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Der wissenschaftlich fundierte, aber praxisbezogene Kommentar gliedert sich in zwei Teile: Grundlagen und Kommentierung des UmwStG. Die Neuauflage berücksichtigt u.a. das Brexit-Steuerbegleitgesetz und das Steueränderungsgesetz 2015 mit rückwirkender Änderung der Einbringungsregeln in den §§ 20, 21 und 24 UmwStG. Die wesentlichen Entscheidungen des BFH in den vergangenen Jahren indizieren daneben einen enormen Bedeutungszuwachs umwandlungssteuerrechtlicher Regelungen im Vorfeld vonsteuerlichen Gestaltungen und in der Beratungspraxis. Im Grundlagenteil werden systematisch abgehandelt: - umwandlungsrechtliche Grundlagen und - betriebswirtschaftliche Grundlagen der Unternehmensumwandlung und – reorganisation - die Abbildung von Reorganisationsvorgängen in der Rechnungslegung (IFRS, HGB, Konzern).Im zweiten Teil wird das UmwStG fundiert und praxisgerecht erläutert. Jede Vorschrift wird in ihrem Binnensystem, aber auch in ihren Bezügen zu anderen Vorschriften und den Schwerpunkten des ersten Teils dargestellt. Alternative Gestaltungsmöglichkeiten werden aufgezeigt. Viele Beispiele und Abbildungen tragen zum Verständnis des Umwandlungsrechts bei.
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Veröffentlichungsjahr: 2019
Herausgegeben von
Prof. Dr. Gerhard Kraft Dipl.-Kfm. Georg Edelmann
und
Dr. Jan Frederik Bron, LL.M.
Bearbeitet von
Prof. Dr. iur. Swen Oliver Bäuml, SteuerberaterDipl.-Wi.Jur. (FH) Oliver Braatz, SteuerberaterDr. Martin Brenncke, LL.M., Lecturer in LawDr. Jan Frederik Bron, LL.M., SteuerberaterDipl.-Kffr. Elisabeth Dworschak, SteuerberaterinProf. Dr. Dr. h.c. Ralf Michael EbelingDipl.-Kfm. Georg Edelmann, Wirtschaftsprüfer, SteuerberaterDr. Michael Hölzl, MBR, SteuerberaterDr. Sabine Klett, LL.M., Rechtsanwältin, SyndikusanwältinProf. Dr. Cornelia Kraft, SteuerberaterinProf. Dr. Gerhard Kraft, Wirtschaftsprüfer, SteuerberaterSilvia Sparfeld, M.A., Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für SteuerrechtDr. Oliver Trautmann, Wirtschaftsprüfer, SteuerberaterDr. Katja Weigert, LL.M., SteuerberaterinDipl.-Finw. (FH) Peter Wochinger, Steuerberater
2., neu bearbeitete Auflage
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Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek
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Die freundliche Aufnahme der ersten Auflage des vorliegenden Kommentars am Markt sowie seine Rezeption in Rechtsprechung und Schrifttum haben es angesichts legislatorischer und judikativer Entwicklungen seit dem Erscheinen der Erstauflage unabdingbar werden lassen, dem Leserkreis die nunmehr vorliegende zweite Auflage zu präsentieren. Verlag, Herausgeber und Autoren haben sich bemüht, den Imperativen der Aktualität, der Praxistauglichkeit sowie der wissenschaftlichen Gründlichkeit gerecht zu werden.
Im Hinblick auf die Gesetzgebung ist nicht nur auf das Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG) sondern auch auf die Kommentierungen der geänderten Vorschriften hinzuweisen, die durch das ehemalige Protokollerklärungsgesetz vom 2.11.2015 (Steueränderungsgesetz 2015, BGBl I 2015, 1834) mit Rückwirkung für alle Einbringungsvorgänge nach dem 31.12.2014 eingeführt wurden. Es geht dabei im Wesentlichen um die Änderungen an den Einbringungsregeln in §§ 20, 21 und 24 UmwStG, denen im Nachgang zum sogenannten „Porsche-Deal“ weit über das UmwStG hinausragende Breitenwirkung in der Öffentlichkeit zugekommen war.
Eine eifrige Rechtsprechung indiziert daneben einen enormen Bedeutungszuwachs umwandlungssteuerrechtlicher Regelungen in der steuerlichen Kautelar-, Beratungs- und Strukturierungspraxis. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit soll daher auf die Berücksichtigung einiger besonders aktueller und wichtiger höchstrichterlicher Entscheidungen in der Kommentieurng hingewiesen werden. So hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.1.2018 – I R 27/16 (BFHE 261, 1; BStBl II 2018, 449) erkannt, dass die Rückwirkung nach § 2 Abs 1 S 1 nach Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift das von der übertragenden Körperschaft auf die Übernehmerin übertragene Vermögen erfasst, nicht hingegen die für das übertragene Vermögen erbrachten Gegenleistungen an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft.
Ferner hat der BFH die in den Tz 11.09/11.19 des UmwSt-Erlasses 2011 von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung bestätigt, wonach ein Buchwertansatz nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG dann nicht möglich sein soll, wenn an der abwärts verschmolzenen im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft ein im Ausland ansässiger Anteilsinhaber beteiligt ist (BFH vom 30.5.2018 – I R 31/16 sowie I R 35/16).
In seinem Beschluss vom 25.9.2018 (BFH – I B 11/18) beurteilt der I. Senat des Bundesfinanzhofs den Wortlaut der Vorschrift des § 15 Abs 1 S 2 UmwStG als eindeutig. Diese Aussage entzieht der Finanzverwaltung den Boden für die von ihr vertretene Auslegung, die Vorschrift erfordere – über den Wortlaut hinaus – wie nach früherer Rechtslage die Erfüllung des doppelten Ausschließlichkeitserfordernisses bzw des „Nur-Teilbetriebserfordernisses“.
Schließlich verdient die Kommentierung der BFH-Entscheidung vom 24.1.2018 – I R 48/15 (BStBl II 2019, 45) betreffend die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach einer Aufwärtsverschmelzung besondere Erwähnung.
Wie bereits im Vorwort zur ersten Auflage danken die Herausgeber stellvertretend für alle Autoren all jenen, insbesondere natürlich auch den Familienangehörigen und Lebenspartnern, die zugunsten der nunmehr vorliegenden Zweitauflage des Kommentars zum Verzicht bereit waren. Ebenso danken die Herausgeber Frau Annette Steffenkock als verantwortlicher Lektorin des Verlags sowie all den unbekannt bleibenden Mitarbeitern im „back-office“. Wiederum war die enge Zusammenarbeit zwischen Verlag und Autoren das ausschlaggebende Kriterium für ein erfolgreiches Erscheinen. Die Herausgeber hoffen, dass die vorgelegte Kommentierung den Bedürfnissen der Besteuerungspraxis entgegenkommt und sind für Anregungen jederzeit offen.
Halle/München/Frankfurt, im März 2019 Die Herausgeber
Bäuml:
§ 20 UmwStG
Braatz:
§ 16 UmwStG (zusammen mit Hölzl)
Brenncke:
Kap I. A. Umwandlungsrechtliche Grundlagen, I.-II. (zusammen mit Klett), Kap. I. A. III.-IV.(zusammen mit Sparfeld)
Bron:
§§ 3, 4 Abs 4–7, 5–7 UmwStG
Dworschak:
§ 15 UmwStG
Ebeling:
Kap I. C. Abbildung von Reorganisationsvorgängen in der Rechnungslegung
Edelmann:
§§ 11–13, 21 UmwStG
Hölzl:
§ 16 UmwStG (zusammen mit Braatz)
Klett:
Kap I. A. Umwandlungsrechtliche Grundlagen, I.–II. (zusammen mit Brenncke)
C. Kraft:
§§ 8, 9 UmwStG
G. Kraft:
Kap I. B. Betriebswirtschaftliche Grundlagen, §§ 1–2, 18, 19, 27, 28 UmwStG
Sparfeld:
Kap I. A. Umwandlungsrechtliche Grundlagen, III.–IV. (zusammen mit Brenncke)
Trautmann:
§§ 24, 25 UmwStG
Weigert:
§ 4 Abs 1–3 UmwStG
Wochinger:
§§ 22, 23 UmwStG
Zitiervorschlag
HK-UmwStG/Bron § 3 Rn 3
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Kapitel IGrundlagen
A.Umwandlungsrechtliche Grundlagen
I.Einführung zum UmwG
II.Verschmelzung
III.Spaltung
IV.Vermögensübertragung
V.Formwechsel
B.Betriebswirtschaftliche Grundlagen von Unternehmenstransaktionen, Unternehmensumstrukturierungen, Unternehmenserwerb, Anteilserwerb und Unternehmensentflechtung (Desinvestition)
I.Betriebswirtschaftliche Ausgangsüberlegungen
II.Terminologie
III.Typisierte Ablaufstrukturen bei Unternehmenstransaktionen
IV.Due Diligence bei Unternehmenstransaktionen
V.Mergers and Acquisitions (M&A); Unternehmenskauf
VI.Demergers
VII.Integrationsmanagement nach Übernahme (post merger integration management)
C.Abbildung von Reorganisationsvorgängen in der Rechnungslegung
I.Einführung
II.Formen der Reorganisation und deren Einfluss auf die Rechnungslegung
III.Abbildung von Reorganisationsvorgängen im Einzelabschluss
IV.Abbildung von Umwandlungen nach UmwG im Konzernabschluss
Kapitel IIUmwandlungssteuergesetz
Erster TeilAllgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2Steuerliche Rückwirkung
Zweiter TeilVermögensübergang bei Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person und Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
§ 3Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft
§ 4Auswirkungen auf den Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers
§ 5Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft
§ 6Gewinnerhöhung durch Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten
§ 7Besteuerung offener Rücklagen
§ 8Vermögensübergang auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen
§ 9Formwechsel in eine Personengesellschaft
§ 10(aufgehoben)
Dritter TeilVerschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft
§ 11Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft
§ 12Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden Körperschaft
§ 13Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft
§ 14(weggefallen)
Vierter TeilAufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung (Teilübertragung)
§ 15Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung auf andere Körperschaften
§ 16Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft
Fünfter TeilGewerbesteuer
§ 17(weggefallen)
§ 18Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft
§ 19Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft
Sechster TeilEinbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft und Anteilstausch
§ 20Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
§ 21Bewertung der Anteile beim Anteilstausch
§ 22Besteuerung des Anteilseigners
§ 23Auswirkungen bei der übernehmenden Gesellschaft
Siebter TeilEinbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft
§ 24Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft
Achter TeilFormwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
§ 25Entsprechende Anwendung des Sechsten Teils
Neunter TeilVerhinderung von Missbräuchen
§ 26(weggefallen)
Zehnter TeilAnwendungsvorschriften und Ermächtigung
§ 27Anwendungsvorschriften
§ 28Bekanntmachungserlaubnis
Stichwortverzeichnis
aA
andere/r Ansicht
aaO
am angegebenen Ort
Abb
Abbildung
abgedr
abgedruckt
Abk
Abkommen
abl
ablehnend
ABl
Amtsblatt
ABlEG
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
ABlEU
Amtsblatt der Europäischen Union
Abs
Absatz
Abschn
Abschnitt
abw
abweichend
abzgl
abzüglich
aE
am Ende
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
ÄndG
Änderungsgesetz
aF
alte Fassung
AG
Amtsgericht, Aktiengesellschaft, Ausführungsgesetz,Die Aktiengesellschaft (Zeitschrift)
AK
Anschaffungskosten
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allgemein
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Alternative
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anderer Meinung
amtl
amtlich
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Anhang
Anm
Anmerkung
AO
Abgabenordnung
Art
Artikel
Aufl
Auflage
Az
Aktenzeichen
Baetge-IFRS
Baetge/Wollmert/Kirsch//Oser/Bischof, Rechnungslegungnach IFRS
BB
Betriebs-Berater
Bd
Band
BeckBilKomm
Beck‘scher Bilanz-Kommentar
Beck HdR
Beck‘sches Handbuch der Rechnungslegung
Beck-IFRS-HB
Beck‘sches IFRS-Handbuch
Begr
Begründung
Beil
Beilage
Bek
Bekanntmachung
ber
berichtigt
bes
besonders
bestr
bestritten
betr
betreffend
BewG
Bewertungsgesetz
BFH
Bundesfinanzhof
BFHE
Sammlung der Entscheidungen des BFH
BFH/NV
Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH
BGB
Bundesgesetzbuch
BGBl
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHZ(St)
Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BGH in Zivilsachen (Strafsachen)
BMF
Bundesministerium für Finanzen
BR
Bundesrat
BR-Drucks
Bundesratsdrucksache
BReg
Bundesregierung
BStBl
Bundessteuerblatt
BTag
Bundestag
BT-Drucks
Bundestagsdrucksache
Buchst
Buchstabe
BV
Betriebsvermögen
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen des BVerfG
bzgl
bezüglich
bzw
beziehungsweise
ca
circa
DB
Der Betrieb
DBA
Doppelbesteuerungsabkommen
ders
derselbe
dh
das heißt
dies
dieselbe/n
Diss
Dissertation
DSR
Deutsche Rechnungslegungs Standards
DStR
Deutsches Steuerrecht
DStRK
Deutsches Steuerrecht kurzgefasst
DStZ
Deutsche Steuer-Zeitung
DVO
Durchführungsverordnung
EG
Einführungsgesetz; Europäische Gemeinschaften
Einf
Einführung
Einl
Einleitung
entspr
entsprechend
Erg, erg
Ergänzung, Ergebnis, ergänzend
EStG
Einkommensteuergesetz
etc
et cetera
EuGH
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
f
folgende
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fortfolgende
FinVerw
Finanzverwaltung
Fn
Fußnote
FR
Finanzrundschau
FRL
Fusionsrichtlinie
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gemäß
ggf
gegebenenfalls
GmbHR
GmbH-Rundschau
GmbH-StB
Der GmbH-Steuer-Berater
GoB
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
GoF
Geschäfts- oder Firmenwert
grdl
grundlegend
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grundsätzlich
GrS
Großer Senat
hA
herrschende Ansicht
Haufe IFRS-Komm
Lüdenbach/Hoffmann, Haufe IFRS-Kommentar
HB
Handelsbilanz
Hdb
Handbuch
HFR
Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung
HGB
Handelsgesetzbuch
hL
herrschende Lehre
hM
herrschende Meinung
Hrsg
Herausgeber
HS
Halbsatz
IAS
International Accounting Standards
idF
in der Fassung
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in der Regel
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im Ergebnis
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im engeren Sinne
IFRS
International Financial Reporting Standards
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insbesondere
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in Höhe des
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international
IPR
Internationales Privatrecht
iRd
im Rahmen der/des
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im Rahmen von
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im Sinne des
ISR
Internationale Steuer-Rundschau
IStR
Internationales Steuerrecht
iSv
im Sinne von
iÜ
im Übrigen
iVm
in Verbindung mit
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im weiteren Sinne
Jb
Jahrbuch
Kap
Kapitel
KapGes
Kapitalgesellschaft
KG
Kammergericht; Kommanditgesellschaft
KGaA
Kommanditgesellschaft auf Aktien
KölnKomm
Kölner Kommentar
Komm
Kommentar
krit
kritisch
KStG
Körperschaftssteuergesetz
LG
Landgericht
lit
Buchstabe
Lit
Literatur
LS
Leitsatz
mE
meines Erachtens
mN
mit Nachweisen
MünchKomm-HGB
Schmidt, Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch
MU
Mutterunternehmen
mwN
mit weiteren Nachweisen
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neue Fassung
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NJW-RR
NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht
Nr
Nummer
NWB
Neue Wirtschaftsbriefe für Steuer- und Wirtschaftsrecht
NZG
Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
oa
oben angegeben
oÄ
oder Ähnlich/e
OFD
Oberfinanzdirektion
og
oben genannte/n
OLG
Oberlandesgericht
OLGE
Rechtsprechung der Oberlandesgerichte
OLGZ(St)
Entscheidungen der OLG in Zivilsachen (Strafsachen)
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per annum
PartGes
Partnerschaftsgesellschaft
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Personengesellschaft
RefE
Referentenentwurf
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Regierungsentwurf
Rn
Randnummer
Rspr
Rechtsprechung
S
Seite, Satz
SBV
Sonderbetriebsvermögen
SCE
Europäische Genossenschaft
SE
Societas Europae
SEStEG
Steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung derEuropäischen Gesellschaft
so
siehe oben
sog
so genannte/n
StBp
Die steuerliche Betriebsprüfung
stpfl
steuerpflichtig
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StuB
Unternehmenssteuern und Bilanzen
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siehe unten
Tz
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unter anderem; und andere
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und Ähnliche/s
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Die Unternehmensbesteuerung
uE
unseres Erachtens
UG
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
umstr
umstritten
UmwG
Umwandlungsgesetz
UmwStG
Umwandlungssteuergesetz
UmwStE
Umwandlungssteuererlass
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unstreitig
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Unterabs
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Urteil
US-GAAP
United States Generally Accepted Accounting Principles
usw
und so weiter
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unter Umständen
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von, vom
Var
Variante
Verf
Verfasser, Verfassung
vern
verneinend
VG
Verwaltungsgericht
vgl
vergleiche
VO
Verordnung
Vorb
Vorbemerkung
wiss
wissenschaftlich
WG
Wirtschaftsgut
WJ
Wirtschaftsjahr
WP-HB Bd I
IDW, WP-Handbuch, Band I
WP-HB Bd II
IDW, WP-Handbuch, Band II
WM
Wertpapier-Mitteilungen
zB
zum Beispiel
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
zit
zitiert
zT
zum Teil
zust
zustimmend
zutr
zutreffend
zzgl
zuzüglich
zz
zurzeit
Baetge/Wollmert/Kirsch/Oser/Bischof Rechnungslegung nach IFRS, Loseblatt
Beck‘scher Bilanz-Kommentar, 11. Aufl 2018
Beck‘sches IFRS-Handbuch, 5. Aufl 2016
Blümich EStG, KStG, GewStG – Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Loseblatt
Böcking/Castan/Heymann/Pfitzer/Scheffler Beck‘sches Handbuch der Rechnungslegung, Loseblatt
Dauner-Lieb/Simon (Hrsg) Kölner Kommentar zum Umwandlungsgesetz, 2009
Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock Umwandlungssteuerrecht, Umstrukturierung von Unternehmen, Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel, Einbringung, 7. Aufl 2012
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (Hrsg) Die Körperschaftsteuer, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz und zur internationalen Gewinnabgrenzung, Loseblatt
Erle/Sauter (Hrsg) Körperschaftsteuergesetz, Die Besteuerung der Kapitalgesellschaft und ihrer Anteilseigner, 3. Aufl 2010
FGS/BDI (Hrsg) Der Umwandlungssteuer-Erlass 2011 – Erläuterungen aus der Unternehmens- und Beratungspraxis, 2012
Frotscher/Drüen Kommentar zum Körperschaft-, Gewerbe- und Umwandlungssteuergesetz: KStG, GewStG, UmwStG, Loseblatt
Glanegger/Güroff Gewerbesteuergesetz: GewStG, 9. Aufl 2017
Goutier/Knopf/Tulloch Kommentar zum Umwandlungsrecht, Umwandlungsgesetz – Umwandlungssteuergesetz, 1996
Haase (Hrsg) Außensteuergesetz/Doppelbesteuerungabkommen, 3. Aufl 2016
Haase/Hruschka (Hrsg) UmwStG, Umwandlungssteuergesetz, Praxiskommentar, 2012
Happ Konzern- und Umwandlungsrecht, 2012
Haritz/Menner Umwandlungssteuergesetz, 4. Aufl 2015
Henssler/Strohn Gesellschaftsrecht, 2011
Hermann/Heuer/Raupach (Hrsg) Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Loseblatt
Hirte Kapitalgesellschaftsrecht, 8. Aufl 2015
IDW WP Handbuch, Band 1 14. Aufl 2012, Band 2 13. Aufl 2007
Kallmeyer Umwandlungsgesetz, 6. Aufl 2017
Klingebiel/Patt/Rasche/Krause Umwandlungssteuerrecht, 4. Aufl 2016
Küting/Weber Handbuch der Konzernrechnungslegung, 2. Aufl 1998
Lademann Umwandlungssteuergesetz, 2012
Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg Haufe IFRS-Kommentar, 16. Aufl 2018
Lutter Umwandlungsgesetz, 5. Aufl 2014
Patt/Rupp/Aßmann Der neue Umwandlungssteuererlass, 2011
Raiser/Veil Recht der Kapitalgesellschaften, 6. Aufl 2015
Rödder/Herlinghaus/van Lishaut (Hrsg) Umwandlungssteuergesetz, 2. Aufl 2013
Sagasser/Bula/Brünger Umwandlungen, 5. Aufl 2017
Schießl Der neue Umwandlungssteuer-Erlass, 2012
K. Schmidt (Hrsg) Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl 2016
L. Schmidt Einkommensteuergesetz, 37. Aufl 2018
Schmitt/Hörtnagl/Stratz UmwG, UmwStG, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 8. Aufl 2018
Schmitt/Schloßmacher (Hrsg) Umwandlungssteuererlass 2011, 2012
Schneider/Ruoff/Sistermann Umwandlungssteuer-Erlass 2011, 2012
Semler/Stengel (Hrsg) Umwandlungsgesetz – mit Spruchverfahrensgesetz, 4. Aufl 2017
Widmann/Mayer (Hrsg) Umwandlungsrecht, Umwandlungsgesetz – Umwandlungssteuergesetz, Loseblatt
Winkeljohann/Förschle/Deubert Sonderbilanzen, 5. Aufl 2016
Wöhrle/Schelle/Groß AStG Außensteuergesetz, Loseblatt
Kapitel I Grundlagen › Kommentierung
A.Umwandlungsrechtliche Grundlagen1 – 428
I.Einführung zum UmwG1 – 28
1.Regelungsgegenstand und Umwandlungsmotive1
2.Anwendungsbereich und Umwandlungsarten2 – 14
a)Überblick2
b)Umstrukturierungsvorgänge außerhalb des UmwG3 – 6
c)Grenzüberschreitende Umwandlungen7 – 11
d)Umwandlungen nach der SE-VO und der SCE-VO12 – 14
3.Strukturprinzipien und Systematik des UmwG15 – 23
4.Interessenschutz24 – 27
5.Berührungspunkte zu anderen Rechtsgebieten28
II.Verschmelzung29 – 183
1.Überblick und Arten von Verschmelzungen29 – 33
2.Verschmelzungsfähigkeit34 – 46
a)Überblick34, 35
b)Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften36, 37
c)Kapitalgesellschaften38 – 40
d)Eingetragene Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände41
e)Vereine und natürliche Personen42, 43
f)Aufgelöste Rechtsträger44, 45
g)Nicht verschmelzungsfähige Rechtsträger46
3.Vorbereitungsphase47 – 107
a)Verschmelzungsvertrag48 – 97
aa)Allgemeines48, 49
bb)Mindestinhalt50 – 77
cc)Verschmelzung durch Neugründung78
dd)Barabfindungsangebot79 – 84
ee)Besondere rechtsformabhängige Mindestinhalte85 – 95
ff)Sonstige (fakultative) Angaben96
gg)Zuleitung an den Betriebsrat97
b)Verschmelzungsbericht98 – 103
aa)Umfang des Verschmelzungsberichts99 – 101
bb)Ausnahmen von der Berichtspflicht102
cc)Unvollständigkeit bzw Fehlerhaftigkeit des Verschmelzungsberichts103
c)Verschmelzungsprüfung104 – 107
4.Beschlussphase108 – 141
a)Information der Anteilsinhaber108 – 114
aa)Personen- und Partnerschaftsgesellschaft109
bb)GmbH110
cc)AG, KGaA und SE111 – 113
dd)Verletzung der Informationspflichten114
b)Beschlussfassung der Anteilsinhaber115 – 130
aa)Allgemeines115 – 118
bb)Beschlussfassung bei Personen- und Partnerschaftsgesellschaft119 – 121
cc)Beschlussfassung bei Kapitalgesellschaft122, 123
dd)Beschlussfassung bei eingetragenen Genossenschaften124
ee)Sonderfall: Konzernverschmelzung; verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out125 – 127
ff)Verschmelzung durch Neugründung auf eine GmbH oder AG128, 129
gg)Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrages130
c)Kapitalerhöhung bei Kapitalgesellschaften131, 132
d)Rechtsschutz133 – 141
aa)Überblick133 – 136
bb)Ausschluss von Unwirksamkeitsklagen und Spruchverfahren137 – 141
5.Vollzug142 – 169
a)Anmeldung der Verschmelzung142 – 146
b)Eintragung in das Register147 – 150
c)Wirkungen der Eintragung151 – 163
aa)Eintragungswirkungen im Einzelnen152 – 160
bb)Mängel der Verschmelzung161 – 163
d)Schutz der Anteilsinhaber und der Gläubiger164 – 169
6.Besonderheiten bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen170 – 183
a)Überblick170 – 172
b)Vorbereitungsphase173 – 176
c)Beschlussphase177
d)Vollzug178 – 183
aa)Anmeldung und Eintragung der Verschmelzung178 – 180
bb)Schutz der Anteilsinhaber und der Gläubiger181 – 183
III.Spaltung184 – 311
1.Überblick184 – 205
2.Spaltungsarten206 – 212
3.Spaltungsfähigkeit213 – 218
4.Vorbereitungsphase219 – 272
a)Spaltungsvertrag, Spaltungsplan220 – 268
aa)Spaltung zur Aufnahme220 – 222
bb)Mindestinhalt223 – 261
cc)Spaltung zur Neugründung262, 263
dd)Barabfindungsangebot264
ee)Besondere rechtsformabhängige Mindestinhalte265, 266
ff)Fakultativer Inhalt267
gg)Zuleitung an den Betriebsrat268
b)Spaltungsbericht269 – 271
c)Spaltungsprüfung272
5.Beschlussphase273 – 286
a)Information der Anteilsinhaber273
b)Beschlussfassung der Anteilsinhaber274 – 277
c)Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung bei Kapitalgesellschaften278 – 284
d)Rechtsschutz285, 286
6.Vollzug287 – 309
a)Anmeldung der Spaltung287 – 292
b)Eintragung in das Register293 – 295
c)Wirkungen der Eintragung296 – 303
d)Schutz der Anteilsinhaber und der Gläubiger304 – 309
7.Spaltung und Börsennotierung310, 311
IV.Vermögensübertragung312 – 317
V.Formwechsel318 – 428
1.Überblick318 – 323
2.Beteiligungsfähigkeit324 – 335
a)Allgemeines324, 325
b)Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften326
c)Kapitalgesellschaften327 – 334
d)Eingetragene Genossenschaften, rechtsfähige Vereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts335
3.Vorbereitungsphase336 – 362
a)Umwandlungsbericht337 – 348
aa)Umfang des Umwandlungsberichts339 – 342
bb)Ausnahmen von der Berichtspflicht343
cc)Barabfindungsangebot344 – 347
dd)Fehlerhaftigkeit des Umwandlungsberichts348
b)Umwandlungsprüfung349
c)Beachtung des Gründungsrechts der neuen Rechtsform350 – 361
aa)Überblick350, 351
bb)Personengesellschaft352, 353
cc)Kapitalgesellschaft354 – 359
dd)Eingetragene Genossenschaft und rechtsfähiger Verein360, 361
d)Zuleitung an den Betriebsrat362
4.Beschlussphase363 – 407
a)Information der Anteilsinhaber365 – 370
aa)Überblick365
bb)Personengesellschaft366
cc)Kapitalgesellschaft367 – 369
dd)Eingetragene Genossenschaft und rechtsfähiger Verein370
b)Beschlussfassung der Anteilsinhaber371 – 379
aa)Allgemeines371, 372
bb)Personengesellschaft373
cc)Kapitalgesellschaft374 – 377
dd)Eingetragene Genossenschaft und rechtsfähiger Verein378, 379
c)Inhalt des Formwechselbeschlusses380 – 400
aa)Allgemeines380, 381
bb)Mindestinhalt382 – 395
cc)Rechtsformspezifische Mindestinhalte396 – 400
d)Rechtsschutz401 – 407
aa)Überblick401 – 403
bb)Ausschluss von Unwirksamkeitsklagen und Spruchverfahren404 – 407
5.Vollzug408 – 428
a)Anmeldung des Formwechsels408 – 410
b)Eintragung in das Register411, 412
c)Wirkungen der Eintragung413 – 424
aa)Eintragungswirkungen im Einzelnen413 – 418
bb)Rechtsformspezifische Besonderheiten419 – 421
cc)Mängel des Formwechsels422
dd)Amtsstellung der Verwaltungsorgane und Anstellungsverhältnis423, 424
d)Schutz der Anteilsinhaber und der Gläubiger425 – 428
B.Betriebswirtschaftliche Grundlagen von Unternehmenstransaktionen, Unternehmensumstrukturierungen, Unternehmenserwerb, Anteilserwerb und Unternehmensentflechtung (Desinvestition)429 – 520
I.Betriebswirtschaftliche Ausgangsüberlegungen429 – 446
1.Grundlagen429 – 431
2.Bezüge von Unternehmensumstrukturierungen, Unternehmenserwerben, Anteilserwerben und Unternehmensentflechtungen432
3.Motive für die Übernahme anderer Unternehmen433 – 441
a)Vorbemerkung433
b)Motive für Unternehmensübernahmen aus Käufersicht434 – 440
c)Motive für Unternehmensübernahmen aus Verkäufersicht441
4.Demergerperformance442 – 446
II.Terminologie447 – 455
1.Unternehmensumstrukturierung447
2.Unternehmenserwerb/Unternehmenskauf als „share“ bzw „asset deal“448 – 450
3.Unternehmensspaltung; Unternehmensentflechtungen (Desinvestition)451 – 454
4.Management-Buy-Out; Management-Buy-In455
III.Typisierte Ablaufstrukturen bei Unternehmenstransaktionen456 – 466
1.Ausgangsüberlegungen456 – 458
2.Vertraulichkeitsverpflichtung459
3.Informationsmemorandum460, 461
4.Letter of Intent462, 463
5.Verhandlungsexklusivität464
6.Unternehmenskaufvertrag465, 466
IV.Due Diligence bei Unternehmenstransaktionen467 – 481
1.Vorbemerkung und Begriff; Arten der Due Diligence467 – 472
2.Financial Due Diligence473
3.Legal Due Diligence474
4.IP Due Diligence475
5.Tax Due Diligence476
6.Marketing Due Diligence477
7.Human Resources Due Diligence478
8.Technical Due Diligence479
9.Cultural Due Diligence480
10.Environmental Due Diligence481
V.Mergers and Acquisitions (M&A); Unternehmenskauf482 – 512
1.Begriffliche Umschreibung und Kurzcharakteristik482 – 484
2.Unternehmenskauf485 – 491
3.Theoretische Erklärungsansätze für M&A-Aktivitäten492 – 499
a)Entscheidungsorientierte Erklärungsansätze493 – 497
b)Verhaltensorientierte Erklärungsansätze; Principal-Agent-Theory498, 499
4.Freundliche bzw feindliche Übernahmen500
5.Merger and demerger waves501 – 509
6.Übernahmeperformance; Erfolg von Mergers and Acquisitions (M&A)-Transaktionen510 – 512
a)Allgemeines510
b)Einzelne Forschungsergebnisse511
c)Hauptgründe für nicht erfolgreiche Mergers and Acquisitions (M&A)-Transaktionen512
VI.Demergers513 – 515
1.Begriffliche Umschreibung513
2.Charakteristik von Demergers als betriebswirtschaftliches Strategiekonzept514, 515
VII.Integrationsmanagement nach Übernahme (post merger integration management)516 – 520
1.Integration erworbener Unternehmen und Unternehmensteile als betriebswirtschaftliche Strategieaufgabe516 – 518
2.Beispielhafte Einzelmaßnahmen519, 520
C.Abbildung von Reorganisationsvorgängen in der Rechnungslegung521 – 674
I.Einführung521 – 523
II.Formen der Reorganisation und deren Einfluss auf die Rechnungslegung524 – 532
III.Abbildung von Reorganisationsvorgängen im Einzelabschluss533 – 638
1.Abbildung von Umwandlungen nach UmwG in der HGB-Rechnungslegung533 – 615
a)Abbildung in der Rechnungslegung des übertragenden Rechtsträgers533 – 570
aa)Schlussbilanz gemäß § 17 Abs 2 UmwG533 – 546
bb)Zwischenbilanz gem § 63 UmwG547 – 549
cc)Rechnungslegung des untergehenden Rechtsträgers550 – 558
dd)Rechnungslegung des fortbestehenden Rechtsträgers559 – 570
b)Abbildung in der Rechnungslegung des übernehmenden Rechtsträgers571 – 608
aa)Bilanzierung in der Interimszeit571 – 578
bb)Bewertung des übernommenen Vermögens579 – 608
c)Abbildung beim Anteilseigner609 – 611
d)Abbildung des Formwechsels612 – 615
2.Abbildung von Umwandlungen nach UmwG in der IFRS-Rechnungslegung616 – 638
a)Abbildung in der Rechnungslegung des übertragenden Rechtsträgers616 – 624
b)Abbildung in der Rechnungslegung des übernehmenden Rechtsträgers625 – 632
aa)Das übertragene Vermögen stellt einen Geschäftsbetrieb dar626 – 631
bb)Das übertragene Vermögen stellt keinen Geschäftsbetrieb dar632
c)Abbildung beim Anteilseigner633 – 637
d)Abbildung des Formwechsels638
IV.Abbildung von Umwandlungen nach UmwG im Konzernabschluss639 – 674
1.Besonderheiten der Abbildung der Umwandlungsvorgänge im Konzernabschluss639 – 660
a)Vorbemerkungen639, 640
b)Vermögensübertragung aus einem Konzern heraus641 – 652
aa)Fallunterscheidung641 – 644
bb)Übertragung von Anteilen durch ein Konzernunternehmen645 – 648
cc)Vermögensübertragung von Tochter-, Gemeinschafts- oder assoziierten Unternehmen649 – 652
c)Vermögensübertragung in einen Konzern hinein653 – 660
2.Abbildung konzerninterner Umwandlungsvorgänge661 – 674
a)Mögliche Fälle661 – 663
b)Abbildung im Gesamtkonzernabschluss664 – 668
c)Abbildung im Teilkonzernabschluss669 – 674
Kapitel I Grundlagen › Kommentierung › A. Umwandlungsrechtliche Grundlagen
Austmann Der verschmelzungsrechtliche Squeeze-out nach dem 3. UmwÄndG 2011, NZG 2011, 684; Blasche Die Bezeichnung von Grundstücken, unvermessenen Teilflächen und Rechten an Grundstücken im Spaltungs- und Übernahmevertrag, NZG 2016, 328; Bürgers/Fett Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2. Aufl 2015; Bungert/de Raet Grenzüberschreitender Formwechsel in der EU, DB 2014, 761; Bungert/Lange Übertragung von Grundstücken und Rechten an Grundstücken im Wege der Spaltung nach dem UmwG, DB 2010, 547; Buth/Hermanns Restrukturierung, Sanierung, Insolvenz 4. Aufl 2014; Drygalla/von Bressendorf Gegenwart und Zukunft grenzüberschreitender Verschmelzungen und Spaltungen, NZG 2016, 1161; Ege/Klett Praxisfragen der grenzüberschreitenden Mobilität von Gesellschaften, DStR 2012, 2442; dies Praxisfragen bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen im Konzern, GWR 2011, 399; Harrer/Carbonare/Fritsche Börsennotierung nach Abspaltung als Handlungsalternative zum klassischen Börsengang, BKR 2013, 309; Heckschen Die Entwicklung des Umwandlungsrechts aus Sicht der Rechtsprechung und Praxis, DB 1998, 1385, 1386; ders Die Pflicht zur Anteilsgewährung im Umwandlungsrecht, DB 2008, 1363; ders Die Novelle des Umwandlungsgesetzes – Erleichterungen für Verschmelzungen und Squeeze-out, NJW 2011, 2390; Heidenhain Spaltungsvertrag und Spaltungsplan, NJW 1995, 2873; Heidkamp Die umwandlungsrechtliche Schlussbilanz – praxisrelevante Zweifelsfragen, NZG 2013, 852; Heinemann Die Unternehmergesellschaft als Zielgesellschaft von Formwechsel, Verschmelzung und Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz, NZG 2008, 820; Hennrichs Die UG (haftungsbeschränkt) – Reichweite des Sacheinlageverbots und gesetzliche Rücklage, NZG 2009, 1161; Henze Aspekte und Entwicklungstendenzen der aktienrechtlichen Anfechtungsklage in der Rechtsprechung des BGH, ZIP 2002, 97; Jaensch Der Grenzüberschreitende Formwechsel: Das EuGH-Urteil VALE, EWS 2012, 353; Klein Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, RNotZ 2007, 565; Klett Das Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, NZG 2019, 292; Klie/Wind/Rödter Praxisfragen des umwandlungsrechtlichen Squeeze-Out, DStR 2011, 1668; Kraft/Bron Defizite bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung – eine sekundärrechtliche Bestandsaufnahme, RIW 2005, 641; Lutter/Bayer/Schmidt Europäisches Unternehmens- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl 2012; Mayer Praxisfragen des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out-Verfahrens, NZG 2012, 561; Mayer/Weiler Neuregelungen durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (Teil I), DB 2007, 1235; Müller-Bonnani/Müntefering Arbeitnehmerbeteiligung bei SE-Gründung und grenzüberschreitender Verschmelzung im Vergleich, BB 2009, 1639; Oplustil/Schneider Zur Stellung der Europäischen Aktiengesellschaft im Umwandlungsrecht, NZG 2003, 13; Panzer/Gebert Leistungen zwischen zu spaltenden Rechtsträgern im Rückwirkungszeitraum – Wie weit reicht die Rückwirkungsfunktion?, DStR 2010, 520; Pluskat „Das kalte Delisting“ BKR 2007, 54; Röhricht Die Anwendung der gesellschaftsrechtlichen Gründungsvorschriften bei Umwandlungen, 2009; Rubner/Fischer Möglichkeiten einer nicht verhältniswahrenden Spaltung von Kapitalgesellschaften im Lichte von § 128 UmwG, NZG 2014, 761; Schaub Das Abfindungsangebot nach § 29 UmwG, NZG 1998, 626; Schockenhoff/Lumpp Der verschmelzungsrechtliche Squeeze out in der Praxis, ZIP 2013, 749; Schönhaus/Müller Grenzüberschreitender Formwechsel aus gesellschafts- und steuerrechtlicher Sicht, IStR 2013, 174; Schwarz Das neue Umwandlungsrecht, DStR 1994, 1694; Stiegler Grenzüberschreitende Umwandlung einer französischen GmbH, NZG 2016, 834; Stöber Grenzüberschreitende Umwandlungen und ihre Besteuerung im Lichte der Niederlassungsfreiheit, ZIP 2012, 1273; Strahl Ertragssteuern, Loseblatt; Wachter Umwandlung: Eintragungsfähigkeit einer GmbH deutschen Rechts nach grenzüberschreitender Sitzverlegung einer SARL luxemburgischen Rechts, GmbHR 2014, 96; Wagner Der Regierungsentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, DStR 2010, 1629; Weiler Die „Spaltung zu Null“ als Mittel der Umstrukturierung von Unternehmen, NZG 2013, 1326; Winter/Marx/De Decker Von Paris nach Charlottenburg – zur Praxis grenzüberschreitender Formwechsel, DStR 2016, 1997.
1
Das Umwandlungsgesetz (UmwG) befasst sich mit der körperschaftlichen Umstrukturierung und Reorganisation von Unternehmen. Dazu enthält es Verfahren und Vorgaben zur Änderung von Struktur und Rechtsform Es ermöglicht insbesondere, dass Gesellschaften sich spalten, miteinander verschmelzen oder ihre Rechtsform wechseln. Zugleich regelt es die gesellschaftsrechtliche Grundlage der Mehrzahl der umwandlungssteuerrechtlich relevanten Erscheinungsformen von Umstrukturierungsmaßnahmen von Unternehmen. Die Motive für eine Umwandlung sind dabei vielfältig.[1] Sie sind transaktionsbedingt (zB als Carve-out eines Unternehmensbereichs), reichen von steuerlichen Gründen über betriebswirtschaftliche Motive wie zB eine Vereinfachung der Unternehmensstruktur in Konzernen, der Verbesserung von Compliance-Strukturen und organisatorischen Abläufen bis zu allgemein rechtlichen Gründen wie einer vorweggenommenen Erbfolge oder einer Haftungsvermeidung.
2
§ 1 UmwG, der der Systematik des UmwG folgend (s Rn 22) als allgemeine Regelung vor die Klammer gezogen wurde, umreißt den persönlichen, sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich des UmwG. Die nach dem UmwG zulässigen Umwandlungsarten sind in § 1 Abs 1 UmwG abschließend[2] aufgezählt: Verschmelzung, Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung), Vermögensübertragung und Formwechsel. Dieser numerus clausus der Umwandlungsarten[3] gilt nach § 1 Abs 2 UmwG zugleich als Analogieverbot (s Rn 3).[4] Wer an diesen Umwandlungsarten als Ausgangs- und Zielrechtsträger beteiligt sein kann, bestimmt sich nach den weiteren Büchern des Gesetzes.[5] Gem § 1 Abs 3 UmwG sind die umwandlungsgesetzlichen Vorschriften zwingend, soweit Abweichungen nicht ausdrücklich zugelassen werden.[6] Ergänzt werden können sie insbesondere durch Verträge und Satzungen, solange keine abschließenden gesetzlichen Regelungen bestehen. Das UmwG verwendet den technischen Begriff des Rechtsträgers und nicht den Unternehmensbegriff, um zu verdeutlichen, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Rechtsträger ein Unternehmen im rechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Sinne betreibt. Rechtsträger ist jeder Vollinhaber eines Rechts, also jede Rechtseinheit, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, unabhängig davon, ob sie rechtlich verselbstständigt ist oder nicht.[7]
3
Dem Analogieverbot aus § 1 Abs 2 UmwG steht nicht entgegen, dass auch außerhalb des UmwG gesetzliche Umwandlungstatbestände und weitere Möglichkeiten bestehen, Gesellschaften umzustrukturieren oder wirtschaftliche Umwandlungen mit den allgemeinen Mitteln des Gesellschafts- und Sachenrechts herbeizuführen (s Rn 4). Diese Umstrukturierungsmaßnahmen außerhalb des UmwG, die zum Teil zu wirtschaftlich äquivalenten Ergebnissen führen, sind demzufolge zulässig.[8] Inwiefern einzelnen Vorschriften des UmwG für Umstrukturierungsvorgänge außerhalb des UmwG, die zu wirtschaftlich äquivalenten Ergebnissen führen, eine Ausstrahlungswirkung zukommen kann, ist umstritten[9] und muss im Einzelfall geklärt werden.[10] Um eine Umwandlung iSd § 1 Abs 1 UmwG handelt es sich auch dann, wenn sie durch ein anderes Bundes- oder Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist (§ 1 Abs 2 UmwG). Dies ist zB bei der (grenzüberschreitenden) Verschmelzung von Investmentfonds nach § 2 Abs 25, §§ 40 ff InvG der Fall.[11]
4
Zulässige Umstrukturierungen außerhalb des UmwG sind etwa der Wechsel der Rechtsform zwischen zwei Personengesellschaften (OHG, KG oder GbR) und zwischen einem Einzelkaufmann und einer Personengesellschaft. Der Rechtsformwechsel vollzieht sich in diesen Fällen kraft Gesetzes nach den Vorgaben des BGB und des HGB. Keine Umwandlungen nach dem UmwG sind ferner die Einbringung und Ausgliederung eines Unternehmens oder von Unternehmensteilen durch Einzelrechtsnachfolge (zB im Wege der Sacheinlage),[12] die Anwachsung bei Personengesellschaften,[13] die Realteilung durch Einzelrechtsnachfolge[14] oder der Anteilstausch.[15]
5
Für die Rechtsform der GmbH & Co. KG sind verschiedene Umstrukturierungsmöglichkeiten nach dem bzw außerhalb des UmwG denkbar, um eine Gesamtrechtsnachfolge in das Vermögen der KG zu ermöglichen. So ist es neben der Anwachsung durch Austritt (s Rn 18) möglich, die Komplementär-GmbH auf die verbleibende Kommanditistin sowie nach zutreffender Ansicht alternativ auch auf die KG umwandlungsrechtlich zu verschmelzen.[16]
6
Für den Anwendungsbereich des UmwStG[17] ist grundsätzlich auch das Gesellschaftsrecht maßgebend. § 1 Abs 1, 2 UmwStG bezieht sich auf Umwandlungen nach dem UmwG (Verschmelzung, Auf- und Abspaltung, Formwechsel) und vergleichbare ausländische Vorgänge sowie die Vermögensübertragung iSd § 174 UmwG. Nicht entscheidend ist die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung dagegen für Einbringungen. Ihnen können Umwandlungen mit Gesamtrechtsnachfolge (zB Ausgliederung iSd § 123 Abs 3 UmwG) oder vergleichbare ausländische Vorgänge und Vorgänge mit Einzelrechtsnachfolge zugrunde liegen (s § 1 Abs 3 UmwStG).
7
Der räumliche Anwendungsbereich des UmwG beschränkt sich auf Rechtsträger „mit Sitz im Inland“ (§ 1 Abs 1 UmwG). Divergieren Satzungs- und Verwaltungssitz eines Rechtsträgers wird die Frage relevant, ob § 1 Abs 1 UmwG den statutarischen Sitz oder den Verwaltungssitz meint. Nach hA ist der Satzungssitz gemeint.[18] Daraus folgt, dass das UmwG anwendbar ist auf einen Rechtsträger mit Satzungssitz in Deutschland und Verwaltungssitz im Ausland, nicht aber auf einen Rechtsträger mit Satzungssitz im Ausland und Verwaltungssitz in Deutschland.[19] Die Besonderheiten einer Verschmelzung unter Einbeziehung ausländischer Kapitalgesellschaften hat der Gesetzgeber in §§ 122a ff geregelt (s Rn 170 ff).
8
Lange Zeit war umstritten, ob § 1 Abs 1 UmwG nur für nationale Umwandlungsvorgänge gilt, daraus also folgt, dass alle an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger ihren Sitz im Inland haben müssen und das UmwG grenzüberschreitende Umwandlungen außerhalb der §§ 122a ff UmwG ausschließt.[20] Bejaht man dies, wären grenzüberschreitende Umwandlungen, die nicht grenzüberschreitende Verschmelzungen nach§§ 122a ff UmwG sind, aus dem Regelungsbereich des UmwG ausgenommen. Nach einer Ansicht können grundsätzlich auch grenzüberschreitende Umwandlungen dem UmwG unterfallen. Ausreichend sei, dass einer der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger seinen Sitz im Inland hat. Die Anwendbarkeit des UmwG beschränke sich in diesen Fällen auf den inländischen Rechtsträger.[21]
9
Zutreffend ist diese Ansicht jedenfalls für grenzüberschreitende Umwandlungen im Anwendungsbereich der europäischen Niederlassungsfreiheit.[22] Hier fordern die Art 49, 54 AEUV eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 1 Abs 1 UmwG dahingehend, dass das Tatbestandsmerkmal „im Inland“ nur für den beteiligten deutschen Rechtsträger gilt, so dass eine grenzüberschreitende Umwandlung nicht ausgeschlossen ist.[23] Dies gilt sowohl für eine grenzüberschreitende Spaltung oder Verschmelzung einer ausländischen Gesellschaft auf eine inländische Gesellschaft (sog Herein-Umwandlung) ebenso wie für eine grenzüberschreitende Spaltung oder Verschmelzung einer inländischen Gesellschaft auf eine ausländische Gesellschaft (sog Hinaus-Umwandlung).[24] Auf Grundlage der VALE-Entscheidung des EuGH[25] ist zudem der grenzüberschreitende Formwechsel einer ausländischen Gesellschaft in eine inländische Rechtsform (sog Herein-Formwechsel) zulässig.[26] Voraussetzung dafür ist, dass der Aufnahmestaat (wie dies in Deutschland nach den §§ 190 ff UmwG der Fall ist) den Formwechsel nationaler Rechtsträger zulässt. In diesem Fall ist das Recht zum Formwechsel auch den Rechtsträgern aus anderen Mitgliedstaaten zu eröffnen. Dass der EuGH in VALE dafür die Aufnahme einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit fordert, sollte nicht zu eng interpretiert werden, da andernfalls der Niederlassungsfreiheit nicht Genüge getan würde.[27] Auch der grenzüberschreitende Formwechsel einer inländischen Gesellschaft in eine ausländische Rechtsform (sog Hinaus-Formwechsel) ist dementsprechend möglich.[28] Dahingegen ist mit einer reinen grenzüberschreitenden Sitzverlegung gerade keine Umwandlung des betroffenen Rechtsträgers, sondern lediglich die Verlegung von dessen (Verwaltungs-)Sitz ins Ausland bezweckt. Ob bzw unter welchen Umständen dies zulässig ist, entscheidet sich nach dem anwendbaren Sachrecht.[29]
10
Problematisch ist die Durchführung derartiger Umwandlungen, da außerhalb der §§ 122a ff UmwG Vorschriften für die Durchführung grenzüberschreitender Umwandlungen fehlen. Heranzuziehen ist die sog Vereinigungstheorie.[30] Nach dieser Theorie sind die Gesellschaftsstatute aller beteiligten Rechtsträger anzuwenden, dh Umwandlungen richten sich für den inländischen Rechtsträger nach dem UmwG und für den ausländischen Rechtsträger nach dessen anwendbaren nationalen Recht. Die Voraussetzungen und das Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungen bestimmen sich demnach für jeden beteiligten Rechtsträger grundsätzlich nach dessen Gesellschaftsstatut.[31] Soweit aber ein gemeinsames Tätigwerden der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger erforderlich ist, sind die jeweiligen Rechtsordnungen kumulativ anzuwenden, wobei sich das jeweils strengere Recht durchsetzt. Kommt es zu Konflikten, sind diese durch Anpassung aufzulösen.[32]
11
Streitig ist ferner, ob Umwandlungen unter Beteiligung von Rechtsträgern aus Drittstaaten nach § 1 Abs 1 UmwG zulässig sind, da diese grundsätzlich nicht durch die Niederlassungsfreiheit nach Art 49, 54 AEUV geschützt sind. Bestehen mit dem betreffenden Drittstaat völkerrechtliche Verträge, die einen Rückschluss auf die Zulässigkeit grenzüberschreitender Umwandlungen erlauben, sind zunächst diese zu konsultieren.[33] Ist kein entsprechendes Abkommen anwendbar, muss dies einer grenzüberschreitenden Umwandlung unter Drittstaatsbeteiligung nicht im Wege stehen. Auch in diesen Fällen genügt es, das UmwG auf die inländischen beteiligten Rechtsträger zu erstrecken und im Übrigen im Sinne der Vereinigungstheorie (Rn 10) zu einer Lösung zu finden.[34]
12
Außerhalb des deutschen UmwG stehen auch die in der SE-VO[35] geregelten Umwandlungsmöglichkeiten. Die SE ist als (europäische) Aktiengesellschaft ausgestaltet.[36] Sie ist eine supranationale Gesellschaftsform.[37] Ihr Gesellschaftsrecht ist grundsätzlich in der SE-VO und den nationalen Ausführungsgesetzen[38] geregelt. Für dort ungeregelte Fragen greift subsidiär das für Aktiengesellschaften geltende Recht desjenigen Mitgliedstaates, in dem die SE ihren Sitz hat, für eine SE mit Sitz in Deutschland also die für AGs geltenden Normen (va AktG, HGB, UmwG).[39] Die Gründungsvarianten einer SE sind in der SE-VO abschließend geregelt: Die Gründung setzt jeweils ein grenzüberschreitendes Element voraus (s Art 2 SE-VO). In Betracht kommt a) die Gründung mittels Verschmelzung von Aktiengesellschaften, von denen mindestens zwei dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen müssen (Art 2 Abs 1 SE-VO), b) die Gründung einer Holding-SE durch Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, von denen mindestens zwei dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat haben (Art 2 Abs 2 SE-VO), c) die Gründung einer Tochter-SE durch die in Art 2 Abs 3 SE-VO genannten Gesellschaften bzw juristischen Personen sowie d) die formwechselnde[40] Umwandlung einer bestehenden Aktiengesellschaft in eine SE, wenn sie seit mindestens zwei Jahre eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaat unterliegende Tochtergesellschaft hat (Art 2 Abs 4 SE-VO).[41] Darüber hinaus bestimmt Art 3 Abs 2 SE-VO, dass eine bereits bestehende SE eine Tochter-SE gründen kann. Die beiden Gründungsvarianten der SE im Wege der Umwandlung nationaler AGs in eine SE (Verschmelzung und Formwechsel), sind in der SE-VO ausführlich geregelt (s Art 17–31 SE-VO und Art 37 SE-VO).[42]
13
Außerhalb des Gründungsvorgangs gelten für die SE grundsätzlich die Vorschriften des UmwG. Die Umwandlung einer bereits bestehenden SE regelt zwar Art 66 SE-VO, allerdings nur für den Fall des Formwechsels einer SE in eine dem Recht ihres Sitzstaates unterliegende Aktiengesellschaft. Da Art 66 SE-VO nicht abschließend ist, ist eine SE als Beteiligte einer Umwandlung wie eine nationale Aktiengesellschaft zu behandeln, so dass einer SE mit Sitz in Deutschland dieselben Umwandlungsmöglichkeiten offenstehen wie einer deutschen AG.[43] Zulässig ist damit insbesondere auch der Formwechsel einer SE in eine Gesellschaft anderer Rechtsform.[44] Streitig ist, ob die in Art 66 Abs 1 S 2 SE-VO normierte Sperrfrist Ausstrahlungswirkung auf andere Umwandlungsarten hat; dies kann mit Blick auf den jeweiligen Schutzzweck der einschlägigen Vorschriften jedenfalls nicht generell bejaht werden.[45]
14
Ähnliche Fragen wie für die Gründung und Umwandlung einer SE stellen sich für die Gründung und Umwandlung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) nach Maßgabe der SCE-VO[46].[47] Als Gründungsvarianten durch Umwandlung sind die Verschmelzung (s Art 19–34 SCE-VO) und der Formwechsel nationaler Genossenschaften (Art 35 SCE-VO) vorgesehen. Wie auch bei der Umwandlung nach Maßgabe der SE-VO bedarf es jeweils eines grenzüberschreitenden Elements (s Art 2 Abs 1 SCE-VO). Die Umwandlung einer bereits bestehenden SCE regelt Art 76 SCE-VO, allerdings nur für den Fall des Formwechsels einer SCE in eine dem Recht ihres Sitzstaates unterliegende Genossenschaft. Wie bei Art 66 SE-VO ist diese Regelung nicht abschließend (Rn 12), so dass eine SCE als Beteiligte einer Umwandlung wie eine nationale Genossenschaft zu behandeln ist und einer SCE mit Sitz in Deutschland dieselben Umwandlungsmöglichkeiten offenstehen wie einer deutschen eG.[48]
15
Das UmwG vereinfacht die zur rechtlichen Umstrukturierung und Reorganisation eines Unternehmens maßgeblichen Umwandlungsvorgänge Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel. Das wirtschaftliche Ergebnis dieser Vorgänge ließe sich auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ohne das UmwG erreichen. Statt einer Verschmelzung könnten Aktiva und Passiva auf den neuen Rechtsträger übertragen und der alte Rechtsträger liquidiert werden. (Allein bei Personengesellschaften kann dieses Ziel auch mittels einer (liquidationslosen) Anwachsung erreicht werden.) Spaltungsvorgänge könnten durch Einzelrechtsübertragungen, Einbringungen und ggf Liquidation „nachgeahmt“ werden. Möchten Gesellschafter die Rechtsform ihrer Tochtergesellschaft ändern, könnte sie eine neue Gesellschaft in der gewünschten Rechtsform gründen, das Vermögen der alten Gesellschaft auf diese übertragen und die alte Gesellschaft liquidieren. Die Anwachsung außen vorgelassen, bergen diese Alternativen jedoch eine Reihe von Nachteilen: Die Vermögensübertragung folgt dem Spezialitätsprinzip und dem Grundsatz der Einzelrechtsnachfolge, so dass jeder Vermögensgegenstand einzeln nach den für ihn geltenden Vorschriften übertragen werden müsste (§§ 398 ff, 873, 929 ff BGB). Für die Übernahme der Verbindlichkeiten wäre die Zustimmung der betroffenen Gläubiger (§§ 414 BGB) erforderlich. Zudem würde die Einzelrechtsnachfolge zur Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven führen. Kurzum: Ohne die im UmwG vorgesehenen Vereinfachungen wäre eine Umstrukturierung oder Reorganisation eines Unternehmens rechtlich komplexer und wirtschaftlich häufig unattraktiv.[49]
16
Die durch das UmwG eingeführten Vereinfachungen und zugleich prägenden Strukturprinzipien sind a) der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, b) die liquidationslose Auflösung, c) die Anteilskontinuität bzw d) die Wahrung der Rechtsträgeridentität.[50]
17
Nach dem für Verschmelzungen und Vermögensübertragungen (§§ 174 ff UmwG) einschlägigen Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge gehen im Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Register (regelmäßig des aufnehmenden Rechtsträgers) alle Aktiva und Passiva (Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten) des übertragenden Rechtsträgers kraft Gesetzes als Ganzes und ohne gesonderten Übertragungsakt auf den neu gegründeten oder den übernehmenden Rechtsträger über (§§ 20 Abs 1 Nr 1 UmwG). Für Spaltungen gilt dementsprechend die sog partielle Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich der jeweils erfassten Aktiva und Passiva (§ 131 Abs 1 Nr 1 UmwG). Einer Einzelübertragung oder einer Genehmigung der Gläubiger nach den §§ 414 ff BGB bedarf es nicht. Mit dem Wegfall von § 132 UmwG ist dies auch für die Spaltung klargestellt. (Zu den Besonderheiten bzw Ausnahmen vom Grundsatz der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge s Rn 152 ff).
18
Weiteres umwandlungsrechtliches Prinzip ist die liquidationslose Auflösung bei Verschmelzung, Vermögensübertragung und Aufspaltung, bei denen es keiner Liquidation des erloschenen Rechtsträgers bedarf (§ 20 Abs 1 Nr 2, § 131 Abs 1 Nr 2 UmwG).[51] Im Recht der Personengesellschaften kann als Anwachsung auch außerhalb des UmwG das Vermögen der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter übertragen werden, ohne dass eine Abwicklung stattfindet.
19
Ein drittes Strukturprinzip des UmwG ist die Anteilskontinuität.[52] Die Anteile oder Mitgliedschaften am übertragenden oder formwechselnden Rechtsträger setzen sich grundsätzlich als Anteile oder Mitgliedschaften am neuen, übernehmenden oder in seiner Rechtsform gewandelten Rechtsträger fort (§ 20 Abs 1 Nr 3, § 131 Abs 1 Nr 3, 202 Abs 1 Nr 2 UmwG). Einer Übertragung der Anteile oder Zeichnung neuer Anteile (wie bei einer Kapitalerhöhung infolge einer Einbringung) bedarf es nicht. Zwingend ist dieser Grundsatz nicht; zu den Ausnahmen vgl Rn 54 ff.
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Der Grundsatz der Rechtsträgeridentität ist für den Formwechsel in § 202 Abs 1 Nr 1 UmwG normiert: Der formwechselnde Rechtsträger besteht in der neuen Rechtsform weiter. Trotz der Änderung der Rechtsform und der anwendbaren Rechtsordnung bleibt die Identität des formwechselnden Unternehmens bestehen. Lediglich das „rechtliche Kleid“ ändert sich. Eine Vermögensübertragung findet nicht statt.
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Das Umwandlungsrecht ist zwingendes Recht (§ 1 Abs 3 S 1 UmwG). Von seinen Vorgaben kann daher nur abgewichen werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich zulässt. Von den Abweichungen sind die zulässigen Ergänzungen der gesetzlichen Regelung zu unterscheiden (§ 1 Abs 3 S 2 UmwG). Um eine ergänzende Bestimmung handelt es sich, wenn das Gesetz eine entsprechende Regelung nicht enthält, also lückenhaft ist, und die Parteien eine autonome Regelung treffen.[53] Zulässig sind ergänzende Regelungen – das Gesetz spricht nur die Mindestangaben an („mindestens“) – zum Inhalt des Verschmelzungsvertrages (§ 5 UmwG, s auch unter Rn 78 ff, 96 bzw für grenzüberschreitende Verschmelzungen Rn 173), des Spaltungsvertrages (§ 126 UmwG, s auch Rn 223 ff) sowie des Formwechselbeschlusses (§ 194 UmwG, s auch Rn 380 ff), da die gesetzlichen Bestimmungen jeweils nur inhaltliche Mindestanforderungen enthalten.[54]
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Der Aufbau des UmwG ist betont systematisch („Baukastenprinzip“). Es ist in sieben Bücher unterteilt. Die Regelungen zu den vier grundlegenden Umwandlungsarten befinden sich in den Büchern zwei bis fünf des UmwG.[55] Jedes Buch ist so aufgebaut, dass erstens die spezifischen Umwandlungsmöglichkeiten der Umwandlungsart und die umwandlungsfähigen Rechtsträger dargestellt werden, zweitens das einzuhaltende Verfahren beschrieben wird und drittens die Besonderheiten für die jeweilige Rechtsform geregelt sind. Jedes dieser Bücher ist in einen allgemeinen und einen besonderen Teil gegliedert. Im allgemeinen Teil sind diejenigen Normen enthalten, die rechtsformunabhängige allgemeine Regeln für die jeweilige Umwandlungsart enthalten. Der besondere Teil beinhaltet jeweils Regelungen, die nur bei Beteiligung bestimmter Rechtsträgertypen anwendbar sind. Dadurch wird den strukturellen Unterschieden der umwandlungsfähigen Rechtsformen Rechnung getragen. Darüber hinaus arbeitet das UmwG mit einer ausdifferenzierten Verweisungstechnik. Das Grundmodell der Umwandlung bildet die Verschmelzung, auf deren Vorschriften die übrigen Umwandlungsarten Bezug nehmen. Umfangreiche Verweisungen bestehen insbesondere für die allgemeinen Vorschriften der Verschmelzung (§§ 2–38 UmwG), weshalb bei ihnen von einem „versteckten allgemeinen Teil“[56] des Umwandlungsrechts gesprochen wird.
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Für alle Umwandlungsarten besteht nach dem UmwG ein identisches, dreitaktiges Verfahren: Vorbereitung, Beschlussfassung und Vollzug.[57] In der Vorbereitungsphase setzen die Leitungsorgane der beteiligten Rechtsträger die Umwandlung in Gang. In der Beschlussphase stimmen die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger der Umwandlung zu. Die Durchführung des Registerverfahrens erfolgt in der Vollzugsphase. Dieses dreitaktige Verfahren wird im Folgenden bei der jeweiligen Umwandlungsart ausführlich dargestellt.
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Umwandlungen können die Interessen verschiedener Personengruppen erheblich beeinträchtigen. Daher sieht das UmwG besondere Vorkehrungen zum Schutz der Anteilsinhaber, Gläubiger und Arbeitnehmer der beteiligten Rechtsträger vor.[58]Schutzinstrumente zugunsten der Anteilsinhaber, insbesondere von Minderheitsbeteiligten, sind zB die Information der Anteilsinhaber über die Umwandlung im Vorfeld der Beschlussfassung (auch und insbesondere durch die Vorlage eines Verschmelzungs-/Spaltungs-/Umwandlungsberichts,[59] die qualifizierten Abstimmungsmehrheiten bei den Umwandlungsbeschlüssen und die Zustimmungsvorbehalte für einzelne Anteilsinhaber.[60] Des Weiteren können die Anteilsinhaber des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers aufgrund der Prüfung des Umwandlungsvorgangs die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses oder die Gleichwertigkeit der Mitgliedschaft im Spruchverfahren überprüfen lassen.[61] Ihnen steht ggf ein Anspruch auf bare Zuzahlung zu. Ferner können sie gegen Barabfindung aus dem sich umwandelnden Rechtsträger austreten oder als Alternative dazu ihren Anteil trotz bestehender Verfügungsbeschränkungen veräußern.[62]
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Auch zum Schutz der Gläubiger der beteiligten Rechtsträger sieht das UmwG mehrere Instrumente vor. Eine gläubigerschützende Wirkung hat insbesondere die Anforderung bei der Verschmelzung und Spaltung zur Neugründung sowie beim Formwechsel, dass die Gründungsvorschriften für den neuen Rechtsträger bzw den Rechtsträger neuer Rechtsform einzuhalten sind, die sich aus dem jeweiligen Gesellschaftsrecht ergeben.[63] Weiterhin können die Gläubiger Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie glaubhaft machen können, dass die Erfüllung ihrer Forderung durch die Umwandlung gefährdet ist.[64] Daneben tritt bei der Spaltung eine gesamtschuldnerische Haftung der beteiligten Rechtsträger (s Rn 306). Handeln Organmitglieder des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers bei der Umwandlung pflichtwidrig und schuldhaft, steht geschädigten Gläubigern ein Schadensersatzanspruch zu.[65] Zusätzlichen Schutz genießen Gläubiger aufgrund der europarechtlichen Vorgaben bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen (s Rn 175, 183).
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Zum Schutz der Arbeitnehmer muss der Umwandlungsvertrag oder der Formwechselbeschluss bzw der jeweilige Entwurf Angaben zu den Folgen der Umwandlung für die Arbeitnehmer und ihrer Vertretungen enthalten.[66] Diese Dokumente sind dem zuständigen Betriebsrat des Rechtsträgers zuzuleiten.[67] Arbeitnehmerschützend wirken ferner der erweiterte Kündigungsschutz aus § 323 Abs 1 UmwG sowie § 324. Letztere Norm stellt klar, dass der aus § 613a Abs 1, 4 BGB folgende Übergang und Bestandsschutz von Arbeitsverhältnissen bei Betriebsübergängen auch im Kontext umwandlungsrechtlicher Maßnahmen einschlägig ist.
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Weitergehend zum Rechtsschutz der Anteilsinhaber und Gläubiger der beteiligten Rechtsträger s Rn 164 ff für die Verschmelzung, Rn 175, 181 ff für die grenzüberschreitende Verschmelzung, Rn 304 ff für die Spaltung und Rn 425 ff für den Formwechsel.
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Umwandlungen nach dem Umwandlungsrecht haben als oftmals komplexe und unterschiedlich motivierte Umstrukturierungen häufig Berührungspunkte zu anderen Rechtsgebieten.[68] Diese Schnittstellen gilt es im Einzelfall auszuloten. Trotz seines gewissen Formalismus kann das UmwG dabei oftmals als geeignetes Instrument genutzt werden. Berührungspunkte wird es stets mit dem Steuer- und Handels-/Bilanzrecht geben. Sind Arbeitnehmer bzw ihre Vertretungen beteiligt, gilt es neben den §§ 323 ff UmwG (und insbesondere dem Verweis auf § 613a Abs 1, 4–6 BGB) ggf sonstige arbeits-/mitbestimmungsrechtliche Besonderheiten zu erfassen. In Abhängigkeit von der Tätigkeit der beteiligten Rechtsträger bzw Eigenschaften zu übertragender Vermögensgegenstände können eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsgebiete eine Rolle spielen. Werden etwa Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften „mitübertragen“, muss geprüft werden, ob das einschlägige ausländische Recht die Gesamtrechtsfolge anerkennt oder zusätzliche Übertragungsmaßnahmen erfordert. Schließlich können Umwandlungen mit Vermögensübertragungen der kartellrechtlichen Fusionskontrolle unterliegen, übernahmerechtliche oder wertpapierhandelsrechtliche Relevanz haben.
Dazu ausführlich Kapitel I Rn 433 ff; Haritz/Menner Rn 1 ff; Lutter § 2 Rn 11 ff (Drygala), § 123 Rn 33 ff (Teichmann), Vor § 190 Rn 18 ff (Decher/Hoger); Semler/Stengel Einleitung A Rn 4 f (Semler/Stengel), § 2 UmwG Rn 19 ff (Stengel), § 123 UmwG Rn 7 (Schwanna), § 190 Rn 5 ff (Schwanna).
Gem § 1 Abs 2 UmwG.
KölnKomm-UmwG/Dauner-Lieb § 1 UmwG Rn 38.
Lutter/Drygala § 1 UmwG Rn 58 ff (auch zur Frage einer Unterscheidung in ein Analogieverbot im engeren und im weiteren Sinne); vgl auch HK-UmwG/Maulbetsch/Rebel § 1 Rn 14.
Siehe §§ 3 (für nationale Verschmelzung), 122b (für grenzüberschreitende Verschmelzungen), 124 (für Spaltungen), 175 (für Vermögensübertragungen), 191 UmwG (für Formwechsel).
Vgl zB §§ 5 Abs 2, 8 Abs 3, 9 Abs 2, 40 Abs 2 S 2, 54 Abs 1 S 3, 122g Abs 2, 128, 192 Abs 2, 215 UmwG.
Schmitt/Hörtnagl/Stratz/Hörtnagl § 1 UmwG Rn 2; Schwarz DStR 1994, 1694, 1695; Semler/Stengel/Stengel § 1 UmwG Rn 19.
Henssler/Strohn/Decker § 1 UmwG Rn 26; Schmitt/Hörtnagl/Stratz/Hörtnagl § 1 UmwG Rn 62 ff; Semler/Stengel/Semler/Stengel Einleitung A Rn 82.
Zum Streitstand s Henssler/Strohn/Decker § 1 UmwG Rn 26 ff; Lutter/Drygala § 1 Rn 35 ff; Semler/Stengel/Stengel § 1 UmwG Rn 61 ff.
Saenger/Aderhold/Lenkaitis/Speckmann/Thoma Handels- und Gesellschaftsrecht, § 10 Rn 5 (mwN ua zum Delisting); Schmitt/Hörtnagel/Stratz/Hörtnagel § 1 Rn 69.
Dazu Reiter/Plumridge – Teil I –, WM 2012, 343, 348 ff.
Dazu ausführlich Semler/Stengel/Schlitt Anh § 173 UmwG Rn 1 ff.
Siehe §§ 105 Abs 3, 161 Abs 2 HGB, 738 BGB, § 1 Abs 4 PartGG.
Siehe §§ 145 Abs 1 HGB (ggf iVm § 161 Abs 2 HGB, § 10 Abs 1 PartGG), „eine andere Art der Auseinandersetzung“.
Sagasser/Bula/Brünger/Abele § 30 Rn 1 ff.
BeckOGK/Wicke § 5 Rn 21; Widmann/Mayer/Mayer § 5 24.7; aA OLG Hamm NZG 2010, 1309 mit krit Anm Ege/Klett DStR 2010, 2463.
Siehe ausführlich die Kommentierung zu § 1 UmwStG.
Benecke GmbHR 2012, 113, 115; Kallmeyer/Kallmeyer/Marsch-Barner § 1 Rn 2; Semler/Stengel/Drinhausen Einleitung C Rn 20; Widmann/Mayer/Heckschen § 1 UmwG Rn 105 f.
Kallmeyer § 1 Rn 2; KölnKomm-UmwG/Dauner-Lieb § 1 Rn 25 ff.
Zum Streitstand Schmitt/Hörtnagl/Stratz/Hörtnagl § 1 UmwG Rn 24; Semler/Stengel/Drinhausen Einleitung C Rn 21 ff.
Lutter/Drygala § 1 Rn 10 ff, 31; Kraft/Bron RIW 2005, 641; Schmitt/Hörtnagl/Stratz/Hörtnagl § 1 UmwG Rn 24 f, 47; (einschränkend) auch Kallmeyer/Kallmeyer/Marsch-Barner § 1 Rn 3.
Wegen Art 31, 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten für grenzüberschreitende Umwandlungsvorgänge unter Beteiligung von Gesellschaften aus dem EWR die gleichen Grundsätze.
So Henssler/Strohn/Decker § 1 UmwG Rn 10; KölnKomm-UmwG/Dauner-Lieb § 1 Rn 28; Kraft/Bron RIW 2005, 641 f; Schmitt/Hörtnagl/Stratz/Hörtnagl § 1 UmwG Rn 24; Semler/Stengel/Drinhausen Einleitung C Rn 33.
Zur Zulässigkeit grenzüberschreitender Verschmelzungen unter der Beteiligung von Personengesellschaften, s Ege/Klett DStR 2012, 2442, 2446; Kallmeyer/Marsch-Barner Vor §§ 122a–122l Rn 9; Schmitt/Hörtnagl/Stratz/Hörtnagl § 1 Rn 50; Semler/Stengel/Drinhausen Einleitung C Rn 27; zur grenzüberschreitenden Spaltung s Bungert Grenzüberschreitende Verschmelzungsmobilität – Anmerkungen zur Sevic-Entscheidung des EuGH, BB 2006, 53, 55; Ege/Klett DStR 2012, 2442, 2446; Lutter/Drygala § 1 Rn 20; Schmitt/Hörtnagl/Stratz/Hörtnagl § 1 Rn 51; Semler/Stengel/Drinhausen Einleitung C Rn 28.
EuGH ZIP 2012, 1394 Rn 41, 46 – VALE.
Solche Formwechsel unterstehen dem Schutz der Niederlassungsfreiheit; s EuGH GWR 2012, 319 mit Anm Klett; OLG Nürnberg DStR 2014, 812; vgl auch Bayer/Schmidt ZIP 2012, 1481; Behme NZG 2012, 936; Ege/Klett DStR 2012, 2442; Kindler EuZW 2012, 888; Otte/Rietschel GmbHR 2009, 983; Teichmann/Ptak RIW 2010, 817; Wicke DStR 2012, 1756; Zimmer/Naendrup NJW 2009, 545. Gegen Zulässigkeit des Herein-Formwechsels noch OLG Nürnberg NZG 2012, 468, 469 f; s dazu ausführlich auch Leible/Hoffmann Cartesio – fortgeltende Sitztheorie, grenzüberschreitender Formwechsel und Verbot materiellrechtlicher Wegzugsbeschränkungen, BB 2009, 58 ff; Widmann/Mayer/Heckschen § 1 UmwG Rn 263, 192 ff. Zur steuerrechtlichen Behandlung von Herein-Formwechsel und Hinaus-Formwechsel s Ege/Klett DStR 2012, 2442, 2448 f; Schönhaus/Müller IStR 2013, 174, 177 ff.
Vgl dazu auch Lutter/Drygala § 1 Rn 6 ff (gegen ein grundsätzliches genuine-link-Erfordernis).
OLG Frankfurt NZG 2017, 423 mit Anm Klett; Bayer/Schmidt ZIP 2012, 1481, 1488 f; Stöber ZIP 2012, 1273, 1276.
S Ege/Klett DStR 2012, 2442, 2446.
Ausführlich Lutter/Drygala § 1 Rn 44 ff; Schmitt/Hörtnagl/Stratz/Hörtnagl § 1 UmwG Rn 58 ff; Semler/Stengel/Drinhausen Einleitung C Rn 36 ff; Widmann/Mayer/Heckschen § 1 Rn 270 ff.
S Henssler/Strohn/Decker § 1 UmwG Rn 16; Klein RNotZ 2007, 565, 577 f; Semler/Stengel/Drinhausen Einleitung C Rn 16.
Geyrhalter/Weber DStR 2006, 146, 147.
S insofern insbesondere das Beispiel des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrags (Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29.10.1954, BGBl II, 1956, 487), s auch BGH NJW 2003, 1607; BGH NZG 2004, 1001. Für dieses Abkommen ist strittig, wie die darin enthaltene Meistbegünstigungslklausel in Bezug auf die Verschmelzungsfähigkeit von nach dem Recht eines US-Bundesstaats gegründeten Gesellschaften auszulegen ist, vgl Schmitt/Hörtnagl/Stratz/Hörtnagl § 1 Rn 53; Habersack/Drinehausen/Kiem § 122b Rn 12; Kiem WM 2006, 1091, 1093; gegen eine Zulässigkeit KölnKomm-UmwG/Simon/Rubner Vor §§ 122a ff Rn 43 ff.
Vgl dazu auch Schmitt/Hörtnagl/Stratz/Hörtnagl § 1 Rn 56.
VO (EG) Nr 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).
S Art 1 Abs 1 und 2, Art 3 Abs 1, Art 10 SE-VO. Ausführlich zu den Vor- und Nachteilen der Wahl der SE als Rechtsform s Eidenmüller/Engert/Hornuf AG 2009, 845 ff.
Henssler/Strohn/Servatius Internationales Gesellschaftsrecht Rn 230, 236; Hirte NZG 2002, 1, 2 f; Schmitt/Hörtnagl/Stratz/Hörtnagl Teil C SE-VO Vorb Rn 6.
Für eine SE mit Sitz in Deutschland gilt das SE-Ausführungsgesetz.
Siehe für diese Normenhierarchie Art 9 Abs 1 c) ii) SE-VO und aus der Literatur Henssler/Strohn/Servatius Internationales Gesellschaftsrecht Rn 232 ff; Hirte NZG 2002, 1, 2; Thoma/Leuering NJW 2002, 1449, 1450; Semler/Stengel/Drinhausen Einleitung C Rn 49.
Vgl Art 37 Abs 2 SE-VO.
Da eine SE selbst als Aktiengesellschaft gilt (s Art 3 Abs 1 SE-VO), kann sie an der Gründung einer (neuen) SE beteiligt sein.
Ausführlich zu diesen beiden Gründungsmöglichkeiten siehe die Kommentierung der Art 17 ff und des Art 37 SE-VO in Lutter/Hommelhoff/Teichmann SE-Kommentar, 2008, sowie Henssler/Strohn/Servatius Rn 237 ff, 273 ff; Kallmeyer/Marsch-Barner Anh I Rn 14 ff, 92 ff; Lutter/Bayer/Schmidt § 41 Rn 35 ff, 63 ff; überblicksartig Semler/Stengel/Drinhausen Einleitung C Rn 52 ff.
So die heute ganz hL, siehe Lutter/Bayer/Schmidt § 41 Rn 177 f, 181; Kallmeyer/Marsch-Barner Anh I Rn 127, 131; MünchKomm-AktG/Schäfer 4. Aufl 2017, Art 66 SE-VO Rn 14; Semler/Stengel/Drinhausen Einleitung C Rn 55 ff, 62 f.
Kallmeyer/Marsch-Barner Anh I Rn 131; Spindler/Stilz/Casper Art 66 SE-VO Rn 1.
Vgl auch Kallmeyer/Marsch-Barner Anh I Rn 128 (für eine „vorsorgliche“ Beachtung der Sperrfrist); MünchKomm-AktG/Schäfer Art 66 SE-VO Rn 14 (eine analoge Anwendung bejahend); differenzierend Habersack/Drinhausen/Drinhausen Art 66 SE-VO Rn 40 ff; gegen eine Anwendung auf Fälle der grenzüberschreiteden Verschmelzung Lutter/Bayer § 122b Rn 7, Widmann/Mayer/Heckschen § 122b Rn 62.
VO (EG) Nr 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE).
Überblicksartig zur SCE als Umwandlungsbeteiligte Lutter/Bayer/Schmidt § 42 Rn 107 ff; Sagasser/Bula/Brünger/Sagasser/Link § 14 Rn 242 ff; Semler/Stengel/Drinhausen Einleitung C Rn 64 ff.
Ebenso Lutter/Bayer/Schmidt § 42 Rn 109 f.
Vgl auch Hirte Rn 6.92; Semler/Stengel/Leonard § 20 UmwG Rn 2; Raiser/Veil § 67 Rn 11.
BeckOGK/Drienhausen/Keinath § 1 Rn 12 ff; Henssler/Strohn/Decker § 1 UmwG Rn 2; Kallmeyer/Kallmeyer § 1 Rn 7; Raiser/Veil § 67 Rn 21 ff; K Schmidt § 12 Abs 4.
Henssler/Strohn/Decker § 1 UmwG Rn 2; Kallmeyer/Kallmeyer § 1 Rn 8; Semler/Stengel/Stengel § 1 Rn 14.
Henssler/Strohn/Decker § 1 UmwG Rn 2; Kallmeyer/Kallmeyer § 1 Rn 9; Semler/Stengel/Stengel § 1 Rn 15.
Zu den Einzelheiten und zur Abgrenzung zwischen Abweichungen und Ergänzungen siehe Lutter/Drygala § 1 Rn 63 f; Schmitt/Hörtnagl/Stratz/Hörtnagl § 1 UmwG Rn 72 ff.
Semler/Stengel/Stengel § 1 Rn 85.
Buch 1, 6 und 7 enthalten Vorgaben zum Anwendungsbereich, zu Strafvorschriften und zu Übergangs- und schlussbestimmungen.
Schmitt/Hörtnagl/Stratz/Hörtnagl § 1 UmwG Rn 5.
Henssler/Strohn/Decker § 1 UmwG Rn 3 ff; Schmitt/Hörtnagl/Stratz/Hörtnagl § 1 UmwG Rn 6 ff.
S Begr Gesetzesentwurf Umwandlungsbereinigungsgesetz, BT-Drucks 12/6699, 71; Keßler/Kühnberger/Keßler Umwandlungsrecht 2009, Einl Rn 12 ff; Semler/Stengel/Stengel Einleitung A Rn 23 ff.
Lutter/Drygala § 8 Rn 3 (Verschmelzungsbericht als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung).
Für Einzelheiten s jeweils zur Beschlussphase bei der Verschmelzung (Rn 108 ff), bei der Spaltung (Rn 273 ff) und beim Formwechsel (Rn 363 ff).
S Rn 137 f (Verschmelzung), Rn 181 (grenzüberschreitende Verschmelzung), Rn 285 f iVm 137 f (Spaltung) und Rn 404 f (Formwechsel); vgl auch Kallmeyer/Lanfermann § 9 Rn 2 (Verschmelzungsprüfung als Präventivschutz der Anteilsinhaber).
S Rn 164 (Verschmelzung), Rn 182 (grenzüberschreitende Verschmelzung), Rn 304 iVm 164 (Spaltung) und Rn 425 (Formwechsel).
Raiser/Veil § 46 Rn 76; s § 36 Abs 2 S 1 (Verschmelzung), § 135 Abs 2 S 1 (Spaltung) und § 197 S 1 UmwG (Formwechsel).
§ 22 (Verschmelzung, s Rn 168), §§ 125 S 1 iVm 25 (Spaltung, s Rn 305 iVm 168) und §§ 204 iVm 25 UmwG (Formwechsel, s Rn 427 iVm 168).
S Rn 166 (Verschmelzung), Rn 166 iVm 304 (Spaltung) und Rn 426 (Formwechsel).
S § 5 Abs 1 Nr 9 (Verschmelzung), § 126 Abs 1 Nr 11 (Spaltung) und § 194 Abs 1 Nr 7 UmwG (Formwechsel).
S § 5 Abs 2 (Verschmelzung), § 126 Abs 3 (Spaltung) und § 194 Abs 2 UmwG (Formwechsel).
Vgl dazu auch BeckOGK/Drinhausen/Keinath UmwG § 1 Rn 56 ff; Saenger/Aderhold/Lenkaitis/Speckmann/Thoma Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. Aufl 2011, § 10 Rn 8.
29
Bei der Verschmelzung wird das gesamte Vermögen eines oder mehrerer übertragender Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen übernehmenden oder neuen Rechtsträger unter Auflösung und ohne Abwicklung des übertragenden Rechtsträgers transferiert (siehe § 2 UmwG). Dabei werden Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden oder neuen Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers gewährt. Das Gesetz sieht zwei Formen der Verschmelzung vor: Die Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Nr 1 UmwG), bei der der übernehmende Rechtsträger bereits existiert, und die Verschmelzung durch Neugründung (§ 2 Nr 2 UmwG), bei der der übernehmende Rechtsträger erst im Zuge der Umwandlung neu gegründet wird.
30
Die Verschmelzung durch Aufnahme ist in den §§ 4–35 UmwG geregelt. Sie bildet den Grundfall der Verschmelzung.[1] Ein oder mehrere übertragende Rechtsträger übertragen dabei ihr gesamtes Vermögen auf einen bestehenden aufnehmenden Rechtsträger. Regelmäßig (zu den Ausnahmen vgl Rn 54 ff) erwerben dabei die Anteilsinhaber des bzw der übertragenden Rechtsträger(s) im Wege der Kapitalerhöhung neu geschaffene Anteile am übernehmenden Rechtsträger.
31
Bei Verschmelzungen durch Neugründung wird das gesamte Vermögen mindestens zweier übertragender Rechtsträger auf einen dadurch neu entstehenden Rechtsträger verschmolzen.[2] Dies bringt die Vorteile eines merger of equals mit sich.[3]
32
Einzuhalten sind dabei allerdings die Gründungsvorschriften für den neuen Rechtsträger, die sich aus dem jeweiligen Gesellschaftsrecht ergeben (§ 36 Abs 2 UmwG). Gründer sind die übertragenden Rechtsträger (§ 36 Abs 2 S 2 UmwG), nicht also deren Anteilsinhaber. (Die Anteilsinhaber müssen jedoch dem Gründungsvertrage, der Inhalt des Verschmelzungsvertrags ist, zustimmen, §§ 37, 13 UmwG.) Gesellschaftsrechtliche Gründungsvorschriften, die für die Gründung eine Mindestzahl an Gründern vorschreiben, finden keine Anwendung (§ 36 Abs 2 S 3 UmwG). Bedeutung hat dies insbesondere für die eG (s § 4 GenG) und den eV (s § 56 BGB). § 36 Abs 2 S 3 UmwG gilt aber nicht für gesellschaftsrechtliche Vorschriften, die eine Mindestzahl an Anteilsinhabern voraussetzen (s §§ 80 GenG, 73 BGB).[4] Des Weiteren enthält das UmwG einige Abweichungen zum jeweiligen Gründungsrecht. Da die Neugründung einer GmbH durch einen Verschmelzungsvorgang eine Sachgründung darstellt,[5] ist ein Sachgründungsbericht zu erstellen (§ 5 Abs 4 GmbHG). Dieser muss auch den Geschäftsverlauf und die Lage der übertragenden Rechtsträger darlegen (§ 58 Abs 1 UmwG). Gleiches gilt entsprechend für den nach § 32 AktG erforderlichen Gründungsbericht bei der Neugründung einer AG (§ 75 Abs 1 S 1 UmwG). Hingegen bei der Neugründung einer GmbH oder AG ein solcher (Sach-)Gründungsbericht und in Bezug auf die AG auch eine Gründungsprüfung nicht erforderlich, wenn eine Kapitalgesellschaft oder eine eG übertragender Rechtsträger ist (§§ 58 Abs 2, 75 Abs 2 UmwG). Im Rahmen der Verschmelzung zur Neugründung ist ein Beitritt Dritter am neuen Rechtsträger zulässig.[6]
33
In der Praxis erfolgen Verschmelzungen oftmals in Konzernverhältnissen, zum Beispiel die Verschmelzung der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft, der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft oder zweier Schwestergesellschaften. Für Verschmelzungen in Konzernverhältnissen sieht das UmwG einige Erleichterungen vor. Bei der Verschmelzung einer 100 %-igen Tochter auf die Mutter (sog upstream merger) entfallen grundsätzlich die Gewährung von Anteilen an der und damit die entsprechenden Angaben zum Umtauschverhältnis im Verschmelzungsvertrag (§ 5 Abs 2 UmwG) (s dazu Rn 56