Vor und nach der Jägerprüfung - Teilausgabe Waffen, Munition, Optik & Jagdrecht - Herbert Krebs - E-Book

Vor und nach der Jägerprüfung - Teilausgabe Waffen, Munition, Optik & Jagdrecht E-Book

Herbert Krebs

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Beschreibung

Diese Teilauflage von "Vor und nach der Jägerprüfung" umfasst die Teilbereiche Waffen, Munition, Optik & Jagdrecht.  "Vor und nach der Jägerprüfung" ist der   unverzichtbare Begleiter für jeden Jäger - sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch als Nachschlagewerk - jetzt ganz aktuell auf dem neuesten Stand des Jagdrechts.

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Impressum

 

© eBook: GRÄFE UND UNZER VERLAG GmbH, München, 2020

© Printausgabe: GRÄFE UND UNZER VERLAG GmbH, München, 2020

Alle Rechte vorbehalten. Weiterverbreitung und öffentliche Zugänglichmachung, auch auszugsweise, sowie die Verbreitung durch Film und Funk, Fernsehen und Internet, durch fotomechanische Wiedergabe, Tonträger und Datenverarbeitungssysteme jeder Art nur mit schriftlicher Zustimmung des Verlags.

 

Projektleitung: Christine Weidenweber und Elena Gabler

Lektorat: Christine Weidenweber

Bildredaktion: Daniela Laußer

Covergestaltung: independent Medien-Design, München. Horst Moser (Artdirection)

eBook-Herstellung: Lena-Maria Stahl

 

ISBN 978-3-96747-040-6

3. Auflage 2022

 

Bildnachweis

Fotos: AdobeStock, alamy, Arndt H., Arndt H./Pforr, Arndt S.E., Baatz, Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), Benjes, Berberich, Bernard Golden/Alamy Stock Photo, Bernsdorff, Bilstein, Biosphoto/juniors@wildlife, Blaser Jagdwaffen GmbH, Blaser Group, Blome, Breuer, commons.wikimedia.org -/coniferconifer, -/Volbu1, -/Elf at English Wikipedia, -/Martina Nolte, Danegger, Deutz, Dieter Schütz/pixelio.com, dlv-Jagdmedien, Doerenkamp, dpa, Dynamit Nobel, Eiber, Eisenbeiss, Ernst M., fotolia.com/Alexandra Giese, -/Annatronova, -/Berchtesgaden, -/Eudyptula, -/Genut, -/Johannes D. Mayer, -/Martina Berg, -/Otsphoto, -/Photohunter, -/Ricant Images, -/Wolfgang Kruck, Funke, Gerlach, GettyImages, Hahn, Haumann/Skogstad, Hausen, Hecker, Hespeler, Hess, Hilpisch, Hirsch, HORSCH Maschinen GmbH, Höfer, Höfer M., Hofmann A., Hopf, Ignatzi, Irmen/Mackenberg, Jegen, Jesse, Judith/juniors@wildlife, Juniors/E. Krämer, -/M. Wegler, Kalden, Kelle, Kellerer, Klein & Hubert, Konrad, Krewer, Kuczka, Lapinski, Laußer, Lebacher, Leica Camera AG, Limbrunner, Mahlke, Maier, Marek, Markmann, Matwijow, mauritius images, mauritius images/age fotostock/Berndt Fischer, -/age fotostock/Hugo Alonso, -/Arterra Picture Library/Alamy, -/imageBROKER/Alfred & Annaliese Trunk, -/imageBROKER/Frank Sommariva, -/imageBROKER/Stefan Huwiler, -/Nature in Stock/Alexander Koenders, -/nature picture library/Bernard Castelein, -/nature picture library/Nick Upton, -/nature picture library RF/Andy Trowbridge, -/Prisma/Bernhardt Reiner, -/Radius Images, -/Vic Pigula/Alamy, Meopta Sports Optic, Meyer, Meyers, Migos, Minden Pictures – Tim Zurowski/BIA - Morerod, Muhr, Nagel, nature picture library, Otto, Pforr, Pieper, Pirsch-Archiv, Quedens, Rauwolf, Reb, Reinhard, Riedel, Rogl, Röhrsheim, Schendel, Schiersmann, Schilling, Schlude, Schmidt&Bender Zielfernrohre, Schulz, Schwenen, Seidl, Seilmeier, shutterstock, -/A.von Dueren, -/Bildagentur Zoonar GmbH, -/Branislav Cerven, -/Catalin Petolea, -/Jakub Mrocek, -/Maciej Olszewski, -/Romuald Cisakowski, -/Rostislav Stach, -/Stephan Morris, Siedel, Spönlein, Steimer, Steimer/Kaltenbach, Steiner Optik, Steinhauser, Stöcker, Süß, Synatzschke, Tierfotoagentur.com/J. Hutfluss, -/K. Mielke, -/M. Rohlf, Teppe, Teppe/Schwenen, Tierfotoagentur.de/R. Richter, Tierpath. Inst. d. Univers. München, Thiermeyer, thinkstockphotos.de/mirceax, Trötschel, Urbach, Urban, Volkmar, Volmer, Waltmann, Wandel, Weidinger, Wernicke, Willner, Witte, Wölfel, Wothe, www.deutsch-langhaar-jagdhunde-in-wahlitz.de, www.djv-shop.de, www.dn-defence.com, www.frankonia.de, www.hummeljakob.de, www.nachtsichttechnik-jahnke.de, www.ponsse.com, www.rws-munition.de, www.schiesskino-rudolph.de, www.schlehbusch.de, www.swarovskioptik.com, www.zeiss.de, Zeininger, Zeitler

Zeichnungen: Angelika Brauner, Claus Caspari, Barbara von Damnitz, Hermut Geipel, Bruno Hespeler, Birte Keil, Franz Lechner, Jörg Mair (Jahreszyklen u. a.), Gerold Wandel, Anina Westphalen, Dr. Jörg Mangold

Verbreitungskarten aus BLV Jagdlexikon

 

Syndication: www.seasons.agency

GuU 7-040 12_2020_01

 

Das vorliegende eBook basiert auf der 66. Auflage der Printausgabe.

 

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GRÄFE UND UNZER Verlag

B•Recht

Einleitung

Die Herausforderungen an Jagdscheininhaber sind besonders hoch, wenn es darum geht, allen gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden. Leider sind die vom Jäger einzuhaltenden Vorschriften nicht nur in einem Gesetz, sondern in vielen verschiedenen normiert. Neben dem Jagdrecht gilt es, die Vorschriften des bundeseinheitlichen Waffenrechts einzuhalten. Gerade im Naturschutzrecht können sogar örtliche Verordnungen, beispielsweise Naturschutzgebiets oder Landschaftsgebietsverordnungen für den Jäger von großer Bedeutung sein; denn sie beschränken die Nutzbarkeit der Flächen beispielsweise durch Verbot der Bejagung oder durch durch ein Verbot, Hochsitze auzustellen.

Jagdrecht

Allgemeines

In keinem anderen Rechtsgebiet treten die politischen Unterschiede so deutlich zutage wie im Jagdrecht. So kommt es, dass ein Regierungswechsel auf Landesebene in der Regel auch Änderungen des Jagdrechts nach sich zieht. Die Rechtsetzungskompetenz zwischen Bund und Ländern ist im Hinblick auf das Jagdrecht in Art. 73 des Grundgesetzes geregelt (konkurrierende Gesetzgebung). Es sind also die Bundesländer und der Bund gleichermaßen berufen, das Jagdrecht auszugestalten. Wessen Änderung zu berücksichtigen ist, kommt darauf an, wer die letzte Änderung vorgenommen hat. Das neueste Gesetz gilt also, sei es bundes- oder landesgesetzlich.

Neben den Ge- und Verboten enthalten die Gesetze auch Sanktionen in Gestalt von Straf- und Bußgeldvorschriften. Als verwaltungsrechtliche Folge einer Sanktion muss jedes Mal damit gerechnet werden, dass auch die Zuverlässigkeit als Jäger und Waffenbesitzer nach dem Jagd- und Waffenrecht überprüft wird. Hierbei geht es mit dem Begriff der Zuverlässigkeit um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff, der insbesondere durch Richterrecht ausgestaltet wird. Dadurch sind die Anforderungen an die Zuverlässigkeit in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Inzwischen erfolgt auch eine Abfrage bei den Landesämtern für Verfassungsschutz.

Straftäter, Extremisten und sonstige unzuverlässige Personen können also weder Jäger noch Waffenbesitzer sein. Ob es die Zuordnung als sogenannter Reichsbürger oder die Verwirklichung einer Trunkenheitsfahrt ist, der Jagdschein ist »perdu« oder wird erst gar nicht erteilt.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Waffenrecht um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt handelt. Grundsätzlich ist also in Deutschland der Besitz und das Führen der Waffen (z. B. zur Jagd) verboten. Um die Erlaubnis zu erhalten, muss man ein Bedürfnis haben (Jagdschein) und darüber hinaus Gewähr bieten, mit Waffen und Munition umsichtig (besser wäre zu sagen vorbildlich) umzugehen.

Um einen Überblick über das Jagdrecht zu bieten, sollen hier im Einzelnen die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes erläutert werden. Es empfiehlt sich, die rechtlichen Gegebenheiten nicht aus Drittquellen zu entnehmen oder vom Hörensagen, sondern direkt in den Gesetzestext zu schauen.

Bundesjagdgesetz (BJagdG)

§ 1 Inhalt des Jagdrechts

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; aufgrund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, sich krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

Anmerkung: Das Recht zur Jagd und die Verpflichtung zur Hege sind die beiden Seiten der jagdlichen Medaille und untrennbar miteinander verbunden. Ebenso zentrale Vorschrift ist der unbestimmte Rechtsbegriff der Weidgerechtigkeit in Abs. 3, der dem Jäger anständiges Verhalten gegenüber dem Wild, der Natur und den Mitmenschen als Auftrag erteilt.

§ 2 Tierarten

(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind: (s. Tabelle unten)

(2) Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.

(3) Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild.

(4) Zum Hochwild gehören Schalenwild außer Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und See­adler. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.

Anmerkung: Bund und Länder haben Jagdzeitenverordnungen erlassen. Diese werden regelmäßig geändert. Es genügt also nicht, sich die Jagdzeitenverordnung, die im Jagdschein abgedruckt ist, anzusehen. Vielmehr muss sich der Jagende vor Abgabe des Schusses sicher sein, das Wild innerhalb der zulässigen Jagdzeit zu erlegen, ansonsten verwirklicht er einen Bußgeldtatbestand und riskiert die jagd­rechtliche Zuverlässigkeit.

Tierarten, die dem Jagdrecht unter­liegen

1. Haarwild:

Wisent (Bison bonasus)

Elchwild (Alces alces)

Rotwild (Cervus elaphus)

Damwild (Dama dama)

Sikawild (Cervus nippon)

Rehwild (Capreolus capreolus)

Gamswild (Rupicapra rupicapra)

Steinwild (Capra ibex)

Muffelwild (Ovis gmelini musimon)

Schwarzwild (Sus scrofa)

Feldhase (Lepus europaeus)

Schneehase (Lepus timidus)

Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus)

Murmeltier (Marmota marmota)

Wildkatze (Felis silvestris)

Luchs (Lynx Iynx)

Rotfuchs (Vulpes vulpes)

Steinmarder (Martes foina)

Baummarder (Martes martes)

lltis (Mustela putorius)

Hermelin (Mustela erminea)

Mauswiesel (Mustela nivalis)

Dachs (Meles meles)

Fischotter (Lutra lutra)

Seehund (Phoca vitulina)

 

2. Federwild:

Rebhuhn (Perdix perdix)

Fasan (Phasianus colchicus)

Wachtel (Coturnix coturnix)

Auerwild (Tetrao urogallus)

Birkwild (Lyrurus tetrix)

Rackelwild (Lyrurus tetrix × Tetrao urogallus)

Haselwild (Tetrastes bonasia)

Alpenschneehuhn (Lagopus mutus)

Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo)

Wildtauben (Columbidae)

Höckerschwan (Cygnus olor)

Wildgänse (Anser und Branta)

Wildenten (Anatinae)

Säger (Mergus)

Waldschnepfe (Scolopax rusticola)

Blesshuhn (Fulica atra)

Möwen(Laridae)

Haubentaucher (Podiceps cristatus)

Großtrappe (Otis tarda)

Graureiher (Ardea cinerea)

Greife (Accipitridae)

Falken (Falconidae)

Kolkrabe (Corvus corax)

§ 3 Inhaber des Jagdrechts, ­Ausübung des Jagdrechts

(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbstständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.

(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.

(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4 ff. ausgeübt werden.

Anmerkung: Anders als in der deutschen Vergangenheit und in vielen anderen Staaten ist die Jagd in Deutschland an Grund und Boden gebunden. Dem Grundeigentümer steht damit auch grundsätzlich das Jagdrecht zu. (Zur genaueren Ausgestaltung s. § 4.)

§ 4 Jagdbezirke

Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).

Anmerkung: Das Jagdrecht ist als Teil des Eigentumsrechts (Art. 14 GG) an Grund und Boden ­gebunden. Für bejagdbare Eigentumsflächen unter 75 ha zusammenhängender Fläche gilt die Pflichtmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 5 Gestaltung der Jagdbezirke

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

Anmerkung: Um die Bejagbarkeit der Flächen zu optimieren, können die Jagdbezirke durch Vereinbarung oder durch Verwaltungsakt der Unteren Jagdbehörde abgerundet werden. Dazu werden entweder einzelne Grundstücke angegliedert oder aber abgetrennt.

§ 6 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd

Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.

Anmerkung: Flächen innerhalb bebauter Ortsteile, einzelne Höfe im Außenbereich oder in Randlage sowie Friedhöfe und Gärten dürfen – auch wenn sie innerhalb des Jagdbezirks liegen – nicht bejagt werden. Es kann jedoch von der zuständigen Ordnungsbehörde eine Schießerlaubnis erteilt werden.

Weiterhin können befriedete Bezirke auch per Verwaltungsakte der Jagdbehörde entstehen, so beispielsweise in Naturschutzgebieten, für geschlossene Gewässer oder vollständig eingefriedete Grundflächen.

§ 6a Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen

(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange

1. der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,

2. des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,

3. des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

4. des Schutzes vor Tierseuchen oder

5. der Abwendung sonstiger Gefahren für die ­öffentliche Sicherheit und Ordnung

gefährdet. Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller

1. selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder

2. zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.

Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Entscheidung über den Antrag hat neben der Anhörung des Antragstellers eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters, angrenzender Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen.

(2) Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen. In den Fällen des Satzes 2 kann die Jagdgenossenschaft vom Grundeigentümer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch die vorzeitige Befriedung entsteht.

(3) Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.

(4) Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Übergang des Eigentums an der befriedeten Grundfläche auf einen Dritten. Stellt der Dritte während des Laufs der Frist nach Satz 1 einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Wirksamwerden der behördlichen Entscheidung über den Antrag. Verzichtet der Dritte vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Der Grundeigentümer hat den Eigentumswechsel der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Befriedung ist zu widerrufen, wenn

1. der Grundeigentümer schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde den Verzicht auf die Befriedung erklärt oder

2. der Grundeigentümer die Jagd ausübt, einen Jagdschein löst oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet.

Die Befriedung ist in der Regel zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Anspruch auf Erklärung zum befriedeten Bezirk entfallen lassen. Die Befriedung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 stattgegeben werden kann. Im Übrigen gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten.

(5) Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt der Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen.

(6) Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis des Flächenanteils seiner Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen. Dies gilt nicht, sofern das schädigende Wild auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre.

(7) Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche hat keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.

(8) Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der nach Absatz 1 für befriedet erklärten Grundfläche entsprechend anzuwenden. Einer Vereinbarung nach § 22a Absatz 2 bedarf es nicht. Der Grundeigentümer des für befriedet erklärten Grundstücks ist über die Notwendigkeit der Wildfolge, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen bereits vor Beginn der Wildfolge, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(9) Das Recht zur Aneignung von Wild nach § 1 Absatz 1 Satz 1 steht in den Fällen der nach Absatz 5 behördlich angeordneten Jagd und der Wildfolge nach Absatz 8 dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks oder dem beauftragten Jäger zu.

(10) Die Absätze 1–9 sind auf Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf Grund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwenden.

Anmerkung: Erst vor einigen Jahren ist diese Vorschrift eingefügt worden, um Grundeigentümern, die die Jagdausübung glaubhaft aus ethischen Gründen ablehnen, die Möglichkeit einzuräumen, ihre Grundstücke zu befriedeten Bezirken erklären zu lassen. Maßgeblich hierfür war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Den Antrag auf Befriedung können nur natürliche Personen stellen, also keine Gesellschaften oder Vereine. Wer glaubhaft machen kann, aus ethischen Gründen die Jagd auf seinem Grundstück nicht dulden zu können, darf als Ausdruck des Eigentumsrechts (Art. 14 GG) verfügen, dass dort nicht gejagt wird. Erklärt die untere Jagdbehörde die Flächen für befriedet, so darf dies nicht die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen, den Schutz der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Schäden, den Schutz vor Tierseuchen oder die Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden.

Wer selber Jäger ist, kann diese ethischen Gründe nicht geltend machen.

Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden. Sie erlischt in der Regel 3 Monate nach Übergang des Eigentums an den befriedeten Flächen auf einen Dritten (Käufer). Sie kann auch durch die Behörde widerrufen werden. Diese kann auch eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit auf öffentlichen Verkehrswegen oder zur Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

§ 7 Eigenjagdbezirke

(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 ha an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personen­gemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen. Soweit am Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrages in den Ländern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 ha beträgt. Die Länder können, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Regelung besteht, abweichend von Satz 1 bestimmen, dass auch eine sonstige zusammenhängende Fläche von 75 ha einen Eigenjagdbezirk bildet, wenn dies von Grundeigentümern oder Nutznießern zusammenhängender Grundflächen von mindestens je 15 ha beantragt wird.

(2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zusammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1 Satz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 besteht ein Eigenjagdbezirk, wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der überwiegende Teil der auf mehrere Länder sich erstreckenden Grundflächen liegt, für die Grundflächen insgesamt die Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk vorliegen würden. Im Übrigen gelten für jeden Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vorschriften des Landes, in dem er liegt.

(3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 ha land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbarem Raum können allgemein oder unter besonderen Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden; dabei kann bestimmt werden, dass die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf.

(4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigentümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht.

§ 8 Zusammensetzung

(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem ­Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen.

(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im Übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.

(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbstständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 ha hat.

(4) Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.

(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.

§ 9 Jagdgenossenschaft

(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören dieser nicht an.

(2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.

(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen und auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.

Anmerkung: Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Jagdgenossenschaft, beispielsweise zwischen Jagdgenossen und dem Vorstand, werden daher vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen. Streitigkeiten zwischen dem Jagdpächter und der Jagdgenossenschaft hingegen vor den Zivilgerichten. Jede Jagdgenossenschaft verfügt über eine Satzung, die Rechtsverhältnisse zwischen ihr und den Mitgliedern näher ausgestaltet. Die Unteren Jagdbehörden üben die Rechtsaufsicht über die Jagdgenossenschaften aus. Sie haben also – wegen fehlender Fachaufsicht – kein Weisungsrecht gegenüber den Jagdgenossenschaften, wohl aber beratende und hinweisende Funktion.

§ 10 Jagdnutzung

(1) Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Sie kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.

(2) Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd auf eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen.

(3) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.

§ 10a Bildung von Hegegemeinschaften

(1) Für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke können die Jagdausübungsberechtigten zum Zweck der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluss bilden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder bestimmen, dass für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine ­Hegegemeinschaft bilden, falls diese aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der zuständigen Behörde, innerhalb einer bestimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.

(3) Das Nähere regeln die Länder.

Anmerkung: Hegegemeinschaften können freiwillig oder auf Weisung der Jagdbehörden gebildet werden. Die Länder haben unterschiedliche Ausgestaltungen vorgenommen.

§ 11 Jagdpacht

(1) Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmtes Wild bezieht, vorbehalten. Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen regeln, unbeschadet des Absatzes 6 Satz 2, die Länder.

Der Jagderlaubnisschein

Ein Jagdpächter oder Eigenjagdbesitzer kann auch weitere Jäger zur Jagd einladen. Als »Jagdgast« braucht man zur legalen Jagdausübung neben dem Jagdschein die Erlaubnis aller Jagdausübungsberechtigten (JAB) des Reviers, also ggf. aller Mitpächter. Die Jagderlaubnis kann mündlich erteilt werden. Wird der Jagdgast jedoch nicht vom JAB oder einem bestätigten Jagdaufseher begleitet, benötigt er eine schriftliche Jagderlaubnis, die ggf. auch wieder von allen Mitpächtern unterzeichnet sein muss.

Bei den Jagderlaubnisscheinen (JES) unterscheidet man zwischen einem unentgeltlichen und dem entgeltlichen Jagderlaubnisschein (in Rheinland-Pfalz gibt es nur noch Jagderlaubnisscheine). Der unentgeltliche Jagderlaubnisschein ist eine Legitimation ohne jegliche Gegenleistung. Beim entgeltlichen Erlaubnisschein wird eine Gegenleistung – finanziell oder sonstiger Art – gegeben. Zudem ist ein entgeltlicher JES an bestimmte Formalitäten gebunden. So dürfen nicht mehr entgeltliche JES ausgegeben werden, wie von der Flächengröße des Reviers her Jagdpächter zulässig sind, er muss der zuständigen Behörde angezeigt werden und er wird mit der ­Fläche, auf der man anteilsmäßig jagdberechtigt ist, in den Jagdschein eingetragen.

(2) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Mindestgröße von 250 ha haben. Die Länder können die Verpachtung eines Teiles von geringerer Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, soweit dies einer besseren Reviergestaltung dient.

(3) Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1000 ha umfassen; hierauf sind Flächen anzurechnen, für die dem Pächter aufgrund einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Jagdausübung zusteht. Der Inhaber eines oder meh­rerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von mehr als 1000 ha darf nur zupachten, wenn er Flächen mindestens gleicher Größenordnung verpachtet; der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von weniger als 1000 ha darf nur zupachten, wenn die Gesamtfläche, auf der ihm das Jagdausübungsrecht zusteht, 1000 ha nicht übersteigt. Für Mitpächter, Unterpächter oder Inhaber einer entgeltli­chen Jagderlaubnis gilt Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die ­Gesamtfläche nur die Fläche angerechnet wird, die auf den einzelnen Mitpächter, Unterpächter oder auf den Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis, ausgenommen die Erlaubnis zu Einzelabschüssen, nach dem Jagdpachtvertrag oder der Jagderlaubnis anteilig entfällt. Für bestimmte Gebiete, insbesondere im Hochgebirge, können die Länder eine höhere Grenze als 1000 ha festsetzen.

(4) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Pachtdauer soll mindestens 9 Jahre betragen. Die Länder können die Mindestpachtzeit höher festsetzen. Ein laufender Jagdpacht­vertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn und Ende der Pachtzeit soll mit Beginn und Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) zusammenfallen.

(5) Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelassen werden. Auf den in Satz 1 genannten Zeitraum sind die Zeiten anzurechnen, während derer jemand vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine Jagderlaubnis in der Deutschen Demokratischen Republik besessen hat.

(6) Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluss den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1, des Absatzes 2, des Absatzes 3, des Absatzes 4 Satz 1 oder des Absatzes 5 nicht entspricht, ist nichtig. Das Gleiche gilt für eine ­entgeltliche Jagderlaubnis, die bei ihrer Erteilung den Vorschriften des Absatzes 3 nicht entspricht.

(7) Die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis nach Absatz 3 die Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist von der zuständigen Behörde in den Jagdschein einzutragen; das Nähere regeln die Länder.

Anmerkung: Der Jagdpachtvertrag ähnelt seinem Rechtswesen nach einem Miet- bzw. Pachtvertrag nach BGB; es erfolgt jedoch keine Pacht an Sachen sondern nur an dem (Jagd-)Recht.

§ 12 Anzeige von Jagdpachtverträgen

(1) Der Jagdpachtvertrag ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann den Vertrag binnen 3 Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des § 1 Abs. 2 verletzt werden.

(2) In dem Beanstandungsbescheid sind die ­Vertragsteile aufzufordern, den Vertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens 3 Wochen nach Zustellung des Bescheides liegen soll, aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ­ändern.

(3) Kommen die Vertragsteile der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile binnen der Frist einen Antrag auf Entscheidung durch das Amtsgericht stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, dass er nicht zu beanstanden ist. Die Bestimmungen für die gerichtliche Entscheidung über die Beanstandung eines Landpachtvertrages gelten sinngemäß; jedoch entscheidet das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

(4) Vor Ablauf von 3 Wochen nach Anzeige des Vertrages durch einen Beteiligten darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die Behörde die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet. Wird der Vertrag binnen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Frist beanstandet, so darf der Pächter die Jagd erst ausüben, wenn die Beanstandungen behoben sind oder wenn durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist.

Anmerkung: Jeder Jagdpachtvertrag muss der Unteren Jagdbehörde angezeigt werden. Die Genehmigung des Jagdpachtvertrages bedeutet nicht, dass dieser nicht nichtig im Sinne von § 11 sein kann.

§ 13 Erlöschen des Jagdpacht­vertrages

Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Der Pächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.

Anmerkung: Wird dem Jagdpächter der Jagdschein von der Behörde entzogen und sind dagegen keine Rechtsmittel mehr möglich, erlischt der Pachtvertrag nach dieser Vorschrift. Es empfiehlt sich daher, als Jagdpächter gegen die Entziehung des Jagdscheines in jedem Fall gerichtlich vorzugehen, um das Erlöschen des Pachtvertrages zu verhindern bzw. zu verzögern.

§ 13a Rechtsstellung der Mitpächter

Sind mehrere Pächter an einem Jagdpachtvertrag beteiligt (Mitpächter), so bleibt der Vertrag, wenn er im Verhältnis zu einem Mitpächter gekündigt wird oder erlischt, mit den übrigen bestehen; dies gilt nicht, soweit der Jagdpachtvertrag infolge des Ausscheidens eines Pächters den Vorschriften des § 11 Abs. 3 nicht mehr entspricht und dieser Mangel bis zum Beginn des nächstens Jagdjahres nicht behoben wird. Ist einem der Beteiligten die Aufrechterhaltung des Vertrages infolge des Ausscheidens eines Pächters nicht zuzumuten, so kann er den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung muss unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Kündigungsgrund erfolgen.

Anmerkung: Anders als Miet- und Pachtrecht des BGB, wo nur der Gesamtheit der Mitpächter gekündigt werden kann, ist dies im Jagdrecht auch gegenüber einzelnen Mitpächtern möglich.

§ 14 Wechsel des Grundeigentümers

(1) Wird ein Eigenjagdbezirk ganz oder teilweise veräußert, so finden die Vorschriften der §§ 566 bis 567b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt im Falle der Zwangsversteigerung von der Vorschrift des § 57 des Zwangsversteigerungsgesetzes; das Kündigungsrecht des Erstehers ist jedoch ausgeschlossen, wenn nur ein Teil eines Jagdbezirkes versteigert ist und dieser Teil nicht allein schon die Erfordernisse eines Eigenjagdbezirkes erfüllt.

(2) Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehöriges Grundstück veräußert, so hat dies auf den Pachtvertrag keinen Einfluss; der Erwerber wird vom Zeitpunkt des Erwerbes an auch dann für die Dauer des Pachtvertrages Mitglied der Jagdgenossenschaft, wenn das veräußerte Grundstück an sich mit anderen Grundstücken des Erwerbers zusammen einen Eigenjagdbezirk bilden könnte. Das Gleiche gilt für den Fall der Zwangsversteigerung eines Grundstücks.

Anmerkung: Grundsätzlich bricht auch nach BGB Kauf weder Miete noch Pacht, sodass auch bei Veräußerung eines Jagdbezirks der Pachtvertrag bestehen bleibt. Ist die Pacht jedoch in Kenntnis einer mög­lichen Veräußerung verlängert worden, geht dies nicht zulasten des Erwerbers. Das Pachtverhältnis endet dann in der regulären Frist.

Jagdschein (links Cover, rechts >)

§ 15 Allgemeines

(1) Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.

(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens 3 Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mus­tern erteilt.

(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.

(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet.

(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist ­davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlichpraktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muss in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2 gemacht werden.

(7) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat; er muss darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens 5 Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens 5 Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

Anmerkung: Diese Vorschrift regelt die allgemeinen Voraussetzungen und Formalien der Jagdscheine. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

§ 16 Jugendjagdschein

(1) Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden.

(2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitungdes Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muss jagdlich erfahren sein.

(3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.

(4) Im Übrigen gilt § 15 entsprechend.

Anmerkung: Jungjäger zwischen 16 und 18 erhalten einen Jugendjagdschein, mit dem sie in Be­gleitung eines erwachsenen Jägers jagen dürfen. An Gesellschaftsjagden dürfen sie nur als Treiber teilnehmen.

§ 17 Versagung des Jagdscheines

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1. Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind;

2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;

3. Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);

4. Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (500.000 EUR für Personenschäden und 50.000 EUR für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit ­Niederlassung im Geltungsbereich des Ver­sicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluss einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.

Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1. Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind;

2. Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;

3. Personen, die nicht mindestens 3 Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;

4. Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1. Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;

2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtigund sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;

3. Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1. a) wegen eines Verbrechens,

b) wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,

c) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,

d) wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 5 Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder einem Waffenbesitzverbot nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;

2. wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;

3. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;

4. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnissesüber die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

Anmerkung: Abs. 1 dieser Vorschrift regelt die Fälle, in denen der Jagdschein auf keinen Fall ­erteilt werden darf. Abs. 2 hingegen eröffnet der Unteren Jagdbehörde Ermessen. Immer häufiger werden Gutachten in Auftrag gegeben, um sich gegenüber der Behörde die Zuverlässigkeit bestätigen zu lassen.

§ 18 Einziehung des Jagdscheines

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

Anmerkung: Derjenige, der einen Jagdschein ausgestellt bekommen hat, kann ihn wieder verlieren, wenn sich während der Gültigkeit des Jagdscheines herausstellt, dass die Voraussetzungen des § 17 erfüllt sind. Fällt also im Nachhinein auf, dass der Jagdscheininhaber noch nicht 16 Jahre alt ist, nicht zuverlässig oder nicht körperlich geeignet ist, ihm der Jagdschein entzogen worden ist oder er nicht über eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung verfügt, muss der Jagdschein zwingend für ungültig erklärt und eingezogen werden.

Ist der Jagdscheininhaber noch nicht 18 Jahre alt, nicht Deutscher, nicht mindestens 3 Jahre in Deutschland wohnhaft oder hat schwer oder wiederholt gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen, kann der Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen werden. Die Behörde hat insofern Ermessen.

§ 18a Mitteilungspflichten

Die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde mitzuteilen.

Anmerkung: Diese Vorschrift soll den Datenaustausch zwischen der Waffenbehörde und der Jagdbehörde garantieren. Die Waffenbehörde ist demnach durch die Jagdbehörde zu informieren, um ggf. ihrerseits Maßnahmen gegen den waffenbesitzenden Jäger einleiten zu können.

§ 19 Sachliche Verbote

(s. Tabelle >)

§ 19a Beunruhigen von Wild

Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zufluchts-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die Länder können für bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.

Anmerkung: Diese Vorschrift schützt das Wild vor Störungen durch Menschen, nicht nur durch Jäger. Ein Verstoß begründet eine Ordnungswidrigkeit, wenn die Störung vorsätzlich erfolgt.

§ 20 Örtliche Verbote

(1) An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.

(2) Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken wird durch die Länder geregelt.