Kants Moral- und Rechtsphilosophie. Gegenüberstellung der Abhängigkeitsthese und Trennungsthese - Maximilian Strietholt - E-Book

Kants Moral- und Rechtsphilosophie. Gegenüberstellung der Abhängigkeitsthese und Trennungsthese E-Book

Maximilian Strietholt

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Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...), Note: 1,0, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit behandelt das Verhältnis von Kants Moral- und Rechtsphilosophie. Es wird erörtert, inwiefern sich Kants Rechtsphilosophie aus seiner Moralphilosophie ableiten lässt. Dabei wird auch auf die Debatte zwischen Vertretern der Abhängigkeitsthese und Trennungsthese eingegangen. Im Laufe der Untersuchung sollen dann die zentralen Streitpunkte dieser Debatte herausgearbeitet werden. Hierbei wird dafür argumentiert, dass die Trennungsthese insgesamt plausibler ist. Zu Beginn wird dargelegt, warum die Frage nach dem Verhältnis von Rechts- und Moralphilosophie problematisch ist und weshalb verschieden Positionen in der Kant-Forschung existieren. Anschließend werden exemplarisch zwei Vertreter der Abhängigkeitsthese vorgestellt, um zu sehen, inwiefern diesem Problem begegnet werden könnte: Paul Guyer, der das Recht vor allem als Mittel zur Durchsetzung des in der Moralphilosophie entwickelten kantischen Freiheitsbegriffs begreift, und Wolfgang Kersting, welcher die Auffassung vertritt, Kants Moralphilosophie liefere die geltungstheoretischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Verbindlichkeit des Rechts. Anschließend werden Argumente für die Trennungsthese vorgestellt. Immanuel Kant gilt als Philosoph, der wie kaum ein Zweiter menschliche Freiheit ins systematische Zentrum seiner praktischen Philosophie stellt. Andererseits erscheint er vielen als Vertreter einer strikten Gehorsamspflicht nicht nur gegenüber dem moralischen Gesetz, sondern auch gegenüber selbst unmoralisch verfahrenden staatlichen Machthabern. Diesen gesteht er zudem weitreichende Zwangsbefugnisse zu. Beide Positionen scheinen auf den ersten Blick einen glatten Widerspruch darzustellen, und es stellt sich daher die Frage, ob Kant plausibel zwischen beiden vermitteln kann.

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