt in seinen Inschriften deutlich die Überzeugung fest, dass alle Feldzüge des Königs nach Befehlen der Götter unternommen wurden. Gegen alles Befremden des modernen Selbstbewusstseins gegenüber derartigen auf Gottheiten bezogenen Vorstellungswelten sei vermerkt, dass in dieser Studie der anthropologischen Perspektive Stietencrons gefolgt wird, nach der Religion ebenso wie das neuzeitliche Phänomen der Ideologie infolge ihrer teleologischen Ausrichtung und der Verbindlichkeit ihrer Sinngebungen zu den konstitutiven Faktoren für die kulturelle Identität einer Gruppe gehören. Und wer nicht der gleichen Religion angehöre oder nicht der gleichen Ideologie folge, sei wesentlich andersartig, er denke anders, glaube an Anderes, er sei fremd, kein wahrer Artgenosse, sondern ein potentieller Feind.73

Jedenfalls fungiert nun nach dieser religiösen bzw. ideologischen Logik der König als Bote der Götter bzw. folgt einfach den Befehlen höherer Mächte, um die göttliche Gerechtigkeit wiederherzustellen, die der Feind gebrochen habe.74 Und da die Opposition zwischen Chaos (Unrechtsordnung) und Kosmos (Rechtsordnung) universal sei, mussten eben die Rebellen, die Feinde der etablierten Ordnung, die Rechtsbrecher, kompromisslos verfolgt werden.75 Will man sich daher nicht ausschließlich auf christliche Vorstellungen einer Lehre vom »gerechten« Krieg konzentrieren, so ist daher die These von Jessica Jensen fraglich, dass die bellum iustum-Konzeption den Krieg grundsätzlich als Übel ablehne, und lediglich eine bestimmte Form des Krieges rechtfertige, »nämlich den Krieg zur Aufrechterhaltung oder (Wieder-)Herstellung des Friedens.«76 Denn wie die nicht nur zu Urzeiten bedachte Vorstellung vom Frieden als unangefochtene Herrschaft des Königs von dessen Gegnern bewertet wurde, bleibt dabei offen. Und es wird auch nicht vertieft, ob und wie auch Formen von Militarismus eine Rolle gespielt haben könnten. Wenn zwar die Ablehnung militaristischen Denkens für unsere Zeit berechtigt und selbstverständlich sein mag, so muss das jedoch nicht für andere menschheitsgeschichtliche Perioden gelten.