Trennung und Scheidung -  - E-Book

Trennung und Scheidung E-Book

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Beschreibung

Spätestens wenn Wölkchen am Ehehimmel auftauchen, sollten Sie die Weichen richtig stellen, um auf Trennung oder Scheidung vorbereitet zu sein. Nur keine falsche Scheu – und zwar auch dann, wenn Sie erwarten, dass sich die Wolken wieder verziehen! Denn dann haben Sie sich auch nichts zu vergeben. Wichtig ist, dass beide Partner sich hier gut auskennen. Die Vorteile: - Keiner kann den anderen über den Tisch ziehen. - Beide wissen, wann sie gegenüber dem Finanzamt an einem Strang ziehen müssen, damit sich wenigstens der finanzielle Schaden in Grenzen hält und nicht das Finanzamt sowie Rechtsanwälte und Steuerberater die lachenden Dritten sind.In diesem Beitrag lesen Sie, - wie lange Sie bei der Steuerfestsetzung von der Zusammenveranlagung und dem günstigen Splittingtarif profitieren, - wie jeder seine Steuern zahlt und seinen Steuerbescheid erhält, - wie Ehegattenunterhalt in der Steuererklärung zu berücksichtigen ist, - dass es steuerliche Konsequenzen beim Kindergeld/den Freibeträgen für Kinder, der Riester-Förderung, dem Zugewinnausgleich und dem Versorgungsausgleich zu berücksichtigen gibt, - wie Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

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Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Inhaltsübersicht

1   Veranlagungsart und Steuervorteile

1.1   So passen Sie die Lohnsteuerzahlungen während des Jahres an

1.1.1   Wann Sie tätig werden müssen und wann nicht

1.1.2   Lohnsteuerklassenwechsel während des Kalenderjahres

1.1.3   Lohnsteuerklassenwahl für das Folgejahr

1.1.4   Mitteilung über das Getrenntleben

1.2   Zusammenveranlagung trotz Trennung? Das sind die Spielregeln

1.2.1   Wann ist die Zusammenveranlagung möglich?

1.2.2   Wann Sie »dauernd getrennt« leben

1.2.3   Der Versöhnungsversuch

1.2.4   So erhält jeder seinen eigenen Steuerbescheid

1.2.5   Steuernachzahlung: So zahlt jeder nur seine Steuerschuld

1.2.6   So wird eine Steuererstattung aufgeteilt

1.3   Kann die Zusammenveranlagung erzwungen werden?

1.3.1   Die Wahl der Einzelveranlagung kann steuerrechtlich unwirksam sein

1.3.2   Kann die Zusammenveranlagung zivilrechtlich eingeklagt werden?

1.4   Wann die Veranlagungsart gewechselt werden kann

1.5   Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag

1.6   Scheidungskosten in der Steuererklärung

2   Weitere Auswirkungen

2.1   Unterhaltsleistungen

2.1.1   Wann die Unterhaltsleistungen Sonderausgaben sind

2.1.2   Wann die Unterhaltsleistungen außergewöhnliche Belastungen sind

2.2   Kindergeld und andere Steuervorteile für Eltern

2.3   Riester-Rente

2.4   Zugewinnausgleich

2.4.1   Steuerliche Folgen des Zugewinnausgleichs

2.4.2   Übertragung einer vermieteten Immobilie

2.4.3   Übertragung von Wertpapieren

2.4.4   Übertragung anderer Wertgegenstände

2.4.5   Ausgleich durch Nutzungsüberlassung

2.4.6   Darlehensaufnahme zum Barausgleich

2.5   Versorgungsausgleich

2.5.1   Ziel des Versorgungsausgleichs

2.5.2   Wege des Versorgungsausgleichs

2.5.3   Steuerliche Konsequenzen des Versorgungsausgleichs

Trennung und Scheidung: Stolperfallen vermeiden, Steuervorteile nutzen

Einführung

Trotz Trennung und Scheidung kann es sich für beide Partner finanziell lohnen, in steuerlichen Angelegenheiten weiterhin an einem Strang zu ziehen. Dann ergeben sich für Sie große Gestaltungsspielräume.

Wichtig ist, dass Sie beide wissen, wer welche Rechte und Pflichten hat und wem welche Beträge zustehen. Zum Beispiel können Sie dafür sorgen, dass auch bei einer gemeinsamen Steuererklärung mit der günstigen Zusammenveranlagung jeder einen Steuerbescheid erhält und jeder nur seine Steuern zahlt.

Die folgenden Ausführungen gelten sowohl für Ehepartner als auch für eingetragene Lebenspartnerschaften (soweit diese nicht in eine Ehe umgewandelt wurden) entsprechend.

1   Veranlagungsart und Steuervorteile

Ihre Steuervorteile hängen davon ab, ob Sie in dem betreffenden Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Ehegatten-Veranlagung erfüllen. Dann haben Sie die Möglichkeit,

während des Jahres Ihre Lohnsteuerklasse zu wählen,

sich in der Steuererklärung zusammen veranlagen zu lassen, um den günstigen Splittingtarif zu bekommen.

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Tipp: Die Zusammenveranlagung gefährdet nicht den zivilrechtlichen Scheidungsprozess!

1.1   So passen Sie die Lohnsteuerzahlungen während des Jahres an

1.1.1   Wann Sie tätig werden müssen und wann nicht

Normalerweise wählen Ehepartner die Lohnsteuerklasse so, dass Ihr gemeinsames Netto möglichst hoch ist.

Haben Sie beide die Steuerklasse IV, brauchen Sie bei einer Trennung nichts zu unternehmen. In diesem Fall zahlen Sie nämlich beide bereits Ihre »eigenen« Steuern.

Haben Sie die Lohnsteuerklassenkombination III/V gewählt, zahlt der Partner mit der ungünstigen Steuerklasse V auf sein Einkommen sehr viel Steuern. Dafür zahlt der Partner mit der günstigen Steuerklasse III für sein Einkommen weniger Steuern. Der Hintergrund: In der Steuerklasse III werden die Grundfreibeträge beider Eheleute berücksichtigt, sodass sich in der Lohnsteuerklasse V gar kein Grundfreibetrag auswirkt. Bei einer Trennung wird der Partner mit der Steuerklasse V bestrebt sein, in die für ihn günstigere Steuerklasse IV zu wechseln.

1.1.2   Lohnsteuerklassenwechsel während des Kalenderjahres

Ein Wechsel der Steuerklasse während des Jahres ist möglich. Für den Wechsel von der Steuerklasse III bzw. V in die Steuerklasse IV genügt der Antrag nur eines Ehegatten. Dieser Antrag hat zur Folge, dass nicht nur der Antragsteller, sondern auch der andere Partner automatisch die Steuerklasse IV erhält (§ 38b Abs. 3 Satz 2 EStG).

Als geringer verdienender Ehepartner sollten Sie in die Steuerklasse IV wechseln, damit Sie am Ende nicht draufzahlen. Zwar können Sie sich die zu viel gezahlten Steuern durch eine Einzelveranlagung zurückholen. Aber bedenken Sie:

Zum einen haben Sie dann nur Anspruch auf die Lohnsteuer, die Sie nach der Trennung gezahlt haben, und