Öffentlich-rechtlicher Vertrag oder (Wirtschafts-) Verwaltungsakt - Das bessere Tool für die Wirtschaftsverwaltung - Sven Eisermann - E-Book

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Sven Eisermann

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Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 1,0, Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (Fachbereich 3 - Wirtschaftswissenschaften I), Veranstaltung: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Verwaltung bildet ein Bindeglied zwischen dem Bürger und dem Staat durch Umsetzung der gesetzlich normierten Vorschriften. Dabei hat der Gesetzgeber der Verwaltung verschiedene Handlungsformen zur Verfügung gestellt, zu denen auch der Verwaltungsakt und der öffentlich-rechtliche Vertrag gehören. Bei der Wahl der Handlungsform hat die Behörde in der Regel eine freie Entscheidung, weshalb sich nun die Frage stellt, welchen Weg die Verwaltung bei ihrer täglichen Arbeit gehen soll. Daher sollen im Folgenden die Grundstrukturen der beiden Möglichkeiten betrachtet werden, die später dazu dienen sollen, sie anhand der spezifischen Merkmale zu vergleichen und Vor- und Nachteile des jeweiligen Verfahrens herauszuarbeiten. Zunächst sollen jeweils die gesetzlichen Grundlagen und die dazugehörigen Verwahrensmerkmale betrachtet werden um anschließend deren Verwendbarkeit im Alltag entsprechend werten zu können. Dazu folgt eine kurze Betrachtung der Wirtschaftsverwaltung und deren Bedeutung, einschließlich einer kurzen Wertung der ihr zur Verfügung stehenden Handlungsmöglichkeiten. Schlussendlich soll anhand des Vergleichs das bessere „Tool“ für die Wirtschaftsverwaltung erkannt werden, was die Aufgaben der Behörden am besten unterstützt.

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Inhaltsverzeichnis

 

1       Übersicht

2       Einleitung

3       Der Verwaltungsakt

3.1         Gesetzliche Grundlagen und Rahmenbedingungen

3.2         Begriff des Verwaltungsaktes und seine Funktionen

3.3         Merkmale des Verwaltungsaktes

3.3.1     Anwendung des Verwaltungsakts

3.3.2     Einschränkungen der Anwendung, Besonderheiten und Nebenbestimmungen

3.4         Fehler in Verwaltungsakten und deren Heilung

4       Der öffentlich-rechtliche Vertrag

4.1         Gesetzliche Grundlagen und Rahmenbedingungen

4.1.1     Anwendungsbereich des öffentlich-rechtlichen Vertrages

4.1.2     Abgrenzung zum privat-rechtlichen Vertrag

4.2         Arten von öffentlich-rechtlichen Vertragen

4.3         Anwendung durch die Verwaltung

4.3.1     Nichtigkeit eines Verwaltungsvertrages

4.3.2     Folgen der Nichtigkeit

4.3.3     Abwicklung

5       Vergleich zwischen öffentlich-rechtlichem Vertrag und Verwaltungsakt

5.1         Gegenüberstellung

5.2         Vor- und Nachteile der Handlungsformen

6       Handlungen der Wirtschaftsverwaltung

6.1         Notwendigkeit der Wirtschaftsverwaltung

6.2         Der Verwaltungsakt in der Wirtschaftsverwaltung

6.3         Der öffentlich-rechtlicher Vertrag in der Wirtschaftsverwaltung

7       Das „bessere Tool“?! - Fazit

8       Literaturverzeichnis

1Übersicht

2Einleitung

Die Verwaltung bildet ein Bindeglied zwischen dem Bürger und dem Staat durch Umsetzung der gesetzlich normierten Vorschriften. Dabei hat der Gesetzgeber der Verwaltung verschiedene Handlungsformen zur Verfügung gestellt, zu denen auch der Verwaltungsakt und der öffentlich-rechtliche Vertrag gehören.

Bei der Wahl der Handlungsform hat die Behörde in der Regel eine freie Entscheidung, weshalb sich nun die Frage stellt, welchen Weg die Verwaltung bei ihrer täglichen Arbeit gehen soll. Daher sollen im Folgenden die Grundstrukturen der beiden Möglichkeiten betrachtet werden, die später dazu dienen sollen, sie anhand der spezifischen Merkmale zu vergleichen und Vor- und Nachteile des jeweiligen Verfahrens herauszuarbeiten. Zunächst sollen jeweils die gesetzlichen Grundlagen und die dazugehörigen Verwahrensmerkmale betrachtet werden um anschließend deren Verwendbarkeit im Alltag entsprechend werten zu können.

Dazu folgt eine kurze Betrachtung der Wirtschaftsverwaltung und deren Bedeutung, einschließlich einer kurzen Wertung der ihr zur Verfügung stehenden Handlungsmöglichkeiten.

3        Der Verwaltungsakt

 

Der Verwaltungsakt ist ein „der Verwaltung zugehöriger obrigkeitlicher Anspruch, der dem Unterthanen gegenüber im Einzelfall bestimmt, was für ihn Rechtens sein soll“[1].

 

Lange Zeit galt der Verwaltungsakt als das einzig öffentlich-rechtlich beurteilte Handlungsinstrument der Verwaltung. Inzwischen gibt es auch andere anerkannte öffentlich-rechtliche Handlungsformen, der Verwaltungsakt steht aber wegen seiner überragenden praktische Bedeutung trotz allem immer noch im Mittelpunkt des Verwaltungsrechts.[2] Auch wenn die vorangegangene Definition nicht ganz aktuell ist, so hat deren Grundgedanke immer noch seine Richtigkeit.

 

Die Stellung des Verwaltungsaktes im deutschen Rechtsgefüge lässt sich im Privatrecht weitestgehend mit der des Vertrages vergleichen, da sich hierin die für dieses Rechtsgebiet herrschenden Prinzipien am besten ausgedrückt wiederfinden. Wobei der privatrechtliche Vertrag als Form der freien Übereinkunft zwischen annähernd gleich starken Parteien ausdrückt, ist der Verwaltungsakt die „typische Handlungsform der ‚hoheitlich’, insbesondere einseitig aus rechtlicher Überlegenheit heraus handelnden Verwaltung“.[3]

 

Schließlich umfasst der Verwaltungsakt eine umfangreiche Gruppe verschiedener Verwaltungsmaßnahmen (z.B. Verfügung, Entscheidung, Erlaubnis etc.[4]), die gemeinsame Merkmale haben und gemeinsamen Normen unterliegen.[5]

 

Die besondere Rolle des Verwaltungsaktes bei Maßnahmen des Staates gegenüber dem Bürger zeigt sich darin, dass er als zentrales Handlungsinstrument der Verwaltung streng formalisiert ist und sich seine Merkmale unmittelbar aus dem Gesetz ergeben[6].

 

3.1       Gesetzliche Grundlagen und Rahmenbedingungen

 

Erstmals tauchte der Begriff des Verwaltungsakts nach 1945 in einem Verwaltungsgerichtsgesetz der Militärregierungsverordnung für die britische Besatzungszone von 1948 auf[7], die später auch für die Legeldefinition des Verwaltungsakts im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) herangezogen wurde.

 

In § 35 Satz 1 VwVfG wird der Verwaltungsakt als „jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung des Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbarer Rechtswirkung nach außen gerichtet ist“[8], definiert. Jedes dieser Begriffsmerkmale spielt für die Abgrenzung des Verwaltungsaktes von anderen staatlichen Handlungsformen[9] eine große Rolle und wird deshalb auch im Folgenden noch genauer betrachtet werden.